Brüssel, den 14.3.2018

COM(2018) 135 final

2018/0063(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 75 final}
{SWD(2018) 76 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Ein integriertes Finanzsystem wird die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion im Falle widriger Schocks erhöhen, da private Risiken leichter über Grenzen hinweg geteilt werden können, während eine Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand weniger notwendig wird. Um dies zu erreichen, muss die EU nun die Bankenunion vollenden und alle Bausteine für eine Kapitalmarktunion (CMU) einführen. In der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 1 wird dargelegt, wie die Bankenunion vollendet werden kann, indem im Rahmen des am 6. Dezember 2017 von der Kommission vorgelegten Fahrplans zur Stärkung der WWU 2 Risikominderung und Risikoteilung parallel vorangebracht werden.

Für die Vollendung der Bankenunion ist es von entscheidender Bedeutung, hohe Bestände an notleidenden Krediten („non-performing loans“, NPL) 3 abzubauen und ihr Auflaufen in Zukunft zu verhindern. Dies wird die Risiken weiter verringern und es Banken ermöglichen, sich auf die Kreditvergabe an Unternehmen und Privatpersonen zu konzentrieren. Notleidende Kredite sind Kredite, bei denen der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungen zur Zins- oder Kapitaltilgung zu leisten. Sind die Zahlungen mehr als 90 Tage überfällig oder wird der Kredit aller Wahrscheinlichkeit nach vom Kreditnehmer nicht getilgt, wird er als notleidender Kredit eingestuft. Die Finanzkrise und die anschließenden Rezessionen führten dazu, dass Kreditnehmer immer häufiger nicht in der Lage waren, ihre Darlehen zurückzuzahlen, da eine größere Zahl von Unternehmen und Privatpersonen mit anhaltenden Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert war oder sogar in Konkurs gehen musste. Dies betraf insbesondere jene Mitgliedstaaten, in denen die Rezessionen über einen längeren Zeitraum anhielten. Gemeinsam mit anderen Faktoren führte dies zu einer Anhäufung notleidender Kredite in den Bilanzen zahlreicher Banken.

Hohe Bestände notleidender Kredite können das Unternehmensergebnis einer Bank im Wesentlichen auf zweierlei Weise beeinträchtigen. Zum einen generieren notleidende Kredite für eine Bank weniger Erträge als planmäßig bediente Kredite, was die Rentabilität der Bank schmälert und Verluste verursachen kann, die ihr Kapital verringern. Schlimmstenfalls können diese Effekte die Überlebensfähigkeit einer Bank gefährden, was sich wiederum auf die Finanzstabilität auswirken kann. Zweitens binden notleidende Kredite einen erheblichen Teil der personellen und finanziellen Mittel einer Bank. Dadurch wiederum kann die Bank weniger Kredite vergeben, insbesondere auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Das verringerte Kreditangebot trifft vor allem KMU, da sie viel stärker von Bankkrediten abhängig sind als größere Unternehmen. In der Folge leiden das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Bankkredite sind häufig überteuert, und das Volumen der Bankkredite an KMU ist durch die Finanzkrise von 2008 drastisch eingebrochen, was die Entwicklung und das Wachstum von KMU hemmt.

Gut entwickelte Sekundärmärkte für notleidende Kredite gehören ebenfalls zu den Bausteinen einer funktionsfähigen Kapitalmarktunion. 4 Die Vollendung der Kapitalmarktunion hat für die Kommission auch deshalb Priorität, weil damit für europäische Unternehmen – allen voran KMU und innovative Wachstumsunternehmen – neue Finanzierungsquellen erschlossen werden sollen. Auch wenn es bei der Kapitalmarktunion vor allem darum geht, den Zugang der EU-Unternehmen zu Nichtbankenfinanzierungen zu erleichtern und ihnen mehr Quellen für diese Art der Finanzierung zu erschließen, wird dabei doch auch die große Bedeutung der Banken für die Finanzierung der EU-Wirtschaft anerkannt. Deshalb zielt ein Arbeitsschwerpunkt der Kapitalmarktunion darauf ab, die Fähigkeit der Banken zur Kreditvergabe an die Unternehmen zu verbessern, unter anderem, indem ihnen bessere Möglichkeiten eröffnet werden, Sicherheiten, die zur Besicherung von Krediten gestellt werden, zu verwerten.

Die hohen Bestände an notleidenden Krediten verlangen einen ganzheitlichen Ansatz. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau der hohen NPL-Bestände weiterhin bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt 5 , besteht angesichts der Verflechtung des Bankensystems in der EU und insbesondere im Euro-Raum doch auch auf EU-Ebene ein klares Interesse daran, dass der derzeitige Anteil an notleidenden Krediten verringert und ein künftiges Auflaufen solcher Kredite verhindert wird. Insbesondere könnten von Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an notleidenden Krediten bedeutende Spillover-Effekte auf die EU-Gesamtwirtschaft ausgehen, sowohl was das Wirtschaftswachstum als auch was die Finanzstabilität angeht.

Unter Berücksichtigung dieser EU-Dimension hat der Rat im Juli 2017 angesichts des Konsenses über die Notwendigkeit, die von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen fortzusetzen und auszuweiten, einen „Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“ angenommen. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination aus komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich: i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reformierung des Rahmens für Umschuldung, Insolvenz und Schuldeneinzug, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für ausfallgefährdete Vermögenswerte und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und – wo sinnvoll – auf Unionsebene durchgeführt werden. Einige Maßnahmen werden sich stärker auf die Risikobewertung der Banken bei der Kreditvergabe auswirken, während andere eine zügige Anerkennung und eine bessere Handhabung notleidender Kredite fördern und wieder andere den Marktwert solcher notleidenden Kredite erhöhen werden. Diese Maßnahmen verstärken sich gegenseitig und können nur im Zusammenspiel ausreichende Wirkung entfalten.

Zusammen mit den anderen von der Kommission vorgeschlagenen umfassenden Maßnahmen im Bereich notleidende Kredite sowie den Maßnahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ist dieser Vorschlag zentraler Bestandteil der diesbezüglichen Anstrengungen. Indem die Kommission verschiedene sich gegenseitig ergänzende Maßnahmen vorschlägt, hilft sie angemessene Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Banken den Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen ermöglichen und das Risiko einer künftigen Aufhäufung solcher Kredite senken.

Die Banken werden verpflichtet, ausreichende Rückstellungen vorzunehmen, wenn neue Kredite notleidend werden. Dadurch werden angemessene Anreize gesetzt, notleidende Kredite frühzeitig anzugehen und es nicht zu einer übermäßigen Anhäufung kommen zu lassen.

Werden Kredite notleidend, werden die Banken dank effizienterer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite in der Lage sein, diese Probleme anzugehen, wobei die Schuldner durch angemessene Garantien geschützt werden. Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu sehr anschwellen – wie es derzeit bei einigen Banken und in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist –, werden die Banken die Möglichkeit haben, diese notleidenden Kredite auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die Aufsichtsbehörden werden ihnen hierfür Leitlinien an die Hand geben und zu diesem Zweck ihre bestehenden bankenspezifischen „Säule-II-Befugnisse“ aus der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) 6 nutzen. Haben sich notleidende Kredite auf breiter Basis zu einem erheblichen Problem ausgewachsen, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere Maßnahmen im Rahmen der geltenden Beihilfe- und Bankenabwicklungsvorschriften treffen.

Dieser Vorschlag wird auf zweierlei Art verhindern, dass es in Zukunft zu einer übermäßigen Anhäufung notleidender Kredite in den Bankbilanzen kommt.

Erstens wird der Vorschlag dazu beitragen, dass Banken notleidende Kredite besser verwalten, indem er die Beitreibung von Forderungen durch ein eigenständiges gemeinsames Verfahren für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten (AECE) effizienter gestaltet. In den meisten Fällen kümmern sich die Banken selbst um ihre notleidenden Kredite und verwerten Sicherheiten in Abwicklungsverfahren. Ein Großteil der Kredite, die notleidend werden, sind besicherte Darlehen. Zwar können die Banken Sicherheiten im Rahmen der nationalen Insolvenz- und Schuldeneinzugsverfahren durchsetzen, doch kann ein solches Verfahren mitunter langwierig und unkalkulierbar sein. Für die Dauer des Verfahrens verbleiben die notleidenden Kredite in den Bilanzen der Bank, sodass die Bank mit anhaltender Unsicherheit behaftet bleibt und ihre Ressourcen gebunden sind. Darunter leidet die Vergabe neuer Kredite an überlebensfähige Kunden. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag für Banken und andere zur Vergabe besicherter Darlehen befugte Stellen effizientere Methoden für die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen aus besicherten Darlehen an Unternehmensschuldner vor. Dieses effizientere außergerichtliche Verfahren könnte angewandt werden, wenn sowohl Darlehensgeber als auch Kreditnehmer in der Darlehensvereinbarung ihre vorherige Zustimmung erteilt haben. Es gilt nicht für Verbraucherkredite und ist so gestaltet, dass es die präventive Restrukturierung und Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt und die Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzfall nicht ändert. Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren haben Vorrang vor dem in diesem Vorschlag beschriebenen Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten.

Zweitens wird der Vorschlag die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite fördern. Unter gewissen Umständen sind Banken womöglich nicht in der Lage, ihre notleidenden Kredite wirksam oder effizient zu verwalten. In solchen Fällen erlangen sie weniger Wert aus den Darlehen zurück, als andernfalls möglich wäre. Diese Situation kann beispielsweise eintreten, wenn die Banken ein großes Volumen an notleidenden Krediten halten und nicht über das Personal oder das Fachwissen verfügen, diese ordnungsgemäß zu verwalten. Banken können auch vor Problemen bei der Verwaltung eines Portfolios notleidender Kredite stehen, wenn die Art der Kredite nicht unter ihre Kernkompetenz in Bezug auf die Verwertung fällt. In diesen Fällen kann die beste Option darin bestehen, entweder die Verwaltung dieser Darlehen an einen spezialisierten Kreditdienstleister auszulagern oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer zu verkaufen, der über die nötige Risikobereitschaft und das Fachwissen für die Verwaltung verfügt. Daher werden mit diesem Vorschlag ungerechtfertigte Hindernisse für die Kreditverwaltung durch Dritte und für die Übertragung von Krediten beseitigt, um die Sekundärmärkte für notleidende Kredite weiterzuentwickeln. Die derzeit unterschiedlichen Rechtsrahmen für notleidende Kredite in den Mitgliedstaaten haben die Entstehung eines wirksamen Sekundärmarkts für notleidende Kredite behindert. Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsames Regelwerk geschaffen, das Kreditdienstleister bei ihren Tätigkeiten innerhalb der Union befolgen müssen. Im Vorschlag werden gemeinsame Standards festgelegt, die in der gesamten Union ein ordnungsgemäßes Verhalten und eine angemessene Beaufsichtigung solcher Dienstleister gewährleisten sollen; gleichzeitig wird durch die Harmonisierung der Marktzugangsvorschriften in den Mitgliedstaaten mehr Wettbewerb unter den Dienstleistern ermöglicht. Indem die Verfügbarkeit von Kreditdienstleistungen verbessert und ihre Kosten gesenkt werden, wird auch der Marktzutritt für potenzielle Kreditkäufer günstiger. Eine größere Zahl von Kreditkäufern auf dem Markt sollte bei ansonsten gleichbleibenden Bedingungen zu mehr Wettbewerb mit mehr Käufern und damit einer größeren Nachfrage und höheren Transaktionspreisen führen.

Dieser Vorschlag ergänzt verschiedene andere Maßnahmen, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Zweiter Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite in Europa“ 7 vorgestellt wurden. Um das Risiko einer unzureichenden Unterlegung künftiger notleidender Kredite zu vermeiden, legt die Kommission auch einen gesonderten Vorschlag über Abzüge bei unzureichenden Rückstellungen für notleidende Risikopositionen vor, mit denen die Eigenkapitalverordnung geändert wird. 8 Mit dieser Änderung werden gesetzlich vorgeschriebene aufsichtliche Letztsicherungen eingeführt, d. h. Rückstellungen in einer bestimmten Mindestdeckungshöhe und Eigenmittelabzüge für entstandene und erwartete Verluste der Banken aus neu ausgereichten, später ausfallenden Krediten. Die Mitgliedstaaten erhalten mit dem Paket auch unverbindliche Leitlinien dazu, wie sie unter Einhaltung der geltenden EU-Banken- und -Beihilfevorschriften gegebenenfalls nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften (VVG) errichten können. Die VVG-Blaupause enthält praktische Empfehlungen für die Gestaltung und den Aufbau von Vermögensverwaltungsgesellschaften auf nationaler Ebene, die auf den bewährten Praktiken nach früheren Erfahrungen der Mitgliedstaaten aufbauen. 9

Diese Initiativen verstärken sich gegenseitig. Mit den vorgeschriebenen aufsichtlichen Letztsicherungen wird sichergestellt, dass Kreditverluste bei künftigen notleidenden Krediten hinreichend gedeckt sind, wodurch deren Abwicklung oder Veräußerung erleichtert wird. Die VVG-Blaupause kann Mitgliedstaaten bei der Umstrukturierung ihrer Banken eine Hilfe sein, falls sie für notleidende Kredite eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einrichten wollen. Die Auswirkungen werden durch den Vorstoß zur Weiterentwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite verstärkt, da diese mehr Wettbewerb bei der Nachfrage nach notleidenden Krediten erzeugen und deren Marktwert erhöhen werden. Darüber hinaus senkt eine beschleunigte Durchsetzung von Sicherheiten als schneller Mechanismus für deren Verwertung die Kosten für die Abwicklung notleidender Kredite. Gleichzeitig berührt der Vorschlag nicht die zahlreichen Schutzklauseln für Kreditnehmer, die in den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten enthalten sind. Er führt eine Reihe zusätzlicher Garantien ein, um potenzielle Risiken aus dem Verkauf von Verbraucherkrediten und planmäßig bedienten Krediten zu begrenzen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit diesem Vorschlag wird der Rechtsrahmen (Definition, Zulassung, Aufsicht, Verhaltensregeln) für Kreditdienstleister und Kreditkäufer vereinheitlicht. Derzeit bestehen aufgrund der unterschiedlichen nationalen Regelungen und Umsetzungspraxis in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Geschäftsmodellen und ein ungleiches Tätigkeitsvolumen, was in einigen Mitgliedstaaten mit hohen Beständen an notleidenden Krediten zu einer sehr geringen Zahl von NPL-Verkäufen beigetragen hat. Daher sind Kreditinstitute, die Kreditportfolios mit notleidenden Krediten veräußern möchten, auf eine entlang nationaler Grenzen fragmentierte Anlegerbasis beschränkt, und Kreditdienstleister haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Verwaltung von Krediten mit grenzüberschreitender Dimension (insbesondere bei der grenzüberschreitenden Beitreibung) und können mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten kaum Größenvorteile erzielen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem sekundären Recht und den Unionsvorschriften, die auf die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Bereich der Finanzdienstleistungen abzielen. Zu diesem Zweck wird in dem Vorschlag festgelegt, dass die Verbraucherschutzvorschriften weiterhin gelten, um unabhängig davon, wer den Kredit besitzt oder verwaltet und welche Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat des Kreditkäufers oder Kreditdienstleisters gelten, dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten. Der Vorschlag stellt klar, dass der Verbraucherschutz und insbesondere die Verbraucherrechte nach der Hypothekarkredit-Richtlinie 10 und der Verbraucherkreditrichtlinie 11 sowie der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln 12 in Bezug auf einen von einem Kreditinstitut gewährten Kredit unabhängig davon gelten, wer anschließend den Kredit kauft oder verwaltet. Analog zu Artikel 17 der Verbraucherkreditrichtlinie wird im Falle der Abtretung der Ansprüche des Kreditgebers an einen Dritten die Hypothekarkredit-Richtlinie dahin gehend geändert, dass der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber berechtigt ist, die Einreden geltend zu machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden.

Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit der Richtlinie über Finanzsicherheiten 13 ‚ mit der eine europäische Regelung für die Bereitstellung und Durchsetzung von Sicherheiten in Form von Wertpapieren, Barmitteln und Kreditforderungen eingeführt wurde. Das in diesem Vorschlag beschriebene Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten würde die von der Richtlinie über Finanzsicherheiten erfassten Sicherheiten nicht betreffen, da es die Durchsetzung anderer als der dort genannten Arten von Sicherheiten regeln würde. Konkret würde dieser Vorschlag wirksame außergerichtliche Verfahren für die Realisierung von Sicherheiten in Form beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte einführen, die von Unternehmen und Unternehmern zur Besicherung von Darlehen bereitgestellt werden, dabei jedoch die unter die Richtlinie über Finanzsicherheiten fallenden Angelegenheiten nicht berühren.

Die vorliegende Initiative würde auch uneingeschränkte Kohärenz mit den Vorinsolvenz- und Insolvenzverfahren gewährleisten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingeleitet werden. Die Kohärenz würde durch den Grundsatz gewährleistet, dass die vorgesehene außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten möglich wäre, solange es zu keiner Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kommt.

Darüber hinaus würde dieser Vorschlag die vollständige Kohärenz und Komplementarität mit dem Vorschlag der Kommission für präventive Restrukturierungsrahmen 14 (Restrukturierungsvorschlag) gewährleisten, der Maßnahmen vorsieht, um die Wirksamkeit von Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren zu verbessern und die Verfügbarkeit präventiver Restrukturierungsverfahren zu gewährleisten, damit rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine Insolvenz vermeiden können. Während der Restrukturierungsvorschlag 15 auf die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für präventive Restrukturierungen und eine zweite Chance für Unternehmen und Unternehmer abzielt, soll der vorliegende Vorschlag die Wirksamkeit außergerichtlicher Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten verbessern. Um die vollständige Kohärenz und Komplementarität mit dem Restrukturierungsvorschlag zu gewährleisten, wäre die vorgesehene außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten nur möglich, solange es zu keiner Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen im Einklang mit dem Restrukturierungsvorschlag kommt. Der Restrukturierungsvorschlag sieht vor, dass die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auch Gläubiger, einschließlich gesicherter Gläubiger, eines in Restrukturierung befindlichen Unternehmens oder Unternehmers betrifft, um dem Schuldner zu ermöglichen, einen Restrukturierungsplan mit den Gläubigern auszuhandeln und eine Insolvenz abzuwenden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mehr als fünf Jahre nachdem sich die europäischen Staats- und Regierungschefs auf die Schaffung einer Bankenunion geeinigt haben, sind die ersten beiden Säulen der Bankenunion – der Einheitliche Aufsichtsmechanismus und der Einheitliche Abwicklungsmechanismus – errichtet, und zwar auf der soliden Grundlage eines einheitlichen Regelwerks für alle europäischen Institute. Auch wenn wichtige Fortschritte erzielt wurden, sind zur Vollendung der Bankenunion doch noch weitere Schritte erforderlich, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Einlagensicherungssystems, wie in der Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2017 und dem Fahrplan vom 6. Dezember im Rahmen des Pakets zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion ausgeführt wurde.

Zusätzlich zu dem umfassenden Reformpaket, das die Kommission im November 2016 vorgeschlagen hat („Bankenreformpaket“) zählen auch die Entwicklung eines Sekundärmarkts für Kredite und ein verbesserter Schutz gesicherter Gläubiger zu den risikomindernden Maßnahmen, die – parallel zur schrittweisen Einführung des Europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) – erforderlich sind, um den Bankensektor krisenfester zu machen. Zugleich soll mit den Maßnahmen ein kontinuierliches einheitliches Regelwerk für alle Institute in der EU sichergestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Institute Teil der Bankenunion sind oder nicht. Die übergeordneten Ziele dieser Initiative sind wie vorstehend beschrieben völlig konsistent und kohärent mit den grundlegenden Zielen der EU: Förderung der Finanzstabilität, Verringerung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der Unterstützung durch die Steuerzahler im Falle der Abwicklung eines Instituts sowie Beitrag zu einer harmonischen und nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit, was einem hohen Niveau an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich ist.

Die vorliegende Initiative wurde in der Mitteilung über die Halbzeitbewertung des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion 16 angekündigt. In der Mitteilung wurde betont, dass die Kapitalmärkte den europäischen Banken auch helfen können, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit notleidenden Krediten zu überwinden. Außerdem wurde festgehalten, dass die Verbesserung der Funktionsweise der Sekundärmärkte für notleidende Kredite wesentlich zu dauerhaften Lösungen beiträgt und notleidende Kredite einfacher verwaltet werden könnten, wenn die Regelungen für die Darlehensvollstreckung effizienter, vorhersehbarer und auf eine rasche Realisierung von Sicherheiten durch gesicherte Gläubiger ausgelegt wären.

Der Vorschlag zielt unter anderem darauf ab, es gesicherten Gläubigern zu ermöglichen, über außergerichtliche Durchsetzungsverfahren Sicherheiten rascher zu realisieren. Indem dieser Vorschlag gesicherte Gläubiger, einschließlich Banken, in die Lage versetzt, Sicherheiten rascher zu realisieren, fördert er die Kreditvergabe der Banken an die Wirtschaft, insbesondere KMU, zu niedrigeren Preisen und steht damit im Einklang mit dem Ziel der Kapitalmarktunion, den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen zu erleichtern.

Die Bestimmungen für Kreditdienstleister und -käufer würden für mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz auf den Sekundärmärkten für notleidende Kredite sorgen, was potenziellen Käufern wiederum ermöglichen würde, Vermögenswerte präziser zu bewerten. Die Banken könnten ihre notleidenden Kredite so an einen größeren Kreis von Anlegern veräußern, und das möglicherweise zu Transaktionspreisen, die den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte besser widerspiegeln. Dadurch wiederum würden die Bilanzen der Kreditinstitute bereinigt und diese besser in die Lage versetzt, neue Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben.

Die Bewältigung der verbleibenden Risiken im europäischen Bankensektor ist für dessen Funktionieren und Stabilität und damit für die Wirtschaft insgesamt von großer Bedeutung. Insbesondere könnten von Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an notleidenden Krediten bedeutende Spillover-Effekte auf andere EU-Volkswirtschaften und die gesamte EU ausgehen, sowohl was das Wirtschaftswachstum als auch was die Finanzstabilität angeht. NPL-Märkte, die aufgrund sehr unterschiedlicher Zulassungsverfahren entlang der nationalen Grenzen segmentiert sind, sind nicht mit dem Ziel der Kapitalmarktunion vereinbar.

Diese Initiative lässt geltende Verbraucherschutzbestimmungen unberührt, und zwar auch dann, wenn an die Stelle des ursprünglichen Kreditgebers ein Nichtkreditinstitut tritt. Das EU-Recht enthält bereits eine Reihe von Maßnahmen für den Verbraucherschutz. Der Vorschlag sieht vor, dass sowohl Kreditkäufer als auch Kreditdienstleister das auf den ursprünglichen Kreditvertrag anwendbare Unionsrecht im Bereich Verbraucherschutz befolgen müssen. Ebenso gelten weiterhin alle im Mitgliedstaat des Verbrauchers anwendbaren Verbraucherschutzvorschriften, die sich entweder unmittelbar aus dem ursprünglichen Kreditvertrag oder aus anderen Regeln für Verbraucherkredite bzw. aus dem allgemeinen Verbraucherschutzrecht des Mitgliedstaats ergeben.

Die oben genannten Schutzmaßnahmen umfassen auch die verpflichtenden und freiwilligen Verbraucherschutzvorkehrungen im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, insbesondere die formellen oder informellen Schuldenbeitreibungsverfahren, die von öffentlichen oder privaten Schuldnerberatungsstellen für überschuldete Haushalte eingerichtet werden. Was die grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen betrifft, so berührt dieses Instrument nicht die harmonisierten EU-Vorschriften, die das anwendbare Recht, die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich bei Insolvenzverfahren festlegen.

Kreditnehmerrechte, Datenschutzrechte und nationale zivilrechtliche Bestimmungen über die Abtretung von Verträgen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie muss unter vollständiger Wahrung der Datenschutzvorschriften erfolgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Artikel 114 AEUV erlaubt es der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur die bestehenden Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, sondern auch um Hürden abzubauen, die Wirtschaftsteilnehmer davon abhalten, die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang zu nutzen und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten zu investieren. Darüber hinaus überträgt Artikel 53 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis, Richtlinien zur Koordinierung der nationalen Vorschriften über wirtschaftliche Tätigkeiten zu erlassen.

In Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung schaffen die abweichenden nationalen Rechtsvorschriften Hindernisse, die Kreditkäufer und Kreditdienstleister davon abhalten, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.

Nichtbanken, die von Kreditinstituten gewährte Kredite kaufen, werden in einigen Mitgliedstaaten nicht reguliert, während sie in anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen, die bis hin zu einer vollständigen Banklizenz reichen. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Käufer in einem Mitgliedstaat legal tätig sein können, in anderen aber beim Kreditkauf vor erheblichen Hindernissen stehen, weshalb sie meist nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten operieren. Die deshalb immer noch relativ geringe Zahl interessierter Käufer hat zu einem insgesamt eingeschränkten Wettbewerb im Binnenmarkt geführt, was den Umfang und die potenzielle Größe eines effizienten und wettbewerbsfähigen Markts für notleidende Kredite einschränkt. Märkte für notleidende Kredite zeichnen sich durch vergleichsweise geringe Handelsvolumina und eine starke Clusterbildung in vier Ländern aus, von denen nur eines ein kleiner Mitgliedstaat ist (Italien, Irland, Spanien und das Vereinigte Königreich). Diese Märkte werden tendenziell von großen Käufern dominiert, was bis zu einem gewissen Grad durch die hohen Hürden erklärt werden kann, die den Markteintritt behindern und den Wettbewerb verzerren.

Auch Kreditdienstleister sind mit Hindernissen konfrontiert‚ die eine grenzüberschreitende Expansion und den Ausbau ihrer Tätigkeiten erschweren. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeit und definieren die Leistungen in diesem Fall sehr unterschiedlich. In der Praxis stellt dies ein Hindernis für die Entwicklung von Expansionsstrategien durch Zweitniederlassungen oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt dar. Zweitens schreibt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Zulassung für bestimmte Tätigkeiten von Kreditdienstleistern vor. Diese Zulassungen gehen mit unterschiedlichen Anforderungen einher und bieten keine Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Skalierung. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, sodass die Grundfreiheit zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nicht wahrgenommen werden kann.

Darüber hinaus wirken sich die Hindernisse, die einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Kreditdienstleistern entgegenstehen, indirekt auch auf die potenziellen Käufer aus, die womöglich nicht in der Lage sind, in einen nationalen Markt einzutreten und Kredite von Kreditinstituten zu erwerben, wenn sie die Kreditverwaltung nicht an andere Unternehmen als die Bank, von der sie den Kreditvertrag erworben haben, auslagern können oder keine Leistungen von Kreditdienstleistern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.

Die großen Unterschiede bei den Regulierungsstandards der Mitgliedstaaten tragen zur Marktfragmentierung bei, was den freien Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU einschränkt, zu mangelndem Wettbewerb führt und die Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarkts für Bankkredite verlangsamt. Die begrenzte Marktteilnahme von Anlegern und Dienstleistern führt zu einem schwachen Wettbewerbsdruck auf beiden Märkten (dem Markt für Kreditkäufe und dem Markt für Kreditdienstleistungen). Infolgedessen berechnen Kreditdienstleister Kreditkäufern hohe Gebühren für ihre Dienstleistungen und Banken erzielen beim Verkauf notleidender Kredite an Nichtbanken nur niedrige Preise, was den Anreiz für die Banken verringert, ihren hohen Bestand an notleidenden Krediten abzubauen.

Kreditgeber, die Unternehmen und Unternehmern besicherte Darlehen gewähren, können bei Ausfall eines Unternehmensschuldners nicht in allen Mitgliedstaaten auf beschleunigte und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung solcher Darlehen zurückgreifen. Wären solche Verfahren verfügbar, würde auch das Risiko einer Anhäufung notleidender Kredite bei den Banken sinken.

Um Sicherheiten zu realisieren, die von einem Kreditnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, muss der Gläubiger Vorschriften nachkommen, die sich von denen seines Herkunftsmitgliedstaats unterscheiden und deren Wirksamkeit ihm nicht bekannt ist. Der Kreditgeber hat gegenwärtig nicht die Möglichkeit, mit dem Kreditnehmer ein in allen Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zu vereinbaren. Dies verursacht Rechtsberatungskosten und kann bedeuten, dass Beitreibungsverfahren länger dauern und die Beitreibungsraten geringer ausfallen. Die Aussicht, aus einem besicherten Darlehen bei Schuldnerausfall weniger oder schlimmstenfalls keinen Wert beizutreiben, kann Gläubiger von der grenzüberschreitenden Kreditvergabe abhalten und die Kreditpreise für Unternehmen steigern. Dies wiederum schreckt Kreditnehmer davon ab, sich an Kreditgeber in anderen Mitgliedstaaten zu wenden. Dadurch wird der freie Kapitalverkehr behindert, was sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt. Bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, insbesondere für KMU, die stark auf Bankkredite angewiesen sind, besteht noch ungenutztes Potenzial der Kapitalmarktunion.

Darüber hinaus berücksichtigen Anleger, die den Kauf von Portfolios notleidender Kredite erwägen, mögliche rechtliche Unsicherheiten bei der Realisierung der mit den Darlehen verbundenen Sicherheiten, und falls die grenzüberschreitende Verwertung schwieriger ist oder mit Rechtsunsicherheit verbunden ist, wird sich dies negativ auf den Preis auswirken und folglich die Möglichkeit der Banken einschränken, Portfolios auch an Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Preis zu veräußern, der dem durch die jeweiligen Darlehensrückstellungen der Bank vorgegebenen Preis möglichst nahe kommt. 17

Die derzeitige Fragmentierung führt zu uneinheitlichen Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen, da es insbesondere für KMU schwieriger ist, Unternehmenskredite in Mitgliedstaaten zu erhalten, die über keine effizienten Verfahren für die Realisierung von Sicherheiten aus besicherten Darlehen verfügen.

Durch die Schaffung eines Rahmens für effiziente außergerichtliche Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten würde gewährleistet, dass gesicherte Gläubiger in allen Mitgliedstaaten auf ein gemeinsames beschleunigtes Instrument zur Verwertung von Sicherheiten zurückgreifen können, wenn ein Unternehmensschuldner einen besicherten Kredit nicht bedient. Indem Unsicherheiten im Hinblick auf die Ergebnisse von Durchsetzungsverfahren (d. h. die Beitreibungsrate und -dauer) bei grenzüberschreitenden Transaktionen abgebaut wird, sollten Anreize für die grenzüberschreitende Darlehensvergabe entstehen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 4 AEUV sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Lichte des in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegten Subsidiaritätsprinzips zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob die Ziele des Vorschlags nicht von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung verwirklicht werden könnten und wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind.

