Brüssel, den 13.11.2018

COM(2018) 740 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen


INHALT

1.    Einleitung    

2.    Besserer Übergang und Kohärenz    

2.1.    Workshop    

2.2.    Leitlinien zum Datum der Anwendbarkeit der neuen Richtlinien für den Elektrosektor    

2.3.    Leitfaden zur Funkanlagen-Richtlinie    

3.    Anwendung    

3.1.    Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen    

3.2.    Anwendbarkeit in den EWR-EFTA-Staaten    

3.3.    Konformitätsbewertung    

3.4.    Marktüberwachung (Konformität und bessere Zusammenarbeit)    

3.5.    Der Ausschuss (TCAM)    

4.    Harmonisierte Normen    

4.1.    Zweck harmonisierter Normen    

4.2.    Ausarbeitung harmonisierter Normen    

4.3.    Allgemeine Schritte der Kommission zur Lösung der Probleme    

4.4.    Spezifische Situationen und Lösungen    

4.4.1.    WiFi-Norm (EN 301 893)    

4.4.2.    Harmonisierte Normen ohne Spezifikationen zu Leistungsparametern von Empfängern    

4.5.    Status harmonisierter Normen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie    

5.    Anforderungen    

5.1.    Anforderungen auf Grundlage des neuen Konzepts    

5.2.    Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten    

5.2.1.    Artikel 3 Absatz 3 (zusätzliche grundlegende Anforderungen) und Artikel 4 (Kombinationen aus Funkanlagen und Software)    

5.2.2.    Artikel 5 (Registrierung)    

5.2.3.    Sonstige Bestimmungen    

5.3.    Beseitigung unnötiger administrativer Verpflichtungen und Unklarheiten    

6.    Schlussfolgerung    

Anhang    

Durch die Funkanlagen-Richtlinie eingeführte Änderungen    

1.Einleitung

Der Elektronik- und Elektrotechnikindustrie kommt in der europäischen Wirtschaft eine strategische Rolle zu. Etwa 30 % der Wertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes in der EU entfallen auf diesen Bereich, der auch wichtige technische Lösungen für zentrale Politikbereiche der EU anbietet. Umweltfreundliche, innovative und intelligente elektrische und mechanische Geräte und Anlagen tragen dazu bei, dass mehr und bessere Arbeitsplätzen in der gesamten Wirtschaft entstehen und Produkte und Dienstleistungen sauberer, effizienter und wettbewerbsfähiger werden. Die Elektronik- und Elektrotechnikindustrie schaffen als Schlüsselbranchen die wesentlichen Voraussetzungen für andere Wirtschaftszweige und stellen zudem Kapital sowie Waren und Dienstleistungen auf der Zwischenstufe für alle anderen Wirtschaftssektoren bereit.

Die Funkanlagen-Richtlinie 1 , mit der ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen auf dem Binnenmarkt festgelegt wird, und die vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen für Produkte gilt, die das Funkfrequenzspektrum nutzen (Funkanlagen) 2 , stellt eines der wesentlichen Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der Elektronik- und Elektrotechnikindustrie dar. Bei den anderen einschlägigen Instrumenten handelt es sich um die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU 3 und die Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU 4 .

Funkanlagen, die unter die Funkanlagen-Richtlinie fallen, unterliegen nicht der Richtlinie 2014/35/EU bzw. der Richtlinie 2014/30/EU 5 , müssen jedoch die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen, da in Artikel 3 Absatz 1 der Funkanlagen-Richtlinie auf diese grundlegenden Anforderungen verwiesen wird.

Die Funkanlagen-Richtlinie wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt der EU (ABl.) veröffentlicht, trat am 11. Juni 2014 in Kraft und gilt seit dem 13. Juni 2016. Durch sie wurde die Funkanlagen-Richtlinie und Telekommunikationsendeinrichtungen 1999/5/EG 6 aufgehoben. Sie beinhaltete eine einjährige Übergangsfrist, die am 12. Juni 2017 endete (Artikel 48). Hersteller durften in dem Übergangszeitraum Funkanlagen in Verkehr bringen, die entweder der Funkanlagen-Richtlinie oder den vor dem 13. Juni 2016 geltenden Rechtsvorschriften der EU (d. h. Richtlinie 1999/5/EG) entsprachen.

Durch die Funkanlagen-Richtlinie wurde die Richtlinie 1999/5/EG mit dem neuen Rechtsrahmen 7 in Einklang gebracht. Bei der Überarbeitung wurde berücksichtigt, dass es einer besseren Marktüberwachung bedarf, und zwar hauptsächlich durch die Einführung von Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Hersteller, Einführer und Händler. Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die Klassen von Funkanlagen mit einem geringen Maß an Konformität eine Vorabregistrierung verlangen zu können. Weitere Neuerungen bestehen darin, dass reine Rundfunk- und Radio-TV-Anlagen für den ausschließlichen Empfang in den Geltungsbereich einbezogen und bestimmte administrative Anforderungen vereinfacht werden. Die Funkanlagen-Richtlinie und die Richtlinie 1999/5/EG werden im Anhang kurz verglichen.

Der Kommission wird durch die Funkanlagen-Richtlinie die Befugnis übertragen, zu konkreten Fragen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Nach Artikel 44 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2014 übertragen und die Auflage gemacht, spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren (d. h. bis zum 10. September 2018) einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

Zudem überprüft die Kommission nach Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie die Anwendung Letzterer (d. h. der Funkanlagen-Richtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf Jahre Bericht.

Ein Bericht im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie beinhaltet unbedingt genaue Angaben über ergriffene oder zu ergreifende Maßnahmen zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte gemäß der Funkanlagen-Richtlinie und enthält somit auch Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit Artikel 44 Absatz 2. Zudem entspricht der Zeitpunkt für die Übermittlung eines Berichts im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 nahezu dem Datum für die Vorlage von Berichten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie.

Ein derartiger Bericht wird somit für die Zwecke sowohl von Artikel 44 Absatz 2 als auch von Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie erstellt. Nach Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie werden darin Fragen der Umsetzung und Anwendung der Funkanlagen-Richtlinie behandelt, u. a. die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen 8 und die Tätigkeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) 9 . Zudem werden Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a, in dem auf ein kohärentes System 10 verwiesen wird, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d, der sich auf den Verbraucherschutz 11 bezieht, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e über gemeinsame Ladegeräte 12 sowie Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f über die digitale Etikettierung („E-Labelling“) 13 geliefert. Schließlich enthält der Bericht weitere aktuelle Informationen über die Befugnisübertragung nach Artikel 44 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie. 14

Dies ist der erste, fast nur ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 2 erstellte Bericht. Somit ist es noch zu früh, auf alle in Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie aufgezählten Punkte genau einzugehen und generelle Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit der Funkanlagen-Richtlinie zu ziehen. Da nach Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie alle fünf Jahre ein Bericht zu erstellen ist, wird der nächste Bericht 2023 ausgearbeitet und vorgelegt.

2.Besserer Übergang und Kohärenz

2.1.Workshop

Angesichts der durch die Funkanlagen-Richtlinie eingeführten Neuerungen wurden von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern Fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Funkanlagen-Richtlinie sowie der Auslegung einiger Bestimmungen aufgeworfen, die insbesondere den Geltungsbereich betrafen, sodass die Kommission im November 2014 einen offenen Workshop in Brüssel organisierte. Mit dem Workshop wurde das Ziel verfolgt, Probleme und Fragen zur Umsetzung der Funkanlagen-Richtlinie zu behandeln, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die nationalen Umsetzungsmaßnahmen rechtzeitig und kohärent in die Wege zu leiten, und die Interessenträger (z. B. die Industrie und die notifizierten Stellen) das nötige Rüstzeug erhalten, die Funkanlagen-Richtlinie ab ihrem Geltungstag kohärent anzuwenden.

Die Zahl der Teilnehmer, hauptsächlich Vertreter von Mitgliedstaaten, EFTA-Staaten 15 , europäischen Normungsorganisationen, Industrieverbänden, notifizierten Stellen, Verbraucherverbände usw., war (mit etwa 100) sehr hoch. Auf der Website der Kommission wurde anschließend ein „Dokument mit Fragen und Antworten“ veröffentlicht. 16

2.2.Leitlinien zum Datum der Anwendbarkeit der neuen Richtlinien für den Elektrosektor

Den Mitgliedstaaten und Interessenträgern mussten Leitlinien an die Hand gegeben werden, in denen die Anwendbarkeit der neuen Richtlinien für den Elektrosektor (Richtlinie 2014/30/EU, Richtlinie 2014/35/EU und Funkanlagen-Richtlinie) im Zusammenhang mit dem Datum des Inverkehrbringens eines Produktes ausführlich erläutert wird. Die Dienststellen der Kommission arbeiteten daraufhin entsprechende Leitlinien aus, die auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden. 17  

In dem Dokument wird erläutert, welche jeweilige Richtlinie für den Elektrosektor in einer bestimmten Situation anwendbar ist, und zwar unter Berücksichtigung des Datums, an dem ein Produkt in Verkehr gebracht wird, der Übergangsfrist der Funkanlagen-Richtlinie, der Anwendungsbereiche der alten und neuen Richtlinien für den Elektrosektor sowie des Geltungsbeginns dieser Richtlinien.

