Brüssel, den8.6.2018

COM(2018) 443 final

2018/0233(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

{SWD(2018) 323 final}
{SWD(2018) 324 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 2. Mai 2018 nahm die Kommission ein Paket zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 1 an. Die Kommission hat einen neuen, modernen langfristigen Haushalt vorgeschlagen, der aufs Engste an den politischen Prioritäten der Union der 27 ausgerichtet ist. Der vorgeschlagene Haushalt kombiniert neue Instrumente mit modernisierten Programmen, um die Prioritäten der Union auf effiziente Weise zu verwirklichen. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission im Rahmen der Haushaltslinie Binnenmarkt, Innovation und Digitales ein neues Programm „Fiscalis“ vor. Wie in der in der Mitteilung zum Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen 2 dargelegt, werden mit diesem Programm die Umsetzung der Steuerpolitik und die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich verbessert und die Steuerbehörden unterstützt.

Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.

Gründe und Ziele

Die Union und die nationalen Steuerbehörden leiden nach wie vor unter unzureichenden Kapazitäten und unzureichender Zusammenarbeit – sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern – und können deshalb ihre Aufgaben nicht wirksam und effizient erfüllen. Sie müssen rasch und gemeinsam auf neu entstehende Probleme wie Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Digitalisierung und neue Geschäftsmodelle reagieren und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen vermeiden. Dies führt zu ständig neuen Herausforderungen für die Funktionsweise und die Leistung der nationalen Steuerbehörden. Sie erfordern neue, innovative Wege zur Ausübung ihrer zentralen Funktion, d. h. der Erhebung von Steuern, die unmittelbar in die nationalen Haushalte und mittelbar in den Unionshaushalt fließen. Die Kommission schlägt daher ein Fiscalis-Programm vor, das die Mittel und den Haushalt vorsieht, die notwendig sind, um die Steuerpolitik und die Steuerbehörden durch den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Verwaltung und der Informationstechnologien und durch operative Zusammenarbeit zu unterstützen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Agenda der Kommission zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Steuersystems in der Union, das unter anderem die Fähigkeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bewahren soll, Steuern zu erheben. Viele der in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen zielen darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und die Verwaltungszusammenarbeit zu intensivieren, unter anderem durch den Austausch relevanter Steuerinformationen. Mit dem vorgeschlagenen Programm „Fiscalis“ werden finanzielle und andere Mittel bereitgestellt, um diese regulatorischen Eingriffe 3 zu unterstützen und umzusetzen. Ein wichtiger Aspekt dieser Verwaltungszusammenarbeit sind die europäischen elektronischen Systeme, die es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten in der Praxis erlauben, Informationen auszutauschen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen vorgeschlagenen Programmen der Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen:

dem Zollprogramm 4 , das die Zusammenarbeit im Zollwesen fördert;

dem Betrugsbekämpfungsprogramm 5 der EU zur Bekämpfung von Betrug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV;

dem Binnenmarktprogramm 6 , das EU-Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts unterstützt;

dem Reformhilfeprogramm 7 , das einzelnen EU-Mitgliedstaaten beim Aufbau handlungsfähiger Institutionen und effizienter Behörden und bei der Einführung soliderer politischer Steuerungsrahmen Hilfe leistet.

Ferner sind im IT-Bereich weitere Synergien mit verschiedenen Unionsinitiativen möglich, beispielsweise mit dem Programm „Digitales Europa“ 8 , allen Programmen, die den Betrieb (wichtiger) elektronischer Systeme beinhalten, der Initiative zur Weiterverwendung der Bausteine 9 der Fazilität „Connecting Europe“, dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen 10 , dem Fortlaufenden Plan für die IKT-Normung 11 , dem FinTech-Aktionsplan 12 , dem Programm „Horizont Europa“ 13 , der Arbeit der Beobachtungsstelle und des Forums der EU für die Blockchain-Technologie 14 und anderen Initiativen zu Betrugs- und Cybersicherheitsrisiken.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ein wichtiger Teil des Programms „Fiscalis“ betrifft die Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich in der Europäischen Union. Die einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts über die Verwaltungszusammenarbeit regeln die Verwendung der europäischen elektronischen Systeme durch die Mitgliedstaaten. Gemäß dem vorliegenden Vorschlag sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass die in Kapitel IV genannten europäischen elektronischen Systeme angemessen entwickelt und betrieben werden. Demnach werden sie ihre jeweiligen Interventionen regelmäßig koordinieren und alle erforderlichen Vereinbarungen treffen, um die Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung der europäischen elektronischen Systeme zu gewährleisten. Außerdem werden die Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs der gemeinsamen und der nationalen Elemente der europäischen elektronischen Systeme geregelt, um deren Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Diese Aspekte des Kapazitätsaufbaus auf IT-Ebene und der Verwaltungskapazität des Programms werden zu einer verbesserten Funktionsweise des Binnenmarktes beitragen; Grundlage für das Programm sollte daher Artikel 114 AEUV sein.

