Brüssel, den 12.9.2018

COM(2018) 646 final

2017/0230(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission vom September 2017 zur Überprüfung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Vorschlag zur Überprüfung“) zielt darauf ab, deren Kapazitäten zur Gewährleistung einer konvergenten und wirksamen Finanzaufsicht auszubauen, verfolgt jedoch nicht das spezifische Ziel, die Behörden in Fragen in Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem verstärkten Mandat auszustatten. Wenngleich in diesem Bereich der Rechtsrahmen gestärkt worden ist, haben jüngst mehrere Fälle von Geldwäsche in europäischen Banken gezeigt, dass im Aufsichtsrahmen der Union möglicherweise noch Verbesserungen erforderlich sind, um das Vertrauen in die Banken- und Kapitalmarktunionen zu erhöhen. Diese Verbesserungen müssen zügig und entschlossen umgesetzt werden. Die effizienteste Möglichkeit, dieser Herausforderung zu begegnen, besteht darin, den Vorschlag zur Überprüfung zu ändern und insbesondere die Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde entscheidend zu stärken. Die Kommission fordert die Gesetzgeber auf, diese neuen Änderungen zusammen mit dem Vorschlag zur Überprüfung so rasch wie möglich zu verabschieden.

Mit diesem Änderungsvorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

1) Optimierung der Nutzung von Fachwissen und der eingesetzten Ressourcen, indem Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zentralisiert werden;

2) Präzisierung des Umfangs und Inhalts der Aufgaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche übertragen werden;

3) Verstärkung der Instrumente für die Durchführung von Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche;

4) Stärkung der Koordinierungsfunktion der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit internationalen Aspekten der Bekämpfung von Geldwäsche.

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eine federführende und koordinierende Rolle zuzuweisen, um die derzeit auf die drei Europäischen Aufsichtsbehörden verteilten Ressourcen zu zentralisieren, und eine robustere Unterstützungsstruktur zu schaffen, auch vor dem Hintergrund, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am ehesten im Bankensektor systemische Auswirkungen haben. Auf der Grundlage der bestehenden Instrumente und der im Sinne des anhängigen Vorschlags zur Überprüfung geänderten Befugnisse der Behörden wird vorgeschlagen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ein expliziteres und umfassenderes Mandat zu erteilen, um zu gewährleisten, dass die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union wirksam und kohärent in die Aufsichtsstrategien und -praktiken aller einschlägigen Behörden einbezogen werden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird außerdem in der Lage sein, zuständige Behörden aufzufordern, mögliche Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften zu untersuchen, und die nationalen Verfahren in diesem Bereich zu überwachen. Unter spezifischen festgelegten Umständen wird die Behörde Beschlüsse im Zusammenhang mit Fragen der Geldwäsche direkt an einzelne Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors richten und sich diesbezüglich an einer verbindlichen Vermittlung zwischen den nationalen zuständigen Behörden beteiligen können.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Änderungsvorschlag steht im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, den EU-Rahmen für die Finanzaufsicht zu stärken, die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln und gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für alle in diesem Vorschlag vorgeschlagenen Änderungen ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Die Europäischen Aufsichtsbehörden sind Einrichtungen der Union; ihre Gründungsakte können deshalb nur vom Unionsgesetzgeber geändert werden. Darüber hinaus zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Wirksamkeit der Aufsicht zu verbessern, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den Einsatz von Fachwissen und Ressourcen auf EU-Ebene in Fragen im Zusammenhang mit den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu optimieren. Dies wird ein kohärenteres und wirksameres Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, ein Ziel, das nicht erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden.

Verhältnismäßigkeit

Die in diesem Vorschlag vorgeschlagenen Änderungen stellen gezielte Änderungen zur Verbesserung des Aufsichtsrahmens der Union dar, die nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der darin festgelegten Ziele erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen werden zur Verbesserung der Integrität, Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems in der gesamten Union beitragen.

Wahl des Instruments

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der anhängige Vorschlag zur Überprüfung geändert. Er ändert die Verordnungen über die drei Europäischen Aufsichtsbehörden und die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und wird in Form einer Verordnung erlassen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Überlegungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe, bestehend aus den Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden, dem Vorsitzenden des Ausschusses für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem Vorsitzenden des Unterausschusses für Geldwäschebekämpfung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe und der Kommission, sowie auf den Austausch mit einschlägigen Interessenträgern.

Folgenabschätzung

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, das europäische Bankensystem vor potenziell schädigenden Geldwäschefällen zu bewahren und zu schützen, wurde diese Initiative ohne Folgenabschätzung oder öffentliche Konsultation vorbereitet, allerdings wurden dabei die oben genannten Erfahrungen und Fachkenntnisse, die in das betreffende Reflexionspapier eingeflossen sind, herangezogen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es handelt sich um eine gezielte Änderung des Rahmens der Union für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern und für deren Beaufsichtigung zur Bekämpfung der Geldwäsche, um die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor zu zentralisieren und die Instrumente für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Koordinierung zu stärken. Die Änderungen sollten die Überwachung auf EU-Ebene wirksamer und effizienter machen und die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit verbessern. Dies steht im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen detailliert erläutert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführung dieser Verordnung wird alle drei Jahre im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Rahmens der Behörden überprüft.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Stärkung der Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 wird der Handlungsspielraum der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gezielt ausgeweitet, um das Mandat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor auszudehnen und ihr bestehendes Mandat im Bankensektor zu ergänzen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 4 Absatz 2 wird gewährleistet, dass die spezifische Definition des Begriffs „Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors“ alle der Richtlinie 2015/849 unterliegenden einschlägigen Finanzinstitute umfasst, einschließlich derjenigen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fallen.

Im neu gefassten Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l soll die besondere Bedeutung hervorgehoben werden, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zukommt.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 9a wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit gestärkten Instrumenten ausgestattet, um kohärente, systematische und wirksame Maßnahmen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu fördern.

Insbesondere wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in dem Artikel befugt, Informationen über Mängel zu sammeln, die in den Prozessen und Verfahren der Finanzinstitute, in der Governance, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Finanzinstituten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in den von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen festgestellt worden sind, und diese Informationen den zuständigen Behörden gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen. Außerdem wird ein Schwerpunkt auf die Durchführung von Überprüfungen der zuständigen Behörden sowie auf die Durchführung von Risikobewertungen gelegt, um die Strategien und Ressourcen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Der vorgeschlagene Artikel sieht ferner vor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden in Drittländern zusammenarbeitet und sich mit ihnen in Verbindung setzt, um in schwerwiegenden Fällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit einer Drittlandsdimension besser auf Unionsebene Maßnahmen koordinieren zu können.

Schließlich sieht der vorgeschlagene Artikel vor, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen eines innerhalb der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde eingesetzten Ausschusses zur Bekämpfung der Geldwäsche erfolgt. Dieser wird sich aus Leitern der Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Finanzinstitute sicherzustellen, sowie aus Beobachtern der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Kommission und des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 9b soll die Kapazität der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gestärkt werden, die Wirksamkeit des Unionsrechts im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Behörde wird darin befugt, die zuständigen Behörden bei Anzeichen für wesentliche Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften aufzufordern, Untersuchungen möglicher Verstöße einzuleiten, sowie Beschlüsse zu erlassen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zu verhängen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 17 über das Verfahren bei einem Verstoß gegen Unionsrecht und des Artikels 19 über das Verfahren für die verbindliche Mediation soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hinsichtlich ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befugt werden, Beschlüsse im Einzelfall an Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors zu richten, und zwar auch dann, wenn die materiellen Vorschriften nicht unmittelbar auf solche Wirtschaftsbeteiligte anwendbar sind. Dazu zählen auch materielle Vorschriften, die in den nationalen Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien verankert sind, sowie nationale Vorschriften zur Ausübung von Optionen, die den Mitgliedstaaten in Verordnungen eingeräumt worden sind.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 54 wird klargestellt, dass der Gemeinsame Ausschuss der drei Aufsichtsbehörden als Forum für die Zusammenarbeit der drei Behörden in Fragen im Zusammenhang mit der Wechselwirkung von aufsichtlichen Aspekten und Geldwäscheaspekten dient.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Verordnung über die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde schließen die Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus dem Tätigkeitsbereich dieser beiden Behörden aus und präzisieren, dass der Gemeinsame Ausschuss als Forum für die Zusammenarbeit in Fragen im Zusammenhang mit der Wechselwirkung zwischen aufsichtlichen Aspekten und Aspekten der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen sollte.

Der Vorschlag enthält zudem geringfügige Änderungen der Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, um Verweise auf die Europäischen Aufsichtsbehörden durch Verweise auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um technische Änderungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit der neuen Rolle, die für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde vorgeschlagen wird.

2017/0230 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Zuge der Finanzkrise und der Empfehlungen einer Gruppe hochrangiger Experten unter Leitung von Jacques de Larosière hat die Union wichtige Fortschritte in Richtung stärkerer, aber auch stärker harmonisierter Regeln für die Finanzmärkte in Form des einheitlichen Regelwerks gemacht. Die Union hat auch das Europäische Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS“) eingerichtet, das auf zwei Säulen basiert und die von Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA“) koordinierte Finanzaufsicht auf Mikroebene mit der vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) koordinierten Finanzaufsicht auf Makroebene kombiniert. Die drei ESA, d. h. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Gründungsverordnungen“) 5 , errichtet wurden, haben im Januar 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Das übergeordnete Ziel der ESA ist die nachhaltige Stärkung der Stabilität und Effektivität des Finanzsystems in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Anlegern.

(2)Die ESA unterstützen die Kommission bei ihren Initiativen für Verordnungen und Richtlinien des Rates und des Parlaments und leisten damit einen entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Finanzmärkte in der Union. Ferner erstellen die ESA für die Kommission Entwürfe detaillierter technischer Vorschriften, die als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet werden.

(3)Die ESA leisten auch einen Beitrag zur Konvergenz der Finanzaufsicht und der Aufsichtspraxis in der Union, indem sie Leitlinien für die zuständigen Behörden erstellen und Überprüfungen der Aufsichtspraxis koordinieren. Die in den Gründungsverordnungen verankerten Verfahren der Beschlussfassung, die beschränkten Ressourcen und die Art der Instrumente, die den ESA zur Verfügung stehen, machen es jedoch nahezu unmöglich, die übergeordneten Ziele vollständig zu erreichen.

(4)Sieben Jahre nach Aufnahme ihrer Arbeit und nach Evaluierungen und öffentlichen Konsultationen der Kommission muss konstatiert werden, dass die ESA im Hinblick auf ihre Möglichkeiten zur Verwirklichung ihrer Ziele der weiteren Integration der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen sowie der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften innerhalb der Union sowie zwischen der Union und Drittländern immer größeren Beschränkungen unterliegen.

(5)Jegliche Stärkung der Befugnisse, die den ESA gewährt werden, um ihnen die Erfüllung ihrer Ziele zu ermöglichen, würde sowohl eine angemessene Governance-Struktur als auch ausreichende Finanzmittel erfordern. Wenn die ESA ihre Ziele erfüllen sollen, reicht es nicht aus, nur ihre Befugnisse zu stärken; dies erfordert auch eine angemessene Finanzausstattung sowie wirksame und effiziente Governance-Strukturen.

(6)In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine effektivere und einheitlichere Beaufsichtigung der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen eine entscheidende Voraussetzung für die Beseitigung der Regulierungsarbitrage zwischen Aufsichtsaufgaben wahrnehmenden Mitgliedstaaten, die Beschleunigung der Integration der Märkte und die Schaffung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Anleger auf dem Binnenmarkt ist.

(7)Daher sind zur Vollendung der Kapitalmarktunion insbesondere weitere Fortschritte bei der aufsichtlichen Integration dringend nötig. Zehn Jahre nach dem Ausbruch der Finanzkrise und der Einrichtung des neuen Aufsichtssystems werden Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zunehmend durch zwei wichtige Entwicklungen getragen: nachhaltige Finanzierungen und technologische Innovation. Beide könnten zu einer gründlichen Wandlung im Bereich der Finanzdienstleistungen führen, und unser System der Finanzaufsicht sollte dafür gerüstet sein.

(8)Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Finanzsystem seinen Beitrag zur Bewältigung kritischer Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit beiträgt. Dies erfordert eine tief greifende Umgestaltung des Finanzsystems, zu der die ESA einen aktiven Beitrag leisten sollten, beginnend mit Reformen zur Schaffung des richtigen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens und zur Umleitung privater Kapitalströme in nachhaltige Investitionen.

(9)Die ESA sollten eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Meldung von Risiken spielen, die der Finanzmarktstabilität aufgrund von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren drohen, und sie sollten darauf hinarbeiten, die Tätigkeiten auf den Finanzmärkten besser auf Nachhaltigkeitsziele abzustimmen. Die ESA sollte Leitlinien erstellen, in denen sie darlegen, wie Nachhaltigkeitsaspekte wirksam in einschlägige EU-Finanzvorschriften eingebunden werden können, und sich nach Verabschiedung dieser Bestimmungen für eine kohärente Anwendung einsetzen.

(10)Die technologische Innovation hat immer größeren Einfluss auf den Finanzsektor, und die zuständigen Behörden haben deshalb zahlreiche Initiativen ergriffen, um diesen technologischen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen. Zur Förderung der Aufsichtskonvergenz und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den einschlägigen Behörden und zwischen den einschlägigen Behörden und Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern sollten die Aufsichtsfunktion der ESA und ihre Rolle bei der Koordinierung der Aufsicht gestärkt werden.

(11)Technische Fortschritte auf den Finanzmärkten können die finanzielle Inklusion verbessern, Zugang zu Finanzierungen bieten, Marktintegrität und operative Effizienz stärken und die Hindernisse für den Eintritt in diese Märkte verringern. Soweit die technologische Innovation für die geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften relevant ist, sollten sich Ausbildungsmaßnahmen der zuständigen Behörden auch mit diesen Themen befassen. Dadurch sollte verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten divergierende Ansätze in diesen Bereichen entwickeln.

(11a) Es wird zunehmend wichtiger, eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung von Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu fördern. Angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben könnten, und aufbauend auf den Erfahrungen, die die EBA bereits beim Schutz des Bankensektors vor derartigem Missbrauch gesammelt hat, sollte die EBA eine führende Rolle auf Unionsebene übernehmen, um das Finanzsystem vor Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Daher ist es erforderlich, die EBA zusätzlich zu ihren derzeitigen Zuständigkeiten mit der Befugnis auszustatten, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig zu werden, soweit dies in Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht und Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und die sie überwachenden zuständigen Behörden betroffen sind, die unter diese Verordnungen fallen. Darüber hinaus würde ein gebündeltes Mandat für die EBA, das den gesamten Finanzsektor einschließt, die Nutzung ihres Fachwissens und ihrer Ressourcen optimieren und lässt die materiellen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 unberührt.

(11b) Damit die EBA ihr Mandat wirksam ausüben kann, sollte sie alle ihre Befugnisse und Instrumente nach Maßgabe der Verordnung in vollem Umfang nutzen. Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA – unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden – alle relevanten Informationen sammelt, die von den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erhoben wurden. Die EBA sollte diese Informationen in einer zentralisierten Datenbank speichern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden fördern, indem sie für eine angemessene Verbreitung relevanter Informationen sorgt. Darüber hinaus sollte die EBA Überprüfungen der zuständigen Behörden sowie Risikobewertungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen. Ferner sollte die EBA auch mit den zuständigen Drittlandsbehörden zusammenarbeiten und sich in diesen Angelegenheiten mit ihnen in Verbindung setzen, um in schwerwiegenden Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitender Dimension und Bezug zu Drittländern besser Maßnahmen auf EU-Ebene koordinieren zu können.

(11c) Um die Wirksamkeit der aufsichtlichen Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern und eine größere Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen durch die nationalen zuständigen Behörden bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationale Umsetzungsvorschriften sicherzustellen, sollte die EBA befugt sein, bei Anzeichen für wesentliche Verstöße die zuständigen Behörden aufzufordern, mögliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zu untersuchen, Beschlüsse zu erwägen und Sanktionen gegen Finanzinstitute zu verhängen, damit diese ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Befugnis sollte nur dann angewandt werden, wenn der EBA Anzeichen für wesentliche Verstöße vorliegen.

(12)Einige nationale Behörden sind in den Gründungsverordnungen zwar nicht als zuständige Behörden definiert, sind aber dazu befugt, für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte zu sorgen. Um eine einheitliche, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis innerhalb des ESFS zu gewährleisten, müssen auch diese Behörden als zuständige Behörden definiert werden. Ist dies der Fall, könnten die ESA Leitlinien und Empfehlungen auch an diese nationalen Behörden richten.

(13)Um die Interessen der Beteiligten angemessen zu schützen, sollte es den verschiedenen Interessengruppen möglich sein, eine Stellungnahme abzugeben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass eine ESA in der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Erstellung von Leitlinien oder Abgabe von Empfehlungen ihre Kompetenzen überschritten hat. Die Kommission sollte in diesem Fall das Recht haben, nach einer sorgfältigen Bewertung von der ESA zu verlangen, dass sie die Leitlinien oder Empfehlungen gegebenenfalls zurückzieht.

(14)Für die Zwecke des Verfahrens nach Artikel 17 der Gründungsverordnungen und im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts ist es angebracht, den Zugang der ESA zu Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie sollten Informationen daher in einem gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenem Ersuchen direkt bei allen betroffenen zuständigen Behörden, Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern anfordern können, auch wenn diese Behörden, Institute oder Marktteilnehmer selbst nicht gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen haben. Die ESA sollten die betreffende zuständige Behörde über solche Ersuchen unterrichten, und die zuständige Behörde sollte die ESA bei der Einholung der angeforderten Informationen unterstützen.

(15)Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors erfordert ein kohärentes Vorgehen bei den zuständigen Behörden. Deshalb sollten die Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßigen und unabhängigen Überprüfungen durch die ESA unterliegen, die dabei durch einen Überprüfungsausschuss, den jede der Behörden bei sich einrichtet, unterstützt werden sollten. Die ESA sollten eine Rahmenmethode für solche Überprüfungen entwickeln. Bei den unabhängigen Überprüfungen sollte der Schwerpunkt nicht ausschließlich auf der Konvergenz der Aufsichtspraktiken, sondern auch auf der Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und ihrer Fähigkeit zur Erzielung qualitativ hochwertiger Aufsichtsergebnisse liegen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten veröffentlicht werden, um die Einhaltung der Vorschriften und die Transparenz zu fördern, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde Risiken für die Finanzstabilität beinhalten.

(15 a)Angesichts der Bedeutung, die der wirksamen Anwendung des Aufsichtsrahmens der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zukommt, sind unabhängige Überprüfungen für objektive und transparente Perspektiven auf die Aufsichtspraxis von größter Bedeutung. Werden bei einer solchen Überprüfung schwerwiegende Mängel festgestellt und ergreift die zuständige Behörde keine Abhilfemaßnahmen, so sollte die EBA das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unterrichten.

(15b) Zur Durchführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse sollte die EBA im Rahmen des Verfahrens bei einem Verstoß gegen Unionsrecht und des Verfahrens der verbindlichen Mediation Beschlüsse im Einzelfall an Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors richten können, nachdem ein Beschluss an die zuständige Behörde ergangen ist, und zwar auch dann, wenn die materiellen Vorschriften nicht unmittelbar auf solche Wirtschaftsbeteiligten anwendbar sind. Liegen die materiellen Vorschriften in Form von Richtlinien vor, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Optionen eingeräumt, so sollte die EBA die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung dieser Optionen anwenden.

(16)Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Finanzsektors setzt auch voraus, dass in grenzüberschreitenden Situationen Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten wirksam beigelegt werden. Die bestehenden Vorschriften für die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten sind nicht vollständig zufriedenstellend. Sie sollten daher angepasst werden, um sie einfacher anwenden zu können.

(17)Bei ihrem Streben nach mehr Aufsichtskonvergenz bemühen sich die ESA auch um die Förderung einer Aufsichtskultur in der Union. Die ESA sind jedoch nicht mit allen Instrumenten ausgestattet, die nötig sind, um dieses Ziel zu erreichen. Die ESA müssen die Möglichkeit erhalten, die allgemeinen Aufsichtsziele und -prioritäten in einem mehrjährigen strategischen Aufsichtsplan niederzulegen, der den zuständigen Behörden dabei hilft, Bereiche zu ermitteln und in den Vordergrund zu rücken, die in Bezug auf die EU-weite Marktintegrität und Finanzstabilität die größten Probleme verursachen, einschließlich der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Der strategische Aufsichtsplan sollte risikogestützt sein und allgemeine wirtschaftliche und regulatorische Vorgaben für aufsichtliche Maßnahmen sowie relevante mikroaufsichtliche Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen berücksichtigen, die die ESA bei ihren Überprüfungen der zuständigen Behörden und bei unionsweiten Stresstests ermitteln. Die zuständigen Behörden sollten anschließend jährliche Arbeitsprogramme zur Umsetzung des strategischen Aufsichtsplans erstellen, in denen die Prioritäten der Union in operative Ziele dieser Behörden übersetzt werden. Die ESA sollten befugt sein, die Umsetzung der jährlichen Arbeitsprogramme für die laufende Aufsicht zu überprüfen, einschließlich Stichproben im Einzelfall ergriffener Aufsichtsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ESA das angestrebte Ziel einer Harmonisierung der Aufsichtspraktiken erreichen können.

(18)Die derzeitige Aufsichtspraxis der Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. Übertragung von Risiken („Back-to-back“ oder „Fronting“) von einem zugelassenen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Diese unterschiedlichen regulatorischen Konzepte bergen das Risiko der Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten („Wettlauf nach unten“). Eine ineffiziente Beaufsichtigung ausgelagerter, delegierter oder übertragener Tätigkeiten setzt die Union erhöhten Risiken für die Finanzstabilität aus. Diese Risiken werden insbesondere akut, wenn beaufsichtigte Unternehmen bei der Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. der Übertragung von Risiken mit Drittländern arbeiten, deren Aufsichtsbehörden möglicherweise nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um Kerntätigkeiten und -funktionen angemessen und wirksam zu beaufsichtigen. Die ESA sollten eine aktive Rolle bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz spielen, indem sie für ein gemeinsames Verständnis und für eine Aufsichtspraxis sorgen, die hinsichtlich der Auslagerung, Risikoübertragung und der Übertragung von Kerntätigkeiten und -funktionen in Drittländer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union steht und etwaigen Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der ESA Rechnung trägt. Die ESA sollten daher über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um aufsichtliche Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden sowohl bei der Zulassung oder Registrierung eines Unternehmens als auch im Rahmen der laufenden Überprüfung der Aufsichtspraxis wirksam zu koordinieren. Bei der Wahrnehmung dieser Koordinierungsaufgaben sollten die ESA den Schwerpunkt auf Situationen legen, die zu einer Umgehung von Vorschriften führen können, und Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer überwachen, die eine Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung von Risiken in Drittländer in erheblichem Umfang nutzen wollen, um wichtige Tätigkeiten oder Funktionen im Wesentlichen außerhalb der Union durchzuführen und dennoch in den Genuss des Europäischen Passes zu kommen.

(19)Um die Finanzstabilität zu wahren, müssen von der Kommission angenommene Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Systemen in Drittländern laufend überwacht werden. Die ESA sollten daher prüfen, ob die Kriterien, auf deren Grundlage die Gleichwertigkeitsbeschlüsse gefasst wurden, und alle darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Darüber hinaus sollten die ESA die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen sowie die Durchsetzungspraxis in den betreffenden Drittländern überwachen. In diesem Zusammenhang sollten die ESA Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, um die für die Zwecke der Überwachung und der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten erforderlichen Informationen zu erhalten. Durch diesen verstärkten Aufsichtsrahmen wird sichergestellt, dass bezüglich der Gleichwertigkeit von Drittländern mehr Transparenz, eine bessere Vorhersehbarkeit für die betreffenden Drittländer und sektorübergreifend mehr Kohärenz gegeben ist.

(20)Die Erfassung und Sammlung zuverlässiger und vollständiger Informationen durch die ESA ist von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen und die Verwirklichung ihrer Ziele. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer sollten diese Informationen durch die zuständigen Behörden oder nationalen Aufsichtsbehörden, die den Finanzmärkten und Finanzinstituten am nächsten sind, bereitgestellt werden. Wenn eine zuständige Behörde diese Informationen innerhalb einer festgelegten Frist nicht übermittelt oder übermitteln kann, sollten die ESA jedoch die Möglichkeit haben, ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer zu richten. Um sicherzustellen, dass die ESA ihr Recht auf die Einholung von Informationen wirksam wahrnehmen können, ist es darüber hinaus notwendig, ihnen die Möglichkeit zu geben, Geldbußen oder Zwangsgelder für Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer zu verhängen, die auf ein Informationsersuchen oder einen Beschluss über die Bereitstellung von Informationen nicht korrekt, vollständig oder zeitnah reagieren. Das Recht des betroffenen Finanzinstituts oder Finanzmarktteilnehmers auf Anhörung durch die ESA sollte explizit garantiert werden.

(21)In den Gründungsverordnungen der ESA war vorgesehen, dass die zuständigen Behörden in deren Governance-Struktur eine wichtige Rolle spielen. Zudem ist in diesen Verordnungen festgelegt, dass die Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats zur Vermeidung von Interessenkonflikten unabhängig und im alleinigen Interesse der Union handeln. Die ursprüngliche Governance-Struktur der ESA konnte jedoch keine ausreichenden Garantien bieten, um Interessenkonflikte gänzlich auszuschließen, die sich auf die Fähigkeit der ESA, alle notwendigen Entscheidungen im Bereich der Aufsichtskonvergenz zu treffen und zu gewährleisten, dass den Interessen der Union dabei in vollem Umfang Rechnung getragen wird, auswirken können. Um eine wirksame und effiziente Beschlussfassung der ESA sicherzustellen, sollten die einschlägigen Befugnisse innerhalb der ESA daher neu zugewiesen werden.

(22)Die EU-Dimension sollte bei der Beschlussfassung des Rates der Aufseher mehr Gewicht erhalten, indem in den Rat unabhängige Vollzeitmitglieder, die keinen potenziellen Interessenkonflikten unterliegen, aufgenommen werden. Die Befugnis zur Beschlussfassung in regulatorischen Fragen und Fragen der direkten Aufsicht sollte weiterhin in vollem Umfang beim Rat der Aufseher liegen. Der Verwaltungsrat sollte in ein Direktorium umgewandelt werden, das sich aus Vollzeitmitgliedern zusammensetzt und über bestimmte Themen nicht regulatorischer Art beschließt, u. a. über unabhängige Überprüfungen zuständiger Behörden, die Beilegung von Streitigkeiten, Verstöße gegen das Unionsrecht, den strategischen Aufsichtsplan, die Überwachung der Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten und der Übertragung von Risiken in Drittländer, Stresstests und Informationsersuchen. Das Direktorium prüft auch alle vom Rat der Aufseher zu fassenden Beschlüsse und bereitet diese vor. Die Stellung und Rolle des Vorsitzenden sollte gestärkt werden, indem er/sie mit formalen Aufgaben betraut wird und eine ausschlaggebende Stimme im Direktorium erhält. Schließlich sollte die EU-Dimension in der Governance-Struktur der ESA gestärkt werden, indem beim Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums auch der Rat und das Europäische Parlament eine Rolle spielen. Das Direktorium sollte ausgewogen zusammengesetzt sein.

(23)Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Vorsitzende und die Mitglieder des Direktoriums auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Clearing, Nachhandelsaktivitäten und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung mit der Finanzaufsicht ernannt werden. Zur Gewährleistung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollten der Vorsitzende und die Mitglieder des Direktoriums in einem offenen Auswahlverfahren ausgewählt werden. Die Kommission sollte eine Auswahlliste erstellen und dem Europäischen Parlament zur Billigung vorlegen. Nach Billigung der Liste sollte der Rat einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums fassen. Der Vorsitzende und die Vollzeitmitglieder des Direktoriums sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat Rechenschaft über alle auf der Grundlage der Gründungsverordnungen gefassten Beschlüsse ablegen.

(24)Um die Zuweisung der operationellen Aufgaben effizienter zu gestalten und die Abwicklung des administrativen Tagesgeschäfts sicherzustellen, sollten die derzeitigen Aufgaben des Exekutivdirektors jeder ESA von einem der Mitglieder des Direktoriums übernommen werden, das auf der Grundlage dieser besonderen Aufgaben ausgewählt werden sollte.

(24a)Um sicherzustellen, dass Finanzmaßnahmen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein angemessenes Maß an Fachwissen zugrunde liegt, ist es erforderlich, einen Ausschuss zu errichten, der sich aus den Leitern der für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und Stellen zusammensetzt und die von der EBA zu fassenden Beschlüsse prüft und vorbereitet. Um Doppelarbeit zu vermeiden, wird dieser neue Ausschuss an die Stelle des bestehenden Unterausschusses für Geldwäschebekämpfung treten, der im Gemeinsamen Ausschuss der ESA eingerichtet wurde.

(25)Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer sollten einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten der ESA leisten, da diese mit ihren Tätigkeiten das übergeordnete Ziel verfolgen, die Finanzstabilität zu wahren und durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Die Tätigkeiten der ESA kommen allen Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern zugute, wobei es keine Rolle spielt, ob diese grenzübergreifend tätig sind oder nicht. Die ESA tragen dazu bei, dass diese in einem stabilen Umfeld und unter gleichen Ausgangsbedingungen arbeiten können. Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer, die nicht direkt durch die ESA beaufsichtigt werden, sollten daher ebenfalls einen Beitrag zur Finanzierung von Tätigkeiten der ESA leisten, die ihnen zugutekommen. Darüber hinaus sollten die ESA aber auch Gebühren von den Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern erhalten, die sie direkt beaufsichtigen.

(26)Innerhalb jeder Kategorie von Finanzinstituten und Finanzmarktteilnehmern sollte bei der Festlegung der Höhe der Beiträge berücksichtigt werden, wie stark jedes Finanzinstitut und jeder Finanzmarktteilnehmer von den Tätigkeiten der ESA profitiert. Deshalb sollten die individuellen Beiträge der Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer nach ihrer Größe und damit ihrer Bedeutung auf dem relevanten Markt festgelegt werden. Bei der Einziehung sehr niedriger Beiträge sollte durch eine „De-minimis-Schwelle“ sichergestellt werden, dass die Einziehung wirtschaftlich sinnvoll ist und gleichzeitig vermieden wird, dass größere Unternehmen unverhältnismäßig hohe Beiträge leisten müssen.

(27)Um festzulegen, wie die jährlichen Beiträge einzelner Finanzinstitute und Finanzmarktteilnehmer berechnet werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden. In den delegierten Rechtsakten wird eine Methodik zur Aufteilung der geschätzten Ausgaben auf bestimmte Kategorien von Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern festgelegt und werden die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der einzelnen Beiträge auf der Grundlage der Größe der Unternehmen beschrieben. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und diese Konsultationen mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(28)Um die Vertraulichkeit der Arbeit der ESA zu schützen, sollten die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auch für Personen gelten, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der betreffenden ESA Dienstleistungen direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich erbringen.

(29)Gemäß den Verordnungen (EG) 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 und den sektoralen Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen müssen die ESA wirksame Verwaltungsvereinbarungen schließen, die auch einen Austausch von Informationen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern beinhalten. Die Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs dürfte noch weiter an Bedeutung gewinnen, wenn einige der ESA infolge dieser Änderungsverordnung bei der Beaufsichtigung von Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb der EU zusätzliche, umfassendere Zuständigkeiten übernehmen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Übertragung dieser Daten außerhalb der Europäischen Union, sind die ESA an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/XXX (Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU) gebunden. In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien, die beispielsweise durch Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 der Datenschutz-Verordnung für Organe und Einrichtungen der EU geleistet werden, können die ESA personenbezogene Daten mit Behörden von Drittländern im Einklang mit und unter den Bedingungen der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung formulierten Ausnahme im öffentlichen Interesse austauschen, was insbesondere für den internationalen Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden gilt.

(30)Die Beschlussfassungsverfahren der EBA müssen unbedingt angemessene Garantien für Mitgliedstaaten bieten, die nicht an der Bankenunion teilnehmen, und es der EBA gleichzeitig ermöglichen, weiterhin in effizienter Weise Beschlüsse zu fassen, auch wenn sich die Anzahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verringert. Die derzeitigen Abstimmungsregeln, denen zufolge die EBA nur bei einer Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einer Mehrheit der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beschluss fassen kann, sollten beibehalten werden. Allerdings sind zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, um zu vermeiden, dass wegen der Abwesenheit von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Beschlussfassung nicht möglich ist, und um sicherzustellen, dass bei Abstimmungen möglichst viele nationale zuständige Behörden anwesend sind, um ein starkes und legitimes Abstimmungsergebnis zu erhalten.

(31)Die Gründungsverordnungen der ESA sehen vor, dass die ESA in Zusammenarbeit mit dem ESRB die Durchführung unionsweiter Stresstests veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten oder Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen zu bewerten. Sie sollten ferner sicherstellen, dass auf nationaler Ebene eine kohärente Methode für diese Tests angewendet wird. Im Interesse eines angemessenen Gleichgewichts zwischen aufsichtlichen Bedenken der zuständigen Behörden und Erwägungen auf Unionsebene sollte die Befugnis zur Entscheidung über die Veranlassung und Koordinierung von Stresstests den Direktorien der ESA übertragen werden. Ferner sollte in Bezug auf alle ESA klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden diese nicht daran hindern, den ESA die Ergebnisse der Stresstests zur Veröffentlichung zu übermitteln.

(32)Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Konvergenz bei der Beaufsichtigung und Genehmigung interner Modelle sollte die EIOPA berechtigt sein, Stellungnahmen im Hinblick auf die Behebung potenzieller Inkohärenzen abzugeben und die zuständigen Behörden bei der Suche nach einer Einigung bezüglich der Genehmigung interner Modelle zu unterstützen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Entscheidungen im Einklang mit diesen Stellungnahmen treffen oder begründen, weshalb sie der Stellungnahme nicht Folge leisten.

(33)Aufgrund des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters von Handelstätigkeiten und insbesondere der Tätigkeiten bestimmter Wertpapierfirmen, die aufgrund ihrer systemischen Bedeutung grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben können, sollte die ESMA eine stärkere Koordinierungsrolle spielen und den zuständigen Behörden die Einleitung entsprechender Untersuchungen empfehlen können. Die ESMA sollte ferner in der Lage sein, den Austausch von Informationen im Rahmen dieser Untersuchungen zu erleichtern, wenn sie begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder der Finanzstabilität in der Union darstellen. Zu diesem Zweck sollte die ESMA einen Datenspeicher führen, der dazu dient, alle relevanten Informationen bei den zuständigen Behörden zu sammeln und zwischen diesen zu verbreiten.

(34)Die zentralen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sind die Förderung von Wachstum und Beschäftigung, die Finanzierung von KMU, mehr Investitionen im Sozialbereich und mehr langfristige Investitionen sowie die Pflege einer europäischen Investitionskultur. Die unterschiedliche Art und Weise, wie die nationalen zuständigen Behörden ihren Ermessensspielraum nutzen, ihre abweichende Verwaltungspraktiken und die Unterschiede in der Aufsichtskultur und -praxis konnten trotz der Harmonisierung durch die drei Verordnungen jedoch nicht ausgeräumt werden. Diese Unterschiede stehen den gleichen Wettbewerbsbedingungen, die Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds, qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und langfristigen Investmentfonds in verschiedenen Mitgliedstaaten benötigen, im Wege und erhöhen gleichzeitig die Transaktions- und Betriebskosten dieser Verwalter.

(35)Um die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Anlegern mehr Wahlmöglichkeiten zu bieten und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die aufsichtlichen Befugnisse, einschließlich der Erteilung und des Widerrufs von Registrierungen und Zulassungen, bezüglich Verwaltern von qualifizierten Risikokapitalfonds und in der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Fonds, Verwaltern von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Fonds und Verwaltern von europäischen langfristigen Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 von den zuständige Behörden an die ESMA übertragen werden. Zu diesem Zweck sollte die ESMA Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen und Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können, um Personen dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(36)In der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds sind einheitliche Anforderungen festgelegt, die langfristige Fonds erfüllen müssen, um als ELTIF zugelassen zu werden. Die Verordnung (EU) 2015/760 enthält ferner Vorschriften über qualifizierte Investitionen, qualifizierte Portfoliounternehmen, Konzentration und infrage kommende Anleger. Die Vorschriften legen auch die Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Anforderungen an die Zulassung und laufende Beaufsichtigung, fest. In dieser Verordnung werden der ESMA – unter Beibehaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760 – Aufsichtsbefugnisse, einschließlich Befugnissen im Hinblick auf die Zulassung, die laufende Beaufsichtigung und den Widerruf von Zulassungen, übertragen. In dieser Verordnung wird die ESMA damit beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die nicht mit politischen Entscheidungen verbunden sind, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen und der Umfang des Ermessensspielraums der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 hinreichend klar sind. Durch ähnliche Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und Nr. 346/2013 werden Aufsichtsbefugnisse an die ESMA übertragen.

Im Interesse einer wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und europäische langfristige Investmentfonds und ihre Verwalter sollte die ESMA in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um die Aufsichtskapazität der ESMA zu stärken, sollte sie Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern erhalten, um Personen dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen. Daher sollte in dieser Verordnung eindeutig festgelegt werden, wie weit solche verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen gehen dürfen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, einen gemeinsamen Ansatz gewährleisten und abschreckende Wirkung entfalten sollten. Die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der ESMA sollten durch nationale Behörden unterstützt werden, wo dies erforderlich ist und verlangt wird. Die ESMA sollte befugt sein, bestimmte Aufgaben zu delegieren, die an die zuständigen nationalen Behörden zurückdelegiert werden können.

(38)Durch Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wurden der ESMA Befugnisse zur vorübergehenden Intervention gewährt, die es ihr erlauben, unter bestimmten Bedingungen die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken. Diese Produktinterventionsbefugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten explizit für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die in der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Finanzinstrumenten, einschließlich Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, tätig sind. Da Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Investmentgesellschaften sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM“) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen auch direkt vermarkten, vertreiben oder verkaufen können, sollte im Interesse der Rechtssicherheit explizit festgelegt werden, dass die oben genannten Produktinterventionsbefugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch in Bezug auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM gelten.

(39)In genau definierten Ausnahmefällen kann die ESMA ihre Interventionsbefugnisse ausüben, um Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf von OGAW- oder AIF-Anteilen auch durch deren Manager zu beschränken oder zu verbieten. Dies wäre angemessen, wenn mit der vorgeschlagenen Maßnahme erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems begegnet wird, wenn regulatorische Anforderungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige Finanzinstrument oder die jeweilige Finanztätigkeit anwendbar sind, die Gefahr nicht abwenden und wenn eine oder mehrere zuständige Behörden keine Maßnahmen ergriffen haben, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen der Gefahr nicht ausreichend gerecht werden.

(40)Unstimmigkeiten hinsichtlich der Qualität, der Formatierung, der Zuverlässigkeit und den Kosten von Handelsdaten schaden der Transparenz, dem Anlegerschutz und der Markteffizienz. Um die Überwachung und Rekonstruktion von Handelsdaten sowie Kohärenz und Qualität dieser Daten zu verbessern und um sicherzustellen, dass sie für die betreffenden Handelsplätze in der gesamten Union verfügbar und zu vertretbaren Kosten zugänglich sind, wurde mit der Richtlinie 2014/65/EU eine neue Regelung für Datenbereitstellungsdienste eingeführt, einschließlich Vorschriften für deren Zulassung und Beaufsichtigung.

(41)Die Qualität der Handelsdaten sowie der Verarbeitung und Bereitstellung dieser Daten unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung und -bereitstellung ist von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Transparenz der Finanzmärkte, die das zentrale Ziel der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist. Dienstleistungen zur Übermittlung zentraler Daten sind für Nutzer daher von entscheidender Bedeutung, um den gewünschten Überblick über die Handelstätigkeit auf den Finanzmärkten der Union zu bekommen, und für zuständige Behörden, um zutreffende, umfassende Informationen über einschlägige Geschäfte zu erhalten.

(42)Darüber hinaus sind Handelsdaten ein zunehmend wichtiges Instrument für die wirksame Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Umgangs mit Daten, der Datenqualität und der nötigen Skaleneffekte und im Bestreben, die negativen Auswirkungen möglicher Unterschiede auf die Qualität der Daten und auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste zu vermeiden, ist es sinnvoll und gerechtfertigt, Zulassungs- und Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Datenbereitstellungsdienste von den zuständigen Behörden auf die ESMA zu übertragen und diese Befugnisse in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festzulegen, wodurch gleichzeitig eine Konsolidierung der Vorteile aus der Bündelung von Daten-Zuständigkeiten innerhalb der ESMA möglich wird.

