Brüssel, den 6.6.2018

COM(2018) 447 final

2018/0236(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 327 final}
{SWD(2018) 328 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit den 1990er-Jahren hat die Union verstärkt in die Weltraumwirtschaft investiert. Bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Union mit einer für ihre diesbezüglichen Aktivitäten grundlegenden Bestimmung, dem neu in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführten Artikel 189, die europäischen Satellitennavigationsprogramme EGNOS und Galileo erfolgreich entwickelt. Beide Programme sind operativ 1 ‚ Galileo gilt derzeit als Vorzeigesystem der Union.

Im Jahr 2014 kam das auf dem europäischen Erdbeobachtungsprogramm GMES basierende Erdbeobachtungsprogramm Copernicus 2 zu den beiden erstgenannten Programmen hinzu. Kürzlich hat die Union den Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking Support – SST) 3 auf den Weg gebracht. Für die Weltraumaktivitäten der Union einschließlich Forschung waren für den Zeitraum 2014-2020 Haushaltsmittel in Höhe von 12,6 Mrd. EUR veranschlagt.

Die Kommission legte in ihrer am 26. Oktober 2016 vorgestellten Mitteilung „Eine Weltraumstrategie für Europa“ 4 eine neue Weltraumstrategie für Europa fest, die vier strategische Ziele in den Mittelpunkt rückt: die Maximierung der Vorteile des Weltraums für die Gesellschaft und die EU-Wirtschaft, die Förderung eines wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Raumfahrtsektors, die Stärkung der strategischen Unabhängigkeit Europas beim Zugang zum Weltraum sowie die Stärkung der Rolle Europas als globaler Akteur und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Die Weltraumstrategie für Europa wurde aufgrund der strategischen Bedeutung der Weltraumwirtschaft für die Union und der Tatsache, dass sich die europäische Weltraumwirtschaft an ein im Wandel begriffenes globales Umfeld anpassen muss, angenommen. Weltraumaktivitäten leisten einen Beitrag zu vielen Politikbereichen und strategischen Prioritäten der Union. Sie können eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, effiziente Lösungen für neue Herausforderungen in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Grenzkontrolle, Meeresüberwachung und Sicherheit der Unionsbürger zu finden. Mit den neuen Prioritäten der Union wurden neue Wege der Programmentwicklung beschritten. Die Sicherheitsanforderungen müssen bei der Entwicklung von Weltraumsystemen der Union verschärft werden, damit die Synergien zwischen Aktivitäten im Zivil- und im Sicherheitsbereich voll zum Tragen kommen können. 

Der Weltraum ist aber auch Teil einer globalen Wertschöpfungskette, die einem grundlegenden Wandel unterliegt, durch den die bisherigen Grenzen der Weltraumwirtschaft ausgedehnt werden. Unter dem Schlagwort „New Space“ wird die Weltraumwirtschaft derzeit nicht nur in technologischer Hinsicht, sondern auch aus dem Blickwinkel des Geschäftsmodells revolutioniert. Der Weltraum wird für Wirtschaft und Unternehmer zunehmend attraktiv, auch wenn es zuweilen an einschlägiger Erfahrung fehlt. Daher kommt es entscheidend darauf an, dass die gesamte Weltraumwirtschaft – insbesondere Forschung und Entwicklung, Start-ups und Gründerzentren – von der Union aktiv unterstützt werden. 

Was ganz konkret die Programme betrifft, so betonte die Kommission in der Weltraumstrategie für Europa, dass es von großer Bedeutung ist, den kontinuierlichen Betrieb der Galileo-, EGNOS- und Copernicus-Dienste sicherzustellen und an neuen Generationen dieser Dienste zu arbeiten, damit die SST-Dienste verbessert werden; ferner verwies sie auf die Initiative für staatliche Satellitenkommunikation GOVSATCOM, die ursprünglich im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 vorgesehen war. Außerdem ging sie auf die zentrale Rolle ein, die den Partnerschaften zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Agentur für das Europäische GNSS (GNSS – globales Satellitennavigationssystem), der Europäischen Weltraumorganisation und allen anderen an der europäischen Weltraumpolitik beteiligten Agenturen und Interessenträgern zukommt, und hob dabei hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, effiziente und adäquate Lenkungsstrukturen für ein erfolgreiches Weltraumprogramm der Union zu schaffen.

Hinsichtlich der neuen Initiative GOVSATCOM wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013 und in weiteren Schlussfolgerungen des Rates, im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas, in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments anerkannt, dass in Europa Defizite bei den Fähigkeiten im Bereich der sicheren Satellitenkommunikation bestehen.

Der von der Kommission in ihrer Mitteilung über eine Weltraumstrategie für Europa vertretene Ansatz wurde sowohl vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2017 5 als auch vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 12. September 2017 6 bestätigt. Der Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2017 insbesondere die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gegebenenfalls weiterhin auf das technische Know-how der Europäischen Weltraumorganisation und der nationalen Raumfahrtagenturen in Europa zu stützen. Ferner ersuchte er die Kommission, die potenzielle Entwicklung der Verantwortlichkeiten der Agentur für das Europäische GNSS zu analysieren und zu bewerten und erkannte an, dass gegebenenfalls stärkere Synergien zwischen der zivilen und der militärischen Nutzung von Weltraumressourcen angestrebt werden müssen.

Der Vorschlag für eine Verordnung ist Teil der Follow-up-Maßnahmen der Weltraumstrategie für Europa. Durch ein vollständig integriertes Weltraumprogramm werden alle Aktivitäten der Union in diesem strategisch äußerst bedeutsamen Gebiet zusammengefasst. Damit wird ein kohärenter Rahmen für künftige Investitionen vorgegeben, der mehr Sicherheit und Flexibilität bietet. Er wird für mehr Effizienz sorgen und damit letztendlich dazu beitragen, dass neue weltraumgestützte Dienste, die allen EU-Bürgern zugutekommen, zur Verfügung stehen.

Das Programm zielt daher darauf ab,

ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

den sozioökonomischen Nutzen auch durch Förderung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;

die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie ihre Handlungsfreiheit und strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, sicherzustellen;

auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

Der Vorschlag für eine Verordnung enthält geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele.

Das bestehende Unionsrecht wird durch den Vorschlag für eine Verordnung erheblich vereinfacht und gestrafft, da fast alle, bisher in gesonderten Verordnungen oder Beschlüssen enthaltenen Vorschriften in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst und harmonisiert werden. Damit gewinnt die Weltraumpolitik der Union – im Sinne der von ihr für die Zukunft angestrebten maßgeblichen Rolle als globaler Akteur im Weltraum – stark an Profil.

Durch den Vorschlag erhält die Union einen Weltraumhaushalt, der ausreichend dotiert ist, um die einzelnen, insbesondere zur Weiterführung und Verbesserung von Galileo, EGNOS, Copernicus und SST geplanten Aktivitäten durchzuführen und um die GOVSATCOM-Initiative auf den Weg zu bringen.

In dem Vorschlag werden die Vorschriften für die Lenkung des Programms festgelegt. Dafür werden die Beziehungen zwischen den beteiligten Akteuren – dies sind in erster Linie die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Weltraumagentur der Europäischen Union – sowie deren Rolle klar geregelt; zudem wird ein einheitliches Lenkungssystem für alle Komponenten dieses Programms eingeführt. Mit dem Vorschlag wird die Rolle der ehemaligen Agentur für das Europäische GNSS aufgewertet, indem ihr Aufgabenbereich bei der Sicherheitsakkreditierung auf alle Komponenten des Programms ausgeweitet wird, sodass eine Umbenennung dieser Agentur in „Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ gerechtfertigt ist.

Schließlich wird mit dem Vorschlag der Sicherheitsrahmen für das Programm festgelegt und standardisiert, und zwar insbesondere im Hinblick auf die verbindlichen Grundsätze, die einzuhaltenden Verfahren und die zu ergreifenden Maßnahmen, was angesichts des den Maßnahmen innewohnenden doppelten Verwendungszwecks von entscheidender Bedeutung ist.

Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das einschlägige Unionsrecht besteht derzeit aus den folgenden Verordnungen und Beschlüssen:

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme (Galileo und EGNOS);

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus;

Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST);

Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS;

Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der durch das Programm Galileo eingerichtet wurde;

Beschluss 2014/496/GASP des Rates betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des Systems Galileo, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren.

Durch die vorliegende Verordnung werden die ersten vier Rechtsakte ersetzt und zudem aufgehoben. Darin sind gemeinsame Vorschriften für alle Komponenten des Programms (Galileo, Copernicus, EGNOS und SST) sowie auch bestimmte, für jede einzelne dieser Komponenten geltende Vorschriften festgelegt. Was die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 betrifft, so sind die erforderlichen Änderungen so gestaltet, dass es im Interesse von Klarheit und Rechtsvereinfachung vorzuziehen ist, diesen Text ebenfalls aufzuheben und die Vorschriften über die neue Nachfolgeagentur der Agentur für das Europäische GNSS in die vorgeschlagene Verordnung zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union aufzunehmen.

Durch die vorgeschlagene Verordnung wird der Beschluss Nr. 1104/2011/EU in keiner Weise geändert, durch den weiterhin ein besonderer Galileo-Dienst, nämlich der öffentliche regulierte Dienst, geregelt wird. Dieser Beschluss wird somit parallel zur vorgeschlagenen Verordnung gelten und diese durch eine Lex specialis über diesen besonderen Dienst ergänzen. Zusätzlich wird der Beschluss 2014/496/GASP, der sich auf Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) stützt, weiterhin gelten.

Im Kontext von Galileo und EGNOS gelten die im Beschluss 2014/496/GASP vorgesehenen Verfahren in allen Fällen, in denen die Einführung, der Betrieb oder die Nutzung der Komponenten die Sicherheit der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, und zwar insbesondere dann, wenn die internationale Lage Maßnahmen der Union erfordert oder wenn eine Gefahr für den Betrieb der Komponenten selbst oder ihrer Dienste besteht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der Weltraumwirtschaft entstehen zahlreiche positive Spillover-Effekte, von denen andere Wirtschaftszweige profitieren. Zu den wichtigsten Zielen der Weltraumstrategie der Union, die in dem Vorschlag für eine Verordnung gebührend berücksichtigt werden, gehören eine Maximierung vorteilhafter Auswirkungen auf das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und das Florieren der Wirtschaft der Union, ferner die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationsfähigkeit der europäischen Industrie sowie ein Beitrag zur Verwirklichung des angestrebten intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums.

Mit dem Betreiben von Weltraumsystemen wie EGNOS, Galileo oder Copernicus werden unmittelbar Maßnahmen ergänzt, die in vielen anderen Politikbereichen der Union (Forschungs- und Innovationspolitik, Industriepolitik, Gemeinsame Agrarpolitik, Fischereipolitik, transeuropäische Netze, Umweltpolitik, Energiepolitik, Entwicklungshilfe usw.) eingeleitet wurden.

SST und GOVSATCOM werden ebenfalls dazu beitragen, die mit dem Europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich und der Globalen Strategie der Europäischen Union angestrebten Ziele zu erreichen. Dadurch steigt die Einsatzfähigkeit der Akteure im Sicherheitsbereich; ferner wird das Recht der Bürger auf Sicherheit, auf diplomatischen oder konsularischen Schutz und auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt. Schließlich steigt dadurch die Effizienz in den wichtigsten EU-Politikbereichen (Strategie für maritime Sicherheit, Politikrahmen für die Cyberabwehr, Arktis-Politik, Grenzmanagement und Migration, humanitäre Hilfe, Fischerei, Verkehr und Management kritischer Infrastrukturen).

Mit den im Zuge des Programms vorgesehenen Maßnahmen sollte verhältnismäßig auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen reagiert werden, ohne dass private Finanzierungen dupliziert oder verdrängt werden; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung ist Artikel 189 Absatz 2 AEUV, der vorsieht, dass die Union eine einschlägige europäische Politik ausarbeitet und das Europäische Parlament und der Rat die Befugnis erhalten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ein Programm zu verabschieden, das zur Erreichung dieser Ziele beiträgt.

Auch wenn die GNSS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1285/2013) und die Verordnung über die Agentur für das Europäische GNSS (Verordnung (EU) Nr. 912/2010), die konkret Galileo und EGNOS zum Gegenstand haben, auf Artikel 172 AEUV (transeuropäische Netze) beruhen, ist es – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wahl des Rechtsgrundlage – angebracht, sich im Fall der vorgeschlagenen Verordnung aufgrund ihres Inhalts und der Ziele der darin vorgesehenen Maßnahmen auf Artikel 189 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage zu stützen.

Subsidiarität

Die Weltraumwirtschaft ist ein Spitzentechnologiesektor, in dem beträchtliche finanzielle Mittel mobilisiert und fortgeschrittene Technologien auf verschiedenen Gebieten angewendet werden. Die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung können, wie oben erläutert, von den Mitgliedstaaten selbst dann nicht adäquat verwirklicht werden, wenn sie eine führende Position in der Weltraumwirtschaft einnehmen. In der Tat verteilen sich die wissenschaftliche und technische Erfahrung und das Know-how in diesem Bereich auf mehrere Wirtschaftsregionen der Union sowie auf die Europäische Weltraumorganisation, einer internationalen Organisation, der die meisten EU-Mitgliedstaaten angehören. Was die finanzielle Seite betrifft, so stellen Errichtung und Betrieb von Systemen wie Galileo und Copernicus, deren Dienste für alle Mitgliedstaaten der Union, wenn nicht für alle Regionen der Welt von Interesse sind, eine Aufgabe dar, die für einen einzigen, allein tätig werdenden Mitgliedstaat nicht mehr zu bewältigen ist. Die mit der vorgeschlagenen Verordnung verfolgten Ziele sind aufgrund ihrer Größenordnung und ihrer weitreichenden Auswirkungen nur durch ein Handeln auf Unionsebene angemessen zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung sieht Maßnahmen vor, die nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderlich ist. Die Komponenten Galileo, EGNOS, Copernicus, SST und GOVSATCOM sind an den Bedarf der Wirtschaft und der Bevölkerung der Union angepasst. Von ihnen gehen erhebliche positive Spillover-Effekte aus, die der Wirtschaft der Union zugutekommen. Durch die Art und Weise, in der diese Systeme entwickelt werden, soll die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften unterstützt und den politischen Prioritäten der Union in Bereichen wie Klimawandel, Sicherheit und Verteidigung bestmöglich Rechnung getragen werden. Die Unterstützung der Weltraumfahrtwirtschaft in der Union trägt insbesondere im Wege von Maßnahme zugunsten von Start-ups oder Trägerraketen zur Erhaltung der Handlungsfreiheit und der technologischen und strategischen Autonomie der Union und zu einer stärkeren internationalen Ausrichtung bei.

Darüber hinaus sind die für das Programm veranschlagten Mittel in Anbetracht der angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig. Die für eine erfolgreiche Durchführung des Programms erforderlichen Beträge wurden im Zuge einer Reihe von Analysen und Schätzungen, die im Rahmen der nachstehend erläuterten Folgenabschätzung vorgenommen wurden, ermittelt.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms ist nicht nur in Artikel 189 Absatz 2 AEUV ausdrücklich vorgesehen, sondern auch das bevorzugte Instrument für die nachhaltige Gestaltung des Programms. Mit dieser Wahl des Rechtsinstruments werden nämlich Einheitlichkeit und direkte Anwendbarkeit sichergestellt. Beides ist für die wirksame Umsetzung des Programms erforderlich und sorgt zudem für die gebührende Sichtbarkeit und die Bereitstellung der zur Durchführung notwendigen finanziellen Ressourcen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Was Galileo und EGNOS betrifft, so unterbreitete die Kommission gemäß Artikel 34 der GNSS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1285/2013) und Artikel 26 der Verordnung über die Agentur für das Europäische GNSS – GSA (Verordnung (EU) Nr. 912/2010) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Halbzeitbericht über die mit Galileo und EGNOS erzielten Fortschritte und über den laufenden Betrieb der Agentur für das Europäische GNSS. In diesem Kontext wurde eine Studie zur Halbzeitbewertung im Auftrag der Kommission 7 durchgeführt.

Die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014-2016 bildete den Schwerpunkt des Halbzeitbewertungsberichts. Nach den im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen weisen Galileo und EGNOS ein zufriedenstellendes Maß an Effizienz auf und dürften die in der GNSS-Verordnung für 2020 festgelegten langfristigen Ziele problemlos erreichen. Dennoch wurden in einigen Fällen Ineffizienzen und sowie Bereiche mit Verbesserungsbedarf bei der Lenkung von Galileo in Bezug auf die Sicherheit sowie bei der Gesamtlenkung von Galileo und EGNOS festgestellt.

Was die Lenkung anbelangt, so war der Zeitraum 2014-2016 eine wichtige Übergangsphase, da Schlüsselelemente des Lenkungs- und Verwaltungsrahmens schrittweise umgesetzt und konsolidiert wurden. Ihre Weiterentwicklung muss als bedeutender Aspekt für die bevorstehende Betriebsphase von Galileo umsichtig in Angriff genommen werden.

Was die Lenkung in Bezug auf die Sicherheit angeht, sollte in der nächsten Phase mit besonderer Umsicht sichergestellt werden, dass das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und seine Mitarbeiter unabhängig von den operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS agieren.

Hinsichtlich der finanziellen Aspekte wurden Ende 2016 sowohl Galileo als auch EGNOS nur mit der durch die GNSS-Verordnung festgelegten Mittelausstattung (7071 Mio. EUR) umgesetzt, ohne dass eine allgemeine Kostenüberschreitung verzeichnet worden wäre.

Bei der Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU haben sowohl Galileo als auch EGNOS auf Programmebene wie auch im Vergleich mit anderen GNSS-Programmen sehr gut abgeschnitten.

Letztlich hat die GSA ihre – im Hinblick auf die Fortschritte von Galileo und EGNOS und die Entwicklung des nachgelagerten Marktes angestrebten – Ziele durch eine wirksame Umsetzung von Kernaufgaben wie auch der ihr übertragenen Aufgaben erreicht. Die GSA hatte jedoch Schwierigkeiten bei der Einstellung von geeignetem Personal.

Was Copernicus anlangt, so legt die Kommission nach Artikel 32 der Copernicus-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 377/2014) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Halbzeitbewertung vor, die über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den europäischen Mehrwert und die Effizienz des Ressourceneinsatzes Aufschluss gibt. Im Auftrag der Kommission wurde eine Studie zur Halbzeitbewertung durchgeführt.

Die Halbzeitbewertung deckte den Zeitraum 2014-2016 ab. Darin wurde der Schluss gezogen, dass Copernicus „im Plan liegt und bereits einige große Erwartungen erfüllt hat, was die Sicherung der Autonomie Europas bei der Bereitstellung hochwertiger und nützlicher Daten und ihre Verwendung durch zahlreiche Nutzer sowohl für institutionelle als auch für kommerzielle Zwecke betrifft“.

Weitere Stärken von Copernicus wurden hervorgehoben, nämlich die Politik des offenen Datenzugangs, die Maßnahmen zur Ankurbelung der Nutzung durch den Privatsektor, die konkreten wirtschaftlichen Vorteile, das hohe Maß an Kohärenz auf Programmebene und mit anderen EU-Maßnahmen, das hervorragende Abschneiden beim Haushaltsvollzug innerhalb der durch die Verordnung vorgegebene Mittelausstattung und eine reibungslose Zusammenarbeit auf der Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten.

Was die Lehren für die Zukunft betrifft, so wurden dank des beispiellosen Erfolgs des Programms und des dazugehörigen Datenvolumens zwei wesentliche Erkenntnisse gewonnen:

i)Datenverbreitung und -zugang müssen verbessert werden: Aufgrund der sehr hohen Zahl von Nutzerregistrierungen besteht hinsichtlich der Kommunikationsaspekte, der Datenverteilung und des Datenzugangs sowie des Herunterladens von Daten Verbesserungsbedarf.

ii)Weltraumdaten müssen vermehrt in andere Politikbereiche und Wirtschaftszweige integriert werden, indem deren Verwendung durch die Nutzer stärker in den Mittelpunkt gerückt wird: Auch wenn Copernicus Nutzerkreise aus der traditionellen Weltraumwirtschaft erreicht, müssen noch weitere Bemühungen unternommen werden, damit dies auch bei potenziellen Nutzern aus anderen Bereichen gelingt.

Zum Thema SST nahm die Kommission am 3. Mai 2018 einen Bericht über die Umsetzung des Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (2014-2017) an (COM(2018) 256). Wie aus dem Bericht hervorgeht, wurden mit den SST-Diensten der EU zwar bei allen Maßnahmen und den drei Diensten Ergebnisse sowie ein EU-Mehrwert erzielt, allerdings bedarf es auf diesem Gebiet noch einer Weiterentwickelung zur Steigerung der Effizienz. Die Empfehlungen des Berichts wurden in der beigefügten Folgenabschätzung aufgegriffen. Darin wurden vier Bereiche genannt, in denen Maßnahmen für eine reibungslosere Umsetzung in den kommenden Jahren erforderlich sind:

i)Verbesserung der Autonomie der SST-Dienste der EU durch eine Aufrüstung der SST-Sensoren, die Entwicklung neuer Sensoren und die Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten;

ii)Ausbau der europäischen Dimension der SST-Dienste durch die Beseitigung unnötiger Überschneidungen zwischen nationalen operativen Zentren sowie durch die Verpflichtung zu einer auf dem jeweils leistungsstärksten Bereich basierenden Spezialisierung;

iii)Umgestaltung der Entscheidungsstruktur durch Zugrundelegung einer qualifizierten Mehrheit und Einsetzung eines gemeinsamen Koordinierungsteams zur Überwachung der technischen Arbeiten;

iv)Überarbeitung des Finanzierungsmechanismus durch ein neues Programm mit einer Haushaltslinie und einer langfristigen Perspektive.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge dieser Initiative fanden in großem Maßstab unter anderem auch folgende öffentliche Konsultationen und Workshops statt, um die Meinungen aller maßgeblichen Interessenträger (Weltraumwirtschaft, Mitgliedstaaten, Wissenschaftler usw.) einzuholen:

·Im Jahr 2016 führte die Kommission noch vor Annahme der Weltraumstrategie für Europa eine breit angelegte öffentliche Konsultation zu allen mit dem Thema Weltraum zusammenhängenden Aspekten, auch zu den für den nächsten MFR aktuell vorgeschlagenen Programmen, durch.