2.3.Leitfaden zur Funkanlagen-Richtlinie

Der neue Leitfaden zur Funkanlagen-Richtlinie wurde im Mai 2017 auf der Website der Kommission veröffentlicht. 18 Dieser Leitfaden soll allen direkt oder indirekt von der Funkanlagen-Richtlinie Betroffenen als Handbuch dienen und ihnen bei der Auslegung Hilfestellung bieten. Der Leitfaden ist rechtlich nicht verbindlich.

In dem Leitfaden werden einige der wichtigsten Probleme bei der Anwendung der Funkanlagen-Richtlinie erläutert und klargestellt, wie etwa der Anwendungsbereich, die grundlegenden Anforderungen, die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren und bestimmte spezifische Verpflichtungen betreffend die Wirtschaftsakteure. Die Ausarbeitung erfolgte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern (Industrieverbänden, Verbraucherverbänden, notifizierten Stellen, europäischen Normungsorganisationen).

Die Dienststellen der Kommission veröffentlichten im Juni 2018 eine aktualisierte, auch vom Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) 19 gebilligte Fassung dieses Leitfadens, die Klarstellungen zu Fragen, die nach der Veröffentlichung der ersten Fassung dieses Leitfadens aufkamen, sowie aktualisierte Fundstellen beinhaltet. So wird in dieser Fassung beispielsweise präzisiert, ob die Funkanlagen-Richtlinie für Funkmodule gilt, und es finden sich darin aktualisierte Informationen zur Anwendbarkeit der Funkanlagen-Richtlinie auf Drohnen sowie Querverweise auf die ergänzenden Leitlinien zu kombinierten Geräten. 20  

3.Anwendung

3.1.Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen

Nach Artikel 49 Absatz 1 der Funkanlagen-Richtlinie erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Juni 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie (d. h. der Funkanlagen-Richtlinie) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bis Juli 2016 notifizierten 14 Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Daraufhin übermittelte die Europäische Kommission den verbleibenden 14 Mitgliedstaaten, die Artikel 49 Absatz 1 nicht entsprochen hatten, im Juli 2016 ein Aufforderungsschreiben. Bis Ende des Jahres 2017 hatten alle Mitgliedstaaten als nationale Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere nationale Gesetze notifiziert. Somit ist die Funkanlagen-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und sämtliche Vertragsverletzungs-Dossiers im Zusammenhang mit Artikel 49 Absatz 1 der Funkanlagen-Richtlinie sind abgeschlossen worden. Informationen über die für die einzelnen Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren sind in der Datenbank der Kommission abrufbar. 21

Bei den Dienststellen der Kommission gingen keine Beschwerden über Probleme ein, durch die der freie Warenverkehr von bereits mit der Funkanlagen-Richtlinie kompatiblen Funkanlagen behindert wurde und die auf eine zu späte Umsetzung der Funkanlagen-Richtlinie zurückzuführen sind.

3.2.Anwendbarkeit in den EWR-EFTA-Staaten

Die Funkanlagen-Richtlinie gilt in den EWR 22 -EFTA 23 -Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein), da sie durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 24 in das EWR-Abkommen integriert und anschließend von den betreffenden Staaten in nationales Recht umgesetzt wurde

Die Schweiz passte ihre nationalen Rechtsvorschriften 25 entsprechend der Funkanlagen-Richtlinie an. In dem zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 1. Juni 2002 in Kraft trat 26 , wurde folglich das betreffende Kapitel 7 in Anhang I abgeändert 27 , um den neuen Besitzstand der EU und die entsprechenden Rechtsvorschriften der Schweiz widerzuspiegeln.

3.3.Konformitätsbewertung 

Im Mai 2015 forderten die Dienststellen der Kommission alle Mitgliedstaaten in einem Schreiben auf, mit der Notifizierung ihrer Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie zu beginnen, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Funkanlagen-Richtlinie umgesetzt worden waren. In dem Schreiben wurde zudem auf den Umstand hingewiesen, dass gemäß der aufgehobenen Richtlinie notifizierte Stellen nur bis zum 13. Juni 2017 (d. h. bis zum Ablauf der in Artikel 48 der Funkanlagen-Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist) bestehen würden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist (d. h. zum 12. Juni 2017) zählte man 61 notifizierte Stellen, bis Ende des Jahres 2017 gab es weitere 4 notifizierte Stellen und Ende April 2018 waren es insgesamt 70. 28  

Was die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie betrifft, so wurden keine besonderen Probleme festgestellt. Zudem gingen bei der Kommission keinerlei Informationen darüber ein, die dass die notifizierten Stellen überlastet wären oder ihren Aufgaben nicht nachkommen könnten. Auch wenn es Verzögerungen bei der Veröffentlichung harmonisierter Normen kam (Einzelheiten hierzu finden sich unter Abschnitt 4) und infolgedessen eine notifizierte Stelle für spezifische Anforderungen eingebunden werden musste 29 , wurde bei der Kommission immer noch keine Überlastung der Stellen gemeldet.

Die Funkanlagen-Richtlinie ist eine Richtlinie nach dem neuen Konzept. Sie beruht hauptsächlich auf dem System der EU-Konformitätserklärung (DoC), das die Hersteller verpflichtet, ihre eigenen Produkte zu zertifizieren sowie ein technisches Dossier über die Konformität der Produkte mit den geltenden Anforderungen zu pflegen, das den Überwachungsbehörden zu Überprüfungszwecken dient.

Die Einbindung eines Dritten (in diesem Fall einer notifizierten Stelle) ist in spezifischen Fällen und Ausnahmefällen erforderlich. 30 Die Hersteller haben es in der Vergangenheit jedoch häufig vorgezogen, die Bestätigung einer notifizierten Stelle einzuholen, selbst wenn dies gar nicht erforderlich war, da sie ja die einschlägigen harmonisierten Normen angewendet hatten. 31 Es bleibt abzuwarten, ob die Hersteller nach der Anpassung der Konformitätsbewertungsverfahren an den neuen Rechtsrahmen eher geneigt sind, die Bestätigung einer notifizierten Stelle nur noch in den in der Richtlinie vorgesehenen spezifischen Fällen einzuholen, was wiederum eine Verringerung der Verwaltungskosten zur Folge haben würde.

Die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllenden, ausführlichen Kriterien in der Funkanlagen-Richtlinie zielen darauf ab, ein ausreichendes und einheitlich hohes Leistungsniveau dieser Stellen sicherzustellen. Dank der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit einer Reihe von Staaten 32 haben Hersteller Zugang zu einem größeren Markt.

Die sektorale Gruppe notifizierter Stellen – der Verband zur Einhaltung der Funkanlagen-Richtlinie (REDCA) 33 – trägt in Zusammenarbeit mit dem gemäß der Funkanlagen-Richtlinie eingerichteten Ausschuss, d. h. dem Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) 34 , zur wirksamen Umsetzung der Rechtsvorschriften bei und setzt sich für kohärente Konformitätsbewertungspraktiken ein. Der REDCA pflegt Kontakte zu den maßgeblichen Organisationen wie dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), dem Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) und der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO-Gruppe zur Funkanlagen-Richtlinie) 35 . Die kohärente Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert anerkanntermaßen die Verwirklichung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes in ganz Europa.