(43)Kleinanleger sollten bei ihrer Entscheidung zugunsten eines bestimmten Finanzinstruments angemessen über potenzielle Risiken informiert werden. Der Rechtsrahmen der EU zielt darauf ab, das Risiko missbräuchlicher Verkäufe von Finanzprodukten, die den Bedürfnissen oder Erwartungen eines Kleinanlegers nicht entsprechen, zu verringern. Zu diesem Zweck wurden mit der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 strengere organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln eingeführt, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Diese Vorschriften beinhalten eine bessere Offenlegung von Risiken an die Kunden, eine bessere Bewertung der Eignung der empfohlenen Produkte und die Verpflichtung zum Vertrieb von Finanzinstrumenten an den bestimmten Zielmarkt unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Solvenz des Emittenten. Die ESMA sollte von ihren Befugnissen umfassend Gebrauch machen, um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und die nationalen Behörden bei ihrem Streben nach einem hohen Niveau des Anlegerschutzes und der wirksamen Beaufsichtigung von Risiken im Zusammenhang mit Finanzprodukten zu unterstützen.

(44)Es ist wichtig, für eine wirksame und effiziente Vorlage, Zusammenstellung, Analyse und Veröffentlichung von Daten für die Zwecke der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der Handelspflichten sowie für die Zwecke der Referenzdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 9 zu sorgen. Daher sollten der ESMA im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz sowie der Zulassung von Marktteilnehmern und der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten Befugnisse zur direkten Datenerhebung bei Marktteilnehmern übertragen werden.

(45)Durch Übertragung dieser Befugnisse an die ESMA wird eine Zentralisierung von Zulassung und Aufsicht ermöglicht, sodass zahlreiche Handelsplätze, systematische Internalisierer, APA und CTP Daten nicht mehr – so wie aktuell der Fall – an mehrere zuständige Behörden, sondern nur noch an die ESMA übermitteln müssen. Ein solches zentral verwaltetes System dürfte den Marktteilnehmern durch die Steigerung von Datentransparenz, Anlegerschutz und Markteffizienz große Vorteile bringen.

(46)Die Übertragung von Befugnissen bezüglich der Datenerhebung, Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMA dient auch anderen Aufgaben, die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wahrnimmt, wie beispielsweise der Marktüberwachung, ihren Befugnissen zur vorübergehenden Intervention, ihren Positionsmanagementsbefugnissen und ihren Tätigkeiten zur Gewährleistung einer konsequenten Einhaltung der Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz.

(47)Damit die ESMA ihre Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Datenverarbeitung und -bereitstellung wirksam ausüben kann, sollte sie in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die ESMA sollte in der Lage sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, um Datenbereitstellungsdienste dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen, und sollte verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängen können, wenn sie feststellt, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

(48)Finanzprodukte, die kritische Referenzwerte verwenden, sind in allen Mitgliedstaaten verfügbar. Diese Referenzwerte sind daher von entscheidender Bedeutung für das Funktionieren der Finanzmärkte und die Finanzstabilität in der Union. Bei der Beaufsichtigung kritischer Referenzwerte sollte das Augenmerk im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise nicht nur auf den Auswirkungen liegen, die im Mitgliedstaat, in dem der Administrator angesiedelt ist, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Kontributoren angesiedelt sind, entstehen können, sondern sollten die Auswirkungen in der gesamten Union im Auge behalten werden. Daher ist es angemessen, dass kritische Referenzwerte auf Unionsebene durch die ESMA überwacht werden. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten Administratoren kritischer Referenzwerte, auch im Hinblick auf nicht-kritische Referenzwerte, die sie verwalten, ausschließlich durch die ESMA beaufsichtigt werden.

(49)Ist ein Referenzwert jedoch nur in einem Mitgliedstaat von kritischer Bedeutung, könnte es aufgrund der größeren Marktnähe der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sinnvoll sein, dass die ESMA die Beaufsichtigung dieses Referenzwerts vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise an die zuständigen Behörde des Mitgliedstaats delegiert, in dem der Administrator angesiedelt ist.

(50)Da Administratoren und Kontributoren kritischer Referenzwerte strengeren Anforderungen unterliegen als Administratoren und Kontributoren anderer Referenzwerte sollte von der Kommission oder der ESMA eine Einstufung von Referenzwerten als kritische Referenzwerte vorgenommen und anschließend von der Kommission kodifiziert werden. Da die nationalen zuständigen Behörden den besten Zugang zu Daten und Informationen über von ihnen beaufsichtigte Referenzwerte haben, sollten sie der Kommission oder der ESMA mitteilen, welche Referenzwerte ihrer Auffassung nach die Kriterien für die Einstufung als kritischer Referenzwert erfüllen.

(51)Die Aufsichtskollegien für kritische Referenzwerte sollten ursprünglich einen Beitrag zur harmonisierten Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken leisten. Da die ESMA in direktem Kontakt mit allen nationalen Aufsichtsbehörden steht bzw. sich aus diesen Aufsichtsbehörden zusammensetzt, dürften diese Aufsichtskollegien nicht mehr benötigt werden.

(52)Das Verfahren zur Bestimmung des Referenzmitgliedstaats für Referenzwert-Administratoren in Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, ist sowohl für die Antragsteller als auch für die nationalen zuständigen Behörden umständlich und zeitintensiv. Die Antragsteller könnten in der Hoffnung auf Aufsichtsarbitrage versuchen, auf dieses Verfahren Einfluss zu nehmen, genauso wie andere Referenzwert-Administratoren in Drittländern, die über die Übernahmeregelung Zugang zur Union suchen. Diese Referenzwert-Administratoren könnten ihre rechtlichen Vertreter aus strategischen Erwägungen in einem Mitgliedstaat wählen, in dem sie von einer weniger strengen Beaufsichtigung ausgehen. Ein harmonisiertes Konzept mit der ESMA als zuständiger Behörde für Referenzwerte aus Drittländern und ihre Administratoren könnte diese Risiken vermeiden und die Kosten für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats sowie die anschließende Beaufsichtigung senken. Diese Rolle als zuständige Behörde für Referenzwerte aus Drittländern macht die ESMA zudem zum Ansprechpartner der Union für Aufsichtsbehörden von Drittländern, wodurch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit effizienter und wirksamer würde.

(53)Viele, wenn nicht gar die Mehrheit der Referenzwert-Administratoren sind Banken oder andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die Kundengelder verwalten. Um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union nicht zu unterlaufen, sollte der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einer zuständigen Behörde im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung davon abhängig gemacht werden, dass das Land der zuständigen Behörde nicht in der Liste der Rechtsordnungen aufgeführt ist, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(54)Fast alle Referenzwerte sind mit Finanzprodukten verbunden, die in mehreren Mitgliedstaaten, wenn nicht in der gesamten Union verfügbar sind. Zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten, die nicht mehr zuverlässig oder für den Markt oder die wirtschaftliche Realität, sie sie messen sollen, nicht mehr repräsentativ sein könnten, sollten die zuständigen Behörden, einschließlich der ESMA, zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, wo dies angebracht ist.

(55)Aufgrund der Art der betreffenden Wertpapiere und Emittenten weisen bestimmte Arten von Prospekten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, eine grenzüberschreitende Dimension innerhalb der Union und einen gewissen Grad technischer Komplexität auf und/oder unterliegen potenziellen Risiken der Regulierungsarbitrage, sodass eine zentrale Beaufsichtigung durch die ESMA zu wirksameren und effizienteren Ergebnissen führen würde als die Aufsicht auf nationaler Ebene. Eine Konsolidierung der Billigung solcher Prospekte sowie der entsprechenden Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in der ESMA dürfte die Befolgungskosten und administrativen Hindernisse verringern und gleichzeitig Qualität, Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung in der Union verbessern.

(56)Privatplatzierungen von Nichtdividendenwerten sind eine wichtige Kapitalquelle für Emittenten und von Natur aus grenzüberschreitenden Art. Während eine Privatplatzierung bei qualifizierten Anlegern keinen Prospekt erfordert, unterliegt die anschließende Zulassung zum Handel der Wertpapiere an einem geregelten Markt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts. Bei einer Mindeststückelung von über 1000 EUR lässt die Prospektordnung Emittenten von Nichtdividendenwerten die Freiheit, ihren Herkunftsmitgliedstaat selbst zu wählen. Da Nichtdividendenwerte von Privatplatzierungen in der Regel eine Mindeststückelung von über 1000 EUR aufweisen, besteht hier die Gefahr des regulatorischen „Forum-Shoppings“. Wenn für die Billigung solcher Großkundenprospekte für Nichtdividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten Markt oder dem spezifischen Segment, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben, zugelassen sind, in der Zuständigkeit der ESMA liegen würde, sollte es gelingen, das doppelte Ziel der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Emittenten und der Steigerung der Effizienz durch deutliche Straffung der Billigungsverfahren zu erreichen.

(57)Für die Billigung von Prospekten im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Wertpapieren und die Billigung von Prospekten von spezialisierten Emittenten wie Immobiliengesellschaften, Bergbauunternehmen, Forschungsunternehmen oder Schifffahrtsunternehmen benötigen die nationalen zuständigen Behörden hoch spezialisierte Mitarbeiter, die in der Mehrzahl der Fälle mit einem relativ geringen Prospektvolumen beschäftigt sind. Darüber hinaus sind bestimmte Nichtfinanzinformationen, die spezialisierte Emittenten offenlegen müssen, nicht in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 aufgeführt, sondern stehen im Ermessen der nationalen zuständigen Behörden. Dies kann eine Quelle für Ineffizienz und Regulierungsarbitrage sein. Wenn die ESMA mit der Zuständigkeit für die Billigung dieser Arten von Prospekten betraut würde, dürfte dies erstens gleiche Wettbewerbsbedingungen bezüglich der Offenlegung von Informationen gewährleisten und das Risiko der Regulierungsarbitrage beseitigen und zweitens mit der ESMA als Zentrum für Fachwissen die Zuweisung von Aufsichtsressourcen auf Ebene der Union optimieren, wodurch die betreffenden Prospekte effizienter beaufsichtigt würden.

(58)Drittlandsemittenten, die einen Prospekt gemäß dem Unionsrecht erstellen, genießen in Bezug auf die Billigung des Prospekts eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats, was die Gefahr in sich birgt, dass nach dem Mitgliedstaat mit dem günstigsten System gesucht wird (aufsichtliches „Forum-Shopping“). Eine konsolidierte Billigung von Prospekten auf Ebene der ESMA würde ein vollständig harmonisiertes Konzept gegenüber Drittlandsemittenten sicherstellen und die Gefahr der Regulierungsarbitrage beseitigen. Damit wäre die ESMA für Drittlandsemittenten, unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Wertpapiere anbieten oder eine Zulassung zum Handel beantragen, die zentrale Anlaufstelle in der Union. Gleichzeitig entfällt die Notwendigkeit der Bestimmung eines Herkunftsmitgliedstaats für solche Drittlandsemittenten.

(59)Die Gleichwertigkeitsregelung für Prospekte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften von Drittländern erstellt werden, sollte dahin gehend geändert werden, dass die Gleichwertigkeitsbewertung und der anschließende Erlass eines Beschlusses der Kommission nicht nur auf den Informationspflichten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Drittländer basieren, sondern auch berücksichtigen, ob ein Rahmen für die Prüfung und Billigung des Prospekts, einschließlich etwaiger Nachträge, durch die Aufsichtsbehörde der Drittlands besteht und für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der Angebote und Zulassungen im Rahmen des Prospekts gesorgt ist. Um die Vereinbarkeit mit dem Ansatz, den die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage „EU equivalence decisions in financial services policy: an assessment“ (Bewertung von EU-Gleichwertigkeitsbeschlüssen im Bereich der Finanzdienstleistungen) (SWD(2017) 102 final) dargelegt hat, zu gewährleisten, sollte die Kommission in der Lage sein, ihren Gleichwertigkeitsbeschluss an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, um die Marktintegrität innerhalb der Union zu schützen und den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und gemeinsame Werte und regulatorische Ziele auf internationaler Ebene zu fördern. Solche Bedingungen könnten beispielsweise umfassen, dass von einem Drittland ein wirklich gleichwertiges System für die Billigung von nach der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekten verlangt oder der ESMA die Möglichkeit gegeben wird, in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands dessen Vorschriften auf kontinuierlicher Basis zu überwachen.

(60)Wenn die Kommission die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittland für gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands erstellte Prospekte anerkannt hat und wenn zwischen der ESMA und der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlandes eine geeignete Kooperationsvereinbarung getroffen wurde, sollte jeder von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands gebilligte Prospekt, der in der Union für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet wird, bei der ESMA hinterlegt und sollten die Regeln für die Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats nicht angewandt werden.

(61)Die Gleichwertigkeitsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 sieht vor, dass die zuständigen Behörden und die ESMA sich bei Angeboten und Zulassungen zum Handel in der Union auf der Grundlage eines Prospekts, der gemäß den Vorschriften eines Drittlandes erstellt wurde, auf die Aufsichtsbehörden von Drittländern verlassen, sodass diese zuständigen Behörden und die ESMA auch darauf vertrauen können müssen, dass die Nutzung des Finanzsystems in dem betreffenden Drittland für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen ist. Um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union nicht zu unterlaufen, sollte deshalb der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde eines Drittlands im Rahmen einer Gleichwertigkeitsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 davon abhängig gemacht werden, dass das Drittland nicht in der Liste der Rechtsordnungen aufgeführt ist, in deren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel festgestellt wurden, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(62)Die ESMA sollte die Befugnis haben, bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 im Zusammenhang mit den Arten von Prospekten, für deren Billigung sie zuständig wird, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Daher sollte in dieser Verordnung eindeutig festgelegt werden, wie weit solche verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, gehen dürfen.

(63)Die Beaufsichtigung von Werbung im Zusammenhang mit Prospekten, die von der ESMA gebilligt werden müssen, sollte ebenfalls der ESMA übertragen werden. Die ESMA sollte die Möglichkeit haben, zu kontrollieren, ob bei dieser Werbung die einschlägigen Auflagen erfüllt sind. Eine solche Kontrolle sollte von der ESMA stets durchgeführt werden, wenn sie Werbung betrifft, die in einen Mitgliedstaat verbreitet wird, dessen zuständige Behörde die ESMA förmlich darum ersucht hat, von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch zu machen, wenn ein von der ESMA gebilligter Prospekt für ein Angebot oder eine Zulassung in ihrer Rechtsordnung genutzt wird. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sollte die ESMA über angemessene Humanressourcen mit ausreichenden Kenntnissen der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen des Verbraucherschutzes verfügen.

(64)Die ESMA sollte alle Prospekte der in dieser Verordnung beschriebenen Arten, die ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung vorgelegt werden, einer Prüfung und Billigung unterziehen. Prospekte der in dieser Verordnung beschriebenen Arten, die vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde gebilligt oder einer zuständigen Behörde zur Billigung vorgelegt wurden, aber zu diesem Datum noch nicht gebilligt worden sind, sollten weiterhin von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigt werden. Um jegliche Unklarheiten zu vermeiden, sollte diese Beaufsichtigung insbesondere den Abschluss des Prüfung- und Billigungsverfahrens für diese noch nicht gebilligten Prospekte umfassen sowie alle etwaigen Aufgaben der Billigung und Notifizierung im Zusammenhang mit Nachträgen und endgültigen Bedingungen.

(65)Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, in dem die notwendigen Vorkehrungen für die angestrebte Governance-Struktur und die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte getroffen werden, die erforderlich sind, damit die ESA und die anderen betroffenen Parteien die Vorschriften dieser Verordnung anwenden können.

(66)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; Verordnung (EU) Nr. 1094/2010; Verordnung (EU) Nr. 1095/2010; Verordnung (EU) Nr. 345/2013; Verordnung (EU) Nr. 346/2013; Verordnung (EU) Nr. 600/2014; Verordnung (EU) Nr. 2015/760; Verordnung (EU) Nr. 2016 /2011; und Verordnung (EU) 2017/1129 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates***, der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates****, der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates***** und, soweit diese Rechtsakte sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates******, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates*******.

* Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

** Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

*** Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

**** Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

***** Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

* Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)..

*****Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“;

b)in Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Behörde wird auch im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/849(*) des Europäischen Parlaments und des Rates tätig, soweit diese Richtlinie auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und auf für die Aufsicht zuständige Behörden anwendbar ist. Ausschließlich zu diesem Zweck führt die EBA die Aufgaben durch, die der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde durch einen rechtlich bindenden Rechtsakt der Union übertragen worden sind. Bei der Durchführung solcher Aufgaben unterrichtet die Behörde stets diese Behörden von ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen, bei denen es sich um „Finanzinstitute“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt.“;

(*) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“;

(2)in Artikel 2 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ bzw. „Beaufsichtigung“ beinhalten auch die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten durchzuführen sind.“;

(3)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1) ,Finanzinstitute‘ Unternehmen, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union der Regulierung und Aufsicht unterliegen;“;

aa) folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„(1a) ,Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors‘ Unternehmen, die der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegen und entweder „Finanzinstitute“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sind“;

b)    Nummer 2 Ziffer i) erhält folgende Fassung:

„i) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;“;

c)    Nummer 2 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

„ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;“;

iia) in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die Finanzinstitute beaufsichtigen und dafür zuständig sind, deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen“;

d)    Nummer 2 Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

„iii) in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und die in der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Verwaltungsbehörden; und“;

e)    in Nummer 2 werden die folgenden Ziffern v) und vi) angefügt:    

„v) die zuständigen Behörden, die genannt sind in der Richtlinie 2014/17/EU, in der Verordnung 2015/751, in der Richtlinie (EU) 2015/2366, in der Richtlinie 2009/110/EG, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012;

vi) die in Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG genannten Einrichtungen und Behörden.“;

(4)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) einem Direktorium, das die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;“;

b)    Nummer 4 wird gestrichen.

(5)    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Der folgende Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

(1) „aa) sie erstellt ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand;“;

ii)    folgender Buchstabe ab wird eingefügt:

(2)„ab) sie erstellt ein Unionshandbuch zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Aufsichtspraktiken und besonders erfolgreiche Methoden und Verfahren enthält;“;

iii)    die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

(3)„e) sie organisiert Überprüfungen der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen;

(4)f) sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU, und bei innovativen Finanzdienstleistungen;“;

iv)    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

(5)„h) sie fördert den Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutz;“;

v)    folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l) sie trägt zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei.“;

b)    in Absatz 1a wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.“;

c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca) zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß den Artikeln 29a und 31a;“;

           ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß den Artikeln 35 und 35b“;

(6)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungs- und Aufsichtspraxis zu fördern.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde errichtet – als integralen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle jeweils zuständigen Behörden und Verbraucherschutzbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und Rat zu erteilen, den die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden in den Ausschuss einbeziehen.“;

(6 a)    die folgenden Artikel 9 a und 9b werden eingefügt:

„Artikel 9a
Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1.Die Behörde übernimmt eine führende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem durch

a)Erhebung von Informationen über Mängel, die in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, in den Bewertungen der Zuverlässigkeit und Eignung, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in den von den zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen festgestellt worden sind. Die zuständigen Behörden stellen der Behörde zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 35 alle derartigen Informationen zur Verfügung. Die Behörde arbeitet in enger Abstimmung mit den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen bei

b)der Entwicklung gemeinsamer Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor und der Förderung ihrer einheitlichen Anwendung;

c)der Beobachtung der Marktentwicklungen und Bewertung der Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.

2.Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfasst wurden, und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand. Die Behörde stellt sicher, dass die Informationen analysiert werden und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz, dass nur nötige Informationen bereitgestellt werden, sowie auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden.

3.Die Behörde fördert die Konvergenz der in der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Aufsichtsverfahren, einschließlich durch regelmäßige Überprüfungen gemäß Artikel 30.

Werden bei einer solchen Überprüfung schwerwiegende Mängel bei der Ermittlung, Bewertung oder Bekämpfung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt und ergreift die zuständige Behörde keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Folgemaßnahmen, die in dem Bericht nach Artikel 30 Absatz 3 aufgeführt sind, so unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.

4.Die Behörde führt regelmäßig Risikobewertungen der zuständigen Behörden durch, insbesondere zuständiger Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer iia, um deren Strategien und Ressourcen zu prüfen, damit die wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angegangen und überwacht werden. Die Behörde unterrichtet die Kommission über die Ergebnisse dieser Risikobewertungen, auch durch Einbeziehung der Analyse der Ergebnisse in ihre gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzugebende Stellungnahme.

5.In wesentlichen Fällen, in denen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Auswirkungen auf grenzüberschreitende Angelegenheiten im Zusammenhang mit Drittländern haben, übernimmt die Behörde eine federführende Rolle bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in Drittländern.

6.Die Behörde setzt einen ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, der die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung koordiniert und Entwürfe von Beschlüssen ausarbeitet, die von der Behörde gemäß Artikel 44 zu fassen sind.

7.Der Vorsitz des Ausschusses wird vom Vorsitzenden des Rates der Aufseher wahrgenommen, und der Ausschuss setzt sich aus den Leitern der Behörden und Stellen zusammen, die für die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Finanzinstitute zuständig sind. Darüber hinaus können die Kommission, der ESRB, der Aufsichtsrat der Europäischen Zentralbank, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jeweils einen hochrangigen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnimmt.

Artikel 9b
Aufforderung zur Untersuchung im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1.In Fragen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 kann die Behörde, wenn ihr Hinweise auf wesentliche Verstöße vorliegen, eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer iia auffordern, mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht und – sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt werden – Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien oder zur Ausübung der den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumten Optionen untersuchen und in Erwägung ziehen, Sanktionen gegen solche Wirtschaftsbeteiligte bei derartigen Verstößen zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie eine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer iia auch auffordern, die Annahme eines an diesen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschlusses im Einzelfall zu erwägen, damit dieser alle Maßnahmen ergreift, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien oder zur Ausübung der den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumten Optionen nachzukommen, einschließlich der Einstellung von Verhaltensweisen.

2.Die zuständige Behörde kommt jeder an sie nach Absatz 1 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.

3.Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV findet Artikel 17 Anwendung, falls eine zuständige Behörde nicht den Anforderungen von Absatz 2 nachkommt.“;

(7)Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)    in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Behörde kann auch Leitlinien und Empfehlungen an mitgliedstaatliche Behörden richten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht als zuständige Behörden definiert sind, die aber zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte befugt sind.“;

b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde führt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, offene Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.“;

c)    in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bericht enthält auch eine Erläuterung, wie die Behörde die Herausgabe ihrer Leitlinien und Empfehlungen begründet hat, und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen im Rahmen der öffentlichen Konsultationen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen.“;

d)    folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5. Sind zwei Drittel der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor der Ansicht, dass die Behörde ihre Befugnisse durch Herausgabe bestimmter Leitlinien oder Empfehlungen überschritten hat, können sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Kommission richten.

Die Kommission fordert die Behörde dann auf, die Herausgabe der betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen in einer Erklärung zu begründen. Nach Erhalt der Erklärung seitens der Behörde bewertet die Kommission den Geltungsbereich der Leitlinien oder Empfehlungen vor dem Hintergrund der Befugnisse der Behörde. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Behörde ihre Befugnisse überschritten hat, kann sie, nachdem sie der Behörde die Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Behörde aufgefordert wird, die betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen zurückzuziehen. Der Beschluss der Kommission wird veröffentlicht.“;

(8) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden oder relevante Finanzinstitute richten, wenn dies für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet wird. Wird das mit Gründen versehene Ersuchen an Finanzinstitute gerichtet, ist in dem Ersuchen zu erläutern, warum die Informationen für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen.

Wurde ein Informationsersuchen an ein Finanzinstitut gerichtet, so setzt die Behörde die jeweils zuständigen Behörden von dem Ersuchen in Kenntnis. Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf deren Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

b)die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6.      Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, oder im Zusammenhang mit Angelegenheiten betreffend die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einen an ein Finanzinstitut oder einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Verhaltensweise.

In Fragen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, die zuständige Behörde mit einem Beschluss auffordern, der förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 innerhalb der genannten Frist nachzukommen. Kommt die zuständige Behörde diesem Beschluss nicht nach, so kann die Behörde auch einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 erlassen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an, und sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung dieser Optionen an.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels im Einklang stehen.

7.    In Einklang mit Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 dieses Artikels oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.“;

(9)Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden dabei helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder:

a)    auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme bzw. geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder

b)    von Amts wegen, wenn anhand objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.

In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Rechtsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen“.;

b)    es werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„1a. Die betreffenden zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:

a)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i) die Frist ist abgelaufen oder

ii) eine oder mehrere der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;

b)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i)    eine oder mehrere der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder

ii)    seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Rechtsakte der Union eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.

1b. Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden zuständigen Behörden von ihrem Beschluss, tätig zu werden, in Kenntnis.

In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 47 Absatz 3a, setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen ist.“;

c)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betreffenden zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.“;

d)    folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde setzt die betreffenden zuständigen Behörden von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls von ihrem Beschluss nach Absatz 3 in Kenntnis.“;

e)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“;

„4.    Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass Finanzinstitute oder – im Kontext von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors die Anforderungen erfüllen, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf sie anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Finanzinstitute oder Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors richten und sie so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

In Fragen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, außerdem einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 annehmen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union an, und sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung dieser Optionen an.“;

(10)Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1a wird gestrichen;

b)Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich der Artikel 35 und 35b übertragen werden.“;

(11)Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) sie gibt den Strategischen Aufsichtsplan gemäß Artikel 29a heraus;“;

ii)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, gegebenenfalls einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt;“;

iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen;“;

b)    in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erstellt die Behörde ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie Änderungen bei den Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute Rechnung trägt. Die Behörde erstellt auch ein Unionshandbuch zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand. Sowohl im Unionsaufsichtshandbuch als auch im Unionsabwicklungshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken und besonders erfolgreiche Methoden und Verfahren dargelegt.“;

(12)folgender Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29a

Strategischer Aufsichtsplan

1. Zu Beginn der Anwendung der Verordnung [XXX insert reference to amending Regulation] und danach alle drei Jahre spätestens am 31. März gibt die Behörde eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung ab, die strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält („Strategischer Aufsichtsplan“) und etwaige Beiträge der zuständigen Behörden berücksichtigt. Die Behörde übermittelt den Strategischen Aufsichtsplan zur Information dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und veröffentlicht ihn auf ihrer Website.

Im Strategischen Aufsichtsplan werden spezifische Prioritäten für Aufsichtstätigkeiten festgelegt, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern und einschlägigen Tendenzen im Bereich der Mikroaufsicht, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die gemäß Artikel 32 ermittelt wurden, Rechnung zu tragen.

2. Spätestens am 30. September jedes Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde den Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr zur Prüfung vor und gibt konkret an, wie dieser Entwurf auf den Strategischen Aufsichtsplan abgestimmt ist.

Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält spezifische Ziele und Prioritäten für die Aufsichtstätigkeiten und quantitative und qualitative Kriterien für die Auswahl der Finanzinstitute, der Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte, die von den zuständigen Behörden, die den Entwurf für das jährliche Arbeitsprogramm vorlegen, während des von dem Programm abgedeckten Jahres geprüft werden sollen.

3. Die Behörde prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms und richtet, sollten wesentliche Risiken bestehen, dass die im Strategischen Aufsichtsplan festgelegten Prioritäten nicht erreicht werden, eine Empfehlung an die jeweils zuständige Behörde, die auf die Abstimmung des jährlichen Arbeitsprogramms der jeweils zuständigen Behörde mit dem Strategischen Aufsichtsplan abzielt.

Spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres nehmen die zuständigen Behörden ihre jährlichen Arbeitsprogramme unter Berücksichtigung etwaiger derartiger Empfehlungen an.

4. Spätestens am 31. März eines jeden Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde einen Bericht über die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms vor.

Der Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)    eine Beschreibung der Aufsichtstätigkeiten und der Prüfungen von Finanzinstituten, Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte und der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen gegen Finanzinstitute, die für die Verletzung von Unionsrecht und nationalem Recht verantwortlich sind;

b)    eine Beschreibung der Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, aber nicht im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren;

c)    eine Erklärung zu den Tätigkeiten, die im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren, aber nicht durchgeführt wurden, und zu den Zielen des Programms, die nicht verwirklicht wurden, sowie die Gründe für die Nichtdurchführung bzw. Nichtverwirklichung.

5. Die Behörde prüft die Durchführungsberichte der zuständigen Behörden. Bestehen wesentliche Risiken, dass die im Strategischen Aufsichtsplan aufgeführten Prioritäten nicht erreicht werden, richtet die Behörde an jede betroffene zuständige Behörde eine Empfehlung, der zu entnehmen ist, wie die jeweiligen Mängel in Bezug auf ihre Tätigkeiten behoben werden können.

Auf der Grundlage der Berichte und ihrer eigenen Risikobewertung stellt die Behörde fest, welche Tätigkeiten der zuständigen Behörde für die Verwirklichung des Strategischen Aufsichtsplans wesentlich sind und unterzieht diese Tätigkeiten gegebenenfalls einer Überprüfung nach Artikel 30.

6. Die Behörde macht die bei der Bewertung der jährlichen Arbeitsprogramme festgestellten bewährten Praktiken öffentlich zugänglich.“;

(13)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung:

„Überprüfungen der zuständigen Behörden“;

b)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer Überprüfung. Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der Überprüfungen werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich aller Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und Informationen von Interessenvertretern.“;

c)    folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Für die Zwecke dieses Artikels richtet die Behörde einen Überprüfungsausschuss ein, dem ausschließlich Bedienstete der Behörde angehören. Die Behörde kann bestimmte Aufgaben oder Beschlüsse an den Überprüfungsausschuss delegieren.“;

d)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Bei der Überprüfung wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:“;

ii)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung, des Grades der Unabhängigkeit und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;“;

e)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Behörde erstellt einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse der Überprüfung darstellt. In diesem Bericht werden die infolge der Überprüfung geplanten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um den herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Ergreifen die zuständigen Behörden keine Maßnahmen, um die in dem Bericht angegebenen Folgemaßnahmen anzugehen, gibt die Behörde einen Folgebericht heraus.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der Überprüfung und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.“;

f)    folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass eine weitere Harmonisierung der Vorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist.“;

g)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Berichte sowie etwaige Folgeberichte, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die zuständige Behörde, die Gegenstand der Überprüfung ist, erhält vor der Veröffentlichung eines Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden.“;

(14)in Artikel 31a  wird ein neuer Absatz angefügt:

„In Bezug auf die Tätigkeit der zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Wirtschaftsbeteiligten oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, fördert die Behörde die Angleichung der Aufsicht, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken. Die Behörde kann gegebenenfalls auch Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 annehmen.“;

(15)folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Koordinierung in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf Risikoübertragungen

1.    Die Behörde koordiniert laufend Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden, um die Angleichung der Aufsicht in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten durch Finanzinstitute sowie in Bezug auf von ihnen vorgenommene Risikoübertragungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 zu fördern.

2. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde, wenn sie beabsichtigen, eine Zulassung oder Registrierung im Zusammenhang mit einem Finanzinstitut, das gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde steht, vorzunehmen, und der Geschäftsplan des Finanzinstituts die Auslagerung oder Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer zentralen Funktion oder die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten in ein Drittland vorsieht, wobei das Finanzinstitut das Ziel verfolgt, vom Europäischen Pass zu profitieren, im Wesentlichen aber erhebliche Tätigkeiten oder Funktionen außerhalb der Union durchführen wird. Die Unterrichtung der Behörde muss so detailliert sein, dass der Behörde eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

Hält die Behörde es für notwendig, gegenüber einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme dahin gehend abzugeben, dass eine Zulassung oder Registrierung, über die gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wurde, nicht mit dem Unionsrecht oder mit von der Behörde erlassenen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen im Einklang steht, so informiert die Behörde die jeweilige zuständige Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang von deren Unterrichtung. In diesem Fall wartet die betreffende zuständige Behörde die Stellungnahme der Behörde ab, ehe sie die Registrierung oder Zulassung vornimmt.

Auf Ersuchen der Behörde übermittelt die zuständige Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens Informationen über ihre Beschlüsse zur Zulassung oder Registrierung von Finanzinstituten, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter ihrer Aufsicht stehen.

Unbeschadet etwaiger im Unionsrecht festgesetzter Fristen gibt die Behörde die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterrichtung nach Unterabsatz 1 ab.

3. Ein Finanzinstitut unterrichtet die zuständige Behörde über die Auslagerung oder die Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer seiner zentralen Funktionen sowie über die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten auf eine andere Einheit oder eine eigene Niederlassung, die in einem Drittland ansässig ist. Die zuständige Behörde informiert die Behörde halbjährlich über derartige Unterrichtungen.

Unbeschadet des Artikels 35 legt die zuständige Behörde auf Ersuchen der Behörde Informationen zu Vereinbarungen von Finanzinstituten vor, die die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos betreffen.

Die Behörde wacht darüber, dass die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen, ob die Vereinbarungen über die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos nach Unterabsatz 1 im Einklang mit dem Unionsrecht geschlossen werden, den Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen der Behörde entsprechen und einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden [und der Durchsetzung] in einem Drittland nicht entgegenstehen.

4. Die Behörde kann Empfehlungen an die betreffende zuständige Behörde abgeben, einschließlich der Empfehlung, einen Beschluss zu überprüfen oder eine Zulassung zu widerrufen. Kommt die betreffende zuständige Behörde einer Empfehlung der Behörde nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach, so nennt die zuständige Behörde die Gründe dafür, und die Behörde veröffentlicht ihre Empfehlung zusammen mit den genannten Gründen.“;

(16)Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)    Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, unionsweite Bewertungen gemäß Absatz 2 durchzuführen und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen durchgeführt und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für die Offenlegung der Ergebnisse eines jeden teilnehmenden Finanzinstituts.

Verpflichtungen der zuständigen Behörden aufgrund des Berufsgeheimnisses hindern die zuständigen Behörden nicht daran, das Ergebnis der unionsweiten Bewertungen nach Absatz 2 zu veröffentlichen oder der Behörde das Ergebnis dieser Bewertungen zum Zwecke der Veröffentlichung der Ergebnisse unionsweiter Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten durch die Behörde zu übermitteln.“;

b)    die Absätze 3a und 3b erhalten folgende Fassung:

„3a. Die Behörde kann die zuständigen Behörden auffordern, besondere Prüfungen durchzuführen. Sie kann die zuständigen Behörden auffordern, Kontrollen vor Ort durchzuführen, und sie kann an diesen Kontrollen gemäß Artikel 21 nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen teilnehmen, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse sicherzustellen.“;

(17)Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern festgestellt wird.“;

b) die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„2a. Die Behörde verfolgt regulierungs- und aufsichtsspezifische Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie relevante Marktentwicklungen in Drittländern, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, um zu überprüfen, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Die Behörde legt der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor.

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen arbeitet die Behörde mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden ist. Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:

a)    den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;

b)    soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist, zu den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich, Kontrollen vor Ort.

Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. Die Kommission berücksichtigt diese Information bei der Überprüfung der einschlägigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit.

2b. Stellt die Behörde in den Drittländern nach Absatz 2a Entwicklungen in Bezug auf die Regulierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, erstattet sie der Kommission unverzüglich vertraulich Bericht.

Die Behörde legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulierungs-, aufsichts-, durchsetzungs- und marktspezifischen Entwicklungen in den Drittländern nach Absatz 2a vor, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz bzw. das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.

2c. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde im Voraus, wenn sie die Absicht haben, mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern in den Bereichen, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte fallen, Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von Drittstaatseinheiten. Gleichzeitig übermitteln sie der Behörde einen Entwurf der geplanten Vereinbarungen.

Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen entwickeln, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachungstätigkeit der Behörde nach Absatz 2a auf.“;

(18)Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Im Hinblick auf Beurteilungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EG, die gemäß jener Richtlinie eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer derartigen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des in jener Richtlinie genannten Beurteilungszeitraums abgegeben. Die Artikel 35 und 35b gelten für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.“;

(19)Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)    Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen.

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind korrekt und vollständig und werden innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt.

2. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

3. Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“;

b)    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Stehen die nach Absatz 1 angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen an eine der folgenden Stellen richten:

a) andere Behörden mit Aufsichtsfunktionen;

b) das für Finanzen zuständige Ministerium des betreffenden Mitgliedstaats, sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt;

c) die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats;

d) das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

c)    die Absätze 6 und 7a werden gestrichen;

(20)die folgenden Artikel 35a bis 35h werden eingefügt:

„Artikel 35a

Ausübung der in Artikel 35b genannten Befugnisse

Die Befugnisse, die der Behörde oder Bediensteten der Behörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach Artikel 35b übertragen werden, dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 35b

Informationsersuchen an Finanzinstitute, Holdinggesellschaften oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute und nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats

1. Sind die verlangten Informationen nach Artikel 35 Absatz 1 oder Absatz 5 nicht verfügbar oder werden sie nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, kann die Behörde die folgenden Institute und Einheiten durch einfaches Ersuchen oder per Beschluss dazu auffordern, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen:

a) relevante Finanzinstitute,

b) Holdinggesellschaften oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,

c) nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.

2. Jedes einfache Informationsersuchen nach Absatz 1

a)    enthält eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Fordert die Behörde Informationen im Wege eines Beschlusses an, so enthält dieser Beschluss

a)    eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    den Zweck des Ersuchens;

c)    die Art der verlangten Informationen;

d)    die Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    die Angabe der Zwangsgelder, die nach Artikel 35d zu verhängen sind, wenn die beigebrachten Informationen unvollständig sind;

f)    die Angabe der Geldbuße, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

4. Die in Absatz 1 genannten relevanten Institute und Einheiten bzw. deren Vertreter und, bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte, von dem Informationsersuchen betroffene Einheit ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

6. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 35c

Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen

1. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen fest, die einen Verstoß nach Artikel 35d Absatz 1 darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der in Artikel 35b Absatz 1 aufgeführten Institute oder Einheiten einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Untersuchungsbeauftragte befugt, nach Artikel 35b um Informationen zu ersuchen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Behörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Im Anschluss an seine Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen ausschließlich auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der nach diesem Artikel durchgeführten Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 35f – entscheidet die Behörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 35d Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach jenem Artikel.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher teil und greift in keiner Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher ein.

10. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 75a delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten Vorschriften

a) zu den Verteidigungsrechten,

b) zu Zeitpunkten und Fristen,

c) zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder,

d) zu den Verjährungsfristen im Bereich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie die jeweiligen Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 35d

Geldbußen

1. Stellt die Behörde fest, dass ein Institut oder eine Einheit nach Artikel 35b Absatz 1 in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 35b Absatz 3 keine Informationen beigebracht hat oder auf ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss nach Artikel 35b Absatz 2 unvollständige, sachlich falsche oder irreführende Informationen beigebracht hat, so erlässt die Behörde einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

2. Der Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße beträgt mindestens 50 000 EUR und höchstens 200 000 EUR.

3. Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße nach Absatz 2 berücksichtigt die Behörde den Jahresumsatz, den das betreffende Institut oder die betreffende Einheit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat; der Grundbetrag liegt:

a) an der Untergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz unter 10 Mio. EUR;

b) in der Mitte der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz zwischen 10 Mio. EUR und 50 Mio. EUR;

c) an der Obergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR.

Die innerhalb der Unter- und Obergrenze nach Absatz 2 festgesetzten Grundbeträge werden erforderlichenfalls zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender bzw. mildernder Faktoren anhand der in Absatz 5 festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

4. Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten werden kumulativ auf den Grundbetrag nach Absatz 2 angewendet:

a)    Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

i) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung des Verstoßes ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

ii) wenn der Verstoß mehr als sechs Monaten dauerte, gilt ein Koeffizient von 1,5;

iii) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

iv) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

v) wenn die Geschäftsleitung der Einheit nicht mit der Behörde zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

b)    Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

i) wenn der Verstoß weniger als 10 Arbeitstage dauerte, gilt ein Koeffizient von 0,9;

ii) wenn die Geschäftsleitung des Instituts oder der Einheit nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass einem Ersuchen nach Artikel 35 Absatz 6a nicht nachgekommen wird, gilt ein Koeffizient von 0,7;

iii) wenn die Einheit die Behörde zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

iv) wenn die Einheit freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

5. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Gesamtbetrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes, den die betreffende Einheit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten, es sei denn, die Einheit hat direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen. In diesem Fall entspricht der Gesamtbetrag der Geldbuße mindestens diesem finanziellen Gewinn.

Artikel 35e

Zwangsgelder

1. Die Behörde verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um die in Artikel 35b Absatz 1 genannten Institute oder Einheiten zur Beibringung der durch Beschluss nach Artikel 35b Absatz 3 angeforderten Informationen zu verpflichten.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Institut oder die betreffende Einheit dem in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes, den das betreffende Institut oder die betreffende Einheit im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden.

Artikel 35f

Anspruch auf Anhörung

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße bzw. eines Zwangsgelds nach den Artikeln 35d und 35e gibt die Behörde dem Institut oder der Einheit, an das bzw. die das Informationsersuchen gerichtet wurde, Gelegenheit, angehört zu werden.

Die Behörde stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Institute bzw. Einheiten äußern konnten.