·Im Zeitraum 2015-2016 fanden zwei gezielte Konsultationen zu Aspekten der Weltraumforschung statt; dabei wurden von den Mitgliedstaaten, wichtigen Branchenverbänden und wissenschaftlichen Organisationen Positionspapiere vorgelegt.

·Im Zeitraum 2015-2017 wurden auf Expertenebene zahlreiche einschlägige Workshops und Sitzungen abgehalten und Berichte vorgelegt und die Interessenträger auf diesem Wege zu folgenden Themen konsultiert: i) Weiterentwicklung von Copernicus und Galileo, ii) spezifischer Bedarf der Weltraumwirtschaft, iii) spezifischer Bedarf im Bereich der staatlichen Satellitenkommunikation, iv) spezifischer Bedarf im Bereich der Weltraumlageerfassung einschließlich SST, Weltraumwetter und erdnahe Objekte.

·Im Zeitraum 2016-2017 wurden im Zuge der Folgenabschätzung des geplanten GOVSATCOM-Programms gezielte Konsultationen aller relevanten Interessenträger – Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als GOVSATCOM-Anbieter und -Nutzer, EU-Organe und -Agenturen sowie Unternehmen (u. a. Satellitenhersteller und -betreiber, KMU) – im Wege von bilateralen Kontakten und Plenarsitzungen durchgeführt. Von den meisten Mitgliedstaaten und Unternehmen werden das Programm und die damit verfolgten Ziele eindeutig unterstützt. Die Empfehlungen der Interessenträger, die auf hohe Sicherheit, eine Bündelung der Nachfrage, die Zuverlässigkeit der nationalen und kommerziellen Anbieter, Synergien zwischen zivilem und militärischem Bereich und ein modulares, dienstorientiertes Konzept abstellen, wurden in den Vorschlag aufgenommen.

Wie im Fall der von der Kommission noch vor Annahme der Weltraumstrategie für Europa im Jahr 2016 durchgeführten breit angelegten öffentlichen Konsultation lauten die Kernbotschaften auch hier wie folgt:

Bei Galileo und EGNOS sind die Interessenträger insgesamt hinreichend zufrieden mit der Umsetzung der EU-Interventionslogik und den im Bewertungszeitraum mit dem Programm erzielten Ergebnissen.

Besonders augenscheinlich manifestierte sich die Effizienz beider Programme im Fall der Leistungen des Weltraumsegments von Galileo, der Konsolidierung einer stabilen und leistungsstarken Bereitstellung von EGNOS-Diensten, der Erklärung des LPV-200-Dienstes und der Bereitstellung von APV-I-Diensten bei einer Abdeckung von 98,98 % der Landmasse der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz. Allerdings würde die Lenkung nach Auffassung der Interessenträger von Vereinfachungen profitieren, da ihre Komplexität häufig zu Doppelgleisigkeiten und Verzögerungen führt. Darüber hinaus sind die Interessenträger der Ansicht, dass in der Zukunft die Lenkung mit dem Eintritt von Galileo in die Betriebsphase angepasst werden solle.

Bei Copernicus wird die Politik des offenen Datenzugangs als Stärke betrachtet. Die Nutzer schätzen die Copernicus-Dienste aufgrund der Relevanz der Produkte sowie ihrer zeitnahen Bereitstellung und Verfügbarkeit. Die Koordinierung der In-situ-Komponente erwies sich mit der Zunahme der Nutzer und der Erstellung eines umfangreicheren Datenkatalogs als durchaus erfolgreich. Allerdings gilt es, die Weiterentwicklung der In-situ-Komponente von Copernicus und die Nutzung relevanter In-situ-Daten weiter zu forcieren und dabei mit der Integration verschiedener Quellen für Erdbeobachtungsdaten einen Mehrwert zu erzielen. Die Verwaltung von Copernicus wird als effizient erachtet. Der Zugang zu In-situ-Daten lässt aber noch zu wünschen übrig. Durch die lückenhafte Verfügbarkeit von In-situ-Daten wird die Ausschöpfung des vollen Potenzials der Copernicus-Dienste behindert.

Die Copernicus-Ziele sind zwar nach wie vor angemessen, nach Ansicht der Interessenträger sollten aber weitere Ziele ins Auge gefasst werden (anthropogene CO2-Emissionen, Gewährleistung der Einhaltung von Umwelt- und Klimarecht 8 , Polarzonen, Erhaltung des Kulturerbes usw.). Ferner bezeichneten sie den Zugang zu Sentinel-Daten und die Integration verschiedener Datenquellen als verbesserungsbedürftig.

Was die EU-Dimension des Programms betrifft, so waren sich die Interessenträger weitgehend darüber einig, dass die Aktivitäten der EU fortgesetzt werden müssen, und es herrschte Konsens darüber, dass eine Einstellung der Maßnahmen der EU oder der Teilnahme daran, derart schwerwiegende Auswirkungen auf Galileo, EGNOS und Copernicus hätte, dass das gesamte Programm in Gefahr wäre.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es wurde spezifische Berichte erstellt:

·Wie bereits erwähnt, führte ein externer Auftragnehmer eine Studie zur Halbzeitbewertung durch und legte diese am 23. Juni 2017 vor. Sie diente als Grundlage für den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Status von Galileo und EGNOS und die Errichtung der GSA, der nach Artikel 34 der GNSS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1285/2013) und nach Artikel 26 der Verordnung über die Agentur für das Europäische GNSS (Verordnung (EU) Nr. 912/2010) zu erstellen ist.

·Im ersten Quartal 2018 wurde eine Studie über die Auswirkungen der Galileo- und EGNOS-Finanzierungen durchgeführt.

·Wie ebenfalls weiter oben ausgeführt, erstellte ein externer Auftragnehmer eine Studie zur Halbzeitbewertung von Copernicus und legte diese am 23. Juni 2017 vor. Sie diente als Grundlage für den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den aktuellen Stand von Copernicus, der nach Artikel 32 der GNSS-Copernicus (Verordnung (EU) Nr. 377/2014) zu erstellen ist.

·Ein externer Auftragnehmer schloss im Januar 2018 die von ihm erstellte Studie über den sozioökonomischen Nutzen von Copernicus ab.

·Ein externer Auftragnehmer lieferte im Mai 2018 eine Studie über Auswirkungen, Kosten und Nutzen der Weiterentwicklung von Copernicus ab. 9

·Im Fall von GOVSATCOM wandte sich die Kommission an eine Gruppe von Experten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Verteidigungsagentur. Die Gruppe verfasste das „GOVSATCOM High Level Civil-Military User Needs Document“, begleitete die Erstellung der Folgenabschätzung einschließlich der einschlägigen Studie, die PwC zu GOVSATCOM im Februar 2018 vorlegte, und unterstützte die Kommission mit ihrem Fachwissen im Bereich der Satellitenkommunikation. Weiteres Fachwissen stellten die nationalen Behörden und die Unternehmen im Zuge der Konsultation der Interessenträger zur Verfügung.

·Weitere Studien wurden auch zu spezifischen Fragen (z. B. Zugang zum Weltraum) erarbeitet.

Alle Studien sind im EU Bookshop öffentlich zugänglich.

Folgenabschätzung

Die Kommission führte gemäß ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung eine Folgenabschätzung zur Errichtung des Weltraumprogramms der Union durch.

Der Folgenabschätzung lagen drei spezifische Ziele zugrunde:

·Gewährleistung der Kontinuität der bestehenden Weltrauminfrastrukturen und -dienste und Entwicklung neuer oder verbesserter Strukturen;

·Förderung einer innovativen europäischen Weltraumwirtschaft sowie

·Erhaltung der Kapazität der EU zur Gewährleistung eines autonomen Zugangs zum Weltraum dank einer unabhängigen Weltraumwirtschaft und eines garantierten Zugangs zu EU-Weltraumdaten und -diensten sowie deren sicherer und gefahrloser Nutzung.

Was die Finanzierung des Programms angeht, wurden zwei Optionen bewertet.

Das Basisszenario sah eine Kürzung der derzeitigen Mittelausstattung (um 15 %) vor; der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist mitberücksichtigt. Bei dem vorgeschlagenen Szenario wurde eine anhaltend hohe, gegenüber dem aktuellen Stand um 50 % aufgestockte Mittelausstattung zugrunde gelegt.

Das Basisszenario wurde zur Verwirklichung der ambitionierten Ziele der Weltraumpolitik der Union als unzureichend betrachtet, wie in der Weltraumstrategie für Europa hervorgehoben wurde. Bei Galileo würde eine Kürzung der derzeitigen Mittelausstattung dazu führen, dass sich die Qualität von Infrastrukturen und Diensten nach und nach verschlechtert und die Aktivitäten in den folgenden Jahrzehnten vollkommen eingestellt werden. EGNOS würde zwar operativ bleiben, wäre aber nicht in der Lage, für eine Erweiterung von Galileo zu sorgen, so wie dies in der GNSS-Verordnung festgelegt ist. Ähnliche Konsequenzen wären für Copernicus zu erwarten: Die gesamte Copernicus-Architektur könnte nämlich kaum weiterbestehen, geschweige denn auf irgendeine Weise verbessert werden, sollte der vollständige Austausch bestehender, am Ende ihrer Einsatzzeit in der Erdumlaufbahn angelangter Satelliten verhindert werden.

Bei dem vorgeschlagenen Szenario wären die Einsatz- und Dienstkontinuität, die aus den 30 Galileo-Satelliten bestehende Konstellation und die technologische Weiterentwicklung gesichert, was wiederum zur Einführung der zweiten Generation beitragen und ein Florieren der Märkte für Anwendungen begünstigen könnte. Bei Copernicus könnte die Union mit einer anhaltend hohen Mittelausstattung ihre Unabhängigkeit und ihre führende Rolle in der Umweltüberwachung sowie im Katastrophen- und Krisenmanagement beibehalten, einen Beitrag zum Grenzschutz und zur Sicherheit im Seeverkehr leisten und im nachgelagerten Bereich eine Vertrauensbasis für die Verwendung und die Integration von Copernicus-Daten und -Informationen auf der Grundlage der bestehenden Copernicus-Infrastrukturen und -Dienste aufbauen.

Es wird davon ausgegangen, dass die – durch angemessene Haushaltsmittel gewährleistete – Kontinuität von Galileo, EGNOS, Copernicus und SST erhebliche sozioökonomische Vorteile und neue Arbeitsplätze bringt. Die Endnutzer werden dank einer Vielzahl neuer Anwendungen von Verbesserungen bei Reisen, in der Arbeitswelt und im Kommunikationsbereich direkt profitieren. Den Bürgerinnen und Bürgern werden voraussichtlich noch modernere und umweltfreundliche Verkehrsdienste zur Verfügung stehen, durch die das Verkehrsmanagement effizienter und für die Umwelt weniger belastend wird. Durch effizientere Katastrophen- und Krisendienste kann in Notfällen besser und rascher reagiert werden, der mit der Erdbeobachtung kombinierte Einsatz fortschrittlicher GNSS-Anwendungen in der Landwirtschaft sichert wiederum eine nachhaltigere Versorgung mit Lebensmitteln.

Für GOVSATCOM wurde eine umfassende eigene Folgenabschätzung durchgeführt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 29. September 2017 eine befürwortende Stellungnahme dazu ab. In dieser Folgenabschätzung wurden das Basisszenario und die vier Optionen analysiert. Sie alle beruhen auf einigen zentralen Elementen einschließlich gemeinsamer Sicherheitsvorschriften, auf Synergien durch eine Nachfragebündelung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, auf der Koordinierung des Angebots und auf der Kohärenz zwischen zivilem und militärischem Bereich, auf Größenvorteilen und Effizienzgewinnen sowie auf einer Steigerung der Autonomie der Union und der Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft. Die vier Optionen unterscheiden sich auf der Nachfrageseite dadurch, dass entweder auf nationale oder kommerzielle SatCom-Kapazitäten und -Dienste bzw. auf eine Kombination beider Elemente zurückgegriffen wird. Unterschiede gibt es auch bei der etwaigen künftigen Beschaffung von Weltrauminfrastruktur, für die entweder eine öffentlich-private Partnerschaft oder vollkommen im Eigentum der EU stehende Ressourcen angedacht sind.

Bei der bevorzugten Option werden die Vorteile der einzelnen Optionen optimiert, ferner wird dem Subsidiaritätsprinzip und den Empfehlungen der Interessenträger Rechnung getragen. Durch die Zusammenführung von zivilen und militärischen Nutzern auf nationaler und auf EU-Ebene, die Finanzierung von Diensten aus dem Programmhaushalt und den Einsatz nationaler wie auch sicherheitsakkreditierter kommerzieller Vermögenswerte wird es möglich sein, den Betrieb rasch aufzunehmen und GOVSATCOM flexibler zu gestalten und auszubauen. Kosteneffiziente öffentlich-private Partnerschaften werden für die Entwicklung künftiger Weltrauminfrastrukturen – sollten diese erforderlich sein – als am geeignetsten erachtet. Eine im Eigentum der EU stehende Plattform und einheitliche Sicherheitsvorschriften sind dabei unerlässlich.

Für das Programm wurde eine vorläufige Fassung der Folgenabschätzung (die GOVSATCOM nicht beinhaltet, da hierfür eine andere Folgenabschätzung erstellt wurde) dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 11. April 2018 vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. April 2018 eine ablehnende Stellungnahme dazu ab. Daraufhin erfolgte eine gründliche Überarbeitung des Berichtentwurfs, um den nachstehend aufgeführten Verbesserungsvorschlägen Rechnung zu tragen:

·Klarere Beschreibung der für das Programm bestehenden Herausforderungen sowie insbesondere Präzisierung ihrer Ursachen (politische Herausforderungen, globale Herausforderungen, Herausforderungen aufgrund der im Zuge bestehender Programme gewonnenen Erkenntnisse),

·Herstellen deutlicherer Zusammenhänge zwischen diesen Herausforderungen und den spezifischen Programmzielen,

·klarere Beschreibung der Prioritäten des Programms und ihres Zusammenhangs mit den jeweiligen Herausforderungen und Zielen,

·Klärung der bezüglich der Lenkung des Programms vorgesehenen Veränderungen,

·Bereitstellung zusätzlicher Informationen über die für die Hauptaktivitäten veranschlagten Haushaltsmittel.

Dem Ausschuss für Regulierungskontrolle wurde am 25. April 2018 ein zweiter Entwurf übermittelt. In seiner befürwortenden Stellungnahme vom 3. Mai 2018 empfahl der Ausschuss den Bericht in Bezug auf die beiden Hauptaspekte erneut nachzubessern. Daraufhin wurde der Berichtsentwurf entsprechend der Aufforderung, diesen Anmerkungen noch vor der dienststellenübergreifenden Konsultation Rechnung zu tragen, vor allem hinsichtlich der folgenden Aspekte überarbeitet:

·Klarere Trennung zwischen dem Verantwortungsbereich der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und jenem der Kommission,

·zusätzliche Erläuterung der für Kontinuität und neue Tätigkeiten veranschlagten Haushaltsmittel,

·bessere Unterscheidung zwischen den allgemeinen Zielen und den spezifischen Zielen.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 3. Mai 2018 eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung ab.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Wie bereits erläutert, sollen mit der vorgeschlagenen Verordnung die bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Zusammenführung der Schlüsselkomponenten des Weltraumprogramms der Union in einem einzigen Rechtsakt erheblich vereinfacht werden. Letzterer soll die drei Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzen, mit denen diese Komponenten derzeit geregelt werden.

Grundrechte

Der Vorschlag für eine Verordnung enthält, wie üblich, Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre. Insbesondere ist darin festgelegt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung, auch durch die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der von der Union zum Programm ab 2021 geleistete Beitrag beläuft sich auf 16 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der Vollzug eines Großteils der Haushaltmittel erfolgt – dank der mit beauftragten Einrichtungen bestehenden Beitragsvereinbarungen – in indirekter Mittelverwaltung.

Die Schätzung der Programmkosten ist das Ergebnis eingehender Analysen, in die auch die Erfahrungen der Kommission mit der Verwaltung bestehender Maßnahmen (Galileo, EGNOS, Copernicus und SST) sowie vorbereitende Studien und Konsultationen der Interessenträger im Fall von GOVSATCOM eingeflossen sind. Diese von der Kommission erworbene Expertise ist ein zentraler Faktor für die Sicherung der Kontinuität der Maßnahmen. Der voraussichtliche Personalbedarf, der dem dieser Verordnung beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Expertise aufrechterhalten werden muss.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag für eine Verordnung sieht vor, dass die Kommission das Programm im Wege der in [Artikel 108] der Haushaltsordnung genannten Arbeitsprogramme unter Berücksichtigung des sich verändernden Bedarfs der Nutzer und der technologischen Entwicklungen durchführt.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung ist auf mehrere Arten zu überwachen.

Erstens hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung des Programms jährlich Bericht zu erstatten. Der Bericht muss Informationen über Risikomanagement, Gesamtkosten, Kosten je Komponente, jährliche Betriebskosten, Ergebnisse der Ausschreibungen, Einnahmen, Zeitplanung und Leistung enthalten.

Zweitens müssen Leistungsindikatoren festgelegt werden, mit denen die Durchführung des Programms und die Verwirklichung der mit der Verordnung angestrebten Ziele überwacht wird; die Empfänger von Unionsmitteln sind zur Bereitstellung relevanter Informationen verpflichtet. Es müssen auch Daten über die Auswertung und Anwendung der Ergebnisse von Forschung und Innovation erfasst werden, unter anderem durch Kontrollen der Finanzierungen, die zur Verbreitung der Ergebnisse von Forschung und Innovation, vor allem aus Mitteln des Programms Horizont Europa, getätigt wurden.

Drittens muss das Programm mindestens alle vier Jahre evaluiert werden. Diese Evaluierungen müssen zeitgerecht vorliegen, sodass adäquate Entscheidungen getroffen werden können.

Evaluierungen werden gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 10 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programms als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt, und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Die Schlussfolgerungen der Evaluierungen sind zusammen mit den Anmerkungen der Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus 12 Titeln.

Titel I enthält allgemeine Bestimmungen, in denen u. a. der Gegenstand der Verordnung, die Komponenten und Ziele des Programms sowie der Grundsatz der Eigentümerschaft der Union für im Rahmen des Programms geschaffene oder entwickelte Vermögenswerte festgelegt sind.

In Titel II werden Haushaltsmittel und Haushaltsverfahren des Programms geregelt.

Titel III enthält die für das Programm geltenden Finanzvorschriften. Aufgrund der Komplexität und der Besonderheiten der im Weltraumsektor abzuschließenden Verträge ist es bezüglich der Auftragsvergabe erforderlich, Maßnahmen zur Durchführung der Haushaltsordnung vorzusehen. Durch die Finanzvorschriften müssen auch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass den unterschiedlichen Erfordernissen der verschiedenen Komponenten Rechnung getragen wird und dass die einzelnen Formen der Kooperation und Partnerschaft zwischen Interessenträgern genutzt werden können.

Titel IV betrifft die Lenkung des Programms. Die den vier Hauptakteuren des Programms – Kommission, Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, Europäische Weltraumorganisation und Mitgliedstaaten – zukommende Rolle und die Beziehungen zwischen den einzelnen Akteuren werden darin ausführlich beschrieben.

Titel V befasst sich mit der Sicherheit, einem vor allem im Hinblick auf die strategische Natur mehrerer Programmkomponenten und die Zusammenhänge zwischen Weltraum und Sicherheit besonders bedeutenden Aspekt. Durch die Einführung wirksamer Vorkehrungen im Bereich der Lenkung, die in hohem Maß auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten und den von der Kommission in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen beruhen, muss ein hohes Sicherheitsniveau erreicht und aufrechterhalten werden. Überdies hat das Programm – wie jedes andere Programm mit einer strategischen Dimension auch – eine unabhängige Sicherheitsakkreditierung gemäß angemessenen einschlägigen Standards zu durchlaufen.

Titel VI ist Galileo und EGNOS gewidmet. Diese Bestimmungen beruhen weitgehend auf den relevanten Bestimmungen der GNSS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1285/2013), wurden aber, sofern notwendig, aktualisiert und angepasst, wobei unter anderem berücksichtigt wurde, dass diese beiden jetzt operativen Systeme zu Komponenten des gesamten Weltraumprogramms der Union geworden sind.

Titel VII hat Copernicus zum Gegenstand. Einige Bestimmungen dieses Titels ähneln zwar stark jenen der geltenden Copernicus-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 377/2014), tragen aber dennoch bestimmten maßgeblichen Systementwicklungen vor allem in den Bereichen Datenverarbeitung und -verwaltung sowie der Einführung eines übergreifenden Rechtsrahmens Rechnung.

In Titel VIII wird näher auf andere Komponenten des Weltraumprogramms der Union, hauptsächlich SST und GOVSATCOM, eingegangen. Während die Bestimmungen im Bereich SST auf dem einschlägigen Beschluss Nr. 541/2014/EU aufbauen, ist der Abschnitt über GOVSATCOM vollkommen neu.

In Titel IX wird die Agentur für das Europäische GNSS in „Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ umbenannt; zudem werden einige, derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 festgelegte Vorschriften für ihren Betrieb geändert. Diese Änderungen spiegeln sich vor allem in der neuen Rolle der Agentur wider, deren Aufgaben potenziell auf alle Komponenten des Weltraumprogramms der Union ausgeweitet werden.

Die Titel X, XI und XII beinhalten die sonstigen Bestimmungen, die Bestimmungen über Befugnisübertragung und Ausführungsmaßnahmen sowie die Schlussbestimmungen.

Klimaschutz als Querschnittsthema

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 setzt ein ehrgeizigeres Ziel für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen EU-Programmen; angestrebt wird, dass mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels wird auf geeigneter Gliederungsebene mithilfe des Klima-Marker-Systems der EU und – sofern verfügbar – mit präziseren Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.