3.4.Marktüberwachung (Konformität und bessere Zusammenarbeit)

Insgesamt wird mit der Funkanlagen-Richtlinie, mit der der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 36 geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten angewendet wird, eine bessere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden erreicht, was für eine erfolgreiche Marktüberwachungspolitik und die Gewährleistung eines offenen und wettbewerbsfähigen Markts in ganz Europa unverzichtbar ist. Diese Zusammenarbeit wird durch die Datenbank des internetgestützten Informations- und Kommunikationssystems für die paneuropäische Marktüberwachung (ICSMS) und durch das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) – beide Instrumente sind für den Austausch von Informationen und die Optimierung der Arbeitsteilung zwischen den Behörden von wesentlicher Bedeutung – unterstützt. 37  

Zudem wird die Zusammenarbeit durch die Einrichtung und die Tätigkeit der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit der nationalen Marktüberwachungsbehörden in dem spezifischen Sektor, der ADCO-Gruppe für die Funkanlagen-Richtlinie, sichergestellt. Eine wichtige Tätigkeit der ADCO-Gruppe für die Funkanlagen-Richtlinie besteht in der Ausarbeitung von jährlichen Marktüberwachungsstatistiken über Anlagen, die in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie (und der zuvor geltenden Richtlinie 1999/5/EG) fallen, sowie deren Übermittlung an die Kommission und den TCAM. 38

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts legte die ADCO-Gruppe für die Funkanlagen-Richtlinie die Marktüberwachungsstatistiken für das Jahr 2016 vor 39 , und da in diesem Jahr noch die Richtlinie 1999/5/EG galt, liefern diese Statistiken Aufschluss über nicht mit der Richtlinie 1999/5/EG konforme Erzeugnisse, die auf dem Markt festgestellt wurden. Die Richtlinie 1999/5/EG galt konkret bis zum 12. Juni 2016, wobei die Hersteller zwischen dem 13. Juni 2016 und 12. Juni 2017 infolge der Übergangsfrist nach Artikel 48 der Funkanlagen-Richtlinie wählen konnten, ob sie die Richtlinie 1999/5/EG oder die Funkanlagen-Richtlinie anwenden wollten. Aufgrund der Statistiken ist davon auszugehen, dass die Hersteller in dem betreffenden Zeitraum es bevorzugten, die Richtlinie 1999/5/EG anzuwenden. Daher lässt sich die Frage, ob bestimmte Arten von Funkanlagen von einem geringen Maß an Konformität mit den Anforderungen der Funkanlagen-Richtlinie betroffen waren, nicht konkret beantworten.

Ergänzend zu den vorstehenden Angaben erhielt die Kommission von den Mitgliedstaaten 40 Informationen über die Anwendung der Funkanlagen-Richtlinie gemäß Artikel 47 Absatz 1. 41 Diese Informationen lassen ebenfalls darauf schließen, dass die Hersteller bis zum Ablauf der Übergangsfrist die Anwendung der aufgehobenen – aber immer noch gültigen – Richtlinie, d. h. der Richtlinie 1999/5/EG, bevorzugten. Daher wurde die Konformität von in Verkehr gebrachten Funkanlagen auf Grundlage Letzterer bewertet.

Überdies finden sich in den nach Artikel 47 Absatz 1 übermittelten Berichten keinerlei Belege oder Anzeichen für ein geringes Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bei irgendeiner Kategorie von Funkanlagen.

Die Mitgliedstaaten werden in den nächsten Jahren in der Lage sein, die Konformität der Funkanlagen mit der neuen Richtlinie (Funkanlagen-Richtlinie) zu bewerten und genauere Informationen und Angaben liefern.

Bei einem von den Marktüberwachungsbehörden im Rahmen der Sitzungen der ADCO-Gruppe zur Funkanlagen-Richtlinie angesprochenen spezifischen Problem handelte es sich um die mangelnde Klarheit, was die Anwendbarkeit der Funkanlagen-Richtlinie auf unbemannte Fluggeräte (Drohnen) sowie die Notwendigkeit, die Gültigkeit ihrer Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit und Funkfrequenzen (zumindest) für von Verbrauchern und kommerziell genutzte Drohnen sicherzustellen, betrifft. Während der Erörterungen im Vorfeld des Erlasses einer Verordnung im Bereich der zivilen Luftfahrt 42 wurde vereinbart, die in der Funkanlagen-Richtlinie für Bordausrüstungen geltende Ausnahme zu ändern. 43 Infolgedessen wurde Anhang I (Absatz 3) der Funkanlagen-Richtlinie durch die ab dem 11.9.2018 anwendbare neue Verordnung (EU) 2018/1139 44 geändert, damit die Richtlinie für Funkanlagen für die meisten Kategorien von Drohnen gilt.

Im Hinblick auf eine Verringerung der Anzahl nicht konformer Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt legte die Kommission 2017 einen Legislativvorschlag für eine Verordnung zur Einhaltung und Durchsetzung von Binnenmarktregeln für Nichtlebensmittel 45 vor. Konkret setzt dieser Vorschlag bei den Unternehmen die richtigen Anreize, führt zu einer Intensivierung der Konformitätskontrollen und fördert durch die Konsolidierung des bestehenden Rahmens für Marktüberwachungstätigkeiten eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden. Darüber hinaus werden dadurch gemeinsame Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten gefördert; der Informationsaustausch wird ebenso verbessert wie die Koordinierung von Marktüberwachungsprogrammen, und es entstehen ein soliderer Rahmen für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, sowie eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden. Unter anderem ist darin die Streichung von Artikel 39 sowie von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Funkanlagen-Richtlinie vorgesehen. 46  

3.5.Der Ausschuss (TCAM)

Mit Artikel 45 der Funkanlagen-Richtlinie wird der Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) eingerichtet, bei dem es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 handelt. 47 Der TCAM 48  gibt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung seine Stellungnahme zu den nach der Funkanlagen-Richtlinie vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakten ab und beschäftigt sich allgemein mit jeglichen anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

Der Ausschuss, dessen Vorsitz die Dienststellen der Kommission führen, hat seine ursprünglich von den Dienststellen der Kommission ausgearbeitete, von dem TCAM 49 genehmigte und am 19. September 2017 in Kraft getretene Geschäftsordnung aktualisiert. Damit wurde sichergestellt, dass der Ausschuss seiner Tätigkeit nachkommen kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass es nach der Richtlinie1999/5/EG (der aufgehobenen Richtlinie) einen vergleichbaren Ausschuss gab. Der nach der Richtlinie 1999/5/EG eingesetzte Ausschuss setzte eine Arbeitsgruppe für Unterstützung und Beratung zu spezifischen Themen ein, in der die Dienststellen der Kommission den Vorsitz innehatten. 50 Diese Arbeitsgruppe ist weiterhin im Rahmen des durch die Funkanlagen-Richtlinie eingerichteten Ausschusses tätig.

Auch der TCAM setzte 2015 eine Untergruppe für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen ein. 51 Die Untergruppe wurde eingerichtet, um Fragen und Vorschläge, die in einem Dokument des TCAM über Ausnahmeregelungen für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen in Anhang I der Funkanlagen-Richtlinie aufgeworfen wurden, und spezifische Fälle, die derzeit von den europäischen Normungsorganisationen geprüft werden, wie etwa Drohnen und Hindernis-Radarsysteme, zu erörtern. 2016 legte diese Untergruppe dem TCAM einen Bericht mit Ergebnissen und Empfehlungen für eine weitere Beurteilung vor. 52  

Im Zusammenhang mit dem Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission über die die Aufmachung der Informationen nach Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU, zu dem der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, fand ein Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 (Beratungsverfahren) statt. 53  

Zur Erörterung einschlägiger Themen und somit zur etwaigen Erleichterung der Anwendung der Funkanlagen-Richtlinie werden gemeinsame Sitzungen des TCAM und des durch die Frequenzentscheidung (Entscheidung 676/2002/EG) 54 eingesetzten Funkfrequenzausschusses (RSC) organisiert. Die letzte Sitzung dieser gemeinsamen Gruppe wurde im Oktober 2017 abgehalten.

4.Harmonisierte Normen

4.1.Zweck harmonisierter Normen

Die Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, erfolgt auf freiwilliger Basis, hat allerdings den Vorteil, eine „Konformitätsvermutung“ mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen zu begründen, die dadurch abgedeckt werden sollen. 55  

Beschließt ein Hersteller, sich nicht nach einer harmonisierten Norm zu richten oder diese nur teilweise anzuwenden, hat er den Nachweis zu erbringen, dass die Funkanlagen den grundlegenden Anforderungen anderweitig entsprechen und muss eine vollständige technische Begründung vorlegen, um die Einhaltung dieser Anforderungen zu belegen. Sofern es keine harmonisierten Normen gibt oder diese nicht angewendet werden, muss der Hersteller zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen betreffend Artikel 3 Absätze 2 und 3 eine notifizierte Stelle hinzuziehen, für die Anforderungen betreffend Artikel 3 Absatz 1 besteht eine solche Pflicht jedoch nicht.

Seit Mitte der 1980er-Jahre hat die EU immer stärker von Normen zur Unterstützung ihrer Politik und Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht. Die Normung hat wesentlich zur Vollendung des Binnenmarkts im Rahmen der Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept beitragen, die sich auf die von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten europäischen Normen beziehen. Die betreffenden europäischen Organisationen unterhalten spezielle Abkommen (im Einzelnen das Wiener und das Frankfurter Abkommen) mit der Internationalen Organisation für Normung/der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, die eine Zusammenarbeit bei der Mehrzahl der Normungsthemen sicherstellen und Doppelarbeit verhindern. Insbesondere in Fällen, in denen auf internationaler Ebene durchgeführte Arbeiten auf Europa übertragen werden können, wird diesen der Vorzug gegeben.

4.2.Ausarbeitung harmonisierter Normen

Die Kommission ersuchte das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung 56 , harmonisierte Normen für Funkanlagen 57 zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 3 der Funkanlagen-Richtlinie auszuarbeiten (der Auftrag).

