5.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 438/8


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39398 — Visa MIF

(2018/C 438/03)

1.   Einführung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung

(2)

Am 3. August 2017 formulierte die Kommission ergänzende Beschwerdepunkte gegenüber Visa Inc. und Visa International Services Association. Sie ergänzen die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 23. April 2013 und die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. April 2009, die an Visa Inc., Visa International Services Association und Visa Europe Limited (2) (nachstehend zusammen „Visa“) gerichtet waren.

(3)

In der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2017 hat die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt, wonach Visa Inc. und Visa International Services Association durch die Festsetzung von Bestimmungen für Interbankenentgelte für interregionale Transaktionen, die mit von außerhalb des EWR angesiedelten Emittenten (Geldinstituten der Karteninhaber) ausgegebenen Debit- und Kreditkarten in Verkaufsstellen im EWR getätigt werden, gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWRA verstoßen hat. Betroffen waren sowohl Transaktionen in den Geschäftsräumen der Händler (mit persönlicher Anwesenheit des Karteninhabers) als auch Ferngeschäfte (bei denen über Internet, Post oder Telefon die Kartennummer und Authentifizierungsdaten übermittelt werden).

(4)

Laut der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte verpflichten die Regeln von Visa die abrechnende Bank (das Geldinstitut des Händlers) zur Entrichtung eines interregionalen Interbankenentgelts an den Emittenten (das Geldinstitut des Karteninhabers) für jeden Geschäftsvorgang mit Zahlungskarten in einer Verkaufsstelle im EWR. Laut der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte handelt es sich bei der Festsetzung interregionaler Interbankenentgelte durch Visa weiters um Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA.

(5)

Wie in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, zahlt der Händler eine Händlergebühr an seine abrechnende Bank wenn ein Karteninhaber eine Zahlungskarte benutzt, um Waren oder Dienstleistungen von dem Händler zu erwerben. Einen Teil dieser Gebühr behält die abrechnende Bank (als eigene Gewinnspanne), ein anderer Teil (das Interbankenentgelt) wird an den Emittenten weitergegeben, und ein kleiner Teil wird an den Netzbetreiber gezahlt (in diesem Fall Visa). Laut der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte legt das Interbankenentgelt auch einen Großteil der Händlergebühr fest. In früheren Fällen hat die Kommission Interbankenentgelte jedoch dann nicht beanstandet, wenn sie den Grundsatz der Zahlungsmittelneutralität auf Händlerebene („Merchant Indifference Test“ oder „MIT“) erfüllen (3). Laut MIT sollten die Interbankenentgelte so gestaltet sein, dass sie im Durchschnitt nicht die transaktionsbezogenen Vorteile übersteigen, die die Händler durch die Annahme von Zahlungskarten haben. In diesem Fall gewährleisten die Interbankenentgelte, dass die Händler Kartenzahlungen und andere Zahlungsformen gleich behandeln und damit einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen zwischen alternativen Zahlungsinstrumenten herrschen.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(6)

Visa Inc und Visa International Services Association als die beiden Verfahrensbeteiligten stimmen der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu, haben aber dennoch im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Verpflichtungsangebote sind nachstehend zusammengefasst. Ihr vollständiger Wortlaut ist in englischer Sprache auf folgender Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_de.html

(7)

Visa verpflichtet sich, sechs Monate nach Zustellung des Verpflichtungsbeschlusses gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. (EG) 1/2003 folgende Obergrenzen einzuführen:

a)

0,2 % für interregionale Interbankenentgelte für interregionale Transaktionen, die der Käufer unter Verwendung einer Debitkarte in den Verkaufsstellen (Card Present) tätigt,

b)

0,3 % für interregionale Interbankenentgelte für interregionale Transaktionen, die der Käufer unter Verwendung einer Kreditkarte in den Verkaufsstellen (Card Present) tätigt,

c)

1,15 % für interregionale Interbankenentgelte für interregionale Fernkäufe (Card Not Present), die der Käufer unter Verwendung einer Debitkarte tätigt, und

d)

1,50 % für interregionale Interbankenentgelte für interregionale Fernkäufe (Card Not Present), die der Käufer unter Verwendung einer Kreditkarte tätigt.

(8)

Die Geltungsdauer der angebotenen Verpflichtungen beträgt fünf Jahre und sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des Verpflichtungsbeschlusses an Visa.

(9)

Spätestens zwölf Arbeitstage nach Zustellung des Verpflichtungsbeschlusses wird Visa jede abrechnende Bank von über Visa abgewickelten interregionalen Transaktionen hiervon in Kenntnis setzen und sie auffordern, ihrerseits die von ihr angeschlossenen Händler davon zu unterrichten, dass i) die Verpflichtungen angenommen wurden und ii) für die Geltungsdauer der Verpflichtungszusagen die interregionalen Interbankenentgelte für sämtliche neuen interregionalen Transaktionen mit Debit- oder Kreditkarten auf Höchstsätze begrenzt werden. Weiters wird Visa spätestens zwölf Arbeitstage nach Zustellung des Verpflichtungsbeschlusses alle interregionalen Interbankentgelte mit Debitkarten und Kreditkarten (Card Present und Card Not Present) auf deutlich sichtbare Weise auf der Website von Visa Europe veröffentlichen.

(10)

Visa darf diese Verpflichtungszusagen weder mittelbar noch unmittelbar durch Handlungen oder Unterlassungen umgehen oder zu umgehen versuchen. Insbesondere wird Visa ab Zustellung des Verpflichtungsbeschlusses von sämtlichen Praktiken Abstand nehmen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung haben wie interregionale Interbankenentgelte. Darunter fällt insbesondere, aber nicht ausschließlich die Durchführung von Programmen oder Regeln, mittels derer Visa von im EWR ansässigen abrechnenden Banken erhobene Netz- oder andere Gebühren auf nicht im EWR ansässige Emittenten überträgt.

(11)

Vorbehaltlich seiner Verpflichtung zur Nichtumgehung dieser Zusagen darf Visa geeignete Verbraucherschutzmaßnahmen u. a. im Hinblick auf Betrug, Währungsumtausch, Erstattungen und Zahlungsumkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Verbraucher durch die Änderung seiner Interbankenentgelt-Bestimmungen Nachteile erleiden.

(12)

Visa wird einen Überwachungstreuhänder bestellen, der die Erfüllung der von Visa eingegangenen Verpflichtungen überwacht. Die Ernennung des vorgeschlagenen Treuhänders unterliegt der Bestätigung durch die Kommission.

(13)

Das laufende Verfahren (siehe oben Abschnitt 2) gegen Visa wird, gegebenenfalls unter Einbeziehung eventueller Stellungnahmen, die auf diese Mitteilung hin eingehen, fortgesetzt.

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(14)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(15)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind.

(16)

Die Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, schlagen Sie bitte eine mögliche Lösung vor.

(17)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.39398 — Visa MIF per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (Nummer +32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Am 3. Juni 2016 wurde die Übernahme von Visa Europe durch Visa Inc. vollzogen, sodass Visa Europe damit seine unternehmerische Eigenständigkeit verlor. Jegliche Bezugnahme auf Visa Europe betrifft daher Sachverhalte aus dem Zeitraum vor dem 3. Juni 2016.

(3)  Für Informationen zum Merchant Indifference Test siehe die Zusammenfassung der Kommissionsstudie von 2015 zu den Kosten von Bargeld und der Zahlkartenabwicklung, Seite 3, erhältlich auf http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/dgcomp_final_report_en.pdf.