Das vorgeschlagene Programm „Fiscalis“ beinhaltet die Mechanismen, die Mittel sowie die notwendigen Ressourcen, um die Steuerpolitik zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden zu verbessern. Die vorgeschlagene Maßnahme umfasst unter anderem Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen, die projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit sowie Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten, an denen Mitgliedstaaten und ihre Beamten auf freiwilliger Basis teilnehmen können. Allgemeines Ziel dieser Maßnahmen ist die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und die Verbesserung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Steuerbereich, was die Anwendung von Artikel 197 AEUV als Rechtsgrundlage rechtfertigt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele der EU im Steuerbereich – d. h. Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Verbesserung der Steuergerechtigkeit und -transparenz, Unterstützung des Funktionierens des Binnenmarkts sowie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit – können nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden. Es sind gemeinsame Vorschriften, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten notwendig, um diese Ziele zu erreichen und alle damit verbundenen Herausforderungen anzugehen.

Ein derart hohes Maß an Zusammenarbeit und Koordinierung lässt sich nur mit einem zentralisierten Ansatz erreichen, der idealerweise auf Unionsebene angesiedelt ist. Die Tätigkeiten im Rahmen von „Fiscalis“ sind so kostenwirksamer, als wenn jedes teilnehmende Land separate Kooperationsrahmen auf bilateraler oder multilateraler Basis einrichten oder nationale IT-Lösungen für grenzübergreifende Probleme entwickeln würde. Zudem tragen die Fiscalis-Tätigkeiten und die Kooperationsmechanismen erheblich zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter den nationalen Steuerbehörden bei, das für die reibungslose Zusammenarbeit und das gemeinsame Funktionieren der EU-Steuersysteme im Binnenmarkt notwendig ist.

Vor diesem Hintergrund konzentriert sich das Vorgehen auf EU-Ebene im Rahmen von „Fiscalis“ auf die Einrichtung effizienter Mechanismen (und der unverzichtbaren IT-Tools) für die Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ziel, nationalen Steuerbehörden wirksamere Mittel für die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung an die Hand zu geben und gleichzeitig indirekt die Steuerehrlichkeit zu fördern.

Verhältnismäßigkeit

Der größte Teil der vorgeschlagenen Mittelausstattung wird für Tätigkeiten zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Der für die europäischen elektronischen Systeme gewählte Ansatz beruht auf einem IT-Architekturmodell, bei dem gemeinsame und nationale Komponenten miteinander kombiniert werden. Dieses Modell wurde einem vollständig zentralisierten IT-Architekturmodell vorgezogen, da bei ersterem ein Teil der Verantwortung für die Mittel von den Mitgliedstaaten getragen wird, die die nationalen IT-Komponenten unter Berücksichtigung der nationalen Präferenzen, Erfordernisse und Gegebenheiten auf nationaler Ebene entwickeln. Somit wird auf verhältnismäßige Weise eine Verbesserung der Interoperabilität und der Vernetzung im Interesse des Binnenmarkts erreicht.

Wahl des Instruments

Eine Intervention der EU durch ein Finanzierungsprogramm ist angemessen. Die Kommission schlägt ein Nachfolgeprogramm zum Programm „Fiscalis 2020“ in Form einer Verordnung vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In dem Vorschlag werden die Empfehlungen der abschließenden Evaluierung des Programms „Fiscalis 2013“ sowie die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Halbzeitevaluierung des Programms „Fiscalis 2020“ berücksichtigt. Diesen Evaluierungen zufolge generiert das Programm einen hohen EU-Mehrwert, da es zur Vertrauensbildung und zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander, aber auch mit anderen teilnehmenden Ländern (Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten) beiträgt. Außerdem erleichtert das Programm die Umsetzung des EU-Rechts und sorgt für Effizienzgewinne (durch die Bündelung von Ressourcen), vor allem bei den elektronischen Systemen (wo das Handeln der EU Größenvorteile schafft und Entwicklungskosten reduziert) und Fortbildungsmodulen (wo das Handeln der EU einigen Behörden zufolge Kosten und Zeit spart). Die Teilnehmer am Programm zeigen ferner großes und ständig wachsendes Interesse an gemeinsamen Maßnahmen (vor allem Arbeitsbesuche, Seminare, Workshops), da sie als ein wirksames Instrument angesehen werden, das zur Zusammenarbeit beiträgt und den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert. Was „Fiscalis 2020“ angeht, so wird die Einführung von Sachverständigenteams aufgrund der besonderen Finanzierungsregelung und operativen Struktur als effizientes Mittel zur Vertiefung der (regionalen oder thematischen) Zusammenarbeit betrachtet. Nach Ansicht einiger Teilnehmer sollten die für diese Tätigkeit zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten vorgesehenen Mittel aufgestockt werden.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat eine externe Studie zur Unterstützung der Ex-ante-Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen Konsultationen durchgeführt wurden, mit denen generell die Ansichten aller Interessenträger in Erfahrung gebracht werden sollten. Angesichts des besonderen Anwendungsbereichs des Programms (einzige direkte Begünstigte sind Steuerbehörden) konzentrierten sich die Konsultationen auf die Steuerbehörden, deren Ansichten in Diskussionen im Rahmen einer Projektgruppe, bei Besuchen in den Ländern/in Fallstudien und durch gezielte Erhebungen ermittelt wurden. Ergänzend wurden Gespräche mit Wirtschaftsverbänden, Organisationen ohne Erwerbszweck und akademischen Kreisen sowie mit Teilnehmern am Programm „Fiscalis 2020“, Beratern und internationalen Organisationen (z. B. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) geführt.

