19.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/14


Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren

(2018/C 253/05)

Inhalt

1.

Geltungsbereich und Zweck des Verhaltenskodex 15

2.

Beziehung zum EU-Recht 16

3.

Voranmeldung 16

3.1.

Ziele 16

3.2.

Anwendungsbereich 17

3.3.

Zeitlicher Ablauf 17

3.4.

Inhalt 17

4.

Portfolio-Ansatz für die Bearbeitung von Beihilfesachen und einvernehmliche Planung 18

4.1.

Portfolio-Ansatz 18

4.2.

Einvernehmliche Planung 18

4.2.1.

Ziel und Gegenstand 18

4.2.2.

Umfang und zeitlicher Ablauf 18

5.

Vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen 19

5.1.

Auskunftsersuchen 19

5.2.

Einvernehmliche Aussetzung der vorläufigen Prüfung 19

5.3.

Kontakte zur Unterrichtung über den Stand der Untersuchung und Kontakte mit dem Beihilfeempfänger 19

6.

Gestrafftes Verfahren in unkomplizierten Fällen 19

6.1.

Fälle, die für ein gestrafftes Verfahren infrage kommen 19

6.2.

Vorabkontakte mit der Kommission zur Anwendung des gestrafften Verfahrens 20

6.3.

Anmeldung und Veröffentlichung der kurzen Zusammenfassung 20

6.4.

Kurzbeschluss 20

7.

Förmliches Prüfverfahren 21

7.1.

Veröffentlichung der Beschlüsse und der aussagekräftigen Zusammenfassungen 21

7.2.

Stellungnahmen Beteiligter 21

7.3.

Stellungnahmen der Mitgliedstaaten 21

7.4.

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des betreffenden Mitgliedstaats 22

7.5.

Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber 22

7.6.

Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens in begründeten Fällen 22

7.7.

Erlass des abschließenden Beschlusses und Verlängerung des förmlichen Prüfverfahrens in begründeten Fällen 22

8.

Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente 23

9.

Förmliche Beschwerden 23

9.1.

Das Beschwerdeformular und die Verpflichtung zum Nachweis beeinträchtigter Interessen 23

9.2.

Ungefährer zeitlicher Rahmen und Ergebnis der Prüfung einer förmlichen Beschwerde 23

10.

Evaluierungspläne 24

11.

Monitoring 24

12.

Bessere Koordinierung und Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten 25

13.

Künftige Überprüfung 25

1.   GELTUNGSBEREICH UND ZWECK DES VERHALTENSKODEX

1.

In den vergangenen Jahren hat die Kommission das EU-Beihilferecht modernisiert, um die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf Maßnahmen mit konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu konzentrieren und gleichzeitig die einschlägigen Regeln und Verfahren zu vereinfachen und zu straffen. Diese Modernisierung hat öffentliche Investitionen erleichtert, da die Mitgliedstaaten nun öffentliche Förderungen gewähren können, die nicht vorher von der Kommission geprüft werden müssen, und da die Beschlussfassung in Beihilfeverfahren beschleunigt wurde.

2.

Die Kommission hat insbesondere folgende Erläuterungen und Rechtsakte verabschiedet:

Eine Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (1), in der dargelegt wird, welche öffentlichen Förderungen keine staatlichen Beihilfen darstellen. Dies trifft beispielsweise auf die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten zu marktüblichen Bedingungen zu, auf Investitionen in Infrastruktur wie Eisenbahnen, Autobahnen, Binnenwasserstraßen und Wasserversorgungssysteme, die nicht mit vergleichbaren Infrastrukturen im Wettbewerb stehen, sowie auf Investitionen in kleine Infrastrukturen und auf die Finanzierung von in erster Linie auf die lokale Nachfrage ausgerichteten Dienstleistungen.

Eine Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (2), die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, eine ganze Bandbreite von Beihilfemaßnahmen, bei denen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs unwahrscheinlich ist, ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchzuführen. Mehr als 97 % der Beihilfemaßnahmen fallen nun unter die AGVO und werden daher ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt (3).

Eine geänderte Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen, einschließlich Bestimmungen zur Bearbeitung von Beschwerden und zu Instrumenten zur Einholung von Marktauskünften, um die Beihilfenkontrolle auf die Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt am stärksten verfälschen können (4).

Eine Reihe von Beschlüssen in spezifischen Fällen, die bestätigen, dass die Mitgliedstaaten viele kleine Vorhaben ohne Beihilfenkontrolle fördern können, wenn es sich um lokale Vorhaben mit sehr geringen Auswirkungen auf den Binnenmarkt handelt (5).

3.

Die Kommission setzt ihre Bemühungen um eine gezieltere Ausrichtung und Straffung der EU-Beihilfevorschriften fort. Im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 hat die Kommission eine Änderung der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen vorgeschlagen, um i) die Kombination einer EU-Finanzierung über Finanzinstrumente mit einer Finanzierung der Mitgliedstaaten zu erleichtern und ii) die Bedingungen zu straffen, unter denen die Mitgliedstaaten bestimmte Vorhaben im Rahmen der EU-Struktur- und Investitionsfonds unterstützen können (6).

4.

Mit Blick auf die bestmögliche Nutzung der modernisierten Beihilfevorschriften gibt diese Mitteilung (im Folgenden „Verhaltenskodex“) den Mitgliedstaaten, Beihilfeempfängern und anderen Beteiligten Orientierungshilfen hinsichtlich des praktischen Ablaufs von Beihilfeverfahren an die Hand (7). Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, Beihilfeverfahren so transparent, einfach, klar, vorhersehbar und zügig wie möglich zu gestalten. Er ersetzt den im Jahr 2009 angenommenen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (8) und beinhaltet die Mitteilung für ein vereinfachtes Verfahren aus dem Jahr 2009 (9).

5.

Mit Blick auf die mit dieser Mitteilung verfolgten Ziele und eine korrekte und wirksame Anwendung der Beihilfevorschriften sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eng als Partner zusammenarbeiten. Deshalb stehen die Kommissionsdienststellen auch weiterhin für Vorabkontakte zu potenziellen staatlichen Beihilfen zur Verfügung, deren Durchführung von den Mitgliedstaaten in Betracht gezogen wird. Sie legen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Prioritäten für die Verfahren zur Behandlung von Beihilfesachen fest und bieten den Mitgliedstaaten über ein Netz nationaler Koordinatoren Unterstützung in Form von Orientierungshilfen und Schulungen für die Anwendung der Beihilfevorschriften. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bestärken die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten darin, sich mit der Kommission und untereinander über bewährte Vorgehensweisen und Herausforderungen bei der Anwendung der Beihilfevorschriften auszutauschen.