2. Die Verteidigungsrechte des Instituts oder der Einheit nach Absatz 1 werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Das Institut oder die Einheit hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 35g

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1. Gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art und vollstreckbar.

2. Die Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von einer Behörde erteilt, die jeder Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmt und der Behörde und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

3. Sind die in Absatz 2 genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann die betreffende Partei die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

4. Die Vollstreckung der Geldbuße bzw. des Zwangsgeldes kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckung der Geldbußen oder Zwangsgelder sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

5. Die Behörde veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

6. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 35h

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Behörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die von der Behörde verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“;

(21)Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.“;

(22)Artikel 37 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.“;

   in Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Bankensektor nicht, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme oder einen gemeinsamen Ratschlag zu einigen, ist es den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenträgern vertreten, erlaubt, eine gesonderte Stellungnahme abzugeben oder einen gesonderten Ratschlag zu erteilen.

Die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Stellungnahmen und Ratschläge gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.“;

(23)Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Beschlussfassungsverfahren

1. Beim Erlass von Beschlüssen nach dieser Verordnung handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6; dies gilt mit Ausnahme der gemäß den Artikeln 35b, 35d und 35e erlassenen Beschlüsse.

2. Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

3. Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

4. Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

5. Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

6. Die Annahme der Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzinstitute oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“;

(24)Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) den nicht stimmberechtigten in Artikel 45 Absatz 1 genannten hauptamtlichen Mitgliedern des Direktoriums;“;

b)    Absatz 7 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

c)    folgender Absatz 8 wird angefügt:

„8. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.“;

(25)Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Interne Ausschüsse

„Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden vorsehen.“;

(26)Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.“;

(27)Artikel 43 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gibt der Rat der Aufseher die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge auf Vorschlag des Direktoriums.“;

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Direktoriums das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.“;

   Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Direktoriums den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.“;

Absatz 8 wird gestrichen;

(28)Artikel 44 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), und die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“), umfasst.

Die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende sind bei der Abstimmung über diese Beschlüsse nicht stimmberechtigt.“;

in Absatz 1 werden die Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 gestrichen;    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden, die Mitglieder, die auch Mitglieder des Direktoriums sind, und den von ihrem Aufsichtsgremium ernannten Vertreter der Europäischen Zentralbank.“;

(29)der Titel des Kapitels III Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 2

Direktorium“

(30)Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Zusammensetzung

1. Das Direktorium setzt sich aus dem Vorsitzenden und drei hauptamtlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende weist jedem der hauptamtlichen Mitglieder genau festgelegte politische Aufgaben und Managementaufgaben zu. Einem der hauptamtlichen Mitglieder wird die Zuständigkeit für Haushaltsangelegenheiten und für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Behörde übertragen (im Folgenden „geschäftsführendes Mitglied“). Eines der hauptamtlichen Mitglieder fungiert als stellvertretender Vorsitzender und nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.

2. Die hauptamtlichen Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die hauptamtlichen Mitglieder verfügen über umfassende Managementerfahrung. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, nach der die Kommission eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt.

Die Kommission legt diese Auswahlliste dem Europäischen Parlament zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums einschließlich des geschäftsführenden Mitglieds. Die Zusammensetzung des Direktoriums muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln.

3. Erfüllt ein hauptamtliches Mitglied des Direktoriums die in Artikel 46 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem das hauptamtliche Mitglied seines Amtes enthoben wird.

4. Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit eines hauptamtlichen Mitglieds beurteilt der Rat der Aufseher

a) die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung der Beurteilung legt die Kommission die Liste der hauptamtlichen Mitglieder, deren Amtszeit zu verlängern ist, dem Rat vor. Der Rat kann die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder auf der Grundlage dieser Liste und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

(31)folgender Artikel 45a wird eingefügt:

„Artikel 45a

Beschlussfassung

1. Das Direktorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vertreter der Kommission nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil; dies gilt mit Ausnahme der in Artikel 63 genannten Angelegenheiten.

3. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4. Die Sitzungen des Direktoriums werden auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines der Mitglieder des Direktoriums einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Das Direktorium tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft das Direktorium es für notwendig hält zusammen. Es tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

5. Die Mitglieder des Direktoriums können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Teilnehmer nehmen nicht an Beratungen des Direktoriums über einzelne Finanzinstitute teil.“;

(32)folgender Artikel 45b wird eingefügt:

„Artikel 45b

Interne Ausschüsse

„Das Direktorium kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen.“;

(33)Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Direktoriums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“;

(34)    Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Aufgaben

1. Das Direktorium gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

2. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm zur Annahme vor.

3. Das Direktorium übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

Für die Zwecke der Artikel 17, 19, 22, 29a, 30, 31a, 32 und 35b bis 35h ist das Direktorium befugt, tätig zu werden und Beschlüsse zu erlassen. Das Direktorium setzt den Rat der Aufseher von seinen Beschlüssen in Kenntnis.

3a. Das Direktorium prüft alle vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten, gibt dazu eine Stellungnahme ab und unterbreitet einschlägige Vorschläge.

4. Das Direktorium nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5. Das Direktorium erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

7. Das Direktorium bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

8. Die Mitglieder des Direktoriums machen abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

9. Das geschäftsführende Mitglied hat folgende besondere Aufgaben:

a) Es führt das Jahresarbeitsprogramm der Behörde durch, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und das Direktorium die Kontrolle ausübt.

b) Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

c) Es erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

d) Es erstellt jedes Jahr spätestens am 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

e) Es erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

f) Es erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

g) Es übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.“;

(35)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Direktoriums.“;

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Vorsitzende wird im Anschluss an ein im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichendes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit Bewerbern für die Position des Vorsitzenden zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden.

Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.“;

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

Absatz 5 wird gestrichen;

(36)Artikel 49a erhält folgende Fassung:

„Artikel 49a

Ausgaben

Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.“;

(37)die Artikel 51, 52, 52a und 53 werden gestrichen;

(38)Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„– Fragen des Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutzes“;

b)in Absatz 2 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen;

c)der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Hinsichtlich der Aufgaben der Behörde betreffend die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient der Gemeinsame Ausschuss als Forum für die Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Fragen im Zusammenhang mit der Wechselwirkung zwischen den Aufgaben der Behörde nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l und den Aufgaben, die der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übertragen worden sind.“;

(39)Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ein Mitglied des Direktoriums, der Vertreter der Kommission und der Vertreter des ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.“;

(40)Artikel 58 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Direktorium der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Ein vom Direktorium der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und das Direktorium nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.“;

(41)Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, das Direktorium oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.“;

(42)Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 35 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.“;

(43)Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Einnahmen der Behörde bestehen unbeschadet anderer Arten von Einnahmen, aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a) ein Ausgleichsbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission), der 40 % der geschätzten Einnahmen der Behörde nicht überschreitet;

b) die jährlichen Beiträge der Finanzinstitute, basierend auf den geschätzten jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung und gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union vorgeschriebenen Tätigkeiten für die einzelnen Kategorien von Teilnehmern, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen;

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden;

d) etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern;

e) Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von den zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.“;

b)die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5. Die jährlichen Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden jedes Jahr durch von den Mitgliedstaaten jeweils benannte Behörden von den einzelnen Finanzinstituten erhoben. Spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres zahlt jeder Mitgliedstaat den Betrag an die Behörde, den er gemäß den Kriterien in dem in Artikel 62a genannten delegierten Rechtsakt zu erheben hat.

6. Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten und Beobachter gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen würden.“;

(44)folgender Artikel 62a wird eingefügt:

„Artikel 62a

   Delegierte Rechtsakte zur Berechnung der jährlichen Beiträge der Finanzinstitute

Der Kommission wird nach Artikel 75a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, wie die in Artikel 62 Buchstabe b genannten jährlichen Beiträge der einzelnen Finanzinstitute zu berechnen sind, und die Folgendes vorsehen:

a) eine Methode für die Aufteilung der geschätzten Ausgaben auf bestimmte Kategorien von Finanzinstituten, die als Grundlage für die Festsetzung des Anteils an den Beiträgen, der von den Finanzinstituten einer jeden Kategorie zu leisten ist, dient;

b) geeignete und objektive Kriterien für die Festsetzung der jährlichen Beiträge, die die einzelnen Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union fallen, zu entrichten haben, in Abhängigkeit von der Größe der Finanzinstitute, sodass die Beiträge die jeweilige Bedeutung der Finanzinstitute auf dem Markt ungefähr widerspiegeln.

Mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien können entweder De-minimis-Schwellen, unterhalb derer kein Beitrag zu entrichten ist, oder Mindestwerte, die die Beiträge nicht unterschreiten dürfen, festgelegt werden.“;

(45)Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

1. Jedes Jahr erstellt das geschäftsführende Mitglied einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Direktorium und dem Rat der Aufseher vor.

1a. Auf der Grundlage des vom Rat der Aufseher genehmigten Entwurfs nimmt das Direktorium den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.

1b. Das Direktorium leitet den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

2.    Die Kommission stellt auf der Grundlage des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein.

3.    Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde.

4. Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

5. Das Direktorium unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.“;

(46)Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

„1. Das geschäftsführende Mitglied handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

2. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss.

3. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden.

4. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

5. Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

6. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher spätestens am 1. Juli des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt ferner spätestens am 1. Juli dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

7. Der endgültige Rechnungsabschluss wird spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Es übermittelt dem Direktorium und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

9. Das geschäftsführende Mitglied unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.“;

(47)Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission* für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

*    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).“;

(48)Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

** Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“;

(49)Artikel 68 wird wie folgt geändert:

   Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Für das Personal der Behörde, einschließlich der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

2. Das Direktorium legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Das Direktorium erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.“;

(50)Artikel 70 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Mitglieder des Rates der Aufseher und alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.“;

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.“;

der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Das Direktorium und der Rat der Aufseher stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium und vom Rat der Aufseher ermächtigten Personen bzw. der für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestellten Personen, Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Auch Beobachter, die den Sitzungen des Direktoriums oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.“;

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.“;

(51)Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/XXX (Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“;

(52)Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“;

(53)Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium legt die interne Sprachenregelung der Behörde fest.“;

(54)Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.“;

(55)folgender Artikel 75a wird eingefügt:

„Artikel 75a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 35c und Artikel 62a wird auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 35c und Artikel 62a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 35c oder Artikel 62a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“;

(56)Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Verhältnis zum CEBS

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEBS betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.“

(57)ein neuer Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77a

Übergangsbestimmungen

Die Aufgaben und das Amt des Exekutivdirektors, der gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, enden mit dem genannten Datum.

Die Aufgaben und das Amt des Vorsitzenden, der gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, laufen bis zum Ende seiner Amtszeit weiter.

Die Aufgaben und das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrats, der gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2366, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, enden mit dem genannten Datum.“.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme des Titels IV, der Richtlinien 2002/92/EG, 2003/41/EG und 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/103/EG* und, soweit diese Rechtsakte sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und auf Versicherungsvermittler beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2015/849/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

*    Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).“;

(58)in Artikel 2 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ bzw. „Beaufsichtigung“ beinhalten auch die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten durchzuführen sind.“;

(59)Artikel 4 Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und (EU) 2015/849 die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Nummer 1 sicherzustellen;“;

(60)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) einem Direktorium, das die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;“;

   Nummer 4 wird gestrichen.

(61)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) sie erstellt ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand;“;

ii)    die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e) sie organisiert Überprüfungen der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen;

f) sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf Tendenzen bei innovativen Finanzdienstleistungen;“;

iii)    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) sie fördert den Schutz der Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärter und Begünstigten, Verbraucher und Anleger“;

iv)    Buchstabe l wird gestrichen;

v)    der folgende Buchstabe m wird eingefügt:

„m) sie gibt Stellungnahmen zur Anwendung interner Modelle ab, um die Beschlussfassung zu erleichtern und Amtshilfe gemäß Artikel 21a zu gewähren;“;

b)ein neuer Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.“;

c)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca) zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß den Artikeln 29a und 31a;“;

   ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß den Artikeln 35 und 35b“;

d)folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der Besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden.“;

(62)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben aa und ab eingefügt:

„aa) die Durchführung eingehender themenbezogener Überprüfungen des Marktverhaltens, wobei an der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Marktpraktiken gearbeitet wird, um mögliche Probleme zu erkennen und ihre Auswirkungen zu analysieren;

ab) die Entwicklung von Indikatoren für das Kleinanlegerrisiko, mit denen Faktoren, die negative Auswirkungen für die Verbraucher haben könnten, rechtzeitig ermittelt werden können;“;

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften.“;

Absatz 2 erhält folgende Fassung:    

„2. Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungs- und Aufsichtspraxis zu fördern.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde errichtet – als integralen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und Rat zu erteilen, den die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden in den Ausschuss einbeziehen.“;

(63)Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Behörde kann auch Leitlinien und Empfehlungen an mitgliedstaatliche Behörden richten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht als zuständige Behörden definiert sind, die aber zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte befugt sind.“;

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde führt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, offene Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch die Stellungnahme oder den Rat der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung ein.“;

c)in Absatz 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Der Bericht enthält auch eine Erläuterung, wie die Behörde die Herausgabe ihrer Leitlinien und Empfehlungen begründet hat, und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen im Rahmen der öffentlichen Konsultationen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen.“;

d)folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5. Sind zwei Drittel der Mitglieder der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung oder der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung der Ansicht, dass die Behörde ihre Befugnisse durch Herausgabe bestimmter Leitlinien oder Empfehlungen überschritten hat, können sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Kommission richten.

Die Kommission fordert die Behörde dann auf, die Herausgabe der betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen in einer Erklärung zu begründen. Nach Erhalt der Erklärung seitens der Behörde bewertet die Kommission den Geltungsbereich der Leitlinien oder Empfehlungen vor dem Hintergrund der Befugnisse der Behörde. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Behörde ihre Befugnisse überschritten hat, kann sie, nachdem sie der Behörde die Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Behörde aufgefordert wird, die betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen zurückzuziehen. Der Beschluss der Kommission wird veröffentlicht.“;

(64)in Artikel 17 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden oder relevante Finanzinstitute richten, wenn dies für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet wird. Wird das mit Gründen versehene Ersuchen an Finanzinstitute gerichtet, ist in dem Ersuchen zu erläutern, warum die Informationen für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen.

Wurde ein Informationsersuchen an ein Finanzinstitut gerichtet, so setzt die Behörde die jeweils zuständigen Behörden von dem Ersuchen in Kenntnis. Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf deren Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

(65)Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden dabei helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder:

a)    auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme bzw. geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder

b)    von Amts wegen, wenn anhand objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.

In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Rechtsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen.“;

b)es werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„1a. Die betreffenden zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:

a)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i) die Frist ist abgelaufen oder

ii) eine oder mehrere der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;

b)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i.eine oder mehrere der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht oder

ii.seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.“;

c)Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

1b. Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden zuständigen Behörden von ihrem Beschluss, tätig zu werden, in Kenntnis.

In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 47 Absatz 3a, setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen ist.“;

d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betreffenden zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.“;

e)folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde setzt die betreffenden zuständigen Behörden von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls von ihrem Beschluss nach Absatz 3 in Kenntnis.“;

f)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“;

(66)Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde fördert und überwacht das effiziente, wirksame und kohärente Funktionierens der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien und fördert die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen oder gegebenenfalls diese Aktivitäten zu leiten, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“;

b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ oder als „Aufsichtsbehörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.“;

(67)folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Interne Modelle

1. Um zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichtsstandards und -praktiken beizutragen, wird die Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden in folgender Weise tätig:

a) Sie richtet Stellungnahmen bezüglich des Antrags auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells an die betroffenen Aufsichtsbehörden. Hierzu kann die EIOPA von den betroffenen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Informationen anfordern; und

b) besteht hinsichtlich der Genehmigung interner Modelle keine Einigkeit, unterstützt sie die betroffenen Aufsichtsbehörden nach dem Verfahren des Artikels 19 bei der Erzielung einer Einigung.

2. Unter den in Artikel 231 Absatz 6a der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Umständen können Unternehmen die EIOPA ersuchen, die zuständigen Behörden bei der Erzielung einer Einigung gemäß dem in Artikel 19 dargelegten Verfahren zu unterstützen.

(68)Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich der Artikel 35 und 35b übertragen werden.“;

(69)Artikel 29 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) sie gibt den Strategischen Aufsichtsplan gemäß Artikel 29a heraus;“;

ii)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, gegebenenfalls einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt;“;

iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen;“;

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erstellt die Behörde ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie Änderungen bei den Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute Rechnung trägt. Im Unionsaufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken und besonders erfolgreiche Methoden und Verfahren dargelegt.“;

(70)folgender Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29a

Strategischer Aufsichtsplan

1. Zu Beginn der Anwendung der Verordnung [XXX insert reference to amending Regulation] und danach alle drei Jahre spätestens am 31. März gibt die Behörde eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung ab, die strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält („Strategischer Aufsichtsplan“) und etwaige Beiträge der zuständigen Behörden berücksichtigt. Die Behörde übermittelt den Strategischen Aufsichtsplan zur Information dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und veröffentlicht ihn auf ihrer Website.

Im Strategischen Aufsichtsplan werden spezifische Prioritäten für Aufsichtstätigkeiten festgelegt, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern und einschlägigen Tendenzen im Bereich der Mikroaufsicht, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die gemäß Artikel 32 ermittelt wurden, Rechnung zu tragen.

2. Spätestens am 30. September jedes Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde den Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr zur Prüfung vor und gibt konkret an, wie dieser Entwurf auf den Strategischen Aufsichtsplan abgestimmt ist.

Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält spezifische Ziele und Prioritäten für die Aufsichtstätigkeiten und quantitative und qualitative Kriterien für die Auswahl der Finanzinstitute, der Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte, die von den zuständigen Behörden, die den Entwurf für das jährliche Arbeitsprogramm vorlegen, während des von dem Programm abgedeckten Jahres geprüft werden sollen.

3. Die Behörde prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms und richtet, sollten wesentliche Risiken bestehen, dass die im Strategischen Aufsichtsplan festgelegten Prioritäten nicht erreicht werden, eine Empfehlung an die jeweils zuständige Behörde, die auf die Abstimmung des jährlichen Arbeitsprogramms der jeweils zuständigen Behörde mit dem Strategischen Aufsichtsplan abzielt.

Spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres nehmen die zuständigen Behörden ihre jährlichen Arbeitsprogramme unter Berücksichtigung etwaiger derartiger Empfehlungen an.

4. Spätestens am 31. März eines jeden Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde einen Bericht über die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms vor.

Der Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)    eine Beschreibung der Aufsichtstätigkeiten und der Prüfungen von Finanzinstituten, Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte und der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen gegen Finanzinstitute, die für die Verletzung von Unionsrecht und nationalem Recht verantwortlich sind;

b)    eine Beschreibung der Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, aber nicht im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren;

c)    eine Erklärung zu Tätigkeiten, die im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren, aber nicht durchgeführt wurden, zu den Zielen des Programms, die nicht verwirklicht wurden, und zu den Gründen für die Nichtdurchführung bzw. Nichtverwirklichung.

5. Die Behörde prüft die Durchführungsberichte der zuständigen Behörden. Bestehen wesentliche Risiken, dass die im Strategischen Aufsichtsplan aufgeführten Prioritäten nicht erreicht werden, richtet die Behörde an jede betroffene zuständige Behörde eine Empfehlung, der zu entnehmen ist, wie die jeweiligen Mängel in Bezug auf ihre Tätigkeiten behoben werden können.

Auf der Grundlage der Berichte und ihrer eigenen Risikobewertung stellt die Behörde fest, welche Tätigkeiten der zuständigen Behörde für die Verwirklichung des Strategischen Aufsichtsplans wesentlich sind und unterzieht diese Tätigkeiten gegebenenfalls einer Überprüfung nach Artikel 30.

6. Die Behörde macht die bei der Bewertung der jährlichen Arbeitsprogramme festgestellten bewährten Praktiken öffentlich zugänglich.“;

(71)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung:

„Überprüfungen der zuständigen Behörden“;

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer Überprüfung. Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der Überprüfungen werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich aller Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und Informationen von Interessenvertretern.“;

c)der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Für den Zweck dieses Artikels richtet die Behörde einen Überprüfungsausschuss ein, dem ausschließlich Bedienstete der Behörde angehören. Die Behörde kann bestimmte Aufgaben oder Beschlüsse an den Überprüfungsausschuss delegieren.“;

d)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Bei der Überprüfung wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:“;

ii)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung, des Grades der Unabhängigkeit und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;“;

e)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Behörde erstellt einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse der Überprüfung darstellt. In diesem Bericht werden die infolge der Überprüfung geplanten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um den herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Ergreifen die zuständigen Behörden keine Maßnahmen, um die in dem Bericht angegebenen Folgemaßnahmen anzugehen, gibt die Behörde einen Folgebericht heraus.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der Überprüfung und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.“;

f)folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass eine weitere Harmonisierung der Vorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist.“;

g)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde veröffentlicht den in Absatz 3 genannten Bericht und etwaige genannte Folgeberichte, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die zuständige Behörde, die Gegenstand der Überprüfung ist, erhält vor der Veröffentlichung eines Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden.“;

(72)in Artikel 31 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

„2. „In Bezug auf die Tätigkeit der zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Wirtschaftsbeteiligten oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, fördert die Behörde die Angleichung der Aufsicht, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken. Die Behörde kann gegebenenfalls auch Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 annehmen.“;

(73)ein neuer Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Koordinierung in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf die Übertragung des Risikos

1. Die Behörde koordiniert laufend Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden, um die Angleichung der Aufsicht in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten durch Finanzinstitute sowie in Bezug auf von ihnen vorgenommene Risikoübertragungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu fördern.

2. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde, wenn sie beabsichtigen, eine Zulassung oder Registrierung im Zusammenhang mit einem Finanzinstitut, das gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde steht, vorzunehmen, und der Geschäftsplan des Finanzinstituts die Auslagerung oder Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer zentralen Funktion oder die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten in ein Drittland vorsieht, wobei das Finanzinstitut das Ziel verfolgt, vom Europäischen Pass zu profitieren, im Wesentlichen aber erhebliche Tätigkeiten oder Funktionen außerhalb der Union durchführen wird. Die Unterrichtung der Behörde muss so detailliert sein, dass der Behörde eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

Hält die Behörde es für notwendig, gegenüber einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme dahin gehend abzugeben, dass eine Zulassung oder Registrierung, über die gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wurde, nicht mit dem Unionsrecht oder mit von der Behörde erlassenen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen im Einklang steht, so informiert die Behörde die jeweilige zuständige Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang von deren Unterrichtung. In diesem Fall wartet die betreffende zuständige Behörde die Stellungnahme der Behörde ab, ehe sie die Registrierung oder Zulassung vornimmt.

Auf Ersuchen der Behörde übermittelt die zuständige Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens Informationen über ihre Beschlüsse zur Zulassung oder Registrierung von Finanzinstituten, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter ihrer Aufsicht stehen.

Unbeschadet etwaiger im Unionsrecht festgesetzter Fristen gibt die Behörde die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterrichtung nach Unterabsatz 1 ab.

3. Ein Finanzinstitut unterrichtet die zuständige Behörde über die Auslagerung oder die Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer seiner zentralen Funktionen sowie über die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten auf eine andere Einheit oder eine eigene Niederlassung, die in einem Drittland ansässig ist. Die zuständige Behörde informiert die Behörde halbjährlich über derartige Unterrichtungen.

Unbeschadet des Artikels 35 legt die zuständige Behörde auf Ersuchen der Behörde Informationen zu Vereinbarungen von Finanzinstituten vor, die die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos betreffen.

Die Behörde wacht darüber, dass die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen, ob die Vereinbarungen über die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos nach Unterabsatz 1 im Einklang mit dem Unionsrecht geschlossen werden, den Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen der Behörde entsprechen und einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden [und der Durchsetzung] in einem Drittland nicht entgegenstehen.

4. Die Behörde kann Empfehlungen an die betreffende zuständige Behörde abgeben, einschließlich der Empfehlung, einen Beschluss zu überprüfen oder eine Zulassung zu widerrufen. Kommt die betreffende zuständige Behörde einer Empfehlung der Behörde nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach, so nennt die zuständige Behörde die Gründe dafür, und die Behörde veröffentlicht ihre Empfehlung zusammen mit den genannten Gründen.“;

(74)Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(75)Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, unionsweite Bewertungen gemäß Absatz 2 durchzuführen und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen durchgeführt und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für die Offenlegung der Ergebnisse eines jeden teilnehmenden Finanzinstituts.

Verpflichtungen der zuständigen Behörden aufgrund des Berufsgeheimnisses hindern die zuständigen Behörden nicht daran, das Ergebnis der unionsweiten Bewertungen nach Absatz 2 zu veröffentlichen oder der Behörde das Ergebnis dieser Bewertungen zum Zwecke der Veröffentlichung der Ergebnisse unionsweiter Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten durch die Behörde zu übermitteln.“;

(76)Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern festgestellt wird.“;

b)die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„2a. Die Behörde verfolgt regulierungs- und aufsichtsspezifische Entwicklungen sowie Durchsetzungsverfahren und relevante Marktentwicklungen in Drittländern, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, um zu überprüfen, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Dabei trägt sie der Marktrelevanz der betreffenden Drittländer Rechnung. Die Behörde legt der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor.

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden ist. Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:

a)    den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;

b)    soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist, zu den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Kontrollen vor Ort.

Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. Die Kommission berücksichtigt diese Information bei der Überprüfung der einschlägigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit.

2b. Stellt die Behörde in den Drittländern nach Absatz 2a Entwicklungen in Bezug auf die Regulierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, erstattet sie der Kommission unverzüglich vertraulich Bericht.

Die Behörde legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulierungs-, aufsichts-, durchsetzungs- und marktspezifischen Entwicklungen in den Drittländern nach Absatz 2a vor, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz bzw. das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.

2c. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde im Voraus, wenn sie die Absicht haben, mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern in den Bereichen, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte fallen, Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von Drittstaatseinheiten. Gleichzeitig übermitteln sie der Behörde einen Entwurf der geplanten Vereinbarungen.

Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen entwickeln, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachungstätigkeit der Behörde nach Absatz 2a auf.“;

(77)Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und jener Richtlinie zufolge eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Antrag einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben. Die Artikel 35 und 35b gelten für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.“

(78)Artikel 35 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen.

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind korrekt und vollständig und werden innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt.

2. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

3. Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Stehen die nach Absatz 1 angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen an eine der folgenden Stellen richten:

a) andere Behörden mit Aufsichtsfunktionen;

b) das für Finanzen zuständige Ministerium des betreffenden Mitgliedstaats, sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt;

c) die nationale Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats;

d) das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

die Absätze 6 und 7 werden gestrichen;

(79)die folgenden Artikel 35a bis 35h werden eingefügt:

„Artikel 35a

Ausübung der in Artikel 35b genannten Befugnisse

Die Befugnisse, die der Behörde oder Bediensteten der Behörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach Artikel 35b übertragen werden, dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 35b

Informationsersuchen an Finanzinstitute

1. Sind die verlangten Informationen nach Artikel 35 Absatz 1 oder Absatz 5 nicht verfügbar oder werden sie nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, kann die Behörde die betreffenden Finanzinstitute durch einfaches Ersuchen oder per Beschluss dazu auffordern, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

2. Jedes einfache Informationsersuchen nach Absatz 1

a)    enthält eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Fordert die Behörde Informationen im Wege eines Beschlusses an, so enthält dieser Beschluss

a)    eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    den Zweck des Ersuchens;

c)    die Art der verlangten Informationen;

d)    die Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    die Angabe der Zwangsgelder, die nach Artikel 35d zu verhängen sind, wenn die beigebrachten Informationen unvollständig sind;

f)    die Angabe der Geldbuße, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

4. Die Finanzinstitute oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte, von dem Informationsersuchen betroffene Einheit ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

6. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 35c

Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen

1. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen fest, die einen Verstoß nach Artikel 35d Absatz 1 darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Finanzinstitute einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Untersuchungsbeauftragte befugt, nach Artikel 35b um Informationen zu ersuchen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Behörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Im Anschluss an seine Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen ausschließlich auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der nach diesem Artikel durchgeführten Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 35f – entscheidet die Behörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 35d Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach jenem Artikel.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher teil und greift in keiner Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher ein.

10. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 75a delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten Vorschriften

a) zu den Verteidigungsrechten,

b) zu Zeitpunkten und Fristen,

c) zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder,

d) zu den Verjährungsfristen im Bereich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie die jeweiligen Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 35d

Geldbußen

1. Stellt die Behörde fest, dass ein Finanzinstitut nach Artikel 35b in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 35b Absatz 3 keine Informationen beigebracht hat oder auf ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss nach Artikel 35b Absatz 2 unvollständige, sachlich falsche oder irreführende Informationen beigebracht hat, so erlässt die Behörde einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

2. Der Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße beträgt mindestens 50 000 EUR und höchstens 200 000 EUR.

3. Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße nach Absatz 2 berücksichtigt die Behörde den Jahresumsatz, den das betreffende Finanzinstitut im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat; der Grundbetrag liegt:

a) an der Untergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz unter 10 Mio. EUR;

b) in der Mitte der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz zwischen 10 Mio. EUR und 50 Mio. EUR;

c) an der Obergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR.

Die innerhalb der Unter- und Obergrenze nach Absatz 2 festgesetzten Grundbeträge werden erforderlichenfalls zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender bzw. mildernder Faktoren anhand der in Absatz 5 festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

4. Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten werden kumulativ auf den Grundbetrag nach Absatz 2 angewendet:

a)    Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

i) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung des Verstoßes ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

ii) wenn der Verstoß mehr als sechs Monaten dauerte, gilt ein Koeffizient von 1,5;

iii) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

iv) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

v) wenn die Geschäftsleitung des Finanzinstituts nicht mit der Behörde zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

b)    Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

i) wenn der Verstoß weniger als 10 Arbeitstage dauerte, gilt ein Koeffizient von 0,9;

ii) wenn die Geschäftsleitung des Finanzinstituts nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass einem Ersuchen nach Artikel 35 Absatz 6a nicht nachgekommen wird, gilt ein Koeffizient von 0,7;

iii) wenn das Finanzinstitut die Behörde zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

iv) wenn das Finanzinstitut freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

5. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Gesamtbetrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes, den das betreffende Finanzinstitut im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten, es sei denn, das Finanzinstitut hat direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen. In diesem Fall entspricht der Gesamtbetrag der Geldbuße mindestens diesem finanziellen Gewinn.

Artikel 35e

Zwangsgelder

1. Die Behörde verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um die in Artikel 35b Absatz 1 genannten Institute oder Einheiten zur Beibringung der durch Beschluss nach Artikel 35b Absatz 3 angeforderten Informationen zu verpflichten.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Finanzinstitut dem in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes, den das betreffende Finanzinstitut im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden.

Artikel 35f

Anspruch auf Anhörung

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße bzw. eines Zwangsgelds nach den Artikeln 35d und 35e gibt die Behörde dem Finanzinstitut, an das das Informationsersuchen gerichtet wurde, Gelegenheit, angehört zu werden.

Die Behörde stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Finanzinstitute äußern konnten.

2. Die Verteidigungsrechte des in Absatz 1 genannten Finanzinstituts werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Das Finanzinstitut hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 35g

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1. Gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art und vollstreckbar.

2. Die Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von einer Behörde erteilt, die jeder Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmt und der Behörde und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

3. Sind die in Absatz 2 genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann die betreffende Partei die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

4. Die Vollstreckung der Geldbuße bzw. des Zwangsgeldes kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckung der Geldbußen oder Zwangsgelder sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

5. Die Behörde veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

6. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 35h

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Behörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die von der Behörde verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“;

(80)Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.“;

(81)Artikel 37 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.“;

in Absatz 6 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Bankensektor nicht, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme oder einen gemeinsamen Ratschlag zu einigen, ist es den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenträgern vertreten, erlaubt, eine gesonderte Stellungnahme abzugeben oder einen gesonderten Ratschlag zu erteilen.

Die Interessengruppe Versicherung und Rückversversicherung, die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung, die Interessengruppe Bankensektor und die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Stellungnahmen und Ratschläge gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.“;

(82)Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Beschlussfassungsverfahren

1. Beim Erlass von Beschlüssen nach dieser Verordnung handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6; dies gilt mit Ausnahme der gemäß den Artikeln 35b, 35d und 35e erlassenen Beschlüsse.

2. Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

3. Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

4. Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

5. Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

6. Die Annahme der Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzinstitute oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“;

(83)Artikel 40 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) den nicht stimmberechtigten in Artikel 45 Absatz 1 genannten hauptamtlichen Mitgliedern des Direktoriums;“;

   Absatz 7 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

   folgender Absatz 8 wird angefügt:

„8. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.“;

(84)Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Interne Ausschüsse

„Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden vorsehen.“;

 

(85)Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.“;

(86)Artikel 43 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gibt der Rat der Aufseher die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge auf Vorschlag des Direktoriums.“;

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Direktoriums das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Direktoriums den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.“;

e)    Absatz 8 wird gestrichen;

(87)Artikel 44 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende sind bei der Abstimmung über diese Beschlüsse nicht stimmberechtigt.“;

in Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden, die Mitglieder, die auch Mitglieder des Direktoriums sind, und den von ihrem Aufsichtsgremium ernannten Vertreter der Europäischen Zentralbank.“;

(88)der Titel des Kapitels III Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Direktorium“;

(89)Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Zusammensetzung

„1. Das Direktorium setzt sich aus dem Vorsitzenden und drei hauptamtlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende weist jedem der hauptamtlichen Mitglieder genau festgelegte politische Aufgaben und Managementaufgaben zu. Einem der hauptamtlichen Mitglieder wird die Zuständigkeit für Haushaltsangelegenheiten und für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Behörde übertragen (im Folgenden „geschäftsführendes Mitglied“). Eines der hauptamtlichen Mitglieder fungiert als stellvertretender Vorsitzender und nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.

2. Die hauptamtlichen Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die hauptamtlichen Mitglieder verfügen über umfassende Managementerfahrung. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, nach der die Kommission eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt.

Die Kommission legt diese Auswahlliste dem Europäischen Parlament zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums einschließlich des geschäftsführenden Mitglieds.

3. Erfüllt ein hauptamtliches Mitglied des Direktoriums die in Artikel 46 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem das hauptamtliche Mitglied seines Amtes enthoben wird.

4. Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit eines hauptamtlichen Mitglieds beurteilt der Rat der Aufseher

a) die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung der Beurteilung legt die Kommission die Liste der hauptamtlichen Mitglieder, deren Amtszeit zu verlängern ist, dem Rat vor. Der Rat kann die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder auf der Grundlage dieser Liste und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

(90)folgender Artikel 45a wird eingefügt:

„Artikel 45a

Beschlussfassung

1. Das Direktorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vertreter der Kommission nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil; dies gilt mit Ausnahme der in Artikel 63 genannten Angelegenheiten.

3. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4. Die Sitzungen des Direktoriums werden auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines der Mitglieder des Direktoriums einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Das Direktorium tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft das Direktorium es für notwendig hält zusammen. Es tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

5. Die Mitglieder des Direktoriums können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Teilnehmer nehmen nicht an Beratungen des Direktoriums über einzelne Finanzinstitute teil.“;

(91)folgender Artikel 45b wird eingefügt:

„Artikel 45b

Interne Ausschüsse

„Das Direktorium kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen.“;

(92)Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Unabhängigkeit

„Die Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Direktoriums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“;

(93)Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Aufgaben

1. Das Direktorium gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

2. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm zur Annahme vor.

3. Das Direktorium übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

Für die Zwecke der Artikel 17, 19, 22, 29a, 30, 31a, 32 und 35b bis 35h ist das Direktorium befugt, tätig zu werden und Beschlüsse zu erlassen. Das Direktorium setzt den Rat der Aufseher von seinen Beschlüssen in Kenntnis.

3a. Das Direktorium prüft alle vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten, gibt dazu eine Stellungnahme ab und unterbreitet einschlägige Vorschläge.

4. Das Direktorium nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5. Das Direktorium erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

7. Das Direktorium bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

Die Mitglieder des Direktoriums machen abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

9. Das geschäftsführende Mitglied hat folgende besondere Aufgaben:

a) Es führt das Jahresarbeitsprogramm der Behörde durch, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und das Direktorium die Kontrolle ausübt.

b) Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

c) Es erstellt das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

d) Es erstellt jedes Jahr spätestens am 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

e) Es erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

f) Es erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

g) Es übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.“;

(94)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

   Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Direktoriums.“;

   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Vorsitzende wird im Anschluss an ein im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichendes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit Bewerbern für die Position des Vorsitzenden zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden.

Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.“;

   Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

   Absatz 5 wird gestrichen;

(95)folgender Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

Ausgaben

Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.“;

(96)die Artikel 51, 52 und 53 werden gestrichen;

(97)Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)In Artikel 54 Absatz 2wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„– Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes;“;

b)in Absatz 2 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen;

c) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.    Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Fragen im Zusammenhang mit der Wechselwirkung zwischen den Aufgaben der Behörde und den Aufgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den spezifischen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“;

(98)Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ein Mitglied des Direktoriums, das geschäftsführende Mitglied nach Artikel 47 Absatz 8a, der Vertreter der Kommission und der Vertreter des ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.“;

(99)Artikel 58 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Direktorium der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Ein vom Direktorium der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und das Direktorium nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.“;

(100)Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, das Direktorium oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.“;

(101)Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 35 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.“;

(102)Artikel 62 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Einnahmen der Behörde bestehen unbeschadet anderer Arten von Einnahmen, aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a) ein Ausgleichsbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission), der 40 % der geschätzten Einnahmen der Behörde nicht überschreitet;

b) die jährlichen Beiträge der Finanzinstitute, basierend auf den geschätzten jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung und gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union vorgeschriebenen Tätigkeiten für die einzelnen Kategorien von Teilnehmern, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen;

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden;

d) etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern;

e) Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von den zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.“;

die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5. Die jährlichen Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden jedes Jahr durch von den Mitgliedstaaten jeweils benannte Behörden von den einzelnen Finanzinstituten erhoben. Spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres zahlt jeder Mitgliedstaat den Betrag an die Behörde, den er gemäß den Kriterien in dem in Artikel 62a genannten delegierten Rechtsakt zu erheben hat.

6. Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten und Beobachter gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen könnten.“;

(103)folgender Artikel 62a wird eingefügt:

„Artikel 62a

Delegierte Rechtsakte zur Berechnung der jährlichen Beiträge der Finanzinstitute

Der Kommission wird nach Artikel 75a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, wie die in Artikel 62 Buchstabe b genannten jährlichen Beiträge der einzelnen Finanzinstitute zu berechnen sind, und die Folgendes vorsehen:

a) eine Methode für die Aufteilung der geschätzten Ausgaben auf bestimmte Kategorien von Finanzinstituten, die als Grundlage für die Festsetzung des Anteils an den Beiträgen, der von den Finanzinstituten einer jeden Kategorie zu leisten ist, dient;

b) geeignete und objektive Kriterien für die Festsetzung der jährlichen Beiträge, die die einzelnen Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union fallen, zu entrichten haben, in Abhängigkeit von der Größe der Finanzinstitute, sodass die Beiträge die jeweilige Bedeutung der Finanzinstitute auf dem Markt ungefähr widerspiegeln.

Mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien können entweder De-minimis-Schwellen, unterhalb derer kein Beitrag zu entrichten ist, oder Mindestwerte, die die Beiträge nicht unterschreiten dürfen, festgelegt werden.“;

(104)Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

1. Jedes Jahr erstellt das geschäftsführende Mitglied einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Direktorium und dem Rat der Aufseher vor.

1a. Auf der Grundlage des vom Rat der Aufseher genehmigten Entwurfs nimmt das Direktorium den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.

1b. Das Direktorium leitet den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

2.    Die Kommission stellt auf der Grundlage des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein.

3.    Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde.

4. Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

5. Das Direktorium unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.“;

(105)Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1. Das geschäftsführende Mitglied handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

2. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss.

3. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden.

4. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

5. Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

6. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher spätestens am 1. Juli des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt ferner spätestens am 1. Juli dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

7. Der endgültige Rechnungsabschluss wird spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Es übermittelt dem Direktorium und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

9. Das geschäftsführende Mitglied unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.“;

(106)Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission* für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

*Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).“;

(107)Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

*Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“;

(108)Artikel 68 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Für das Personal der Behörde, einschließlich der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und ihres Vorsitzenden, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.    

2. Das Direktorium legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Das Direktorium erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.“;

(109)Artikel 70 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Mitglieder des Rates der Aufseher und alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.“;

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.“;

der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Das Direktorium und der Rat der Aufseher stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium und vom Rat der Aufseher ermächtigten Personen bzw. der für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestellten Personen, Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Auch Beobachter, die den Sitzungen des Direktoriums oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.“;

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.“;

(110)Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/XXX (Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“;

(111)Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“;

(112)Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium legt die interne Sprachenregelung der Behörde fest.“;

(113)Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.“;

(114)folgender Artikel 75a wird eingefügt:

„Artikel 75a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 35c und Artikel 62a wird auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 35c und Artikel 62a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 35c oder Artikel 62a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“;

(115)Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Verhältnis zum CEIOPS

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CEIOPS betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEIOPS automatisch auf die Behörde über. Der CEIOPS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt.“;

(116)ein neuer Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77a

Übergangsbestimmungen

Die Aufgaben und das Amt des Exekutivdirektors, der gemäß der Verordnung Nr. 1094/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, enden mit dem genannten Datum.