2018/0236 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(2)Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnet, genutzt werden.

(3)Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden

(4)Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann, eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

(5)Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch die Schaffung von Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Die Union sollte die Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).

(6)Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen, die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien stets zu wahren ist. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.

(7)Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

(8)Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten.

(9)Die politischen Ziele dieses Programms werden als förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(10)Die Kohärenz und die Synergien zwischen Horizont Europa und dem Programm werden die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft fördern und die Autonomie Europas beim Zugang zum Weltraum und seiner Nutzung in einem sicheren Umfeld sowie seine Rolle als globaler Akteur stärken. Bahnbrechende Lösungen in Horizont Europa werden durch im Rahmen des Programms für die Forschungs- und Innovationsgemeinschaft bereitgestellte Daten und Dienste unterstützt.

(11)Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, die sie im Rahmen ihres Weltraumprogramms finanziert, geschaffen oder entwickelt wurden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt.

(12)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden soll.

(13)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(14)Die mit dem Programm erzielten Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten für die Förderung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

(15)Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten öffentliche Aufträge im Rahmen dieses Programms mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(16)Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in sie aufzunehmen.

(17)Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union, die im Weltraumbereich tätig sind, zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle einschlägigen Instrumente, die nach der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen (insbesondere Finanzhilfen, Preisgelder und Finanzinstrumente), verschiedene Verwaltungsmethoden (direkte und indirekte Mittelverwaltung, öffentlich-private Partnerschaften und gemeinsame Unternehmen) und gemeinsame Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu nutzen.

(18)Speziell bei Finanzhilfen lehrt die Erfahrung, dass die Akzeptanz seitens der Nutzer und des Marktes und allgemein die Reichweite besser sind, wenn dezentral vorgegangen wird, als wenn die Kommission einen Top-down-Ansatz verfolgt. Gutscheine, mit denen der Empfänger einer Finanzhilfe Dritte finanziell unterstützen kann, gehörten zu den Maßnahmen mit der höchsten Erfolgsrate bei neuen Marktteilnehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Sie wurden jedoch durch die in der Haushaltsordnung vorgesehene Obergrenze der finanziellen Unterstützung behindert. Die Begrenzung sollte daher für die EU-Weltraumprogramme angehoben werden, um mit dem wachsenden Potenzial von Marktanwendungen in der Weltraumwirtschaft Schritt halten zu können.

(19)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in [Artikel 125 Absatz 1] der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.

(20)Die Verordnung (EU, Euratom) [neue HO] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(21)Gemäß [Ggf. ist die Bezugnahme gemäß einer neuen Entscheidung hinsichtlich der überseeischen Länder oder Gebiete zu aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden können.

(22)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(23)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 11 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 12 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 13 sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(24)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(25)Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren.

(26)Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten und sollten zur umfassenden Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet werden, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission sollte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und könnte ihnen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen und ihre Unterstützung nutzen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik 15 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.

(27)Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, das Programm umzusetzen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten technischen und betrieblichen Spezifikationen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

(28)Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, zu leisten. Mit einigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Förderung des Programms sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.

(29)Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem alle angemessenen Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung ist es wichtig, eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation jedoch keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, ist es zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung an die Einführung angemessener Betriebsvorschriften in der Europäischen Weltraumorganisation geknüpft wird. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

(30)Das Funktionieren von SATCEN als eine europäische autonome Fähigkeit, die Produkte und Dienste bereitstellt, welche sich aus der Nutzung einschlägiger Weltraumressourcen und Zusatzdaten einschließlich Satelliten- und Luftbildern ergeben, ist von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. In diesem Sinne wird SATCEN soweit wie möglich Synergien mit anderen Tätigkeiten der Union, insbesondere dem Programm und seinen Komponenten, nutzen und komplementär zu ihnen arbeiten.

(31)Um die Repräsentation der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollten die Agentur und die Europäische Verteidigungsagentur die zivilen beziehungsweise die militärischen Nutzergruppen vertreten und können die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.

(32)Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Aktivitäten für die Wirtschaft der Union und das Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie des doppelten Verwendungszwecks der Systeme und der auf ihnen beruhenden Anwendungen sollte das Erreichen und Aufrechterhalten eines hohen Sicherheitsniveaus eine zentrale Priorität des Programms darstellen, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte, jedoch vertrauliche Informationen, zu schützen.

(33)Die Kommission und der Hohe Vertreter sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss 2014/496/GASP des Rates gewährleisten.

(34)Die Lenkung in Bezug auf die Sicherheit des Programms sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Zum Ersten muss die umfangreiche, einzigartige Erfahrung der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in möglichst großem Maße einbezogen werden. Zum Zweiten müssen zur Vermeidung von Interessenskonflikten und Mängeln bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften die operativen Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden. Zum Dritten ist die Stelle, die für die Verwaltung aller oder einiger Komponenten des Programms zuständig ist, auch die am besten geeignete für die Verwaltung der Sicherheit der ihr übertragenen Aufgaben. Eine sachgerechte Lenkung der Sicherheit erfordert zudem, dass die Rollen angemessen unter den verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da sie für das Programm zuständig ist, sollte die Kommission die für die einzelnen Komponenten des Programms geltenden allgemeinen Sicherheitsanforderungen festlegen.

(35)Angesichts der Einzigartigkeit und Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollten für die Sicherheitsakkreditierung anerkannte, wohletablierte Grundsätze verfolgt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage kollektiver Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden, indem Konsensbildung angestrebt und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(36)Um den sicheren Fluss von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Regeln eingeführt werden, die für gleichwertige Sicherheitsregeln für die verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die an der Durchführung des Programms beteiligten natürlichen Personen sorgen.

(37)Eines der Hauptziele des Programms ist die Gewährleistung seiner Sicherheit und strategischen Autonomie, die Stärkung seiner Handlungskapazität in zahlreichen Bereichen, insbesondere der Sicherheit, und die Nutzung der Möglichkeiten, die der Weltraum für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet. Dieses Ziel erfordert strenge Vorschriften darüber, welche Einrichtungen sich an im Rahmen des Programms finanzierten Tätigkeiten beteiligen können, die Zugang zu EU-Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen erfordern.

(38)In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz, ganz zu schweigen von Synergien mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(39)Mit Galileo soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation des Systems soll bis 2030 schrittweise eingeführt werden, mit einer anfänglich verringerten Betriebskapazität.

(40)Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung [2018/XXXX] [EASA-Verordnung] und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können.

(41)Die Kontinuität, Tragfähigkeit und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.

(42)Um eine möglichst große Akzeptanz zu erzielen, sollten der offene Dienst und der Hochpräzisionsdienst von Galileo sowie der offene Dienst und der sicherheitskritische Dienst von EGNOS den Nutzern unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(43)Die in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 verwendete Bezeichnung „kommerzieller Dienst“ ist angesichts der Weiterentwicklung des betreffenden Dienstes nicht mehr geeignet. Stattdessen sollte künftig begrifflich zwischen zwei Diensten, nämlich dem Hochpräzisionsdienst und dem Authentifizierungsdienst, unterschieden werden.

(44)Um die Nutzung der Dienste zu optimieren, sollten die von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste kompatibel und interoperabel miteinander und, soweit möglich, mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln sein, falls die Kompatibilität und Interoperabilität in einem internationalen Abkommen gefordert wird; das Ziel der strategischen Autonomie der Union bleibt hiervon unberührt.

(45)Angesichts der Bedeutung der Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS und ihres Einflusses auf deren Sicherheit sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Der Einsatz der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen.

(46)Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in anderen Bereichen der Unionspolitik gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist.

(47)Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

(48)Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus) 17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten 18 , mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden. 19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT 20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG 21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

(49)Copernicus sollte entsprechend den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 22 insbesondere den Zielen der Transparenz, der Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und der Unterstützung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, umgesetzt werden. Copernicus-Daten und -Informationen sollten frei und offen zugänglich sein.

(50)Copernicus ist ein nutzerorientiertes Programm. Seine Weiterentwicklung sollte daher auf den sich wandelnden Erfordernissen der Copernicus-Kernnutzer basieren, aber auch das Aufkommen neuer, privater und öffentlicher, Nutzerkreise anerkennen. Copernicus sollte sich auf eine Analyse der Optionen zur Befriedigung sich weiterentwickelnder Nutzerbedürfnisse stützen, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung der Unionspolitik, welche die ständige, wirksame Einbeziehung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung und Validierung der Anforderungen, erfordert.

(51)Copernicus hat den Betrieb bereits aufgenommen. Daher muss einerseits die Kontinuität der bestehenden Infrastrukturen und Dienste gewährleistet werden, anderseits muss die Anpassung an Veränderungen des Marktumfelds vollzogen werden; dies gilt insbesondere für das Auftreten privater Akteure im Weltraum („New Space“) und die soziopolitischen Entwicklungen, die eine rasche Reaktion erfordern. Dazu bedarf es einer Neudefinition der funktionalen Struktur von Copernicus, um dem Übergang von der ersten Phase der operativen Dienste zur Bereitstellung fortschrittlicherer und gezielterer Dienste für neue Nutzergruppen und zur Förderung von nachgelagerten Mehrwertmärkten besser gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte im weiteren Verlauf der Umsetzung ein Ansatz verfolgt werden, der sich an der Datenwertschöpfungskette (d. h. Datenerfassung, Daten- und Informationsverarbeitung, Vertrieb und Verwertung, Maßnahmen für Nutzer- und Marktakzeptanz) orientiert, während im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt werden, bei denen Copernicus genutzt werden sollte.

(52)Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(53)Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte ermitteln, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer nachhaltigen Bereitstellung der Dienste eignen.

(54)Bei der Durchführung der Copernicus-Dienste kann sich die Kommission auf zuständige Stellen, einschlägige Agenturen der Union, Gruppierungen oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder alle potenziell für eine Beitragsvereinbarung in Betracht kommenden Einrichtungen stützen. Bei der Auswahl dieser Stellen sollte die Kommission sicherstellen, dass die Dienste störungsfrei betrieben und erbracht werden und dass die betreffenden Stellen – sofern sicherheitsrelevante Daten betroffen sind – im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) über Frühwarn- und Krisenüberwachungsfähigkeiten verfügen.

(55)Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Einrichtungen, die Dienste erbringen, eng mit verschiedenen Nutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt werden und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten erreicht werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.

(56)Die im Rahmen von Copernicus generierten Daten und Informationen sollten vollständig, offen und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei angemessene Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind, um ihre Nutzung und ihren Austausch zu fördern und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere deren nachgelagerten Sektor, zu stärken und dadurch für Wachstum und Beschäftigung in der Union zu sorgen. Hierdurch sollen weiterhin Daten und Informationen mit hoher Kohärenz, Kontinuität, Verlässlichkeit und Qualität geliefert werden. Dies erfordert, dass der Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen – mit unterschiedlichem Aktualitätsstand – sowie deren Verarbeitung und Auswertung in großem Maßstab und nutzerfreundlich erfolgen, wofür die Kommission sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene weiter einen integrierten Ansatz verfolgen sollte, der auch eine Zusammenführung mit anderen Daten- und Informationsquellen ermöglicht. Copernicus sollte seine Zugangsdienste zu Copernicus-Daten und -Informationen (Data and Information Access Services – DIAS) in den Mitgliedstaaten weiter bewerben und für Synergien mit ihren Ressourcen sorgen, um die Marktakzeptanz der Copernicus-Daten und Informationen zu maximieren und zu festigen.

(57)Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit Datenanbietern Lizenzbedingungen für Drittdaten vereinbaren, um ihre Nutzung im Rahmen von Copernicus entsprechend der vorliegenden Verordnung und den geltenden Rechten Dritter zu erleichtern. Da einige Copernicus-Daten und -Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben könnten, können in entsprechend gerechtfertigten Fällen Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Bedrohungen für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erlassen werden.

(58)Die Bestimmungen von Rechtsakten ohne Auslaufdatum, die nach vorherigen Verordnungen erlassen wurden, sollten weiter gelten, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zur neuen Verordnung. Dies betrifft insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission zur Festlegung der Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste 23 .

(59)Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch lokale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und -Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.

(60)Im internationalen Bereich sollte Copernicus genaue und zuverlässige Informationen für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie zur Unterstützung des auswärtigen Handelns und der Entwicklungszusammenarbeit der Union liefern. Copernicus sollte als europäischer Beitrag zum Globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), zum Ausschuss für Erdbeobachtungssatelliten (CEOS), zur Konferenz der Vertragsparteien (COP) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) von 1992 und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge betrachtet werden. Damit sollte eine angemessene Zusammenarbeit mit einschlägigen sektoralen Gremien der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Meteorologie aufgebaut oder gepflegt werden.

(61)Bei der Durchführung von Copernicus sollte sich die Kommission gegebenenfalls an europäische internationale Organisationen wenden, mit denen sie bereits Partnerschaften begründet hat, und zwar insbesondere an die Europäische Weltraumorganisation, wenn es sich um die Entwicklung und Beschaffung von Weltraumressourcen, den Datenzugang und die Durchführung von speziellen Missionen handelt. Darüber hinaus sollte sich die Kommission für die Durchführung von Sondermissionen entsprechend ihrem Fachwissen und ihrem Mandat auf EUMETSAT stützen. Im Bereich der Dienstleistungen sollte sich die Kommission die spezifischen Kapazitäten der Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie des zwischenstaatlichen Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Im Bereich der Sicherheit wird mit der Hohen Vertreterin ein umfassendes Konzept auf Unionsebene angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission war seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat die Entwicklungen im Hinblick auf Galileo und das Weltraumwetter unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst von Copernicus und die globale Komponente des Landüberwachungsdienstes von Copernicus; zudem arbeitet sie an der Überprüfung von Qualität und Zweckdienlichkeit der Produkte und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung mit. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftliche und technische Beratung durch die JRC stützen.

(62)Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über einen Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum 24 ein. Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum, der ein globales Gemeingut ist, und dessen Nutzung zu gewährleisten.

(63)Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da es sich bei der SST um ein nutzergesteuertes System handelt, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu erfassen.

(64)Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung von in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenem und künftigem Know-how und entsprechenden Ressourcen beruhen, einschließlich solcher, die mithilfe der Europäischen Weltraumorganisation oder durch die Union entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. In Anerkennung des sensiblen Charakters der SST sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Kontrolle über die nationalen Sensoren und deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie über die Verarbeitung von Daten, die zur Erbringung von SST-Diensten führen, behalten.

(65)Mitgliedstaaten mit geeignetem Eigentum an oder Zugang zu SST-Fähigkeiten sollten sich an der Erbringung der SST-Dienste beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten SST-Konsortium beteiligt sind, sollten diese Kriterien als erfüllt gelten. Diese Mitgliedstaaten sollten einen Vorschlag vorlegen und die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente nachweisen. Wird kein Vorschlag vorgelegt, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Angebote für einen bestimmten Umlaufbahntyp unterbreiten können, beispielsweise für eine niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit – LEO) beziehungsweise für mittlere und geostationäre Umlaufbahnen (MEO und GEO). Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(66)Sobald die SST eingerichtet ist, sind die Grundsätze der Komplementarität der Tätigkeiten und der Kontinuität hochwertiger, nutzerorientierter SST-Dienste zu wahren und das beste Know-how zugrunde zu legen. Unnötige Doppelarbeit sollte daher im Bereich SST vermieden werden. Redundanzen bei den Fähigkeiten sollten streng auf solche beschränkt bleiben, die notwendig sind, um Kontinuität und Qualität der SST-Dienste sicherzustellen. Die Tätigkeit der Expertenteams sollte dazu beitragen, solche unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

(67)Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(68)Bei SST, Weltraumwetter und NEO sollte die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, vor allem den Vereinigten Staaten, internationalen Organisationen und anderen Dritten berücksichtigt werden, hauptsächlich um Kollisionen im Weltraum zu vermeiden, der Zunahme des Weltraummülls vorzubeugen und besser vor den Folgen extremer Weltraumwetterereignisse und vor erdnahen Objekten geschützt zu sein.

(69)Der Sicherheitsausschuss des Rates empfahl, eine Risikomanagementstruktur aufzubauen, damit sichergestellt ist, dass Fragen der Datensicherheit bei der Durchführung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gebührend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten Mitgliedstaaten die geeigneten Risikomanagementstrukturen und -verfahren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Arbeiten schaffen.

(70)Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(71)Im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas 25 ‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten 26 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger schützt.

(72)Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013 27 in seinen Schlussfolgerungen auf dem Gebiet der Satellitenkommunikation die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation. GOVSATCOM wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. GOVSATCOM sollte zur Reaktion der EU auf hybride Bedrohungen beitragen und die EU-Strategie für maritime Angelegenheiten und die EU-Arktis-Politik unterstützen.

(73)GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Es lassen sich drei Hauptgruppen von Nutzungsfällen analysieren: Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten) und Weltrauminfrastrukturen.

(74)Die Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, die durch die Satellitenkapazität, die Frequenz und die geografische Abdeckung begrenzt ist. Damit GOVSATCOM kostenwirksam sein und von Größenvorteilen profitieren kann, muss daher eine optimale Deckung der GOVSATCOM-Nachfrage seitens der zugelassenen Nutzer mit dem im Rahmen der GOVSATCOM-Verträge bereitstehenden Angebot an Satellitenkapazitäten und -diensten erreicht werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, ist eine ständige Überwachung und eine flexible Anpassung der GOVSATCOM-Dienste erforderlich. Größenvorteile lassen sich nur erzielen, wenn der Bestand an Kapazitäten und Diensten und die Nutzerbasis groß genug sind.

(75)Die operativen Anforderungen werden anhand einer Analyse der Nutzungsfälle ermittelt. Das Dienstportfolio sollte ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den Sicherheitsanforderungen entwickelt werden. Dieses Dienstportfolio wiederum sollte die Referenz für die über GOVSATCOM zu erbringenden Dienste bilden. Damit eine bestmögliche Deckung von angebotenen Diensten und Nachfrage gewährleistet ist, kann es erforderlich sein, das GOVSATCOM-Dienstportfolio regelmäßig zu aktualisieren.

(76)In der ersten Phase von GOVSATCOM (etwa bis 2025) werden die vorhandenen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und bei privaten Anbietern genutzt werden. In dieser ersten Phase werden die Dienste in einem schrittweisen Verfahren zunächst für die Nutzer in der Union eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergeben, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken, kann beschlossen werden, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Fähigkeiten durch eine oder mehrere öffentlich-private Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln.

(77)Um die verfügbaren Ressourcen der Satellitenkommunikation zu optimieren, den Zugang in unvorhersehbaren Situationen, z. B. Naturkatastrophen, sicherzustellen und um die operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten zu gewährleisten, bedarf es einer oder zweier GOVSATCOM-Plattformen. Das Bodensegment sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden. Zur Risikominderung kann es aus mehreren Standorten bestehen. Zusätzliche Elemente wie Ankerstationen können für das Bodensegment erforderlich sein.

(78)Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU ermöglicht es den meisten Nutzern, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen, sofern sie Technik der Union verwenden.

(79)Im Interesse der operativen Effizienz haben die Nutzer darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, für die Interoperabilität der Nutzerausrüstung zu sorgen und eine Nutzerausrüstung anzustreben, die mit verschiedenen Satellitensystemen betrieben werden kann. Hierzu können Forschung und Entwicklung erforderlich sein.

(80)Auf der Durchführungsebene müssen die Aufgaben und Zuständigkeiten auf spezialisierte Einrichtungen wie die Europäische Verteidigungsagentur, den EAD, die Europäische Weltraumorganisation, die Agentur und andere Agenturen der Union verteilt werden, und vor allem bei den nutzerbezogenen Aspekten an der jeweiligen Hauptaufgabe ausgerichtet werden.

(81)Eine wichtige Aufgabe der zuständigen GOVSATCOM-Behörde besteht darin, zu überwachen, dass die Nutzer und andere nationale Stellen, die eine Rolle bei GOVSATCOM spielen, die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung und die in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren befolgen. Ein Mitgliedstaat, der keine zuständige GOVSATCOM-Behörde benannt hat, sollte in jedem Fall eine Kontaktstelle für das Management eines erkannten Störversuchs von GOVSATCOM benennen.

(82)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die operativen Anforderungen an die unter GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies bietet der Kommission die Möglichkeit, technische Spezifikationen für Nutzungsfälle festzulegen, die das Krisenmanagement sowie die Überwachung und Verwaltung zentraler Infrastrukturen, einschließlich der diplomatischen Kommunikationsnetze betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(83)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Dienstportfolio der im Rahmen von GOVSATCOM erbrachten Dienste übertragen werden. Dies ermöglicht der Kommission die Festlegung von Attributen, einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(84)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Regeln für die gemeinsame Nutzung und Priorisierung bei der Nutzung der gebündelten GOVSATCOM-Satellitenkommunikationskapazitäten übertragen werden. Dies wird der Kommission die Möglichkeit geben, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie eine Analyse der Risiken und der voraussichtlichen Nachfrage seitens der GOVSATCOM-Teilnehmer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(85)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Infrastrukturstandorts des GOVSATCOM-Bodensegments übertragen werden. Dies wird der Kommission die Möglichkeit geben, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen bei der Standortauswahl zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(86)Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(87)Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

(88)Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(89)Aufgrund des Mandats der Agentur und der Rolle der Kommission bei der Umsetzung des Programms sollte vorgesehen werden, dass bestimmte vom Verwaltungsrat gefasste Beschlüsse nur mit Zustimmung der Kommissionsvertreter angenommen werden sollten.

(90)Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nehmen der Verwaltungsrat, das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und der Exekutivdirektor ihre Aufgaben unabhängig wahr und handeln im öffentlichen Interesse.

(91)Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass einige Komponenten des Programms auf der Verwendung sensibler oder sicherheitsrelevanter nationaler Infrastrukturen beruhen werden. In diesem Fall ist aus Gründen der nationalen Sicherheit festzulegen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nur die Vertreter jener Mitgliedstaaten teilnehmen dürfen, die über eine solche Infrastruktur verfügen.

