Brüssel, den 6.6.2018

COM(2018) 439 final

2018/0229(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

{SEC(2018) 293 final}
{SWD(2018) 314 final}
{SWD(2018) 316 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Für den ab 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) muss ein EUInvestitionsprogramm vorgesehen werden, in dem bereichsübergreifende Ziele im Hinblick auf eine Vereinfachung, Flexibilität, Synergien und Kohärenz in allen relevanten Politikbereichen der EU berücksichtigt werden. Die Überlegungen, die die Kommission in ihrem Diskussionspapier zur Zukunft der EU-Finanzen angestellt hat, zeigen, wie wichtig es in Zeiten knapper Haushaltsmittel ist, „mit weniger mehr zu erreichen“ und mit dem EUHaushalt eine Hebelwirkung zu erzielen. Angesichts der Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten auf EU-Ebene wird im Diskussionspapier als mögliche Lösung dieses Problems vorgeschlagen, diese Instrumente in einem einzigen Fonds zusammenzufassen, über den eine stärker auf Politikbereiche und Ziele ausgerichtete Unterstützung durch eine breite Palette von Finanzprodukten bereitgestellt werden könnte. Zudem sollten die Finanzierungsinstrumente auf EU-Ebene und die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik verwalteten Finanzierungsinstrumente einander ergänzen.

Im Rahmen des derzeitigen und der früheren MFR wurden die Finanzierungsinstrumente einer Vielzahl von Programmen erweitert. Im MFR 2014-2020 hat die Kommission 16 zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente eingerichtet. Die Haushaltsmittel für die Instrumente für interne Maßnahmen belaufen sich derzeit auf 5,2 Mrd. EUR. Mit diesen Instrumenten sollen Investitionen in verschiedenen Politikbereichen wie Forschung und Innovation (FuI), Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Infrastruktur und Kulturwirtschaft sowie die Förderung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit unterstützt werden.

Finanzierungsinstrumente werden auch als Durchführungsmechanismus für die Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) genutzt, die von den Verwaltungsbehörden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Für den MFR 2014-2020 sind insgesamt rund 21 Mrd. EUR für die Durchführung von Maßnahmen im Wege der geteilten Mittelverwaltung vorgesehen.

Seit der Finanz- und Staatsschuldenkrise in den Jahren 2008 bis 2015 zählt die Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investition zu den 10 obersten Prioritäten der Kommission, die 2014 die Investitionsoffensive für Europa auf den Weg brachte, um auf das gedämpfte Investitionsniveau zu reagieren. Das Kernstück dieser Initiative ist der 2015 eingerichtete Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), mit dem bis Mitte 2018 zusätzliche Investitionen von mindestens 315 Mrd. EUR mobilisiert werden sollen. Zu diesem Zweck soll die Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe durch eine EU-Garantie in Höhe von 16 Mrd. EUR und eine Finanzierung in Höhe von 5 Mrd. EUR aus Eigenmitteln der EIBGruppe gestärkt werden. Angesichts seines Erfolgs wurde der EFSI Ende 2017 verlängert und aufgestockt. Heute wird über diesen Fonds eine Haushaltsgarantie in Höhe von 26 Mrd. EUR bereitgestellt, die mit Haushaltsmitteln von 9,1 Mrd. EUR unterlegt ist. Zudem stellt die EIB-Gruppe eine zusätzliche Risikoübernahmekapazität von 7,5 Mrd. EUR zur Verfügung. Auf diese Weise sollen bis Ende 2020 zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mrd. EUR mobilisiert werden. Das Programm „InvestEU“ wird sich auf dasselbe erfolgreiche Haushaltsmodell wie der EFSI stützen, sodass mit knappen Haushaltsmitteln möglichst viele private Investitionen mobilisiert werden können.

Die Voraussetzungen für eine Steigerung der Investitionen haben sich seit 2014 dank der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und auch dank öffentlicher Maßnahmen wie dem EFSI verbessert. Allerdings besteht in verschiedenen Politikbereichen weiterhin ein großer Rückstand bei Investitionen, die häufig durch anhaltende Marktversagen gebremst werden. Mit Blick auf die ehrgeizigen politischen Ziele der Union ist es nach wie vor wichtig, privates Kapital für die Finanzierung von Investitionen zu gewinnen. Gleichzeitig muss eine stärkere Ausrichtung auf eine größere politische Relevanz erfolgen. Das Programm „InvestEU“ wird, insbesondere im Rahmen von COSME und Horizont Europa, in allen Fällen, in denen rückzahlbare Investitionsförderungen geeignete Unterstützungsformen sind, zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen. Der Vorschlag der Kommission für einen modernen Haushalt für Europa sieht vor, dass 3,5 Mrd. EUR der Finanzausstattung für Horizont Europa im Rahmen des Fonds „InvestEU“ zugewiesen werden, um einen Beitrag zum Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ zu leisten, und dass für die EU-Garantie ein Richtbetrag von insgesamt 11,25 Mrd. EUR zugewiesen wird.

Mit dem Programm „InvestEU“ wird ein zentraler EU-Mechanismus zur Unterstützung von Investitionen für interne Maßnahmen des MFR 2021-2027 geschaffen. Das Programm „InvestEU“ baut auf den erfolgreichen Erfahrungen mit dem EFSI und den derzeitigen Finanzierungsinstrumenten für interne Politikbereiche auf. Es umfasst vier Bestandteile: i) den Fonds „InvestEU“, über den die EU-Garantie bereitgestellt wird, ii) die InvestEU-Beratungsplattform, über die insbesondere technische Unterstützung für die Projektentwicklung bereitgestellt wird, iii) das InvestEU-Portal, eine leicht zugängliche Datenbank zur Förderung von Projekten, für die Finanzierungen benötigt werden, und iv) Mischfinanzierungen.

Der Fonds „InvestEU“ wird sich bei der Mobilisierung von Investitionen an der Nachfrage orientieren. Er wird insbesondere Investitionen in Innovation, Digitalisierung und nachhaltige Infrastrukturen fördern, aber auch dem Bedarf des sozialen Sektors und der KMU Rechnung tragen. Auch kleinere und lokale Projekte werden eine wichtige Rolle spielen.

Der Fonds „InvestEU“ umfasst eine EU-Haushaltsgarantie zur Absicherung der von den Durchführungspartnern bereitgestellten Finanzprodukte. Er zielt auf Projekte mit europäischem Mehrwert ab und fördert einen kohärenten Ansatz für die Finanzierung der politischen Ziele der EU. Gleichzeitig bietet er eine wirksame und effiziente Kombination von EU-Finanzierungsinstrumenten für bestimmte Politikbereiche.

Der vorliegende Vorschlag soll ab dem 1. Januar 2021 Anwendung finden. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Gründe und Ziele

Das Programm „InvestEU“ stellt als einzige Investitionsregelung für die interne Unionspolitik sowohl ein Politik- als auch ein Durchführungsinstrument dar.

Als Politikinstrument verfolgt das Programm „InvestEU“ das allgemeine Ziel, die politischen Ziele der Union durch die Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in der EU zu unterstützen und damit Marktversagen und Investitionslücken zu beheben, die die Verwirklichung der EU-Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und integratives Wachstum behindern.

Das Programm soll Finanzierungen für Wirtschaftsakteure mit einem Risikoprofil bereitstellen, bei dem private Geldgeber nicht immer tätig werden können oder wollen. Durch die Finanzierungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, nachhaltiges Wachstum, soziale Resilienz und Inklusion sowie die Integration der Kapitalmärkte in der EU im Einklang mit den politischen Zielen der EU in verschiedenen Wirtschaftszweigen gefördert werden. Das durch eine EU-Garantie unterlegte Programm „InvestEU“ wird zur Modernisierung des EU-Haushalts beitragen und dessen Wirkung erhöhen, indem „mehr mit weniger erreicht“ wird. Für wirtschaftlich tragfähige Projekte, die Einnahmen generieren können, kann ein systematischerer Einsatz einer Haushaltsgarantie dazu beitragen, die Wirkung der öffentlichen Mittel zu erhöhen.

Auf der Grundlage des Programms „InvestEU“ sollte es möglich sein, eine EU-Strategie zur Ankurbelung der weiterhin verhaltenen Investitionstätigkeit in der Union zu entwickeln. Durch die Diversifizierung der Finanzierungsquellen und die Förderung langfristiger und nachhaltiger Finanzierungen wird das Programm „InvestEU“ zur Integration der europäischen Kapitalmärkte im Rahmen der Kapitalmarktunion und zur Stärkung des Binnenmarkts beitragen. Als Instrument, mit dem finanzielle, marktbezogene, technische und politische Fachkenntnisse in der EU gebündelt werden, sollte das Programm „InvestEU“ auch als Katalysator für Finanzinnovationen im Dienste politischer Ziele wirken.

Als Durchführungsinstrument zielt der Fonds „InvestEU“ darauf ab, den EU-Haushalt durch eine Haushaltsgarantie effizienter auszuführen, Skaleneffekte zu erzielen, die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen und den Rahmen für die Berichterstattung und Rechenschaftslegung zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Struktur soll eine Vereinfachung, mehr Flexibilität und die Beseitigung möglicher Überschneidungen zwischen scheinbar ähnlichen EU-Förderinstrumenten ermöglichen.

Neben der EU-Garantie auf Unionsebene bietet der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Teil der Mittel über eine spezielle Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ im Wege der geteilten Mittelverwaltung für diese Ziele zu verwenden, wenn auf nationaler oder regionaler Ebene Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen.

Zudem wird über die InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung durch Beratung für die Projektentwicklung und flankierende Maßnahmen während des gesamten Investitionszyklus geleistet, um die Ausarbeitung und Entwicklung von Projekten und den Zugang zu Finanzmitteln zu fördern. Die InvestEU-Beratungsplattform wird in den Politikbereichen des InvestEU-Programms als zentrale Anlaufstelle für Projektträger und Mittler zur Verfügung stehen und die technische Unterstützung im Rahmen der Programme ergänzen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

Das InvestEU-Portal wird die Sichtbarkeit von Investitionsmöglichkeiten in der Union erhöhen und dadurch für Projektträger, die Finanzierungen benötigen, hilfreich sein.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag trägt den bestehenden Vorschriften umfassend Rechnung, da die EU-Garantie im Rahmen des Programms „InvestEU“ mit Blick auf eine effiziente Nutzung der EUHaushaltsmittel bereitgestellt wird, wenn Maßnahmen, die Einnahmen generieren können, im Einklang mit den politischen Zielen der EU finanziert werden. Dies gilt für die Kapitalmarktunion, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, den Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, die Strategie für emissionsarme Mobilität, die Verteidigungsstrategie oder auch die Weltraumstrategie für Europa. Der Fonds „InvestEU“ unterstützt in seinem Anwendungsbereich diese sich gegenseitig verstärkenden Strategien.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Programm „InvestEU“ ergänzt Finanzierungen und andere Maßnahmen in den von ihm unterstützten Politikbereichen beispielsweise über Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, das Programm „Digitales Europa“, das Programm über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die europäischen Statistiken, das Europäische Raumfahrtprogramm, den Europäischen Sozialfonds+, das Programm „Kreatives Europa“, das Programm für Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und den Europäischen Verteidigungsfonds. Synergien mit außenpolitischen Instrumenten werden gegebenenfalls ausgeschöpft.

Die Mischfinanzierung mit Zuschüssen stellt die Komplementarität mit anderen Ausgabenprogrammen sicher.

Das Programm „InvestEU“ ergänzt auch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Um den Einsatz bestimmter Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds+ (ESF+), Kohäsionsfonds, Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)) über Finanzprodukte zu erleichtern, können sich die Mitgliedstaaten auf das Programm „InvestEU“ stützen. Dies ist im Vergleich zur derzeitigen Situation eine erhebliche Vereinfachung, da in diesem Fall nur ein einziges Regelwerk gilt. 

Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise entgegenzuwirken, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 173 (Industrie) und Artikel 175 Absatz 3 (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung wird in der Rechtsgrundlage auf die wichtigsten Inhalte des Vorschlags eingegangen. Für beide Artikel, die die Rechtsgrundlage bilden, gilt dasselbe Verfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren). 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit dem Programm „InvestEU“ werden Investitionen und der Zugang zu Finanzierungen gefördert, mit denen EU-weiten Marktdefiziten und Investitionslücken entgegengewirkt wird, um die politischen Prioritäten der EU zu unterstützen. Zudem fördert es die Konzeption, Entwicklung und EU-weite Markttest innovativer Finanzprodukte für neue oder komplexe Fälle von Marktversagen sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte.

Die freiwillige Mitgliedstaaten-Komponente bietet die Möglichkeit, Marktversagen und Investitionslücken in einzelnen Ländern durch auf zentraler Ebene konzipierte Finanzprodukte zu begegnen und gewährleistet so eine effizientere geografische Verteilung der Ressourcen, sofern dies gerechtfertigt ist. Um den Einsatz bestimmter Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds+ (ESF+), Kohäsionsfonds, Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)) über Finanzprodukte zu erleichtern, können sich die Mitgliedstaaten auf das Programm „InvestEU“ stützen.

Die vorgeschlagene Struktur mit zwei Komponenten in jedem Politikbereich ermöglicht eine wirksame Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Darüber hinaus werden für die beiden Komponenten in jedem Politikbereich dieselben Regeln des Fonds „InvestEU“ gelten, was einen klareren und einfacheren Rahmen für die Nutzung der verschiedenen EU-Finanzierungsquellen ermöglichen wird.

Verhältnismäßigkeit

Die langfristigen Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und integratives Wachstum erfordern erhebliche Investitionen in verschiedene Politikbereiche. Dazu gehören unter anderem neue Modelle in den Bereichen Mobilität, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Naturkapital, Innovation, Digitalisierung, Qualifikationen, soziale Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz, Ozeane sowie Gründung und Wachstum kleiner Unternehmen.

Es bedarf neuer Anstrengungen, um die weiterhin bestehende Marktfragmentierung und Marktversagen zu beseitigen, die aus der geringen Risikobereitschaft privater Investoren, der begrenzten Finanzierungskapazität des öffentlichen Sektors und der Effizienzmängel bei den Rahmenbedingungen für Investitionen resultieren. Die Mitgliedstaaten können diese Investitionslücken nicht alleine schließen.

Maßnahmen auf EU-Ebene stellen sicher, dass eine kritische Masse von Ressourcen mobilisiert werden kann, um die Wirkung der Investitionen vor Ort zu maximieren. Der Vorschlag ersetzt nicht die Investitionen der Mitgliedstaaten, sondern ergänzt vielmehr solche Investitionen, da sein Schwerpunkt auf der Unterstützung von Projekten mit europäischem Mehrwert liegt. Ein Handeln auf EU-Ebene bewirkt Skaleneffekte bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente, da private Investitionen in der gesamten EU angestoßen werden und sich die EU-Organe mit ihrer Sachkenntnis optimal einbringen können. Zudem ermöglicht es den Zugang zu einem diversifizierten Portfolio europäischer Projekte und mobilisiert dadurch private Investitionen. So können innovative Finanzierungslösungen entwickelt, erweitert oder bei Bedarf in allen Mitgliedstaaten übernommen werden.

Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist das einzige Instrument, das in der Lage ist, den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit den politischen Zielen der EU wirksam zu decken. Strukturreformen und ein verbessertes regulatorisches Umfeld werden weiterhin notwendig sein, um die verbleibenden Investitionslücken im Zeitraum 2021-2027 zu schließen.

Wahl des Instruments

Ziel des Vorschlags ist es, ein einziges Instrument bereitzustellen, mit dem eine EUHaushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen durch die Durchführungspartner im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung bereitgestellt wird, um an den Erfolg des EFSI und früherer Finanzierungsinstrumente anzuknüpfen und die gewonnenen Erkenntnisse (z. B. hinsichtlich der Vermeidung einer Fragmentierung und möglicher Überschneidungen) zu berücksichtigen. Daher wird eine Verordnung vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Rückblickende Evaluierungen / Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag baut auf den Erkenntnissen auf, die im Rahmen der Evaluierungen der Vorgängerinstrumente und des EFSI gewonnen wurden. Insbesondere wurde 2018 eine unabhängige Evaluierung des EFSI [Referenz zur externen Evaluierung und zum SWD einfügen] durchgeführt, die die folgenden seit der Einrichtung des EFSI vorgenommenen Evaluierungen ergänzt:

·Bewertung des Einsatzes der EU-Garantie und der Funktionsweise des EFSI-Garantiefonds durch die Kommission 1 zusammen mit einer Stellungnahme des Rechnungshofs 2

·Evaluierung der Funktionsweise des EFSI durch die EIB 3 (Oktober 2016) und

·unabhängige externe Bewertung der Anwendung der EFSI-Verordnung 4 (November 2016).

Die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierungen wurden in der Mitteilung der Kommission über die Investitionsoffensive für Europa zusammengefasst (COM(2016) 764) 5 .

Bei allen Bewertungen wurde festgestellt, dass die EU-Garantie relevant war und der EIB die Durchführung risikoreicherer Tätigkeiten sowie die Einführung von Produkten ermöglichte, die mit höherem Risiko behaftet sind, um ein breiteres Spektrum von Begünstigten zu unterstützen. Der EFSI erwies sich auch als wichtiges Instrument zur Mobilisierung von Privatkapital. In Bezug auf die Leitungsstrukturen verwies die unabhängige Bewertung aus dem Jahr 2018 auf die Bedeutung des Investitionsausschusses für die Glaubwürdigkeit der Regelung, die Transparenz ihrer Entscheidungen und die Qualität der Bewertungsmatrix, die als wichtiges Instrument eingestuft wurde, um einen kohärenten Ansatz für die Präsentation der Projekte und die Zusammenfassung der Bewertungsschlussfolgerungen sicherzustellen.

Im Hinblick auf die unterzeichneten Finanzierungen und Investitionen hat der EFSI bis Ende 2017 Investitionen in Höhe von 207 Mrd. EUR mobilisiert, was 66 % der Zielvorgabe entspricht. Hinsichtlich der genehmigten Finanzierungen und Investitionen sind es 256 Mrd. EUR, was 81 % der Zielvorgabe entspricht. Wird dieser Trend auf die nächsten 6 Monate (der EFSI wird Mitte 2018 abgeschlossen) extrapoliert, dürften die mobilisierten Investitionen aus den genehmigten Finanzierungen und Investitionen Mitte 2018 oder kurz danach die Zielvorgabe von 315 Mrd. EUR erreichen.

Bei den Evaluierungen wurde eine gewisse Konzentration in Mitgliedstaaten mit gut entwickelten institutionellen Kapazitäten festgestellt. Betrachtet man jedoch die mobilisierten Investitionen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten, so ist diese Konzentration viel weniger ausgeprägt. Um die geografische Ausgewogenheit weiter zu verbessern, wurde mit dem EFSI 2.0 jedoch die Rolle der Europäischen Plattform für Investitionsberatung gestärkt.

Am 31. Dezember 2017 entsprach der tatsächliche Multiplikatoreffekt des EFSI weitgehend dem zu Beginn bewerteten globalen aggregierten Multiplikator von 13,5, der bis Ende 2017 erreicht werden sollte, wobei für das Ende des Investitionszeitraums ein Ziel von 15 vorgesehen ist. Der EFSI erwies sich auch als wirksames Instrument zur Mobilisierung von Privatkapital. Rund 64 % der mobilisierten Investitionen stammen aus dem Privatsektor.

Im Hinblick auf die Effizienz erwies sich die Verfügbarkeit der EU-Garantie als wirksames Instrument, um das Volumen der risikoreicheren Finanzierungen und Investitionen der Europäischen Investitionsbank erheblich zu erhöhen. Insbesondere werden mit der EU-Garantie im Vergleich zu Finanzierungsinstrumenten weniger Haushaltsmittel blockiert, da sie im Vergleich zu dem Umfang des finanziellen Engagements eine umsichtige, aber doch begrenzte Dotierung erfordert. Sie entspricht einer Eventualverbindlichkeit und dürfte daher Größenvorteile ermöglichen, die zu einer Steigerung der mobilisierten Investitionen je Euro führen. Ferner war der Umfang der EU-Garantie im Rahmen des EFSI der im Rahmen der unabhängigen Bewertung im Jahr 2018 vorgenommenen Datenanalyse zufolge eindeutig angemessen. Die Analyse ergab außerdem, dass der Ansatz für die Modellierung der EFSI-Zielquote im Großen und Ganzen angemessen war und den Branchenstandards entsprach; allerdings wurden einige Entwicklungen vorgeschlagen.

Eine Haushaltsgarantie hat sich auch für den EU-Haushalt als kosteneffizienter erwiesen, da sie die Zahlung von Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner begrenzt. Im Falle des EFSI erhält die EU für die EU-Garantie im Rahmen des Politikbereichs „Infrastruktur und Innovation“ sogar eine Vergütung.

In der unabhängigen Bewertung des Jahres 2016 wurde betont, dass das Zusätzlichkeitsprinzip klarer definiert werden muss. Folglich enthält die EFSI 2.0-Verordnung mehrere Maßnahmen, die das Konzept und die Kriterien präzisieren und das Verfahren transparenter gestalten.

Die unabhängige Bewertung des Jahres 2018, bei der nur die im Rahmen des EFSI genehmigten Finanzierungen und Investitionen bewertet werden konnten und die daher die neuen Maßnahmen des EFSI 2.0 nicht umfasst, bestätigte die Notwendigkeit, den Begriff der Zusätzlichkeit klarer zu fassen und das Vorliegen suboptimaler Investitionsbedingungen zu definieren. Insbesondere kam sie zu dem Schluss, dass die EFSI-Finanzierungen und -Investitionen, wie in der EFSI-Verordnung vorgeschrieben, im Vergleich zu (Nicht-EFSI-) Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank durch ein höheres Risiko gekennzeichnet sind. Aus den verschiedenen Erhebungen und Befragungen geht jedoch hervor, dass im Rahmen des Politikbereichs „Infrastruktur und Innovation“ des EFSI möglicherweise ein gewisser Verdrängungseffekt eingetreten ist. Es wäre wichtig, diese Situation im Rahmen des Programms „InvestEU“ zu vermeiden.

In der unabhängigen Bewertung des Jahres 2018 wurde auch auf den zusätzlichen nichtfinanziellen Nutzen hingewiesen, der dadurch entsteht, dass neue Investoren gewonnen werden, neue Produkte und Finanzierungsmodelle vorgestellt und am Markt getestet werden und die Finanzdienstleister höhere Standards für ihre Finanzierungen und Investitionen unterstützen und annehmen.

Die Evaluierung der EIB aus dem Jahr 2016 und die unabhängige Bewertung des Jahres 2018 bestätigten die Störung, die der EFSI aufgrund des Angebots ähnlicher Finanzprodukte in Bezug auf andere EU-Finanzierungsinstrumente anfänglich verursacht hat, insbesondere in Bezug auf das Schuldeninstrument im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und auf einen Teil von InnovFin; diese Störungen wurden teilweise dadurch korrigiert, dass bestehende Instrumente auf neue Marktsegmente ausgerichtet wurden.

Der Vorschlag für den Fonds „InvestEU“ stützt sich auch auf Erkenntnisse aus den Evaluierungen der Vorgängerinstumente, die sich über zwei Jahrzehnte erstreckt haben (Fazilität „Connecting Europe“, Horizont 2020, COSME usw.), sowie von Instrumenten, die im Rahmen früherer Finanzrahmen eingeführt wurden, wie das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). Diese Bewertungen bestätigen generell, dass in Europa weiterhin Finanzierungslücken in den von EU-Finanzinstrumenten abgedeckten Sektoren und Politikbereichen bestehen und dass die EU-Investitionsförderung weiterhin relevant und notwendig ist, um die politischen Ziele der EU zu erreichen. Sie betonen jedoch auch, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumenten und anderen EU-Initiativen verbessert werden sollte, dass Synergien mit nationalen und regionalen Initiativen besser genutzt werden sollten und dass es Überschneidungen zwischen den bestehenden Instrumenten gibt. Sie legen nahe, dass die Instrumente zur Investitionsförderung besser koordiniert und gestaltet werden müssen, um mögliche Überschneidungen zu begrenzen. Die Ausweitung der Tätigkeiten hat dazu geführt, dass die Mechanismen für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen gestärkt werden müssen, um das Entstehen unnötiger Mehrfachmaßnahmen zu vermeiden und größere Synergien zu erzielen.

In Bezug auf die COSME-Instrumente zur Förderung von KMU, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Union von entscheidender Bedeutung sind, zeigen die Bewertungen, dass diesen Instrumenten ein starkes Argument (Marktversagen und Beschränkungen des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln) zugrunde liegt. Insbesondere Start-ups, kleinere KMU und Unternehmen, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, sind überall in der EU mit anhaltenden strukturellen Marktlücken bei der Kreditfinanzierung konfrontiert. In einem Sonderbericht stellte der Rechnungshof fest, dass sich die KMU-Bürgschaftsfazilität positiv auf das Wachstum der geförderten KMU ausgewirkt hat. Laut den Empfehlungen des Rechnungshofs bedarf es einer gezielteren Ausrichtung auf die Begünstigten und einer stärkeren Koordinierung mit nationalen Regelungen 6 . 

Insbesondere in Bezug auf die InnovFin-Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Horizont 2020 zeigen die Bewertungen, dass der Zugang zu Finanzmitteln nach wie vor ein wesentliches Hindernis darstellt, wenn es darum geht, die Innovationsleistung Europas zu verbessern. Darin wird bestätigt, dass die InnovFin-Finanzierungsinstrumente vor dem Hintergrund der wachsenden Nachfrage nach Risikofinanzierungen in den Bereichen Forschung und Innovation gute Leistungen erbracht und es der EIB-Gruppe ermöglicht haben, neue risikoreichere Segmente abzudecken. Allerdings wird erneut darauf hingewiesen, dass die Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen verstärkt und die Hindernisse, die noch bei der Unterstützung innovativer Unternehmen beim Übergang von der Gründungs- in die Wachstumsphase bestehen, abgebaut werden müssen. Auch wird darauf hingewiesen, dass nur eine relativ kleine Zahl von Unternehmen, die im Rahmen von Horizont 2020 Finanzhilfen erhalten, in den Genuss von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 gekommen sind, was die Expansion innovativer Unternehmen behindern könnte.

Der Fonds „InvestEU“ wird auf diesen Erfahrungen aufbauen und auf Empfänger in den Bereichen Forschung und Innovation (einschließlich innovativer KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung) abstellen, um diesen in all ihren Entwicklungsphasen einen besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu verschaffen. Durch die Erleichterung von Mischfinanzierungen wird er die Synergieeffekte zwischen der Finanzierung durch Finanzhilfen und der marktgestützten Finanzierung nutzen. Darüber hinaus empfahl der Europäische Rechnungshof in seiner Prüfung der Garantiefazilität eine gezieltere Ausrichtung auf innovativere Unternehmen als Empfänger. Durch die Bündelung von Fachwissen und Ressourcen wird der Fonds „InvestEU“ den Schwerpunkt zunehmend auf Unternehmen richten, die Innovationstätigkeiten mit höherem Risiko ausführen.

Im sozialen Bereich und im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) gibt es empirische Belege dafür, dass es in der Union einen erheblichen Mangel an Investitionen in soziale Infrastruktur, Sozialunternehmen, die Waren („materielle Güter“) herstellen, sowie in soziale Dienste, Ideen und Menschen („immaterielle Vermögenswerte“) gibt, obwohl diese für die Mitgliedstaaten zur Bildung einer fairen, inklusiven und wissensbasierten Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind.

Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen gibt es in Europa erst seit Kurzem; sie sind Teil eines aufkommenden Marktes, der noch nicht vollständig entwickelt ist. Wie in der EaSI-Halbzeitbewertung von 2017 hervorgehoben wurde, haben die EaSI-Finanzierungsinstrumente sozial schwache Personen und Kleinstunternehmen unterstützt und den Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen erleichtert und damit eine beachtliche soziale Wirkung erzielt. Die Bewertung ergab, dass die Ausschöpfung des vollen Potenzials, das die bisherigen Ergebnisse aufgezeigt haben, die Fortsetzung der Investitionsförderung im sozialen Bereich und die Notwendigkeit zusätzlicher, im Rahmen des Programms „InvestEU“ zu erbringender Schlagkraft rechtfertigt.

Der Bericht mit der Folgenabschätzung zum Programm „InvestEU“ enthält eine detaillierte Zusammenfassung dieser Bewertungsergebnisse.

Konsultation der Interessenträger

Grundlage für die Folgenabschätzung war die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Investitionen, Forschung und Innovation, KMU sowie Binnenmarkt, insbesondere die Antworten im Zusammenhang mit der Unterstützung der EU für Investitionen. 7  

Der vorliegende Vorschlag trägt den Ergebnissen dieser Konsultation Rechnung. In den meisten Antworten wurde die Auffassung vertreten, dass die derzeitige EU-Unterstützung für Investitionen nicht ausreichend auf politische Zielsetzungen wie die Senkung der Arbeitslosigkeit, die Förderung sozialer Investitionen, die Erleichterung des digitalen Wandels, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln insbesondere für KMU, die Gewährleistung einer sauberen und gesunden Umwelt und die Unterstützung der industriellen Entwicklung ausgerichtet ist.

Die Befragten betonten, wie wichtig EU-weite politische Zielsetzungen, u. a. in den Bereichen Forschung, Unterstützung für allgemeine und berufliche Bildung, saubere und gesunde Umwelt, Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft und Verringerung der Arbeitslosigkeit sind.

Rund 60 % der Teilnehmer der Konsultation über strategische Infrastrukturen waren der Ansicht, dass die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsinstrumenten ein Hindernis darstellen, das die derzeitigen Programme daran hindert, erfolgreich politische Ziele umzusetzen.

Die große Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für die ermittelten Maßnahmen aus, die dazu beitragen könnten, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen und zu verringern. Dazu gehörten weniger, klarere und kürzere Regeln, die Angleichung der Vorschriften der einzelnen EU-Fonds sowie ein stabiler, aber flexibler Rahmen zwischen den Programmplanungszeiträumen.

Der Vorschlag zielt auf diese Ergebnisse ab, indem der Schwerpunkt hinsichtlich der Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ noch stärker auf die politischen Prioritäten der Union gelegt wird. Das mit dem Fonds „InvestEU“ eingeführte einheitliche Regelwerk sollte das Problem etwaiger Überschneidungen beseitigen und es insbesondere Endempfängern erleichtern, Unterstützung zu beantragen. Der Fonds „InvestEU“ verfügt auch über eine inhärente Flexibilität, die es ihm ermöglicht, sich an die Entwicklung von Marktgegebenheiten und -bedürfnissen anzupassen. Auch die Berichtspflichten wurden harmonisiert.

Externes Fachwissen

Wie unter der Unterüberschrift „Nachträgliche Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“ erklärt, wurde im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen 8 eine externe Bewertung durchgeführt. Sie wird zeitgleich zu diesem Vorschlag veröffentlicht.

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung [Verweis auf Folgenabschätzung einfügen] werden die größten Herausforderungen für den nächsten MFR, insbesondere die Investitionslücken und suboptimalen Investitionssituationen in verschiedenen Politikfeldern wie Forschung und Innovation, nachhaltige Infrastruktur, Finanzierung von KMU und soziale Investitionen, eingehend geprüft. Sie untersucht und erläutert die Beweggründe für die vorgeschlagene Struktur des Fonds „InvestEU“, seine Leitungsstruktur, seine Ziele, Zielvorhaben, Finanzprodukte und Endempfänger. Falls angezeigt, werden in der Folgenabschätzung die erwogenen Alternativlösungen beschrieben und die Beweggründe für die vorgeschlagenen Optionen erläutert. Dies bezieht sich insbesondere auf die Gründe für die Schaffung eines einzigen Investitionsförderinstruments, die Durchführungsmechanismen und die Durchführungspartner sowie auf die vorgeschlagene Leitungsstruktur.

In der Folgenabschätzung wird betont, dass die Erfahrung mit den derzeitigen EU-Finanzierungsinstrumenten und der EFSI-Haushaltsgarantie gezeigt hat, dass ein Bedarf an Vereinfachung, Straffung und besserer Koordinierung der EU-Investitionsförderinstrumente im nächsten MFR besteht. Die Erfahrung mit dem EFSI hat auch gezeigt, dass der Einsatz einer Haushaltsgarantie anstelle der herkömmlichen Finanzierungsinstrumente dort, wo es möglich ist, erhebliche Vorteile und Effizienzgewinne mit sich bringt.

Im Rahmen der Folgenabschätzung werden für den Fonds „InvestEU“ folgende Hauptmerkmale festgestellt:

·eine einheitliche Struktur mit einem direkten Kommunikationskanal zu den Finanzmittlern, Projektträgern und Endempfängern auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten;

·eine stärkere Hebelwirkung und eine effizientere Nutzung der Haushaltsmittel durch die Verwendung einer einzigen Haushaltsgarantie, die unterschiedlichen Finanzprodukten mit einem diversifizierten Risikoportfolio zugrunde liegt; im Vergleich zu der Option, über unterschiedliche Finanzierungsinstrumente oder zweckgebundene Haushaltgarantien zu verfügen, die eine begrenzte Spanne an Risiken abdecken, führt dies zu Effizienzgewinnen, da eine niedrigere Dotierungsquote erforderlich, aber ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist;

·ein vereinfachtes und gezieltes Angebot von Investitionsförderinstrumenten, die auf die wichtigsten politischen Ziele der EU ausgerichtet sind; ein solches Angebot würde es auch ermöglichen, Finanzhilfen mit Finanzierungen aus verschiedenen EU-Programmen, der herkömmlichen EIB-Kreditvergabe oder privater Finanzierung zu kombinieren;

·die Fähigkeit, sektorspezifische Instrumente einzusetzen, die bestimmten Fällen von Marktversagen entgegenwirken (z. B. „Green Shipping“, Energie-Demonstrationsprojekte, Naturkapital);

·Flexibilitätsmaßnahmen, die es dem Fonds „InvestEU“ ermöglichen, rasch auf Marktveränderungen und politische Prioritäten, die sich mit der Zeit verändern, zu reagieren;

·eine integrierte Leitungs- und Durchführungsstruktur, die die interne Koordinierung verbessert und den Standpunkt der Kommission gegenüber den Durchführungspartnern stärkt; dies würde auch zu Effizienzgewinnen bei den Verwaltungskosten führen, Doppelarbeit und Überschneidungen vermeiden und die Sichtbarkeit für Investoren erhöhen;

·vereinfachte Anforderungen an die Berichterstattung, Überwachung und Kontrolle; aufgrund des einheitlichen Rahmens sieht der Fonds „InvestEU“ integrierte und vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vor;

·bessere Komplementarität zwischen den zentral verwalteten und den im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme; dazu zählt die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung über den Fonds „InvestEU“ (in der Mitgliedstaaten-Komponente) zu bündeln;

·Angliederung der InvestEU-Beratungsplattform an den Fonds „InvestEU“, um den Aufbau und die Umsetzung einer Pipeline von bankfähigen Projekten zu unterstützen.

Die Bandbreite der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ erwogenen Maßnahmen wird über verschiedene Produkte umgesetzt, die auf unterschiedliche Risiken ausgerichtet sind und je nach Art der geleisteten Deckung der Garantie und der unterstützten Vorhaben hohe, mittlere oder niedrige Dotierungsquoten erfordern würden. Die Kommission wird Leitlinien für die Verwendung der einzelnen Produkte und der damit einhergehenden Risiken bereitstellen und die Verwendung überwachen, um zu gewährleisten, dass das Gesamtportfolio mit der im Vorschlag festgelegten Dotierungsquote vereinbar ist.

Am 27. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab. [Hyperlink zur Stellungnahme des o. g. Ausschusses einfügen] In der Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) [Verweis/Link einfügen] werden die angesprochenen Fragen behandelt. Im Bericht werden die derzeitigen Überschneidungen zwischen dem EFSI und den zentral verwalteten Finanzierungsinstrumenten nun besser erläutert. Auch werden darin erläutert, wie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ potenzielle Überschneidungen vermieden werden. Darüber hinaus werden darin die Wahl der vorgeschlagenen Leitungsstruktur und die Rolle der verschiedenen Stellen näher erläutert. Dazu gehört eine Gegenüberstellung der aktuell im Rahmen des EFSI und der Finanzierungsinstrumente verwendeten Leitungsstrukturen mit der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ vorgeschlagenen Struktur. Es wurden zusätzliche Erläuterungen zu den Annahmen für das vorgesehene Risikoniveau und die Dotierungsquote hinzugefügt, darunter weitere Erläuterungen zur Risikobewertungsfunktion innerhalb der Leitungsstruktur.

Vereinfachung

Gegenwärtig wird suboptimalen Investitionsbedingungen anhand eines uneinheitlichen und fragmentierten Portfolios von EU-Finanzierungsinstrumenten und anhand des EFSI entgegengewirkt. Diese Situation stellt auch die Finanzmittler und Endempfänger vor Schwierigkeiten, die es mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung zu tun haben.

Das Ziel des Fonds „InvestEU“ besteht darin, die EU-Investitionsförderung zu vereinfachen, indem ein einheitlicher Rahmen geschaffen wird, der die Komplexität verringert. Durch die geringere Zahl von Vereinbarungen im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks wird der Fonds „InvestEU“ den Zugang zu EU-Fördermitteln für die Endempfänger, die Leitung und die Verwaltung von Investitionsförderinstrumenten vereinfachen.

Da der Fonds „InvestEU“ sämtliche Bedürfnisse nach Investitionsförderung abdeckt, ermöglicht er es auch, die Berichtspflichten und Leistungsindikatoren zu straffen und zu harmonisieren.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 9 beläuft sich der Haushaltsrahmen (Mittel für Verpflichtungen zu jeweiligen Preisen) für das Programm „InvestEU“ auf 14 725 000 000 EUR, darunter 525 000 000 EUR für Projektentwicklungshilfe und andere flankierende Maßnahmen. Die Gesamtdotierung wird 15 200 000 000 EUR betragen, von denen 1 000 000 000 EUR durch Einnahmen, Einziehungen und Rückzahlungen aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten und den EFSI abgedeckt werden. Im Einklang mit [Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe d] der [Haushaltsordnung] liefern Einnahmen und Einziehungen aus dem Fonds „InvestEU“ auch zusätzliche Beiträge für die Dotierung.

Dieser Vorschlag enthält einen Finanzbogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Fonds „InvestEU“ (die EU-Garantie) wird nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Die Kommission schließt die notwendigen Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern ab. Die InvestEU-Beratungsplattform wird je nach Art der Unterstützung nach dem Prinzip der indirekten oder der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Das InvestEU-Portal wird hauptsächlich nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Die Auswirkungen des Programms „InvestEU“ werden anhand von Evaluierungen bewertet. Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 10 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms „InvestEU“ anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms „InvestEU“ bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm „InvestEU“ als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann. Die Leistungsüberwachung wird anhand der im Vorschlag festgelegten Indikatoren gemessen. Zusätzlich zu diesen Kernindikatoren werden auf der Grundlage der spezifischen Finanzprodukte, die zum Einsatz kommen, detailliertere Indikatoren in die Investitionsleitlinien oder die Garantievereinbarungen aufgenommen. Darüber hinaus werden für die InvestEU-Beratungsplattform und das InvestEU-Portal spezifische Indikatoren entwickelt.

Entsprechend der [Haushaltsordnung] wird von den Durchführungspartnern eine harmonisierte Berichterstattung verlangt.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ dargelegt, die sich anschließend in den Politikbereichen niederschlagen.

Die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unterstützt werden sollen, sollen Folgendes fördern: i) die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich der Bereiche Innovation und Digitalisierung, ii) die Nachhaltigkeit sowie das Wachstum der Wirtschaft der Union, iii) die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion und iv) die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen.

Als Umfang der EU-Garantie wird ein Betrag von 38 000 000 000 EUR vorgeschlagen, wobei für die Dotierung eine Dotierungsquote von 40 %, d. h. 15 200 000 000 EUR, erforderlich ist (beide Beträge zu jeweiligen Preisen). Die vorläufige Mittelzuweisung der EU-Garantie nach den einzelnen Politikbereichen ist in Anhang I aufgeführt. Die Höhe der Dotierung hängt von der Art der erwogenen Finanzprodukte und der Risikobehaftung der Portfolios ab, wobei den im Rahmen des EFSI und früherer Finanzierungsinstrumente gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen wird.

Für die InvestEU-Beratungsplattform, das InvestEU-Portal und flankierende Maßnahmen wird eine Finanzausstattung von 525 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) vorgeschlagen.

Es ist ebenfalls vorgesehen, dass sich Drittländer an Finanzprodukten im Rahmen der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ beteiligen können, indem sie ihre vollständige Beteiligung in Barmitteln bereitstellen. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann vorgesehen, wenn in begründeten Fällen bestehende Regelungen, unter anderem im Bereich der Forschung, fortgesetzt oder Möglichkeiten zur Unterstützung im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess vorgesehen werden sollen. Auch Mitgliedstaaten, die einen Teil ihrer unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel über den Fonds „InvestEU“ einsetzen wollen, können Beiträge einzahlen. Diese Beträge fließen zusätzlich zur EU-Garantie in Höhe von 38 000 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) ein.

Kapitel II – Der Fonds „InvestEU“

In diesem Kapitel werden die vier Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ herausgearbeitet: i) nachhaltige Infrastruktur, ii) Forschung, Innovation und Digitalisierung, iii) KMU und iv) soziale Investitionen und Kompetenzen. Auch werden darin die beiden Komponenten der EU-Garantie festgelegt: i) die EU-Komponente und ii) die Mitgliedstaaten-Komponente, die sich aus einer Subkomponente für jeden Mitgliedstaat zusammensetzt, der beschließt, einen Teil seiner Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, in den Fonds „InvestEU“ einzuzahlen.

Die spezifischen Vorschriften für die Mitgliedstaaten-Komponente sehen eine Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor und legen die wichtigsten Elemente der Einzahlung, z. B. Umfang, Dotierungsquote und Eventualverbindlichkeit, fest. Die notwendigen Bestimmungen sind in der Dachverordnung und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten enthalten. Unmittelbar nach der Übertragung in den Fonds „InvestEU“ erfolgt die Durchführung der Mitgliedstaaten-Komponente nach den Vorschriften des Fonds „InvestEU“. Die Kommission wählt die Durchführungspartner auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitgliedstaats aus und unterzeichnet mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Garantievereinbarung.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag des Programms „InvestEU“ zur Erreichung dieses Gesamtziels soll im Rahmen eines EU-Klimaverfolgungssystems nachverfolgt werden. Die Kommission wird diese Informationen jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs vorlegen.

Um den potenziellen Beitrag des Programms „InvestEU“ zur Erreichung der Klimaziele umfassend zu nutzen, wird die Kommission sich bemühen, einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Ausarbeitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung des Programms „InvestEU“ zu ermitteln.

Kapitel III – Die EU-Garantie

In diesem Kapitel sind die Bestimmungen über die EU-Garantie und ihren Einsatz festgelegt. Dazu zählen die Unwiderruflichkeit und das Nachfrageprinzip der EU-Garantie, der Investitionszeitraum, der den MFR-Zeitraum abdeckt, die Anforderungen an förderfähige Finanzierungen und Investitionen und die förderfähigen Finanzierungsarten. Die für Finanzierungen und Investitionen infrage kommenden Sektoren sind im Einzelnen in Anhang II aufgeführt.

Das Kapitel regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Durchführungspartner, die im Einklang mit der [Haushaltsordnung] unter anderem eine Säulenbewertung bestehen müssen, und an die zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen.

Bei der Auswahl der Durchführungspartner wird die Kommission berücksichtigen, inwieweit diese in der Lage sind, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, private Investoren zu mobilisieren, eine angemessene geografische und sektorale Abdeckung sicherzustellen und neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimaler Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die Europäische Investitionsbank-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Auch nationale Förderbanken oder -institute werden berücksichtigt. Außerdem werden andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere wenn sie aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil aufweisen. Auch andere Stellen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten als Durchführungspartner agieren können. Die Durchführungspartner müssen dabei mindestens drei Mitgliedstaaten abdecken, können zu diesem Zweck jedoch eine Gruppe bilden.

Es wird erwartet, dass rund 75 % der unter die EU-Komponente fallenden EU-Garantie Durchführungspartnern oder Partnern zugewiesen werden, die in allen Mitgliedstaaten Finanzprodukte anbieten können.

Ferner enthält es auch die detaillierte Deckung der EU-Garantie je nach Art der Finanzierung, die in deren Rahmen bereitgestellt werden kann.

Kapitel IV – Die Leitungsstruktur

Der Fonds „InvestEU wird über einen Beratungsausschuss verfügen, der in zwei Formationen zusammentritt: i) Vertreter der Durchführungspartner und ii) Vertreter der Mitgliedstaaten. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung der Kommission hinsichtlich der Gestaltung von Finanzprodukten, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ durchzuführen sind, sowie Beratungen zu Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen sowie zu Marktbedingungen in der Zusammensetzung mit den Durchführungspartnern. Der Beratungsausschuss wird die Mitgliedstaaten zudem über die Durchführung des Fonds „InvestEU“ unterrichten und einen regelmäßigen Meinungsaustausch über die Marktentwicklungen sowie einen Austausch über bewährte Verfahren ermöglichen.

Eine Projektgruppe aus Sachverständigen, die der Kommission von den Durchführungspartnern zur Verfügung gestellt werden, bereitet auch die Bewertungsmatrix für potenzielle Finanzierungen und Investitionen vor, die dem Investitionsausschuss zur Beurteilung, ob diese Finanzierungen und Investitionen durch die EU-Garantie gedeckt werden sollen oder nicht, vorgelegt werden. Die Kommission muss bestätigen, dass eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mit dem EU-Recht in Einklang steht, bevor der Projektgruppe ein Vorschlag vorgelegt werden kann.

Der Investitionsausschuss genehmigt den Einsatz der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind externe Sachverständige mit Fachwissen in den betreffenden Sektoren. Der Ausschuss tritt in vier verschiedenen Formationen zusammen, die den jeweiligen Politikbereichen entsprechen. Jede Formation verfügt über sechs Mitglieder, von denen vier ständige Mitglieder sind, die an allen Formationen teilnehmen. Die beiden übrigen Mitglieder werden gezielter entsprechend den im Rahmen des jeweiligen Politikbereichs behandelten Themen ausgewählt.

Kapitel V – Die InvestEU-Beratungsplattform

Mit der InvestEU-Beratungsplattform wird die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Strukturierung, Vergabe und Durchführung von Investitionsprojekten durch Beratung mit dem entsprechenden Kapazitätsaufbau unterstützt. Sie steht öffentlichen und privaten Projektträgern sowie Finanzmittlern und anderen Mittlern zur Verfügung.

Kapitel VI – Das InvestEU-Portal

Die Einrichtung des InvestEU-Portals erfolgt auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit dem Investitionsvorhabenportal im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa gesammelt wurden. Das Portal wird systematische Konformitätsprüfungen umfassen, die feststellen, ob die eingetragenen Projekte mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union übereinstimmen, und eine Verpflichtung für die Durchführungspartner beinhalten, Projekte zu berücksichtigen, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die Konformitätsprüfung bestehen. Das Ziel des Portals besteht darin, investitionsfähigen Projekten in der EU, die auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten sind, Sichtbarkeit zu verleihen. Das Projekt muss jedoch nicht auf dem Portal eingetragen werden, um in den Genuss von EU-Fördermitteln zu kommen. Ebenso bedeutet die Eintragung eines Projekts in das Portal nicht, dass es letztlich in den Genuss der EU-Garantie kommt.

Kapitel VII – Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Kontrolle

Es wird vorgeschlagen, den Einsatz der EU-Garantie im Einklang mit den Vorgaben der [Haushaltsordnung] anhand einer Zwischen- und einer Abschlussevaluierung zu evaluieren. Dieses Kapitel sieht ferner eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung vor und legt die Indikatoren fest, anhand deren die Leistungsmessung in Anhang III erfolgt. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und die Rechte des OLAF in Bezug auf Finanzierungen und Investitionen in Drittländern.

Schließlich regelt dieses Kapitel das Verfahren für delegierte Rechtsakte und sieht eine Anwendung der Verordnung ab dem 1. Januar 2021 vor.

Kapitel VIII – Transparenz und Sichtbarkeit

Die Standardbestimmungen wurden aufgenommen, um eine angemessene Transparenz und Sichtbarkeit zu gewährleisten.

Kapitel IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses letzte Kapitel enthält Bestimmungen für die Verwendung von Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen aus den Vorläuferprogrammen. Eine Liste dieser Programme ist zusätzlich zum EFSI in Anhang IV aufgeführt.

2018/0229 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 12 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit 1,8 % des BIP der EU gegenüber 2,2 % im Jahr 2009 lagen die Infrastrukturinvestitionen in der Union im Jahr 2016 rund 20 % unter den Investitionsquoten von vor der weltweiten Finanzkrise. Zwar lässt sich eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union beobachten, doch bleibt dieses angesichts der kräftigen Aufschwungphase hinter den Erwartungen zurück und reicht nicht aus, um den über Jahre gebildeten Investitionsstau aufzuholen. Noch wesentlicher ist, dass das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen in Anbetracht des technologischen Wandels und der globalen Wettbewerbsfähigkeit dem Bedarf der Union an strukturellen Investitionen, unter anderem für Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), nicht gerecht werden und nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Es bedarf daher einer fortlaufenden Unterstützung, um gegen Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen vorzugehen und somit im Einklang mit den politischen Zielen der Union den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

(2)Evaluierungen haben ergeben, dass die Vielfalt der Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 eingesetzt wurden, zu einigen Überschneidungen geführt hat. Ferner hat diese Vielfalt die Mittler und Endempfänger, die es mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung zu tun hatten, vor Schwierigkeiten gestellt. Das Fehlen kompatibler Vorschriften hat auch die Kombination verschiedener Unionsfondsmittel behindert, obwohl eine solche Kombination zur Unterstützung von Projekten sinnvoll gewesen wäre, die unterschiedliche Finanzierungsarten benötigen. Daher sollte ein einziger Fonds – der Fonds „InvestEU“ – eingerichtet werden, um durch die Zusammenführung und Vereinfachung des Finanzierungsangebots in Form einer einzigen Haushaltsgarantie den Endempfängern eine effizientere Unterstützung zu bieten und dadurch einerseits die Wirkung des Tätigwerdens der EU zu verbessern und gleichzeitig die Kosten für den Unionshaushalt zu verringern.

(3)In den letzten Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden, nachhaltiges Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen, etwa die Kapitalmarktunion, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, die Strategie für emissionsarme Mobilität, die Verteidigungsstrategie oder auch die Weltraumstrategie für Europa. Indem er Unterstützung für Investitionen und Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten bietet, sollte der Fonds „InvestEU“ die Synergien zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien nutzen und verstärken.

(4)Auf Unionsebene schafft das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu überwachen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen Nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Auch sollten sie dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und dem Fonds „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

(5)Der Fonds „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums der Union, die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion sowie die Integration der Kapitalmärkte der Union, darunter auch Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Märkte und zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte der Fonds durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und durch Beiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Projekte fördern. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren, wobei die Fondsmittel gleichzeitig zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen sollten.

(6)Der Fonds „InvestEU“ sollte Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte fördern, um Wachstum, Investitionen und Beschäftigung zu fördern und somit zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zu einer gerechteren Einkommensverteilung in der Union beizutragen. Der Rückgriff auf den Fonds „InvestEU“ sollte eine Ergänzung zur Unterstützung der Union durch Finanzhilfen darstellen.

(7)Die Union hat sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Zielen, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris von 2015 und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 bekannt. Um die vereinbarten Ziele, einschließlich der in der Umweltpolitik der Union verankerten Ziele, zu erreichen, müssen die Anstrengungen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung erheblich verstärkt werden. Daher sollten die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einen wichtigen Platz in der Aufstellung des Fonds „InvestEU“ einnehmen.

(8)Das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beitragen, das im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums die Umlenkung privater Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen unterstützt. 13

(9)Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm „InvestEU“ zu einer durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zum Erreichen des übergeordneten Ziels beitragen, 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ sollen 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungen erneut bewertet.

(10)Der Beitrag des Fonds „InvestEU“ zur Erreichung der Klimavorgabe der EU soll im Rahmen eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern entwickelten EU-Klimaverfolgungssystems unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen 14 ] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, nachverfolgt werden.

(11)Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die globale Wirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen gefördert werden. Der Umweltschutz und die damit zusammenhängende Risikovorsorge mit dem entsprechenden Risikomanagement sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die EU sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe nachzukommen. 15 Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, biologischer Vielfalt und Luftverschmutzung entwickelten Methoden zusammenstimmen, nachverfolgt werden, um die einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, einschließlich Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu beurteilen.

(12)Investitionsprojekte, die erhebliche Unterstützung von der Union erhalten, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, sollten einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die Leitlinien Rechnung trägt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern im Rahmen des Programms „InvestEU“ entwickelt wurden und die mit den für andere Unionsprogramme entwickelten Leitlinien unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, zusammenstimmen. Diese Leitlinien sollten angemessene Bestimmungen enthalten, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(13)Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union, nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz zu fördern, beeinträchtigt. Zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Energie- und Klimaziele für 2030, sind umfangreiche Investitionen in die europäische Infrastruktur vonnöten. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, darunter Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Umwelt-, Klima- und Meeresschutz sowie Digitales ausgerichtet sein. Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, der der Projektpipeline Sichtbarkeit verleiht und Kohärenz mit allen einschlägigen Unionsprogrammen gewährleistet. Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollte bei Investitionsprojekten, die Unterstützung von der Union erhalten, den Grundsätzen für den Schutz der Bürger im öffentlichen Raum Rechnung getragen werden. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Sicherheitselemente von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastrukturen fördern, ergänzen.

(14)Die Investitionen in der Union nehmen zwar insgesamt zu, doch befinden sich die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation nach wie vor auf einem unangemessenen Niveau. Die sich daraus ergebenden unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation schaden der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft und schmälern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger der Union. Der Fonds „InvestEU“ sollte die passenden Finanzprodukte bereitstellen, die die verschiedenen Phasen im Innovationszyklus und eine große Bandbreite von Interessengruppen abdecken, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen wettbewerbsfähig für die Weltmärkte zu machen.

(15)Es sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich, um in den digitalen Wandel zu investieren und die Vorteile dieses Wandels allen Bürgern und Unternehmen der Union zugutekommen zu lassen. Der starke politische Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sollte nun durch ähnlich ehrgeizige Investitionen – auch in künstliche Intelligenz – ergänzt werden.

(16)Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spielen in der Union eine entscheidende Rolle. Aufgrund ihres vermeintlich hohen Risikos und unzureichender Sicherheiten stoßen sie beim Zugang zu Finanzierungsmitteln jedoch auf Herausforderungen. Weitere Herausforderungen rühren daher, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und deshalb Digitalisierungs-, Internationalisierungs- und Innovationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Im Vergleich zu größeren Unternehmen haben sie zudem Zugang zu einem begrenzteren Spektrum von Finanzierungsquellen: Sie begeben üblicherweise keine Anleihen und haben nur begrenzten Zugang zu Börsen und großen institutionellen Anlegern. Für KMU, die schwerpunktmäßig im Bereich der immateriellen Vermögenswerte tätig sind, ist die Herausforderung beim Zugang zu Finanzierungsmitteln noch größer. In der Union ansässige KMU greifen stark auf Banken sowie auf Fremdfinanzierung in Form von Überziehungskrediten, Bankdarlehen und Leasing zurück. KMU, die vor diesen Herausforderungen stehen, müssen unterstützt und ein stärker diversifiziertes Finanzierungsangebot bereitgestellt werden, um einerseits KMU besser in die Lage zu versetzen, die Gründungs-, Wachstums- und Entwicklungsphase ihres Unternehmens zu finanzieren und Rezessionsphasen standzuhalten, und andererseits die Wirtschaft und das Finanzsystem widerstandsfähiger gegen Rezessionsphasen und Schocks zu machen. Dies stellt auch eine Ergänzung zu den bereits im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen dar. Der Fonds „InvestEU“ sollte die Möglichkeit bieten, spezifische, gezieltere Finanzprodukte in Anspruch zu nehmen.

(17)Wie im Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas 16 und der europäischen Säule sozialer Rechte 17 dargelegt, ist die Schaffung einer integrativeren und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um Ungleichheiten zu bekämpfen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden, können Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessern. Der Fonds „InvestEU“ sollte genutzt werden, um Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen zu erhöhen und die Lage in puncto Solidarität zwischen den Generationen, Gesundheitswesen, Obdachlosigkeit, digitale Integration, Gemeinwesenarbeit, Rolle und Platz junger Menschen in der Gesellschaft und schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Förderung der Kultur und Kreativität in Europa beitragen. Um den tief greifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen werden, zu begegnen, muss in das Humankapital, die Mikrofinanzierung, die Finanzierung von Sozialunternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter die Auftragsvergabe zugunsten wirkungs- und ergebnisorientierter Investitionen, investiert werden. Das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Ökosystem stärken und das Angebot von und den Zugang zu Finanzierungen für Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen verbessern, um der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, nachzukommen. Der Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ 18 hat Lücken bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich für allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, festgestellt, die u. a. auch auf Unionsebene Unterstützung erfahren müssen. Das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz, und Philanthropen sowie die Unterstützung von Stiftungen sollte ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

(18)Der Fonds „InvestEU“ sollte in vier Politikbereichen greifen, die die wichtigsten politischen Prioritäten der Union widerspiegeln: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.

(19)Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in angemessener Weise entgegenwirken; die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, einen Teil ihrer Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen, um die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen einzusetzen, die spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet – auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten wie den Gebieten der Union in äußerster Randlage – entgegenwirken und dadurch zur Erreichung der Ziele des unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds beitragen. Die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht duplizieren oder verdrängen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

(20)Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Diese Kombination zielt darauf ab, die hohe Bonität der Union zur Förderung von Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene zu nutzen und gleichzeitig ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten dadurch zu gewährleisten, dass die von der Kommission ausgestellte Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind, übernehmen; die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden; der Mitgliedstaat würde seinerseits durch die Ausstellung einer Rückgarantie zugunsten der Union für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einzigen Beitragsvereinbarung geschlossen werden. Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen umfassen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats umzusetzen sind. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von [Artikel 211 Absatz 1] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX 19 (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Aufstellung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Mittel oder durch unter die geteilte Mittelverwaltung fallende Fondsmittel gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde.

(21)Der Fonds „InvestEU“ sollte Drittländern, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Länder, Kandidatenländer, potenzielle Kandidatenländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder oder andere Länder sind, zwecks Einzahlungen offenstehen, wobei die zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen einzuhalten sind. Dies sollte es ermöglichen, die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern, falls angezeigt, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU fortzusetzen.

(22)Mit der vorliegenden Verordnung wird für andere Maßnahmen des Programms „InvestEU“ als die Dotierung der EU-Garantie eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Verweis je nach der neuen interinstitutionellen Vereinbarung zu aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 20 ] bilden soll.

(23)Die EU-Garantie in Höhe von 38 000 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) auf Unionsebene soll mehr als 650 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in der gesamten Union mobilisieren und sollte den jeweiligen Politikbereichen vorläufig zugewiesen werden.

(24)Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf die Durchführungspartner mit Kontakt zu den Endempfängern stützt. Die Kommission sollte mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung mit einer aus dem Fonds zugewiesenen Garantiekapazität abschließen, um dessen Finanzierungen und Investitionen, die die Ziele und Förderkriterien des Fonds „InvestEU“ erfüllen, zu unterstützen. Um eine angemessene Inanspruchnahme der EU-Garantie zu gewährleisten, sollte der Fonds „InvestEU“ mit einer spezifischen Leitungsstruktur ausgestattet sein.

(25)Es sollte ein Beratungsausschuss mit Vertretern von Durchführungspartnern und Vertretern von Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um Informationen sowie Angaben über die Inanspruchnahme der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ eingesetzten Finanzprodukte auszutauschen und die sich ändernden Bedürfnisse und neue Produkte, darunter spezifische territoriale Marktlücken, zu erörtern.

(26)Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Investitionen und Finanzierungen mit dem Recht und der Politik der Union bewerten, wobei die endgültigen Entscheidungen über die Finanzierungen und Investitionen von einem Durchführungspartner getroffen werden sollten.

(27)Eine Projektgruppe aus Sachverständigen, die der Kommission von den Durchführungspartnern zur Verfügung gestellt werden, um Fachwissen in die finanzielle und technische Bewertung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen einzubringen, sollte die von den Durchführungspartnern zur Bewertung durch den Investitionsausschuss vorgelegten Finanzierungen und Investitionen benoten.

(28)Ein Investitionsausschuss mit unabhängigen Sachverständigen sollte endgültig über die Gewährung von Unterstützung aus der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen, die die Förderfähigkeitskriterien erfüllen, entscheiden und dadurch externen Sachverstand in die Investitionsbewertungen von Projekten einbringen. Der Investitionsausschuss sollte in unterschiedlichen Formationen zusammentreten, um den einzelnen Politikfeldern und Sektoren bestmöglich Rechnung zu tragen.

(29)Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung zu gewährleisten und neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimaler Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die Europäische Investitionsbank-Gruppe (im Folgenden „EIB-Gruppe“) im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Neben der EIB-Gruppe sollten auch nationale Förderbanken oder -institute in der Lage sein, eine ergänzende Finanzproduktpalette anzubieten, da sich ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf regionaler Ebene positiv auf die Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel auf dem Gebiet der Union auswirken könnten. Außerdem sollten andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere wenn sie aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil aufweisen. Auch andere Stellen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten als Durchführungspartner agieren können.

(30)Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ auf Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auf Unionsebene ausgerichtet sind, gleichzeitig aber auch dem Ziel der bestmöglichen geografischen Reichweite gerecht werden, sollte die EU-Garantie Durchführungspartnern zugewiesen werden, die allein oder zusammen mit anderen Durchführungspartnern mindestens drei Mitgliedstaaten abdecken können. Es wird jedoch erwartet, dass rund 75 % der unter die EU-Komponente fallenden EU-Garantie Durchführungspartnern oder Partnern zugewiesen werden, die in allen Mitgliedstaaten Finanzprodukte im Rahmen des Fonds „InvestEU“ anbieten können.

(31)Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der [Haushaltsordnung] förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere multilaterale Entwicklungsbanken. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen eines jeden Mitgliedstaates Rechnung tragen. Nach [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

(32)Die Finanzierungen und Investitionen sollten letztlich von einem Durchführungspartner in eigenem Namen beschlossen, im Einklang mit dessen internen Vorschriften und Verfahren durchgeführt und in dessen Jahresabschluss verbucht werden. Die Kommission sollte daher ausschließlich etwaige finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus der EU-Garantie ergeben, verbuchen und den Höchstbetrag der Garantie, einschließlich aller einschlägigen Informationen über die bereitgestellte Garantie, offenlegen.

(33)Falls angezeigt, sollte der Fonds „InvestEU“ in Situationen, in denen dies zur bestmöglichen Stützung von Investitionen zur Behebung bestimmter Marktversagen oder suboptimaler Investitionsbedingungen erforderlich ist, eine reibungslose und effiziente Kombination von Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus dem Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystem (EHS) finanziert werden, mit dieser Garantie ermöglichen.

(34)Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung mit einer Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen umfassen, sollten als Ganzes den in den Vorschriften der betreffenden Unionsprogramme dargelegten Zielen und Kriterien für die Förderfähigkeit entsprechen. Der Einsatz der EU-Garantie sollte im Einklang mit den Vorschriften des Programms „InvestEU“ beschlossen werden.

(35)Die InvestEU-Beratungsplattform sollte die Entwicklung einer stabilen Pipeline mit Investitionsprojekten für jeden Politikbereich fördern. Darüber hinaus sollte im Rahmen des Programms „InvestEU“ ein sektorübergreifendes Element vorgesehen werden, um eine einzige Anlaufstelle und eine sektorübergreifende Projektentwicklungshilfe für zentral verwaltete Unionsprogramme zu gewährleisten.

(36)Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und das lokale Wissen über den Fonds „InvestEU“ erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung vor Ort bereitgestellt wird.

(37)Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Kapazitätsaufbauhilfe anzubieten, um die für die Entstehung hochwertiger Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Market-Making-Tätigkeiten aufzubauen. Darüber hinaus geht es darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe der einzelnen Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Social-Finance-Ökosystem. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte daher zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für ein bestimmtes Politikfeld ergriffenen Maßnahmen bestehen und diese ergänzen.

(38)Das InvestEU-Portal sollte eingerichtet werden, um eine leicht zugängliche und benutzerfreundliche Projektdatenbank zu schaffen, die die Sichtbarkeit von Investitionsprojekten auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten fördert und besonders darauf ausgerichtet ist, den Durchführungspartnern eine mögliche Pipeline mit Investitionsprojekten bereitzustellen, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind.

(39)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 21 muss das Programm „InvestEU“ auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels besonderer Anforderungen an die Überwachung erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „InvestEU“ vor Ort umfassen.

(40)Es sollte ein solider, auf Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gestützter Überwachungsrahmen umgesetzt werden, der den Fortschritt in Richtung auf die Ziele der Union überwacht. Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte, Auswirkungen und Tätigkeiten des Programms „InvestEU“ berichten.

(41)Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(42)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] findet auf das Programm „InvestEU“ Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Haushaltsgarantien.

(43)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 23 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 24 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 25 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(44)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(45)Gemäß [Verweis ggf. entsprechend dem neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms „InvestEU“ und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(46)Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung durch Investitionsleitlinien, die die Finanzierungen und Investitionen einhalten müssen, zu ergänzen, eine rasche und flexible Anpassung der Leistungsindikatoren zu erleichtern und die Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Investitionsleitlinien für die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der einzelnen Politikbereiche zu erstellen, den Anhang III durch Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren abzuändern und die Dotierungsquote anzupassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(47)Das Programm „InvestEU“ sollte EU-weitem Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken und unionsweite Markttests innovativer Finanzprodukte für neue oder komplexe Fälle von Marktversagen sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte ermöglichen. Daher ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ aufgestellt, der eine EU-Garantie für von den Durchführungspartnern zur Förderung der internen Politikbereiche der Union durchgeführte Finanzierungen und Investitionen bereitstellt.

Sie richtet außerdem einen Mechanismus für beratende Unterstützung ein, der die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und den Zugang zu Finanzierungen fördert und einen entsprechenden Kapazitätsaufbau bereitstellt („InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner richtet sie eine Datenbank ein, die den Projekten, für die die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, Sichtbarkeit verleiht und Investoren Informationen über Investitionsmöglichkeiten liefert („InvestEU-Portal“).

Sie regelt die Ziele des Programms „InvestEU“, die Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystem (EHS), den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgesetzt werden;

(2)„EU-Garantie“ eine über den Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß [Artikel 219 Absatz 1 der [Haushaltsordnung]] durch die Unterzeichnung einzelner Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern wirksam werden;

(3)„Finanzprodukt“ ein(e) zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner vereinbarte(r) Finanzmechanismus bzw. Finanzvereinbarung, entsprechend dem bzw. der der Durchführungspartner den Endempfängern entweder direkt oder über Mittler eine Finanzierung in einer der in Artikel 13 genannten Formen bereitstellt;

(0)„Finanzierungen und/oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkte oder indirekte Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht werden;

(1)„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds+ (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

(2)„Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen oder Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden;

(3)„Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Mittler, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung und/oder eine Vereinbarung zur Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform unterzeichnet;

(4)„InvestEU-Beratungsplattform“ die in Artikel 20 definierte technische Hilfe;

(5)„InvestEU-Portal“ die in Artikel 21 definierte Datenbank;

(6)„Programm ‚InvestEU‘“ der Fonds „InvestEU“, die InvestEU-Beratungsplattform, das InvestEU-Portal und Mischfinanzierungsmaßnahmen zusammengenommen;

(7)„Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne der Verordnung [[ESF+] Nummer];

(8)„Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind;

(9)„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

(10)„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 27 ;

(11)„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

(12)„Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne der Verordnung [[ESF+] Nummer];

(13)„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms „InvestEU“

1.Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen und dadurch Folgendes zu fördern:

a)die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich der Bereiche Innovation und Digitalisierung;

b)die Nachhaltigkeit sowie das Wachstum der Wirtschaft der Union;

c)die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion der Union;

d)die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen.

2.Die einzelnen Ziele des Programms „InvestEU“ sind:

a)die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;

b)die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung;

c)die Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für KMU und in hinreichend begründeten Fällen für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;

d)die Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen und Finanzierungen für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen und Kompetenzen sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen.

Artikel 4

Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie

1.Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 38 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert.

Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die EU-Garantie mit einem weiteren Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] 28 und des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] 29 zuweisen.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] erbracht wird.

2.Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann die in Anhang I festgelegten Beträge bei Bedarf für jedes Ziel um bis zu 15 % ändern. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Änderungen.

3.Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln V und VI vorgesehenen Maßnahmen beträgt 525 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

4.Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche Informationssysteme.

Artikel 5

Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer

Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Fonds „InvestEU“ und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge erbringen, um sich gemäß [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] an bestimmten Finanzprodukten zu beteiligen:

a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens,

b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen ihnen und der Union,

c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern,

d)Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

i)ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet,

ii)die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß [Artikel 21 Absatz 5] der [Haushaltsordnung],

iii)dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt,

iv)die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis vii] der [Haushaltsordnung] durchgeführt. Sonstige EU-Finanzierungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der [Haushaltsordnung] im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei für Finanzhilfen [Titel VIII] der [Haushaltsordnung] maßgebend ist.

2.Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird,

a)    entsprechen den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien,

b)    stehen mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang. 

3.Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, entsprechen den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien.

4.Im Einklang mit Absatz 2 werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 oder 3 sind, nach Maßgabe der im Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und mit [Titel X] der [Haushaltsordnung] umgesetzt.

   Die Berichterstattung erstreckt sich ferner auf die Übereinstimmung mit den im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegten politischen Zielen und Förderkriterien und auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL II

Fonds „InvestEU“

Artikel 7

Politikbereiche

1.Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden vier Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a)    Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, digitale Vernetzung, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, Abfall, Natur und Umwelt, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die ökologischen und/oder sozialen Nachhaltigkeitsziele der Union befördern oder die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

b)    Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation, Weitergabe von Forschungsergebnissen an den Markt, Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, und Digitalisierung der Industrie in der Union.

c)    Im Politikbereich „KMU“ werden der Zugang zu und die Verfügbarkeit von Finanzierungen für KMU und in begründeten Fällen für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gefördert.

d)    Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierungen, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur (einschließlich Sozial- und Studentenwohnungen), soziale Innovation, Gesundheit und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

2.Lässt sich eine dem Investitionsausschuss nach Artikel 19 vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so bestimmt sich der Politikbereich, dem sie zuzuordnen ist, nach ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

3.Finanzierungen und Investitionen, die dem Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ nach Absatz 1 Buchstabe a zuzuordnen sind, werden auf ihre klimabezogene, ökologische und soziale Nachhaltigkeit geprüft, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales zu gewährleisten. Die Projektträger, die Finanzierungen beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen vor, wobei sie sich an den von der Kommission zu erstellenden Leitlinien orientieren. In diesen Leitlinien ist festgelegt, ab welcher Projektgröße diese Prüfung vorzunehmen ist.

   Anhand der Leitlinien der Kommission ist es möglich,

a)    mittels einer Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken die erforderliche Resilienz gegen die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels – gegebenenfalls unter Vornahme entsprechender Anpassungsmaßnahmen – zu gewährleisten und die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die wirtschaftliche Bewertung des Projekts einzubeziehen,

b)    die Gesamtauswirkungen des Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen,

c)    die Auswirkungen auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen zu bewerten.

4.Die Durchführungspartner legen die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Unionsziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz beitragen, wobei sie sich auf die von der Kommission zu erstellenden Leitlinien stützen.

5.Die Durchführungspartner streben das Ziel an, dass mindestens 50 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche zu erlassen.

Artikel 8

Komponenten

1.Jeder Politikbereich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 untergliedert sich in zwei Komponenten, deren Ziel es ist, spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a)Die EU-Komponente soll in folgenden Fällen Abhilfe schaffen:

i)    bei Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen und ein Vorgehen auf Unionsebene erfordern,

ii)    bei EU-weiten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen oder

iii)    bei neuen oder komplexen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, für die neue finanzielle Lösungen bzw. Marktstrukturen entwickelt werden müssen.

b)Die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischer Marktversagen oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds erreicht werden.

2.Die Komponenten im Sinne des Absatzes 1 können komplementär zur Förderung von Finanzierungen oder Investitionen eingesetzt werden, beispielsweise durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente

1.Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zuweist, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente verwendet, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gefördert werden.

2.Die Einrichtung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.

Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen die Beitragsvereinbarung innerhalb von vier Monaten nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder des GAP-Strategieplans und sie beschließen Änderungen der Beitragsvereinbarung gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung der Partnerschaftsvereinbarung oder des GAP-Strategieplans.

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

Abweichend von Artikel [211 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.

3.Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens

a)    den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, den Zeitraum der Bildung der Dotierung gemäß einem jährlichen Finanzplan und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des betreffenden Mitgliedstaats zu decken ist,

b)    die Strategie hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzmittler,

c)    den oder die Durchführungspartner, die ihr Interesse bekundet haben, und die Verpflichtung der Kommission, dem Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat,

d)    den möglichen Beitrag von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, zur InvestEU-Beratungsplattform,

e)    die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten Indikatoren,

f)    die Bestimmungen über die Entgelte des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente,

g)    die Möglichkeit der Kombination mit Mitteln der EU-Komponente, darunter im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.

4.Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen umgesetzt, die nach Maßgabe des Artikels 14 mit den Durchführungspartnern geschlossen werden.

Wurde binnen neun Monaten ab Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen oder wurde der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag in diesem Zeitraum nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, so wird die Beitragsvereinbarung im ersten Fall gekündigt und im zweiten Fall entsprechend geändert, und der ungenutzte Dotierungsbetrag wird gemäß [Artikel 10 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

Wurde die Garantievereinbarung nicht innerhalb des in [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] festgelegten Zeitraums umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert und der ungenutzte Dotierungsbetrag wird gemäß [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

5.Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe von [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

b)Abweichend von [Artikel 213 Absatz 4] der [Haushaltsordnung] wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt.

c)Fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis.

d)Sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10 % der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5 % der ursprünglichen Dotierung in den gemeinsamen Dotierungsfonds ein.

KAPITEL III

EU-Garantie

Artikel 10

EU-Garantie

1.Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des [Artikels 219 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] gewährt und nach Maßgabe des [Titels X] der [Haushaltsordnung] verwaltet.

2.Die Förderung mittels der EU-Garantie kann für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden. Verträge im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzmittler oder einer anderen Einrichtung werden spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

Artikel 11

Förderfähige Finanzierungen- und Investitionen

1.Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die

a)den in [Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e] der [Haushaltsordnung] festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere der in [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b] der [Haushaltsordnung] festgelegten Zusätzlichkeitsanforderung und gegebenenfalls der in [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d] der [Haushaltsordnung] festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen,

b)zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können, und

c)mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

2.Neben Projekten in der Union können aus dem Fonds „InvestEU“ auch die folgenden Projekte und Vorhaben mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden:

a)grenzüberschreitende Projekte zwischen Stellen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Länder, Kandidatenländern und potenzieller Kandidaten, Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Freihandelsassoziation – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II des AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt oder nicht;

b)Finanzierungen und Investitionen in Ländern nach Artikel 5, die sich an einem bestimmten Finanzprodukt beteiligen.

3.    Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die dazu dienen, Finanzmittel für Rechtsträger bereitzustellen, die in einem der folgenden Länder niedergelassen sind:

a)einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet,

b)einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland oder Gebiet gemäß Artikel 5,

c)einem Drittland gemäß Absatz 2 Buchstabe a, falls zutreffend,

d)einem anderen Land, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a bis c zu finanzieren.

Artikel 12

Auswahl der Durchführungspartner

1.Die Kommission wählt im Einklang mit [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] aus dem Kreis der förderfähigen Gegenparteien die Durchführungspartner oder eine Gruppe von Durchführungspartnern im Sinne von Unterabsatz 2.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse bekundet haben und in der Lage sein, Finanzierungen und Investitionen in mindestens drei Mitgliedstaaten abzudecken. Die Durchführungspartner können sich auch zu einer Gruppe zusammenschließen, um Finanzierungen und Investitionen in mindestens drei Mitgliedstaaten abzudecken.

Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere förderfähige Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen.

Schlägt der betreffende Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Durchführungspartner, die die Finanzierungen und Investitionen in den betreffenden geografischen Gebieten abdecken können.

2.Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“

a)optimal auf die in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet ist,

b)die Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel optimiert,

c)gegebenenfalls Privatinvestitionen maximiert,

d)geografisch diversifiziert ist,

e)eine ausreichende Risikostreuung aufweist,

f)innovative Finanzierungslösungen und Risikoansätze unterstützt, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken.

3.Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

a)etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,

b)die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des [Artikels 155 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.

4.Nationale Förderbanken oder -institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel und in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 13

Förderfähige Finanzierungsarten

1.Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner für die Absicherung der Risiken eingesetzt werden:

a)Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen oder Kapital- oder Quasi-Kapitalbeteiligungen, die direkt oder indirekt über Finanzmittler, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;

b)Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für ein anderes Finanzinstitut leistet, um es diesem zu ermöglichen, die in Buchstabe a genannten Finanzierungstätigkeiten durchzuführen.

Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen oder Investitionen nach Artikel 11 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.

2.Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Deckung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn lediglich eine Minderheit der von der betreffenden Struktur investierten Beträge außerhalb der Union und in Ländern nach Artikel 11 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

Artikel 14

Garantievereinbarungen

1.Die Kommission schließt nach Maßgabe dieser Verordnung mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

Falls die Durchführungspartner nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und allen Durchführungspartnern oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

2.Die Garantievereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

a)die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags,

b)die Bedingungen der Finanzierung oder der Bürgschaften, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft,

c)detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 16, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,

d)die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind,

e)die Zahlungsbedingungen,

f)die Verpflichtung des Durchführungspartners, Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;

g)die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist,

h)die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung,

i)die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 7 und 11 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital,

j)gegebenenfalls die für Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren,

k)die sonstigen Vorschriften gemäß den Anforderungen des [Titels X] der [Haushaltsordnung].

3.In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

4.Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Mittelausstattung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

5.Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann sie vorsehen, dass Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

Artikel 15

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

1.Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem betreffenden Durchführungspartner.

2.Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss feststellt, dass sie die Anforderungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner sind dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der betreffenden Investitionsleitlinien eingehalten werden.

3.Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EUGarantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann nachweisen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem betreffenden Finanzprodukt verfolgt werden, eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten wird in der Garantievereinbarung festgelegt und muss mit [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g] der [Haushaltsordnung] im Einklang stehen.

4.Darüber hinaus kann der Durchführungspartner die EU-Garantie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abzudecken, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird.

Artikel 16

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

1.Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder gegebenenfalls in Bezug auf einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen. Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn die mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

2.Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

a)im Fall der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i)    den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall,

ii)    Verluste aus Umschuldungen,

iii)    Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,

b)im Fall der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

c)im Fall von Finanzierungen oder Bürgschaften im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b, die der Durchführungspartner zugunsten eines anderen Rechtsträger geleistet hat, den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

3.Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge, die auf die Union übergegangen sind, ein und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

KAPITEL IV

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 17

Beratungsausschuss

1.Die Kommission wird von einem Beratungsausschuss beraten, der in zwei Formationen zusammentritt: mit Vertretern der Durchführungspartner oder mit Vertretern der Mitgliedstaaten.

2.Jeder Durchführungspartner und jeder Mitgliedstaat kann einen Vertreter für die betreffende Formation bestellen.

3.Die Kommission ist in beiden Formationen des Beratungsausschusses vertreten.

4.Bei Sitzungen der Vertreter der Durchführungspartner im Beratungsausschuss führen ein Vertreter der Kommission und der von der Europäischen Investitionsbank bestellte Vertreter gemeinsam den Vorsitz.

Bei Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission den Vorsitz.

Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig und mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen. Auf den gemeinsamen Antrag ihrer Vorsitzenden hin können auch gemeinsame Sitzungen der beiden Formationen des Beratungsausschusses angesetzt werden.

Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

5.Der Beratungsausschuss übernimmt folgende Aufgaben:

a)In seiner Zusammensetzung aus Vertretern der Durchführungspartner

i)    berät er bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden sollen,

ii)    berät er die Kommission zu Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen sowie Marktbedingungen.

b)In seiner Zusammensetzung aus Vertretern der Mitgliedstaaten

i)    informiert er die Mitgliedstaaten über die Durchführung des Fonds „InvestEU“;

ii)    steht er im Austausch mit den Mitgliedstaaten über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren.

Artikel 18

Projektgruppe

1.Es wird eine Projektgruppe aus Sachverständigen eingerichtet, die der Kommission von den Durchführungspartnern ohne Kostenwirkung für den Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden.

2.Jeder Durchführungspartner stellt für die Projektgruppe Sachverständige ab. Die Zahl der Sachverständigen wird in der Garantievereinbarung festgelegt.

3.Die Kommission stellt fest, ob die von den Durchführungspartnern vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.

4.Vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission gemäß Absatz 3 prüft die Projektgruppe die von den Durchführungspartnern vorgenommenen Sorgfaltsprüfungen der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen. Anschließend legt sie die Finanzierungen und Investitionen dem Investitionsausschuss zur Genehmigung der Deckung durch die EU-Garantie vor.

Die Projektgruppe bereitet für den Investitionsausschuss die Bewertungsmatrix für die vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen vor.

Anhand der Matrix werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:

a)Risikoprofil der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen,

b)Nutzen für die Endempfänger,

c)Erfüllung der Förderkriterien.

Jeder Durchführungspartner übermittelt der Projektgruppe sachdienliche und harmonisierte Informationen, damit diese eine Risikoanalyse durchführen und die Bewertungsmatrix vorbereiten kann.

5.Ein der Projektgruppe angehörender Sachverständiger beurteilt keine für potenzielle Finanzierungen oder Investitionen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen oder Prüfungen, die von dem Durchführungspartner vorgelegt wurden, der der Kommission den Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat. Der betreffende Sachverständige bereitet auch keine Bewertungsmatrix für solche Vorschläge vor.

6.Jeder Sachverständige der Projektgruppe meldet der Kommission etwaige Interessenkonflikte und übermittelt ihr unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

7.Die Kommission legt detaillierte Vorschriften für die Arbeitsweise der Projektgruppe und die Prüfung von Interessenkonflikten fest.

8.Die Kommission legt detaillierte Vorschriften für die Bewertungsmatrix fest, auf deren Grundlage der Investitionsausschuss den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition genehmigen kann.

Artikel 19

Investitionsausschuss

   

1.Es wird ein Investitionsausschuss eingerichtet. Der Investitionsausschuss

a)prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EUGarantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen,

b)überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien unter besonderer Berücksichtigung des Zusätzlichkeitskriteriums gemäß [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b] der [Haushaltsordnung] und der Gewinnung möglichst vieler privater Investitionen gemäß [Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d] der [Haushaltsordnung] und

c)überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

2.Der Investitionsausschuss tritt in vier verschiedenen Formationen zusammen, die den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden im Einklang mit [Artikel 237] der [Haushaltsordnung] ausgewählt und von der Kommission für einen befristeten Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden, darf aber einen Gesamtzeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. Die Kommission kann beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

Die Sachverständigen verfügen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Sektoren der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

Vier Mitglieder sind ständige Mitglieder aller vier Formationen des Investitionsausschusses. Zudem verfügen in allen vier Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in Sektoren des betreffenden Politikbereichs. Mindestens eines der ständigen Mitglieder verfügt über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Die Kommission weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der oder den geeigneten Formation(en) zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitzenden.

Die Kommission legt die Geschäftsordnung fest und nimmt für den Investitionsausschuss die Sekretariatsgeschäfte wahr.

3.Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben entbinden.

4.Im Rahmen seiner Tätigkeiten nach diesem Artikel stützt sich der Investitionsausschuss auf die von den Durchführungspartnern vorgelegten Unterlagen und sonstige Dokumente, die er für sachdienlich erachtet. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der Vorschläge eine Bewertungsmatrix im Sinne des Artikels 18 Absatz 3.

5.Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Investitionsausschusses den Ausschlag.

Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Unterstützung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und eine Begründung enthalten. Die Veröffentlichung darf keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten.

Die Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung darf keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen.

Zweimal jährlich werden die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen der Einsatz der EU-Garantie abgelehnt wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, wobei strenge Vertraulichkeitsanforderungen gelten.

6.Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf die Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen.

KAPITEL V

InvestEU-Beratungsplattform

Artikel 20

InvestEU-Beratungsplattform

1.Mit der InvestEU-Beratungsplattform wird die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten durch Beratung unterstützt und die Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären gestärkt, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Diese Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts beziehungsweise der Finanzierung einer geförderten Stelle erfolgen.

Die InvestEU-Beratungsplattform steht als Komponente aller in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche für alle Sektoren des betreffenden Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen sektorübergreifende Beratungsdienste zur Verfügung.

2.Durch die InvestEU-Beratungsplattform werden insbesondere die folgenden Dienste erbracht:

a)Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für Behörden und Projektträger, um Projektentwicklungshilfe für zentral verwaltete Unionsprogramme zu erhalten,

b)gegebenenfalls Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3, 7 und 11 festgelegten Ziele und Förderkriterien erfüllen, und Förderung der Entwicklung von Aggregatoren für kleine Projekte; diese Unterstützung greift aber den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vor,

c)Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Nutzung der Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Ausarbeitung möglicher Finanzierungen und Investitionen,

d)Erleichterung der Einrichtung kollaborativer Plattformen für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren zur Unterstützung des Aufbaus der Projektpipeline und der Entwicklung der Sektoren,

e)proaktive beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere von grenzüberschreitenden Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,

f)Unterstützungsmaßnahmen für den Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen zu beschleunigen, damit Projektträger und Behörden Pipelines mit Investitionsprojekten aufbauen und Projekte verwalten können beziehungsweise Finanzintermediäre Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder sektorspezifischen Kenntnissen.

3.Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern sowie Finanzintermediären und anderen Mittlern zur Verfügung.

4.Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienste zu decken.

5.Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen und die Erbringung von Beratungsdiensten zu erleichtern, baut die InvestEU-Beratungsplattform auf der Sachkenntnis der Kommission und der Durchführungspartner auf.

6.Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene die in Absatz 1 genannten Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.

7.Die Durchführungspartner empfehlen (insbesondere bei kleineren Projekten) Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, für ihre Projekte eine Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob Vorhaben gebündelt werden können.

Die Durchführungspartner unterrichten Projektträger gegebenenfalls auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 21 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

KAPITEL VI

Artikel 21

InvestEU-Portal

1.Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Dabei handelt es sich um eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Projekte liefert.

2.Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, sichtbar zu machen und Anleger über sie zu informieren. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

3.Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem Portal registriert.

4.Projekte, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, übermittelt die Kommission den einschlägigen Durchführungspartnern.

5.Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

KAPITEL VII

Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 22

Überwachung und Berichterstattung

1.In Anhang III der vorliegenden Verordnung sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

2.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms „InvestEU“ wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner und gegebenenfalls andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

4.Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU“ gemäß [den Artikeln 241 und 250] der [Haushaltsordnung] Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.

5.Zudem übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission alle sechs Monate einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach der EU-Komponente und innerhalb der Mitgliedstaaten-Komponente nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren im Sinne des Anhangs III der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen und Investitionen auf Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“. Einer dieser Berichte enthält die Informationen, die die Durchführungspartner im Einklang mit [Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a] der [Haushaltsordnung] vorlegen.

Artikel 23

Evaluierung

1.Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2.Bis zum 30. September 2025 nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“ vor, die insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

3.Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU“, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms „InvestEU“ vor, die insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.Die Durchführungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.

6.Im Einklang mit [Artikel 211 Absatz 1] der [Haushaltsordnung] enthält der jährliche Bericht der Kommission gemäß [Artikel 250] der [Haushaltsordnung] alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 26 delegierte Rechtsakte anzunehmen, um auf der Grundlage dieser Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15 % anzupassen.

Artikel 24

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung von Unionsmitteln, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß [Artikel 127] der [Haushaltsordnung].

Artikel 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm „InvestEU“ teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchzuführen.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VIII

Transparenz und Sichtbarkeit

Artikel 27

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Durchführungspartner machen die Herkunft von Unionsmitteln durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen insbesondere mittels Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU“, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

1.Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch Programme im Sinne des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geschaffen wurden, können für die Dotierung der EUGarantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

2.Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie können für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung eingesetzt werden, sofern sie nicht für die in den Artikeln 4, 9 und 12 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannten Zwecke verwendet werden.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Betroffener Politikbereich (Programmcluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

InvestEU-Programm

Verordnung (EU) 2018/xx des Europäischen Parlaments und des Rates über das InvestEU-Programm

1.2.Betroffener Politikbereich (Programmcluster)

Strategische Investitionen in Europa

1.3.Der Vorschlag/die Initiative bezieht sich auf:

eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 30  

 Der Ausbau einer vorhandenen Maßnahme 

X  eine Verschmelzung oder Umleitung einer oder mehrerer Maßnahmen auf eine andere / eine neue Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines detaillierten Zeitplans für die Umsetzung der Initiative

Die langfristigen Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und integratives Wachstum erfordern beträchtliche Investitionen in verschiedenen Sektoren wie neue Mobilitätsmodelle, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Forschung und Innovation, Digitalisierung, Bildung und Qualifikation, Sozialwirtschaft und Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Naturkapital, Klimaschutz oder Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine Haushaltsgarantie, die den Durchführungspartnern Risikotragfähigkeit bietet, damit sie Investitionen in der Union auf dem Erfolg des EFSI und den Finanzinstrumenten aufbauend finanzieren können, ermöglicht es, die Investitionsförderung ab 2021 reibungslos fortzusetzen.

1.4.2.Mehrwert der Beteiligung der Union (er kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z.B. Koordinierungsgewinne, Rechtssicherheit, größere Effizienz oder Komplementarität). Im Sinne dieses Punktes ist der "Mehrwert der Beteiligung der Union" der Wert, der sich aus den Maßnahmen der Union ergibt und der zusätzlich zu dem Wert ist, der sonst von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante): 

Zwar ist in der EU eine Erholung der Investitionen im Verhältnis zum BIP zu beobachten, sie reicht jedoch nicht aus, um die jahrelangen unzureichenden Investitionen zu kompensieren und den strukturellen Investitionsbedarf der Union vor dem technologischen Wandel und der globalen Wettbewerbsfähigkeit zu decken, einschließlich Innovation, Qualifikation, Infrastruktur, KMU und der Notwendigkeit, wichtige gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung anzugehen. Die Mitgliedstaaten können diese Investitionslücken allein nicht überbrücken. Weitere Unterstützung ist erforderlich, um Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen anzugehen und die Investitionslücke in bestimmten Sektoren zu verringern, um die politischen Ziele der Union zu erreichen. Die Verwendung einer Haushaltsgarantie, mit Hebelwirkung und näher am Markt, ergänzt die Zuschüsse im Haushaltsinstrumentarium der Union wirksam. Interventionen auf Unionsebene ermöglichen Skaleneffekte bei der Nutzung innovativer Finanzprodukte, indem sie private Investitionen in der gesamten Union fördern und die europäischen Institutionen und ihr Expertenwissen zu diesem Zweck optimal nutzen. Die Maßnahmen der Union sichern auch den Zugang zu einem diversifizierten Portfolio der Investitionsvorhaben in der Union und ermöglichen die Entwicklung innovativer Finanzierungslösungen, die in allen Mitgliedstaaten ausgeweitet oder nachgebildet werden können. Der Multiplikatoreffekt und die Auswirkungen vor Ort sind also viel höher als das, was durch eine Initiative in einem einzigen Mitgliedstaat erreicht werden könnte, insbesondere bei groß angelegten Investitionsprogrammen.

Erwartete Wertschöpfung der Union (ex-post)

Die Initiative sollte den Durchführungspartnern ermöglichen, Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen in bestimmten Bereichen der strategischen Ziele der Union durchzuführen. Ein Multiplikatoreffekt sollte durch die Bereitstellung einer EU-Garantie und durch Anziehung privater und öffentlicher Investitionen erzielt werden.

Die Initiative soll dazu beitragen, bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens Mittel für Projekte in Höhe von bis zu 650 Mrd. EUR zu mobilisieren. Dies sollte dazu beitragen, Marktversagen Rechnung zu tragen und Unternehmen, die andernfalls keine angemessene Finanzierung gefunden hätten, Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und dadurch die Gesamtinvestitionen in der Union und damit Wachstum und Beschäftigung zu erhöhen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der EFSI hat sich als relevant erwiesen, um nach der Wirtschaftskrise Lücken im Investmentmarkt und suboptimale Anlagesituationen zu anzugehen. Da die Lücken im Investitionsmarkt weiterhin bestehen, ist eine stärker politikorientierte Investitionsförderung erforderlich, um spezifische suboptimale Investitionssituationen anzuvisieren.

Die Haushaltsgarantie im Rahmen des EFSI hat gezeigt, dass sie die Wirkung der begrenzten Haushaltsmittel effizient erhöht.

Bei EFSI-Unterstützung und zentral verwalteten Finanzinstrumenten, sowie mehreren zentral verwalteten Finanzinstrumenten wurde festgestellt, dass diese sich in einer Reihe von Bereichen überschneiden. Die Integration aller künftigen Investitionsprogramme der Union in einem einzigen Fonds zielt auf Vereinfachung, größere Flexibilität und Beseitigung möglicher Überschneidungen zwischen ähnlichen EU-Investitionsförderungsinstrumenten ab.

Beratungsdienste und technische Hilfe sind dringend erforderlich, um die Kapazität der Mitgliedstaaten und Projektträger zu verbessern, Investitionsvorhaben ins Leben zu rufen, zu entwickeln und durchzuführen. Für den Zeitraum 2021-2027 wird vorgeschlagen, zentral verwaltete Initiativen für technische Beratung zur Unterstützung von Investitionsprojekten im Rahmen der InvestEU zu integrieren.

1.4.4.Vereinbarkeit und mögliche Synergieeffekte mit anderen Finanzierungsinstrumenten

Der InvestEU-Fonds umfasst die rückzahlbare Unterstützung von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben der Union durch die Bereitstellung der Risikotragfähigkeit über eine Haushaltsgarantie für die Durchführungspartner in wichtigen internen Politikbereichen. Die gesamte Unterstützung erfolgt somit im Rahmen eines einzigen Instruments, um die Hebelwirkung zu erhöhen, die Bereitstellung zu verringern, mögliche Überschneidungen zu vermeiden und die Sichtbarkeit des Handelns der Union zu erhöhen. Kombinationen mit Zuschussfinanzierung (Blending) sind gegebenenfalls möglich, um Synergien zu schaffen, z.B. in den Bereichen Verkehr, Forschung und Digitalisierung.

Eine Komponente eines Mitgliedstaates wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die im Rahmen der Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel auf attraktive und vereinfachte Weise zu nutzen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X begrenzte Dauer

X    in Kraft vom 1.1.2021 bis 31.12.2027

X    Finanzielle Auswirkungen von 2021 bis 2027 bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 2021 bis 2030 bei den Zahlungsermächtigungen für die Bereitstellung der EU-Garantie

 unbegrenzte Dauer

Durchführung mit Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 31  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

X internationale Organisationen und ihre Agenturen (möglicherweise, unter anderem, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung; Entwicklungsbank des Europarates; Weltbank);

X die Europäische Investitionsbank;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

X öffentlich-rechtliche Körperschaften;

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Die Durchführungspartner werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der im Legislativvorschlag festgelegten Kriterien ausgewählt. Sie können alle oder einen Teil davon umfassen.

Die direkte Verwaltung kann einen Teil der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und des InvestEU-Portals betreffen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Die Durchführungspartner erstatten der Kommission gemäß der [Haushaltsordnung] regelmäßig Bericht. Zur Überwachung wenden sie ihre Regeln und Verfahren an, die gemäß [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] bewertet wurden, um die darin festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Die Kommission wird die Leistung in jedem Politikbereich überwachen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung des/der Methoden der Mittelverwaltung(en), des/der Durchführungsmechanismus(-mechanismen) für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der vorgeschlagenen Kontrollstrategie

Die EU-Garantie im Rahmen des InvestEU-Fonds kann nur bei der indirekten Verwaltung über Durchführungspartner gewährt werden, die im Regelfall auch zur Unterstützung der Endbegünstigten beitragen. Die Durchführungspartner sind internationale Finanzinstitute, nationale Förderbanken und -institutionen sowie andere Finanzinstitute, welche Einrichtungen der Union sind und unter Aufsicht des Bankensektors stehen. Von der EU-Garantie unterstützte Maßnahmen bleiben von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt, die ihre Sorgfaltspflicht und ihren Kontrollrahmen auf diese Maßnahmen anwenden müssen. Die Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor.

2.2.2.Informationen über identifizierte Risiken und das (die) zur deren Linderung eingerichtete(n) interne(n) Kontrollsystem(e).

Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Haushaltsgarantie verbunden, welche die Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen gewährt. Die EU-Garantie stellt eine unwiderrufliche Erstgarantie auf Portfoliobasis für die Vorhaben dar. Der Haushalt der Union und der Durchführungspartner teilen sich die risikobezogene Vergütung aus den Vorhaben auf der Grundlage ihres jeweiligen Anteils an der Risikoübernahme.

Die EU-Garantie ist auf 38 000 000 000 EUR begrenzt.

Der Haushaltsplan ("p.m."), der die Budgetgarantie für den Durchführungspartner widerspiegelt, würde nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert, die nicht vollständig durch die Rückstellung gedeckt werden kann (Finanzierung mit mindestens 15 200 000 EUR schrittweise bis Ende 2030). Die Rückstellungsquote von 40 % basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSI und den Finanzinstrumenten.

Die Eventualverbindlichkeit in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat durch eine Rückgarantie abgedeckt.

Die Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen im Rahmen der InvestEU erfolgen nach den üblichen Geschäftsordnungen der Durchführungspartner und solider Bankengrundsätze. Die ausgewählten Durchführungspartner und die Kommission schließen eine Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für die Umsetzung des InvestEU-Fonds festgelegt sind.

Da der Durchführungspartner in der Regel einen Teil des Risikos trägt, sind die Interessen der Union und des Durchführungspartners entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Haushalt mindert. Sie sind auch Finanzinstitute mit geeigneten Regeln und Verfahren, die gemäß der [Haushaltsordnung] durch die Säulenbewertung kontrolliert werden.

Es wird eine spezielle Führungsstruktur eingerichtet, um die relevanten finanziellen Risiken der Operationen zu bewerten (Projektteam) oder die Inanspruchnahme der EU-Garantie zu gewähren (Investitionsausschuss).

Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte Jahresabschlüsse über die Maßnahmen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kostenwirksamkeit der Kontrollen (Verhältnis "Kontrollkosten ÷ Wert der verwalteten Mittel") und Bewertung des erwarteten Fehlerrisikos (bei Zahlung & Abschluss)

NA

Die EU garantiert, dass die Maßnahmen von den beauftragten Stellen im Rahmen ihrer Vorschriften und Verfahren, einschließlich ihres internen Kontrollrahmens durchgeführt werden. Kosten für den EU-Haushalt würden nur im Zusammenhang mit besonderen Anforderungen der EU an den internen Kontrollrahmen der beauftragten Stellen entstehen, die noch nicht quantifiziert werden können.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Spezifizieren Sie bestehende oder geplante Präventions- und Schutzmaßnahmen, z.B. aus der Betrugsbekämpfungsstrategie.

Die ausgewählten Durchführungspartner werden der in [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] vorgesehenen Säulenbewertung unterzogen, die eine solide Qualität der internen Kontrolle und der unabhängigen externen Auditsysteme gewährleistet. Darüber hinaus müssen sie die Anforderungen von [Titel X] der [Haushaltsordnung] erfüllen. Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner über einen internen Kontrollrahmen. Da der InvestEU-Fonds aus rückzahlbarer Unterstützung besteht, wird auf die Sorgfaltspflichten, sowie die Überwachung und Kontrolle durch die Durchführungspartner zurückgegriffen, es sei denn, es werden darin Schwachstellen festgestellt. Darüber hinaus sieht Artikel 24 der vorgeschlagenen Verordnung vor, dass Prüfungen der Verwendung der Finanzmittel der Union durch Personen oder Einrichtungen, auch durch andere als die von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, die Grundlage für die Gesamtversicherung gemäß [Artikel 127] der Haushaltsordnung bilden. 

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM 32 .

von EFTA-Ländern 33

von Kandidatenländern 34

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

02.02.01 InvestEU-Garantie

GM

J

J

J

N

02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie

GM

J

J

J

N

02.02.03 InvestEU-Beratungsplattform, InvestEU-Portal und begleitende Maßnahmen

GM

J

J

J

N

02.01 InvestEU administrative Unterstützung

NGM

J

J

J

N

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht 35  

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
Rahmen

1

"Binnenmarkt, Innovation & Digitalisierung"

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

02.02.01 InvestEU-Garantie

Verpflichtun-gen

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Zahlungen

02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie

Verpflichtun-gen

1906,742

1945,387

1984,325

2026,571

2071,143

2114,056

2151,776

 

14 200,000

Zahlungen

1402,505

1574,122

1673,829

1805,244

1921,368

1994,694

2040,875

1787,362

14 200,000

02.02.03 InvestEU-Beratungsplattform, InvestEU-Portal und begleitende Maßnahmen 36

Verpflichtun-gen

72,658

73,658

76,158

76,158

73,658

73,658

73,158

 

519,106

Zahlungen

30,058

58,458

74,658

76,658

76,158

73,658

72,658

56,800

519,106

02.01 InvestEU administrative Unterstützung

Verpflichtun-gen = Zahlungen

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

5,894

Mittel INSGESAMT-für den Finanzrahmen des Programms

Verpflichtun-gen

1980,242

2019,887

2061,325

2103,571

2145,643

2188,556

2225,776

14 725,000

Zahlungen

1433,405

1633,422

1749,329

1882,744

1998,368

2069,194

2114,375

1844,162

14 725,000



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
Rahmen

7

'Verwaltungsausgaben'

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Personalausgaben

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

24,024

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,150

2,150

2,150

2,150

2,150

2,150

2,150

15,050

Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

5,582

5,582

5,582

5,582

5,582

5,582

5,582

39,074

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
alle RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1985,824

2025,469

2066,907

2109,153

2151,225

2194,138

2231,358

14 764,074

Zahlungen

1438,987

1639,004

1754,911

1888,326

2003,950

2074,776

2119,957

1844,162

14 764,074

3.2.2.Zusammenfassung der geschätzten Auswirkungen auf die Mittel administrativer Art

   Der Vorschlag/ die Initiative erfordert nicht die Verwendung von Mitteln administrativer Art

X    Der Vorschlag / die Initiative erfordert die Verwendung von Mitteln administrativer Art, wie nachstehend erläutert:

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

3,432

24,024

Sonstige Verwaltungsaus-gaben

1,900

1,900

1,900

1,900

1,900

1,900

1,900

13,300

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

5,332

5,332

5,332

5,332

5,332

5,332

5,332

37,324

Außerhalb der RUBRIK 7 37
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Ausgaben
administrativer Art

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

0,842

5,894

Zwischensumme
a
ußerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

6,174

6,174

6,174

6,174

6,174

6,174

6,174

43,218

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch die Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und in den Vertretungen der Kommission

24

24

24

24

24

24

24

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) - VB, ÖB, ANS, LAK und JSD  38

RUBRIK 7

Finanziert aus RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens 

- am Sitz

- in den Delegationen

Finanziert aus dem Finanzrahmen des Programms  39

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige: entsandte und von den Durchführungspartnern voll bezahlte Experten

INSGESAMT

24

24

24

24

24

24

24

Der Personalbedarf wird durch die Verwaltung des der Maßnahme zugeordneten Personals der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Risikomanager (4), um das Risikoprofil der Maßnahmen-Portfolios zu bewerten und kontinuierlich zu überwachen, sowie sicherzustellen, dass die Risikovorsorge den zugrunde liegenden Risiken entspricht.

Personal (20) für das Sekretariat des InvestEU-Fonds. Das Sekretariat kümmert sich um Folgendes

- Empfang der Vorschläge der Durchführungspartner;

- Verteilung der Vorschläge an das Projektteam und an den Investitionsausschuss zur Beurteilung;

- Kontaktpflege mit den Durchführungspartnern;

- Kontaktpflege mit dem Beirat und dem Investitionsausschuss;

- Vorbereitung der Treffen zwischen den Generaldirektionen der Kommission, die an der Umsetzung der InvestEU beteiligt sind, und interne Koordinierung der Ausarbeitung von Investitionsleitlinien, der Gestaltung von Finanzprodukten und anderen horizontalen Themen;

- Unterstützung der Risikomanager bei der Vorbereitung der Risikoprofilüberwachung;

- die Vorbereitung und Verhandlung der Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern;

- Überwachung der Umsetzung;

- Vorbereitung der Berichte;

- Verwaltung der InvestEU-Beratungsplattform

Externes Personal

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag / die Initiative:

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

X    sieht die nachstehend geschätzte Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Drittstaaten

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Kofinanzierung INSGESAMT

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen nicht aus.

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

X     auf sonstige Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen den Ausgabenzeilen X zugeordnet sind    

in Mio. EUR (auf 3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 40

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

6 4 1 (Beiträge von Finanzierungsinstrumen-ten — Zweckgebundene Einnahmen)

250,000

100,000

100,000

250,000

100,000

100,000

100,000

INSGESAMT

250,000

100,000

100,000

250,000

100,000

100,000

100,000

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags werden die Einnahmen, Rückzahlungen und Wiedereinziehungen der folgenden Haushaltslinie zugewiesen:

02.02.02 Bereitstellung des InvestEU-Fonds + 02.02.03

Sonstige Bemerkungen (z.B. Methode/Formel zur Berechnung der Auswirkungen auf die Einnahmen oder andere Informationen).

Die zugewiesenen Einnahmen aus InvestEU werden zunächst zur Deckung der Gebühren verwendet.

(1)    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016SC0297&from=EN
(2)    https://www.eca.europa.eu/Lists/News/NEWS1611_11/OP16_02_DE.pdf
(3)    http://www.eib.org/infocentre/publications/all/evaluation-of-the-functioning-of-the-efsi.htm#
(4)    https://ec.europa.eu/commission/publications/independent-evaluation-investment-plan_en
(5)    http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/COM-2016-764-F1-DE-MAIN.PDF
(6)    https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=44174
(7)    Dies war ein Unterkapitel der öffentlichen Konsultation zu Investitionen, Forschung und Innovation, KMU und Binnenmarkt.https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-eu-funds-area-investment-research-innovation-smes-and-single-market_de
(8)    ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(9)    COM(2018) 321 final.
(10)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(11)    ABl. C […] vom […], S. […].
(12)    ABl. C […] vom […], S. […].
(13)    COM(2018) 97 final.
(14)    COM(2018) 353.
(15)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(16)

   COM(2017) 206.

(17)

   COM(2017) 250.

(18)    Veröffentlicht im Januar 2018 als „European Economy Discussion Paper“ Nr. 074.
(19)    Verweis zu aktualisieren: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC.  
(20)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(21)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(22)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(23)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(24)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(25)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(26)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(27)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(28)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(29)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(30)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(31)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(32)    Aufgrund von Rundungen stimmen Summen möglicherweise nicht überein.
(33)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(34)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(36)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die erwähnten Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den6.6.2018

COM(2018) 439 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

{SEC(2018) 293 final}
{SWD(2018) 314 final}
{SWD(2018) 316 final}


ANHANG I

Indikative Beträge für die einzelnen Ziele

Für Finanzierungen und Investitionen gilt nach Artikel 4 Absatz 2 die folgende indikative Aufteilung:

a)    bis 11 500 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a genannten Ziele;

b)    bis 11 250 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe b genannten Ziele;

c)    bis 11 250 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c genannten Ziele;

d)    bis 4 000 000 000 EUR für die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d genannten Ziele.


Brüssel, den6.6.2018

COM(2018) 439 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

{SEC(2018) 293 final}
{SWD(2018) 314 final}
{SWD(2018) 316 final}


ANHANG II

Förderfähige Bereiche

Die Finanzierungen und Investitionen können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

1.Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

a)Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer Energien;

b)Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);

c)Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur (Übertragungs- und Verteilungsebene, Speichertechnologien);

d)Produktion und Bereitstellung synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen; alternative Kraftstoffe;

e)Kohlenstoffabscheidung und -speicherung.

2.Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

a)Projekte zur Unterstützung der Entwicklung der TEN-V-Infrastruktur, einschließlich der städtischen Knotenpunkte, See- und Binnenhäfen, multimodalen Umschlaganlagen und ihrer Anbindung an die Hauptnetze;

b)intelligente und nachhaltige städtische Mobilitätsprojekte (mit Zielsetzungen in Bezug auf emissionsarme städtische Verkehrsträger, Zugänglichkeit, Luftverschmutzung und Lärm, Energieverbrauch und Unfälle);

c)Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme Mobilität zu ermöglichen;

d)Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte und Seehäfen;

e)Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich Ladeinfrastruktur.

3.Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch:

a)Wasser, einschließlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;

b)Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;

c)Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und saubere Technologien;

d)Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen;

e)nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;

f)Maßnahmen im Bereich Klimawandel, einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;

g)Projekte und Unternehmen, die die Kreislaufwirtschaft umsetzen, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;

h)Dekarbonisierung und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Branchen, einschließlich groß angelegter Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung.

4.Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität.

5.Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch:

a)Forschung, einschließlich Forschungsinfrastruktur und Unterstützung der wissenschaftlichen Einrichtungen, und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von [Horizont Europa] beitragen;

b)Unternehmensprojekte;

c)Demonstrationsprojekte und -programme sowie die Verbreitung entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;

d)Kooperationsprojekte zwischen Wissenschaft und Industrie;

e)Wissens- und Technologietransfer;

f)neue wirksame Gesundheitsprodukte, einschließlich Arzneimittel, medizinischer Geräte und Arzneimittel für neuartige Therapien.

6.Entwicklung und Verbreitung digitaler Technologien und Dienste, insbesondere durch:

a)künstliche Intelligenz;

b)Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;

c)Internet der Dinge;

d)Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;

e)fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

f)sonstige fortgeschrittene digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union beitragen.

7.Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten, insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung:

a)Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;

b)Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung der technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Sektoren

8.Kultur- und Kreativbranche; Medien, audiovisueller Sektor und Journalismus.

9.Tourismus

10.Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der nachhaltigen Bioökonomie;

11.Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch:

a)Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft;

b)Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;

c)allgemeine und berufliche Bildung verbundene Dienstleistungen;

d)Soziale Infrastruktur, insbesondere

i)    allgemeine und berufliche Bildung, inklusive frühkindlicher Betreuung, schulischer Einrichtungen, Studentenwohnungen und digitaler Einrichtungen;

ii)    sozialer Wohnungsbau;

iii)    Gesundheit und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

e)soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den in diesem Punkt erwähnten Bereichen;

f)kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;

g)Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatenangehöriger;

h)innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;

i)Barrierefreiheit und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

12.Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Stärkung der strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung

a)der Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Förderung von KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;

b)von Unternehmen, die an disruptiven Innovationen im Verteidigungssektor sowie damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;

c)der Lieferkette des Verteidigungssektors bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;

d)der Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

13.Weltraum, insbesondere durch die Entwicklung des Raumfahrtsektors in Überstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie, um

a)den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;

b)die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -Technologien zu auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Anfälligkeit der Lieferketten;

c)das Unternehmertum im Raumfahrtbereich zu unterstützen;

d)die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten der doppelten Verwendbarkeit.


Brüssel, den6.6.2018

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ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Aufstellung des Programms "InvestEU"

{SEC(2018) 293 final}
{SWD(2018) 314 final}
{SWD(2018) 316 final}


ANHANG III

Zentrale Leistungsindikatoren

1. Umfang der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU (nach Politikbereichen)

1.1 Umfang der unterzeichneten Finanzierungen und Investitionen

1.2 Mobilisierte Investitionen

1.3 Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

1.4 Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte

2. Geographische Abdeckung der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU (nach Politikbereichen)

2.1 Anzahl der Länder mit InvestEU-Projekten

3. Auswirkung der Finanzierungen im Rahmen von InvestEU

3.1 Anzahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze

3.2 Investitionen zur Förderung von Klimazielen

3.3 Investitionen zur Förderung der Digitalisierung

4. Nachhaltige Infrastruktur

4.1 Energie: zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energien (MW)

4.2 Energie: Anzahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

4.3 Digitalisierung: zusätzliche Haushalte mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar

4.4 Verkehr: Mobilisierte Investitionen in TEN-V Projekte, davon in Kernnetze

4.5 Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden

5. Forschung, Innovation und Digitalisierung

5.1 Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren.

5.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen

6. KMU

6.1 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung)

6.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums-/Expansionsphase)

7. Soziale Investitionen und Kompetenzen

7.1 Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Sektoren: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

7.2 Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Anzahl der unterstützten Sozialunternehmen

7.5 Kompetenzen: Anzahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben (allgemeine und berufliche Bildung)


Brüssel, den6.6.2018

COM(2018) 439 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

{SEC(2018) 293 final}
{SWD(2018) 314 final}
{SWD(2018) 316 final}


ANHANG IV

Das Programm „InvestEU“ - Vorgängerinstrumente

           

A. Eigenkapitalinstrumente:                

·Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

·TTP: Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Aktion „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 (K(2007) 531).

·Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

·GIF: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

·Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

·COSME EFG: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

·InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

·EaSI Capacity Building Investments Window: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B. Bürgschaftsinstrumente:

·KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

·KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

·KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (SMEG07): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

·Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

·RSI:

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

·EaSI-Garantie: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

·COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

·InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

·Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

·Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

·Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C. Risikoteilungsinstrumente:

·Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF): Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

   

·InnovFin:

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

·Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

·Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:

·Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Fonds commun de placements – Fonds d'investissements spécialisés (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

·Fonds Marguerite:

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) (K(2010) 941).

·Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).