Der Auftrag wurde dem CENELEC und dem ETSI fast zwei Jahre vor Ablauf der in der Funkanlagen-Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist erteilt. Die Auftragserteilung erfolgte am 4. August 2015, während die Übergangsfrist am 12. Juni 2017 endete.

Die Frist für die Vorlagedieser Normen (15. März 2016) war im Auftrag festgelegt.

CENELEC und ETSI waren während der Ausarbeitung dieses Auftrags konsultiert worden. Dementsprechend war ihnen durchaus rechtzeitig bekannt, dass mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen für die Zwecke der Funkanlagen-Richtlinie begonnen werden musste.

Die neueste Liste harmonisierter Normen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG umfasste 252 harmonisierte Normen, und zwar konkret 21 zu den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 52 für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 179 für die in Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 3 Absatz 3. 58 Nicht alle diese harmonisierten Normen mussten aktualisiert werden. 59 Nur in begrenztem Umfang waren Änderungen am Normenbestand gemäß der aufgehobenen Richtlinie (Richtlinie 1999/5/EG) erforderlich, um den in der Funkanlagen-Richtlinie vorgenommenen Änderungen angemessen Rechnung zu tragen. Unbeschadet etwaiger neuer Normen, die aufgrund des (gegenüber dem Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG) neuen Geltungsbereichs der Funkanlagen-Richtlinie hätten erstellt werden sollen, mussten für die Zwecke der Veröffentlichung gemäß der Funkanlagen-Richtlinie 187 Normen aktualisiert werden, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG veröffentlicht wurden. 60  

Die Veröffentlichung von harmonisierten Normen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie verzögerte sich allerdings, da eine Vielzahl von Normen entweder nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens vorlag oder nicht für die Zwecke der Funkanlagen-Richtlinie aktualisiert bzw. angepasst wurde.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung kann die Kommission die harmonisierten Normen nur dann im EU-Amtsblatt veröffentlichen, wenn sie von den Normungsorganisationen offiziell vorgelegt wurden und sofern sie die an sie gestellten Anforderungen erfüllen.

Die vorstehenden Probleme im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Verfügbarkeit von Normen sorgten für Aufmerksamkeit in Politik und Medien.

4.3.Allgemeine Schritte der Kommission zur Lösung der Probleme 

Die Dienststellen der Kommission bemühten sich durch eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen, die genannten Probleme zu lösen und ähnliche Situationen in Zukunft zu vermeiden.

In einem ersten Schritt bewertete die Kommission die harmonisierten Normen so schnell wie möglich nach der Vorlage durch CENELEC und ETSI. Die durchschnittliche Bewertungszeit für die Normen betrug weniger als 2 Monate ab dem Zeitpunkt der inoffiziellen Vorlage und lag in der Größenordnung von 1 Monat nach ihrer offiziellen Vorlage. Zudem führte die Kommission monatliche Veröffentlichungen der harmonisierten Normen ein, damit den Herstellern gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2016 zur europäischen Normung so rasch wie möglich geeignete harmonisierte Normen zur Verfügung gestellt werden konnten. Infolgedessen konnten geeignete harmonisierte Normen im Durchschnitt innerhalb von 2 bzw. 3 Monaten nach ihrer Vorlage durch CENELEC und ETSI veröffentlicht werden. Auf Anfrage gab die Kommission auch stets Stellungnahmen zu den Normentwürfen ab, um möglichen Problemen bei der darauffolgenden Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vorzubeugen.

Darüber hinaus organisierten die Dienststellen der Kommission einen Workshop mit den europäischen Normungsgremien, bei dem die für die harmonisierten Normen erforderlichen Qualitätsanforderungen sowie die häufigsten Fehler bei der Erstellung von Entwürfen harmonisierter Normen, die es künftig zu vermeiden gilt, beschrieben und erläutert wurden. 61 Im Rahmen des Workshops wurden anhand von spezifischen Fallstudien die Gründe für eine Nichtveröffentlichung erläutert und Beispiele für einige der häufigsten Fehler präsentiert. Darüber hinaus wurden Empfehlungen und mögliche Auswege für ausgewählte Problemstellungen erörtert.

Da es bei der Ausarbeitung und der Veröffentlichung von harmonisierten Normen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie 62 zu Verzögerungen kam, gingen bei den Dienststellen der Kommission viele Fragen ein, die die Anwendbarkeit der Funkanlagen-Richtlinie, die während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen sowie etwaige Beeinträchtigungen des Angebots an Funkanlagen (z. B. an Mobiltelefonen), die vor Ablauf der Übergangsfrist (d. h. vor dem 13. Juni 2017) in Verkehr gebracht wurden, betrafen. Zur besseren Orientierung für die Interessenträger erstellten die Dienststellen der Kommission ein Dokument mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen“, das erstmalig im April 2017 auf der Website der Kommission 63 veröffentlicht und seitdem bei Bedarf aktualisiert wurde.

Generell befasst sich die Kommission derzeit im Rahmen der Binnenmarktstrategie 64  mit der Modernisierung des europäischen Normungssystems und hat die sogenannte Gemeinsame Normungsinitiative auf den Weg gebracht. Diese Initiative zielt darauf ab, in Kooperation mit den Normungsgremien und den Mitgliedstaaten die Herausforderungen auf dem Gebiet der europäischen Normung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft besser zu bewältigen, ferner Informationen über die neuen Vorschriften und Entwicklungen auszutauschen und den Informationsstand über die Rolle der Normung zu verbessern.

4.4.Spezifische Situationen und Lösungen

Die Dienststellen der Kommission haben über die Schritte zur Lösung der bei der Ausarbeitung einschlägiger harmonisierter Normen aufgetretenen Probleme hinaus in den beiden nachstehend beschriebenen spezifischen Situationen ebenfalls pragmatische Lösungsansätze verfolgt.

4.4.1.WiFi-Norm (EN 301 893)

Die im Mai 2017 vom ETSI vorgelegte Neufassung einer Norm, die für eine große Anzahl von WiFi-Erzeugnissen gilt (EN 301 893) 65 , stellt einen Sonderfall dar.

Die Lösung der Kommission bestand in der Einführung einer Übergangsfrist, die der Industrie ausreichend Zeit zur Anpassung an die Spezifikationen dieser neuen harmonisierten Norm verschaffte.

4.4.2.Harmonisierte Normen ohne Spezifikationen zu Leistungsparametern von Empfängern

Bei vielen der gemäß der Richtlinie 1999/5/EG veröffentlichten harmonisierten Normen des ETSI wurden die grundlegenden Anforderungen der neuen Funkanlagen-Richtlinie (z. B. die Leistungsparameter von Empfängern) nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Der spezifische Lösungsansatz, den die Kommission hier verfolgte, bestand darin, zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fundstellen dieser harmonisierten Normen in die gemäß der Funkanlagen-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlichte Liste der harmonisierten Normen 66 einen Vermerk einzufügen, wonach diese Normen hinsichtlich der fehlenden Parameter keine Konformitätsvermutung begründen. Was die relativ begrenzten fehlenden Parameter anbelangt, müssten die Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle durchlaufen (d. h. ein beliebiges der in Anhang III oder Anhang IV der Funkanlagen-Richtlinie festgelegten Verfahren).

4.5.Status harmonisierter Normen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie

Aufgrund der bisherigen Anstrengungen und Schritte lag die Anzahl der harmonisierten ETSI-Normen, deren Fundstellen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie vor Ablauf der Übergangsfrist veröffentlicht wurden 67 , sogar über der Anzahl der Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG veröffentlicht wurden (Funkanlagen-Richtlinie: 134; Richtlinie 1999/5/EG: 125). 68 Zu Beginn des Monats März 2018 wurden die Fundstellen von 5 weiteren ETSI-Normen sowie von 5 CENELEC-Normen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie im EU-Amtsblatt und somit insgesamt 144 harmonisierte Normen veröffentlicht. 69

5.Anforderungen

5.1.Anforderungen auf Grundlage des neuen Konzepts

In der Funkanlagen-Richtlinie werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, die elektromagnetische Verträglichkeit sowie die effiziente Funkfrequenznutzung festgelegt. Zudem stellt sie die Grundlage für weitere Vorschriften zur Regelung einiger zusätzlichen Aspekte dar (Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, Schutz vor Betrug, Interoperabilität, Zugang zu Notdiensten, Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software usw.).

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in der Funkanlagen-Richtlinie sowie der Richtlinie 1999/5/EG beziehen sich auf die in der Richtlinie 2014/35/EU vorgesehenen Sicherheitsziele. Diese seit über 35 Jahren in der EU geltenden Ziele decken sämtliche im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitsgefahren ab und sollen für ein kohärentes System mit einem hohen Schutzniveau für die Nutzer sorgen. Die bei Fertigstellung dieses Berichts vorliegenden Marktüberwachungsdaten gaben im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeit der in Verkehr gebrachten Funkanlagen weder Anlass zur Besorgnis noch deuteten sie auf diesbezügliche Probleme hin; sie enthielten auch keine Hinweise auf durch Funkanlagen verursachte Unfälle.