6.

Mit dem Verhaltenskodex soll auch das Verfahren zur Bearbeitung von beihilferechtlichen Beschwerden verbessert werden. Der Verhaltenskodex zeigt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Beschwerde von den Kommissionsdienststellen als förmliche Beschwerde betrachtet wird, und gibt an, innerhalb welcher Fristen diese in etwa bearbeitet werden müssen.

7.

Fallspezifische Besonderheiten können jedoch eine Anpassung oder Abweichung von diesem Kodex erforderlich machen. Abweichungen von dem vorliegenden Verhaltenskodex können auch aufgrund der Besonderheiten gerechtfertigt sein, die der Fischerei- und der Aquakultursektor, die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufweisen.

2.   BEZIEHUNG ZUM EU-RECHT

8.

Der vorliegende Verhaltenskodex beschreibt und erläutert die von den Kommissionsdienststellen bei der Prüfung von Beihilfesachen angewandten Verfahren. Er bietet keinen vollständigen Überblick über die EU-Beihilfevorschriften, sondern sollte vielmehr parallel zu den Dokumenten, die die genannten Vorschriften enthalten, gelesen werden. Mit dem Verhaltenskodex werden somit weder neue Rechte begründet noch werden die Rechte geändert, die kraft des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), der Verfahrensverordnung (10) und der Durchführungsverordnung (11) sowie deren Auslegung durch die Unionsgerichte bereits gelten.

3.   VORANMELDUNG

3.1.   Ziele

9.

Die Kommissionsdienststellen ersuchen die Mitgliedstaaten, sie zu kontaktieren, bevor sie geplante Beihilfemaßnahmen bei der Kommission förmlich zur Genehmigung anmelden (im Folgenden „Vorabkontakte“). Mit diesen Vorabkontakten werden mehrere Ziele verfolgt.

10.

Erstens können die Kommissionsdienststellen mit dem jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen der Vorabkontakte erörtern, welche Informationen vorzulegen sind, damit die Anmeldung der staatlichen Beihilfe als vollständig angesehen werden kann. Deshalb führen Vorabkontakte im Allgemeinen zu besseren und vollständigeren Anmeldungen. Dies wiederum beschleunigt die Bearbeitung solcher Anmeldungen, sodass die Kommission im Allgemeinen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Anmeldung einen Beschluss erlassen kann (12).

11.

Zweitens können die Kommissionsdienststellen und der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Vorabkontakte die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte einer geplanten Maßnahme vor ihrer förmlichen Anmeldung informell und vertraulich (13) erörtern. In der Voranmeldephase besteht insbesondere die Möglichkeit, sich mit denjenigen Aspekten eines Vorhabens zu befassen, die möglicherweise nicht voll mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen; dies gilt auch in Fällen, in denen erhebliche Änderungen der Maßnahme erforderlich sind.

12.

Drittens nehmen die Kommissionsdienststellen in der Voranmeldephase eine erste Einschätzung vor, ob die Maßnahme für die Anwendung des gestrafften Verfahrens infrage kommt (siehe Abschnitt 6).

3.2.   Anwendungsbereich

13.

Die Kommissionsdienststellen nehmen Vorabkontakte auf, wenn ein Mitgliedstaat darum ersucht. Sie empfehlen den Mitgliedstaaten dringend, Vorabkontakte aufzunehmen, wenn aufgrund der neuartigen Aspekte oder Merkmale oder aufgrund der Komplexität der Maßnahmen vorherige informelle Gespräche mit den Kommissionsdienststellen sinnvoll erscheinen. Vorabkontakte können auch für Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit großer Bedeutung für die EU (z. B. Vorhaben zur Vollendung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)) nützlich sein, wenn davon auszugehen ist, dass deren Finanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt.

3.3.   Zeitlicher Ablauf

14.

Mit Blick auf die Effizienz der Vorabkontakte sollten die Mitgliedstaaten den Kommissionsdienststellen alle für die Würdigung einer geplanten Beihilfemaßnahme erforderlichen Unterlagen in Form eines Anmeldungsentwurfs zur Verfügung stellen. Anschließend finden — in der Regel per E-Mail, telefonisch oder per Telefonkonferenz — informelle Vorabkontakte statt, durch die der Prozess beschleunigt werden soll. Bei Bedarf oder auf Wunsch eines Mitgliedstaats können auch Treffen von Vertretern der Kommissionsdienststellen und des jeweiligen Mitgliedstaats anberaumt werden.

15.

In besonders schwierigen Fällen (z. B. bei Umstrukturierungsbeihilfen oder umfangreichen bzw. komplexen Einzelbeihilfen) empfehlen die Kommissionsdienststellen den Mitgliedstaaten, so früh wie möglich Vorabkontakte aufzunehmen, um konstruktive Gespräche zu ermöglichen. Vorabkontakte können auch in einigen auf den ersten Blick weniger problematischen Fällen sinnvoll sein, etwa um die von den Mitgliedstaaten selbst vorgenommene anfängliche Einschätzung zu bestätigen oder um zu ermitteln, welche Informationen die Kommissionsdienststellen für die Prüfung des Falls benötigen.

16.

Der zeitliche Ablauf und die Form der Kontakte hängen weitgehend von der Komplexität des jeweiligen Falls ab. Vorabkontakte können sich über mehrere Monate erstrecken, sollten aber im Allgemeinen nicht länger als 6 Monate dauern.

17.

Nach Abschluss der Vorabkontakte sollte der Mitgliedstaat in der Lage sein, eine vollständige Anmeldung zu übermitteln. Wenn die Kommissionsdienststellen davon ausgehen, dass Vorabkontakte nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen werden, können sie die Voranmeldephase abschließen. Dies hindert den Mitgliedstaat jedoch nicht daran, für eine ähnliche Maßnahme erneut Vorabkontakte aufzunehmen oder eine Anmeldung vorzunehmen.

3.4.   Inhalt

18.

Auf der Grundlage ihrer Erfahrungen empfiehlt die Kommission, die Empfänger von Einzelbeihilfen in die Vorabkontakte einzubinden; dies gilt insbesondere, wenn die jeweiligen Beihilfen erhebliche technische, finanzielle und vorhabenbezogene Auswirkungen haben. Die Entscheidung, ob der Empfänger einbezogen wird, obliegt jedoch dem Mitgliedstaat.

19.

Bei Maßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind (z. B. umfangreichen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse), werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Regel ermutigt, sich vor der Aufnahme von Vorabkontakten untereinander abzustimmen, um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten und einen realistischen Zeitplan festzulegen.

20.

