Brüssel, den 30.5.2018

COM(2018) 368 final

2018/0193(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht

{SEC(2018) 267 final}
{SWD(2018) 279 final}
{SWD(2018) 280 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) 1 soll sichergestellt werden, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar ist. Der Erfolg der GFP hängt in hohem Maße von der Umsetzung einer wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsregelung ab. Die Maßnahmen zur Einführung einer Fischereikontrollregelung der Union, mit der die Einhaltung der Vorschriften der GFP sichergestellt werden soll, sind in vier verschiedenen Rechtsakten dargelegt: 1) in der Fischereikontrollverordnung 2 , 2) in der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) 3 , 3) in der Verordnung über ein System zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) 4 und 4) in der Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 5 . Mit diesem Vorschlag soll die Fischereikontrollregelung der Union überarbeitet werden; ausgenommen davon ist die kürzlich überarbeitete SMEF-Verordnung.

Mit Ausnahme der kürzlich überarbeiteten Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten war die derzeitige Fischereikontrollregelung der Union vor der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik 6 (GFP) erstellt worden und ist somit nicht vollständig mit dieser kohärent. Zudem spiegelt die Regelung Überwachungsstrategien, Methoden und Herausforderungen von vor über zehn Jahren wider und ist nicht dafür gerüstet, den aktuellen und künftigen Erfordernissen hinsichtlich Fischereidaten und Flottenüberwachung wirksam Rechnung zu tragen, um mit der stetigen Entwicklung von Fangmethoden und Fangtechniken Schritt zu halten und moderne und kosteneffizientere Überwachungstechnologien und Datenaustauschsysteme zu nutzen. Außerdem werden in der derzeitigen Regelung kürzlich verabschiedete neue und moderne politische Strategien der Union wie die Strategie für Kunststoffe, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und die internationale Meerespolitik nicht berücksichtigt.

Eine jüngst durchgeführte REFIT-Bewertung der Kommission 7 , 8 , ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs 9 und eine Entschließung des Europäischen Parlaments 10 haben jeweils gezeigt, dass die Fischereikontrollregelung Schwachstellen enthält und insgesamt ihren Zweck nicht erfüllt.

Seit der Veröffentlichung der genannten Dokumente haben im Rat 11 , im Parlament, im Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) 12 , mit den Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern zahlreiche Diskussionen und ein Gedankenaustausch stattgefunden. Diese Diskussionen bestätigten, dass unter den europäischen Organen und den unmittelbaren Interessenträgern einhellige Übereinstimmung darüber herrscht, dass die Fischereikontrollregelung weder wirksam noch effizient ist und somit ihren Zweck nicht ganz erfüllt, um die Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu unterstützen. Des Weiteren wurden Mängel in der aktuellen Rahmenregelung auch von der REFIT-Plattform im Juni 2017 in ihrer Stellungnahme zu der von der finnischen Regierung vorgelegten Umfrage unter Interessenträgern zur EU-Fischereikontrolle 13 ermittelt.

Die mit dem Vorschlag verfolgten spezifischen Zielsetzungen lauten: 1) Schließen der Lücken zwischen der GFP und anderen politischen Strategien der EU, 2) Vereinfachung des Rechtsrahmens und Verringerung von unnötigem Verwaltungsaufwand, 3) Verbesserung der Verfügbarkeit, Verlässlichkeit und Vollständigkeit von Fischereidaten, insbesondere von Fangdaten, und Ermöglichen des Datenaustauschs und der gemeinsamen Nutzung von Daten und 4) Beseitigung von Hindernissen, die der Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Gleichbehandlung von Betreibern innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen.

Der Vorschlag ist eine der Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen von REFIT, deren Verabschiedung im Jahr 2018 vorgesehen ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist mit dem durch die reformierte GFP insgesamt geschaffenen Rechtsrahmen kohärent und zielt darauf ab, die gegenwärtigen Lücken im Hinblick auf die GFP zu schließen, im Wesentlichen bezüglich der wirksamen Kontrolle der Pflicht zur Anlandung und der Überwachung der Fangkapazität. Des Weiteren ist der Vorschlag mit der gemeinsamen Marktorganisation, allgemein als „GMO“ 14 bezeichnet, kohärent, insofern er eine Reihe von Bestimmungen für Kontrollen entlang der Lieferkette vorsieht, darunter ebenfalls Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit, die für die Erfüllung der Pflicht zur Verbraucherinformation ausschlaggebend sind. Und nicht zuletzt sollen mit dem Vorschlag die kürzlich von der Kommission in der Gemeinsamen Mitteilung über die internationale Meerespolitik 15 übernommenen Verpflichtungen, vor allem im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Fischerei, umgesetzt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag wahrt nicht nur die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen, sondern erhöht zudem die Synergien mit dieser, indem die Umsetzung der folgenden Strategien unterstützt wird: 1) die europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 16 , insofern Fanggeräte betroffen sind, 2) die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 17 durch die Förderung digitaler Lösungen und interoperabler Systeme, und 3) die verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU 18 durch verstärkte Kontrollmaßnahmen. Ein weiteres Ziel des Vorschlags ist eine Erhöhung der Synergien mit dem Lebens- und Futtermittelrecht durch eine bessere Angleichung der Begriffsbestimmungen sowie mit dem Umweltrecht (Habitat-Richtlinie), insofern, als die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Fangtätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen wirksam zu überwachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV über die Festlegung von Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind, wobei es sich hierbei nach Artikel 3 Buchstabe d AEUV um einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der EU handelt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen vor, die nicht über das für die Verwirklichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. In Abschnitt 7.4.2 der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, wird die Verhältnismäßigkeit der politischen Optionen des Vorschlags dargelegt.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnungen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen von REFIT wurde eine umfassende Bewertung hinsichtlich der Durchführung der Fischereikontrollverordnung und deren Auswirkungen auf die GFP für den Zeitraum 2010-2016 durchgeführt. Die entsprechenden Ergebnisse wurden im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat 19 sowie in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „REFIT – Bewertung der Auswirkungen der Fischereiverordnung“ 20 veröffentlicht.

Die Bewertung bestätigte, dass die Fischereikontrollverordnung von großer Bedeutung ist, um die Einhaltung der GFP sicherzustellen. Der 2009 verabschiedete Text ging auf die wesentlichen Mängel der vorherigen Kontrollregelung ein und hat dazu beigetragen, die Einhaltung der GFP insgesamt zu verbessern, die Kommunikation, den Datenaustausch und die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen den verschiedenen Interessenträgern zu fördern, die Qualität und Quantität von Fischereidaten allgemein zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber zu schaffen. Aus der Bewertung ging allerdings auch hervor, dass mehr getan werden muss und dass der derzeitige Rechtsrahmen seinen Zweck nicht ganz erfüllt, weshalb seine Überarbeitung empfohlen wurde:

·keine ausreichende Abschreckung der Durchsetzungsvorschriften;

·unzureichende Bestimmungen in Bezug auf Fischereidaten;

·Komplexität des Rechtsrahmens und mangelnde Eindeutigkeit von Rechtsvorschriften;

·fehlende Maßnahmen zur Überwachung der neuen Vorschriften der reformierten GFP und keine ausreichenden Synergien mit anderen politischen Strategien.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der REFIT-Bewertung fand 2016 eine umfassende öffentliche Konsultation statt. Die Ergebnisse sind auf der Website der Europäischen Kommission 21 veröffentlicht. In der Folge wurden weitere gezielte Konsultationen durchgeführt, i) um Einigungen hinsichtlich der von der Europäischen Kommission in der REFIT-Bewertung ermittelten Probleme zu erzielen, ii) um sich darauf zu einigen, dass Handlungsbedarf besteht, und iii) um von möglichst vielen Interessenträgern Input und Feedback zu den zukunftsbezogenen Elementen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase und zu den von der Kommission zur Bewältigung der ermittelten Probleme vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen zu sammeln.

Beteiligt an den Konsultationen waren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Beiräte, EU- und nationale Organisationen und Vereinigungen, Umwelt-NRO, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und ihr Verwaltungsrat, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und Frontex (Kontrolle der Seegrenzen). Es fanden Diskussionen in verschiedenen Foren statt, um eine breite und erschöpfende Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Arbeitsgruppe des Rates über interne und externe Fischereipolitik und des Fischereiausschusses (PECH) des Europäischen Parlaments, sicherzustellen.

Unter den Interessenträgern herrschte Einvernehmen darüber, dass die Fischereikontrollregelung der Union einer Überarbeitung bedarf. Die Beiträge und Rückmeldungen enthüllten Mängel bei der Durchführung der Fischereikontrollverordnung sowie Schwachstellen in einigen ihrer Bestimmungen. Generell unterstützten die Interessenträger die Kommission dahin gehend, dass die folgenden wichtigen Probleme angegangen werden müssen: Angleichung an die GFP, Diskrepanzen bei der Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten, Komplexität des Rechtsrahmens und mangelnde Klarheit einiger Bestimmungen hinsichtlich des Sanktionssystems, Verfügbarkeit, Qualität und gemeinsame Nutzung von Daten, Kontrolle von kleinen Schiffen und der Pflicht zur Anlandung sowie die Notwendigkeit zur Verstärkung der Synergien mit anderen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der IUU-Verordnung, dem Umweltrecht und dem Lebensmittelrecht.

Des Weiteren wurden in den Beiträgen Themen wie Vereinfachung, Regionalisierung, gleiche Wettbewerbsbedingungen und der Bedarf an kosteneffizienten Lösungen hervorgehoben. Von den Interessenträgern wurden die Vereinfachung und die rechtliche Klarstellung der derzeitigen Kontrollvorschriften dringend empfohlen, auch wenn bestimmte Ausnahmen von den wesentlichen Vorschriften in manchen Situationen als notwendig erachtet wurden. Einige Interessenträger sahen eine Regionalisierung als wichtiges Konzept an, während andere hingegen der Auffassung waren, dass ein solches Konzept nicht mit dem Geist und den Zielen der Kontrollpolitik der Union im Einklang stehe. Die Notwendigkeit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber im Fischereisektor und für alle Mitgliedstaaten in der gesamten Union wurde von allen Interessenträgern als äußerst wichtig erachtet. Und schließlich wiesen die Interessenträger darauf hin, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie Kosteneffizienz nach Möglichkeit die Leitsätze beim Überarbeitungsprozess sein sollten.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen politischen Optionen gab es bei der großen Mehrheit der Interessenträger eine starke Unterstützung oder eine Befürwortung einer gezielten Änderung der Fischereikontrollregelung, einschließlich der Fischereikontrollverordnung, der IUU-Verordnung und der Gründungsverordnung der EFCA.

Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen aus den genannten Konsultationen, und in Anhang 10 ist eine Liste der von den Interessenträgern eingegangenen schriftlichen Beiträge zu finden. Die Originale der von den Interessenträgern übermittelten schriftlichen Beiträge und die Protokolle der oben genannten Workshops und Seminare wurden auf der Website der Europäischen Kommission 22 veröffentlicht.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Rechtsvorschlag und die Folgenabschätzung stützen sich auf eine weitreichende Sammlung von Materialien und Studien, auf die in Anhang 1 der Folgenabschätzung verwiesen wird. 23  

Im Zuge der Folgenabschätzung wurde ebenfalls externes Expertenwissen herangezogen, um die vorgeschlagenen politischen Optionen zu vergleichen und ihre Auswirkungen zu bewerten. Die im Herbst 2017 durchgeführte externe Studie 24 hatte das Ziel, die umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der politischen Optionen, die Änderungen beim Verwaltungsaufwand und die Vorteile einer Vereinfachung zu bewerten und die Optionen im Hinblick auf Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz sowie mit den Empfehlungen der einschlägigen Institutionen zu vergleichen.

Folgenabschätzung

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen analysiert: 1) Basisszenario, d. h. keine Änderung der Politik, aber vollständige Durchsetzung der gegenwärtigen Vorschriften; 2) Option 1: gezielte Änderung der Fischereikontrollverordnung; 3) Option 2: gezielte Änderung der Fischereikontrollregelung (insbesondere Verordnungen über Fischereikontrolle, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur). Option 2 zeigte eine insgesamt deutlich bessere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den anderen Optionen und wurde als bevorzugte Option ausgewählt.

Die positiven umweltbezogenen Auswirkungen der bevorzugten Option wären: Minderung der Überfischung, Abstellung der Rückwürfe auf See, gesündere Fischbestände und ordnungsgemäße Überwachung geschützter Meeresgebiete. Die wichtigsten sozioökonomischen Vorteile sind u. a.: höhere Löhne und bessere Wettbewerbsfähigkeit im Fischereisektor, vor allem für kleine Flotten, Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen (insbesondere im IKT-Bereich), verbesserte Einhaltung der GFP und Gleichbehandlung der Fischer.

Die Kosten wären im Hinblick auf den erzielten Nutzen „angemessen“ (besonders unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen), und Kosteneffizienz wäre gegeben, wobei die beträchtlichen Vorteile die relativ moderaten Kostenänderungen aufwiegen würden. Die Behörden der Mitgliedstaaten würden durch eine Vereinfachung und Interoperabilität ebenfalls von Kosteneinsparungen profitieren (157 Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren im Vergleich zum Basisszenario).

Es sind keine negativen sozialen oder umweltbezogenen Auswirkungen infolge der bevorzugten Option zu erwarten.

Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 8. Januar 2018 zur Qualitätskontrolle übermittelt. Der Ausschuss analysierte den Berichtsentwurf und gab am 9. Februar 2018 eine positive Stellungnahme verbunden mit seinen Empfehlungen für Verbesserungen ab. 25

Eine Übersicht über die Empfehlungen des Ausschusses und die gegenüber dem früheren Entwurf vorgenommenen Änderungen ist in Anhang 1 der Folgenabschätzung enthalten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die im Rahmen der bevorzugten Option vorgesehenen Maßnahmen und Änderungen würden die Verringerung von unnötigem Verwaltungsaufwand für die Behörden und – da die meisten der neuen Kosten mit der Entwicklung von IKT und einmaligen Investitionen in Verbindung stehen – langfristig auch für die Union insgesamt in hohem Maße unterstützen. Es wird davon ausgegangen, dass mit der bevorzugten Option eine Vereinfachung und drastische Senkung des Verwaltungsaufwands der derzeitigen Regelung erzielt wird, mit geschätzten Kosteneinsparungen von 157 Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren gegenüber dem Basisszenario. Es sei darauf hingewiesen, dass es möglich war, einige Einsparungen zu beziffern, während andere zwar ermittelt wurden, jedoch nicht quantifiziert werden konnten.

Jegliche zusätzlichen Belastungen für kleine Betreiber (kleine Fischereien) werden durch die Einführung einfacher und kosteneffizienter Meldesysteme für Fischereidaten vermieden, die erschwingliche und weit verbreitete Mobiltelefontechnologien nutzen. Darüber hinaus fördert die Einführung neuer IKT die Innovation und bietet KMU und Start-ups neue Wege für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. Mit dem Vorschlag werden der Zugang zu Daten klargestellt und die Zwecke für die Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in einer Weise, die sicherstellt, dass die Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die derzeit geltende Fischereikontrollverordnung sieht bereits vor, dass ihre Durchführung von der Kommission alle fünf Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte bewertet wird. Diese Regelung wird beibehalten. Eine ausführliche Erläuterung dahin gehend, wie die tatsächlichen Auswirkungen überwacht und bewertet werden, enthält Abschnitt 9 der Folgenabschätzung.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag ist folgendermaßen aufgebaut:

Artikel 1: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Artikel 2: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Artikel 3: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Artikel 4: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Artikel 5: Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Änderungen lassen sich wie folgt nach Hauptthema, Unterthema, betroffenen Artikeln und spezifischen Bestimmungen des Vorschlags zusammenfassen:

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

THEMA 1: DURCHSETZUNG

Unterthema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Inspektion und Überwachung

Geändert: 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80

Klarstellung des Inspektionsprozesses, der Aufgaben der Inspektoren sowie der Pflichten der Kapitäne und der Betreiber während Inspektionen.

Digitalisierung von Inspektionsberichten durch die obligatorische Verwendung eines elektronischen Systems für Inspektionsberichte, das eine bessere Nutzung von Daten und einen besseren Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten ermöglicht.

Klarstellung der Rolle und der Aufgaben von Kontrollbeobachtern.

Sanktionen

Neu:

89a, 91a, 91b, 92a, 92b, Anhänge III und IV

Geändert:

82, 85, 90, 91, 92

Neue Begriffsbestimmungen zur Klarstellung und Verbesserung des Kapitels über „Durchsetzung“.

Neue Liste der Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die aufgrund ihrer Art als schwer eingestuft werden sollten (ohne Anwendung irgendwelcher Kriterien).

Neue detaillierte und erschöpfende Liste der Kriterien, um bestimmte sonstige Verstöße gegen die GFP-Vorschriften als schwer einzustufen. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit.

Einführung von zwingenden administrativen Sanktionen und Mindestgeldbußen für schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften, um die Abschreckung und Wirksamkeit des Sanktionssystems in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Präzisierung der sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen (oder der Präventivmaßnahmen), die von den Mitgliedstaaten im Falle schwerer Verstöße zu ergreifen sind.

