Brüssel, den 19.2.2018

COM(2018) 72 final

2018/0034(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Entsprechend einem Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative 1 nach Artikel 185 AEUV wurde der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum („PRIMA“) erlassen.

Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern („teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration verpflichten, bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt.

Das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) äußerte mit Schreiben vom 26. September 2014 den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ an der PRIMA zu beteiligen, und verpflichtete sich, insgesamt einen finanziellen Beitrag von 40 Mio. EUR zur Initiative zu leisten.

Um eine mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern gleichberechtigte Beteiligung Marokkos an der PRIMA sicherzustellen, ist eine völkerrechtliche Übereinkunft mit der Union erforderlich, durch die der Geltungsbereich des durch den Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten Rechtsrahmens auf Marokko ausgeweitet wird.

Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission – vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses (EU) 2017/1324 – zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Marokko über ein internationales Abkommen zwischen der Union und Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA.

Die Verhandlungen begannen am 26. Juni 2017 und wurden am 22. Januar 2018 mit der Paraphierung des Abkommensentwurfs durch die Verhandlungsführer der künftigen Vertragsparteien erfolgreich abgeschlossen. Der Entwurf des Abkommens im Anhang dieses Vorschlags steht im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates. Insbesondere wird unter unmittelbarer Bezugnahme auf den Beschluss (EU) 2017/1324 darin festgelegt, dass die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA mit denen identisch sind, die im genannten Rechtsakt der Union niedergelegt sind.

Im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, insbesondere der Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Rechnungshofs und der Durchführungsstelle der PRIMA (PRIMA Implementation Structure/PRIMA-IS), Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Einklang mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union durchzuführen, nimmt das Abkommen ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/1324 und verpflichtet die Vertragsparteien, jede erforderliche Unterstützung für die Durchführung dieser Rechnungsprüfungen und Untersuchungen zu leisten. Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien laut dem künftigen Abkommen detaillierte Unterstützungsvereinbarungen treffen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind.

Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung ab seiner Unterzeichnung vor, damit marokkanische Forscher in größtmöglichem Umfang von den Aufforderungen profitieren können, die im Rahmen des ersten PRIMA-Jahresarbeitsplans (JAP) 2018 3 veröffentlicht wurden. In diesem JAP wird bereits ausführlich auf die Bedingungen für die Teilnahme und Förderung von Rechtspersonen, die in einem Land wie Marokko niedergelassen sind, das im Verlauf der Durchführung des JAP teilnehmendes Land der PRIMA wird, eingegangen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 gilt als Stichtag für die Erfüllung des Beteiligungskriteriums der Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung, d. h. der 17. April 2018, wie im PRIMA-JAP angegeben. Vor diesem Hintergrund bekundete Marokko während der Verhandlungen seine Bereitschaft, dieses Abkommen vorläufig anzuwenden, damit Forscher aus Marokko die Möglichkeit erhalten, in vollem Umfang von den vorgenannten Aufforderungen zu profitieren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Wie auch im Bericht über die Folgenabschätzung für die PRIMA 4 dargelegt, steht die Offenheit der Partnerschaft für die Beteiligung von Drittländern wie Marokko im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation, die der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2012 „Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz“ 5 und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“, das die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation fördert, um die globalen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen und die EU-Politik im Außenbereich zu unterstützen, zu entnehmen sind. Dieses Abkommen steht auch im Einklang mit dem geltenden Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 6 , das der wissenschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Union und Marokko dient, sowie mit dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko 7 , das Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko auf Gebieten gemeinsamen Interesses fördert.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Durchführung der PRIMA in enger Zusammenarbeit mit Drittländern wie Marokko steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen und ist für diese relevant (z. B. Migrationspolitik, Entwicklungspolitik und Nachbarschaftspolitik).

2.Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates beruht auf Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem zusammen mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die veranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat

– die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens im Namen der Union beschließt;

– den Verhandlungsführer des Abkommens ermächtigt, das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Namen der Union zu unterzeichnen.

2018/0034 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln.

(3)Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern („teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration verpflichten, bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt.

(4)Das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) äußerte den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen.

(5)Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Marokko vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der PRIMA festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA.

(6)Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission – vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses (EU) 2017/1324 – zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Marokko über ein internationales Abkommen zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.

(7)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(8)Um baldmöglichst eine Beteiligung Marokkos an der PRIMA zu ermöglichen, sollte das Abkommen vorläufig angewandt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird – vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens – im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Einklang mit seinem Artikel 4 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am [Tag seiner Annahme] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 9  

Titel 08 – Forschung und Innovation, Rahmenprogramm „Horizont 2020“

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Mit der in Rede stehenden Initiative soll es Marokko ermöglicht werden, ein teilnehmendes Land der PRIMA zu werden, deren strategische Ziele darin bestehen, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, deren Klimaresistenz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern und einen Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu leisten.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Zur Verwirklichung ihrer Ziele wird die PRIMA von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt. Um eine mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern gleichberechtigte Beteiligung Marokkos an der PRIMA sicherzustellen, ist eine völkerrechtliche Übereinkunft mit der Union erforderlich, durch die der Geltungsbereich des durch den Beschluss (EU) 2017/1324 festgelegten Rechtsrahmens auf Marokko ausgeweitet wird.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die in Rede stehende Initiative wird es Marokko ermöglichen, ein teilnehmendes Land der PRIMA zu werden und sich somit gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 assoziierten Ländern an der Initiative zu beteiligen. Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/1324 wären marokkanische Rechtspersonen automatisch berechtigt, EU-Fördermittel für aus dem EU-Haushalt geförderte Projekte zu beantragen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Mit der in Rede stehenden Initiative soll Marokko die Beteiligung an der PRIMA ermöglicht werden. Die Leistungs- und Erfolgsindikatoren der in Rede stehenden Initiative sind daher eng mit jenen der PRIMA-Initiative insgesamt verbunden, die im entsprechenden Vorschlag der Kommission 11 aufgeführt wurden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Siehe den oben genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV und die diesem Kommissionsvorschlag beiliegende Folgenabschätzung zu PRIMA 12 .

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Siehe den oben genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Für diese Initiative gibt es keine Präzedenzfälle, da die PRIMA die erste Initiative ihrer Art mit einer den Mitgliedstaaten gleichberechtigten Beteiligung von nicht mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm assoziierten Drittländern ist (weshalb sie den Abschluss internationaler Abkommen mit der Union für ihre Beteiligung erfordert).

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Siehe den oben genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

☑ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Abkommens und solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist (31.12.2028).

   Finanzielle Auswirkungen: ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Abkommens bis zum 31.12.2020 (während dieses Zeitraums soll eine Regelung zur Durchführung des Abkommens getroffen werden; nach diesem Zeitraum sind keine weiteren Aktivitäten im Rahmen des Abkommens vorgesehen).

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 13  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Es wird eine neue Rechtsperson geschaffen, deren ausschließliche Aufgabe die Durchführung der PRIMA ist. Der EU-Finanzbeitrag zur PRIMA wird über diese Stelle bereitgestellt.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Siehe den in den vorstehenden Abschnitten genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Siehe den in den vorstehenden Abschnitten genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Siehe den in den vorstehenden Abschnitten genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Siehe den in den vorstehenden Abschnitten genannten Vorschlag der Kommission für eine PRIMA-Initiative nach Artikel 185 AEUV.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, insbesondere der Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Rechnungshofs und der Durchführungsstelle der PRIMA (PRIMA Implementation Structure/PRIMA-IS), Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Einklang mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union durchzuführen, nimmt das zwischen der EU und Marokko zu schließende Abkommen ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/1324 und verpflichtet die Vertragsparteien, jede erforderliche Unterstützung für die Durchführung dieser Rechnungsprüfungen und Untersuchungen zu leisten. Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien laut dem künftigen Abkommen detaillierte Unterstützungsvereinbarungen treffen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Teilrubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM 14

von EFTA-Ländern 15

von Kandidatenländern 16

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

08 01 05

NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung…]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

EUR

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD <RTD.>

Jahr
2018 17

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr 2021-2029

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 18  

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01

(3)

23000

23000

23000

69000

Mittel INSGESAMT
für die GD RTD

Verpflichtungen

=1+1a +3

23000

23000

23000

69000

Zahlungen

=2+2a

+3

23000

23000

23000

69000






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

23000

23000

23000

69000

Mittel INSGESAMT
unter der TEILRUBRIK <1a>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

23000

23000

23000

69000

Zahlungen

=5+ 6

23000

23000

23000

69000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

EUR

Jahr
2018 19

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021-2029

INSGESAMT

GD <RTD.>

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

4600

4600

4600

13800

Mittel INSGESAMT GD <RTD>

Mittel

4600

4600

4600

13800

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

4600

4600

4600

13800

EUR

Jahr
2018 20

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021-2029

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

27600

27600

27600

82800

Zahlungen

27600

27600

27600

82800

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in EUR

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 21

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 22

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

EUR

Jahr
2018 23

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021-2029

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

4600

4600

4600

13800

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

4600

4600

4600

13800

außerhalb der RUBRIK 5 24 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

23000

23000

23000

69000

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

23000

23000

23000

69000

INSGESAMT

27600

27600

27600

82800

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr 2020

Jahr

2021-2029

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

08 01 05 01 (indirekte Forschung)

0,2

0,2

0,2

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 25

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  26

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,2

0,2

0,2

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Ausarbeitung und Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit den marokkanischen Behörden über die Unterstützung beim Schutz der finanziellen Interessen der EU gemäß Artikel 2 des Abkommens.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in EUR

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

EUR

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 27

Jahr
N

Jahr
N+1

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Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    COM(2016) 662 final vom 18.10.2016.
(2)    Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
(3)    C(2018) 371 final vom 24.1.2018.
(4)    SWD(2016) 332 final vom 18.10.2016.
(5)    COM(2012) 497 final.
(6)    ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(7)    ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 9.
(8)    Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
(9)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(10)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    COM(2016) 662 final vom 18.10.2016.
(12)    SWD(2016) 332 final vom 18.10.2016.
(13)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(14)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(15)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(16)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(17)    2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(18)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19)    2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(20)    2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(21)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(22)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(23)    2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(24)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(25)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(26)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(27)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den19.2.2018

COM(2018) 72 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)


ANHANG

Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“),

einerseits,

und

das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“),

andererseits,

(im Folgenden die „Vertragsparteien“),

in der Erwägung, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 1. März 2000 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie vorsieht;

in der Erwägung, dass das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 14. März 2015 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;

in der Erwägung, dass der Prozess, der zu PRIMA führte, 2012 mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz über Wissenschaft, Technologie und Innovation in Barcelona begann, auf der vereinbart wurde, eine erneuerte Partnerschaft für Forschung und Innovation auf der Grundlage der Grundsätze der gemeinsamen Verantwortung, des gegenseitigen Interesses und des gemeinsamen Nutzens auf den Weg zu bringen;

in der Erwägung, dass Marokko in diesem Prozess eine aktive Rolle spielte und mit Schreiben vom 26. September 2014 förmlich seine finanzielle Beteiligung an der PRIMA zusagte;

in der Erwägung, dass im Dezember 2014 mehrere EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder, darunter Marokko, der Europäischen Kommission den Vorschlag für ein „gemeinsames Programm PRIMA“ vorlegten;

in der Erwägung, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, die teilnehmende Länder der Initiative sind, regelt insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;

in der Erwägung, dass Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA wird;

 

in der Erwägung, dass Marokko den Wunsch geäußert hat, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den EU-Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Ländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen;

in der Erwägung, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Marokko erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten von Marokko als teilnehmendes Land der PRIMA festzulegen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.

Artikel 2

Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA

Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA sind identisch mit denen, die in dem Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) niedergelegt sind. Die Vertragsparteien müssen die in dem genannten Beschluss enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jede erforderliche Unterstützung leisten. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist der Bereich, der in dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits festgelegt ist.

Artikel 4

Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel 6 gekündigt wird.

Artikel 6

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

2. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

3. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 7

Streitbeilegung

Das in Artikel 86 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

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Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Arabisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.