Brüssel, den 14.9.2018

COM(2018) 628 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

11. FINANZBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DEN RAT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE
LANDWIRTSCHAFT

HAUSHALTSJAHR 2017

{SWD(2018) 405 final}


INHALT

1.HAUSHALTSVERFAHREN

2.KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

3.VOLLZUG DES EGFL-HAUSHALTS 2017

4.AUSFÜHRUNG DER ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN DES EGFL

Anlagen (siehe gesondertes Dokument):

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3-I

Anhang 3-II

Anhang 4

Haushaltsverfahren 2017 – EGFL-Mittel

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2017

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2017, zweckgebundene Einnahmen. C4

Analyse des Haushaltsvollzugs für den EGFL – Haushaltsjahr 2017, zweckgebundene Einnahmen. C5

Haushaltsvollzug für den EGFL nach Artikeln und Mitgliedstaaten – Haushaltsjahr 2017

Anmerkung: Diesem Bericht ist ein ausführliches Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen beigefügt. Der Text und die dazugehörigen Tabellen (beides in englischer Sprache) sind auch auf der Website der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verfügbar ( http://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/financial-reports/eagf/index_de.htm ).

 

1.HAUSHALTSVERFAHREN 1

1.1.Haushaltsentwurf 2017 und Berichtigungsschreiben 1/2017

Der Haushaltsentwurf 2017 wurde von der Kommission angenommen und der Haushaltsbehörde am 18. Juli 2016 vorgelegt. Die für den EGFL vorgeschlagenen Mittel für Verpflichtungen beliefen sich insgesamt auf 42 937,6 Mio. EUR.

Der Rat gab am 12. September 2016 eine Stellungnahme zum Haushaltsentwurf 2017 ab, in der er eine Kürzung der EGFL-Mittel für Verpflichtungen um 177,1 Mio. EUR vorsah. Das Europäische Parlament sah in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 eine Anhebung der EGFL-Mittel für Verpflichtungen um 600,0 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsentwurf vor.

Am 17. Oktober 2016 genehmigte die Kommission das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Haushaltsentwurf 2017, in dem sie den Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen um 527,0 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsentwurf anhob. Dieser zusätzliche Mittelbedarf wurde allerdings vollständig durch die für das Jahr 2017 erwarteten höheren zweckgebundenen Einnahmen ausgeglichen. Infolgedessen blieben die im Berichtigungsschreiben für den EGFL beantragten Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans unverändert.

1.2.Feststellung des Haushaltsplans 2017

Der Vermittlungsausschuss, der sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des Rates zusammensetzt, einigte sich am 28. November 2016 auf einen gemeinsamen Entwurf. Schließlich wurde der Haushaltsplan 2017 am 1. Dezember 2016 vom Europäischen Parlament angenommen. Insgesamt sind im Haushaltsplan für den EGFL Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 42 612,6 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 42 563,0 Mio. EUR vorgesehen.

Die Differenz zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen ist darauf zurückzuführen, dass für bestimmte von der Kommission direkt durchgeführte Maßnahmen getrennte Mittel verwendet werden. Diese Maßnahmen betreffen in erster Linie die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die allgemeine operative Unterstützung und die Koordinierung in der Landwirtschaft.

Von den bewilligten EGFL-Mitteln für Verpflichtungen für den Politikbereich 05 in Höhe von 42 612,6 Mio. EUR waren 2806,8 Mio. EUR für Agrarmarkt-Interventionen im Rahmen von Kapitel 05 02, 39 661,7 Mio. EUR für Direktzahlungen im Rahmen von Kapitel 05 03, 85,3 Mio. EUR für das Audit der Agrarausgaben im Rahmen von Kapitel 05 07 und 48,6 Mio. EUR für die allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung im Rahmen von Kapitel 05 08 vorgesehen.

Weitere Einzelheiten sind Anhang 1 zu entnehmen.