Klarstellung, dass sowohl der Inhaber der Fanglizenz als auch der Kapitän mit Punkten belegt werden sollten, falls es sich um unterschiedliche Entitäten handelt.

Klarstellung, dass die Verfahren und die Verhängung von Punkten im Falle schwerer Verstöße vom Küstenmitgliedstaat durchgeführt werden können, jedoch systematisch vom Flaggenmitgliedstaat durchgesetzt werden müssen.

Klarstellung, dass Punkte im Falle schwerer Verstöße systematisch zusätzlich zur Anwendung der hauptsächlichen Sanktion(en) verhängt werden (mit wenigen Ausnahmen, wenn z. B. der Verstoß nicht von einem Inhaber der Fanglizenz oder von einem Kapitän begangen wurde, sondern beispielsweise von einer Freizeitfischerei).

Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Daten über Verstöße und Sanktionen besser zu nutzen und auszutauschen.

THEMA 2: VERFÜGBARKEIT, QUALITÄT UND GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN

Unterthema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Schiffsortung

Geändert: 4, 9, 10, 12

Neu: 9a

Einführung von Flexibilität hinsichtlich der Spezifikationen eines Schiffsortungssystems (nicht notwendigerweise satellitengestützt).

Klarstellung hinsichtlich Fischereiüberwachungszentren.

Alle Schiffe, einschließlich solchen mit einer Länge von weniger als 12 Metern, müssen über ein Überwachungssystem verfügen.

Die sachdienlichen Daten müssen den mit Überwachungsaufgaben betrauten Agenturen zur Verfügung gestellt werden.

Logbuch

Geändert: 14

Die Ausnahme in Bezug auf die Eintragung von Fängen mit einem Gewicht von weniger als 50 kg in das Logbuch wird für alle Arten von Schiffen gestrichen.

Die auf die so genannte „Toleranzspanne“ bezogenen Vorschriften werden präzisiert und auf bestimmte Situationen/Fischereien zugeschnitten.

Der Inhalt des Logbuchs wird an die neue Bestimmung über Rückverfolgbarkeit angepasst (Verwendung einer individuellen Kennnummer für die Fangreise) und wird geändert, um die Qualität der aufgezeichneten Daten zu verbessern.

Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern

Geändert: 9, 14, 15

Neu: 15a

Die derzeitigen Ausnahmen werden gestrichen, und es werden nur zwei Kategorien von Fischereifahrzeugen definiert: > 12 m und < 12 m.

Alle Fischereifahrzeuge < 12 m müssen ihre Fänge elektronisch erfassen.

Umladeerklärung und Anlandeerklärungen

Geändert:

20, 21, 22,

23, 24

Gestrichen:

16, 25, 28

Alle Daten werden digital aufgezeichnet und elektronisch übermittelt. Der Inhalt der Dokumente wird an die neue Bestimmung über Rückverfolgbarkeit angepasst (Verwendung einer individuellen Kennnummer der Fangreise) und wird geändert, um die Qualität der aufgezeichneten Daten zu verbessern.

Die derzeitigen Ausnahmen in Bezug auf Anlandeerklärungen werden gestrichen.

Für Umladungen außerhalb von Unionsgewässern oder in einem Drittlandshafen ist die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats erforderlich.

Anmeldung

Geändert: 17, 19

Gestrichen: 18

Neu: 19a

Anmeldungen werden auf alle Fischereifahrzeuge > 12 m ausgeweitet und sind nicht länger auf Fischereien beschränkt, für die ein Mehrjahresplan gilt.

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Drittlandshafen anlanden, ist eine Anmeldung erforderlich.

Kontrolle der Freizeitfischerei

Geändert: 4, 55

Die Mitgliedstaaten müssen über ein System zur Kontrolle von Teilnehmern an der Freizeitfischerei verfügen (Registrierung oder Lizenzierung) und müssen Fangdaten erheben.

Für Arten, die für die Freizeitfischerei geltenden Maßnahmen der Union zur Arterhaltung unterliegen, müssen den zuständigen Behörden Fangerklärungen übermittelt und muss ein Registrierungs- oder Lizenzierungssystem für Fischereifahrzeuge eingerichtet werden.

Das Verbot für den Verkauf der Fänge wird aufrechterhalten, und die derzeitigen Ausnahmen im Mittelmeer werden gestrichen (siehe Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006).

Es werden Bedingungen festgelegt für die Verankerung spezifischer Bestimmungen hinsichtlich der für die Freizeitfischerei geltenden Kontrolle und Markierung von Fanggeräten sowie in Bezug auf die Überwachung von Fischereifahrzeugen, auf Registrierungs- oder Lizenzierungssysteme und die Aufzeichnung von Fangmengen. Von kommerziellen Unternehmen organisierte Freizeitfischereitätigkeiten sind eingeschlossen.

Rückverfolgbarkeit

Geändert: 4, 56, 57, 58

Neu: 56a

Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit werden verdeutlicht, und ein neuer Artikel über Lose wird aufgenommen.

Die Rückverfolgungsdaten werden präzisiert, damit eine Verbindung zwischen einem bestimmten Los von Fischereierzeugnissen und einer bestimmten Anlandung eines EU-Fischereifahrzeugs hergestellt werden kann.

Die Daten werden elektronisch aufgezeichnet, sodass wirksamere und effizientere Kontrollen entlang der Lieferkette innerhalb des Binnenmarkts möglich sind.

Die Ausnahme für eingeführte Erzeugnisse wird gestrichen.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung über die Rückverfolgbarkeit ist auf bestimmte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beschränkt.

Die Ausnahme in Bezug auf an Verbraucher verkaufte Erzeugnisse wird an die anderen Bestimmungen der Verordnung angepasst (maximal 5 kg Fischereierzeugnisse pro Tag anstatt 50 Euro). 

Verfahren und Daten in Bezug auf Wiegen, Transport und Verkauf

Geändert: 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68

Neu: 59a,

60a

Gestrichen: 61, 63, 67

Die derzeitigen Ausnahmen, die das korrekte Wiegen und die korrekte Registrierung von angelandetem Fisch untergraben, werden optimiert.

Es wird ein einfaches und wirksames System zur Gewährleistung des korrekten Wiegens bei der Anlandung eingeführt, indem das Wiegen durch einen registrierten Betreiber erfolgt.

Für das Anlanden unsortierter Fänge werden gezielte Verfahren eingeführt.

Die derzeitigen Ausnahmen für Mengen, die für den privaten Konsum an nicht eingetragene Käufer verkauft/abgegeben werden, werden geändert und an die Bestimmungen über die Kontrolle der Lieferkette angepasst.

Die Verantwortlichkeiten und die Rechenschaftspflicht der Marktteilnehmer in der Lieferkette werden klargestellt.

Anforderungen zur digitalen Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten werden eingeführt. Die Berichterstattung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden (Flaggenmitgliedstaat, Mitgliedstaat der Anlandung, Mitgliedstaat des Verkaufs) wird vereinfacht.

Datenverfügbarkeit und Datenaustausch

Geändert:

33, 34, 109, 110, 111, 112, 114 und 115

Neu: 111a, 112a

Gestrichen: 116

Die Digitalisierung des Datensystems wird abgeschlossen, und die Verfügbarkeit, die Verlässlichkeit und der Austausch von Daten werden insgesamt verbessert.

Die Bestimmungen über die Aufzeichnung von Daten durch die Mitgliedstaaten und die Übermittlung von Daten an die Kommission werden gestrafft und an die anderen Änderungen angepasst.

Die Änderungen präzisieren die von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten, die Validierungsschritte und den Zugang seitens der Kommission auf die gesammelten Daten sowie deren Verwendungszweck.

Des Weiteren präzisieren die Änderungen die Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten und für die Sicherheit ihrer Verarbeitung.

Der Artikel über den gesicherten Teil der Website wird gestrichen.

THEMA 3: SCHLIESSEN DER LÜCKEN IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSAME FISCHEREIPOLITIK (GFP)

Unterthema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmung der „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“

Geändert: 4

Die Begriffsbestimmung der „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“ wird präzisiert und an die GFP angeglichen.

Fanglizenz und Fangerlaubnis

Geändert:

6, 7

Die Bestimmungen werden an die GFP angeglichen.

Pflicht zur Anlandung

Neu: 25a

Die Änderungen gebieten den Einsatz elektronischer Fernüberwachungsinstrumente, insbesondere Video-Überwachungsanlagen (CCTV), für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Die neuen Bestimmungen gelten entsprechend der Risikobewertung für einzelne Fischereifahrzeuge und Flottensegmente und sind von den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene umzusetzen.

Fangkapazität

Neu: 39a

Geändert: 38, 41

Ein neuer Artikel wird aufgenommen, der besagt, dass bestimmte Fischereifahrzeuge mit aktiven Fanggeräten mit einer Vorrichtung zur Überwachung und Aufzeichnung der Maschinenleistung ausgerüstet sein müssen.

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Überprüfung der Maschinenleistung werden vereinfacht. Es werden Bestimmungen über die technische Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen eingeführt.

Nationale Kontrollprogramme und Jahresberichte

Gestrichen: 46, Anhang I

Geändert: 55

Neu: 93a

Die nationalen Kontrollprogramme werden ausgeweitet, um nicht nur die Kontrolle von Mehrjahresplänen, sondern auch die Kontrolle der GFP-Vorschriften einzuschließen. Anhang I über Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne wird demnach gestrichen. In die nationalen Kontrollprogramme ist ebenfalls die Kontrolle der Freizeitfischerei einzuschließen.

Jahresberichte über die nationalen Inspektionen und Kontrollen sind erforderlich.

THEMA 4: SYNERGIEN MIT ANDEREN POLITISCHEN MASSNAHMEN

Fanggerät

Geändert: 14, 43, 55

Die Meldung von verloren gegangenem Fanggerät wird durch die Verwendung von (elektronischen) Logbüchern für alle Kategorien von Fischereifahrzeugen vereinfacht und verbessert.

Die derzeitige Ausnahme, dass Fischereifahrzeuge < 12 m nicht die erforderliche Ausrüstung zur Bergung von verlorenen gegangenem Fanggerät an Bord mitführen müssen, wird gestrichen.

Es werden Bedingungen festgelegt für die Verankerung von Unionsbestimmungen hinsichtlich der Kontrolle und Markierung von Fanggeräten für die Freizeitfischerei.

Gebiete mit Fangbeschränkungen

Geändert: 4, 50

Die Begriffsbestimmung für „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ sowie die Bestimmungen des Artikels 50 werden geändert, um Gebiete mit Fangbeschränkungen unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats sowie außerhalb von Unionsgewässern einzubeziehen.

THEMA 5: ANGLEICHUNG AN DEN VERTRAG VON LISSABON

Angleichung an den Vertrag von Lissabon

Änderung oder Aufnahme verschiedener Artikel

Die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse werden an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Außerdem werden Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

Thema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Angleichung an die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)

Geändert: 2 und 3

Geändert: 17

Die Ziele und der Zweck der Agentur werden vollständig an die neue GFP angeglichen.

Der geografische Anwendungsbereich der Kontrollbefugnisse der Agentur beschränkt sich nicht mehr auf internationale Gewässer.

Datenaustausch

Geändert: 16

Die Änderungen präzisieren die Vorschriften über den Austausch und die Verarbeitung von Daten sowie die Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten.

Angleichung an das Gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen der EU

Geändert: 26, 29, 39

Eine Reihe von Änderungen wird eingeführt, um die Gründungsverordnung der EFCA besser an das Gemeinsame Konzept anzugleichen.

Haushalt

Geändert: 35

Die Einnahmemöglichkeiten werden ausgeweitet, um Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit den für andere Agenturen (z. B. Frontex) geltenden ähnlichen Bestimmungen zu gestatten.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Thema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Digitalisierung der IUU-Fangbescheinigung (CATCH)

Neu: 12a bis 12e

Die in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dargelegte Fangbescheinigungsregelung besteht in Papierform und ist demnach nicht effizient. Die auf die Fangbescheinigungsregelung der Union bezogenen Änderungen sehen die Schaffung einer Datenbank für die Verwaltung von Fangbescheinigungen (CATCH) auf Basis des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen vor, wodurch risikobasierte Kontrollen ermöglicht, Gelegenheiten für betrügerische Einfuhren eingeschränkt und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert werden.

Die operationellen Funktionen des CATCH werden stufenweise entwickelt. Hinsichtlich der Funktion und der weiteren Entwicklung des CATCH werden der Kommission Durchführungs- und Delegierungsbefugnisse übertragen.

Inspektionen

Geändert: 10

Angleichung an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Fischereifahrzeuge, die an IUU-Fischerei beteiligt sind

Geändert: 2, 3, 11

Angleichung an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und entsprechende Querverweise.

Verfahren und Durchsetzungsmaßnahmen (einschließlich schwerer Verstöße)

Neu: 42a, Geändert: 27, 42, 43

Gestrichen: 44 bis 47

Querverweise werden aufgenommen, um die Angleichung an die neuen Bestimmungen über Verfahren und Durchsetzung, einschließlich Sanktionen, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten. Veraltete Artikel werden gestrichen.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer;

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

Thema

Artikel

Spezifische Bestimmungen des Vorschlags

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Geändert: 17

Gestrichen: 21, 23

Zur Gewährleistung der Kompatibilität mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden einige Bestimmungen über die nicht gewerblich ausgeübte Fischerei sowie die Bestimmungen über die Umladung gestrichen.

Verordnung (EU) 2016/1139

Gestrichen: 12, 13

Zur Gewährleistung der Kompatibilität mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden Bestimmungen über das Logbuch und die Toleranzspanne gestrichen.

2018/0193 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 reformiert. Die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereiaufsicht und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der genannten Verordnung dargelegt. Die erfolgreiche Umsetzung hängt von einer wirksamen und aktuellen Kontroll- und Sanktionsregelung ab.

(2)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 29 wurde eine Fischereikontrollregelung der Union eingeführt, in der unter anderem Folgendes geregelt ist: Überwachungszentren, Ortung von Fischereifahrzeugen, Pflichten bei den Fangmeldungen, Anmeldungen, Genehmigungen zur Umladung in Drittländern, Bekanntgabe der Schließung von Fischereien, Kontrolle der Fangkapazitäten, nationale Kontrollprogramme, Kontrolle der Freizeitfischerei, Kontrollen in der Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Wiegen von Fischereierzeugnissen, Transportdokumente, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen, Inspektionen und Prüfungen, Ahndung von Verstößen und Zugang zu Daten.

(3)Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch vor der Annahme der neuen gemeinsamen Fischereipolitik erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen und die Nutzung moderner und kosteneffizienter Kontrolltechnologien vorzusehen.

(4)In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 verwiesen werden. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen oder geändert und neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden.

(5)Bei der Begriffsbestimmung für „Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik“ sollte deutlich herausgestellt werden, dass ihr Anwendungsbereich das gesamte im Bereich der Fischerei geltende Unionsrecht umfasst, einschließlich Vorschriften für technische Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen für biologische Meeresschätze, für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsflotten, die diese Ressourcen befischen, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, für das Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und für von der Union geschlossene internationale Übereinkommen.

(6)Der Begriff „Daten des Schiffsüberwachungssystems“ sollte durch die klarere Formulierung „Schiffspositionsdaten“ ersetzt werden. Die Begriffsbestimmung für „Schiffspositionsdaten“ sollte nicht mehr die Übertragung durch Satellitenortungsanlagen vorsehen, da inzwischen verschiedene Technologien zur Ortung von Schiffen und zur Übertragung von Schiffspositionsdaten zur Verfügung stehen.

(7)Die Begriffsbestimmung für „Los“ sollte an die entsprechende Begriffsbestimmung im Lebensmittelrecht angepasst werden.

(8)Die Begriffsbestimmung für „Mehrjahrespläne“ sollte unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Bestimmungen zu Mehrjahresplänen aktualisiert werden.

(9)In den Begriffsbestimmungen für „Fanglizenz“, „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ und „Freizeitfischerei“ sollte zur Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 „lebende aquatische Meeresressourcen“ durch „biologische Meeresschätze“ ersetzt werden.

(10)Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält eine Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“, die jedes Schiff umfasst, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, wie Fangschiffe, Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ aus der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestrichen werden.

(11)Um die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik besser durchsetzen zu können, sollten neue Begriffsbestimmungen für „Fangschiff“ und „Slipping“ aufgenommen werden.

(12)Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Da sich kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände auswirken, ist es wichtig, dass kontrolliert wird, ob die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Hierzu müssen die Positionsdaten dieser Schiffe bekannt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m, jederzeit zu orten. Schiffe mit einer Länge von 12 m können jetzt mobile Geräte nutzen, die kostengünstiger und leicht zu handhaben sind.

(13)Um die Rolle der Fischereiüberwachungszentren klarer zu beschreiben, sollten die diese Zentren betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem eigenen Artikel behandelt werden.

(14)Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 geändert, um bestimmte Vorschriften an die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen. Damit die Pflicht zur Anlandung ordnungsgemäß kontrolliert werden kann, ist es erforderlich, auf der Grundlage einer Risikobewertung, einen bestimmten Prozentsatz von Fischereifahrzeugen mit kontinuierlich aufzeichnenden elektronischen Überwachungsgeräten, einschließlich Videoüberwachungsanlagen (CCTV), auszurüsten. Die CCTV-Daten können durch Daten ergänzt werden, die mithilfe anderer elektronischer Überwachungsgeräte erfasst werden. Anhand der Daten, die mithilfe dieser Geräte, einschließlich CCTV, erfasst werden, können die Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten auf See die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung kontrollieren. Mithilfe von CCTV sollten nur Aufnahmen von den Fanggeräten und den Teilen der Schiffe gemacht werden, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden. Die CCTV-Aufzeichnungen sollten lokal gespeichert und ausschließlich Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten oder Unionsinspektoren auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, insbesondere im Rahmen von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits.

(15)Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden.

(16)Die Übermittlung der Fangaufzeichnungen auf Papier hat zu unvollständigen und unzuverlässigen Meldungen und letztlich zu unzulänglichen Fangmeldungen von Marktteilnehmern an die Mitgliedstaaten und von Mitgliedstaaten an die Kommission geführt und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten behindert. Daher wird es für notwendig erachtet, dass Kapitäne die Fangdaten digital aufzeichnen und elektronisch übermitteln, insbesondere die Logbücher sowie die Umlade- und Anlandeerklärungen.

(17)Dadurch, dass Kapitäne von Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m bislang nicht zur Meldung ihrer Fänge verpflichtet waren, waren die Daten für solche Schiffe unvollständig und unzuverlässig, da die Daten auf der Grundlage von Stichprobenplänen erhoben wurden. Deshalb ist es wichtig, für alle Fischereifahrzeuge, unabhängig von ihrer Größe, Fangmeldungen vorzuschreiben. Dadurch werden auch die Vorschriften vereinfacht und deren Einhaltung sowie die Kontrollen verbessert.

(18)Bei Schiffen mit einer Länge von 12 m oder mehr ist es wichtig, dass die Eintragungen im Logbuch präziser werden und Angaben zu den Fängen je Hol oder je Fangeinsatz gemacht werden, weil dadurch die Kontrollen wirksamer werden. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m sollten die Verpflichtungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Logbuchs vereinfacht werden, und die Kapitäne sollten nur verpflichtet sein, die Logbuchdaten ein Mal, vor der Ankunft im Hafen, zu übermitteln.

(19)Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Logbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um den neuen Vorschriften für die Meldung von Fängen von weniger als 50 kg in Logbüchern Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Toleranzspanne dahin gehend geändert werden, dass die Besonderheit unsortiert angelandeter Fänge berücksichtigt wird.

(20)Wenn ein Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Logbuch gestartet werden; zudem ist dieser Fangreise eine individuelle Kennnummer zuzuweisen. Im Logbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Um die Übermittlung von Informationen über verloren gegangenes Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Logbuchformat auch Informationen über verloren gegangenes Fanggerät vorsehen.

(21)Durch die Anmeldung von Anlandungen können die Vertreter der Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Fangaufzeichnungen und die Fischereitätigkeiten besser kontrollieren. Damit die Vorschriften für die Fangaufzeichnungen besser eingehalten werden, sollten die Bestimmungen bezüglich der Anmeldung für alle Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 m gelten und nicht nur für Fischereifahrzeuge, die Mehrjahresplänen unterliegende Bestände befischen. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, für Schiffe unter ihrer Flagge, die ausschließlich in den eigenen Hoheitsgewässern tätig sind, eine kürzere Frist für die Anmeldung festzulegen, solange dadurch die Fähigkeit nicht beeinträchtigt wird, die Schiffe bei ihrer Ankunft zu überprüfen.

(22)Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in einem Drittland anlanden oder in Drittlandgewässern oder auf Hoher See umladen, sollten dies anmelden oder die Genehmigung von den Flaggenmitgliedstaaten einholen. Diese Anmeldungen und Genehmigungen sind erforderlich, da die Flaggenmitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, dass keine Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf die internationalen Märkte gelangen.

(23)Die Bestimmungen über die Aufzeichnung von Fangdaten und des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten sollten dahin gehend geändert werden, dass Angaben aus Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten aufzunehmen sind.

(24)Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird.

(25)Bezüglich der Schließung von Fischereien aufgrund der Ausschöpfung der Fangquoten oder des höchstzulässigen Fischereiaufwands sollten die Bestimmungen über die Veröffentlichung durch die Kommission vereinfacht werden, damit solche Schließungen rechtzeitig bekannt gegeben werden können. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen an die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angepasst werden.

(26)Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden und einen Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthalten.

(27)Die Bestimmungen für die im Rahmen der Kontrolle der Fangkapazität erforderliche Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen sollten vereinfacht werden und die Bestimmungen für die Überprüfung der Maschinenleistung sollten präzisiert werden. Überschreitet die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen mit aktiven Fanggeräten die in der Registrierung angegebene Maschinenleistung, ist es unmöglich, die Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen mit aktiven Fanggeräten wirksam zu kontrollieren und hierbei Geräte einzusetzen, die die Maschinenleistung kontinuierlich überwachen.

(28)Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, ein jährliches oder mehrjähriges nationales Kontrollprogramm aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren, das sämtliche Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass amtliche Kontrollen risikobasiert durchgeführt werden. Zudem sollten jährliche Berichte über nationale Inspektionen und Kontrollen vorgeschrieben werden.

(29)Sowohl im Unionsrecht als auch in nationalen Rechtsvorschriften und in internationalen Übereinkommen sind Gebiete mit Fangbeschränkungen festgelegt. Deshalb sollten die Bestimmungen über die von den Mitgliedstaaten auszuübende Kontrolle solcher Gebiete unabhängig davon gelten, wo sich diese Gebiete mit Fangbeschränkungen befinden. Auch Schiffe der Freizeitfischerei, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen Fischfang betreiben, sollten gegebenenfalls kontrolliert werden.

(30)Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Instrumente vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Freizeitfischerei wirksam kontrollieren können. Durch ein Registrierungs- oder Lizenzsystem sollte eine exakte Erfassung natürlicher und juristischer Personen, die Freizeitfischerei betreiben, und die Erhebung zuverlässiger Daten über Fangmengen und Fangmethoden ermöglicht werden. Die Erhebung ausreichender und zuverlässiger Daten zur Freizeitfischerei ist erforderlich, um die Auswirkungen der jeweiligen Fangmethoden auf die Bestände zu bewerten und den Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen an die Hand zu geben, die für eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze notwendig sind.

(31)Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wurde bereits eine Reihe spezifischer Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, die für die Freizeitfischerei gelten. Durch die Systeme zur Registrierung bzw. Lizenzierung und zur Aufzeichnung der Fänge sollten diese spezifischen Erhaltungsmaßnahmen wirksam kontrolliert werden können.

(32)Die Bestimmungen über die Kontrollen in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich des Transports, Kontrollen und Inspektionen durchführen können.

(33)Auch die Vorschriften für das Zusammenfassen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Losen sollten klarer gefasst werden. Es sollte klargestellt werden, dass die einzelnen Lose aus Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer einzigen Art bestehen müssen, es sei denn, es handelt sich um sehr kleine Mengen.

(34)Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission 33 bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt; insbesondere müssen die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Die Rückverfolgbarkeit im Fischereisektor ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um Kontrollen zu ermöglichen und die Interessen der Verbraucher zu schützen.

(35)Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission aufzubauen. Die Marktteilnehmer sollten bestimmte Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den das Fischereierzeugnis geliefert wird. Bei nicht importierten Fischereierzeugnissen sollten die Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch die individuelle Kennnummer der Fangreise enthalten, da hierdurch ein bestimmtes Los von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Anlandung durch ein Fischereifahrzeug der Union oder mehrere Fischereifahrzeuge der Union im selben geografischen Gebiet zugeordnet werden kann.

(36)Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur Rückverfolgbarkeit vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel verfügbar sein. Dadurch kann insbesondere gewährleistet werden, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu Art und Herkunft des Fischerei- und Aquakulturerzeugnisses gegeben werden, korrekt sind.

(37)Dieselben Vorschriften sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Fangbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 34 enthalten.

(38)Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten diese Angaben digital aufgezeichnet und innerhalb der Lieferkette sowie auf Antrag an die zuständigen Behörden elektronisch übermittelt werden.

(39)Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar vom Fischereifahrzeug an die Verbraucher verkauft, so sind die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, eingetragene Käufer und Verkaufsbelege bei Mengen unterhalb bestimmter Schwellenwerte nicht anwendbar. Diese Schwellenwerte sollten harmonisiert und gesenkt werden, damit möglichst wenige Fischereierzeugnisse auf den Markt gebracht werden, die nicht zurückverfolgt und somit nicht kontrolliert werden können.

(40)Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unabdingbar, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung genauer festzulegen.

(41)Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Geräten und von Personen, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Alle Erzeugnisse sollten bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, da hierdurch eine präzisere Meldung der Fänge gewährleistet wird. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen elektronisch erfasst und drei Jahre lang gespeichert werden.

(42)Die Anlandung unsortierter Arten sollte nur zulässig sein, wenn strenge Bedingungen erfüllt werden, einschließlich des Wiegens auf Geräten, die von den Behörden der Mitgliedstaaten betrieben oder kontrolliert werden.

(43)Um die Kontrollen zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen.

(44)Da geeignete technologische Instrumente zur Verfügung stehen, sollte die Pflicht, Daten elektronisch aufzuzeichnen und innerhalb von 24 Stunden elektronisch an die Mitgliedstaaten zu übermitteln, für alle Käufer von Fischereierzeugnissen gelten.

(45)Die Übermittlung von Transportdokumenten an die betreffenden Mitgliedstaaten sollte vereinfacht werden und sollte vor der Abfahrt erfolgen, damit die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen können.

(46)In den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten sollte die individuelle Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um verstärkte Kontrollen zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern.

(47)Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Überwachung von Erzeugerorganisationen und die Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen sind nicht mehr relevant und sollten gestrichen werden, da diese Überwachung inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 geregelt ist.

(48)Um die Risikobewertung, die die nationalen Behörden bei der Planung von Kontrollen vornehmen, und die Wirksamkeit von Inspektionen zu verbessern, sollten strengere Anforderungen bezüglich der nationalen Verstoßkartei gelten.

(49)Um dafür zu sorgen, dass alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Mitgliedstaaten rechtlich gleich behandelt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden.

(50)Um wirksam von besonders schädlichen Verhaltensweisen abzuschrecken, muss im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union eine erschöpfende Liste der Verstöße aufgestellt werden, die in jedem Fall als schwere Verstöße gelten müssen. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit ist es zudem erforderlich, eine erschöpfende Liste der Kriterien aufzustellen, die die zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung der Schwere bestimmter anderer Verstöße heranziehen.

(51)Um schneller, wirksam und mit größerer Abschreckungswirkung auf schwere Verstöße reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet geltender strafrechtlicher Verfahren Verwaltungsverfahren für solche schweren Verstöße einführen. Die Festlegung einheitlicher Mindeststrafmaße für Geldbußen und ein verbessertes Punktesystem, durch das die Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen oder das Recht, ein Schiff zu führen, entzogen werden kann, wird die abschreckende Wirkung der Sanktionssysteme aller Mitgliedstaaten ebenfalls erhöhen und wiederholte Verstöße verhindern.

(52)Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen Verstoßkartei haben. Wenn die Mitgliedstaaten die Informationen in den nationalen Registern in völlig transparenter Weise austauschen, wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.

(53)Die Validierung ist ein wichtiger Aspekt, wenn gewährleistet werden soll, dass die Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erheben, zuverlässig und vollständig sind. Es sollte präzisiert werden, welche Daten validiert werden müssen und welche Pflichten die Mitgliedstaaten im Falle von Unstimmigkeiten haben.

(54)Um ihren Pflichten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik nachkommen zu können, muss die Kommission Zugang zu verschiedenen von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten haben. Es sollte klargestellt werden, zu welchen Daten die Kommission Zugang haben sollte und welche Aufgaben die Kommission unter Nutzung dieser Daten erfüllt.

(55)Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Schließlich sind die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten auch für das statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) wertvoll, das auf dieser Grundlage Statistiken über die Fischerei vorlegen kann.

(56)Da der Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bestehenden Verpflichtungen zu kontrollieren und durchzusetzen, sollten die Bestimmungen über diesen Austausch präzisiert werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten einander Zugang zu ihren Verstoßkarteien geben, weil sie dadurch die Vorschriften gegenüber Fischereifahrzeugen der Union, die unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats in ihren Gewässern tätig sind, und gegenüber Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Verstöße begangen haben, besser durchsetzen können.

(57)Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten, zu denen die Kommission Zugang haben sollte, wie Daten über Fischereitätigkeiten, Kontrolldaten, andere elektronische Fischereidatenbanken und die nationale Verstoßkartei, können personenbezogene Daten enthalten. Da anhand der Kennnummer der Fangreise oder des Namens des Fischereifahrzeugs die Identität natürlicher Personen wie des Eigners oder des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs nachvollzogen werden kann, können auch Informationen, die solche Angaben enthalten, unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten darstellen.

(58)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften erforderlich. Insbesondere bei der Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Daten aus Logbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten zu verarbeiten, um die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Daten validieren zu können. Damit die Kommission Überprüfungen und Audits durchführen und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie Zugang zu den Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern sowie zur Verstoßdatenbank haben und diese Informationen verarbeiten können. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen sollte die Kommission, soweit erforderlich, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns.

(59)Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Fischereiaufsicht und der Durchsetzung von Fischereivorschriften verarbeitet werden, sollten in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden, da die Kommission für die Zwecke der Überwachung der Fangmöglichkeiten die von den Mitgliedstaaten vorgelegten aggregierten Daten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Übermittlung validiert. Bei der Verfolgung von Verstößen, Inspektionen, Prüfungen, Beschwerden oder Audits oder im Falle laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ist eine längere Speicherfrist von zehn Jahren erforderlich, da diese Verfahren lange dauern und die Daten während des gesamten Verfahrens nutzbar sein müssen.

(60)Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen gewährleistet sein, dass die Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , gemäß der Verordnung (EU) 2018/XX 36 und, soweit anwendbar, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 37 eingehalten werden.

(61)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(62)Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(63)Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch spezifische Kontrollvorschriften ergänzen kann, und zwar in Bezug auf:

die Befreiung bestimmter Fischereifahrzeuge von der Pflicht, im Besitz einer Fangerlaubnis zu sein;

Vorschriften bei Ausfall der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Ortungssysteme, Logbücher, Anmeldungen, Umladungen, Anlandeerklärungen;

Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Anmeldung und eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen;

detaillierte Vorschriften für die Funktionsweise der Rückverfolgbarkeitssysteme;

Kriterien und Verfahren für die Registrierung von Wiegepersonal und für den Inhalt von Wiegeaufzeichnungen;

Vorschriften für Wiegeverfahren und besondere Vorschriften für kleine pelagische Arten;

Vorschriften für Kontrollbeobachter;

im Zusammenhang mit Inspektionen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer geltende Vorschriften;

Festlegung des Punktwerts, ab dem die Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wird, Folgemaßnahmen bei Aussetzung oder Entzug, Löschung von Punkten;

Mindestanforderungen an die nationalen Kontrollprogramme und die Jahresberichte und Festlegung von Eckwerten;

Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Mitgliedstaaten spätestens nachweisen müssen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden können.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit, auch auf der Ebene von Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (1) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(64)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann:

Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten;

technische Anforderungen an Ortungsanlagen und deren Merkmale;

Toleranzspanne;

Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht;

Inhalt und Format der Schiffspositionsdaten, Vorschriften für das Ausfüllen sowie die digitale Aufzeichnung und Übermittlung der Logbücher, Anmeldungen, Umlade- und Anlandeerklärungen;

technische Anforderungen an Systeme mit elektronischen Überwachungsgeräten, einschließlich CCTV, und deren Merkmale;

Format für die Übermittlung der Fangaufzeichnungen und der Daten über den Fischereiaufwand an die Kommission;

Ausgleich bei Nachteilen für einen Mitgliedstaat;

Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage des Fischereifahrzeugs, Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts;

technische Anforderungen an die Geräte für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung und deren Merkmale;

Zertifizierung der Maschinenleistung;

Registrierungs- oder Lizenzsystem, Ortung von Schiffen und Kontrolle der Fanggeräte in bestimmten Freizeitfischereien;

Stichprobenpläne für unsortierte Anlandungen;

eingetragene Käufer;

Überwachungs- und Inspektionsberichte;

Unterhalt der Datenbank für Inspektions- und Überwachungsberichte;

Festsetzung der Höhe von Quotenabzügen und -zuschlägen im Falle von Ausgleichsmaßnahmen;

Durchführung des Punktesystems für Lizenzinhaber und Kapitäne;

spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme;

Abzug von Quoten;

Zugang zu Daten und Austausch von Daten;

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten;

Amtshilfe.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ausgeübt werden.

(65)Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu folgenden Punkten neu gefasst werden:

Aufnahme in alle Mehrjahrespläne einer Fangmenge, bei deren Überschreitung ein bezeichneter Hafen oder ein bezeichneter küstennaher Ort zur Anlandung genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung;

Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.

(66) Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(67)Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 39 erweitert werden. Zu den Zwecken der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte die Harmonisierung bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik insgesamt gehören. Außerdem sollten sie sich auf Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden sowie auf die Unterstützung der Kommission in bestimmten Bereichen erstrecken.

(68)Es sollte sichergestellt werden, dass die Agentur bei der Verarbeitung und beim Austausch von Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2018/XX bestehenden Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten nachkommt.

Vertreter der Organe der Union sollten die Möglichkeit haben, an der Tagung des Verwaltungsrats der Agentur teilzunehmen.

(69)Es sollte klargestellt werden, dass sowohl die jährlichen als auch die mehrjährigen Arbeitsprogramme der Agentur, die vom Direktor erstellt werden, dem Verwaltungsrat der Agentur vorzulegen sind.

(70)Es sollte präzisiert werden, dass die Agentur unbeschadet anderer Arten von Einkünften auch Mittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen erhalten kann.

(71)Schließlich sollten auch die Bestimmungen über die Bewertung der Agentur durch die Kommission präzisiert werden.

(72)Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(73)Um Kohärenz zwischen den Kontrollbestimmungen zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 40 und die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 geändert werden. Insbesondere die Bestimmungen über die Kontrolle der Sportfischerei, die Aufzeichnung und Meldung von Umladungen und die Fangaufzeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates sowie die Bestimmungen über Logbücher und die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten gestrichen und durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ersetzt werden.

(74)Die Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beruht auf Unterlagen in Papierform und ist somit nicht effizient und steht nicht im Einklang mit einem digitalisierten System für die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Um den internationalen Verpflichtungen zu entsprechen und eine wirksame Durchführung der Regelung zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dahin gehend geändert werden, dass auf der Grundlage des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen eine Datenbank für die Verwaltung von Fangbescheinigungen (CATCH) eingerichtet wird, durch die risikobasierte Kontrollen ermöglicht und betrügerische Einfuhren erschwert werden und der Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten verringert wird. Die einzelnen Funktionen der CATCH-Datenbank werden in mehreren Schritten entwickelt werden.

(75)Um für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu sorgen und insbesondere eine integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie einen integrierten Austausch von Informationen und Dokumenten zu ermöglichen, die für amtliche Kontrollen, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 relevant sind, sollten der Kommission hinsichtlich der Entwicklung und des Betriebs der auf dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen basierenden CATCH-Datenbank Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse übertragen werden.

(76)Aus Gründen der Kohärenz zwischen den Rechtsakten der Union zur Fischereiüberwachung sollten bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltene Vorschriften für schwere Verstöße gestrichen werden und, falls erforderlich, in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden, da diese das wichtigste Rechtsinstrument im Bereich der Fischereiaufsicht ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte hinsichtlich schwerer Verstöße folglich auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwiesen werden.

(77)Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.“

(b)Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. „Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik“: verbindliche Rechtsakte der Union, einschließlich von der Union geschlossener internationaler Abkommen, über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;“

(c)Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9. „Fanglizenz“: ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs;“

(d)Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12. „Schiffspositionsdaten“: Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;“

(e)Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.„Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein Meeresgebiet, in dem die Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist;“

(f)Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.„Los“: eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;“

(g)Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.„Mehrjahrespläne“: Pläne im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie alle anderen Unionsmaßnahmen, die auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 3 AEUV verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen;“

(h)Nummer 23 wird gestrichen.

(i)Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28. „Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;“

(j)Nummer 31 wird gestrichen.

(k)Die folgenden Nummern 33 und 34 werden eingefügt:

„33. „Slipping“: die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fischereifahrzeugs gebracht wurde;

34. „Fangschiff“: ein für den Fang biologischer Meeresschätze eingesetztes Fischereifahrzeug;“

(2)Artikel 5 Absatz 6 wird gestrichen.

(3)Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Fanglizenzen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen biologische Meeresschätze nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben im Fischereiflottenregister der Union nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übereinstimmen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsanpassungsmaßnahme gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 91b entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Gültigkeit der vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen sowie die darin enthaltenen Mindestangaben festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(4)Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wendet ein Mitgliedstaat für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Gültigkeit der vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse sowie die darin enthaltenen Mindestangaben festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(c)Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung von Fangerlaubnissen für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m zu gewähren.“

(5)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen für:

(a)Markierung und Identifizierung von Schiffen;

(b)an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;

(c)Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelgeräten;

(d)Markierung und Identifizierung von Fanggerät;

(e)Plaketten für die Markierung von Fanggerät;

(f)Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(6)Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Schiffsüberwachungssysteme

(1)Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereifahrzeugen in den Gewässern des Mitgliedstaats Schiffsüberwachungssysteme (VMS) ein, die Schiffspositionsdaten sammeln und analysieren. Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der Schiffspositionsdaten kontinuierlich und systematisch überwacht und kontrolliert wird.

(2)Fischereifahrzeuge der Union haben an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten vom Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder ein landgestütztes Mobilfunknetz, wenn dieses in Reichweite ist.

(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein mobiles Gerät an Bord mitführen, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Falls das Gerät sich nicht in Reichweite eines Mobilfunknetzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet, spätestens jedoch vor dem Einlaufen in den Hafen.

(4)Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten. Die Schiffspositionsdaten werden auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

(5)Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(6)Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind, müssen ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, in gleicher Weise wie es gemäß diesem Artikel für Fischereifahrzeuge der Union vorgeschrieben ist.

(7)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Kapitäne betreffend die Schiffsüberwachungsgeräte, zu erlassen.

(8) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

(a)Format und Inhalt der Schiffspositionsdaten;

(b)die Anforderungen und technischen Spezifikationen der Schiffsüberwachungsgeräte;

(c)die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;

(d)die Übermittlung von Daten an Küstenmitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(7)Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

Artikel 9a

Fischereiüberwachungszentren

(1)Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die die Bestimmungen eines Schiffsüberwachungssystems gelten, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind.

(2)Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(3)Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten, insbesondere die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten, haben und rund um die Uhr arbeiten.

(4)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf

(a)die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;

(b)die Überwachung und Aufzeichnung der Fischereitätigkeit;

(c)Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgerätes;

(d)Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen.“

(8)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation entspricht.“

(9)Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen

VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten, die im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, werden der Kommission, den Unionsagenturen und den Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften zur Verfügung gestellt.“

(10)Artikel 13 wird gestrichen.

(11)Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Führen des Fischereilogbuchs

(1)Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fangtätigkeiten.

(2)Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

(a)individuelle Kennnummer der Fangreise;

(b)Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

(c)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Fänge;

(e)Datum und Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;

(f)Art des Fanggeräts, technische Spezifikationen und Abmessungen;

(g)geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag; für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Hol oder je Fangeinsatz gemacht;

(h)geschätzte Rückwurfmenge des Lebendgewichtäquivalents aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen;

(i)geschätzte Rückwurfmenge aller Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;

(j)Umrechnungskoeffizienten;

(k)aufgrund von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1 erforderliche Daten.

(3)Bei Fanggeräten, die auf See verloren gegangen sind, muss das Logbuch auch Folgendes enthalten:

(a)Art des verlorenen Fanggeräts;

(b)Datum und Uhrzeit, als das Fanggerät verloren ging;

(c)Position, auf der das Fanggerät verloren ging;

(d)Maßnahmen, die zur Bergung des Fanggeräts unternommen wurden.

(4)Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord in Kilogramm 10 % je Art. Für an Bord behaltene Arten von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % je Art.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für Fänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unsortiert angelandet werden, die in diesem Absatz festgelegten Toleranzgrenzen nicht für Fänge von Arten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)sie entsprechen weniger als 1 % des Gewichts aller angelandeten Arten und

(b)ihr Gesamtgewicht beträgt weniger als 100 kg.

(5)In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

(a)bei gezogenem Fanggerät:

i)    Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

ii)    jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

iii)    die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet;

(b)bei stationärem Fanggerät:

i)    Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

ii)    jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

iii)    Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;

iv)    Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;

v)    die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet;

(6)Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Logbuchs verwenden die Kapitäne von Fangschiffen der Union einen nach Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten.

(7)Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, zeichnen die in diesem Artikel genannten Angaben ebenso auf wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.

(8)Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(9)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

(a)Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Toleranzspanne nach Absatz 3;

(b)Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten;

(c)Umrechnungskoeffizienten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(12)Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Elektronische Übermittlung des Logbuchs

(1)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:

(a)mindestens einmal täglich und gegebenenfalls nach jedem Hol und

(b)nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor dem Einlaufen in den Hafen.

(2)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Einfahrt in den Hafen elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

(3)Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln ferner elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

(4)Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.“

(13)Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

Artikel 15a

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Logbuchvorschriften

(1)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Logbuchdaten;

(b)Maßnahmen bei Nichtempfang von Logbuchdaten;

(c)Zugriff auf Logbuchdaten und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.“

(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

(a)Format, Inhalt und Übermittlung des Fischereilogbuchs;

(b)Ausfüllen und digitale Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;

(c)das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Logbuchdaten;

(d)Vorschriften für die Übermittlung von Logbuchdaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und für die Rückmeldungen der Behörden;

(e)Vorschriften und Format für den Austausch von Logbuchangaben zwischen den Mitgliedstaaten;

(f)die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;

(g)die Häufigkeit der Übermittlung von Logbuchdaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(14)Artikel 16 wird gestrichen.

(15)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen teilen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen elektronisch folgende Angaben mit:

(a)im Logbuch angegebene individuelle Kennnummer der Fangreise;

(b)Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

(c)Name des Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

(d)Daten der Fangreise und die einschlägigen geografischen Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;

(e)Datum und Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;

(f)FAO-Alpha-3-Code jeder Art;

(g)Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

(h)Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.“

(b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)Küstenmitgliedstaaten können für Schiffe unter ihrer Flagge, die ausschließlich in ihren Hoheitsgewässern tätig sind, eine kürzere Frist für die Anmeldung setzen, sofern dadurch die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.“

(c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Arten von Fischereierzeugnissen;

(b)Ausweitung der Verpflichtung zur Anmeldung nach Absatz 1 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m für bestimmte Fischereien;

(c)Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Anmeldung;

(d)Maßnahmen bei Nichtempfang von Anmeldungsdaten;

(e)Zugriff auf Anmeldungsdaten und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.“

(16)Artikel 18 wird gestrichen.

(17)In Artikel 19 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 17 und 18“ durch „gemäß Artikel 17“ ersetzt.

(18)Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen außerhalb der Unionsgewässer nur anlanden, wenn sie den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens drei Tage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung zur Anlandung innerhalb dieses Zeitraums nicht verweigert hat.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern ausüben, unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung der Fanggründe vom Hafen für die Anmeldung nach Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens vier Stunden festlegen.

(3)Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat folgende Angaben:

(a)im Logbuch angegebene individuelle Kennnummer der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(b)Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

(c)Name des Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

(d)einschlägige geografische Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;

(e)Datum und Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;

(f)FAO-Alpha-3-Code jeder Art;

(g)Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten;

(h)die Mengen jeder anzulandenden Art.

(4)Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält, ersuchen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.“

(19)In Artikel 20 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende Schiffe und empfangende Schiffe der Union nur nach Genehmigung durch ihre(n) Flaggenmitgliedstaat(en) auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen.

(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln die Kapitäne von Unionsschiffen ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens drei Tage vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

(a)im Logbuch angegebene individuelle Kennnummer der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(b)Schiffsnummer und Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

(c)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung;

(e)Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;

(f)Datum und Uhrzeit der geplanten Umladung;

(g)geografische Position oder Name des Hafens, in dem die Umladung geplant ist.“

(20)Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Ausfüllen der Umladeerklärung

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.

(2)Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(a)im Logbuch angegebene individuelle Kennnummer der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(b)Schiffsnummer und Name sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

(c)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

(e)Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs und Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft;

(f)Datum und Uhrzeit der Umladung;

(g)geografisches Gebiet oder bezeichneter Hafen der Umladung;

(h)Umrechnungskoeffizienten.

(3)Verglichen mit den angelandeten Mengen oder dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch 10 % je Art.

(4)Der Kapitän des abgebenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der jeweiligen Umladeerklärung.

(5)Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Umladeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

(6)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse.“

(21)Die Artikel 22, 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

Artikel 22

Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

(2)Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Berichte des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 enthalten.

(3)Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Umladeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde, und des Mitgliedstaats, für den der Fang bestimmt ist.

(4)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Umladedaten;

(b)Maßnahmen bei Nichtempfang von Umladedaten;

(c)Zugriff auf Umladedaten und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

(a)Format und Inhalt der Umladeerklärung;

(b)Ausfüllen und elektronische Aufzeichnung von Umladedaten;

(c)das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Umladedaten;

(d)Vorschriften für die Übermittlung von Umladedaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und für die Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats;

(e)Vorschriften und Format für den Austausch von Angaben zur Umladung zwischen den Mitgliedstaaten;

(f)die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Umladungen;

(g)die Häufigkeit der Übermittlung von Umladedaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Ausfüllen der Anlandeerklärung

(1)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

(2)Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

(a)individuelle Kennnummer der Fangreise;

(b)Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

(c)den FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht gemäß Artikel 60 und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

(e)den Anlandehafen;

(f)Datum und Uhrzeit der Anlandung;

(g)Eintragungsnummer des Wägers;

(h)Umrechnungskoeffizienten.

(3)Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(5)Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Anlandeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 9 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

 Artikel 24

Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung

(1)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Angaben nach Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.

(2)Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Kapitän für unsortiert angelandete Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die gemäß Artikel 60 Absatz 5 Buchstabe c gewogen werden, die aktualisierten Angaben nach Artikel 23 unmittelbar nach dem zweiten Wiegen, um das Ergebnis des zweiten Wiegens zu berücksichtigen.

(3)Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(4)Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(5)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Ausnahmen von der Übermittlung der Anlandeerklärung;

(b)Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Daten der Anlandeerklärung;

(c)Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten der Anlandeerklärung;

(d)Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

(a)Format und Inhalt der Anlandeerklärung;

(b)Ausfüllen und digitale Aufzeichnung der Daten der Anlandeerklärung;

(c)das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Daten der Anlandeerklärung;

(d)Vorschriften für die Übermittlung von Daten der Anlandeerklärung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und für die Rückmeldungen der Behörden;

(e)Vorschriften und Format für den Austausch von Daten der Anlandeerklärung zwischen den Mitgliedstaaten;

(f)die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anlandeerklärungen;

(g)die Häufigkeit der Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(22)Artikel 25 wird gestrichen.

(23)In Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel 25a eingefügt:

Artikel 25a

Kontrolle der Pflicht zur Anlandung

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirksame Kontrolle der Pflicht zur Anlandung. Zu diesem Zweck wird ein nach Absatz 2 festgelegter Mindestanteil der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arten befischen, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen, mit kontinuierlich aufzeichnenden Video-Überwachungssystemen (CCTV) ausgerüstet, die die Daten speichern.

(2)Der Anteil der Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 wird für verschiedene Risikokategorien in spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, die nach Artikel 95 angenommen werden, festgelegt. In diesen Programmen werden auch die Risikokategorien und die Arten von Fischereifahrzeugen, die zu diesen Kategorien zählen, bestimmt.

(3) Zusätzlich zu den CCTV-Systemen nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Nutzung anderer elektronischer Überwachungssysteme zur Kontrolle der Pflicht zur Anlandung vorschreiben.

(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen zu den Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau und Betrieb der elektronischen Überwachungssysteme für die Kontrolle der Pflicht zur Anlandung, einschließlich kontinuierlich aufzeichnender CCTV-Systeme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(24)Artikel 28 wird gestrichen.

(25)In Artikel 29 Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

(26)Artikel 32 wird gestrichen.

(27)Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33

Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

(1)Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und Fischereiaufwand gemäß dieser Verordnung, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 55, 59a, 62, 66 und 68, auf und bewahrt die Originaldaten nach Maßgabe der nationalen Vorschriften für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf.

(2)Vor dem 15. jeden Monats übermittelt jeder Flaggenmitgliedstaat der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch folgende aggregierte Daten:

(a)die Mengen jedes Bestands oder jeder Bestandsgruppe, die im Vormonat gefangen und an Bord behalten wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in gesonderten Einträgen – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

(b)für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand.

(3)In Fällen, in denen die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen bestimmt wurden, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

(4)Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Mengen, sobald diese vorliegen, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Anlandung.

(5)Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Union aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die ihr Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

(6)Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet und die Daten zu diesen Fängen werden der Kommission übermittelt. Sie werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betreffenden Quoten übersteigen. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates getätigt werden (*).

(7)Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.

(8)Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 getätigt werden.

(9)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(*)Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).“

(28)Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34

Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 vorgesehen zu übermitteln, wenn festgestellt wird, dass die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt.“

(29)In Artikel 35 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, in dem der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, und legt fest, bis wann Umladungen, Umsetzungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.

(3)Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Sie wird auch auf dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass kein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge oder keine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet Fischereitätigkeiten bezüglich des betreffenden Bestands oder der betreffenden Bestandsgruppe ausübt.“

(30)Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, das betreffende Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte untersagen.“

(31)Artikel 37 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.“

(b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

(a) die Meldung eines erlittenen Nachteils;

(b)die Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war;

(c)die Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden;

(d) die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;

(e)die Aufschläge auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil;

(f)das Datum, an dem die Aufschläge und Abzüge wirksam werden, und

(g)gegebenenfalls weitere für den Ausgleich der erlittenen Nachteile erforderliche Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(32)In Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel II folgende Fassung:

„KAPITEL II

Kontrolle der Fangkapazität

(33)Artikel 38 erhält folgende Fassung:

Artikel 38

Fangkapazität

(1)Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels festlegen:

(a)die Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;

(b)die Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;

(c)die Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(34)In Titel IV Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

„Abschnitt 2

Maschinenleistung und Tonnage

(35)Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

Artikel 39a

Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die als aktive Fanggeräte Schleppnetze, Waden und Umschließungsnetze einsetzen, mit fest eingebauten Geräten ausgestattet sind, die die Maschinenleistung messen und aufzeichnen, wenn

(a)die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von über 221 Kilowatt ausgestattet sind oder

(b)die Schiffe mit Antriebsmaschinen mit zertifizierter Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet und in Gebieten tätig sind, in denen Aufwandsregelungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Maschinenleistung gelten.

(2)Die Geräte nach Absatz 1, insbesondere die dauerhaft angebrachten Dehnmessstreifen an der Antriebswelle und Tourenzähler, gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt.

(3)Die Kapitäne stellen sicher, dass die Geräte nach Absatz 1 jederzeit betriebsbereit sind und dass die Angaben der kontinuierlichen Messung der Antriebsmaschinenleistung aufgezeichnet und an Bord aufbewahrt werden und für Behördenvertreter jederzeit zugänglich sind.

(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über die technischen Anforderungen und Merkmale der Geräte nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(36)Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(37)Artikel 41 erhält folgende Fassung:

Artikel 41

Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage

Geben erhobene Daten, beispielsweise Schiffspositionsdaten, Fischereilogbuchdaten oder Daten aus der kontinuierlichen Messung der Antriebsleistung, Hinweise darauf, dass die Maschinenleistung eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in der Fanglizenz oder im Flottenregister der Union oder im nationalen Flottenregister angegebene Leistung, führen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung durch.

Geben erhobene Daten, beispielsweise Fischereilogbuchdaten, Anlandeerklärungen oder andere einschlägige Angaben, Hinweise darauf, dass die Tonnage eines Fischereifahrzeugs höher ist als die in der Fanglizenz oder im Flottenregister der Union oder im nationalen Flottenregister angegebene Tonnage, führen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Tonnage durch.“

(38)In Artikel 42 Absatz 3 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 60 und 61“ durch „gemäß Artikel 60“ ersetzt.

(39)Artikel 43 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht der Art, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.“

(b)Absatz 7 wird gestrichen.

(40)Artikel 45 wird gestrichen.

(41)Artikel 46 wird gestrichen.

(42)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, vermerkt der Schiffskapitän die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 3 im Logbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission auf Anfrage übermittelt.“

(43)Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

(1)Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2)Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen auf Hoher See oder in Drittlandgewässern werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

(3)Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

(a)sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;

(b)die Durchfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet; und

(c)die Ortungsanlage gemäß Artikel 9, die die Position der Schiffe übermittelt, ist betriebsbereit.“

(44)Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Freizeitfischerei

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

(a)Sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, und

(b)sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien durch Fangmeldungen oder andere Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die der Kommission mitgeteilt wird.

(2)In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

(a)Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und

(b)sie führen zusätzlich zum Registrierungs- oder Lizenzsystem für natürliche und juristische Personen nach Absatz 1 ein Registrierungs- oder Lizenzsystem für Schiffe ein, die in solchen Freizeitfischereien eingesetzt werden.

(3)Der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.

(4)Die nationalen Kontrollprogramme nach Artikel 93a umfassen spezifische Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Freizeitfischerei.

(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:

(a)die Registrierungs- oder Lizenzsysteme für die Freizeitfischerei für bestimmte Arten oder Bestände;

(b)die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten;

(c)die Ortung der für die Freizeitfischerei eingesetzten Schiffe und

(d)die Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(6)Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.“

(45)Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:

„TITEL V

KONTROLLEN DER LIEFERKETTE“

(46)Titel V Kapitel I erhält folgende Fassung:

„Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 56

Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

(1)Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.

(2)Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

Artikel 56a

Lose

(1)Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor der Vermarktung als Lose gepackt.

(2)Ein Los darf nur Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art enthalten, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Aquakulturanlage stammen.

(3)Abweichend von Absatz 2 können je Schiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen von insgesamt weniger als 30 kg Fischereierzeugnisse mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Aufmachung haben, vom Betreiber des Fischereifahrzeugs, von der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Betreiber des Fischereifahrzeugs ist, oder von einem eingetragenen Käufer vor der Vermarktung in dasselbe Los gepackt werden.

(4)Abweichend von Absatz 2 können Mengen von Fischereierzeugnissen mehrerer Arten, die aus Tieren bestehen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und vom selben Fischereifahrzeug oder von derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, vor der Vermarktung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Lose gepackt werden.

(5)Nach der Vermarktung darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

(a)sie enthalten Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art und der gleichen Aufmachung;

(b)die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absätze 5 und 6 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;

(c)der für die Vermarktung des neu geschaffenen Loses verantwortliche Marktteilnehmer ist in der Lage, Angaben zur Zusammensetzung des neu geschaffenen Loses zu machen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das neue Los besteht, stammen.

(6)Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

Artikel 57

Gemeinsame Vermarktungsnormen

(1)Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen.

(2)Die Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports, durchgeführt werden. Bei Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen nur für das Inverkehrbringen gelten, kann es sich bei den in weiteren Stufen der Lieferkette durchgeführten Kontrollen um Dokumentenkontrollen handeln.

(3)Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen erfüllen.

Artikel 58

Rückverfolgbarkeit

(1)Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein, einschließlich für die Ausfuhr bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2)Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen die Angaben nach den Absätzen 5 und 6

(a)in digitalisierter Form aufbewahrt werden;

(b)auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden;

(c)dem Unternehmer, dem das Fischerei- und Aquakulturerzeugnis geliefert wird, elektronisch übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(3)Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, oder die ausgeführt werden oder voraussichtlich ausgeführt werden, müssen in geeigneter Weise so markiert oder gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

(4)Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über digitalisierte Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5)Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

(a)die Identifizierungsnummer des Loses;

(b)die individuelle(n) Kennnummer(n) der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a von sämtlichen Fischereierzeugnissen, die das Los umfasst, oder den Namen und die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage;

(c)den FAO-Alpha-3-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

(d)das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden, oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;

(e)für Fischereierzeugnisse die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

(f)bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte und gegebenenfalls das Herstellungsdatum;

(g)die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere;

(h)wenn Fischereierzeugnisse unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung in den unter Buchstabe g genannten Mengen vorhanden sind, gesonderte Angabe der Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder der Zahl der Tiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

(i)für Lose von Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Größenkategorie, Aufmachung und Frische.

(6)Die Angaben zu Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach Absatz 2, die in die Union eingeführt werden, müssen Folgendes umfassen:

(a)die Identifizierungsnummer des Loses;

(b)den Verweis auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegte(n) Fangbescheinigung(en) sämtlicher Fischereierzeugnisse, die das Los umfasst, soweit anwendbar, oder den Namen und die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage;

(c)den FAO-Alpha-3-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

(d)das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen werden, oder das Fang- oder Produktionsgebiet im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse, die in Süßwasser gefangen werden, und für Aquakulturerzeugnisse;

(e)die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für Fischereierzeugnisse;

(f)bei Fischereierzeugnissen das Datum der Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen das Datum der Ernte und gegebenenfalls das Herstellungsdatum;

(g)die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere;

(h)für Lose von Erzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Größenkategorie, Aufmachung und Frische.

(7)Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.

(8)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Digitalisierung der Angaben zur Rückverfolgbarkeit und ihrer elektronischen Übermittlung;

(b)das Anbringen von Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

(c)die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Angaben, die einem Los beigefügt sind, und die Methoden der Markierung und Kennzeichnung der Lose;

(d)die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit für Lose, die aus der Zusammenfassung oder der Aufteilung verschiedener Lose gemäß Artikel 56 Absatz 5 entstanden sind, und für Lose, die mehrere Arten im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 enthalten;

(e)die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet.

(9)Dieser Artikel gilt nur für Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 3 und unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates* fallen.

(10)Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere und Weichtiere.“

(47)Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Verbraucher, die bis zu 5 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die anschließend nicht vermarktet, sondern nur für den privaten Verbrauch verwendet werden, sind von diesem Artikel ausgenommen.“

(48)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 59a

Wiegesysteme

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es Verfahren gibt, die gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse bei der Anlandung auf Wiegesystemen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, und dass das Wiegen durch Marktteilnehmer vorgenommen wird, die für das Wiegen von Fischereierzeugnissen eingetragen sind.

(2)Bevor ein Marktteilnehmer für das Wiegen von Fischereierzeugnissen eingetragen wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Marktteilnehmer befähigt und angemessen ausgestattet ist, um das Wiegen durchzuführen. Die Mitgliedstaaten richten ferner ein System ein, demzufolge Marktteilnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des Wiegens nicht mehr erfüllen, nicht länger eingetragen sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Wiegeaufzeichnungen in regelmäßigen Abständen vorgelegt werden.

(4)Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Festlegung der Kriterien für die Registrierung von Marktteilnehmern, die berechtigt sind, Fischereierzeugnisse zu wiegen, und den Inhalt der Wiegeaufzeichnungen zu erlassen.“

(49)Artikel 60 erhält folgende Fassung:

Artikel 60

Wiegen von Fischereierzeugnissen

(1)Die Kapitäne stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art auf Wiegesystemen und von gemäß Artikel 59a eingetragenen Marktteilnehmern unmittelbar nach der Anlandung gewogen werden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder vermarktet werden.

(2)Für das Wiegen von Fischereierzeugnissen registrierte Marktteilnehmer müssen für jede Anlandung eine Wiegeaufzeichnung ausfüllen und sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. Das eingetragene Wiegepersonal bewahrt die Wiegeaufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf.

(3)Das Gewicht, das den Wiegeaufzeichnungen zu entnehmen ist, wird dem Kapitän übermittelt und in der Anlandeerklärung und im Transportdokument angegeben.

(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(5)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse unsortiert bei der Anlandung gewogen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)Das Wiegen der unsortierten Fischereierzeugnisse wird bei der Anlandung auf einem von den zuständigen Behörden betriebenen oder kontrollierten System vorgenommen, bevor die Fischereierzeugnisse befördert, gelagert oder vermarktet werden;

(b)bei unsortierten Anlandungen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind: der Mitgliedstaat hat einen risikobasierten Stichprobenplan angenommen und die Kommission hat diesen Plan genehmigt;

(c)bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen: ein zweites Wiegen pro Fischart wird von zugelassenem Wiegepersonal vorgenommen. Dieses zweite Wiegen kann nach dem Transport bei einer Fischauktion, in den Räumlichkeiten eines eingetragenen Käufers oder einer eingetragenen Erzeugerorganisation stattfinden. Das Ergebnis dieses zweiten Wiegens wird dem Kapitän übermittelt.

(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine risikobasierte Methodik für die Erstellung der Stichprobenpläne nach Absatz 5 Buchstabe b festlegen und diese Pläne genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(50)Folgender Artikel 60a wird eingefügt:

Artikel 60a

Durchführungsbestimmungen für das Wiegen

(1)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um allgemeine Vorschriften für das Wiegen festzulegen. Diese Vorschriften können Folgendes betreffen:

(a)die Festlegung der Wiegeverfahren;

(b)die Wiegeaufzeichnungen;

(c)den Zeitpunkt des Wiegens;

(d)die Wiegesysteme;

(e)das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;

(f)den Abzug von Eis und Wasser;

(g)den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme, Wiegeaufzeichnungen und schriftlichen Erklärungen sowie den Zugang zu den Orten, an denen Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.

(2)Die Kommission wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Diese Vorschriften können Folgendes betreffen:

(a)Festlegung des Wiegeverfahrens für Fänge von Hering, Makrele und Stöcker;

(b)Wiegehäfen;

(c)Unterrichtung der zuständigen Behörden vor Einfahrt in den Hafen;

(d)Entladen;

(e)Fischereilogbuch;

(f)öffentliche Wiegevorrichtungen;

(g)private Wiegevorrichtungen;

(h)Wiegen von gefrorenem Fisch;

(i) Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;

(j)Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;

(k)Gegenkontrollen;

(l)Überwachung des Wiegens.“

(51)Artikel 61 wird gestrichen.

(52)Artikel 62 erhält folgende Fassung:

Artikel 62

Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1)Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet wurden, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach der Vermarktung einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

(2)Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fischereierzeugnis vermarktet wird, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs elektronisch übermittelt wird.

(3)Erfolgt die Vermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Vermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie elektronisch übermittelt wird.

(4)Erfolgt die Anlandung außerhalb der Union und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.

(5)Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(*), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.

(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Eintragung von Käufern, die Angabe des Preises in Verkaufsbelegen, das Format der Verkaufsbelege, die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(*)Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“

(53)Artikel 63 wird gestrichen.

(54)Die Artikel 64, 65 und 66 erhalten folgende Fassung:

Artikel 64

Inhalt der Verkaufsbelege

Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine individuelle Identifikationsnummer und enthalten folgende Angaben:

(a)individuelle Kennnummer der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(b)Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;

(c)Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;

(d)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(e)die Mengen jeder über Fischauktionen vermarkteten oder erfassten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Konservierung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

(f)für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Größenkategorie, Aufmachung und Frische;

(g)gegebenenfalls die über Fischauktionen vermarkteten oder erfassten Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und deren Bestimmung;

(h)Eintragungsnummer des Wägers;

(i)Ort und Datum des Verkaufs;

(j)wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;

(k)gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;

(l)Preis ohne Steuern und Währung.

Artikel 65

Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

Verbraucher, die maximal 5 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Verbrauch dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62 und 64 ausgenommen.

Artikel 66

Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung

(1)Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, zeichnen eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Stellen oder Personen, die für die Lagerung oder die Vermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet werden, die Angaben nach Absatz 3 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung elektronisch eine Übernahmeerklärung. Die Verantwortung für die Vorlage und Richtigkeit der Übernahmeerklärung tragen diese Käufer, Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen.

(2)Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.

(3)Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine individuelle Identifikationsnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:

(a)Die individuelle(n) Kennnummer(n) der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(b)Hafen und Datum der Anlandung;

(c)Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;

(d)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(e)die Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Konservierung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

(f)für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Größenkategorie, Aufmachung und Frische;

(g) Eintragungsnummer des Wägers;

(h)Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, und ihre individuelle Identifikationsnummer;

(i)gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68;

(j)gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere, unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.“

(55)Artikel 67 wird gestrichen.

(56)Artikel 68 erhält folgende Fassung:

Artikel 68

Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments

(1)Fischereierzeugnissen, die vor der Vermarktung oder dem Erstverkauf in einem Drittland befördert werden, ist ein Transportdokument beizufügen, in dem die Fischereierzeugnisse und die beförderten Mengen erfasst sind.

(2)Vor dem Beginn des Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, dem/den Durchfuhrmitgliedstaat(en) und dem Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.

(3)Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.

(4)Im Transportdokument ist Folgendes anzugeben:

(a)Bestimmungsort(e) der Sendung(en) und Identifizierung des Transportfahrzeugs und des Spediteurs;

(b)individuelle Kennnummer der Fangreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a;

(c)FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

(d)die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;

(e)für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Größenkategorie, Aufmachung und Frische;

(f)Eintragungsnummer des Wägers;

(g)Name(n), individuelle Identifikationsnummer und Anschrift(en) des/der Empfänger(s) sowie Bestimmungsort und genaue Anschrift;

(h)Ort, Datum und Uhrzeit der Verladung;

(i)gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere, unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

(5)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.

(6)Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.“

(57)Titel V Kapitel III wird gestrichen.

(58)Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für das Format des Überwachungsberichts festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(59)Artikel 73 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

(2)Die Kontrollbeobachter

(a)müssen von einem Mitgliedstaat zertifiziert und für ihre Aufgaben geschult werden;

(b)müssen unabhängig vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Besatzungsmitgliedern handeln;

(c)dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zum Betreiber haben;

(d)müssen ihre Aufgaben in nichtdiskriminierender Weise erfüllen;

(e)mit einem vom Schiff auf See unabhängigen Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgerüstet sein.“

(b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Stellen die Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, wozu auch zählt, dass die Kontrollbeobachter behindert oder auf andere Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert werden, so setzen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis.“

(c)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm;

(b)Format und Inhalt der Berichte von Kontrollbeobachtern;

(c)das Kommunikationssystem für die Kontrollbeobachter;

(d)Vorschriften betreffend die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord von Schiffen;

(e)Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter einschließlich der Modalitäten für ihr Gehalt;

(f)Pflichten der Kontrollbeobachter, auch bei Verdacht auf einen schweren Verstoß.“

(60)Kapitel I Titel VII erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 74

Durchführung von Inspektionen

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.

(2)Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.

(3)Die Vertreter der Behörden prüfen, ob die Tätigkeiten von Betreibern und Kapitänen mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen, und dabei insbesondere

(a)die Rechtmäßigkeit der Fischereierzeugnisse, die an Bord mitgeführt, gelagert, befördert, umgeladen, umgesetzt, angelandet, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;

(b)die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten sowie die für die Bergung der Fanggeräte gemäß Artikel 48 verwendete Ausrüstung;

(c)gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;

(d)die Markierungen der Schiffe und der Fanggeräte;

(e)die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40;

(f)den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen und anderen elektronischen Geräten;

(g)die Beachtung der technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen.

(4)Die Vertreter der Behörden haben die Möglichkeit, alle relevanten Bereiche, Decks und Räume zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, zu untersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen zu befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

(5)Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

(6)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Festlegung besonderer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektionen zu erlassen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

(a)die Ermächtigung und Qualifikation der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden;

(b)die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte;

(c)die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten;

(d)die Pflichten der Vertreter der Behörden bei der Vorbereitung der Inspektion;

(e)die Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;

(f)die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur im Hinblick auf die Durchführung;

(g)Inspektionen auf See und in Häfen, Transportkontrollen und Marktkontrollen.

Artikel 75

Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns

(1)Der Betreiber und der Kapitän arbeiten mit den Vertretern der Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(2)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne während der Inspektionen zu erlassen.

Artikel 76

Inspektionsbericht

(1)Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands im Falle schwerer Verstöße unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

Wird die Inspektion in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(2)Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber oder dem Kapitän, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Die Anmerkungen des Betreibers oder des Kapitäns werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.

(3)Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für das Mindestformat und den Mindestinhalt von Inspektionsberichten, die Fertigstellung von Inspektionsberichten und die Übermittlung von Inspektionsberichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Artikel 77

Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten

Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Artikel 78

Elektronische Datenbank

(1)Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die von den Vertretern ihrer Behörden oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern ihrer Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und halten diese auf dem neuesten Stand.

(2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Artikel 79

Unionsinspektoren

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur“) eine Liste der Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren aufzunehmen sind. Die Agentur führt und aktualisiert die Liste der Unionsinspektoren, die Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten, Vertreter der Kommission und Vertreter der Agentur umfasst. Die Agentur stellt diese Liste der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2)Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten und in Unionsgewässern sowie an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.

(3) Unionsinspektoren können insbesondere eingesetzt werden für

(a)die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;

(b)internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang zu

(a)allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie

(b)allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenz, Bescheinigung der Maschinenleistung, CCTV-Daten, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Informationen und Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5)Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6)Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

(a)die Meldung von Unionsinspektoren an die Agentur;

(b)die Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren;

(c)die Meldung der Unionsinspektoren an regionale Fischereiorganisationen;

(d)die Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren;

(e)die Berichte von Unionsinspektoren;

(f)die Folgemaßnahmen zu den Berichten der Unionsinspektoren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(61)Artikel 80 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren.“

(62)Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes“

(63)Artikel 82 erhält folgende Fassung:

„Artikel 82

Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes

(1)Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten oder Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so

(a)vermerkt er den festgestellten Verstoß im Inspektionsbericht;

(b)trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen festgestellten Verstoß sichergestellt wird;

(c)übermittelt er seiner zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;

(d)informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat ertappt wurde, dass für den Verstoß Sanktionen und die angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 verhängt werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.

(2)Bei Feststellung eines schweren Verstoßes können die Vertreter der Behörden an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine Untersuchung gemäß Artikel 85 durchgeführt wurde.“

(64)Artikel 84 wird gestrichen.

(65)In Titel VII werden die Worte

„KAPITEL IV

Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden“

gestrichen.

(66)Die Artikel 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

Artikel 85

Verfahren

(1)Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 führt der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich eine Untersuchung durch, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich Maßnahmen gemäß Artikel 91.

Artikel 86

Übertragung der Verfahren

(1)Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

(2)Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.“

(67)Artikel 87 wird gestrichen.

(68)Artikel 88 erhält folgende Fassung:

„Artikel 88

Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

(1)Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat, und ergreifen seine zuständigen Behörden keine angemessenen Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.

(2)Nach Konsultation des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest.

(3)Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.“

(69)Titel VIII erhält folgende Fassung:

„TITEL VIII

DURCHSETZUNG

Artikel 89

Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1)Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen fest und sorgen dafür, dass diese im Einklang mit nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, angewandt werden.

(2)Binnen [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 mit und unterrichten diese unverzüglich über spätere Änderungen.

Artikel 89a

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausreichend streng ist, um von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen. Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen Sofortmaßnahmen zu berücksichtigen.

(3)Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich der entstandenen Umweltschäden, dem Wert des den Fischereiressourcen zugefügten Schadens, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes sowie seiner Dauer oder Wiederholung bzw. der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung.

(4)Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem wirtschaftlichen Gewinn, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.

Artikel 90

Schwere Verstöße

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „schwerer Verstoß“ jeder schwere Verstoß, der in Absatz 2 aufgeführt ist oder gemäß Absatz 3 als schwer eingestuft wird.

(2)Die folgenden Tätigkeiten stellen schwere Verstöße dar:

(a)Fischfang ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung; oder

(b)Fälschung oder Verbergen der Markierungen von Fischereifahrzeugen oder Fanggeräten oder der Identität oder Registriernummer eines Fischereifahrzeugs oder

(c)Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung oder

(d)Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder

(e)Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder trotz Umladungsverbots oder

(f)Durchführung von Umsetzvorgängen unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder die geltenden, von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder

(g)Zusammenarbeit– d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche Schiffe, gemeinsame Fangeinsätze, Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Rates aufgeführt sind; oder

(h)Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt ist; oder

(i)Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen oder einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen oder

(j)gezielte Befischung von Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen, Umsetzen oder Anlanden solcher Arten, oder

(k)fehlende Staatszugehörigkeit eines Schiffs, das somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist, oder

(l)Einsatz verbotener Fanggeräte; oder

(m)Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a oder Anlandung von Fischereierzeugen aus IUU-Fischerei oder

(n)Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs an den Flaggenmitgliedstaat, wenn der Fang im Hafen eines Drittlands angelandet wurde, oder einer Umlade- oder einer Umsetzungserklärung, wenn der Vorgang außerhalb der Unionsgewässer stattgefunden hat, oder

(o)Fälschung von gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen Dokumenten, Daten oder Informationen oder Verwendung gefälschter oder ungültiger solcher Dokumente, Daten oder Informationen, einschließlich Dokumenten, Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates, oder

(p)Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei, oder

(q)Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern.

(3)Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, über die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von einem oder mehr der gemäß Anhang IV definierten alternativen Kriterien befindet, schwere Verstöße dar:

(a)die Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung und Meldung fangrelevanter Daten gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich der über das Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder nach Voranmeldung zu übermittelnden Daten, oder

(b)das Versäumnis, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403(*) dem Drittland eine Fangmeldung oder Anlandeerklärung zur Verfügung zu stellen bzw. dem Flaggenmitgliedstaat eine elektronische Kopie dieser Daten zu senden, oder

(c)der Einsatz vorschriftswidriger Fanggeräte, oder

(d)die Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, oder

(e)das Versäumnis, untermaßige Fänge gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen (u. a. Freisetzung durch Slipping) und mitzuführen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung dieser Fänge würden – in Fischereien oder Fanggebieten, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten – gegen Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Gebiete regionaler Fischereiorganisationen verstoßen oder sie unterliegen Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind;, oder

(f)die Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 als schwerer Verstoß eingestuft wird, oder

(g)Bereitstellung auf dem Markt von Fischereierzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 als schwerer Verstoß eingestuft wird, oder

(h)die Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei, oder

(i)das Begehen mehrerer Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen.

Artikel 91

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

(1)Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen schweren Verstoß haftbar zu sein, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht angemessene Sofortmaßnahmen wie

(a)die sofortige Einstellung der Fischereitätigkeit,

(b)die sofortige Umleitung in einen Hafen,

(c)die Umleitung des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,

(d)die Forderung einer Sicherheitsleistung,

(e)die Beschlagnahme von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen oder des durch den Verkauf der Fänge oder Fischereierzeugnisse erzielten Gewinns,

(f)die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen;

(g)die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,

(h)die Aussetzung der Fangerlaubnis,

(i)die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit.

(2)Die sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen die Fortsetzung des festgestellten schweren Verstoßes verhindern, oder alle notwendigen Schritte umfassen, um den Beweis für einen solchen mutmaßlichen schweren Verstoß zu sichern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Untersuchung abzuschließen.

(3)Der Mitgliedstaat informiert den betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Artikel 91a

Sanktionen bei schweren Verstößen

(1)Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht verhängen die Mitgliedstaaten bei einem nachgewiesenen schweren Verstoß, wenn durch den schweren Verstoß Fischereierzeugnisse gewonnen wurden, Geldbußen in Höhe

mindestens des dreifachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und

höchstens des fünffachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse.

(2)Bei wiederholten schweren Verstößen, wenn innerhalb eines Dreijahreszeitraums durch den schweren Verstoß Fischereierzeugnisse gewonnen wurden, verhängt der Mitgliedstaat Geldbußen in Höhe

mindestens des fünffachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse und

höchstens des achtfachen Werts der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse.

(3)Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden anhand des Werts der Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Preise der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA) zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, soweit verfügbar, berechnet. Steht kein EUMOFA-Preis zur Verfügung oder ist er nicht anwendbar, so gelten die nationalen Preise in Auktionshallen oder Preise, die auf den für die betreffende Art und das betreffende Fanggebiet wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, wobei der höhere Preis herangezogen wird.

(4)Wurden durch den schweren Verstoß keine Fischereierzeugnisse gewonnen, legen die Mitgliedstaaten die Geldbußen im Einklang mit Artikel 89a in einer Höhe fest, die eine ähnlich abschreckende Wirkung erzielt wie die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Geldbußen.

Artikel 91b

Begleitsanktionen

Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a und die Maßnahmen gemäß Artikel 91 können von anderen abschreckenden Sanktionen oder Maßnahmen begleitet werden, insbesondere

(1)der Beschlagnahme der an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeuge,

(1)der vorübergehenden Stilllegung des Fischereifahrzeugs,

(2)der Einziehung von Fischereifahrzeugen, verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,

(3)der Aussetzung oder dem Entzug der Fanglizenz oder Fangerlaubnis;

(4)der Kürzung oder dem Entzug der Fangrechte,

(5)dem vorübergehenden oder dauerhaften Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,

(6)dem vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen,

(7)der Aussetzung oder dem Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“,

(8)der Streichung des Schiffszertifikats aus dem nationalen Schiffsregister,

(9)der vorübergehenden Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ihrer dauerhaften Einstellung,

(10)dem vorübergehenden oder dauerhaften Entzug der Genehmigung, Handel mit Fisch zu betreiben.

Artikel 92

Punktesystem für schwere Verstöße

(1)Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem gemäß Artikel 90 an, ausgenommen für die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben k und p und Absatz 2 Buchstaben g und h genannten schweren Verstöße.

(2)Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen oder wird eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug mit einer Anzahl von Punkten belegt, die in Einklang mit Anhang III berechnet wird.

(3)Wird das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen oder wechselt es auf andere Art den Eigentümer, so verbleiben die verhängten Punkte bei dem Lizenzinhaber, der das Fischereifahrzeug verkauft, werden gleichzeitig aber auch auf einen künftigen Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen.

(4)Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando an Bord ein schwerer Verstoß begangen wurde, mit derselben Punktezahl belegt wird wie der Inhaber der Fanglizenz.

(5)Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die von derselben natürlichen oder juristischen Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, werden gemäß Absatz 2 für jeden einzelnen schweren Verstoß Punkte vergeben, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle Verstöße.

(6)Werden 18 Punkte erreicht oder überschritten, wird die Fanglizenz und/oder das Recht, das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen, automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird und 36 Punkte erreicht oder überschritten werden, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird und 54 Punkte erreicht oder überschritten werden, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird und 72 Punkte erreicht oder überschritten werden. Wird die Fanglizenz ein fünftes Mal ausgesetzt und werden 90 Punkte erreicht oder überschritten, so wird sie endgültig entzogen, und das Fischereifahrzeug darf nicht mehr für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt werden.

(7)Hat der Inhaber der Fanglizenz oder ein Kapitän 90 Punkte angesammelt, so wird automatisch die Fanglizenz oder das Recht, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen, endgültig entzogen.

(8)Begeht der Inhaber einer Fanglizenz oder ein Kapitän über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten nachgewiesenen schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte gelöscht.

(9)Der Küstenstaat ist befugt, nach nationalem Recht zu entscheiden, ob in seinen Gewässern ein schwerer Verstoß begangen wurde, und wie viele Punkte im Einklang mit Anhang III zu vergeben sind.

(10)Wird der schwere Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenstaat festgestellt, so werden die im Einklang mit diesem Artikel vergebenen Punkt von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats anerkannt.

(11)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, denen es obliegt, das System für die Zuweisung von Punkten für schwere Verstöße einzurichten, den Inhaber einer Fanglizenz und den Kapitän mit der angemessenen Anzahl Punkte zu belegen und die Punkte gemäß Absatz 3 zu übertragen.

(12)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung nationaler Verfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.

(13)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)die Änderung des Schwellenwerts von Punkten, der Auslöser ist für die Aussetzung und den endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen;

(b)die Folgemaßnahmen zur Aussetzung und zum endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten nachzugehen,

(c)die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn während der Aussetzungsperiode oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten nachzugehen, rechtswidrige Fischereitätigkeiten ausgeübt werden;

(d)die Voraussetzungen für die Löschung von Punkten,

(e)die Registrierung der Kapitäne, die zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt sind.

(14)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

(a) die Mitteilung der Entscheidungen über die Vergabe von Punkten;

(b)die Übertragung der Punkte im Falle eines Eigentümerwechsels bei dem Schiff, das mit Punkten belegt wurde;

(c)die Streichung von Fanglizenzen oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu übernehmen, aus einschlägigen Listen in Bezug auf den Verursacher schwerer Verstöße;

(d)die Informationspflichten zu dem von den Mitgliedstaaten eingeführten Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

Artikel 92a

Haftung juristischer Personen

(1)Juristische Personen werden für schwere Verstöße haftbar gemacht, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

(a)der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

(b)der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

(c)einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3)Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.

Artikel 92b

Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils

(1)Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenstaaten, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt oder in dem er eingetragen ist, sowie jeden anderen Staat, der ein Interesse an den Verwaltungs- und anderen einschlägigen Strafverfahren oder anderen Maßnahmen hat, die ergriffen wurden, über die endgültigen Urteile zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte.

Sie unterrichten außerdem unverzüglich die Europäische Kommission über endgültige Urteile, wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren.

(2)Bei einer Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 belegt der Flaggenmitgliedstaat den Inhaber der Fanglizenz und den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs mit der angemessenen Zahl Punkte.

Artikel 93

Nationale Verstoßkartei

(1)Die Mitgliedstaaten tragen alle mutmaßlichen und nachgewiesenen Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines Drittlands oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.

(2)Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.

(3)Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.

(4)Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

(*) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).“

(70)In Titel IX wird folgender Artikel 93a eingefügt:

„Artikel 93a

Nationale Kontrollprogramme und Jahresberichte

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission jährlich vor dem 31. Dezember übermittelt und umfassen zumindest das folgende Kalenderjahr.

(2)Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Inspektionen und Kontrollen, die im Vorjahr im Einklang mit den nationalen Kontrollprogrammen und dieser Verordnung durchgeführt wurden.

(3)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sowie technischer Fortschritte und wissenschaftlicher Entwicklungen die Mindestanforderungen an nationale Kontrollprogramme und Jahresberichte vorzugeben und die Richtwerte für Kontrollen aufzustellen.“

(71)Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(72)Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4)Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Prüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“

(73)Artikel 104 wird wie folgt geändert:

(a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.“

(b)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.“

(74)Artikel 105 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

(b)Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.

(5)Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für die Bewertung der angepassten Quote, auf die die Überfischung angerechnet werden soll, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(75)Artikel 106 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.“

(b)In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

(c)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)Wenn bei einem Bestand keine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für die Bewertung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, auf den die Überfischung angerechnet werden soll, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(76) Artikel 107 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgelegt werden, führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.“

(b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, zu den Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und zur Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:

(a)Art und Umfang des Verstoßes;

(b)Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;

(c)dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.“

(77)Artikel 109 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)„Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten ein. Die Validierung der aufgezeichneten Daten umfasst die Gegenkontrolle, Analyse und Prüfung der Daten.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und von den Betreibern innerhalb der in den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere

(a)validieren die Mitgliedstaaten folgende Daten mittels automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen:

i) Daten zur Schiffsposition;

ii) Daten zu Fischereitätigkeiten, insbesondere Daten aus Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung und Anmeldung;

iii) Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege.

(b)Darüber hinaus validieren die Mitgliedstaaten die vorstehend aufgeführten Daten soweit zutreffend zusammen mit den nachstehenden Daten:

i) Daten des Schiffsortungssystems (VDS);

ii) Daten zu Sichtungen;

iii) Daten im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1;

iv) Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten;

v) Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems;

vi) Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

vii) Daten aus Inspektionsberichten und in der nationalen Verstoßkartei enthaltene Daten;

viii) Daten zur Maschinenleistung;

ix) Berichte von Kontrollbeobachtern;

x) Daten von Videoüberwachungsanlagen an Bord von Fischereifahrzeugen und aus anderen elektronischen Systemen zur Überwachung der Pflicht zur Anlandung im Einklang mit Artikel 25a.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und Gegenkontrollen durch und dokumentiert sie. Die Ergebnisse der Untersuchungen und die entsprechenden Unterlagen werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. Besteht begründeter Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, führt der Mitgliedstaat Untersuchungen durch und trifft die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 85 und 91.“

(c)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt, und halten diesen auf dem neuesten Stand. In dem Plan sind die Prioritäten des Mitgliedstaats für die Datenvalidierung und die anschließende Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten auf der Grundlage eines risikobasierten Konzepts enthalten.“

(78)Die Artikel 110 und 111 erhalten folgende Fassung:

Artikel 110

Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichneten Stellen jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden, nichtaggregierten Daten haben:

(a)Daten zu Fischereitätigkeiten;

i)    Daten zur Schiffsposition;

ii)    Daten zu Fischereitätigkeiten, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;

iii)    Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;

iv)    Daten zum Fischereiaufwand;

(b)andere Kontrolldaten:

i)    Daten zu Sichtungen;

ii)    Daten im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1;

iii)    Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten;

iv)    Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

v)    Inspektionsberichte;

vi)    Daten zur Maschinenleistung;

vii)    Berichte von Kontrollbeobachtern;

viii)    nationale Kontrollprogramme;

ix)    Liste von Vertretern nationaler Behörden;

(c)elektronische Datenbank zur Prüfung der Vollständigkeit und der Qualität der erhobenen Daten gemäß Artikel 109;

(d)nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93.

(2)Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann Daten, erforderlichenfalls auch personenbezogene Daten, erheben, um ihren Aufgaben – insbesondere Durchführung von Inspektionen, Prüfungen, Audits und Untersuchungen – nach den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder nach den Vorschriften von Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen nachzukommen.

(3)Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission oder dem Personal der von der Kommission bezeichneten Stelle Zugriff auf die Daten gemäß Absatz 1.

(4) Die Schiffspositionsdaten können wissenschaftlichen Einrichtungen von Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung gestellt und von diesen für wissenschaftliche Forschungsarbeiten und zur Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten verwendet werden, sofern diese Daten keinen Verweis auf Schiffsnummern mehr enthalten und keine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Daten dürfen wissenschaftlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Einrichtungen der Union und Eurostat zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen, betreiben und hosten die einschlägigen Fischereidatenbanken, die die Daten gemäß Absatz 1 enthalten. Der Zugriff auf diese Datenbanken erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich für die Zwecke der Berichterstattung, Statistik, Inspektionen und Untersuchung von Verstößen dienen.

(79)Artikel 111

Datenaustausch

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder den von ihr bezeichneten Stellen möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

(a)Schiffspositionsdaten, wenn sich seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;

(b)Fischereilogbuchangaben, wenn seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben, anlanden oder umladen;

(c)Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn diese Vorgänge im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgen;

(d)Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll;

(e)Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen, wenn mindestens einer dieser Vorgänge in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;

(f) Inspektions- und Überwachungsberichte;

(g)nationale Verstoßkartei.

(2)Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder den von ihr bezeichneten Stellen möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

(a)Informationen aus den Kaufbelegen an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats stammen;

(b)Informationen aus der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;

(c)Informationen aus den Kaufbelegen und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte;

(d)Informationen aus Transportdokumenten an den Flaggenmitgliedstaat, den Bestimmungsmitgliedstaat und den Durchfuhrmitgliedstaat;

(e)Inspektions- und Überwachungsberichte;

(f)nationale Verstoßkartei.“

---------------------------------------------------------------------------------------

(*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“

(80)Folgender Artikel 111a wird eingefügt:

Artikel 111a

Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften

Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 110 und 111 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf

die Datenqualität, die Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung durch die Betreiber und die Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen, Analyse und Prüfung;

den Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;

den Zugriff auf Daten durch die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle;

den Zugriff auf Daten durch wissenschaftliche Einrichtungen der Union und Eurostat;

die Interoperabilität und Normung von Datenbanken;

die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Daten, einschließlich zusätzlicher spezifischer Garantien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Sicherheitsvorschriften für die Datenbanken.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(81)Artikel 112 erhält folgende Fassung:

Artikel 112

Schutz personenbezogener Daten

(1)Die Daten gemäß Artikel 110 Absatz 1, ausgenommen die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii genannten Daten, und gemäß Artikel 110 Absatz 2 können personenbezogene Daten einschließen.

(2) Die Kommission kann personenbezogene Daten, auf die sie gemäß Artikel 110 Absätze 1 und 2 Zugriff hat, für die folgenden Zwecke verarbeiten:

(a)Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich Quotenausschöpfung;

(b)Datenvalidierung;

(c)Überwachung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union oder der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen in den Gewässern der Union;

(d)Überwachung der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen von Fischereitätigkeiten und entlang der Lieferkette;

(e)Inspektionen, Prüfungen, Audits und Untersuchungen;

(f)Erarbeitung und Einhaltung von internationalen Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen;

(g)Politikbewertungen und Folgenabschätzungen;

(h)wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Gutachten;

(i)Untersuchungen im Rahmen von Beschwerden und Verstößen.

(3)Personenbezogene Daten, die in den in Artikel 110 Absätze 1 und 2 genannten Informationen enthalten sind, werden höchstens fünf Jahre lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden. Werden die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.

(4)Die Mitgliedstaaten gelten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679(*).

(5)Die Kommission gilt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates(**).

(6) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden des Mitgliedstaats gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle und die Behörden des Mitgliedstaats arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.

(7)Die Kommission trifft insbesondere die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans für Geschäftsprozesse und eines Wiederanlaufplans, um

(a)die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

(b)zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;

(c)die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;

(d)die unbefugte Datenverarbeitung sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern;

(e)sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

(f)sicherzustellen, das überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden;

(g)das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern;

(h)die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(8)In Bezug auf die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die ein Zugriffsrecht für eine der einschlägigen Fischereidatenbanken haben, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die den in Absatz 7 genannten vergleichbar sind.

(*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(**)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017) 8 final vom 10.1.2017).“

(82)Die Artikel 114 und 115 erhalten folgende Fassung:

Artikel 114

Offizielle Website

Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat eine offizielle Website für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthält.

Artikel 115

Inhalt der Website

Auf ihren Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:

(a)Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;

(b)die Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten;

(c)einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;

(d)die Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind;

(e)Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 55, 62, 66 und 68;

(f)eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang;

(g)die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten;

(h)eine Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und den entsprechenden Beschränkungen;

(i)eine Liste des registrierten Wiegepersonals mit Angabe des Hafens und der Wiegevorrichtung im Einklang mit Artikel 59a.“

(83)Artikel 116 wird gestrichen.

(84)Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufstellen:

(a)Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;

(b)die Kosten für die Erfüllung eines Amtshilfeersuchens;

(c)die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;

(d)die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;

(e)Amtshilfeersuchen, einschließlich, Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;

(f)Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;

(g)die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(85)Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

(86)Artikel 119 erhält folgende Fassung:

Artikel 119

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem mit Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(87)Folgender Artikel 119 a wird eingefügt:

Artikel 119a

Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 9a Absatz 4, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 39a Absatz 4, Artikel 58 Absatz 9, Artikel 59a Absatz 4, Artikel 60a Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 10, Artikel 93a Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeit.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 9a Absatz 4, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 39a Absatz 4, Artikel 58 Absatz 9, Artikel 59a Absatz 4, Artikel 60a Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 10, Artikel 93a Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 9a Absatz 4, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 39a Absatz 4, Artikel 58 Absatz 9, Artikel 59a Absatz 4, Artikel 60a Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 10, Artikel 93a Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

(88)Anhang I wird gestrichen.

(89)Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005

(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Ziele

(1)Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur“) errichtet, die ein hohes, einheitliches und wirksames Niveau der Kontrolle und der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich ihrer externen Dimension, sicherstellen soll.

(2)Zu diesen Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihr innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II in den in Absatz 1 genannten Bereichen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung.“

(2)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;“

(b)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)Beitrag zu den Arbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erforschung und Entwicklung von Kontroll- und Überwachungsmethoden und Einleitung der Erforschung und Entwicklung von Kontroll- und Überwachungsmethoden;“

(c)Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission in Rechtsakten der Union mit Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen wurden.“

(3)Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Austausch und Verarbeitung von Daten und Informationen

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einschlägige Daten und Informationen aus, die ihnen zu gemeinsamen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Unions- und internationalen Gewässern vorliegen.

(2)Die Agentur trifft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihr nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelten Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.

(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur gilt die Verordnung (EU)2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(4)Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 110 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die Agentur als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/XX.

(5)Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 110 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Koordinierung von Kontrollen und Inspektionen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und bei der Koordinierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei.

(6)Personenbezogene Daten gemäß Artikel 110 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden höchstens fünf Jahre lang gespeichert, ausgenommen die personenbezogenen Daten, die für die Weiterverfolgung einer Beschwerde, eines Verstoßes, einer Inspektion, einer Prüfung oder eines Audits oder für laufende Gerichts- oder Verwaltungserfahren erforderlich sind; solche Daten dürfen zehn Jahre lang gespeichert werden.

Werden die Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.

(7)Die Weitergabe der nachstehend genannten, in den Fischereitätigkeitsdaten enthaltenen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist nur im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2108/XX und unter Beachtung des mit dem Drittland geschlossenen Abkommens bzw. der geltenden Vorschriften der internationalen Organisation zulässig.

(*)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017) 8 final vom 10.1.2017).“

(4)Artikel 17a erhält folgende Fassung:

Artikel 17a

Abstellung von Vertretern der Agentur als Unionsinspektoren

Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als Unionsinspektoren abgestellt werden.“

(5)Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(a)Unter Buchstabe b wird das Datum „30. April“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.

(b)Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i) stellt sicher, dass die Feststellungen und Empfehlungen aus Evaluierungen gemäß Artikel 39 angemessen in Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und internen oder externen Audits weiterverfolgt werden.“

(6)Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

Tagungen

(1)Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.

(2)Der Direktor der Agentur und der vom Verwaltungsrat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

(3)Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

(4)Der Verwaltungsrat kann einen Vertreter der einschlägigen Organe der Union zur Teilnahme an den Tagungen einladen.

(5)Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.

(6)Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Verwaltungsrat ernannten Vertreter, den von den einschlägigen Organen der Union gemäß Absatz 4 benannten Vertreter und die in Absatz 5 genannten Personen zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(7)Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(8)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.“

(7)Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Er erstellt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;“

(8)Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die Einnahmen der Agentur setzen sich unbeschadet anderer Finanzmittel zusammen aus

(a)einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

(b)Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;

(c)Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur;

(d)Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 38 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union.“

(9)Artikel 39 erhält folgende Fassung:

Artikel 39

Evaluierung

(1)Die Agentur wird binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre einer Evaluierung unterzogen. Die Kommission gibt eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag, um insbesondere Folgendes zu bewerten:

(a)die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;

(b)die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben;

(2)Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Der Evaluierungsbericht und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 17 werden die Absätze 2 bis 6 gestrichen.

(2)In Artikel 20 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

(3)Artikel 21 wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird wie folgt geändert:

(1)Im Titel der Verordnung, in den Artikeln, in den Artikel- und Kapitelüberschriften und in den Anhängen wird das Substantiv „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ in der korrekten grammatikalischen Form ersetzt.

(2)Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„(17)„Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das Tätigkeiten ausübt, die gemäß Artikel 3 als IUU-Fischerei erachtet werden können, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder eines Drittlands;“

(3)Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind

Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten, eine oder mehrere der Tätigkeiten durchgeführt hat, die

in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a bis n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt sind, oder

als schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.“

(4)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Inspektionsverfahren

Für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der einschlägigen internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Titel VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 an.“

(5)In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Beweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug mutmaßlich IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betrieben hat, so

(1)vermerkt der Beamte den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;

(2)trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen mutmaßlichen Verstoß sichergestellt wird;

(3)leitet der Beamte den Inspektionsbericht unverzüglich der zuständigen Behörde zu.

(2)Erbringt die Inspektion den Beweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung oder Umladung ihres Fangs oder den Zugang zu Hafendiensten.“

(6)Die folgenden Artikel 12 a bis 12e werden eingefügt:

Artikel 12a

Integrierter elektronischer Informationsaustausch, integrierte elektronische Verwaltung und Speicherung, Übermittlung, Validierung und Mengensteuerung im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen (CATCH)

(1)Um die integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie den integrierten Austausch von Informationen und Dokumenten zu ermöglichen, die für amtliche Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen relevant sind, richtet die Kommission im Einklang mit den Artikeln 12b bis 12d ein digitales Informationsmanagementsystem (im Folgenden „CATCH“) für die Fangbescheinigungsregelung ein. CATCH wird in das mit der Verordnung (EU) 2017/625(*) eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, im Folgenden „ IMSOC“) eingebunden.

(2)Der Austausch sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Fischereierzeugnissen und den damit verbundenen Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen und Prüfungen sowie Dokumenten (Einführererklärungen, Fangbescheinigungen, Umladungserklärungen und -genehmigungen, Verarbeitungserklärungen, Anträge oder Entscheidungen usw.) zwischen dem Einführer und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung wird über CATCH durchgeführt.

(3)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte für die Fälle zu erlassen, in denen vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 3 des genannten Artikels sowie die entsprechenden Bedingungen dafür festgelegt werden.

(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Informationen, die die Einführer über CATCH übermitteln, der Mengensteuerung sowie nach den Grundsätzen des Risikomanagements – ihren Kontrollen und Überprüfungen und der Beschlussfassung gemäß diesem Kapitel, gemäß den in diesem Kapitel genannten delegierten und Durchführungsrechtsakten und gemäß Artikel 54a zugrunde.

Artikel 12b

Allgemeine Funktionen von CATCH

CATCH

(a)    ermöglicht es, Informationen, Daten und Dokumente, die für die Durchführung der Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen und Prüfungen sowie für die Beschlussfassung nach Maßgabe dieses Kapitels, der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission sowie der delegierten und Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Kapitel und gemäß Artikel 54a erforderlich sind, computergestützt zu übermitteln, zu verarbeiten, zu verwalten und zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie erforderlichenfalls zwischen den zuständigen Mitgliedstaaten und der Kommission einerseits und den zuständigen Behörden von Flaggenstaaten, Verarbeitungsländern und anderen beteiligten Drittländern, Einführern und Ausführern andererseits auszutauschen;

(b)    bietet ein System für die Mengensteuerung, das gewährleistet, dass das von den Einführern für Einfuhren im Rahmen einer Fangbescheinigung angegebene Erzeugnisgewicht nicht höher ist als das in einer solchen Fangbescheinigung erfasste und validierte Gewicht;

(c)    ermöglicht es, Informationen, Daten und Dokumente, die für die Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen im Einklang mit diesem Kapitel und mit den delegierten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Kapitel und gemäß Artikel 54a relevant sind, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durch eine zentrale EU-Anlaufstelle („EU Single Window“) auszutauschen;

(d)    ermöglicht das elektronische Risikomanagement und die elektronische Risikoanalyse.

Artikel 12c

Funktionsweise von CATCH

Im Einklang mit den Vorschriften für das IMSOC kann die Kommission Durchführungsrechtsakte über die Funktionsweise von CATCH erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

(a)die technischen Anforderungen an CATCH als Systemkomponente von IMSOC, einschließlich des elektronischen Datenaustauschmechanismus für den Austausch mit den bestehenden nationalen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;

(b)die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise von CATCH und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;

(c)Notfallregelungen für den Ausfall einer Funktion von CATCH;

(d)die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13 ein beschränkter Zugang zu den Funktionen von CATCH gewährt werden darf, und die praktischen Modalitäten eines solchen Zugangs;

(e)Die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden elektronische Dokumente, einschließlich der elektronischen Signatur, die von den zuständigen Behörden von Drittländern validiert und bestätigt wurden, akzeptieren können;

(f)die Muster, Formulare und Bestimmungen, einschließlich für elektronische Formate, für die Ausstellung der amtlichen Dokumente gemäß dieser Verordnung, außer dem Muster in Anhang II und seiner Anlage sowie das Formular in Anhang IV.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12d

Schutz personenbezogener Daten

(1)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) und die Verordnung (EU) 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (***) sind anwendbar, soweit die mithilfe von CATCH verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

(2)Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an CATCH und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3)Die Kommission gilt im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Verwaltung von CATCH und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben können, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/XX.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass CATCH den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.

Artikel 12e

Datensicherheit

(7)Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass CATCH den Bestimmungen über Datensicherheit gemäß den Artikeln 134 und 136 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.

(8)Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland verarbeitet wurden, muss der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mit dem Formular in Anhang IV eine vom Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden bestätigte Erklärung vorlegen,

(a)die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,

(b)aus der hervorgeht, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierten Fangbescheinigungen beilagen, und

(c)der Folgendes beigefügt ist:

i)    die ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder

ii)    eine Kopie der ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.

Zwecks Handelserleichterung entfällt die Bestätigung der Erklärung durch die zuständigen Behörden, wenn

(d)die betreffenden Fischereierzeugnisse aus Fängen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Landes stammen, in dem diese Fischereierzeugnisse verarbeitet werden, und

(e)die für die Bestätigung zuständige Behörde mit der für die Validierung der Fangbescheinigung zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 mitgeteilt wurde, identisch ist.

Unterliegen die betreffenden Arten einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(**) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(***) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017) 8 final vom 10.1.2017).“

(9)Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Der Einführer von Fischereierzeugnissen in die Union übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Erzeugnisse eingeführt werden sollen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellte Fangbescheinigung zusammen mit den in der Anlage zu Anhang II vorgesehenen Angaben zur Beförderung, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erstellten Erklärung des Verarbeitungsbetriebs und anderen in den Artikeln 12, 14 und 17 verlangten Angaben elektronisch über CATCH. Die Fangbescheinigung und die Angaben zur Beförderung, die Erklärung des Verarbeitungsbetriebs und die anderen in den Artikeln 12, 14 und 17 verlangten Angaben müssen mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union übermittelt werden. Die Frist von drei Werktagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements alle übermittelten Dokumente, insbesondere die Fangbescheinigung, anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.“

(10)Artikel 27 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Union nicht in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 darstellt, ergriffen hat.“

(11)Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IX

VERFAHREN UND DURCHSETZUNG“

(12)Artikel 42 erhält folgende Fassung:

Artikel 42

Schwere Verstöße

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f und i der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft wird.“

(13)Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42a

Verfahren bei schweren Verstößen

Unbeschadet des Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 50 dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an, wenn ein schwerer Verstoß festgestellt wird.“

(14)Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1)Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einleitung von Strafverfahren und zur Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen wenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalem Recht systematisch gegenüber der natürlichen Person, die einen schweren Verstoße im Sinne dieser Verordnung begangen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, Verwaltungsmaßnahmen und sanktionen an.

(2)Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen schweren Verstoß im Sinne dieser Verordnung haftbar zu sein, so treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der Artikel 89a, 91a, 91b und 92a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion belegt wird. Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.“

(15)Die Artikel 44 bis 47 werden gestrichen.

(16)Folgende Artikel 54a und 54b werden eingefügt:

„Artikel 54a

Änderung der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II und dessen Anlage und von Anhang IV zu erlassen, um internationalen Entwicklungen bei Fangdokumentationsregelungen, wissenschaftlichen Entwicklungen und dem technischen Fortschritt, einschließlich Anpassungen für die Zwecke der Anwendung von CATCH, Rechnung zu tragen.

Artikel 54b

Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

(17)Anhang II und seine Anlage erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(18)In Anhang IV erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, für die die nachstehenden Fangbescheinigungen gelten:“

Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 werden gestrichen.

Artikel 6
Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1, 3, 4 und 5 sind ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten] anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(3)    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates, ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates, ABl. L 268 vom 29.10.2008, S. 1.
(5)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S 22.
(7)    COM(2017) 192 final.
(8)    SWD(2017) 134 final.
(9)    Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs „EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich“.
(10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der Fischereikontrolle in Europa; http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2016-0407+0+DOC+XML+V0//DE.
(11)    Schlussfolgerungen des Rates zu dem Sonderbericht Nr. 8/2017 des Europäischen Rechnungshofs; http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13323-2017-INIT/de/pdf.
(12)    https://www.efca.europa.eu/sites/default/files/EFCA%20Evaluation%20-%20Issuing%20of%20Recommendations.pdf
(13)     https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/xiv3acontrol_of_eu_fisheries.pdf  
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.
(15)    JOIN(2016) 49 final.
(16)     COM(2018) 28 final vom 16.1.2018 .
(17)    SWD(2017) 155 final: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt – Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle, in englischer Sprache.
(18)    COM(2017) 623 final, http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/policy/themes/outermost-regions/pdf/rup_2017/com_rup_partner_de.pdf.
(19)    COM(2017) 192 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2017:192:FIN . 
(20)    SWD(2017) 134 final,  http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:2c2f2554-0faf-11e7-8a35-01aa75ed71a1.0017.02/DOC_1&format=PDF , in englischer Sprache. 
(21)    https://ec.europa.eu/info/consultations/evaluation-fisheries-control-regulation_en
(22)    https://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_de
(23)    Abrufbar hier : http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia.
(24)     Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/fisheries/cfp/control_de.
(25)    Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle wird zusammen mit dem Folgenabschätzungsbericht und dem Vorschlag der Kommission im Online-Register von Kommissionsdokumenten veröffentlicht (abrufbar hier : http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia ).
(26)    ABl. C  vom , S. .
(27)    ABl. C  vom , S. .
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(31)    Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(33)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(35)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(36)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017) 8 final vom 10.1.2017).
(37)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(39)    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(41)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

Brüssel, den 30.5.2018

COM(2018) 368 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht

{SEC(2018) 267 final}
{SWD(2018) 279 final}
{SWD(2018) 280 final}


ANHANG I

Folgende Anhänge III und IV werden der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angefügt:

ANHANG III

PUNKTE, MIT DENEN INHABER VON FANGLLIZENZEN ODER KAPITÄNE AUS DER UNION BEI SCHWEREN VERSTÖẞEN BELEGT WERDEN

Nr.

Schwerer Verstoß

Punkte

1

Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über das Schiffsüberwachungssystem oder nach Voranmeldung zu übermittelnden Daten, gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

3

2 

Versäumnis, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 dem Drittland eine Fangmeldung oder Anlandeerklärung zur Verfügung zu stellen bzw. dem Flaggenmitgliedstaat eine elektronische Kopie dieser Daten zu senden.

3

3

Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs an den Flaggenmitgliedstaat, wenn der Fang im Hafen eines Drittlands angelandet wurde, oder einer Umlade- oder einer Umsetzungserklärung, wenn der Vorgang außerhalb der Unionsgewässer stattgefunden hat.

3

4

Einsatz vorschriftswidriger Fanggeräte.

4

5

Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

4

6

Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern.

5

7

Fälschung oder Verbergen der Markierungen von Fischereifahrzeugen oder Fanggeräten oder der Identität oder Registriernummer eines Fischereifahrzeugs.

5

8

Fälschung von gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen Dokumenten, Daten oder Informationen oder Verwendung gefälschter oder ungültiger solcher Dokumente, Daten oder Informationen, einschließlich Dokumenten, Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates.

5

9

Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung.

5

10

Begehen mehrerer Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen.

5

11

Versäumnis, untermaßige Fänge gemäß den geltenden Vorschriften oder Fänge von Arten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen (u. a. Freisetzung durch Slipping) und mitzuführen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung dieser Fänge würden – in Fischereien oder Fanggebieten, in denen entsprechende Vorschriften gelten – gegen Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Gebiete regionaler Fischereiorganisationen verstoßen oder sie unterliegen Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind.

5

12

Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt.

5

13

Durchführung von Umsetzungsvorgängen unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder der geltenden, von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

5

14

Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a der vorliegenden Verordnung oder Anlandung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei.

5

15

Einsatz verbotener Fanggeräte.

6

16

Fischfang in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen, einem Schongebiet, einem Bestandsauffüllungsgebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen.

6

17

Fischfang ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung.

7

18

Gezielte Befischung von Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt, oder das Mitführen an Bord, Umladen, Umsetzen oder Anlanden solcher Arten.

7

19

Behinderung der Arbeiten von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

7

20

Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche Schiffe, gemeinsame Fangeinsätze, Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt sind.

7

21

Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder trotz Umladungsverbots.

7

22

Beteiligung am Betrieb, Management oder Eigentum von Schiffen oder Anheuern auf Schiffen, die an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates beteiligt sind, insbesondere Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates aufgeführt sind.

7



ANHANG IV 1

Alternative Kriterien für die Einstufung eines Verstoßes als schwer (im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 dieser Verordnung)

Tätigkeiten

Kriterien

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a    

Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über das Schiffsüberwachungssystem oder nach Voranmeldung zu übermittelnden Daten, gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b    

Versäumnis, gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 dem Drittland eine Fangmeldung oder Anlandeerklärung zur Verfügung zu stellen bzw. dem Flaggenmitgliedstaat eine elektronische Kopie dieser Daten zu senden.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e    

Versäumnis, untermaßige Fänge gemäß den geltenden Vorschriften oder Fänge von Arten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen (u. a. Freisetzung durch Slipping) und mitzuführen, umzuladen, umzusetzen und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung dieser Fänge würden – in Fischereien oder Fanggebieten, in denen entsprechende Vorschriften gelten – gegen Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Gebiete regionaler Fischereiorganisationen verstoßen oder sie unterliegen Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f    

Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt.

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, erfolgten:

in einem Schongebiet oder

in nicht zulässigen Tiefen;

- es handelt sich um den zweiten Verstoß innerhalb von zwölf Monaten;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, umfassen Mengen, die um das Doppelte oder mehr über den erlaubten Toleranzspannen gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung liegen;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, entsprechen

a) einer Menge von mehr als 100 kg oder 20 % der im Logbuch, der Anlandeerklärung oder der Umladeerklärung angegebenen Gesamtmengen oder

b) einem Wert von 10 % des Gesamtwerts der Fischereierzeugnisse,

wenn der Verstoß eine der folgenden Arten betrifft:

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt;

 alle Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt;

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Fangmöglichkeiten gelten;

 alle Arten, für die Mehrjahrespläne gelten;

 alle Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt;

 alle Arten, die von einer regionalen Fischereiorganisation reguliert werden.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g    

Bereitstellung auf dem Markt von Fischereierzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

- bei dem mutmaßlichen Verstoß handelt sich um den zweiten Verstoß innerhalb von zwölf Monaten;

- der mutmaßliche Verstoß betrifft die wissentlich unter Verstoß gegen die IUU-Verordnung erfolgende Vermarktung von IUU-Erzeugnissen;

- unter Verstoß gegen Artikel 59 dieser Verordnung erfolgte ein Direktverkauf an eine nicht eingetragene Auktionseinrichtung oder einen nicht eingetragenen Käufer;

- das Ausfüllen und die Übermittlung der Verkaufsbelege verstößt gegen Artikel 62 dieser Verordnung, einschließlich der Verpflichtung, alle Daten elektronisch zu erfassen und zu übermitteln;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, entsprechen einer Menge von mehr als 100 kg oder 20 % der im Logbuch, der Anlandeerklärung oder der Umladeerklärung angegebenen Gesamtmengen oder einem Wert von 10 % des Gesamtwerts der Fischereierzeugnisse, wenn der Verstoß eine der folgenden Arten betrifft:

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt;

 alle Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt;

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Fangmöglichkeiten gelten;

 alle Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt;

 alle Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt;

 alle Arten, die von einer regionalen Fischereiorganisation reguliert werden.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c    

Einsatz vorschriftswidriger Fanggeräte.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d

Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz von Fanggeräten im Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, erfolgten:

in einem Schongebiet oder

in nicht zulässigen Tiefen;

- es wurde eine der folgenden Fischereien durchgeführt:

 Fischerei mit Explosivstoff;

 Fischerei mit verbotenen treibenden Kiemennetzen.

- die Zahl der zugelassenen Fanggeräte liegt um zwei Stück über der Zahl der zugelassenen Fanggeräte an Bord der Fischereifahrzeuge;

- bei dem mutmaßlichen Verstoß handelt sich um den zweiten Verstoß innerhalb von zwölf Monaten;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, umfassen Mengen, die um das Doppelte oder mehr über den erlaubten Toleranzspannen gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung liegen;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, entsprechen einer Menge von mehr als 100 kg oder 20 % der im Logbuch, der Anlandeerklärung oder der Umladeerklärung angegebenen Gesamtmengen oder einem Wert von 10 % des Gesamtwerts der Fischereierzeugnisse, wenn der Verstoß eine der folgenden Arten betrifft:

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt;

 alle Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt;

 alle Arten, deren Befischung den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unterliegt;

 alle Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt;

 alle Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt;

 alle Arten, die von einer regionalen Fischereiorganisation reguliert werden.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h

Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei.

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, erfolgten:

 in einem Schongebiet oder

 in nicht zulässigen Tiefen;

- bei dem mutmaßlichen Verstoß handelt sich um den dritten Verstoß innerhalb von sechs Monaten;

- die Fänge, für die ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, entsprechen einer Menge von mehr als 5 kg, wenn der Verstoß eine der folgenden Arten betrifft:

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt;

 alle Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt;

 alle Arten, für die gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Fangmöglichkeiten gelten;

 alle Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt;

alle Arten, für die ein Moratorium, eine Schonzeit oder ein Fangverbot gilt.

Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i    

Begehen mehrerer Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen.

Die Anzahl der gleichzeitig begangenen Verstöße, die jeder für sich nicht als schwerer Verstoß gelten, beläuft sich auf mehr als drei.

ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dessen Anlage erhalten folgende Fassung:

ANHANG II – Fangbescheinigung und Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union

   i) FANGBESCHEINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Dokumentennummer

Validierungsbehörde

1. Name

Anschrift

Tel.
Fax

2. Name des Fischereifahrzeugs

Flagge – Heimathafen und Registriernummer

Rufzeichen

IMO-/Lloyd-Nummer (falls vergeben)

Nummer der Fanglizenz – gültig bis

Inmarsat-Nr., Fax-Nr., Telefon-Nr., E-Mail-Adresse (falls vorhanden)

3. Beschreibung des Erzeugnisses

Zulässige Verarbeitung an Bord:

4. Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Art

Erzeugniscode

Fanggebiet(e) und -zeiten

Geschätztes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg)

Geschätztes anzulandendes Lebendgewicht (Nettogewicht der Fische in kg)

Überprüftes Anlandegewicht (Nettogewicht in kg)

5. Name des Kapitäns des Fischereifahrzeugs – Unterschrift – Stempel:

6. Erklärung zur Umladung auf See
Name des Kapitäns des Fischereifahrzeugs

Unterschrift und Datum

Datum/Gebiet/Position der Umladung

Geschätztes Gewicht (kg)

Kapitän des übernehmenden Schiffs

Unterschrift

Schiffsname

Rufzeichen

IMO-/Lloyds-Nummer
(sofern vergeben)

7. Genehmigung zur Umladung und/oder Anlandung in einem Hafenbereich:

Name

Behörde

Unterschrift

Anschrift

Tel.

Anlandehafen (sofern zutreffend)

Anlandedatum (sofern zutreffend)

Amtssiegel (Stempel)

Umladehafen (sofern zutreffend)

Umladedatum (sofern zutreffend)

Amtssiegel (Stempel)

8. Name und Anschrift des Ausführers

Unterschrift

Datum

Stempel

9. Validierungsbehörde des Flaggenstaats:

Name/Amtsbezeichnung

Unterschrift

Datum

Amtssiegel (Stempel)

10. Angaben zur Beförderung: siehe Anlage

11. Erklärung des Einführers:

Unternehmen, Name, Anschrift, EORI-Nummer und Kontaktdaten des Einführers (genaue Angaben)

Unterschrift

Datum

Stempel

Unternehmen, Name, Anschrift, EORI-Nummer und Kontaktdaten des Vertreters des Einführers (genaue Angaben)

Unterschrift

Datum

Stempel

Beschreibung des Erzeugnisses:

KN-Code

Warenbezeichnung

Nettogewicht in kg

Nettogewicht des Fisches in kg

Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

Referenznummern

Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

Referenznummern

Mitgliedstaat und Einfuhrzollstelle

Beförderungsmittel bei Ankunft (Flugzeug, Fahrzeug, Schiff, Eisenbahn)

Nummer des Beförderungspapiers

Voraussichtliche Ankunftszeit (falls Vorlage gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

Nummer der Zollanmeldung (sofern zugeteilt)

GVDE-Nummer (falls vorhanden)

12. Einfuhrkontrolle: Behörde

Ort

Einfuhr genehmigt (*)

Einfuhr ausgesetzt (*)

Überprüfung beantragt - Datum

13. Ablehnung der Fangbescheinigung

Ablehnung der Fangbescheinigung auf der Grundlage von

(*)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d

(*) Zutreffendes ankreuzen

3. Behörde

4. Wiederausfuhrkontrolle

(*) Zutreffendes ankreuzen



Anlage

ANGABEN ZUR BEFÖRDERUNG

1. Ausfuhrland

Hafen/Flughafen/anderer Abgangsort

2. Unterschrift des Ausführers 

Name und Flagge des Schiffs

Flugnummer/Luftfrachtbriefnummer

Zulassungsland und nummer des Lastkraftwagens

Bahnfrachtbriefnummer

Andere Frachtpapiere

Behälternummer(n)

Liste liegt bei

Name

Anschrift

Unterschrift

(1)

Die in diesem Anhang genannten Beträge werden anhand des Werts der Fischereierzeugnisse berechnet, der durch das Begehen des Verstoßes erlangt wird. Zugrunde gelegt werden dabei die zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes aktuellen Preise auf der EUMOFA-Plattform (soweit verfügbar). Steht kein EUMOFA-Preis zur Verfügung oder ist er nicht anwendbar, so gelten die nationalen Preise oder Preise, die auf den für die betreffende Art wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, wobei der höhere Preis herangezogen wird.