Die Kommissionsdienststellen versuchen, dem Mitgliedstaat am Ende der Voranmeldephase eine informelle erste Einschätzung der Maßnahme und unverbindliche Hinweise zur Vollständigkeit des Anmeldungsentwurfs zu geben. Im Rahmen dieser unverbindlichen Einschätzung (14) legen die Kommissionsdienststellen dar, ob die Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt und ob diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

21.

Bei Fällen, die wesentliche Neuerungen beinhalten oder besonders komplex sind, kann es vorkommen, dass die Dienststellen der Kommission am Ende der Voranmeldephase keine informelle erste Einschätzung abgeben. Sie können dann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich mitteilen, welche weiteren Informationen sie für die Prüfung der Maßnahme benötigen.

22.

Vorabkontakte sind freiwillig und vertraulich. Sie haben keinen Einfluss auf die Beurteilung des Falls nach dessen förmlicher Anmeldung. Auch wenn Vorabkontakte stattgefunden haben, können die Kommissionsdienststellen den Mitgliedstaat auffordern, nach der förmlichen Anmeldung weitere Informationen zu übermitteln.

4.   PORTFOLIO-ANSATZ FÜR DIE BEARBEITUNG VON BEIHILFESACHEN UND EINVERNEHMLICHE PLANUNG

4.1.   Portfolio-Ansatz

23.

Die Mitgliedstaaten können die Kommissionsdienststellen ersuchen, Fälle, die sie als prioritär erachten, innerhalb besser vorhersehbarer Fristen zu behandeln. In diesem Zusammenhang können sie an dem von den Kommissionsdienststellen angebotenen Portfolioverfahren teilnehmen. Zweimal jährlich (15) fordern die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten auf, ihnen mitzuteilen, welche der angemeldeten Maßnahmen in ihrem Portfolio ihrer Ansicht nach von hoher bzw. geringer Priorität sind. Wenn Mitgliedstaaten an dem Verfahren teilnehmen möchten, müssen sie der Aufforderung innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen. Sobald die Kommissionsdienststellen die entsprechenden Informationen erhalten haben, können sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der übrigen laufenden Beihilfesachen, die den antragstellenden Mitgliedstaat betreffen, eine einvernehmliche Planung für diese Beihilfesachen vorlegen, um zu gewährleisten, dass sie umgehend und in vorhersehbarer Weise behandelt werden.

4.2.   Einvernehmliche Planung

4.2.1.   Ziel und Gegenstand

24.

Mithilfe der einvernehmlichen Planung kann die wahrscheinliche Dauer einer beihilferechtlichen Untersuchung transparenter und berechenbarer gemacht werden. Zu diesem Zweck verständigen sich die Kommissionsdienststellen und der betreffende Mitgliedstaat auf den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Untersuchung eines konkreten Falls und in bestimmten Fällen auch auf den wahrscheinlichen Verlauf der Untersuchung. Besonders sinnvoll sein kann dies in Fällen, die neuartige Aspekte aufweisen, Vorhaben zur Vollendung des TEN-V-Kernnetzes betreffen oder technisch komplex, dringlich oder sensibel sind.

25.

Die Kommissionsdienststellen und der betreffende Mitgliedstaat können sich insbesondere auf Folgendes verständigen:

auf die vorrangige Behandlung der Sache im Rahmen des Portfolioverfahrens: Sofern dies aus Gründen der zeitlichen Planung oder angesichts der verfügbaren Ressourcen (16) erforderlich ist, kann die vorrangige Behandlung im Gegenzug dafür gewährt werden, dass der Mitgliedstaat der Aussetzung oder der Verlängerung der Frist für die Prüfung (17) anderer Beihilfesachen aus seinem Portfolio förmlich zustimmt,

auf die Informationen (18), die der Mitgliedstaat und/oder der vorgesehene Beihilfeempfänger den Kommissionsdienststellen übermitteln sollte und auf die Art, wie die Dienststellen in diesem Fall einseitig Informationen beschaffen wollen,

auf die voraussichtliche Form und Dauer der beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommissionsdienststellen nach der Anmeldung.

26.

Wenn der Mitgliedstaat alle vereinbarten Informationen umgehend übermittelt, sind die Kommissionsdienststellen bestrebt, den einvernehmlich festgelegten Zeitplan für die Prüfung der Beihilfesache einzuhalten. Werfen die von dem Mitgliedstaat oder von Beteiligten übermittelten Informationen jedoch weitere Fragen auf, kann es vorkommen, dass eine Einhaltung dieser zeitlichen Planung nicht möglich ist.

4.2.2.   Umfang und zeitlicher Ablauf

27.

Eine einvernehmliche Planung kommt insbesondere in Fällen zur Anwendung, die völlig neuartige Aspekte beinhalten oder technisch komplex oder sensibel sind. In diesen Fällen erfolgt am Ende der Voranmeldephase eine einvernehmliche Planung, an die sich die Übermittlung der förmlichen Anmeldung anschließt.

28.

Eine einvernehmliche Planung kann auch zu Beginn des förmlichen Prüfverfahrens erfolgen, wobei der Mitgliedstaat die einvernehmliche Planung für das weitere Vorgehen in der Beihilfesache beantragt.

5.   VORLÄUFIGE PRÜFUNG ANGEMELDETER BEIHILFEMAẞNAHMEN

5.1.   Auskunftsersuchen

29.

Nach Eingang der Anmeldung nehmen die Kommissionsdienststellen eine vorläufige Prüfung der angemeldeten Maßnahme vor. Sollten sie weitere Informationen benötigen, so richten sie ein Auskunftsersuchen an den jeweiligen Mitgliedstaat. In der Regel reicht ein einziges umfassendes Auskunftsersuchen aus, da die Kommissionsdienststellen sich bemühen, Auskunftsersuchen zu bündeln, und durch die Vorabkontakte sichergestellt sein dürfte, dass die Mitgliedstaaten vollständige Anmeldungen übermitteln (19). In dem Auskunftsersuchen, das in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach der förmlichen Anmeldung übermittelt wird, wird dargelegt, welche Informationen benötigt werden.

30.

Nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats können die Kommissionsdienststellen weitere Fragen stellen, wenn dies angesichts der erhaltenen Auskünfte und der Art der Beihilfesache erforderlich ist. Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die Kommission bei der Prüfung der Beihilfesache ernste Schwierigkeiten hat.

31.

Wenn der Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht fristgerecht übermittelt, senden ihm die Kommissionsdienststellen ein Erinnerungsschreiben. Übermittelt der Mitgliedstaat die Informationen auch auf dieses Erinnerungsschreiben hin nicht, setzen die Kommissionsdienststellen den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, dass die Anmeldung als zurückgezogen gilt (20), sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Gilt eine Anmeldung als zurückgezogen, so kann der Mitgliedstaat die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt neu anmelden und die fehlenden Informationen ergänzen.