Die grundlegenden Anforderungen in der Funkanlagen-Richtlinie werden von freiwilligen harmonisierten Normen unterstützt. 70

5.2.Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

5.2.1.Artikel 3 Absatz 3 (zusätzliche grundlegende Anforderungen) und Artikel 4 (Kombinationen aus Funkanlagen und Software)

Nach Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen betroffen sind. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Bereiche Interoperabilität, Notdienste, Software, Betrug, Barrierefreiheit, Privatsphäre, personenbezogene Daten und Missbrauch.

Obwohl bereits – wie nachstehend beschrieben – einige Initiativen ergriffen wurden, hatte die Kommission zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts keine delegierten Rechtsakte mit Bezug zu Artikel 3 Absatz 3 erlassen. Die gemäß der Richtlinie 1999/5/EG angenommenen Kommissionsbeschlüsse gelten, sofern sich nicht mit der der Funkanlagen-Richtlinie unvereinbar, weiterhin bis zu deren Aufhebung. Somit existieren fünf gültige und anwendbare Kommissionsbeschlüsse für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g. 71

Nach Artikel 4 der Funkanlagen-Richtlinie liefern die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 der Funkanlagen-Richtlinie. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn diesbezügliche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte von der Kommission erlassen werden. Bis dato wurde weder ein delegierter Rechtsakt noch ein Durchführungsrechtsakt für die Zwecke von Artikel 4 erlassen.

Eine Sachverständigengruppe der Kommission für Funkanlagen wurde in das Kommissionsregister 72 aufgenommen und damit betraut, die Kommission bei der Ausarbeitung etwaiger delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit der Funkanlagen-Richtlinie zu unterstützen und bei einschlägigen Fragen generell beratend tätig zu sein. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts wurde eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht, um die Mitglieder dieser Gruppe auszuwählen und die Einsetzung der Gruppe abzuschließen.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 4: Verbundene Produkte

Mit dem Aufkommen neuer digitaler Technologien, wie dem Internet der Dinge (IoT), der durch künstliche Intelligenz (KI) getriebenen fortgeschrittenen Robotik und den autonomen Systemen, dem 3D-Druck oder Cloud-Computing, könnten unsere Wirtschaft und Gesellschaft vor – im Zeitalter der Informatisierung noch nie dagewesene – rechtliche Herausforderungen gestellt werden.

Die Kommission ist im Begriff, Maßnahmen in diesem Bereich anzustoßen. 73 Im April 2018 wurde eine Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen angenommen. 74 In dieser Mitteilung werden die bisherigen Maßnahmen und Fortschritte auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz hervorgehoben.

Die Funkanlagen-Richtlinie kann auf diesem Gebiet relevant sein, da sie auf verbundene Produkte (d. h. kommunizierende Anlagen) anwendbar ist und fachbezogene Anforderungen festlegt, sodass diese Anlagen Merkmale unterstützen, durch die sichergestellt wird, dass die Konformität der Anlagen nicht aufgrund des Einsatzes neuer oder veränderter Software beeinträchtigt wird und dass bei deren Nutzung bestimmte Elemente (personenbezogene Daten, Privatsphäre etc.) geschützt werden.

Bei einem der relevanten Bereich handelt es sich um die Ausarbeitung eines oder mehrerer delegierter Rechtsakte/Durchführungsrechtsakte nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie, die jeweils auf die Softwarenutzung betreffen und gewährleisten sollen, dass die Konformität bestimmter Klassen von Funkanlagen nicht aufgrund des Einsatzes neuer oder veränderter Software beeinträchtigt wird.

Die Kommission hat eine Expertengruppe der Kommission für rekonfigurierbare Funksystemen (E03413) für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt. 75 Obwohl künftig eine neue Expertengruppe für Funkanlagen mit einem weit gefassten Mandat eingerichtet wird, bleibt die Expertengruppe der Kommission für rekonfigurierbare Funksystemen als eigene Sachverständigengruppe bestehen, um ihre Arbeiten beenden zu können.

Zudem zieht die Kommission in Erwägung, die Möglichkeit zur Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 3 im Zusammenhang mit den Bereichen Betrug, Privatsphäre und personenbezogene Daten in Anspruch zu nehmen. Die Dienststellen der Kommission prüfen und erörtern derzeit im Rahmen des TCAM und der einschlägigen Arbeitsgruppe aktuelle Probleme, die die Sicherheit bestimmter Kategorien kommunizierender Produkte (wie Puppen oder intelligente Uhren) und die damit – insbesondere für Kinder – verbundenen Gefahren betreffen.

Aufgrund der Probleme, die in der Arbeitsgruppe des TCAM im Zusammenhang mit der Sicherheit bestimmter Kategorien kommunizierender Produkte (wie Puppen oder intelligente Uhren) zur Sprache kamen, werden weitere Beratungen in der von der Kommission eingesetzten Funkanlagen-Gruppe stattfinden.

Die Dienststellen der Kommission haben die Absicht, hierzu Studien – eine über intelligente Uhren und verbundene Spielzeuge sowie eine weitere über rekonfigurierbare Funksysteme – in Auftrag zu geben, um das Ausmaß der sogenannten Kritikalität zu untersuchen und eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a: Gemeinsames Ladegerät

Was die gemeinsamen Ladegeräte anbelangt, so hat die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Funkanlagen-Richtlinie die Befugnis, die Konstruktionsweise für die Kategorien oder Klassen so festzulegen, dass sie mit Zubehör, insbesondere mit gemeinsamen Ladegeräten, kompatibel sind. In Erwägungsgrund 12 der Funkanlagen-Richtlinie wird auf die neuerlichen Anstrengungen zur Entwicklung eines einheitlichen Ladegeräts für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen verwiesen.

2009 trafen die Hersteller von Mobiltelefonen eine freiwillige Vereinbarung (Memorandum of Understanding) über Mobiltelefone, die ab 2011 auf den Markt kommen sollten. 76 Die Unterzeichner vereinbarten die Ausarbeitung einer gemeinsamen Spezifikation auf Grundlage der USB 2.0 Micro B (Micro-USB)-Schnittstelle, die eine uneingeschränkte Ladekompatibilität mit in Verkehr zu bringenden Mobiltelefonen ermöglichen würde. Gemäß den Bestimmungen des Memorandum of Understanding war für Telefone ohne Micro-USB-Schnittstelle ein Adapter zugelassen.

Das Memorandum of Understanding sollte die Interoperabilität zwischen Ladegeräten und neuen Mobiltelefonen auf dem Markt sicherstellen, sodass es künftig weniger häufig notwendig ist, Ladegeräte und Kabel zu kaufen oder ständig auszutauschen, und – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und den Strategien für die Energieunion – den E-Abfall konsequent zu reduzieren. 77 Gleichzeitig wurde der Interoperabilität eine Schlüsselfunktion für die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkts, von dem sowohl die Wirtschaft als auch die Verbraucher profitieren, zuerkannt. Zudem sollte das Memorandum of Understanding sicherstellen, dass den Bürgern zuverlässige, energieeffiziente und sichere Ladegeräte – entweder im Rahmen des Lieferumfangs der Smartphone-Hersteller oder als separat zu erwerbendes Produkt – zur Verfügung stehen.

Vor dem Memorandum of Understanding waren in den EU-Ländern 500 Mio. Mobiltelefone in Gebrauch, die aber nur mit spezifischen Mobiltelefon-Ladegeräten kompatibel waren, von denen über 30 verschiedene Typen auf dem Markt erhältlich waren. Aufgrund dieser Situation entstanden nicht nur Unannehmlichkeiten für die Verbraucher, sondern fielen pro Jahr schätzungsweise über 51 000 Tonnen an elektronischem Abfall in der EU an.

Die Kommission gab eine Studie zur Bewertung der Auswirkungen des Memorandum of Understanding zur Harmonisierung von Ladegeräten für Mobiltelefone und möglicher zukünftiger Optionen in Auftrag. In der im August 2014 vorgelegten Studie 78 wurde bestätigt, dass die gewählte Methode (eine von der Kommission unterstützte freiwillige Vereinbarung, flankiert von der Ausarbeitung einer technischen Norm) zu einer stärkeren Harmonisierung des Aufladens von Mobiltelefonen in der EU und zu mehr Verbraucherfreundlichkeit beigetragen hat.

Die Studie brachte insbesondere folgende Erkenntnissen und Schlussfolgerungen: Anscheinend wurden die Micro-USB-Ladelösungen sogar auch von den Mobiltelefon-Herstellern übernommen, die das Memorandum of Understanding nicht unterzeichnet hatten, sodass letztlich fast 100 % der 2013 in Europa verkauften, zur Datenübermittlung fähigen Telefone mit der Micro-USB-Ladelösung konform waren. Aufgrund des Memorandum of Understanding sank laut Schätzungen im Zeitraum von 2011 bis 2013 die Zahl der separaten Ladegeräte um sechs bis 21 Mio. Stück. Da sich die Micro-USB-Ladefunktion immer stärker durchsetzte, mussten weniger separate Ladegeräte gekauft werden, sodass auch der Rohstoffeinsatz entsprechend zurückgegangen sein dürfte.

