Brüssel, den 7.1.2019

COM(2019) 4 final

2019/0002(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1861


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im September 2018 erließen der Rat und das Europäische Parlament zwei Rechtsakte, eine Verordnung über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) 1 und eine Verordnung zur Änderung der Europol-Verordnung für die Zwecke der Einrichtung des ETIAS 2 .

Die Einrichtung des ETIAS gehört zu den Anstrengungen, die in den vergangenen Jahren auf EU-Ebene unternommen wurden, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und irreguläre Migration in einem offenen Europa zu verhindern und gleichzeitig für eine weitere Stärkung des Außengrenzenmanagements zu sorgen 3 , 4 . In der Rede zur Lage der Union von 2016 wurden die diesbezüglichen Zusammenhänge erläutert und die Einrichtung des Systems angekündigt. Präsident Juncker erklärte hierzu: „Schützen werden wir unsere Grenzen ... durch die strenge Kontrolle der Grenzübertritte. Jedes Mal, wenn eine Person in die EU einreist oder sie verlässt, werden Zeitpunkt, Ort und Grund der Reise aufgezeichnet. Im November [2016] werden wir den Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem vorlegen, ein automatisiertes System zur Erteilung von Einreisegenehmigungen in die EU. So werden wir wissen, wer nach Europa reist, noch bevor er oder sie in Europa ankommt.

Mit dem ETIAS wird die Informationslücke in Bezug auf Reisende geschlossen, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Anhand des Systems wird vor der Einreise eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum festgestellt, ob dieser dazu berechtigt ist und ob mit seiner Einreise ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der irregulären Migration oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Außerdem können sich die Reisenden dank des ETIAS gewiss sein, dass ihr Grenzübertritt reibungslos erfolgen wird. Erforderlichenfalls könnte die ETIAS-Reisegenehmigung von den nationalen ETIAS-Stellen verweigert werden.

Um die entsprechenden Risiken bewerten zu können, wird die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung erforderlich sein. Die ETIAS-Verordnung sieht vor, dass die personenbezogenen Daten in den Anträgen mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in Informationssystemen bzw. Datenbanken der EU (ETIAS-Zentralsystem, Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac), den Europol-Daten oder den Interpol-Datenbanken (Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN)) erfasst sind, abgeglichen werden. 5

In Artikel 20 der Verordnung ist zwar festgelegt, welche Daten aus den ETIAS-Antragsdatensätzen zur Abfrage der anderen Systeme verwendet werden können, allerdings werden nicht alle diese Daten in den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten in gleicher Weise erfasst oder gespeichert. Beispielsweise wird in einem der Systeme das „Ausstellungsland des Reisedokuments“ erfasst, während in einem anderen System dieselbe Angabe anders gespeichert wird, zum Beispiel als „aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates“ des Reisedokuments. In anderen Fällen wird eine Datenkategorie in einem System erfasst, in einem anderen dagegen nicht. Beispielsweise werden die „Vornamen der Eltern des Antragstellers“ im ETIAS erfasst, nicht jedoch in den meisten anderen Systemen, die vom ETIAS abzufragen sind.

Außerdem unterschied sich zum Zeitpunkt der Annahme des ETIAS-Vorschlags 6 die Ausgangslage in Bezug auf die verschiedenen EU-Informationssysteme, die vom ETIAS abzufragen sind, von der derzeitigen Situation. Zum Zeitpunkt der Annahme des ETIAS-Vorschlags war bereits die Einrichtung zwei weiterer IT-Systeme der EU vorgeschlagen worden: Die Beratungen über die EES-Verordnung 7 waren im Gange, und der Vorschlag der Kommission über das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) 8 war bereits nahezu vorlagebereit. Was die bestehenden Informationssysteme anbelangt, so wurden die Rechtsvorschriften des SIS aufgrund der im Dezember 2016 vorgeschlagenen Änderungen am SIS-Rechtsrahmen, die schließlich im November 2018 von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen wurden 9 , weiterentwickelt. Die Neufassung der Eurodac-Verordnung 10 war von der Kommission ebenfalls im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgeschlagen, von den gesetzgebenden Organen aber noch nicht angenommen worden. 11 Die neu gefasste Eurodac-Verordnung ist immer noch nicht von den gesetzgebenden Organen erlassen worden.

In Anbetracht dessen sieht die ETIAS-Verordnung in Artikel 11 Absatz 2 Folgendes vor: „Die zur Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlichen Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme sowie die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung sind Gegenstand eines eigenen Rechtsinstruments.“

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen daher die technischen Änderungen festgelegt werden, die zur vollständigen Einrichtung des ETIAS-Systems erforderlich sind, indem die Rechtsakte der IT-Systeme der EU, die über das ETIAS abgefragt werden, geändert werden. Ferner werden mit diesem Vorschlag die diesbezüglichen Bestimmungen festgelegt und die ETIAS-Verordnung entsprechend geändert.