Die Aufgaben und das Amt des Vorsitzenden, der gemäß der Verordnung Nr. 1094/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, laufen bis zum Ende seiner Amtszeit weiter.

Die Aufgaben und das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrats, die gemäß der Verordnung Nr. 1094/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurden und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt sind, enden mit dem genannten Datum.“.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

(117)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/9/EG, der Richtlinie 98/26/EG, der Richtlinie 2001/34/EG, der Richtlinie 2002/47/EG, der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*, der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates**, der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*** und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und, soweit diese Rechtsakte für Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, gelten, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

* Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

** Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

*** Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“;

   folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Zulassungs- oder Beaufsichtigungsfunktionen und die entsprechenden Befugnisse übertragen werden.“;

(118)in Artikel 2 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt:    

„Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ bzw. „Beaufsichtigung“ beinhalten auch die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten durchzuführen sind.“;

(119)Artikel 4 Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und (EU) 2015/849 die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und durch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, sicherzustellen;“;

(120)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) einem Direktorium, das die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;“;

   Nummer 4 wird gestrichen.

(121)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) sie erstellt ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern in der Union und hält es auf dem neuesten Stand;“;

ii)    die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e) sie organisiert Überprüfungen der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen;

f) sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf Tendenzen bei innovativen Finanzdienstleistungen;“;

iii)    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) sie fördert den Verbraucher- und Anlegerschutz;“;

iv)    Buchstabe l wird gestrichen;

b)ein neuer Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.“;

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca) zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß den Artikeln 29a und 31a;“;

ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß den Artikeln 35 und 35b“;

c)folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der Besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden.“;

(122)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben aa und ab eingefügt:

„aa) die Durchführung eingehender themenbezogener Überprüfungen des Marktverhaltens, wobei an der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Marktpraktiken gearbeitet wird, um mögliche Probleme zu erkennen und ihre Auswirkungen zu analysieren;

ab) die Entwicklung von Indikatoren für das Kleinanlegerrisiko, mit denen Faktoren, die negative Auswirkungen für Verbraucher und Anleger haben könnten, rechtzeitig ermittelt werden können;“;

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung im Bereich der Regulierungs- und Aufsichtspraxis zu fördern.“;

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde errichtet – als integralen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, der alle einschlägigen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzbehörden zusammen bringt, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und Rat zu erteilen, den die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden in den Ausschuss einbeziehen.“;

(123)Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Behörde kann auch Leitlinien und Empfehlungen an mitgliedstaatliche Behörden richten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht als zuständige Behörden definiert sind, die aber zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte befugt sind.“;

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Behörde führt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, offene Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen im Verhältnis zu Umfang, Natur und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen angemessen sein. Die Behörde holt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.“;

c)in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bericht enthält auch eine Erläuterung, wie die Behörde die Herausgabe ihrer Leitlinien und Empfehlungen begründet hat, und eine Zusammenfassung der Rückmeldungen im Rahmen der öffentlichen Konsultationen zu den herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen.“;

d)folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5. Sind zwei Drittel der Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte der Ansicht, dass die Behörde ihre Befugnisse durch Herausgabe bestimmter Leitlinien oder Empfehlungen überschritten hat, können sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Kommission richten.

Die Kommission fordert die Behörde dann auf, die Herausgabe der betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen in einer Erklärung zu begründen. Nach Erhalt der Erklärung seitens der Behörde bewertet die Kommission den Geltungsbereich der Leitlinien oder Empfehlungen vor dem Hintergrund der Befugnisse der Behörde. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Behörde ihre Befugnisse überschritten hat, kann sie, nachdem sie der Behörde die Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen, einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Behörde aufgefordert wird, die betreffenden Leitlinien oder Empfehlungen zurückzuziehen. Der Beschluss der Kommission wird veröffentlicht.“;

(124)in Artikel 17 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden oder die betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten, wenn dies für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet wird. Wird das mit Gründen versehene Ersuchen an Finanzmarktteilnehmer gerichtet, ist in dem Ersuchen zu erläutern, warum die Informationen für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen.

Wurde ein Informationsersuchen an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtet, so setzt die Behörde die jeweils zuständigen Behörden von dem Ersuchen in Kenntnis. Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf deren Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

(125)Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden dabei helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder:

a)    auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme bzw. geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder

b)    von Amts wegen, wenn anhand objektiver Kriterien eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.

In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Rechtsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen;“;

b)es werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„1a. Die betreffenden zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:

a)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i) die Frist ist abgelaufen oder

ii) eine oder mehrere der zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;

b)    wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:

i)eine oder mehrere der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Faktoren zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder

ii)seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.

1b. Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden zuständigen Behörden von ihrem Beschluss, tätig zu werden, in Kenntnis.

In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 47 Absatz 3a, setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen ist.“;

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die Behörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betreffenden zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.“;

d)folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde setzt die betreffenden zuständigen Behörden von dem Abschluss der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegebenenfalls von ihrem Beschluss nach Absatz 3 in Kenntnis.“;

e)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf diesen anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an den betreffenden Finanzteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“;

(126)Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich der Artikel 35 und 35b übertragen werden.“;

(127)Artikel 29 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) sie gibt den Strategischen Aufsichtsplan gemäß Artikel 29a heraus;“;

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, gegebenenfalls einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt;“;

iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen;“;

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erstellt die Behörde ein Unionshandbuch zur Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem Änderungen bei den Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen der Finanzmarktteilnehmer, einschließlich aufgrund technologischer Innovation, Rechnung trägt. Im Unionsaufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken und besonders erfolgreiche Methoden und Verfahren dargelegt.“;

(128)folgender Artikel 29a wird eingefügt:

„Artikel 29a

Strategischer Aufsichtsplan

1. Zu Beginn der Anwendung der Verordnung [XXX insert reference to amending Regulation] und danach alle drei Jahre spätestens am 31. März gibt die Behörde eine an die zuständigen Behörden gerichtete Empfehlung ab, die strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Aufsicht enthält („Strategischer Aufsichtsplan“) und etwaige Beiträge der zuständigen Behörden berücksichtigt. Die Behörde übermittelt den Strategischen Aufsichtsplan zur Information dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und veröffentlicht ihn auf ihrer Website.

Im Strategischen Aufsichtsplan werden spezifische Prioritäten für Aufsichtstätigkeiten festgelegt, um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken sowie die gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu fördern und einschlägigen Tendenzen im Bereich der Mikroaufsicht, potenziellen Risiken und Schwachstellen, die gemäß Artikel 32 ermittelt wurden, Rechnung zu tragen.

2. Spätestens am 30. September jedes Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde den Entwurf eines jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr zur Prüfung vor und gibt konkret an, wie dieser Entwurf auf den Strategischen Aufsichtsplan abgestimmt ist.

Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält spezifische Ziele und Prioritäten für die Aufsichtstätigkeiten und quantitative und qualitative Kriterien für die Auswahl der Finanzmarktteilnehmer, der Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte, die von den zuständigen Behörden, die den Entwurf für das Arbeitsprogramm vorlegen, während des von dem Programm abgedeckten Jahres geprüft werden sollen.

3. Die Behörde prüft den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms und richtet, sollten wesentliche Risiken bestehen, dass die im Strategischen Aufsichtsplan festgelegten Prioritäten nicht erreicht werden, eine Empfehlung an die jeweils zuständige Behörde, die auf die Abstimmung des jährlichen Arbeitsprogramms der jeweils zuständigen Behörde mit dem Strategischen Aufsichtsplan abzielt.

Spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres nehmen die zuständigen Behörden ihre jährlichen Arbeitsprogramme unter Berücksichtigung etwaiger derartiger Empfehlungen an.

4. Spätestens am 31. März eines jeden Jahres legt jede zuständige Behörde der Behörde einen Bericht über die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms vor.

Der Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)    eine Beschreibung der Aufsichtstätigkeiten und der Prüfungen von Finanzinstituten, Marktpraktiken und Verhaltensweisen sowie der Finanzmärkte und der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen gegen Finanzinstitute, die für die Verletzung von Unionsrecht und nationalem Recht verantwortlich sind;

b)    eine Beschreibung der Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, aber nicht im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren;

c)    eine Erklärung zu den Tätigkeiten, die im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen waren, aber nicht durchgeführt wurden, und zu den Zielen des Programms, die nicht verwirklicht wurden, sowie die Gründe für die Nichtdurchführung bzw. Nichtverwirklichung.

5. Die Behörde prüft die Durchführungsberichte der zuständigen Behörden. Bestehen wesentliche Risiken, dass die im Strategischen Aufsichtsplan aufgeführten Prioritäten nicht erreicht werden, richtet die Behörde an jede betroffene zuständige Behörde eine Empfehlung, der zu entnehmen ist, wie die jeweiligen Mängel in Bezug auf ihre Tätigkeiten behoben werden können.

Auf der Grundlage der Berichte und ihrer eigenen Risikobewertung stellt die Behörde fest, welche Tätigkeiten der zuständigen Behörde für die Verwirklichung des Strategischen Aufsichtsplans wesentlich sind und unterzieht diese Tätigkeiten gegebenenfalls einer Überprüfung nach Artikel 30.

6. Die Behörde macht die bei der Bewertung der jährlichen Arbeitsprogramme festgestellten bewährten Praktiken öffentlich zugänglich.“;

(129)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung:

„Überprüfungen der zuständigen Behörden“;

b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einer Überprüfung. Hierzu entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Durchführung der Überprüfungen werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich aller Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und Informationen von Interessenvertretern.“;

c)der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Für die Zwecke dieses Artikels richtet die Behörde einen Überprüfungsausschuss ein, dem ausschließlich Bedienstete der Behörde angehören. Die Behörde kann bestimmte Aufgaben oder Beschlüsse im Zusammenhang mit Überprüfungen zuständiger Behörden an den Überprüfungsausschuss delegieren.“

d)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Bei der Überprüfung wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:“;

ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Angemessenheit der Regelungen hinsichtlich der Ausstattung, des Grades der Unabhängigkeit und der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;“;

e)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Behörde erstellt einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse der Überprüfung darstellt. In diesem Bericht werden die infolge der Überprüfung geplanten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um den herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Ergreifen die zuständigen Behörden keine Maßnahmen, um die in dem Bericht angegebenen Folgemaßnahmen anzugehen, gibt die Behörde einen Folgebericht heraus.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.“;

f)folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass eine weitere Harmonisierung der Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer oder zuständige Behörden erforderlich ist.“;

g)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Behörde veröffentlicht den in Absatz 3 genannten Bericht sowie etwaige Folgeberichte, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden. Die zuständige Behörde, die Gegenstand der Überprüfung ist, erhält vor der Veröffentlichung eines Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht, es sei denn, eine Veröffentlichung würde die Stabilität des Finanzsystems gefährden.“;

(130)in Artikel 31a wird ein neuer Absatz angefügt:

„In Bezug auf die Tätigkeit der zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Wirtschaftsbeteiligten oder Produkten, die auf technologischer oder anderer Innovation beruhen, fördert die Behörde die Angleichung der Aufsicht, insbesondere durch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken. Die Behörde kann gegebenenfalls auch Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 annehmen.“;

(131)ein neuer Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Koordinierung in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf Risikoübertragungen

„1. Die Behörde koordiniert laufend Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden, um die Angleichung der Aufsicht in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten durch Finanzmarktteilnehmer sowie in Bezug auf von ihnen vorgenommene Risikoübertragungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu fördern.

2. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde, wenn sie beabsichtigen, eine Zulassung oder Registrierung im Zusammenhang mit einem Finanzmarktteilnehmer, der gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde steht, vorzunehmen, und der Geschäftsplan des Finanzmarktteilnehmers die Auslagerung oder Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer zentralen Funktion oder die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten in ein Drittland vorsieht, wobei der Finanzmarkteilnehmer das Ziel verfolgt, vom Europäischen Pass zu profitieren, im Wesentlichen aber erhebliche Tätigkeiten oder Funktionen außerhalb der Union durchführen wird. Die Unterrichtung der Behörde muss so detailliert sein, dass der Behörde eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

Hält die Behörde es für notwendig, gegenüber einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme dahin gehend abzugeben, dass eine Zulassung oder Registrierung, über die gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wurde, nicht mit dem Unionsrecht oder mit von der Behörde erlassenen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen im Einklang steht, so informiert die Behörde die jeweilige zuständige Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang von deren Unterrichtung. In diesem Fall wartet die betreffende zuständige Behörde die Stellungnahme der Behörde ab, ehe sie die Registrierung oder Zulassung vornimmt.

Auf Ersuchen der Behörde übermittelt die zuständige Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens Informationen über ihre Beschlüsse zur Zulassung oder Registrierung von Finanzmarktteilnehmern, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unter ihrer Aufsicht stehen.

Unbeschadet etwaiger im Unionsrecht festgesetzter Fristen gibt die Behörde die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterrichtung nach Unterabsatz 1 ab.

3. Ein Finanzmarktteilnehmer unterrichtet die zuständige Behörde über die Auslagerung oder die Übertragung eines wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten oder einer seiner zentralen Funktionen sowie über die Übertragung des Risikos in Bezug auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten auf eine andere Einheit oder eine eigene Niederlassung, die in einem Drittland ansässig ist. Die zuständige Behörde informiert die Behörde halbjährlich über derartige Unterrichtungen.

Unbeschadet des Artikels 35 legt die zuständige Behörde auf Ersuchen der Behörde Informationen zu Vereinbarungen von Finanzmarktteilnehmern vor, die die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos betreffen.

Die Behörde wacht darüber, dass die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen, ob die Vereinbarungen über die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten bzw. die Übertragung des Risikos nach Unterabsatz 1 im Einklang mit dem Unionsrecht geschlossen werden, den Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen der Behörde entsprechen und einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden und der Durchsetzung in einem Drittland nicht entgegenstehen.

4. Die Behörde kann Empfehlungen an die betreffende zuständige Behörde abgeben, einschließlich der Empfehlung, einen Beschluss zu überprüfen oder eine Zulassung zu widerrufen. Kommt die betreffende zuständige Behörde einer Empfehlung der Behörde nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach, so nennt die zuständige Behörde die Gründe dafür, und die Behörde veröffentlicht ihre Empfehlung zusammen mit den genannten Gründen.“;

(132)ein neuer Artikel 31b wird eingefügt:

„Artikel 31b

Koordinatorfunktion in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen

1. Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass bestimmte Aufträge, Geschäfte oder sonstige Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Finanzstabilität in der Union gefährden könnten, empfiehlt sie, dass die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Untersuchung einleiten und stellt den jeweiligen zuständigen Behörden die einschlägigen Informationen zur Verfügung.

2. Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass bestimmte Aufträge, Geschäfte oder sonstige Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Finanzstabilität in der Union gefährden könnten, setzt sie die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und stellt die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Behörde kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die verdächtige Tätigkeit stattgefunden hat, empfehlen, Maßnahmen zu ergreifen, nachdem sie den jeweiligen zuständigen Behörden die einschlägigen Informationen übermittelt hat.

3. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden richtet die Behörde einen für diese Zwecke ausgelegten Datenspeicher ein und pflegt diesen.“;

(133)in Artikel 32a wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„2a. Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, unionsweite Bewertungen gemäß Absatz 2 durchzuführen und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen durchgeführt und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für die Offenlegung der Ergebnisse eines jeden teilnehmenden Finanzinstituts.

Verpflichtungen der zuständigen Behörden aufgrund des Berufsgeheimnisses hindern die zuständigen Behörden nicht daran, das Ergebnis der unionsweiten Bewertungen nach Absatz 2 zu veröffentlichen oder der Behörde das Ergebnis dieser Bewertungen zum Zwecke der Veröffentlichung der Ergebnisse unionsweiter Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten durch die Behörde zu übermitteln.“;

(134)Artikel 33 wird wie folgt geändert:

   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf besonderes Ersuchen der Kommission um Beratung oder wenn dies in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, unterstützt die Behörde die Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern festgestellt wird.“;

die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„2a. Die Behörde verfolgt die regulierungs- und aufsichtsspezifischen Entwicklungen und Durchsetzungsverfahren sowie relevante Marktentwicklungen in Drittländern, zu denen die Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten Beschlüsse über die Gleichwertigkeit angenommen hat, um zu überprüfen, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse erlassen wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Dabei trägt sie der Marktrelevanz der betreffenden Drittländer Rechnung. Die Behörde legt der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Feststellungen vor.

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden ist. Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:

a)    zu den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen sowie über das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;

b)    soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse erforderlich ist, zu den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, wenn nötig, Kontrollen vor Ort.

Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt. Die Kommission berücksichtigt diese Information bei der Überprüfung der einschlägigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit.

2b. Stellt die Behörde in den Drittländern nach Absatz 2a Entwicklungen in Bezug auf die Regulierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, erstattet sie der Kommission unverzüglich vertraulich Bericht.

Die Behörde legt der Kommission jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulierungs-, aufsichts-, durchsetzungs- und marktspezifischen Entwicklungen in den Drittländern nach Absatz 2a vor, wobei der besondere Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Entwicklungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz bzw. das Funktionieren des Binnenmarkts liegt.

2c. Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde im Voraus, wenn sie die Absicht haben, mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern in den Bereichen, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte fallen, Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von Drittstaatseinheiten. Gleichzeitig übermitteln sie der Behörde einen Entwurf der geplanten Vereinbarungen.

Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen entwickeln, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraxis zu begründen und um die internationale Koordinierung der Aufsicht zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachungstätigkeit der Behörde nach Absatz 2a auf.“;

(135)in Artikel 34 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Artikel 35 und 35b gelten für die Bereiche, zu denen die Behörde eine Stellungnahme abgeben kann.“;

(136)Artikel 35 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen.

Die zur Verfügung gestellten Informationen sind korrekt und vollständig und werden innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt.

2. Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in einem vorgegebenen Format oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden – soweit möglich – gemeinsame Berichtsformate verwendet.

3. Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde kann die Behörde sämtliche Informationen vorlegen, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Stehen die nach Absatz 1 angeforderten Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen an eine der folgenden Stellen richten:

a) andere Aufsichtsbehörden mit Aufsichtsfunktionen;

b) das für Finanzen zuständige Ministerium des betreffenden Mitgliedstaats, sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt;

c) die nationale Zentralbank oder das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats;

d) das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.“;

die Absätze 6 und 7 werden gestrichen;

(137)die folgenden Artikel 35a bis 35h werden eingefügt:

„Artikel 35a

Ausübung der in Artikel 35b genannten Befugnisse

Die Befugnisse, die der Behörde oder Bediensteten der Behörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach Artikel 35b übertragen werden, dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 35b

Informationsersuchen an Finanzmarktteilnehmer

1. Sind die verlangten Informationen nach Artikel 35 Absatz 1 oder Absatz 5 nicht verfügbar oder werden sie nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, kann die Behörde die betreffenden Finanzmarktteilnehmer durch einfaches Ersuchen oder per Beschluss dazu auffordern, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

2. Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a)    enthält eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Fordert die Behörde Informationen im Wege eines Beschlusses an, so enthält dieser Beschluss

a)    eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens;

b)    den Zweck des Ersuchens;

c)    die Art der verlangten Informationen;

d)    die Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    die Angabe der Zwangsgelder, die nach Artikel 35d zu verhängen sind, wenn die beigebrachten Informationen unvollständig sind;

f)    die Angabe der Geldbuße, die nach Artikel 35c zu verhängen ist, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

4. Die Finanzmarktteilnehmer oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der von dem Informationsersuchen betroffene Finanzmarktteilnehmer ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

6. Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 35c

Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen

1. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen fest, die einen Verstoß nach Artikel 35d Absatz 1 darstellen könnten, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Finanzmarktteilnehmer einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Untersuchungsbeauftragte befugt, nach Artikel 35b um Informationen zu ersuchen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Behörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Im Anschluss an seine Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen ausschließlich auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der nach diesem Artikel durchgeführten Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 35f – entscheidet die Behörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 35d Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach jenem Artikel.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher teil und greift in keiner Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher ein.

10. Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 75a delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten Vorschriften

a) zu den Verteidigungsrechten,

b) zu Zeitpunkten und Fristen,

c) zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder,

d) zu den Verjährungsfristen im Bereich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie die jeweiligen Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 35d

Geldbußen

1. Stellt die Behörde fest, dass ein Finanzmarktteilnehmer in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 35b Absatz 3 keine Informationen beigebracht hat oder auf ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss nach Artikel 35b Absatz 2 unvollständige, sachlich falsche oder irreführende Informationen beigebracht hat, so erlässt die Behörde einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

2. Der Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße beträgt mindestens 50 000 EUR und höchstens 200 000 EUR.

3. Bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße nach Absatz 2 berücksichtigt die Behörde den Jahresumsatz, den der betreffende Finanzmarktteilnehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat; der Grundbetrag liegt:

a) an der Untergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz unter 10 Mio. EUR;

b) in der Mitte der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz zwischen 10 Mio. EUR und 50 Mio. EUR;

c) an der Obergrenze der Spanne bei Einheiten mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR.

Die innerhalb der Unter- und Obergrenze nach Absatz 2 festgesetzten Grundbeträge werden erforderlichenfalls zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender bzw. mildernder Faktoren anhand der in Absatz 5 festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

4. Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten werden kumulativ auf den Grundbetrag nach Absatz 2 angewendet:

a)    Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

i) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung des Verstoßes ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

ii) wenn der Verstoß mehr als sechs Monaten dauerte, gilt ein Koeffizient von 1,5;

iii) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

iv) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

v) wenn die Geschäftsleitung des Finanzinstituts nicht mit der Behörde zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

b)    Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

i) wenn der Verstoß weniger als 10 Arbeitstage dauerte, gilt ein Koeffizient von 0,9;

ii) wenn die Geschäftsleitung des Finanzmarktteilnehmers nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass einem Ersuchen nach Artikel 35 Absatz 6a nicht nachgekommen wird, gilt ein Koeffizient von 0,7;

iii) wenn der Finanzmarktteilnehmer die Behörde zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

iv) wenn der Finanzmarktteilnehmer freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

5. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Gesamtbetrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes, den der betreffende Finanzmarktteilnehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten, es sei denn, der Finanzmarktteilnehmer hat direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen. In diesem Fall entspricht der Gesamtbetrag der Geldbuße mindestens diesem finanziellen Gewinn.

Artikel 35e

Zwangsgelder

1. Die Behörde verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um die in Artikel 35b Absatz 1 genannten Institute oder Einheiten zur Beibringung der durch Beschluss nach Artikel 35b Absatz 3 angeforderten Informationen zu verpflichten.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Finanzmarktteilnehmer dem in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes, den der betreffende Finanzmarktteilnehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden.

Artikel 35f

Anspruch auf Anhörung

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße bzw. eines Zwangsgelds nach den Artikeln 35d und 35e gibt die Behörde dem Finanzmarktteilnehmer, an den das Informationsersuchen gerichtet wurde, Gelegenheit, angehört zu werden.

Die Behörde stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Tatsachen, zu denen sich die betreffenden Finanzmarktteilnehmer äußern konnten.

2. Die Verteidigungsrechte des in Absatz 1 genannten Finanzmarktteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der Finanzmarktteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 35g

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1. Gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art und vollstreckbar.

2. Die Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von einer Behörde erteilt, die jeder Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmt und der Behörde und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

3. Sind die in Absatz 2 genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann die betreffende Partei die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

4. Die Vollstreckung der Geldbuße bzw. des Zwangsgeldes kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckung der Geldbußen oder Zwangsgelder sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

5. Die Behörde veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 35d und 35e verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

6. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 35h

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Behörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die von der Behörde verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“;

(138)Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige Behörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.“;

(139)Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

b)    in Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte nicht, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme oder einen gemeinsamen Ratschlag zu einigen, ist es den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenträgern vertreten, erlaubt, eine gesonderte Stellungnahme abzugeben oder einen gesonderten Ratschlag zu erteilen.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Stellungnahmen und Ratschläge gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.“;

(140)Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Beschlussfassungsverfahren

„1. Beim Erlass von Beschlüssen nach dieser Verordnung handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6; dies gilt mit Ausnahme der gemäß den Artikeln 35b, 35d und 35e erlassenen Beschlüsse.

2. Bevor die Behörde einen Beschluss erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb derer der Adressat zum Gegenstand des Beschlusses Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt. Satz 1 gilt für Empfehlungen nach Artikel 17 Absatz 3 entsprechend.

3. Die Beschlüsse der Behörde sind zu begründen.

4. Die Adressaten von Beschlüssen der Behörde werden über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe belehrt.

5. Hat die Behörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 18 Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen.

6. Die Annahme der Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 18 oder 19 erlässt, wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde beziehungsweise des betroffenen Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse der jeweiligen Finanzmarktteilnehmer oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“;

(141)Artikel 40 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa) den nicht stimmberechtigten in Artikel 45 Absatz 1 genannten hauptamtlichen Mitgliedern des Direktoriums;“;

   Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7. Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte nationale Behörde nicht für die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften zuständig, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher beschließen, einen Vertreter der Verbraucherschutzbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hinzuzuziehen, der kein Stimmrecht erhält. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für den Verbraucherschutz zuständig, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter.“;

(142)Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Interne Ausschüsse

(143)„Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden vorsehen.“;

(144)Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Aufseher sowie die stimmberechtigten CCP-spezifischen und ständigen Mitglieder des CCP-Exekutivausschusses unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.“;

(145)Artikel 43 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor.

Er gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge; dies gilt mit Ausnahme der Aufgaben und Befugnisse, für die der CCP-Exekutivausschuss nach Artikel 44b und das Direktorium nach Artikel 47 zuständig ist. Der Rat der Aufseher handelt auf Vorschlag des Direktoriums.“;

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Direktoriums das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Rat der Aufseher beschließt auf der Grundlage des in Artikel 53 Absatz 7 genannten Entwurfs und auf Vorschlag des Direktoriums den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.“;

Absatz 8 wird gestrichen;

(146)Artikel 44 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende sind bei der Abstimmung über diese Beschlüsse nicht stimmberechtigt.“;    

in Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sehen etwas anderes vor.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden, die Mitglieder, die auch Mitglieder des Direktoriums sind, und den von ihrem Aufsichtsgremium ernannten Vertreter der Europäischen Zentralbank.“;

(147)der Titel des Kapitels III Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Direktorium“;

(148)Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Zusammensetzung

„1. Das Direktorium setzt sich aus dem Vorsitzenden und fünf hauptamtlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende weist jedem der hauptamtlichen Mitglieder genau festgelegte politische Aufgaben und Managementaufgaben zu. Einem der hauptamtlichen Mitglieder wird die Zuständigkeit für Haushaltsangelegenheiten und für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Behörde übertragen (im Folgenden „geschäftsführendes Mitglied“). Eines der hauptamtlichen Mitglieder fungiert als stellvertretender Vorsitzender und nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr. Der Leiter des CCP-Exekutivausschusses nimmt als Beobachter an allen Sitzungen des Direktoriums teil.

2. Die hauptamtlichen Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kompetenzen, ihrer Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie ihrer Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die hauptamtlichen Mitglieder verfügen über umfassende Managementerfahrung. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, nach der die Kommission eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt.

Die Kommission legt diese Auswahlliste dem Europäischen Parlament zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums einschließlich des geschäftsführenden Mitglieds. Die Zusammensetzung des Direktoriums muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln.

3. Erfüllt ein hauptamtliches Mitglied des Direktoriums die in Artikel 46 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem das hauptamtliche Mitglied seines Amtes enthoben wird.

4. Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit eines hauptamtlichen Mitglieds beurteilt der Rat der Aufseher

a) die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.

Unter Berücksichtigung der Beurteilung legt die Kommission die Liste der hauptamtlichen Mitglieder, deren Amtszeit zu verlängern ist, dem Rat vor. Der Rat kann die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder auf der Grundlage dieser Liste und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

(149)folgender Artikel 45a wird eingefügt:

„Artikel 45a

Beschlussfassung

1. Das Direktorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vertreter der Kommission nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil; dies gilt mit Ausnahme der in Artikel 63 genannten Angelegenheiten.

Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

4. Die Sitzungen des Direktoriums werden auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines der Mitglieder des Direktoriums einberufen; der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Das Direktorium tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft das Direktorium es für notwendig hält zusammen. Es tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

5. Die Mitglieder des Direktoriums können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Teilnehmer nehmen nicht an Beratungen des Direktoriums über einzelne Finanzmarktteilnehmer teil.“;

(150)folgender Artikel 45b wird eingefügt:

„Artikel 45b

Interne Ausschüsse

„Das Direktorium kann für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen.“;

(151)Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Unabhängigkeit

„Die Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats sowie von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten, Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, die Mitglieder des Direktoriums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“;

(152)Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Aufgaben

1. Das Direktorium gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag ausführt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

2. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm, das auch Bestimmungen zu CCP-Angelegenheiten umfasst, zur Annahme vor.

3. Das Direktorium übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus.

Für die Zwecke der Artikel 17, 19, 22, 29a, 30, 31a, 32 und 35b bis 35h ist das Direktorium befugt, tätig zu werden und Beschlüsse zu erlassen; dies gilt mit Ausnahme von CCP-Angelegenheiten, für die der CCP-Exekutivausschuss zuständig ist. Das Direktorium setzt den Rat der Aufseher von seinen Beschlüssen in Kenntnis.

3a. Das Direktorium prüft alle vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten, gibt dazu eine Stellungnahme ab und unterbreitet einen einschlägigen Vorschlag.

4. Das Direktorium prüft und erarbeitet Beschlüsse zu allen Fragen, in denen der Behörde mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten Zulassungs- oder Aufsichtsfunktionen und entsprechende Befugnisse übertragen wurden, zur Billigung durch den Rat der Aufseher. Das Direktorium nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

5. Das Direktorium erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

6. Das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher auf der Grundlage des Berichtsentwurfs gemäß Artikel 53 Absatz 7 einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Aufgaben des Vorsitzenden, zur Billigung vor.

7. Das Direktorium bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5.

8. Die Mitglieder des Direktoriums machen abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

9. Das geschäftsführende Mitglied hat folgende Aufgaben:

a) Es führt das Jahresarbeitsprogramm der Behörde durch, wobei der Rat der Aufseher bzw. der CCP-Exekutivausschuss in Bezug auf die in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse, eine Lenkungsfunktion übernimmt und das Direktorium die Kontrolle ausübt.

b) Es trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

c) Es erstellt das in Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.

d) Es erstellt jedes Jahr spätestens am 30. Juni das in Artikel 47 Absatz 2 genannte Arbeitsprogramm für das folgende Jahr.

e) Es erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 63 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 64 aus.

f) Es erstellt alljährlich einen Berichtsentwurf, der einen Abschnitt über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

g) Es übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 68 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

In Bezug auf die in Absatz 2 genannten Bestimmungen über CCP-Angelegenheiten nimmt der CCP-Exekutivausschuss die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Aufgaben wahr.

In Bezug auf den in Absatz 1 Buchstabe f genannten jährlichen Berichtsentwurf nimmt der CCP-Exekutivausschuss die darin aufgeführten Aufgaben in Bezug auf CCP-Angelegenheiten wahr.“;

(153)die Überschrift von Kapitel III Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Vorsitzender, Leiter des CCP-Exekutivausschusses und Direktoren des CCP-Exekutivausschusses“;

(154)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher und des Direktoriums.“;

   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Vorsitzende wird im Anschluss an ein im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichendes offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Auswahlliste mit Bewerbern für die Position des Vorsitzenden zur Billigung vor. Nach Billigung dieser Auswahlliste erlässt der Rat einen Beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden.

Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.“;

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung einmal verlängern.“;

Absatz 5 wird gestrichen;

(155)folgender Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

Ausgaben

Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.“;

(156)die Artikel 51, 52 und 53 werden gestrichen;

(157)Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a)In Artikel 54 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„– Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes;“;

b)in Absatz 2 wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen;

c)der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.    Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Fragen im Zusammenhang mit der Wechselwirkung zwischen den Aufgaben der Behörde und den Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und den spezifischen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“;

(158)Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ein Mitglied des Direktoriums, der Vertreter der Kommission und der Vertreter des ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und den Sitzungen der in Artikel 57 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.“;

(159)Artikel 58 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Direktorium der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Ein vom Direktorium der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und das Direktorium nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.“;

(160)Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, das Direktorium oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.“;

(161)Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen einen gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 35 getroffenen Beschluss der Behörde, gegen jeden anderen von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.“;

(162)Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Einnahmen der Behörde bestehen unbeschadet anderer Arten von Einnahmen, aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:

a) ein Ausgleichsbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan Kommission), der 40 % der geschätzten Einnahmen der Behörde nicht überschreitet;

b) die jährlichen Beiträge der Finanzinstitute, basierend auf den geschätzten jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung und gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union vorgeschriebenen Tätigkeiten für die einzelnen Kategorien von Teilnehmern, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen;

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden;

d) etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern;

e) Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von den zuständigen Behörden in Anspruch genommen werden.“;

b)die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5. Die jährlichen Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden jedes Jahr durch von den Mitgliedstaaten jeweils benannte Behörden von den einzelnen Finanzinstituten erhoben. Spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres zahlt jeder Mitgliedstaat den Betrag an die Behörde, den er gemäß den Kriterien in dem in Artikel 62a genannten delegierten Rechtsakt zu erheben hat.

6. Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten und Beobachter gemäß Absatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen würden.“;

(163)folgender Artikel 62a wird eingefügt:

„Artikel 62a

Delegierte Rechtsakte zur Berechnung der jährlichen Beiträge der Finanzinstitute

Der Kommission wird nach Artikel 75a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, wie die in Artikel 62 Buchstabe b genannten jährlichen Beiträge der einzelnen Finanzinstitute zu berechnen sind, und die Folgendes vorsehen:

a) eine Methode für die Aufteilung der geschätzten Ausgaben auf bestimmte Kategorien von Finanzinstituten, die als Grundlage für die Festsetzung des Anteils an den Beiträgen, der von den Finanzinstituten einer jeden Kategorie zu leisten ist, dient;

b) geeignete und objektive Kriterien für die Festsetzung der jährlichen Beiträge, die die einzelnen Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union fallen, zu entrichten haben, in Abhängigkeit von der Größe der Finanzinstitute, sodass die Beiträge die jeweilige Bedeutung der Finanzinstitute auf dem Markt ungefähr widerspiegeln.

Mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien können entweder De-minimis-Schwellen, unterhalb derer kein Beitrag zu entrichten ist, oder Mindestwerte, die die Beiträge nicht unterschreiten dürfen, festgelegt werden.“;

(164)Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Aufstellung des Haushaltsplans

1. Jedes Jahr erstellt das geschäftsführende Mitglied einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Direktorium und dem Rat der Aufseher vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben werden die Ausgaben und Gebühren der ESMA im Zusammenhang mit den in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen gesondert ausgewiesen. Vor Annahme des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben wird der vom geschäftsführenden Mitglied erstellte Entwurf dieser Ausgaben und Gebühren vom CCP-Exekutivausschuss genehmigt.

Die von der ESMA aufgestellten und in Einklang mit Artikel 64 Absatz 6 veröffentlichten Jahresabschlüsse enthalten die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben.

1a. Auf der Grundlage des vom Rat der Aufseher und vom CCP-Exekutivausschuss in Bezug auf die Ausgaben und Gebühren im Zusammenhang mit den in Artikel 44b Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnissen genehmigten Entwurfs nimmt das Direktorium den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.

1b. Das Direktorium leitet den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

2.    Die Kommission stellt auf der Grundlage des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV zu zahlenden Ausgleichsbeitrags in den Entwurf des Haushaltsplans der Union ein.

3.    Die Haushaltsbehörde nimmt den Stellenplan der Behörde an. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Ausgleichsbeitrag für die Behörde.

4. Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Rat der Aufseher erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

5. Das Direktorium unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.“;

(165)Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1. Das geschäftsführende Mitglied handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

2. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof spätestens am 1. März des folgenden Jahres den vorläufigen Rechnungsabschluss.

3. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. März des folgenden Jahres die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die vom Rechnungsführer der Kommission vorgegeben werden.

4. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement spätestens am 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Rates der Aufseher, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

5. Nach Übermittlung der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer der Behörde den endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt ihn dem Rat der Aufseher, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

6. Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Rates der Aufseher spätestens am 1. Juli des folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.

Der Rechnungsführer der Behörde übermittelt ferner spätestens am 1. Juli dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.

7. Der endgültige Rechnungsabschluss wird spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8. Das geschäftsführende Mitglied übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Es übermittelt dem Direktorium und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.

9. Das geschäftsführende Mitglied unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10. Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.“;

(166)Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission* für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).“;

(167)Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

*Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“;

(168)Artikel 68 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Für das Personal der Behörde, einschließlich der hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums, ihres Vorsitzenden, des Leiters des CCP-Exekutivausschusses und der in Artikel 44a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Direktoren gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.

2. Das Direktorium legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Das Direktorium erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.“;

(169)Artikel 70 wird wie folgt geändert:

   Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Mitglieder des Rates der Aufseher und alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.“;

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.“;

der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Das Direktorium, der CCP-Exekutivausschuss und der Rat der Aufseher stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium und vom Rat der Aufseher ermächtigten Personen oder der für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestellten Personen, Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Auch Beobachter, die den Sitzungen des Direktoriums, des CCP-Exekutivausschusses oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.“;

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Einklang mit dieser Verordnung und anderen auf Finanzinstitute anwendbaren Rechtsvorschriften der Union mit zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.“;

(170)Artikel 71 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/XXX (Datenschutzverordnung für Organe und Einrichtungen der EU) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“;

(171)Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“;

(172)Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium legt die interne Sprachenregelung der Behörde fest.“;

(173)Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.“;

(174)folgender Artikel 75a wird eingefügt:

„Artikel 75a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 35c und Artikel 62a wird auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 35c und Artikel 62a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 35c oder Artikel 62a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“;

(175)Artikel 76 erhält folgende Fassung:

„Artikel 76

Verhältnis zum CESR

Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des CESR betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CESR automatisch auf die Behörde über. Der CESR erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CESR und von der Kommission geprüft und genehmigt.“;

(176)ein neuer Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77a

Übergangsbestimmungen

Die Aufgaben und das Amt des Exekutivdirektors, der gemäß der Verordnung Nr. 1095/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, enden mit dem genannten Datum.

Die Aufgaben und das Amt des Vorsitzenden, der gemäß der Verordnung Nr. 1095/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurde und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt ist, laufen bis zum Ende seiner Amtszeit weiter.

Die Aufgaben und das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrats, die gemäß der Verordnung Nr. 1095/2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, bestellt wurden und am [PO: please insert date 3 months after the entry into force of this Regulation] im Amt sind, enden mit dem genannten Datum.“.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Artikel 3 bis 6, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i, Artikel 14a bis 19, Artikel 19a bis 19c, Artikel 20, Artikel 20a bis 20c, Artikel 21, Artikel 21a bis 21d sowie Artikel 25 dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“;

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)    „zuständige Behörde“ jede zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2011/61/EU.“;

Buchstabe n wird gestrichen;

In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand derer zu bewerten ist, ob Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds ihre Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels erfüllen, und stellt sicher, dass diese mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in Einklang stehen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

in Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25, in denen die Anforderungen für die in Absatz 2 genannte Übertragung von Funktionen präzisiert werden, und stellt sicher, dass diese den in Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU für die Übertragung von Funktionen festgelegten Anforderungen entsprechen.“;

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden im zweiten und im letzten Satz die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

in Absatz 5 werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ und „zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche personellen und technischen Ressourcen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne von Absatz 1 erforderlich sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

in Artikel 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„3.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Regeln und Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte gemäß Absatz 1 präzisiert werden, und stellt sicher, dass diese den in Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU für die Bewertung der Vermögenswerte festgelegten Anforderungen entsprechen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter „zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Die ESMA stellt die gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen auf Antrag den zuständigen Behörden rechtzeitig zur Verfügung.“;

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Im ersten Satz werden die Wörter „zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

ii)    folgender Buchstabe -a wird eingefügt:

„-a)Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz hat;“;

iii)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)die Identität und den Ort der Niederlassung der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;“;

in Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Spätestens zwei Monate, nachdem der in Absatz 1 genannte Verwalter alle dort genannten Informationen bereitgestellt hat, setzt die ESMA sämtliche folgenden Stellen davon in Kenntnis, ob der betreffende Verwalter als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden ist:

a)    den in Absatz 1 genannten Verwalter;

b)    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe -a;

c)    die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe d.“;

   Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)    Im ersten Unterabsatz werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

ii)    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Lehnt die ESMA die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 ab, so teilt sie dies dem Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung von diesen Änderungen unter Angabe von Gründen mit. Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen durchgeführt werden, sofern sich die ESMA nicht innerhalb dieser Frist gegen die Änderungen ausspricht.“;

   die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„7.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Bewertungskriterien für die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Bedingung hinsichtlich des ausreichend guten Leumunds und der ausreichenden Erfahrung festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

8.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 sowie für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 14a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Für die Zwecke der Bewertung eines Registrierungsantrags nach Absatz 1 ersucht die ESMA die zuständige Behörde des antragstellenden Verwalters um Informationen darüber, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds unter den Geltungsbereich der Zulassung dieses Verwalters für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Die ESMA kann auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Unterlagen und Angaben ersuchen.

