Brüssel, den 8.10.2018

COM(2018) 677 final

2018/0348(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und eines Briefwechsels zu dem genannten Abkommen

{SWD(2018) 433 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko trat am 28. Februar 2007 in Kraft 1 . Das letzte Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens 2 ‚ das am 15. Juli 2014 in Kraft trat, lief am 14. Juli 2018 aus. Das derzeitige Partnerschaftsabkommen ist Teil der Beziehungen zwischen der Union und Marokko im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 3 , das im Jahr 2000 in Kraft trat. Ziel des Abkommens ist es, die gute Bewirtschaftung und Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten zu gewährleisten.

Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien 4 hat die Kommission mit der Regierung Marokkos Verhandlungen geführt‚ um das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zu ändern und ein neues Durchführungsprotokoll zu vereinbaren.

Diese Verhandlungen und die sich daraus ergebenden Texte tragen in vollem Umfang dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Februar 2018 in der Rechtssache C-266/16 5 Rechnung, wonach das Fischereiabkommen und das dazugehörige Protokoll nicht für die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer gelten. In Anbetracht der im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Erwägungen und im Einklang mit den Wünschen beider Vertragsparteien konnten im Rahmen der Verhandlungen dieses Gebiet und die an dieses Gebiet angrenzenden Gewässer gleichwohl in das partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden, und zwar aus mehreren Gründen. Zunächst einmal ist es aus wirtschaftlicher Sicht wichtig, dass die Unionsflotte ihre Fischereitätigkeiten – auch in diesen Gewässern – innerhalb eines rechtssicheren Rahmens mit einem klar abgegrenzten geografischen Geltungsbereich ausübt. Ferner ist vorgesehen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile des Abkommens diesem Gebiet und seiner Bevölkerung entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommen, insbesondere durch die Anlandungen der EU-Flotte, die Beschäftigung von Seeleuten, Investitionen und sonstige Unterstützungsmaßnahmen für den Sektor, die durch den im Protokoll zum Fischereiabkommen vorgesehenen Finanzbeitrag ermöglicht werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Königreich Marokko, das dieses Gebiet (zumindest dessen wichtigsten Teil) verwaltet, die einzige Entität ist, mit der ein solches Abkommen angesichts der Tatsache geschlossen werden kann, dass keine andere Entität die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen sowie die Verwaltung und Überwachung der Mittel der sektoralen Unterstützung, die dem Gebiet der Westsahara und ihrer Bevölkerung zugutekommen sollen, gewährleisten könnte.

Außerdem steht der Vorschlag für ein neues Abkommen und ein neues Protokoll in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht. Die Union hat stets ihr Engagement für die Beilegung der Streitigkeiten in der Westsahara bekräftigt und unterstützt die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen. In diesem Zusammenhang verweist der diesem Vorschlag beigefügte Briefwechsel auf den Standpunkt der Union in Bezug auf die Westsahara.

Die Texte, über die die Verhandlungsführer nach mehreren Verhandlungsrunden eine Einigung erzielt haben, umfassen das Abkommen selbst, durch das eine Partnerschaft für nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko errichtet wird (im Folgenden das „Fischereiabkommen“), das das Abkommen aus dem Jahr 2007 ersetzt, ein neues Durchführungsprotokoll, einen Anhang und dessen Anlagen sowie einen Briefwechsel. Diese Texte wurden am 24. Juli 2018 paraphiert.

Gemäß Artikel 16 des Protokolls hat dieses eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der Anwendung. Durch das neue Fischereiabkommen wird das am 28. Februar 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko aufgehoben. Es sieht die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des Abkommens vor dessen Abschluss vor. Es wird jedoch nicht für notwendig erachtet, eine solche vorläufige Anwendung vorzuschlagen. Ziel des neuen Abkommens ist es, die Grundsätze der Reform von 2009 zu berücksichtigen: verantwortungsvolle Politik in den Bereichen Fischerei und Nachhaltigkeit, Achtung der Menschenrechte, Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Änderung des Abkommens ist auch erforderlich, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 nachzukommen und die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Abkommens auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer zu schaffen.

Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien bietet das Fischereiabkommen Garantien für eine ausgewogene geografische Verteilung der sozioökonomischen Vorteile entsprechend der Fischereitätigkeiten, die sich aus der Verwendung des gesamten Finanzbeitrags des Abkommens ergeben (d. h. des finanziellen Ausgleichs für den Zugang, des Beitrags für die sektorale Unterstützung und der von den Reedern zu entrichtende Gebühren). Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Überwachung der Zuweisung dieser Mittel und ihrer Verwendung, die insbesondere dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss obliegt, in dem beide Vertragsparteien vertreten sind. Weitere Bestimmungen sehen zudem vor, dass Marokko regelmäßig Berichte über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen vorlegt.

Schließlich ist diesem Vorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Rapport sur l'évaluation des bénéfices pour la population du Sahara occidental de l'accord de partenariat dans le secteur de la pêche durable entre l'Union européenne et le Royaume du Maroc et son protocole de mise en œuvre, et sur la consultation de cette population (Bewertungsbericht zu den Vorteilen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls für die Bevölkerung der Westsahara)“ beigefügt. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Protokolls auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die betroffene Bevölkerung und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betreffenden Gebiete, sowie eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses mit diesen Bevölkerungsgruppen im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien, denen zufolge die Einbeziehung dieser Bevölkerungsgruppen in die Erneuerung des Fischereiabkommens ein entscheidendes Element bildet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Hauptziel des Fischereiabkommens und seines neuen Protokolls ist es, durch Partnerschaft eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und den Unionsschiffen in dem im Fischereiabkommen festgelegten Fanggebiet Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Die angebotenen Möglichkeiten beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und, für die weit wandernden Arten, auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Das neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des vorhergehenden Protokolls (2014-2018) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll wird auch die Europäische Union und das Königreich Marokko in die Lage versetzen, ihre Partnerschaft zu stärken, um die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Fanggebiet zu fördern und die Anstrengungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung der Blauen Wirtschaft zu unterstützen. Diese Elemente stehen im Einklang mit den Zielen und Verpflichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik 6 .

Das Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 128 Schiffe in 6 Kategorien vor:

   2 Kategorien der handwerklichen Fischerei im nördlichen Gebiet: pelagische Fischerei mit Waden und Grundlangleinen;

   handwerkliche Fischerei im südlichen Gebiet mit Angeln;

   Grundfischerei mit Grundschleppnetzen und Grundlangleinen im südlichen Gebiet;

   handwerkliche Fischerei auf Thunfisch mit Angeln;

   industrielle pelagische Fischerei mit pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzen und Ringwaden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dem Königreich Marokko werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt. Sie stehen im Einklang mit dem Standpunkt der Union, die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten zu unterstützen, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 2152 (2014), 2218 (2015), 2385 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018) die Selbstbestimmung ermöglicht. Der Abschluss des Fischereiabkommens greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara nicht vor.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 die betreffende Stufe des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Steuerungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Ex-post-Bewertung des Protokolls 2014-2018 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 7 dargelegt.

Die Bewertung ergab, dass im Fischereisektor der Union großes Interesse am Fischfang in dem im Protokoll festgelegten Fanggebiet besteht und dass ein neues Protokoll dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und Vertreter der Zivilgesellschaft des Königreichs Marokko konsultiert. Konsultationen fanden auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei statt. Ferner konsultierten die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die betroffenen Bevölkerungsgruppen in der Westsahara, um sicherzustellen, dass diese Bevölkerungsgruppen zur Ausweitung der Partnerschaft auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer Stellung nehmen können und ihnen die sozioökonomischen Vorteile des Fischereiabkommens entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommen. Ein Bewertungsbericht zu den Vorteilen für diese Bevölkerungsgruppen und den durchgeführten Konsultationen ist diesem Vorschlag als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. Aus dem Bericht geht hervor, dass die sozioökonomischen Vorteile des Fischereiabkommens weitgehend den betroffenen Bevölkerungsgruppen zugutekommen dürften und es sich positiv auf die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Ressourcen auswirken wird. Auch die sozioökonomischen und politischen Akteure, die an den Konsultationen teilgenommen haben, sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus, wenngleich die Front Polisario und andere Beteiligte sich grundsätzlich weigerten, am Konsultationsprozess teilzunehmen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EAD alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die betroffenen Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise einzubeziehen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 37 000 000 EUR. Der Betrag wird jährlich erhöht und erreicht im letzten Jahr 42 400 000 EUR auf folgender Grundlage:

a) finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen in Höhe von 19 100 000 EUR im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls, von 20 000 000 EUR im zweiten Jahr und von 21 900 000 EUR im dritten und vierten Jahr;

b) Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik des Königreichs Marokko in Höhe von 17 900 000 EUR im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls, von 18 800 000 EUR im zweiten Jahr und von 20 500 000 EUR im dritten und vierten Jahr. Diese Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Binnen- und Seefischereiressourcen des Königreichs Marokko in Einklang.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachungsmodalitäten sind im Protokoll des neuen Partnerschaftsabkommens festgelegt.

2018/0348 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und eines Briefwechsels zu dem genannten Abkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 22. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko erlassen, das in der Folge stillschweigend verlängert wurde.

(2)Das letzte Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens und zur Festlegung der in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung ist am 14. Juli 2018 ausgelaufen.

(3)In seinem Urteil in der Rechtssache C-266/16 8 hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Gültigkeit und Auslegung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und dessen Durchführungsprotokoll festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Protokoll auf die an die Westsahara grenzenden Gewässer Anwendung findet.

(4)Die Union greift dem Ergebnis des politischen Prozesses über den endgültigen Status der Westsahara, der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindet, nicht vor und hat ihr Engagement für die Beilegung des Streits in der Westsahara – die derzeit von den Vereinten Nationen in der Liste der nichtselbstverwalteten Gebiete geführt und heute weitgehend vom Königreich Marokko verwaltet wird – wiederholt bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die der Bevölkerung der Westsahara im Rahmen von Vereinbarungen gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 2152 (2014), 2218 (2015), 2385 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018) die Selbstbestimmung ermöglicht.

(5)Die Unionsflotten müssen ihre seit Inkrafttreten des Abkommens ausgeübten Fangtätigkeiten fortsetzen können und der Geltungsbereich des Abkommens muss so festgelegt werden, dass auch die an die Westsahara angrenzenden Gewässer einbezogen werden. Die Fortsetzung der Fischereipartnerschaft ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass dieses Gebiet weiterhin die im Rahmen des Abkommens gewährte sektorale Unterstützung, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht und zugunsten der lokalen Bevölkerung, erhalten kann.

(6)Zu diesem Zweck hat der Rat die Kommission am 16. April 2018 ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des Partnerschaftsabkommens und zur Vereinbarung eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens zu führen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. Juli 2018 ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“) paraphiert, das ein neues Durchführungsprotokoll, einen Anhang und mehrere Anlagen sowie einen Briefwechsel zu dem genannten Abkommen umfasst.

(7)Ziel des Fischereiabkommens ist es, der Europäischen Union und dem Königreich Marokko eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in dem im Protokoll festgelegten Fanggebiet sowie zur Unterstützung der Bemühungen des Königreichs Marokko zur Entwicklung des Fischereisektors und der Blauen Wirtschaft zu ermöglichen. Es trägt zum Erreichen der Ziele der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei.

(8)Die Kommission hat die potenziellen Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und der Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, bewertet.

(9)Aus dieser Bewertung geht hervor, dass das Fischereiabkommen aufgrund der positiven sozioökonomischen Auswirkungen – insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen – und seiner Auswirkungen auf die Entwicklung des Fischereisektors und des Fischverarbeitungssektors für die Bevölkerung der Westsahara von großem Nutzen sein dürfte.

(10)Das Fischereiabkommen ist auch die beste Garantie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der an die Westsahara angrenzenden Gewässer, da die Fangtätigkeit auf der Einhaltung der besten wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen auf diesem Gebiet beruht und von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen flankiert wird.

(11)Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in diesem Zusammenhang alle angemessenen und durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Bevölkerungsgruppen in geeigneter Weise einzubeziehen, um zu gewährleisten, dass ihr Standpunkt in Bezug auf das Fischereiabkommen zum Ausdruck gebracht und berücksichtigt wird. Umfangreiche Konsultationen wurden in der Westsahara und in Marokko durchgeführt und die daran beteiligten sozioökonomischen und politischen Akteure sprachen sich eindeutig für den Abschluss des Fischereiabkommens aus, während die Front Polisario und andere Beteiligte sich grundsätzlich weigerten, am Konsultationsprozess teilzunehmen.

(12)Diejenigen, die sich weigerten, an den Konsultationen teilzunehmen, haben die Anwendung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls auf die Gewässer vor der Küste der Westsahara abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass ein solches Abkommen den Standpunkt Marokkos bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Abkommens lässt jedoch nichts darauf schließen, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte Marokkos über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung der Streitigkeiten verstärken.

(13)Die Unterzeichnung des Fischereiabkommens, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen sollte daher genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“), des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem genannten Abkommen werden im Namen der Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Fischereiabkommens, des zugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem genannten Abkommen sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Fischereiabkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zur Unterzeichnung des genannten Abkommens erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1:Übersicht

3.2.2:Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3:Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4:Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5:Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und eines Briefwechsels zu dem Abkommen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 9  

11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie Abkommen über nachhaltige Fischerei

11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch das neue Fischereiabkommens und das dazugehörige Durchführungsprotokoll kann im Bereich der nachhaltigen Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko geschaffen werden. Durch die Anwendung des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten im festgelegten Fanggebiet.