Die externe Studie und die in ihrem Rahmen erfolgten Konsultationen haben bestätigt, dass den Steuerbehörden schwierige Zeiten bevorstehen und dass ein ehrgeiziges Programm benötigt wird, das zwei zentrale Dimensionen abdeckt, und zwar zum einen Kontinuität und Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten (IT- und Humankapazitäten) sowie Kooperationsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU- und des nationalen Steuerrechts und zum anderen eine verbesserte operative Zusammenarbeit und Innovationstätigkeit.

Zum Thema „EU-Fonds in den Bereichen Investitionen, Forschung und Innovation, KMU sowie Binnenmarkt“ wurde eine Konsultation durchgeführt. Es wurden die Ansichten der Bürgerinnen und Bürger unter anderem in Bezug auf die politischen Herausforderungen und die Notwendigkeit eines Tätigwerdens der EU im Steuerbereich ermittelt.

Externes Fachwissen

Die Kommission gab eine externe Studie in Auftrag, um die Ex-ante-Evaluierung mit quantitativen und qualitativen Informationen zu untermauern. Ziel dieser Studie war es, zum einen die wichtigsten Triebkräfte im Steuerbereich nach 2020 und zum anderen die für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu erwartenden Probleme zu ermitteln, die Gegenstand einer künftigen EU-Finanzierungsmaßnahme sein könnten, wobei die Art der ermittelten Triebkräfte und ihre jeweiligen Konsequenzen zu berücksichtigen waren.

Dank dieser Studie konnte die Kommission: - Ziele für ein Tätigwerden auf EU-Ebene auf der Grundlage der festgestellten Triebkräfte und Probleme ermitteln; - mögliche EU-politische Optionen ermitteln, um diese Ziele zu erreichen, eine künftige EU-Finanzierungsmaßnahme als Reaktion auf die festgestellten Triebkräfte und Probleme einzuführen und die zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der ermittelten Optionen zu bewerten; - die Optionen anhand der festgelegten Kriterien (wie Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz) bewerten und auf der Grundlage fundierter Argumente ordnen.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Kontinuität bei Inhalt, Struktur und Volumen des Haushalts des vorgeschlagenen Fiscalis-Programms im Vergleich zum Vorläufer „Fiscalis 2020“ wurde eine Folgenabschätzung nicht für notwendig erachtet. Eine Ex-ante-Evaluierung erschien geeigneter, um den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Vereinfachung

Das laufende Programm wurde bereits gestrafft, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Output und Ergebnissen liegt. Alle bei früheren Evaluierungen ermittelten Vereinfachungen wurden mit dem laufenden Programm umgesetzt. Die wichtigste zusätzliche Vereinfachung, die ermittelt wurde, würde in der vermehrten Verwendung von Pauschalbeträgen und Kosten je Einheit bestehen, sowie in der Möglichkeit, mehrjährige Arbeitsprogramme anzunehmen, um den durch das Ausschussverfahren verursachten jährlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzierungsprogramme ist mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen 15 verknüpft, der am 2. Mai 2018 vorgeschlagen wurde. In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm „Fiscalis“ einen Finanzrahmen von 270 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2021-2027 vor.

Das Programm „Fiscalis“ wird in direkter Mittelverwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den Interessenträgern werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen bestimmten Zeitraum ausgearbeitet.

Das Programm „Fiscalis“ wird sich auf die Einnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auswirken. Es wird die Arbeit der Steuerbehörden bei der Erhebung direkter und indirekter Steuern erleichtern und straffen, auch wenn sich diese Wirkung nicht quantifizieren lässt. Indem durch Zusammenarbeit und den Aufbau von IT- und Humankapazitäten die Qualität der Arbeit verbessert wird, werden die Steuerbehörden die finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten wirksamer schützen können.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms „Fiscalis“ werden im Rahmen von Zwischen- und Abschlussevaluierungen sowie durch die kontinuierliche Überwachung einer Reihe von übergeordneten wichtigen Leistungsindikatoren bewertet. Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 16 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Instruments anhand von Indikatoren und Zielvorgaben bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Instrument als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert und ihre Wirkungen maximiert werden können. Außerdem werden Regulierungskosten, Nutzen und Einsparungen ermittelt und quantifiziert.

Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen; diese Daten und Informationen werden der Kommission in einer Weise übermittelt, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist; so werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Die Ergebnisse und Outputs des Programms werden regelmäßig im Rahmen eines umfassenden Überwachungssystems auf der Grundlage festgelegter Indikatoren im Hinblick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet.

Für Daten zur Messung der Leistung werden verschiedene Datenerhebungsinstrumente herangezogen. Die wichtigsten derzeit vorgesehenen Instrumente sind Follow-up-Formulare, Formulare zur Bewertung von Veranstaltungen sowie regelmäßige Umfragen unter Zollbeamten.

Da das Programm eine unterstützende Funktion hat und den Behörden der Teilnehmerländer dabei hilft, Informationen auszutauschen und ihre Kapazitäten auszubauen, liegt der Fokus des Überwachungssystems darauf, die Fortschritte der Programmtätigkeiten anhand von Indikatoren auf Output-Ebene zu bewerten. Nach Möglichkeit orientiert es sich auch an Indikatoren in Bereichen, die mit den übergeordneten Zielen des Programms in Zusammenhang stehen.