(92)Zur Förderung einer möglichst breiten Nutzung der Dienste des Programms wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass Daten, Informationen und Dienste ohne Gewähr bereitgestellt werden.

(93)Es sollte bestätigt werden, dass die Kommission zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter gegebenenfalls im Rahmen des Erforderlichen die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen kann. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen können ebenfalls diese technische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen in Anwendung dieser Verordnung übertragen werden, in Anspruch nehmen.

(94)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms umfassen.

(95)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(96)Da eine ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten die Vertreter der Einrichtungen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, als Beobachter an der Arbeit des in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingerichteten Ausschusses teilnehmen können. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen können. Diese Vertreter von Einrichtungen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittstaaten und von internationalen Organisationen dürfen an den Abstimmungen des Ausschusses jedoch nicht teilnehmen.

(97)Damit die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten werden können, sollte die Kommission befugt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls durch eine Änderung von Anhang X die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen und um diese Verordnung um Bestimmungen über den Aufbau eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(98)Weil das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreitet, und daher aufgrund seines Umfangs und seiner Auswirkungen ein Handeln auf Ebene der Union der beste Weg zu seiner Verwirklichung ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit dieser Verordnung wird das Weltraumprogramm der Union aufgestellt (im Folgenden „Programm“). Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

2.Mit dieser Verordnung wird die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet, die an die Stelle der Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, welche mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichtet wurde, und es wird die Geschäftsordnung dieser Agentur geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Raumfahrzeug“ jedes Objekt im Weltraum, das einem bestimmten Zweck dient, einschließlich aktiver künstlicher Satelliten und Trägerraketen-Oberstufen;

(2)„Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen;

(3)„erdnahe Objekte“ im Sonnensystem befindliche natürliche Objekte, die möglicherweise auf der Erde auftreffen können;

(4)„Objekt im Weltraum“ jedes künstliche Objekt im Weltraum;

(5)„Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) einen ganzheitlichen Ansatz für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Satelliten und Weltraummüll, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;

(6)„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(7)„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

(8)„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

(9)„SST-Informationen“ verarbeitete SST-Daten, die für den Empfänger unmittelbar aussagekräftig sind.

(10)„SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden„SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

(11)„Rückkanal“ einen Dienst, der zum weltweiten Überwachungsdienst für Luftfahrzeuge gemäß der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) beiträgt;

(12)„Copernicus-Sentinels“ die speziell Copernicus dienenden Satelliten, Raumfahrzeuge oder Nutzlasten von Raumfahrzeugen für die weltraumgestützte Erdbeobachtung;

(13)„Copernicus-Daten“ Daten, einschließlich deren Metadaten, die von den Sentinels bereitgestellt werden;

(14)„Copernicus-Drittdaten“ Daten aus anderen Quellen als den Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert werden;

(15)„Copernicus-In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von boden-, see- und luftgestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

(16)„Copernicus-Informationen“ von den Copernicus-Diensten generierte Informationen nach Verarbeitung oder Modellierung, einschließlich deren Metadaten;

(17)„treuhänderische Stelle“ einen Rechtsträger, der von der Kommission oder einem Dritten unabhängig ist und von der Kommission oder diesem Dritten Daten zur sicheren Speicherung und Verarbeitung erhält;

(18)„Weltraummüll“ jedes in einer Erdumlaufbahn befindliche oder wieder in die Erdatmosphäre eintretende Objekt im Weltraum, einschließlich Raumfahrzeuge sowie Bruchstücke oder Teile davon, das funktionslos ist oder keinem bestimmten Zweck mehr dient, einschließlich Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten sowie nicht mehr in Betrieb befindliche künstliche Satelliten;

(19)„SST-Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit dem/der physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Geschwindigkeit, gemessen werden können;

(20)„GOVSATCOM-Nutzer“ eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die mit der Ausübung einer behördlichen Befugnis betraut ist, oder eine natürliche oder juristische Person, die ordnungsgemäß ermächtigt und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut ist.

(21)„GOVSATCOM-Nutzungsfall“ ein Betriebsszenario in einer bestimmten Umgebung, in dem GOVSATCOM-Nutzer GOVSATCOM-Dienste in Anspruch nehmen;

(22)„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ Informationen, die die Kommission aufgrund rechtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen oder aus zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten und/oder wegen ihrer Vertraulichkeit schützen muss;

(23)„Copernicus-Nutzer“ bezeichnet:

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlichen Auftrag tätig sind;

„andere Copernicus-Nutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zu denen insbesondere Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen gehören.

Artikel 3

Programmkomponenten

Das Programm umfasst die folgenden Komponenten:

(a)ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitmessdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);

(b)ein regionales Satellitennavigationssystem, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement- und Flugnavigationsdienste verstärkt und korrigiert (im Folgenden „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ für „European Geostationary Navigation Overlay Service“ oder „EGNOS“);

(c)ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

(d)ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum („Space Surveillance and Tracking System“ - im Folgenden „SST“) zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von in und außer Betrieb befindlichen Raumfahrzeugen, abgetrennten Stufen von Trägerraketen, Schrott und Schrottteilen in der Erdumlaufbahn, ergänzt durch Beobachtungsparameter von Weltraumwetterereignissen und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten („Near Earth Objects“ - im Folgenden „NEO“), die sich der Erde nähern;

(e)einen staatlichen Dienst für Satellitenkommunikation, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationsdiensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten (im Folgenden „GOVSATCOM“).

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.

Artikel 4

Ziele

1.Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

(a)ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

(b)den sozioökonomischen Nutzen auch durch Förderung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;

(c)die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;

(d)auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

2.Die spezifischen Ziele des Programms sind:

(a)für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;

(b)für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

(c)für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

(d)für GOVSATCOM: die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten sicherzustellen;

(e)einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten, wenn es das Programm erfordert;

(f)die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationskapazität von juristischen und natürlichen Personen aus der Union zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups.

Artikel 5

Zugang zum Weltraum

Das Programm fördert:

(a)die Bereitstellung der vom Programm benötigten Startdienste;

(b)Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang;

(c)wenn das Programm es erfordert, die nötigen Anpassungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft in der Union

Das Programm fördert:

(a)Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, -infrastrukturen oder -dienste;

(b)die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen Lieferungen oder Dienste;

(c)das Unternehmertum, von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und anderen Bestimmungen für den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I;

(d)die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form von Weltraum-Plattformen, die auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen;

(e)die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen;

(f)den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen;

(g)Zertifizierungs- und Normungsaktivitäten.

Artikel 7

Mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen

1.Folgende Drittstaaten können sich an den Programmkomponenten mit Ausnahme von SST und GOVSATCOM beteiligen:

(a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

(b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen;

(c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.

2.An den Programmkomponenten mit Ausnahme der SST können sich auch alle Drittländer oder internationalen Organisationen nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands oder der internationalen Organisation an einem Unionsprogramm beteiligen, sofern das Abkommen

(a)gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen stehen;

(b)die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

(c)dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

(d)die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Drittländer und internationalen Organisationen können sich nur unter der Voraussetzung an den Programmkomponenten beteiligen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden.

Artikel 8

Zugang zu SST, GOVSATCOM und PRS für Drittländer oder internationale Organisationen

1.Drittländer oder internationale Organisationen können nur dann GOVSATCOM-Teilnehmer nach Artikel 67 werden oder Zugang zu den von der SST bereitgestellten Diensten erhalten, wenn sie gemäß dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Abkommen schließen, in dem die Grundsätze und Bedingungen der ausführlichen Vorschriften für den Zugang zu diesen Daten, Informationen, Kapazitäten und Diensten sowie der Rahmen für den Austausch und Schutz von Verschlusssachen festgelegt sind.

2.Für den Zugang von Drittländern oder internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst von Galileo ist Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 maßgeblich.

Artikel 9

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

1.Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über diese Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

2.Absatz 1 gilt nicht für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden, falls die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung dieser Vermögenswerte führen können:

(a)aufgrund von vollständig durch die Union finanzierten Finanzhilfen oder Preisgeldern durchgeführt werden,

(b)nicht vollständig durch die Union finanziert werden oder

(c)die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von EU-VS enthaltenden PRS-Empfängern oder Komponenten dieser Empfänger betreffen.

3.Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden kann.

4.Die Kommission ist bestrebt, Verträge oder andere Vereinbarungen mit Drittländern zu schließen über:

(a)bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen der Programmkomponenten entstehen oder entwickelt werden;

(b)den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms notwendig sind.

5.Die Kommission sorgt mithilfe eines angemessenen Rahmens für die optimale Nutzung der in Absätzen 1 und 2 genannten, im Eigentum der Union stehenden Vermögenswerte.

6.Handelt es sich bei diesen Vermögenswerten insbesondere um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei, dass diese Rechte zu schützen und zu verwerten sind, dass die Interessen aller Interessenträger zu wahren sind und dass für eine harmonische Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien zu sorgen und die Kontinuität der von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste sicherzustellen ist. Zu diesem Zweck sorgt sie insbesondere dafür, dass die einschlägigen Verträge, Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorsehen, diese Rechte Dritten zu übertragen oder Dritten Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass die Agentur diese Rechte unbeschränkt wahrnehmen kann, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 10

Gewährleistungsausschluss

Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.

TITEL II

HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 11

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die indikative Aufteilung des in Unterabsatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)für Galileo und EGNOS: [9,7] Mrd. EUR;

(b)r Copernicus: [5,8] Mrd. EUR;

(c)für SSA/GOVSATCOM: [0,5] Mrd. EUR.

2.Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

3.Diese dem Programm zugewiesenen Haushaltsmittel der Union decken alle Tätigkeiten, die für die Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können Folgendes betreffen:

(a)Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere zur Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

(b)Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung stehen, insbesondere mit dem Ziel, Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union zu erzeugen;

(c)die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnehmen, auch im Sicherheitsbereich;

(d)technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4.Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

5.Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

6.Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 12

Zweckgebundene Einnahmen

1.Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.

2.Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag ausstatten, sofern etwaige weitere Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirken.

3.Die zusätzlichen Mittel nach diesem Artikel werden im Einklang mit [Artikel 21 Absatz 2] der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 13

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

TITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Auftragsvergabe

Artikel 14

Grundsätze der Auftragsvergabe

Die öffentlichen Auftraggeber handeln in Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

(a)Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von anderen Wirtschaftsakteuren in allen EU-Mitgliedstaaten und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;

(b)möglichst weitgehende Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischen Ausrüstungen und Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;

(c)abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung der Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

(d)Unterstützung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

(e)Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten und Beitrag zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

(f)Erfüllung geeigneter sozialer und ökologischer Kriterien.

Artikel 15

Aufträge mit Bedarfspositionen

1.Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.

2.Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen jeder einzelnen Position festgelegt.

3.Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

4.Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist.

Artikel 16

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

1.Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, der Gemeinkosten und entweder einem Aufschlag für den Gewinn oder einer Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.

2.In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen.

3.Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil

(a)der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte betrifft oder für den Auftrag mit einer neuartigen Technologie gearbeitet wird, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

(b)die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

4.Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der vertragsgemäße Preis kann nach [Artikel 172] der Haushaltsordnung geändert werden.

Artikel 17

Vergabe von Unteraufträgen

1.Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem bietenden Konzern gehören, dem er selbst angehört.

2.Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.

3.Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen.

KAPITEL II

Finanzhilfen, Preisgelder und Mischfinanzierungen

Artikel 18

Finanzhilfen und Preisgelder

1.Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.

2.Abweichend von [Artikel 181 Absatz 6] der Haushaltsordnung werden die indirekten förderfähigen Kosten durch die Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % ihrer gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt; unberücksichtigt bleiben hierbei die direkten förderfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte.

3.Unbeschadet des Absatzes 2 können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.

4.Abweichend von [Artikel 204] der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 19

Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen

Die Kommission oder eine Fördereinrichtung können eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit folgenden Stellen veröffentlichen:

(a)Drittländern und ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen;

(b)internationalen Organisationen;

(c)Rechtsträgern ohne Erwerbszweck.

Bei gemeinsamen Aufforderungen werden gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt. An diesen Verfahren wird eine ausgewogene Gruppe von jeder Seite bestellter, unabhängiger Sachverständiger beteiligt.

Artikel 20

Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen

1.Etwaige Maßnahmen können eine vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen beinhalten oder als Hauptziel haben, welche von Begünstigten durchzuführen sind, bei denen es sich um Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.

2.Die Vergabeverfahren

(a)wahren die Grundsätze der Transparenz, Nicht-Diskriminierung, Gleichbehandlung, wirtschaftlichen Haushaltsführung, Verhältnismäßigkeit und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften;

(b)können bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe besondere Bedingungen vorsehen, z. B. dass sich der Ausführungsort der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder befinden muss;

(c)können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“); und

(d)sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben und einen Interessenkonflikt ausschließen.

3.Der Auftragnehmer, der im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervorbringt, ist zumindest Eigentümer der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das unentgeltliche Recht auf Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und das Recht zur Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse für den öffentlichen Auftraggeber an Dritte zu fairen und angemessenen Bedingungen ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Unterbleibt die gewerbliche Nutzung durch den Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten im Vertrag angegebenen Frist ab der vorkommerziellen Auftragsvergabe, können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass dieser den öffentlichen Auftraggebern alle Eigentumsrechte an den Ergebnissen überträgt.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL IV

Andere Finanzvorschriften

Artikel 22

Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.

2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

(a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Programms bewertet;

(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden;

sie können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

Artikel 23

Partnerschaften

1.Das Programm kann mithilfe von Partnerschaften durchgeführt werden.

2.Partnerschaften, an denen die Union beteiligt ist:

(a)sind dann zu gründen, wenn sie die Ziele des Weltraumprogramms der Union effektiver verwirklichen als die Union es alleine könnte;

(b)beruhen auf den Grundsätzen des Mehrwerts für die Union, der Transparenz, Offenheit, Wirkung, Hebelwirkung, langfristigen finanziellen Verpflichtung aller beteiligten Parteien, Flexibilität, Kohärenz und Komplementarität mit Unions-, lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Initiativen und tragen der Risikoteilung und den Bedingungen für die Haftung und das Eigentum an materiellen und immateriellen Vermögenswerten Rechnung.

Artikel 24

Gemeinsame Auftragsvergabe

1.Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission und die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.

2.Die nach [Artikel 165] der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.

Artikel 25

Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen

Sofern es für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Integrität und Widerstandsfähigkeit der Unionssysteme sowie die Autonomie der ihnen zugrunde liegenden industriellen Basis erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Förderfähigkeitsbedingungen für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel fest. Zu diesem Zweck ist besonders zu berücksichtigen, dass die förderfähigen Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein müssen, sich dazu verpflichten müssen, die einschlägigen Tätigkeiten innerhalb der Union auszuführen, und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten tatsächlich kontrolliert werden müssen. Diese Bedingungen werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen. Im Fall einer Auftragsvergabe gelten diese Bedingungen für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.

Artikel 26

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

TITEL IV

LENKUNG DES PROGRAMMS

Artikel 27

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

(a)strikte Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation;

(b)strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kostenrahmens und des Zeitplans durch alle Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung;

(c)optimierte und rationalisierte Nutzung der Strukturen;

(d)systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

(e)ständige Bemühungen um Kontrolle und Verringerung der Risiken.

Artikel 28

Rolle der Mitgliedstaaten

1.Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen, indem sie, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen und indem sie der Union wenn nötig die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Informationen und Infrastrukturen zur Verfügung stellen, auch indem sie sicherstellen, dass In-situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten In-situ-Daten verbessern.

2.Die Kommission oder, bei den Aufgaben nach Artikel 30, die Agentur kann Mitgliedstaaten, Agenturen der Mitgliedstaaten oder Gruppen dieser Mitgliedstaaten oder Agenturen der Mitgliedstaaten mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen und seine Nutzung zu fördern, auch indem sie zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission entwickeln gemeinsam die für die Einführung von Weltraumsystemen notwendige In-situ-Komponente und erleichtern die Nutzung von In-situ-Datensätzen, damit ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden kann.

4.Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 34 Absatz 4.

Artikel 29

Rolle der Kommission

1.Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.

2.Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut ist.

3.Sie sorgt für eine klare Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit.

4.Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Spezifikationen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Spezifikationen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.Die Kommission fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren, auch durch Unterstützung geeigneter Weiterentwicklungen der genannten Dienste und durch Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes. Sie entwickelt Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

6.Gegebenenfalls sorgt sie für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

Artikel 30

Rolle der Agentur

1.Die Kommission hat folgende eigene Aufgaben:

(a)Sie gewährleistet über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung aller Komponenten des Programms gemäß Titel V Kapitel II;

(b)sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 wahr;

(c)sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste durch;

(d)sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung.

2.Die Kommission betraut die Agentur mit folgenden Aufgaben:

(a)Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 43;

(b)übergreifende Koordinierung der mit den Nutzern zusammenhängenden Aspekte von GOVSATCOM in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Agenturen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst für Missionen und Operationen im Bereich des Krisenmanagements;

(c)Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms.

3.Die Kommission kann die Agentur mit sonstigen Aufgaben betrauen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms außer Galileo und EGNOS.

4.Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen.

Artikel 31

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

1.Die Europäische Weltraumorganisation kann mit folgenden Aufgaben betraut werden:

(a)im Hinblick auf Copernicus: Entwicklung, Entwurf und Bau der Weltrauminfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur;

(b)im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen, Entwicklung des Bodensegments sowie Entwurf und Entwicklung von Satelliten;

(c)im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in ihren Fachbereichen.

2.Die Kommission schließt mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation eine finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung ab. Diese finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung:

enthält eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;

verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Einhaltung der Sicherheitsregeln des Unionsprogramms, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Verschlusssachen;

legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel fest, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und der Haushaltsordnung stehen;

legt fest, dass die Kommission und gegebenenfalls die Agentur an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses der Europäischen Weltraumorganisation mit Bezug zum Programm zu beteiligen ist;

enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel und Sanktionen gegen die Europäische Weltraumorganisation, wenn diese Diskrepanzen ihr direkt angelastet werden können;

enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen.

3.Voraussetzung für den Abschluss der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 2 ist, dass innerhalb der Europäischen Weltraumorganisation interne Strukturen und eine operative Methode, insbesondere für die Entscheidungsfindung, Verwaltungsverfahren und Haftungsfragen eingeführt werden, die einen maximalen Schutz der Interessen der Union und die Einhaltung ihrer Entscheidungen ermöglichen; dies gilt auch für die von der Europäischen Weltraumorganisation finanzierten Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das Programm.

4.Unbeschadet der Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 32

Rolle sonstiger Stellen

1.Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der Komponenten des Programms betrauen, dies umfasst auch

(a)die Betrauung von EUMETSAT mit dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und

(b)die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon.

2.Die Kriterien für die Auswahl der betrauten Einrichtungen müssen sich insbesondere auf deren Fähigkeit beziehen, die Kontinuität und gegebenenfalls die Sicherheit des Betriebs ohne oder mit nur minimalen Unterbrechungen der Copernicus-Tätigkeiten sicherzustellen.

TITEL V

SICHERHEIT DES PROGRAMMS

KAPITEL I

Sicherheit des Programms

Artikel 33

Sicherheitsgrundsätze

Die Sicherheit des Programms sollte auf folgenden Grundsätzen basieren:

(a)Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,

(b)Verwendung international anerkannter Normen sowie der Sicherheitsvorschriften der Union, die eine Trennung zwischen operativen Funktionen und den mit der Akkreditierung verbundenen Aufgaben vorsehen.

Artikel 34

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

1.Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

(a)Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberattacken,

(b)Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

(c)Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenz und des erworbenen Know-hows in der Union,

(d)Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und Verschlusssachen.

Zu diesem Zweck sorgt die Kommission dafür, dass für jede Komponente des Programms eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Der für die Verwaltung einer Komponente des Programms zuständigen Stelle obliegt die Verwaltung der Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

3.Die Agentur

(a)sorgt für die Sicherheitsakkreditierung aller Komponenten des Programms im Einklang mit Kapitel II dieses Titels und den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten,

(b)gewährleistet den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Anforderungen und den im Rahmen des Beschlusses 2014/496/GASP erteilten Weisungen,

(c)nimmt die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU übertragenen Aufgaben wahr,

(d)unterstützt die Kommission durch technisches Fachwissen und Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt.

4.Die Mitgliedstaaten

(a)ergreifen Maßnahmen, die den zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern 29 , und den zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind, um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet,

(b)nehmen die in Artikel 41 genannten Sicherheitsakkreditierungsaufgaben wahr.

6.Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms.

KAPITEL II

Sicherheitsakkreditierung

Artikel 35

Sicherheits-Akkreditierungsstelle

Das innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (Security Accreditation Board) ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle sämtlicher Komponenten des Programms.

Artikel 36

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten für alle Komponenten des Programms erfolgen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen:

(a)Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und deren Mitgliedstaaten.

(b)Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung innerhalb des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angestrebt.

(c)Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden unter Anwendung eines Risikobewertungs- und -managementkonzepts durchgeführt, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken für die Sicherheit der jeweiligen Komponente sowie der Auswirkungen auf die Kosten oder den Zeitplan etwaiger Maßnahmen zur Risikominderung, wobei das Ziel, das allgemeine Sicherheitsniveau der Komponente nicht zu senken, zu beachten ist.

(d)Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden von Fachleuten erarbeitet und getroffen, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und sich objektiv verhalten.

(e)Es wird angestrebt, alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen bezüglich der Komponente haben, anzuhören.

(f)Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden von allen einschlägigen an der Komponente beteiligten Akteuren im Rahmen einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie durchgeführt, die die Rolle der Kommission unberührt lässt.

(g)Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stützen sich gemäß dem in der einschlägigen von dem Gremium festgelegten Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.

(h)Durch ein Verfahren der kontinuierlichen, transparenten und uneingeschränkt nachvollziehbaren Kontrolle der Sicherheitsrisiken wird gewährleistet, dass die Sicherheitsrisiken für die Komponente bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken aufgrund der Sicherheitsbedürfnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren der Komponente auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass die betreffenden Maßnahmen gemäß dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend evaluiert. Das Verfahren zur Bewertung und zum Management von Sicherheitsrisiken wird als fortlaufender Prozess gemeinsam von den Akteuren der Komponente durchgeführt.

