Brüssel, den 5.12.2018

COM(2018) 786 final

2018/0404(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
des EWR-Abkommens

(Verordnung über Zentralverwahrer)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Verordnung über Zentralverwahrer 1 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Anpassungen im Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Der EAD legt dem Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwürfe für die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der EAD hofft, sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss baldmöglichst unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der oben genannten Verordnung in das EWR-Abkommen erwartet.

5.SONSTIGE ELEMENTE

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Situation Liechtensteins (Anpassung 3 c)

Liechtenstein und die Schweiz sind durch ein dichtes Netz von Verträgen verbunden, insbesondere durch den Zollvertrag von 1923 und den Währungsvertrag von 1980, nach dem Liechtenstein (das bereits seit 1921 den Schweizer Franken als amtliche Währung nutzt) der Währungszone der Schweiz angehört. Im Sektor der Finanzdienstleistungen sieht der Währungsvertrag die unmittelbare Anwendbarkeit bestimmter schweizerischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften (s. Anhänge zum Währungsvertrag) vor. Bestimmte Finanzmittler (z. B. Banken, Investmentfonds) müssen folglich die Meldepflichten der Schweizerischen Nationalbank erfüllen, um ihr die Durchführung ihrer Geldpolitik zu ermöglichen. Der gemeinsame Wirtschafts- und Währungsraum hat in der Vergangenheit zu starken wirtschaftlichen Bindungen zwischen den beiden Ländern geführt, die auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum EWR-Abkommen anhalten.

Aus diesen Gründen ist der liechtensteinische Finanzmarkt vollständig in die schweizerische Finanzmarktinfrastruktur integriert und stützt sich stark darauf. Jede Störung des derzeitigen Gefüges kann zu Herausforderungen für die liechtensteinischen Finanzmarktteilnehmer führen. Anpassung 3 c sieht daher vor, dass Liechtenstein Drittland-Zentralverwahrern, die bereits für Finanzmittler in Liechtenstein Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung über Zentralverwahrer erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten kann, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses weiter zu erbringen.

2018/0404 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen)
des EWR-Abkommens


(Verordnung über Zentralverwahrer)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält.

(3)Die Verordnung (EG) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

Brüssel, den 5.12.2018

COM(2018) 786 final

ANHANG

zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

(Verordnung über Zentralverwahrer)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr.

vom

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1 , berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31ba (Richtlinie 2014/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„–32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“.

2.Unter Nummer 29f (Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8“.

3.Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„31bf. 32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)Die Ausdrücke ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr..../... vom... [dieses Beschlusses] zu erbringen.

d)In Artikel 1 Absatz 3 werden die Wörter ‚das Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

e)In Artikel 12 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)In Absatz 13 und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Wörtern ‚zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)In Artikel 19 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

h)Artikel 24 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:

i)In den Unterabsätzen  1 und 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚ oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)In Artikel 34 Absatz 8 werden die Wörter ‚Wettbewerbsregeln der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln‘ ersetzt.

j)In Artikel 38 Absatz 5 werden die Wörter ‚17. September 2014‘ durch die Wörter ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

k)In Artikel 49 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

l)Artikel 55 wird wie folgt angepasst:

i)In den Absätzen 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.

ii)In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)In Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 16. Dezember 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom  … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

n)In Artikel 61 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,bis zum 18. September 2016‘ durch die Angabe ,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ... [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.

o)In Artikel 69 Absätze 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Inkrafttreten‘ die Wörter ‚im EWR‘ eingefügt.

p)Artikel 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)In den Absätzen 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.

ii)In Absatz 5 werden die Wörter „bis zum 13. Juni 2017“ durch die Wörter „innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.

iii)In Absatz 7 werden die Wörter ‚dem 3. Januar 2017‘ durch die Wörter ‚Anwendung dieser Rechtsakte im EWR‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, berichtigt in ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

2Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Die Präsidentin
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
   

(1)    ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
(2) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]