Erstens enthält diese Initiative die Änderungen an der Verordnung über das ECRIS-TCN, über die die gesetzgebenden Organe kürzlich eine „grundsätzliche Einigung“ erzielt haben. Entsprechend der von den gesetzgebenden Organen in der ETIAS-Verordnung geäußerten Absicht 12 ist es somit nun möglich, die erforderlichen Bestimmungen über die Beziehung zwischen dem ETIAS und dem ECRIS-TCN in die ETIAS-Verordnung aufzunehmen und das ECRIS-TCN entsprechend zu ändern.

Zweitens zielt diese Initiative darauf ab, die Beziehungen zwischen dem ETIAS und dem SIS zu regeln. Der überarbeitete SIS-Rechtsrahmen wurde im November 2018 angenommen. Der vorliegende Vorschlag enthält Folgeänderungen, die sich aus der Annahme der neuen SIS-Verordnungen ergeben. Im Einklang mit dem neuen SIS-Rechtsrahmen wird vorgeschlagen, die neue Ausschreibungskategorie für Ermittlungsanfragen 13 im Hinblick auf die Prüfung von Anträgen aufzunehmen. Nicht vorgeschlagen wird, die Ausschreibungskategorie für Rückkehrentscheidungen aufzunehmen, da eine solche Ausschreibung bei Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gelöscht wird. Das bedeutet, dass bei Personen, die eine ETIAS-Genehmigung beantragen, nachdem sie die EU verlassen haben, per definitionem kein Rückkehrvermerk im SIS erfasst wird. Drittens soll mit der vorliegenden Initiative die EES-Verordnung dahin gehend geändert werden, dass ihre Beziehung zum ETIAS in technischer Hinsicht festgelegt wird.

Viertens zielt die Initiative darauf ab, die VIS-Verordnung so zu ändern, dass die Entgegennahme, Bearbeitung und Beantwortung von ETIAS-Anfragen über das VIS möglich ist. Obwohl die Kommission im Mai 2018 einen Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung zwecks Aktualisierung dieser Datenbank vorgelegt hat, werden mit der vorliegenden Initiative Änderungen an der derzeit geltenden VIS-Verordnung unterbreitet, da die Verhandlungen über den Vorschlag für das aktualisierte VIS nicht weit genug fortgeschritten sind. Sollte jedoch der Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung zuerst angenommen werden, müssten möglicherweise einige technische Änderungen am vorliegenden Vorschlag vorgenommen werden, um ihn an die geänderte Fassung der VIS-Verordnung anzupassen. Sollte der vorliegende Vorschlag zuerst angenommen werden, müssten unter Umständen einige technische Änderungen am Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung vor deren Annahme vorgenommen werden.

Darüber hinaus ist es nach der Annahme der EES-Verordnung und der ETIAS-Verordnung nun erforderlich, die Art und Weise der Zusammenarbeit von EES und ETIAS an die Art und Weise der Integration von EES und VIS für die Zwecke des Grenzkontrollverfahrens und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen. So wird die Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle zu einem Kurzaufenthalt einreisenden Drittstaatsangehörigen rationalisiert und vereinfacht.

Die vorliegende Initiative umfasst jedoch nicht die Änderungen in Bezug auf Eurodac, die EU-Datenbank für Asyl und irreguläre Migration, da die Beratungen über den Legislativvorschlag zur Stärkung von Eurodac 14 vom Mai 2016 noch nicht abgeschlossen sind. Außerdem reichen die in der gegenwärtigen Eurodac-Datenbank verfügbaren Daten für ETIAS-Zwecke nicht aus, da derzeit in Eurodac lediglich biometrische Daten und eine Kennnummer, aber keine anderen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name(n), Alter, Geburtsdatum), die zu den ETIAS-Zielen beitragen würden, gespeichert werden. Mit dem Legislativvorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung vom Mai 2016 soll der Zweck der Datenbank auf die Identifizierung illegal aufhältiger und irregulär in die EU eingereister Drittstaatsangehöriger ausgeweitet werden. Der Vorschlag sieht insbesondere die Speicherung von personenbezogenen Daten wie Name(n), Alter, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie von Ausweispapieren vor. Diese Identitätsdaten sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass Eurodac zu den ETIAS-Zielen beitragen kann.