(i)Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung werden völlig unabhängig gefasst, auch unabhängig von der Kommission und den übrigen für die Umsetzung der Komponente und die Bereitstellung damit verbundener Dienste zuständigen Stellen sowie vom Exekutivdirektor und vom Verwaltungsrat der Agentur.

(j)Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten wird die notwendige angemessene Koordinierung zwischen der Kommission und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Behörden beachtet.

(k)Die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführte Sicherheitsakkreditierung von EGNOS lässt die im Hinblick auf den Luftverkehr von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vorgenommenen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten unberührt.

Artikel 37

Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission oder der den anderen Gremien der Agentur zugewiesenen Zuständigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfragen, und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheitsakkreditierung.

2.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)Erstellung und Genehmigung einer Sicherheitsakkreditierungsstrategie, in der Folgendes festgelegt wird:

i)der Bereich der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten und deren mögliche Zusammenschaltung, auch mit anderen Systemen oder Komponenten, vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,

ii)ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten, bei dem festgelegt ist, wie detailliert es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss, und bei dem die Akkreditierungsbedingungen genau beschrieben sind;

iii)die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Akteure,

iv)ein mit den einzelnen Stufen der Komponenten des Programms übereinstimmender Zeitplan für die Akkreditierung, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten sowie der Weiterentwicklung,

v)die Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung für Netze, die an im Rahmen der Komponenten des Programms errichtete Systeme angeschlossen sind, oder für Teile dieser Komponenten sowie für an im Rahmen dieser Komponenten errichtete Systeme angeschlossene Geräte; diese Sicherheitsakkreditierung ist von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;

(b)Verabschiedung der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung von Satellitenstarts, die Genehmigung für den Betrieb der im Rahmen der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten errichteten Systeme in ihren verschiedenen Konfigurationen und für die einzelnen bereitgestellten Dienste, bis einschließlich des Signals im Weltraum, und die Genehmigung für den Betrieb der Bodenstationen. Was die mit dem in Artikel 44 genannten PRS-Dienst oder anderen sicheren Diensten der Komponenten des Programms verbundenen Netze und Geräte angeht, so fasst das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung lediglich Beschlüsse über die Genehmigung von Gremien für die Entwicklung oder Herstellung von sensiblen PRS-Technologien, von PRS-Empfangsgeräten oder PRS-Sicherheitsmodulen oder von anderen Technologien oder Geräten, die im Rahmen der in Artikel 34 Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden müssen, wobei es die Empfehlungen der für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und die allgemeinen Sicherheitsrisiken berücksichtigt;

(c)Prüfung und – mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU annimmt – Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

(d)im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung und Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOps), und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

(e)Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 36 Buchstabe h erstellten Sicherheitsrisikobewertung, unter Berücksichtigung der Übereinstimmung mit den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten und den nach Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU erstellten Dokumenten, und Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;

(f)Kontrolle der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen, -audits oder -überprüfungen nach Artikel 41 Buchstabe b dieser Verordnung;

(g)Bestätigung der Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen zum Schutz gegen elektronisches Abhören (TEMPEST) und genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Programmkomponenten verwendet werden;

(h)Genehmigung der Zusammenschaltung der Systeme im Rahmen der Komponenten des Programms oder von Teilen dieser Komponenten mit anderen Systemen oder gegebenenfalls Mitwirkung bei der gemeinsamen Genehmigung, die zusammen mit den maßgeblichen und für Sicherheitsfragen zuständigen Stellen erteilt wird;

(i)Einigung mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf einen strukturierten Muster-Datensatz für die Zugangskontrolle nach Artikel 41 Buchstabe c;

(j)Erstellung von Risikoberichten und Unterrichtung der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors über seine Risikobewertung sowie Beratung über die Optionen zur Bewältigung des Restrisikos in Bezug auf einen bestimmten Sicherheitsakkreditierungsbeschluss;

(k)auf besonderen Antrag des Rates und/oder des Hohen Vertreters und in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung des Rates des Hohen Vertreters bei der Durchführung des Beschlusses 2014/496/GASP;

(l)Durchführung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen;

(m)Annahme und Veröffentlichung seiner Geschäftsordnung.

3.Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird ein besonderes die Mitgliedstaaten vertretendes nachgeordnetes Gremium unter Aufsicht des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingerichtet, das die Aufgaben der Krypto-Verteilungsstelle (CDA) bei der Verwaltung des kryptografischen Materials der EU im Zusammenhang mit dem Programm wahrnimmt, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

(a)Verwaltung von Flugschlüsseln und anderen Schlüsseln, die für das Funktionieren des Galileo-Programms notwendig sind,

(b)Überprüfung der Einrichtung und Durchsetzung von Verfahren für Buchhaltung, sichere Handhabung, Speicherung und Verteilung der PRS-Schlüssel des Galileo-Programms.

Artikel 38

Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“). Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

2.Ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen, vor allem bei Themen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Artikel 39

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Falls kein Einvernehmen entsprechend den in Artikel 36 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen erzielt werden kann, beschließt das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union. Der Vertreter der Kommission und der Vertreter des Hohen Vertreters nehmen an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung unterzeichnet die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung in dessen Namen.

Artikel 40

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sind an die Kommission gerichtet.

2.Die Kommission informiert das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung laufend über die Auswirkungen der vom Gremium für Sicherheitsakkreditierung geplanten Beschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Komponenten des Programms und über die Durchführung der Restrisikomanagementpläne. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt diese Informationen der Kommission zur Kenntnis.

3.Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend und unverzüglich über die Auswirkungen des Erlasses der Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse auf die ordnungsgemäße Durchführung der Komponenten des Programms. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung getroffener Beschluss möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Komponenten haben könnte, beispielsweise in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Zeitplanung oder Leistung, so unterrichtet sie umgehend das Europäische Parlament und den Rat.

4.Der Verwaltungsrat wird regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung informiert.

5.Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf das in Artikel 100 genannte Arbeitsprogramm nicht beeinträchtigen.

Artikel 41

Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

(a)Sie übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten.

(b)Sie gestatten in Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und/oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitskontrollen, -audits und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 36 Buchstabe h durchzuführen; dieser Zugang wird ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten gestattet. Diese Überprüfungen und Tests werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

i)Der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen ist Nachdruck zu verleihen.

ii)Es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können.

(c)Die Mitgliedstaaten sind jeweils für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes (Template) für die Zugangskontrolle verantwortlich, in dem die Bereiche/Standorte, die akkreditiert werden müssen, beschrieben oder aufgeführt sind und der im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren ist, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten.

(d)Die Mitgliedstaaten sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Standorte verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Komponenten des Programms zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.

KAPITEL III

Schutz von Verschlusssachen

Artikel 42

Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen

Im Rahmen dieser Verordnung

(a)gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 30 und den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen 31 gleichwertig ist,

(b)unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die unter Buchstabe a genannten nationalen Sicherheitsvorschriften,

(c)dürfen in Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen nur dann Zugang zu den das Programm betreffenden Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, wenn sie in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sind, die einen Schutz sicherstellen, der dem Schutz durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission sowie durch die Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU mindestens gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland oder bei einer internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften wird in einer Vereinbarung über Informationssicherheit und gegebenenfalls über Fragen im Zusammenhang mit dem Geheimschutz in der Wirtschaft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation in einer gemäß dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossenen Übereinkunft unter Berücksichtigung des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU festgehalten,

(d)dürfen unbeschadet des Artikels 13 des Beschlusses 2013/488/EU und der Vorschriften über den Geheimschutz in der Wirtschaft gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission eine natürliche Person, eine juristische Person, ein Drittland oder eine internationale Organisation Zugang zu Verschlusssachen der Europäischen Union erhalten, sofern dies im Einzelfall nach Art und Inhalt dieser Verschlusssachen, dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und den Vorteilen für die Union für erforderlich erachtet wird.

TITEL VI

Galileo und EGNOS

Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen von Galileo und EGNOS förderfähige Maßnahmen betreffen Folgendes:

(a)die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur im Weltraum, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

(b)die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

(c)die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union;

(d)Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;

(e)die Bereitstellung und Marktentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste;

(f)die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen;

(g)sämtliche Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen;

(h)die Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Ausweitung des Abdeckungsbereichs dieser Dienste.

Artikel 44

Von Galileo bereitgestellte Dienste

1.Galileo stellt unter anderem folgende Dienste bereit:

(a)einen offenen Dienst (Galileo open service – GOS), der für die Benutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen sind;

(b)einen Hochpräzisionsdienst (high-accuracy service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und mithilfe über auf einer weiteren Frequenz übermittelter zusätzlicher Daten hochpräzise Positions- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

(c)einen Signalauthentifizierungsdienst (signal authentication service – SAS) auf der Grundlage der in den Signalen enthaltenen verschlüsselten Codes, der in erster Linie Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt ist;

(d)einen öffentlichen regulierten Dienst (public regulated service – PRS) für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen – unter anderem für den Bereich Sicherheit und Verteidigung –, der starke und verschlüsselte Signale nutzt und der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern nach dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU zur Verfügung steht;

(e)einen Notfalldienst (emergency service – ES), der über die Aussendung von Signalen Warnungen zu Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet;

(f)einen Zeitgebungsdienst (timing service – TS), der für die Benutzer gebührenfrei ist und eine exakte und robuste Bezugszeit bereitstellt und die koordinierte Weltzeit umsetzt, wodurch die Entwicklung von Zeitgebungsanwendungen auf der Grundlage von Galileo sowie die Verwendung in kritischen Anwendungen erleichtert werden.

2.Galileo leistet zudem einen Beitrag zu folgenden Aspekten:

(a)dem Such- und Rettungsdienst (Search and Rescue Support Service – SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassen der von Funkbaken gesendeten Notsignale und Übermittlung von Mitteilungen an diese Baken über einen Bestätigungsdienst („return link“);

(b)auf Unions- oder internationaler Ebene für die Nutzung in sicherheitskritischen Anwendungen (safety-of-life) standardisierten Integritätsüberwachungsdiensten auf der Grundlage der Signale des offenen Dienstes von Galileo und in Verbindung mit EGNOS und anderen Satellitennavigationssystemen;

(c)Weltraumwetterinformationen und Frühwarndiensten, die über die Galileo-Bodeninfrastruktur bereitgestellt werden, und die in erster Linie potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Weltraumwettervorfällen für die Nutzer der von Galileo und anderen GNSS bereitgestellten Dienste verringern sollen.

Artikel 45

Von EGNOS bereitgestellte Dienste

1.EGNOS stellt unter anderem folgende Dienste bereit:

(a)einen offenen Dienst (EGNOS open service – EOS), der für die Benutzer gebührenfrei ist und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bietet, die hauptsächlich für von Verbrauchern genutzte Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen sind;

(b)den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS data access service – EDAS), der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind und der bessere Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als über den offenen Dienst von EGNOS bietet;

(c)einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit bereitstellt, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.

2.Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Die geografische Abdeckung von EGNOS kann, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und – für den SoL-Dienst – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen wurden.

3.Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 46

Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS

Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen fest, die für Folgendes erforderlich sind:

(a)Verwaltung und Minderung der dem Betrieb von Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken;

(b)Festlegung der wichtigen Entscheidungszeitpunkte für die Bewertung und Überwachung der Durchführung von Galileo und EGNOS;

(c)Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörigen Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und Sicherstellung ihres Betriebs.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 47

Kompatibilität und Interoperabilität

1.Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste sind in technischer Hinsicht vollständig miteinander kompatibel und untereinander interoperabel.

2.Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste, sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.

TITEL VII

Copernicus

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Geltungsbereich von Copernicus

1.Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.

2.Copernicus liefert Daten und Informationen im Rahmen einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.

3.Copernicus umfasst folgende vier Komponenten:

(a)eine Datenerfassungskomponente, die Folgendes umfasst:

die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinels;

den Zugang zu Drittdaten;

den Zugang zu In-situ- und anderen Zusatzdaten;

(b)eine Daten- und Informationsverarbeitungskomponente, die unter anderem Tätigkeiten zur Generierung einen Mehrwert bietender Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Zivilschutz- und Sicherheitsdiensten (Copernicus-Dienste) umfasst;

(c)eine Datenzugangs- und verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen umfasst;

(d)eine Komponente für Nutzerakzeptanz und Marktentwicklung nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren.

4.Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

KAPITEL II

Förderfähige Maßnahmen

Artikel 49

Datenerfassung

Im Rahmen von Copernicus förderfähige Maßnahmen betreffen Folgendes:

(a)Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten folgende Prioritäten: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;

(b)Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch die Organe, Agenturen und dezentralen Dienste der Union erforderlich sind;

(c)Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu In-situ- und anderen Zusatzdaten, die für die Generierung, Kalibrierung und Validierung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erforderlich sind, sowie zur Koordinierung dieses Zugangs.

Artikel 50

Copernicus-Dienste

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:

(a)Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über Zustand und Dynamik der Meeres- und Küstenökosysteme und deren Ressourcen;

Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen, wesentliche Klimavariablen, Klimareanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen sowie Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

(b)Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung in der Union ansässiger für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

(c)Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung der Außengrenzen der Union, der Meeresüberwachung sowie des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Artikel 51

Zugang zu und Verbreitung von Copernicus-Daten und Informationen

1.Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen und Dienste zur Stärkung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.

2.Sind Copernicus-Daten oder Copernicus-Informationen sicherheitsrelevant, kann die Kommission die Beschaffung sowie die Aufsicht über die Erfassung, den Zugang und die Verbreitung dieser Daten und Informationen einer oder mehreren Treuhandeinrichtungen anvertrauen. Solche Einrichtungen erstellen und unterhalten ein Verzeichnis der akkreditierten Nutzer und gewähren über einen getrennten Arbeitsablauf Zugang zu den Beschränkungen unterliegenden Daten.

KAPITEL III

Copernicus-Datenpolitik

Artikel 52

Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus

1.Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt:

(a)Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren;

(b)die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen:

die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben;

die Lizenzbedingungen für Drittdaten und Informationen Dritter, die bei der Erstellung von Informationen der Copernicus-Dienste verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten;

Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben;

der Schutz gegen die Gefahr einer Unterbrechung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, wird gewährleistet;

der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.

2.Die Kommission verabschiedet ergänzend zu Absatz 1 nach Artikel 105 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bestimmungen für die Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen.

3.Die Kommission stellt im Einklang mit der in dieser Verordnung und geltenden delegierten Rechtsakten nach Absatz 2 festgelegten Copernicus-Datenpolitik Lizenzen und Vermerke für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich Zuschlagsklauseln, aus.

TITEL VIII

SONSTIGE KOMPONENTEN DES PROGRAMMS

KAPITEL I

SSA

ABSCHNITT I

SST

Artikel 53

Umfang der SST

Mit der SST-Komponente sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

(a)Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;

(b)Verarbeitung und Analyse von SST-Daten auf nationaler Ebene zwecks Erstellung von SST-Informationen und -Diensten nach Artikel 54;

(c)Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 für die in Artikel 55 genannten Einrichtungen;

(d)technische und administrative Unterstützung zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem EU-Weltraumprogramm und dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Rahmen zur SST-Unterstützung.

Artikel 54

SST-Dienste

1.Die SST-Dienste umfassen:

(a)die Bewertung des Risikos einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll und die mögliche Generierung von Warnungen zur Kollisionsvermeidung während des Starts, der Phase des Eintritts in die vorläufige Umlaufbahn, des Übergangs in eine höhere Umlaufbahn, des In-Orbit-Betriebs und der Entsorgungsphase bei Missionen von Raumfahrzeugen;

(b)die Erkennung und Beschreibung von Fragmentationsereignissen, Auseinanderbrechen oder Kollisionen im Orbit;

(c)die Bewertung des Risikos eines unkontrollierten Wiedereintritts von Objekten aus dem Weltraum und von Weltraummüll in die Erdatmosphäre und die Bereitstellung entsprechender Informationen, einschließlich einer Vorausschätzung des Zeitraums und des wahrscheinlichen Orts des möglichen Einschlags;

(d)die Verhütung der Verbreitung von Weltraummüll.

2.Die SST-Dienste sind kostenlos und jederzeit ohne Unterbrechung verfügbar.

Artikel 55

SST-Nutzer

1.Zu den SSD-Kernnutzern gehören alle Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission, der Rat, öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber sowie im Katastrophenschutz tätige Behörden mit Sitz in der Union.

2.Sonstige öffentliche und private in der Union ansässige Einrichtungen (keine Kernnutzer) können Zugang zu einem der Dienste nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b bis d erhalten, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

(a)Die Daten werden für nichtkommerzielle Zwecke verwendet;

(b)ein angemessenes Maß an Sicherheit der erhaltenen Daten ist gewährleistet.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften zu diesen Kriterien und den entsprechenden Verfahren erlassen. Diese Vorschriften werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 56

Beteiligung von Mitgliedstaaten

1.Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 beteiligen wollen, legen der Kommission einen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:

(a)Besitz von oder Zugang zu Folgendem: geeigneten SST-Sensoren, die für EU-SST zur Verfügung stehen, und geeignetes Personal für deren Betrieb oder geeignete operative Fähigkeiten für die Analyse und Datenverarbeitung, die eigens für die SST der EU konzipiert sind und dafür zur Verfügung stehen;

(b)eine erste Risikobewertung für jede SST-Ressource, durchgeführt und validiert von dem betreffenden Mitgliedstaat;

(c)einen Aktionsplans, der den gemäß Artikel 6 des Beschlusses 541/2014/EU angenommenen Koordinierungsplan für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 53 dieser Verordnung berücksichtigt;

(d)Aufteilung der verschiedenen Tätigkeiten auf die gemäß Artikel 57 benannten Expertenteams;

(e)die Regeln für den Austausch der zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele notwendigen Daten.

Die Voraussetzungen unter den Buchstaben a und b sind von jedem Mitgliedstaat, der sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchte, getrennt nachzuweisen.

2.Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten als erfüllt, deren benannte nationale Einrichtungen am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Mitglied des gemäß Artikel 7 des Beschluss 541/2014/EU gebildeten Konsortiums sind.

3.Wurde kein gemeinsamer Vorschlag nach Absatz 1 vorgelegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein gemeinsamer Vorschlag die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt, können jeweils mindestens drei Mitgliedstaaten, bei denen die Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 festgestellt wurde, der Kommission gemeinsame Angebote vorlegen, die jeweils eine spezifische Umlaufbahn betreffen.

4.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Bestimmungen zu den Verfahren und den Aspekten nach den Absätzen 1 bis 3 erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

Artikel 57

Organisatorischer Rahmen der Beteiligung der Mitgliedstaaten

1.Alle Mitgliedstaaten, die einen Vorschlag vorgelegt haben, der von der Kommission für konform mit Artikel 56 Absatz 1 befunden wurde, oder die von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 56 Absatz 3 ausgewählt wurden, benennen jeweils eine auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle als ihre Vertreterin.

2.Die nach Absatz 1 ausgewählten Konstituierenden Nationalen Stellen schließen eine Vereinbarung zur Begründung einer SST-Partnerschaft und zur Festlegung der Regeln und Mechanismen für ihre Zusammenarbeit bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 53. Die Vereinbarung deckt insbesondere die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Aspekte ab und sieht den Aufbau einer Risikomanagementstruktur vor, mit der die Umsetzung der Bestimmungen über die Nutzung und den sicheren Austausch von SST-Daten und -Informationen gewährleistet wird.

3.Die Konstituierenden Nationalen Stellen entwickeln qualitativ hochwertige SST-Dienste der Union gemäß einem Mehrjahresplan, den maßgeblichen wesentlichen Leistungsindikatoren und den Nutzeranforderungen auf der Grundlage der Tätigkeiten der Expertenteams nach Absatz 6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mehrjahresplan und die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 107 Absatz 3 erlassen.

4.Die Konstituierenden Nationalen Stellen vernetzen vorhandene und mögliche zukünftige Sensoren, um sie im Hinblick auf die Erstellung und Pflege eines aktuellen gemeinsamen europäischen Katalogs auf koordinierte und optimierte Weise zu betreiben.

5.Die teilnehmenden Mitgliedstaaten führen eine Sicherheitsakkreditierung auf der Grundlage der allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 durch.

6.Die an der Bereitstellung von SST-Diensten teilnehmenden Mitgliedstaaten benennen Expertenteams, welche mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen SST-Tätigkeiten betraut sind. Diese ständigen Expertenteams werden von den Konstituierenden Nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, die sie eingerichtet haben, verwaltet und personell ausgestattet und können Experten aus jeder Konstituierenden Nationalen Stelle umfassen.

7.Die Konstituierenden Nationalen Stellen und die Expertenteams sorgen für den Schutz der SST-Daten, SST-Informationen und SST-Dienste.

8.Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 58

Zentrale SST-Kontaktstelle

1.Die Kommission wählt die zentrale SST-Kontaktstelle auf Grundlage des besten Fachwissens in Sicherheitsfragen aus. Die zentrale SST-Kontaktstelle

(a)stellt die notwendigen sicheren Schnittstellen bereit, um SST-Informationen zu zentralisieren, zu speichern und SST-Nutzern zur Verfügung zu stellen, wobei sie ihre ordnungsgemäße Handhabung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet;

(b)erstattet direkt Bericht über die Leistungsfähigkeit der SST-Dienste;

(c)holt Rückmeldungen ein, um die notwendige Anpassung der Dienste an die Erwartungen der Nutzer sicherzustellen;

(d)unterstützt und fördert die Nutzung der Dienste.

2.Die Konstituierenden Nationalen Stellen schließen die erforderlichen Durchführungsvereinbarungen mit der zentralen SST-Kontaktstelle.

ABSCHNITT II

Weltraumwetter und erdnahe Objekte (Near-Earth Objects, NEOs)

Artikel 59

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Weltraumwetter

1.Mit der Weltraumwetterfunktion können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

(a)Bewertung und Ermittlung der Nutzerbedürfnisse in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden Weltraumwetterdienste festzulegen;

(b)die Bereitstellung von Weltraumwetterdiensten für die entsprechenden Nutzer gemäß deren ermittelten Bedürfnissen und den technischen Anforderungen.