32.

Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erfüllt sind, leitet die Kommission das Verfahren in der Regel spätestens nach zwei Fragenrunden ein. In einigen Fällen können jedoch — je nach Art der Beihilfesache und der Vollständigkeit und Komplexität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen — weitere Auskunftsersuchen gestellt werden, bevor das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird.

5.2.   Einvernehmliche Aussetzung der vorläufigen Prüfung

33.

Die Kommissionsdienststellen können die vorläufige Prüfung aussetzen, wenn zum Beispiel ein Mitgliedstaat dies beantragt, weil er die Beihilfemaßnahme ändern möchte, um sie mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen, oder wenn dies einvernehmlich beschlossen wird.

34.

Die Aussetzung erfolgt für einen vorab festgesetzten Zeitraum. Hat der Mitgliedstaat am Ende dieser Frist keine vollständige Anmeldung vorgelegt, die mit den Beihilfevorschriften vereinbar ist, nehmen die Kommissionsdienststellen das Verfahren in dem Stadium, in dem es ausgesetzt wurde, wieder auf. In der Regel teilen sie dann dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Anmeldung als zurückgezogen gilt, bzw. leiten unverzüglich das förmliche Prüfverfahren ein, wenn ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit den Beihilfevorschriften und damit an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestehen.

5.3.   Kontakte zur Unterrichtung über den Stand der Untersuchung und Kontakte mit dem Beihilfeempfänger

35.

Auf Antrag des Mitgliedstaats unterrichten die Kommissionsdienststellen ihn über den Stand der vorläufigen Prüfung einer Anmeldung.

36.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, den Empfänger einer etwaigen (Einzel-)Beihilfe in diese Kontakte einzubinden, insbesondere wenn erhebliche technische, finanzielle oder vorhabenbezogene Auswirkungen zu erwarten sind. Die Kommissionsdienststellen befürworten eine Einbeziehung des Beihilfeempfängers in die Kontakte. Die Entscheidung, ob der Empfänger einbezogen wird, obliegt jedoch dem Mitgliedstaat.

6.   GESTRAFFTES VERFAHREN IN UNKOMPLIZIERTEN FÄLLEN

6.1.   Fälle, die für ein gestrafftes Verfahren infrage kommen

37.

Unkomplizierte Fälle können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines gestrafften Verfahrens behandelt werden. Die Kommission ist dann bestrebt, innerhalb von 25 Tagen ab dem Tag der Anmeldung einen Kurzbeschluss zu erlassen, mit dem sie feststellt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben (21).

38.

Beantragt ein Mitgliedstaat die Anwendung des gestrafften Verfahrens, so entscheiden die Kommissionsdienststellen, ob die Sache dafür geeignet ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die in Rede stehende Maßnahme mit anderen Maßnahmen hinreichend vergleichbar ist, die in den 10 Jahren vor dem Tag der Voranmeldung mit mindestens drei Kommissionsbeschlüssen genehmigt wurden (im Folgenden „frühere Beschlüsse“). Bei der Entscheidung, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den im Rahmen der früheren Beschlüsse beurteilten Maßnahmen hinreichend vergleichbar ist, berücksichtigen die Kommissionsdienststellen alle geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und insbesondere die Ziele und die Gesamtkonzeption der Maßnahme, die Art der Beihilfeempfänger, die beihilfefähigen Kosten, die Einzelanmeldeschwelle, die Beihilfeintensität und etwaige Aufschläge, Kumulierungsbestimmungen, Anreizeffekt und Transparenzanforderungen.

39.

Wenn mindestens drei frühere Beschlüsse vorliegen, ist im Allgemeinen klar, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt bzw. dass die Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Unter bestimmten Umständen mag dies jedoch nicht der Fall sein, etwa wenn die Kommission die früheren Beschlüsse auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung neu bewertet. Da solche Fälle einer eingehenden Prüfung bedürfen, lehnen die Kommissionsdienststellen die Anwendung des gestrafften Verfahrens in der Regel ab.

40.

Die Dienststellen der Kommission können die Anwendung des gestrafften Verfahrens auch ablehnen, wenn die Beihilfemaßnahme einem Unternehmen zugutekommen könnte, das eine staatliche Beihilfe, die die Kommission als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, zurückzahlen muss (22).

6.2.   Vorabkontakte mit der Kommission zur Anwendung des gestrafften Verfahrens

41.

Die Kommissionsdienststellen sind nur dann zur Anwendung des gestrafften Verfahrens bereit, wenn zu der fraglichen Beihilfemaßnahme Vorabkontakte stattgefunden haben. Dazu sollte der Mitgliedstaat einen Anmeldungsentwurf übermitteln, der alle relevanten Angaben enthält, darunter auch Verweise auf frühere Beschlüsse und den Entwurf einer Zusammenfassung der Anmeldung (23) zur Veröffentlichung auf der Website der GD Wettbewerb.

42.

Die Kommissionsdienststellen wenden das gestraffte Verfahren nur an, wenn sie der Auffassung sind, dass das Anmeldeformular grundsätzlich vollständig ist. Das bedeutet, dass die Kommissionsdienststellen grundsätzlich über ausreichende Informationen verfügen würden, um die Maßnahme genehmigen zu können, sofern der Mitgliedstaat seine Anmeldung auf den Anmeldungsentwurf sowie auf die Ergebnisse der Vorabkontakte stützt.

6.3.   Anmeldung und Veröffentlichung der kurzen Zusammenfassung

43.

Die Frist von 25 Tagen für die Annahme eines Kurzbeschlusses (siehe Randnummer 38) beginnt, wenn der Mitgliedstaat die Anmeldung übermittelt. Beim gestrafften Verfahren werden die Standardanmeldeformulare (24) verwendet.

44.

Nach Erhalt der Anmeldung veröffentlichen die Kommissionsdienststellen auf der Website der GD Wettbewerb eine Zusammenfassung der Anmeldung (25) und geben dabei an, dass die Beihilfemaßnahme möglicherweise für die Anwendung des gestrafften Verfahrens infrage kommt. Anschließend können Beteiligte innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Stellungnahme übermitteln und sich insbesondere zu Umständen, die eine eingehendere Prüfung erforderlich machen könnten, äußern. Macht ein Beteiligter Bedenken geltend, die auf den ersten Blick stichhaltig erscheinen, wenden die Kommissionsdienststellen das normale Verfahren an und unterrichten den Mitgliedstaat und die Beteiligten entsprechend.

6.4.   Kurzbeschluss

45.