Sie trägt ferner zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, geleistet und gleichzeitig für eine ausgewogene geografische Verteilung des sozioökonomischen Nutzens dieser Unterstützung Sorge getragen wird.

Außerdem wird das Protokoll zur Entwicklung der Blauen Wirtschaft des Königreichs Marokko beitragen, indem Tätigkeiten auf See und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen gefördert werden.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das neue Protokoll ist erforderlich, um einen Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in dem im Protokoll genannten Fanggebiet zu schaffen. Sobald es Anwendung findet, können Unionsreeder Fangerlaubnisse beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen.

Die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Königreich Marokko ermöglicht die Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Das Protokoll sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die künftige Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft dem Königreich Marokko bei seiner nationalen Fischereistrategie einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Unterzeichnung und der Abschluss dieses neuen Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls sind erforderlich, um den Unionschiffen den Zugang zum Fanggebiet und die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten zu gestatten. Das vorherige Abkommen bleibt in Kraft, jedoch seit dem Auslaufen des Protokolls 2014-2018 am 14. Juli 2018 ohne Durchführungsprotokoll. Aufgrund dessen können die Unionsschiffe keine Fischereitätigkeiten im Fanggebiet ausüben, da sowohl gemäß dem Abkommen als auch gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Rahmen eines Protokolls mit dem Partnerland eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei als einzige Möglichkeit zur Ausübung der Fischereitätigkeit durch Unionsschiffe vorgeschrieben ist. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Union.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge im Fanggebiete und der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Fangmöglichkeiten für 128 Fischereifahrzeuge der Union und die zulässige Gesamtfangmenge für die Kategorie „industrielle pelagische Fischerei“ auf 85 000 Tonnen für ein Jahr festgesetzt; sie wird auf 90 000 und schließlich auf 100 000 Tonnen angehoben, sodass sich die Verfügbarkeit der Ressourcen für die Unionsflotte erhöht (80 000 Tonnen im Rahmen des vorhergehenden Protokolls).    
Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf in Bezug auf die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung im Fischereisektor und die Überwachung und Kontrolle der Fischereiverwaltung Rechnung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt des Königreichs Marokko Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden. Für die Überwachung der ausgewogenen Mittelverwendung gelten besondere Bestimmungen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: ab dem Inkrafttreten (oder gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung) und für 4 Jahre

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit - Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché bei der Delegation der Union in Rabat, Marokko) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Fischereisektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Königreich Marokko zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch das Königreich Marokko.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 7 des Protokolls.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit dem Königreich Marokko einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu bewerten und zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere das Bankkonto der Drittstaaten, auf das die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, wird vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls ist die finanzielle Gegenleistung der Union an die Staatskasse des Königreichs Marokko auf ein eigens für diesen Zweck bestimmtes Konto einzuzahlen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Bezeichnung

GM/NGM
( 12 )

von EFTA-Ländern 13

von Kandidatenländern 14

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2.

Nummer 11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz 
rahmens

Nummer 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD MARE

Jahr
2019 15

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

INSGESAMT

•Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 11 03 01

Verpflichtungen

(1)

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Zahlungen

(2)

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1+1a +3

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Zahlungen

=2+2a

+3

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Zahlungen

(5)

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Zahlungen

=5+6

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

•Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
under den RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

Zahlungen

=5+6





Rubrik des Mehrjährigen Finanz 
rahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

INSGESAMT

GD: <…….>

•Personalausgaben

•Sonstige Verwaltungsausgaben

GD INSGESAMT<…….>

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 17

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
under den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

Zahlungen

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

INSGESAMT

Art 18

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 19

- Zugang

jährlich

19,100

20,000

21,900

21,900

82,900

- Fischereisektor

jährlich

17,900

18,800

20,500

20,500

77,700

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

EINZELZIEL Nr. 2…

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

37,000

38,800

42,400

42,400

160,600

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 20

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 21
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 22

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 23

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf Eigenmittel

   auf sonstige Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1; ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 31.
(2)    ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 2; ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 1.
(3)    ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(4)    Angenommen auf der 3612. Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 16. April 2018.
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118.
(6)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(7)     https://ec.europa.eu/fisheries/sites/fisheries/files/docs/publications/evaluation-report-morocco_fr.pdf SWD(2018) 1 final : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?qid=1535624240760&uri=CELEX:52018SC0001
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 in der Rechtssache Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118.
(9)    ABM: Activity-Based Management = maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting = maßnahmenbezogene Budgetierung.
(10)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(12)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(15)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(16)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(17)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(18)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(19)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“
(20)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(21)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(22)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(23)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(24)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 8.10.2018

COM(2018) 677 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des Durchführungsprotokolls und des dazugehörigen Briefwechsels im Namen der Union

{SWD(2018) 433 final}


ANHANG

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, der dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko beigefügt ist

A. Schreiben der Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“) Bezug zu nehmen.

Nach Abschluss der Verhandlungen kamen die Europäische Union und das Königreich Marokko wie folgt überein:

1.In Bezug auf die Westsahara bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den VN-Prozess und für die Bemühungen des Generalsekretärs, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates eine endgültige politische Lösung zu finden. 

2.Das Fischereiabkommen wird unbeschadet der jeweiligen Standpunkte geschlossen.

Für die Europäische Union berührt die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen nicht ihren Standpunkt zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara, dessen Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, und dessen Recht auf Selbstbestimmung;

für das Königreich Marokko ist die Region der Sahara fester Bestandteil seines Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen Hoheitsgebiet vollständig ausübt. Marokko ist der Auffassung, dass jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Hochachtungsvoll

B. Schreiben des Königreichs Marokko

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, auf das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Fischereiabkommen“) Bezug zu nehmen.

Nach Abschluss der Verhandlungen kamen die Europäische Union und das Königreich Marokko wie folgt überein:

1.In Bezug auf die Westsahara bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung für den VN-Prozess und für die Bemühungen des Generalsekretärs, im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates eine endgültige politische Lösung zu finden.

2.Das Fischereiabkommen wird unbeschadet der jeweiligen Standpunkte geschlossen.

Für die Europäische Union berührt die Bezugnahme auf die Gesetze und Vorschriften Marokkos im Fischereiabkommen nicht ihren Standpunkt zum Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara, dessen Gewässer von der Fischereizone im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens erfasst werden, und dessen Recht auf Selbstbestimmung;

für das Königreich Marokko ist die Region der Sahara fester Bestandteil seines Hoheitsgebiets, in dem es seine Hoheitsgewalt wie im übrigen Hoheitsgebiet vollständig ausübt. Marokko ist der Auffassung, dass jede Lösung für diesen regionalen Streit auf der Grundlage seiner Autonomieinitiative erfolgen sollte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Hochachtungsvoll

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Hochachtungsvoll

PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN

über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“, und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, im Folgenden „Marokko“,

zusammen im Folgenden „die Vertragsparteien“ —

ANGESICHTS der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Marokko, insbesondere im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

SICH BEKENNEND zur strikten Einhaltung des Völkerrechts und der grundlegenden Menschenrechte bei gleichzeitiger Gewährleistung des beiderseitigen Nutzens für die betreffenden Vertragsparteien,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen Teil ihrer umfassenden Partnerschaft ist, die die Bereiche Wirtschaft, Politik, Sicherheit und Bekämpfung der illegalen Migration, einschließlich ihrer eigentlichen Ursachen, abdeckt,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

IN DEM WUNSCH, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei sowie über die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten zu führen,

IN DEM WUNSCH, dass der Zugang zur Fischereizone mit der Tätigkeit der Fischereiflotte der Union im Einklang steht, dass diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Abkommens einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhält und denselben technischen Fangbedingungen unterliegt, die für alle Flotten gelten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, eine kohärente Politik und Synergien gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der marokkanischen Fischereipolitik, einschließlich in der von diesem Abkommen betroffenen Fischereizone, zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden können,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone für Unionsschiffe festzulegen, die ausschließlich auf die verfügbaren Ressourcen abzielen sollten, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den gebietsübergreifenden und weit wandernden Arten gehören,

ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen der Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des Landes -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(a)„Behörden des Königreichs Marokko“ das Ministerium für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasserwirtschaft und Forsten - Abteilung Seefischerei;

(b)„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

(c)„Abkommen“ das vorliegende Partnerschaftsabkommen im Bereich der nachhaltigen Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, den Briefwechsel, der diesem Abkommen beigefügt ist, das Protokoll über die Durchführung dieses Abkommens, seinen Anhang und dessen Anlagen;

(d)„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

(e) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;

(f)„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

(g)„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

(h)„Fischereizone“ die Gewässer des östlichen Mittelatlantiks zwischen 35°47‘18‘‘ und 20°46‘13‘‘ nördlicher Breite, einschließlich der angrenzenden Gewässer der Westsahara 1 , die sich über alle Bewirtschaftungsgebiete erstrecken; diese Begriffsbestimmung berührt nicht die möglichen Verhandlungen über die Abgrenzung der Gewässer von Küstenstaaten, die an die Fischereizone angrenzen, und generell die Rechte von Drittländern;

(i)„Bewirtschaftungsgebiet“ den Tätigkeitsbereich, der durch geografische Koordinaten, verwendbare Fanggeräte oder zugelassene Arten abgegrenzt wird;

(j)„Fanggenehmigung“ die von den Behörden des Königreichs Marokko für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Fischfang zu betreiben;

(k)„direkte Fanggenehmigung“ eine von den Behörden des Königreichs Marokko für ein Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Abkommens erteilte Fanglizenz;

(l)„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt;

(m)„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen;

(n)„Aquakulturerzeugnisse“ aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen hervorgehen, oder daraus hergestellte Erzeugnisse;

(o)„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst;

(p)„Fischer“ Personen, die von den Vertragsparteien anerkannte gewerbliche Fischereitätigkeiten ausüben;

(q)„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

(r)„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde.

Artikel 2

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und soziale Steuerung der Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen geschaffen, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:

(a)die Bedingungen, unter denen Unionsschiffe in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben dürfen;

(b)die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor im Hinblick auf die Schaffung einer Partnerschaft für den Fischereisektor und eine Stärkung der Meerespolitik;

(c)die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung;

(d)die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone und zur Entwicklung des betreffenden Sektors;

(e)die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei bekämpft wird.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Umsetzung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone eine nachhaltige Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Fischereizone anwesenden Fangflotten zu fördern.

2. Die Behörden des Königreichs Marokko stellen sicher, dass der Zugang zur Fischereizone mit der Tätigkeit der Fischereiflotte der Union in Zusammenhang steht. Die Behörden des Königreichs Marokko gewährleisten, dass die europäische Flotte unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Abkommens einen angemessenen Anteil an den überschüssigen Fischereiressourcen erhält. Für die europäische Flotte gelten die gleichen technischen Fangbedingungen wie für alle Flotten.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über Fischereiabkommen und -vereinbarungen mit Dritten zu unterrichten.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

5. In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.

6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Abkommens in einem rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe zu gewährleisten.

7. Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik und der Meerespolitik zu informieren.

8. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

9. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit vollumfänglich auf alle Seeleute anwendbar ist, die auf Unionsschiffen anheuern, insbesondere was das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen von Arbeitnehmern und die Beseitigung von Diskriminierung bei Beschäftigung und Berufsausübung anbelangt. 

10. Dieses Abkommen fällt in den Rahmen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vom 26. Februar 1996 (im Folgenden „Assoziationsabkommen“). Es trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Assoziationsabkommens bei und soll die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen sicherstellen.

11. Die Umsetzung des vorliegenden Abkommens erfolgt gemäß Artikel 1 des Assoziationsabkommens zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 2 des genannten Abkommens zur Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Artikel 4

Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone

Die Behörden des Königreichs Marokko verpflichten sich, den Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone gemäß diesem Abkommen zu gestatten.

Artikel 5

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel

1. Unionsschiffe dürfen in der unter das vorliegende Abkommen fallenden Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.

2. Die Behörden des Königreichs Marokko erteilen Unionsschiffen nur gemäß diesem Abkommen Fanggenehmigungen. Die Ausstellung von Fanggenehmigungen an Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Abkommens, insbesondere in Form direkter Fanggenehmigungen, ist verboten.

3. Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll, seinem Anhang und den Anlagen festgelegt.

4. Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 6

Gesetze und Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten

1. Um einen Rechtsrahmen für nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, müssen Unionsschiffe, die in der Fischereizone tätig sind, die marokkanischen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet einhalten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist. Die Behörden des Königreichs Marokko unterrichten die Unionsbehörden spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieses Abkommens über die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften.

2. Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften in der notifizierten Form halten, und die in diesem Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeiten angewandt werden.

Die Unionsschiffe müssen mit den Behörden des Königreichs Marokko zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Kontrolle zuständig sind.

3. Die Vertragsparteien informieren einander, wenn sie Entscheidungen von allgemeiner Geltung treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können. Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Unionsschiffe auswirken könnten.

Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone auswirken, sind gegenüber Unionsschiffen ab dem 60. Tag vollstreckbar, nachdem die Unionsbehörden die Notifizierung Marokkos erhalten haben, mit Ausnahme außergewöhnlicher Umstände, unter denen diese Frist nicht anwendbar ist.

VERPFLICHTUNGEN UND ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 7

Partnerschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Partnerschaft zu stärken, einschließlich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik.

Artikel 8

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien beobachten während der Laufzeit des Abkommens gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbart, die einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Marokko stattfindet.

2. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 13 genannten Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten

1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4. Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 10

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone sowie bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zusammenzuarbeiten.