2.Weltraumwetterdienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen und können nach folgenden Regeln ausgewählt werden:

(a)Die Kommission legt entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und dem Ergebnis einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden Weltraumwetterdienste fest;

(b)die Weltraumwetterdienste können zum Schutz folgender Sektoren beitragen: Raumfahrzeuge, Luftverkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation.

3.Die Auswahl der Einrichtungen für die Bereitstellung von Weltraumwetterdiensten erfolgt über eine Ausschreibung.

Artikel 60

NEO-Tätigkeiten

1.Mit der NEO-Funktion können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

(a)Bestandsaufnahme der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Überwachung von NEOs;

(b)Förderung der Vernetzung der Einrichtungen und Forschungszentren der Mitgliedstaaten;

(c)Entwicklung der Dienste nach Absatz 2.

2.Die Kommission kann die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der von Fragen des Katastrophenschutzes betroffenen nationalen Behörden koordinieren, wenn festgestellt wird, dass ein NEO sich der Erde nähert.

KAPITEL II

GOVSATCOM

Artikel 61

Umfang von GOVSATCOM

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten vereinigt. Diese Komponente beinhaltet:

(a)Entwicklung, Bau und Betrieb der Bodensegmentinfrastruktur;

(b)Beschaffung der Satellitenkommunikationskapazitäten sowie der Dienste und der Nutzerausstattung, die für die Bereitstellung von GOVSATCOM-Diensten notwendig sind;

(c)zur Förderung der Interoperabilität und Normung von GOVSATCOM-Nutzerausrüstung notwendige Maßnahmen.

Artikel 62

Im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellte Kapazitäten und Dienste

1.Die Bereitstellung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten – für GOVSATCOM-Nutzer gebührenfrei – geschieht gemäß dem Diensteportfolio nach Absatz 3, entsprechend den operativen Anforderungen nach Absatz 2 sowie den GOVSATCOM-spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 und innerhalb der durch die Aufteilungs- und Vorrangsregeln nach Artikel 65 vorgegebenen Grenzen.

2.Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen an Dienste im Rahmen von GOVSATCOM in Form technischer Spezifikationen für Anwendungsfälle im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Überwachung und dem Management wichtiger Infrastrukturen einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetzwerke an. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Erfordernisse der Nutzer und berücksichtigen Anforderungen, die von vorhandener Nutzerausrüstung und vorhandenen Netzwerken stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1, wobei die für Nutzer auf Unionsebene bereitgestellten Dienste Vorrang haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

4.Die GOVSATCOM-Nutzer haben über die GOVSATCOM-Plattform nach Artikel 66 Zugang zu den im Portfolio aufgeführten Kapazitäten und Diensten.

Artikel 63

Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten

Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste im Rahmen dieser Komponente können von folgenden Einrichtungen bereitgestellt werden:

(a)GOVSATCOM-Teilnehmern und

(b)juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder -diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 auf der Grundlage der spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente nach Artikel 34 Absatz 1 ordnungsgemäß akkreditiert sind.

Artikel 64

Nutzung von GOVSATCOM

1.Folgende Stellen können GOVSATCOM-Nutzer sein, sofern sie mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Verwaltung von sicherheitskritischen Missionen, Operationen und Infrastrukturen betraut sind:

(a)Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Einrichtung,

(b)eine natürliche oder juristische Person.

2.GOVSATCOM-Nutzer müssen von einem Teilnehmer nach Artikel 67 ordnungsgemäß zur Nutzung von GOVSATCOM-Kapazitäten und -Diensten ermächtigt sein.

Artikel 65

Aufteilung und Vorrangsregeln

1.Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Festlegung der Aufteilung und der Vorrangsregeln ist Nutzern auf Unionsebene Vorrang einzuräumen.

2.Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der erwarteten Nachfrage für die verschiedenen Anwendungsfälle und die Analyse von deren Sicherheitsrisiken im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Regeln über die Aufteilung von Kapazitäten, Diensten und Nutzerausrüstung sowie die entsprechenden Vorrangsregeln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Die Aufteilung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie die Prioritäten zwischen GOVSATCOM-Nutzern, die von demselben GOVSATCOM-Teilnehmer ermächtigt sind, sind von diesem Teilnehmer festzulegen und durchzuführen.

Artikel 66

Infrastruktur und Betrieb des Bodensegments

1.Das Bodensegment umfasst Infrastrukturen, die notwendig sind, um die Bereitstellung von Diensten für Nutzer gemäß Artikel 65 zu ermöglichen, insbesondere die GOVSATCOM-Plattformen, welche im Rahmen dieser Komponente zwecks Verbindung der GOVSATCOM-Nutzer mit Anbietern von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten zu beschaffen sind.

2.Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Standorte der Bodensegmentinfrastruktur fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 67

GOVSATCOM-Teilnehmer und zuständige Behörden

1.Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern GOVSATCOM-Teilnehmer, als sie GOVSATCOM-Nutzer ermächtigen oder Satellitenkommunikationskapazitäten, Standorte für das Bodensegment oder Teile der zum Bodensegment gehörenden Einrichtungen bereitstellen.

2.Unionsagenturen können GOVSATCOM-Teilnehmer werden, wenn sie von dem Unionsorgan, das sie beaufsichtigt, ermächtigt wurden.

3.Jeder Teilnehmer benennt eine zuständige GOVSATCOM-Behörde.

4.Eine zuständige GOVSATCOM-Behörde gewährleistet, dass

(a)die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;

(b)die Zugangsrechte für GOVSATCOM-Nutzer festgelegt und verwaltet werden;

(c)Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;

(d)eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die wenn notwendig bei der Meldung von Sicherheitsrisiken und -bedrohungen, insbesondere bei der Erkennung potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, welche GOVSATCOM und die im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Dienste beeinträchtigen könnten, behilflich ist.

Artikel 68

Überwachung des GOVSATCOM-Angebots und der Nachfrage danach

Die Kommission überwacht kontinuierlich die Entwicklung des Angebots an GOVSATCOM-Kapazitäten und Diensten sowie die Nachfrage danach, wobei sie neue Risiken und Bedrohungen ebenso berücksichtigt wie neue technologische Entwicklungen, um ein bestmögliches Gleichgewicht zwischen dem Angebot an GOVSATCOM-Diensten und der Nachfrage danach herzustellen.

Artikel 69

Überprüfungsklausel zu GOVSATCOM

Vor Ende 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.

TITEL IX

DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Agentur

Artikel 70

Rechtsform der Agentur

1.Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2.Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 71

SITZ DER AGENTUR

Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik).

KAPITEL II

Aufbau der Agentur

Artikel 72

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

1.Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

(a)dem Verwaltungsrat;

(b)dem Exekutivdirektor;

(c)dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung.

2.Der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor sowie das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dessen Vorsitzender arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur und die Koordinierung gemäß den Verfahren zu gewährleisten, die in ihren internen Vorschriften wie der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Finanzregelung der Agentur, den Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und den Regelungen für den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 73

Verwaltungsrat

1.Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und vier Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.

2.Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, ein Vertreter des Rates, ein Vertreter des Hohen Vertreters und ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation werden als Beobachter unter den in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

3.Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Das stellvertretende Mitglied vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

4.Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die zentralen Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

5.Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.

6.Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 98 geregelt, wobei sie mit der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats in Einklang stehen muss.

Artikel 74

Vorsitz des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

2.Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Sie endet, wenn die Person aus dem Verwaltungsrat ausscheidet.

3.Der Verwaltungsrat ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen.

Artikel 75

Sitzungen des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

2.Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, es sei denn, der Vorsitzende entscheidet anders. Er hat kein Stimmrecht.

3.Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

4.Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

5.[Für alle Komponenten des Programms, für die sensible nationale Infrastrukturen genutzt werden, nehmen nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die solche Infrastruktur besitzen, und der Vertreter der Kommission an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats sowie an der Abstimmung teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt.]

6.Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Artikel 76

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Wahl und die Absetzung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sowie für die Verabschiedung des Haushalts und der Arbeitsprogramme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.Jeder Vertreter eines Mitgliedstaats und der Kommission hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds geht das Stimmrecht auf seinen Stellvertreter über. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil. Außer bei den unter Titel V Kapitel II fallenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf der Grundlage des Artikels 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, j und k oder des Artikels 77 Absatz 5 nur mit der Zustimmung der Vertreter der Kommission angenommen werden.

3.Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 77

Aufgaben des Verwaltungsrats

1.Der Verwaltungsrat wacht darüber, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, und fasst alle hierzu erforderlichen Beschlüsse, unbeschadet der Zuständigkeiten, die dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II zugewiesen werden.

2.Der Verwaltungsrat nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

(a)er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat;

(b)er nimmt die in Artikel 84 Absätze 5, 6, 10 und 11 vorgesehenen Aufgaben bezüglich des Haushalts wahr;

(c)er beaufsichtigt gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale;

(d)er erlässt gemäß Artikel 94 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 32 ;

(e)er genehmigt die Regelungen nach Artikel 98, nachdem er das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu den die Sicherheitsakkreditierung betreffenden Bestimmungen dieser Regelungen angehört hat;

(f)er legt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen technischen Verfahren fest;

(g)er verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe c erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat, und übermittelt ihn bis zum 1. Juli dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;

(h)er gewährleistet, dass sowohl den Ergebnissen und Empfehlungen der Bewertungen und Prüfungen nach Artikel 102 sowie der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) als auch allen Berichten einer internen oder externen Prüfung angemessen Folge geleistet wird, und übermittelt der Haushaltsbehörde alle hinsichtlich der Ergebnisse der Bewertungsverfahren relevanten Informationen;

(i)er wird vom Exekutivdirektor zu den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen vor deren Unterzeichnung angehört; 

(j)er nimmt die in Artikel 96 genannten Sicherheitsvorschriften der Agentur an;

(k)er billigt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors eine Betrugsbekämpfungsstrategie;

(l)er billigt bei Bedarf und auf der Grundlage von Vorschlägen des Exekutivdirektors den in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe n genannten Organisationsplan der Agentur;

(m)er richtet ein Beratungsgremium für die Sicherheit ein, dem Vertreter aus den Mitgliedstaaten angehören, die unter angemessener Beteiligung der Kommission und des Hohen Vertreters unter anerkannten Sachverständigen für den Bereich ausgewählt wurden, damit sie der Agentur Fachkenntnisse in Sicherheitsfragen, insbesondere im Hinblick auf Cyberbedrohungen, vermitteln;

(n)er ernennt einen Rechnungsführer, der der Rechnungsführer der Kommission sein kann; für den Rechnungsführer gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig;

(o)er gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.

3.Im Hinblick auf die Bediensteten der Agentur übt der Verwaltungsrat die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) übertragen werden, sowie die Befugnisse, die der Einstellungsbehörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat über die Ausübung dieser übertragenen Befugnisse Bericht. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Anwendung des Unterabsatzes 2 kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist der Verwaltungsrat verpflichtet, dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Befugnisse nach Unterabsatz 1 hinsichtlich der Einstellung, Beurteilung und Neueinstufung derjenigen Bediensteten, die in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebunden sind, sowie die gegen diese Bediensteten zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen zu übertragen.

Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts fest. Hinsichtlich der Einstellung, der Beurteilung und der Neueinstufung des in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebundenen Personals und der gegen dieses zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen hört er vorab das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt gebührend dessen Anmerkungen.

Er beschließt ferner eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur. Vor der Beschlussfassung hört der Verwaltungsrat das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zur Abordnung nationaler Sachverständiger für die in Titel V Kapitel II genannten Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung an und berücksichtigt dessen Anmerkungen entsprechend.

4.Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor und kann dessen Amtszeit gemäß Artikel 89 verlängern oder beenden.

5.Der Verwaltungsrat übt – außer bei Tätigkeiten gemäß Titel V Kapitel II – die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor hinsichtlich seiner Leistung aus, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Aspekten, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen.

Artikel 78

Exekutivdirektor

Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 79

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.Der Exekutivdirektor nimmt folgende Aufgaben wahr:

(a)er vertritt die Agentur und unterzeichnet das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Abkommen;

(b)er bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats vor und nimmt gemäß Artikel 76 Unterabsatz 2 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil;

(c)er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch;

(d)er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur erstellt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit Artikel 80 Buchstaben a und b erstellten und verabschiedeten Teile;

(e)er ist dafür verantwortlich, dass die mehrjährigen und die jährlichen Arbeitsprogramme durchgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung durchgeführten Teile;

(f)er erstellt für jede Sitzung des Verwaltungsrats einen Bericht über die bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms und gegebenenfalls des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte und fügt darin den vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten Teil ohne Änderungen ein;

(g)er erstellt den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur mit Ausnahme des gemäß Artikel 80 Buchstabe c vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausgearbeiteten und gebilligten Teils betreffend die unter Titel V fallenden Tätigkeiten und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

(h)er übernimmt die Alltagsverwaltung der Agentur und unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

(i)er stellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 84 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 85 aus;

(j)er sorgt dafür, dass die Agentur als Betreiberin der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale in der Lage ist, den nach dem Beschluss 2014/496/GASP erteilten Weisungen nachzukommen und ihre Aufgabe gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU wahrzunehmen;

(k)er sorgt dafür, dass alle einschlägigen Informationen, insbesondere Sicherheitsinformationen, innerhalb der in Artikel 72 Absatz 1 genannten Struktur der Agentur ausgetauscht werden;

(l)er erstellt den Organisationsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; handelt es sich dabei um Aspekte, die unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten betreffen, so arbeitet er eng mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung zusammen. Dieser Plan spiegelt die besonderen Merkmale der verschiedenen Komponenten des Programms wider;

(m)er übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, sofern ihm diese gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes übertragen wurden;

(n)er sorgt dafür, dass dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung, den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Einrichtungen und dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung die Sekretariatsdienste und sonstigen für ihr Funktionieren erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden;

(o)er stellt mit einem Aktionsplan sicher, dass Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Evaluierungen gemäß Artikel 102 ergriffen werden, wovon jedoch die Teile des Aktionsplans, welche die von Titel V Kapitel II abgedeckten Tätigkeiten betreffen, ausgenommen sind, und legt der Kommission einen Halbjahresbericht über die erzielten Fortschritte vor, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat; dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat zur Information übermittelt;

(p)er ergreift folgende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union:

i)Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen sowie wirksame Kontrollmaßnahmen;

ii)bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten nimmt er die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vor und verhängt gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

(q)er konzipiert eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die – unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen – in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht und in die die sich aus Untersuchungen des OLAF ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen eingeflossen sind, und legt diese dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;

(r)er erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die Ausübung seines Amtes, sofern er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor dazu auffordern, über die Ausübung seines Amtes Bericht zu erstatten.

2.Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Es kann ein Sitzabkommen mit den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sein.

Artikel 80

Verwaltungsaufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Neben den in Artikel 37 genannten Aufgaben beteiligt sich das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wie folgt an der Verwaltung:

(a)es arbeitet denjenigen Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende mehrjährige Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

(b)es arbeitet denjenigen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in das betreffende jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden kann;

(c)es arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts aus, der sich auf die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur nach Titel II Kapitel V und auf die zur Ausführung dieser Tätigkeiten und Perspektiven benötigten finanziellen und personellen Mittel bezieht, verabschiedet ihn und übermittelt ihn zügig dem Verwaltungsrat, damit dieser Teil in den Jahresbericht aufgenommen werden kann.

Artikel 81

Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wurde nach zwei Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung keine Zweidrittelmehrheit erreicht, ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

2.Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

3.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist befugt, seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden oder beide zu entlassen. Es fasst den Beschluss über eine Entlassung mit einer Zweidrittelmehrheit.

4.Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die jeweilige Amtszeit endet, sobald die Person aus dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ausscheidet.

Artikel 82

Organisatorische Aspekte des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung verfügt über alle personellen und materiellen Ressourcen, die für eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es hat, unbeschadet der Grundsätze der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit nach Artikel 36 Buchstabe i, Zugang zu allen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dienlichen Informationen, die anderen Stellen der Agentur vorliegen.

2.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die unter seiner Kontrolle stehenden Bediensteten der Agentur gehen ihrer Arbeit entsprechend den Zielen der verschiedenen Komponenten des Programms in einer Weise nach, die ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gegenüber den anderen Tätigkeiten der Agentur, insbesondere den operativen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb der Systeme, gewährleistet. Beschäftigte der Agentur, die unter der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stehen, dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der Agentur betraut werden.

Zu diesem Zweck wird innerhalb der Agentur eine wirksame organisatorische Trennung zwischen den Bediensteten, die in unter Titel V Kapitel II fallende Tätigkeiten eingebunden sind, und den sonstigen Bediensteten der Agentur vorgenommen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung unterrichtet den Exekutivdirektor, den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, die seine Selbstständigkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Wird innerhalb der Agentur keine Abhilfe geschaffen, so prüft die Kommission unter Anhörung der betroffenen Parteien die Situation. Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung angemessene Abhilfemaßnahmen, die von der Agentur durchzuführen sind, und setzt das Europäische Parlament und den Rat hiervon in Kenntnis.

3.Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung errichtet spezielle, ihm nachgeordnete Einrichtungen, die weisungsgebunden spezifische Fragen behandeln. Insbesondere errichtet es – wobei es die erforderliche Kontinuität der Arbeiten sicherstellt – ein Fachgremium, das im Hinblick auf die Ausarbeitung der einschlägigen Risikoberichte Überprüfungen und Tests der Sicherheitsanalysen durchführt, um es bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen zu unterstützen. Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann Expertengruppen einrichten und auflösen, die Beiträge zur Arbeit des Fachgremiums leisten.

Artikel 83

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1.Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung stellt sicher, dass das Gremium seine Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten vollständig unabhängig ausführt, und übernimmt folgende Aufgaben:

(a)er verwaltet die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung;

(b)er führt unter der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter Titel V Kapitel II fällt;

(c)er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 84 Absatz 4 und des Organisationsplans der Agentur;

(d)er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit dieser Teil in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann;

(e)er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor;

(f)er übernimmt die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter Titel V Kapitel II fallen;

(g)er übt im Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II eingebundene Personal der Agentur die in Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 4 übertragen werden.

2.Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Titel V Kapitel II können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm, zu führen.

KAPITEL III

Finanzvorschriften für die Agentur

Artikel 84

Haushalt der Agentur

1.Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Mittel und Einnahmen, insbesondere der in Artikel 36 genannten, einen im Haushalt der Union vorgesehenen Beitrag der Union zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

2.Zu den Ausgaben der Agentur gehören Personal-, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten und Ausgaben für die Tätigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einschließlich der in Artikel 37 Absatz 3 genannten Gremien sowie für Verträge und Vereinbarungen, die von der Agentur zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geschlossen werden.

3.Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

4.Der Exekutivdirektor stellt für die unter Titel V Kapitel II fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er deutlich zwischen den Elementen des Voranschlags, die sich auf Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, und den anderen Tätigkeiten der Agentur unterscheidet. Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung kann eine Erklärung zu diesem Entwurf erstellen, und der Exekutivdirektor leitet den Entwurf des Voranschlags und die Erklärung zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu.

5.Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat – im Fall der unter Titel V Kapitel II fallenden Tätigkeiten in enger Abstimmung mit dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung – jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

6.Der Verwaltungsrat übermittelt bis zum 31. Januar der Kommission und den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Agentur Regelungen gemäß Artikel 98 vereinbart hat, den Entwurf eines einzigen Programmplanungsdokuments, der unter anderem einen Voranschlag, einen vorläufigen Stellenplan und ein vorläufiges jährliches Arbeitsprogramm umfasst.

7.Die Kommission leitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“) weiter.

8.Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Haushaltsbehörde vorlegt.

9.Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur und stellt den Stellenplan der Agentur fest.

10.Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

11.Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben werden, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von solchen Vorhaben in Kenntnis.

12.Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er seine Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen ab der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 85

Ausführung des Haushaltsplans der Agentur

1.Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

2.Der Exekutivdirektor der Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jedes Jahr alle für die Ausübung ihrer Evaluierungspflichten erforderlichen Informationen.

Artikel 86

Vorlage der Rechnungslegung der Agentur und Entlastung

Für die Vorlage der vorläufigen und der endgültigen Rechnungen der Agentur sowie für die Entlastung gelten die Regeln und der Zeitplan der Haushaltsordnung und der in [Artikel 70] der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen.

Artikel 87

Finanzvorschriften für die Agentur

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf nur von der in [Artikel 70] der Haushaltsordnung genannten Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur erforderlich ist und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL V

Personelle Ressourcen der Agentur

Artikel 88

Personal der Agentur

1.Für das von der Agentur beschäftigte Personal gelten das Statut, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

2.Das Personal der Agentur besteht aus von der Agentur gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten. Diese verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten.

3.Im Einklang mit Artikel 36 Buchstabe i stellen die internen Vorschriften der Agentur wie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, die für die Agentur geltende Finanzregelung, die Durchführungsbestimmungen des Personalstatuts und die Regelungen für den Zugang zu Dokumenten die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der mit den Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung betrauten Bediensteten gegenüber denjenigen Bediensteten sicher, die die anderen Tätigkeiten der Agentur ausführen.

Artikel 89

Ernennung und Amtszeit des Exekutivdirektors

1.Der Exekutivdirektor wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter der Agentur auf Zeit eingestellt.

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der vom Verwaltungsrat als Exekutivdirektor ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

Beim Abschluss der Verträge mit dem Exekutivdirektor vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Agentur.

Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss über die Ernennung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

2.Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Die Kommission nimmt am Ende dieser Amtszeit eine Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur vor.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, kann danach nicht mehr an einem Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Stelle teilnehmen.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, eine Erklärung vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

3.Auf Vorschlag der Kommission oder eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder kann der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, den Exekutivdirektor zu entlassen.

4.Das Europäische Parlament und der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Arbeit und die Perspektiven der Agentur, unter anderem im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen. Bei diesem Meinungsaustausch dürfen keine Themen, die sich auf unter Titel V Kapitel II fallende Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten beziehen, zur Sprache kommen.

Artikel 90

Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur

Die Agentur kann abgeordnete nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, Agenturen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen beschäftigen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

KAPITEL VI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 91

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.

