Brüssel, den 6.11.2018

COM(2018) 725 final

2018/0381(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“ 1 ) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte die Republik Lettland (im Folgenden „Lettland“) die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung, die die Mehrwertsteuerschuldnerschaft betrifft, weiter anzuwenden. Mit einem am 17. August 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Lettland einen Bericht über die Anwendung dieser Regelung, wie in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 2 in der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 3 geänderten Fassung vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 7. September 2018 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern, wenn sie vom Rat dazu ermächtigt wurden.

Lettland hat beantragt, bei Umsätzen mit Holz weiterhin die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden zu dürfen, d. h., den Empfänger dieser Gegenstände oder Dienstleistungen als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen.

Diese Sonderregelung war Lettland ursprünglich mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates vom 24. Januar 2006 4 bis zum 31. Dezember 2009 und dann mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates vom 7. Dezember 2009 5 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt worden. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sonderregelung wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates vom 22. Januar 2013 6 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 7 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Nach Angaben Lettlands ist der Holzmarkt, einer seiner wichtigsten Wirtschaftszweige, besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug, da er von vielen lokalen Kleinunternehmen und einzelnen Lieferern beherrscht wird. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen haben zu einem für die lettischen Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Mehrwertsteuerbetrug geführt. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, haben sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Umsätze mit Holz eingeführt, was sich als äußerst effektiv erwiesen und den Betrug in diesem Wirtschaftszweig erheblich eingedämmt hat.

Außerdem hat diese Sonderregelung Lettland zufolge keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Des Weiteren soll den Mitgliedstaaten auf diese Weise bis zum Ende der Ausnahmeregelung Zeit eingeräumt werden, um andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des jeweiligen Problems zu ergreifen, wodurch eine Verlängerung der Sondermaßnahme überflüssig würde. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt.

Angesichts der unveränderten Rechts- und Sachlage wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung noch ein letztes Mal zu verlängern und Lettland zu ermächtigen, diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden. Bis zum Auslaufen dieser Ausnahmeregelung sollte Lettland andere herkömmliche Maßnahmen durchführen, um den Mehrwertsteuerbetrug im Holzsektor zu bekämpfen und zu verhindern. Dann dürfte es nicht mehr erforderlich sein, in Bezug auf diese Lieferungen von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmen von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den geltenden Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Lettlands und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem vorgeschlagenen Durchführungsbeschluss des Rates wird Lettland ermächtigt, bei Umsätzen mit Holz weiterhin die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Die Situation, mit der die ursprüngliche Ausnahmeregelung begründet wurde, besteht weiter fort. Lettland macht geltend, dass – trotz des Rückgangs der Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und hinterziehung auf dem Holzmarkt seit Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – das Risiko nicht gebannt ist.

Lettland zufolge hat die Verlängerung dieser Maßnahme keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer und somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Der Vorschlag ist befristet.

2018/0381 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 8 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Entscheidung 2006/42/EG des Rates 9 wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG 10 abweichende Regelung anzuwenden und bis zum 31. Dezember 2009 bei Umsätzen mit Holz den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU des Rates 11 wurde Lettland abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 bei Umsätzen mit Holz weiterhin den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen. Die Ermächtigung zur Anwendung der Ausnahmeregelung wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2013/55/EU des Rates 12 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates 13 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2)Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung bei Umsätzen mit Holz weiterhin anzuwenden. Mit einem am 17. August 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Lettland der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Regelung, wie in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU des Rates vorgeschrieben.

(3)Mit Schreiben vom 7. September 2018 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)Nach Angaben Lettlands ist der Holzmarkt, einer seiner wichtigsten Wirtschaftszweige, besonders anfällig für Mehrwertsteuerbetrug, da er von vielen lokalen Kleinunternehmen und einzelnen Lieferern beherrscht wird. Die Beschaffenheit des Marktes und der beteiligten Unternehmen haben zu einem für die lettischen Steuerbehörden schwer kontrollierbaren Mehrwertsteuerbetrug geführt. Um diesen Missbrauch zu bekämpfen, haben sie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Umsätze mit Holz eingeführt, was sich als äußerst effektiv erwiesen und den Betrug in diesem Wirtschaftszweig erheblich eingedämmt hat.

(5)Daher sollte Lettland ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(6)Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten Zeit eingeräumt, um bis zum Auslaufen der Regelung andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des jeweiligen Problems zu ergreifen, was eine Verlängerung der Ausnahmeregelung überflüssig macht. Eine Ausnahmeregelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Lettland sollte daher bis zum Auslaufen dieser Ausnahmeregelung andere herkömmliche Maßnahmen durchführen, um den Mehrwertsteuerbetrug im Holzsektor zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf diese Lieferungen keine Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein.

(7)Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(8)Der Durchführungsbeschluss 2009/1008/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30.
(3)    ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 142.
(4)    ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31.
(5)    ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30.
(6)    ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 16.
(7)    ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 142.
(8)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(9)    ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 31.
(10)    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).
(11)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 30).
(12)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 16).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2396 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 142).