Anschließend wurden im Laufe des Haushaltsjahrs 2017 mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 die EGFL-Mittel für Artikel 05 01 04 (Unterstützungsausgaben) um 0,9 Mio. EUR und Artikel 05 08 09 (EGFL – Operative technische Unterstützung) um 1,0 Mio. EUR gekürzt.

1.3.Zweckgebundene Einnahmen des EGFL 2

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 3 werden Einnahmen aus finanziellen Berichtigungen aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen, aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten und aus der Milchabgabe als zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung der EGFL-Ausgaben verwendet. Nach den einschlägigen Bestimmungen können zweckgebundene Einnahmen zur Finanzierung jeglicher EGFL-Ausgaben verwendet werden. Ungenutzte Einnahmen werden automatisch auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2017 wurden die Höhe der zweckgebundenen Einnahmen im Haushaltsjahr 2017 und die Höhe der vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen geschätzt. Diese Schätzung belief sich auf 2732 Mio. EUR und wurde bei der Annahme des Haushaltsplans 2017 durch die Haushaltsbehörde berücksichtigt. Im Einzelnen:

   Die Einnahmen aus Berichtigungen beim Konformitätsabschluss und aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten wurden mit 1278 Mio. EUR bzw. 152 Mio. EUR veranschlagt, während keine Einnahmen aus der Milchabgabe mehr geschätzt wurden. Somit wurde der Gesamtbetrag der im Laufe des Haushaltsjahres 2017 erwarteten zweckgebundenen Einnahmen auf 1430 Mio. EUR geschätzt.

   Die voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen wurden mit 1302 Mio. EUR angesetzt.

Im Haushalt 2017 wurden diese ursprünglich angesetzten zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 2732 Mio. EUR zwei Regelungen zugewiesen:

400 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor;

2332 Mio. EUR für die Basisprämienregelung (Direktzahlungen).

Die Summe der von der Haushaltsbehörde für die vorgenannten Regelungen bewilligten Mittel und der zweckgebundenen Einnahmen entspricht geschätzten verfügbaren Mitteln von

855 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor;

17 628 Mio. EUR für die Basisprämienregelung (Direktzahlungen).

2.KASSENFÜHRUNG UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG 

2.1.Mittelbewirtschaftung 

2.1.1.Für das Haushaltsjahr 2017 verfügbare Mittel 

in EUR

Ausgabenteil des Haushaltsplans (1)

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einnahmenteil des Haushaltsplans (ZE) (2)

Prognosen

1. Ursprüngliche Mittelansätze für den EGFL, davon:

42 612 572 079,00

42 562 967 974,00

1. Abschlussbeschlüsse

1 278 000 000,00

1a. Mittelansätze unter geteilter Verwaltung

42 490 000 000,00

42 490 000 000,00

2. Unregelmäßigkeiten

152 000 000,00

1b. Mittelansätze unter direkter Verwaltung

122 572 079,00

72 967 974,00

3. Zusatzabgabe der Milcherzeuger

-

2. Berichtigungshaushalt

-1 900 000,00

-1 900 000,00

Gesamtprognose ZE

1 430 000 000,00

3. Übertragung zum/aus dem EGFL im Jahr

-2 640 390,66

4. Endgültige Mittelansätze für den EGFL, davon:

42 610 672 079,00

42 558 427 583,34

4a. Mittelansätze unter geteilter Verwaltung

42 489 315 000,00

42 489 315 000,00

4b. Mittelansätze unter direkter Verwaltung

121 357 079,00

69 112 583,34

(1)    In den Haushalt 2017 eingesetzte Mittel nach Abzug der erwarteten zweckgebundenen Einnahmen im Haushaltsjahr 2017 sowie der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 voraussichtlich vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 zu übertragenden zweckgebundenen Einnahmen. Betrifft lediglich neue Mittel (C1 + C4), d. h. ohne übertragene Mittel (C2 Gutschriften für die Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Reserve für Krisen im Agrarsektor 2016 und C5 zweckgebundene Einnahmen aus dem EGFL-Überschuss).

