Brüssel, den 13.6.2018

COM(2018) 467 final

2018/0252(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates

{SWD(2018) 343 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der vorliegende Vorschlag soll ab dem 1. Januar 2021 Anwendung finden. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Gründe und Ziele

Das mit diesem Verordnungsentwurf vorgelegte Finanzierungsprogramm zur Unterstützung der „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Endlagerung von Abfällen“ (im Folgenden das „Programm“) betrifft die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle im Rahmen eines gemeinsamen Instruments, um die Synergien und den Wissensaustausch zu optimieren und auf diese Weise die sichere Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu gewährleisten. Dieses spezifische Finanzierungsprogramm kann innerhalb der EU als Maßstab für einen sicheren Umgang mit technischen Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Weiterleitung entsprechender Kenntnisse an die Mitgliedstaaten dienen und so einen zusätzlichen EU-Mehrwert generieren. Die finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung bereitgestellt, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt und der EU-Mehrwert nachgewiesen wurde.

Derzeit konzentriert sich das Programm auf die folgenden ermittelten Erfordernisse:

Die Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und das Kernkraftwerk Bohunice V1 in Jaslovské Bohunice, Slowakei, umfassen sechs ursprünglich in der Sowjetunion entwickelte Druckwasser-Reaktoren (WWER-440-Reaktoren). Die Stilllegung dieser Anlagen trägt zur nuklearen Sicherheit in der Region und der EU insgesamt bei.

Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) verfügt an den folgenden vier Standorten über kerntechnische Forschungsanlagen: JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden. Einige dieser Anlagen sind auch heute noch in Betrieb, während andere teilweise bereits vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet wurden. Als kerntechnischer Betreiber und/oder Eigentümer 1 nach belgischem, niederländischem, deutschem und italienischem Recht ist die JRC für die Stilllegung dieser Anlagen und für ein sicheres Management von der Herstellung bis zur Entsorgung der anfallenden abgebrannten Brennstoffe und radioaktiven Abfälle verantwortlich.

Das Programm gliedert sich daher in die folgenden Teile:

i)    die zwei Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung Bulgariens und der Slowakei bei der sicheren Stilllegung von sechs Kernreaktoren, nämlich der Reaktorblöcke 1-4 des Kernkraftwerks Kosloduj sowie der Reaktoren des Kernkraftwerks Bohunice V1 („Kosloduj-Programm“ bzw. „Bohunice-Programm“);

ii)    die Maßnahmen der JRC zur sicheren Durchführung der Stilllegung und zur Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den JRC-Standorten (das „JRC-Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm“, D&WM-Programm).

Das Hauptziel des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms ist es, Bulgarien und die Slowakei bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen während der Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu unterstützen.

Das Ziel des JRC-D&WM-Programms besteht darin, die kerntechnischen Anlagen der Kommission an den Standorten der JRC auf sichere Weise stillzulegen und Möglichkeiten für eine vorzeitige Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle von der Gemeinsamen Forschungsstelle auf die Gastländer der Anlagen zu prüfen und zu entwickeln.

Das Programm bietet umfangreiche Möglichkeiten, Kenntnisse zu erwerben und auszutauschen und die EU-Mitgliedstaaten somit bei ihren eigenen Stilllegungstätigkeiten zu unterstützen.

Die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms ist bereits über mehrere Finanzierungszeiträume hinweg im Gang und soll bis 2030 bzw. 2025 abgeschlossen sein. Die Programme werden voraussichtlich bereits mithilfe der im laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) bereitgestellten Mitteln wichtige Meilensteine erreichen, wenngleich noch weitere Beträge erforderlich sind, um die wichtigsten verbleibenden, sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen bei der Stilllegung dieser Anlagen zu bewältigen.

Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm gehen auf die Verhandlungen über den EU-Beitritt Bulgariens und der Slowakei zurück, in deren Rahmen sich die beiden Staaten verpflichteten, ihre alten Kernreaktoren sowjetischer Bauart bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegungsverpflichtung der zwei Mitgliedstaaten sowie die Unterstützungszusage der Europäischen Union wurden in den jeweiligen Beitrittsverträgen festgehalten 2 , 3 (die Slowakei trat 2004 bei, Bulgarien im Jahr 2007). Die beiden Mitgliedstaaten und die EU haben ihre Verpflichtungen aus den Beitrittsverträgen jeweils erfüllt.

Auf der Grundlage des Artikels 203 des Euratom-Vertrags 4 und zur Gewährleistung der Kontinuität der sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat die EU für die Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice V1 die finanzielle Unterstützung 5 , 6 über den im Beitrittsvertrag der Slowakei festgelegten Zeitraum 7 hinaus verlängert. Auch für die Stilllegung der Blöcke 1-4 des Kernkraftwerks Kosloduj hat die EU ihre finanzielle Hilfe nach dem im Beitrittsvertrag Bulgariens vorgesehenen Zeitraum 8 fortgeführt6, 9 .

Die JRC wurde gemäß Artikel 8 des Euratom-Vertrags eingerichtet 10 . Im Einklang mit diesem Artikel wurden im Zeitraum 1960-62 jeweils Standortabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Deutschland, Belgien, Italien und den Niederlanden geschlossen. Im Fall der beiden letztgenannten Staaten wurden nationale kerntechnische Forschungsanlagen auf die Gemeinschaft übertragen. Seither wurden weitere Infrastrukturen für die kerntechnische Forschung und Entwicklung einschließlich neuer Anlagen an den vier Standorten errichtet. Einige der Anlagen sind auch heute noch in Betrieb, da sie für die Durchführung der derzeitigen und künftigen Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramme unverzichtbar sind. Andere wurden teilweise vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet und sind heute überwiegend veraltet.

Nach dem Euratom-Vertrag muss die JRC ihre nuklearen Altlasten entsorgen und ihre abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stilllegen. Dazu wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission von 1999 11 das D&WM-Programm eingeleitet und in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat 12 eine spezifische Ad-hoc-Haushaltslinie geschaffen. Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament seither regelmäßig über die Fortschritte des D&WM-Programms und legt dabei eine aktualisierte Haushaltsprognose vor (2004, 2008 und 2013 13 ).

Den Schwerpunkt des D&WM-Programms bildeten zunächst die sogenannten „Altlasten“, die vor allem die kerntechnischen Anlagen in ISPRA umfassten, deren Betrieb bereits in vergangenen Jahrzehnten eingestellt wurde. Zudem umfassen sie Altabfälle an den JRC-Standorten. Derzeit betrifft das Programm auch kerntechnische Anlagen, die an allen vier JRC-Standorten künftig nicht mehr benötigt werden, einschließlich der Entsorgung von kerntechnischem Material.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

Das Ziel des Kosloduj- und des Bohunice-Programms wurde im Lauf der Jahre weiterentwickelt, um die Programme besser an die Erfordernisse anzupassen und eine sichere Stilllegung der Anlagen zu gewährleisten: Zunächst (bis 2013) war die EU-Unterstützung darauf ausgerichtet, Bulgarien und die Slowakei zum einen bei den Bemühungen um die Abschaltung und Stilllegung der betreffenden Reaktoren zu unterstützen, zum anderen aber auch die Folgen der vorzeitigen Abschaltung dieser kerntechnischen Anlagen zu mildern; später, d. h. 2014, wurden die Programme dann auf Stilllegungstätigkeiten, d. h. sicherheitsbezogene Maßnahmen, beschränkt; für die nächste Phase ist nun vorgesehen, die Programme stärker auf Stilllegungstätigkeiten auszurichten, die mit sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen verbunden sind.

Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Programme, sondern liegt gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle weiterhin in der Zuständigkeit Bulgariens und der Slowakei.

Da die kerntechnischen Anlagen der JRC in Karlsruhe, Geel und Petten für die Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten der JRC noch immer unverzichtbar sind, betraf das D&WM-Programm bisher vor allem den Standort Ispra, an dem der Betrieb der meisten kerntechnischen Anlagen bereits vor 1999 eingestellt wurde. In Zukunft (zwischen 2020 und 2060) werden jedoch auch an den JRC-Standorten in Karlsruhe, Geel und Petten umfangreiche Stilllegungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Das D&WM-Programm wird zu den nationalen Programmen beitragen, mit denen die Gastländer der JRC-Anlagen die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle umsetzen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Gemäß der Erklärung von Rom 14 soll der EU-Haushalt ein geschütztes und sicheres Europa gewährleisten; die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können dies auch in Zukunft tun. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten, aber auch in der EU insgesamt.

Das Programm steht im Einklang mit dem Rechtsrahmen der EU für die nukleare Sicherheit, insbesondere mit folgenden Rechtsakten: i) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; ii) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und ihre Änderungsrichtlinie 2014/87/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen; iii) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung.

Solange die JRC Genehmigungsinhaberin ist, liegt die Verantwortung für die sichere Entsorgung ihrer eigenen abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle (in den vier Gastländern) in erster Linie bei ihr (Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates), weshalb das JRC-D&WM-Programm für die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission als Genehmigungsinhaberin für diese Anlagen weiterhin unverzichtbar ist. Da es eine möglichst baldige Freigabe nicht mehr benötigter kerntechnischer Forschungsanlagen ohne radiologische Einschränkungen ermöglicht, trägt es zu einem sicheren und geschützten Europa bei und kann in der gesamten Union hinsichtlich der sicheren und verantwortungsvollen Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente als Referenz dienen. Der rechtzeitige Abschluss dieses Prozesses hängt jedoch stark von dem Mitgliedstaat ab, in dem sich die jeweilige Anlage befindet; die Kommissionsdienststellen haben daher mit der JRC intensiv Möglichkeiten geprüft, die Verwaltungsstrukturen zu verbessern, um für eine wirksamere Programmdurchführung zu sorgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Programms bildet der Euratom-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 203.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm gehen auf die Beitrittsverträge Bulgariens und der Slowakei sowie auf eine entsprechende Zusage der EU gegenüber den beiden Ländern zurück. Der EU-Mehrwert im Rahmen dieser Programme wurde stets unter dem Gesichtspunkt der nuklearen Sicherheit definiert. Ohne die Kofinanzierung durch die EU wären negative Folgen für den Stilllegungsprozess zu erwarten, was wiederum direkte Folgen für die Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit haben könnte. Der Beitrag der Programme zur Bewältigung von Herausforderungen für die radiologische Sicherheit nimmt naturgemäß im Laufe der Stilllegung ab 15 .