Sobald die gesetzgebenden Organe eine politische Einigung über die Neufassung der Eurodac-Verordnung erzielt haben, wird die neu gefasste Eurodac-Verordnung durch die für die Verbindung zwischen Eurodac und ETIAS notwendigen Änderungen ergänzt werden müssen. Des Weiteren wird die Kommission – sobald die gesetzgebenden Organe die Legislativvorschläge der Kommission 15 zur Interoperabilität der Informationssysteme in den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung angenommen haben und nach einer politischen Einigung über den Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung – denselben Ansatz in Bezug auf die Änderungen verfolgen, die erforderlich sind, um für Eurodac die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen herzustellen.

Schließlich soll sich das ETIAS im Einklang mit der Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom April 2016 auf die Wiederverwendung der für das EES 16 entwickelten Hardware- und Softwarekomponenten stützen. Dieses Konzept liegt auch den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme 17 zugrunde. Die technische Entwicklung des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten und des Europäischen Suchportals gemäß den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme würde auf der Grundlage der EES/ETIAS-Komponenten erfolgen.

In diesem Vorschlag wird daher vorgeschlagen, die ETIAS-Verordnung dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass das ETIAS-Zentralsystem auf den Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems basiert, um einen gemeinsam zu nutzenden Speicher für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten von sowohl ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen einzurichten. Sobald die gesetzgebenden Organe die Legislativvorschläge zur Interoperabilität der Informationssysteme angenommen haben, würde dieser gemeinsam genutzte Speicher für Identitätsdaten die Grundlage für die Implementierung des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten bilden. Außerdem würde sich die automatisierte Bearbeitung von ETIAS-Anträgen vor der Verfügbarkeit des Europäischen Suchportals während eines Übergangszeitraums auf ein Instrument stützen, das als Grundlage für die Entwicklung und Implementierung des Europäischen Suchportals dienen würde.

Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („variable Geometrie“) ist es notwendig, zwei separate Rechtsakte zu erlassen, die jedoch reibungslos zusammenwirken, um den umfassenden Betrieb und die umfassende Nutzung des Systems zu ermöglichen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das ETIAS wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1240 18 eingerichtet. In der Verordnung sind die Ziele des ETIAS und seine System- und Organisationsarchitektur sowie Bestimmungen über den Systembetrieb und die Verwendung der vom Antragsteller in das System einzugebenden Daten, über die Erteilung oder Verweigerung von Reisegenehmigungen und die Datenverarbeitungszwecke festgelegt, die Behörden benannt, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen, und Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten festgelegt.

Im Einklang mit der ETIAS-Verordnung werden mit diesem Vorschlag Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme vorgenommen, die für die Festlegung ihrer Beziehung zum ETIAS erforderlich sind. Zudem wird die ETIAS-Verordnung selbst durch entsprechende Bestimmungen ergänzt.

Dieser Vorschlag lässt die Richtlinie 2004/38/EG 19 unberührt und ändert diese nicht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda und den anschließenden Mitteilungen, einschließlich der Mitteilung „Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen“ vom 14. September 2016, sowie mit der Europäischen Sicherheitsagenda 20 und der Arbeit der Kommission an einer wirksamen und echten Sicherheitsunion und ihren entsprechenden Fortschrittsberichten 21 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d AEUV können das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, die die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel, die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sowie alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind, betreffen. Diese Vertragsbestimmungen (oder im Fall von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ihre Vorläufer) waren die Rechtsgrundlage für die Annahme der Verordnungen zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft, an dessen Stelle Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV getreten ist), des Einreise-/Ausreisesystems (Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV), des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (Artikel 77 Absatz 2 AEUV) und des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen (Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV). Dieser Vorschlag dient der Änderung der genannten Verordnungen und stützt sich zu diesem Zweck auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d AEUV.

Subsidiarität

Der Vorschlag enthält Änderungen an Verordnungen zur Einrichtung EU-weiter Informationssysteme für das Außengrenzenmanagement und zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Solche Informationstechnologiesysteme können naturgemäß nur auf EU-Ebene und nicht von den Mitgliedstaaten allein eingerichtet werden.

Verhältnismäßigkeit

In diesem Vorschlag werden die Grundsätze weiter präzisiert, die der Gesetzgeber bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegt hat.

Dies umfasst Folgendes:

Die Spezifikationen für den Datenaustausch zwischen dem ETIAS und jedem anderen EU-Informationssystem stehen im Einklang mit dem Datenaustausch gemäß den Artikeln 20 und 23 der ETIAS-Verordnung.

Die Gewährung von Rechten für den Zugang zu Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS, ECRIS-TCN) durch die ETIAS-Zentralstelle fällt in den Zuständigkeitsbereich der ETIAS-Zentralstelle gemäß den Artikeln 7, 22 und 75 der ETIAS-Verordnung.