(2)    ZE: Einzuziehende zweckgebundene Einnahmen. Diese Beträge erscheinen nicht in den Einnahmen des Haushaltsplans (p. m.), der voraussichtliche Betrag wird jedoch in den Erläuterungen zum Haushaltsplan angeführt.

2.1.2.Ausführung der für das Haushaltsjahr 2017 verfügbaren Mittel

in EUR

Ausführung der Mittel für Verpflichtungen

Ausführung der Mittel für Zahlungen

Geteilte Verwaltung (1)

44 639 387 611,79

44 639 387 611,79

Ausgaben im Rahmen der direkten Verwaltung

119 428 161,33

58 396 372,68

Insgesamt

44 758 815 773,12

44 697 783 984,47

(1) Gebundene Beträge. Verpflichtungen und Zahlungen abzüglich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 1 482 465 754,02 EUR (siehe Nummer 4 und Anhang 3-I) für die geteilte Verwaltung: 43 156 921 857,77 EUR.

Im Haushaltsjahr 2017 wurden Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 44 758 815 773,12 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 44 697 783 984,47 EUR in Anspruch genommen.

Der im Rahmen der geteilten Verwaltung gezahlte Betrag (43 153 914 666.63 EUR) fiel aufgrund ausgesetzter Beträge für Polen geringer aus als 43 156 921 857,77 EUR.

2.1.3.Ausführung der bewilligten Mittel – Ausgaben im Rahmen der direkten Verwaltung der Kommission 

in EUR

Ausgaben im Rahmen der direkten Verwaltung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Übertrag auf 2018 (2)

Mittelansätze (C1) (1)

121 357 079,00

69 112 583,34

-

Ausführung (C1)

119 428 161,33

47 177 737,98

17 671 686,06

Aufgehobene Mittelbindungen

1 928 917,67

4 263 159,30

-

(1) C1 bezeichnet die bewilligten Haushaltsmittel. Dieser Betrag schließt die Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von insgesamt 685 000,00 EUR aus „geteilte Mittelverwaltung“, eine Übertragung aus dem EGFL von Mitteln für Zahlungen in Höhe von -2 986 000,00 EUR, die Übertragung in den EGFL von Mitteln für Zahlungen in Höhe von 345 609,34,34 EUR und einen Berichtigungshaushalt von -1 900 000,00 EUR für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen ein.

(2) Übertrag auf 2018 nur für nichtgetrennte Mittel.

Im Haushaltsplan 2017 waren Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 121,4 Mio. EUR für Ausgaben im Rahmen der direkten Verwaltung vorgesehen. Im Jahr 2017 wurde ein Betrag von 119,4 Mio. EUR gebunden. Der Saldo dieser Mittel (1,9 Mio. EUR) ist verfallen.

Bei den EGFL-Mitteln für Verpflichtungen für Ausgaben im Rahmen der direkten Verwaltung durch die Kommission handelt es sich größtenteils um getrennte Mittel.

Der automatische Übertrag auf 2018, der sich lediglich auf nichtgetrennte Mittel bezieht, beläuft sich auf 17,7 Mio. EUR.

2.2.Monatliche Zahlungen 

2.2.1.Monatliche Zahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

2.2.1.1.Monatliche Zahlungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 „leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben“. Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Bei den monatlichen Zahlungen handelt es sich um eine Rückerstattung der Nettoausgaben (nach Abzug der Einnahmen), die bereits angefallen sind. Sie erfolgen auf der Grundlage der monatlichen Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten. 4 Die monatliche buchmäßige Erfassung der Ausgaben und Einnahmen unterliegt Überprüfungen und Berichtigungen auf der Basis dieser Erklärungen. Zudem werden diese Zahlungen nach den Prüfungen der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens endgültig.

Die von den Mitgliedstaaten vom 16. Oktober 2016 bis zum 15. Oktober 2017 getätigten Zahlungen unterliegen der Regelung der monatlichen Zahlungen.