Die zuständige Behörde des Verwalters antwortet binnen eines Monats nach Eingang eines von der ESMA gemäß den Unterabsätzen 1 oder 2 eingereichten Ersuchens.“;

In Absatz 5 werden die Wörter „für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.    Spätestens zwei Monate, nachdem die Verwalter dieser Fonds alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt haben, setzt die ESMA sämtliche folgenden Stellen davon in Kenntnis, ob der betreffende Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist:

a)    den in Absatz 1 genannten Verwalter;

b)    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe -a;

c)    die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;

d)    die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d.“;

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 2 zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

die Absätze 9 und 10 werden gestrichen;

Artikel 14b erhält folgende Fassung:

„Artikel 14b

Die ESMA teilt jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mit.“;

folgender Artikel 14c wird eingefügt:

„Artikel 14c

1.    Unbeschadet des Artikels 20 widerruft die ESMA die Registrierung eines EuVECA, wenn auf den Verwalter dieses EuVECA eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)    Der Verwalter verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Gewährung von ihr Gebrauch gemacht;

b)    der Verwalter hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)    der EuVECA erfüllt die Voraussetzungen, auf denen die Registrierung beruhte, nicht mehr.

2.    Der Widerruf der Zulassung gilt mit sofortiger Wirkung in der gesamten Union.“;

in Artikel 15 werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Die ESMA unterrichtet die in Artikel 14 Absatz 4 und in Artikel 14a Absatz 6 genannten zuständigen Behörden unverzüglich von jeder Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register, von jeder Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register und von jeder Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.“;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der Mitteilung nach diesem Artikel festgelegt ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“;

die Absätze 4 und 5 werden gestrichen;

Artikel 16a wird gestrichen;

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

1.    Die ESMA gewährleistet die fortwährende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

2.    Die ESMA überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwalter.

3.    Die ESMA überwacht die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 aufgelisteten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU in Bezug auf den qualifizierten Risikokapitalfonds durch die in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter.

Die ESMA ist dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.

4.    Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die ESMA das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

5.    Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „EuVECA“ nur führen und den Eindruck, ein EuVECA zu sein, nur erwecken, wenn sie gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Bezeichnung „EuVECA“ führt oder den Eindruck, ein EuVECA zu sein, erweckt, obwohl er nicht gemäß dieser Verordnung registriert ist, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis.“;

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 19a bis 19c übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.“;

die folgenden Artikel 19a, 19b und 19c werden eingefügt:

„Artikel 19a

1. Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a) von Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds;

b) von Personen, die an der Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds beteiligt sind;

c) von Dritten, denen ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds Funktionen übertragen hat;

d) von sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds stehen.

2. Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

e) gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 20a verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) gibt die Zwangsgelder an, die nach Artikel 20b verhängt werden können, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind;

f) gibt die Geldbuße an, die nach Artikel 20a verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g) weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

4. Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie ihres einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 19b

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) jede in Artikel 19a Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 20b verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 20 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

3. Die in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 20b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

4. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

7. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 19c

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen durchführen.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 19b Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 20b verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

5. Die in Artikel 19a Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 20b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

6. Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

7. Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 19b Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 19b Absatz 1 genannten Befugnisse.

8. Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9. Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

11. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.“;

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

1. Stellt die ESMA gemäß Artikel 21 Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 20a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Widerruf der Registrierung des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds oder des qualifizierten Risikokapitalfonds;

b) Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

c) Erlass eines Beschlusses zur Verhängung von Geldbußen;

d) öffentliche Bekanntmachung.

2. Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g) die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h) Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i) früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,

j) von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3. Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

4. Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20101 auszusetzen.“;

die folgenden Artikel 20a, 20b und 20c werden eingefügt:

„Artikel 20a

1. Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Verstößen handelt es sich um Folgende:

a)    das Versäumnis, den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios zu entsprechen;

b)    der Vertrieb von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht infrage kommende Anleger unter Missachtung des Artikels 6;

c)    die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“, ohne eine Registrierung gemäß Artikel 14 oder eine Registrierung eines Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 14a erlangt zu haben;

d)    die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von Fonds, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;

e)    eine Registrierung, die unter Verstoß gegen Artikel 14 oder 14a aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt wurde;

f)    das Versäumnis, seiner Tätigkeit im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;

g)    das Versäumnis, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden;

h)    die wiederholte Missachtung der in Artikel 12 in Bezug auf den Jahresbericht niedergelegten Anforderungen;

i)    die wiederholte Missachtung der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Unterrichtung der Anleger.

3. Die nach Absatz 1 für Verstöße gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis i zu verhängenden Geldbußen betragen mindestens 500 000 EUR und höchstens 5 Mio. EUR.

4. Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 3 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 20 Absatz 2 festgelegten Kriterien.

5. Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 4 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 20b

1. Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) eine in Artikel 19a Absatz 1 genannte Person dazu zu zwingen,

i)eine Information, die per Beschluss nach Artikel 19a angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

ii)sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 19b angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii)sich einer per Beschluss nach Artikel 19c angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 20c

1. Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 20 a und 20b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

2. Gemäß den Artikeln 20a und 20b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3. Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4. Gemäß den Artikeln 20a und 20b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

5. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.“;

die Artikel 21 und 21a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 21

1. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 20a Absatz 2 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Billigung des Prospekts, auf den sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 19 a Informationen anzufordern und nach den Artikeln 19b und 19c Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 20b erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 20a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach Artikel 20.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

10. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 25 mit Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 21a

1. Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 20, 20 a und 20b gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 20 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.“;

die folgenden Artikel 21b, 21c und 21d werden eingefügt:

„Artikel 21b

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 21c

1. Die ESMA stellt den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von qualifizierten Risikokapitalfonds und deren Verwaltern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung insbesondere für nach Artikel 21d übertragene Aufgaben entstehen können, voll ab.

2. Die Höhe einer einzelnen, von einem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA, die ihr im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten für einen qualifizierten Risikokapitalfonds und dessen Verwalter entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds verwalteten Vermögenswerten beziehungsweise gegebenenfalls zu den Eigenmitteln des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds.

3. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 25, in denen die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 21d

1. Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 19 a und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 19b und 19c zählen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Befugnis für Registrierungen gemäß den Artikeln 14 und 14a nicht übertragen werden.

2. Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf

a) den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3. Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, gemäß dem in Artikel 21c Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt.

4. Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

5. Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.“;

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 10 und Artikel 21c Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [PO: Please insert date of entry into force] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 10 und Artikel 21c Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.    

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 10 oder Artikel 21c Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.“;

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1

i) erhält Buchstabe f folgende Fassung:

„f) die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Einklang mit dieser Verordnung;“;

ii) wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k)    eine Bewertung der Rolle der ESMA, ihrer Untersuchungsbefugnisse, der Aufgabenübertragung an zuständige Behörden sowie der Wirksamkeit ihrer Aufsichtsmaßnahmen.“;

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) bis zum [PO: Please insert date 84 months after the date of entry into force] hinsichtlich der Buchstaben f und k.“;

folgender Artikel 27a wird eingefügt:

„Artikel 27a

1.     Sämtliche den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds übertragenen Befugnisse und Aufgaben enden am [PO: Please insert date 36 months after entry into force]. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, sowie die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Registrierungsanträge, die bei den zuständigen Behörden vor dem [PO: Please insert date 30 months after entry into force] eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von der betreffenden Behörde erlassen.

3. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds zu gewährleisten.

4. Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5. Sämtliche von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde erteilten Registrierungen von qualifizierten Risikokapitalfonds oder von Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Artikel 3 bis 6, Artikel 10, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, Artikel 15a bis 20, Artikel 20a bis 20c, Artikel 21, Artikel 21a bis 21c, Artikel 22, Artikel 22a bis 22d sowie Artikel 26 dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“;

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)    „zuständige Behörde“ jede zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2011/61/EU.“;

Buchstabe n wird gestrichen;

in Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand derer zu bewerten ist, ob Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ihre Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels erfüllen, und stellt sicher, dass diese mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in Einklang stehen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

in Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26, in denen die Anforderungen für die in Absatz 2 genannte Übertragung von Funktionen präzisiert werden, und stellt sicher, dass diese den in Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU für die Übertragung von Funktionen festgelegten Anforderungen entsprechen.“;

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden im zweiten und im letzten Satz die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

in Absatz 5 werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ und „zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche personellen und technischen Ressourcen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne von Absatz 1 erforderlich sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 12 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„3.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Regeln und Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte gemäß Absatz 1 präzisiert werden, und stellt sicher, dass diese den in Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU für die Bewertung der Vermögenswerte festgelegten Anforderungen entsprechen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden im ersten Satz die Wörter „zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Die ESMA stellt die gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen auf Antrag den zuständigen Behörden rechtzeitig zur Verfügung.“;

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Im ersten Satz werden die Wörter „zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

ii)    folgender Buchstabe -a wird eingefügt:

„-a)Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz hat;“;

iii)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    die Identität und den Ort der Niederlassung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;“;

   in Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Spätestens zwei Monate, nachdem der in Absatz 1 genannte Verwalter alle dort genannten Informationen bereitgestellt hat, setzt die ESMA sämtliche folgenden Stellen davon in Kenntnis, ob der betreffende Verwalter als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist:

a)    den in Absatz 1 genannten Verwalter;

b)    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe -a;

c)    die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe d.“;

   Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)    Im ersten Unterabsatz werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

ii)    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Lehnt die ESMA die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 ab, so teilt sie dies dem Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung von diesen Änderungen unter Angabe von Gründen mit. Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen durchgeführt werden, sofern sich die ESMA nicht innerhalb dieser Frist gegen die Änderungen ausspricht.“;

die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„7.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Bewertungskriterien für die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Bedingung hinsichtlich des ausreichend guten Leumunds und der ausreichenden Erfahrung festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this Regulation].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

8.    Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 sowie für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this Regulation].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 15a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter „für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Für die Zwecke der Bewertung eines Registrierungsantrags nach Absatz 1 ersucht die ESMA die zuständige Behörde des antragstellenden Verwalters um Informationen darüber, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter den Geltungsbereich der Zulassung dieses Verwalters für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Die ESMA kann auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Unterlagen und Angaben ersuchen.

Die zuständige Behörde des Verwalters antwortet binnen eines Monats nach Eingang eines von der ESMA gemäß den Unterabsätzen 1 oder 2 eingereichten Ersuchens.“;

in Absatz 5 werden die Wörter „für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.    Spätestens zwei Monate, nachdem die Verwalter dieser Fonds alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt haben, setzt die ESMA sämtliche folgenden Stellen davon in Kenntnis, ob der betreffende Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist:

a)den in Absatz 1 genannten Verwalter;

b)die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe -a;

c)die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d;

d)die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe d.“;

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„8. Die ESMA erarbeitet einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die gemäß Absatz 2 vorzulegenden Informationen festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this Regulation].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

   die Absätze 9 und 10 werden gestrichen;

Artikel 15b erhält folgende Fassung:

„Artikel 15b

Die ESMA teilt jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mit.“;

folgender Artikel 15c wird eingefügt:

„Artikel 15c

1.    Unbeschadet des Artikels 21 widerruft die ESMA die Registrierung eines EuSEF, wenn auf den Verwalter dieses EuSEF eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)    Der Verwalter verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Gewährung von ihr Gebrauch gemacht;

b)    der Verwalter hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)    der EuSEF erfüllt die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr.

2.    Der Widerruf der Zulassung gilt mit sofortiger Wirkung in der gesamten Union.“;

in Artikel 16 werden die Wörter „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort „ESMA“ ersetzt;

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Die ESMA unterrichtet die in Artikel 15 Absatz 4 und in Artikel 15a Absatz 6 genannten zuständigen Behörden unverzüglich von jeder Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem Register, von jeder Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem Register und von jeder Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.“;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der Mitteilung nach diesem Artikel festgelegt ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this Regulation].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“;

die Absätze 4 und 5 werden gestrichen;

Artikel 17a wird gestrichen;

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

1.    Die ESMA gewährleistet die fortwährende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

2.    Die ESMA überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwalter.

3.    Die ESMA überwacht die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 aufgelisteten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU in Bezug auf den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum durch die in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter.

Die ESMA ist dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.

4.    Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die ESMA das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

5.    Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „EuSEF“ nur führen und den Eindruck, ein EuSEF zu sein, nur erwecken, wenn sie gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Bezeichnung „EuSEF“ führt oder den Eindruck, ein EuSEF zu sein, erweckt, obwohl er nicht gemäß dieser Verordnung registriert ist, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis.“;

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 20 a bis 20c übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.“;

die folgenden Artikel 20 a, 20b und 20c werden eingefügt:

„Artikel 20a

1. Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a) von Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum;

b) von Personen, die an der Verwaltung qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum beteiligt sind;

c) von Dritten, denen ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Funktionen übertragen hat;

d) von sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Verwaltung qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stehen.

2. Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f) gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 21 a verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) gibt die Zwangsgelder an, die nach Artikel 21b verhängt werden können, wenn die vorgelegten Informationen unvollständig sind;

f) gibt die Geldbuße an, die nach Artikel 21 a verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g) weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

4. Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie ihres einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 20b

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) jede in Artikel 20a Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 21b verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 21 verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

3. Die in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 21b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

4. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 20c

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen durchführen.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 20b Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 21b verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

5. Die in Artikel 20a Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 21b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

6. Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

7. Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 20b Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 20b Absatz 1 genannten Befugnisse.

8. Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9. Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

11. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.“;

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

1. Stellt die ESMA gemäß Artikel 22 Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 21a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Widerruf der Registrierung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

b) Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

c) Erlass eines Beschlusses zur Verhängung von Geldbußen;

d) öffentliche Bekanntmachung.

2. Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g) die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h) Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i) früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,

j) von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3. Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

4. Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20101 auszusetzen.“;

die folgenden Artikel 21 a, 21b und 21c werden eingefügt:

„Artikel 21 a

1. Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 22 Absatz 8 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

3. Bei den in Absatz 1 genannten Verstößen handelt es sich um Folgende:

a)    das Versäumnis, den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios zu entsprechen;

b)    der Vertrieb von Anteilen eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an nicht infrage kommende Anleger unter Missachtung des Artikels 6;

c)    die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“, ohne eine Registrierung gemäß Artikel 15 oder eine Registrierung eines Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 15a erlangt zu haben;

d)    die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ für den Vertrieb von Fonds, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;

e)    eine Registrierung, die unter Verstoß gegen Artikel 15 oder 15a aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt wurde;

f)    das Versäumnis, seiner Tätigkeit im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachzugehen;

g)    das Versäumnis, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden;

h)    die wiederholte Missachtung der in Artikel 13 in Bezug auf den Jahresbericht niedergelegten Anforderungen;

i)    die wiederholte Missachtung der in Artikel 14 niedergelegten Verpflichtung zur Unterrichtung der Anleger.

3. Die nach Absatz 1 für Verstöße gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis i zu verhängenden Geldbußen betragen mindestens 500 000 EUR und höchstens 5 Mio. EUR.

4. Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 3 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Kriterien.

5. Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

6. Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 4 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 21b

1. Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) eine in Artikel 20 a Absatz 1 genannte Person dazu zu zwingen,

i)eine Information, die per Beschluss nach Artikel 20a angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

ii)sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 20b angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii)sich einer per Beschluss nach Artikel 20c angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 21c

1. Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 21a und 21b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

2. Gemäß den Artikeln 21 a und 21b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3. Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4. Gemäß den Artikeln 21 a und 21b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

5. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.“;

die Artikel 22 und 22 a erhalten folgende Fassung:

„Artikel 22

1. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 21a Absatz 2 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Billigung des Prospekts, auf den sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 20a Informationen anzufordern und nach den Artikeln 20b und 20c Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 22a erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 21a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach Artikel 21.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

10. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 26 mit Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 22a

1. Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 21, 21a und 21b gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 21 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

3. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.“;

die folgenden Artikel 22b, 22c und 22d werden eingefügt:

„Artikel 22b

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 22c

1. Die ESMA stellt den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Zulassung und Beaufsichtigung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und deren Verwaltern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung insbesondere für nach Artikel 22d übertragene Aufgaben entstehen können, voll ab.

2. Die Höhe einer einzelnen, von einem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA, die ihr im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und dessen Verwalter entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalteten Vermögenswerten beziehungsweise gegebenenfalls zu den Eigenmitteln des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum.

3. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 26, in denen die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 22d

1. Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 20a und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 20b und 20c zählen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Befugnis für Registrierungen gemäß den Artikeln 15 und 15a nicht übertragen werden.

2. Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf

a) den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3. Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, gemäß dem in Artikel 22c Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt.

4. Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

5. Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.“;

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 10 und Artikel 22c Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [PO: Please insert date of entry into force] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 10 und Artikel 22c Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.    

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 10 oder Artikel 22c Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.“;

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1

i) wird folgender Buchstabe n angefügt:

„n) die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Einklang mit dieser Verordnung;“;

ii) wird folgender Buchstabe o angefügt:

„o)    eine Bewertung der Rolle der ESMA, ihrer Untersuchungsbefugnisse, der Aufgabenübertragung an zuständige Behörden sowie der Wirksamkeit ihrer Aufsichtsmaßnahmen.“;

b) in Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) bis zum [PO: Please insert date 84 months after entry into force] hinsichtlich der Buchstaben n und o.“;

folgender Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

1.    Sämtliche den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum übertragenen Befugnisse und Aufgaben enden am [PO: Please insert date 36 months after entry into force]. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, sowie die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Registrierungsanträge, die bei den zuständigen Behörden vor dem [PO: Please insert date 30 months after entry into force] eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von der betreffenden Behörde erlassen.

3. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu gewährleisten.

4. Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5. Sämtliche von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde erteilten Registrierungen von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder von Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“.

 

Artikel 6

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2104 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) die Zulassung und Überwachung von Datenbereitstellungsdienstleistern.“;

in Artikel 1 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„5a. Die Artikel 40 und 42 finden auch auf Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und auf in der Form einer Investmentgesellschaft konstituierte OGAW, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurden, und auf Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden, Anwendung.“;

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Nummern 34, 35 und 36 erhalten folgende Fassung:

„(34)    „genehmigtes Veröffentlichungssystem“ oder „APA“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 20 und 21 erbringt;

(35) „Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ oder „CTP“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Einholung von Handelsauskünften über in den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 genannte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, MTF, OTF und APA berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Echtzeit-Datenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind;

(36) „genehmigter Meldemechanismus“ oder „ARM“ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;“;

die folgende Nummer 36a wird eingefügt:

(36a) „Datenbereitstellungsdienstleister“ Personen im Sinne der Nummern 34 bis 36 und Personen im Sinne von Artikel 27a Absatz 2];“;

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

1. Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11, 14 bis 21 und 32 sowie zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist, können die ESMA und die zuständigen Behörden Informationen anfordern von:

a) Handelsplätzen,

b) genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und

c) Bereitstellern konsolidierter Datenticker (CTP).

2. Die Handelsplätze, APA und CTP speichern die erforderlichen Daten während eines ausreichenden Zeitraums.

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen, Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, APA und CTP auf die Datenanforderungen nach Absatz 1 zu reagieren haben, sowie die Art der zu speichernden Daten und die Frist festgelegt werden, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen, damit sie den Datenanforderungen nach Absatz 2 nachkommen können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Pflicht zur Meldung von Geschäften

1.    Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der ESMA die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.

Die ESMA stellt den zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel übermittelt werden.

2.    Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für

a) Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde;

b) Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und

c) Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist.

Die Meldepflicht gilt für Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach den Buchstaben a bis c unabhängig davon, ob die Geschäfte an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.

3.    Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Kunden enthalten, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen sowie Angaben zur Ermittlung von Leerverkäufen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Artikel 12, 13 und 17 der genannten Verordnung fallende Aktien und öffentliche Schuldtitel. Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a anzunehmenden Maßnahmen eine Bezeichnung der Geschäftstypen. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

4.    Wertpapierfirmen, die Aufträge übermitteln, fügen diesen sämtliche in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Einzelheiten bei. Anstatt einer Auftragsübermittlung die genannten Einzelheiten beizufügen, kann eine Wertpapierfirma sich dafür entscheiden, einen übermittelten Auftrag, wenn dieser ausgeführt wurde, gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 als Geschäft zu melden. In diesem Fall muss die von der Wertpapierfirma gemachte Geschäftsmeldung den Hinweis enthalten, dass sie sich auf einen übermittelten Auftrag bezieht.

5.    Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die eine nicht dieser Verordnung unterliegende Firma über sein System abgewickelt hat.

6.    In Bezug auf die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3 und 4 verwenden Wertpapierfirmen eine Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier), die zur Identifizierung von Kunden eingeführt wurde, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

Die ESMA erarbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien, mit deren Hilfe sichergestellt werden kann, dass die Verwendung von Kennungen für Rechtsträger in der Union den internationalen Normen — vor allem den Normen des Rates für Finanzstabilität (FSB) — entspricht, und legt diese spätestens am [PO: Please insert date 24 months after date of entry into force] vor.

7.    Die Meldungen an die ESMA werden entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM oder dem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 vorgenommen.

Die Wertpapierfirmen sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittlung der Meldungen an die ESMA verantwortlich.

Abweichend hiervon sind Wertpapierfirmen nicht für Mängel bei der Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitigen Übermittlung der Meldungen verantwortlich, wenn die Wertpapierfirma die Einzelheiten dieser Geschäfte über einen in ihrem Namen handelnden ARM oder einen Handelsplatz meldet und diese Mängel dem ARM oder dem Handelsplatz zuzuschreiben sind. In diesen Fällen und vorbehaltlich des Artikels 66 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sind der ARM oder der Handelsplatz für diese Mängel verantwortlich.

Die Wertpapierfirmen müssen dennoch angemessene Schritte unternehmen, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Geschäftsmeldungen zu überprüfen, die in ihren Namen übermittelt wurden.

Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz, jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Systeme zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften, einschließlich gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte oder anerkannte Transaktionsregister, können von der ESMA als ARM anerkannt werden, um im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 Meldungen von Geschäften an die ESMA zu übermitteln.

Wurden Geschäfte einem als ARM anerkannten Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach den Absätzen 1, 3 und 9 erforderlichen Einzelheiten und werden diese der ESMA von einem Transaktionsregister innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt, so gilt die Verpflichtung der Wertpapierfirma nach Absatz 1 als erfüllt.

Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken, berichtigt der ARM, die Wertpapierfirma oder der Handelsplatz, der bzw. die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der ESMA eine berichtigte Meldung.

8.    Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU an die ESMA gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn, diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.

9.    Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a) Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden Informationen, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Meldung von Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b) die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;

c) die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrument, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des bzw. der Kunden, in dessen/deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder; und

d) Angaben zur Identifizierung von Leerverkäufen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 3;

e) die einschlägigen Kategorien von Finanzinstrumenten, dies nach Absatz 2 zu melden sind;

f) die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kennungen für Rechtsträger von Wertpapierfirmen dazu genutzt werden, die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 in den Meldungen über Geschäfte, die sie gemäß Absatz 1 erstellen müssen, zur Verfügung zu stellen;

g) die Anwendung der Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen;

h) Festlegung, was für die Zwecke dieses Artikels unter Geschäft und unter Ausführung eines Geschäfts zu verstehen ist;

i) Festlegung, wann ein Auftrag für die Zwecke von Absatz 4 als durch eine Wertpapierfirma übermittelt gilt;

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

10.    Die ESMA legt der Kommission spätestens am [PO: Please insert date 24 months after date of entry into force] einen Bericht über die Funktionsweise dieses Artikels vor, in dem sie dessen Wechselwirkung mit den entsprechenden Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Frage analysiert, ob Inhalt und Form der eingegangenen und an die zuständigen Behörden übermittelten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 24 ermöglichen. Die Kommission kann tätig werden, um diesbezüglich Änderungen vorzuschlagen. Die Kommission übermittelt den Bericht der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat.“;

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente

1.    In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein MTF oder OTF gehandelt werden, stellen die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 identifizierende Referenzdaten zur Verfügung.

In Bezug auf andere unter Artikel 26 Absatz 2 fallende Finanzinstrumente, die über sein System gehandelt werden, stellt jeder systematische Internalisierer der ESMA Referenzdaten zu diesen Finanzinstrumenten zur Verfügung.

Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der ESMA in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Die ESMA veröffentlicht diese Referenzdaten unverzüglich auf ihrer Website. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten.

2.    Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA in Absprache mit den zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a) die ESMA die Referenzdaten für die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 tatsächlich erhält;

b) die Qualität der so erhaltenen Daten dem Zweck der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 entspricht;

c) die nach Absatz 1 erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente unverzüglich auf effiziente Weise an die betreffenden zuständigen Behörden übermittelt werden,

d) zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden wirksame Verfahren bestehen, um Probleme in Bezug auf die Datenübermittlung oder die Datenqualität auszuräumen.

3.    Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a) Datenstandards und -formate für die Referenzdaten eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Lieferung der Daten und ihrer etwaigen Aktualisierungen an die ESMA und ihre Übermittlung an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, sowie Form und Inhalt dieser Daten;

b) die technischen Maßnahmen, die in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

folgender Titel IVa wird eingefügt:

„TITEL IVa

DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTUNGEN

KAPITEL 1

Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

Artikel 27a

Zulassungspflicht

1. Der Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM als regelmäßig ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erfordert die vorherige Zulassung durch die ESMA gemäß diesem Titel.

2. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern die vorherige Prüfung der ESMA ergeben hat, dass sie diesem Titel genügen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist in ihrer Zulassung eingeschlossen.

3. Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Datenbereitstellungsdienstleister in der Union. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich, enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der Datenbereitstellungsdienstleister zugelassen ist, und wird regelmäßig aktualisiert.

Hat die ESMA eine Zulassung gemäß Artikel 27d entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

4. Die Erbringung von Dienstleistungen durch Datenbereitstellungsdienstleister unterliegt der Beaufsichtigung durch die ESMA. Die ESMA überprüft die Datenbereitstellungsdienstleister regelmäßig auf die Einhaltung dieses Titels hin. Die ESMA überwacht, ob die Datenbereitstellungsdienstleister jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

Artikel 27b

Zulassung von Datenbereitstellungsdienstleistern

1. Eine Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA für die Zwecke des Titels IVa wird erteilt, wenn

a) der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und

b) der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen des Titels IVa erfüllt.

2. In der Zulassung gemäß Absatz 1 werden die Datenbereitstellungsdienstleistungen genannt, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, beantragt die Ausweitung seiner Zulassung bei der ESMA.

3. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach Titel IVa jederzeit zu erfüllen. Ein zugelassener Datenbereitstellungsdienstleister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

4. Die Zulassung gemäß Absatz 1 ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.

Artikel 27c

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

1. Der vom Datenbereitstellungsdienstleister vorzulegende Antrag enthält alle erforderlichen Informationen, anhand denen die ESMA bestätigen kann, dass er zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen, sowie einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen.

2. Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr der Datenbereitstellungsdienstleister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Datenbereitstellungsdienstleister mit.

3. Die ESMA prüft innerhalb von 6 Monaten nach Eingang eines vollständigen Zulassungsantrags, ob der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen des vorliegenden Titels erfüllt, erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung und teilt dies dem antragstellenden Datenbereitstellungsdienstleister innerhalb von fünf Arbeitstagen mit.

4. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die nach Absatz 6 an sie zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,

b) die Angaben, die die Mitteilungen nach Artikel 27b Absatz 3 enthalten müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

8. Die ESMA erarbeitet Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 2 dieses Artikels und nach Artikel 27e Absatz 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Angaben festgelegt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27d

Entzug der Genehmigung

1. Die ESMA kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser

a) während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

2. Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Datenbereitstellungsdienstleister seinen Sitz hat, unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu widerrufen.

Artikel 27e

Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstleisters

1. Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters muss zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstleisters notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM gemäß Artikel 27c und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen.

2. Der Datenbereitstellungsdienstleister teilt der ESMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mit, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob es den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

3. Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters legt Unternehmensführungsregelungen fest, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, die zu diesem Zweck unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen und die gewährleisten, dass die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden, und überwacht deren Umsetzung.

4. Die ESMA verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstleisters tatsächlich leiten wird/werden, gut beleumundet ist/sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstleisters dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.

5. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Beurteilung der in Absatz 1 beschriebenen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, wobei den verschiedenen von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und den Nutzern des APA, des CTP oder des ARM zu unterbinden, und legt diese spätestens am [PO: Please insert date 24 months after entry into force] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel 2

BEDINGUNGEN FÜR APA, CTP UND ARM

Artikel 27f

Organisatorische Anforderungen an APA

1. Ein APA verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach den Artikeln 20 und 21 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.

2. Die durch ein APA nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a) Kennung des Finanzinstruments;

b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

c) dem Umfang des Geschäftsvorfalls.

d) Zeitpunkt des Geschäfts;

e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

f) Kurszusatz des Geschäfts;

g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;

h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

3. Das APA trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

4. Das APA richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Der CTP verfügt allzeit über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

5. Das APA verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

6. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um gemeinsame Formate, Datenstandards und technische Vorkehrungen festzulegen, die die Konsolidierung der Informationen im Sinne von Absatz 1 erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist.

8. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Mittel und Wege, mit denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann;

b) der Inhalt der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen, darunter mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen in einer Weise, die die Veröffentlichung der Informationen gemäß diesem Artikel ermöglicht;

c) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3, 4 und 5.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 27g

Organisatorische Anforderungen an CTP

1. Ein CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können.

Diese Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a) Kennung des Finanzinstruments;

b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

c) dem Umfang des Geschäftsvorfalls.

d) Zeitpunkt des Geschäfts;

e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

f) Kurszusatz des Geschäfts;

g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;

h) sofern anwendbar, den Hinweis darauf, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;

i) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;

j) Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b gewährt wurde.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.

2. Ein CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können, wozu mindestens folgende Angaben gehören:

a) Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;

b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;

c) dem Umfang des Geschäftsvorfalls.

d) Zeitpunkt des Geschäfts;

e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;

f) Kurszusatz des Geschäfts;

g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“;

h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen, diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem allgemein anerkannten Format sicherstellt, das interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.

3. Der CTP stellt sicher, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und für die in technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.

4. Der CTP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

5. Der CTP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP verfügt allzeit über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Datenstandards und -formate für die gemäß den Artikeln 6, 10, 20 und 21 zu veröffentlichenden Informationen, darunter Finanzinstrumentenkennung, Kurs, Volumen, Zeitpunkt, Kurszusatz, Handelsplatzkennung und Hinweise auf besondere Bedingungen, denen das Geschäft unterlag, sowie technische Vorkehrungen festzulegen, die eine effiziente und kohärente Verbreitung der Informationen ermöglichen und die leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationen für die Marktteilnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleisten, was auch zusätzliche Dienstleistungen einschließt, die der CTP erbringen könnte, um die Effizienz des Marktes zu erhöhen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

6. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, in denen präzisiert wird, was im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Datenströmen im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist.

7. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Mittel und Wege, mit denen der CTP die in den Absätzen 1 und 2 genannte Informationspflicht erfüllen kann;

b) der Inhalt der gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen;

c) die Finanzinstrumente, für die Daten im Datenstrom zur Verfügung zu stellen sind, und für Nichteigenkapitalinstrumente die Handelsplätze und APA, die enthalten sein müssen;

d) andere Mittel und Wege, um sicherzustellen, dass die von verschiedenen CTP veröffentlichten Daten kohärent sind, eine umfassende Einordnung und Herstellung von Querverweisen zu ähnlichen Daten aus anderen Quellen ermöglichen und auf der Ebene der Union aggregiert werden können;

e) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

Artikel 27h

Organisatorische Anforderungen an ARM

1. Ein ARM verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 26 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch am Ende des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden.

2. Der ARM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

3. Der ARM richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der ARM verfügt allzeit über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

4. Der ARM verfügt über Systeme, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.

Der ARM verfügt über Systeme, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

5. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Mittel und Wege, mit denen der ARM die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann; und

b) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2, 3 und 4.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“;

folgender Titel VIa wird eingefügt:

„TITEL VIa

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

KAPITEL 1

ZUSTÄNDIGKEITEN UND VERFAHREN

Artikel 38a

Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 38b

Informationsersuchen

1. Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)    von APA, CTP und ARM sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;

   b) von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;

c) von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.

2. Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f) gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 38e verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

3. Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a) nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) erläutert die Art der verlangten Informationen;

d) legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) die Zwangsgelder, die nach Artikel 38g verhängt werden können, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f) die Geldbuße, die nach Artikel 38f verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g) weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

4. Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5. Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie ihres einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 38c

Allgemeine Untersuchungen

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) jede in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38i verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 38h verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

3. Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

4. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine nationale gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a) ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 38d

Prüfungen vor Ort

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen durchführen.

2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 38b Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 38g verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

5. Die in Artikel 38b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

6. Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

7. Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 38b Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.

8. Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9. Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10. Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 38e

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 38f

Wahrung des Berufsgeheimnisses

Die ESMA und alle Personen, die bei der ESMA oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.

Artikel 38 g

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

1. Stellt die ESMA fest, dass eine Person nach Artikel 38a Absatz 1 Buchstabe a gegen Titel IVa verstoßen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Sie erlässt einen Beschluss, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b) sie erlässt einen Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß den Artikeln 38h und 38i;

c) sie gibt eine öffentliche Bekanntmachung heraus.

2. Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d) das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;

g) die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h) Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i) früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,

j) von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3. Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

KAPITEL 2

VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 38h

Geldbußen

1. Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 38k Absatz 5 fest, dass eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen Titel IVa verstoßen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2. Die für Verstöße nach Absatz 1 zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR bzw. entspricht, in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung.

3. Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48g Absatz 2 festgelegten Kriterien.

Artikel 38i

Zwangsgelder

1. Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) eine in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person dazu zu zwingen,

eine Information, die per Beschluss nach Artikel 38b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 38c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

sich einer per Beschluss nach Artikel 38d angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen.

2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 38j

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1. Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

2. Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3. Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4. Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

5. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

6. Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 38k

Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

1. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen Titel IVa darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

2. Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 38b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 38c und 38d Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

4. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5. Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6. Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7. Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8. Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 38l erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere Verstöße gegen Titel IVa begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Maßnahme nach Artikel 38m.

9. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.

10. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 50 mit Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen.

11. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 38l

Anhörung der betroffenen Personen

1. Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2. Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 38m

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 38n

Zulassungs- und Aufsichtsgebühren

1. Die ESMA stellt den Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung insbesondere für nach Artikel 38o übertragene Aufgaben entstehen können, voll ab.

2. Die Höhe einer einzelnen, von einem Datenbereitstellungsdienstleister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA, die ihr im Zusammenhang mit Prospekten und deren Nachträgen, die von diesen Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen erstellt wurden, entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person.

3. Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after entry into force] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 50, in denen die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 38o

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

1. Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 38b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 38c und 38d zählen.

2. Bevor die ESMA Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a) den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3. Gemäß der von der Kommission nach Artikel 38n Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.

4. Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

5. Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.“; Artikel 50 erhält folgende Fassung:

   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 27c, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.“;

   Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 27c, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 und 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“;

Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 27c, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10 oder 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.“;

In Artikel 52 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

„13.    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der ESMA Berichte über die Funktionsweise der im Einklang mit Titel IVa eingerichteten konsolidierten Datenticker vor. Der Bericht zu Artikel 27d Absatz 1 wird spätestens am 3. September 2019 vorgelegt. Der Bericht zu Artikel 27d Absatz 2 wird spätestens am 3. September 2021 vorgelegt.

In den in Unterabsatz 1 genannten Berichten wird die Funktionsweise der konsolidierten Datenticker anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)    Verfügbarkeit und Aktualität nachbörslicher Informationen in einem konsolidierten Format, das sämtliche Geschäfte erfasst, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;

b)    Verfügbarkeit und Aktualität vollständiger und partieller nachbörslicher Informationen von hoher Qualität in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen angeboten werden.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die CTP Informationen auf eine Weise bereitgestellt haben, die den in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht genügt, so fügt sie ihrem Bericht ein Ersuchen an die ESMA bei, ein Verhandlungsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine gewerbliche Stelle im Wege eines von der ESMA durchzuführenden öffentlichen Vergabeverfahrens als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird. Nach Eingang des Ersuchens der Kommission leitet die ESMA das Verfahren unter den im Ersuchen festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) ein.

14.    Wird ein Verfahren nach Absatz 13 eingeleitet, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte, in denen

a)    die Laufzeit des Vertrags mit der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Verlängerung des Vertrags und die Einleitung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens festgelegt werden;

b)    vorgeschrieben wird, dass die gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, diese Tätigkeit ausschließlich ausübt und dass keine andere Stelle nach Artikel 27a als CTP zugelassen wird;

c)    die ESMA ermächtigt wird, sicherzustellen, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen einhält;

d)    sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, von hoher Qualität sind und in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind, sowie in einem konsolidierten Format, das den gesamten Markt erfasst, bereitgestellt werden;

e)    sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen auf konsolidierter und nichtkonsolidierter Grundlage bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer in der gesamten Union gerecht werden;

f)    sichergestellt wird, dass Handelsplätze und APA der im Wege eines öffentlichen, von der ESMA durchgeführten Vergabeverfahrens benannten gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, ihre Handelsdaten zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen;

g)    Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen nicht einhält;

h)    Vorkehrungen getroffen werden, wonach die nach Artikel 27a zugelassenen CTP für den Fall, dass die Befugnisse gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nicht wahrgenommen werden oder keine Stelle im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannt wird, weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben dürfen, bis ein neues öffentliches Vergabeverfahren abgeschlossen und eine gewerbliche Stelle als Betreiberin eines konsolidierten Datentickers benannt wird.

*    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

**    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“;

die folgenden Artikel 54 a und 54b werden eingefügt:

„Artikel 54a
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1. Sämtliche den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister übertragenen Befugnisse und Aufgaben enden am [PO: Please insert date 36 months after entry into force]. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, sowie die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Zulassungsanträgen, die bei den zuständigen Behörden vor dem [PO: Please insert date 30 months after entry into force] eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von der betreffenden Behörde erlassen.

3. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister zu gewährleisten.

4. Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5. Sämtliche von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde erteilten Zulassungen von Datenbereitstellungsdienstleistern behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

Artikel 54b
Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern

1.    Jede im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugelassene Person, die bei einem Datenbereitstellungsdienstleister die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, ist verpflichtet, der ESMA unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der

a)     einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Datenbereitstellungsdienstleistern regeln, darstellen könnte;

b)     den Fortbestand des Datenbereitstellungsdienstleisters infrage stellen könnte;

c)     dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem Datenbereitstellungsdienstleister steht, bei dem sie diese Tätigkeit ausübt.

2.      Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.

*    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“.

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds

Die Verordnung (EU) 2015/760 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10)    „zuständige Behörde“ jede zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2011/61/EU.“;

Nummer 11 wird gestrichen;

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, aus dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF und dessen Verwalter hervorgehen. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.“;

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Antrag auf Zulassung als ELTIF ist bei der ESMA zu stellen.“;

ii)    im zweiten Unterabsatz wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)    ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben werden soll.“;

iii)    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA kann Klarstellungen und Informationen bezüglich der gemäß Unterabsatz 2 bereitgestellten Unterlagen und Informationen verlangen.“;

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nur ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM darf bei der ESMA die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF beantragen, für den gemäß Absatz 1 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.“;

ii)    Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die ESMA kann von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der ELTIF in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem EU-AIFM für die Verwaltung von AIF erteilt wurde. Die für den EU-AIFM zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der ESMA.“;

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Nachträgliche Änderungen an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden der ESMA umgehend angezeigt.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beantragt ein EU-AIF, dessen Rechtsform eine interne Verwaltung erlaubt und dessen Leitungsgremium nicht beschließt, einen externen AIFM zu bestellen, bei der ESMA gleichzeitig die Zulassung als ELTIF nach dieser Verordnung und als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU.

Der Antrag auf Zulassung als intern verwalteter ELTIF umfasst Folgendes:

a)    die Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds;

b)    die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)    eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;

e)    ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben werden soll;

f)    die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen.

Die ESMA teilt dem EU-AIF innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob die in Unterabsatz 1 genannten Zulassungen erteilt wurden.“;

folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„6. In Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 unterrichtet die ESMA die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der ELTIF vertrieben werden soll, unverzüglich über die gemäß Artikel 6 erteilten Zulassungen.