Die Kommission wird jährlich einen Fortschrittsbericht zum Programm veröffentlichen, der eine Zusammenfassung der Leistung im Hinblick auf die Ziele des Programms und die jeweiligen Output- und Ergebnisindikatoren enthält.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Der Anwendungsbereich des Programms wurde angepasst, um die Steuerpolitik und die Steuerbehörden angesichts neu entstehender Bedürfnisse umfassender zu unterstützen. Während das allgemeine Ziel des laufenden Programms „Fiscalis 2020“ darin besteht, das reibungslose Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt zu verbessern, soll das vorgeschlagene Programm die Steuerpolitik und die nationalen Steuerbehörden unterstützen und so dem Unterstützungsbedarf, der sich unter anderem aus anderen politischen Initiativen auf EU- und auf nationaler Ebene ergibt, besser Rechnung tragen. Das Programm soll helfen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhüten und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, das volle Potenzial des Binnenmarkts zu nutzen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien fördern und unterstützen. Die Ziele des Programms bleiben daher grundsätzlich unverändert, auch wenn sie anders und vereinfacht, d. h. ohne operative Ziele, dargestellt werden.

Wie schon bei dem laufenden Programm „Fiscalis 2020“ wird die Teilnahme an dem neuen Programm Mitgliedstaaten, beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten offenstehen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union werden auch Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Drittländer gemäß den in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen an dem Programm teilzunehmen.

Kapitel II – Förderfähigkeit

Im Rahmen der Programmfinanzierung werden im Wesentlichen ähnliche Maßnahmen für förderfähig erachtet wie im laufenden Programm. Ihre Einteilung nach Maßnahmenarten wurde jedoch vereinfacht und gekürzt, um für mehr Flexibilität zu sorgen. Die nicht erschöpfende Liste in Anhang 1 gibt einen Überblick über konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des Programms finanziert werden könnten.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die mit dem derzeitigen Instrument der Sachverständigenteams im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ gewonnen wurden, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Vorschlags auf der projektbezogenen strukturierten Zusammenarbeit, deren Ziel es ist, die operative Zusammenarbeit weiter zu verstärken und vertiefte und integrierte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern zu ermöglichen.

Eine Neuerung im Vergleich zum laufenden Programm ist die Bestimmung betreffend Maßnahmen, die notwendig sind, um die europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern und internationalen Organisationen anzupassen und zu erweitern. Dies bietet einen einfacheren und unkomplizierten Mechanismus im Vergleich zu „Fiscalis 2020“, in dessen Rahmen keine Änderungen der europäischen elektronischen Systeme ohne eine internationale Übereinkunft mit dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 218 AEUV finanziert werden dürfen. Um die Reaktionszeit zur Einrichtung einer solchen Vernetzung mit Drittländern zu optimieren, sieht der Vorschlag die Finanzierung der notwendigen Anpassungen oder Erweiterungen sowie die Annahme der erforderlichen Verwaltungsregelungen vor, die die notwendigen Bedingungen sowie möglicherweise einen finanziellen Beitrag des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation umfassen. Möglich ist dies nur, wenn die Maßnahme im Unionsinteresse liegt.

Angesichts der Bedeutung der Globalisierung wird das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus Drittländern, sowie Vertreter internationaler Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmer oder der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige hinzuzuziehen, sofern dies für die Maßnahmen zur Umsetzung der Programmziele von Nutzen ist.

Kapitel III – Finanzhilfen

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage der am häufigsten verwendeten Ausgabenverfahren des Unionshaushalts, nämlich der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung von Finanzhilfen. In Bezug auf Finanzhilfen sieht der Vorschlag vor, dass keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden handelt.

Wie in der Vergangenheit sollten aus dem Programm Maßnahmen aufgrund ihres hohen EU-Mehrwerts bis zu 100 % finanziert werden. Sind für Maßnahmen Finanzhilfen erforderlich, wird der anwendbare Kofinanzierungssatz in den Arbeitsprogrammen festgelegt.

Kapitel IV – Spezifische Bestimmungen für Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten

Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen für verbesserte Rahmenbedingungen für die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten und für eine bessere Steuerung dieser Maßnahmen sorgen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit den bisherigen Fiscalis-Programmen und in Anbetracht der zunehmenden Zahl europäischer elektronischer Systeme werden einige Neuerungen vorgeschlagen. Die Definition der gemeinsamen Komponenten und der nationalen Komponenten wurde verbessert und wird nun den Gegebenheiten und Merkmalen von IT-Projekten besser gerecht. Zudem wurden die Aufgaben der Kommission auf der einen und die der Mitgliedstaaten auf der anderen Seite auflistet. Und schließlich wird ein von der Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten aufzustellender mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich eine bessere Planung der Haushaltsmittel und des Personalbedarfs sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ermöglichen. Um eine bessere Überwachung der Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten zu ermöglichen, wurden begleitende Berichterstattungspflichten eingeführt.

Kapitel V – Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken. Dies ist eine Neuerung im Vergleich zum derzeitigen Programm „Fiscalis 2020“, das jährliche Arbeitsprogramme vorsieht. Mehrjährige Arbeitsprogramme führen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten, wirken sich aber nicht auf die Umsetzung des Programms aus.

Die Kommission wird durch einen Fiscalis-Programmausschuss (Prüfverfahren) unterstützt.