Da sich das Memorandum of Understanding aus den oben angeführten Gründen bisher bewährt hat, setzt die Kommission weiterhin auf das auf einer freiwilligen Vereinbarung beruhende Konzept. Mit einer freiwilligen Lösung könnte zudem neuen Technologien und Innovationen eher Rechnung getragen werden als mit einer regulatorischen Maßnahme. Darüber hinaus hätte ein auf Freiwilligkeit beruhendes Konzept gegenüber einer regulatorischen Maßnahme möglicherweise den Vorteil, dass aufgrund des größeren Geltungsbereichs beispielsweise beide Enden des Ladekabels erfasst sein können. 79  

Angesichts der bisher nicht zufriedenstellenden Fortschritte im Rahmen der freiwilligen Option wird die Kommission allerdings demnächst eine Studie in Auftrag geben, mit der Kosten und Nutzen verschiedener Optionen, u. a. der Regulierung, bewertet werden sollen.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g: Effektiver Zugang zu Notdiensten für Smartphones

In Betracht gezogen wird unter anderem ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Funkanlagen-Richtlinie, damit für Mobiltelefone mit erweitertem Leistungsumfang („Smartphones“) die Anforderung im Zusammenhang mit den Notdiensten gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass bei in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten „Smartphones“ ein effektiver Zugang zu Notdiensten (z. B. 112) unterstützt wird.

5.2.2.Artikel 5 (Registrierung)

Mit Artikel 5 der Funkanlagen-Richtlinie wird ein Registrierungssystem in Bezug auf Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit einem geringen Maß an Konformität begründet, das anwendbar ist, sofern damit verbundene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte von der Kommission erlassen werden.

Derzeit liegen keine ausreichenden Daten, Statistiken oder Beweise dafür vor, dass spezifische Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von einem geringen Maß an Konformität betroffen wären. Wie weiter oben präzisiert wurde, zogen es die Hersteller es bis zum Ende der Übergangsfrist vor, die aufgehobene Richtlinie anzuwenden, sodass die Konformität der überwiegenden Mehrheit der in Verkehr gebrachten Funkanlagen nur auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG bewertet worden ist.

Folglich hat die Kommission bisher noch keinen delegierten Rechtsakt bzw. keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 erlassen.

5.2.3.Sonstige Bestimmungen

Über die (oben genannten) Artikel 4 und 5 hinaus wird die Kommission durch weitere spezifische Bestimmungen der Funkanlagen-Richtlinie zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt. 80

Bisher hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der sich auf die Umsetzung von Artikel 10 Absatz 10 der Funkanlagen-Richtlinie bezieht. 81  

Nach Artikel 10 Absatz 10 der Funkanlagen-Richtlinie müssen die Hersteller auf der Verpackung Angaben machen, aus denen der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf Funkanlagen gelten. Darüber hinaus sind die Hersteller nach der gleichen Bestimmung verpflichtet, die Angaben über die tatsächlichen Beschränkungen oder Anforderungen in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. In dem Durchführungsrechtsakt sind zwei Möglichkeiten für die Aufmachung der Angaben auf den Verpackungen vorgesehen. 82 Darüber hinaus sind dem Durchführungsrechtsakt zufolge genaue Informationen in den Gebrauchsanleitungen anzugeben, die in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gemäß den Festlegungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sind.

5.3. Beseitigung unnötiger administrativer Verpflichtungen und Unklarheiten 

Laut der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Funkanlagen-Richtlinie 83 enthielt die frühere Richtlinie (d. h. die Richtlinie 1999/5/EG) einige Unklarheiten und unnötige administrative Verpflichtungen, zum Beispiel Vorschriften über Mitteilungen und Kennzeichnungen.

Da mit der Funkanlagen-Richtlinie die Mitteilungspflicht nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 1999/5/EG beseitigt wurde, fiel für die Hersteller ein potenzielles Handelshemmnis weg; Letztere müssen nun nicht mehr die relevanten Frequenzmanagement-Behörden davon in Kenntnis setzen, dass sie Funkanlagen in Verkehr bringen möchten, die keine EU-weit harmonisierte Frequenzen nutzen. Folglich hat die Kommission nicht mehr auf das einheitliche Notifizierungssystem zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, das auf dem Portal für elektronische Dienste der GD GROW registrierten Nutzern dafür zur Verfügung steht, den relevanten Frequenzmanagement-Behörden zu melden, dass sie Funkanlagen in Verkehr bringen möchten, die keine EU-weit harmonisierte Frequenzen nutzen 84 , sodass die entsprechenden Betriebskosten entfallen.

85 Die nach der Richtlinie 1999/5/EG anzubringende „Warnhinweis“-Klassenkennung wird in der Funkanlagen-Richtlinie nicht mehr vorgeschrieben. Der praktische Nutzen dieses Zeichens war für Verbraucher sehr begrenzt; es herrschte Unklarheit darüber, wann es anzubringen war, sodass diese Vorschrift für die Wirtschaft unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. Die Funkanlagen-Richtlinie enthält eindeutigere Bestimmungen über die im Fall einer Einschränkung der Verwendung erforderlichen Angaben. Die Kommission erließ einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Aufmachung solcher Informationen, damit der durch diese Vorschrift unter Umständen verursachte Verwaltungsaufwand minimiert wird (siehe Abschnitt 5.2.3).

Damit unnötige Hemmnisse für den Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt vermieden werden, müssen die Mitgliedstaaten nach der Funkanlagen-Richtlinie sowie – für den Zeitraum ihrer Gültigkeit – nach der Richtlinie 1999/5/EG die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, etwa bezüglich der Funkschnittstellen, in Kenntnis setzen. Verglichen mit der Richtlinie 1999/5/EG beseitigte die Funkanlagen-Richtlinie unnötige Verwaltungsarbeit, da diese Mitteilungspflicht nicht immer gilt: So besteht nach der Funkanlagen-Richtlinie keine Mitteilungspflicht für nationale Schnittstellenvorschriften, die Konformität mit verbindlichen Rechtsakten der Union im Einklang stehen. Die Dienststellen der Kommission haben eine Vorlage erstellt, die von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten bei der Ausarbeitung und Veröffentlichung nationaler Schnittstellenvorschriften verwendet werden kann und somit die Umsetzung und Anwendung dieser Bestimmung erleichtert.

Die in der Funkanlagen-Richtlinie festgelegten Vorschriften zur CE-Kennzeichnung 86 orientieren sich meist an den Grundsätzen des neuen Rechtsrahmens. Der Hauptunterschied gegenüber dem neuen Rechtsrahmen besteht darin, dass die CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung anzubringen ist. Allerdings gibt es seit dem Inkrafttreten der Funkanlagen-Richtlinie bisher keine Anzeichen dafür, dass diese Vorschrift einen unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand für die Hersteller verursacht. 87 Funkanlagen können – abgesehen von der Funkanlagen-Richtlinie – verschiedenen EU-Rechtsakten unterliegen, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen. 88 So bringt die Anpassung an die Grundsätze des neuen Rechtsrahmens Vereinfachungen für die Hersteller, da diese einheitliche Grundsätze befolgen und anwenden können.

Die Einführung der Bildschirm-CE-Kennzeichnung sowie von E-Labelling im Allgemeinen stellt eine Option dar, die im Kontext des horizontalen Rahmens 89 bewertet werden könnte, sofern sich die Notwendigkeit ergäbe, einen dieser einheitlichen Grundsätze im Zuge einer horizontalen Evaluierung der derzeitigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Tatsächlich wurde bei einer Bewertung von Kosten und Nutzen des E-Labelling im Rahmen der jüngst durchgeführten Folgenabschätzung zum Binnenmarktpaket für Waren 90 der Schluss gezogen, dass der wirtschaftliche Vorteil von E-Labelling nicht eindeutig nachweisbar ist.

6.Schlussfolgerung

Insgesamt verlief die Umsetzung der Funkanlagen-Richtlinie (als neue Richtlinie) gut und ohne nennenswerte Probleme, wenn man davon absieht, dass einige Mitgliedstaaten mit der Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen in Verzug waren und die Veröffentlichung von harmonisierten Normen verspätet erfolgte.