Seit der Finanzkrise von 2008 hat die bis vor Kurzem steigende Zahl notleidender Kredite die Marktwahrnehmung des europäischen Bankensektors als Ganzes verschlechtert und negative externe Effekte für die gesamte EU mit sich gebracht. Diese Faktoren sind im Kontext der Bankenunion umso relevanter. Einige Mitgliedstaaten sind in den vergangenen Jahren aktiv gegen den hohen Bestand an notleidenden Krediten vorgegangen, wofür sie großteils Förderungen aus einem EU/IWF-Programm zur wirtschaftlichen Anpassung erhalten haben.

Obwohl die Mitgliedstaaten die Tragweite des Problems der notleidenden Kredite anerkennen, haben bisher nur wenige wirksame Maßnahmen ergriffen, um die „Nachfrageseite“ von NPL-Übertragungen zu bedienen. Diejenigen, die die Tätigkeiten von Kreditkäufern und -dienstleistern regulieren, berücksichtigen dabei keine grenzüberschreitenden Situationen, weshalb der Wettbewerb auf dem Markt nicht ausreichend ausgeprägt ist. Die abweichenden Ansätze der Mitgliedstaaten und ihre unterschiedlichen Auslegungen insbesondere bei den Kreditdienstleistungen haben zur Fragmentierung dieser Märkte geführt. Daher können die Ziele nicht durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Die Dienststellen der Kommission beobachten den Markt seit mehreren Jahren und haben zunehmende Divergenzen und eine Verstärkung der Probleme ausgemacht, die ein Eingreifen auf EU-Ebene rechtfertigen. Studien und öffentliche Konsultationen haben ergeben, dass eine Erholung des Wirtschaftswachstums nicht ausreicht, um die Bestände an notleidenden Krediten zu verringern, da letztere sich auf die Solidität der Banken, ihre Kreditvergabetätigkeit und die gesamtwirtschaftlichen Wachstumsaussichten auswirken. Bislang haben die Mitgliedstaaten keine Anstrengungen unternommen, um die Vorschriften für Bankenkreditkäufer und Kreditdienstleister zu koordinieren. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten nur auf ihrem eigenen Markt Abhilfe schaffen, würden jedoch nicht ausreichen, um die negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts einzudämmen.

Die Bereitstellung eines Rahmens auf EU-Ebene würde für einheitliche Markteintrittsbedingungen für Kreditkäufer und -dienstleister sorgen und einen „Pass“ für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt einführen. Dies würde insbesondere zu mehr Wettbewerb zwischen potenziellen Anlegern in Bankkredite führen und den Banken die Möglichkeit geben, die Kredite zu wettbewerbsfähigeren Preisen zu verkaufen. Dadurch könnten die Banken wiederum ihre Exponierung gegenüber ausfallgefährdeten Krediten verringern und Mittel in neue Kredite an die Wirtschaft umlenken. Gleichzeitig würden die Verbraucherschutzmaßnahmen dafür sorgen, dass das Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union gewahrt bleibt, wenn ursprünglich von Kreditinstituten gewährte Verbraucherkredite verkauft und von Dritten verwaltet werden.

Auch Mitgliedstaaten, die bereits Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung eingeführt haben, haben ihre nationalen Vorschriften in erster Linie auf der Grundlage innerstaatlicher Erwägungen erlassen. In einigen Fällen bestehen die außergerichtlichen Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten bereits seit geraumer Zeit und bieten nicht unbedingt Anreize für grenzüberschreitende Transaktionen. Da die bestehenden nationalen Verfahren unterschiedlich effizient sind und einige Mitgliedstaaten über keine solchen Verfahren verfügen, besteht das Ziel darin, solche Systeme in der gesamten EU wirksam zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass Banken und andere Einrichtungen, die in allen Mitgliedstaaten Kredite gewähren dürfen, ein solches Verfahren anwenden können. Angesichts der inhärenten Zusammenhänge zwischen der Durchsetzung von Sicherheiten und dem Zivil-, Handels-, Vorinsolvenz- und Insolvenzrecht und dem öffentlichen Recht der Mitgliedstaaten müssten die geplanten Vorschriften über den eigenständigen gemeinsamen Mechanismus zur außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten in einer Weise umgesetzt werden, die mit dem Recht der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen im Einklang steht. Mit den folgenden Bestimmungen wird daher ein zusätzlicher gemeinsamer Mechanismus geschaffen, der von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, in ihre nationalen außergerichtlichen Durchsetzungssysteme einzugreifen, wenn diese Systeme auch für die Art der im Vorschlag vorgesehenen Sicherheiten gelten. Das Verfahren für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten ist als eigenständiger Mechanismus konzipiert, um sicherzustellen, dass der Kreditgeber und der Unternehmensschuldner für als Sicherheiten gestellte bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte vertraglich einen außergerichtlichen Durchsetzungsmechanismus vereinbaren können.

Diese Ziele sind besser auf EU-Ebene zu erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

Dieser Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um den Marktzugang und die grenzüberschreitende Entwicklung zu fördern, da er unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die tatsächliche Übertragung der Gläubigerrechte und der geltenden Vorschriften über präventive Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren gilt.

Mit den nachstehenden Bestimmungen wird ein Regulierungssystem eingeführt, das insofern verhältnismäßig ist, als es ausreichend bindende Voraussetzungen für eine wirksame Erfüllung der Ziele schafft und gleichzeitig den Mitgliedstaaten die größtmögliche Flexibilität einräumt, nationale Bestimmungen beizubehalten, die die Rechte und Verteidigungsmittel der Kreditnehmer schützen.

Darüber hinaus wird in dem Vorschlag berücksichtigt, dass bei Verbraucherkrediten ein besserer Schutz geboten werden muss, ohne die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften zu berühren. Unter Berücksichtigung berechtigter Bedenken wird mit dem Vorschlag die Anforderung eingeführt, dass Drittlands-Käufer von Verbraucherkrediten die Dienste zugelassener Kreditdienstleister in Anspruch nehmen müssen, die den Anforderungen dieser Richtlinie unterliegen und in der EU von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden. Auch der geplante Mechanismus zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten dient dem Ausgleich der Interessen von Gläubigern und Unternehmensschuldnern. Er steht nicht für die Durchsetzung von Verbraucherkrediten zur Verfügung, und selbst bei Unternehmenseignern wäre es nicht möglich, Sicherheiten durchzusetzen, die aus dem Erstwohnsitz des Unternehmensschuldners bestehen. Wenn der Unternehmensschuldner den Hauptteil (85 %) des im Rahmen des Kreditvertrags ausstehenden Betrags bereits getilgt hat, müsste ihm zudem mehr Zeit eingeräumt werden, um die Zahlung zu tätigen, bevor Sicherheiten durchgesetzt werden könnten.

Das gewählte Rechtsinstrument, eine Richtlinie, ist auf das Ziel ausgerichtet, gleiche Ausgangsbedingungen für die gesicherten Gläubiger im Hinblick auf ihre Fähigkeit zu gewährleisten, sich mit dem Kreditnehmer auf ein außergerichtliches Verfahren zur Beitreibung von Sicherheiten zu verständigen, um die Finanzstabilität zu wahren und die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu erhöhen.

Wahl des Instruments

Da mehrere Anknüpfungspunkte zu Zivil-, Handels-, Eigentums- und Insolvenzrechtsvorschriften bestehen, wird eine Richtlinie gewählt, um zu gewährleisten, dass ihre Bestimmungen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit bestehendem Privatrecht und öffentlichem Recht umgesetzt werden können. Artikel 53 AEUV, eine der Rechtsgrundlagen dieses Vorschlags, sieht lediglich die Annahme einer Richtlinie vor.

Darüber hinaus erscheint eine Richtlinie als das geeignete Instrument, um die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten und gleichzeitig die unterschiedlichen Aufsichtsansätze zu ermöglichen, die derzeit in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die unter diesen Vorschlag fallenden Tätigkeiten bestehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Da dieser Bereich bisher nur auf nationaler Ebene geregelt war, finden Ex-post-Eignungsprüfungen keine Anwendung.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommissionsdienststellen haben eine öffentliche Konsultation über die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite und den Schutz gesicherter Gläubiger vor dem Ausfall von Kreditnehmern durchgeführt. 18 Die Rückmeldungen zu dieser öffentlichen Konsultation lieferten qualitative Belege für die Erstellung einer Folgenabschätzung.

Die Konsultationsrückmeldungen sind maßgeblich in den Vorschlag eingeflossen.

Darüber hinaus beruht der Vorschlag auf den Stellungnahmen der Sachverständigengruppe, die von den Kommissionsdienststellen zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten konsultiert wurde. Gegenüber einer vollständigen Harmonisierung durch die Schaffung eines neuen Sicherungsrechts, wie ursprünglich in der öffentlichen Konsultation vorgesehen, stellt dieser Vorschlag den verhältnismäßigeren Ansatz dar, um das politische Ziel zu erreichen.

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation zu Sekundärmärkten für notleidende Kredite bekräftigt, dass die derzeitige Größe, Liquidität und Struktur der Märkte in der EU ein Hindernis für die Verwaltung und Abwicklung notleidender Kredite in der EU darstellen.

Für eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer sind die unterschiedlichen nationalen Vorschriften für Verkäufe notleidender Kredite ein Hindernis für die Entwicklung von NPL-Märkten. Was die Art der Hindernisse für eine grenzüberschreitende Tätigkeit betrifft, so nennt die überwiegende Zahl der Teilnehmer den Rechtsrahmen, Insolvenzvorschriften und lokale Praktiken. Einige Interessenträger fordern zusätzliche Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und Schuldner, während andere der Auffassung sind, dass die geltenden Vorschriften ausreichen und aufrechterhalten werden sollten. Eine deutliche Mehrheit spricht sich für einen EU-Rahmen für Kreditdienstleister aus. Beinahe alle Teilnehmer, die sich für einen EU-Rahmen für Kreditdienstleister aussprechen, geben an, dass dieser eine Lizenzregelung enthalten sollte, und knapp die Hälfte schlägt vor, dass darin die Aufsicht über die Kreditdienstleister geregelt sein sollte.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag stützt sich auf umfangreiche Recherchen, externe Studien, gezielte Konsultationen, Befragungen und andere Quellen.

Verschiedene europäische und internationale Organisationen haben Analyseberichte veröffentlicht, die auf Rechercheworkshops und Konsultationen mit Interessenträgern (ESRB, EBA, SSM, EZB und IWF) aufbauen. Die Kommissionsdienststellen konnten sich insbesondere auf den Bericht der eigens eingerichteten Untergruppe „notleidende Kredite“ des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates sowie auf Forschungsarbeiten von Beratungsfirmen, Wissenschaftlern und Think-Tanks stützen. Mitte 2017 wurde eine Sachverständigengruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen eingesetzt, um den Aktionsplan des Rates weiterzuverfolgen.

Der Vorschlag stützt sich auch auf gezielte Auskunftsersuchen an die Justizministerien der Mitgliedstaaten und an Rechtssachverständige sowie auf mehrere Sitzungen mit nationalen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Zur Informationsbeschaffung wurden außerdem Treffen mit Interessenträgern abgehalten und wissenschaftliche Forschungsunterlagen konsultiert.

Folgenabschätzung

Die wichtigsten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen wurden in zwei Folgenabschätzungen untersucht, die diesem Vorschlag beigefügt sind.

Die erste Folgenabschätzung befasste sich mit der Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern. Sie beschreibt das Basisszenario und vergleicht es mit drei möglichen Optionen für den Abbau der Zugangshürden für Kreditkäufer und Kreditdienstleister. Im Basisszenario wird berücksichtigt, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Zugangshürden fortbestehen und Verhaltensregeln, die Anleger vom Markteintritt und vom Aufbau von Beziehungen mit Kreditdienstleistern abhalten, weiterhin gelten würden. Auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln und eines Austauschs über bewährte Regulierungsverfahren wurden drei Optionen konzipiert, um den Marktzugang zu erleichtern und zu harmonisieren, und zwar entweder anhand nicht verbindlicher wesentlicher gemeinsamer Grundsätze, die auf die Überwindung der größten Hindernisse abzielen, anhand verbindlicher gemeinsamer Standards, die durch die Vergabe von Pässen eine grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglichen, oder anhand eines verbindlichen einheitlichen Regelwerks mit Pass-Vergabe. Laut der Analyse der Folgenabschätzung sind die beiden letztgenannten Optionen gleichermaßen effizient, und von diesen wurde die Option verbindlicher gemeinsamer Standards als angemessener eingestuft, um das Ziel zu erreichen, zumal in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Bestimmungen in Bezug auf Kreditübertragungen und die Rechte von Kreditnehmern bestehen, die einen nationalen Ermessensspielraum erfordern dürften.

Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, „RSB“) am 8. Dezember 2017 übermittelt. 19 Der RSB gab zunächst eine negative Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab und sprach eine Reihe von Empfehlungen für Verbesserungen aus. Das Dokument wurde entsprechend überarbeitet und am 29. Januar 2018 erneut vorgelegt. Am 13. Februar 2018 gab der RSB eine positive Stellungnahme ab. 20

Auf der Grundlage der Stellungnahme des RSB wurden folgende wesentliche Änderungen an der Folgenabschätzung vorgenommen:

Es wurde eine neue gemeinsame Einleitung für alle drei Legislativvorschläge zu notleidenden Krediten eingeführt. Darin wird das Problem der notleidenden Kredite in einem größeren Kontext beleuchtet und ausführlicher auf die Verbindungen zwischen den verschiedenen Initiativen des NPL-Aktionsplans eingegangen.

Unterschiede bei den Kreditnehmerrechten wurden als Problemquellen angeführt, und es wurde erörtert, wie diese mit Änderungen des Zulassungsverfahrens für NPL-Anleger und Kreditdienstleister zusammenwirken. Dies wurde auch in der Diskussion über die allgemeinen Auswirkungen der Initiative aufgegriffen.

Die konkreten Bestimmungen wurden weiter spezifiziert, einschließlich einer Beschreibung des möglichen Spektrums der Bestimmungen und einer Erörterung der bewährten Verfahren und wie diese zu einem einheitlichen Regulierungssystem kombiniert werden könnten. Es wurde klargestellt, dass die Kreditverkäufe sowohl ordnungsgemäß bediente Kredite als auch notleidende Kredite umfassen.

Auf der Grundlage der Empfehlungen aus der zweiten RSB-Stellungnahme wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Die bevorzugten Optionen wurden eingegrenzt und der Zusammenhang mit konkreten Bestimmungen ausführlicher beschrieben.

Die Überwachungsindikatoren wurden erweitert, um auch das Verhalten von Kreditdienstleistern und Käufern von notleidenden Krediten in Bezug auf die Rechte von Kreditnehmern und Aufsichtsbehörden abzudecken.

Die zweite Folgenabschätzung befasste sich mit der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten. Darin wurden vier Optionen ermittelt und betrachtet. 21 Die erste Option bezog sich auf mögliche nichtregulatorische Maßnahmen auf der Grundlage bestehender internationaler Initiativen zur Harmonisierung der außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten, wobei die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen würde, solche Verfahren einzuführen. Bei der zweiten, bevorzugten Option wurden die Machbarkeit und die Vorteile einer EU-weiten Mindestharmonisierung der Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten betrachtet, damit Banken in allen Mitgliedstaaten über ein effizientes Verfahren für die außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten verfügen. Die dritte Option bestand in der Schaffung eines neuen Sicherheitsrechts in Verbindung mit einer vollständigen Harmonisierung außergerichtlicher Durchsetzungsverfahren. Bei der vierten Option, die bereits in einem frühen Stadium verworfen wurde, wurde die Einführung eines außergerichtlichen Durchsetzungsmechanismus der Union durch eine alternative Regelung erwogen.

Der Vorschlag stützt sich auf eine positive Stellungnahme des RSB zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten vom 12. Januar 2018. 22

Auf Vorschlag des RSB wurde die Folgenabschätzung dahin gehend geändert, dass auch die Auswirkungen des Vorschlags auf die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beschrieben wurden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ein harmonisierter Zulassungsrahmen senkt die Verwaltungskosten in der EU und ermöglicht es Kreditdienstleistern, ihre Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die Verwendung eines Passes auszubauen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Schutz personenbezogener Daten und dem Verbraucherschutz.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Legislativvorschlag birgt keine Kosten für den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine Bewertung ist fünf Jahre nach Umsetzung der Maßnahme gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung vorgesehen. Dabei wird unter anderem geprüft, wie wirksam und effizient die Maßnahme in Bezug auf die Verwirklichung der dargelegten Ziele ist, und entschieden, ob neue Maßnahmen oder Änderungen erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des Berichts.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Angesichts der Vielfalt der nationalen Rechts- und Aufsichtssysteme und der Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung der Richtlinie sollte die Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten durch eines oder mehrere Dokumente ergänzt werden, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel I umfasst den Gegenstand, den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen.

Diese Richtlinie gilt für Kreditkäufer und Kreditdienstleister von ursprünglich von einem Kreditinstitut oder seinen Tochterunternehmen ausgegebenen Krediten, unabhängig von der Art des betreffenden Kreditnehmers. Diese Richtlinie betrifft nicht den Kauf und die Verwaltung eines Kreditvertrags durch ein Kreditinstitut und seine Tochterunternehmen in der EU oder den Kauf und die Verwaltung von Kreditverträgen, die von anderen Kreditgebern als Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen geschlossen wurden.

In Bezug auf das beschleunigte Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten gilt diese Richtlinie für Kreditverträge zwischen Kreditgebern, insbesondere Banken, und Kreditnehmern für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, die durch bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte des Kreditnehmers besichert sind, welche an einen Gläubiger verpfändet wurden, um die Rückzahlung des Darlehens zu sichern. Die Beschränkung auf Unternehmenskredite dürfte negativen Auswirkungen auf Verbraucher und Haushalte entgegenwirken. Bei Unternehmensschuldnern ist der Erstwohnsitz des Unternehmenseigners aus sozialen Erwägungen vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Artikel 3 enthält die für die Zwecke der Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen.

In Titel II wird ein Rahmen für Kreditdienstleister bei von Kreditinstituten ausgestellten Kreditverträgen geschaffen.

Kapitel I enthält die Vorschriften für die Zulassung von Kreditdienstleistern.

In Artikel 5 sind die Maximalanforderungen festgelegt, die von Kreditdienstleistern erfüllt werden müssen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung zu erhalten.

Artikel 6 enthält die Verfahren für die Zulassung und Artikel 7 die Fälle, in denen die Zulassung entzogen werden kann.

Mit Artikel 8 wird die Verpflichtung eingeführt, in jedem Mitgliedstaat ein öffentliches Register der zugelassenen Kreditdienstleister einzurichten.

Artikel 9 enthält die Anforderung, dass die Beziehung zwischen einem Kreditdienstleister und einem Kreditgeber auf einem schriftlichen Vertrag beruht, der u. a. einen eindeutigen Verweis auf die Pflicht zur Einhaltung des Unionsrechts und des auf den Kreditvertrag anwendbaren nationalen Rechts enthält. Darüber hinaus ist der Kreditdienstleister verpflichtet, über einen Zeitraum von 10 Jahren Aufzeichnungen zu führen, auf die die zuständigen Behörden zugreifen können.

Artikel 10 enthält Regeln für die Auslagerung von Tätigkeiten durch Kreditdienstleister, durch die sichergestellt wird, dass sie in vollem Umfang dafür verantwortlich bleiben, dass alle Verpflichtungen aus den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erfüllt werden.

In Kapitel II geht es um die Erbringung grenzüberschreitender Kreditdienstleistungen.

Artikel 11 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für zugelassene Kreditdienstleister den freien Dienstleistungsverkehr in der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind in der Richtlinie spezifische Bestimmungen über die Verfahren und die Kommunikation zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.

Artikel 12 enthält spezifische Regeln für die Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister, wobei die Aufsichtsaufgaben zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats geteilt werden.

Titel III bezieht sich auf Kreditkäufer.

Artikel 13 sieht vor, dass die Kreditgeber dem Kreditkäufer vor Abschluss eines Vertrags alle erforderlichen Informationen unter gebührender Beachtung der Datenschutzvorschriften übermitteln. Bei der ersten Übertragung eines Kredits von einem Kreditinstitut auf einen Käufer, der kein Kreditinstitut ist, wird die Aufsichtsbehörde des Kreditinstituts hiervon unterrichtet.

In Artikel 14 wird den Kreditinstituten die Verwendung von Datenstandards, die von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden, vorgeschrieben.

Mit Artikel 15 werden die in der Union niedergelassenen Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Kreditkäufern verpflichtet, bei Verbraucherkreditverträgen auf einen zugelassenen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut der Union zurückzugreifen.

Artikel 16 enthält die Regeln, nach denen die Kreditkäufer die zuständigen Behörden über die Verwaltung der erworbenen Kredite unterrichten.

Nach Artikel 17 muss ein Drittlands-Käufer bei Übertragung eines Kreditvertrags einen in der Union niedergelassenen Vertreter benennen. Dieser Vertreter trägt die Verantwortung für die Verpflichtungen, die Kreditkäufern durch diese Richtlinie auferlegt werden.

Artikel 18 enthält die Vorschriften für die Durchsetzung eines Kreditvertrags durch den Kreditkäufer und die Informationspflichten der Käufer und der zuständigen Behörden.

Mit Artikel 19 werden Informationspflichten des Käufers für den Fall eingeführt, dass der Käufer den Kreditvertrag überträgt.

Titel IV regelt die Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

Artikel 20 verpflichtet zur laufenden Einhaltung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Benennung der zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Funktionen und Aufgaben betraut sind, die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festgelegt sind.

In Artikel 21 werden die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden im Einzelnen geregelt, und Artikel 22 enthält Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.

Titel V schafft einen Rahmen für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten; dabei handelt es sich um ein Instrument, das zwischen dem gesicherten Gläubiger und dem Unternehmensschuldner auf freiwilliger Basis vereinbart wird und das der gesicherte Gläubiger nach Erfüllung der in Artikel 23 genannten Bedingungen einsetzen kann.

Nach Artikel 24 müssen die Mitgliedstaaten mindestens ein Durchsetzungsverfahren einführen, das für die Zwecke des in diesem Vorschlag dargelegten Mechanismus für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten angewandt werden kann. Die Mitgliedstaaten können zwischen öffentlichen Versteigerungen und privaten Verkaufsverfahren wählen, die üblicherweise zur Verwertung von Sicherheiten genutzt werden. In den Fällen, in denen das nationale Recht ein Verfahren zur Inbesitznahme von Vermögenswerten vorsieht, kann dieses Verfahren auch für die Zwecke der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten verwendet werden. Angesichts der zahlreichen Anknüpfungspunkte der Durchsetzung von Sicherheiten an privates und öffentliches Recht und insbesondere in Abhängigkeit von der Art des auf die Sicherheiten anwendbaren Sicherungsrechts entscheiden die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen über die Art der Durchsetzungsverfahren, die den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden sollten.

Artikel 28 räumt dem Kreditnehmer das Recht ein, die Anwendung der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung vor den nationalen Gerichten anzufechten.

Zum Schutz des Kreditnehmers schreibt Artikel 29 vor, dass falls durch das Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung einer Sicherheit im Vergleich zur ausstehenden Forderung ein zu hoher Betrag durchgesetzt wurde, der Gläubiger dem Kreditnehmer jede positive Differenz zwischen dem ausstehenden Betrag des gesicherten Kreditvertrags und dem Erlös aus dem Verkauf des Vermögenswerts (im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder eines privaten Verkaufs) auszahlen muss. Im Falle einer Inbesitznahme ist es angemessen, dass der Gläubiger dem Kreditnehmer jede positive Differenz zwischen dem ausstehenden Betrag des gesicherten Kreditvertrags und der Bewertung des Vermögenswerts auszahlt.

Artikel 32 zielt darauf ab, die volle Kohärenz und Komplementarität der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten mit Vorinsolvenz- oder Insolvenzverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Artikel 32 zielt ferner darauf ab, die vollständige Kohärenz und Komplementarität der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten mit dem Restrukturierungsvorschlag zu gewährleisten, indem ausgeführt wird, dass die Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen auch für Gläubiger, einschließlich gesicherter Gläubiger, eines in Restrukturierung befindlichen Unternehmens oder Unternehmers gilt.

Nach Artikel 33 erheben die Mitgliedstaaten und, im Falle von Kreditinstituten, die Aufsichtsbehörden der Kreditinstitute jährlich Daten über die Anzahl besicherter Darlehen, die im Wege außergerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden, den Zeitrahmen und die Höhe der Beitreibungsraten und übermitteln diese Daten jährlich an die Kommission.

Titel VI enthält besondere Verbraucherschutzmaßnahmen für den Fall einer Änderung des Kreditvertrags (Artikel 34) sowie für die Behandlung von Beschwerden sowohl durch den Kreditdienstleister als auch durch die zuständigen Behörden (Artikel 35).

Artikel 36 betrifft die Einhaltung der Datenschutzvorschriften.

Artikel 37 verpflichtet die zuständigen Behörden zu einer generellen Verwaltungszusammenarbeit.

Titel VII enthält in Artikel 38 eine Änderung der Hypothekarkredit-Richtlinie, der zufolge ein Verbraucher im Fall der Übertragung eines unter die Richtlinie fallenden Kredits berechtigt ist, gegen den Kreditkäufer jede Verteidigung geltend zu machen, die er gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und der zufolge er informiert werden muss.

Titel VIII enthält die Schlussbestimmungen über die Einsetzung eines Ausschusses zur Unterstützung der Kommission, die Überprüfung, die Umsetzungsfrist, das Inkrafttreten und die Adressaten.

2018/0063 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist eine Priorität der Union 24 . Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr künftiges übermäßiges Auflaufen verhindert wird. Angesichts der Verflechtung des Banken- und Finanzsystems in der Union und damit verbunden der Tatsache, dass Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial für Spillover-Effekte zwischen Mitgliedstaaten und die gesamte Union.

(2)Ein integriertes Finanzsystem wird die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöhen, indem es die private grenzüberschreitende Risikoteilung erleichtert, während die Notwendigkeit einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand gleichzeitig abnimmt. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Vermeidung eines künftigen Auflaufens notleidender Kredite sind von entscheidender Bedeutung für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Vollendung der Bankenunion.

(3)Im Juli 2017 hat der Rat in seinem „Aktionsplan für den
Abbau notleidender Kredite in Europa“ 25 verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination aus komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich: i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reformierung des Rahmens für Umschuldung, Insolvenz und Schuldeneinzug, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für ausfallgefährdete Vermögenswerte und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und – wo sinnvoll – auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer „Mitteilung über die Vollendung der Bankenunion“ vom 11. Oktober 2017 26 ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.

(4)Diese Richtlinie wird im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen der Kommission, mit Maßnahmen, die die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde geeignete Rahmenbedingungen schaffen, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Auflaufens notleidender Kredite zu verringern.

(5)Die Kreditinstitute werden dazu verpflichtet, ausreichende Mittel vorzuhalten, wenn neu ausgereichte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Auflaufen zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute diese dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Darlehen durchsetzen, wobei angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten – wie derzeit bei einigen Kreditinstituten und in einigen Mitgliedstaaten der Fall – die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden werden sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 (Eigenkapitalverordnung) leiten. Sollten notleidende Kredite zu einem signifikanten und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken einführen.

(6)Diese Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen bieten, um zur Besicherung des Kredits gestellte Sicherheiten zu verwerten oder den Kredit an Dritte zu verkaufen. Die Möglichkeit der beschleunigten Realisierung von Sicherheiten würde durch die zügige Verwertung die Kosten für die Abwicklung notleidender Kredite senken und damit sowohl die Kreditinstitute als auch die Käufer notleidender Kredite bei der Beitreibung von Werten unterstützen. Zudem erhalten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgelaufen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, die Möglichkeit, hiermit einen spezialisierten Kreditdienstleister zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.

(7)Die beiden Lösungen, die diese Richtlinie Kreditinstituten für den Umgang mit notleidenden Krediten eröffnet, verstärken sich gegenseitig. Die kürzeren Durchsetzungsfristen und höheren Beitreibungsraten, die bei der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten erwartet werden können, erhöhen den Wert der notleidenden Kredite. Dies wird bei Geschäften mit notleidenden Krediten zu höheren Preisgeboten führen. Zudem ist der Verkauf notleidender Kredite weniger kompliziert, wenn das Darlehen besichert ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei Geschäften auf dem Sekundärmarkt die Preisermittlung bei besicherten notleidenden Krediten einfacher ist als bei unbesicherten Krediten, da der Wert der Sicherheit bereits einen Mindestwert vorgibt. Auf einem liquideren und besser funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Kredite würden notleidende Kredite, die die Möglichkeit einer beschleunigten Durchsetzung bieten, auf stärkeres Interesse der Anleger stoßen und erhielten die Kreditinstitute zusätzliche Anreize, bei der Vergabe neuer Kredite das Verfahren der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zu nutzen. Darüber hinaus würde die mit dieser Richtlinie erzielte Harmonisierung unionsweit aktive Anleger in notleidenden Krediten anziehen und damit die Marktliquidität weiter verbessern.

(8)Während in der öffentlichen Debatte gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden nachstehend die rechtlich exakteren Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ auch auf Tochterunternehmen.

(9)Diese Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union begünstigen, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Nichtkreditinstitute unter Wahrung der Verbraucherrechte beseitigt werden. Jede vorgeschlagene Maßnahme sollte auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern vereinfachen und harmonisieren. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Schuldendienstverwalter der von Kreditinstituten ausgereichten Kreditverträge geschaffen werden.

(10)Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung derzeit allerdings weder Kreditkäufer noch Kreditdienstleister die Vorteile des Binnenmarkts nutzen. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedlichen Vorschriften für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Nichtkreditinstitute, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzüberschreitenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Befolgungskosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Käufer nur schwach entwickelt ist. Dies hat zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen eher geringen Umfang.

(11)Die eingeschränkte Beteiligung von Nichtkreditinstituten hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu verkaufen. Daher hat die Union ein eindeutiges Interesse an der Entwicklung von Märkten für Kredite, die von Kreditinstituten vergeben wurden und an Nichtkreditinstitute verkauft werden. Zum einen sollte es Kreditinstituten möglich sein, notleidende, ja selbst problemlose Kredite unionsweit auf effizienten, wettbewerbsorientierten und transparenten Sekundärmärkten zu verkaufen. Zum anderen erfordert die Vollendung der Bankenunion und einer Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Vermeidung eines Auflaufens notleidender Kredite in den Bilanzen der Kreditinstitute, damit diese ihre Rolle bei der Finanzierung der Wirtschaft weiterhin wahrnehmen können.