Artikel 92

Sitzabkommen und Betriebsbedingungen

1.Die erforderlichen Vereinbarungen für die Unterbringung, die der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat gewährt wird, und für die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach der Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, geschlossen wird.

2.Der die Agentur aufnehmende Mitgliedstaat sorgt für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 93

Sprachenregelung für die Agentur

1.Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 33 .

2.Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 94

Regelung für den Zugang zu Dokumenten der Agentur

1.Für Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2.Der Verwaltungsrat nimmt Regeln für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 an.

3.Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 95

Betrugsprävention durch die Agentur

1.Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 34 bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Muster im Anhang der genannten Vereinbarung.

2.Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

3.Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 96

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen durch die Agentur

Die Agentur erlässt nach Konsultation der Kommission eigene Sicherheitsvorschriften, die den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission 35 sowie dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 36 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind.

Artikel 97

Haftung der Agentur

1.Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

2.Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.

3.Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadenersatz nach Absatz 3 zuständig.

5.Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 98

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

1.Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

2.Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der betreffenden Drittländer an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Bezug auf Personalangelegenheiten entsprechen diese Regelungen auf jeden Fall dem Statut.

3.Der Verwaltungsrat nimmt eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, an.

4.Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.

Artikel 99

Interessenkonflikt

1.Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.

2.Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.

3.Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

TITEL X

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 100

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Komponente des Programms spezifisch sein können. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

Artikel 101

Überwachung und Berichterstattung

1.Im Anhang sind Indikatoren für den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

2.Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird.

3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

4.Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die Empfänger von Unionsmitteln verpflichtet, geeignete Informationen vorzulegen. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 102

Evaluierung

1.Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.Die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

6.Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, dass die Agentur angesichts ihrer Ziele, ihres Mandats und ihrer Aufgaben ihre Tätigkeiten fortsetzt, kann sie vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 103

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Einrichtungen, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 104

Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten nach dieser Verordnung, auch durch die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, erfolgt im Einklang mit dem geltenden Recht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

TITEL XI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 52 und 101 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 52 und 101 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 52 und 101 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 106

Dringlichkeitsverfahren

1.Ein delegierter Rechtsakt, der nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen wird, tritt umgehend in Kraft und ist anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von [sechs Wochen] nach seiner Übermittlung Einwände erheben. In einem solchen Fall ist der Rechtsakt nicht mehr anwendbar. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 107

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

TITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

3.Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationsmaßnahmen darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 30 genannten Aufgaben auswirken. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

Artikel 109

Aufhebungen

1.Die Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie der Beschluss Nr. 541/2014/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2.Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 110

Übergangsbestimmungen und Kontinuität der Dienste nach 2027

1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 377/2014, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 912/2010 sowie auf Grundlage des Beschlusses Nr. 541/2014/EU durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; diese bleiben auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Insbesondere bietet das nach Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU gegründete Konsortium SST-Dienste bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die SST-Partnerschaft gemäß Artikel 57 durch die Konstituierenden Nationalen Einrichtungen an.

2.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie auf Grundlage des Beschlusses Nr. 541/2014/EU eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 111

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[Sie gilt ab 1. Januar 2021.]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



Finanzbogen zu Rechtsakten

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1,1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1,2.Politikbereich(e) (Cluster)

1,3.Art des Vorschlags/der Initiative

1,4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1,5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1,6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2,1.Überwachung und Berichterstattung

2,2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2,3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3,1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3,2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3,3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Weltraumprogramm der Union

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Rubrik 1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales

04 02 01 WELTRAUMPROGRAMM

04 01 VERWALTUNG DES WELTRAUMPROGRAMMS

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme 

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 37  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Zur Durchführung der für die Umsetzung des Weltraumprogramms notwendigen Aufgaben ist Folgendes erforderlich:

- Abschluss der erforderlichen Beitragsvereinbarungen mit den verschiedenen Beteiligten, um die Kontinuität der Dienste (GNSS und Copernicus) und die Entwicklung neuer Tätigkeiten (SSA und GOVSATCOM) zu gewährleisten. Diese Beitragsvereinbarungen decken alle Maßnahmen ab, die zu treffen und zu überwachen sind, um die Durchführung und Verwaltung aller im Rahmen des Weltraumprogramms geplanten Maßnahmen zu gewährleisten;

- die für die Verwaltung des Programms und die wirksame Überwachung der Arbeit der verschiedenen Agenturen, insbesondere der Weltraumagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Weltraumagentur der Europäischen Union“ oder „Agentur“) notwendige personelle Ausstattung der Europäischen Kommission;

- die für die ordnungsgemäße Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen, die die Agentur gemäß der geplanten Verordnung übernehmen soll, notwendige personelle und finanzielle Ausstattung der Agentur.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Artikel 189 AEUV bildet die wichtigste Grundlage für die Zuständigkeit der Union im Bereich der Weltraumpolitik. Diese Zuständigkeit teilt sie sich mit den Mitgliedstaaten.

Die Entwicklung und der Betrieb eines Weltraumprogramms gehen über die finanziellen und technischen Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus und können nur auf EU-Ebene erreicht werden. Für den kommerziellen Sektor ergibt sich kein rentables Geschäftsmodell, und einzelne Mitgliedstaaten haben nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Infrastrukturen aufzubauen und zu betreiben. Diese im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Arten von Weltrauminvestitionen sind für den Privatsektor zu riskant und betreffen Bereiche, in denen die Kapitalrendite zu langfristig ist (insbesondere außerhalb der Satellitenlebensdauer, in der private Betreiber ihre Investitionen zurücknehmen müssen).

Da das bestehende globale Satellitennavigationssystem (GNSS) freien Zugang zu Satellitensignalen gewährt, würde kein privater Investor in ein globales Navigationssystem investieren, zumal auch zwei weitere wichtige Wettbewerber (das US-amerikanische GPS und das russische Glonass) allen Nutzern freien Zugang zu ihren Daten bieten. Galileo und EGNOS sind kritische europäische Infrastrukturen, die einen Beitrag zu einem sicheren und gefahrlosen Europa leisten. Sie sind auch für ein stärkeres Europa der Welt förderlich. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs mit anderen (ausschließlich staatlichen) Satellitennavigationssystemen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union effiziente Systeme entwickelt und erhält, um ein bevorzugter Partner auf der internationalen Bühne zu bleiben.

Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Abnehmer der Copernicus-Daten aus dem öffentlichen Sektor stammen würden. Die Daten werden dem privaten und dem öffentlichen Sektor kostenlos zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung und den damit verbundenen Mehrwert für die EU-Wirtschaft zu steigern. Copernicus stellt einen öffentlichen Dienst an, der nicht auf dem Markt verfügbar ist und für den die Industrie keine Infrastruktur einrichten wird, weil die Anfangsinvestitionen zu hoch und zu riskant sind oder der Nutzerkreis zu stark fragmentiert ist. Würde die Bereitstellung allein dem privaten Sektor überlassen, wäre die Verfügbarkeit solcher Daten daher ungewiss und mit der zusätzlichen Konsequenz verbunden, dass die relevanten Ressourcen nicht im Eigentum des privaten Sektors stehen.

Das Eigentum an Satelliten ist langfristig der beste Weg, die angestrebte Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs zu verwirklichen und daran festzuhalten, da die EU nicht vom Willen eines privaten Betreibers abhängt, in eine Konstellation von Satelliten zu investieren, um Daten zur Verfügung zu stellen (Gefahr einer Monopolstellung eines privaten Datenanbieters).

Kurz gesagt, ist eine öffentliche Finanzierung für Copernicus und die europäischen GNSS aufgrund des Zeitrahmens für Investitionen und der unsicheren Einnahmensituation unumgänglich.

Schließlich sind auch SST und GOVSATCOM für sich genommen nicht auf nationaler Ebene finanzierbar. Demnach besteht ein weiterer Vorteil darin, Mittel und Ressourcen auf EU-Ebene zu bündeln.

Das geplante Weltraumprogramm der Europäischen Union wird als verhältnismäßig angesehen, da es auf diejenigen Aspekte beschränkt ist, die die Mitgliedstaaten allein nicht in zufriedenstellender Weise umsetzen können und in denen die Union mehr erreichen kann. Die starke Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Weltraumstrategie zeigt, dass die Mitgliedstaaten die Bestandteile des Weltraumprogramms als wesentlich ansehen.

Erwartete Auswirkungen:

Copernicus

Die wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Copernicus wurden in einer detaillierten Kosten-Nutzen-Analyse untersucht. Wichtigstes Ergebnis ist, dass Copernicus zwischen 2017 und 2035 voraussichtlich Gewinne in der Größenordnung von 67 bis 131 Mrd. EUR für die europäische Gesellschaft generieren wird. Rund 84 % der Gewinne werden auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige und Endnutzer-Segmente entfallen (der Rest auf den vorgelagerten und zwischengelagerten Bereich). Die Gewährleistung der Kontinuität des Programms nach 2021 würde Gewinne in 10- bis 20-facher Höhe der Kosten generieren.

Bereits jetzt profitieren der nachgelagerte Wirtschaftszweig und die Endnutzer von folgenden Vorteilen:

Wirtschaftliche Vorteile, z. B.

– Höhere Einnahmen im nachgelagerten Wirtschaftszweig der Erdbeobachtung

– bessere landwirtschaftliche Produktivität dank intelligenter Präzisionslandwirtschaft

Umweltvorteile, z. B.

– Einsparung von CO2-Emissionen dank vermehrter Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

– Schutz großer Waldflächen durch Verbesserung der Brandverhütung

– Erhaltung der biologischen Vielfalt dank der Überwachung der Bodenbedeckung und -nutzung

Gesellschaftlicher Nutzen, z. B.

– Rettung von Menschenleben durch schnellere Reaktion auf Naturkatastrophen

– Verringerung des illegalen Handels dank verbesserter Grenzüberwachung

Im vorgelagerten Wirtschaftszweig wird mit der Schaffung von rund 12 000 Arbeitsjahren gerechnet, was durchschnittlich 1700 unbefristeten Arbeitsplätzen im Zeitraum von 2021 bis 2027 entspricht. Hinzu kommen die 18 000 Arbeitsjahre, die zwischen 2008 und 2020 gesichert wurden. Im nachgelagerten Wirtschaftszweig wird mit der Schaffung von 27 000 bis 37 000 Arbeitsjahren gerechnet. Ein weiterer Teil des Nutzens ist nicht quantifizierbar (aufgrund eines Mangels an Daten oder wegen hoher Unsicherheit), jedoch für politische Entscheidungen von großer Bedeutung:

– Wert der Eigenständigkeit Europas (Unabhängigkeit von Daten aus Drittländern)

– längerfristige Vorteile (30-50 Jahre) der dauerhaften und regelmäßigen Beobachtung des Planeten Erde (mit wachsender Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels)

– Kosteneinsparungen durch ein einziges EU-Programm und die Koordinierung nationaler Initiativen

– Nutzen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich.

Galileo und EGNOS

Nach einer detaillierten Erhebung durch das GNSS-Marktbeobachtungssystems der GSA wird der weltweite Markt für satellitengestützte Navigationsprodukte und -dienste weiter stark wachsen und bis 2030 einen Wert von rund 250 Mrd. EUR erreichen.

Der Mehrwert des europäischen GNSS liegt nicht nur darin, Europas Kompetenz in Bezug auf eine kritische Technologie zu gewährleisten, sondern auch darin, erhebliche makroökonomische Vorteile für die Europäische Union zu sichern, die Entwicklung neuer Dienste und Produkte auf der Grundlage des GNSS zu fördern und positive technologische Nebeneffekte für Forschung, Entwicklung und Innovationen zu schaffen.

Gegenwärtig sind bereits mehr als 100 Millionen für EGNOS- und/oder Galileo-Dienste aktivierte Nutzergeräte bei europäischen Bürgerinnen und Bürger im Gebrauch; im Jahr 2027 werden voraussichtlich 290 Millionen GNSS-Geräte in der Europäischen Union ausgeliefert werden, sodass sich die Nutzerbasis für EGNOS und Galileo wesentlich vergrößert.

Am stärksten wirkt sich dies in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Sicherheit aus. Die Endnutzer profitieren voraussichtlich von:

– einer Reihe von neuen GNSS-Anwendungen,

– 3000 Arbeitsplätzen im vorgelagerten und 50 000 Arbeitsplätzen im nachgelagerten Wirtschaftszweig,

– besseren Verkehrsdienstleistungen und besserer Verkehrslenkung, was zahlreichen Bereichen zugutekommen wird,

- effizienteren und leichter zugänglichen Notfalldiensten,

– Umweltvorteilen wie der Verringerung der CO2-Emissionen sowie

– Verbesserungen bei Pflanzenbaus und der nachhaltigen nachhaltige Versorgung mit Lebensmitteln.

Gesicherte Satellitenkommunikation (GOVSATCOM)

Die EU-GOVSATCOM gewährleistet einen garantierten Zugang zu sicherer Satellitenkommunikation. Sie leistet somit indirekt einen Beitrag zu den Sicherheitsinteressen der EU. In den Mitgliedstaaten wird sie beispielsweise Katastrophenschutzkräfte, nationale Polizeikräfte, Organe der öffentlichen Sicherheit, den Grenzschutz und sowie Nutzergruppen im Bereich Seeverkehr unterstützen. Auf EU-Ebene wird sie die Arbeit von EU-Agenturen wie FRONTEX und EMSA erleichtern und die Wirksamkeit von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe in der EU und weltweit verbessern.

Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST)

Die SST ist von maßgeblicher Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit der Weltraumressourcen. Nach dem starken Anstieg der Starts kam es nämlich zu einer exponentiellen Zunahme von Weltraummüll. Den von den Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellten Daten zufolge befinden sich mehr als 500 000 Trümmerteile (sogenannter Weltraummüll) in der Erdumlaufbahn: Sie stellen eine enorme Gefahr für die dort befindlichen Satelliten dar, die im Falle eines Zusammenstoßes erheblichen Schaden nehmen können, was unter Umständen zu einer vollständigen Zerstörung führen kann. Die vorgeschlagenen SST-Maßnahmen würden die Finanzierung der Bereitstellung von SST-Diensten sowie die Vernetzung und Nachrüstung bestehender nationaler SST-Fähigkeiten mit möglicher Unterstützung für die Entwicklung neuer SST-Ressourcen umfassen. Angestrebt ist, Leistung und Effizienz des SST-Dienstes der EU und seine Komplementarität mit den USA zu steigern. Dadurch wird die EU Zusammenstöße von Satelliten mit Trümmern besser vermeiden und so einen besseren Schutz der EU-Ressourcen gewährleisten können.

Weltraumwetter und erdnahe Objekte

Bei Weltraumwetter handelt es sich um verschiedene Arten von Ereignissen (Strahlungsstürme, fluktuierende magnetische Felder und Schwärme energiereicher Teilchen), die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf weltraumgestützte Ressourcen oder Bodeninfrastrukturen haben. Alle EU-Ressourcen, die die Grundlage für EU-Weltraummaßnahmen bilden, können vom Weltraumwetter beeinflusst werden, was die Entwicklung eines Rahmens für das Weltraumwetter erforderlich macht, um sie zu schützen und für effiziente und zuverlässige Dienste anderer Weltraumaktivitäten zu sorgen. Die Weltraumwetterdienste werden von der ESA und einigen Mitgliedstaaten entwickelt und koordiniert. Allerdings konzentrieren sich diese Dienste hauptsächlich auf wissenschaftliche Aspekte und müssen auf die Bedürfnisse der Anwender zugeschnitten werden. Die EU schlägt auf der Grundlage der Tätigkeiten der ESA und der Mitgliedstaaten sowie ergänzend dazu vor, die kontinuierliche Bereitstellung operativer Weltraumwetterdienste entsprechend dem Bedarf der Nutzer in der EU zu unterstützen. Dies wird dazu beitragen, Schäden an Weltraum- und Bodeninfrastrukturen zu vermeiden.

Bei den erdnahen Objekten (Near Earth Objects – NEO) besteht das Ziel nicht darin, neue operative Dienste zu entwickeln, sondern die bestehenden NEO-Ressourcen in Europa zu kartieren und zu vernetzen und die Koordinierung zwischen den mit dem Katastrophenschutz befassten Behörden der EU zu unterstützen. Dies wird die Bündelung von Tätigkeiten auf EU-Ebene unterstützen und auf diese Weise die Position der EU gegenüber wichtigen internationalen Partnern stärken.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Aus früheren Programmen gewonnene Erkenntnisse

GNSS und Copernicus: Erfolge und Erkenntnisse

GNSS und Copernicus: Erfolge und Bedeutung

Insgesamt hat die Europäische Kommission ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, die bestehenden Maßnahmen in den Bereichen GNSS und Copernicus mit Unterstützung wichtiger Akteure wie der ESA und einer starken industriellen Basis in Europa umzusetzen.

Die Halbzeitbewertungen von EGNOS, Galileo und Copernicus sowie eine Evaluierung der Agentur für das Europäische GNSS (GSA) haben die Bedeutung dieser Investitionen für die EU hervorgehoben und ihre bisherigen Erfolge bestätigt.

GNSS: Erkenntnisse

Bei der Halbzeitbewertung des europäischen GNSS wurden eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit i) der Gesamtlenkung und ii) der Lenkung in Bezug auf die Sicherheit ermittelt.

i) Gesamtlenkung

Die Lenkungsstruktur hat gezeigt, dass der Entscheidungsprozess aufgrund der Zahl der beteiligten Akteure wenig effizient bzw. reaktionsfähig ist, was aber auch an den Unterschieden zwischen der Lenkungsstruktur in der Einführungsphase (Übertragungsvereinbarung zwischen Kommission und ESA) und der Betriebsphase (Übertragungsvereinbarung zwischen Kommission und GSA und Arbeitsvereinbarung zwischen GSA und ESA) liegt.

ii) Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

Was die Lenkung in Bezug auf die Sicherheit anbelangt, so haben die Einführung der ersten Dienste und der Übergang von der Einführungs- zur Betriebsphase Herausforderungen mit sich gebracht, die angemessen angegangen werden müssen, um das Sicherheitsniveau für den Betrieb der europäischen GNSS-Systeme aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

Copernicus: Erkenntnisse

Was Copernicus betrifft, so wurden dank des beispiellosen Erfolgs des Programms und des damit einhergehenden Datenvolumens die folgenden Erkenntnisse gewonnen:

i) Datenverteilung und -zugang müssen verbessert werden.

Aufgrund der sehr hohen Zahl von Nutzerregistrierungen besteht hinsichtlich der Kommunikationsaspekte, der Datenverteilung und des Datenzugangs sowie des Herunterladens von Daten Verbesserungsbedarf. Riesige Mengen an Satellitendaten und -informationen müssen effizient verfügbar gemacht werden und die Kombination mit anderen Daten muss möglich sein (10 PB pro Jahr mit einem Verteilungs- und Zugangssystem, das das 10-fache dieser Menge liefern muss, da die Datengenerierung eine um das 10-fache größere Download-Menge nach sich zieht).

ii) Weltraumdaten müssen stärker in andere Politikbereiche und Wirtschaftszweige integriert werden, indem deren Verwendung durch die Nutzer stärker in den Mittelpunkt gerückt wird.

Copernicus erreicht Nutzerkreise aus der traditionellen Weltraumwirtschaft, was bei potenziellen Nutzern aus anderen Bereichen bisher nicht in ausreichendem Umfang gelang.

Rahmen zur SST-Unterstützung: Erfolge und Erkenntnisse

Erfolge

In dem Bericht über die Umsetzung des Rahmens zur SST-Unterstützung wurde auf die Ergebnisse der Einrichtung und Durchführung aller drei Funktionen (Sensor, Verarbeitung und Dienst) hingewiesen, wobei der relativ kurze Zeitrahmen seit der Bereitstellung des SST-Dienstes der EU für die europäischen Nutzer berücksichtigt wurde. Allerdings muss die Umsetzung in der nächsten Phase intensiviert werden, und der EU-Rahmen zur SST-Unterstützung muss weiterentwickelt werden, um seine Wirksamkeit zu verbessern.

Rahmen zur SST-Unterstützung: Erkenntnisse

In den Rückmeldungen zu dem Bericht wurden 4 Hauptpunkte hervorgehoben:

i- Fehlen einer europäischen Dimension

Trotz beachtlicher Erfolge schadet den Diensten die geringe Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, und die Beteiligten verfolgen allzu oft ein Silo-Denken anstelle eines koordinierten Ansatzes.

ii- Fehlen europäischer Eigenständigkeit

Die meisten Daten werden derzeit in den USA verarbeitet und weiterbearbeitet.

iii- Probleme bei der Gesamtlenkung

Durch die derzeitige Konsensregelung kommt es bei der Entscheidungsfindung im Tagesgeschäft zu Komplikationen.

iv- Komplexität des Finanzierungsmechanismus

Verschiedene Finanzhilfen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen haben sich als technisch und administrativ aufwendig erwiesen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Nicht Teil des Raumfahrtprogramms ist die Forschung, die unter das neunte Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation (Horizont Europa) fällt: Durch die Bereitstellung von Weltraumdaten und -diensten, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Europäischen Union zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, wird es jedoch vermehrt zu Synergien kommen.

Die Weltraumforschung soll Bestandteil des Pfeilers „Globale Herausforderungen“ im Rahmen von Horizont Europa sein, während das unternehmerische Innovationsökosystem im Bereich Weltraum durch den Pfeiler „Offene Innovation“ gefördert und die Weltraumwissenschaft im Rahmen des Pfeilers „Offene Wissenschaft“ weiter vorangebracht wird. Daher wird das Weltraumprogramm der Europäischen Union von den Ergebnissen der im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Forschung und Innovationen im Weltraumbereich profitieren. Dies wird die Weiterentwicklung der Systeme und Dienste im Rahmen des Weltraumprogramms der Europäischen Union unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft stärken.

Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Weltraumprogramm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Europäischer Struktur- und Investitionsfonds.