Bei Anwendung des gestrafften Verfahrens erlässt die Kommission in der Regel einen Kurzbeschluss. Die Kommission ist bestrebt, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Anmeldung einen Beschluss zu erlassen, mit dem sie feststellt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben (26).

46.

Der Kurzbeschluss enthält die zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichte Zusammenfassung, eine kurze Würdigung der Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kurzbeschluss mit der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission im Einklang steht. Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht.

7.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN

47.

Die Kommission verfolgt das Ziel, die Transparenz, Berechenbarkeit und Effizienz der Behandlung komplexer Fälle im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu verbessern. Dazu wird sie alle verfahrensrechtlichen Mittel, die ihr gemäß der Verfahrensverordnung zur Verfügung stehen, effizient anwenden.

7.1.   Veröffentlichung der Beschlüsse und der aussagekräftigen Zusammenfassungen

48.

Die Kommission ist bestrebt, ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung (27) jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erlass der einzelnen Beschlüsse zu veröffentlichen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat beantragt die Entfernung vertraulicher Informationen aus dem Beschluss.

49.

Besteht zwischen den Kommissionsdienststellen und dem Mitgliedstaat keine Einigkeit über die Entfernung vertraulicher Informationen aus dem Einleitungsbeschluss, wendet die Kommission die Grundsätze der Mitteilung zum Berufsgeheimnis an (28) und veröffentlicht den Beschluss so bald wie möglich, nachdem sie ihn erlassen hat (29). Dies gilt auch für die Veröffentlichung aller abschließenden Beschlüsse (30).

7.2.   Stellungnahmen Beteiligter

50.

Beteiligte, einschließlich des Beihilfeempfängers, können innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses dazu Stellung nehmen (31). Die Kommissionsdienststellen verlängern diese Frist in der Regel nicht und nehmen nach Ablauf der Frist keine Stellungnahmen mehr an (32). Fristverlängerungen sind nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen möglich, so z. B., wenn der Beteiligte besonders umfangreiche Sachinformationen übermitteln möchte oder wenn vor Ablauf der Frist ein Kontakt zwischen dem Beteiligten und den Kommissionsdienststellen stattfand.

51.

In sehr komplexen Fällen können die Kommissionsdienststellen Beteiligten, einschließlich Handels- und Wirtschaftsverbänden, den Einleitungsbeschluss übermitteln und sie darum bitten, zu bestimmten Aspekten der Beihilfesache Stellung zu nehmen (33). Die Mitwirkung von Beteiligten ist freiwillig. Mit Blick auf ein effizientes Verfahren fordern die Kommissionsdienststellen die Beteiligten in ihrem Schreiben auf, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats zu übermitteln. Sie übermittelt dem Beihilfeempfänger dieselbe Aufforderung zur Stellungnahme.

52.

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte (34) übermitteln die Kommissionsdienststellen dem betreffenden Mitgliedstaat eine nichtvertrauliche Fassung aller eingegangenen Stellungnahmen von Beteiligten und fordern ihn auf, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern. Gehen bei den Kommissionsdienststellen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein, setzen sie den Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

53.

Die Kommissionsdienststellen fordern die Mitgliedstaaten auf, Stellungnahmen von Beteiligten in ihrer Originalsprache zu akzeptieren, damit diese so schnell wie möglich weitergeleitet werden können. Auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln die Kommissionsdienststellen jedoch eine Übersetzung. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt.

7.3.   Stellungnahmen der Mitgliedstaaten

54.

Mit Blick auf einen zügigen Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens wenden die Kommissionsdienststellen die in der Verfahrensverordnung festgelegten Fristen strikt an. Versäumt es ein Mitgliedstaat, sich innerhalb eines Monats zum Einleitungsbeschluss oder zu den Stellungnahmen Dritter zu äußern (35), können die Kommissionsdienststellen die Frist auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats um einen weiteren Monat verlängern. Dabei weisen sie darauf hin, dass nur unter außergewöhnlichen Umständen weitere Verlängerungen gewährt werden. Wenn der Mitgliedstaat keine ausreichende und aussagekräftige Antwort übermittelt, kann die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Beschluss erlassen (36).

55.

Wenn bei rechtswidrigen Beihilfen (d. h. neuen Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags durchgeführt werden) Informationen fehlen, die für einen abschließenden Beschluss der Kommission unbedingt benötigt werden, kann die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung (37) erlassen, um von dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen zu verlangen. Wenn der Mitgliedstaat der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt, kann die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Beschluss erlassen.

7.4.   Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des betreffenden Mitgliedstaats

56.

In sehr komplexen Fällen kann es erforderlich sein, dass die Kommissionsdienststellen nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedstaats zum Einleitungsbeschluss ein zusätzliches Auskunftsersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Die Frist für die Beantwortung eines solchen Ersuchens beträgt in der Regel einen Monat.

57.

Wenn ein Mitgliedstaat nicht fristgerecht antwortet, senden ihm die Kommissionsdienststellen ein Erinnerungsschreiben, in dem sie ihm eine letzte Frist einräumen. Diese beträgt in der Regel 20 Arbeitstage. Ferner teilen sie dem Mitgliedstaat mit, dass die Kommission, falls sie bis zum Ende der Frist keine angemessene Antwort erhält, nach Maßgabe der Gegebenheiten des konkreten Falls folgende Möglichkeiten hat: Sie kann feststellen, dass die Anmeldung als zurückgezogen gilt (38). Sie kann Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber richten (39). Bei rechtswidrigen Beihilfen kann sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen. Außerdem kann sie auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Beschluss erlassen (40).

7.5.   Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

58.

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Fällen, in denen förmlich festgestellt wurde, dass der Mitgliedstaat während der vorläufigen Prüfung keine ausreichenden Auskünfte erteilt hat, kann die Kommission ein Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber als den Mitgliedstaat richten (41).

59.

Wenn die Kommissionsdienststellen Auskünfte von Beihilfeempfängern einholen möchten, benötigen sie die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten müssen in der Regel innerhalb einer kurzen Frist entscheiden, ob sie einem solchen Ersuchen stattgeben.

60.

Die Kommissionsdienststellen tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (42) Rechnung und verlangen von anderen Auskunftgebern nur Auskünfte, die diesen zur Verfügung stehen. Beteiligten wird für die Auskunftserteilung eine angemessene Frist eingeräumt, die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt.

61.

Die Kommission kann nicht nur Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber richten, sondern ist nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte auch befugt, Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln (43). Diese Befugnis wird nicht durch die spezifischen Vorschriften für Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber berührt.

7.6.   Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens in begründeten Fällen

62.

