21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/208


P8_TA(2019)0143

Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Vertragspartei des Übereinkommens des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Übereinkommens des Europarates über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden (SEV-Nr. 218) (12527/2018 — C8-0436/2018 — 2018/0116(NLE))

(Zustimmung)

(2021/C 23/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12527/2018),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen (SEV-Nr. 218),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0436/2018),

unter Hinweis auf den Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 zu dem Gesamtkonzept für die Sportpolitik: verantwortungsvolle Verwaltung, Zugänglichkeit und Integrität (2),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0080/2019),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 2.