Die Kommission leistete die notwendige Unterstützung und stellte mit Workshops und Leitfäden einen reibungslosen Übergang zur neuen Richtlinie (Funkanlagen-Richtlinie) sicher. 91

Hinsichtlich der Umsetzung der Funkanlagen-Richtlinie wurden zwar von einigen Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen nicht zeitgerecht mitgeteilt, bei der Kommission gingen allerdings keine Beschwerden ein, wonach es beim freien Warenverkehr mit konformen Funkanlagen zu Problemen gekommen wäre. Bis Ende des Jahres 2017 hatten alle Mitgliedstaaten die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. 92

Was die harmonisierten Normen betrifft, so verbesserte sich die Situation stetig dank der gemeinsamen Bemühung der Kommission und aller Beteiligten (Kommission und Normungsgremien). Falls dies nötig war, verfolgte die Kommission einen pragmatischen Ansatz. Infolgedessen wurden die Fundstellen der überwiegenden Mehrheit der Normen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. 93

Es sei darauf hingewiesen, dass Funkanlagen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie den grundlegenden Anforderungen zu entsprechen haben. Die Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, erfolgt auf freiwilliger Basis. Liegen keine harmonisierten Normen vor oder werden diese nicht angewendet, hat der Hersteller hinsichtlich der besonderen Anforderungen eine notifizierte Stelle hinzuzuziehen. 94

In Bezug auf die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Funkanlagen-Richtlinie wurden keine Probleme festgestellt 95 , und bei der Kommission gingen keinerlei Informationen darüber ein, die dass die notifizierten Stellen überlastet wären oder ihren Aufgaben nicht nachkommen könnten. 

Die am 13. Juni 2016 in Kraft getretene Funkanlagen-Richtlinie sah eine einjährige (am 12. Juni 2017 auslaufende) Übergangsfrist 96 vor. Die Hersteller zogen es bis zum Ende der Übergangsfrist vor, die Richtlinie 1999/5/EG anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts wurde daher die überwiegende Mehrheit der Funkanlagen auf dem Markt anhand der Richtlinie 1999/5/EG bewertet.

Da keine ausreichenden Daten, Statistiken oder Nachweise auf Grundlage der Funkanlagen-Richtlinie vorlagen, lässt sich nicht abschließend klären, ob spezifische Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von einem geringen Maß an Konformität betroffen waren.

Durch die Funkanlagen-Richtlinie erhielt die Kommission zwar spezifische Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsakten 97 , bestimmte, gemäß der aufgehobenen Richtlinie ((Richtlinie 1999/5/EG)) erlassene Kommissionsbeschlüsse bleiben aber im Rahmen der Funkanlagen-Richtlinie 98 gültig. Die Kommission hat im Ausübung dieser Befugnisse bereits einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Artikels 10 Absatz 10 der Funkanlagen-Richtlinie erlassen und arbeitet derzeit einen delegierten Rechtsakt aus, mit dem sichergestellt werden soll, dass „Smartphones“ einen effektiven Zugang zu Notdiensten, z. B. E112, unterstützen.

Innerhalb der Arbeitsgruppe des TCAM werden auch Forderungen nach delegierten Rechtsakte gemäß der Funkanlagen-Richtlinie laut: Damit soll gewährleistet werden, dass die Sicherheit und Privatsphäre des Nutzers geschützt werden, die Konformität der Funkanlagen nicht durch den Einsatz neuer oder veränderter Software beeinträchtigt wird und die Funkanlagen mit gemeinsamen Ladegeräten interagieren.

Zunächst muss allerdings untersucht werden, für welche Klassen oder Kategorien von Funkanlagen derartige delegierte Rechtsakten erlassen werden könnten. Die Kommission hat eine Expertengruppe der Kommission für rekonfigurierbare Funksystemen eingesetzt und richtet derzeit eine neue Expertengruppe für Funkanlagen mit einem breiter gefassten Mandat ein, um sich von Sachverständigen beraten zu lassen und diese Fragen ausführlich zu erörtern. 99 Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung sollte vor Erlass eines delegierten Rechtsakts eine Folgenabschätzung durchgeführt werden.

Da nach Artikel 47 Absatz 2 der Funkanlagen-Richtlinie alle fünf Jahre ein Bericht zu erstellen ist, wird der nächste Bericht 2023 ausgearbeitet und vorgelegt.

Anhang

Durch die Funkanlagen-Richtlinie eingeführte Änderungen

Änderungen hinsichtlich der Geltungsbereiche

Gegenüber der Richtlinie 1999/5/EG wurden mit der Funkanlagen-Richtlinie folgende Änderungen eingeführt:

-Reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind und von der Richtlinie 1999/5/EG ausgenommen wurden, fallen in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie;

-Anlagen, die unterhalb von 9 kHz betrieben werden, fallen in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie;

-Anlagen für Ortungsfunkdienste fallen eindeutig in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie;

-ausschließlich drahtgebundene Telekommunikationsendgeräte fallen nicht in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie;

-kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden, sind ausdrücklich von der Funkanlagen-Richtlinie ausgenommen.

Sonstige Änderungen (nicht erschöpfende Liste), die nicht in Zusammenhang mit der Anpassung an den neuen Rechtsrahmen stehen

-Für die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Bewertung auch die vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen berücksichtigt;

-die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 beziehen sich auch auf die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

-keine Veröffentlichung der öffentlichen Schnittstellen von Netzbetreibern (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG wurde gestrichen);

-eine herstellerseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht EU-weit harmonisiert ist, ist nicht länger erforderlich (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 1999/5/EG wurde gestrichen).

Entscheidungen der Kommission gemäß der Richtlinie 1999/5/EG

Die Entscheidung der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG behalten im Rahmen der Funkanlagen-Richtlinie ihre Gültigkeit, sofern sie mit dieser nicht unvereinbar sind. Dies gilt für folgende Entscheidungen:

·Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28);

·Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 14);

·Entscheidung 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22).;

·Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 65);

·Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50). Entscheidung 2005/631/EG der Kommission.

Zudem behält die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/5/EG erlassene Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 13) – mit Ausnahme der Bestimmungen über den „Warnhinweis“ – ihre Gültigkeit.

Die nach der Richtlinie 1999/5/EG erforderliche Klassenbezeichnung als „Informationshinweis“ oder „Warnhinweis“, mit der der Benutzer auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hingewiesen werden soll, ist im Rahmen der Funkanlagen-Richtlinie nicht vorgeschrieben. Der Hersteller hat stattdessen im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Funkanlagen-Richtlinie zu machen.

Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. In diesem Durchführungsrechtsakt werden insbesondere zwei Möglichkeiten für die Aufmachung dieser Informationen auf der Verpackung vorgesehen. Der Hersteller kann entweder einen kurzen schriftlichen Hinweis oder ein Piktogramm sichtbar und lesbar auf der Verpackung angeben.

Darüber hinaus sieht der Durchführungsrechtsakt die Angabe genauer Informationen in den Gebrauchsanleitungen in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache je nach Festlegung des betreffenden Mitgliedstaates vor.

(1) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(2) In Artikel 1 der Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie festgelegt, in Artikel 2 wird der Begriff „Funkanlagen“ definiert.
(3) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96, vom 29.3.2014, S. 357).
(4) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(5) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Funkanlagen-Richtlinie gilt die Richtlinie 2014/35/EU nicht für Funkanlagen, die in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie fallen; und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/30/EU gilt Letztere nicht für Funkanlagen.
(6) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(7) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(8) Abschnitt 4 dieses Berichts.
(9) Abschnitt 3.5 dieses Berichts.
(10) Abschnitte 2 und 3 dieses Berichts.
(11) Abschnitte 3.4 und 5.1 dieses Berichts.
(12) Abschnitt 5.2.1 dieses Berichts.
(13) Abschnitt 5.3dieses Berichts.
(14)  Abschnitt 5.2 dieses Berichts.
(15)  Europäische Freihandelsassoziation.
(16) https://circabc.europa.eu/faces/jsp/extension/wai/navigation/container.jsp?FormPrincipal:_idcl=FormPrincipal:_id1&FormPrincipal_SUBMIT=1&id=2c3f2fd2-7a1e-498b-b256-c7c85e96891a&javax.faces.ViewState=WXo%2B3DiKvC1sgfiJgWiFpwTJElZCb7sHCA1Tg7Y4WroVCye3RKhZnoGa5AxXOt1iNR9YAQMN7hmkBcHBMzQVh6vbC225GAC2nNQAJ95%2B6qjnODVKE9YgTSrWWN5p7lXZP4NlUih%2Ft2Xjjfli4tplfoUl%2BqU%3D.
(17) http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/ec-support_en
(18) http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/red-directive_en
(19) Siehe Abschnitt 3.5 über den TCAM.
(20) Gegenstand dieser ergänzenden Leitlinien ist die Anwendbarkeit der Richtlinien für den Elektrosektor auf Produkte, die keine Funkausrüstungen sind (wie etwa Haushaltsgeräte), sofern sie mit Funkanlagen betrieben werden, bzw. elektrische/elektronische Anlagen, sofern sie Teil von nicht-elektrischen Produkten oder an diesen befestigt sind (wie etwa Schuhe, Möbel etc.); sie sind auf der Website der Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/ec-support_en
(21) http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=de.
(22) Europäischer Wirtschaftsraum.
(23)  Europäische Freihandelsassoziation.
(24) Beschluss Nr. 89/2016 des GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (COM(2012) 584 final).
(25)  Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldedienste (FDV) (AS 2016 179) und Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 26. Mai 2016 über Fernmeldeanlagen (AS 2016 1673), zuletzt geändert am 15. Juni 2017 (AS 2017 3201).
(26) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369, in der geänderten Fassung.
(27)  Beschluss Nr. 1/2017 des Gemeinsamen Ausschusses vom 28. Juli 2017, ABl. L 323 vom 7.12.2017, S. 51-102.
(28) Einschließlich der von EU-/EWR-/AGA-Staaten notifizierten Stellen. Die Liste mit genauen Angaben und aktualisierten Informationen kann unter http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/ aufgerufen werden.
(29) Für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, im Fall der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 ist dies jedoch nicht verpflichtend.
(30) Für die Zwecke der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Funkanlagen-Richtlinie hat eine Konformitätsbewertung unter Einbeziehung einer notifizierten Stelle zu erfolgen, wenn harmonisierte Normen teilweise oder gar nicht angewendet werden beziehungsweise nicht existieren.
(31) Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (KOM(2010) 43 endg.).
(32) https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/international-aspects/mutual-recognition-agreements_en
(33) Nach Artikel 38 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der (entsprechend benannten) sektoralen Gruppe notifizierter Stellen – direkt oder über benannte Bevollmächtigte – beteiligen.
(34) Siehe Abschnitt 3.5 über den TCAM.
(35) Zur ADCO-Gruppe zur Funkanlagen-Richtlinie siehe Abschnitt 3.4.
(36) In Angelegenheiten der Marktüberwachung findet die Funkanlagen-Richtlinie zusammen mit den Artikeln 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Anwendung.
(37) Beim ICSMS handelt es sich um eine IT-Plattform, die die Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsstellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erleichtern soll. Informationen über nicht konforme Erzeugnisse werden damit schnell und effizient weitergegeben, Doppelarbeit wird vermieden und die Rücknahme nicht konformer Erzeugnisse vom Markt beschleunigt. Mit RAPEX können Informationen über gefährliche Konsumgüter rasch zwischen den EWR-Ländern und der Kommission ausgetauscht werden. Die Rechtsgrundlage für die Einführung des RAPEX-Systems ist Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurde der Anwendungsbereich von RAPEX auch auf Konsumgüter und auf über die Bereiche Gesundheit und Sicherheit hinausgehende Risiken ausgedehnt, sofern diese unter die EU-Harmonisierungsrechtvorschriften fallen. Der Informationsaustausch erfolgt über die Internet-Anwendung, die von der Europäischen Kommission gepflegt wird.
(38) Genaue Angaben zu den Zielen der ADCO-Gruppen finden sich unter:http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/building-blocks/market-surveillance/organisation/administrative-cooperation-groups_en.
(39) https://ec.europa.eu/docsroom/documents/24223.
(40) Bis April 2018 von 21 EU-Mitgliedstaaten.
(41) Artikel 47 Absatz 1 lautet: Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 12. Juni 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie; anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.
(42) Vorschlag zur Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, (COM(2015) 613 final - 2015/0277 (COD)).
(43) Anhang I Absatz 3 der Funkanlagen-Richtlinie.
(44) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
(45)  Verfahren 2017/0353/COD.
(46) Diese Änderung führt im Fall ihrer Annahme dazu, dass die Funkanlagen-Richtlinie bei Angelegenheiten der Marktüberwachung in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und nicht mit den Artikeln 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten wird.
(47) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(48) Die Vertreter der Mitgliedstaaten nehmen als Mitglieder und die Vertreter der EWR-EFTA-Staaten, der Türkei und der Schweiz als Beobachter teil.
(49) Der Entwurf der Geschäftsordnung wurde den Mitgliedern des TCAM über CIRCABC zwischen dem 3. August und dem 18. September 2017 zur Genehmigung vorgelegt.
(50) Ihr gehören Sachverständige der Mitgliedstaaten, EWR-EFTA-Staaten, der Türkei und der Schweiz sowie Interessenträger (Industrieverbände, Verbraucherverbände, notifizierte Stellen, europäische Normungsorganisationen usw.) an.
(51) TCAM WG 07.
(52) TCAM WG 08(13).
(53) Siehe Abschnitt 5.2.3.
(54) Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
(55) Nach Artikel 16 der Richtlinie wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(56) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(57) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4.8.2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und an das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
(58) Jede harmonisierte Norm wurde mit ihren geänderten oder mehrfachen Fassungen (neue und ersetzte Fassungen) als eine einzige harmonisierte Norm gezählt.
(59) Einige von ihnen wurden zum Beispiel ersetzt oder galten für nicht in den Geltungsbereich der Funkanlagen-Richtlinie fallende Anlagen.
(60) CENELEC hatte 26 und ETSI 161 harmonisierte Normen zu aktualisieren.
(61) Der Workshop fand im Januar 2017 in Brüssel statt, unter den Teilnehmern waren auch Vertreter der nationalen Normungsgremien, der Marktüberwachungsbehörden und Industrieverbände.
(62) Siehe weiter unten.
(63) http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/red-directive_en
(64)  Die Binnenmarktstrategie steht für das Vorhaben der Kommission, das gesamte Potenzial des Binnenmarktes freizusetzen:http://ec.europa.eu/growth/single-market/strategy_en.
(65) EN 301 893: 5-GHz-RLAN – Harmonisierte Norm, die die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3.2 der EU-Richtlinie 2014/53/EU enthält.
(66) Veröffentlicht am 8. Juni 2017 unmittelbar vor Ablauf der Übergangsfrist, die am 12. Juni 2017 endete.
(67) D. h. vor dem 12. Juni 2017.
(68) Jede harmonisierte Norm wurde mit ihren geänderten oder mehrfachen Fassungen (neue und ersetzte Fassungen) als eine einzige harmonisierte Norm gezählt.
(69) 139 ETSI-Normen betreffen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.
Von den 5 CENELEC-Normen betreffen 4 Normen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 1 Norm des CENELEC bezieht sich auf die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.
(70) Siehe Abschnitt 4.
(71) Diese Kommissionsbeschlüsse sind im Anhang aufgeführt.
(72) Bezeichnung: Expertengruppe der Kommission für Funkanlagen (E03587).
(73)   https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/artificial-intelligence.
(74) COM(2018) 237 final.
(75) Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppen: 9. Dezember 2016. Weitere Informationen unter:http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?Lang=DE.
(76)  Nach zwei Verlängerungsschreiben lief das Memorandum of Understanding im Jahr 2014 aus.
(77)       http://ec.europa.eu/environment/circular-economy/index_en.htm.  
(78) Auf der Website der Kommission veröffentlicht:http://ec.europa.eu/growth/sectors/electrical-engineering/red-directive/common-charger_en.
(79) Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Funkanlagen-Richtlinie ist eine Regulierung nur mobiltelefonseitig (Schnittstelle) möglich.
(80) Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 4.
(81) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7-10.
(82) Der Hersteller kann entweder einen kurzen schriftlichen Hinweis oder ein Piktogramm sichtbar und lesbar auf der Verpackung anbringen.
(83) 52012SC0300.
(84) Die Daten standen noch während einer Übergangsfrist bis Ende 2017 zur Verfügung.
(85) Nach Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie muss aus den Angaben des Herstellers auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen für Funkanlagen gelten. Weitere Angaben zu den Beschränkungen oder Anforderungen sind zudem in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen.
(86) Wenn eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde, so kann von der Konformität eines Erzeugnisses mit den dafür geltenden Rechtsvorschriften der Union ausgegangen werden.
(87) Laut Erwägungsgrund 45 der Funkanlagen-Richtlinie wurde festgestellt, dass die Vorschrift, nach der das CE-Kennzeichen an der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die Marktüberwachung erleichtert.
(88) Z. B. der Richtlinie 2011/65/EU (Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten), der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen) oder der Richtlinie 2009/48/EG (Sicherheit von Spielzeug).
(89) Für Funkanlagen gelten auch andere EU-Rechtsakte, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen. Wird also eine Bildschirm-CE-Kennzeichnung eingeführt, werden diese anderen EU-Rechtsakte ebenfalls geändert.
(90) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD:2017:0466:FIN
(91) Siehe Abschnitt 2.
(92) Siehe Abschnitt 3.1.
(93) Siehe Abschnitt 4.
(94) Für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3, im Fall der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 ist dies jedoch nicht verpflichtend.
(95) Siehe Abschnitt 3.3.
(96) Artikel 48 der Funkanlagen-Richtlinie.
(97) Siehe Abschnitt 5.2.
(98) Siehe  Annex .
(99) Siehe Abschnitt 5.2.1.