In Anhang 2 wurde eine Liste mit Kernindikatoren beigefügt, um die Überwachung des Programms und seiner Leistung von Anfang an zu verbessern. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, darunter auch Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2, um erforderlichenfalls die Liste der Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen.

Zwischen- und Abschlussevaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

Kapitel VI – Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zur Überarbeitung des Rahmens für die Leistungsüberwachung und der entsprechenden Indikatoren zu erlassen.

Die Kommission wird durch einen Fiscalis-Programmausschuss (Prüfverfahren) unterstützt.

Kapitel VII – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Es wird die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, gewährleistet.

2018/0233 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingerichtet wurde und von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt wird, hat – genau wie seine Vorläufer – erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieser Programme, unter anderem für den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerpflichtigen, wurde von den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(2)Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.

(3)Durch die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen, dessen Ziel die Unterstützung des Binnenmarkts, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, sollte das Programm dazu beitragen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhüten und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken sowie einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien zu fördern.

(4)Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 19 bilden soll.

(5)Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.

(6)Die Verordnung (EU, Euratom) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates 20 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(7)Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ geltenden Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Fiscalis“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten im Steuerbereich weiter zu verbessern.

(8)Angesichts der zunehmenden Mobilität von Steuerpflichtigen, der Zahl grenzüberschreitender Transaktionen und der Internationalisierung von Finanzinstrumenten weit über Unionsgrenzen hinaus könnten Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sein. Insbesondere würden der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb zweier ähnlicher elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen innerhalb der Union bzw. auf internationaler Ebene vermieden. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein.

(9)Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern, sowie Vertreter von internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern, Steuerzahlerverbänden oder der Zivilgesellschaft sein.

(10)Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ 21 eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.

(11)Der größte Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. Daher sollten in spezifischen Bestimmungen jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden.

(12)Derzeit ist kein mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden „Strategieplan“) zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Umfelds im Steuerbereich in der Union vorgeschrieben. Um die Kohärenz und Koordinierung der Maßnahmen zum IT-Kapazitätsaufbau zu gewährleisten, sollte das Programm die Aufstellung eines solchen Strategieplans vorsehen.

(13)Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen wird sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern.

(14)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ausgeübt werden.

(15)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 23 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(16)Um auf Änderungen der steuerpolitischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 , den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 25 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 26 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 27 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(18)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(19)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(20)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

2.Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Steuer“ und „Steuer-“ in Wortzusammensetzungen die Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:

(a)der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 29 ;

(b)Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates 30 ;

(c)Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates 31 ;

(d)Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 32 ;

(e)andere Steuern und Abgaben, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU 33 des Rates genannt werden, soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;

(2)„Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

(3)„europäische elektronische Systeme“ die für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;

(4)„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

1.Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Steuerbehörden und die Besteuerung zu unterstützen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.

2.Das Programm hat das spezifische Ziel, die Steuerpolitik, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme zu unterstützen.

Artikel 4

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 270 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

(a)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(b)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;

(c)andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Verordnung [2018/XXX] [neue Haushaltsordnung];

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

1.Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen:

(a)Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

(b)projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,

(c)Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

(d)Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,

(e)unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

(1)Studien,

(2)Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

(3)gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

(4)jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene Maßnahme, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

Mögliche Formen der unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 aufgeführt.

3.Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.

4.Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Externe Sachverständige

1.Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.

2.Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

3.Die Kommission wählt die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus, wobei sie potenzielle Interessenkonflikte vermeidet.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

1.Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

2.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

3.Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

1.Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

2.Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

1.Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.

2.Die Kommission gewährleistet insbesondere

(a)die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;

(b)die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;

(c)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

(d)die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

(e)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene.

3.Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

(a)die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;

(b)die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

(c)die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;

(d)die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

(e)die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich

1.Die Kommission erstellt und aktualisiert einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich, in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:

(a)als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

(b)als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

(c)als Kombination aus beiden.

2.Der mehrjährige Strategieplan für den Steuerbereich umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

3.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

4.Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.

5.Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

1.Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 108 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

2.Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

1.In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

2.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15

Evaluierung

1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Prüfungen und Untersuchungen

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm – der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

 Binnenmarkt, Innovation und Digitales

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 34  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Das Programm wird mit einem Durchführungsrechtsakt zur Annahme eines mehrjährigen Arbeitsprogramms durchgeführt. Die Annahme ist für das erste Quartal 2021 nach Konsultation des Fiscalis-Programmausschusses geplant. Die Ausführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms erfolgt durch den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten und die Vergabe öffentlicher Aufträge an Dienstleistungsanbieter spätestens ab dem zweiten Quartal 2021.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante) 

