19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9139 — Haier/Candy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/07)
1.
Am 8. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Haier Europe Appliances Holding B.V (Niederlande), kontrolliert von Qingdao Haier Co. Ltd („Haier“, China), |
— |
Candy S.p.A („Candy“, Italien). |
Haier übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Candy.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Haier: Herstellung und Vermarktung von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten weltweit unter mehreren Hauptmarken wie „Haier“, „Casarte“, „GE Appliances“, „Fisher & Paykel“, „AQUA“ und „Leader“.
— Candy: Herstellung und Vermarktung von Haushaltsgeräten weltweit über die zwei Hauptmarken „Candy“ und „Hoover“ sowie über Marken für jeweils ein Land, darunter „Rosières“ (für Frankreich) und „Jinling“ (für China).
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9139 — Haier/Candy
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).