Die Gewährung von Rechten für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen durch die nationalen ETIAS-Stellen zur manuellen Antragsbearbeitung fällt in den Zuständigkeitsbereich der nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 und Kapitel IV der ETIAS-Verordnung.

Die Aufnahme von Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen in diesen Vorschlag steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS in Artikel 23 der ETIAS-Verordnung.

Dieser Vorschlag ist insofern verhältnismäßig, als er nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß an Maßnahmen auf EU-Ebene hinausgeht.

Wahl des Instruments

Es wird eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften betreffen den Betrieb der zentralen EU-Informationssysteme in den Bereichen Grenzmanagement und Sicherheit, die alle auf der Grundlage von Verordnungen eingerichtet wurden oder werden sollen. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der ETIAS-Vorschlag wurde auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie ausgearbeitet. Im Zuge dieser Studie holte die Kommission die Stellungnahmen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Grenzkontrollen und der Sicherheit ein. Die wichtigsten Elemente des ETIAS-Vorschlags wurden zudem im Rahmen der hochrangigen Expertengruppe für Interoperabilität erörtert, die als Folgemaßnahme zur Mitteilung über solidere und intelligentere Grenzen vom 6. April 2016 eingesetzt wurde. Ferner fanden Konsultationen mit Vertretern der Beförderungsunternehmer in den Bereichen Luft-, See- und Bahnverkehr sowie mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten mit Landaußengrenzen statt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde auch die Agentur für Grundrechte konsultiert.

Mit diesem Vorschlag werden nur begrenzte technische Änderungen eingeführt, welche die bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegten Bestimmungen widerspiegeln. Diese begrenzten technischen Anpassungen rechtfertigen keine gesonderte Konsultation der Interessenträger.

Folgenabschätzung

Mit diesem Vorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang mit der ETIAS-Verordnung, deren Vorschlag auf den Ergebnissen der von Juni bis Oktober 2016 durchgeführten Machbarkeitsstudie beruht.

Da dieser Vorschlag keine neuen politischen Elemente enthält, sondern lediglich begrenzte technische Änderungen vorsieht, die bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegte Bestimmungen widerspiegeln, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

Grundrechte

Im Vergleich zur ETIAS-Verordnung wird in diesem Vorschlag lediglich genauer festgelegt, welche Daten mit welchen Daten in den anderen EU-Informationssystemen abgeglichen werden sollen, und es werden die erforderlichen Änderungen bezüglich der Gewährung von Rechten für den Zugang zu diesen Systemen an die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen vorgenommen. Dieser Vorschlag steht somit im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, und ist auch mit Artikel 16 AEUV vereinbar, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Beteiligung

Der Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand für das Überschreiten der Außengrenzen und Visa auf.

In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit folgender Wirkung:

Dänemark: Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an den Rechtsinstrumenten, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die flankierenden Maßnahmen hinsichtlich der Kontrollen an den Außengrenzen und der Visa regeln und unterstützen.

Da diese Verordnung eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands darstellt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme der Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens 22 aufbaut.

Schweiz: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 23 dar.

Liechtenstein: Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 24 dar.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern: Soweit mit diesem Vorschlag die Verordnung über die Einrichtung des ETIAS geändert wird, stützt er sich auf die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399, die diese Mitgliedstaaten ab ihrem Beitritt zur Europäischen Union anwenden sollten. Soweit mit diesem Vorschlag die Verordnungen über die Einrichtung des VIS, des SIS und des EES geändert werden sollen, setzt die vollständige Anwendung durch die vier betroffenen Mitgliedstaaten einen einstimmigen Beschluss des Rates voraus, mit dem die Kontrollen an den Binnengrenzen mit diesen Staaten aufgehoben werden; in der Zwischenzeit sollte bereits den Beschlüssen 2010/365/EU 25 , (EU) 2017/733 26 ‚ (EU) 2017/1908 27 und (EU) 2018/934 28 des Rates Rechnung getragen werden.    

2019/0002 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1861

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 29 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 wurde das Europäische Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.

(2)Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.

(3)Damit die Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 durchgeführt werden kann, muss die Interoperabilität gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung hergestellt werden. Ohne diese Interoperabilität kann das ETIAS nicht in Betrieb genommen werden.

(4)In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das automatisierte ETIAS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1240, (EG) Nr. 767/2008 32 ‚ (EU) 2017/2226 33 ‚ (EU) 2018/1861 (SIS Grenzkontrollen) 34 geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten anzugeben, die an diese EU-Informationssysteme und von ihnen sowie an die Europol-Daten und von ihnen übermittelt werden.