Die Dienststellen der Kommission setzen ein förmliches Prüfverfahren nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aus. Dies könnte der Fall sein, wenn der Mitgliedstaat eine Aussetzung beantragt, um sein Vorhaben mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen, oder wenn das Urteil eines Unionsgerichts in einer anhängigen Rechtssache Auswirkungen auf die Würdigung der Beihilfesache haben dürfte.

63.

Eine förmliche Aussetzung wird in der Regel nur einmal und nur für einen Zeitraum gewährt, auf den sich die Kommissionsdienststellen und der Mitgliedstaat vorab verständigt haben.

7.7.   Erlass des abschließenden Beschlusses und Verlängerung des förmlichen Prüfverfahrens in begründeten Fällen

64.

Die Kommission ist stets bestrebt, einen abschließenden Beschluss möglichst rasch und, soweit möglich, innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens zu erlassen (44). Diese Frist kann von den Kommissionsdienststellen und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden. Eine Verlängerung kann bei neuartigen Beihilfemaßnahmen oder Maßnahmen, die neue rechtliche Fragen aufwerfen, angezeigt sein.

65.

Um die Einhaltung dieser Frist von 18 Monaten zu gewährleisten, ist die Kommission bestrebt, den abschließenden Beschluss spätestens 6 Monate nach Übermittlung der letzten Auskünfte durch den Mitgliedstaat bzw. nach Ablauf der letzten Frist zu erlassen.

8.   UNTERSUCHUNGEN EINZELNER WIRTSCHAFTSZWEIGE UND BEIHILFEINSTRUMENTE

66.

Die Kommission ist befugt, Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige durchzuführen, in denen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (45). Nach Abschluss einer solchen Untersuchung veröffentlicht sie auf der Website der GD Wettbewerb einen Bericht über die Ergebnisse. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über den Bericht und fordert sie und andere Beteiligte auf, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

67.

Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen in Beihilfeverfahren verwendet werden und können dazu führen, dass die Kommission von Amts wegen Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen einleitet.

9.   FÖRMLICHE BESCHWERDEN

68.

Die Kommissionsdienststellen sind bestrebt, Beschwerden von Beteiligten nach den oben dargelegten bewährten Verfahren so effizient und transparent wie möglich zu behandeln.

9.1.   Das Beschwerdeformular und die Verpflichtung zum Nachweis beeinträchtigter Interessen

69.

„Beteiligte“ sind nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe h der Verfahrensverordnung Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. Beteiligte, die eine förmliche Beschwerde bei der Kommission einlegen möchten, füllen das Beschwerdeformular (46) aus und übermitteln ihr alle verlangten Auskünfte sowie eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde (47). Wenn das Beschwerdeformular vollständig ausgefüllt ist und der Beschwerdeführer nach Artikel 1 Buchstabe h der Verfahrensverordnung nachweist, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten (48), registrieren die Dienststellen der Kommission die Sache als förmliche Beschwerde.

70.

Wenn der Beschwerdeführer nicht alle im Beschwerdeformular verlangten Auskünfte erteilt bzw. keine potenzielle Beeinträchtigung seiner Interessen nachweist, behandeln die Kommissionsdienststellen seine Eingabe als Marktinformation (49) und teilen dies dem Beschwerdeführer mit. Marktinformationen können dazu führen, dass die Kommission weitere Untersuchungen anstellt.

9.2.   Ungefährer zeitlicher Rahmen und Ergebnis der Prüfung einer förmlichen Beschwerde

71.

Die Dienststellen der Kommission sind bestrebt, eine förmliche Beschwerde innerhalb einer nicht verbindlichen Frist von 12 Monaten ab ihrer Registrierung zu prüfen. Die Prüfung kann aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls mehr Zeit in Anspruch nehmen, beispielsweise wenn die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer, den betreffenden Mitgliedstaat oder Dritte um weitere Auskünfte ersuchen müssen.

72.

Bei unbegründeten Beschwerden versuchen die Kommissionsdienststellen, dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung der Beschwerde mitzuteilen, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um in der jeweiligen Sache Stellung zu nehmen. Ferner fordern sie ihn auf, innerhalb eines Monats weitere substanzielle Informationen zu übermitteln. Wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine weiteren Informationen übermittelt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

73.

Auch bei Beschwerden über genehmigte und/oder nicht anmeldepflichtige Beihilfen versuchen die Kommissionsdienststellen, dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde zu antworten.

74.

In Abhängigkeit von ihrer Arbeitsbelastung und in Ausübung ihres Rechts, Prioritäten (50) für Untersuchungen zu setzen, versuchen die Kommissionsdienststellen, innerhalb von 12 Monaten nach der Registrierung der Beschwerde

einen Beschluss zu erlassen (51) und dem Beschwerdeführer zu übermitteln

oder dem Beschwerdeführer ihre auf die verfügbaren Informationen gestützte vorläufige Einschätzung der Maßnahme (im Folgenden „vorläufige Würdigung“) in einem Schreiben darzulegen, das jedoch keinen offiziellen Standpunkt der Kommission widergibt.

75.

Falls die Kommission in ihrer vorläufigen Würdigung zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vorliegt, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen. Andernfalls gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

76.

Wenn eine Beschwerde eine rechtswidrig gewährte Beihilfe betrifft, weisen die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anzustrengen, das die Aussetzung oder Rückforderung der Beihilfe anordnen kann (52). Die Kommissionsdienststellen können förmlichen Beschwerden über Beihilfemaßnahmen, gegen die vor nationalen Gerichten geklagt wurde, während der Dauer des Verfahrens vor dem nationalen Gericht geringe Priorität beimessen.

77.

Die Kommissionsdienststellen leiten in der Regel, aber nicht in jedem Fall, die nichtvertrauliche Fassung der begründeten Beschwerden an den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme weiter. Sie fordern den betreffenden Mitgliedstaat auf, die Fristen zur Übermittlung von Stellungnahmen bzw. Informationen zu den Beschwerden einzuhalten. Beschwerden werden dem Mitgliedstaat normalerweise in der Originalsprache übermittelt. Auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln die Kommissionsdienststellen jedoch eine Übersetzung. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt.

78.

Die Kommissionsdienststellen informieren die Mitgliedstaaten und die Beschwerdeführer systematisch über die Bearbeitung von Beschwerden oder die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

10.   EVALUIERUNGSPLÄNE

79.