7. Die Mitteilung gemäß Absatz 6 enthält Folgendes:

a)    Angabe des Verwalters des ELTIF, der Bezeichnung des ELTIF und des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat;

b)    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF;

c)    Name der Verwahrstelle des ELTIF;

d)    eine Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen;

e)    eine Beschreibung der Regelungen für die Behandlung der Beschwerden von Kleinanlegern;

f)    den Prospekt sowie gegebenenfalls das Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

g)    Angaben zu den in Artikel 26 genannten Einrichtungen.“;

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„1.    Ein EU-AIF wird nur dann als ELTIF zugelassen, wenn die ESMA

a)    sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann;

b)    den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF, die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

2.    Wenn ein EU-AIF einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung stellt, lässt die ESMA den EU-AIF nur dann als ELTIF zu, wenn sie

a)    sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF diese Verordnung einhält;

b)    sich davon überzeugt hat, dass der EU-AIF die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt;

c)    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.

3.    Die ESMA kann den Antrag eines EU-AIFM auf Verwaltung eines ELTIF nur ablehnen, wenn der EU-AIFM

a)    diese Verordnung nicht einhält;

b)    in Bezug auf den von ihm zu verwaltenden ELTIF die Richtlinie 2011/61/EU nicht einhält;

c)    von der für den EU-AIFM zuständigen Behörde zur Verwaltung von AIF, die Anlagestrategien der unter diese Verordnung fallenden Art verfolgen, nicht zugelassen wurde;

d)    die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen nicht übermittelt hat.

Bevor sie einen Antrag abgelehnt, hört die ESMA die für den EU-AIFM zuständige Behörde an.“;

Absatz 4 wird gestrichen;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Die ESMA teilt dem EU-AIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung als ELTIF mit.“;

die Absätze 6 und 7 werden gestrichen;

folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Entzug der Genehmigung

1. Unbeschadet des Artikels 35 widerruft die ESMA die Zulassung eines ELTIF, wenn auf den Verwalter dieses ELTIF eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)    Der Verwalter verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Gewährung von ihr Gebrauch gemacht;

b)    der Verwalter hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)    der ELTIF erfüllt die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr.

2. Der Widerruf der Zulassung gilt mit sofortiger Wirkung in der gesamten Union.“;

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Der Verwalter des ELTIF ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sowie der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU in Bezug auf den ELTIF sicherzustellen. Der Verwalter des ELTIF haftet auch für Schäden und Verluste, die durch die Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.“;

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Datum berücksichtigt die Eigenschaften und Merkmale der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren wird, und liegt entweder nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die ESMA eine höchstens einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.“;

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    Zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF kann der Verwalter des ELTIF der ESMA nachweisen, dass es ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren für die Überwachung der Liquiditätsrisiken des ELTIF gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF und der geplanten Rücknahmeregelung vereinbar sind.“;

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt ein ELTIF einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung dieser Vermögenswerte fest und unterrichtet die ESMA spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF darüber.“;

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)    alle sonstigen Angaben, die die ESMA für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant hält.“;

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Ein ELTIF übermittelt seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seinen Jahresbericht der ESMA. Auf Anfrage stellt ein ELTIF diese Unterlagen der für den Verwalter des ELTIF zuständigen Behörde zur Verfügung. Der ELTIF stellt diese Unterlagen innerhalb des von der ESMA und der für den Verwalter des ELTIF zuständigen Behörde angegebenen Zeitraums zur Verfügung.“;

In Artikel 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.    Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 36a, in denen im Einklang mit den in Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU* enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit das interne Verfahren für die in Absatz 1 genannte Beurteilung der Eignung des ELTIF für den Vertrieb an Kleinanleger genauer festgelegt wird.

___________________________________

* Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;

die Artikel 31, 32, 33 und 34 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 31

Vertrieb von Anteilen von ELTIF

Unmittelbar nach Eingang der Unterrichtung der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 6 darf der Verwalter eines ELTIF die Anteile dieses ELTIF vertreiben.

Artikel 32

Beaufsichtigung durch die ESMA

1.    Die ESMA gewährleistet die fortwährende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.

2.    Die ESMA überwacht die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des ELTIF festgelegten Anforderungen sowie der im Prospekt angeführten Verpflichtungen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

3.    Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die ESMA das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.

4.    Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung „ELTIF“ nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

Gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Bezeichnung „ELTIF“ führt oder den Eindruck, ein ELTIF zu sein, erweckt, obwohl er nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen ist, so setzt sie die ESMA unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 33

Ausübung der in den Artikeln 34, 34a und 34b genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 34, 34 a und 34b übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 34

Auskunftsersuchen

1.    Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind:

   a)    von Verwaltern von ELTIF;

   b)    von Personen, die an der Verwaltung von ELTIF beteiligt sind;

   c)    von Dritten, denen ein Verwalter eines ELTIF Funktionen übertragen hat;

   d)    von sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zur Verwaltung von ELTIF stehen.

2.    Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    enthält den Betrag der Geldbuße, die nach Artikel 35a verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.

3.    Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    sie gibt die Zwangsgelder an, die nach Artikel 35b zu verhängen sind, wenn die beigebrachten Informationen unvollständig sind;

f)    die Geldbuße, die nach Artikel 35a Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe n verhängt werden kann, wenn die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

4.    Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5.    Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.“;

die folgenden Artikel 34a, 34b, 34c und 34d werden eingefügt:

„Artikel 34a

Allgemeine Untersuchungen

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)    Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b)    beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)    jede in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)    d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e)    Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 35b verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 34 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 35a Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 35a Absatz 2 Buchstabe o verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 34 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

3.    Die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 35b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

4.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5.    Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a) ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 34b

Prüfungen vor Ort

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 34 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 34a Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 35b verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

5.    Die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 35b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

6.    Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

7.    Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 34a Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 34a Absatz 1 genannten Befugnisse.

8.    Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9.    Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Absatz 7 ein, prüft das Gericht,

a) ob der in Absatz 4 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 34c

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 34d

Wahrung des Berufsgeheimnisses

1. Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

2.    Alle im Rahmen dieser Verordnung von der ESMA oder den zuständigen Behörden in Erfahrung gebrachten oder zwischen ihnen ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können oder die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.“;

folgendes Kapitel VIa wird eingefügt:

„KAPITEL VIa

VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

1.    Stellt die ESMA gemäß Artikel 35d Absatz 8 fest, dass eine Person einen der in Artikel 35a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)    Widerruf der Zulassung als ELTIF;

b)    vorübergehendes Verbot für den Verwalter des ELTIF, den ELTIF in der Union zu vertreiben, solange der Verstoß nicht beendet wurde;

c)    Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

d)    Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 35a;

e)    öffentliche Bekanntmachung.

2.    Wenn sie die in Absatz 1 genannten Beschlüsse fasst, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)    Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)    die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)    ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d)    das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e)    Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f)    Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g)    die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h)    Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

j)von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3.    Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.“;

die folgenden Artikel 35a, 35b, 35c, 35d, 35e, 35f, 35g und 35h werden eingefügt:

„Artikel 35 a

Geldbußen

1. Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 35d Absatz 8 fest, dass ein Verwalter eines ELTIF, eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen einen oder mehrere der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so erlässt sie im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Verstößen handelt es sich um Folgende:

a)    das Versäumnis, den in Artikel 8 festgelegten Anforderungen zu entsprechen;

b)    Investitionen in nicht zulässige Anlagen unter Missachtung der Artikel 9 bis 12;

c)    Portfoliozusammensetzung und -diversifizierung unter Missachtung der Artikel 13 und 17 oder Portfoliozusammensetzung und -diversifizierung unter Missachtung der Artikel 13 und 17 ohne Berichtigungsmaßnahmen nach Artikel 14;

e)    das Versäumnis, den in Artikel 15 festgelegten Konzentrationsanforderungen zu entsprechen;

f)    das Versäumnis, den in Artikel 16 im Hinblick auf die Barkreditaufnahme festgelegten Anforderungen zu entsprechen;

g)    das Versäumnis, den in Artikel 18 im Hinblick auf die Rücknahme und Laufzeit von ELTIF festgelegten Anforderungen zu entsprechen;

h)    das Versäumnis, Veröffentlichungen von Informationen gemäß Artikel 19 Absätze 3 oder 4 vorzunehmen;

i)    das Versäumnis, neue Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2 vorhandenen Anlegern des ELTIF anzubieten;

j)    die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten unter Missachtung des Artikels 21 oder die Ausschüttung von Erträgen und Herabsetzung des Kapitals unter Missachtung des Artikels 22;

k)    das Versäumnis, den in den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Transparenzanforderungen zu entsprechen;

l)    das Versäumnis, den in den Artikeln 26 bis 31 im Hinblick auf den Vertrieb von Anteilen an ELTIF festgelegten Anforderungen zu entsprechen;

m)    Erlangung der Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise;

n)    das Versäumnis, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 34 Absatz 2 oder 3 Informationen vorzulegen, oder die Vorlage falscher oder irreführender Informationen auf ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss;

o)    ein Verstoß gegen Artikel 34a Absatz 1 durch das Versäumnis, zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit Gegenstand und Zweck einer Untersuchung in Zusammenhang stehen, Erklärungen abzugeben, oder durch die Abgabe falscher oder irreführender Erklärungen dazu;

p)    die Verwendung der Bezeichnung „ELTIF“, ohne eine Zulassung gemäß dieser Verordnung erhalten zu haben.

3. Die nach Absatz 1 für Verstöße gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis p zu verhängenden Geldbußen betragen mindestens 500 000 EUR und höchstens 5 Mio. EUR.

4.    Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 3 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 35 Absatz 2 festgelegten Kriterien.

5.     Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

6.    Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 4 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 35b

Zwangsgelder

1. Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)    eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b)    eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person dazu zu zwingen,

i) eine Information, die per Beschluss nach Artikel 34 angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 34a angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii) sich einer per Beschluss nach Artikel 34b angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen.

2.    Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3.    Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4.    Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 35c

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1.    Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 35a und 35b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

2.    Gemäß den Artikeln 35 a und 35b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3.    Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4.    Gemäß den Artikeln 35 a und 35b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

4.    Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 35d

Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

1.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 35 a Absatz 2 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

2.    Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

3.    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 34 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 34a und 34b Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse befolgt der Untersuchungsbeauftragte die Bestimmungen des Artikels 33.

4.    Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5.    Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die den Untersuchungen unterworfenen Personen Stellung nehmen konnten.

6.    Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7.    Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8.    Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen – nach der gemäß Artikel 35e erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die ESMA darüber, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, einen oder mehrere der in Artikel 35 a Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 35 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 35a.

9.    Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

10.    Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 36a mit detaillierten Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, sowie detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

11.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 35e

Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind

1.    Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 35, 35a oder 35b Absatz 1 Buchstabe a oder b gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen gemäß Artikel 35 ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2.    Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 35f

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.    

Artikel 35g

Zulassungs- und Aufsichtsgebühren

1.    Die ESMA stellt den Verwaltern von ELTIF gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von ELTIF sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung insbesondere für nach Artikel 35h übertragene Aufgaben entstehen können, voll ab.

2.    Die Höhe einer einzelnen, von einem Verwalter von ELTIF zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA, die ihr im Zusammenhang mit ihren Zulassungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten für einen ELTIF und dessen Verwalter entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem betreffenden ELTIF verwalteten Vermögenswerten beziehungsweise gegebenenfalls zu den Eigenmitteln des Verwalters des ELTIF.

3.    Die Kommission erlässt spätestens am [PO: Please insert date 24 months after date of entry into force] delegierte Rechtsakte nach Artikel 36a, in denen die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 35h

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

1.    Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 34 und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 34a und 34b zählen.

2.    Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf

a)    den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b)    den Zeitplan für die Ausführung der zu übertragenden Aufgabe;

c)    die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3.    Gemäß dem in Artikel 35g Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung übertragener Aufgaben entstanden sind.

4.    Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.“;

die folgenden Artikel 36a und 36b werden eingefügt:

„Artikel 36a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35d Absatz 10 und Artikel 35g Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [PO: Please insert date of entry into force] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35d Absatz 10 und Artikel 35g Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

5.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35d Absatz 10 oder Artikel 35g Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.    

Artikel 36b

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1. Sämtliche den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf ELTIF übertragenen Befugnisse und Aufgaben enden am [PO: Please insert date 36 months after entry into force]. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf ELTIF, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen, sowie die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Anträge auf Zulassung als ELTIF, die bei den zuständigen Behörden vor dem [PO: Please insert date 30 months after entry into force] eingegangen sind, nicht der ESMA übergeben, sondern der Beschluss über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung wird von der betreffenden Behörde erlassen.

3. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf ELTIF zu gewährleisten.

4. Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5. Sämtliche von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde erteilten Zulassungen von ELTIF behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“;

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die Kommission leitet spätestens am [PO: Please insert date 84 months after entry into force] eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung ein. Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht:

a) die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Einklang mit dieser Verordnung;

b) die Rolle der ESMA, ihre Untersuchungsbefugnisse, die Aufgabenübertragung an zuständige Behörden sowie die Wirksamkeit ihrer Aufsichtsmaßnahmen.“;

In Absatz 2 erhalten die einleitenden Wörter „Nach der Überprüfung nach Absatz 1 dieses Artikels“ folgende Fassung: „Nach den Überprüfungen gemäß den Absätzen 1 oder 1a dieses Artikels“.

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„9.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen Anforderungen festgelegt werden, die ausreichend solide Regelungen für die Unternehmensführung im Sinne von Absatz 1 sicherstellen.“;

In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen Bedingungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannte Methodik den Bestimmungen der Buchstaben a bis e dieses Absatzes gerecht wird.“;

In Artikel 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, in denen die Merkmale der in Absatz 1 genannten Systeme und Kontrollen festgelegt werden.“;

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Kritische Referenzwerte

1.    Referenzwerte, die von in der Union angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden und direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert —, werden von der Kommission als kritische Referenzwerte eingestuft.

Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die ESMA der Auffassung, dass ein Referenzwert im Einklang mit Unterabsatz 1 als kritischer Referenzwert eingestuft werden sollte, so teilt sie dies der Kommission mit und begründet ihre Auffassung schriftlich.

Die Kommission überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung der Gefährlichkeit der Referenzwerte.

2.    Referenzwerte, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet werden, die nach Absatz 1 einen Gesamtwert von weniger als 500 Mrd. EUR haben, werden von der ESMA als kritische Referenzwerte eingestuft, wenn sie das in Buchstabe a genannte Kriterium sowie eines der in den Buchstaben b oder c genannten Kriterien erfüllen.

a)    Für den Referenzwert gibt es keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen marktbestimmten Ersatz;

b)    Wenn der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt würde, gäbe es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;

c)i)    Der Referenzwert beruht auf Eingaben von Kontributoren, die mehrheitlich in diesem Mitgliedstaat angesiedelt sind, und

c)ii)    wenn der Referenzwert nicht mehr oder auf der Grundlage von für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr vollständig repräsentativen oder unzuverlässigen Eingabedaten bereitgestellt würde, gäbe es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte oder Unternehmen in einem Mitgliedstaaten.

3.    Bei der Bewertung der Frage, ob die Kriterien der Buchstaben a und b des Absatzes 2 erfüllt sind, berücksichtigt die ESMA jeden der folgenden Aspekte:

i)in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, den Wert der Investmentfonds, für die dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, sowie deren Relevanz für den Gesamtwert der ausstehenden Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und für den Gesamtwert der Investmentfonds;

ii)in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten den Wert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, den Wert von Investmentfonds, für die dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage für die Messung der Wertentwicklung dient, sowie deren Relevanz für das Bruttosozialprodukt dieser Mitgliedstaaten;

iii)sonstige Angaben zur objektiven Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten.

4.    Bevor die ESMA einen Referenzwert als kritischen Referenzwerk einstuft, konsultiert sie die für den Administrator dieses Referenzwertes zuständige Behörde und berücksichtigt deren Einschätzung.

Die ESMA überprüft mindestens alle zwei Jahre ihre Bewertung der Gefährlichkeit des Referenzwerts.

Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Einstufung eines Referenzwertes als kritischer Referenzwert und, falls sie im Zuge einer Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu dem Schluss gelangt, dass ein von ihr als kritisch eingestufter Referenzwert nicht mehr als kritisch einzustufen ist, über jeden Beschluss, die Einstufung eines Referenzwertes als kritischer Referenzwert, zu korrigieren.

Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Referenzwert im Einklang mit diesem Artikel als kritischer Referenzwert eingestuft werden sollte, so teilt sie dies der ESMA mit und begründet ihre Auffassung schriftlich. Falls die ESMA beschließt, diesen Referenzwert nicht als kritischen Referenzwert einzustufen, übermittelt sie dieser zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

3.    Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um eine Liste der gemäß den Absätzen 1 und 2 als kritisch eingestuften Referenzwerte zu erstellen. In den folgenden Situationen erlässt die Kommission unverzüglich gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um diese Liste zu aktualisieren:

a)    Die Kommission stuft einen Referenzwert als kritischen Referenzwert ein oder überprüft diese Einstufung gemäß Absatz 1;

b)    die ESMA unterrichtet die Kommission gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3.

4.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)    zum Zweck des Vergleichs mit den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf einen Referenzwert in einer Kombination von Referenzwerten;

b)    die Berechnungsmethode für die Festlegung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte zu überprüfen und dabei den Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie die Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, -kontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen, zu überprüfen; diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre ab dem [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this Regulation];

c)    festzulegen, wie die Kriterien gemäß Absatz 3 Ziffern i bis iii anzuwenden sind, wobei allen Daten, die die objektive Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des betreffenden Referenzwerts auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat ermöglichen, Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission trägt den relevanten Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung.“;

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde

a)    die ESMA davon unterrichten;

b)    innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der ESMA nicht einstellen.“;

folgender Absatz 5 wird angefügt:

„5.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Vornahme der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Einschätzung festzulegen.“;

Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.    Beabsichtigt ein beaufsichtigter Kontributor zu einem kritischen Referenzwert, das Beitragen von Eingabedaten einzustellen, so benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator. Der Administrator benachrichtigt daraufhin unverzüglich die ESMA.

Die ESMA unterrichtet unverzüglich die für den beaufsichtigten Kontributor zuständige Behörde. Der Administrator unterbreitet der ESMA so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des kritischen Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität.

4.    Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschätzung nimmt die ESMA auf der Grundlage dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist.“;

in Artikel 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 Änderungen der Konformitätserklärung verlangen können.“;

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Die Kommission kann einen Durchführungsbeschluss erlassen, in dem sie erklärt, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittstaats gewährleisten, dass

a)    die in diesem Drittstaat zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Bei ihrer Beurteilung der Gleichwertigkeit kann die Kommission berücksichtigen, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten;

b)    diese verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen tatsächlich dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

Dieser Durchführungsbeschluss wird nach dem in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“;

der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen festgelegt werden.“;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Wurde kein Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen, kann die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, in dem sie erklärt, dass

a)    verbindliche Anforderungen in einem Drittstaat in Bezug auf bestimmte Administratoren, Referenzwerte oder Referenzwert-Familien den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei sie insbesondere berücksichtigt, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittstaats die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten, und

b)    diese bestimmten Administratoren, Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass dieser Drittstaat sämtliche darin festgelegten Bedingungen tatsächlich dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

Dieser Durchführungsbeschluss wird nach dem in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“;

folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.    Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 49 erlassen, in dem die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen festgelegt werden.“;

in Absatz 4 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„4. Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß den Absätzen 2 oder 3 als gleichwertig anerkannt wurden, es sei denn, der betreffende Drittstaat ist auf der mittels eines geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen delegierten Rechtsakts aufgestellten Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes festgelegt:“;

in Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)    die Verfahren für den regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Informationsaustausch über die in dem betreffenden Drittstaat bereitgestellten Referenzwerte, die eine der Voraussetzungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erfüllen.”;

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this Regulation].“;

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absätze 2 oder 3 gefasst wurde, darf ein Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dieser Administrator eine vorherige Anerkennung durch die ESMA gemäß diesem Artikel erlangt.“;

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um festzustellen, ob die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllt ist, und um die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen zu bewerten, kann die ESMA eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder die Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, berücksichtigen.“;

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.    Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss über einen rechtlichen Vertreter verfügen. Der rechtliche Vertreter muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in der Union angesiedelt ist und von diesem Administrator ausdrücklich dazu bestellt worden ist, in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten des Administrators in seinem Namen zu handeln. Der rechtliche Vertreter übt die Aufsichtsfunktion in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehene Bereitstellung von Referenzwerten durch den Administrator gemeinsam mit dem Administrator aus und ist in dieser Hinsicht gegenüber der ESMA rechenschaftspflichtig.“;

Absatz 4 wird gestrichen;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.    Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator, der die in Absatz 1 genannte vorherige Anerkennung erlangen will, muss diese bei der ESMA beantragen. Der antragstellende Administrator stellt sämtliche Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Anerkennung sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 getroffen hat, legt eine Liste seiner bestehenden oder künftigen Referenzwerte, die in der Union verwendet werden sollen, vor und gibt gegebenenfalls die in dem Drittstaat für seine Beaufsichtigung zuständige Behörde an.

Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes überprüft die ESMA, ob die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Ist die ESMA der Auffassung, dass die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, lehnt sie den Antrag auf Anerkennung ab und legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Zudem erteilt sie die Anerkennung nur, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

a)    unterliegt der in einem Drittstaat angesiedelte Administrator einer Aufsicht, so muss zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen, die den gemäß Artikel 30 Absatz 5 angenommenen technischen Regulierungsstandards entspricht und die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet, der der zuständigen Behörde dieses Drittstaats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht;

b)    die Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, sowie die etwaigen Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittstaats hindern die ESMA nicht an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen aufgrund dieser Verordnung.“;

die Absätze 6 und 7 werden gestrichen;

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.     Die ESMA kann die gemäß Artikel 5 erteilte Anerkennung aussetzen und gegebenenfalls entziehen, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der Administrator

a)    in einer Weise handelt, die den Interessen der Nutzer seiner Referenzwerte oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist;

b)    in gravierender Weise gegen die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen verstoßen hat;

c)    die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat.“;

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33
Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten

1.    Ein in der Union angesiedelter Administrator, der gemäß Artikel 34 zugelassen oder registriert ist, oder jedes sonstige in der Union angesiedelte beaufsichtigte Unternehmen, dem im Kontrollrahmen oder im Rahmen für die Rechenschaftslegung des in einem Drittstaat angesiedelten Administrators eine eindeutige und genau abgegrenzte Aufgabe zufällt und das in der Lage ist, die Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen, kann bei der ESMA die Übernahme eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, der bzw. die in einem Drittstaat bereitgestellt wird, zur Verwendung in der Union beantragen, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    der übernehmende Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen hat sich vergewissert und kann der ESMA laufend nachweisen, dass die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie auf der Grundlage von Verpflichtungen oder der Freiwilligkeit Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind;

b)    der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in einem Drittstaat durchgeführte Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts wirkungsvoll zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen;

c)    es bestehen objektive Gründe dafür, den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in einem Drittstaat bereitzustellen und zur Verwendung in der Union zu übernehmen.

Prüft die ESMA für die Zwecke des Buchstabens a, ob die Bereitstellung des zu übernehmenden Referenzwerts oder der zu übernehmenden Referenzwert-Familie Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind, kann sie berücksichtigen, ob bei der Bereitstellung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die Einhaltung der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig wäre.

2.    Der Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen, der bzw. das einen Antrag auf Übernahme nach Absatz 1 stellt, legt alle notwendigen Informationen vor, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind.

3.    Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags auf Übernahme prüft die ESMA den Antrag, fasst einen Beschluss, entweder der Übernahme stattzugeben oder sie abzulehnen, und unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

4.    Ein übernommener Referenzwert oder eine übernommene Referenzwert-Familie gilt als Referenzwert oder Referenzwert-Familie, die von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen bereitgestellt wird. Der übernehmende Administrator oder das übernehmende beaufsichtigte Unternehmen darf die Übernahme nicht in der Absicht heranziehen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

5.    Der Administrator oder das beaufsichtigte Unternehmen, der bzw. das einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert oder eine in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwert-Familie übernommen hat, bleibt in vollem Umfang für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie und die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung verantwortlich.

6.    Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem übernehmenden Administrator oder dem übernehmenden beaufsichtigten Unternehmen die Einstellung der Übernahme zu verlangen. Bei einer Einstellung der Übernahme findet Artikel 28 Anwendung.

7.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die ESMA prüfen kann, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben ist. Die Kommission berücksichtigt dabei Elemente wie die Besonderheiten des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die Notwendigkeit der räumlichen Nähe zu den Kontributoren bei der Bereitstellung des Referenzwerts, die konkrete Verfügbarkeit von Eingabedaten in Abhängigkeit von verschiedenen Zeitzonen und besondere Kompetenzen, die zur Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind.“;

in Artikel 34 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a. Erfüllen ein oder mehrere der von der in Absatz 1 genannten Person bereitgestellten Indizes die Bedingungen für eine Einstufung als kritischer Referenzwert, so ist der Antrag bei der ESMA zu stellen.“;

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„1.    Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ESMA die zuständige Behörde für:

a)    Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absätze 1 und 2;

b)    Administratoren von Referenzwerten im Sinne der Artikel 30 und 32;

c)    Administratoren oder beaufsichtigte Unternehmen, die im Einklang mit Artikel 33 einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert übernommen oder dessen Übernahme beantragt haben;

d)    beaufsichtigte Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1;

e)    beaufsichtigte Kontributoren zu Referenzwerten im Sinne der Artikel 30, 32 und 33.

2.    Jeder Mitgliedstaat benennt die jeweilige, in Bezug auf Administratoren und beaufsichtigte Unternehmen für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

3.    Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gemäß Absatz 2, so legt er die jeweiligen Aufgaben dieser zuständigen Behörden klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

4.    Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß den Absätzen 1 bis 3 benannten zuständigen Behörden.“;

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1.    Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 gemäß dem nationalen Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:“;

in Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1.    Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnis, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:“;

in Artikel 43 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1.    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:

Artikel 44 erhält folgende Fassung:

„Artikel 44

Pflicht zur Zusammenarbeit

1.    Mitgliedstaaten, die in Einklang mit Artikel 42 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieses Artikels festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden. Diese zuständigen Behörden stellen diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA zur Verfügung.

2.    Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen. Die zuständigen Behörden können auch mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Einziehung bei finanziellen Sanktionen zu erleichtern.“;

Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„5.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 42 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen mit Ermittlungscharakter. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen sowie eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie selbst gemäß Artikel 48f verhängt hat, in einem Jahresbericht.“;

Artikel 46 wird gestrichen.

Artikel 47 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.    Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 mit der ESMA im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

2.    Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung [To be checked against the amendments to ESMA's Regulation].“;

in Titel VI wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„KAPITEL 4

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

Abschnitt 1

Zuständigkeiten und Verfahren

Artikel 48a

Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 48b

Informationsersuchen

1.    Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)    Personen, die an der Bereitstellung oder dem Beitragen von Eingabedaten zu den in Artikel 40 genannten Referenzwerten beteiligt sind;

b)    Unternehmen, die die unter Buchstabe a genannten Referenzwerte verwenden, und mit diesen verbundene Dritte;

c)    Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;

d)    sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen.

2.    Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    nennt die nach Artikel [48f] zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

3.    Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)    legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    sie nennt die nach Artikel [48g] zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f)    sie nennt die nach Artikel [48f] zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    sie weist auf das Recht nach den Artikeln [ex60 Beschwerden] und [ex61 Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

4.    Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5.    Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Administrator oder beaufsichtigter Kontributor ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 48c

Allgemeine Untersuchungen

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)    Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b)    beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)    jede genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Prüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)    d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e)    Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. In der Vollmacht wird angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel [48g] für den Fall verhängt werden, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel [48f] für den Fall verhängt werden, dass die Antworten auf die den genannten Personen gestellten Fragen sachlich falsch oder irreführend sind.

3.    Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel [48g] vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

4.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag an den Untersuchungen teilnehmen.

5.    Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 5 Buchstabe e ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 3 genannte Beschluss echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel [61] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 48d

Prüfungen vor Ort

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen durchführen.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse. Sie sind befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel [48g] für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

5.    Die in Artikel 48b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel [48g] festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

6.    Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

7.    Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 48c Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 48c Absatz 1 genannten Befugnisse.

8.    Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9.    Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

ABSCHNITT 2

VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 48e

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

1.    Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 48f Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)    Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b)    sie erlässt einen Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f;

c)    öffentliche Bekanntmachung.

2.    Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)    Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)    die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)    ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d)    das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e)    Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f)    Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g)    die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h)    Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i)    frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

j)    von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3.    Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 48f

Geldbußen

1.    Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2.    Bei den in Absatz 1 genannten Verstößen handelt es sich um Folgende: Verstöße gegen die Artikel 4-16, 21, 23-29 und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011.

3.    Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:

(67)i) bei juristischen Personen 1 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Betrag in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist;

(68)ii) bei natürlichen Personen 500 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Betrag in der Landeswährung am 30. Juni 2016.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 bei juristischen Personen bei 250 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung am 30. Juni 2016 oder 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes der jeweiligen juristischen Person, je nachdem, welcher Wert höher ist, oder bei natürlichen Personen bei 100 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem entsprechendem Betrag in der Landeswährung am 30. Juni 2016.

Für die Zwecke des Buchstabens i ist – wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

4.    Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 48e Absatz 2 festgelegten Kriterien.

5.    Unbeschadet des Absatzes 4 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

6.    Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 48f Absatz 2 aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 48g

Zwangsgelder

1.    Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß [Artikel 48e Absatz 1 Buchstabe a] zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) in Artikel 48b Absatz 1 genannte Personen dazu zu zwingen,

i)zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss gemäß Artikel [48b] angefordert hat;

ii)zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel [48c] angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten;

iii)zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel [48d] angeordnet wurde.

2.    Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3.    Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4.    Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 48h

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1.    Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 48f und Artikel 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

2.    Gemäß den Artikeln [48f] und [48g] verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3.    Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4.    Gemäß den Artikeln [48f] und [48g] verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

5.    Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

ABSCHNITT 3

VERFAHREN UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 48i

Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

1.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 48f Absatz 2 aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

2.    Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3.    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 48b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 48c und 48d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

4.    Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5.    Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6.    Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7.    Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8.    Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel [48j] – entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 48f Absatz 1 aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 48e und verhängt eine Geldbuße nach Artikel [48f].

9.    Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

10.    Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 49 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

11.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 48j

Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

1.    Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

2.    Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

3.    Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 48k

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

ABSCHNITT 4

GEBÜHREN UND ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN

Artikel 48l

Gebühren für die Beaufsichtigung

1.    Die ESMA stellt Administratoren gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Administratoren und der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 48m – entstehen können, voll ab.

2.    Die Höhe einer einzelnen, von einem Administrator zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Zusammenhang mit ihren Beaufsichtigungstätigkeiten entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Administrators.

3.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, durch die die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 48 m

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

1.    Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 48b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 48c und 48d zählen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Zulassung von Administratoren kritischer Referenzwerte nicht übertragen werden.

2.    Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf

a) den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3.    Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde gemäß der von der Kommission nach Artikel 48l Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind.

4.    Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

5.    Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.

Artikel 48o

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1.    Sämtliche in Artikel 40 Absatz 1 genannten, den zuständigen Behörden übertragenen Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren werden am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] beendet. Die ESMA übernimmt diese Befugnisse und Aufgaben am selben Tag.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

Zulassungsanträge von Administratoren kritischer Referenzwerte, Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32 und Anträge auf Genehmigung einer Übernahme gemäß Artikel 33, die bei den zuständigen Behörden vor dem [PO: Please insert date 34 months after entry into force] eingegangen sind, werden jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Billigung oder die Verweigerung der Zulassung, der Anerkennung oder der Genehmigung der betreffenden Übernahme wird von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

3. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am [PO: Please insert date 36 months after entry into force] an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner die erforderliche Unterstützung und beraten diese, um die Übertragung und die Übernahme der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Administratoren möglichst wirksam und effizient zu gestalten.

4. Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5. Zulassungen von Administratoren kritischer Referenzwerte, Anerkennungen gemäß Artikel 32 und Genehmigungen von Übernahmen gemäß Artikel 33, die von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“;

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Überprüfungen durch die ESMA

Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.“.

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist

Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Rates wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Ziffer iii) der Begriffsbestimmung von „Herkunftsmitgliedstaat“ unter Buchstabe m wird gestrichen;

die folgenden Begriffsbestimmungen werden eingefügt:

„za)    „Immobiliengesellschaften“ Unternehmen, deren Haupttätigkeiten die in Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Wirtschaftszweige betreffen;

zb)    „Bergbauunternehmen“ Unternehmen, deren Haupttätigkeiten die in Anhang I Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige betreffen;

zc)    „Forschungsunternehmen“ Unternehmen, deren Haupttätigkeiten die in Anhang I Abschnitt M Abteilung 72, Gruppe 72.1 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige betreffen;

zd)    „Schifffahrtsunternehmen“ Unternehmen, deren Haupttätigkeiten die in Anhang I Abschnitt H Abteilung 50 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige betreffen.

* Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“;

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Aus einem solchen freiwillig erstellten Prospekt, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m oder von der ESMA im Sinne des Artikels 31a gebilligt wurde, ergeben sich dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem Prospekt, der nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist; ein freiwillig erstellter Prospekt unterliegt allen Bestimmungen dieser Verordnung und der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde.“ ;

Artikel 20 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.    Auf Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die betreffende zuständige Behörde damit einverstanden ist und die ESMA vorab darüber informiert wurde, es sei denn die ESMA übernimmt die Rolle der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 31a. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt die hinterlegten Unterlagen zusammen mit ihrer Entscheidung, die Billigung zu übertragen, noch an dem Tag, an dem sie die Entscheidung getroffen hat, in elektronischer Form der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 genannten Fristen gelten ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Entscheidung getroffen hatte. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung. Nach Abschluss der Übertragung der Billigung gilt die zuständige Behörde, der die Billigung des Prospekts übertragen wurde, für die Zwecke dieser Verordnung als die für diesen Prospekt zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.“;

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

Der folgende Absatz 6a wird eingefügt:

„6a.    Abweichend von Absatz 6 ist die ESMA in den folgenden Fällen befugt, zu kontrollieren, ob die Werbung in jedem Aufnahmemitgliedstaat, in dem sie verbreitet wird, die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt:

a) Wenn die ESMA die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31a ist;

b) bei allen nach Maßgabe des Rechts eines Drittlands erstellten und in der Union verwendeten Prospekten im Sinne des Artikels 29.

Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 ist die Prüfung der Werbung durch die ESMA keine Voraussetzung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat.

Nutzt die ESMA zur Durchsetzung des vorliegenden Artikels eine der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Artikel 32, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde des bestreffenden Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übt die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Kontrolle über die gesamte in ihrem Zuständigkeitsbereich verbreitete Werbung in Bezug auf alle oder einige Kategorien der von der ESMA gemäß Artikel 31a gebilligten Prospekte aus. Die ESMA veröffentlicht eine Liste der Mitgliedstaaten, für die sie diese Kontrolle ausübt, sowie der betroffenen Kategorien von Prospekten und aktualisiert diese regelmäßig.“;

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.    Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA dürfen nur Gebühren erheben, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß diesem Artikel stehen. Die Höhe der Gebühren ist auf den Websites der zuständigen Behörden und der ESMA anzugeben. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei und angemessen sein und im rechten Verhältnis zu der Aufsichtsaufgabe stehen. Von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA werden keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auferlegt, die über die für die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß diesem Artikel erforderlichen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren hinausgehen.“;

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.    Abweichend von den Absätzen 6 und 6a können zwei zuständige Behörden, gegebenenfalls einschließlich der ESMA, eine Vereinbarung schließen, wonach in grenzüberschreitenden Situationen oder in Situationen, in denen Absatz 6a gilt, die Kontrolle, ob die für die Werbung geltenden Grundsätze eingehalten werden, weiterhin der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder in Situationen, in denen Absatz 6a gilt, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats obliegt. Solche Vereinbarungen werden der ESMA mitgeteilt, es sei denn, die ESMA hat das Abkommen in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 31a selbst unterzeichnet. Die ESMA veröffentlicht eine Liste solcher Vereinbarungen und aktualisiert diese regelmäßig.“;

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.    Sind die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts weder im Basisprospekt selbst noch in einem Nachtrag enthalten, so übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese auf elektronischem Wege so bald wie möglich nach deren Hinterlegung der ESMA und im Falle eines bereits notifizierten Basisprospekts der zuständigen Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten.“;

der folgende Absatz 6a wird eingefügt:

„6a.    Für alle im Einklang mit Artikel 29 von Drittlandsemittenten erstellten Prospekte wird die in diesem Artikel genannte Bescheinigung über die Billigung durch eine Bescheinigung über die Hinterlegung ersetzt.“;

in Artikel 27 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„3a.    Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 wird der Prospekt in Fällen, in denen die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 31a ist, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.

Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung in ihrer Amtssprache oder in mindestens einer ihrer Amtssprachen oder in einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten anderen Sprache vorliegen muss; sie verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.“;

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts

Beabsichtigen Drittlandsemittenten, mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten Prospekts ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in der Union zu platzieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem in der Union errichteten geregelten Markt zu beantragen, so stellen sie den Antrag zur Billigung des Prospekts gemäß Artikel 20 bei der ESMA.

Wurde ein Prospekt nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 gebilligt, erwachsen daraus alle in dieser Verordnung in Bezug auf einen Prospekt vorgesehenen Rechte und Pflichten, und der Prospekt und der Drittlandsemittent unterliegen allen Bestimmungen dieser Verordnung unter Aufsicht der ESMA.“;

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mittels eines nach Maßgabe des Rechts eines Drittlands erstellten Prospekts

1.    Drittlandsemittenten dürfen nach vorheriger Veröffentlichung eines nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands erstellten und genehmigten sowie diesen Vorschriften unterliegenden Prospekts ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in der Union platzieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der Union beantragen, wenn

a)    die Kommission einen Durchführungsbeschluss gemäß Absatz 3 erlassen hat;

b)    der Drittlandsemittent den Prospekt bei der ESMA hinterlegt hat;

c)    der Drittlandsemittent eine schriftliche Bestätigung darüber vorgelegt hat, dass der Prospekt von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands gebilligt wurde, und die Kontaktdaten dieser Behörde übermittelt hat;

d)    der Prospekt den in Artikel 27 festgelegten sprachlichen Anforderungen genügt;

e)    die gesamte, in der Union von dem Drittlandsemittenten verbreitete Werbung in Bezug auf das Wertpapierangebot oder die Zulassung der Wertpapiere zum Handel den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 bis 5 entspricht;

f) die ESMA Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 30 mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden des Drittlandsemittenten geschlossen hat.

Bezugnahmen auf die „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ in dieser Verordnung sind in Bezug auf sämtliche für Prospekte geltenden und in diesem Absatz aufgeführten Bestimmungen als Bezugnahmen auf die ESMA zu verstehen.

2.    Die Anforderungen der Artikel 24 und 25 gelten für Prospekte, die nach Maßgabe des Rechts eines Drittlands erstellt wurden, sofern die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage der Anforderungen der Artikel 6, 7, 11, 12 und 13 und des Kapitels IV dieser Verordnung festlegt werden.

Die Kommission kann auf der Grundlage der in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien einen Durchführungsbeschluss erlassen, durch den festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die nach dem nationalen Recht des Drittlands erstellten Prospekte rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die einen gleichwertigen Regulierungseffekt haben wie die Anforderungen dieser Verordnung. Solche Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission kann die Anwendung des Durchführungsbeschlusses davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam durchzusetzen.“;

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Für die Zwecke des Artikels 29 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die Zwecke des Artikels 28 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern über den Informationsaustausch mit diesen Behörden und die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zumindest einen wirksamen Informationsaustausch sicher, der der ESMA die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.

Abweichend von Unterabsatz 1 schließt die ESMA keine Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, die auf der in einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates* erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführten Liste der Länder stehen, deren nationale Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

Die ESMA setzt alle gemäß Artikel 31 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden von sämtlichen Kooperationsvereinbarungen in Kenntnis, die nach Unterabsatz 1 geschlossen wurden.

* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“;

Absatz 2 wird gestrichen;

Absatz 3 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„2.    Die ESMA schließt nur dann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen nach Artikel 35 mindestens gleichwertig sind.“

Absatz 4 wird gestrichen;

in Kapitel VII werden folgende Artikel 31a und 31b eingefügt:

„Artikel 31a

Überwachung bestimmter Arten von Prospekten durch die ESMA

Für die folgenden Arten von Prospekten, einschließlich etwaiger Prospektnachträge, ist die ESMA die zuständige Behörde für die Prospektprüfung und -billigung gemäß Artikel 20 und für die Notifizierung der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 25:

a)    Prospekte, die von einer in der Union niedergelassenen juristischen Person erstellt wurden und sich auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt beziehen, die ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten;

b)    Prospekte, die von einer in der Union niedergelassenen juristischen Person erstellt wurden und sich auf forderungsbesicherte Wertpapiere beziehen;

c)    Prospekte, die von folgenden Arten von in der Union niedergelassenen Unternehmen erstellt wurden:

i) Immobiliengesellschaften;

ii) Bergbauunternehmen;

iii) Forschungsunternehmen;

iv) Schifffahrtsunternehmen.

d)    Prospekte, die gemäß Artikel 28 dieser Verordnung von Drittlandsemittenten erstellt wurden.