(5)Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung der Kosten sollten für das ETIAS im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Hardware- und Softwarekomponenten wiederverwendet werden, die im Rahmen des Einreise/Ausreisesystems (EES) für die Schaffung des gemeinsam genutzten Speichers für Identitätsdaten entwickelt wurden. Dieser Speicher, der für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten sowohl von ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen verwendet wird, sollte so entwickelt werden, dass er erweitert und damit den künftigen gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten bilden kann. Dementsprechend sollte das Instrument, das einzurichten ist, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, die systemeigenen Daten mit denen jedes anderen über eine einzige Abfrage konsultierten Systems abzugleichen, so entwickelt werden, dass es zu dem künftigen Europäischen Suchportal weiterentwickelt werden kann.

(6)Die technischen Modalitäten sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen Systemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.

(7)Zur vollständigen Verwirklichung der ETIAS-Ziele sowie zur Förderung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der kürzlich erfolgten Überarbeitung des SIS eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Personen für Ermittlungsanfragen, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden.

(8)Eine ETIAS-Reisegenehmigung kann aufgehoben werden, nachdem neue Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts oder zu einem mit der Genehmigung im Zusammenhang stehenden Reisedokument, das als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, im SIS erfasst wurden. Damit das ETIAS-Zentralsystem vom SIS automatisch über solche neuen Ausschreibungen unterrichtet wird, sollte ein automatisiertes Verfahren zwischen dem SIS und dem ETIAS eingeführt werden.

(9)Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle zu einem Kurzaufenthalt einreisenden Drittstaatsangehörigen ist es nach der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 nun wünschenswert, die Art und Weise der Zusammenarbeit von EES und ETIAS an die Art und Weise der Integration von EES und VIS für die Zwecke des Grenzkontrollverfahrens und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen.

(10)Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften über den Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zu den in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Art der Abfragen und die Datenkategorien, die alle auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind, festgeschrieben werden. Ebenso sollten die im ETIAS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Modalitäten ihrer Teilnahme betreiben. Beispielsweise bilden die Bestimmungen dieser Verordnung, die das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem betreffen, auf allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauende Bestimmungen, für die die Ratsbeschlüsse 35 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem maßgeblich sind.

(11)Nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich.

(12)Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG 37 unberührt.

(13)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(14)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 38 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 39 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(16)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 40 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 41 genannten Bereich gehören.

(17)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 42 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 43 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 44 genannten Bereich gehören.

(18)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 45 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 46 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 47 genannten Bereich gehören.

(19)Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Verordnung über die Einrichtung des ETIAS ändern, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(20)Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS und das EES betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU 48 , (EU) 2017/733 49 , (EU) 2017/1908 50 und (EU) 2018/934 51 des Rates dar.

(21)Die Verordnungen (EU) 2018/1240, (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1861 (SIS Grenzkontrollen) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher geändert werden.

(22)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I: ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/1240

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240 [ETIAS]

1.In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

„(23) „andere EU-Informationssysteme“ das Einreise-/Ausreisesystem (EES), das Visa-Informationssystem (VIS), das Schengener Informationssystem (SIS) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN).“

2.In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

53 „h) Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES.

_____________

*     Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa), COM (2018) 478 final, Rechnung.

3.In Artikel 6 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Insbesondere basiert das ETIAS-Zentralsystem auf den Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems, um einen gemeinsam zu nutzenden Speicher für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten von sowohl ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen einzurichten. Die im gemeinsam genutzten Speicher für Identitätsdaten gespeicherten alphanumerischen Identitätsdaten von ETIAS-Antragstellern sind Bestandteil des ETIAS-Zentralsystems. [Dieser gemeinsam genutzte Speicher für Identitätsdaten bildet die Grundlage für die Implementierung des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR), der durch die Verordnung über die Interoperabilität geschaffen wurde.]

Dies gilt unbeschadet der logischen Trennung der EES- und der ETIAS-Daten und vorbehaltlich des in den Verordnungen zur Einrichtung der jeweiligen Informationssysteme festgelegten Zugangs.“

4.Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

(1) Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem, anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten wird hergestellt, damit die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden kann.

[Die Interoperabilität basiert auf dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/XXX (Interoperabilität) geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP). Vor der Verfügbarkeit des ESP stützt sich die automatisierte Bearbeitung während eines Übergangszeitraums auf ein von eu-LISA für die Zwecke dieses Absatzes entwickeltes Instrument. Dieses Instrument dient gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung als Grundlage für die Entwicklung und Implementierung des ESP.]

