Brüssel, den 27.9.2019

COM(2019) 437 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates übertragen wurde


Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

1.1.Einleitung

In der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sind die Bedingungen festgelegt, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

Mit Artikel 5 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in Anhang I aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.

Mit Artikel 7 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende Verband bzw. jede vorschlagende Vereinigung oder Stelle ein Programm vorlegen kann, festzulegen. Diese Bedingungen stellen insbesondere sicher, dass diese Verbände, Vereinigungen und Stellen repräsentativ sind und dass das Programm von erheblicher Tragweite ist.

Mit Artikel 11 Absatz 1 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.

Mit Artikel 13 Absatz 1 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der Durchführungsstellen zu erlassen.

Mit Artikel 15 Absatz 8 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit besonderen Bedingungen dafür zu erlassen, wann ein Zuschuss der Union zu den Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und wenn notwendig der Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt werden kann.

Mit Artikel 29 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 zu erleichtern.

1.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 22 Absatz 2 vorzulegen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 wurde der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

1.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 8 erlassen: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission 2 . Mit diesem delegierten Rechtsakt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen vorschlagende Organisationen Einzelland- oder Mehrländerprogramme einreichen können, einschließlich der Vorschrift, dass die Organisationen für den Sektor bzw. in Bezug auf das Erzeugnis repräsentativ sein müssen. Einzellandprogramme müssen von nennenswertem Umfang sein, damit sie für eine Förderung infrage kommen, was näher ausgeführt wird. Die Kriterien zur Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen werden ebenso festgelegt wie die Kosten, die für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.

Im Einklang mit der Verständigung über delegierte Rechtsakte 3 wurden die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für horizontale Fragen im Rahmen der GAP, Untergruppe Vereinfachung, konsultiert. Die Kommission erließ die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 am 13. April 2015. Die Verordnung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 13. Oktober 2015 veröffentlicht und sie trat am 20. Oktober 2015 in Kraft.

Von den Befugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 wurde kein Gebrauch gemacht, weil die Kommission es nicht als erforderlich erachtet hat, weitere Lebensmittel in die Liste in Anhang I aufzunehmen oder Vorschriften für den Übergang von der alten zur neuen Verordnung zu erlassen.

Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

1.4.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)      Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
(2)      Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).
(3)      Verständigung über delegierte Rechtsakte von 2011 (unveröffentlicht).