Für die Stilllegung der JRC-Anlagen und die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle ist ausschließlich die Kommission (JRC) als Genehmigungsinhaberin zuständig.

Das Programm insgesamt kann durch einen stärkeren Fokus auf den Wissensaustausch einen zusätzlichen EU-Mehrwert generieren, der bei der Bewältigung ähnlicher Herausforderungen anderer Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Stilllegungspläne hilfreich sein kann. Derzeit sind mehr als 90 Kernreaktoren in Europa dauerhaft abgeschaltet, jedoch nur drei vollständig stillgelegt. Die Erfahrungen mit dem Rückbau von Kernreaktoren in Europa (sowie international) sind daher noch begrenzt. Auch bei der Stilllegung anderer kerntechnischer Anlagen sind noch weitere Erfahrungen erforderlich. Die mit dem Programm gesammelten sehr relevanten Erfahrungen und Kenntnisse können daher auch anderen Stilllegungsprojekten nutzen und zur Sicherheit innerhalb der EU beitragen.

Verhältnismäßigkeit

Das Programm wird sich im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auf die mit der Stilllegung verbundenen Herausforderungen für die radiologische Sicherheit konzentrieren, bei denen der größte EU-Mehrwert erzielt werden kann (d. h. zunehmende Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten, aber auch in der EU insgesamt, und Abschluss des Bohunice- und des Kosloduj-Programms).

Wahl des Instruments

Wie die Halbzeitbewertung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, der Slowakei (und Litauen) ergab, wurde mit der derzeitigen Gestaltung, d. h. der Nutzung eines spezifischen Ausgabenprogramms, eine wirksame und effiziente Durchführung des Programms sichergestellt. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind dabei ein klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der gestärkte Überwachungsrahmen. Da alle drei Programme die Stilllegung – eine großmaßstäbliche industrielle Tätigkeit – betreffen, wurde die Entscheidung getroffen, die drei Programme zusammenzufassen, da dadurch der Wissensaustausch verbessert wird und die Programme gegenseitig von ihren Erfahrungen profitieren können.

Im Laufe der Jahre hat die nahtlose Überprüfung des JRC-D&WM-Programms durch unabhängige Sachverständige gezeigt, dass eine größere finanzielle und personelle Flexibilität zu einer wirksameren Verwaltung beitragen würde. Zudem ermöglicht es das Programm, wichtige Erkenntnisse zur Stilllegung von Forschungsanlagen zu gewinnen, und trägt zu Ausbildungsprogrammen in diesem Bereich bei. Die internen Überlegungen der Kommissionsdienststellen haben daher ergeben, dass das JRC-Stilllegungsprogramm Teil des vorliegenden Instruments sein sollte. Dadurch erhält die JRC einerseits die erforderlichen Ressourcen für ihr Programm und profitiert gleichzeitig von der mit dem Instrument verbundenen Flexibilität (d. h. der Haushaltsverwaltung über einen siebenjährigen Zeitraum anstelle der derzeitigen jährlichen Programmplanungszyklus, in dessen Rahmen die Haushaltsmittel jährlich zugewiesen werden).

Dies würde auch die Synergien und den Wissensaustausch des JRC-Programms mit anderen weiter fortgeschrittenen Stilllegungsprogrammen stärken. Die EU-Mitgliedstaaten profitieren von den mit den zwei Programmen gewonnenen Erkenntnissen, und die Programme profitieren voneinander.

Die Kommission schlägt daher vor, im Rahmen eines einzigen Instruments Folgendes fortzusetzen: i) die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms in indirekter Mittelverwaltung durch eine Durchführungsstelle, die einer Säulenbewertung unterzogen wurde (d. h. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in Bulgarien und die Slowakische Agentur für Innovation und Energie (SIEA) in der Slowakei); und ii) die Durchführung des JRC-D&WM-Programms in direkter Mittelverwaltung.

Diese Lösung sollte auch die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gastländern der JRC-Anlagen über eine vorzeitige Übertragung der kerntechnischen Zuständigkeiten der Kommission erleichtern. Eine solche Übertragung hat in der Vergangenheit bereits in einigen der betroffenen Mitgliedstaaten stattgefunden. Der entsprechende finanzielle Ausgleich kann auf verschiedene Weise erfolgen und angesichts der Dauer der Stilllegung über mehrere mehrjährige Finanzrahmen hinweg ausgezahlt werden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Situation derzeit unterschiedlich darstellt: In Belgien, Deutschland und den Niederlanden wurden die Kriterien für die Annahme radioaktiver Abfälle definiert, weshalb die Situation dort stabiler ist als in Italien, wo die Abfallentsorgungswege im nationalen Programm nicht klar dargelegt sind. Die größeren Unsicherheiten hinsichtlich des Stilllegungsplans für den JRC-Standort Ispra sind dabei vor allem auf die fehlenden Abfallannahmekriterien und ein fehlendes Endlager zurückzuführen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Kosloduj-Programm (BG) und Bohunice-Programm (SK)

Wie die Halbzeitbewertung der Programme ergab, stehen die derzeitigen Programme im Einklang mit der EU-Strategie, ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit zu gewährleisten. Die EU-Unterstützung stellt sicher, dass die Strategie für den sofortigen Rückbau in Bulgarien und der Slowakei kontinuierlich weiterverfolgt und eine unangemessene Übertragung von Belastungen auf künftige Generationen verhindert wird; sie weicht aus historischen Gründen teilweise von dem Grundsatz ab, dass letztlich die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu sorgen.

Bulgarien und die Slowakei sind bei der Stilllegung ihrer Reaktoren im Einklang mit den 2014 vereinbarten Basisvorgaben (den Stilllegungsplänen) wirksam und effizient vorgegangen. Zwar gab es aufgrund der Komplexität des Programms Herausforderungen und Rückschläge, doch hat das Managementsystem zunehmend bewiesen, dass es diese Herausforderungen bewältigen kann. Das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm haben bereits zu einer erheblichen Verringerung der radiologischen Gefahren für die allgemeine Bevölkerung beigetragen, da die wichtigsten Quellen radiologischer Gefahren bereits im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 berücksichtigt wurden (z. B. die Dekontaminierung und der Rückbau der Reaktorprimärkühlkreisläufe und -kerne sowie die Fertigstellung der Abfallentsorgungswege).

Die Haushaltsschätzungen für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 hinsichtlich der Fortsetzung und des Abschlusses des Kosloduj- und des Bohunice-Programms belaufen sich auf weniger als ein Viertel des entsprechenden Betrages im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und stellen die Erreichung des vereinbarten Endzustands des Stilllegungsprozesses sicher.

Wie die Halbzeitbewertung ergab, trägt ein höherer nationaler Beitrag zu einer stärkeren Rechenschaftspflicht und größeren Bemühungen um Wirtschaftlichkeit auf Seiten der Begünstigten bei. Die Analyse führte zudem zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der nationalen Beiträge eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist, um angemessene Anreize für eine rechtzeitige und effiziente Stilllegung zu setzen. Die fehlende Festlegung von Kofinanzierungssätzen in der Rechtsgrundlage hat jedoch in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt, die im Entwurf der Rechtsgrundlage für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2021-2027) behoben werden sollen.

Die Verwaltungsstruktur hat eine wirksame und effiziente Umsetzung der Programme sichergestellt und somit die vorstehend genannten, mit der Kofinanzierung verbundenen Unsicherheiten ausgeglichen. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren waren eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ein gestärkter Überwachungsrahmen. Zudem wurden bei der Analyse Bereiche für weitere Verbesserungen festgestellt, darunter:

i)    eine stärkere Beteiligung des Mitgliedstaats (Programmkoordinator und Finanzkoordinator) zur Stärkung der Eigenverantwortung sowie eine größere Rechenschaftspflicht des für die Stilllegung zuständigen Betreibers (des Endbegünstigten);

ii)    eine Straffung der Verfahren im Interesse einer zügigen und wirksamen Umsetzung des Managementzyklus;

iii)    eine bessere Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen anderer Stilllegungsprogramme.

Die finanzielle Unterstützung der EU wird seit ihrem Beginn in indirekter Mittelverwaltung 16 umgesetzt. Die Kommission schlägt vor, den Vollzug des Programmhaushalts auch weiterhin auf Durchführungsstellen zu übertragen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden (indirekte Mittelverwaltung), d. h. auf die EBWE in Bulgarien und die SIEA in der Slowakei.

Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC

Die JRC überprüft die Fortschritte und Ergebnisse im Rahmen des D&WM-Programms regelmäßig mithilfe unabhängiger Sachverständiger (Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm, externe Berater).

Im Rahmen des Programms wurden seit Beginn beträchtliche Fortschritte und Ergebnisse erzielt, was die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Stilllegung und die Verringerung der Mengen an kerntechnischem und radioaktivem Material an den Standorten betrifft.

Zudem wird das Programm vom internen Auditdienst der Kommission geprüft. Im Einklang mit den Empfehlungen aus dem letzten Audit des IAS 17 zur Verbesserung der Kostenschätzungen hat die JRC den Abfallbestand mit Unterstützung externer Berater neu abgeschätzt und die Stilllegungsplanung überarbeitet, auch da die Stilllegungstätigkeiten an den einzelnen Standorten voraussichtlich zunehmen werden. Die für jeden JRC-Standort zu erwartenden Kosten wurden mithilfe eines harmonisierten Ansatzes auf der Grundlage aktueller internationaler Empfehlungen für die Schätzung von Stilllegungskosten ermittelt. Die neue Haushaltsprognose (ab Dezember 2017) umfasst Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben, die vom Ausmaß der mit den jeweiligen Tätigkeiten verbundenen Unsicherheiten und den externen Bedingungen an den einzelnen Standorten abhängen. Die neue Strategie und Haushaltsprognose wurde von der Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm überprüft und bei Abschluss des Verfahrens im Jahr 2017 positiv beurteilt. Allerdings sind die Zeitpläne und Kostenschätzungen für die einzelnen Standorte noch immer mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, die auf die langen Vorlaufzeiten der kerntechnischen Stilllegung und von den Gastländern verursachte Verzögerungen zurückzuführen sind.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte vom 10. Januar bis zum 9. März 2018 eine öffentliche Konsultation zu den EU-Mitteln im Bereich der Sicherheit durch.