54 (2) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete VIS anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, ab, c und d aufgeführten Daten abzufragen:

a)Nachname (Familienname);

b)Nachname bei der Geburt;

c)Vorname(n);

d)Geburtsdatum;

e)Geburtsort;

f)Geburtsland;

g)Geschlecht;

h)derzeitige Staatsangehörigkeit;

i)weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

j)Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(3) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete EES anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)Nachname (Familienname);

b)Nachname bei der Geburt;

c)Vorname(n);

d)Geburtsdatum;

e)Geschlecht;

f)derzeitige Staatsangehörigkeit;

g)sonstige Namen (Aliasname(n));

h)Künstlername(n);

i)gebräuchliche(r) Name(n);

j)weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

k)Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(4) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o und Artikel 23 Absatz 1 wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1861 eingerichtete SIS (Grenzkontrollen) anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführten Daten abzufragen:

a)Nachname (Familienname);

b)Nachname bei der Geburt;

c)Vorname(n);

d)Geburtsdatum;

e)Geburtsort;

f)Geschlecht;

g)derzeitige Staatsangehörigkeit;

h)sonstige Namen (Aliasname(n));

i)Künstlername(n);

j)gebräuchliche(r) Name(n);

k)weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

l)Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

m)bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Antragstellers.

(5) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d und Buchstabe m Ziffer i und Artikel 23 Absatz 1 wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführten Daten abzufragen:

a)Nachname (Familienname);

b)Nachname bei der Geburt;

c)Vorname(n);

d)Geburtsdatum;

e)Geburtsort;

f)Geschlecht;

g)derzeitige Staatsangehörigkeit;

h)sonstige Namen (Aliasname(n));

i)Künstlername(n);

j)gebräuchliche(r) Name(n);

k)weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

l)Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

m)bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds des Antragstellers.

(6) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, die ECRIS-TCN-Daten [in dem durch die Verordnung (EU) 2018/XXX geschaffenen CIR] anhand der folgenden in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)Nachname (Familienname);

b)Nachname bei der Geburt;

c)Vorname(n);

d)Geburtsdatum;

e)Geburtsort;

f)Geschlecht;

g)derzeitige Staatsangehörigkeit;

h)sonstige Namen (Aliasname(n));

i)Künstlername(n);

j)gebräuchliche(r) Name(n);

k)weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

l)Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

(7)Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 Absatz 1 in die Lage versetzt, die Europol-Daten anhand der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben nach Artikel 17 Absatz 2 abzufragen.

(8) Werden Treffer ermittelt, so stellt das in Artikel 11 genannte Instrument der ETIAS-Zentralstelle die Ergebnisse im Antragsdatensatz bis zum Abschluss der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 vorübergehend zur Verfügung. Stimmen die bereitgestellten Daten mit denen des Antragstellers überein oder bestehen weiterhin Zweifel, so wird die eindeutige Kennnummer der Daten, die einen Treffer ergeben haben, im Antragsdatensatz gespeichert.

Werden nach Maßgabe dieses Absatzes Treffer ermittelt, so erhält die automatisierte Bearbeitung die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.

(9) Ein Treffer ergibt sich, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem ETIAS-Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme übereinstimmen. Die Kommission definiert im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine teilweise Übereinstimmung, einschließlich des Grads der Wahrscheinlichkeit.

(10) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Modalitäten für die Anwendung des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Datenspeicherung fest.

(11) Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2, des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensatz der Ursprung der Daten angegeben. Dazu gehören die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen, die Datenquelle (die jeweiligen anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten), die eindeutige Kennnummer in der Quelle der Daten, die den Treffer ergeben haben, und der Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat, sowie, sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten eingegeben wurden.

____________

* Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“

5.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES

Für die Zwecke der Artikel 6, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage und der Import der Angaben nach Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Endes der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung und die entsprechende Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung der sicheren Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung.“

6.In Artikel 12 wird der einzige Absatz zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist zwischen der Europäischen Union und Interpol ein Kooperationsabkommen zu vereinbaren. Dieses Kooperationsabkommen enthält die Modalitäten für den Austausch von Informationen und Garantien für den Schutz personenbezogener Daten.“

7.In Artikel 20 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„n) ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN wegen terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten gespeichert sind.“

8.In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Im ETIAS-Informationssystem werden alle für die Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge von der ETIAS-Zentralstelle aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Sie müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem eingegangenen Treffer verbundenen Daten, den Bediensteten, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung angeben.“

9.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) eine Personenausschreibung zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift jegliche geeignete Folgemaßnahme.“

c)Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Im ETIAS-Informationssystem werden alle für die Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge von der ETIAS-Zentralstelle aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Sie müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem eingegangenen Treffer verbundenen Daten, den Bediensteten der Zentralstelle, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung angeben.“

10.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a
Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und können diese in schreibgeschützter Form abfragen. Die nationalen ETIAS-Stellen können die in den folgenden Bestimmungen genannten Daten abfragen:

a)Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2017/2226,

b)Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,

c)Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2018/1861 (SIS Grenzkontrollen),

d)Artikel 26, 32, 34 und 36 sowie Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit).