Die Union und die nationalen Steuerbehörden leiden nach wie vor unter unzureichenden Kapazitäten und unzureichender Zusammenarbeit – sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern – und können deshalb ihre Aufgaben nicht wirksam und effizient erfüllen. Sie müssen rasch und gemeinsam auf neu entstehende Probleme wie Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Digitalisierung und neue Geschäftsmodelle reagieren und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen vermeiden. Dies führt zu ständig neuen Herausforderungen für die Funktionsweise und die Leistung der nationalen Steuerbehörden. Sie erfordern neue, innovative Wege zur Ausübung ihrer zentralen Funktion, d. h. der Erhebung von Steuern, die unmittelbar in die nationalen Haushalte und mittelbar in den Unionshaushalt fließen. Die Kommission schlägt daher ein Fiscalis-Programm vor, das die Mittel und den Haushalt vorsieht, die notwendig sind, um die Steuerpolitik und die Steuerbehörden durch den Kapazitätsaufbau auf Administrations- und auf IT-Ebene und durch operative Zusammenarbeit zu unterstützen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Der größte Teil der vorgeschlagenen Mittelausstattung wird für Tätigkeiten zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Steuerbereich bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz, durch das sichergestellt wird, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 27 Mal, einloggen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In dem Vorschlag werden die Empfehlungen der abschließenden Evaluierung des Programms „Fiscalis 2013“ sowie die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Halbzeitevaluierung des Programms „Fiscalis 2020“ berücksichtigt. Diesen Evaluierungen zufolge generiert das Programm einen hohen EU-Mehrwert, da es zur Vertrauensbildung und zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander, aber auch mit anderen teilnehmenden Ländern (Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten) beiträgt. Außerdem erleichtert das Programm die Umsetzung des EU-Rechts und sorgt für Effizienzgewinne (durch die Bündelung von Ressourcen), vor allem bei den elektronischen Systemen (wo das Handeln der EU Größenvorteile schafft und Entwicklungskosten reduziert) und Fortbildungsmodulen (wo das Handeln der EU einigen Behörden zufolge Kosten und Zeit spart). Die Teilnehmer am Programm zeigen ferner großes und ständig wachsendes Interesse an gemeinsamen Maßnahmen (vor allem Arbeitsbesuche, Seminare, Workshops), da sie als ein wirksames Instrument angesehen werden, das zur Zusammenarbeit beiträgt und den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert. Aufgrund der besonderen Finanzierungsregelung und operativen Struktur wird die Einführung von Sachverständigenteams als effizientes Mittel zur Vertiefung der (regionalen oder thematischen) Zusammenarbeit betrachtet. Nach Ansicht einiger Teilnehmer sollten die für diese Tätigkeit zum Aufbau von Verwaltungskapazitäten vorgesehenen Mittel aufgestockt werden.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen vorgeschlagenen Programmen und Fonds der Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen:

-    dem Zollprogramm, das die Zusammenarbeit im Zollwesen fördert;

-    dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU zur Bekämpfung von Betrug zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV;

-    dem Binnenmarktprogramm, das EU-Maßnahmen für eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts unterstützt;

-    dem Reformhilfeprogramm, das einzelnen EU-Mitgliedstaaten beim Aufbau handlungsfähiger Institutionen und effizienter Behörden und bei der Einführung soliderer politischer Steuerungsrahmen Hilfe leistet.


1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X befristete Laufzeit

X    Laufzeit 1.1.2021 bis 31.12.2027

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 35  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

entfällt

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms „Fiscalis“ werden im Rahmen von Zwischen- und Abschlussevaluierungen sowie durch die kontinuierliche Überwachung einer Reihe von übergeordneten wichtigen Leistungsindikatoren bewertet.

Die Ergebnisse und Outputs des Programms werden regelmäßig im Rahmen eines umfassenden Überwachungssystems auf der Grundlage festgelegter Indikatoren im Hinblick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet. Für Daten zur Messung der Leistung werden verschiedene elektronische Systeme und Datenerhebungsinstrumente, u. a. Follow-up-Formulare, Formulare zur Bewertung von Veranstaltungen sowie regelmäßige Umfragen unter Steuerbeamten, herangezogen.

Da das Programm eine unterstützende Funktion hat und den Behörden der Teilnehmerländer dabei hilft, Informationen auszutauschen und ihre Kapazitäten auszubauen, liegt der Fokus des Überwachungssystems darauf, die Fortschritte der Programmtätigkeiten anhand von Indikatoren auf Output-Ebene zu bewerten. Nach Möglichkeit orientiert es sich auch an Indikatoren in Bereichen, die mit den übergeordneten Zielen des Programms in Zusammenhang stehen.

Die Kommission wird jährlich einen Fortschrittsbericht zum Programm veröffentlichen, der eine Zusammenfassung der Leistung im Hinblick auf die Ziele des Programms und die jeweiligen Output- und Ergebnisindikatoren enthält.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Anbetracht der Art der Programmmaßnahmen, dem auf den Steuerbehörden als Begünstigten liegenden Schwerpunkt und der Souveränität der Mitgliedstaaten im Steuerbereich wird das Programm in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Mit dieser Verwaltungsmethode werden die Finanzmittel am effizientesten eingesetzt und eine größtmögliche Wirkung erzielt. Damit verfügt die Kommission bei der jährlichen Zuweisung der entsprechenden Mittel mittels Finanzierungsbeschluss gemäß den mit den Mitgliedstaaten im Ausschussverfahren vereinbarten Prioritäten auch in Bezug auf neu entstehende Erfordernisse über Flexibilität und Lenkungsbefugnisse.

Das Programm wird hauptsächlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge und in geringerem Umfang auch über Finanzhilfevereinbarungen mit den nationalen Behörden durchgeführt.

Bei öffentlichen Aufträgen werden die Zahlungsmodalitäten vollständig an Unternehmensstandards angeglichen (keine Vorfinanzierung; alle Zahlungen sind an die Abnahme vorab festgelegter Leistungen gebunden).