Bezugnahmen auf die „zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats“ in dieser Verordnung sind in Bezug auf sämtliche für die in Unterabsatz 1 genannten Prospekte geltenden Bestimmungen als Bezugnahmen auf die ESMA zu verstehen.“;

ein neuer Artikel 34b wird eingefügt:

„Artikel 31b

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1.    In Artikel 31a aufgeführte Prospekte die, vor dem [PO: Please insert date 36 months after entry into force] einer zuständigen Behörde zur Billigung vorgelegt wurden, werden, gegebenenfalls einschließlich ihrer Nachträge und endgültigen Bedingungen, bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer weiter von dieser zuständigen Behörde überwacht.

Die vor dem [PO: Please insert date 36 months after entry into force] von einer zuständigen Behörde erteilte Billigung dieser Prospekte behält auch nach der Befugnisübertragung auf die ESMA gemäß Artikel 2 ihre Gültigkeit.

Die Überwachung dieser Prospekte, gegebenenfalls einschließlich ihrer Nachträge und endgültigen Bedingungen, unterliegt auch weiterhin den zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.

2.    Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 31a genannten Prospekte, die ab dem [PO: Please insert date 36 months after entry into force] zur Billigung vorgelegt wurden, werden von der ESMA übernommen.“;

 

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

Der einleitende Satz in Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die ESMA im Einklang mit dem nationalem Recht zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um“;

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt auszusetzen oder einzuschränken, wenn die ESMA oder die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrnimmt, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten;“;

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde oder die ESMA die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden.“;

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Die zuständigen Behörden und die ESMA nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)    unmittelbar;

b)    in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder der ESMA;

c)    unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an diese Behörden oder die ESMA;

d)    durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Wenn eine Person der zuständigen Behörde oder der ESMA im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.“;

Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.    An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde, die ESMA oder für Dritte, denen die zuständige Behörde oder die ESMA Befugnisse übertragen hat, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.“;

Artikel 38 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 21. Juli 2019 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.“;

folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL VIIIA

BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ESMA

ABSCHNITT 1

ZUSTÄNDIGKEITEN UND VERFAHREN

Artikel 43 a

Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 43b bis 43d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 43b

Informationsersuchen

1.    Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

a)    von Emittenten, von Anbietern oder von die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;

b)    von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;

c)    von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen;

d)    von den Finanzintermediären, die von den unter Buchstabe a genannten Personen mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder der Beantragung der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beauftragt wurden;

e)    vom Garantiegeber der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere.

2.    Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    enthält die Frist für die Vorlage der Informationen;

e)    enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;

f)    nennt die nach Artikel 43f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die übermittelten Informationen falsch oder irreführend sind.

3.    Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie

a)    nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)    erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)    erläutert die Art der verlangten Informationen;

d)    legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)    nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 43g zu verhängen sind, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f)    sie nennt die nach Artikel 43f zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;

g)    weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

4.    Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

5.    Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie ihres einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 43c

Allgemeine Untersuchungen

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)    Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b)    beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)    jede in Artikel 43b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Überprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)    d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e)    Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 43g für den Fall verhängt werden, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 43f für den Fall verhängt werden, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

3.    Die in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 43g vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

3.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5.    Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e nach geltendem nationalem Recht eine Genehmigung von einem nationalen Gericht voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,

a) ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 43d

Prüfungen vor Ort

1.    Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen durchführen.

2.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume der Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 43c Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

3.    Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Überprüfung. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Ankündigung durchführen, sofern sie die betreffende zuständige Behörde entsprechend vorab informiert hat. Überprüfungen im Sinne dieses Artikels werden durchgeführt, sofern die betreffende Behörde bestätigt hat, dass sie sich diesen nicht widersetzt.

4.    Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Überprüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Überprüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 43g für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Überprüfung unterziehen.

5.    Die in Artikel 43b Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 43g festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

6.    Auf Antrag der ESMA unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Die Bediensteten dieser zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

7.    Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem auffordern, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 43c Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden in derselben Weise wie die ESMA über die in diesem Artikel und in Artikel 43c Absatz 1 genannten Befugnisse.

8.    Stellen die Bediensteten der ESMA oder andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

9.    Setzt die Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß Absatz 7 nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

10.    Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Überprüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, prüft das Gericht,

a)    ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der ESMA echt ist;

b)    ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof nach dem in Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

ABSCHNITT 2

VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 43e

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

1.    Stellt die ESMA gemäß Artikel 43i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)    Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

b)    sie erlässt einen Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 43f;

c)    öffentliche Bekanntmachung.

2.    Wenn sie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)    Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)    die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

c)    ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

d)    das Maß an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

e)    Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

f)    Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

g)    die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

h)    Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

i)    frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;

j)    von der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung erneuter Verstöße gefasste Maßnahmen.

3.    Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

a)    eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;

b)    gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;

c)    den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 43f

Geldbußen

1.    Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 43i Absatz 5 fest, dass eine Person einen oder mehrere der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2.    Für die in Absatz 1 genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:

i)    bei juristischen Personen 10 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Betrag in der Landeswährung am 20. Juli 2017 oder 6 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde;

ii)    bei natürlichen Personen 1 400 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Betrag in der Landeswährung am 20. Juli 2017.

Für die Zwecke des Buchstabens i ist – wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

3.    Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die in Artikel 43e Absatz 2 festgelegten Kriterien.

4.    Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

5.    Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Absatz 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 43 g

Zwangsgelder

1.    Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a)    eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 43e Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b)    eine in Artikel 43b Absatz 1 genannte Person

i) eine Information, die per Beschluss nach Artikel 43b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

ii) sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 43c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;

iii) sich einer per Beschluss nach Artikel 43d angeordneten Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen.

2.    Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

3.    Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4.    Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 43h

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1.    Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 43f und Artikel 43g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

2.    Gemäß den Artikeln 43f und 43g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3.    Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

4.    Gemäß den Artikeln 43f und 43g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

5.    Die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

ABSCHNITT 3

VERFAHREN UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 43i

Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

1.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Billigung des Prospekts, auf den sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

2.    Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

3.    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 43b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 43c und 43d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

4.    Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

5.    Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

6.    Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

7.    Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

8.    Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und – wenn die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, darum ersuchen, nach deren Anhörung gemäß Artikel 43j – entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, einen oder mehrere der in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 43e und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 43f.

9.    Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

10.    Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 44 delegierte Rechtsakte, in denen die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern im Einzelnen geregelt wird; diese Rechtsakte enthalten auch Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen.

11.    Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 43j

Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

1.    Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 43e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 43e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

2.    Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.“;

Artikel 43k

Überprüfung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

ABSCHNITT 4

GEBÜHREN UND ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN

Artikel 43l

Gebühren für die Beaufsichtigung

1.    Die ESMA stellt den Emittenten, Anbietern oder den die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Prüfung und Billigung von Prospekten, einschließlich ihrer Prospektnachträge, und deren Notifizierung bei den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung – insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 43m – entstehen können, voll ab.

2.    Die Höhe einer einzelnen, von einem Emittenten, einem Anbieter oder einer die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person zu entrichtende Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA ab, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit Prospekten und deren Nachträgen, die von diesen Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen erstellt wurden, entstehen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person.

3.    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44, durch die die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 43m

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

1.    Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 43b und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 43c und 43d zählen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die Prüfung, Billigung und Notifizierung von Prospekten, einschließlich ihrer Prospektnachträge, sowie endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen nicht übertragen werden.

2.    Bevor die ESMA im Einklang mit Absatz 1 Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf

a)    den Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b)    den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und

c)    die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

3.    Die ESMA erstattet einer zuständigen Behörde gemäß dem in Artikel 43l Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt die Kosten, die dieser bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind.

4.    Die ESMA überprüft die nach Absatz 1 vorgenommenen Aufgabenübertragungen in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

5.    Eine Übertragung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die übertragene Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein.“

Artikel 9a
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

(177)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) und Vertretern der zentralen Meldestellen, ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen. Die Berichte werden spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile der Berichte, die vertrauliche Informationen enthalten.“;

b)Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Danach gibt die EBA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.“;

(178)Artikel 7 erhält folgende Fassung:

a)Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der EBA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.“;

b)Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„5. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der EBA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung.“;

(178)in Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Europäischen Aufsichtsbehörden und danach die EBA geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.“;

(179)Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„4. Die Europäischen Aufsichtsbehörden und danach die EBA geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.“;

(180)Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Kommission oder die EBA gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“;

(181)Artikel 45 erhält folgende Fassung:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Mitgliedstaaten und die EBA unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die EBA etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.“;

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.

Die Entwürfe der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum 26. Dezember 2016 vor.“;

c)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10. Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

Die Entwürfe der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards legt die EBA der Kommission bis zum 26. Juni 2017 vor.“;

(182)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1a Unterabsatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die EBA.“;

b)Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Europäischen Aufsichtsbehörden und danach die EBA veröffentlichen bis zum 26. Juni 2017 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte.“;

(183)unter Abschnitt 3 erhält der Titel von Unterabschnitt II folgende Fassung:

„Zusammenarbeit mit der EBA“;

(184)Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden stellen der EBA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.“;

(185)Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.“;

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die EBA unterhält eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.“.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

4.    Artikel 1. Das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums wird nach Inkrafttreten der Artikel 1, 2 und 3 bekannt gegeben. Bis alle Mitglieder des Direktoriums ihre Arbeit aufgenommen haben, üben der Rat der Aufseher und der Verwaltungsrat weiterhin ihre Aufgaben aus.

5.    Die Vorsitzenden, die vor dem Inkrafttreten der Artikel 1, 2 und 3 ernannt wurden, nehmen ihre Aufgaben und Pflichten bis zum Ende ihres Mandats wahr. Nach dem Inkrafttreten der Artikel 1, 2 und 3 erfolgt die Auswahl und Ernennung der Vorsitzenden nach den neuen Ernennungsverfahren.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beginn der Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [24 months after entry into force].

Die Artikel 1, 2 und 3 gelten ab dem [PO: Please insert date 3 months after the date of entry into force]. Artikel 1 Nummer [Artikel 62], Artikel 2 Nummer [Artikel 62] und Artikel 3 Nummer [Artikel 62] gelten allerdings ab dem 1 Januar [PO: please insert date of 1 January of the year following the expiry of a one-year period after date of entry into force].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten – Agenturen

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

1.2.    Politikbereich(e)

1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative 

1.4.    Ziel(e) 

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.6.    Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.    Überwachung und Berichterstattung 

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem 

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter 

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung:

- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),

- der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung),

- der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

sowie zur Änderung

der Verordnung (EU) Nr. 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds,

der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds,

der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente,

der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente,

der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden,

der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist,

der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).

1.2.    Politikbereich(e) 

Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

Aktivität: Finanzstabilität

1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.    Ziel(e)

1.4.1.    Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 

Beitrag zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis

1.4.2.    Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

2.5 Der Finanzregulierungsrahmen wird bewertet und ordnungsgemäß in der gesamten EU um- und durchgesetzt

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die ESA werden mehr Aufsichtskonvergenz mit einer verstärkten europäischen Dimension sicherstellen. Durch mehr Aufsichtskonvergenz können der Verwaltungsaufwand für alle beaufsichtigten Unternehmen verringert und weitere Synergien geschaffen werden, indem die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen reduziert werden, während das System vor Aufsichtsarbitrage seitens der Marktteilnehmer geschützt wird.

Die ESA werden in der Lage sein, die nationalen Behörden besser zu koordinieren und gegebenenfalls direkt zu beaufsichtigen. Diese gestärkte Rolle der ESA kann die Marktintegration vorantreiben, da der grenzübergreifende Geschäftsverkehr erleichtert wird.

Mehr Aufsichtskonvergenz und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt mit einem einheitlichen Gebührenfestsetzungsmechanismus würden es den ESA ermöglichen, (mithilfe eines klaren und transparenten Mechanismus, der den Grundsatz der Gleichbehandlung wahrt) Mittel zu beschaffen, um ihre derzeitigen und künftigen Aufgaben und Mandate in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Dies würde letztlich allen Marktteilnehmern zugutekommen.

1.4.4.    Leistungs- und Erfolgsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Mögliche Indikatoren:

   Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden müssen

   Anzahl der Entwürfe technischer Standards, die der Kommission zur Annahme innerhalb der Fristen vorgelegt wurden

   Anzahl der vorgeschlagenen und von der Kommission abgelehnten technischen Standards

   Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen im Verhältnis zu denen, die noch entwickelt werden müssen

   Anzahl der von den zuständigen Behörden eingegangenen Ersuchen um Erläuterung

   Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Untersuchungen von Verstößen gegen das EU-Recht

   Durchschnittliche Dauer der Untersuchungen von Verstößen gegen das EU-Recht

   Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen das EU-Recht

   Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche Beilegung

   Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA/EIOPA/ESMA

   Anzahl der bilateralen Sitzungen mit zuständigen Behörden

   Anzahl der gemeinsamen Prüfungen vor Ort

   Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

   Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

   Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

   Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

   Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der Konvergenz

   Anzahl der Initiativen zur Vermittlung von Kompetenzen und Wissen im Bereich Finanzen

   Anzahl der veröffentlichten analytischen Studien

   Anzahl der Prüfungen vor Ort und der einschlägigen Untersuchungen

   Anzahl der Treffen mit beaufsichtigten Unternehmen

   Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

   Anzahl der als Reaktion auf Krisensituationen erlassenen förmlichen Beschlüsse

   Anzahl der erstellten Datenbanken

   Anzahl der durchgeführten Stresstests oder gleichwertigen Prüfungen

   Verhältnis des vorgeschlagenen Haushalts zum verabschiedeten endgültigen Haushalt (pro Jahr)

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf 

Mit dem Vorschlag sollen folgende Herausforderungen angegangen werden:

1) Befugnisse: Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über das einheitliche Regelwerk ist für den Binnenmarkt wichtig, reicht aber nicht aus. Ein kohärenter Ansatz für die Auslegung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften ist ebenso wichtig, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und Risiken in Form von Aufsichtsarbitrage und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verringern. Daher müssen die ESA in der Lage sein, über aufsichtliche Konvergenzmaßnahmen und eine direkte Beaufsichtigung in bestimmten Bereichen die korrekte Anwendung des EU-Rechts und wirksame gemeinsame Aufsichtsstandards in der gesamten EU zu fördern. Dies gilt im Rahmen der Kapitalmarktunion insbesondere für die ESMA. Deshalb hat der Legislativvorschlag das Ziel, (der ESMA) neue Befugnisse zur Förderung der Marktintegration zu übertragen und die in den ESA-Verordnungen festgelegten bisherigen Befugnisse auszuweiten oder zu präzisieren.

2) Governance: Das Hauptproblem der derzeitigen Governance-Struktur ist die Zusammensetzung des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats, durch die die Interessen der EU bei der Beschlussfassung nicht ausreichend berücksichtigt und die ESA daran gehindert werden, ihre Mandate in vollem Umfang wahrzunehmen, da Anreize für die Verwendung bestimmter bestehender Instrumente fehlen. Das Problem besteht darin, dass die Verwaltungsräte und Räte der Aufseher der ESA überwiegend aus Vertretern der zuständigen nationalen Behörden bestehen, die auch als einzige über Stimmrechte verfügen (mit Ausnahme der Kommission bei der Abstimmung über den Haushalt in den einzelnen Verwaltungsräten). Dies führt zu Interessenkonflikten. Darüber hinaus sind die Rollen und die Befugnisse der Vorsitzenden sehr begrenzt, da sie vom jeweiligen Rat der Aufseher ernannt werden, wodurch ihre Autorität und Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Ferner sind die Räte der Aufseher überlastet, während die Verwaltungsräte über weniger Aufgaben verfügen; dies erschwert eine schnelle Beschlussfassung. Darüber hinaus hat die Governance-Struktur Auswirkungen auf die Anreize der ESA, bestimmte Instrumente wie die verbindliche Schlichtung, Peer Reviews, die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren oder die Annahme von Folgeberichten zu nutzen.

3) Finanzierung: Eine Überarbeitung des derzeitigen Finanzierungssystems wäre erforderlich, um eine wirksame Arbeitsweise der ESA und eine gerechte Aufteilung ihrer Betriebskosten sicherzustellen. Da der Legislativvorschlag auf eine Stärkung der Aufsichtsrolle der ESA abzielt, muss die Finanzierung (höchstwahrscheinlich nach oben) angepasst werden; dies erfolgt in einem Umfeld, in dem sowohl der EU-Haushalt als auch die nationalen Haushalte unter Druck stehen. Eine vollständige Finanzierung der ESA aus öffentlichen Mitteln bedeutet, dass öffentliche Gelder für eine Dienstleistung ausgegeben werden, die sich an einen bestimmten Teil des privaten Sektors richtet. Eine effizientere und gerechtere Verteilung der Kosten der ESA auf die Wirtschaftsbeteiligten wäre unter Anwendung des Verursacherprinzips möglich, wodurch zumindest eine teilweise Finanzierung durch diesen Wirtschaftszweig sichergestellt würde. Das derzeitige System ist nicht vollständig gerecht, da einige zuständige nationale Behörden im Verhältnis zur Größe des Sektors in ihrem Mitgliedstaat einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Finanzierungsmittel bereitstellen.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

Die Bewertung aus dem Jahr 2017 zeigt, dass ein Tätigwerden der EU gerechtfertigt und erforderlich ist, um Probleme, die im Zusammenhang mit den Befugnissen sowie dem Governance- und Finanzierungsrahmen der ESA festgestellt wurden, zu beheben. Alle Maßnahmen in dieser Hinsicht erfordern eine Änderung der ESA-Verordnungen. Die ESA sind Agenturen der Union, deren Befugnisse und Funktionsweise nur vom Unionsgesetzgeber – in diesem Fall auf Grundlage des Artikels 114 AEUV – geändert werden können.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post)

Mit der Schaffung der ESA wurde die Notwendigkeit anerkannt, ein Aufsichtssystem auf EU-Ebene zu schaffen, um den Verbraucher- und Anlegerschutz zu verbessern und die Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems in der gesamten EU nachhaltig zu stärken. Diese Ziele können besser auf Unionsebene erreicht werden.

Die Interessenträger sind sich einig, dass die ESA erheblich zur Verbesserung der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden beitragen und eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens sowie der guten Regulierung und Beaufsichtigung der EU-Finanzmärkte und der Verbesserung des Verbraucherschutzes spielen.

Die ESA und ihr Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung in der ganzen EU werden in Anbetracht der zunehmenden Verflechtung der Finanzmärkte innerhalb der EU und weltweit umso dringender benötigt. Die ESA werden angesichts der zentralen Rolle, die sie bei der Förderung der Marktintegration und der Schaffung von Chancen auf dem Binnenmarkt für Finanzunternehmen und Investoren spielen, im Mittelpunkt der Bemühungen zur Schaffung der Kapitalmarktunion stehen.

Die Rückkehr zu einem nationalen Aufsichtsrahmen beruhend auf dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle in Verbindung mit Mindestaufsichtsstandards und einer gegenseitigen Anerkennung wäre einfach nicht in der Lage, dem dringenden Erfordernis einer stärkeren Integration der EU-Finanzmärkte und insbesondere der Kapitalmärkte gerecht zu werden. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU, langfristige Investitionen zu fördern und Finanzierungsquellen für EU-Unternehmen aufzutun, was für die Stärkung der EU-Wirtschaft und die Belebung der Investitionstätigkeit für die Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich ist.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die drei ESA haben im Januar 2011 gemäß den ESA-Verordnungen von 2010 ihre Arbeit als unabhängige Agenturen der EU aufgenommen.

Im Jahr 2014 hat die Kommission die Tätigkeiten der ESA bewertet. Dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass die ESA gute Arbeit geleistet hatten, es jedoch in vier Bereichen Verbesserungsbedarf gab: 1) Finanzierungsrahmen (Ersetzung des derzeitigen Rahmens), 2) Befugnisse (z. B. verstärkte Ausrichtung auf die Aufsichtskonvergenz, wirksamere Nutzung der bestehenden Befugnisse sowie Präzisierung und mögliche Ausweitung der derzeitigen Mandate), 3) Governance (z. B. verbesserte interne Governance, um dafür zu sorgen, dass Beschlüsse im Interesse der gesamten EU gefasst werden), und 4) Aufsichtsarchitektur (Bewertung der strukturellen Veränderungen wie der Zusammenlegung der Behörden zu einer einzigen Einrichtung an einem einzigen Sitz oder die Einführung eines Doppelspitzenmodells).

Im Oktober 2013 nahm auch das Europäische Parlament eine Überprüfung der ESA vor. Einige der Schlussfolgerungen in Bezug auf die Leistung der ESA ähnelten denen der Kommission, so auch die Schlussfolgerung, dass der Beobachtungszeitraum sehr kurz war. Der Bericht des Parlaments enthielt eine ausführliche Liste von verbesserungswürdigen Punkten, von denen einige eine Änderung der Rechtsvorschriften erfordern würden. In seiner Entschließung vom März 2014 zur Überprüfung des ESFS forderte das Parlament die Kommission zur Vorlage neuer Legislativvorschläge zur Überarbeitung der ESA in Bereichen wie Governance, Vertretung, aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz sowie Erweiterung der Befugnisse auf.

Der Rat kam im November 2014 zu dem Schluss, dass gezielte Anpassungen in Betracht gezogen werden sollten, um Leistung, Governance-Strukturen und Finanzierung der ESA zu verbessern.

In diesem Legislativvorschlag wurden in früheren Bewertungen und Vorbringen von Interessenträgern aufgeworfene Fragen (unter anderem diejenigen, die im Rahmen der Sondierung der Kommission und der Kapitalmarktunion auftraten) berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wurde jedoch der im Frühjahr 2017 abgeschlossen Bewertung geschenkt, in der der Schluss gezogen wurde, dass die ESA ihre derzeitigen Ziele weitgehend erreicht hätten und dass die derzeitige sektorale Aufsichtsarchitektur der ESA angemessen sei. Es wurden jedoch gezielte Verbesserungen zur Bewältigung künftiger Herausforderungen empfohlen, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung der Befugnisse der ESA sowie im Hinblick auf den Governance- und den Finanzierungsrahmen.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Ziele dieses Vorschlags stehen mit einer Reihe anderer politischer Maßnahmen und laufender Initiativen der EU im Einklang, die darauf abzielen: i) die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu vertiefen, ii) die Kapitalmarktunion weiterzuentwickeln, und iii) die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu verbessern.

Erstens steht dieser Vorschlag mit der WWU im Einklang. Der Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der WWU betonte, dass die engere Integration der Kapitalmärkte und die schrittweise Beseitigung der verbleibenden nationalen Hindernisse neue Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen könnten. Dem Bericht zufolge müsse der Aufsichtsrahmen erweitert und gestärkt werden, um die Solidität aller Finanzakteure zu gewährleisten. Es wurde der Schluss gezogen, dass dies letztlich zu einer einheitlichen europäischen Kapitalmarktaufsicht führen dürfte. Überdies wurde im jüngsten Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Folgendes betont: „Ein besser integrierter Aufsichtsrahmen, der die gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für den Finanzsektor gewährleistet, und eine stärker zentralisierte Durchsetzung der Aufsicht sind von entscheidender Bedeutung.“  Dieser Legislativvorschlag hat jedoch nicht die Schaffung einer einheitlichen Kapitalmarktaufsicht, sondern die Stärkung des Aufsichtsrahmens zum Ziel. Er sieht die Übertragung bestimmter Aufsichtsaufgaben (z. B. in Bezug auf die Billigung bestimmter EU-Prospekte sowie im Hinblick auf Referenzwert-Administratoren, Datenbereitstellungsdienstleister und einige EU-Fonds) auf die EU-Ebene und insbesondere auf die ESMA vor.

Zweitens steht dieser Vorschlag mit dem CMU-Projekt im Einklang. Durch die Förderung breiter gefächerter Finanzierungskanäle wird die Kapitalmarktunion dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit des EU-Finanzsystems zu erhöhen. Gleichzeitig gilt es, gegenüber Finanzrisiken, die auf den Kapitalmärkten entstehen, wachsam zu sein. Daher ist die Qualität des Aufsichtsrahmens ein unverzichtbarer Bestandteil gut funktionierender und integrierter Kapitalmärkte. Mit diesem Legislativvorschlag soll sichergestellt werden, dass das einheitliche Regelwerk auf dem gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt wird. Daher sollen Finanzunternehmen mit ähnlicher Größe und ähnlichem Risikoprofil unabhängig von ihrem Standort in der EU denselben Aufsichtsstandards unterliegen, um Regulierungsarbitrage zu verhindern.

Drittens steht der Vorschlag mit dem allgemeinen Ziel im Einklang, die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht auf EU-Ebene sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu verbessern. In den letzten Jahren hat die EU eine Reihe von Reformen eingeleitet, um den Banken-, den Versicherungs- und den Kapitalmarktsektor transparenter und solider zu machen und besser zu regulieren. Indem der Vorschlag einige der den ESA übertragenen Befugnisse (z. B. in den Bereichen Streitbeilegung und unabhängige Überprüfungen) präzisiert und die Governance-Struktur dieser Agenturen ändert, wird er zu einer verbesserten Aufsicht innerhalb der EU beitragen. In die EU-Finanzgesetzgebung sind immer mehr „Drittlandsregelungen“ aufgenommen worden, die Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern den Zugang zur EU ermöglichen. Voraussetzung dabei ist in der Regel, dass diese Unternehmen in einem Land zugelassen sind, dessen Aufsichtssystem dem der EU vergleichbar ist und das einen wirksamen gegenseitigen Mechanismus vorsieht, über den EU-Unternehmen ebenso Zugang zu dem jeweiligen Land erhalten. In diesem Legislativvorschlag wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die ESA die Kommission in Ländern, die Gegenstand eines positiven Gleichwertigkeitsbeschlusses der Kommission sind, bei der Überwachung der dortigen Entwicklungen (d. h. der Überwachung regulatorischer, aufsichtlicher und marktbezogener Entwicklungen in Drittländern sowie aufsichtlicher Aufzeichnungen der Behörden der Drittländer) unterstützen kann. Zweck dieser Überwachung ist es, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, auf die sich der Gleichwertigkeitsbeschluss stützt, dauerhaft erfüllt werden; dabei kommt Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben können, besondere Aufmerksamkeit zu.

Viertens steht der Legislativvorschlag auch mit dem kürzlich von der Kommission vorgelegten Vorschlag hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien (CCP) anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten im Einklang. 11 . Mit dem Vorschlag wird der Ansatz für die Beaufsichtigung von EU-CCP stärker auf ganz Europa ausgerichtet. Innerhalb der ESMA wird ein neuer Aufsichtsmechanismus eingerichtet, der im Hinblick auf EU-CCP eine kohärentere und konsequentere Beaufsichtigung und im Hinblick auf CCP aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) eine solidere Beaufsichtigung sicherstellen soll.

1.6.    Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2019 bis 2020,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 12  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

  Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

⌧ Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209,

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

entfällt

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.    Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit den bestehenden Vereinbarungen berichten die ESA regelmäßig über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Rat der Aufseher und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten), und ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Audits durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission. Das Monitoring und die Berichterstattung bezüglich der im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen werden die bereits bestehenden sowie alle neuen Anforderungen erfüllen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem 

2.2.1.    Ermittelte Risiken 

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Mitteleinsatz anbelangt, wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine neuen bedeutenden Risiken birgt, die nicht schon vom bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

Allerdings könnte eine neue Herausforderung durch die Änderung der Finanzierungsweise, d. h. im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Einnahme der jährlichen Beiträge von den betreffenden Finanzinstituten und Marktteilnehmern, entstehen.

2.2.2.    Vorgesehene Kontrollen 

Die in den ESA-Verordnungen vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind bereits umgesetzt. Um zu gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards erreicht werden, arbeiten die ESA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen. Diese Vereinbarungen werden auch im Hinblick auf die Rolle der ESA gemäß dem vorliegenden Vorschlag gelten.

In jedem Haushaltsjahr erteilt das Europäische Parlament jeder ESA auf Empfehlung des Rates Entlastung zur Ausführung ihres Haushaltsplans.

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESA angewandt.

Die ESA verfügen über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Die verschärften Maßnahmen der ESA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011)376) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden.

Die Verordnungen zur Errichtung der ESA sowie die Haushaltsordnungen der ESA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle der Haushaltspläne und die geltenden Finanzregelungen der ESA, einschließlich derer zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer
[Rubrik………………………...…………]

GM/NGM 13 .

von EFTA-Ländern 14

von Kandidatenländern 15

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1 a

12 02 04 EBA

12 02 05 EIOPA

12 02 06 ESMA

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer
[Rubrik………………………...…………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…]

[XX.YY.YY.YY]

[…]

[…]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende Auswirkungen auf die Ausgaben haben:

1. Es müssen insgesamt 210 neue Bedienstete bei der EBA, EIOPA und ESMA im Zeitraum 2019-2022 eingestellt werden.

2. Die Kosten für diese neuen Bediensteten (und sonstigen Ausgaben, die aus den neuen Aufgaben der ESA resultieren) werden vollständig über jährliche Beiträge von indirekt beaufsichtigten Finanzinstituten und Gebühren von direkt beaufsichtigten Finanzinstituten finanziert (und haben somit keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt). Bei der ESMA werden alle Kosten für zusätzliches Personal und alle zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung entstehen, vollständig durch Gebühren aus der Wirtschaft gedeckt.

Unter der Annahme, dass die Verordnung im ersten Quartal 2019 angenommen wird und in Kraft tritt und die Kommission einen delegierten Rechtsakt ausarbeiten müsste, in dem die jährlichen Beiträge, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung festgelegt sind, dürften die Beiträge ab Beginn des Jahres erhoben werden, das nach Ablauf eines vollen Jahres nach dem Inkrafttreten beginnt; das heißt, die aus diesem Vorschlag resultierenden zusätzlichen Ausgaben für die indirekte Beaufsichtigung könnten in diesem Szenario ab dem 1. Januar 2021 aus jährlichen Beiträgen finanziert werden. Da den ESA gemäß der Verordnung durch deren Inkrafttreten Kosten entstehen würden, müssen in den Jahren 2019 und 2020 jedoch zusätzliche EU-Mittel bereitgestellt werden, um den Betrieb in der Anfangsphase sicherzustellen, bis die jährlichen Beiträge erhoben werden und die übergangsweise für 2019 und 2020 aus dem EU-Haushalt bereitgestellten Mittel ab 2021 zurückgezahlt werden können.

Ebenso werden die Gebühren, die zur vollständigen Deckung der aus der direkten Beaufsichtigung resultierenden Ausgaben dienen (und gemäß diesem Vorschlag erstmals 24 Monate nach dem Inkrafttreten, das heißt im Jahr 2021, gezahlt würden), erst nach dem Inkrafttreten einschlägiger delegierter Rechtsakte erhoben. In diesem Dokument wird davon ausgegangen, dass es im Jahr 2021 Auswirkungen auf den EU-Haushalt geben wird, die sich aus den von der EU vor der Gebührenerhebung bereitgestellten Vorschüssen ergeben, und dass diese EU-Vorschüsse von den ESA spätestens 2022 zurückgezahlt werden. Dementsprechend sind für 2022 keine zusätzlichen Ausgaben aus dem EU-Haushalt zu erwarten. Grundsätzlich werden die zusätzlichen Ausgaben im Bereich der direkten Beaufsichtigung durch Gebühren finanziert, die von den zu beaufsichtigenden Marktteilnehmern erhoben werden.

Da die GD FISMA einen solchen Betrag nicht vorstrecken kann, sollten diese zusätzlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt der EU kommen.

Die Kosten, die den ESA im Zusammenhang mit ihren bestehenden und laufenden Aufgaben und Tätigkeiten in den Jahren 2019 und 2020 entstehen, werden gemäß dem aktuellen Finanzierungsrahmen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 finanziert.

DIE GESCHÄTZTEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE AUSGABEN UND DAS PERSONAL FÜR DIE JAHRE AB 2021 WERDEN IN DIESEM FINANZBOGEN LEDIGLICH ZUR VERANSCHAULICHUNG AUFGEFÜHRT UND LASSEN DEN VORSCHLAG FÜR DEN MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FÜR DIE ZEIT NACH 2020, DER SPÄTESTENS IM MAI 2018 VORGELEGT WIRD, UNBERÜHRT. Die Zahl der für die direkte Beaufsichtigung benötigten Bediensteten wird im Laufe der Zeit zwar davon abhängen, wie sich Anzahl und GröSSe der zu beaufsichtigenden Kapitalmarktteilnehmer entwickeln, doch werden die jeweiligen Ausgaben grundsätzlich durch Gebühren finanziert, die von ebendiesen Marktteilnehmern erhoben werden.

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD: FISMA

2019

2020

2021

2022

GESAMT

12.0204 EBA

Verpflichtungen

(1)

2 493,0

4 096,3

0

6 589,3

Zahlungen

(2)

2 493,0

4 096,3

0

6 589,3

12.0205 EIOPA

Verpflichtungen

(1a)

3 759,7

5 356,0

0

9 115,7

Zahlungen

(2 a)

3 759,7

5 356,0

0

9 115,7

12.0206 ESMA

Verpflichtungen

(3 a)

17 728,6

20 589,6

10 142,8

48 461,0

Zahlungen

(3b)

17 728,6

20 589,6

10 142,8

48 461,0

Mittel INSGESAMT
für GD FISMA

Verpflichtungen

=1+1a +3a

23 981,3

30 041,9

10 142,8

64 166,0

Zahlungen

=2+2a+3b

23 981,3

30 041,9

10 142,8

64 166,0





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

GD: <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD INSGESAMT <…….>

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)



2019



2020

2021

2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

23 981,3

30 041,9

10 142,8

64 166,0

Zahlungen

23 981,3

30 041,9

10 142,8

64 166,0

3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung] 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

ERGEBNISSE

Typ 16

Durchschnittskosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 17

- Leistung

- Leistung

- Leistung

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Leistung

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung] – siehe Anhang des Finanzbogens

1.    Beschreibung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 18

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

Zeitbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMT

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

AD16

AD15

AD14

AD13

AD12

AD11

AD10

AD9

AD8

AD7

AD6

AD5

 

AD Insgesamt

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST Insgesamt

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC Insgesamt

GESAMTBETRAG

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliches Personal) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Funktionsgruppe IV

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Gesamt

Abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Gesamt

Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen im Anhang geben. 

2.    Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens mit einer Dezimalstelle)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in VZÄ): 19

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj 20

- am Sitz der EU 21

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Ressourcen, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Die Haushaltslinien der ESA (12 02 04, 12 02 05 und 12 02 06) müssen angepasst werden. Wenngleich die vorgesehenen Beträge letztlich vollständig durch Gebühren gedeckt werden, wird ein Vorschuss aus dem EU-Haushalt erforderlich sein, um mindestens die in den ersten 18 Monaten des Betriebs anfallenden Kosten zu decken.

Nach Annahme des Vorschlags wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen müssen, in dem die Methode zur Berechnung und Erhebung der Gebühren detailliert aufgeführt wird. Anschließend muss der Vorschlag vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Kosten sollten jedoch mit der Zeit – spätestens 2021 – amortisiert werden.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 22 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Gesamt

Geldgeber/Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT


3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel...

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushalt an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]



ANHANG

Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der ESA im Zusammenhang stehenden Personalausgaben wurden im Einklang mit der Kostenklassifizierung des Haushaltsentwurfs der ESA für 2018 geschätzt. Diese Gesetzgebungsinitiative wird Auswirkungen auf die den ESA entstehenden Kosten haben. Grund dafür sind Änderungen an: I.) der Governance-Struktur, II.) den indirekten Aufsichtsbefugnissen der ESA, III.) dem Finanzierungssystem dieser Agenturen und IV.) den den ESA übertragenen direkten Aufsichtsbefugnissen. Die zusätzlichen Mitarbeiter müssen ferner durch Personal-Overheads und Rechtsexperten unterstützt werden (V.). Angesichts der Aufstockung des Personals kann dieser Legislativvorschlag auch zu Veränderungen bei den Räumlichkeiten der ESA führen (VI.).

I. Governance der ESA:

Durch diesen Legislativvorschlag soll der derzeitige Verwaltungsrat (bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Exekutivdirektor und Mitgliedern des Rates der Aufseher) durch ein Direktorium ersetzt werden, ein neu geschaffenes Organ, das im Falle der EBA und der EIOPA vier unabhängige hauptamtliche Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) und im Falle der ESMA sechs unabhängige hauptamtliche Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) umfasst und sich ausschließlich auf die Mandate der ESA konzentriert. Der derzeitige Exekutivdirektor könnte Teil des Direktoriums werden. Diese Veränderungen können dazu führen, dass bei der EBA und der EIOPA zwei und bei der ESMA vier zusätzliche Mitarbeiter 24 benötigt werden (sofern diese von außerhalb der Organisation eingestellt werden). Sie werden aus dem Haushalt der ESA bezahlt. Diese beiden neuen Mitarbeiter der EBA und der EIOPA und die vier neuen Mitarbeiter der ESMA sollten über einschlägige Berufserfahrung verfügen und als AD-Bedienstete auf Zeit mindestens der Besoldungsgruppe AD 13 eingestellt werden. Einstellungskosten (Reise- und Hotelkosten, medizinische Untersuchungen, Zulagen, Umzugskosten usw.) von schätzungsweise 12 700 EUR pro Person werden für diese zusätzlichen Mitarbeiter zwangsläufig anfallen.

Gemäß dem Legislativvorschlag werden dem Direktorium Entscheidungsbefugnisse für bestimmte nichtregulatorische Aufgaben übertragen, bei denen die durch die derzeitige Governance-Struktur bedingten falsch gesetzten Anreize am problematischsten sind (z. B. bei Vertragsverletzungsverfahren und Streitbeilegungen). Da eines der mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele darin besteht, diese Befugnisse stärker zu nutzen, sollten die ständigen Mitglieder des Direktoriums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf angemessene Weise durch zusätzliche Mitarbeiter unterstützt werden. Zum Beispiel sollten die Änderungen dieser Befugnisse zu einer Zunahme der (an die zuständigen Behörden oder Marktteilnehmer gesandten) Auskunftsersuchen und zu einer verstärkten Nutzung der Streitbeilegungsbefugnisse führen. Die meisten dieser neuen Aufgaben können von bestehenden Mitarbeitern der ESA wahrgenommen werden, die dann statt ihrer bisherigen quasi-legislativen Tätigkeiten Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsichtskonvergenz übernehmen werden. Es ist davon auszugehen, dass der regulatorische Arbeitsaufwand in Zukunft leicht abnehmen oder stagnieren wird und somit mehr Vollzeitäquivalente (VZÄ) der ESA im Bereich der Aufsichtskonvergenz eingesetzt werden können. Folglich dürften zur Unterstützung des neuen Direktoriums bei seinen neuen Aufgaben im Falle der EBA und der EIOPA nur zwei zusätzliche VZÄ und im Falle der ESMA nur drei zusätzliche VZÄ erforderlich sein.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gemäß den Annahmen in diesem Finanzbogen aufgrund der Änderungen an der Governance-Struktur der ESA für jede dieser Agenturen folgende Ressourcen benötigt würden:

vier neue AD-Bedienstete auf Zeit für die ESMA und zwei neue AD-Bedienstete auf Zeit für die EBA und die EIOPA mindestens der Besoldungsgruppe AD 13 mit umfassender einschlägiger Berufserfahrung;

zwei VZÄ (alle Bedienstete auf Zeit) für die EBA und die EIOPA und drei VZÄ für die ESMA zur Unterstützung der Mitglieder des neuen Direktoriums bei ihren neuen Aufgaben, mit denen der erwartete Anstieg der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Aufsichtskonvergenz aufgefangen werden soll;

·Einstellungskosten für dieses zusätzliche Personal (Reise- und Hotelkosten, medizinische Untersuchungen, Zulagen, Umzugskosten usw.). 

II. Indirekte Beaufsichtigung durch die ESA:

i. Gemeinsame Aufgaben, für die die drei ESA die gleichen Ressourcen benötigen

Um die Kohärenz innerhalb des Netzes der Finanzaufsichtsbehörden zu fördern, sollen die von den ESA durchgeführten Peer Reviews durch unabhängige Überprüfungen ersetzt werden. Während die Peer Reviews von Peer-Review-Gremien durchgeführt werden, die hauptsächlich Mitarbeiter aus den zuständigen nationalen Behörden der EU-28 umfassen, finden die unabhängigen Überprüfungen unter der Aufsicht des neu eingerichteten Direktoriums statt. Der Legislativvorschlag sieht vor, dass das Direktorium einen Überprüfungsausschuss einrichten könnte, um diese Aufgabe zu erfüllen. Dieser Ausschuss würde sich ausschließlich aus Mitarbeitern der ESA zusammensetzen, um die Unabhängigkeit der Überprüfungen zu gewährleisten. Die Einrichtung eines solchen Ausschusses würde somit zusätzliches Personal erfordern, auch wenn einige ESA-Mitarbeiter bereits an den derzeitigen Peer Reviews beteiligt sind. Diese erforderliche Aufstockung des ESA-Personals wird auf fünf zusätzliche Mitarbeiter für jede der ESA geschätzt und dient als Ausgleich für den Wegfall des von den zuständigen Behörden für diese Arbeiten bereitgestellten Personals.