2. Die Behörden des Königreichs Marokko stellen sicher, dass die in diesem Abkommen und seinem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen über die Fischereikontrolle wirksam umgesetzt werden. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Kontrollmaßnahmen zuständigen marokkanischen Behörden zusammen.

Artikel 11

Zusammenarbeit der Behörden

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

Entwicklung einer Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich die Unionsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und insbesondere die Bestimmungen gemäß Artikel  6 halten;

Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der illegalen Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und eine intensive Kooperation der Behörden.

Artikel 12

Finanzielle Gegenleistung

1. Die finanzielle Gegenleistung ist im Protokoll, seinem Anhang und den Anlagen festgelegt.

2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 umfasst

(a)Ausgleichszahlungen für den Zugang von Unionsschiffen zu der Fischereizone;

(b)von den Reedern der Unionsschiffe entrichtete Gebühren;

(c)eine Unterstützung des Fischereisektors durch die Union für die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der Meerespolitik, die einer jährlichen und mehrjährigen Programmplanung unterliegt.

3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

4. Die Vertragsparteien prüfen die ausgewogene geografische und soziale Verteilung des sich aus dieser Vereinbarung ergebenden sozioökonomischen Nutzens, insbesondere in Bezug auf die Infrastruktur, die grundlegenden sozialen Dienste, die Gründung von Unternehmen, die Berufsbildung und Projekte für die Entwicklung und Modernisierung des Fischereisektors, um sicherzustellen, dass diese Verteilung den betreffenden Bevölkerungsgruppen entsprechend der Fischereitätigkeiten zugutekommt.

5. Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei

(a)Reduzierung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

(b)Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt;

(c)Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21 des Abkommens.

6. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c wird

(a)getrennt von den Zahlungen der Zugangsgebühren gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ausgezahlt;

(b)durch die Verwirklichung der Ziele der Unterstützung des Fischereisektors gemäß dem Protokoll sowie der jährlichen und der mehrjährigen Programmplanung für deren Umsetzung bedingt und festgesetzt.

7. Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann im Falle einer Neubewertung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Umsetzung der sektorbezogenen Politik vom Gemischten Ausschuss geändert werden.

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Er ist für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens verantwortlich und kann Änderungen des Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen verabschieden.

2. Der Gemischte Ausschuss

(a)überwacht die Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b und die Bewertung der Umsetzung;

(b)legt die jährliche und mehrjährige Programmplanung für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c fest und bewertet diese;

(c)prüft die geografische und soziale Verteilung des sozioökonomischen Nutzens für die betreffenden Bevölkerungsgruppen gemäß Artikel 12 Absatz 4;

(d)erhält die notwendige Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei aufrecht;

(e)bietet ein Forum für die gütliche Beilegung von Differenzen, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls, seines Anhangs und der Anlagen genehmigen, die Folgendes betreffen:

(a)die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b;

(b)die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c;

(c)die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben;

(d)sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Meerespolitik.

5. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Union oder an einem anderen von den Vertragsparteien bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.

6. Der Gemischte Ausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

Artikel 14

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen einerseits der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und andererseits die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften angewandt werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Streitbeilegung

Bei Differenzen bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

Artikel 16

Status des Protokolls, des Anhangs, der Anlagen und des Briefwechsels

Das Protokoll, sein Anhang und dessen Anlagen sowie der Briefwechsel, der diesem Abkommen beigefügt ist, sind integraler Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen auch diesen Schlussbestimmungen.

Artikel 17

Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Artikel 18

Laufzeit

Das vorliegende Abkommen gilt unbefristet.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen über den Austausch von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat der Union.

Artikel 20

Aussetzung

1. Die Anwendung dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

(a)außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern;

(b)Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 6, 10 und 12;

(c)Nichteinhaltung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

(d)wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

2. Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden sollen.

3. Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin mit dem Ziel, ihre Streitigkeiten beizulegen. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 je nach Dauer der Aussetzung des Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 21

Kündigung

1. Dieses Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:

(a)außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone verhindern;

(b)Verschlechterung der betroffenen Bestände;

(c)Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten;

(d)Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

(e)Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;

(f)Nichteinhaltung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

(g)wesentliche Änderung der dem Abschluss dieses Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

2. Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern.

3. Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Kündigungsmitteilung, um innerhalb von sechs Monaten ihren Streit gütlich beizulegen.

4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Eine solche Kürzung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung beendet.

Artikel 22

Überprüfung

Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen zu überprüfen, um etwaigen Änderungen des rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmens Rechnung zu tragen, die sich auf die Fischereitätigkeiten der Union auswirken können.

Artikel 23

Aufhebung

Das am 28. Februar 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird aufgehoben.

PROTOKOLL

über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:

1. „Fischereiabkommen“: das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko sowie der zugehörige Briefwechsel;

2. „Protokoll“: dieses Protokoll zur Durchführung des Fischereiabkommens, sein Anhang und dessen Anlagen;

3. „Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

4. „Umladung“: das Umladen aller oder eines Teils der Fischereierzeugnisse von Bord eines Schiffs auf ein anderes Schiff;

5. „Beobachter“: jede Person, die von einer nationalen Behörde dazu ermächtigt wurde, gemäß den Bestimmungen des Anhangs die Anwendung der Vorschriften für die Fischereitätigkeit zu beobachten oder die Tätigkeit für wissenschaftliche Zwecke zu beobachten;

6. „Fanglizenz“: eine Genehmigung, die das zuständige Ministerium dem Reeder gegen eine jährliche Gebühr erteilt, und die ihn zum Fischfang in dem Bewirtschaftungsgebiet während des Zeitraums berechtigt, für den sie erteilt wurde;

7. „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs und des Einzelhandels von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängt;

8. „Delegation“: die Delegation der Europäischen Union in Marokko;

9. „Ministerium“: die Abteilung für Seefischerei des Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasserwirtschaft und Forsten.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des Fischereiabkommens, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 1 Buchstabe h des Fischereiabkommens und die Durchführungsbestimmungen der Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.

Artikel 3

Fangmöglichkeiten

1. Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Protokolls und für den in Artikel 16 genannten Zeitraum werden die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens wie folgt festgesetzt:

(a)für die Kategorie „Handwerkliche pelagische Wadenfischerei im nördlichen Gebiet“: 22 Schiffe, im Folgenden „Kategorie 1“ genannt;

(b)für die Kategorie „Handwerkliche Fischerei mit Grundlangleinen im nördlichen Gebiet“: 35 Schiffe, im Folgenden „Kategorie 2“ genannt;

(c)für die Kategorie „Handwerkliche Fischerei mit Leinen und Angeln im südlichen Gebiet“: 10 Schiffe, im Folgenden „Kategorie 3“ genannt;

(d)für die Kategorie „Grundfischerei mit Grundschleppnetz und Grundlangleine im südlichen Gebiet“: 16 Schiffe, im Folgenden „Kategorie 4“ genannt;

(e)für die Kategorie „Handwerkliche Thunfischfischerei mit Angeln“: 27 Schiffe, im Folgenden „Kategorie 5“ genannt;

(f)für die Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei mit pelagischem oder halbpelagischem Schleppnetz und Ringwade“: eine jährliche Quote von

i) 85 000 Tonnen im ersten Jahr der Anwendung, 18 Schiffe,

ii) 90 000 Tonnen im zweiten Jahr der Anwendung, 18 Schiffe,

iii) 100 000 Tonnen im dritten und vierten Jahr der Anwendung, 18 Schiffe,

im Folgenden „Kategorie 6“ genannt.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 10 und 20 dieses Protokolls.

3. Gemäß Artikel 5 des Fischereiabkommens dürfen die Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang und in den Anlagen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Fischereiabkommens Informationen über die Gesamtfänge oder den Gesamtfischereiaufwand aller im Fischereigebiet tätigen Flotten im Gemischten Ausschuss auszutauschen.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung

1. Der geschätzte jährliche Gesamtwert des Protokolls beläuft sich auf:

1.1. 48 100 000 EUR für das erste Jahr der Anwendung. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

(a)    37 000 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)19 100 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)17 900 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

b)11 100 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

1.2. 50 400 000 EUR für das zweite Jahr der Anwendung. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

(a)38 800 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)20 000 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)18 800 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

(b)11 600 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

1.3. 55 100 000 EUR für das dritte und vierte Jahr der Anwendung. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

(a)42 400 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, die sich wie folgt aufteilt:

i)21 900 000 EUR als finanzieller Ausgleich für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens;

ii)20 500 000 EUR als sektorale Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens;

(b)    12 700 000 EUR für die von den Reedern zu zahlenden Gebühren, gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens.

2. Gemäß Artikel 12 des Fischereiabkommens, insbesondere Absatz 4, und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 teilen die Behörden des Königreichs Marokko die finanzielle Gegenleistung im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 dieses Protokolls zu.

3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 10, 18, 19 und 20 dieses Protokolls.

4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und c des Fischereiabkommens wird auf das Konto des Allgemeinen Schatzamtes des Königreichs Marokko bei der „Trésorerie Générale du Royaume du Maroc“ überwiesen; die Bankverbindung wird von den Behörden des Königreichs Marokko mitgeteilt.

Artikel 5

Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 3 dieses Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen im Wege des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Fischereiabkommens geändert werden, sofern diese Anpassung die Nachhaltigkeit der Bestände in der Fischereizone wahrt. Diese Anpassung kann sich auf die Zahl der Schiffe, der Zielarten oder die gemäß Artikel 3 gewährten Quoten für jede Kategorie beziehen.

2. Gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Fischereiabkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens im Falle einer Erhöhung oder Verringerung der Fangmöglichkeiten proportional zu den Fangmöglichkeiten zeitanteilig und auf der Grundlage des geschätzten Werts der Fänge für die betreffenden Kategorien angepasst. Diese Anpassung wird vom Gemischten Ausschuss genehmigt.

Es kann jedoch keine Erhöhung der Fangmöglichkeiten erfolgen, die der doppelten, von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens entspricht.

Artikel 6

Aufteilung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone und der von den Reedern entrichteten Gebühren

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und die Gebühren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Fischereiabkommens unterliegen einer gerechten geografischen und sozialen Verteilung des sozioökonomischen Nutzens, um sicherzustellen, dass sie den betreffenden Bevölkerungsgruppen nach Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens zugutekommt.

2. Die Behörden des Königreichs Marokko legen spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls die Methode für die geografische und soziale Verteilung nach Absatz 1 und den Schlüssel für die Aufteilung der zugewiesenen Beträge vor, die vom Gemischten Ausschuss geprüft wird.

3. Jede wesentliche Änderung der geografischen und sozialen Verteilung wird von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss geprüft.

4. Jedes Jahr legen die Behörden des Königreichs Marokko innerhalb von 3 Monaten einen Jahresbericht über die geografische und soziale Verteilung für das vorangegangene Haushaltsjahr vor.

5. Die Behörden des Königreichs Marokko legen vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht über die geografische und soziale Verteilung der in Absatz 1 genannten Beträge vor.

Artikel 7

Aufteilung der Unterstützung des Fischereisektors

1. Die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens trägt zur Entwicklung und Umsetzung der sektorbezogenen Politik im Rahmen der nationalen Entwicklungsstrategie für den Fischereisektor bei.

2. Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie detaillierte Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

(a)Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Fischereiabkommens;

(b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung nachhaltiger Fischereitätigkeiten, wobei den Prioritäten der Behörden des Königreichs Marokko in Bezug auf ihre nationale Fischereipolitik Rechnung zu tragen ist;

(c)die Kriterien, Berichte und Verfahren, einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, sowie die Kontroll- und Auditmethoden, die für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse anzuwenden sind.

3. Jede Änderung der Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und Indikatoren muss von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

4. Die Behörden des Königreichs Marokko legen einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den im Rahmen der sektoralen Unterstützung durchgeführten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Die Struktur dieses Berichts wird vom Gemischten Ausschuss spätestens 3 Monate nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls festgelegt.

5. Je nach Art der Vorhaben und Dauer ihrer Durchführung legen die Behörden des Königreichs Marokko nach Abschluss einen Bericht über ihre Durchführung vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Der Inhalt dieses Berichts wird vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

6. Die Behörden des Königreichs Marokko legen vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht über die Umsetzung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor, einschließlich der in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Angaben.

7. Die Vertragsparteien begleiten die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors, erforderlichenfalls bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten nach Ablauf, Aussetzung oder Kündigung dieses Protokolls, wie in diesem Protokoll vorgesehen. Maßnahmen oder Vorhaben, die zuvor vom Gemischten Ausschuss validiert wurden, werden jedoch berücksichtigt, um eine mögliche Verlängerung der Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors für diese Maßnahme oder dieses Vorhaben um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu ermöglichen.

8. Die Vertragsparteien erstellen einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen. Dieser Plan wird im Rahmen der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses genehmigt.

Artikel 8

Zahlungen

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Fischereiabkommens wird ausgezahlt

(a)für das erste Jahr spätestens zwei Monate nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Genehmigung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verteilungsmethode;

(b)für die Folgejahre zum Jahrestag der Anwendung dieses Protokolls, vorbehaltlich der Analyse durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Absätzen 4 und 5.

2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Fischereiabkommens wird ausgezahlt

(a)für das erste Jahr spätestens zwei Monate nach Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Protokolls durch den Gemischten Ausschuss;

(b)für die Folgejahre zwei Monate nach Billigung der Ergebnisse des Vorjahres und der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Programmplanung durch den Gemischten Ausschuss.

3. Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden nach Maßgabe von Kapitel I Abschnitt E des Anhangs dieses Protokolls gezahlt.

4. Der Gemischte Ausschuss überprüft jedes Jahr, ob die Ergebnisse der Programmplanung und die Zahlungen dem Schlüssel für die geografische und soziale Verteilung entsprechen.