Die positiven Auswirkungen staatlicher Beihilfen sollten ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen. Um dies zu gewährleisten, befürwortet die Kommission eine wirksame Ex-post-Evaluierung von Beihilferegelungen, die erhebliche Verfälschungen des Wettbewerbs bewirken könnten. Dies gilt etwa für Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen und für Beihilferegelungen, die Märkte betreffen, auf denen wesentliche technische, rechtliche oder sonstige Veränderungen zu erwarten sind. Die Kommissionsdienststellen entscheiden während der Voranmeldephase, ob eine Evaluierung erforderlich ist. Sie informieren den Mitgliedstaat baldmöglichst, damit er genügend Zeit für die Erstellung eines Evaluierungsplans hat.

80.

Bei Beihilferegelungen, die auf der Grundlage der AGVO zu evaluieren sind (53), muss der Mitgliedstaat den Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Kommission anmelden. Die Kommission prüft den Evaluierungsplan und genehmigt ihn möglichst rasch, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Sie verlängert dann auch den Zeitraum, während dem die Regelung auf der Grundlage der AGVO durchgeführt werden kann.

81.

Bei angemeldeten Beihilferegelungen, die evaluiert werden müssen, muss der Mitgliedstaat den Evaluierungsplan zum selben Zeitpunkt wie die Anmeldung der Kommission vorlegen. Die Kommission prüft den Evaluierungsplan parallel zur Regelung. Ihr Beschluss bezieht sich sowohl auf den Plan als auch die Regelung. Sämtliche verfahrensrechtlichen Anforderungen der Verfahrensverordnung finden in vollem Umfang Anwendung.

11.   MONITORING

82.

Die Kommission überprüft fortlaufend alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen (54). Sie arbeitet dabei mit den Mitgliedstaaten zusammen, die der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte übermitteln müssen (55).

83.

Seit der Modernisierung des EU-Beihilferechts, haben die Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission zu gewähren. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass eine größere Zahl von Maßnahmen unter die AGVO fällt. Um die kohärente Einhaltung der Beihilfevorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, wird es für die Kommission deshalb immer wichtiger zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten bestehende oder freigestellte Beihilferegelungen anwenden. Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen ein jährliches Monitoring eingeführt, bei dem sie eine Stichprobe von Beihilfesachen für eine weitere Prüfung auswählen.

84.

Die Kommissionsdienststellen prüfen sowohl die Übereinstimmung der ausgewählten Beihilferegelungen mit ihrer Rechtsgrundlage als auch die Durchführung der Regelungen (56).

85.

Die Kommissionsdienststellen holen die für das Monitoring benötigten Informationen im Wege von Auskunftsersuchen von den Mitgliedstaaten ein. Für deren Beantwortung haben die Mitgliedstaaten in der Regel 20 Arbeitstage Zeit. In begründeten Fällen, z. B. wenn außergewöhnlich viele Informationen angefordert werden, kann diese Frist länger sein.

86.

Wenn die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um feststellen zu können, ob die Maßnahme richtig konzipiert ist und korrekt durchgeführt wird, richten die Kommissionsdienststellen weitere Auskunftsersuchen an den jeweiligen Mitgliedstaat.

87.

Die Kommissionsdienststellen versuchen, das Monitoring einer staatlichen Beihilfe innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Auskunftsersuchen abzuschließen, und informieren den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis.

12.   BESSERE KOORDINIERUNG UND PARTNERSCHAFT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN

88.

Seit der Modernisierung des EU-Beihilferechts tragen die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung bei der Beihilfenkontrolle und verfügen über mehr Möglichkeiten, Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission zu gewähren. Deshalb ist die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der neuen Beihilfevorschriften noch wichtiger geworden.

89.

Um engere Arbeitsbeziehungen mit den Mitgliedstaaten zu fördern, haben die Kommissionsdienststellen mehrere Arbeitsgruppen eingerichtet, in denen Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig zusammenkommen. Die Arbeitsgruppen sollen den Austausch von Informationen über praktische Aspekte und von Erkenntnissen aus der Anwendung der Beihilfevorschriften ermöglichen. Das Sekretariat für die Arbeitsgruppen übernehmen die Kommissionsdienststellen.

90.

Außerdem unterstützen die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten beispielsweise durch informelle Orientierungshilfen für die Auslegung der neuen Vorschriften. Auf Wunsch der Mitgliedstaaten versuchen die Kommissionsdienststellen auch, den Mitgliedstaaten Fortbildungsveranstaltungen zu beihilferechtlichen Themen anzubieten.

91.

Die Kommissionsdienststellen haben ferner ein Netz nationaler Koordinatoren aufgebaut, um die laufenden Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der nationale Koordinator ist eine Anlaufstelle für Mitgliedstaaten, die sich mit den Kommissionsdienststellen über die Bearbeitung von Beihilfesachen und andere Aspekte der Anwendung der Beihilfevorschriften austauschen möchten. Bei E-Mails zu Querschnittsfragen, insbesondere zum Portfolio-Ansatz, sollte der nationale Koordinator in Kopie gesetzt werden.

13.   KÜNFTIGE ÜBERPRÜFUNG

92.

Die Kommission wendet diesen Verhaltenskodex ab dem dreißigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf Maßnahmen an, die bei ihr angemeldet oder ihr anderweitig zur Kenntnis gebracht werden.

93.

Dieser Verhaltenskodex kann geändert werden, um Folgendes zu berücksichtigen:

Änderungen bei Rechtsinstrumenten, Auslegungshilfen und Verwaltungsmaßnahmen,

die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte oder

Erkenntnisse aus der Anwendung des Verhaltenskodex.

94.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten einen regelmäßigen Dialog über die Anwendung der Verfahrensverordnung im Allgemeinen und diesen Verhaltenskodex im Besonderen führen.

(1)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).

(3)  Europäische Kommission, Beihilfenanzeiger 2017, „Results, trends and observations regarding EU28 State Aid expenditure reports for 2016“, 29.11.2017, S. 14.

(4)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(5)  Siehe Pressemitteilung der Kommission, Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission gibt Orientierungshilfen zu lokalen öffentlichen Fördermaßnahmen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (IP/16/3141 vom 21. September 2016); Pressemitteilung der Kommission, Staatliche Beihilfen: Kommission gibt Orientierungshilfe zur Zulässigkeit der Gewährung lokaler Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission (IP/15/4889 vom 29. April 2015).

(6)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (COM/2018/398 final — 2018/0222 vom 6.6.2018).

(7)  Da ein erheblicher Teil der Beihilfemaßnahmen, die unter die Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren fallen, fortan von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung ausgenommen ist und dieses Verfahren daher nur in sehr begrenztem Umfang Anwendung findet, wurde die Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren in den vorliegenden Verhaltenskodex aufgenommen.

(8)  Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13).

(9)  Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3).

(10)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 (ABl. L 325 vom 10.12.2015, S. 1).