Synergien zwischen dem Weltraumprogramm der Europäischen Union und Horizont Europa sollen vor allem Folgendes sicherstellen:

a)    Der Forschungs- und Innovationsbedarf im vor- und nachgelagerten Bereich der EU-Weltraumwirtschaft wird im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen von Horizont Europa ermittelt und festgelegt.

b)    Weltraumdaten und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Europäischen Union als öffentliches Gut bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmenprogramm zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen in Forschung und Entwicklung genutzt werden, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittel und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge oder Katastrophenmanagement.

c)    Die Daten- und Informationszugangsdienste des Copernicus-Programms werden in die Europäische Cloud für offene Wissenschaft einfließen und so Forschern und Wissenschaftlern den Zugang zu Copernicus-Daten erleichtern. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen. Dafür werden sie von den durch die Copernicus-Dienste bereitgestellten Informationen profitieren.

Synergien mit dem Unionsprogramm „InvestEU“ sollen sicherstellen, dass Unternehmertum und Geschäftsmöglichkeiten durch den Zugang zu Risikofinanzierung gefördert werden.

Darüber hinaus profitieren auch viele Politikbereiche der EU von den EU-Weltraummaßnahmen:

Umfang, Qualität und Vielfalt der Daten, die von den Copernicus-Diensten bereitgestellt werden, kommen Maßnahmen der EU in Bereichen wie der Überwachung des Klimawandels, des Umweltschutzes oder Landwirtschaft zugute. In viele Politikbereichen der EU werden präzise und zuverlässige Daten u. a. für den Aufbau langfristiger Datensätze und genaue Kartierungen benötigt, die letztlich die langfristige Überwachung von Schlüsselindikatoren in ihren jeweiligen Bereichen ermöglichen und eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen gewährleisten. In Kombination mit Navigationsdiensten können neue Maßnahmen der EU auch in Bereichen wie „Intelligente Landwirtschaft“ oder „Intelligenter Verkehr“ entwickelt werden, in denen die höchste Ortungsgenauigkeit erforderlich ist.

1.5.

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Befristete Dauer

   Laufzeit 1.1.2021 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2027 und darüber hinaus.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 38  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

 durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

 Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die verschiedenen an der Gesamtlenkung beteiligten Akteure haben folgende Aufgaben:

i) Die Kommission wird die Gesamtverantwortung für die Verwaltung des EU-Weltraumprogramms und der damit zusammenhängenden Maßnahmen (Galileo, EGNOS, Copernicus, SSA und GOVSATCOM) tragen, auf für die spezifischen Unterstützungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trägerraketen, der internationalen Zusammenarbeit und der Weltraumwirtschaft; sie legt die übergeordneten Sicherheits- und Politikziele der Maßnahmen fest und überwacht deren Umsetzung.

ii) Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (mit Sitz in Prag) wird für Folgendes zuständig sein:

– den Betrieb von Galileo und EGNOS,

– das Betreiben der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentralen,

– die Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung für alle Weltraummaßnahmen (derzeit nur für Galileo),

– die Maßnahmen, die mit Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Vermarktung im Hinblick auf Daten sowie Informationstätigkeiten für die Dienste zusammenhängen, die durch alle Komponenten des Weltraumprogramms der Europäischen Union bereitgestellt („Markt- und Nutzerakzeptanz“) und derzeit nur für Galileo und EGNOS durchgeführt werden,

– die Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums.

Darüber hinaus wird die Verordnung der Agentur die Möglichkeit eröffnen, andere Maßnahmen zur Förderung aller Weltraumaktivitäten zu ergreifen. Etwa bei Krisenbewältigungsmissionen und -operationen könnte die Agentur in enger Abstimmungen mit den entsprechenden Unionsagenturen und dem EAD für die übergreifende Koordinierung nutzerbezogener Aspekte von GOVSATCOM zuständig sein.

iii) Vorbehaltlich der Anpassungen ihres internen Entscheidungsprozesses zum Schutz der Interessen der EU würde die Europäische Weltraumorganisation (ESA) mit den gleichen Aufgaben und Bereichen betraut werden wie derzeit, insbesondere mit Forschung und Entwicklung sowie Weiterentwicklung, Teilen der Weltrauminfrastruktur, den GNSS-Weltraum- und -Bodensegmenten und dem Copernicus-Weltraumsegment. Die Beziehungen zur ESA werden in Form einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Union zusammengefasst (wie in der Haushaltsordnung festgelegt sein wird), in der eine Reihe gemeinsamer Grundsätze und Vorschriften festgelegt werden, während derzeit mehrere Beitragsvereinbarungen und Arbeitsvereinbarungen mit unterschiedlichen Durchführungsregeln bestehen, die von der Kommission und der Agentur mit der ESA geschlossen wurden.

iv) Die Synergien mit den nationalen Weltraumbehörden und ihren bestehenden Programmen werden verstärkt, insbesondere durch Beitragsvereinbarungen, öffentlich-öffentliche Partnerschaften, geteilte Mittelverwaltung und gemeinsame Initiativen zur Förderung der Nutzung weltraumgestützter Anwendungen oder zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertum.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachung der Weltraummaßnahmen erfolgt anhand einer Reihe von Indikatoren, die für jede spezifische Maßnahme angepasst werden. Diese Indikatoren werden nach den künftigen Verhandlungen über die Beitragsvereinbarungen für jede Maßnahme und bei der Festlegung der Überwachung der Maßnahmen entwickelt. Mehrere Indikatoren wurden bereits ermittelt, werden regelmäßig überwacht und im Rahmen der Halbzeitbewertung der eingerichteten Weltraummaßnahmen (Copernicus, Galileo und EGNOS) evaluiert. Es wird erwartet, dass die meisten dieser Indikatoren beibehalten und auch als Referenz für die neuen Maßnahmen verwendet werden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls zusätzliche spezifische Zielwerte auf der Ebene der Umsetzung der Maßnahmen festgelegt. Es wird außerdem eine Überwachung der Mittel eingerichtet, die der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen zugewiesen sind und vor allem aus den EU-Rahmenprogrammen stammen.

Die derzeitige Vorlage der verschiedenen Indikatoren steht im Zusammenhang mit der Vorlage der vierteljährlichen Berichte durch die beauftragten Einrichtungen; für Vorlagen soll künftig der gleiche Zeitrahmen gelten, sodass die Kommission durchaus Ad-hoc-Berichte verlangen kann.

Die künftigen Beitragsvereinbarungen werden daher wie heute den rechtlichen Rahmen für die Berichterstattung bilden und insbesondere die genaue Definition der Indikatoren und die Häufigkeit der Vorlage festlegen.

Über diese Standardmaßnahmen hinaus wird die Kommission in Ausübung ihrer politischen Befugnisse zur Aufsicht über das Weltraumprogramm die Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der beauftragten Einrichtungen ausbauen und dazu detaillierte jährliche Verwaltungspläne und Durchführungsberichte verlangen sowie regelmäßige Sitzungen über den Programmfortschritt veranstalten und finanzielle und technische Audits durchführen.

Auch die Mitgliedstaaten werden zur Beteiligung an diesen Maßnahmen aufgerufen, vor allem in den Bereichen, die ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit unterliegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das für den nächsten Finanzplanungszeitraum vorgeschlagene Lenkungsmodell baut auf dem derzeitigen Rahmen auf, wobei gegebenenfalls Synergien genutzt werden, vor allem im Bereich Sicherheit.

Die Europäische Kommission wird vor allem für die allgemeine politische Überwachung der Programme zuständig sein. Sie wird die indirekte Mittelverwaltung in Anspruch nehmen können, indem sie die Verwaltung der operativen Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS (GSA) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen überträgt. Darüber hinaus wird sie sich mit Sachverständigen und den nationalen Weltraumbehörden zu spezifischen technischen Fragen beraten können.

In Bezug auf die Rolle der GSA wird vorgeschlagen, auf ihren Erfahrungen mit der Sicherheitsakkreditierung des GNSS aufzubauen und ihr die Zuständigkeit für die Sicherheitsakkreditierung aller Weltraummaßnahmen (Galileo, EGNOS, Copernicus, SSA und GOVSATCOM) zu übertragen.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der ESA besteht das Ziel darin, den derzeitigen Rahmen zu straffen. Zurzeit bestehen mehrere Übertragungsvereinbarungen und Arbeitsvereinbarungen mit unterschiedlichen Durchführungsvorschriften, die mit der ESA geschlossen wurden. Es wird vorgeschlagen, gemeinsam mit der ESA eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung für alle Programme zu erstellen, um bei der Durchführung der Tätigkeiten durch die ESA für Kohärenz zu sorgen. Die von der ESA wahrgenommenen Aufgaben sollten unverändert bleiben.

Die Zahlungsmodalitäten sollten den Modalitäten des vorherigen MFR ähnlich bleiben: Die Vorausschätzung für die Zahlungen wird von den Agenturen vorbereitet und von der Kommission geprüft (insbesondere im Hinblick auf den Gesamtbetrag der übertragenen Mittel), und die Zahlungen werden regelmäßig geleistet, damit die beauftragten Einrichtungen die Auftragsvergabe wirksam steuern und jegliche Kassenmittelausgabe vermeiden können. Die Kommission behält die Befugnis bei der Genehmigung einer Zahlung, insbesondere mit dem Recht, die Zahlung zu kürzen, falls die Forderung und die entsprechende Vorausschätzung als übermäßig anzusehen sind.

Die in den Beitragsvereinbarungen festgelegte Kontrollstrategie wird sich auf die Erfahrungen aus dem vorhergehenden MFR stützen, insbesondere auf die vierteljährliche Berichterstattung (einschließlich der Berichterstattung über Programme, Finanzen und Risikomanagement) und auf die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsräte (z. B. Vergabebeirat) und Sitzungen. Die künftige Kontrollstrategie wird sich auf die Definition sämtlicher Risiken stützen, denen das Programm ausgesetzt sein kann, und ihrer relativen Bedeutung und ihren potenziellen Auswirkungen auf das Programm Rechnung tragen. Dieses Kontrollsystem hat sich, wie in den jeweiligen Halbzeitbewertungen dargelegt, für die wichtigsten Maßnahmen – Galileo, EGNOS und Copernicus – als wirksam erwiesen.

Die derzeitige Kontrollstrategie wurde vom Rechnungshof im Rahmen seines jährlichen Überprüfungsverfahrens für Vorgänge und vom Internen Auditdienst (IAS) im Rahmen gezielter Audits geprüft; die Empfehlungen waren geringfügig und wurden praktisch umgesetzt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Ermittelte Risiken:

Die ermittelten Risiken sind mit den Risiken vergleichbar, die im vorherigen MFR für die bestehenden Tätigkeiten, hauptsächlich das GNSS und Copernicus und in geringerem Maße auch für den SST-Dienst, festgestellt wurden:

Technologische Risiken: Bei Weltraumtätigkeiten kommen Spitzentechnologien zum Einsatz, deren Validierung noch nicht erfolgt ist und deren Spezifikationen sich laufend weiterentwickeln.

Industrielle Risiken: An der Einführung und Nachrüstung der Infrastrukturen sind viele industrielle Partner in zahlreichen Ländern beteiligt, deren Arbeiten effizient koordiniert werden müssen, damit Systeme geschaffen werden, die insbesondere mit Blick auf die Sicherheit zuverlässig und vollständig integriert sind.

Zeitrisiko: Jede Verzögerung bei der Durchführung könnte bedeuten, dass das zur Verfügung stehende Zeitfenster verstreicht und die veranschlagten Kosten überschritten werden.

Lenkungsrisiko: Die Lenkung der Programme erfordert die Zusammenarbeit unterschiedlicher Einrichtungen, ferner muss eine angemessene Stabilität und Organisation gewährleistet werden. Zudem ist auf die Meinungsunterschiede zwischen den einzelnen Akteuren, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, in mehreren wichtigen Punkten Rücksicht zu nehmen. Hierbei wäre zu bedenken, ob bestimmte Risiken – insbesondere die finanziellen Risiken und die Risiken im Bereich der Sicherheit – nicht von jenen Akteuren, die dazu am besten in der Lage sind, gemeinsam getragen werden sollten.

Die finanziellen Risiken sind begrenzt, da die Kommission die von den beauftragten Einrichtungen verwalteten Aufträge genau weiterverfolgt (etwa durch Beteiligung an wichtigen Vergabebeiräten, Prüfung langfristiger Planungen und Kontrolle der Mittel für die Auftragsvergabe usw.), da der Haushalt rechtlich begrenzt ist und da im Falle von Kostenüberschreitungen bei einem Teil des Programms Anpassungen im Rahmen des Haushalts vorgenommen werden.

Derzeitige Tätigkeiten

In Bezug auf die Galileo-, EGNOS- und Copernicus-Dienste stehen die Risiken mit ihrer Kontinuität und ihren Weiterentwicklungen im Zusammenhang und sind aufgrund der mehrjährigen Erfahrung mit der Durchführung dieser Tätigkeiten begrenzt. Die Durchführung dieser Maßnahmen hat sich gemäß den Schlussfolgerungen der entsprechenden Halbzeitbewertungen als erfolgreich erwiesen, was durch die kontinuierliche Bereitstellung von Diensten und Daten bestätigt wird. Außerdem ist das Risikomanagement Bestandteil der Verwaltung der Weltraumaktivitäten, das von der Kommission überwacht wird. Im Programmverwaltungsplan, der integraler Bestandteil der mit der ESA unterzeichneten Übertragungsvereinbarungen ist, sind konkret alle Instrumente und Maßnahmen (Berichterstattung, Kontrollorgane usw.) für das Risikomanagement vorgesehen. Die im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen eingerichteten Überwachungs- und Risikomanagementverfahren werden bei der Festlegung der künftigen Beitragsvereinbarungen herangezogen.

Neue Tätigkeiten

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung von SST und GOVSATCOM, da es sich um neue Tätigkeiten handelt. Dennoch sind diese Risiken aus folgenden Gründen begrenzt:

– Ein wichtiger Teil der SSA-Tätigkeiten hat bereits mit dem Rahmen zur SST-Unterstützung begonnen (vor 5 Jahren). Die aus den ersten Jahren der Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse führen derzeit zu Änderungen bei der Struktur und Durchführung des Programms (Lenkung, Entscheidungsprozess usw.). Die neue Verordnung wird diesen notwendigen Änderungen Rechnung tragen, um das Risiko zu verringern, dass die Ziele nicht erreicht werden.

– Die GOVSATCOM-Initiative soll schrittweise umgesetzt werden, um eine ausreichende Flexibilität und Anpassungen an Entwicklungen bei Nachfrage und den Bedarf zu ermöglichen. Zusätzlich zur Expertise der EU im Bereich der Verwaltung von Weltraummaßnahmen wird dies – zusammen mit der Modularität der Initiative – eine Anpassung ihres Anwendungsbereichs ermöglichen, um z. B. überdimensionierte Beschaffungen zu vermeiden.

Interne Kontrolle

Das allgemeine interne Kontrollsystem der GD GROW stützt sich auf die einzelnen Berichte, die vierteljährlich von den beauftragten Einrichtungen vorgelegt werden. Diesen Berichten folgen gesonderte Prüfungen, um sicherzustellen, dass die Planung eingehalten wird; außerdem umfassen die Prüfungen ein Follow-up der mit der Umsetzung des Programms verbundenen Risiken, um etwaige technische Schwierigkeiten zu lösen. Darüber hinaus führt die GD GROW Ex-post-Prüfungen durch, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch die beauftragten Einrichtungen zu gewährleisten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Der größte Teil der Programmmittel wird von der Agentur, der ESA und der Eumetsat durch Beitragsvereinbarungen verwaltet. Auf der Grundlage früherer Daten werden die Gesamtkontrollkosten aller von der Kommission beauftragten Einrichtungen auf rund 0,3 % der betreffenden verwalteten Mittel geschätzt. Die Kosten der Durchführungsstellen würden auf der Grundlage des vorangegangenen Zeitraums schätzungsweise in Größenordnung von 5 bis 10 % liegen.

Das Ausmaß des Fehlerrisikos dürfte sowohl bei der Zahlung als auch beim Abschluss angesichts des Beschaffungsmechanismus begrenzt sein: Die Kommission überträgt die Beschaffung entweder der Agentur oder der ESA auf der Grundlage eines mehrjährigen Finanzrahmens, und diese Agenturen berichten vierteljährlich über die tatsächlichen und prognostizierten Beschaffungen im Rahmen der delegierten Beträge.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Beitragsvereinbarungen, die auf der Grundlage der Verordnung über das Weltraumprogramm mit Drittländern geschlossen werden, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter vor sowie im Ermessen der EU Prüfungen durch den Rechnungshof oder das OLAF, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz¬
rahmens

01

Binnenmarkt, Innovation und Digitales – Cluster 4 Weltraum

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

04 02 01 Operative Mittel Weltraumprogramm der Europäischen Union

Verpflichtungen

(1a)

2 140,879

2 183,957

2 229,896

2 277,715

2 322,428

2 369,057

2 416,068

15 940,000

Zahlungen

(2a)

1 123,106

1 694,827

1 942,491

2 068,738

2 239,144

2 326,57

2 370,309

2 174,816

15 940,000

04 01 Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

8,000

8,000

8,000

8,000

9,000

9,000

10,000

0,000

60,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

2 148,879

2 191,957

2 237,896

2 285,715

2 331,428

2 378,057

2 426,068

16 000,000

Zahlungen

=2+3

1 131,106

1 702,827

1 950,491

2 076,738

2 248,144

2 335,570

2 380,309

2 174,816

16 000,000

Rubrik des mehrjährigen Finanz¬
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

114,247

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,695

1,729

1,763

1,799

1,835

1,871

1,909

12,601

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

18,016

18,050

18,084

18,120

18,156

18,192

18,230

126,848

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2 166,895

2 210,007

2 255,980

2 303,835

2 349,584

2 396,249

2 444,298

0,000

16 126,848

Zahlungen

1 149,122

1 720,877

1 968,575

2 094,858

2 266,300

2 353,762

2 398,539

2 174,815

16 126,848

Zur Information: Neben dem Weltraumprogramm umfasst das MFR-Paket eine gesonderte Ausstattung für den Beitrag der EU zur Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel 04 02 02 Beitrag der EU zur Weltraumagentur der Europäischen Union

Verpflichtungen

(1b)

31,170

31,587

32,223

33,091

34,209

35,601

37,119

235,000

Zahlungen

(2b)

31,170

31,587

32,223

33,091

34,209

35,601

37,119

235,000

3.1.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

16,321

114,247

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,695

1,729

1,763

1,799

1,835

1,871

1,909

12,601

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

18,016

18,050

18,084

18,120

18,156

18,192

18,230

126,848

Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben
(vormalige BA-Linien)

8,000

8,000

8,000

8,000

9,000

9,000

10,000

60,000

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

26,016

26,050

26,084

26,120

27,156

27,192

28,230

186,848

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.1.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

93

93

93

93

93

93

93

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

39

39

39

39

39

39

39

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

132

132

132

132

132

132

132

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

93

Externes Personal

39

3.1.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1285/2013. ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 377/2014. ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.
(3)    Beschluss Nr. 541/2014/EU. ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.
(4)    COM(2016) 705 final.
(5)    Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“, die der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner Tagung vom 30. Mai 2017 angenommen hat (Dok. 9817/17).
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zum Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“ (2016/2325(INI)).
(7)    Mid-term review of the Galileo and EGNOS programmes and the European GNSS Agency, Studie von PwC France, Juni 2017, EU Bookshop: https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/56b722ee-b9f8-11e7-a7f8-01aa75ed71a1.
(8)     Aktionsplan der Kommission über den Vollzug des Umweltrechts und die Umweltordnungspolitik : Mitteilung „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ (COM(2018) 10) , Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018) 10) mit Einzelheiten zu jeder Maßnahme , Beschluss C(2018) 10 zur Einsetzung einer Expertengruppe für den Vollzug des Umweltrechts und Umweltordnungspolitik .
(9)    Study on the impacts of changes in funding to the EGNSS programmes, Studie von PwC France, Juni 2018. Noch nicht im EU Bookshop veröffentlicht.
(10)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1-14).
(11)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(12)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5).
(13)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).
(14)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(15)    Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(16)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1-24.
(17)    Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
(18)    Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
(19)    Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018) 237 final), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018) 8 final).
(20)    Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.
(21)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).
(22)    ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1-8.
(23)    ABl. L 309 vom 19.11.2013, S. 1-6.
(24)    ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.
(25)    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/white_paper_on_the_future_of_europe_en.pdf
(26)    http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf
(27)    EUCO 217/13.
(28)    ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1-8.
(29)    ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75-82.
(30)    ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53-88.
(31)    ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1-50.
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(33)    ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385-386.
(34)    ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(35)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(36)    Beschluss 2015/444 (EU, Euratom) der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(37)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(38)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  

Brüssel, den 6.6.2018

COM(2018) 447 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses
Nr. 541/2014/EU

{SWD(2018) 327 final}
{SWD(2018) 328 final}


ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE BEWERTUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen sollen, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Die Indikatoren sollten mit den spezifischen Zielen verknüpft sein, diese aber nicht wiederholen, damit Inkohärenz vermieden wird.

Spezifisches Ziel 1: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste bereitzustellen;

Indikator 1: Genauigkeit des Signals (GNSS)

Spezifisches Ziel 2: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, um die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

Indikator 1: Zahl der Copernicus-Nutzer

Indikator 2: Hinzufügung neuer Copernicus-Dienste

Spezifisches Ziel 3: die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten der Union zu verbessern;

Indikator 1: Zahl der SSA-Komponenten

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

Spezifisches Ziel 4: die langfristige Verfügbarkeit zuverlässiger, sicherer und kosteneffizienter Satellitenkommunikationsdienste sicherzustellen, bei denen eine angemessene Zugangsgarantie und Robustheit gegenüber unlauteren Handlungen gegeben sind;

Indikator 1: Zahl der GOVSATCOM-Nutzer

Indikator 2: Verfügbarkeit der Dienste

Spezifisches Ziel 5: einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten;

Indikator 1: Zahl der Starts für EU-Weltraummaßnahmen

Spezifisches Ziel 6: Für die Maßnahmen zur Förderung der Weltraumwirtschaft: die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationsfähigkeit von juristischen und natürlichen Personen zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups.

Indikator 1: Wachstum im den Weltraummaßnahmen nachgelagerten Wirtschaftszweig