5. Bei Abweichungen zwischen der Programmplanung oder der in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Methode und den Ergebnissen, einschließlich der geografischen und sozialen Verteilung, können die Zahlungen und die damit zusammenhängenden Fischereitätigkeiten überprüft oder gegebenenfalls teilweise oder vollständig ausgesetzt werden. In diesen Fällen nehmen die Vertragsparteien weitere Konsultationen auf und, nachdem der Gemischte Ausschuss festgestellt hat, dass die Bedingungen nach Absatz 4 erfüllt sind, werden die betreffenden Zahlungen und Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen.

Artikel 9

Wissenschaftliche Koordinierung

1. Gemäß den Artikeln 3 und 8 des Fischereiabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, regelmäßig oder erforderlichenfalls wissenschaftliche Sitzungen abzuhalten, um wissenschaftliche Fragen zu prüfen und gegebenenfalls auf Ersuchen des Gemischten Ausschusses den Wert der Fänge beim Erstverkauf am Anlandeort oder auf den Bestimmungsmärkten zu ermitteln.

2. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf der wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

Artikel 10

Wissenschaftliche Fischerei

Zu Forschungszwecken und zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse kann in der Fischereizone auf Antrag des Gemischten Ausschusses wissenschaftliche Fischerei betrieben werden. Die Durchführungsmodalitäten für die wissenschaftliche Fischerei werden im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs des vorliegenden Protokolls festgelegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten

Die Vertragsparteien fördern gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Kontakte und tragen zur Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Bereichen bei:

(a)Förderung von mit der Fischerei zusammenhängenden Wirtschaftszweigen, insbesondere Bau und Reparatur von Schiffen sowie Herstellung von Materialien und Fanggeräten;

(b)Förderung des Wissensaustausches sowie der Ausbildung von Führungskräften im Bereich der Seefischerei;

(c)Vermarktung der Fischereierzeugnisse;

(d)Marketing;

(e)Aquakultur und blaue Wirtschaft.

Artikel 12

Nichteinhaltung der sich aus dem Protokoll ergebenden Bestimmungen und Verpflichtungen

Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls und den in der Fischereizone geltenden Rechtsvorschriften behalten sich die Behörden des Königreichs Marokko das Recht vor, bei Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergebenden Bestimmungen und Verpflichtungen die im Anhang vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.

Artikel 13

Elektronischer Datenaustausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich, schnellstmöglich die Systeme, wie das ERS-System, einzurichten, die für den elektronischen Austausch aller zur technischen Umsetzung des Protokolls nötigen Daten und Unterlagen, z. B. Fangdaten, VMS-Positionsmeldungen der im Rahmen dieses Fischereiabkommens tätigen Unionsschiffe und Meldungen über deren Einfahrt in die bzw. die Ausfahrt aus der Fischereizone, erforderlich sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Abkommens erhobenen nominellen Daten über Fischereifahrzeuge der Union und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.

3. Als vertraulich geltende Daten werden von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung sowie zur Kontrolle und Überwachung der Fischerei verwendet.

4. Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll, sein Anhang und dessen Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Artikel 16

Laufzeit

Ungeachtet des Artikels 18 des Fischereiabkommens gilt dieses Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens oder seiner vorläufigen Anwendung.

Artikel 17

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll kann vorläufig angewandt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen über den Austausch von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum der Genehmigung der Unterzeichnung durch den Rat der Union.

Artikel 18

Aussetzung

Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 20 des Fischereiabkommens ausgesetzt werden.

Artikel 19

Kündigung

Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 21 des Fischereiabkommens gekündigt werden.

Artikel 20

Überprüfung

Dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gemäß Artikel 22 des Fischereiabkommens überprüft werden.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN IN DER FISCHEREIZONE DURCH UNIONSSCHIFFE

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

A. Lizenzanträge

1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Schiffe, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän in der Fischereizone kein Fischereiverbot verhängt worden ist und die nicht rechtmäßig als IUU-Schiff erfasst sind.

3. Sie müssen mit den geltenden Rechtsvorschriften konform sein und allen früheren Verpflichtungen, die sich aus ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone ergeben, nachgekommen sein.

4. Die Unionsbehörden reichen bei der Abteilung Seefischerei des Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasserwirtschaft und Forsten (im Folgenden „Ministerium“) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer die Listen der Schiffe ein, die innerhalb der Grenzen nach Maßgabe der dem Protokoll angefügten technischen Datenblätter Fischereitätigkeiten betreiben wollen.

Diese Listen

(a)werden dem Ministerium per E-Mail an die vor Beginn der Anwendung des Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilten Adressen übermittelt;

(b)enthalten die Anzahl der Schiffe je Fischereikategorie und Bewirtschaftungsgebiet, für jedes Schiff die wichtigsten technischen Daten, die nach Rubriken aufgeschlüsselten Zahlungen sowie das oder die Fanggerät(e), das/die im beantragten Zeitraum eingesetzt wird/werden, und für die Kategorie 6 die beantragte Menge in Tonnen Fanggewicht in Form von monatlichen Prognosen.

5. Erreichen die Fänge für die Kategorie 6 in einem bestimmten Monat

(a)die für das Schiff prognostizierte monatliche Fangmenge vor Ablauf des betreffenden Monats, so kann der Reeder dem Ministerium über die Unionsbehörden eine Anpassung seiner monatlichen Fangprognosen und einen Antrag auf Erhöhung dieser prognostizierten monatlichen Fangmenge vorlegen;

(b)nicht die für das Schiff prognostizierte monatliche Fangmenge, so wird die entsprechende Fangmenge oder Gebühr auf den nächsten Tätigkeitszeitraum im laufenden Kalenderjahr übertragen.

6. Die Einzelanträge auf Fanglizenzen, zusammengefasst nach Fischereikategorien, werden dem Ministerium zusammen mit den oben genannten Listen unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 vorgelegt.

7. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

(a)eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs;

(b)ein digitales Farbfoto neueren Datums mit einer grafischen Mindestauflösung von 1400 x 1050 Pixeln und mit einem Sichtvermerk nach den im Flaggenstaat geltenden Verfahren, auf dem die Seitenansicht des Schiffes in seinem derzeitigen Zustand und seine Buchstaben und Kennzeichen deutlich sichtbar sind. Die Mindestabmessungen dieses Fotos sind 15 cm x 10 cm;

(c)der Nachweis über die Zahlung der jährlichen Lizenzgebühren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Gebühren und Beobachterkosten gemäß Abschnitt E;

(d)alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

8. Bei der jährlichen Verlängerung einer Fanglizenz im Rahmen des vorliegenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich die Zahlungsnachweise für die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Beobachterkosten beigefügt werden.

9. Die Lizenzanträge sowie alle weiteren unter Nummer 6 aufgeführten Unterlagen, die die zur Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben enthalten, werden dem Ministerium von den Unionsbehörden per E-Mail übermittelt.

B. Lizenzerteilung

1. Das Ministerium überstellt den Unionsbehörden über die Delegation der Europäischen Union in Marokko (im Folgenden „Delegation“) die Fanglizenzen für sämtliche Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 geforderten Unterlagen.

2. Gegebenenfalls teilt das Ministerium den Unionsbehörden die Gründe für die Nichterteilung einer Lizenz mit.

3. Die Fanglizenzen werden gemäß den Angaben ausgestellt, die in den technischen Datenblättern gemäß Anlage 2 enthalten sind, wobei insbesondere das Bewirtschaftungsgebiet, die Entfernung zur Küste, die Angaben zum satellitengestützten System zur kontinuierlichen Positionsbestimmung und Ortung (Seriennummer der VMS-Bake), das zugelassene Fanggerät, die wichtigsten Arten, die zugelassenen Maschenöffnungen, die tolerierten Beifänge sowie für die Kategorie 6 die für das Schiff zugelassenen prognostizierten monatlichen Fangmengen angegeben werden.

4. Im Rahmen der im entsprechenden technischen Datenblatt vorgesehenen Fangmengen kann eine Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmengen gewährt werden.

5. Fanglizenzen können nur für Schiffe ausgestellt werden, die alle einschlägigen Formalitäten erledigt haben.

6. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems elektronischer Lizenzen zu fördern.

C. Geltungsdauer und Nutzung der Lizenzen

1. Mit Ausnahme des ersten Jahres, das am Tag der Antragstellung beginnt und spätestens am 31. Dezember endet, gelten die Fanglizenzen für folgende Zeiträume:

(a)ein Kalenderjahr (Kategorie 5), das dem Zeitraum vom Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum 31. Dezember entspricht;

(b)ein Quartal (Kategorien 1, 2, 3 und 4) das einem der am 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober beginnenden Dreimonatszeiträume entspricht;

(c)einen Monat (Kategorie 6), der dem Zeitraum vom Beginn der Gültigkeitsdauer der Lizenz bis zum Ende des Monats entspricht.

Für das letzte Jahr der Anwendung, das am 1. Januar beginnt und am Tag des Ablaufs des Protokolls endet, werden die genannten Zeiträume de facto gegebenenfalls durch das Auslaufen des Protokolls verkürzt.

2. Die Fanglizenz gilt nur für den Zeitraum, für den Gebühren gezahlt wurden, und nur für Fischfang im Bewirtschaftungsgebiet, das in der Lizenz aufgeführt ist, mit dem dort angegebenen Fanggerät und in der dort angegebenen Kategorie.

3. Die Fanglizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Wird jedoch ein Fall höherer Gewalt nachgewiesen, wie der Verlust oder die längere Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, der von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats und auf Ersuchen der Unionsbehörden ordnungsgemäß festgestellt wurde, so wird die Lizenz für ein Schiff annulliert. Gemäß den Bestimmungen für die Erteilung und Ausstellung von Lizenzen wird schnellstmöglich eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ausgestellt, dessen Tonnage nicht größer sein darf als die Tonnage des Schiffes, dessen Lizenz annulliert wurde.

4. Bei Annullierung sendet der Reeder oder sein Vertreter die ungültig gewordene Fanglizenz an das Ministerium zurück.

5. Die Fanglizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen und den zuständigen Behörden bei allen Kontrollen vorzulegen.

D. Lizenzgebühren und sonstige Gebühren

1. Die jährlichen Lizenzgebühren werden durch die marokkanischen Gesetze und Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten in der Fischereizone festgesetzt.

2. Die Lizenzgebühren gelten für das Kalenderjahr, in dem die Lizenz ausgestellt wird, und sind zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Lizenzantrags für das laufende Jahr zu entrichten. Die Lizenzgebühren umfassen alle Gebühren und Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

3. Die zusätzlich zu den Lizenzgebühren fälligen Zahlungen werden für jedes Schiff nach den Sätzen in den technischen Datenblättern gemäß Anlage 2 berechnet.

4. Die Gebühren werden zeitanteilig entsprechend der tatsächlichen Geltungsdauer der Fanglizenz und unter Berücksichtigung eventueller Schonzeiten berechnet.

E. Zahlungsweise

1. Die Lizenzgebühren, die sonstigen Gebühren und die Zahlungen für die Beobachter werden vor Ausstellung der Fanglizenzen auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 des Schatzamtes des Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, ländliche Entwicklung, Wasserwirtschaft und Forsten bei der Bank Al Maghrib in Marokko, überwiesen.

2. Die Zahlung der Gebühren für die die Fänge der Schiffe der Kategorie 5 wird wie folgt geleistet:

(a)Die im technischen Datenblatt genannte Vorauszahlung (7000 EUR pro Schiff) wird vor Beginn der Fischereitätigkeit gezahlt;

(b)die Vorauszahlung wird zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

(c)Die Unionsbehörden übermitteln dem Ministerium vor dem 30. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegebenen Fangmeldungen erstellt und von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats und den Behörden des Königreichs Marokko geprüft und validiert wird;

(d)Für das letzte Jahr der Anwendung wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls mitgeteilt;

(e)die Endabrechnung wird den betreffenden Reedern übermittelt, die ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Bestätigung der Daten gemeldet hat, nachkommen müssen. Der Nachweis über die erfolgte Zahlung des Reeders, die in Euro auf das in Absatz 1 genannte Konto des marokkanischen Schatzamtes zu leisten ist, wird dem Ministerium von den Unionsbehörden spätestens anderthalb Monate nach der genannten Mitteilung zugestellt;

(f)liegt der laut Endabrechnung zu zahlende Betrag unter dem Betrag der Vorauszahlung, so wird die Differenz nicht erstattet;

(g)die Reeder treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die eventuellen Nachzahlungen innerhalb der unter Buchstabe e genannten Fristen erfolgen.

(h)bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Buchstabe e wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3. Die Zahlung der Gebühren für die den Trawlern der Kategorie 6 zugewiesenen Quoten wird wie folgt geleistet:

(a)Die Gebühr für die vom Reeder für ein Schiff beantragte prognostizierte monatliche Fangmenge ist vor Aufnahme der Fischereitätigkeiten zu entrichten;

(b)im Falle einer Erhöhung der prognostizierten monatlichen Fangmenge gemäß Abschnitt A Nummer 5 muss die entsprechende Gebühr für diese Erhöhung vor der Fortsetzung der Fischereitätigkeiten bei den Behörden des Königreichs Marokko eingehen;

(c)wird die prognostizierte monatliche Fangmenge und deren eventuelle Erhöhung überschritten, so wird die entsprechende Gebühr für diese zusätzlichen Fänge mit dem Faktor 3 multipliziert. Der monatliche Saldo, der auf der Grundlage der tatsächlichen Fänge berechnet wird, muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem die betreffenden Fänge getätigt wurden, beglichen werden.