Für die Halbzeitbewertung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms leitete sie im Juni 2017 zudem eine verlängerte öffentliche Konsultation von 14 Wochen ein. Die Konsultation stieß nur auf begrenztes Interesse (20 Antworten). Neben dieser Konsultation wurde im Juli 2017 eine gezielte elektronische Umfrage eingeleitet; dabei reichten 17 der 90 insgesamt kontaktierten Interessenträger weitere Antworten ein (eine aus Bulgarien, vier aus Litauen und zwölf aus der Slowakei). Die Befragten äußerten sich insgesamt positiv zu dem Programm, stellten jedoch keine weiteren neuen Anregungen bereit. Diese zwei Konsultationen wurden durch gezielte Konsultationen in Form von ca. 100 Befragungen von für Stilllegungen zuständigen Betreibern und relevanten Interessenträgern ergänzt.

Externes Fachwissen

Bei den Vorbereitungen des Programms für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen wurden die folgenden Dokumente genutzt:

„Support to the mid-term evaluation of the Nuclear Decommissioning Assistance Programmes“, EY, Bewertung für die GD Energie der Europäischen Kommission, 2018

„Nuclear Decommissioning Assistance Programme (NDAP) – Assessment of the robustness of the financing plans considering the economic-financial-budgetary situation in each concerned Member State and of the relevance and feasibility of the detailed decommissioning plans“, Deloitte, NucAdvisor, VVA Europe, Studie für die Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission, 2016;

Sonderbericht Nr. 22/2016 des EuRH: „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor.“

Bei der Verwaltung des D&WM-Programms wird die JRC regelmäßig von einer Gruppe europäischer Sachverständiger für die Stilllegung beraten (halbjährliche Sitzungen und zusätzliche Ad-hoc-Treffen). Diese Beratung betrifft die Strategie für die Stilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die verfügbaren Technologien, technische Aspekte der Organisation und sonstige Aspekte des Programms.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen der Strategie der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde das vorliegende Programm einer Ex-ante-Bewertung (in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) unterzogen.

Vereinfachung

Das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm werden derzeit in den betreffenden Mitgliedstaaten in indirekter Mittelverwaltung mithilfe von Durchführungsstellen umgesetzt, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden (d. h. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Bulgarien und in der Slowakei sowie die Slowakische Agentur für Innovation und Energie in der Slowakei). Die Halbzeitbewertung des Programms bestätigte, dass die derzeitige Struktur eine wirksame und effiziente Programmdurchführung sicherstellt und daher im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beibehalten werden sollte; dabei sind einige Vereinfachungen vorgesehen, die auf Erkenntnisse im Rahmen der Halbzeitbewertung zurückgehen.

So soll beispielsweise die in der überarbeiteten Haushaltsordnung vorgesehene mehrjährige Programmplanung angewandt werden. Dies ermöglicht es, den mehrjährigen detaillierten Stilllegungsplan als Grundlage für die Programmplanung und die Überwachung optimal zu nutzen und für einen effizienteren und zügigeren Programmzyklus zu sorgen. Ein weiteres Beispiel ist die Einführung eines klareren Rahmens für die Kofinanzierung, um Unsicherheiten hinsichtlich der Finanzierungsquellen zu verringern und die Notwendigkeit zu beseitigen, den nationalen Beitrag jährlich auszuhandeln und zu vereinbaren; dadurch wird auch die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für das Programm gestärkt.

Zudem könnten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der Kohäsionsfonds Begleitmaßnahmen in Bezug auf die sich ergebenden sozialen und wirtschaftlichen Änderungen unterstützen, z. B. Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sowie bestimmte andere, nicht die radiologische Sicherheit betreffende Tätigkeiten. So können diese Fonds dazu beitragen, in den betreffenden Regionen neue Tätigkeiten ins Leben zu rufen und mithilfe des vor Ort verfügbaren Fachwissens Arbeitsplätze zu schaffen sowie nachhaltiges Wachstum und Innovation zu fördern. Ebenso sollten in Bereichen wie der Entwicklung und Erprobung neuer Technologien sowie der Aus- und Weiterbildung Synergien mit dem RP9 und/oder dem Euratom-Forschungs- und -Ausbildungsprogramm geprüft werden.

Zudem wird ein einheitliches Regelwerk angewandt, wobei so weit wie möglich auch zusätzliche Synergien und Ergänzungen zwischen den Programmen genutzt werden sollen.

Die JRC wird das Programm weiterhin in direkter Mittelverwaltung umsetzen und dabei ihre Kenntnisse im Nuklearbereich umfassend nutzen, bis die Übertragung der Anlagen und Zuständigkeiten auf die jeweiligen Gastländer abgeschlossen ist. Das JRC-D&WM-Programm wird vollständig im Rahmen des neuen Instruments durchgeführt. Zudem wird die JRC ihr bestehendes Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollsystem weiter verbessern und straffen und ihre Projektverwaltung durch Einführung der Earned-Value-Management-Methode und die Festlegung der Basisvorgaben (endgültiger Stilllegungsplan) für die Überwachung der Fortschritte weiter stärken. Dies umfasst auch die Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogramms sowie eines Finanzierungsbeschlusses, eine Zwischenevaluierung (nach vier Jahren) und eine abschließende Evaluierung nach 2027. Im Einklang mit dem allgeneinen Ziel der Kommission soll dies auch die Transparenz des Programms erhöhen.

Grundrechte

Das Programm hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Zusammenfassung der Budgets in einem einzigen Finanzierungsprogramm ermöglicht eine größere finanzielle Flexibilität zwischen den Maßnahmen, da Mittel übertragen werden können, wenn und soweit dies angesichts der Fortschritte erforderlich ist.

Die JRC hat die Kosten der Stilllegungstätigkeiten seit 1999 über eine eigene Haushaltslinie gedeckt, die für ausgelagerte Dienstleistungen und Arbeiten zur Verfügung steht. Die Kosten der für die Durchführung des Programms erforderlichen internen personellen Ressourcen (für die Verwaltung und Aufsicht) fallen nicht unter diese Haushaltslinie und werden daher im Rahmen des Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramms finanziert.

Kosloduj-Programm (BG) und Bohunice-Programm (SK)

Die im Rahmen des vorgeschlagenen Finanzierungsprogramms kofinanzierten Maßnahmen basieren auf den jeweiligen, gemäß der Verordnung 2013/1368/Euratom des Rates festgelegten Stilllegungsplänen. In diesen Plänen wurden der Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände und -endtermine bereits festgelegt. Sie umfassen die Stilllegungstätigkeiten, den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.

Die Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2021-2027 werden auf der Grundlage der in den Stilllegungsplänen vorgesehenen jährlichen Auszahlungen festgelegt, wobei die vorgesehenen Schwellen für den EU-Beitrag zu berücksichtigen sind. Da das Bohunice-Programm bis 2025 abgeschlossen werden soll, sollte der restliche Finanzierungsbetrag in den Anfangsjahren des mehrjährigen Finanzrahmens ausgezahlt werden. Für das Kosloduj-Programm sehen die Basisvorgaben eine nahezu lineare Kurve vor, sodass annähernd konstante jährliche Verpflichtungen und Zahlungspläne vorgesehen und im Finanzbogen aufgeführt sind.

Die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen der Kommission bleiben gegenüber dem vorangegangenen Programm unverändert.

Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC

Aufgrund der veränderlichen und nicht vorhersagbaren Höhe der Ausgaben in einem bestimmten Jahr (die derzeit vor allem auf die langwierigen Genehmigungsverfahren der nationalen Behörden sowie eine komplexe Auftragsvergabe und Vertragsverwaltung zurückzuführen ist) ist es schwierig, das Programm im Einklang mit der derzeitigen Haushalts- und Finanzstruktur nach dem Jährlichkeitsgrundsatz zu verwalten, da es nicht immer möglich ist, vorherzusagen, welche Zahlungen in einem bestimmten Jahr geleistet werden müssen. So waren die Zahlungen in den letzten Jahren beispielsweise niedriger als erwartet.

Angesichts der mit dem D&WM-Programm verbundenen Unsicherheiten, die zu einem steigenden und unsicheren Haushaltsbedarf führen könnten, ist eine größere Haushaltsflexibilität erforderlich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollsystem wird gegenüber dem jetzigen System weiter verbessert und gestrafft. Die bei den Evaluierungen gewonnenen Erkenntnisse werden für Vereinfachungen und kontinuierliche Verbesserungen genutzt.

Im Jahr 2014 hat die Kommission mit Blick auf das Kosloduj- und das Bohunice-Programm die Verwaltungsstruktur für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 geändert, um die Aufgaben und Zuständigkeiten klarer zu fassen und die Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Begünstigten zu verstärken. Im Einklang mit diesem geänderten Verwaltungskonzept hat jeder betroffene Mitgliedstaat einen Programmkoordinator (mit dem Rang eines stellvertretenden Ministers oder Staatssekretärs) ernannt, der auf nationaler Ebene für die Planung, Koordinierung und Überwachung des Stilllegungsprogramms zuständig ist. Zudem wurde ein Ausschuss mit Überwachungs- und Berichterstattungsfunktionen eingerichtet, in dem die Vertretung der Kommission und der Programmkoordinator gemeinsam den Vorsitz führen.

Für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm plant die Kommission, mit dem Vollzug des Programmhaushalts auch weiterhin eine Durchführungsstelle zu beauftragen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurde (indirekte Mittelverwaltung), d. h. die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in Bulgarien und die Slowakische Agentur für Innovation und Energie (SIEA) in der Slowakei. Zudem werden die Kommissionsdienststellen die Projektdurchführung auch weiterhin durch halbjährliche Aktenprüfungen und Überprüfungen vor Ort genau verfolgen und neben dem regulären Programmplanungs-, Überwachungs- und Kontrollzyklus auf der Grundlage von Risikobewertungen thematische Überprüfungen vornehmen.

Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 18 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Das JRC-D&WM-Programm wird in direkter Mittelverwaltung durchgeführt und auf hoher JRC-Führungsebene von einem obersten Lenkungsausschuss (unter dem Vorsitz des Generaldirektors der JRC) geleitet 19 . Dieser Lenkungsausschuss tagt drei Mal jährlich, um strategische Entscheidungen zu treffen, Ziele festzulegen und den Programmfortschritt zu überwachen. Zu den strategischen Entscheidungen zählt beispielsweise die Zeitplanung für die Abschaltung der kerntechnischen Anlagen der JRC, wobei der Infrastrukturbedarf für das Arbeitsprogramm der JRC im Bereich der Forschung und Ausbildung angemessen zu berücksichtigen ist.

Der oberste Lenkungsausschuss wird von einem Lenkungsausschuss auf Arbeitsebene unterstützt, dem Standortvertreter des D&WM-Programms sowie die für die juristische und finanzielle Unterstützung und die Auftragsvergabe zuständigen Sachbearbeiter des D&WM-Programms angehören. Dieser Ausschuss tagt drei Mal pro Jahr, um die Tätigkeiten im Rahmen des D&WM-Programms an den einzelnen Standorten zu koordinieren und zu überwachen. Er erörtert technische, rechtliche, finanzielle und die Auftragsvergabe betreffende Fragen des D&WM-Programms und überwacht sowohl den technischen Fortschritt als auch den Haushaltsvollzug.

Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments von 1999 20 wird die JRC seit Beginn des D&WM-Programms regelmäßig von einer Gruppe unabhängiger europäischer Sachverständiger für die Stilllegung beraten (halbjährliche Sitzungen und zusätzliche Ad-hoc-Treffen), der Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm. Diese Beratung betrifft die Strategie für die Stilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die verfügbaren Technologien, technische Aspekte der Organisation und sonstige Aspekte des Programms. Bis 2016 wurden die Sachverständigen von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen der Mitglieder des JRC-Verwaltungsrates oder der JRC selbst ernannt. Bei der Auswahl dieser Sachverständigen achtete die Kommission darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden, unabhängige Analysen zu gewährleisten und eine möglichst ausgewogene geografische Vertretung sowie eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen sicherzustellen. Im Einklang mit dem neuen Beschluss der Kommission über die Einsetzung von Sachverständigengruppen der Kommission 21 hat die JRC einen neuen Aufruf an interessierte Sachverständige gerichtet und die Sachverständigengruppe im Einklang mit den neuen Bestimmungen der Kommission eingerichtet.

Seit Beginn des D&WM-Programms berichtet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte und den Stand des Programms und legt dabei eine aktualisierte Haushaltsprognose vor (2004, 2008 und 2013)13.

Zudem berichtet die JRC jährlich über die Halbzeitziele und die erzielten Fortschritte (JRC-Managementplan, JRC-Tätigkeitsbericht) 22 .

Im nächsten Finanzierungszeitraum wird der mehrjährigen Dauer der Stilllegung im Einklang mit der vorgesehenen neuen Haushaltsordnung sowohl für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm als auch für das JRC-D&WM-Programm in einem mehrjährigen Arbeitsprogramm und Finanzierungsbeschluss Rechnung getragen. Dieses Programmplanungsverfahren wird mit den Evaluierungsschritten synchronisiert (eine Zwischenevaluierung nach vier Jahren und eine abschließende Evaluierung bei Abschluss der Tätigkeiten vor Ort nach 2027).

Die derzeitige Praxis der jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat wird beibehalten.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 3 des vorgeschlagenen Basisrechtsakts werden die Ziele des Programms für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 definiert. Der Artikel spiegelt die zwei Seiten des allgemeinen Programmziels und EU-Mehrwerts wider, nämlich einerseits die Stärkung der nuklearen Sicherheit und andererseits die Gewinnung neuer Kenntnisse für die EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen.

Die Artikel 3, 6 und 7 bilden einen Rahmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sich die EU-Mittel auf zielführende Maßnahmen konzentrieren. Sie klären den Umfang der Beiträge der EU und der betroffenen Mitgliedstaaten zur Stilllegung der Blöcke 1-4 des Kernkraftwerks Kosloduj sowie des Kernkraftwerks Bohunice V1. Den Rahmen für den EU-Beitrag zur Stilllegung der Blöcke 1-4 des Kernkraftwerks Kosloduj und des Kernkraftwerks Bohunice V1 bilden die Bestimmungen und Kostenschätzungen des detaillierten Stilllegungsplans gemäß der Verordnung 2013/1368/Euratom des Rates.

In Artikel 8 wird eine erhebliche Vereinfachung gegenüber den derzeitigen Programmen vorgenommen, da künftig ein mehrjähriges Arbeitsprogramm erstellt werden soll, um den Merkmalen der Stilllegungsprogramme Rechnung zu tragen. Während bei der Programmplanung somit ein mehrjähriges Konzept angewandt wird, bleibt die Praxis der jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 9 bestehen.

Artikel 10 regelt das Verfahren für die Überarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms über einen angemessenen Zeitraum und sieht angemessene Instrumente der Kommission vor, bei Bedarf Korrekturmaßnahmen zu treffen.

2018/0252 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Erklärung von Rom 23 sollte der Unionshaushalt ein geschütztes und sicheres Europa gewährleisten; die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können auch in Zukunft einen Beitrag leisten. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Gefahren für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten, aber auch in der Union insgesamt.

(2)Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen Unionsmehrwert generieren. Diese finanzielle Unterstützung sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der Unionsmehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.

(3)Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Diese finanzielle Unterstützung sollte auch weiterhin eine Ausnahme darstellen und unbeschadet der Grundsätze und Ziele erfolgen, die in den Rechtsvorschriften zur nuklearen Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates 24 , und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates 25 , festgelegt sind. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei den Mitgliedstaaten.

(4)Gemäß dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union 26 hat sich Bulgarien verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 sowie die Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Im Einklang mit seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(5)Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei 27 hat sich die Slowakei verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(6)Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen haben Bulgarien und die Slowakei mit Unterstützung der Union erhebliche Fortschritte bei der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, um den Stilllegungsendzustand auf sichere Weise zu erreichen. Nach den derzeitigen Stilllegungsplänen sollen die Stilllegungsarbeiten für das Kernkraftwerk Kosloduj bis Ende 2030 und für das Kernkraftwerk Bohunice V1 bis 2025 abgeschlossen sein.

(7)Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission wurde gemäß Artikel 8 des Euratom-Vertrags eingerichtet. Im Einklang mit diesem Artikel wurden im Zeitraum 1960-62 Standortabkommen zwischen der Gemeinschaft, Deutschland, Belgien, Italien und den Niederlanden geschlossen. Im Fall der beiden letztgenannten Staaten wurden nationale kerntechnische Anlagen auf die Gemeinschaft übertragen. An den vier Standorten wurden Infrastrukturen für die kerntechnische Forschung einschließlich neuer Anlagen errichtet. Einige dieser Anlagen werden auch heute noch genutzt, während andere teilweise vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet wurden und heute überwiegend veraltet sind.

(8)Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates24 sollte die JRC ihre Altlasten bewältigen und ihre abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stilllegen. Im Jahr 1999 wurde daher mit einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat 28 das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC eingeleitet, und die Kommission hat seither regelmäßig über den Programmfortschritt berichtet 29 .

(9)Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates, wonach die JRC angemessene Ressourcen sicherstellen und aufrechterhalten sollte, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zu erfüllen, besteht nach Einschätzung der Kommission die beste Option darin, eine zweigleisige Strategie zu verfolgen, d. h. die Stilllegungs- und Abfallentsorgungstätigkeiten mit den Verhandlungen mit den Gastländern der JRC-Anlagen über eine vorzeitige Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle von der Gemeinsamen Forschungsstelle auf die Gastländer zu kombinieren.

(10)Die vorliegende Verordnung trägt den für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 ermittelten Erfordernissen Rechnung und regelt die Finanzausstattung der Hilfsprogramme für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) und des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (Bohunice-Programm) sowie die Stilllegung kommissionseigener kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle; diese Finanzausstattung soll während des jährlichen Haushaltsverfahrens als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 30 für das Europäische Parlament und den Rat dienen.

(11)Dieses Programm unterliegt der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO][ 31 ] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“). Diese regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(12)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 33 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 34 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 35 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(13)Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vor.

(14)Der Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Maßnahmen können auf der Grundlage der Berichte über die Halbzeit- und die Abschlussevaluierung überprüft werden. Eine zusätzliche Haushaltsflexibilität kann durch eine Neuverteilung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen erreicht werden, wenn und soweit dies angesichts der Fortschritte der Maßnahmen erforderlich ist.

(15)Das Programm sollte zudem die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in der Union sicherstellen, da diese Maßnahmen mit dem größten Unionsmehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt beitragen.

(16)Bei der Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten kerntechnischen Anlagen sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, damit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.

(17)Bulgarien, die Slowakei und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich weiterhin bei den zwei betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Dazu sind unter anderem die Ergebnisse wirksam zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu treffen.

(18)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig eine Überregulierung und administrative Belastung insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollte. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

(19)Die Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten innerhalb des Rahmens bestimmt werden, der mit den von Bulgarien und der Slowakei vorgelegten Stilllegungsplänen gemäß der Verordnung 2013/1368/Euratom des Rates definiert wurde. In diesen Plänen wurden der Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände und -termine festgelegt; sie umfassen die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.

(20)Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden.

(21)Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates 37 sollte aufgehoben werden.

(22)Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs über die finanzielle Unterstützung der Union für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, die darin enthaltenen Empfehlungen und die Antwort der Kommission wurden gebührend berücksichtigt.

(23)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Artikels 3 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ausgeübt werden.

(24)Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(25)Da im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden sollten, trägt das Programm dazu bei, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel der Union zu erreichen, 25 % ihrer Ausgaben für Klimaziele einzusetzen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut überprüft.

(26)Die Wahl der Art der Finanzierung und der Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer Kernreaktoren der ersten Generation zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der Anlage;

(2)„Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider;

(3)„Bohunice-Programm“ den Teil des Programms, der die kerntechnische Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in Jaslovské Bohunice, Slowakei, betrifft;

(4)„Kosloduj-Programm“ den Teil des Programms, der die kerntechnische Stilllegung der Reaktorblöcke 1, 2, 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Kosloduj, Bulgarien, betrifft;

(5)„JRC-Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm“ den Teil des Programms, der die kerntechnische Stilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle an den von der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission betriebenen kommissionseigenen Standorten betrifft.