Für Finanzhilfen ist eine Vorfinanzierung von bis zu 90 % vorgesehen. Abschlusszahlungen/Einziehungen von Finanzhilfen erfolgen auf der Grundlage von Finanzberichten in Verbindung mit Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort.

Das System für die Kontrolle der Auftragsvergabe stützt sich auf eine eingehende Ex-ante-Überprüfung von 100 % aller Transaktionen, sodass Fehler zum Zeitpunkt der Zahlung ausgeschlossen werden.

Bei Finanzhilfen wird mit der Kontrollstrategie ein dualer Ansatz verfolgt:

1) Die Finanzberichte der nationalen Behörden werden nach einer raschen Aktenprüfung, gefolgt von der abschließenden Zahlungsanordnung/Einziehungsanordnung, abgeschlossen (wodurch es zu weniger Zahlungsverzögerungen kommt). Diese Zahlungs-/Einziehungsanordnungen unterliegen weiterhin den üblichen Ex-ante-Kontrollen im Rahmen der Finanzkreisläufe (Ex-ante-Überprüfung von 100 % der Transaktionen);

2) die genannten Kontrollen werden in den Mitgliedstaaten durch Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort untermauert. Die GD TAXUD plant, in jedem Jahr für Rechnungsprüfungen vor Ort in drei bis fünf Mitgliedstaaten zu reisen, mit dem Ziel, vor dem Ende des Programmzeitraums die Mehrzahl der teilnehmenden Länder zu besuchen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die mit den finanziellen Transaktionen zur Durchführung des Programms verbundenen Risiken sind begrenzt.

1) Bei der Auftragsvergabe wird der Großteil der Transaktionen (die meisten davon im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von elektronischen Systemen) über bestehende Rahmenverträge und/oder durch Kodelegation an andere Dienststellen der Kommission vollzogen.

Durch das umfassende interne Kontrollsystem der GD TAXUD (basierend auf eingehenden Ex-ante-Überprüfungen von 100 % der jeweiligen Transaktionen) konnten die Fehlerquoten im vorherigen Programm deutlich unterhalb der Signifikanzschwelle gehalten werden (d. h. bei schätzungsweise 0,5 %). Dieses Kontrollsystem wird auch weiterhin für alle Transaktionen im Rahmen des neuen Programms eingesetzt und angewendet werden und damit Fehlerquoten deutlich unterhalb der Signifikanzschwelle gewährleisten.

2) Für die Transaktionen bei Finanzhilfen besteht ebenfalls ein geringes Risiko, insbesondere da

   es sich bei den Begünstigten um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten handelt und somit keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen;

   die Ausgaben in erster Linie mit einer Vielzahl von Maßnahmen verknüpft sind, wobei die einzelnen Maßnahmen jeweils nur relativ geringe Beträge erfordern (hauptsächlich Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten);

   für die Erfassung der Maßnahmen und die Erstellung der Finanzberichte die Verwendung des Systems ART2 (des elektronischen Systems für die Überwachung der Ausgaben) obligatorisch ist, das bestimmte Kontrollen beinhaltet;

   alle Projekte und Maßnahmen im Rahmen des Programms von der GD TAXUD im Vorfeld genehmigt werden und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Auswahl- und Vergabephasen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfeverpflichtungen gewährleisten;

   die Analyse der häufigsten Fehler, die in den Ex-post-Überprüfungen oder Ex-post-Rechnungsprüfungen vor Ort ermittelt wurden, bestätigt, dass die jeweiligen finanziellen Transaktionen mit einem geringen Risiko verbunden sind.

Im Rahmen des früheren Programms lag auch die Fehlerquote für den mittels Finanzhilfen umgesetzten Teil dauerhaft unter der Signifikanzschwelle (d. h. bei etwa 1 %). Dieses Kontrollsystem wird weiterhin angewendet, wodurch Fehlerquoten weit unterhalb der Signifikanzschwelle gewährleistet werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kontrollen im Rahmen des früheren Programms haben jährliche Gesamtkosten von durchweg etwa 1,5 % verursacht (Kosten aller Kontrollen (Auftragsvergabe und Finanzhilfen) der während des gesamten Jahres erfolgten Zahlungen) und werden damit als kosteneffizient angesehen.

Wie bereits erwähnt ist das Fehlerrisiko angesichts der Art der finanziellen Transaktionen und ihres Vollzugs begrenzt. Darüber hinaus zielt das auf eingehenden Ex-ante-Überprüfungen beruhende, umfassende interne Kontrollsystem darauf ab, alle potenziellen Fehler bereits vor der Zahlung/vor dem Rechnungsabschluss zu beseitigen.

Die bei Finanzhilfen erfolgenden Ex-post-Kontrollen vor Ort sorgen aufgrund ihrer stark abschreckenden Wirkung für eine weitere Verringerung des potenziellen Fehlerrisikos bei der Zahlung/beim Rechnungsabschluss.

Die im Rahmen des früheren Programms verwendete Kontrollstrategie hat sich mit ihren geringen Kontrollkosten als wirksam und effizient erwiesen.

Da dasselbe Kontrollsystem auch für das neue Programm genutzt wird, werden die voraussichtlichen Kosten der Kontrollen und die erwarteten Fehlerquoten bei der Zahlung/beim Rechnungsabschluss im Rahmen des neuen Programms ähnlich sein.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Im Mittelpunkt der Betrugsbekämpfungsstrategie der GD TAXUD steht die Entwicklung einer starken Betrugsbekämpfungskultur innerhalb der GD durch Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter der GD TAXUD für potenzielle Betrugsrisiken und ethisches Verhalten. Darüber hinaus sind in der Strategie eine aktive Zusammenarbeit mit dem OLAF und die Berücksichtigung von Betrugsfragen im Strategie- und Programmplanungszyklus (SPP) der GD vorgesehen.

Da die Durchführung des Programms (vorwiegend) über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, kommt dabei insbesondere das Ziel 3 der Betrugsbekämpfungsstrategie der GD TAXUD zum Tragen (d. h. die „Sensibilisierung in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte beim Umgang mit externen Interessenträgern wie Lobbyisten, Bietern und Auftragnehmern“), dessen Schwerpunkt auf 1) der Erfassung von Kontakten mit Lobbyisten, 2) einer zentralisierten Verwaltung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und der Kontakte mit Bietern und 3) speziellen Schulungen zu Kontakten mit Lobbyisten liegt. Darüber hinaus werden potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten durch die vor der Vergabe von Aufträgen (und jedweder finanzieller Transaktion) vorgeschriebene Konsultation des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gering gehalten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 36

von EFTA-Ländern 37

von Kandidatenländern 38

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

03.01 Binnenmarkt – Verwaltungshaushaltslinie

03.04 Binnenmarkt – Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

GM

NEIN

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

1

„Binnenmarkt, Innovation und Digitales“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

(1)

33,202

34,036

35,326

37,122

39,494

42,540

46,180

267,900

Zahlungen

(2)

7,957

24,607

31,141

33,479

35,699

38,342

41,504

55,171

267,900

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 39

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

33,502

34,336

35,626

37,422

39,794

42,840

46,480

270,000

Zahlungen

= 2 + 3

8,257

24,907

31,441

33,779

35,999

38,642

41,804

55,171

270,000





Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

45,892

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

2,121

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

48,013

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

40,361

41,195

42,485

44,281

46,653

49,699

53,339

318,013

Zahlungen

15,116

31,766

38,300

40,638

42,858

45,501

48,663

55,171

318,013

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

6,556

45,892

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

0,303

2,121

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

6,859

48,013

außerhalb der RUBRIK 7 40
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

0,300

2,100

INSGESAMT

7,159

7,159

7,159

7,159

7,159

7,159

7,159

50,113

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

42

42

42

42

42

42

42

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und BSD 41

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

7

7

7

7

7

7

7

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 42

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

49

49

49

49

49

49

49

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung des Programms beteiligt ist, als auch Personal, das in durch das Programm unterstützten/finanzierten Politikbereichen tätig ist.

Externes Personal

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung des Programms beteiligt ist, als auch Personal, das in durch das Programm unterstützten/finanzierten Politikbereichen tätig ist.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

X    auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 43

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

entfällt

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Das Programm kann sich indirekt auf die Einnahmen der EU auswirken, da zu erwarten ist, dass bessere und effizientere Steuerbehörden unter anderem mehr Mehrwertsteuer erheben werden. Diese Wirkung lässt sich jedoch nicht quantifizieren.

(1)    COM(2018) 322 final.
(2)    COM(2018) 321 final.
(3)    Beispiele für regulatorische Eingriffe:    
- Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (
ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1);    
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).    
- Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuer (
ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).    
- Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (
ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(4)    COM(2018) 442.
(5)    COM(2018) 386.
(6)    COM(2018) 441.
(7)    COM(2018) 391.
(8)    COM(2018) 434.
(9)     https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/CEF+Digital+Home  
(10)    COM(2017134.
(11)     https://ec.europa.eu/growth/industry/policy/ict-standardisation_de  
(12)     https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/fintech_en#action-plan  
(13)    https://ec.europa.eu/info/designing-next-research-and-innovation-framework-programme/what-shapes-next-framework-programme_de
(14)     https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/european-commission-launches-eu-blockchain-observatory-and-forum  
(15)    COM(2018) 322 final.
(16)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(17)    ABl.[…] vom […], S. […].
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 25).
(19)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(20)    COM(2016605 final.
(21)    COM(2010700 final.
(22)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(24)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(25)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(26)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(27)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(28)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(29)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(30)    Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).
(31)    Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
(32)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(33)    Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(34)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(35)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx.  
(36)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(37)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(38)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(39)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(42)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(43)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. nach Abzug der Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den8.6.2018

COM(2018) 443 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

{SWD(2018) 323 final}
{SWD(2018) 324 final}


ANHANG 1

Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen
gemäß Artikel 
7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

a)    Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;

b)    strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppe, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzt und befristet tätig ist, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

gemeinsame Prüfung, d. h. die gemeinsame Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder der Richtlinie 2010/24/EU;

d)    Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich;

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Austausch bewährter Verfahren.

ANHANG 2

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Unterstützung der Steuerpolitik, der Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme.

1. Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):

1.Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.Vereinfachte IT-Verfahren für die nationalen Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer (Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Zahl der Anträge und Zahl der Konsultationen in den verschiedenen, aus dem Programm finanzierten Systemen)

2. Wissensaustausch und Networking:

1.Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

2.Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Steuerverwaltungen, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden).