8.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/104


P8_TA(2018)0302

Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen EU/Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden (COM(2017)0811 — 2018/2067(INI))

(2020/C 118/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden (COM(2017)0811),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 16 und 218,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (3),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (5),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Datenschutz (ETS Nr. 108) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181),

unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2018 des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittstaaten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (6),

unter Hinweis auf die vom Parlament und vom Rat erzielte Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008), insbesondere auf das Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, das für die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gilt, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV fallen,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0239/2018),

A.

in der Erwägung, dass Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten nur an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen übermitteln darf, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit angemessenen Garantien oder eines vor dem 1. Mai 2017 abgeschlossenen Kooperationsabkommens über den Austausch personenbezogener Daten sowie in Ausnahmesituationen in Einzelfällen, wobei die in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 niedergelegten strengen Bedingungen eingehalten werden müssen und angemessene Garantien sichergestellt sein müssen;

B.

in der Erwägung, dass bei internationalen Abkommen, die es Europol gestatten, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV eingehalten werden müssen und mithin der Grundsatz der Zweckbindung, der Anspruch auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde — wie insbesondere in der Charta verankert — gewahrt sein müssen, und dass nachgewiesen sein muss, dass diese Abkommen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben von Europol notwendig und verhältnismäßig sind;

C.

in der Erwägung, dass ein derartiger Austausch auf einem zwischen der EU und dem jeweiligen Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen beruhen muss, das hinreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen vorsieht;

D.

in der Erwägung, dass in dem Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020 (7) hervorgehoben wird, dass es im Hinblick darauf, dass Europol seinen Aufgaben nachkommen kann, immer wichtiger wird, einen multidisziplinären Ansatz zu stärken — unter anderem, indem das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Informationen von einer immer größer werdenden Gruppe von Partnern gebündelt werden;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervorhob, dass durch strategische und operationelle Kooperationsabkommen zwischen Europol und Drittstaaten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Praxis ermöglicht werden;

F.

in der Erwägung, dass Europol in der Vergangenheit bereits mehrere Abkommen über den Datenaustausch mit Drittstaaten geschlossen hat, etwa mit Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kolumbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Ukraine und den Vereinigten Staaten von Amerika;

G.

in der Erwägung, dass der EDSB seit dem 1. Mai 2017 für die Überwachung von Europol zuständig ist und darüber hinaus die Organe der EU bei Strategien und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Datenschutz berät;

1.

vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Strafverfolgung für die Sicherheitsinteressen der Europäischen Union angemessen bewertet werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine sorgfältige Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass bei der Festlegung eines Mandats für Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden Algeriens mit der nötigen Vorsicht vorgegangen werden sollte;

2.

vertritt die Auffassung, dass sichergestellt werden muss, dass in den aufnehmenden Drittstaaten die Artikel 7 und 8 der Charta sowie andere darin verankerte Grundrechte und -freiheiten in vollem Umfang eingehalten werden; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Verhandlungsleitlinien um die in dieser Entschließung aufgeführten Bedingungen zu ergänzen;

3.

stellt fest, dass bislang keine geeignete Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bei der die Gefahren, die durch die Übermittlung personenbezogener Daten an die Demokratische Volksrepublik Algerien für die Rechte des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und der Daten aber auch für andere in der Charta verankerte Grundrechte und -freiheiten entstehen, gründlich bewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine geeignete Folgenabschätzung durchzuführen, damit die notwendigen Garantien festgelegt werden können, die in dem Abkommen verankert werden sollen;

4.

betont nachdrücklich, dass bei dem Abkommen ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der EU-Rechtsvorschriften gleichwertig ist; betont, dass das Abkommen nicht geschlossen werden kann, wenn dieses Maß weder de jure noch de facto garantiert ist;

5.

verlangt, dass das Abkommen strenge und spezifische Schutzmaßnahmen umfasst, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird und eindeutige Bestimmungen über die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten, damit sichergestellt wird, dass Artikel 8 der Charta und Artikel 16 AEUV in vollem Umfang eingehalten werden, und verhindert wird, dass Europol für etwaige Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union haftet, die dadurch entstehen, dass personenbezogene Daten ohne die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen übermittelt werden;

6.

fordert, dass in die Leitlinie B der ausdrückliche Hinweis aufgenommen wird, dass Europol gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung verpflichtet ist, allen Einschränkungen Folge zu leisten, die ihm von Mitgliedstaaten oder sonstigen Datenlieferanten bei der Übermittlung von Daten an Europol in Bezug die Verwendung von und den Zugriff auf Daten, die der Demokratischen Volksrepublik Algerien übermittelt werden sollen, auferlegt wurden;

7.

fordert, dass in dem Abkommen eindeutig festgelegt wird, dass für jede weitere Verarbeitung stets eine vorherige schriftliche Genehmigung durch Europol erforderlich ist; betont, dass diese Genehmigungen von Europol dokumentiert und dem EDSB auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert, dass das Abkommen auch eine Bestimmung enthält, mit der die zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien verpflichtet werden, diese Beschränkungen einzuhalten, und festgelegt wird, wie die Einhaltung der Beschränkungen durchgesetzt werden soll;

8.

betont nachdrücklich, dass das Abkommen eine eindeutige und präzise Bestimmung enthalten sollte, mit der festgelegt wird, wie lange die übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert werden, und vorgeschrieben wird, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nach Ablauf dieses Speicherungszeitraums gelöscht werden; fordert, dass in dem Abkommen prozedurale Maßnahmen vorgesehen werden, damit die Einhaltung gewährleistet werden kann; betont nachdrücklich, dass in Ausnahmefällen, in denen Daten aus hinreichend gerechtfertigten Gründen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, Europol und der EDSB über diese Gründe und die dazugehörige Dokumentation informiert werden müssen;

9.

erwartet, dass die in Erwägung 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Kriterien angewandt werden, d. h. dass die Übermittlung personenbezogener Daten den Vertraulichkeitsverpflichtungen der zuständigen Behörden Algeriens, die personenbezogene Daten von Europol erhalten, unterliegen muss, dass der Grundsatz der Spezifität beachtet wird und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall dazu verwendet werden dürfen, die Todesstrafe oder irgendeine Form von grausamer und unmenschlicher Behandlung zu beantragen, anzuordnen oder zu vollstrecken;

10.

ist der Auffassung, dass die Kategorien von Straftaten, bei denen personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, in dem internationalen Abkommen selbst eindeutig festgelegt und aufgelistet werden müssen, wenn möglich, gemäß den EU-Definitionen der entsprechenden Straftatbestände; betont, dass in dieser Aufzählung die unter die einschlägigen Straftatbestände fallenden Handlungen sowie die Personen, Gruppen und Organisationen, die von der Datenübermittlung betroffen sein könnten, eindeutig und präzise definiert werden sollten;

11.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 der Charta gemeinsam mit der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien festzulegen, welches unabhängige Aufsichtsgremium für die Überwachung der Umsetzung des internationalen Abkommens zuständig sein soll; betont nachdrücklich, dass ein solches Gremium vereinbart und eingerichtet werden sollte, bevor das internationale Abkommen in Kraft treten kann; beharrt darauf, dass die Bezeichnung dieses Gremiums im Abkommen ausdrücklich genannt wird;

12.

ist der Auffassung, dass beide Vertragsparteien das internationale Abkommen aussetzen oder beenden können sollten, wenn gegen das Abkommen verstoßen wird, und dass das unabhängige Aufsichtsgremium im Fall eines Verstoßes gegen das Abkommen auch befugt sein sollte, die Aussetzung oder Beendigung des Abkommens vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende personenbezogene Daten, die vor der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens übermittelt wurden, weiterhin gemäß dem Abkommen verarbeitet werden dürfen; ist der Auffassung, dass festgelegt werden sollte, dass das Abkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, damit überprüft werden kann, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten;

13.

ist der Auffassung, dass es einer klaren Definition des Begriffs des Einzelfalls bedarf, da dieser Begriff benötigt wird, wenn beurteilt werden muss, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

14.

ist der Auffassung, dass es einer Definition des Begriffs „hinreichend begründet“ bedarf, damit beurteilt werden kann, ob eine etwaige Datenübermittlung notwendig und verhältnismäßig ist; betont, dass sich diese Definition auf tatsächliche strafrechtliche Ermittlungen beziehen sollte;

15.

betont, dass die an eine empfangende Behörde übermittelten Daten niemals von anderen Behörden weiterverarbeitet werden dürfen und dass zu diesem Zweck eine erschöpfende Liste der zuständigen Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Algerien erstellt werden sollte, denen Europol Daten übermitteln darf, einschließlich einer Beschreibung der Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden; ist der Auffassung, dass jede Änderung dieser Liste, mit der eine zuständige Behörde ersetzt oder eine neue Behörde hinzugefügt wird, automatisch eine Überarbeitung des internationalen Abkommens nach sich ziehen sollte;

16.

betont nachdrücklich, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen von den zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien an andere Behörden in Algerien nur zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks der Übermittlung durch Europol zulässig sein darf und stets dem unabhängigen Gremium, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und Europol mitgeteilt werden sollte;

17.

betont, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass die Weitergabe von Informationen durch die zuständigen Behörden der Demokratischen Volksrepublik Algerien an andere Staaten untersagt ist und die sofortige Beendigung des internationalen Abkommens nach sich ziehen würde;

18.

ist der Auffassung, dass das in den Datenschutzvorschriften der EU verankerte Recht der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung in dem internationalen Abkommen mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien verankert sein sollte;

19.

weist darauf hin, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten oder Daten über die Gesundheit und das Sexualleben einer Person offenbaren, äußerst sensibel ist und angesichts des im Vergleich zur Europäischen Union unterschiedlichen rechtlichen Rahmens, der gesellschaftlichen Gegebenheiten und des kulturellen Hintergrunds der Demokratischen Volksrepublik Algerien Anlass zu tiefer Besorgnis gibt; hebt hervor, dass strafbare Handlungen in der Union anders definiert sind als in der Demokratischen Volksrepublik Algerien; ist der Auffassung, dass eine derartige Datenübermittlung daher nur in sehr seltenen Fällen und mit eindeutigen Garantien für die betroffene Person und die mit ihr verbundenen Personen erfolgen sollte; hält es für erforderlich, spezifische Garantien hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit und der Menschenwürde, festzulegen, die die Demokratische Volksrepublik Algerien erfüllen muss;

20.

vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auch einen Überwachungsmechanismus umfassen sollte, der regelmäßig überprüft werden sollte, damit seine Funktionsweise im Zusammenhang mit den operativen Bedürfnissen von Europol und mit der Einhaltung der Rechte und Grundsätze der EU im Bereich Datenschutz bewertet werden kann;

21.

fordert die Kommission auf, vor Abschluss des internationalen Abkommens gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Rat des EDSB einzuholen;

22.

betont, dass das Parlament dem Abschluss des Abkommens nur zustimmen wird, wenn es gemäß Artikel 218 AEUV in alle Phasen des Verfahrens zufriedenstellend einbezogen wird;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln.

(1)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(4)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(5)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.

(7)  Europol-Programmplanungsdokument 2018–2020, angenommen am 30. November 2017 vom Verwaltungsrat von Europol, EDOC# 856927v18.