Artikel 3
Ziele des Programms

1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Einklang mit den ermittelten Erfordernissen Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.

2.Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021-2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

Das Programm hat folgende Einzelziele:

(a)Durchführung des Rückbaus und der Dekontaminierung der Kosloduj- und Bohunice-Reaktoren und Verfolgung des Ziels ihrer Entlassung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle im Einklang mit dem jeweiligen Stilllegungsplan;

(b)Unterstützung des Stilllegungsplans für den Rückbau und die Dekontaminierung der kerntechnischen Anlagen an den kerntechnischen Standorten der Kommission und Übertragung der damit verbundenen kerntechnischen Zuständigkeiten auf die Mitgliedstaaten, in denen sich die JRC-Standorte befinden;

(c)Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen mit dem Ziel, in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln.

3.Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele findet sich in den Anhängen I, II und III. Auf der Grundlage der Evaluierung gemäß Artikel 10 kann die Kommission die Anhänge I oder II im Einklang mit dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Artikel 4
Mittelausstattung

4.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 466 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

5.Der in Absatz 1 genannte Betrag entfällt indikativ auf folgende Maßnahmen:

(d)63 000 000 EUR auf Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj-Programms;

(e)55 000 000 EUR auf Maßnahmen im Rahmen des Bohunice-Programms;

(f)348 000 000 EUR auf Maßnahmen im Rahmen des JRC-Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms.

6.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen und administrativen Hilfe für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

7.Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 5
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

8.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

9.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6
Förderfähige Maßnahmen

Für eine Förderung in Betracht kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 und in den Anhängen I, II und III genannten Zielen dienen.

Artikel 7
Kofinanzierungssätze

Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme bis zu dem in den Anhängen I und II genannten Höchstsatz finanziert werden. Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht mehr als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt.

Artikel 8
Arbeitsprogramme

10.Das Bohunice-Programm und das Kosloduj-Programm werden gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme durchgeführt. Diese mehrjährigen Arbeitsprogramme spiegeln die Stilllegungspläne wider, die als Grundlage für die Programmüberwachung und -evaluierung dienen.

11.Das JRC-Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme durchgeführt.

Artikel 9
Überwachung und Berichterstattung

12.In Anhang IV sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele aufgeführt.

13.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und (falls zutreffend) die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

14.Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 10
Evaluierung

15.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

16.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 8 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.

17.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

18.Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11
Prüfungen

Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und der nationalen Beiträge, die von Personen oder Stellen – auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 12
Ausschuss

19.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

20.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 13
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

21.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

22.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 14
Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 wird aufgehoben.

Artikel 15
Übergangsbestimmungen

23.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

24.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang von den gemäß dem Vorgängerprogramm – der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 – beschlossenen Maßnahmen zum Kosloduj- und Bohunice-Programm erforderlich sind.

25.Falls erforderlich, können Mittel zur Deckung der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben über das Jahr 2027 hinaus in den Haushalt eingesetzt werden, damit Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, verwaltet werden können.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Rates zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Nukleare Sicherheit

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 39  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Das Programm dient der Erfüllung von Anforderungen des Euratom-Vertrages hinsichtlich der nuklearen Sicherheit.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union haben sich Bulgarien und die Slowakei verpflichtet, sechs Kernreaktoren der ersten Generation sowjetischer Bauart abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die EU wiederum verpflichtete sich im Einklang mit Artikel 203 des Euratom-Vertrags, die Stilllegung finanziell zu unterstützen. Die Stilllegung ist im Gange, aber noch nicht abgeschlossen; sie soll in Bohunice (Slowakei) im Jahr 2025 und in Kosloduj (Bulgarien) 2030 beendet sein. Es liegt im Interesse der Union, die Stilllegung weiterhin finanziell zu unterstützen, um bei den Maßnahmen ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Das Programm trägt wesentlich und nachhaltig dazu bei, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, Umweltschäden zu vermeiden und echte Fortschritte im Bereich der nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr zu erzielen.

Zusätzlich ist die Kommission über die JRC als Eigentümerin kerntechnischer Anlagen verpflichtet, ihre eigenen, nicht mehr benötigten kerntechnischen Anlagen sowie ihre künftig nicht mehr benötigten, derzeit an allen vier JRC-Standorten betriebenen kerntechnischen Anlagen stillzulegen. Dies betrifft auch die Entsorgung von kerntechnischem Material.

Der JRC-Stilllegungsprozess begann 1999 mit dem „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm“. Die Fortsetzung des Programms trägt neben der Erfüllung von Verpflichtungen der Eigentümer kerntechnischer Anlagen und der Einhaltung des einschlägigen nationalen und unionsweiten Rechtsrahmens dazu bei, auf EU-Ebene neue Erkenntnisse zu gewinnen. Die JRC wird die bei der Stilllegung einer Vielzahl unterschiedlicher kerntechnischer Versuchsanlagen (z. B. Forschungsreaktoren, Heiße Zellen, radiochemische Labors) gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten verbreiten. Dies betrifft auch die Anwendung innovativer Technologien für die sichere Entsorgung „exotischer“ kerntechnischer Materialien sowie die Rückholung und Behandlung von Altabfällen und trägt somit zur Standardisierung und Verbreitung bewährter Verfahren bei. Die JRC wird ihr Aus- und Weiterbildungsprogramm fortsetzen, das Standortbesuche der kerntechnischen Anlagen umfasst, die sich im Stilllegungsprozess befinden.

Das Programm bietet umfangreiche Möglichkeiten, innerhalb der EU als Referenz für den Umgang mit administrativen und verwaltungstechnischen Herausforderungen und die Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu dienen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Die Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (Nuclear Decommissioning Assistance Programmes, NDAP) wurden einer Halbzeitbewertung unterzogen. Dabei wurden die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und der Unionsmehrwert geprüft und bewertet. Bei der Halbzeitbewertung bezog die Kommission die wichtigsten Interessenträger (Ministerien, Durchführungsstellen, für die Stilllegung zuständige Betreiber, Mitglieder des NDAP-Ausschusses) umfassend mit ein, um relevante Informationen und Daten zu erheben.

Die Ergebnisse der NDAP-Halbzeitbewertung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Kohärenz mit der Politik der Union: Durch die EU-Unterstützung ist sichergestellt, dass die Strategie für den sofortigen Rückbau in Bulgarien und der Slowakei kontinuierlich weiterverfolgt und eine unangemessene Übertragung von Belastungen auf künftige Generationen verhindert wird; sie weicht aus historischen Gründen teilweise von dem Grundsatz ab, dass letztlich die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für angemessene finanzielle Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle zu sorgen. In Bulgarien wurde die Stilllegungsstrategie bei den Vorbereitungen für den derzeitigen MFR im Jahr 2013 geändert. Dabei wurde der Endtermin des Programms um sieben Jahre von 2037 auf 2030 vorgezogen.

Fortschritte: Bulgarien und die Slowakei haben bei der Stilllegung ihrer Reaktoren im Einklang mit den vereinbarten Basisvorgaben (den Stilllegungsplänen) wirksam und effizient Fortschritte erzielt.

Sicherheit: Durch die finanzielle Unterstützung der Union im aktuellen MFR wird die Sicherheit an den Standorten deutlich verbessert.

Umfang der Finanzmittel: Sowohl in Bulgarien als auch in der Slowakei beträgt der restliche Finanzbedarf nach 2020 ca. 80-90 Mio. EUR je Mitgliedstaat.

Nationaler Beitrag: Die bisher erreichten nationalen Beiträge erscheinen angemessen hoch, um das Vorhaben weiterhin effizient durchzuführen; allerdings ist die Kofinanzierung in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt, was zu Unsicherheiten führt, die beseitigt werden sollten. Zudem ergab die Analyse, dass eine Anhebung der nationalen Beiträge eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung darstellt, um die richtigen Anreize für eine rechtzeitige und wirksame Stilllegung zu setzen. Wirksamer wäre es, den betreffenden Mitgliedstaaten explizit die Risiken (Kostenüberschreitungen, Verzögerungen) zu übertragen. Dies wurde in der Praxis nach Möglichkeit bereits während des aktuellen MFR in gewissem Umfang vorgenommen.

Verwaltung: Die Verwaltungsstruktur hat eine wirksame und effiziente Umsetzung der Programme sichergestellt und somit die vorstehend genannten, mit den nationalen Beiträgen verbundenen Unsicherheiten ausgeglichen.

Ziele: Bei der Finanzierung nach 2020 sollten explizite Sicherheitsziele im Vordergrund stehen, die mithilfe spezifischer Leistungsindikatoren gemessen werden.

Erkenntnisgewinn: Die bislang mit den Vorhaben im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms gesammelten Erfahrungen ermöglichten es, in der EU eine solide Wissensgrundlage für die Durchführung künftiger Programme zur Stilllegung von WWER-Reaktoren (z. B. in der Tschechischen Republik, Ungarn, Deutschland und Finnland) zu schaffen. Diese von der EU kofinanzierten Programme (einschließlich des Ignalina-Programms in Litauen) können als solider Maßstab für den Umgang mit administrativen Fragen und Verwaltungspraktiken, wie der Kostenschätzungsmethodik oder -planung, dienen.

JRC-D&WM-Programm

Die JRC überprüft ihre Fortschritte und Ergebnisse regelmäßig mithilfe unabhängiger Sachverständiger (Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm, externe Berater). Aufgrund der hohen inhärenten Risiken des D&WM-Programms – unter anderem hinsichtlich Verzögerungen und der Ressourcen – wurde das Programm während des laufenden MFR vom Internen Auditdienst (IAS) für zwei Prüfungen ausgewählt, von denen eine erst kürzlich begann.

Die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen der JRC werden nachstehend zusammengefasst.

Kontinuierliche technische Beratung durch die Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm

Bei der Verwaltung des D&WM-Programms wird die JRC regelmäßig von einer Gruppe unabhängiger europäischer Sachverständiger für die Stilllegung beraten (halbjährliche Sitzungen und zusätzliche Ad-hoc-Treffen). Diese Beratung betrifft die Strategie für die Stilllegung und die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die verfügbaren Technologien, technische Aspekte der Organisation und sonstige Aspekte des Programms.

Ergebnisse externer Überprüfungen und vergangener Audits

Fortschritte und Haushalt des Programms werden regelmäßig von externen Sachverständigen überprüft. Die Sachverständigen betonten die Bedeutung einer detaillierten Abschätzung der zu erwartenden Abfallmengen und legten der JRC nahe, administrative und technische Maßnahmen zur Begrenzung der Abfallmengen zu prüfen und mögliche Unsicherheiten hinsichtlich der Kosten für deren künftige Entsorgung weitestmöglich zu verringern.

Im Zeitraum 2014/2015 prüfte der IAS finanzielle Aspekte des D&WM-Programms. Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass die gegenwärtige operative Struktur kurzfristig eine angemessene Zuverlässigkeit hinsichtlich der von der JRC verfolgten Ziele garantiert. Eine solche kurzfristige Zuverlässigkeit reicht für die Anforderungen eines so langfristigen und komplexen Programms jedoch nicht aus. Der IAS empfahl daher unter anderem, regelmäßig gründliche Prüfungen durchzuführen und sich dabei insbesondere auf die Überprüfung des Stilllegungshaushalts zu konzentrieren, wobei die Festkosten und eine Verbesserung der derzeitigen Schätzungen im Mittelpunkt stehen sollten. Zudem prüfte der IAS den zur Halbzeit bestehenden Planungsbedarf hinsichtlich der personellen Ressourcen.

Im Jahr 2018 wurde ein weiterer Audit eingeleitet. Seinen vorläufigen Ergebnissen zufolge betrifft eines der wichtigsten ermittelten Risiken die Entwicklung der geplanten Tätigkeiten im Zeitraum 2021-2060, für den sich eine pauschale Mittelzuweisung nicht eignen dürfte. Die Zunahme der operativen Tätigkeiten im Rahmen des D&WM-Programms an mehreren JRC-Standorten wird sich auch auf die Managementstrategie insgesamt und den internen Ressourcenbedarf der JRC auswirken. Aufgrund der veränderlichen und nicht vorhersagbaren Höhe der Ausgaben ist die Haushaltsverwaltung schwierig.

Aktuelle Verbesserungen

Im Einklang mit den Empfehlungen zur Verbesserung der Kostenschätzungen haben einige JRC-Standorte mit Blick auf die künftige Stilllegung an den Standorten Karlsruhe und Petten ihren Abfallbestand mit Unterstützung externer Berater detaillierter abgeschätzt und die Stilllegungsplanung überarbeitet. Die an jedem JRC-Standort zu erwartenden Kosten wurden mithilfe eines harmonisierten Ansatzes auf der Grundlage aktueller internationaler Empfehlungen für die Schätzung von Stilllegungskosten ermittelt. Die neue Haushaltsprognose (ab Dezember 2017) umfasst Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben, die vom Ausmaß der mit den jeweiligen Tätigkeiten verbundenen Unsicherheiten und den externen Bedingungen an den einzelnen Standorten abhängen. Die neue Strategie und Haushaltsprognose wurde von der Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm überprüft und bei Abschluss des Verfahrens (2017) positiv beurteilt.

Allerdings sind die Zeitpläne und Kostenschätzungen für die einzelnen Standorte noch immer mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Der rechtzeitige Abschluss dieses Prozesses hängt stark von dem Mitgliedstaat ab, in dem sich die jeweilige Anlage befindet; die Kommissionsdienststellen haben daher mit der JRC intensiv Möglichkeiten geprüft, Management und Verwaltung bei der Durchführung des Programms weiter zu verbessern.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In den Regionen um Kosloduj und Bohunice könnten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der Kohäsionsfonds ergänzend zu den zwei kerntechnischen Stilllegungsprogrammen genutzt werden. Diese Fonds könnten z. B. Begleitmaßnahmen in Bezug auf die sich ergebenden sozialen und wirtschaftlichen Änderungen unterstützen, darunter z. B. Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, sowie bestimmte andere, nicht die radiologische Sicherheit betreffende Tätigkeiten. So können diese Fonds dazu beitragen, in den betreffenden Regionen neue Tätigkeiten ins Leben zu rufen und mithilfe des vor Ort verfügbaren Fachwissens Arbeitsplätze zu schaffen sowie nachhaltiges Wachstum und Innovation zu fördern. Ebenso sollten in Bereichen wie der Entwicklung und Erprobung neuer Technologien sowie der Aus- und Weiterbildung Synergien mit dem RP9 und/oder dem Euratom-Forschungs- und -Ausbildungsprogramm geprüft werden.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

befristete Laufzeit

   Laufzeit 2021 bis 2027

   Finanzielle Auswirkungen: von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis 2033 für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 40  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung für das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Das JRC-D&WM-Programm wird nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

In der Vergangenheit diente die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) als Durchführungsstelle sowohl für das Kosloduj- als auch für das Bohunice-Programm. Sie wird auch in Zukunft als Durchführungsstelle für das Kosloduj-Programm fungieren.

Im MFR 2014-2020 wurde die Slowakische Agentur für Innovation und Energie (SIEA) als neue, einer Säulenbewertung unterzogene Durchführungsstelle für das Bohunice-Programm eingeführt. Diese Funktion wird sie für das Bohunice-Programm auch im MFR 2021-207 wahrnehmen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Die Programmdurchführung wird von der Kommission im Rahmen von Übertragungsvereinbarungen mit den einer Säulenbewertung unterzogenen Durchführungsstellen und durch Aktenprüfungen überprüft. Zudem nimmt die Kommission sowohl regelmäßig als auch auf der Grundlage von Risikobewertungen unabhängige thematische Überprüfungen vor.

Zur Verfolgung der tatsächlichen Fortschritte und Ergebnisse wird auch die Earned-Value-Management-Methode genutzt.

Der Mitgliedstaat nimmt über die Überwachungsausschüsse, in denen die Vertretung der Kommission und der Programmkoordinator (mit dem Rang eines stellvertretenden Ministers oder Staatssekretärs) gemeinsam den Vorsitz führen, an den Überwachungsmaßnahmen teil. Eine wichtige Aufgabe dieser Ausschüsse ist die Überprüfung und Genehmigung der halbjährlichen Überwachungsberichte.

Kommissionsbeamte führen zweimal jährlich Standortbesuche durch, um den physischen Fortschritt zu überprüfen.

Eine Zwischenevaluierung soll spätestens 2024 stattfinden.

Eine abschließende Evaluierung erfolgt spätestens 2032.

JRC-D&WM-Programm

Das D&WM-Programm wird von der Kommission durchgeführt. Die JRC verwaltet und steuert das Programm über einen obersten Lenkungsausschuss, der aus Führungskräften der JRC besteht und dreimal jährlich tagt, um strategische Entscheidungen zu treffen, Ziele zu überprüfen und den Programmfortschritt zu überwachen.

Der oberste Lenkungsausschuss wird von einem operativen Lenkungsausschuss unterstützt, dem technische Standortvertreter des D&WM-Programms und Vertreter der für rechtliche und finanzielle Fragen zuständigen Direktionen angehören. Der Ausschuss tagt dreimal jährlich, um eine möglichst effiziente Wahrnehmung der technischen, rechtlichen, finanziellen und mit der Auftragsvergabe verbundenen Aufgaben sicherzustellen. Er überwacht sowohl den technischen Fortschritt als auch den Haushaltsvollzug.

Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments von 1999 (COM(1999)–114–C5-0214/1999–1999/2169(COS)) wird die JRC seit Beginn des D&WM-Programms regelmäßig von einer Gruppe unabhängiger europäischer Sachverständiger für die Stilllegung beraten, der Sachverständigengruppe für das D&WM-Programm. Diese Beratung betrifft die Strategie für die Stilllegung und die Abfallentsorgung, die verfügbaren Technologien, technische Aspekte der Organisation und sonstige Aspekte des Programms.

Seit Beginn des D&WM-Programms berichtet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte und den Stand des D&WM-Programms und legt dabei eine aktualisierte Haushaltsprognose vor (2004, 2008 und 2013).

Zudem berichtet die JRC jährlich über die Halbzeitziele und die erzielten Fortschritte (JRC-Managementplan, JRC-Tätigkeitsbericht).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Wie die Halbzeitbewertung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (NDAP) ergab, hat die derzeitige Verwaltungsstruktur eine wirksame und effiziente Durchführung der Programme sichergestellt. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren sind dabei eine klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der gestärkte Überwachungsrahmen.

JRC-D&WM-Programm

Externe Überprüfungen und Audits haben ergeben, dass mit dem Programm seit seinem Beginn unter Berücksichtigung der bestehenden externen und internen Beschränkungen wichtige Fortschritte und Ergebnisse erzielt wurden. Bei ihren internen Überlegungen kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass das Stilllegungsprogramm der JRC in ein gemeinsames Finanzierungsprogramm mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm aufgenommen werden sollte, um mit anderen weiter fortgeschrittenen Stilllegungsprogrammen Synergien zu erzeugen und Erkenntnisse auszutauschen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Die mit der Durchführung der Programme verbundenen Risiken werden mithilfe von Aktenprüfungen, halbjährlichen Überwachungsbesuchen vor Ort, externen Audits und der Earned-Value-Management-Methode, mit der Verzögerungen und Kostenüberschreitungen frühzeitig erkannt werden können, überwacht. Dann werden die Risiken nach einem Verfahren, das vor allem quantitativen Gesichtspunkten Rechnung trägt, bewertet. Das Risikoregister und damit verbundene Maßnahmen werden mindestens zweimal jährlich überprüft und erfasst. Die wichtigsten Risiken für die Projektdurchführung werden parallel zu den vorhandenen Risikomanagementsystemen der Durchführungsstellen und der Begünstigten nachverfolgt.

Anhand der Risikoüberwachung werden die Informationen zusammengetragen, mit denen ein risikobasierter Überwachungs- und Kontrollansatz entwickelt wird. Hierzu zählen die Aktualisierung der Berichterstattungsanforderungen mit Schwerpunkt auf Risikobereichen, die Festlegung der Prioritäten für Überwachungsbesuche vor Ort und die Einleitung zusätzlicher thematischer Überprüfungen.

JRC-D&WM-Programm

Das wichtigste ermittelte und im JRC-Risikoregister dokumentierte Risiko betrifft Verzögerungen bei der Projektdurchführung.

Dieses Risiko lässt sich durch folgende Maßnahmen verringern oder abfangen:

- Anwendung der Earned-Value-Management-Methode (EVM), die eine frühzeitige Erkennung von Verzögerungen und somit zügigere Gegenmaßnahmen ermöglicht;

- Fortführung der Praxis, dreimal jährlich Überwachungssitzungen des obersten Lenkungsausschusses sowie des operativen Ausschusses durchzuführen, in Kombination mit Standortbesuchen und einer genauen Verfolgung der Programmdurchführung;

- weitere Nutzung des JRC-Risikoregisters mit einem vierteljährlichen Risikoüberprüfungsverfahren sowie einer genauen Nachverfolgung der wichtigsten Risiken und der Möglichkeit, bei Bedarf thematische Überprüfungen durchzuführen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kostenwirksamkeit der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) und Bewertung des erwarteten Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Auf der Grundlage einer Bewertung der wichtigsten Schlüsselindikatoren und Kontrollergebnisse bewertete die GD ENER das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Effizienz des Kontrollsystems und gelangte dabei für das Jahr 2017 zu einem positiven Ergebnis. Ähnliche Bedingungen werden auch im nächsten MFR erzielt werden.

Der Indikator für das Kosten-Nutzen-Verhältnis trägt den Kosten für die Kontrolle der einzelnen Beteiligten durch die Kommissionsdienststellen Rechnung (in Bezug auf die für diese Aufgaben vorgesehene Arbeitszeit des Personals sowie gegebenenfalls die spezifischen Verträge, die unmittelbar mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Zusammenhang stehen).

2017 war der geschätzte konsolidierte Indikator für das Kosten-Nutzen-Verhältnis (d. h. für alle betrauten Einrichtungen zusammengenommen) insgesamt stabil.

Die bei den Kontrollkosten der Durchführungsstellen für die kerntechnische Stilllegung (EBWE, SIEA) beobachteten Änderungen ergaben sich durch die schrittweise Verlagerung auf nationale Durchführungsstellen in der Slowakei und die daraus resultierende stärkere Programmaufsicht und -überwachung.

In den Schätzungen von 2016 und früheren Schätzungen wurden die an die im Rahmen des NDAP betrauten Einrichtungen gezahlten Gebühren berücksichtigt. Diese Gebühren sind nun in den unten aufgeführten Kosten der jeweiligen Einrichtungen enthalten, wurden aber aus Gründen der Einheitlichkeit bei der Berechnung der Kontrollkosten berücksichtigt.

Stelle

Kontrollkosten der Kommission

Kontrollbetrag

EBWE

0,32 Mio. EUR
(+ gezahlte Gebühren in Höhe von 2,14 Mio. EUR)

239,8 Mio. EUR

SIEA

0,13 Mio. EUR
(+ gezahlte Gebühren in Höhe von 0,84 Mio. EUR)

26,72 Mio. EUR

Die Höhe des Fehlerrisikos wird auf 0,5 % geschätzt. 2017 nahm die GD ENER eine thematische Überprüfung der von den Durchführungsstellen durchgeführten Vergabeverfahren vor und gelangte dabei zu positiven Ergebnissen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Die GD ENER hat im Einklang mit den Leitlinien der Methodik des OLAF ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese seit November 2013 um. Aktualisiert wurde die Strategie im Oktober 2015 (für den Zeitraum 2016-2017) und im Dezember 2017 (für den Zeitraum 2018-2019). Die Strategie steht im Einklang mit dem überarbeiteten Internen Kontrollrahmen (C(2017) 23730). Die GD ENER hat sich verpflichtet, ihre Betrugsbekämpfungsstrategie alle zwei Jahre zu aktualisieren.

Die gegenwärtige Strategie stützt sich auf die Betrugsrisiko-Schwachstellenanalyse, um die spezifischen Betrugsrisiken der GD ENER zu ermitteln und sie im weiteren Kontext zu verstehen. In dieser Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die GD ENER nur in moderatem oder geringem Umfang Betrugsrisiken ausgesetzt ist, d. h. dass keine wesentlichen oder kritischen Risiken bestehen.

Die Kontrollen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge werden durch einen Maßnahmenplan ergänzt, der der Strategie beigefügt ist.

Dieser Maßnahmenplan stellt insbesondere Folgendes sicher:

Vorhandensein interner Vorschriften für die Bearbeitung und Meldung von Betrugsverdachtsfällen;

eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Referaten und Stellen;

die Berücksichtigung potenzieller Betrugsrisiken im Rahmen der jährlichen Risikobewertung für den Managementplan;

·eine regelmäßige Teilnahme am Betrugsverhütungs- und -aufdeckungsnetz und an den Sitzungen des Ausschusses zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie Kontakte zu anderen Generaldirektionen und Dienststellen;

·die Arbeit eines Beauftragten für die Betrugsbekämpfung vor Ort gemäß dem gemeinsamen Maßnahmenplan für die Dienststellen im Forschungsbereich;

·eine angemessene Zusammenarbeit mit dem OLAF.

Der bisherige Maßnahmenplan zur Betrugsbekämpfung für 2017 wurde erfolgreich umgesetzt. Die verschiedenen Betrugsbekämpfungsstrategien der GD ENER tragen der Bedeutung der Sensibilisierung des Personals und der Beziehungen zu den Durchführungsstellen sowie der Entwicklung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Kommission und zwischen der GD ENER und den anderen Generaldirektionen im Bereich Forschung Rechnung. Die Umsetzung der Strategie wird überwacht und der Leitung der GD ENER wird mindestens zweimal jährlich Bericht hierüber erstattet.

Die Indikatoren für die Aufrechterhaltung und Aktualisierung der Strategie, für eine ordnungsgemäße Berichterstattung an die Leitung und eine stärkere Sensibilisierung des Personals zeigen, dass die Strategie ein wirksames Instrument zur Prävention und Aufdeckung von Betrug ist, dass jedoch weiterhin kontinuierliche Anstrengungen zur Sensibilisierung des Personals unternommen werden sollten. Im Zeitraum 2016-2017 wurden Sensibilisierungsmaßnahmen mit Initiativen entwickelt, die auf die Kerntätigkeiten und politischen Ziele der GD ENER abgestimmt sind. 2017 standen bei den Initiativen gezielte Sitzungen und Workshops zur Beurteilung von Schwachstellen im Vordergrund. Auch im internen Kontroll-Newsletter wurde Betrugsprävention regelmäßig thematisiert. Auf einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Intranetseite stand ein Informationspaket zur Verfügung.

JRC-D&WM-Programm

Im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Anwendungsbestimmungen, die Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen vorsehen, hat die JRC eine Beratungsgruppe für die öffentliche Auftragsvergabe eingesetzt, die dem stellvertretenden Generaldirektor untersteht. Sie führt Ex-ante-Kontrollen zu den rechtlichen und regulatorischen Aspekten der Vergabeverfahren durch und berät den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vor der Entscheidung über die Vergabe. Die von dieser Gruppe vorgenommenen Kontrollen sollen die rechtlichen Risiken sowie die Risiken einer Rufschädigung der Kommission verringern. Sie ergänzen die weiteren, von den für Finanzen und Auftragsvergabe sowie für das Ressourcenmanagement zuständigen Referaten durchgeführten Ex-ante-Kontrollen.

Die Strategie der JRC für Ex-post-Kontrollen wird anhand von repräsentativen, geschichteten Stichproben auf Standort-/Sektorebene durchgeführt. 2017 wurden 120 stichprobenartig ausgewählte Zahlungen und 59 damit verbundene Auftragsdossiers, die im Laufe des Jahres mit rechtlichen Verpflichtungen verbunden waren, einer Ex-post-Kontrolle unterzogen. Die aus Audits resultierenden Empfehlungen werden zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt.

Die Betrugsbekämpfungsstrategie der JRC wurde im Dezember 2017 aktualisiert, um angesichts der neuen Methodik des OLAF zur Aktualisierung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission beizutragen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Vorgeschlagene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und neue Ausgabenlinie(n)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer 1
Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle

GM/NGM 41

von EFTA-Ländern 42

von Kandidatenländern 43

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5

Kosloduj-Programm [12.04.01]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

Bohunice-Programm [12.04.02]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

JRC-D&WM-Programm [12.04.03]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

JRC-D&WM-Programm [12.01.02]

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 44  

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel

12.04.01 {Kosloduj-Programm}

Verpflichtungen

(1)

9,000

9,000

9,000

9,000

9,000

9,000

9,000

-

63,000

Zahlungen

(2)

-

-

-

-

-

-

21,000

42,000

63,000

Operative Mittel

12.04.02 {Bohunice-Programm}

Verpflichtungen

(3)

27,500

27,500

-

-

-

-

-

-

55,000

Zahlungen

(4)

-

-

27,500

27,500

-

-

-

-

55,000

Operative Mittel

12.04.03 {JRC-D&WM-Programm}

Verpflichtungen

(5)

44,545

45,436

46,345

47,272

48,217

49,181

50,167

-

331,163

Zahlungen

(6)

8,909

23,342

34,054

40,526

44,900

47,580

48,532

83,321

331,163

Operative Mittel

INSGESAMT

Verpflichtungen

(7) =
1+3+5

81,045

81,936

55,345

56,272

57,217

58,181

59,167

-

449,163

Zahlungen

(8) =
2+4+6

8,909

23,342

61,554

68,026

44,900

47,580

69,532

125,321

449,163

Aus der Dotation des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 45  

12.01.02

Verpflichtungen = Zahlungen

(9)

2,265

2,310

2,356

2,404

2,451

2,500

2,551

16,837

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=7+9

83,310

84,246

57,701

58,676

59,668

60,681

61,718

466,000

Zahlungen

=8+9

11,174

25,652

63,910

70,430

47,351

50,080

72,083

125,321

466,000



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,001

1,001

1,001

1,573

2,574

3,289

4,004

14,443

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,735

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,106

1,106

1,106

1,678

2,679

3,394

4,509

15,178

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

84,416

85,352

58,807

60,354

62,347

64,075

66,227

481,578

Zahlungen

12,280

26,758

65,016

72,108

50,030

53,474

76,592

125,321

481,578

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

GD ENER/ JRC:

Personal

1,001

1,001

1,001

1,573

2,574

3,289

4,004

14,443

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,735

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,106

1,106

1,106

1,678

2,679

3,394

4,109

15,178

außerhalb der RUBRIK 7 46
des mehrjährigen Finanzrahmens

JRC

Personal

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

2,265

2,310

2,356

2,404

2,451

2,500

2,551

16,837

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

2,265

2,310

2,356

2,404

2,451

2,500

2,551

16,837

INSGESAMT

3,371

3,416

3,462

4,082

5,130

5,894

7,060

32,015

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Im Falle der JRC werden die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen in der Rubrik Verwaltungsausgaben durch eine Verringerung gleicher Höhe im Stellenplan „Direkte Forschung“ und der damit verbundenen Mittel ausgeglichen.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

7

7

7

11

18

23

28

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  47

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

– am Sitz

– in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  48

– am Sitz

– in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

7

7

7

11

18

23

28

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Im Falle der JRC werden die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen in der Rubrik Verwaltungsausgaben durch eine Verringerung gleicher Höhe im Stellenplan „Direkte Forschung“ und der damit verbundenen Mittel ausgeglichen.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Kosloduj-Programm und Bohunice-Programm

Überwachung der Durchführung der zwei Programme.

Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC

Überwachung und Durchführung des Programms

Externes Personal

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

-auf die Eigenmittel

-auf andere Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 49

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel …

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen)

[…]

(1)    Wenngleich derzeit das private Unternehmen NRG (Produktion medizinischer Radioisotope) als Genehmigungsinhaber für den Betrieb der kerntechnischen Anlage in Petten zuständig ist, trägt die Kommission als Eigentümerin der Anlage die Verantwortung für die Stilllegung und Abfallentsorgung.
(2)    ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 und S. 954.
(3)    ABl. L 157 vom 21.6.2005, S.11 und S. 38.
(4)    „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften“ (Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).
(5)    Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).
(6)    Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1).
(7)    Artikel 2 Absatz 1: „Im Zeitraum 2004 bis 2006 stellt die Gemeinschaft der Slowakei eine zusätzliche Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice bereit“ (Beitrittsakte, Protokoll Nr. 9, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 954).
(8)    Artikel 30 Absatz 2: „Im Zeitraum 2007 bis 2009 stellt die Gemeinschaft Bulgarien eine Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bereit.“ (Beitrittsakte von 2005, Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 38).
(9)    Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).
(10)    „(1) Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle. Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben. Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet. Sie errichtet eine Zentralstelle für das Messwesen auf dem Kerngebiet.    
(2) Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt werden.“ (Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).
(11)    „Nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags – Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung“, KOM(1999) 114 endg.
(12)    Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags (KOM(1999) 114 + C5-0214/1999 + 1999/2169(COS)) (ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 167).
(13)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung – Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich, SEK(2004) 621 endg.    
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle: Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endg.);
   
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle: Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2013) 734 final).
(14)    Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017;http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/03/25/rome-declaration/pdf.
(15)    Das Bohunice-Programm soll 2025 abgeschlossen sein, das Kosloduj-Programm 2030.
(16)    Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.
(17)    Audit des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC – Finanzielle Aspekte, IA – 14 – 06 (224); Schlussbericht.
(18)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14).
(19)    Oberster D&WM-Lenkungsausschuss (High-Level Steering Committee, HLSC), bestehend aus den stellvertretenden Generaldirektoren der JRC sowie den derzeit mit dem D&WM-Programm befassten JRC-Direktionen (für die Durchführung des D&WM-Programms zuständige Direktion für nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr, Direktion Strategie- und Arbeitsprogrammkoordinierung und für Gesundheitsschutz und Sicherheit zuständige Direktoren, d. h. Standortdirektoren in Karlsruhe, Geel, Petten und Ispra). Juristische Unterstützung leistet das Referat Rechtsberatung der JRC.
(20)    Entschließung der Europäischen Parlaments KOM(1999) – 114 – C5-0214/1999 – 1999/2169(COS): „…dafür Sorge zu tragen, daß die Mitglieder der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten, die die GFS bei ihrer Aufgabe unterstützen wird, über entsprechende Sachkenntnisse verfügen und daß sie unabhängig sind“ (ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 167).
(21)    Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016) 3301 final).
(22)    Jüngste Veröffentlichungen: Managementplan 2017, Ares(2017)118361; jährlicher Tätigkeitsbericht 2016, Ares(2017)1877780.
(23)    Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017;http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/03/25/rome-declaration/pdf.
(24)    Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(25)    Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).
(26)    ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.
(27)    ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 954.
(28)    „Nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags – Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung“, KOM(1999) 114 endg.
(29)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung – Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich, SEK(2004) 621 endg.;        
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle: Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endg.);
   
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle: Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2013) 734 final).
(30)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(31)    [vollständiger Titel, ABl.-Verweis].
(32)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(33)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(34)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(35)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(36)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(37)    Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(39)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(40)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(41)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(42)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(43)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans
(44)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(45)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung
(46)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung
(47)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(48)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(49)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den13.6.2018

COM(2018) 467 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates

{SWD(2018) 343 final}


ANHANG I

1.Das allgemeine Hauptziel des Kosloduj-Programms besteht darin, Bulgarien bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1-4 des Kernkraftwerks Kosloduj zu unterstützen. Mit dem Programm sollen insbesondere folgende sicherheitsrelevante Herausforderungen bewältigt werden:

(a)Rückbau und Dekontaminierung des Primärkühlkreislaufs und großer Komponenten der Reaktoren gemäß dem Stilllegungsplan; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

(b)sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich – soweit erforderlich – der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan erreicht werden; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;

(c)weitere Verringerung radiologischer Gefahren; die Erreichung dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird. Die Anlagen sollen nach dem Kosloduj-Programm bis 2030 aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.

2.Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.

3.Zusätzlich zum allgemeinen Hauptziel des Programms wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts des Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Programms Folgendes erreicht werden:

3.1.Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der EU (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

3.2.Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren und technologische Herausforderungen mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der EU zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten kann der Unionsbeitrag bis zu 100 % betragen.

Der Fortschritt wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

4.Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm, sondern ist von Bulgarien im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates zu regeln.

ANHANG II

1.Das allgemeine Hauptziel des Bohunice-Programms besteht darin, die Slowakei bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu unterstützen. Mit dem Programm sollen insbesondere folgende sicherheitsrelevante Herausforderungen bewältigt werden:

(a)Rückbau des Primärkühlkreislaufs und großer Komponenten der Reaktoren gemäß dem Stilllegungsplan; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

(b)sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich – soweit erforderlich – der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan erreicht werden; der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;

(c)weitere Verringerung radiologischer Gefahren; die Erreichung dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird. Die Anlagen sollen nach dem Bohunice-Programm bis 2025 aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.

2.Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %.

3.Zusätzlich zum allgemeinen Hauptziel des Programms wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts des Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Programms Folgendes erreicht werden:

3.1.Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der EU (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

3.2.Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren und technologische Herausforderungen mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der EU zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten kann der Unionsbeitrag bis zu 100 % betragen.

Der Fortschritt wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

4.Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm, sondern ist von der Slowakei im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates zu regeln.

ANHANG III

1.Das allgemeine Hauptziel des JRC-D&WM-Programms besteht darin, die kerntechnischen Anlagen der Kommission an den vier Standorten JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden stillzulegen und die abgebrannten Brennstoffe und radioaktiven Abfälle sicher zu entsorgen, bis die Zuständigkeiten auf die Gastländer übertragen werden. Mit den im Zeitraum 2021-2027 im Rahmen des Programms finanzierten Tätigkeiten soll Folgendes erreicht werden:

1.1.Alle Standorte:

1.1.1.Prüfung und Entwicklung von Möglichkeiten für eine vorzeitige Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle auf die Gastländer der Anlagen.

1.2. Standort JRC-Ispra (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die italienischen Sicherheitsbehörden):

1.2.1.Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung der Altabfälle bis zur Übertragung des Eigentums auf das Gastland;

1.2.2.Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung von kerntechnischem Material und abgebranntem Brennstoff bis zur Übertragung des Eigentums auf das Gastland;

1.2.3.Stilllegung genehmigter kerntechnischer Anlagen;

1.2.4.sichere Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle und Materialien.

1.3.Standort JRC-Karlsruhe:

1.3.1.Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;

1.3.2.sichere Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle und Materialien;

1.3.3.Verringerung des Bestands an nicht mehr benötigtem kerntechnischem Material und abgebranntem Brennstoff;

1.3.4.Stilllegung abgeschalteter Anlagen;

1.3.5.Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.

1.4.Standort JRC-Petten:

1.4.1.sichere Entsorgung von Altabfällen und -materialien sowie der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle und Materialien;

1.4.2.Verringerung des Bestands an nicht mehr benötigtem kerntechnischem Material und abgebrannten Brennstoffen;

1.4.3.Vorbereitung der Stilllegung des Hochflussreaktors.

1.5.Standort JRC-Geel:

1.5.1.Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;

1.5.2.sichere Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle und Materialien.

Der Fortschritt wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle, der Menge und Art des sicher gelagerten bzw. entsorgten kerntechnischen Materials und abgebrannten Brennstoffs sowie anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien gemessen. Generell wird der Programmfortschritt auch anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen.

2.Zusätzlich zum allgemeinen Hauptziel des Programms wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts des Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Programms Folgendes erreicht werden:

2.1.Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der EU (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

2.2.Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren und technologische Herausforderungen mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der EU zu entwickeln.

Der Fortschritt wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

3.Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates umfasst das Programm auch die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen.

ANHANG IV

Indikatoren

(1)Entsorgung radioaktiver Abfälle:

(a)Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle

(2)Rückbau und Dekontaminierung:

(a)Menge und Art der entsorgten Materialien

(3)Wissensverbreitung:

(a)Zahl und Verbreitung der erstellten Wissensprodukte.