(12)  Siehe Artikel 4 Absatz 5 zu Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Verfahrensverordnung. Diese Frist kann nicht eingehalten werden, wenn die Kommissionsdienststellen aufgrund unvollständiger Anmeldungen mehrere Auskunftsersuchen stellen müssen.

(13)  Nach Artikel 30 der Verfahrensverordnung ist die Kommission bei allen Beihilfeverfahren an das Berufsgeheimnis gebunden: Dies beruht auf der in Artikel 339 AEUV verankerten allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(14)  Diese Einschätzung stellt somit keinen offiziellen Standpunkt der Kommission dar und greift einem solchen nicht vor.

(15)  Derzeit Ende Januar und Ende September jedes Jahres.

(16)  Zum Beispiel in Fällen, in denen die Finanzinstitute der Europäischen Union als Holding-Fonds fungieren.

(17)  Siehe Artikel 4 Absatz 5 der Verfahrensverordnung.

(18)  Zum Beispiel Studien oder Beiträge externer Sachverständiger.

(19)  Es sei denn, im Rahmen der einvernehmlichen Planung wurde etwas anderes vereinbart.

(20)  Auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 3 der Verfahrensverordnung.

(21)  Nach Artikel 4 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verfahrensverordnung.

(22)  Auf der Grundlage einer anhängigen Rückforderungsanordnung der Mitgliedstaaten, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, ECLI:EU:C:1994:90.

(23)  Anhang zu diesem Verhaltenskodex.

(24)  Anhang I der Durchführungsverordnung.

(25)  Diese Zusammenfassung stützt sich auf das Standardformular im Anhang zu diesem Verhaltenskodex.

(26)  Nach Artikel 4 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verfahrensverordnung.

(27)  In der aussagekräftigen Zusammenfassung wird kurz zusammengefasst, aus welchen Gründen die Kommission entschieden hat, das Verfahren einzuleiten. Die aussagekräftige Zusammenfassung wird in alle Amtssprachen der EU übersetzt und zusammen mit dem vollständigen Wortlaut des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt veröffentlicht.

(28)  Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(29)  Im Einklang mit Randnummer 33 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis.

(30)  Im Einklang mit Randnummer 34 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis.

(31)  Artikel 6 der Verfahrensverordnung.

(32)  Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 der Verfahrensverordnung.

(33)  Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission befugt, den Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Beteiligten zu übermitteln: siehe zum Beispiel Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, ECLI:EU:T:2004:222, Rn. 195; Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, C-74/00 P und C-75/00 P, Falck Spa u. a./Kommission, ECLI:EU:C:2002:524, Rn. 83.

(34)  Und gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verfahrensverordnung.

(35)  Artikel 6 Absatz 1 der Verfahrensverordnung.

(36)  Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 1 der Verfahrensverordnung.

(37)  Artikel 12 der Verfahrensverordnung.

(38)  Artikel 5 Absatz 3 der Verfahrensverordnung.

(39)  Artikel 7 der Verfahrensverordnung.

(40)  Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 1 der Verfahrensverordnung.

(41)  Artikel 7 der Verfahrensverordnung.

(42)  Artikel 7 der Verfahrensverordnung.

(43)  So wurde beispielsweise im Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, ECLI:EU:T:2004:222) implizit anerkannt, dass die Kommission berechtigt war, Fragen an eines der Unternehmen zu richten, die nach dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellungnahmen abgegeben hatten. Auch in der Rechtssache T-296/97 (Alitalia/Kommission, ECLI:EU:T:2000:289) wurde vom Gericht implizit anerkannt, dass die Kommission über die von ihr benannten Berater institutionelle Anleger kontaktieren durfte, um zu prüfen, zu welchen Konditionen der italienische Staat in Alitalia investiert hat.

(44)  Artikel 9 Absatz 6 der Verfahrensverordnung. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verfahrensverordnung ist die Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen nicht an die Frist gebunden.

(45)  Artikel 25 der Verfahrensverordnung.

(46)  Anhang IV der Durchführungsverordnung.

(47)  Artikel 24 Absatz 2 der Verfahrensverordnung.

(48)  „Beteiligte“ [sind] Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.

(49)  Siehe dazu Erwägungsgrund 32 der Verfahrensverordnung: „Um die Qualität der bei der Kommission eingehenden Beschwerden und gleichzeitig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, welche Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen.“

(50)  Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2007, Bouygues SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 158 und 159.

(51)  Artikel 4 der Verfahrensverordnung.

(52)  Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1).

(53)  Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der AGVO fallen Beihilferegelungen mit einer jährlichen Mittelausstattung von mehr als 150 Mio. EUR nach Ablauf von 6 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr unter die Gruppenfreistellungsverordnung, es sei denn, die Kommission hat diese Frist nach der Genehmigung eines Evaluierungsplans verlängert.

(54)  Auf der Grundlage des Artikels 108 Absatz 1 AEUV.

(55)  Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verfahrensverordnung.

(56)  Wenn die Beihilferegelung tatsächlich durchgeführt wurde.


ANHANG

Zusammenfassung einer Anmeldung: Aufforderung zur Stellungnahme von Beteiligten

Anmeldung einer staatlichen Beihilfe

Am … ist die Anmeldung einer Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Kommission eingegangen. Die Kommission hat nach einer vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Maßnahme für ein gestrafftes Verfahren nach Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über einen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C … vom … 2018, S. …) infrage kommen könnte.

Alle Beteiligten können bei der Kommission zu der geplanten Beihilfemaßnahme Stellung nehmen.

Hauptmerkmale der Beihilfemaßnahme:

Nummer der Beihilfe: SA …

Mitgliedstaat:

Referenznummer des Mitgliedstaats:

Region:

Bewilligungsbehörde:

Titel der Beihilfemaßnahme:

Nationale Rechtsgrundlage:

Vorgeschlagene unionsrechtliche Grundlage für die Prüfung: … Leitlinien oder gefestigte Beschlusspraxis der Kommission (siehe Kommissionsbeschlüsse 1, 2 und 3)

Art der Maßnahme: Beihilferegelung/Ad-hoc-Beihilfe

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme:

Laufzeit (Regelung):

Tag der Gewährung:

Betroffene Wirtschaftszweige:

Art des Beihilfeempfängers (KMU/Großunternehmen):

Mittelausstattung:

Beihilfeinstrument (Zuschuss, Zinsvergünstigung …):

Stellungnahmen, in denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der angemeldeten Maßnahme geltend gemacht werden, müssen bei der Kommission spätestens 10 Arbeitstage nach dieser Veröffentlichung eingehen und eine nichtvertrauliche Fassung enthalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat und/oder anderen Beteiligten übermittelt werden kann. Stellungnahmen können unter Angabe der Beihilfenummer SA … per Fax, per Post oder per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

E-Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu