Brüssel, den 22.3.2018

COM(2018) 144 final

2018/0070(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden die „POP-Verordnung“) werden die Verpflichtungen der Union aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Stockholmer Übereinkommen“) und dem Beschluss 2004/259/EG des Rates 3 genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „POP-Protokoll“) umgesetzt.

Die Neufassung der POP-Verordnung wird aus folgenden Gründen vorgeschlagen:

Nach Artikel 16 der POP-Verordnung hat der Komitologieausschuss für allgemeine Angelegenheiten der Verordnung seine Rechtsgrundlage in Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 4 . Diese Richtlinie wurde jedoch mit Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgehoben, sodass der Komitologieausschuss für die Verordnung am 1. Juni 2015 aufgelöst wurde.

Aufgrund dessen sowie der durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „Vertrag von Lissabon“) eingeführten Verfahrensänderungen müssen die Bestimmungen der POP-Verordnung über das Ausschussverfahren angepasst werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, welche Bestimmungen Gegenstand von Durchführungsrechtsakten sind und welche Bedingungen für den Erlass von delegierten Rechtsakten gelten.

Zur Unterstützung der Kommission bei ihren in der POP-Verordnung vorgesehenen Aufgaben wird vorgeschlagen, die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) bei bestimmten für die Durchführung der Verordnung erforderlichen administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aufgaben einzubeziehen. Ferner wird vorgeschlagen, die Durchsetzung der POP-Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Folgenden die „REACH-Verordnung“) eingerichtet wurde, eine Koordinierungsfunktion erhält.

Aufgrund der Erfahrungen mit der Funktionsweise der in der POP-Verordnung vorgesehenen Verfahren sollten bestimmte technische Änderungen an den operativen Bestimmungen vorgenommen werden, wie die Präzisierung bestehender Begriffsbestimmungen und die Hinzufügung von Begriffsbestimmungen für „Herstellung“, „Verwendung“ und „Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“. Angesichts der Schlussfolgerungen des vor Kurzem angenommenen Berichts über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung 7 sollten auch die Bestimmungen über die Berichtspflichten aktualisiert werden.

Infolge der Änderungen der Anlagen des Stockholmer Übereinkommens, die auf der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2015 beschlossen wurden, müssen die Anhänge der POP-Verordnung aktualisiert werden, um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen nachzukommen.

Der Vorschlag trägt zur Verwirklichung des prioritären Ziels 3 des 7. Umweltaktionsprogramms bis 2020 („Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität“) bei und fügt sich auch in das prioritäre Ziel 4 Absatz 65 ein, wonach die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag Querverweise auf die Anforderungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „INSPIRE-Richtlinie“) 9 und gewährleistet Kohärenz mit diesen Anforderungen.

Darüber hinaus werden im Einklang mit der Agenda der Union für bessere Rechtsetzung und den Ergebnissen der Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und -überwachung 10 Vereinfachungen der Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren angestrebt, wobei der Schwerpunkt auf Automatisierung, einer geringeren Häufigkeit und der Relevanz der Daten liegt. Gleichzeitig steht dieser Vorschlag im Einklang mit der Strategie der Kommission für den digitalen Binnenmarkt, indem er Bestimmungen zur Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen sowie Transparenzbestimmungen enthält.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die geltenden EU-Vorschriften über den Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen sind in der POP-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission 11 , festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12  werden zudem Verpflichtungen der Union im Zusammenhang mit der Ausfuhr von persistenten organischen Schadstoffen umgesetzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht mit den bestehenden Politikbereichen und Zielen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betreffen, in vollem Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 (Umweltschutz) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens vereinbarten Maßnahmen vorwiegend ein Umweltziel verfolgen (Beseitigung persistenter organischer Schadstoffe).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele des Vorschlags können nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden, denn um sicherzustellen, dass die Union als Vertragspartei des Stockholmer Übereinkommens ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist ein harmonisiertes Vorgehen notwendig.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Es werden nur Änderungen vorgenommen, die für notwendig erachtet werden, um ein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sowie Änderungen, die aufgrund von Änderungen bei anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Wahl des Instruments

Da es sich bei der zu ersetzenden Rechtsvorschrift um eine Verordnung handelt, ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Aufgrund der Notwendigkeit der Neufassung und des begrenzten Umfangs der eingeführten Änderungen wurde es nicht für notwendig erachtet, eine Ex-post-Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften vorzunehmen. Die Kommission hat jedoch kürzlich eine Eignungsprüfung für die Berichterstattung und Überwachung des Umweltrechts abgeschlossen, und der diesbezügliche Bericht 13 wurde geprüft, um die Wirksamkeit der in der POP-Verordnung vorgesehenen Berichtspflichten zu bewerten. In der Neufassung werden einige Anpassungen vorgenommen, die im Einklang mit den im Bericht genannten Maßnahmen für erforderlich erachtet werden, darunter Straffung, Vereinfachung und Automatisierung des Berichterstattungs-/Überwachungsverfahrens und Verbesserung der Information der Öffentlichkeit.

Konsultation der Interessenträger

Da es sich bei dieser Neufassung lediglich um technische Änderungen der operativen Bestimmungen handelt, wurde eine formale Konsultation von Interessenvertretern nicht für erforderlich gehalten.

Betroffene Interessenträger wurden in den Sitzungen der für die POP-Verordnung zuständigen Behörden über die geplanten Änderungen informiert. Zu den Teilnehmern, die alle Gelegenheit zur Meinungsäußerung und zu Kommentaren hatten, gehörten Interessenträger wie die Industrie und NRO sowie die Mitgliedstaaten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Da im Rahmen dieser Überarbeitung nur Änderungen von begrenztem Umfang vorgesehen sind, wurde die Einholung von externem Expertenwissen nicht für erforderlich gehalten. Die Agentur wurde jedoch zu einigen technischen Fragen konsultiert.

Folgenabschätzung

Die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung haben sich generell bewährt, und es müssen nur einige kleinere technische Änderungen vorgenommen werden, um die Durchführung zu erleichtern. Die wichtigsten Änderungen dienen dazu, die POP-Verordnung an den Vertrag von Lissabon und das allgemeine Chemikalienrecht anzugleichen und die Agentur an den in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu beteiligen. Da die Überarbeitung insgesamt nur begrenzte Auswirkungen haben dürfte, wurde eine Folgenabschätzung nicht für erforderlich gehalten. Die wichtigsten Auswirkungen der Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die vorgeschlagenen Änderungen werden zu mehr Klarheit und Transparenz sowie zu größerer Rechtssicherheit für alle an der Durchführung der Verordnung beteiligten Parteien führen.

Einige Aufgaben werden von der Kommission an die Agentur übertragen, was die Gesamtkosten reduzieren und die wissenschaftliche Grundlage für die Durchführung verbessern dürfte.

Das derzeitige hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wird gewahrt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht keine Freistellung von Kleinstunternehmen vor und enthält keine besonderen Vorschriften für KMU, da er persistente organische Schadstoffe betrifft, die ein globales Problem darstellen und deren Verwendung daher von allen Unternehmen auf globaler Ebene schrittweise eingestellt werden muss. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die sektorale Wettbewerbsfähigkeit der EU oder den internationalen Handel, da er rechtsverbindliche Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen umsetzt, die grundsätzlich für alle Vertragsparteien des Übereinkommens gelten.

Gemäß dem Vorschlag wird der Agentur die Aufgabe zugewiesen, Informationen, die ihr nach den Bestimmungen des Vorschlags übermittelt werden, entgegenzunehmen, zu überwachen und auszutauschen. Da die Agentur derzeit andere Informationstätigkeiten im Rahmen des EU-Chemikalienrechts, einschließlich der REACH-, der CLP- und der PIC-Verordnung, verwaltet, wird es für zweckmäßig erachtet, der Agentur in diesem Vorschlag eine vergleichbare Rolle zuzuweisen, um die Kohärenz bei der Durchführung der Rechtsvorschriften zu verbessern.

Grundrechte

Der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Stoffen trägt zur allgemeinen Umweltverschmutzung bei, die das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit, das Recht auf faire und angemessene Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Umweltschutz ernsthaft beeinträchtigen kann.

Mit dem im Jahr 2004 in Kraft getretenen Stockholmer Übereinkommen, das sich auf das Vorsorgeprinzip stützt, sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Chemikalien geschützt werden, die lange in der Umwelt verweilen, sich geografisch weit verbreiten, sich in Körpergeweben des Menschen und wildlebender Tiere anreichern und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.

Mit der POP-Verordnung werden derzeit die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls in der Union umgesetzt. Im Einklang mit den Grundsätzen 14 und 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung sind in dieser Verordnung Maßnahmen vorgesehen‚ um Freisetzungen persistenter organischer Schadstoffe zu minimieren und – soweit machbar – möglichst bald zu beseitigen, und es werden Bestimmungen über Abfälle festgelegt, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

Der Vorschlag ersetzt die derzeitige POP-Verordnung unter Beibehaltung der von der Union im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls eingegangenen Verpflichtungen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag dürfte keine bedeutenden Auswirkungen auf den Haushalt haben, da gegenüber der derzeitigen POP-Verordnung keine neuen Aufgaben eingeführt wurden. Die Übertragung bestimmter Aufgaben von der Kommission an die Agentur dürfte keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtkosten der Durchführung haben. Mittelfristig dürften aufgrund potenzieller Synergien mit anderen bestehenden Aufgaben der Agentur Einsparungen erzielt werden.

Die von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben werden über einen Zuschuss aus dem Unionshaushalt finanziert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag enthält Bestimmungen über die Überwachung persistenter organischer Schadstoffe sowie die Berichterstattung über deren Herstellung, Verwendung und Emissionen. Darüber hinaus enthält er Verpflichtungen zur Überwachung der Anwendung der POP-Verordnung. Außerdem muss gemäß dem Vorschlag ein Plan für die Durchführung des Stockholmer Übereinkommens erstellt und regelmäßig überprüft werden. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Neufassung einer bestehenden Verordnung handelt, die diese Elemente bereits enthält, liegt der Schwerpunkt auf der Berücksichtigung der Ergebnisse der oben genannten Eignungsprüfung, ohne dass zusätzliche Durchführungs-, Überwachungs- oder Berichtspflichten eingeführt werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Neufassung würden alle Bestimmungen der derzeitigen POP-Verordnung, einschließlich derjenigen, die über die Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens und des POP-Protokolls hinausgehen, im Wesentlichen beibehalten. Allerdings werden einige technische Änderungen für erforderlich gehalten, um die Klarheit und Funktionsweise der Verordnung zu verbessern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Änderungen und Präzisierungen einiger Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung verwendete Terminologie klar ist und der Auslegung der im allgemeinen Chemikalienrecht verwendeten Terminologie entspricht, wurden die Begriffsbestimmungen für „Inverkehrbringen“, „Artikel“, „Stoff“, „Abfall“, „Beseitigung“ und „Verwertung“ geändert. Der Begriff „Zubereitung“ wurde durch „Gemisch“ ersetzt, um die Änderungen im allgemeinen Chemikalienrecht zu berücksichtigen. Ferner wurde es für zweckmäßig erachtet, Begriffsbestimmungen für „Herstellung“, „Verwendung“ und „Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ hinzuzufügen.

Einbeziehung der Europäischen Chemikalienagentur (Artikel 8, 16 und 17)

Aufgrund des Fachwissens der Agentur und ihrer Erfahrung mit der Durchführung des allgemeinen Chemikalienrechts und internationaler Übereinkommen über Chemikalien, insbesondere angesichts ihrer derzeitigen Einbeziehung in die REACH-Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 649/2012, wurde vorgeschlagen, der Agentur eine Rolle bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung zuzuweisen,

Es wird vorgeschlagen, dass die Rolle der Agentur ihre Beteiligung an der technischen Vorbereitung von Stoffdossiers einschließt, die von der Kommission verwendet werden können, sollte sie von ihrem Ermessen Gebrauch machen, die Auflistung eines oder mehrerer dieser Stoffe im Stockholmer Übereinkommen als POP vorzuschlagen. Insbesondere wird die Agentur Maßnahmen ergreifen, wenn Stoffe als die Kriterien in Anlage D des Stockholmer Übereinkommens erfüllend betrachtet werden.

Stoffe mit unter die Zulassungspflicht von REACH fallenden Verwendungen, die als die Kriterien in Anlage D des Stockholmer Übereinkommens erfüllend betrachtet werden und aufgrund ihrer Persistenz und Bioakkumulation im Einklang mit Artikel 59 der REACH-Verordnung ermittelt wurden, sollten grundsätzlich dem Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH unterliegen, es sei denn, andere Regulierungsmaßnahmen werden als besser geeignet erachtet – mit deutlichem Hinweis darauf, dass der Stoff möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zur Einbeziehung in das Übereinkommen vorgeschlagen wird. Wurden solche Stoffe nicht gemäß Artikel 59 der REACH-Verordnung ermittelt, sollten sie zunächst diesem Ermittlungsverfahren oder einer Bewertung durch den REACH-Ausschuss der Mitgliedstaaten unterzogen werden. Die Agentur muss sicherstellen, dass das Beschränkungsdossier bei der Ausarbeitung des POP-Dossiers berücksichtigt wird, das Informationen über alle bekannten Verwendungen des Stoffes in der Union und nicht nur über die im Rahmen von REACH berücksichtigten Verwendungen umfasst. Damit werden eine kohärente und effiziente Durchführung des Chemikalienrechts in der Union sowie die Kohärenz zwischen den im Rahmen der REACH-Verordnung im Zusammenhang mit einem potenziellen POP durchgeführten Arbeiten und den Arbeiten auf internationaler Ebene zur Unterstützung des Stockholmer Übereinkommens gewährleistet.

Das POP-Dossier sollte Gegenstand der üblichen Konsultationen der Interessenträger durch die Agentur sein. Dieses erweiterte Verfahren dient dazu, frühzeitig Informationen von Interessenträgern einzuholen, und liefert die Faktengrundlage für die Entscheidung der Kommission, ob der Stoff in einem Beschlussentwurf gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags von Lissabon als POP im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens vorgeschlagen werden soll.

Einbeziehung einer Rolle für das mit der REACH-Verordnung eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“) (Artikel 8 Absatz 2).

Das Forum ist ein Netz von Behörden, die für die Durchsetzung der REACH-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) in der EU zuständig sind. Aufgrund der Erfahrungen des Forums im Zusammenhang mit diesen Chemikalienverordnungen wird es als zweckmäßig erachtet, vorzuschlagen, dass dem Forum eine Rolle bei der Koordinierung der in dieser Verordnung festgelegten Durchsetzungsaufgaben zugewiesen wird.

Anpassung der die Komitologieverfahren betreffenden Bestimmungen der derzeitigen POP-Verordnung an die Verfahren des Vertrags von Lissabon (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 15 und 18)

Die Bestimmungen, nach denen der Europäischen Kommission bestimmte Befugnisse übertragen werden, wurden überarbeitet, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen.

Anpassung der Bestimmungen über Berichterstattung und Überwachung;

Die Artikel 11 und 13 werden durch wirksamere Bestimmungen aktualisiert, die die Überwachung vereinfachen. Es ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einen Datensatz mit im Rahmen dieser Verordnung – insbesondere Anhang III – erhobenen Daten erstellen. Die Sätze von erhobenen Geodaten müssen der INSPIRE-Richtlinie entsprechen. Zu diesem Zweck ist eine Unterstützung durch die ECHA vorgesehen, deren Rolle auch darin besteht, die Daten regelmäßig zusammenzustellen und zu bewerten und der Kommission Übersichten der Mitgliedstaaten und der EU über die Durchführung der Verordnung zur Verfügung zu stellen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

2018/0070 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 Ö Artikel 192 Absatz 1 Õ,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu 

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 14 wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung neu zu fassen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(1)    Diese Verordnung betrifft vor allem den Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Sie stützt sich deshalb auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags als Rechtsgrundlage.

(2)Die Gemeinschaft Ö Union Õ ist sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe Ö („POP“) Õ in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert, verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungsmittelkette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen.

(3)Die Gemeinschaft Ö Union Õ hat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Umweltschutz am 24. Juni 1998 Ö 19. Februar 2004 Õ das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 15 (im Folgenden als das „Protokoll“ bezeichnet) und am 22. Mai 2001 Ö 14. Oktober 2004 Õ das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 16 (im Folgenden als das „Übereinkommen“ bezeichnet) unterzeichnet Ö genehmigt Õ.

(4)    Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene über persistente organische Schadstoffe sind zwar erlassen worden, doch bestehen ihre wesentlichen Mängel darin, dass es keine oder nur unvollständige Rechtsvorschriften über ein Verbot der Herstellung und Verwendung aller gegenwärtig aufgelisteten chemischen Stoffe gibt und dass es an einem Rechtsrahmen fehlt, durch den zusätzliche persistente organische Schadstoffe verboten, beschränkt oder beseitigt werden, und an einem Rechtsrahmen, durch den die Herstellung und Verwendung neuer Stoffe, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, verhindert werden. Auf Gemeinschaftsebene sind keine Ziele für die Verringerung der Emissionen an sich festgelegt worden, und die derzeitigen Freisetzungsverzeichnisse erfassen nicht alle Quellen persistenter organischer Schadstoffe.

(4)Um die im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft Ö Union Õ kohärent und wirksam zu erfüllen, muss ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden, der es ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere dazu dienen, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung absichtlich hergestellter persistenter organischer Schadstoffe Ö POP Õ zu unterbinden. Außerdem sollten die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ in den einschlägigen Regelungen der Gemeinschaft Ö Union Õ zur Bewertung und Zulassung von Stoffen berücksichtigt werden.

(5)Bei der Durchführung Ö der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene Õ Ö ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit Õ derden Bestimmungen der Übereinkommen von Rotterdam Ö des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 17 , das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, Õ, Stockholm und Basel auf Gemeinschaftsebene Ö und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung 18 , das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, sicherzustellen. Õ und Ö Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Õ der Beteiligung an der Ö Umsetzung und weiteren Õ Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM) Ö , das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, Õ im Rahmen der Vereinten Nationen sollten Koordination und Kohärenz sichergestellt Ö beibehalten Õ werden.

(6)Angesichts der Tatsache, dass den Bestimmungen dieser Verordnung das Vorsorgeprinzip im Sinne des Vertrags zugrunde liegt, sowie in Anbetracht des Ö im Umweltschutz geltenden Vorsorgeprinzips gemäß Õ Grundsatzes 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und des Ziels, die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ in die Umwelt, soweit durchführbar, einzustellen, sind in bestimmten Fällen Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die strenger sind als die entsprechenden Maßnahmen des Protokolls und des Übereinkommens.

(8)    In Zukunft könnte die vorgeschlagene REACH-Verordnung ein geeignetes Instrument zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der aufgelisteten Stoffe und der Maßnahmen zur Kontrolle alter und neuer Chemikalien und Pestizide, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, sein. Dennoch sollten diese Maßnahmen einstweilen, ohne der künftigen REACH-Verordnung vorzugreifen, durch diese Verordnung umgesetzt werden, weil es wichtig ist, diese Maßnahmen zur Kontrolle der im Protokoll und im Übereinkommen aufgelisteten Stoffe möglichst bald durchzuführen.

(7)In Folge der Verbote ð unter anderem ï gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , der Verordnung (EC) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21  der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 22 , sowie der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 23 konnte in der Gemeinschaft Ö Union Õ bereits ein Ausstieg aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung der meisten der im Protokoll oder im Übereinkommen aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffe Ö POP Õ erreicht werden. Um die Verpflichtungen der Gemeinschaft Ö Union Õ nach dem Protokoll und dem Übereinkommen zu erfüllen und um die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ zu minimieren, ist es jedoch notwendig und angemessen, auch die Herstellung dieser Stoffe zu verbieten und Ausnahmen auf ein Minimum zu begrenzen, damit Ausnahmen nur gelten, wenn ein Stoff für einen spezifischen Verwendungszweck eine wesentliche Funktion erfüllt.

ò neu 

(8)Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sollten einige Begriffsbestimmungen präzisiert werden und die Terminologie sollte an diejenige angeglichen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 verwendet wird.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(9)Die Ausfuhr der von dem Übereinkommen erfassten Stoffe und die Ausfuhr von Lindan sindist in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 25  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 geregelt ð und muss daher in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden ï.

(11)    Die Herstellung und Verwendung von Hexachlorcyclohexan (HCH), einschließlich Lindan, unterliegen im Rahmen des Protokolls bestimmten Beschränkungen, sind aber nicht vollständig verboten. Der genannte Stoff wird in einigen Mitgliedstaaten weiterhin verwendet, so dass ein sofortiges Verbot sämtlicher bestehender Verwendungszwecke nicht möglich ist. Angesichts der gefährlichen Eigenschaften von HCH und der möglichen Risiken im Zusammenhang mit einer Freisetzung dieses Stoffes in die Umwelt sollten jedoch seine Herstellung und Verwendung auf ein Minimum begrenzt und bis spätestens Ende 2007 ganz eingestellt werden.

(10)Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ können – z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser – ernsthafte Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten Ö strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die Õ Bestimmungen erlassen werden, die über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen persistenten organischen Schadstoffen Ö POP Õ bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden. Wenn künftig weitere Stoffe verboten werden, sollten deren Bestände ebenfalls unverzüglich zerstört und keine neuen Lagerbestände aufgebaut werden. In Anbetracht der besonderen Probleme bestimmter neuer Mitgliedstaaten sollten über bestehende Finanzinstrumente der Gemeinschaft, wie den Kohäsionsfonds und die Strukturfonds, angemessene finanzielle und technische Unterstützung geleistet werden.

(11)Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (PCB) 27 sowie mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um möglichst bald eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung der Ö solcher Õ Freisetzungen zu erreichen, sollten entsprechende nationale Aktionspläne erstellt und durchgeführt Ö und weiterentwickelt Õ werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

(12)In Übereinstimmung mit der genannten Mitteilung sollten Es sollten geeignete Programme und Verfahren festgelegt Ö oder gegebenenfalls fortgeführt Õ werden, um zuverlässige Überwachungsdaten über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen, und Ö polychlorierte Biphenyle Õ (PCB) ð und sonstige einschlägige POP ï in der Umwelt zu gewinnen. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen verwendet werden können.

(13)Dem Übereinkommen zufolge müssen in Abfällen enthaltene persistente organische Schadstoffe Ö POP Õ zerstört oder unumkehrbar in Stoffe umgewandelt werden, die keine vergleichbaren Eigenschaften aufweisen, soweit nicht andere Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind. Ö Damit die Union ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens nachkommt, ist es erforderlich, Õ Da die gegenwärtige Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft keine spezifischen Vorschriften für diese Stoffe festzulegen umfasst, sollten in dieser Verordnung entsprechende Bestimmungen festgelegt werden. Um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten vor dem 31. Dezember 2005 gemeinsame Konzentrationsgrenzen für diese Stoffe im Abfall festgelegt ð , überwacht und durchgesetzt ï werden.

(14)Es wird als wichtig anerkannt, solche Ö Es ist wichtig,  Õ Abfälle, die aus persistenten organischen Schadstoffen Ö POP Õ bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu ermitteln und an der Quelle zu trennen, um die Ausbreitung dieser Chemikalien in weitere Abfälle auf ein Minimum zu begrenzen. Die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 28  Mit der Richtlinie 2008/98/EG hat wurden gemeinschaftsrechtliche Regeln über die Behandlung gefährlicher Abfälle Ö in der Union Õ geschaffen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien von gefährlichen Abfällen vermischen oder gefährliche mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen.

ò neu 

(15)Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) besitzt Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Die Rolle der Agentur sollte die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenträger, und die Erstellung von Gutachten umfassen, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Einstufung eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, verwenden kann. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(16)Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan zur Durchführung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens ð und strebt gegebenenfalls seine Umsetzung an ï. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung ð , Umsetzung und Aktualisierung ï ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Gemeinschaft Ö Union Õ und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ entwickelt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommissionð , der Agentur ï und den Behörden der Mitgliedstaaten sollten gefördert werden.

ò neu 

(17)Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller dem betreffenden Mitgliedstaat bestätigt, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(18)Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien Ö dieser Verträge Õ Informationen über persistente organische Schadstoffe Ö POP Õ übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden.

(19)Ö Da Õ Dder Öffentlichkeit sind häufig die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die persistente organische Schadstoffe Ö POP Õ für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen; deshalb, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und Unterstützung ð der Öffentlichkeit die Gründe ï für Beschränkungen und Verbote zu gewinnen ð verständlich zu machen ï. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Bewusstseinsbildung für die Öffentlichkeit in Bezug auf diese Stoffe, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden.

ò neu 

(20)Um die Entwicklung einer umfassenden Wissensbasis über Chemikalienexposition und -toxizität im Einklang mit dem allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (7. UAP) 29 zu unterstützen‚ hat die Kommission die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (Information Platform for Chemical Monitoring) 30 eingerichtet. Die Nutzung dieser Plattform sollte gefördert werden, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Meldung von Daten über das Auftreten chemischer Stoffe nachkommen und ihre Berichtspflichten vereinfacht und verringert werden können.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(21)Die Kommission ð , die Agentur ï und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige technische Hilfe zu leisten, die insbesondere dazu dient, die Fähigkeit von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Umsetzung des Übereinkommens zu stärken. Die technische Hilfe sollte die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien im Rahmen des Übereinkommens umfassen,, unter anderem solche in Bezug auf die Verwendung von DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern, das aufgrund des Übereinkommens nur gemäß den Empfehlungen und Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation eingesetzt werden darf ð um sicherzustellen, dass POP nur weiter eingesetzt werden ï, soweit dem betreffenden Staat vor Ort unbedenkliche, wirksame und finanzierbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

(22)Die Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen von persistenter organischer Schadstoffe Ö POP Õ sollten in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ð Agentur ï regelmäßig ð in standardisierter Form ï Bericht erstatten, insbesondere in Bezug auf Freisetzungsverzeichnisse, gemeldete Bestände sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen beschränkter Stoffe. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Format für die Berichte der Mitgliedstaaten ausarbeiten.

ò neu 

(23) Um den Bedarf an Informationen über die Durchführung und die Einhaltung der Vorschriften zu decken, sollte ein alternatives System für die Sammlung und Bereitstellung von Informationen eingeführt werden, das den Ergebnissen des Kommissionsberichts über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung 31 und der entsprechenden Eignungsprüfung Rechnung trägt. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zugänglich machen. Dadurch dürfte sichergestellt werden, dass der Verwaltungsaufwand für alle Einrichtungen möglichst gering bleibt. Voraussetzung ist, dass die aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 sowie der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 (INSPIRE) erfolgt, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Spezifikationen für Geodaten die gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

(24)Dem Übereinkommen und dem Protokoll zufolge können die Vertragsparteien andere Ö zusätzliche Õ Stoffe vorschlagen, für die internationale Maßnahmen ergriffen werden sollen, so dass in jenen Übereinkünften zusätzliche Stoffe aufgelistet werden können;. iIn diesem Fall Ö solchen Fällen Õ sollte diese Verordnung entsprechend geändert werden. Außerdem sollte es möglich sein, die bestehenden Einträge in den Anhängen dieser Verordnung zu ändern, unter anderem um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

ò neu 

(25)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zu genehmigen, um für die Zwecke der Anhänge IV und V Konzentrationsgrenzen für einen Stoff festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung zu ändern, damit sie an etwaige Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls angepasst und bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen dieser Verordnung geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(26)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

(27)Werden Anhänge dieser Verordnung geändert, um der Aufnahme zusätzlicher, absichtlich hergestellter persistenter organischer Schadstoffe Ö POP Õ in das Protokoll oder das Übereinkommen Rechnung zu tragen, so sollte der betreffende Stoff nur in Ausnahmefällen und mit gebührender Begründung in Anhang II statt in Anhang I aufgenommen werden.

(24)    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 34 erlassen werden.

ò neu 

(28)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zusätzliche Maßnahmen für die Abfallbewirtschaftung festzulegen und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Mindestangaben über die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 ausgeübt werden.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(29)Um auf der Ebene der Vollzugsmaßnahmen für Transparenz, Unparteilichkeit und Konsequenz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, da die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt führen kann. ð Um eine kohärente und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten koordinieren und sich in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forum für den Austausch von Informationen austauschen.  ï Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung sollten, soweit angemessen, öffentlich bekannt gemacht werden.

(30)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen Ö POP Õ, aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. —

Angesichts dieser Sachlage sollte die Richtlinie 79/117/EWG geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich Ö Gegenstand Õ

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dDieser Verordnung Ö legt Vorschriften auf Grundlage des Vorsorgeprinzips fest Õ, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen Ö POP Õ zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Übereinkommen“, oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Protokoll“, unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

(2) Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Abfälle, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für an Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Ö Union Õ gilt ebenfalls als Inverkehrbringen;

b)„Artikel“ ist ein Produkt, das sich aus einem oder mehreren Stoffen und/oder Zubereitungen Ö Gemischen Õ zusammensetzt, dem bei der Herstellung eine spezifische Ö spezielle Õ Form, Oberfläche oder Gestalt gegeben wird, die seine EndfFunktion in größerem Ausmaß als die chemische Zusammensetzung bestimmt;

c)„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG 36  Ö ein chemisches Element und dessen Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können Õ;

d)„Zubereitung“ ist eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG Ö „Gemisch“ ist ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht Õ;

ò neu 

e)„Herstellung“ ist die Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand;

f)„Verwendung“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen und Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ge) „Abfall“ ist Ö jeder Stoff oder jedes Produkt, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Õ Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG 37 ;

hf) „Beseitigung“ ist Ö jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden Õ die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;

ig) „Verwertung“ ist Ö jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen Õ die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG.

ò neu 

j)„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen oder mehrere andere Stoff umgewandelt zu werden, wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und dessen Umwandlung in einen oder mehrere andere Stoffe am selben Standort insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

Artikel 3

Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung

(1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen Ö Gemischen Õ oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen Ö Gemischen Õ oder als Bestandteile von Artikeln sind gemäß den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen beschränkt.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Chemikalien und Pestizide Ö Stoffe Õ gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ die Kriterien von Abschnitt 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Chemikalien und Pestizide zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Chemikalien und Pestizide zu verhindern, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ aufweisen.

Artikel 4

Befreiung von Kontrollmaßnahmen

(1) Artikel 3 gilt nicht für:

a) Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden;

b) Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ und Artikeln auftreten.;

ò neu 

c) Abfälle, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

(2) ð Für Stoffe, die nach dem [date of entry into force of this Regulation] in Anhang I oder Anhang II aufgenommen werden, ï gilt Artikel 3 gilt vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ð für einen Zeitraum von sechs Monaten ï nicht für Stoffe, die Ö , wenn die Stoffe Õ als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellt worden sind ð , ab dem diese Verordnung für diese Stoffe gilt ï.

Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ð , ab dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 für diese Stoffe gültig wurde – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat –, ï bereits verwendet wurden.

Erhält ein Mitgliedstaat jedoch von einem Artikel nach den Unterabsätzen 1 und 2 Kenntnis, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission ð und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (die „Agentur“) ï darüber.

Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Artikeln Kenntnis erhält, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.

(3) Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkte Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Eine solche Mitteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)in den einschlägigen Anhang wurde ð im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 18 ï eine Anmerkung ausdrücklich zu dem Zweck aufgenommen, dass eine solche Herstellung und Verwendung dieses Stoffes zugelassen werden kann;

b)ð der Hersteller weist nach, dass ï bei dem Herstellungsverfahren wird der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ aufweisen;

c) Mensch und Umwelt werden bei der Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt, was durch die Bewertung des betreffenden geschlossenen Systems gemäß der Richtlinie 2001/59/EG 38 nachgewiesen wurde.

ò neu 

c)der Hersteller bestätigt, dass es sich bei dem Stoff um ein Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j handelt.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

Die Mitteilung wird auch den übrigen Mitgliedstaaten, und der Kommission ð und der Agentur ï übermittelt und macht enthält Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des betreffenden Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff Ö POP Õ bildendes Ausgangsmaterial.

ð Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, ï um Ddie in Unterabsatz 12 genannten Fristen Ö in einer Anmerkung Õ Ö zu ändern Õ können geändert werden, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.

ò neu 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Abfälle, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

Artikel 5

Lagerbestände

(1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.

(2) Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendungszweck zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Bestände. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser ð dem Zeitpunkt, an dem die vorliegende Verordnung oder die ï Verordnung Ö (EG) Nr. 850/2004 Õ ð für diesen Stoff gültig wurde – je nachdem, welcher Zeitpunkt für den Besitzer früher eintrat –, ï und von nach Ö einschlägigen Õ Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.

Artikel 6

Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ð der vorliegenden Verordnung oder der ï dieser Verordnung Ö (EG) Nr. 850/2004 Õ ð – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat – ï Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden und führen diese weiter, entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls Ö und führen diese Verzeichnisse dann weiter Õ.

(2) Ein Mitgliedstaat Ö Die Mitgliedstaaten Õ übermitteltn im Rahmen seines Ö ihrer Õ nationalen Durchführungsplans Ö Durchführungspläne Õ gemäß Artikel 89 der Kommissionð , der Agentur ï und den übrigen Mitgliedstaaten den entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Ö ihre ÕAktionsplan Ö Aktionspläne Õ für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen Ö der in Anhang III aufgelisteten Stoffe Õ Ö , die in den entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen erfasst sind, Õ sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.

Der Aktionsplan Ö Solche Aktionspläne Õ umfassten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreibt, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Materialien, Produkten ð Stoffen, Gemischen, Artikeln ï und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung der von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.

(3) Ö Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 39  Õ berücksichtigen die MitgliedstaatenBbei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten — unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG 40 vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird werden.

Artikel 7

Abfallbewirtschaftung

(1) Die Hersteller und Besitzer von Abfällen unternehmen alle sinnvollen Anstrengungen, um, soweit durchführbar, die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu vermeiden.

(2) Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG des Rates 41 werden Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil I1 so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe Ö POP Õ zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ aufweisen.

Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.

(3) Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten.

(4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

ê Verordnung (EG) Nr. 219/2009 Artikel 1 und Abschnitt 3.7 des Anhangs (angepasst)

a) Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind liegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bis die Konzentrationsgrenzen gemäß diesem Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Konzentrationsgrenzen oder spezifische technische Anforderungen bezüglich der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle gemäß diesem Buchstaben festlegen oder anwenden.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

è1 Verordnung (EG) Nr. 219/2009 Artikel 1 und Abschnitt 3.7 des Anhangs

ð neu 

b) Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die einen in Anhang IV aufgelisteten Stoffe bis zu den in Anhang V Teil 2 anzugebenden angegebenen Konzentrationen enthalten oder durch sie ihn verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methode behandelt werden, vorausgesetzt Ö sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind Õ:

i) dDer betroffene Besitzer hat gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend nachgewiesen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Stoffe nicht durchführbar war und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehalts an persistenten organischen Schadstoffen Ö POP Õ nach der besten Umweltschutzpraxis oder der besten verfügbaren Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, und die zuständige Behörde hat anschließend das alternative Verfahren genehmigt;

ii) dieses Ö das Õ Verfahren steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ und Ö mit Õ den Bedingungen der in Absatz 6 genannten einschlägigen Zusatzmaßnahmen;

iii) der betreffende Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten ð , die Agentur ï und die Kommission von seiner Genehmigung und der Begründung dafür unterrichtet.

(5)è1  ð Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um Anhang IV und Anhang V Teil 2 zu ändern ï Ö und Õ Die Konzentrationsgrenzen in Anhang V Teil 2 werden für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b von der Kommission festgelegt festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 çSolange diese Konzentrationsgrenzen nicht festgelegt sind,

a) kann die zuständige Behörde Ö eines Mitgliedstaats Õ in Bezug auf Abfälle, die gemäß Ö für die Zwecke von Õ Absatz 4 Buchstabe b) behandelt werden, Konzentrationsgrenzen oder spezifische technische Anforderungen festlegen oder anwenden;.

   b) legen dDie betroffenen Besitzer, soweit Ö legen in Bezug auf Õ Abfälle, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b) behandelt werden, der zuständigen Behörde Informationen über die in den Abfällen enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe Ö POP Õ vor.

(6) Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder Ö von Õ der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, ð im Wege von Durchführungsrechtsakten ï Zusatzmaßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen. Ö Insbesondere Õ ð kann ï Ddie Kommission legt ein Format für die Vorlage der die Informationen Ö festlegen Õ , die gemäß Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii) durch die Mitgliedstaaten fest Ö zu übermitteln sind Õ. Diese Maßnahmen sind gemäß dem in Artikel 1720 Absatz 2 genannten ð Beratungsverfahren ï Verfahren zu beschließen.

(7) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2009 die in Absatz 4 genannten Ausnahmen vor dem Hintergrund internationaler und technischer Entwicklungen, insbesondere daraufhin, ob sie unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind.

ò neu 

Artikel 8

Aufgaben der Agentur

(1) Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

(a)Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

(b)sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen;

(c)sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Unterstützung und Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen;

(d)sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Stockholmer Übereinkommens in Betracht kommt;

(e)sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den POP-Überprüfungsausschuss;

(f)sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 erhaltenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Die Agentur macht die nicht vertraulichen Informationen auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten;

(g)sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese.

(2) Die Tätigkeiten der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung koordiniert.

(3) Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

Artikel 89

Durchführungspläne

(1) Bei der Ausarbeitung ð und Aktualisierung ï ihrer nationalen Durchführungspläne gewähren die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren der Öffentlichkeit frühzeitig und wirkungsvoll Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Prozess.

(2) Sobald ein Mitgliedstaat entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, ð macht er diesen öffentlich zugänglich und ï übermittelt er diesen Ö unterrichtet Õ sowohl der die Kommission als auch ð , die Agentur und ï den die übrigen Mitgliedstaaten Ö von seiner Veröffentlichung Õ.

(3) Bei der Ausarbeitung ð und Aktualisierung ï ihrer der Durchführungspläne Ö durch die Mitgliedstaaten Õ tauschen die Kommission ð – mit Unterstützung der Agentur – ï und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen über den Inhalt dieser Pläne aus.

(4) Die Kommission erstellt Ö führt Õ ð – mit Unterstützung der Agentur – ï innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft Ö Union Õ aufgrund des Übereinkommens Ö durch Õ.

Sobald die Kommission den Durchführungsplan der Gemeinschaft angenommen hat, übermittelt sie diesen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission Ö und Õ unterzieht ð veröffentlicht, ï überprüft bzw. aktualisiert dendiesen. DurchführungspPlan der Gemeinschaft gegebenenfalls einer Überprüfung und Aktualisierung.

Artikel 910

Überwachung

Die Kommission ð – mit Unterstützung der Agentur – ï und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur regelmäßigen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB, wie in Anhang III angegeben, in der Umwelt Ö oder führen diese gegebenenfalls fort Õ. Bei der Festlegung Ö bzw. Fortführung Õ solcher Programme und Verfahren ist den Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen.

Artikel 1011

Informationsaustausch

(1) Die Kommission ð , die Agentur ï und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Gemeinschaft Ö Union Õ und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe Ö von POP Õ sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.

(2) Die Kommission ð , die Agentur ï und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf persistente organische Schadstoffe Ö POP Õ:

a) Programme zur Bewusstseinsbildung, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für

i) die Träger politischer Konzepte und Entscheidungen,

ii) besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen;

b) die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;

c) die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 42 werden Informationen ð gemäß den Absätzen 1 und 2 ï über Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission ð , die Agentur ï und die Mitgliedstaaten, die andere Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen ð im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ï gemäß den getroffenen Absprachen.

Artikel 1112

Technische Hilfe

Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über Nichtregierungsorganisationen ð oder die Agentur ï geleitet werden.

Artikel 1213

Berichterstattung Ö Überwachung der Durchführung Õ

ò neu 

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG und der Richtlinie 2007/2/EG erstellen, veröffentlichen und aktualisieren die Mitgliedstaaten einen Bericht, der Folgendes enthält:

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

a)(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über ð Durchsetzungsmaßnahmen, ï Verstöße und Sanktionen.;

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre folgende Angaben:

ab)zusammenfassende Informationen aus den gemäß ð Artikel 4 Absätze 2 und 3, ï Artikel 5 Absatz 2 ð und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii ï eingegangenen Mitteilungen über Lagerbestände;

bc)zusammenfassende Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen;

ò neu 

d)Informationen über die Durchführung im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten nationalen Durchführungsplänen;

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

ce)zusammenfassende Informationen gemäß Artikel 910 über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB, wie in Anhang III angegeben, in der Umwelt.; 

f)(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährliche Ö jährliche Õ ð Überwachungsdaten und ï statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe ð , einschließlich einschlägiger Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte ï.

ò neu 

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Agentur Zugang zu den in den Berichten enthaltenen Informationen.

(2) Macht ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zugänglich, so gibt er dies in seinem Bericht an; die Berichtspflichten dieses Mitgliedstaats gemäß diesem Buchstaben gelten damit als erfüllt.

Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, nutzt die Agentur die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe dieser Informationen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5

ð neu 

(4) Für die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu übermittelnden Daten und Informationen arbeitet die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren vorab ein gemeinsames Format aus.

(53) Die Kommission erstellt ð – mit Unterstützung der Agentur – ï für die im Übereinkommen aufgelisteten Stoffe in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden, auf der Grundlage der ð der Agentur ï von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 21 Buchstabe f übermittelten Informationen einen Bericht und legt diesen dem Sekretariat des Übereinkommens vor.

(6) Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und nimmt diesen zusammen mit den im Rahmen des durch die Entscheidung 2000/479/EG 43 eingerichteten Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) und des Emissionsverzeichnisses CORINAIR des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) bereits verfügbaren Informationen und den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelten Informationen in einen zusammenfassenden Bericht auf. Dieser Bericht umfasst auch Informationen über die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Ausnahmen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung dieses Berichts vor und macht sie der Öffentlichkeit unverzüglich zugänglich.

ò neu 

(4) Die Agentur erstellt und veröffentlicht eine Unionsübersicht auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht oder mitgeteilt werden. Die Unionübersicht enthält gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Unionsübersichtskarten und Berichte der Mitgliedstaaten. Die Agentur aktualisiert die Unionsübersicht mindestens alle sechs Monate oder nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung der Kommission.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen genauer festgelegt ist, welche Mindestangaben gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition von Indikatoren, Karten und Übersichten über die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

Artikel 1314

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Ö Sofern Õ Ddie Mitgliedstaaten Ö dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, Õ teilen sie der Kommission diese Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.

ê Verordnung (EG) Nr. 219/2009 Artikel 1 und Abschnitt 3.7 des Anhangs

Artikel 1415

Änderung der Anhänge

(1) Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge I, II und III vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung des Anhangs IV vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in den Anhängen I, II und III, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in Anhang IV und Änderungen des Anhangs V, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu 

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzupassen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Haushalt der Agentur

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)    einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“);

b)    etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden mit den Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbunden und im Haushaltsplan der Agentur im selben Abschnitt ausgewiesen. Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.

Artikel 17

Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen

Die Agentur legt für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung Formate und Software fest, die sie kostenlos über ihre Website zugänglich macht. Die Formate für Geodatensätze gestalten die Mitgliedstaaten und die Agentur gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten und Dritte, für die diese Verordnung gilt, verwenden diese Formate und Software für ihr Datenmanagement oder den Datenaustausch mit der Agentur.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [...] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 festgelegten Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

ð neu 

Artikel 1519

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt die Ö (eine) Õ zuständige(n) Behörde(n), die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt/wahrnehmen ð und für die Durchsetzung sorgt/sorgen ï. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit ð , sofern sie dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und unterrichten sie die Kommission von etwaigen Änderungen einer benannten zuständigen Behörde ï.

Artikel 1620

AusschussÖ verfahren Õ für allgemeine Angelegenheiten

(1) Die Kommission wird in allen Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung, außer den mit Abfällen zusammenhängenden Angelegenheiten, von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten gilt die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ð Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ï unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê Verordnung (EG) Nr. 219/2009 Artikel 1 und Abschnitt 3.7 des Anhangs

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5

Artikel 17

Ausschuss für Abfallangelegenheiten

(1) Die Kommission wird in den mit Abfällen zusammenhängenden Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê Verordnung (EG) Nr. 219/2009 Artikel 1 und Abschnitt 3.7 des Anhangs

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5

Artikel 18

Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG werden in Teil B „Beständige organische Chlorverbindungen“ die Punkte 1 bis 8 gestrichen.

ò neu

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5

Artikel 1922

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



Finanzbogen zu Rechtsakten – Agenturen

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Monitoring und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

   3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

   3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

   3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 44  

Politikbereich: 07 Umwelt

Tätigkeit: 07 02: Umweltpolitik auf Unions- und internationaler Ebene

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 45  

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Vorschlag betrifft das folgende allgemeine Ziel der Kommission:

- Allgemeines Ziel 1: Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen

durch Gewährleistung der Durchführung des Stockholmer Übereinkommens und insbesondere seines Ziels, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, indem Freisetzungen aus der Herstellung und Verwendung dieser Stoffe minimiert oder beseitigt werden.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 3

Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität

Einzelziel Nr. 6

Wirksameres Herangehen der Union an internationale umweltbezogene Herausforderungen

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

Tätigkeit: 07 02: Umweltpolitik auf Unions- und internationaler Ebene

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Ziel des Vorschlags ist die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, mit der Folgendes berücksichtigt wird:

1)    Entwicklungen im Chemikalienrecht der Union, insbesondere bei der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

2)    Errichtung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3)    Errichtung des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR) durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006;

4)    die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen;

5)    die Ergebnisse der Eignungsprüfung der Umweltberichterstattung und -überwachung;

6)    die bisherigen Erfahrungen mit der praktischen Durchführung.

Die erwarteten Ergebnisse/Auswirkungen sind daher:

1) stärkere Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften über Chemikalien, insbesondere der REACH- und der CLP-Verordnung, sowie mit den Verpflichtungen und Verfahren im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens, z. B. bezüglich der Berichterstattung.

(2) verstärkte Synergien mit der Durchführung der REACH-, der CLP- und der Biozid-Verordnung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, indem administrative, technische und wissenschaftliche Arbeiten von der Kommission an die ECHA übertragen werden. Ferner wird erwartet, dass die Einbeziehung der ECHA zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Berichterstattung der Mitgliedstaaten und folglich auch des Syntheseberichts der Union über die Durchführung der POP-Verordnung führen wird;

3) durch einige vorgeschlagene Änderungen wird sich der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Berichtspflichten verringern, indem bestehende Tätigkeiten besser genutzt werden, die Berichterstattung erleichtert und gestrafft wird und eine Harmonisierung mit den Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen erfolgt;

Der Vorschlag wird daher weiterhin den Zielen des Stockholmer Übereinkommens gerecht, nämlich die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus ihrer Herstellung und Verwendung, auch aus Abfällen, zu beseitigen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor potenziellen Schäden zu schützen. Dies geschieht durch ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung persistenter organischer Schadstoffe sowie durch die Festlegung von Vorschriften für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die vorgeschlagene Verordnung zielt – wie die geltende Verordnung – darauf ab, die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus ihrer Herstellung und Verwendung, einschließlich aus Abfällen, zu beseitigen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor potenziellen Schäden zu schützen, indem die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung persistenter organischer Schadstoffe verboten und Vorschriften für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen festgelegt werden, die aus solchen Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Indikatoren, anhand deren sich die Realisierung des Vorschlags verfolgen lässt, sind daher:

- die Anzahl der im Anhang der Verordnung aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffe;

- die Anzahl persistenter organischer Schadstoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung nach ihrer Auflistung in der Verordnung so bald wie möglich vollständig eingestellt werden;

- die Verringerung der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt, einschließlich der unbeabsichtigten Freisetzung;

- die Zeit, die für die vollständige Einstellung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung aufgelisteter persistenter organischer Schadstoffe benötigt wird;

- die Zeit, die benötigt wird, um Freisetzungen persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt, einschließlich unbeabsichtigter Freisetzungen, auf Null zu reduzieren;

- die Anzahl von Problemen, die bei der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung aufgetreten sind und dem von der Kommission koordinierten Netz der zuständigen Behörden gemeldet wurden.

Diese Indikatoren werden in den Berichten der Mitgliedstaaten, der ECHA und der Kommission zusammengefasst.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das wichtigste Erfordernis ist die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, in der auf die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 75/442/EWG Bezug genommen wird, an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und die Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus nimmt die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Bezug auf einen nicht mehr existierenden Regelungsausschuss und muss an den Vertrag von Lissabon angeglichen werden.

Darüber hinaus gewährleistet die Übertragung von Aufgaben der Kommission an die ECHA einen geeigneteren Rahmen für die administrative, wissenschaftliche und technische Unterstützung der Durchführung. Verbesserungen werden insbesondere bei der Berichterstattung der Mitgliedstaaten sowie bei der wissenschaftlichen Unterstützung für die Überprüfung von POP-Kandidaten erwartet.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die vorgeschlagene Verordnung lässt die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 unverändert, so dass der Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU mit dem der geltenden Verordnung identisch ist.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen der Union aus dem Stockholmer Übereinkommen umgesetzt, die die Union durch Ratifizierung des Übereinkommens selbst eingegangen ist. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde eine Verordnung der Union als das effizienteste Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen angesehen, und die Erfahrung zeigt, dass dies nach wie vor zutrifft.

Der Vorschlag sieht die Übertragung vorwiegend technischer und wissenschaftlicher Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur vor, die für diese Agentur neue Aufgaben wären. Aufgrund des Fachwissens der Agentur im Bereich Chemikalien dürften die Industrie und die Mitgliedstaaten von der Einbeziehung dieser Unionsagentur profitieren, da diese Einbeziehung zu einer besseren Kohärenz, einer besseren Umsetzung und einer verstärkten Durchsetzung führen wird.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 haben gezeigt, dass bestimmte technische Änderungen an den operativen Bestimmungen vorgenommen werden sollten (z. B. Harmonisierung und Präzisierung einiger Begriffsbestimmungen und Straffung bestimmter Verpflichtungen) und die Europäische Chemikalienagentur an bestimmten Aufgaben beteiligt werden sollte, um Synergien mit anderen Rechtsvorschriften über Chemikalien zu schaffen und den Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erleichtern.

Insbesondere wird erwartet, dass durch die Übertragung von Aufgaben der Kommission an die ECHA die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und folglich auch diejenige der Union erleichtert und verbessert wird. Darüber hinaus wird die wissenschaftliche Unterstützung u. a. für die Überprüfung von POP-Kandidaten eine stärkere Kohärenz mit anderen Bereichen und eine höhere Qualität gewährleisten.

Die kürzlich erfolgte Übertragung bestimmter administrativer, technischer und wissenschaftlicher Aufgaben der Kommission an die ECHA im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien hat zu einer Reihe von Verbesserungen geführt, insbesondere zu einer Verringerung des Aufwands für die Industrie und die Behörden der Mitgliedstaaten, strafferen Verfahren und einer besseren Einhaltung der Vorschriften.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den bestehenden Strategien und Zielen zum weltweiten Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, wie sie z. B. im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind.

Der Vorschlag gewährleistet eine bessere Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

Indem die wissenschaftlichen und technischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung an die ECHA übertragen werden, dürften Synergien mit den Arbeiten der ECHA zur Durchführung der REACH-, der CLP-, der Biozid- und der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 geschaffen werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2018 bis 2019,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 46  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäische Investitionsfonds;

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, soweit sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

[…]

[…]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

1)    Die Mitgliedstaaten und die Agentur erstellen Berichte über die Durchführung der Verordnung, einschließlich Informationen über Verstöße und Sanktionen, veröffentlichen diese Berichte im Internet und aktualisieren sie.

2) Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur und der Kommission statistische Daten über die Herstellung und das Inverkehrbringen aller in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Stoffe zur Verfügung. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt bereit.

3)    Die Agentur erstellt ihrerseits regelmäßig einen Kurzbericht der EU mit Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls EU-Übersichtskarten, veröffentlicht sie im Internet und macht sie der Öffentlichkeit, einschließlich des Europäischen Parlaments und des Rates, zugänglich.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Die wichtigsten Risiken sind:

- Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen;

- Unvollständigkeit der von den Mitgliedstaaten erstellten Inventare;

- unzureichende Überwachung des Vorkommens persistenter organischer Schadstoffe in der Umwelt durch die Mitgliedstaaten;

- unzureichende Kontroll- und Durchsetzungssysteme, z. B. Kontrollen durch die für die Durchsetzung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

- Nichterfüllung der Aufgaben der ECHA.

Beabsichtigte Kontrollmethode(n)

Es sind mehrere Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden oder werden eingerichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung zu gewährleisten:

- Die Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen, die für Verwaltungsaufgaben und die Durchsetzung zuständig sind.

- Die Mitgliedstaaten müssen Berichte erstellen und aktualisieren, in denen auch auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten eingegangen wird.

- Die technische und wissenschaftliche Koordinierung der Tätigkeit der EU wird in Sitzungen der zuständigen Behörden unter dem Vorsitz der Kommission überwacht.

- Das Tagesgeschäft im Zusammenhang mit den Aufgaben der ECHA fällt in die Zuständigkeit des Exekutivdirektors, der seinerseits dem Verwaltungsrat der ECHA untersteht.

Darüber hinaus bildet dieser Finanzbogen die Grundlage für den Zuschuss, den die ECHA für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Standardmaßnahmen, mit denen Betrug und Unregelmäßigkeiten in der Kommission verhindert werden sollen, finden auf die von der Kommission im Rahmen dieses Vorschlags wahrgenommenen Aufgaben Anwendung.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 ohne Einschränkung für diese Agentur Anwendung.

Die Agentur ist der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF beigetreten und hat die entsprechenden Bestimmungen für ihr gesamtes Personal erlassen.

Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das Olaf erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

070205

GM/NGM 47

von EFTA-Ländern 48

von Kandidatenländern 49

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer
[Bezeichnung…]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…]

[XX.YY.YY.YY]

[…]

[…]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

Nummer

2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD Umwelt

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMTSUMME

Titel 1: Personalausgaben (*)

Verpflichtungen

(1)

0,100

0,100

Zahlungen

(2)

0,100

0,100

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0,000

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

0,000

Titel 3: Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(3a)

0,269

0,163

Zahlungen

(3b)

0,269

0,163

Mittel INSGESAMT
für die ECHA(**)

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,369

0,263

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,369

0,263

(*) Durchschnittliche Standardzuweisung einschließlich der Kosten für „Habillage“ sowie Berücksichtigung der höheren Lebenshaltungskosten in Finnland.

(**) Die Mittel werden teilweise aus den Haushaltslinien 07 02 03 (Teil des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“) entnommen.








Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMTSUMME

GD: Umwelt

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 50

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMTSUMME

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,369

0,263

Zahlungen

0,369

0,263

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ECHA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMTSUMME

ERGEBNISSE

Typ 51

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIELE Nr. 3 und 6 52 ...

IT-System für die Berichterstattung

1

0,2

1

0,1

Risikoprofil und Bewertung des Risikomanagements

2

0,01

2

0,01

Synthesebericht der Union und Berichte der MS

0

0,039

1

0,033

Durchführungsplan der Union

0

0,02

1

0,02

Zwischensumme für Einzelziele Nr. 3 und 6

0,269

0,163

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0,269

0,163

Die von den operativen Mitteln 2015-2016 abgedeckten laufenden Kosten für die wissenschaftlichen und technischen Arbeiten belaufen sich auf 210 000 EUR pro Jahr und umfassen Dienstleistungsverträge. Die Aufgabenübertragung an die Agentur wird im Jahr 2019 voraussichtlich zu hohen Kosten für die Entwicklung neuer Software führen, die auch bei einem alternativen Ansatz erforderlich wäre, da die Berichterstattung der Mitgliedstaaten durch Einrichtung einer Datenbank harmonisiert und verbessert werden muss. Nach dieser Anfangsphase dürften die Betriebskosten stabil sein. Im Jahr 2019 ist eine Investition erforderlich, vor allem in die IT-Struktur der Agentur. Sobald die Tätigkeiten der Agentur im Jahr 2019 angelaufen sind, werden die Gesamtausgaben der Agentur stabil bleiben, während das Arbeitsaufkommen (insbesondere Erstellung von Berichten) voraussichtlich zunehmen und zu einem Rückgang der „Stückkosten“ pro Output führen wird.

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ECHA

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMTSUMME

Beamte der Funktionsgruppe AD

Beamte der Funktionsgruppe AST

Vertragsbedienstete

1

1

Bedienstete auf Zeit

Abgeordnete nationale Sachverständige

GESAMTSUMME

1

1

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan

Funktions- und Besoldungsgruppen

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

AD16

AD15

AD14

AD13

AD12

AD11

AD10

AD9

AD8

AD7

AD6

AD5

 

AD insgesamt

AST11

AST10

AST9

AST8

AST7

AST6

AST5

AST4

AST3

AST2

AST1

AST insgesamt

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC insgesamt

INSGESAMT

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliches Personal) – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Funktionsgruppe IV

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

1

1

Abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und weitere Erläuterungen im Anhang geben.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens mit einer Dezimalstelle)

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

0702 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 53

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 54

- am Sitz 55

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMTSUMME

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die GD Umwelt ist zuständig für die Politikentwicklung und die Durchführung der POP-Verordnung in der EU, einschließlich der Annahme von Rechtsvorschriften, sowie für alle internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben. Die GD Umwelt vertritt die Europäische Union auf der Ebene des Übereinkommens, einschließlich im Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe, und führt die internationalen Verhandlungen.

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 56 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X - Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf sonstige Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 57

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

(1)    Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(2)    Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(3)    Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).
(4)    Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(7)    COM(2017) 312, abrufbar unter:. http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/pdf/action_plan_env_issues.pdf
(8)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(9)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(10)    COM(2017) 312 und SWD(2017) 230.
(11)    Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(13)    COM(2017) 312 final - Optimierung der Umweltberichterstattung: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/pdf/action_plan_env_issues.pdf  
(14)    Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(15)    ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.
(16)    ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
(17)    ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29 Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
(18)    ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.
(19)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(22)    ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Letzte Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)
(23)    ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Letzte Änderung durch Richtlinie 2004/21/EC der Kommission (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 4).
(24)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(25)    ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Letzte Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).
(26)    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(27)    ABl. C 322 vom 17.11.2001, S. 2.
(28)    ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. In geänderter Fassung gemäß Richtlinie 94/31/EG (ABl L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(29)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
(30)    https://ipchem.jrc.ec.europa.eu/RDSIdiscovery/ipchem/index.html und Arbeitsunterlage der Kommissiondienststellen SWD(2016) 188 final.
(31)    COM(2017) 312, aufrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/legal/reporting/pdf/action_plan_env_issues.pdf
(32)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(33)    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(34)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(35)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(36)    Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. P 196 vom 16.8.1967, S. 1). Letzte Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates.
(37)    Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(38)    Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).
(39)    Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(40)    Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(41)    Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).
(42)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(43)    Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36).
(44)    ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(45)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(46)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):     https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(47)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(48)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(49)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(50)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(51)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(52)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(53)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(54)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(55)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).
(56)    Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung Nr. 1311/2013 (EU, Euratom) des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
(57)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den22.3.2018

COM(2018) 144 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)


ê Verordnung (EU) Nr. 757/2010 Artikel 1 und Abschnitt 1 des Anhangs (angepasst)

è1 Verordnung (EU) 2016/293 Artikel 1 und Anhang

è2 Verordnung (EU) Nr. 519/2012 Artikel 1 und Abschnitt 1 Buchstabe a des Anhangs

è3 Verordnung (EU) Nr. 519/2012 Artikel 1 und Abschnitt 1 Buchstabe b des Anhangs

è4 Verordnung (EU) Nr. 519/2012 Artikel 1 und Abschnitt 2 des Anhangs

è5 Verordnung (EU) 2015/2030 Artikel 1 und Anhang

ð neu 

ANHANG I

Teil A — Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

Ö 40088-47-9 und andere Õ

Ö 254-787-2 und andere Õ

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a) — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen Ö Gemischen Õ mit Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;

b) Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 fallen.

3. Die Verwendung von Tetrabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

Ö 32534-81-9 und andere Õ

Ö 251-084-2 und andere Õ

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a) unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen Ö Gemischen Õ mit Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;

b) Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Pentabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

Ö 36483-60-0 und andere Õ

Ö 253-058-6 und andere Õ

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a) — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen Ö Gemischen Õ mit Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;

b) Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Hexabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

Ö 68928-80-3 und andere Õ

Ö 273-031-2 und andere Õ

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

a) — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen Ö Gemischen Õ mit Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;

b) Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

3. Die Verwendung von Heptabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

Ö 1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere Õ

Ö 217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere Õ

1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn diese in Stoffen oder Zubereitungen Ö Gemischen Õ vorkommt.

2. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Artikeln oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt.

3. Die Verwendung von PFOS als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

4. Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

5. Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vorausgesetzt die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht:

a) bis 26. August 2015: Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;

b) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

c) fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

d) Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen;

e) Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt.

Soweit die Ausnahmeregelungen gemäß den Buchstaben a bis e die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallenden Anlage betreffen, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungen und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungen gemäß den Buchstaben b bis e vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen des Unterabsatzes 2, so dass

i) die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,

ii) eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,

iii) PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

è2 

6. Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ und Artikeln mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.

 ç

DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

Chlordan

57-74-9

200-349-0

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

200-401-2

319-84-6

206-270-8

319-85-7

206-271-3

608-73-1

210-168-9

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

Endrin

72-20-8

200-775-7

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

è3 Endosulfan ç

è3 115-29-7

959-98-8

33213-65-9 ç

è3 204-079-4 ç

è3 1. Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung. ç

Hexachlorbenzol

118-74-1

200-273-9

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

Aldrin

309-00-2

206-215-8

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-5

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

ð Die Mitgliedstaaten identifizieren technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm³ enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 und ziehen diese aus dem Verkehr. ï

Mirex

2385-85-5

219-196-6

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

è1Hexabromcyclododecan

„Hexabromcyclododecan“ bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan ç

è1 25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8 ç

è1 247-148-4,

221-695-9 ç

è1 1. Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn dieses in Stoffen, Zubereitungen Ö Gemischen Õ, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2. Die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen Ö Gemischen Õ bei der Herstellung von Artikeln aus expandiertem Polystyrol sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hexabromcyclododecan für eine solche Verwendung sind zulässig, sofern eine solche Verwendung in Einklang mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen wurde oder Gegenstand eines bis spätestens 21. Februar 2014 gestellten Zulassungsantrags ist, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen Ö Gemischen Õ gemäß diesem Absatz sind nur bis zum 26. November 2019 bzw. bis zum Ablauf des in einer Zulassungserteilung genannten Überprüfungszeitraums oder bis zum Entzug dieser Zulassung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und im Einklang mit der Ausnahme gemäß diesem Absatz hergestellt werden, sind bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Ausnahme zulässig. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.

3. Unbeschadet der Ausnahme gemäß Absatz 2 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol und Artikeln aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 hergestellt werden, bis 22. Juni 2016 zulässig. Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden.

4. Artikel, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet und weiterhin in den Verkehr gebracht werden, und Absatz 6 findet keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

5. Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von eingeführten Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten, sind bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme gemäß Absatz 2 zulässig, und Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.

6. Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. ç

ð Hexachlorbutadien ï

ð 87-68-3 ï

ð 201-765-5 ï

ð 1. Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung. ï

ð Pentachlorphenol und seine Salze und Ester ï

ð 87-86-5 und andere ï

ð 201-778-6 und andere ï

ð - ï

ð Polychlorierte Naphtaline 4  ï

ð 70776-03-3 und andere ï

ð 274-864-4 und andere ï

ð 1. Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.  ï

TEIL B — Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

è4 Hexachlorbutadien ç

è4 87-68-3 ç

è4 201-765-5 ç

è4 1. Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung. ç

è4 Polychlorierte Naphthaline ç

è4 1. Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung. ç

è5 Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) ç

è5 85535-84-8 ç

è5 287-476-5 ç

è5 1. Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen Ö Gemische Õ, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b) andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung. ç

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5

ANHANG II

LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

TEIL A — Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EUG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

TEIL B — Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EUG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

ANHANG III

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

Stoff (CAS-Nummer)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) 5

ê Verordnung (EU) Nr. 757/2010 Artikel 1 und Abschnitt 2 des Anhangs

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

ê Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 Artikel 1 Nummer 1 und Anhang I (angepasst)

è1 Verordnung (EU) 2016/460 Artikel 1 und Anhang

ANHANG IV

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

50 mg/kg

Hexachlorobutadien

87-68-3

201-765-5

100 mg/kg

Polychlorierte Naphthaline 6

10 mg/kg

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

10 000 mg/kg

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

Ö 40088-47-9 und andere Õ

Ö 254-787-2 und andere Õ

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1000 mg/kg

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

Ö 32534-81-9 und andere Õ

Ö 251-084-2 und andere Õ

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

Ö 36483-60-0 und andere Õ

Ö 253-058-6 und andere Õ

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

Ö 68928-80-3 und andere Õ

Ö 273-031-2 und andere Õ

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

Ö 1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere Õ

Ö 217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere Õ

50 mg/kg

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

15 μg/kg 7

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

50 mg/kg

Chlordan

57-74-9

200-349-0

50 mg/kg

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

319-84-6

319-85-7

608-73-1

210-168-9

200-401-2

206-270-8

206-271-3

50 mg/kg

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

50 mg/kg

Endrin

72-20-8

200-775-7

50 mg/kg

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

50 mg/kg

Hexachlorbenzol

118-74-1

200-273-9

50 mg/kg

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

50 mg/kg

Aldrin

309-00-2

206-215-8

50 mg/kg

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-5

50 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und weitereandere

215-648-1

50 mg/kg 8

Mirex

2385-85-5

219-196-6

50 mg/kg

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

50 mg/kg

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

50 mg/kg

è1 Hexabromcyclododecan 9  ç

è1 25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8 ç

è1 247-148-4

221-695-9 ç

è1 1000 mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019 ç

ê Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 (angepasst)

è1 Verordnung (EG) Nr. 304/2009 Artikel 1 und Abschnitt 2 Buchstabe a des Anhangs

ANHANG V

BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN

TEIL 1 — Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2

Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß Anhang den Anhängen I IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zugelassen, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:

D9

chemisch/physikalische Behandlung,

D10

Verbrennung an Land und

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle.

è1 R4 ç

è1  ç

è1 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern die betreffenden Anlagen als Mindestanforderung die Ö gemäß Õ in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 10 festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG und der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG.

 ç

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird.è1 Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß dieser Verordnung entsorgt. ç Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

ê Verordnung (EG) Nr. 172/2007 Artikel 1 und Anhang

TEIL 2 — Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG 11 definiert sind:

ê Verordnung (EG) Nr. 323/2007 Artikel 1 und Anhang

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

ê Verordnung (EU) 2016/460 Artikel 1 und Anhang

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe 12

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000 mg/kg;

Aldrin: 5000 mg/kg;

Chlordan: 5000 mg/kg;

Chlordecon: 5000 mg/kg;

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5000 mg/kg;

Dieldrin: 5000 mg/kg;

Endosulfan: 5000 mg/kg;

Endrin: 5000 mg/kg;

Heptachlor: 5000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5000 mg/kg;

Hexabromcyclododecan 13 : 1000 mg/kg;

Hexachlorbenzol: 5000 mg/kg;

Hexachlorbutadien: 1000 mg/kg;

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5000 mg/kg;

Mirex: 5000 mg/kg;

Pentachlorbenzol: 5000 mg/kg;

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle (PCB) 14 : 50 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;

Polychlornaphthalin Polychlorierte Naphtaline(*): 1000 mg/kg;

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg;

Toxaphen: 5000 mg/kg.

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

in Salzbergwerken;

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 15 und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates 16 wurden eingehalten.

3. Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 14* 17

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21*

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29*

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

Andere Teilchen und Staub

10 04 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03*

Filterstaub

10 05 05*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03*

Filterstaub

10 06 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03*

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03*

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

Nicht verglaste Festphase

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

é

ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates
(
ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates
(
ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission
(
ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

Nur Abschnitt 3.7 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission
(
ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33)

Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission
(
ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20)

Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission
(
ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29)

Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission
(
ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission
(
ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67)

Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission
(
ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission
(
ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4)

Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission
(
ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17)

_____________

ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Buchstaben a bis d

_

Artikel 2 Buchstaben e und f

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe i

_

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

_

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

_

_

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

_

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

_

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

_

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 6

_

_

Artikel 13 Absatz 4

_

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

_

Artikel 16

_

Artikel 17

_

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

_

Artikel 18

_

_

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Anhänge I bis V

Anhänge I bis V

Anhang VI

Anhang VII

_____________

(1)    ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(2)    ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(3)    è1Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). ç
(4)    è4 Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind. ç
(5)    Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.
(6)    Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
(7)

   Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

PCDF

TEF

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

(8)    Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.
(9)    è1 „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan. ç
(10)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(11)    Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3). Entscheidung zuletzt geändert durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 370 vom 30.12.2014).
(12)    Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(13)    „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(14)    Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(15)    Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(16)    Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
(17)    Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.