Die ESA werden darüber hinaus mit der Koordinierung der zuständigen Behörden beauftragt, um eine Konvergenz der Aufsichtspraktiken und eine kohärente Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang würden die ESA in Form eines mehrjährigen strategischen Plans der EU gemeinsame Ziele festgelegen. Die ESA erstellen bereits ein jährliches Arbeitsprogramm. Allerdings bezieht sich das derzeitige jährliche Arbeitsprogramm der ESA auf Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten, die von den ESA selbst durchgeführt werden, während sich der neue strategische Plan der EU auf Aufsichtstätigkeiten beziehen soll, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Darüber hinaus implizieren die neuen Koordinierungsbefugnisse auch, dass die zuständigen Behörden (so auch der einheitliche Aufsichtsmechanismus und der einheitliche Abwicklungsmechanismus/Abwicklungsausschuss) – im Einklang mit dem strategischen Plan der EU – jährliche Arbeitsprogramme erstellen und diese den ESA zur Prüfung auf Grundlage des strategischen Plans der EU vorlegen müssten. Die ESA würden dann eine Empfehlung oder einen individuellen Genehmigungsbeschluss über das jährliche Arbeitsprogramm an die jeweilige zuständige Behörde richten und die Umsetzung des Arbeitsprogramms überprüfen. Diese Interaktion mit den zuständigen Behörden und die Koordinierung mit den relevanten Teams innerhalb jeder ESA würden zusätzliches Personal erfordern. Dafür würden drei zusätzliche Mitarbeiter pro ESA benötigt.

Den ESA sollen auch neue Aufgaben im Bereich der Finanztechnologie (FinTech) übertragen werden. Gemäß dem Legislativvorschlag müssten die ESA: i) die Konvergenz der Zulassungsanforderungen für Fintech-Unternehmen vorantreiben, ii) den Rahmen für die Auslagerung von Aufsichtstätigkeiten aktualisieren, insbesondere was die Auslagerung an Cloud-Dienste angeht, iii) nationale technologische Innovationshubs koordinieren und möglicherweise Leitlinien über von den Mitgliedstaaten geschaffene technologische Innovationshubs/regulatorische Innovationszonen erlassen und iv) im Bereich der Cybersicherheit die Konvergenz beim IT-Risikomanagement vorantreiben und zusammen mit der Kommission und der Europäischen Zentralbank Modalitäten für Cyber-Stresstests entwickeln. Die ESA würden auch über klarer definierte Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der Gleichwertigkeitsbeschlüsse der Kommission bezüglich der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen von Drittländern verfügen.

ii. Aufgaben, für die die drei ESA verschiedene Ressourcen benötigen

Die ESA würden darüber hinaus über klarer definierte Zuständigkeiten im Hinblick auf die Überwachung des auf den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes anwendbaren Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission verfügen. Da es in der Vergangenheit keine klare Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Kommission durch die ESA bei den Überwachungstätigkeiten im Anschluss an Gleichwertigkeitsbeschlüsse gab, konnten sich manche ESA aufgrund von Ressourcenknappheit nicht daran beteiligen Derzeit legen die ESA in den beiden folgenden Fällen eine erste Analyse vor, die in die Gleichwertigkeitsprüfung der Kommission einfließt: wenn die Kommission die EBA speziell um technische Beratung ersucht hat oder wenn die EBA nach bestimmten primärrechtlichen Bestimmungen speziell damit beauftragt wurde. In dem ESA-Legislativvorschlag wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die ESA die Kommission in Ländern, die Gegenstand eines positiven Gleichwertigkeitsbeschlusses der Kommission sind, bei der Überwachung der dortigen Entwicklungen (d. h. der Überwachung regulatorischer, aufsichtlicher und marktbezogener Entwicklungen in Drittländern sowie aufsichtlicher Aufzeichnungen der Behörden der Drittländer) unterstützen kann. Zweck dieser Überwachung ist es, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, auf die sich der Gleichwertigkeitsbeschluss stützt, dauerhaft erfüllt werden; dabei kommt Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben können, besondere Aufmerksamkeit zu. Die ESA würden der Kommission einen jährlichen Bericht über ihre Feststellungen vorlegen. Diese genauer definierte Rolle würde es erforderlich machen, die Entwicklungen in Drittländern laufend zu analysieren und die Arbeit mit Partnern innerhalb oder außerhalb der Organisation zu koordinieren.

Die drei ESA haben in Bezug auf Gleichwertigkeitsbeschlüsse nicht die gleiche Arbeitsbelastung. Von den drei ESA ist die ESMA für 11 Rechtstexte der 13 Verordnungen zuständig, auf deren Grundlage Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Bezug auf Drittländer erlassen werden können. Die EIOPA und die EBA sind jeweils für einen Text zuständig, der die Grundlage für Gleichwertigkeitsbeschlüsse bilden kann (d. h. Solvabilität II bzw. CRDIV/CRR). Daher dürfte die ESMA mehr zusätzliche Ressourcen benötigen als die EIOPA und die EBA.

Die zusätzlichen Ressourcen für die ESMA werden auf neun VZÄ und die damit verbundenen Transaktionskosten auf 1 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Das zusätzliche Personal für die EIOPA und die EBA wird auf zwei VZÄ und die damit verbundenen Transaktionskosten werden auf 200 000 EUR pro Jahr geschätzt.

iii. Die besondere Aufgabe der ESMA

Mit dem Vorschlag würde der ESMA ein erweitertes Mandat für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden in potenziell grenzüberschreitenden Fällen von Marktmissbrauch übertragen, während die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Strafverfolgungszuständigkeiten auf nationaler Ebene verbleiben würden.  Nach diesem Vorschlag würde die ESMA die Rolle einer „Informationsplattform“ spielen und auf Ersuchen der Regulierungsbehörden mehrere EU-Länder betreffende Handelsdaten zusammentragen und verbreiten. Wenn eine zuständige Behörde im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit auf eine verdächtige grenzüberschreitende Transaktion aufmerksam wird, müsste sie die ESMA davon unterrichten, die dann wiederum damit beauftragt würde, die aktive Koordinierung der Untersuchungstätigkeiten auf EU-Ebene zu übernehmen. Diese Struktur würde über die in der bestehenden Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente vorgesehenen Mandate hinausgehen, da sie der ESMA eine verstärkte Koordinierungsbefugnis übertragen und die Arbeit der an grenzüberschreitenden Untersuchungen beteiligten Regulierungsbehörden erleichtern würde. Diese neuen Aufgaben würden zwei zusätzliche VZÄ erfordern (eines für die Koordinierung und eines für IT-Dienstleistungen); ferner würden IT-Kosten zur Einrichtung einer „Dropbox“ anfallen, die den zuständigen Behörden das Herauf- und Herunterladen von Unterlagen in Bezug auf Marktmissbrauchsüberwachungen und -untersuchungen von und für Kollegen ermöglichen würde. Diese laufenden IT-Kosten werden auf 100 000 EUR pro Jahr geschätzt und die einmalig anfallenden IT-Kosten auf 500 000 EUR.

Neben den Meldepflichten gemäß MiFID II/MiFIR müssen die zuständigen nationalen Behörden zu zahlreichen Finanzinstrumenten und Geschäftsmeldungen von Wertpapierfirmen (EU-weit insgesamt 15 Mio.) Daten von Handelsplätzen einholen. Laut dem Vorschlag wird die ESMA damit beauftragt, die Erhebung von Referenzdaten gemäß der MiFID II/MiFIR zu zentralisieren und diese Daten direkt von den Handelsplätzen einzuholen. Das Bestehen einer gemeinsamen IT-Infrastruktur innerhalb der ESMA ist eine Möglichkeit zur Förderung der Aufsichtskonvergenz bei der MiFID II/MiFIR-Umsetzung. Angesichts der Zunahme der zu meldenden Daten wird die ESMA zusätzliche Ressourcen einschließlich IT-Ressourcen benötigen. Die Zentralisierung der Meldungen von Finanzgeschäften würde acht VZÄ und IT-Ressourcen (3 Mio. EUR im ersten Jahr und 2 Mio. EUR für die Wartung in den Folgejahren) erfordern.

iv) Die besondere Aufgabe der EIOPA

Gemäß diesem Legislativvorschlag würden der EIOPA auch neue Befugnisse in Bezug auf interne Modelle von Versicherungsunternehmen übertragen. Die EIOPA wäre dabei befugt, unabhängige Bewertungen der Anträge auf Verwendung oder Änderung interner Modelle vorzunehmen und entsprechende Stellungnahmen an die zuständigen Behörden zu richten. Im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden über ein internes Modell soll die Möglichkeit der EIOPA, die Streitbeilegung durch verbindliche Schlichtung zu unterstützen, gestärkt werden. Das derzeitige für interne Modelle zuständige Team der EIOPA umfasst vier (und bald fünf) Vollzeitstellen. Diese neue Aufgabe für die EIOPA würde die Arbeitsbelastung des Teams erheblich erhöhen und zusätzliche, auf interne Modelle spezialisierte Mitarbeiter erfordern. Dieser Personalbedarf wird angesichts des technischen Charakters der Arbeit auf fünf zusätzliche VZÄ geschätzt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gemäß den Annahmen in diesem Finanzbogen aufgrund der Übertragung neuer und umfassenderer indirekter Aufsichtsbefugnisse auf die ESA folgende Ressourcen benötigt würden:

·Für die EIOPA: 18 VZÄ (15 Bedienstete auf Zeit und 3 abgeordnete nationale Sachverständige); 200 000 EUR pro Jahr für die Deckung der Übersetzungskosten.

·Für die ESMA: 30 VZÄ (24 Bedienstete auf Zeit und 6 abgeordnete nationale Sachverständige); 3,5 Mio. EUR zur Deckung einmaliger IT-Kosten; 2,1 Mio. EUR pro Jahr zur Deckung der IT-Wartungskosten; 1 Mio. EUR pro Jahr zur Deckung der Übersetzungskosten.

·Für die EBA: 13 VZÄ (11 Bedienstete auf Zeit und 2 abgeordnete nationale Sachverständige); 200 000 EUR pro Jahr zur Deckung der Übersetzungskosten.

III. Finanzierung:

i. Für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigte Ressourcen

Dieser Legislativvorschlag zielt auf eine Änderung der Finanzierungsweise der ESA ab. Diese Finanzierung wird sich in erster Linie auf einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der EU sowie auf jährliche Beiträge der Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich der Behörde stützen. Laut dem Legislativvorschlag sollten die jährlichen Beiträge des privaten Sektors indirekt von den ESA über von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Behörden erhoben werden. Auch in diesem Szenario müssten die ESA i) Informationen von den zuständigen nationalen Behörden anfordern, ii) die jährlichen Beiträge berechnen und iii) diese Informationen an die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden übermitteln. Anschließend würden die zuständigen nationalen Behörden oder die Mitgliedstaaten i) die Rechnungen vorbereiten und ii) die jährlichen Beiträge vom privaten Sektor erheben. Abschließend würden die ESA die Höhe der von den Mitgliedstaaten bzw. von den zuständigen nationalen Behörden erhaltenen jährlichen Beiträge überprüfen. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden wären dafür zuständig, im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Zahl der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ESA ist sehr hoch. Es gibt mehr als 11 600 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Zuständigkeitsbereich der EBA, 20 000 Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der ESMA und 20 000 Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die in den Zuständigkeitsbereich der EIOPA fallen. Folglich lassen sich die für diese neue Aufgabe benötigten Stellen auf vier zusätzliche VZÄ (davon drei für die Datenerhebung und die Gebührenberechnung und eines für den Betrieb des IT-Systems) schätzen.

Darüber hinaus wird dieses neue Finanzierungssystem den Aufbau eines neuen IT-Systems erfordern. Statt jeweils ein eigenes IT-System zu entwickeln, könnten die drei ESA eine gemeinsame IT-Infrastruktur aufbauen, was Synergien schaffen würde. Eine gemeinsame IT-Schnittstelle wäre auch für Finanzmarktteilnehmer (z. B. Wertpapierfirmen) von Nutzen, die die unter Umständen Gebühren an mehr als eine ESA zahlen müssen.

Die Kosten eines solchen IT-Systems lassen sich auf 1,5 Mio. EUR (d. h. Einmalkosten von 500 000 EUR für jede ESA) und anschließend 300 000 EUR an jährlichen Wartungskosten (d. h. 100 000 EUR für jede ESA) beziffern. Dieses neue IT-System müsste über eine Schnittstelle zu dem tätigkeitsbasierten Rechnungsführungssystem der ESA verfügen.

ii. Für die Berechnung, Rechnungsstellung und Erhebung der Aufsichtsgebühren benötigte Ressourcen (ESMA)

Der Legislativvorschlag würde der ESMA neue direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen (siehe nächsten Abschnitt). Somit würde die ESMA von den Unternehmen, die sie direkt beaufsichtigen wird, Gebühren erheben oder Gebühren für die von ihr erbrachten Dienstleistungen erhalten. Die ESMA benötigt neue Ressourcen, um die Rechnungen für diese Unternehmen zu erstellen und die Gebühren von ihnen zu erheben.

Vier neue Bereiche sollen der ESMA übertragen werden (Fonds, Prospekte, Referenzwerte und Datenbereitstellungsdienstleister). Es ist davon auszugehen, dass ein VZÄ pro Bereich erforderlich wäre, d. h., es würden drei zusätzliche VZÄ benötigt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gemäß den Annahmen in diesem Finanzbogen aufgrund der Änderungen an der Finanzierungsweise der ESA folgende Ressourcen benötigt würden:

·Für die EBA und die EIOPA: vier zusätzliche VZÄ (ein Bediensteter auf Zeit und drei Vertragsbedienstete) sowie Mittel zur Deckung der einmaligen IT-Kosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR und der IT-Wartungskosten in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr.

 

·Für die ESMA: sieben zusätzliche VZÄ (ein Bediensteter auf Zeit und sechs Vertragsbedienstete) sowie Mittel zur Deckung der einmaligen IT-Kosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR und der IT-Wartungskosten in Höhe von 100 000 EUR pro Jahr.

IV. Direkte Aufsichtsbefugnisse – ESMA

Zunächst sollte daran erinnert werden, dass direkt von der ESMA beaufsichtigte Unternehmen Gebühren an die ESMA zahlen müssen (Einmalkosten für die Registrierung und laufende Kosten für die kontinuierliche Beaufsichtigung). Dies ist der Fall bei Ratingagenturen (siehe die delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission) und Transaktionsregistern (siehe die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission).

Gemäß diesem Legislativvorschlag wird die ESMA die direkte Beaufsichtigung von Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) übernehmen. Die Aufsichtspflichten würden die Zulassung/Meldung dieser Fonds (EU-Pass) und die laufende Beaufsichtigung umfassen. Die ESMA wird auch über direkte Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf diese Fonds verfügen. Derzeit sind 117 EuVECA-Fonds (die von 97 EuVECA-Verwaltern verwaltet werden), sieben EuSEF-Fonds (die von drei EuSEF-Verwaltern verwaltet werden) und weniger als zehn ELTIF-Fonds in der EU zugelassen. Da es sich bei diesen Fonds um relativ neue Strukturen handelt, ist die Zahl der Registrierungen hoch (z. B. 22 neue EuVECA-Fonds im Jahr 2016). Angesichts des neuen Rechtsrahmens für EuVECA- oder EuSEF-Fonds und der Änderungen bei den Kapitalanforderungen für Investitionen von Versicherungsunternehmen in ELTIF-Fonds wird die Zahl der Zulassungsanträge voraussichtlich steigen. Daher sollte die ESMA zusätzliches auf Vermögensverwaltung spezialisiertes Personal einstellen. Dieser Personalbedarf beläuft sich schätzungsweise auf sieben VZÄ (einschließlich eines auf IT spezialisierten VZÄ und eines Datenanalysten). Darüber hinaus ist ein IT-System erforderlich, um die Zulassungs- und die Beaufsichtigungsverfahren zu verwalten sowie Daten von den Fonds zu erheben. Diese Kosten werden sich schätzungsweise auf 500 000 EUR (Einmalkosten) und 100 000 EUR pro Jahr für die Wartung belaufen.

Darüber hinaus sollte darauf hingewiesen werden, dass die Übertragung der Befugnisse im Hinblick auf die Zulassung und laufende Überwachung dieser Fonds (ELTIF-, EuVECA- und EuSEF-Fonds) von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA auch zu einer Verringerung des Personals der zuständigen nationalen Behörden führen könnte, die derzeit für die Beaufsichtigung dieser Fonds zuständig sind. Die zuständigen nationalen Behörden der Länder, in denen der Vermögensverwaltungssektor am größten ist, beschäftigen viele für Fonds, hauptsächlich OGAW und alternative Investmentfonds (AIF), zuständige Mitarbeiter (LU: 197 VZÄ, FR: 102, DE: 120, NL: 25, IT: 65/70 plus regionale Zweigstellen, UK: 100). Es ist davon auszugehen, dass die Schaffung von sieben VZÄ auf EU-Ebene zur Beaufsichtigung von ELTIF-, EuVECA- und EuSEF-Fonds insgesamt zu einer Verringerung des Personals der zuständigen nationalen Behörden um sieben VZÄ führen wird. Wenn die Zahl der Fonds in den späteren Jahren zunimmt, werden mehr Mittel erforderlich sein; diese werden dann jedoch über von der Wirtschaft erhobene Gebühren finanziert.

Laut dem Legislativvorschlag wird die ESMA auch für die Billigung einiger Prospekte (Großkundenprospekte für Nichtdividendenwerte, von spezialisierten Emittenten erstellte Prospekte, Prospekte über forderungsbesicherte Wertpapiere sowie von Drittlandsemittenten erstellte Prospekte) und deren Nachträge zuständig sein. Es ist davon auszugehen, dass die ESMA pro Jahr 1600 Prospekte billigen wird (1100 Prospekte, 400 Prospekte über forderungsbesicherte Wertpapiere und 60 von spezialisierten Emittenten erstellte Prospekte). Ferner wird der ESMA mit diesem Vorschlag auch die Beaufsichtigung von Werbung im Zusammenhang mit von ihr gebilligten Prospekten übertragen. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, sollte die ESMA insbesondere für die Kontrolle von Marketingmaterial mit angemessenem Personal mit den erforderlichen Sprachkenntnissen und ausreichender Kenntnis der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften ausgestattet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die ESMA 35 neue VZÄ (davon 33 auf Prospekte spezialisierte und einen auf IT-Systeme spezialisierten Mitarbeiter sowie einen Datenanalysten) benötigen würde. Diese neuen Befugnisse würden auch IT-Kosten für die Verwaltung des Prospektbilligungsverfahrens mit sich bringen. Diese Kosten werden sich schätzungsweise auf 500 000 EUR (Einmalkosten) und 100 000 EUR pro Jahr für die Wartung belaufen. Da die Prospektentwürfe in den 23 EU-Amtssprachen zur Billigung vorgelegt werden können, würden diese neuen Befugnisse der ESMA auch Übersetzungskosten von schätzungsweise 1,2 Mio. EUR pro Jahr mit sich bringen.

Die ESMA würde 1600 der insgesamt 3500 von allen zuständigen nationalen Behörden in der EU zu billigenden Prospekte, d. h. 45 % aller EU-Prospekte, billigen. Folglich dürfte diese Befugnisübertragung mit einem Rückgang des für die Prospektbilligung verantwortlichen Personals der zuständigen nationalen Behörden einhergehen.

Der Legislativvorschlag sieht ferner vor, dass die ESMA Administratoren kritischer Referenzwerte zulassen und beaufsichtigen, Übernahmen von Referenzwerten aus Drittländern genehmigen und Administratoren in Drittländern anerkennen wird. Der ESMA sollen auch Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf diese Referenzwert-Administratoren übertragen werden. Angesichts der Synergien, die eine direkte Aufsicht auf EU-Ebene bieten würde, ist damit zu rechnen, dass zehn zusätzliche VZÄ eingestellt werden müssten. Diese Befugnisübertragung auf die ESMA würde dazu beitragen, die Einstellung zusätzlichen Personals bei den zuständigen nationalen Behörden für die Beaufsichtigung von Administratoren kritischer Referenzwerte zu vermeiden. 25  

Die ESMA wird dafür verantwortlich sein, Datenbereitstellungsdienstleister (d. h. genehmigte Meldemechanismen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker) zu registrieren, bei denen es sich um neue, durch die Finanzmarktrichtlinie geschaffene Arten von Einrichtungen handelt. Darüber hinaus wird die ESMA deren laufende Beaufsichtigung gewährleisten und dazu befugt sein, Untersuchungen durchzuführen. Dazu wird zusätzliches Fachpersonal von etwa 20 VZÄ benötigt, davon drei auf IT-Systeme spezialisierte Mitarbeiter sowie zwei Datenanalysten. Angesichts der großen von diesen Einrichtungen verwalteten Datenmengen, wird ein großes IT-System benötigt, um die Qualität der Daten sowie ihre Verarbeitungs- und Veröffentlichungsweise zu bewerten. Diese IT-Kosten werden sich schätzungsweise auf 2 Mio. EUR (Einmalkosten) und 400 000 EUR pro Jahr (Wartungskosten) belaufen. Diese Befugnisübertragung auf die ESMA würde dazu beitragen, die Einstellung zusätzlichen Personals bei den zuständigen nationalen Behörden für die Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass gemäß den Annahmen in diesem Finanzbogen aufgrund der neuen direkten Aufsichtsbefugnisse der ESMA über die oben genannten Einrichtungen folgende Ressourcen benötigt würden:

·65 zusätzliche VZÄ bis 2022;

·einmalige IT-Kosten von schätzungsweise 3 Mio. EUR;

·laufende IT-Kosten von schätzungsweise 600 000 EUR pro Jahr;

·Übersetzungskosten von schätzungsweise 1,2 Mio. EUR pro Jahr.

V. Overheads und juristische Unterstützung

Die Overheads in Form von unterstützendem Personal auf Agenturebene decken die Bereiche Humanressourcen, Finanzen, Gebäudeverwaltung, Koordinierung und grundlegende IT-Unterstützung (mit Ausnahme von gesamteuropäischen IT-Projekten) ab. Angesichts ihrer umfangreichen regulatorischen Arbeit haben die ESA auch einen großen Bedarf an juristischer Unterstützung. Auf der Grundlage des tätigkeitsbezogenen Managementsystems der ESMA würden die Personal-Overheads und die juristische Unterstützung 22 % bzw. und 13 % des gesamten Personals ausmachen. Das heißt, dass für sieben VZÄ, die eine Kerntätigkeit ausüben, etwa zwei zusätzliche Mitarbeiter den Personal-Overheads und ein Mitarbeiter der juristischen Unterstützung zugewiesen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ESA weiter wachsen und somit weitere Größenvorteile erzielen können, wird in diesem Finanzbogen davon ausgegangen, dass Overheads in Form von unterstützendem Personal und die juristische Unterstützung 18 % bzw. 8 % des gesamten Personals ausmachen würden.

Folglich lässt sich der Personalwachs (in VZÄ) bis 2022 wie folgt zusammenfassen:

EBA:

Kerntätigkeit

Personal-Overheads

Juristische Unterstützung

Gesamt

Regierungsebene

4

1

1

6

Indirekte Aufsichtsbefugnisse

13

3

2

18

Finanzierung

4

1

0

5

Gesamt

21

5

3

29

EIOPA:

Kerntätigkeit

Personal-Overheads

Juristische Unterstützung

Gesamt

Regierungsebene

4

1

1

6

Indirekte Aufsichtsbefugnisse

18

4

2

24

Finanzierung

4

1

0

5

Gesamt

26

6

3

35

ESMA:

Kerntätigkeit

Personal-Overheads

Juristische Unterstützung

Gesamt

Regierungsebene

7

2

1

10

Indirekte Aufsichtsbefugnisse

30

7

3

40

Finanzierung

7

2

0

9

Direkte Aufsichtsbefugnisse

65

16

6

87

Gesamt

109

27

10

146

Um eine weitere Reduzierung der den ESA entstehenden Kosten zu erreichen, könnten viele der neuen VZÄ als Vertragsbedienstete oder als abgeordnete nationale Sachverständige eingestellt werden. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen sollte jedoch nicht überschätzt werden. Die ESA könnten Schwierigkeiten bei der Einstellung von abgeordneten nationalen Sachverständigen haben, da dies mit Kosten für die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden verbunden ist. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei ihrer Einstellung dürften die abgeordneten nationalen Sachverständigen bei der Übernahme der direkten Aufsichtstätigkeiten durch die ESMA grundlegende Erfahrungen beisteuern; langfristig jedoch, das heißt nach der Anlaufphase, dürfte es für die ESMA wichtiger sein, das Fachwissen in der Agentur zu behalten und sich stärker auf Bedienstete auf Zeit zu stützen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die indikative Aufteilung des Personals in diese drei Kategorien.

2019

2020

2021

2022

Zeitbedienstete

63

104

121

147

Abgeordnete nationale Sachverständige

5

11

15

15

Vertragsbedienstete

29

37

41

48

Gesamt

97

152

177

210

(Personalangaben ab 2021 sind indikativer Art)

VI. Räumlichkeiten

Die Änderungen der Aufgaben werden auch neue Ressourcen in Bezug auf Räumlichkeiten für die ESA erforderlich machen. Die geschätzten zusätzlichen Kosten wurden sowohl für die ESMA als auch für die EIOPA berücksichtigt. Für die EBA sind in diesem Dokument keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über die Vorschläge der Mitgliedstaaten in Bezug auf den neuen Sitz und die Größe des neuen Gebäudes vorliegen.

ERGÄNZENDER FINANZBOGEN

Inhaltsverzeichnis

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag betrifft:

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Art(en) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen.

2.2.2.Angaben zu ermittelten Risiken und internen Kontrollsystemen für ihre Eindämmung

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der EBA

3.2.3.Geschätzte personelle Auswirkungen für die EBA

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

ERGÄNZENDER FINANZBOGEN „AGENTUREN“

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung:

- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),

- der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung),

- der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde),

- der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds,

- der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum,

- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2015 über Märkte für Finanzinstrumente,

- der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds,

- der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, 

- der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

Aktivität: Finanzstabilität

1.3.Der Vorschlag betrifft: 

◻ eine neue Maßnahme

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 26

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

◻ eine Verschmelzung einer oder mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

Beitrag zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis

1.4.2.Einzelziel(e) 

Einzelziel Nr.

2.5 Der Finanzregulierungsrahmen wird bewertet und ordnungsgemäß in der gesamten EU um- und durchgesetzt

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung systematisch, wirksam und kohärent in die Aufsichtsstrategien und -praktiken aller zuständigen Behörden einbezogen werden und dass die EBA eine Schlüsselrolle dabei spielen wird. Dadurch wird dafür gesorgt, dass die Aufsicht über Finanzinstitute und -märkte wirksam und solide ist, wenn es darum geht, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzugehen.

Die Überprüfungen und die Befugnisse zur Erhebung und Auswertung von Daten im Zusammenhang mit Mängeln, die in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, in Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Finanzinstituten durch die mit der Verhütung von Geldwäsche befassten Behörden und durch die für die Aufsicht zuständigen Behörden festgestellt worden sind, werden der EBA ermöglichen, die aufsichtliche Konvergenz zu erhöhen. Diese Instrumente werden eine umfassende und aktuelle Analyse der Stärken und Schwächen der Aufsicht ermöglichen und eine Einschätzung zu neuen Bedrohungen und Anfälligkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liefern, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten.

Die Einsetzung eines internen ständigen Ausschusses innerhalb der EBA zur Bekämpfung der Geldwäsche, der sich aus den Leitern aller nationalen Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche zusammensetzt, wird eine angemessene Beteiligung und Vertretung aller nationalen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, die für sämtliche betroffenen Unternehmen der Finanzbranche zuständig sind, sicherstellen. Die derzeit über die drei ESA und den Unterausschuss für Geldwäschebekämpfung des Gemeinsamen Ausschusses verteilten Ressourcen und Fachkenntnisse werden dann zentral verwaltet werden und eine solidere Governance-Struktur erhalten.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Mögliche Indikatoren:

   Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden müssen

   Anzahl der Entwürfe technischer Standards, die der Kommission zur Annahme innerhalb der Fristen vorgelegt wurden

   Anzahl der vorgeschlagenen und von der Kommission abgelehnten technischen Standards

   Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen im Verhältnis zu denen, die noch entwickelt werden müssen

   Anzahl der von den zuständigen Behörden eingegangenen Ersuchen um Erläuterung

   Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Untersuchungen von Verstößen gegen das EU-Recht

   Durchschnittliche Dauer der Untersuchungen von Verstößen gegen das EU-Recht

   • Anzahl der Sitzungen des Ausschusses zur Bekämpfung der Geldwäsche

   Anzahl der bilateralen Sitzungen mit zuständigen Behörden

   Anzahl der gemeinsamen Prüfungen vor Ort

   Anzahl der Schulungsstunden für zuständige Behörden

   Anzahl der Partnerschaftsprogramme für zuständige Behörden

   Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

   Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

   • Anzahl der durchgeführten Überprüfungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

   Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

   Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der Konvergenz

   Anzahl der veröffentlichten analytischen Studien

   • Anzahl der Bewertungen der Zuverlässigkeit und Eignung

   Anzahl der Prüfungen vor Ort und der einschlägigen Untersuchungen

   • Anzahl der herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen

   Anzahl der Treffen mit beaufsichtigten Unternehmen

   Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

   Anzahl der als Reaktion auf Krisensituationen erlassenen förmlichen Beschlüsse

   • Anzahl der vorgelegten Stellungnahmen zu angemessenen Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen

   Anzahl der erstellten Datenbanken

   Anzahl der durchgeführten Stresstests oder gleichwertigen Prüfungen

   Anzahl der durchgeführten Riskobewertungen

   Verhältnis des vorgeschlagenen Haushalts zum verabschiedeten endgültigen Haushalt (pro Jahr)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Kommission ändert ihren bestehenden Vorschlag zur Änderung der ESA-Gründungsverordnungen mit dem Ziel, das darin enthaltene Mandat zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden folgende Ziele verfolgt:

• Optimierung der Nutzung von Fachwissen und Ressourcen für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

• Präzisierung des Umfangs und Inhalts von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

• Verstärkung der Instrumente zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

• Stärkung der Koordinierungsfunktion der EBA bei internationalen Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante):

Im derzeitigen EU-Rahmen werden die Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in verschiedenen Rechtsakten geregelt, die in in Bezug auf aufsichtsrechtliche Aspekte für den jeweiligen Sektor (Banken, Versicherungen, Pensionen, Wertpapiere) maßgeblich sind. Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in der Geldwäscherichtlinie geregelt. Die im Aufsichtsrahmen vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse sind weitgehend harmonisiert, während sich die Aufteilung der Zuständigkeiten nach dem Grundsatz der Herkunftslandkontrolle richtet. Dieser komplexe Rahmen, der verschiedene Arten von Behörden in unterschiedlichen Rechtsräumen umfasst, die wiederum verschiedene Aufsichtsaufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten haben, ist einer nahtlosen Zusammenarbeit im Hinblick auf Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht förderlich, insbesondere dann, wenn Finanzinstitute grenzüberschreitend tätig sind. Dies hat sich insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Geldwäschefälle gezeigt, bei denen die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden und den für die Beaufsichtigung mehrerer europäischer Banken zuständigen Behörden deutlich geworden ist.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post)

Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung des Vorschlags für die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden werden folgende Ziele verfolgt:

1) Präzisierung und Erteilung eines eindeutigeren Mandats und eindeutigerer Befugnisse auf EU-Ebene, um eine kohärente, systematische und wirksame Überwachung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union zu gewährleisten, und

2) Optimierung der Nutzung von Fachwissen und Ressourcen zur Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union.

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine federführende und koordinierende Rolle zu übertragen, auch vor dem Hintergrund, dass Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am ehesten im Bankensektor systemische Auswirkungen haben. Auf der Grundlage der bestehenden Instrumente und Befugnisse der ESA in der durch den Vorschlag zur Überprüfung der ESA geänderten Fassung sollte sich die EBA darauf konzentrieren, sicherzustellen, dass die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der Union wirksam und kohärent in die Aufsichtsstrategien und -praktiken aller zuständigen Behörden einbezogen werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Ungeachtet des gestärkten Rechtsrahmens für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung haben in jüngster Vergangenheit mehrere Fälle von Geldwäsche in europäischen Banken Bedenken hervorgerufen, dass der Aufsichtsrahmen der EU noch Lücken aufweist. Insbesondere besteht eine große Lücke darin, dass keine eindeutige Verbindung zwischen den Rahmen für die Beaufsichtigung von Banken und anderen Finanzinstituten einerseits und dem Aufsichtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung andererseits besteht. Weitere Bedenken bestehen in Bezug auf verzögerte aufsichtliche Reaktionen und Mängel bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch – sowohl auf nationaler Ebene, zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden als auch über die Grenzen hinweg – zwischen den Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in Drittländern.

Die Zuständigkeiten der ESA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beruhen auf ihren Gründungsverordnungen, in denen festgelegt ist, dass sie für die Gewährleistung der Integrität, Transparenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, für die Verstärkung der aufsichtlichen Zusammenarbeit und die Verhinderung von Aufsichtsarbitrage erforderlich sind. Im Rahmen dieses Ziels sind die ESA speziell damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass das Unionsrecht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsequent, effizient und wirksam angewandt wird. Darüber hinaus sind die ESA durch die Geldwäscherichtlinie und die Geldtransferverordnung dazu befugt, im Hinblick auf spezifische Aspekte die Konvergenz der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu fördern, indem sie Leitlinien zur risikoorientierten Überwachung ausgeben und Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

Die ESA sollten in die Lage versetzt werden, ihre Bemühungen um eine weitere Konvergenz und eine bessere Koordinierung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken. Darüber hinaus haben das umständliche und langwierige Verfahren zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Gemeinsamen Ausschuss der ESA in Verbindung mit den unterschiedlichen Prioritäten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die drei ESA bislang die Rolle der ESA eher eingeschränkt. Auch das Fehlen eines ausdrücklichen Überprüfungsmandats in diesem Bereich hat die ESA bisher daran gehindert, die Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen.

1.5.4.Mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Änderungsvorschlag steht im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Kommission, den EU-Rahmen für die Finanzaufsicht zu stärken und insbesondere gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Er steht auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Reflexionspapiers, das am 31. August 2018 von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe, die sich aus den Vorsitzenden der ESA, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem Vorsitzenden des Unterausschusses für Geldwäschebekämpfung sowie der Kommission zusammensetzt, vorgelegt wurde, um gemeinsam Überlegungen darüber anzustoßen, wie der Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Aufsicht verbessert werden kann.

 

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

◻ befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

☑ unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2019 bis 2020,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 27  

◻ Direkte Verwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

◻Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

☑ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

☑ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

entfällt

 

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit den bestehenden Vereinbarungen berichtet die EBA regelmäßig über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Rat der Aufseher und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten), und ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Audits durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission. Das Monitoring und die Berichterstattung bezüglich der im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen werden die bereits bestehenden sowie alle neuen Anforderungen erfüllen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem 

2.2.1.Begründung der Art(en) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen.

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Mitteleinsatz anbelangt, wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine neuen bedeutenden Risiken birgt, die nicht schon vom bestehenden Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.

2.2.2.Angaben zu ermittelten Risiken und internen Kontrollsystemen für ihre Eindämmung

Die in den ESA-Verordnungen vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind bereits umgesetzt. Um zu gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards erreicht werden, arbeiten die ESA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen. Diese Vereinbarungen werden auch im Hinblick auf die Rolle der ESA gemäß dem vorliegenden Vorschlag gelten.

In jedem Haushaltsjahr erteilt das Europäische Parlament der EBA auf Empfehlung des Rates Entlastung zur Ausführung ihres Haushaltsplans.


2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewandt.

Die EBA verfügt über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Die verschärften Maßnahmen der EBA im Bereich der Betrugsbekämpfung werden mit den Vorschriften und Leitlinien im Einklang stehen, die von der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen als Teil der wirtschaftlichen Haushaltsführung), der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (KOM(2011)376) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem damit verbundenen Fahrplan vorgegeben werden.

Die Verordnungen zur Errichtung der EBA sowie die Haushaltsordnung der EBA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle der Haushaltspläne und die geltenden Finanzregelungen der EBA, einschließlich derer zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM. 28

von EFTA-Ländern 29

von Kandidatenländern 30

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

12.020400 - EBA

Getr.

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien (entfällt)

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien:

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

1 a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

EBA

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Titel 1: Personal 31

Verpflichtungen

(1)

0.621 32

1.132

1.753

Zahlungen

(2)

0.621

1.132

1.753

Titel 2: Verwaltungsaufwendungen

Verpflichtungen

(1a)

0.040

0.066

0.106

Zahlungen

(2 a)

0.040

0.066

0.106

Titel 3:

Verpflichtungen

(3 a)

2.055

0.055

2.110

Zahlungen

(3b)

2.055

0.055

2.110

Mittel INSGESAMT
für EBA

Verpflichtungen

=1+1a +3a

2.716

1.253

3.969

Zahlungen

=2+2a

+ 3b

2.716

1.253

3.969








Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

GD: <…….>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD INSGESAMT <….>

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

2.716

1.253

3.969

Zahlungen

2.716

1.253

3.969

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der EBA 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

ERGEBNISSE

Typ 33

Durchschnittskosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Nein

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 34

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

2.055

0.055

2.110

- Leistung

- Leistung

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Leistung

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

2.055

0.055

2.110

3.2.3.Geschätzte personelle Auswirkungen für die EBA 

3.2.3.1.Beschreibung 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt::

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Zeitbedienstete (AD)*

0.401

0.750

1.151

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

0.220

0.382

0.602

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMT

0.621

1.132

1.753

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)):

2019

2020

2021

2022

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Zeitbedienstete (AD)*

2

4

4

4

4

4

4

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

2

3.8

3.8

3.8

3.8

3.8

3.8

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMT

4

7.8

7.8

7.8

7.8

7.8

7.8

Die Einstellungen sind für Januar 2019 und Januar 2020 geplant, sodass die Kosten zu 100% berücksichtigt wurden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens mit einer Dezimalstelle)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in VZÄ): 35

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj 36

- am Sitz der EU 37

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Ressourcen, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Die Haushaltslinie der EBA 12 02 0400 muss angepasst werden. Wenngleich die vorgesehenen Beträge letztlich vollständig durch von der Branche gezahlte Gebühren gedeckt werden, wird ein Vorschuss aus dem EU-Haushalt erforderlich sein, um mindestens die in den ersten 24 Monaten des Betriebs anfallenden Kosten zu decken.

Nach Annahme des Vorschlags wird die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen müssen, in dem die Methode zur Berechnung und Erhebung der Gebühren detailliert aufgeführt wird. Anschließend muss der Vorschlag vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Kosten sollten jedoch mit der Zeit – spätestens 2021 – amortisiert werden.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 38 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 39

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel...

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushalt an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

Die tatsächliche Zuweisung der o.g. Mittel wird im globalen Kontext der Verhandlungen über den vorliegenden Legislativvorschlag geprüft, was eine Überprüfung des Finanzbogens erforderlich machen könnte, in dem aufgeführt ist, wie sich die den ESA zugewiesenen Aufgaben auf die Ressourcen auswirken werden, unbeschadet der im jährlichen Haushaltsverfahren genehmigten Mittel:

(1)    ABl. C vom , S. .
(2)    ABl. C vom , S. .
(3)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom … (ABl. ...).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115, 25.4.2013, S. 18).
(8)    Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123, 19.5.2015, S. 98).
(9)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG der Kommission (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 1).
(10)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten.
(12)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(13)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(14)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(15)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(16)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(17)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(18)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(19)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, INT = Agenturpersonal, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(20)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(21)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(22)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(24)    6 ständige Mitglieder der Direktorien – 1 Exekutivdirektor – 1 Vorsitzender = 4 neue ständige Mitglieder.
(25)    Beispielsweise hat die britische Financial Conduct Authority (FCA) geschätzt, dass die Beaufsichtigung eines kritischen Referenzwerts wie des LIBOR zu einmaligen Kosten in Höhe von 0,2 Mio. GBP und laufenden Kosten in Höhe von 0,9 Mio. GBP, einschließlich Gehältern und Gemeinkosten, führen würde.
(26)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(27)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(28)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(29)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(30)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(31)    Die Personalkosten umfassen die Kosten für Gehälter, Ruhegehälter und Einstellungen.
(32)    2019 werden die Kosten für Gehälter durch Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für London (Januar-März) und des Berichtigungskoeffizienten für Paris (April-Dezember) angepasst. Im Jahr 2020 wird lediglich der Berichtigungskoeffizient für Paris angewandt.
(33)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(34)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(35)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, INT = Agenturpersonal, JFD = junge Fachkräfte in Delegationen.
(36)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(38)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(39)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.