KAPITEL II

BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

1. Die Bewirtschaftungsgebiete für jede Fischereikategorie sind in den technischen Datenblättern in Anlage 2 aufgeführt.

2. Vor Beginn der Anwendung des Protokolls teilen die Behörden des Königreichs Marokko den Unionsbehörden die geografischen Koordinaten der Bewirtschaftungsgebiete und der darin liegenden Gebiete mit, in denen die Fischerei verboten ist.

3. Diese Angaben werden in elektronischer Form im Dezimalformat N/S DD.ddd (WGS84) übermittelt.

4. Jegliche Änderung dieser Koordinaten ist umgehend mitzuteilen.

5. Die Union kann erforderlichenfalls weitere Informationen über diese Koordinaten anfordern.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTI MMUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FISCHEREI

1. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam,

(a)welche europäischen Betreiber wissenschaftliche Fischerei betreiben dürfen,

(b)welcher Zeitraum hierfür am besten geeignet ist und

(c)welche Bedingungen für diese Fischerei gelten.

2. Um die Forschungsarbeit der Schiffe zu erleichtern, übermittelt das Ministerium die verfügbaren wissenschaftlichen Angaben und sonstigen grundlegenden Daten.

3. Die Vertragsparteien verständigen sich auf das wissenschaftliche Protokoll, das zur Unterstützung dieser wissenschaftlichen Fischerei verwendet und den Beteiligten übermittelt wird.

4. Maßnahmen der wissenschaftlichen Fischerei haben eine Laufzeit von mindestens drei und höchstens sechs Monaten, es sei denn, die Vertragsparteien treffen einvernehmlich anderslautende Vereinbarungen.

5. Die Unionsbehörden übermitteln den Behörden des Königreichs Marokko einen Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für die wissenschaftliche Fischerei und technische Unterlagen mit folgenden Angaben:

(a)technische Merkmale des Schiffs;

(b)Qualifikationsniveau der Schiffsoffiziere in Bezug auf die Fischerei;

(c)vorgeschlagene technische Parameter der Maßnahme (Laufzeit, Fanggerät, Einsatzgebiete usw.);

(d)Art der Finanzierung.

6. Falls erforderlich organisiert das Ministerium einen Dialog mit den Unionsbehörden und eventuell mit den betroffenen Reedern über die technischen und finanziellen Einzelheiten.

7. Vor Aufnahme der wissenschaftlichen Fischerei muss das Unionsschiff einen von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen anlaufen, wo es den technischen Inspektionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Anhangs unterzogen wird.

8. Ebenfalls vor Aufnahme der Fischerei übermitteln die Reeder dem Ministerium und den Unionsbehörden folgende Unterlagen:

(a)eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

(b)die technischen Merkmale des Fanggeräts, das bei der wissenschaftlichen Fischerei eingesetzt wird;

(c)eine Erklärung, dass sie die geltenden Vorschriften einhalten werden.

9. Während der Fangtätigkeiten auf See kommen die betreffenden Reeder folgenden Verpflichtungen nach:

(a)Sie übermitteln dem Ministerium und den Unionsbehörden einen wöchentlichen Bericht über die pro Tag und je Hol erzielten Fangmengen unter Angabe der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fangmenge sowie sonstige Anmerkungen).

(b)Sie übermitteln per VMS Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffs.

(c)Sie achten darauf, dass gemäß den in Kapitel VII festgelegten Bestimmungen über Beobachter ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord anwesend ist, der die marokkanische Staatsangehörigkeit hat oder von den Behörden des Königreichs Marokko ausgewählt wurde. Sofern die Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen treffen, kann kein Schiff verpflichtet werden, mehr als einmal in zwei Monaten einen Hafen anzulaufen.

(d)Sie unterziehen ihr Schiff einer Inspektion, bevor es die Fischereizone verlässt, wenn die Behörden des Königreichs Marokko dies verlangen.

(e)Sie halten sich an die marokkanischen Fischereigesetze und -vorschriften. Die während der wissenschaftlichen Fischerei erzielten Fänge, einschließlich der Beifänge, bleiben Eigentum des Reeders, sofern dieser die hierzu ergangenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses und die Bestimmungen des wissenschaftlichen Protokolls befolgt.

10. Das Ministerium benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die der Entwicklung der wissenschaftlichen Fischerei entgegenstehen könnten, zuständig ist.

KAPITEL IV

SATELLITENÜBERWACHUNG (VESSEL MONITORING SYSTEM – VMS)

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Unionsschiffe, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in der Fischereizone Fischfang betreiben oder Fischfang betreiben wollen, unterliegen den marokkanischen Vorschriften für den Betrieb der satellitengestützten Systeme zur Positionsbestimmung und Ortung. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Schiffe unter seiner Flagge diese Vorschriften einhalten.

2. Die Tätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen Unionsschiffe muss kontinuierlich überwacht werden, insbesondere durch ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (im Folgenden „VMS“). Die Einzelheiten der Überwachung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

3. Über das VMS der Schiffe, die nach diesem Protokoll per Satellit überwacht werden, werden die Schiffspositionen automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des betreffenden Flaggenstaats übermittelt, das diese Daten an das marokkanische FÜZ weiterleitet.

4. Der Flaggenstaat und die Behörden des Königreichs Marokko benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

(a)Die FÜZ des Flaggenstaats und Marokkos teilen einander vor Beginn der Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres jeweiligen VMS-Ansprechpartners mit.

(b)Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

Die Ansprechpartner, deren Kontaktdaten vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls mitgeteilt werden, tauschen alle sachdienlichen Informationen über die Ausrüstung der Schiffe, die Übertragungsprotokolle oder andere für die Satellitenüberwachung erforderliche Funktionen aus.

B. VMS-Daten

1. Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Fischereiabkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das marokkanische FÜZ. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:

(a)elektronisch in einem gesicherten Protokoll;

(b)mindestens alle zwei Stunden;

(c)in dem in Anlage 3 angegebenen Format.

2. Bis zur Umstellung auf das neue UN-CEFACT-Format ist das NAF-Format zu verwenden. Die Behörden des Königreichs Marokko geben an, wie viel Zeit sie benötigen, um auf das UN-CEFACT-Format im FLUX-Protokoll umzustellen und berücksichtigen dabei die technischen Sachzwänge im Zusammenhang mit der Integration dieses neuen Formats und des FLUX-Protokolls. Zudem legen sie die Testphase vor der effektiven Anwendung des neuen Formats und des FLUX-Protokolls fest. Nach erfolgreichem Abschluss der Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich im Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.

3. Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

(a)Schiffskennzeichen;

(b)die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung sowie

(d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

4. Die VMS-Positionsmeldungen werden folgendermaßen gekennzeichnet:

(e)Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.

(f)Alle weiteren Positionsmeldungen werden mit dem Code „POS“ gekennzeichnet.

(g)Die erste Positionsmeldung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone wird mit dem Code „EXI“ gekennzeichnet.

(h)Gemäß Abschnitt C Nummer 3 manuell übermittelte Positionsmeldungen werden mit dem Code „MAN“ gekennzeichnet.

5. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre in einer Datenbank gespeichert werden. Bei technischen Einschränkungen kann dieser Zeitraum jedoch einvernehmlich verkürzt werden.

6. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen

(a)verlässlich sein, d. h. es darf nicht möglich sein, Positionsangaben zu fälschen oder das System manuell zu umgehen;

(b)vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- und Witterungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein.

7. Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord des Schiffs befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

8. Die Schiffskapitäne sorgen jederzeit dafür, dass

(a)die Daten nicht manipuliert werden;

(b)die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden;

(c)die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird;

(d)die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

9. Zu Überwachungs- und Kontrollzwecken vereinbaren die Vertragsparteien, erforderlichenfalls und auf Anfrage Informationen über die eingesetzten Geräte auszutauschen.

C. Technische Störung oder Ausfall des Überwachungsgeräts an Bord des Schiffs

1. Im Falle einer technischen Störung oder des Ausfalls des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs muss der Flaggenstaat umgehend das Ministerium und die Unionsbehörden informieren.

2. Das defekte Gerät muss innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem der Flaggenstaat das marokkanische FÜZ über den Defekt informiert hat, ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das betreffende Schiff für die vorgeschriebenen Folgemaßnahmen und die Reparatur des Geräts einen von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen anlaufen oder die Fischereizone verlassen, sofern der Flaggenstaat dem marokkanischen FÜZ den Bericht über die Kontrolle des defekten Geräts übermittelt und die Ursachen des Defekts mitgeteilt hat.

3. Solange das Gerät nicht funktionsfähig ist, übermittelt der Schiffskapitän alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung an das FÜZ des Flaggenstaats; diese umfasst auch die gemäß Abschnitt B vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Schiffs.

4. Das FÜZ des Flaggenstaats pflegt diese manuellen Meldungen umgehend in die Datenbank gemäß Abschnitt B Nummer 5 ein und übermittelt die Daten in dem in Anlage 3 beschriebenen Protokoll und Format unverzüglich an das marokkanische FÜZ.

D. Nichtempfang von VMS-Daten durch das marokkanische FÜZ

1. Stellt das marokkanische FÜZ fest, dass der Flaggenstaat die in Abschnitt B vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die Unionsbehörden und der betreffende Flaggenstaat unverzüglich darüber informiert.

2. Das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ informieren einander unverzüglich über jede Störung bei der Übermittlung und beim Empfang der Positionsmeldungen, damit schnellstmöglich eine technische Lösung gefunden werden kann. Die Unionsbehörden werden über die von den beiden FÜZ gefundene Lösung unterrichtet.

3. Alle während der Störung nicht gesendeten Meldungen werden erneut übermittelt, sobald die Kommunikation zwischen dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und dem marokkanischen FÜZ wiederhergestellt ist.

4. Das FÜZ des Flaggenstaats und das marokkanische FÜZ verständigen sich vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls auf die alternativen elektronischen Mittel, die bei einem Ausfall der Kommunikation zwischen den FÜZ zur Übertragung der VMS-Daten verwendet werden, und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

5. Störungen der Kommunikation zwischen dem marokkanischen FÜZ und den FÜZ der Flaggenstaaten der Union dürfen den normalen Ablauf der Fischereitätigkeiten der Schiffe nicht beeinträchtigen. Allerdings ist umgehend das gemäß Nummer 4 beschlossene Übertragungsverfahren zu nutzen.

6. Die Behörden des Königreichs Marokko unterrichten ihre zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Unionsschiffe nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden, und informieren sie über das gemäß Nummer 4 beschlossene Übertragungsverfahren.

E. Schutz der VMS-Daten

1. Alle gemäß diesen Bestimmungen von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsdaten dienen ausschließlich der Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des vorliegenden Fischereiabkommens fischenden Unionsflotte durch die Behörden des Königreichs Marokko sowie den marokkanischen Forschungsstudien im Bereich des Fischereimanagements.

2. Diese Daten dürfen, unabhängig von den Gründen, keinesfalls an Dritte weitergegeben werden.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des hierfür zuständigen Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 13 des Fischereiabkommens statt.

4. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf im Rahmen des Gemischten Ausschusses.

KAPITEL V

FANGMELDUNGEN

A. Fischereilogbuch

1. Der Schiffskapitän verwendet das Fischereilogbuch nach dem Muster in den Anlagen 4 und 5 und hält es gemäß den Bestimmungen in der Erläuterung zum Fischereilogbuch ständig auf dem aktuellen Stand.

2. Der Reeder übermittelt den zuständigen Behörden seines Landes spätestens 15 Tage nach dem Anlanden der Fänge eine Kopie des Logbuchs. Diese Behörden leiten die Kopien unverzüglich an die Unionsbehörden und das Ministerium weiter. Die Fischereilogbücher sind auch bei Nullfängen auszufüllen und zu übermitteln.

3. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 durch den Reeder wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Unionsbehörden werden von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

B. Dreimonatliche Meldung der Fänge

1. Die Unionsbehörden melden dem Ministerium unter Nutzung der Muster gemäß den Anlagen 6 und 7 vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorangegangenen Quartal von den Unionsschiffen gefangenen Mengen.

2. Die Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und für alle Schiffe und alle im Fischereilogbuch angegebenen Arten insbesondere nach Kategorien aufzuschlüsseln.

3. Diese Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

C. Verlässlichkeit der Daten

Die in den Unterlagen gemäß den Abschnitten A und B enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandslageentwicklung verwendet werden können.

D. Übergang zu einem elektronischen System

1. Bis zur Umstellung auf das neue UN-CEFACT-Format unter Nutzung des FLUX-Netzes der Kommission erfolgt die elektronische Übermittlung aller Daten im Zusammenhang mit den Fängen und Meldungen (Electronic Reporting System – ERS) im Format XML EU-ERS 3.1.0 über die Datenautobahn (Data Exchange Highway – DEH) der Kommission.

2. In den ersten sechs Monaten der Laufzeit des Protokolls führen die Vertragsparteien die erforderlichen Tests für den Betrieb des ERS durch.

3. Am Ende der Testphase, die bei Bedarf einvernehmlich verlängert werden kann, regeln die Vertragsparteien die Einführung dieses Systems und die Ersetzung der Papierfassung des Fischereilogbuchs und der Fangmeldungen durch die ERS-Daten.

4. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, für das ERS-System die Übertragungsart und das Übertragungsformat gemäß den technischen Spezifikationen zu nutzen, deren Einzelheiten und Umsetzungsmodalitäten vor Beginn der Anwendung dieses Protokolls in einem Briefwechsel festgelegt werden.