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 haben die nationalen ETIAS-Stellen ferner Zugang zu den nationalen Strafregistern, um Informationen über Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat verurteilt wurden, einzuholen.“

11.Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie Buchstaben d bis n entspricht.“

12.Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichtet das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemeldet, so hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS oder in der SLTD als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, so bearbeitet die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.“

13.Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die in Artikel 11 genannten EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Eurodac-Verordnung in Kraft getreten;“

b)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die in Artikel 11 Absätze 8 und 9, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;“

c)Folgende Absätze werden angefügt:

„(6) Die Interoperabilität gemäß Artikel 11 mit dem ECRIS-TCN beginnt, wenn [der CIR] den Betrieb aufnimmt, was für das Jahr 2022 geplant ist. Der Betrieb des ETIAS beginnt unabhängig davon, ob die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.

(7) Das ETIAS nimmt seinen Betrieb unabhängig davon, ob ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Interpol gemäß Artikel 12 Absatz 2 abgeschlossen wurde, und unabhängig davon, ob eine Abfrage der Interpol-Datenbanken möglich ist, auf.“

14.Artikel 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Mit Ausnahme der Artikel 6, 11, 11a, 12, 33, 34, 35, 59, 71, 72, 73, der Artikel 75 bis 79, der Artikel 82, 85, 87, 89, 90, 91, des Artikels 92 Absätze 1 und 2, der Artikel 93 und 95 sowie der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d, die ab dem 9. Oktober 2018 gelten, gilt diese Verordnung ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 bestimmten Zeitpunkt.“

KAPITEL II: ÄNDERUNG ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 [VIS]

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich der dazu ermächtigten Bediensteten der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* benannten nationalen ETIAS-Stellen, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, und den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden und der EU-Stellen, die für die in den [Artikeln 20 und 21 der Verordnung 2018/xx über die Interoperabilität] aufgeführten Zwecke zuständig sind, vorbehalten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind und der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“

2.Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 18b
Interoperabilität mit dem ETIAS im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1)Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das CS-VIS mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen.

(2)Die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.

Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des in Artikel 11 der genannten Verordnung genannten Instruments sowie der Entsprechungstabelle in Anhang II die Daten im ETIAS mit den Daten im VIS gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.

Artikel 18c
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten aus dem VIS

(1)Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist nach Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf relevante, in das VIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

(2)Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit Daten im EES übereinstimmen, oder bestehen weiterhin Zweifel, so kommt unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Anwendung.

Artikel 18d
Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1)Abfragen im VIS führen die nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 18b Absatz 2 verwendet werden.

(2)Die nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung Zugang zum VIS und können dieses in schreibgeschützter Form abfragen. Die nationalen ETIAS-Stellen können die in den Artikeln 9 bis 14 genannten Daten abfragen.

(3)Nach einem Datenzugriff gemäß Absatz 1 erfassen die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen nur das Ergebnis der Prüfung und speichern dieses Ergebnis in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

3.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 34a
Führen von Protokollen

Für die Abfragen nach Artikel 18b wird nach Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im ETIAS protokolliert.“

4.Der Anhang wird zu „Anhang I“, und es wird folgender Anhang angefügt:

„Anhang II

Entsprechungstabelle nach Artikel 18b

Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

Die entsprechenden VIS-Daten nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, mit denen die ETIAS-Daten abgeglichen werden sollten

Nachname (Familienname)

Nachnamen

Nachname bei der Geburt

Geburtsnamen (frühere(r) Nachname(n))

Vorname(n)

Vorname(n)

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsort

Geburtsort

Geburtsland

Geburtsland

Geschlecht

Geschlecht

derzeitige Staatsangehörigkeit

derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt

weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend

derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt

Art des Reisedokuments

Art des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments

Ausstellungsland des Reisedokuments

Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 [EES]

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

55 „k) Unterstützung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichteten ETIAS.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“

2.Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a
Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS

Unter Verwendung der sicheren Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, gemäß den Artikeln 14 und 17 der vorliegenden Verordnung den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anzulegen oder zu aktualisieren.

Beim Anlegen eines Einreise-/Ausreisedatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren dem Zentralsystem des EES,

a)die Angaben nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;

b)den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.

Artikel 8b
Interoperabilität mit dem ETIAS im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1)Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das Zentralsystem des EES mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um eine automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen.

(2)Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.

Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des in Artikel 11 der genannten Verordnung genannten Instruments sowie der Entsprechungstabelle in Anhang III die Daten im ETIAS mit den Daten im EES gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.

Die Überprüfungen berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240.“

3.In Artikel 9 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat Zugang zum EES, um Daten in schreibgeschützter Form abzufragen.“

4.In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die folgenden Daten werden ebenfalls in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:

a)die Antragsnummer;

b)das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung;

c)bei einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit der beziehungsweise die Mitgliedstaaten, für den beziehungsweise die die Reisegenehmigung gültig ist.“

5.Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 25a
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten aus dem EES

(1)Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist nach Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf in das EES eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

(2)Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit Daten im EES übereinstimmen, oder bestehen weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Anwendung.

Artikel 25b
Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1)Abfragen im EES führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierte Bearbeitung nach Artikel 8b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(2)Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 Zugang zum EES und können dieses in schreibgeschützter Form abfragen. Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 können die nationalen ETIAS-Stellen die in den Artikeln 16 bis 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.

(3)Nach einem Datenzugriff gemäß Absatz 1 erfasst das ordnungsgemäß befugte Personal der nationalen ETIAS-Stellen nur das Ergebnis der Prüfung und speichert dieses Ergebnis in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

6.Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28
Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß Artikel 25a abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

7. In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Für die Abfragen nach den Artikeln 8a, 8b und 25a der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang im EES und im ETIAS protokolliert.“

8.Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang III

Entsprechungstabelle nach Artikel 8b

Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

Die entsprechenden EES-Daten nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, mit denen die ETIAS-Daten abgeglichen werden sollten

Nachname (Familienname)

Nachnamen

Nachname bei der Geburt

Nachnamen

Vorname(n)

Vorname oder Vornamen

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Vorname oder Vornamen

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geschlecht

Geschlecht

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend

Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

Art des Reisedokuments

Art des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments

Nummer des Reisedokuments

Ausstellungsland des Reisedokuments

aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1861 [SIS Grenzkontrollen]

Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:

1.In Kapitel III wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 18a
Führen von Protokollen zum Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1240

Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im ETIAS gemäß den Artikeln 36a und 36b wird im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* protokolliert.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“

2.In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g) die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.“

3.Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 36a
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten

(1)Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gelten die Bestimmungen des Artikels 36 Absätze 4 bis 8.

(2)Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle bestätigt wird, dass die im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, das Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Anwendung.

Artikel 36b
Interoperabilität mit dem ETIAS im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1)Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das zentrale System des SIS mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um eine automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen.

(2)Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das in Artikel 11 der genannten Verordnung genannte Instrument, um die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten mit den Daten im SIS abzugleichen; dieser Abgleich erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(3)Wenn in das SIS eine neue Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingegeben wird, übermittelt das zentrale System die Informationen zu dieser Ausschreibung unter Verwendung der automatisierten Bearbeitung und des in Artikel 11 der genannten Verordnung genannten Instruments an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine bestehende Reisegenehmigung betrifft.“

KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72).
(3)    COM(2016) 602 final.
(4)    COM(2016) 205 final.
(5)    Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 gemäß Fußnote (1).
(6)    COM(2016) 731 final.
(7)    Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 327, S. 20).
(8)    COM(2017) 344 final.
(9)    COM(2016) 883 final, COM(2016) 882 final und COM(2016) 881 final.
(10)    Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(11)    In der ETIAS-Verordnung wurden die im ETIAS-Vorschlag der Kommission enthaltenen Verweise auf Eurodac beibehalten; zugleich wurde in Artikel 96 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt, dass die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Eurodac-Verordnung gelten.
(12)    Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) 2018/1240 gemäß Fußnote (1).
(13)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission.
(14)    COM(2016) 272 final.
(15)    COM(2018) 478 final und COM(2018) 480 final.
(16)    Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 327, S. 20).
(17)    COM(2018) 478 final und COM(2018) 480 final.
(18)    Siehe Fußnote (1).
(19)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(20)    COM(2015) 185 final.
(21)    COM(2018) 470 final.
(22)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(23)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(24)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
(25)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
(26)    Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
(27)    Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
(28)    Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
(29)    ABl. C  vom , S. .
(30)    ABl. C  vom , S. .
(31)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(33)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(34)    Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
(35)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17); Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31); Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39); Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
(36)    Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
(37)    ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(38)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(39)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(40)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(41)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(42)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(43)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(44)    Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(45)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(46)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(47)    Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(48)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
(49)    Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
(50)    Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
(51)    Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
(52)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(53)    Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa), COM (2018) 478 final, Rechnung.“
(54)    Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa), COM (2018) 478 final, Rechnung.
(55)    Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa), COM (2018) 478 final, Rechnung.