(12)Kreditgeber sollten die Durchsetzung eines Kreditvertrags und die Beitreibung geschuldeter Beträge selbst in die Hand nehmen können oder die Möglichkeit haben, damit eine andere Person zu betrauen, die als Kreditdienstleister solche Leistungen gewerbsmäßig erbringt. Auch Käufer, die Kredite von Kreditinstituten erwerben, beauftragen häufig Kreditdienstleister, um fällige Beträge beizutreiben, doch gibt es keinen Unionsrahmen für deren Tätigkeiten.

(13)Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten behindern Expansionsstrategien durch Errichtung von Zweitniederlassungen oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Genehmigung bestimmter Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Aus dieser Genehmigungspflicht erwachsen unterschiedliche Anforderungen, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen, was erneut ein Hindernis für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen darstellt. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, was in der Praxis die Freiheit zur grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen einschränkt.

(14)Zwar können Kreditdienstleister Kreditinstituten und Kreditkäufern, die keine Kreditinstitute sind, ihre Dienste anbieten, doch ist ein wettbewerbsorientierter und integrierter Markt für Kreditdienstleister auch an die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und integrierten Marktes für Kreditkäufer gekoppelt. Da Kreditkäufer selbst häufig nicht zur Schuldendienstverwaltung in der Lage sind, sehen sie in Fällen, in denen sie die Kreditdienstleistungen nicht an andere Unternehmen auslagern können, vom Kauf von Krediten bei Kreditinstituten ab.

(15)Da es sowohl beim Kauf von Krediten als auch auf bei Kreditdienstleistungen auf dem Markt an Wettbewerbsdruck mangelt, können Kreditdienstleister für ihre Leistungen hohe Gebühren verlangen und bleiben die Preise für Kredite auf den Sekundärmärkten niedrig. Dies vermindert für Kreditinstitute den Anreiz, sich ihres Bestands an notleidenden Krediten zu entledigen.

(16)Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf Kredite, die ursprünglich von Kreditinstituten gewährt wurden, anzupassen. Kredite, die ursprünglich von Nichtkreditinstituten gewährt wurden, und die generelle Schuldenbeitreibung sollen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfasst werden, da es für einen derart erweiterten Anwendungsbereich keinen Nachweis für makroökonomische Relevanz, Fehlanreize oder schlecht funktionierende Märkte gibt.

(17)Der Zweck dieser Richtlinie besteht zwar darin, Kreditinstituten einen besseren Umgang mit ausgefallenen Krediten oder ausfallgefährdeten Risikopositionen zu ermöglichen, doch werden auf dem Sekundärmarkt für Kredite sowohl vertragsgemäß bediente Kredite als auch notleidende Kredite gehandelt. In der Praxis werden auf dem Markt Kreditportfolios verkauft, die aus einem Mix aus vertragsgemäß bedienten, Zahlungsrückstände aufweisenden und notleidenden Krediten bestehen. Die Portfolios umfassen sowohl besicherte als auch unbesicherte Kredite, die von Verbrauchern oder Unternehmen geschuldet werden. Wenn für die Durchsetzung von Krediten je nach Art des Kredits oder Kreditnehmers unterschiedliche Vorschriften gelten, entstehen zusätzliche Kosten für die Zusammenstellung der zum Verkauf angebotenen Kreditportfolios. Die Bestimmungen dieser Richtlinie mit Bezug auf die Entwicklung des Sekundärmarkts erfassen vertragsgemäß bediente und notleidende Kredite, um zu vermeiden, dass zusätzliche Kosten Anleger abschrecken und diesen neu entstehenden Markt fragmentieren. Die Kreditinstitute werden von einer größeren Anlegerbasis und effizienteren Kreditdienstleistern profitieren. Ähnliche Vorteile ergeben sich für Vermögensverwaltungsgesellschaften, die in einigen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle für den Vertrieb notleidender und vertragsgemäß bedienter Kredite spielen, die von Kreditinstituten gewährt wurden, die liquidiert oder umstrukturiert worden sind oder ihre Bilanzen anderweitig bereinigt haben 28 .

(18)Angesichts der großen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Verbraucher in der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ‚ der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates 31 beimisst, sollte die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Abtretung des Kreditvertrags selbst an einen Kreditkäufer sich in keiner Weise auf das Schutzniveau auswirken, das das Unionsrecht den Verbrauchern gewährt. Daher sollten Kreditkäufer und Kreditdienstleister den für den ursprünglichen Kreditvertrag geltenden Unionsvorschriften unterliegen und sollte der Verbraucher unabhängig von den für den Kreditkäufer oder Kreditdienstleister geltenden Rechtsvorschriften den gleichen Schutz genießen wie nach dem Unionsrecht oder den kollisionsrechtlichen Unions- oder nationalen Vorschriften.

(19)Diese Richtlinie sollte keine Rechtsakte der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen berühren; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen in Einzelfällen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 . Alle Kreditgeber und sie vertretenden Personen sind im Interesse des Schutzes der Verbraucherrechte verpflichtet, diese Rechtsakte der Union im Umgang mit Verbrauchern und nationalen Behörden zu beachten.

(20)Um einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, sehen die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Kreditverträgen vor, die dem Verbraucher zugesagt oder gewährt werden. Diese Rechte und Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss des Kreditvertrags sowie dessen Bedienung oder Ausfall. Dies betrifft vor allem langfristige Verbraucherkreditverträge, die unter die Richtlinie 2014/17/EU fallen, und zwar in Bezug auf das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen, oder gegebenenfalls mittels des „Europäischen standardisierten Merkblatts“ über die Möglichkeit einer Übertragung des Kreditvertrags auf einen Kreditkäufer informiert zu werden. Auch die Rechte der Kreditnehmer sollten unberührt bleiben, wenn die Übertragung des Kreditvertrags zwischen einem Kreditinstitut und einem Käufer in Form einer Novation erfolgt.

(21)Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie 2008/48/EG gelten, sollten den besonderen Verpflichtungen des Artikels 35 der Richtlinie 2014/17/EU bzw. des Artikels 20 der Richtlinie 2008/48/EG unterliegen.

(22)Für Kreditinstitute der Union und ihre Tochterunternehmen gehören Kreditdienstleistungen zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Sie müssen in Bezug auf Kredite, die sie selbst gewährt haben, und auf solche, die sie von einem anderen Kreditinstitut erworben haben, die gleichen Verpflichtungen erfüllen. Da sie bereits einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, würde die Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Kreditdienstleistungen oder Kreditkäufe eine unnötige Verdopplung der Genehmigungs- und Befolgungskosten bewirken, weshalb diese Tätigkeiten nicht unter diese Richtlinie fallen.

(23)Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gilt diese Richtlinie nur für Übertragungen von Kreditverträgen, die sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist stattfinden.

(24)Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen sollte nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen erteilt werden, die von den zuständigen Behörden in angemessener Weise angewandt werden. Um eine Verringerung des Schutzes von Schuldnern oder Kreditnehmern zu vermeiden und das Vertrauen zu stärken, sollten die Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als Kreditdienstleister gewährleisten, dass Kreditdienstleister sowie Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditdienstleister halten oder Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Dienstleisters sind, nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität oder wegen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit ins Strafregister eingetragen sind und einen guten Leumund besitzen. Ferner sollten diese Personen sowie der Kreditdienstleister nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein und nie insolvent erklärt worden sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden. Um die Einhaltung des Schuldnerschutzes und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, müssen angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und interne Kontrollmechanismen sowie Verfahren für die Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden eingeführt und der Aufsicht unterworfen werden. Zudem sollten Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Wenn auf nationaler Ebene Schuldberatungsdienste zur Vereinfachung der Schuldenrückzahlung zur Verfügung stehen, sollten die Kreditdienstleister in Betracht ziehen, Kreditnehmer an solche Dienste zu verweisen.

(25)Um langwierige Verfahren und Unsicherheit zu vermeiden, müssen Anforderungen hinsichtlich der von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, angemessene Fristen für die Erteilung der Zulassung und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon unterrichtet werden. In jedem Mitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Online-Register eingerichtet werden, das Transparenz hinsichtlich der Zahl und der Identität der zugelassenen Kreditdienstleister gewährleistet.

(26)Es sollte festgelegt werden, dass es Aufgabe der Kreditdienstleister ist sicherzustellen, dass eine Auslagerung ihrer Tätigkeiten an andere Kreditdienstleister nicht zu einem unangemessenen operationellen Risiko oder zu Verstößen gegen nationale oder unionsrechtliche Anforderungen durch den Kreditdienstleister führt oder die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrung der Rechte des Kreditnehmers einschränkt.

(27)Da ein Kreditgeber, der eine andere Partei mit der Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags betraut, zwar seine Rechte und Pflichten sowie seine unmittelbaren Kontakte mit dem Kreditnehmer an den Kreditdienstleister delegiert, letztlich aber doch verantwortlich bleibt, sollte die Beziehung zwischen Kreditgeber und Kreditdienstleister eindeutig und schriftlich festgelegt werden und sollten die zuständigen Behörden die genaue Art der Beziehung zwischen beiden überprüfen können.

(28)Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzüberschreitende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit gewährleistet sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten.

(29)Im Interesse einer wirksamen und effizienten Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister sollte ein spezifischer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.

(30)Eine wichtige Vorbedingung für die Übernahme der Rolle von Kreditkäufer und Kreditdienstleister sollte der Zugang zu allen relevanten Informationen sein; die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dies unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten möglich ist.

(31)Überträgt ein Kreditinstitut einen Kreditvertrag, so sollte es seine Aufsichtsbehörde und die für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständige Behörde über die wesentlichen Merkmale des übertragenen Kreditportfolios und über die Identität des Käufers sowie gegebenenfalls dessen Vertreters in der Union informieren. Diese zuständige Behörde sollte verpflichtet sein, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden und an die am Ort der Niederlassung des Kreditnehmers zuständige Behörde weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Union.

(32)Im Rahmen des Aktionsplans des Rates soll die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt werden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat Datenvorlagen entwickelt, die Informationen über Kreditrisiken im Bankbestand bieten und es potenziellen Käufern ermöglichen, den Wert der Kreditverträge zu bewerten und ihre Due-Diligence-Prüfung durchzuführen. Die Anwendung solcher Vorlagen auf Kreditverträge würde Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringern und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarktes in der Union beitragen. Die EBA sollte daher aus den Datenvorlagen technische Durchführungsstandards entwickeln, und die Kreditinstitute sollten diese Standards verwenden, um die Bewertung von zum Verkauf stehenden Kreditverträgen zu erleichtern.

(33)Da die Bewertung eines Portfolios notleidender Kredite kompliziert und komplex ist, sind die tatsächlichen Käufer auf Sekundärmärkten erfahrene Anleger. Oft handelt es sich dabei um Investmentfonds, Finanzinstitute oder Kreditinstitute. Da sie keine neuen Kredite erzeugen, sondern bestehende Kredite auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von diesen Anlegern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen oder für sie besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten festzulegen. Es ist jedoch wichtig, dass die Verbraucherschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden und die Kreditnehmer die aus dem ursprünglichen Kreditvertrag resultierenden Rechte behalten.

(34)Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittland, kann der EU-Verbraucher sich mitunter nicht im gleichen Maße auf seine im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und kann es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung des Kreditvertrags zu überwachen. Kreditinstitute können auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Wenn die Vertreter der Käufer von Verbraucherkrediten aus Drittländern zur Benennung eines Kreditinstituts oder Kreditdienstleisters verpflichtet werden, das bzw. der in der Union für die Schuldendienstverwaltung zugelassen ist, wäre gewährleistet, dass auch nach der Übertragung des Kreditvertrags die gleichen Standards für Verbraucherrechte gewahrt sind. Der Kreditdienstleister ist verpflichtet, das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um seine Tätigkeiten wirksam überwachen zu können.

(35)Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten in Anspruch nehmen, sollten die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, damit diese das Verhalten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditnehmer beaufsichtigen können. Kreditkäufer sind ferner dazu verpflichtet, die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah zu informieren, wenn sie ein anderes Kreditinstitut oder einen anderen Kreditdienstleister beauftragen.

(36)Kreditkäufer, die den erworbenen Kreditvertrag direkt durchsetzen, sollten dies unter Einhaltung der auf den Kreditvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften, einschließlich der für den Kreditnehmer geltenden Verbraucherschutzvorschriften, tun. Nationale Vorschriften, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und das Strafrecht betreffen, finden weiterhin Anwendung, und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass diese Vorschriften auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

(37)Um die Durchsetzung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern, sollte für den Fall, dass ein Kreditkäufer nicht in der Union niedergelassen ist, in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, dass bei Übertragung eines Kreditvertrags ein Kreditkäufer aus einem Drittland einen in der Union niedergelassenen Vertreter bestellt, der entweder zusätzlich zum Kreditkäufer oder an dessen Stelle als Kontaktperson für die zuständigen Behörden fungiert. Dieser Vertreter trägt die Verantwortung für die Verpflichtungen, die Kreditkäufern durch diese Richtlinie auferlegt werden.

(38)Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten deren Rolle klären und ihnen angemessene Befugnisse zuweisen, da sie gegebenenfalls auch Unternehmen beaufsichtigen müssen, die Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Um eine effiziente und verhältnismäßige Aufsicht in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erteilen, einschließlich der Befugnis, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bei möglichen Verstößen zu ermitteln, Beschwerden von Kreditnehmern zu bearbeiten sowie Sanktionen zu verhängen und Abhilfemaßnahmen, einschließlich des Entzugs der Zulassung, zu ergreifen. Werden solche Sanktionen verhängt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden diese in angemessener Weise anwenden und ihre Entscheidungen begründen; darüber hinaus sollten diese Entscheidungen auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen tätig werden, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.

(39)Der Rat hat in seinem „Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“ eine Legislativinitiative zur Verbesserung des Schutzes gesicherter Gläubiger vorgeschlagen, die durch die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten Forderungen effizienter beitreiben können.

(40)In einigen Mitgliedstaaten sind keine beschleunigten und effizienten außergerichtlichen Durchsetzungsmechanismen vorhanden, die es den Gläubigern ermöglichen würden, bei Ausfall eines Kreditnehmers Sicherheiten zu verwerten, sodass gesicherte Gläubiger in diesen Mitgliedstaaten Sicherheiten nur vor Gericht durchsetzen können, was langwierig und kostspielig sein kann. Umfang und Effizienz der bestehenden außergerichtlichen Durchsetzungsverfahren unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Deshalb ist es notwendig, einen eigenständigen gemeinsamen Mechanismus einzurichten, der in allen Mitgliedstaaten verfügbar ist. Dieser Mechanismus sollte jedoch keine bestehenden nationalen Durchsetzungsmaßnahmen ersetzen, auch nicht solche, die keine Beteiligung von Gerichten erfordern.

(41)Die Ineffizienz der außergerichtlichen Durchsetzungsverfahren ist in einigen Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor für die niedrigen Beitreibungsraten bei Ausfall von Unternehmensschuldnern in besicherten Kreditverträgen. Die lange Dauer einiger bestehender Verfahren führt zu zusätzlichen Kosten für gesicherte Gläubiger und zu Wertverlusten der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte. In Mitgliedstaaten, die für verschiedene Arten von Sicherheiten keine außergerichtlichen Durchsetzungsverfahren eingeführt haben, sind gesicherte Gläubiger häufig mit langwierigen Gerichtsverfahren konfrontiert.

(42)Die bestehenden Durchsetzungsverfahren in der Union führen mitunter zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute und Unternehmen, die in der Union nicht immer einen gleich guten Zugang zu Krediten haben; dies gilt insbesondere für KMU, die mehr als größere Unternehmen von Bankkrediten abhängig sind. Unterschiedliche Beitreibungsraten in den Mitgliedstaaten führen zu einer unterschiedlichen Verfügbarkeit von Bankkrediten für KMU, da Kreditinstitute, in deren Bilanzen notleidende Kredite auflaufen, aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen und der Bindung interner Ressourcen für den Umgang mit notleidenden Krediten weniger Kreditvergabekapazitäten haben. Dies schmälert das Vertrauen in die Möglichkeiten zur Durchsetzung von Sicherheiten in anderen Mitgliedstaaten und kann je nach Ort der Niederlassung und unabhängig von der tatsächlichen Bonität zu höheren Kreditkosten führen. Daher wird ein gemeinsames neues Verfahren für den Binnenmarkt, die Bankenunion und die Kapitalmarktunion benötigt und muss sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Unternehmen, die zur Vergabe von Krediten durch Abschluss gesicherter Kreditverträge befugt sind, diese Vereinbarungen in allen Mitgliedstaaten durch wirksame und beschleunigte außergerichtliche Verfahren durchsetzen können.

(43)Zum Schutz der Verbraucher sollten Verbraucherkreditverträge vom Anwendungsbereich der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten gemäß dieser Richtlinie ausgenommen werden. Zum Schutz von Einzelunternehmern sollte dieser Mechanismus zudem nicht für Kreditverträge gelten, die durch Sicherheiten in Form von Immobilien besichert sind, die der Hauptwohnsitz des Einzelunternehmens sind.

(44)Da es sich bei der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten um ein freiwilliges Instrument handelt, das einer Vereinbarung zwischen dem gesicherten Gläubiger und dem Unternehmensschuldner unterliegt, muss der Kreditnehmer über die Folgen und über die Bedingungen informiert werden, unter denen der Kreditgeber dieses beschleunigte Verfahren anwenden kann. Daher sollten die Bedingungen in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer oder – wenn das nationale Recht dies vorsieht – in notarieller Form festgelegt werden.

(45)Zum Schutz von Unternehmensschuldnern sollte durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer angemessene Zahlungsfristen einräumt, um diese Art der Durchsetzung zu verhindern.

(46)Um zu gewährleisten, dass die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten ein schnell greifendes und wirksames Instrument zur Verwertung von Sicherheiten ist, sollte die einschlägige Vereinbarung zwischen dem abgesicherten Gläubiger und dem Unternehmensschuldner einen direkt vollstreckbaren Titel enthalten, d. h. eine Klausel in der Vereinbarung sollte die direkte Realisierung der Sicherheit durch das genannte Verfahren ermöglichen, ohne dass ein vollstreckbarer Titel vor einem Gericht erwirkt werden muss.

(47)In Mitgliedstaaten, die bereits Verfahren zur außergerichtlichen Durchsetzung eingeführt haben, sind diese Verfahren mit Elementen des nationalen Zivil-, Handels-, Eigentums-, Insolvenzrechts und öffentlichen Rechts verbunden, wobei es von der Art des als Sicherheit gestellten Vermögenswerts abhängt, welches Durchsetzungsverfahren angewandt werden kann, und für Immobilien häufig strengere Verfahrenselemente und eine gerichtliche Mindestaufsicht vorgesehen sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten über die nötige Flexibilität verfügen, um entscheiden zu können, welche Art von Durchsetzungsverfahren abgesicherten Gläubigern für die Zwecke der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt wird: öffentliche Versteigerung oder privater Verkauf oder – bei bestimmten nationalen Regelungen – Inbesitznahme des Vermögenswertes.

(48)Um sicherzustellen, dass besicherte Gläubiger nur die vom Unternehmensschuldner im Rahmen des Kreditvertrags fälligen Beträge beitreiben, sollten die Mitgliedstaaten besicherte Gläubiger dazu verpflichten, jede positive Differenz zwischen dem ausstehenden Betrag des gesicherten Kreditvertrags und dem Erlös aus dem Verkauf des Vermögenswerts (nach öffentlicher Versteigerung oder privatem Verkauf) oder – im Falle der Inbesitznahme – zwischen dem ausstehenden Betrag und der zum Zwecke der Inbesitznahme vorgenommenen Bewertung des Vermögenswertes an den Unternehmensschuldner zu zahlen. Wenn Mitgliedstaaten die Realisierung von Sicherheiten im Wege der Inbesitznahme vorsehen, sollte die dem Kreditnehmer zu zahlende positive Differenz die Differenz zwischen dem ausstehenden Betrag des besicherten Kreditvertrags und der Bewertung des Vermögenswerts sein. Wenn durch die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten weniger als der ausstehende Betrag des gesicherten Kreditvertrags eingezogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die Parteien eines besicherten Kreditvertrags nicht daran hindern, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die über dieses Verfahren realisierten Sicherheiten ausreichen, um den Kredit zurückzuzahlen.

(49)Wird ein besicherter Kreditvertrag, der die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten gemäß dieser Richtlinie vorsieht, vom Kreditgeber auf einen Dritten übertragen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser Dritte unter denselben Bedingungen das Recht auf Nutzung der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten erhält wie der abgesicherte Gläubiger.

(50)Um die Vereinbarkeit mit den Vorinsolvenz- und Insolvenzvorschriften zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei Einleitung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungen und die zweite Chance 34 , bei dem ein Unternehmensschuldner betroffen ist, die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten von der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie abhängig gemacht wird. Werden in Bezug auf den Unternehmensschuldner Insolvenzverfahren eingeleitet, sollte die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten ebenfalls von der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abhängig sein. Die Frage, ob gesicherte Gläubiger im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens selbst nach Einleitung des Insolvenzverfahrens bevorzugten Zugang zu den Sicherheiten haben, sollte im nationalen Recht geklärt werden.

(51)Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Daten über die Zahl der außergerichtlichen Verfahren, die Kreditinstitute zur Realisierung von Sicherheiten bei Ausfall des Kreditnehmers nutzen, sollten die zuständigen nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen, dazu verpflichtet werden, Informationen über die Anzahl der besicherten Kreditverträge, die über die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten durchgesetzt werden, und über die Fristen einer solchen Durchsetzung zu erheben. Um ein besseres Verständnis der Wirksamkeit der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten in der Union zu erlangen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission beginnend mit dem Jahrestag des Geltungsbeginns dieser Richtlinie alljährlich statistische Daten hierzu vorlegen.

(52)Unbeschadet der vorvertraglichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/17/EU, der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 93/13/EWG und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes sollte der Verbraucher rechtzeitig vor jeder Änderung der Konditionen des Kreditvertrags eine klare und umfassende Liste solcher Änderungen, den Zeitplan für ihre Umsetzung und die erforderlichen Einzelheiten sowie den Namen und die Anschrift der nationalen Behörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann, erhalten.

(53)Da das Funktionieren der Sekundärmärkte für Kredite weitgehend vom guten Ruf der beteiligten Unternehmen abhängen wird, sollten Kreditdienstleister einen effizienten Mechanismus zur Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zuständigen Behörden über wirksame und zugängliche Verfahren für die Behandlung von Beschwerden der Kreditnehmer verfügen.

(54)Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 als auch die der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 Anwendung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden; darüber hinaus sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel und datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und mit den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union vereinbar sein.

(55)Um sicherzustellen, dass das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Vertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU dahin gehend geändert werden, dass der Verbraucher im Falle der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die er gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass er über die Abtretung informiert wird.

(56)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Titel I

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für:

a)Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditinstituts oder eines Kreditkäufers im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag tätig werden, der von einem Kreditinstitut oder dessen Tochterunternehmen ausgestellt wurde; 

b)Käufer eines Kreditvertrags, der von einem Kreditinstitut oder dessen Tochterunternehmen ausgestellt wurde;

c)einen ergänzenden gemeinsamen Mechanismus für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten in Bezug auf besicherte Kreditverträge, die zwischen Kreditgebern und Unternehmensschuldnern geschlossen werden und durch Sicherheiten unterlegt sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.Die Artikel 3 bis 22 und 34 bis 43 dieser Richtlinie gelten für:

a)Kreditdienstleister, die für einen Kreditvertrag tätig werden, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen ausgestellt wurde, und die als solche im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht im Namen eines Kreditgebers handeln; 

b)die Käufer eines Kreditvertrags, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen ausgestellt wurde, und die als solche im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht die aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen des Kreditgebers übernehmen.

2.Die Artikel 3, 23 bis 33 und 39 bis 43 dieser Richtlinie gelten für besicherte Kreditverträge zwischen Kreditgebern und Unternehmensschuldnern, die durch bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, die dem Unternehmensschuldner gehören und als Sicherheit für einen Kreditgeber gestellt wurden, besichert sind, um die Rückzahlung von Forderungen aus dem besicherten Kreditvertrag sicherzustellen.

3.Diese Richtlinie berührt nicht den Schutz der Verbraucher gemäß der Richtlinie 2014/17/EU, der Richtlinie 2008/48/EG, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Rechtsakte in Bezug auf Kreditverträge, die in ihren Geltungsbereich fallen.

4.Die Artikel 3 bis 22 und 34 bis 43 dieser Richtlinie gelten nicht für:

a)die Schuldendienstverwaltung bei einem Kreditvertrag durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassene Tochterunternehmen;

b)die Schuldendienstverwaltung bei einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen ausgestellt wurde, es sei denn, der Kreditvertrag wird durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen ausgestellt wurde;

c)den Kauf eines Kreditvertrags durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut oder dessen in der Union niedergelassene Tochterunternehmen;

d)die Übertragung von Kreditverträgen, die vor dem in Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.

5.Die Artikel 3, 23 bis 33 und 34 bis 43 der vorliegenden Richtlinie gelten nicht für:

a)besicherte Kreditverträge zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern, die Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG sind;

b)besicherte Kreditverträge zwischen Kreditgebern und Unternehmensschuldnern, die keinen Erwerbszweck verfolgen;

c)besicherte Kreditverträge zwischen Kreditgebern und Unternehmensschuldnern, die durch folgende Kategorien von Sicherheiten unterlegt sind:

i) Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG 37 ;

ii)Wohnimmobilien, die der Hauptwohnsitz eines Unternehmensschuldners sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 38 ;

(2)„Kreditgeber“ ein Kreditinstitut oder eine juristische Person, das bzw. die in Ausübung seiner/ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt hat, oder einen Kreditkäufer;

(3)„Kreditnehmer“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditgeber einen Kreditvertrag geschlossen hat;

(4)„Unternehmensschuldner“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditgeber einen Kreditvertrag geschlossen hat und kein Verbraucher ist;

(5)„Kreditvertrag“ einen Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, bei dem ein Kreditgeber einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht;

(6)„besicherter Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, der von einem Kreditinstitut oder einem anderen zur Vergabe von Krediten zugelassenen Unternehmen geschlossen wird und durch eine der folgenden Sicherheiten unterlegt ist:

a)eine Hypothek, eine Belastung, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein anderes vergleichbares Sicherungsrecht, das in einem Mitgliedstaat üblicherweise in Bezug auf unbewegliches Vermögen verwendet wird;

b)ein Pfandrecht, eine Belastung, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein anderes vergleichbares Sicherungsrecht, das in einem Mitgliedstaat üblicherweise in Bezug auf bewegliches Vermögen verwendet wird;

(7)„Kreditkäufer“ eine natürliche oder juristische Person, die weder Kreditinstitut noch Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kreditvertrag kauft;

(8)„Kreditdienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die weder Kreditinstitut noch Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist und im Namen eines Kreditgebers eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt:

a)Sie überwacht die Bedienung des Kreditvertrags;

b)sie erfasst und verwaltet Informationen über den Status des Kreditvertrags, den Kreditnehmer und die zur Absicherung des Kreditvertrags verwendeten Sicherheiten;

c)sie unterrichtet den Kreditnehmer über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder Zahlungen, die im Rahmen des Kreditvertrags fällig sind;

d)sie setzt die Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag im Namen des Kreditgebers durch, einschließlich der Verwaltung von Rückzahlungen;

e)sie übernimmt die Neuaushandlung der Bedingungen des Kreditvertrags mit Kreditnehmern, die nicht „Kreditvermittler“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU oder des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG sind;

f)sie bearbeitet Beschwerden von Kreditnehmern;

(9)„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist;

(10)„Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat, einen Bevollmächtigten benannt hat oder Dienstleistungen erbringt;

(11)„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG.

Titel II

Kreditdienstleister

Kapitel I

Zulassung von Kreditdienstleistern

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen

1.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.

2.Die Befugnis zur Erteilung einer solchen Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 20 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 5

Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung

1.Die Mitgliedstaaten legen fest, dass für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

a)Der Antragsteller muss Unionsbürger oder eine juristische Person im Sinne von Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sein;

b)wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt, müssen die Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen, und wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, muss diese die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

i)Sie muss/müssen ausreichend gut beleumundet sein,

ii)sie darf/dürfen nicht wegen schwerwiegender Straftaten gegen das Eigentum, schwerwiegender Straftaten im Zusammenhang mit Finanztätigkeiten oder schwerwiegender Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein;

iii)sie darf/dürfen weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens sein noch zuvor in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie wurde/n nach nationalem Recht rehabilitiert;

c)der Antragsteller muss über angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und interne Kontrollmechanismen verfügen, die die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gemäß den für den Kreditvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften garantieren;

d)der Antragsteller muss nach angemessenen Grundsätzen verfahren, die gewährleisten, dass die Kreditnehmer fair und umsichtig behandelt werden, und in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, sie gegebenenfalls an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;

e)der Antragsteller muss über angemessene und spezifische interne Verfahren verfügen, die die Erfassung und Bearbeitung etwaiger Beschwerden von Kreditnehmern gewährleisten.

2.Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.

Artikel 6

Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung

1.Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und alle Angaben zu liefern, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

2.Dem in Absatz 1 genannten Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen:

a)gegebenenfalls ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie dessen Satzung;

b)die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;

c)die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;

d)ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller und die unter Buchstabe c genannten Personen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllen;

e)ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Regelungen für die Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen;

f)ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Grundsätze;

g)ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten internen Verfahren;

h)jede etwaige in Artikel 10 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin überprüfen. Wird der Antrag als unvollständig betrachtet, setzen die zuständigen Behörden dem Antragsteller eine Frist für die Vorlage zusätzlicher Angaben und teilen ihm mit, wenn sie den Antrag als vollständig betrachten.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüfen, ob der Antragsteller die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einhält. Nach Abschluss dieser Prüfung treffen die zuständigen Behörden eine umfassend begründete Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung, die dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen mitgeteilt wird.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, einen Zulassungsantrag nach Artikel 5 Absatz 2 abzulehnen oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags über diesen befinden.

Artikel 7

Entzug der Zulassung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einem Kreditdienstleister seine Zulassung entziehen können, wenn dieser

a)innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung nicht von der Zulassung Gebrauch macht,

b)ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,

c)seit mehr als sechs Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist,

d)seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat,

e)die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

f)einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, begangen hat.

2.Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 entzogen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste im Rahmen von Artikel 11 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten.

Artikel 8

Register der zugelassenen Kreditdienstleister

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zugelassenen Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten – auch im Rahmen von Artikel 11 – zugelassen sind, ein nationales Register erstellen und führen.

2.Das Register wird der Öffentlichkeit online zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert.

3.Bei Entzug einer Zulassung haben die zuständigen Behörden das Register umgehend zu aktualisieren.

Artikel 9

Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditgeber

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister ihre Dienste in Sachen Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kreditgeber erbringen.

2.Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung muss Folgendes umfassen:

a)eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;

b)die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;

c)Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;

d)eine Erklärung der Parteien, in der diese sich zur Einhaltung des für den Kreditvertrag geltenden Unions- und nationalen Rechts einschließlich aller einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften verpflichten.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung mindestens zehn Jahre lang die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:

a)sämtliche Schriftwechsel mit dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer;

b)sämtliche Anweisungen, die er vom Kreditgeber in Bezug auf alle von ihm im Namen dieses Kreditgebers verwalteten und durchgesetzten Kreditverträge erhalten hat.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt.

Artikel 10

Auslagerung durch einen Kreditdienstleister

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von normalerweise von ihm zu erbringenden Dienstleistungen auf einen Dritten („Kreditdienstleistungserbringer“) zurückgreift, in vollem Umfang dafür verantwortlich bleibt, dass alle im Rahmen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bestehenden Pflichten erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer müssen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen haben, die den Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet, die für den Kreditvertrag geltenden Unions- oder nationalen Vorschriften einzuhalten;

b)die nach dieser Richtlinie bestehenden Pflichten von Kreditdienstleistern dürfen nicht delegiert werden;

c)die vertragliche Beziehung des Kreditdienstleisters zu seinen Kunden und seine Pflichten diesen gegenüber bleiben unverändert;

d)die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung des Kreditdienstleisters bleiben unberührt;

e)die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 12 und 20 beaufsichtigen;

f)der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagerten Dienstleistungen zugreifen;

g)um nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung die ausgelagerten Tätigkeiten erbringen zu können, muss der Kreditdienstleister auch intern weiterhin über das hierzu erforderliche Fachwissen und die hierzu erforderlichen Ressourcen verfügen.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung mindestens zehn Jahre lang sämtliche Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer weiterführt und aufbewahrt.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer den zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Kapitel II

Grenzübergreifende Erbringung von Kreditdienstleistungen

Artikel 11

Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 zugelassener Kreditdienstleister die unter diese Zulassung fallenden Dienste in der gesamten Union erbringen darf.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 zugelassener Kreditdienstleister, der seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die folgenden Angaben übermittelt:

a)den Aufnahmemitgliedstaat, in dem er seine Dienste erbringen will;

b)gegebenenfalls die Anschrift seiner Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat;

c)gegebenenfalls Namen und Anschrift eines im Aufnahmemitgliedstaat benannten Bevollmächtigten;

d)Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Verwaltung der Kreditdienstleistungen zuständig sind;

e)je nach Fall detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der internen Kontrollmechanismen getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen.

3.Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin über diese Empfangsbestätigung.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung dieser Angaben unterlassen, bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister – sobald die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Angaben übermitteln – ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat erbringen darf:

a)sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;

b)bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Übermittlung der in Absatz 3 genannten Angaben.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mittels des in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Verfahrens über jede nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 3 eingetretene Änderung unterrichtet.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zugelassen Kreditdienstleister sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in Artikel 8 genannten Register erfassen.

Artikel 12

Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen und beurteilen, ob ein in einem Aufnahmemitgliedstaat tätiger Kreditdienstleister die Anforderungen dieser Richtlinie kontinuierlich erfüllt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister bezüglich ihrer Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen dürfen und in diesem Zusammenhang Nachforschungen anstellen, Verwaltungsstrafen oder Bußgelder verhängen sowie Abhilfemaßnahmen von diesen verlangen dürfen.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen, welche Maßnahmen sie in Bezug auf den Kreditdienstleister getroffen haben.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein in einem Herkunftsmitgliedstaat wohnhafter oder niedergelassener Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder einen Bevollmächtigten benannt hat, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat bei der Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten eng zusammenarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen dieser Zweigniederlassung oder im Hinblick auf diesen Bevollmächtigten gilt.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Bevollmächtigten um Amtshilfe ersuchen müssen.

6.Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten halten.

7.Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend über die Ergebnisse dieser Prüfungen in Kenntnis.

8.Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend zur Verfügung.

9.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass ihnen Nachweise dafür vorliegen, dass ein im Rahmen von Artikel 11 in ihrem Hoheitsgebiet tätiger Kreditdienstleister gegen die aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, diese Nachweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auffordern.

10.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese Nachweise übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach der in Absatz 8 genannten Aufforderung die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, alle etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten Sanktionen oder Bußgelder sowie Abhilfemaßnahmen mitteilen oder aber begründen, warum keine Maßnahmen getroffen wurden. Wurde ein Verfahren eingeleitet, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand.

11.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Kreditdienstleister weiter gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, weil nach Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats angemessene Maßnahmen in einem vertretbaren Zeitrahmen ausgeblieben sind oder die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt haben, oder in dringenden Fällen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach umgehender Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats angemessene Verwaltungsstrafen oder Bußgelder sowie Abhilfemaßnahmen verhängen dürfen, um die Einhaltung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.

TITEL III

Kreditkäufer

Artikel 13

Recht auf Informationen über den Kreditvertrag

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber einem Kreditkäufer alle Informationen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung eines Kreditvertrags den Wert von Letzterem sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert dieses Vertrags wiedereingebracht werden kann, beurteilen zu können.

2.Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einen Kreditvertrag auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Richtlinie und Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU 39 benannten zuständigen Behörden Folgendes mitzuteilen:

a)durch welche Art von Vermögenswert der Kreditvertrag besichert ist, und ob es sich dabei um einen Verbraucherkreditvertrag handelt;

b)den Wert des Kreditvertrags;

c)Namen und Anschrift des Kreditnehmers und des Kreditkäufers sowie gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannten Vertreters.

3.Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden leiten die dort genannten Angaben sowie alle anderen etwaigen Angaben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie für notwendig erachten, umgehend an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Kreditkäufer oder sein gemäß Artikel 17 benannter Vertreter niedergelassen und in dem der Kreditnehmer niedergelassen bzw. wohnhaft ist.

4.Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anzuwenden.

Artikel 14

Technische Standards für die Übermittlung von Daten zu notleidenden Krediten

1.Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, in welchem Format Kreditgeber, bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Überprüfung, der finanziellen Due-Diligence-Prüfung und der Bewertung des Kreditvertrags detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung zu stellen.

2.Diesen Entwurf legt die EBA der Kommission bis zum [31. Dezember 2018] vor.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 zu erlassen.

Artikel 15

Pflichten von Kreditkäufern

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Artikel 17 Absatz 1 genannte Vertreter eines Kreditkäufers für die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut, ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen eines solchen Kreditinstituts oder einen zugelassenen Kreditdienstleister benennt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer hinsichtlich des Kaufs von Kreditverträgen keinen anderen Anforderungen unterliegt als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 16

Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern, Kreditinstituten oder deren Tochterunternehmen

1.Die Mitgliedstaaten schreiben dem Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benanntem Vertreter vor, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er oder sein Vertreter wohnhaft oder niedergelassen ist, den Namen und die Anschrift des Kreditinstituts, des Tochterunternehmens dieses Kreditinstituts oder des Kreditdienstleisters, das bzw. den er damit beauftragt hat, für den übertragenen Kreditvertrag Kreditdienstleistungen zu erbringen, mitzuteilen.

2.Wenn der Kreditkäufer oder der gemäß Artikel 17 benannte Vertreter ein anderes Kreditinstitut, ein anderes Tochterunternehmen oder einen anderen Kreditdienstleister mit der Schuldendienstverwaltung beauftragt, so teilt er dies den in Absatz 1 genannten Behörden mindestens zwei Wochen vor diesem Wechsel mit und gibt Namen und Anschrift des neuen Kreditinstituts, des neuen Tochterunternehmens oder des neuen Kreditdienstleisters an, das bzw. den er für den übertragenen Kreditvertrag mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt hat.

3.Die Mitgliedstaaten verlangen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannter Vertreter wohnhaft oder niedergelassen ist, dass sie die gemäß Artikel 13 Absatz 3 erhaltenen Angaben ohne ungebührliche Verzögerung an die für die Beaufsichtigung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Kreditinstituts, Tochterunternehmens oder Kreditdienstleisters zuständigen Behörden weiterleiten.

Artikel 17

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Kreditkäufern

1.Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Kreditkäufer, der bei Abschluss der Kreditübertragungsvereinbarung nicht in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, schriftlich einen in der Union wohnhaften oder niedergelassenen Vertreter benannt hat.

2.Der in Absatz 1 genannte Vertreter ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden in allen die kontinuierliche Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen erwachsen.

Artikel 18

Direkte Durchsetzung eines Kreditvertrags durch den Kreditkäufer

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannter Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er oder gegebenenfalls sein Vertreter wohnhaft oder niedergelassen ist, seine Absicht mitteilt, einen Kreditvertrag unmittelbar durchzusetzen, und dabei Folgendes angibt:

a)durch welche Art von Vermögenswert der Kreditvertrag besichert ist und ob es sich dabei um einen Verbraucherkreditvertrag handelt;

b)den Wert des Kreditvertrags;

c)Namen und Anschrift des Kreditnehmers und des Kreditkäufers oder seines gemäß Artikel 17 benannten Vertreters.

2.Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden vor, dass sie die gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben ohne ungebührliche Verzögerung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Kreditnehmers weiterleiten.

Artikel 19

Übertragung eines Kreditvertrags durch einen Kreditkäufer

1.Die Mitgliedstaaten schreiben einem Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen nach Artikel 17 benanntem Vertreter vor, dass er bei der Übertragung eines Kreditvertrags auf einen anderen Kreditkäufer die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Behörden in Kenntnis setzt und diesen den Namen und die Anschrift des neuen Kreditkäufers sowie gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannten Vertreters mitteilt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden die gemäß Artikel 13 Absatz 3 erhaltenen Angaben ohne ungebührliche Verzögerung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der neue Kreditkäufer und gegebenenfalls dessen Vertreter wohnhaft oder niedergelassen sind, weiterleiten.

TITEL IV

Beaufsichtigung

Artikel 20

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister sowie gegebenenfalls Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 10 Tätigkeiten ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.

2.Der Mitgliedstaat, in dem die Kreditkäufer oder gegebenenfalls deren gemäß Artikel 17 benannter Vertreter wohnhaft oder niedergelassen sind, überträgt den in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden die Aufgabe, Kreditkäufer oder gegebenenfalls deren gemäß Artikel 17 benannte Vertreter im Hinblick darauf zu beaufsichtigen, ob sie den in den Artikeln 15 bis 19 festgelegten Pflichten nachkommen.

3.Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.

4.Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die es den nach Absatz 3 benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die im Rahmen von Artikel 10 Tätigkeiten ausgelagert wurden, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um

a)zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;

b)etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;

c)gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 22 Verwaltungsstrafen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können;

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.

Artikel 21

Aufsichtsaufgaben und -befugnisse der zuständigen Behörden

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 20 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter:

a)die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß Artikel 5;

b)die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 7;

c)die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;

d)die Befugnis, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 22 Verwaltungsstrafen oder Bußgelder zu verhängen oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen;

e)die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die Kreditdienstleister gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit Kreditdienstleistungserbringern geschlossen haben.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c, d und e festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

3.Die Mitgliedstaaten bestimmen das Ausmaß der in Absatz 2 genannten Bewertung und tragen dabei der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleisters Rechnung.

4.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Bewertung mit, wozu auch nähere Angaben zu etwaigen Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen zählen.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Bewertung alle Informationen austauschen, die sie zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten jeweiligen Aufgaben benötigen.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungsanbieter, einen Kreditkäufer oder dessen gemäß Artikel 17 benannten Vertreter, der die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, dazu verpflichten kann, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.

Artikel 22

Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen

1.Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung zu bringen sind:

a)wenn ein Kreditdienstleister es versäumt, eine Auslagerungsvereinbarung zu schließen oder er bei Abschluss einer solchen Vereinbarung gegen die Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 10 verstößt, oder wenn der Kreditdienstleistungsanbieter, auf den Aufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, begeht;

b)wenn die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen des Kreditdienstleisters keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;

c)wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unzureichend sind;

d)wenn die internen Verfahren eines Kreditdienstleisters nicht gewährleisten, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;

e)wenn ein Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannter Vertreter es versäumt, die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 16, 18 und 19 vorgesehenen Angaben weiterzuleiten;

f)wenn die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 15 vorgesehene Anforderung von einem Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benanntem Vertreter nicht erfüllt wird;

g)wenn die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 17 festgelegte Anforderung von einem Kreditkäufer nicht erfüllt wird.

2.Die in Absatz 1 genannten Strafen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:

a)den Widerruf einer Zulassung als Kreditdienstleister;

b)eine Anordnung, wonach der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannter Vertreter den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben;

c)Bußgelder.

3.Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Bußgelder soweit relevant allen folgenden Umständen Rechnung tragen:

a)der Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 17 benannter Vertreter für den Verstoß trägt;

c)der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder -käufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;

d)der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder gemäß Artikel 17 benannte Vertreter durch den Verstoß erzielt bzw. vermieden hat, sofern diese sich beziffern lassen;

e)den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f)der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder -käufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

g)früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder -käufers oder gegebenenfalls gemäß Artikel 17 benannten Vertreters;

h)allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.

5.Geht es in den in Absatz 1 genannten Fällen um juristische Personen, stellen die Mitgliedstaaten ebenfalls sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie gegen andere natürliche Personen verhängen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden dem betreffenden Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder gegebenenfalls dem gemäß Artikel 17 benannten Vertreter vor jeder Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen Gelegenheit zur Anhörung geben.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen ausreichend begründet wird und Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.

TITEL V

Beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten

Artikel 23

Voraussetzungen für den freiwilligen Rückgriff auf eine beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber das Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zur Anwendung bringen kann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Kreditgeber und Unternehmensschuldner haben dieses Verfahren schriftlich oder – falls im betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen – in notariell beurkundeter Form vereinbart, und in dieser Vereinbarung ist festgelegt, wann die Sicherheiten realisiert werden können und wie lange nach diesem Zeitpunkt der Unternehmensschuldner die Zahlung noch leisten kann, um eine beschleunigte außergerichtliche Realisierung der Sicherheiten abzuwenden;

b)der Unternehmensschuldner wurde vor Abschluss der unter Buchstabe a genannten Vereinbarung unmissverständlich über Anwendung und Folgen einer beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten unterrichtet;

c)der Kreditgeber hat dem Unternehmensschuldner binnen vier Wochen nach dem Realisierungsfall oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Kreditgeber und Unternehmensschuldner dies so ausgehandelt haben, alles Folgende mitgeteilt:

i)seine Absicht, die Vermögenswerte über das beschleunigte außergerichtliche Verfahren zu realisieren, um die Erfüllung der aus dem besicherten Kreditvertrag erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen;

ii)welche der in den Artikeln 25 und 26 genannten Arten von Realisierung zur Anwendung kommen soll;

iii)in welchem Zeitraum die Zahlung geleistet werden kann, bevor auf das unter Buchstabe a genannte Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zurückgegriffen wird;

iv)den laut vertraglichen Verpflichtungen aus dem besicherten Kreditvertrag in dessen Rahmen säumigen Betrag;

d)der Unternehmensschuldner hat die Zahlung, die in der unter Buchstabe c genannten Mitteilung des Kreditgebers festgelegt ist, nicht in voller Höhe geleistet.

Für die Zwecke des Absatzes 1 muss die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vereinbarung einen direkt vollstreckbaren Titel enthalten.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass in Fällen, in denen ein Unternehmensschuldner mindestens 85 % der Kreditsumme des besicherten Kreditvertrags zurückgezahlt hat, der darin genannte Zeitraum um mindestens sechs Monate verlängert werden kann.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmensschuldner nach Erhalt der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitteilung nicht mehr über die als Sicherheit verpfändeten Vermögenswerte verfügen darf und generell zur Zusammenarbeit und zur Lieferung aller maßgeblichen Informationen verpflichtet ist, sobald das Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten gemäß Absatz 1 zur Anwendung gebracht werden kann.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Unternehmensschuldner für die Leistung der Zahlung einen angemessenen Zeitraum einräumt und angemessene Anstrengungen unternimmt, um die Anwendung des Verfahrens zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten zu vermeiden.

Artikel 24

Realisierung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheiten über das Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten verwertet werden können.

2.Für die Verwertung der Sicherheit gemäß Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten für jede Art von Sicherungsrecht und Sicherheit zumindest eine (oder beide) der folgenden Möglichkeiten vor:

a)    öffentliche Versteigerung;

b)    Privatverkauf.

Die Mitgliedstaaten dürfen für jede dieser Möglichkeiten die Bestellung eines Notars, eines Gerichtsvollziehers oder eines anderen öffentlichen Amtsträgers vorsehen, wenn dies zur Gewährleistung einer effizienten und zügigen Verteilung der Verkaufserlöse und zu einer effizienten und zügigen Übertragung der Sicherheit auf einen Käufer oder zum Schutz der Rechte des Kreditnehmers angezeigt ist.

3.Wenn die Mitgliedstaaten für das Verfahren der außergerichtlichen Realisierung eine Inbesitznahme vorsehen, unterliegt das Recht des Kreditgebers, den Vermögenswert zur vollständigen oder teilweisen Begleichung der Schuld des Unternehmensschuldners einzubehalten, den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Inbesitznahme der an den Unternehmensschuldner auszuzahlende positive Saldo die Differenz zwischen dem bei dem besicherten Kreditvertrag ausstehenden Betrag und dem bei der Bewertung des Vermögenswertes ermittelten Betrags ist.

4.Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Verwertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber eine Bewertung der Vermögenswerte veranlasst, um ein Preislimit für die öffentliche Versteigerung oder den Privatverkauf festzulegen, und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Kreditgeber und Unternehmensschuldner einigen sich auf den zu bestellenden Taxator;

b)die Bewertung wird von einem unabhängigen Taxator vorgenommen;

c)die Bewertung ist fair und realistisch;

d)die Bewertung wird speziell für die Zwecke der Verwertung der Sicherheit nach Eintreten des Realisierungsfalls vorgenommen;

e)der Unternehmensschuldner hat das Recht, die Bewertung gemäß Artikel 29 gerichtlich anzufechten.

5.Können sich die Parteien für die in Absatz 2 genannte Verwertung der Sicherheit nicht auf die Bestellung eines Taxators einigen, wird für die Zwecke des Buchstaben a gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmensschuldner niedergelassen oder wohnhaft ist, per Gerichtsbeschluss ein Taxator bestellt.

Artikel 25

Öffentliche Versteigerung

1.Sollen Sicherheiten über eine öffentliche Versteigerung verwertet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dabei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Kreditgeber hat mindestens zehn Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort öffentlich bekannt gegeben;

b)der Kreditgeber hat angemessene Anstrengungen unternommen, um die größtmögliche Zahl an potenziellen Käufern anzuziehen;

c)der Kreditgeber hat den Unternehmensschuldner sowie alle etwaigen Dritten, die ein Interesse an oder einen Anspruch auf den Vermögenswert haben, mindestens zehn Tage vor der Versteigerung über das Stattfinden der Versteigerung sowie deren Zeit und Ort unterrichtet;

d)vor der öffentlichen Versteigerung wurde der Vermögenswert bewertet;

e)das für den Vermögenswert festgelegte Preislimit liegt nicht unter dem Betrag, den die vor der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Bewertung ergeben hat;

f)der Vermögenswert darf mit einem maximal 20 %igen Abschlag gegenüber dem aus der Bewertung hervorgegangenen Betrag veräußert werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)Bei der öffentlichen Versteigerung hat kein Käufer ein den in den Buchstaben e und f genannten Anforderungen entsprechendes Angebot abgegeben;

ii)der Zustand des Vermögenswerts droht sich unmittelbar zu verschlechtern.

2.Wurde der Vermögenswert bei der öffentlichen Versteigerung nicht veräußert, können die Mitgliedstaaten zur Verwertung der Sicherheit einen Privatverkauf vorsehen.

3.Sieht ein Mitgliedstaat eine zweite öffentliche Versteigerung vor, ist nach Absatz 1 Buchstaben a bis e zu verfahren, doch kann der Vermögenswert mit einem von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden größeren Abschlag veräußert werden.

Artikel 26

Privatverkauf

1.Sollen Sicherheiten über einen Privatverkauf verwertet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dabei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Kreditgeber hat angemessene Anstrengungen unternommen, um potenzielle Käufer anzuziehen und hierfür u. a. den Privatverkauf hinreichend öffentlich bekannt gemacht;

b)der Kreditgeber hat den Unternehmensschuldner sowie alle relevanten Dritten, die ein Interesse an oder einen Anspruch auf den Vermögenswert haben, mindestens zehn Tage vor dem Termin, an dem der Vermögenswert zum Verkauf angeboten werden soll, über die geplante Veräußerung unterrichtet;

c)vor dem Privatverkauf und/oder einer öffentlichen Versteigerung wurde der Vermögenswert gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c bewertet;

d)zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermögenswert zum Privatverkauf angeboten wird, entspricht der Richtpreis zumindest dem Betrag, den die unter Buchstabe c genannte Bewertung ergeben hat;

e)der Vermögenswert darf mit einem maximal 20 %igen Abschlag veräußert werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)In einem Zeitraum von 30 Tagen hat kein Käufer ein den in den Buchstaben d und e genannten Anforderungen entsprechendes Gebot abgegeben;

ii)der Zustand des Vermögenswerts droht sich unmittelbar zu verschlechtern.

2.Wurde der Vermögenswert, nachdem er zum Verkauf angeboten wurde, nicht innerhalb von 30 Tagen privat veräußert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber ihn vor jeder anderweitigen Veräußerung für mindestens weitere 30 Tage öffentlich zum Verkauf anbietet.

3.Sieht ein Mitgliedstaat einen zweiten Versuch für einen Privatverkauf vor, ist nach Absatz 1 Buchstaben a bis d zu verfahren, doch kann der Vermögenswert mit einem von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden größeren Abschlag veräußert werden.

Artikel 27

Konkurrierende Sicherungsrechte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Rangfolge konkurrierender Sicherungsrechte an ein und derselben Sicherheit nicht dadurch verändert wird, dass eines dieser Rechte kraft nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie durchgesetzt wird.

Artikel 28

Recht auf Anfechtung der Realisierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Unternehmensschuldner die Anwendung des Verfahrens zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten vor einem nationalen Gericht anfechten kann, wenn die als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerte nicht gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 und Artikel 26 veräußert oder die Vermögenswerte nicht gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 Absatz 4 bewertet wurden.

Artikel 29

Rückerstattung des überschüssigen Betrags

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Unternehmensschuldner jede etwaige positive Differenz zwischen dem bei dem besicherten Kreditvertrag ausstehenden Betrag und dem Erlös aus der Veräußerung des Vermögenswerts auszahlen muss.

Artikel 30

Begleichung des ausstehenden Betrags

Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 der Richtlinie (EU) 20XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates 41 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen bei dem Verfahren zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten ein geringerer Betrag erzielt wurde als bei dem besicherten Kreditvertrag noch aussteht, die Begleichung sämtlicher im Rahmen dieses Vertrags noch bestehender Verbindlichkeiten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorsehen.

Artikel 31

Übertragung besicherter Kreditverträge auf Dritte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut oder dessen Tochterunternehmen einen besicherten Kreditvertrag, der zur Anwendung des Verfahrens zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten berechtigt, auf einen Dritten überträgt, dieser Dritte bei Ausfall des Unternehmensschuldners unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung des Verfahrens zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten berechtigt ist wie das Kreditinstitut.

Artikel 32

Umstrukturierung und Insolvenzverfahren

1.Die Richtlinie (EU) 20XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates 42 bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für einen Unternehmensschuldner die Verwertung von Sicherheiten nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nur vorbehaltlich der Aussetzung einzelner Realisierungsmaßnahmen gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften stattfinden kann.

Artikel 33

Datenerhebung

1.Die Mitgliedstaaten und – wenn es sich beim Kreditgeber um ein Kreditinstitut handelt – die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden erheben bei den Kreditgebern alljährlich die Zahl der besicherten Kreditverträge, die im Wege der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung durchgesetzt wurden, und holen Angaben dazu ein, in welchem Zeitrahmen diese Durchsetzung erfolgt ist.

2.Die Mitgliedstaaten und – wenn es sich beim Kreditgeber um ein Kreditinstitut handelt – die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden holen alljährlich bei den Kreditgebern die folgenden Informationen ein:

a)    wie viele Verfahren nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet wurden, anhängig sind und abgeschlossen wurden, wozu auch folgende Angaben gehören:

i) die Zahl der Verfahren, die bewegliche Vermögenswerte betreffen,

ii) die Zahl der Verfahren, die unbewegliche Vermögenswerte betreffen,

b)    die Dauer der Verfahren von der Bekanntmachung bis zur abschließenden Realisierung (durch öffentlichen Verkauf, Privatverkauf oder Inbesitznahme);

c)    die durchschnittlichen Kosten pro Verfahren in Euro;

d)    wie viele Verfahren durch abschließende Realisierung abgeschlossen wurden (in %).

3.Die Mitgliedstaaten aggregieren die in Absatz 2 genannten Daten und stellen daraus für das am [OP: Please insert a date of the January 1 following adoption of this act] beginnende volle Kalenderjahr Statistiken zusammen.

4.Die in Unterabsatz 1 genannten Statistiken werden der Kommission alljährlich bis zum 31. März des auf die Datenerhebung folgenden Kalenderjahres übermittelt.

TITEL VI

Schutzmaßnahmen und Pflicht zur Zusammenarbeit

Artikel 34

Änderung des Kreditvertrags

Unbeschadet der aus den Richtlinien 2014/17/EU, 2008/48/EG und 93/13/EWG erwachsenden Pflicht zur Unterrichtung der Verbraucher stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher, bevor die Bedingungen und Konditionen eines Kreditvertrags in gegenseitigem Einvernehmen oder von Rechts wegen geändert werden, folgende Angaben liefert:

a)eine klare und umfassende Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen;

b)den für die Umsetzung dieser Änderungen vorgesehenen zeitlichen Rahmen;

c)die Gründe, aus denen der Verbraucher gegen diese Änderungen Beschwerde einlegen kann;

d)der Zeitraum, innerhalb dessen eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

e)Name und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.

Artikel 35

Beschwerden

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister dem Kreditnehmer umgehend folgende Angaben übermittelt:

a)seinen Namen;

b)eine Kopie seiner nach Artikel 6 erteilten Zulassung;

c)Namen, Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft oder niedergelassen ist und eine Beschwerde einreichen kann.

2.Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch, soweit dies nach Unions- oder nationalem Recht zulässig ist.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister bei jedem nachfolgenden – auch telefonischen – Kontakt mit dem Kreditnehmer die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Angaben aufführt oder erwähnt.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Beschwerden, die sie von Kreditnehmern erhalten, wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmer-Beschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden sowie die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen erfassen.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Kreditnehmern gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und dafür sorgen, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.

Artikel 36

Schutz personenbezogener Daten

Werden für die Zwecke dieser Richtlinie Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten an natürliche Personen weitergegeben und solche oder andere personenbezogene Daten verarbeitet, sind dabei die Verordnung (EU) 2016/679 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

Artikel 37

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 7, 11, 12, 13, 16, 18, 19 und 21 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies für die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren diese Behörden ihre Maßnahmen, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Verwaltungsstrafen und -maßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die in Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten vertrauliche Angaben erhalten, diese lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten nutzen.

4.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.

5.Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.

Titel VII

Änderung

Artikel 38

Änderung der Richtlinie 2014/17/EU

Folgender Artikel 28 a wird eingefügt:

„Artikel 28a

1.Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.

2.Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Abtretung zu unterrichten.“

Titel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 39

Ausschuss

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 . 

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 40

Bewertung

1.Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

2.Sollte die Bewertung größere Probleme bei der Funktionsweise der Richtlinie ergeben, sollte die Kommission in diesem Bericht darlegen, wie sie diesen Problemen begegnen will und dabei auch Schritte und Zeitrahmen einer potenziellen Überarbeitung nennen.

Artikel 41

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2.Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 und die Artikel 9 bis 12 gelten hingegen ab dem 1. Juli 2021.

3.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

4.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 43

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion, COM(2017) 592 final vom 11.10.2017.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank – Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas: ein Fahrplan, COM(2017) 821 final vom 6.12.2017.
(3)    Als notleidende Kredite gelten Kredite, bei denen der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungen zur Zins- oder Kapitaltilgung zu leisten. Sind die Zahlungen mehr als 90 Tage überfällig oder wird der Kredit aller Wahrscheinlichkeit nach vom Kreditnehmer nicht getilgt, wird er als notleidender Kredit eingestuft. Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission.
(4)    Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019 – Beschleunigung der Umsetzung, COM(2018) 114.
(5)    Hierauf hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters immer wieder hingewiesen.
(6)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank – zweiter Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite in Europa, COM(2018) 133.
(8)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(9)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, VVG-Blaupause, SWD(2018) 72.
(10)    Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(11)    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
(12)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(13)    Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0047 ).
(14)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU, COM(2016) 723 final vom 22.11.2016.
(15)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU, COM(2016) 723 final vom 22.11.2016.
(16)

   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion, COM(2017) 292 final vom 8.6.2017.

(17)    Hat eine Bank für einen notleidenden Kredit 30 % an Rückstellungen gebildet und veräußert sie diesen Kredit anschließend zu einem Preis von weniger als 70 % seines Wertes, so entsteht für die Bank ein weiterer Verlust.
(18)    https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/2017-non-performing-loans-consultation-document_en.pdf.
(19)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite durch Abbau ungerechtfertigter Hürden für die Kreditverwaltung durch Dritte und die Übertragung von Krediten sowie zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten (Teil 1 / 2). SWD(2018) 75 (EN).
(20)    Ausschuss für Regulierungskontrolle, Stellungnahme: Folgenabschätzung / Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite, Ares (2018) 827204 - 13/02/2018.
(21)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite durch Abbau ungerechtfertigter Hürden für die Kreditverwaltung durch Dritte und die Übertragung von Krediten sowie zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten (Teil 2 / 2). SWD(2018) 75 (EN).
(22)    Ausschuss für Regulierungskontrolle, Stellungnahme: Folgenabschätzung / Beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten, Ares (2018) 215454 - 12/01/2018.
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    Siehe Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-emu_de.pdf vom 31.5.2017.
(25)    11/07/2017, http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/07/11/conclusions-non-performing-loans/pdf.
(26)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion, COM(2017) 592 final vom 11.10.2017.
(27)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(28)

   Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 72 zur AMC-Blaupause.

(29)    Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(30)    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 60/34 vom 22.5.2008, S. 66).
(31)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(34)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU, COM(2016) 723 final vom 22.11.2016.
(35)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(36)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(37)    Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)
(38)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(39)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(41)    Richtlinie (EU) …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (ABl. L […] vom […], S. […]).
(42)    Richtlinie (EU) …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (ABl. L […] vom […], S. […]).
(43)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).