E. Anlandungen auerhalb Marokkos

Der Reeder übermittelt die Erklärungen über die Anlandung von im Rahmen des vorliegenden Protokolls getätigten Fängen innerhalb von 15 Tagen nach der Anlandung an die zuständigen Behörden seines Landes. Innerhalb derselben Frist übermittelt er eine Kopie davon an die Delegation und an die Behörden des Königreichs Marokko, und zwar an die Anschriften, die vor Beginn der Anwendung des Protokolls in einem Briefwechsel übermittelt wurden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Unionsbehörden werden von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VI

ANHEUERUNG MAROKKANISCHER SEELEUTE

1. Der Reeder, dem im Rahmen dieses Abkommens eine Fanglizenz erteilt wurde, heuert für die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Fischereizone marokkanische Seeleute nach den Bestimmungen der technischen Datenblätter in Anlage 2 an.

2. Der Reeder wählt die auf seinen Schiffen anzuheuernden Seeleute aus:

(a)entweder aus der offiziellen Liste der Absolventen von Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten, die das Ministerium an die Unionsbehörden übermittelt, die sie wiederum an die betreffenden Flaggenstaaten weiterleiten. Die Liste wird jedes Jahr zum 1. Februar aktualisiert. Der Reeder kann aus den Absolventen die Kandidaten frei auswählen, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Erfahrung am besten geeignet sind;

(b)oder Seeleute, die im Rahmen früherer Protokolle bereits an Bord von Unionsschiffen angeheuert waren.

3. Die Arbeitsverträge der marokkanischen Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den Behörden des Königreichs Marokko geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, einschließlich Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.

4. Der Reeder oder sein Vertreter muss dem Ministerium über die Delegation eine Kopie des Vertrags zukommen lassen.

5. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium über die Delegation die Namen der an Bord jedes Schiffs angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

6. Die Delegation übermittelt dem Ministerium jeweils zum 1. Februar und zum 1. August für jedes Schiff eine Halbjahresübersicht der an Bord der Unionsschiffe angeheuerten marokkanischen Seeleute unter Angabe ihrer Kennnummer.

7. Die Heuer der marokkanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den marokkanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der marokkanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die für marokkanische Besatzungen geltende Entlohnung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

8. Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf der Kapitän die geplante Fangreise beginnen, nachdem er den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und er seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen das Ministerium.

9. Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

10. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine marokkanischen Seeleute angeheuert, muss der betreffende Reeder innerhalb von maximal drei Monaten für jeden Tag der Fangreise in der Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro nicht angeheuertem marokkanischen Seemann entrichten.

11. Diese Summe wird für die Ausbildung von marokkanischen Seefischern verwendet; sie wird auf das Konto Nr. 0018100078000 20110750201 bei der Bank Al Maghrib in Marokko eingezahlt.

12. Außer in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Fall wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl marokkanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder dieser Verpflichtung nachkommt. Die Delegation wird von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VII

FISCHEREIBEOBACHTUNG

1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in der Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, nehmen Beobachter an Bord, die von den Behörden des Königreichs Marokko als „wissenschaftliche Beobachter“ benannt wurden. Die Ergebnisse der Arbeit dieser Beobachter können zu wissenschaftlichen und/oder Kontrollzwecken verwendet werden.

2. Wie viele Beobachter für welchen Zeitraum an Bord genommen werden müssen, ist für jede Kategorie in den technischen Datenblättern in Anlage 2 angegeben.

3. Die Bedingungen für die Einschiffung der benannten Beobachter werden wie folgt festgelegt:

(a)Das Ministerium erstellt die Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden unverzüglich an die Delegation übermittelt.

(b)Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über die Delegation den Namen des Beobachters mit, der an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmen ist.

4. Die Modalitäten für die Einschiffung des Beobachters werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den Behörden des Königreichs Marokko einvernehmlich festgelegt.

5. Der betreffende Reeder teilt spätestens zwei Wochen vor der geplanten Einschiffung des Beobachters das Datum und den von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen mit, in dem der Beobachter an Bord genommen wird.

6. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in der Fischereizone nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in dem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

7. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone mit einem Beobachter an Bord, so wird für dessen schnellstmögliche Rückkehr nach Marokko auf Kosten des Reeders gesorgt.

8. Sofern ein Beobachter vergeblich eine Reise antritt, weil der Reeder seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sind die Reisekosten sowie die Tagegelder in der für marokkanische nationale Beamte des entsprechenden Dienstgrades üblichen Höhe für die Tage, an denen der Beobachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen konnte, vom Reeder zu tragen. Wird der Beobachter aus vom Reeder zu vertretenden Gründen zu einem späteren als dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord genommen, zahlt der Reeder an den Beobachter Tagegelder nach den oben genannten Sätzen.

9. Änderungen der die Tagegelder betreffenden Vorschriften sind der Delegation spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

10. Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

11. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

(a)Beobachtung der Fischereitätigkeiten der Schiffe;

(b)Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

(c)biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

(d)Erfassung der verwendeten Fanggeräte;

(e)Überprüfung der Angaben zu den in der Fischereizone getätigten Fängen im Fischereilogbuch;

(f)Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern;

(g)Übermittlung per Fax oder elektronische Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

12. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

13. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit den Fischereitätigkeiten des Schiffs, d. h. dem Fischereilogbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

14. Während seines Aufenthalts an Bord

(a)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

(b)geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um; er wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs.

15. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den Behörden des Königreichs Marokko mit Kopie an die Delegation übersandt wird. Er unterzeichnet den Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend abzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Schiffskapitän ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

16. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters, der wie ein Offizier behandelt wird.

17. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Behörden des Königreichs Marokko.

18. Zur Übernahme der durch die Anwesenheit der Beobachter an Bord der Schiffe entstehenden Kosten sind zusätzlich zu den von den Reedern zu entrichtenden Gebühren die sogenannten „Beobachterkosten“ in Höhe von 5,50 EUR pro BRZ, Quartal und in der Fischereizone tätigem Schiff vorgesehen. Diese Kosten werden gemäß den Zahlungsmodalitäten in Kapitel I Abschnitt E dieses Anhangs entrichtet.

19. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen wird die Fanglizenz ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

A. Technische Inspektionen

1. Einmal pro Kalenderjahr sowie nach Änderungen der technischen Merkmale oder nach einem mit dem Einsatz anderen Fanggeräts verbundenen Antrag auf Änderung der Fischereikategorie sind die Unionsschiffe, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, verpflichtet, sich in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen einzufinden, um sich einer nach den geltenden Vorschriften durchzuführenden technischen Inspektion zu unterziehen. Diese technischen Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden.

2. Nach Abschluss der technischen Inspektion wird dem Schiffskapitän eine Konformitätsbescheinigung ausgehändigt, deren Geltungsdauer derjenigen der Lizenz entspricht und de facto verlängert wird, wenn die Schiffe ihre Lizenz im selben Kalenderjahr verlängern. Die Gesamtgeltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3. Bei der technischen Inspektion wird die Konformität der technischen Merkmale und des an Bord befindlichen Fanggeräts überprüft, die Funktionsfähigkeit des an Bord befindlichen satellitengestützten Geräts zur Positionsbestimmung und Ortung kontrolliert und die Einhaltung der Vorschriften über die marokkanische Besatzung überprüft.

4. Die Kosten dieser Inspektion nach den in den marokkanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Delegation wird von einem solchen Beschluss unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

B. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone

1. Die Unionsschiffe, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, teilen dem Ministerium per E-Mail mindestens sechs Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone einzufahren oder sie zu verlassen; zudem machen sie folgende Angaben:

(a)Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung;

(b)Schiffsposition gemäß Kapitel IV Abschnitt B;

(c)Gewicht in Kilogramm und Arten der an Bord befindlichen Fänge unter Angabe des Alpha-3-Codes;

(d)Art der Meldung wie „Fänge bei der Einfahrt“ (COE) und „Fänge bei der Ausfahrt“ (COX).

2. Für Schiffe der Kategorien 1 und 2 gilt für die Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Frist von einer Stunde.

3. Diese Mitteilungen werden vorrangig per E-Mail oder Fax übermittelt; die entsprechenden Adressen bzw. Nummern werden vor Beginn der Anwendung des Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilt.

4. Bei Schiffen der Kategorie 6 muss vor der endgültigen Ausfahrt aus der Fischereizone die entsprechende Genehmigung des Ministeriums vorliegen. Diese Genehmigung wird innerhalb von 24 Stunden nach der Antragstellung durch den Kapitän oder den Konsignatar des Schiffs erteilt, es sei denn, der Antrag trifft am Freitagabend ein; in diesem Fall wird die Genehmigung am darauffolgenden Montag erteilt. Wird die Genehmigung verweigert, teilt das Ministerium dem Reeder des Schiffs und den Unionsbehörden umgehend die Gründe dafür mit.

5. Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

6. Die Fax- und Telefonnummern des Schiffs sowie die E-Mail-Adresse des Kapitäns sind vom Reeder auf dem Antragsformular für die Erteilung der Fanglizenz anzugeben.

C. Kontrollverfahren

1. Der Kapitän eines Unionsschiffs, das gemäß diesem Protokoll im Besitz einer Fanglizenz ist, gestattet jedem mit der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten beauftragten marokkanischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3. Nach Abschluss jeder Überwachung und Kontrolle erstellt der Inspektor einen Inspektionsbericht, der auch vom Schiffskapitän unterzeichnet wird, der zu diesem Bericht Stellung nehmen kann. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie.

D. Aufbringung

1. Das Ministerium informiert die Delegation umgehend und spätestens innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Unionsschiffen in der Fischereizone.

2. Gleichzeitig erhalten die Unionsbehörden einen Kurzbericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung.

3. Der Kapitän muss sein Schiff in den Hafen bringen, der von den mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Königreichs Marokko bezeichnet wurde. Ein Schiff, das gegen die marokkanischen Seefischereivorschriften verstoßen hat, wird bis zur Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten im Hafen festgehalten.

E. Verstoprotokoll

1. Nachdem der Verstoß in dem Protokoll, das von den mit der Kontrolle beauftragten Behörden des Königreichs Marokko erstellt wird, festgehalten wurde, unterzeichnet der Schiffskapitän dieses Dokument. Will oder kann der Kapitän nicht unterzeichnen, so wird dies in dem Protokoll vermerkt.

2. Die Unterschrift bzw. die fehlende Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

F. Verfahren im Falle eines Verstoes

1. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird im Einklang mit den marokkanischen Fischereivorschriften versucht, den festgestellten Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln.

Ein ordnungsgemäßer Antrag des Reeders auf außergerichtliche Einigung wird spätestens drei Arbeitstage nach dessen Eingang angenommen. Diese Annahme wird durch die Ausstellung einer Zahlungsaufforderung für die vom Reeder innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu tätigende Zahlung bestätigt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist, gilt der Vergleich als endgültig, andernfalls leitet das Ministerium gerichtliche Schritte ein.

2. Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den marokkanischen Fischereivorschriften festgesetzt.

3. Kann die Angelegenheit nicht im Wege eines Vergleichs geregelt werden und wird ein zuständiges Gericht damit befasst, hinterlegt der Reeder auf einem Konto bei der Bank Al Maghrib in Marokko, für das die Kontodaten vor Beginn der Anwendung des vorliegenden Protokolls in einem Briefwechsel mitgeteilt werden, eine Banksicherheit in ausreichender Höhe, um den Vollzug der verhängten Geldbuße zu garantieren.

4. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den Behörden des Königreichs Marokko freigegeben.

5. Das Schiff darf den Hafen verlassen, wenn

(a)entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde

(b)oder bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 3 hinterlegt und von den Behörden des Königreichs Marokko akzeptiert wurde.

G. Umladungen

1. In der Fischereizone ist das Umladen von Fängen auf See verboten. Schiffe der Kategorie 6, die Fänge in der Fischereizone umladen wollen, nehmen diese Umladung jedoch in oder vor einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen vor, nachdem sie eine entsprechende Genehmigung des Ministeriums erhalten haben. Die Umladung erfolgt in Anwesenheit des Beobachters oder eines Vertreters der Abteilung Seefischerei und der Kontrollbehörden. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden marokkanischen Rechtsvorschriften geahndet.

2. Vor jeder Umladung muss der Reeder des betreffenden Schiffs dem Ministerium mindestens 72 Stunden im Voraus folgende Angaben übermitteln:

(a)die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

(b)den Namen des übernehmenden Transportschiffs, seine Flagge, seine Kennnummer und sein Rufzeichen;

(c)die umzuladende Menge nach Arten;

(d)die Bestimmung der Fänge;

(e)das Datum der Umladung.

3. Marokko behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizone IUU-Fischerei betrieben hat.

4. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone. Die Schiffe müssen dem Ministerium folglich die Fangmeldungen übermitteln und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Fangtätigkeit fortzusetzen oder die Fischereizone zu verlassen.

5. Der Kapitän eines Unionsschiffs der Kategorie 6, das gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz ist und das an Anlandungen oder Umladungen in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen beteiligt ist, gestattet und unterstützt die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die marokkanischen Inspektoren. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

H. Gemeinsame Fischereiüberwachung

1. Die Vertragsparteien richten ein gemeinsames System zur Überwachung und Beobachtung der Kontrolle der Anlandungen ein, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu verbessern, damit die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls eingehalten werden.

2. Die praktischen Einzelheiten der gemeinsamen Überwachung werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Anschließend erstellen die Vertragsparteien eine Jahresplanung für die gemeinsame Überwachung.

3. Die Vertragsparteien benennen ihre(n) Vertreter für die in der Jahresplanung vorgesehene gemeinsame Überwachung und teilen der jeweils anderen Vertragspartei dessen/deren Namen mit. Das Ministerium macht diese Mitteilung einen Monat im Voraus.

4. Der Vertreter der Behörden des Königreichs Marokko nimmt als Beobachter an den Inspektionen der Anlandungen der Schiffe teil, die in der Fischereizone tätig waren; diese Inspektionen werden von den nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

5. Er begleitet die nationalen Kontrollbeamten bei ihren Besuchen in den Häfen, an Bord der Schiffe, am Kai, auf den Erstverkaufsmärkten, bei den Fischgroßhändlern, in den Kühlhäusern und an anderen Orten, an denen Fisch beim Anlanden und vor dem Erstverkauf gelagert wird, wobei er Einsicht in alle inspektionsrelevanten Unterlagen erhält.

6. Der Vertreter der Behörden des Königreichs Marokko erstellt einen Bericht über die Inspektionen, an denen er teilgenommen hat, und legt diesen vor. Die Delegation erhält eine Kopie des Berichts. Die Behörden des Königreichs Marokko behalten sich vor, die bei diesen Inspektionen gesammelten Informationen zu Kontrollzwecken zu nutzen.

7. Auf Antrag der Unionsbehörden können die Fischereiinspektoren der Union als Beobachter an den Inspektionen teilnehmen, die die Behörden des Königreichs Marokko bei Anlandungen von Fischereifahrzeugen der Union in den von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Häfen durchführen.

KAPITEL IX

ANLANDUNG DER FÄNGE

A. Einleitung

Die Vertragsparteien sind sich dessen bewusst, dass für die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren eine stärkere Integration erforderlich ist und verständigen sich auf nachstehende Bestimmungen, die gelten, wenn in von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Häfen ein Teil der Fänge angelandet wird, der von Unionsschiffen, welche gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind, in der Fischereizone getätigt wurde.

B. Begriffsbestimmung

Alle nachstehend aufgeführten Tätigkeiten gelten als obligatorische Anlandungen:

1. Anlandung von frischen Erzeugnissen für den Transit auf dem Landweg, wofür alle mit der Tätigkeit im Hafen verbundenen Steuern anfallen, aber keine Ad-valorem-Steuer;

2. Umladung von gefrorenen Erzeugnissen im oder vor dem Hafen oder Anlandung im Hafen in Containern;

3. Anlandung von frischen oder gefrorenen Erzeugnissen im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Reeder der Union und einem Wirtschaftsteilnehmer („Reeder-Verarbeiter-Vertrag“);

4. Anlandung von frischen oder gefrorenen Erzeugnissen, die in einer Auktionshalle oder vom Comptoir d'agréage du poisson industriel (CAPI) verkauft werden.

C. Durchführungsbestimmungen

Die obligatorische Anlandung erfolgt nach den Vorgaben der diesem Protokoll beigefügten technischen Datenblätter.

D. Finanzielle Anreize

Für Unionsschiffe der Kategorie 5 sowie Schiffe des Typs RSW und Wadenfänger der Kategorie 6, die gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls im Besitz einer Fanglizenz sind und die über die obligatorischen Anlandemengen gemäß den technischen Datenblättern hinaus Fänge in einem marokkanischen Hafen anlanden, kann für jede über die vorgeschriebene Mindestmenge hinausgehende Tonne eine Ermäßigung der Gebühr in Höhe von 5 % gewährt werden, vorausgesetzt, die angelandeten Erzeugnisse werden in der Auktionshalle verkauft und sind nicht Gegenstand einer Umladung und/oder eines Transits.

Reeder, die Fänge in Häfen außerhalb Marokkos anlanden, müssen die Verkaufsbelege der Abteilung zur Kontrolle der nicht in Marokko angelandeten Fänge vorlegen.

Die messbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Anlandungen sowie Partnerschaften zwischen marokkanischen und europäischen Privatpersonen in fischereibezogenen Sektoren werden im Gemischten Ausschuss bewertet.

E. Strafen bei Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtungen

Kommen Schiffe der einer Anlandeverpflichtung unterliegenden Kategorien dieser Verpflichtung gemäß den entsprechenden technischen Datenblättern nicht nach, wird die nächste zu entrichtende Gebühr um 15 % erhöht. Im Wiederholungsfall setzt der Gemischte Ausschuss höhere Strafen fest.

Wenn obligatorische Anlandungen nicht vorgenommen werden, wird die Höhe der Strafen auf der Grundlage der Gültigkeitsdauer der Fanglizenz für jede Fischereikategorie berechnet (bei Kategorie 6 monatlich, bei den Kategorien 1 und 4 vierteljährlich und bei Kategorie 5 jährlich).

Die Erhöhung wird wie folgt berechnet:

Bei den Kategorien 1 und 4: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der vierteljährlich zu zahlenden Gebühr (abhängig von der BRZ);

bei Kategorie 5: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der Jahresgebühr;

bei Kategorie 6, für die die Gebühren monatlich zu entrichten sind und die Lizenzen monatlich erteilt werden: die Erhöhung bezieht sich auf den Betrag der nächsten zu zahlenden Gebühr entsprechend der „beantragten Fangmenge in Tonnen auf der Grundlage der monatlichen Vorausschätzungen“.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAROKKO – EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

NUMMER DER FISCHEREIKATEGORIE: ...

I- ANTRAGSTELLER

1.    Name des Reeders:    ......................................................................................................................

2.    Name der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:...............................................................................

3.    Anschrift der Vereinigung oder des Vertreters des Reeders:...........................................................................

.....................................................................................................................................................................................

4.    Telefon:...........................................    Fax:...................................
E-Mail: ……………………………………………..

5.    Name des Kapitäns: .............................. Staatsangehörigkeit: ............................. E-Mail: ……………………..…

II- ANGABEN ZUM SCHIFF

1.    Schiffsname:............................................................................................................................................

2.    Flaggenstaat:...............................................................................................................................

3.    Externe Kennnummer:..............................................................................................................

4.    Heimathafen: ……………………. MMSI-Nummer: ……………. IMO-Nummer:………………………

5.    Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am: .................. Frühere Flagge (sofern zutreffend): …………………………

6.    Baujahr und -ort: ...................................Rufzeichen: ................................................ 

7.    Funkfrequenz: …………………............ Satellitentelefon-Nummer: ……….……………………

8.    Rumpfmaterial:    Stahl    Holz    Polyester    Anderes 

III- TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS UND AUSSTATTUNG

1.    Länge über alles: ..................................................     Breite: ...............................................................................

2.    Bruttoraumzahl (BRZ): ...............    Nettoraumzahl:……………………………

3.    Hauptmaschinenleistung in kW: ................ Marke: .............................. Typ: ................................

4.    Schiffstyp: .................................................. Fischereikategorie: …..........................................................

5.    Fanggerät: ................................................................................................................................................

6.    Fischereizonen: ……………………………………..    Zielarten: ………………………………………..

7.    Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder: ......................................................................................................................

8.    Art der Haltbarmachung an Bord:    Frisch    Kühlung    Gemischt    Tiefkühlung

9.    Tiefkühlkapazität je 24 Stunden (in Tonnen): .............................................................................................

10.    Rauminhalt der Laderäume: ..................................................................    Anzahl: ........................................................

11.    VMS-Bake:

   Hersteller: ………………………………… Modell: ……………………. Seriennummer: ………………………

   Version der Software: ..................................................... Satellitenbetreiber: ………………………..…………..…

   Ort .............................................................. Datum .............................

   Unterschrift des Antragstellers ...................................................................

Anlage 2

Technisches Datenblatt Nr. 1

Handwerkliche Wadenfischerei im nördlichen Gebiet

Anzahl fangberechtigter Schiffe

22

Zulässiges Fanggerät

Wade

Höchstzulässige Abmessungen: 500 m x 90 m

Verbot des Einsatzes von Lamparanetzen

Schiffstyp 

Schiffe mit weniger als 150 BRZ

Gebühr

75 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47'18'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 34°18'00'' nördlicher Breite

Eine Ausweitung bis zu 33°25'00" nördlicher Breite wird für 5 Schiffe genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen.

und

jenseits von 2 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardelle und andere kleine pelagische Arten

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

30 % der gemeldeten Fänge pro Schiff und Quartal

Begrenzung der Beifänge

maximal 3 %

Schonzeit

Februar und März

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter bei maximal jeder vierten Fangreise

Ist ein Beobachter an Bord, so wird die Zahl der angeheuerten marokkanischen Seeleute entsprechend verringert.

Anheuerung von Seeleuten

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

Die für 5 Schiffe geltende südliche Ausweitung der Fischereitätigkeit auf das Gebiet bis zu 33°25'00'' nördlicher Breite wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn bewertet, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.



Technisches Datenblatt Nr. 2

Handwerkliche Fischerei mit Grundlangleinen im nördlichen Gebiet

Anzahl fangberechtigter Schiffe

35 Schiffe, davon:

§32 Schiffe mit weniger als 40 BRZ

§3 Schiffe mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ

Zulässiges Fanggerät

Grundlangleine für Schiffe mit weniger als 40 BRZ: 10 000 Haken, 5 Grundlangleinen

Grundlangleine für Schiffe mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 15 000 Haken, 8 Grundlangleinen

Schiffstyp 

Langleinenfänger mit weniger als 40 BRZ

Langleinenfänger mit mindestens 40 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47'18'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 34°18'00'' nördlicher Breite

Eine Ausweitung bis zu 33°25'00" nördlicher Breite wird für 4 Schiffe genehmigt, die im Rotationssystem eingesetzt werden und wissenschaftlicher Beobachtung unterliegen.

und

jenseits von 6 Seemeilen

Zielarten

Grundfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

Auf freiwilliger Basis

Begrenzung der Beifänge

0 % Schwertfisch und Oberflächenhaie

Schonzeit

15. März bis 15. Mai

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe oder bei jeder vierten Fangreise pro Schiff

Ist ein Beobachter an Bord, so wird die Zahl der angeheuerten marokkanischen Seeleute entsprechend verringert.

Anheuerung von Seeleuten

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: Freiwillig

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 marokkanischer Seemann pro Schiff

Bemerkungen

Die für 4 Schiffe geltende südliche Ausweitung der Fischereitätigkeit bis zu 33°25'00'' nördlicher Breite wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn bewertet, um die Auswirkungen eventueller Wechselwirkungen mit der nationalen Fischereiflotte und die Folgen für die Ressourcen zu bestimmen.



Technisches Datenblatt Nr. 3

Handwerkliche Fischerei mit Leinen und Angeln im südlichen Gebiet

Anzahl fangberechtigter Schiffe

maximal 10 Schiffe

Zulässiges Fanggerät

Leine und Angel

Für den Fang von Lebendködern: Wade mit einer Maschenöffnung von 8 mm

Schiffstyp 

Gesamtkapazität für die gesamte Kategorie auf 800 BRZ beschränkt

§Langleinenfänger mit weniger als 150 BRZ

§Angelfänger mit weniger als 150 BRZ

Gebühr

67 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 30°40'00'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46'13'' nördlicher Breite

und

jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Sparidae, Westmediterrane Süßlippe

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

Auf freiwilliger Basis

Begrenzung der Beifänge

0 % Kopffüßer und Krebstiere

5 % sonstige Grundfischarten

Schonzeit

-

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ, jedoch weniger als 150 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe oder bei jeder vierten Fangreise pro Schiff

Anheuerung von Seeleuten

2 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

Nach Abschluss der wissenschaftlichen Fischerei prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Reusenfischerei in diese Kategorie aufgenommen werden soll.



Technisches Datenblatt Nr. 4

Grundfischerei mit Grundschleppnetz und Grundlangleine im südlichen Gebiet

Anzahl fangberechtigter Schiffe

16 Schiffe, davon:

§maximal 5 Trawler

§11 Langleinenfänger

Zulässiges Fanggerät

Grundschleppnetz: Mindestmaschenöffnung 70 mm

§Verstärkung des Steerts verboten

§Verwendung von Doppelzwirn im Steert verboten

Grundlangleine: maximal 20 000 Haken

Schiffstyp

Gesamtkapazität für die in dieser Kategorie zugelassenen Trawler auf 3000 BRZ beschränkt

§Trawler mit bis zu 750 BRZ

§Langleinenfänger mit bis zu 150 BRZ

Gebühr

60 EUR je BRZ und Quartal

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 29°00'00'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46'13'' nördlicher Breite

jenseits der Isobathe von 200 m für die Trawler

jenseits von 12 Seemeilen für die Langleinenfänger

Zielarten

Senegalesischer Seehecht, Degenfisch, Lichia/Ungestreifte Pelamide und andere Grundfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

30 % der gemeldeten Fänge pro Schiff und Quartal

Begrenzung der Beifänge

5 % Grundhaie

Schonzeit

Zeitlich begrenzte Gebietsschließungen

§von April bis Mai

§von Oktober bis Dezember

Beobachter

Schiffe mit weniger als 100 BRZ: 1 Beobachter bei maximal 10 Fangreisen pro Jahr

Schiffe mit mindestens 100 BRZ: 1 Beobachter auf höchstens 25 % der je Quartal zugelassenen Schiffe 2019 und 2020, 33 % 2021 und 2022 und 40 % 2023 und 2024 oder 1 Beobachter bei jeder vierten Fangreise pro Schiff 2019 und 2020, bei jeder dritten Fangreise 2021 und 2022 und bei 2 von 5 Fangreisen 2023 und 2024

Anheuerung von Seeleuten

Trawler: 8 marokkanische Seeleute pro Schiff

Langleinenfänger: 4 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

-



Technisches Datenblatt Nr. 5

Thunfischfang mit Angeln und Leinen

Anzahl fangberechtigter Schiffe

27

Zulässiges Fanggerät

Angel und Schleppleine

Für den Fang von Lebendködern: Wade mit einer Maschenöffnung von 8 mm

Schiffstyp

Angelfänger und Leinenfänger

Gebühr

35 je gefangener Tonne

Vorauszahlung

Bei der Beantragung der jährlichen Fanglizenzen ist eine Vorauszahlung in Höhe von 7000 EUR zu leisten.

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 35°47'18'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46'13'' nördlicher Breite

und

jenseits von 3 Seemeilen mit Ausnahme des Schutzgebiets östlich der Linie, die die Punkte 33°30'00''N/7°35'00''W und 35°48'00''N/6°20'00''W verbindet.

Für den Fang von Lebendködern: jenseits von 3 Seemeilen

Zielarten

Thunfische

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

25 % der gemeldeten Fänge vorzugsweise bestehend aus Echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), Pelamiden (Sarda sarda) und Fregattmakrele (Auxis thazard)

Begrenzung der Beifänge

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Schonzeit

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Beobachter

Gemäß den ICCAT-Empfehlungen

Anheuerung von Seeleuten

3 marokkanische Seeleute pro Schiff

Bemerkungen

-



Technisches Datenblatt Nr. 6

Industrielle pelagische Fischerei mit pelagischem oder halbpelagischem Schleppnetz und Ringwade

Anzahl fangberechtigter Schiffe

18 Schiffe, davon:

§10 Schiffe mit mindestens 3000 BRZ, jedoch weniger als 7765 BRZ

§4 Schiffe mit mindestens 150 BRZ, jedoch weniger als 3000 BRZ

§4 Schiffe mit weniger als 150 BRZ

Zugewiesene Quote

Maximale jährliche Fangmengen:

§85 000 Tonnen im ersten Jahr

§90 000 Tonnen im zweiten Jahr

§100 000 Tonnen im dritten und vierten Jahr

für die gesamte Flotte

Monatliche Gesamtobergrenzen:

§0 Tonnen pro Monat im Januar und Februar während der gesamten Laufzeit des Protokolls

§7420 Tonnen pro Monat im März (erstes Jahr)

§7791 Tonnen pro Monat im März (zweites Jahr)

§8414 Tonnen pro Monat im März (drittes und viertes Jahr)

§10 600 Tonnen pro Monat von April bis Juni (erstes Jahr)

§11 130 Tonnen pro Monat von April bis Juni (zweites Jahr)

§12 020 Tonnen pro Monat von April bis Juni (drittes und viertes Jahr)

§15 900 Tonnen pro Monat im Juli (erstes Jahr)

§16 695 Tonnen pro Monat im Juli (zweites Jahr)

§18 031 Tonnen pro Monat im Juli (drittes und viertes Jahr)

§18 020 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (erstes Jahr)

§18 921 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (zweites Jahr)

§20 435 Tonnen pro Monat von August bis Oktober (drittes und viertes Jahr)

§13 780 Tonnen pro Monat im November (erstes Jahr)

§14 469 Tonnen pro Monat im November (zweites Jahr)

§15 627 Tonnen pro Monat im November (drittes und viertes Jahr)

§10 600 Tonnen pro Monat im Dezember (erstes Jahr)

§11 130 Tonnen pro Monat im Dezember (zweites Jahr)

§12 020 Tonnen pro Monat im Dezember (drittes und viertes Jahr)

Schiffe ohne Froster (Trawler und Wadenfänger), die ihre Fänge im Hafen von Dakhla anlanden, dürfen pro Fangreise zwischen April und Juni maximal 200 Tonnen und zwischen Juli und Dezember maximal 250 Tonnen fangen.

Zulässiges Fanggerät

Pelagisches oder halbpelagisches Schleppnetz:

Die Mindestmaschenöffnung (gestreckte Maschen) des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes beträgt 40 mm.

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einer Mindestmaschenöffnung von 400 mm (gestreckte Maschen) und durch Teilstropps, die mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden, ausgenommen der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der mindestens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss.

Jede Verstärkung des Steerts durch andere Vorrichtungen ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

Ringwade zur Fischerei auf kleine pelagische Arten:

Höchstzulässige Abmessungen: 1000 m x 140 m

Schiffstyp

Frostertrawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Trawler ohne Froster zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten

Wadenfänger ohne Froster zur Fischerei auf kleine pelagische Arten

Gebühr

Frostertrawler zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten:

110 EUR je Tonne, monatlich im Voraus zu zahlen

Trawler und Wadenfänger ohne Froster zur Fischerei auf pelagische Arten:

55 EUR je Tonne, monatlich im Voraus zu zahlen

Bei Überschreiten der zulässigen Fangmengen wird die Gebühr mit dem Faktor 3 multipliziert.

Bewirtschaftungsgebiet

Nördliche Grenze: 26°07'00'' nördlicher Breite

Südliche Grenze: 20°46'13'' nördlicher Breite

Frostertrawler jenseits von 15 Seemeilen

Trawler und Wadenfänger ohne Froster jenseits von 12 Seemeilen

Zielarten

Sardine, Sardinelle, Makrele, Stöcker und Sardelle

§Stöcker/Makrele/Sardelle: 58 %

§Sardine/Sardinelle: 40 %

Stöcker und Makrele dürfen in den Monaten April, Mai und Juni nicht mehr als 15 % der monatlichen Gesamtfangmenge ausmachen.

Anlandung in einem von Marokko bezeichneten Hafen

25 % der gemeldeten Fänge

Begrenzung der Beifänge

Maximal 2 % Beifangarten

Welche Arten als Beifänge erlaubt sind, ist in der marokkanischen Regelung für die „Fischerei auf kleine pelagische Arten im Südatlantik“ festgelegt.

Schonzeit

Die zugelassenen Fischereifahrzeuge müssen alle vom Ministerium für die zulässige Fischereizone festgesetzten Schonzeiten einhalten und alle Fischereitätigkeiten einstellen.

Beobachter

Für die gesamte Dauer der Tätigkeit in dem Bewirtschaftungsgebiet muss ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Anheuerung von Seeleuten

Schiffe mit weniger als 150 BRZ: 2 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 150 und 1500 BRZ: 4 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 1500 und 5000 BRZ: 10 marokkanische Seeleute

Schiffe zwischen 5000 und 7765 BRZ: 16 marokkanische Seeleute

Bemerkungen

Die industrielle Verarbeitung der Fänge zu Fischmehl und/oder Fischöl ist streng verboten. Allerdings können verunstaltete oder beschädigte Fische sowie beim Umgang mit den Fängen entstehende Abfälle zu Fischmehl und/oder Fischöl verarbeitet werden, sofern die Schwelle von 5 % der zulässigen Gesamtfangmenge nicht überschritten wird.

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAROKKO

POSITIONSMELDUNG

Im NAF-Format zu übermittelnde obligatorische Angaben in den Positionsmeldungen

Datenelement

Code

Obligato-risch/ fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Angabe zur Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Angabe zum Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zum Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breite

LT

O

Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

Länge

LG

O

Angabe zur Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten multipliziert mit 10

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das marokkanische FÜZ das sendende FÜZ identifizieren kann:

IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben

SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Code vom Datenelement.

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) stehen für das Ende einer Meldung.

Im UN-CEFACT-Format zu übermittelnde obligatorische Angaben in den Positionsmeldungen

Datenelement

Obligatorisch/ fakultativ

Bemerkungen

Empfänger

O

Angabe zur Meldung – Empfänger. Alpha-3-Code des Landes (ISO-3166)

Anmerkung: Teil des FLUX-TL-Pakets

Absender

O

Angabe zur Meldung – Empfänger. Alpha-3-Code des Landes (ISO-3166)

Eindeutige Kennung der Meldung

O

UUID gemäß RFC 4122 nach Definition der IETF

Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung

O

Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung in UTC gemäß ISO 8601 unter Verwendung des Formats JJJJ-MM-TT- hh:mm:ss

Flaggenstaat

O

Angabe zur Meldung – Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

O

Angabe zur Meldung – Art der Meldung (ENTRY, POS, EXIT, MANUAL) 

Rufzeichen

O

Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

O

Angabe zum Schiff – eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

O

Angabe zum Schiff – am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breite

O

Angabe zur Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS84).

Positive Koordinaten für die Positionen nördlich des Äquators; negative Koordinaten für die Positionen südlich des Äquators.

Länge

O

Angabe zur Schiffsposition – Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS84).

Positive Koordinaten für Positionen östlich des Meridians von Greenwich; negative Koordinaten für Positionen westlich des Meridians von Greenwich.

Kurs

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum und Uhrzeit

O

Angabe zur Schiffsposition – Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) (HHMM)

Die Datenübertragung im UN/CEFACT-Format ist entsprechend dem Leitfaden aufgebaut, den die Europäische Kommission vor Beginn der Anwendung des Protokolls übermittelt.

Anlage 4

FISCHEREILOGBUCH FÜR DEN THUNFISCHFANG

Schiffsname: …………………………………………………………...

Bruttoraumzahl: ………………….............................

Monat

Tag

Jahr

Hafen

Langleine

Flaggenstaat: ………………………………………...........................

Ladekapazität (t) …….. ………….……………………........

AUSLAUFEN des Schiffs:

Lebendköder

Kennnummer: ….……………………...................................

Kapitän: ………………………………………………....

RÜCKKEHR des Schiffs:

Ringwade

Reeder: ………………………………………………..........................

Anzahl der Besatzungsmitglieder: ……………........................

Anzahl der Tage auf See:

Anzahl der Fangtage:

Schleppnetz

Anschrift: ……………………………………………………………........

…………………………………………………………….......................

……………………………………………………………......................

Meldedatum: ………………………………………......

Anzahl der durchgeführten Hols:

Nummer der Fangreise:

Andere

(Gemeldet von): …………………….................................

Datum

Sektor

Wasser-ober-flächen-tempe-ratur

(°C)

Fischerei-aufwand

Anzahl der verwendeten Haken

Fänge

Verwendete Köder

Monat

Tag

Breite N/S

Länge O/W

Roter Thun

Thunnus

thynnus oder

maccoyi

Gelbflossenthun

Thunnus

albacares

Großaugenthun

Thunnus

obesus

Weißer Thun

Thunnus

alalunga

Schwertfisch

Xiphias

gladius

Gestreifter Marlin

Weißer Marlin

Tetraptunus

audax oder albidus

Schwarzer Marlin

Makaira

indica

Segelfisch

Istiophorus albicane oder platypterus

Echter Bonito

Katsuwonus

pelamis

Gemischte Fänge

Tagesmenge insgesamt

(Gewicht in kg)

Makrelenhecht

Kalmar

Lebendköder

Andere

An-zahl

kg

Anzahl

kg

Anzahl

kg

An-zahl

kg

An-zahl

kg

Anzahl

kg

Anzahl

kg

Anzahl

kg

Anzahl

kg

Anzahl

kg

An-zahl

kg

ANLANDEGEWICHT (in kg)

Bemerkungen

1 – Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile.

3 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden.

5 – Die unterste Zeile „Anlandegewicht“ erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht bei der Anlandung.

2 – Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie des Logbuchs an den betreffenden Ansprechpartner oder an die ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid, Spanien, zu übersenden.

4 – Unter Sektor ist die Schiffsposition anzugeben. Es sind die Längen- und Breitengrade anzugeben, die Minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben.

6 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Anlage 5

FISCHEREILOGBUCH (für andere Schiffe als Thunfischfänger)

Tag

Mo-nat

Jahr

Uhr-zeit

Schiffsname …………………….

Ausgelaufen von ………………….

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rufzeichen …………………….

Art der Fischerei ……………………

Name des Kapitäns …………………

Zurückgekehrt nach ……………………

Datum

 

 

 

 

 

 

 

Fanggerät

Fanggeräte-code

 

 

Mindestmaschen-öffnung

 

 

 

Abmessungen des Fanggeräts

 

 

 Unterschrift des Kapitäns

Datum

Statisti-sches Gebiet

Zahl der Fangeinsätze

Fang-zeit (Uhr-zeit)

Geschätzte Fangmengen nach Arten: ganze Fische (kg)

Gesamt-gewicht der Fänge: ganze Fische (kg)

Gesamt-gewicht des verarbeiteten Fisches (kg)

Gesamt-gewicht der Fischeier (kg)

Gesamt-gewicht des Fisch-mehls (kg)

Artenname

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FAO-Code

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen angelandeter Fisch (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt in einem Hafen der EU oder eines Drittlands angelandeter Fisch (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 6

Vierteljährliche Fangmeldung (Schiffe zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten)

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei: MAROKKO

JAHR – QUARTAL

 

Schiffsname

Flaggenstaat

 

Fänge in Tonnen

Artenname

FAO-Code

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Insgesamt

Sardine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Makrele

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stöcker

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sardinelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sardelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beifang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fischmehl und Fischöl

Insgesamt in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen angelandeter oder umgeladener Fisch

Insgesamt in einem Hafen der EU oder eines Drittlands angelandeter oder umgeladener Fisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Fangtage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 7

Vierteljährliche Fangmeldung (andere Schiffe als Schiffe zur industriellen Fischerei auf pelagische Arten)

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei: MAROKKO

JAHR – QUARTAL

 

Schiffsname

Flaggenstaat

 

Fänge in Kilogramm

Artenname

FAO-Code

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt in einem von den Behörden des Königreichs Marokko bezeichneten Hafen angelandeter Fisch

Insgesamt in einem Hafen der EU oder eines Drittlands angelandeter Fisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Fangtage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)    Region der Sahara gemäß dem marokkanischen Standpunkt.