Für das Haushaltsjahr 2017 belief sich der Nettogesamtbetrag der beschlossenen monatlichen Zahlungen nach Abzug von Rechnungsabschluss- und anderen Berichtigungen auf 43 156 921 857,77 EUR. Unter Berücksichtigung der ausgesetzten Beträge wurden nur 43 153 914 666,63 EUR ausgezahlt.

2.2.1.2.Beschlüsse über monatliche Zahlungen für 2017

Für das Haushaltsjahr 2017 hat die Kommission zwölf Beschlüsse über die monatlichen Zahlungen erlassen. Im Dezember 2017 wurde darüber hinaus ein zusätzlicher Beschluss über monatliche Zahlungen erlassen, um die bereits gewährten Zahlungen entsprechend den zulasten des Haushaltsjahres zu verbuchenden Gesamtausgaben zu berichtigen.

3.VOLLZUG DES EGFL-HAUSHALTS 2017

3.1.Inanspruchnahme der EGFL-Haushaltsmittel

Die ausgeführten Haushaltsmittel beliefen sich auf insgesamt 44 758,8 Mio. EUR. 5 Diese Ausgaben wurden durch die ursprünglichen Mittelansätze und unter Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen für den Politikbereich 05 (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) finanziert, die sich aus dem gesamten Betrag der aus dem Haushaltsjahr 2016 übertragenen zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1304,0 Mio. EUR sowie einem Teil der zweckgebundenen Einnahmen von 2017 (879,2 Mio. EUR von insgesamt 1482,5 Mio. EUR) zusammensetzen.

Im Politikbereich 05 (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) betrugen die Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen 3001,1 Mio. EUR und diejenigen für Direktbeihilfen 41 551,2 Mio. EUR.

Einzelheiten zum Haushaltvollzug in den einzelnen Politikbereichen finden sich in Anhang 2.

In Anhang 4 sind die Ausgaben für Marktmaßnahmen, Direktzahlungen und das Audit der Agrarausgaben nach Artikeln und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

3.2.Anmerkungen zur Ausführung des EGFL-Haushalts 2017

Für die wichtigsten Sektoren folgen Anmerkungen zur Ausführung der Haushaltsmittel des EGFL 2017 sowie zur Verwendung der verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen 2017 auf der Grundlage der in den Anhängen 2, 3-I und 3-II genannten Einzelheiten.

3.2.1.Kapitel 05 02: Agrarmarkt-Interventionen

3.2.1.1.Einleitung

Die Gesamtzahlungen für dieses Kapitel beliefen sich im Jahr 2017 auf 3001,1 Mio. EUR und wurden aus den bewilligten Haushaltsmitteln in Höhe von 2805,0 Mio. EUR und zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 196,2 Mio. EUR finanziert. Mit den zuletzt genannten Mitteln wurden die Ausgaben im Sektor Obst und Gemüse finanziert (Einzelheiten siehe Nummer 3.2.1.2). Bei den Haushaltsposten, bei denen der Bedarf die Haushaltsmittel überschritt, wurden die zusätzlichen Ausgaben durch Mittelübertragungen von anderen Haushaltslinien innerhalb des EGFL gedeckt. Bei den Marktmaßnahmen, bei denen ein Minderverbrauch der Mittel zu verzeichnen war, wurden die dadurch verfügbaren Mittel auf andere Haushaltsposten übertragen, um zusätzliche Ausgaben je nach Bedarf zu decken.

3.2.1.2.Artikel 05 02 08: Obst und Gemüse 

Insgesamt wurden im Haushaltsplan 2017 Mittel in Höhe von 1061,5 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf aller Maßnahmen für diesen Sektor zu decken. Die Haushaltsbehörde bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 661,5 Mio. EUR, da sie die diesem Sektor zugewiesenen geschätzten Einnahmen in Höhe von 400 Mio. EUR berücksichtigte. Darüber hinaus wurden 137,8 Mio. EUR aus anderen Haushaltslinien desselben Kapitels übertragen. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Jahr 2017 beliefen sich auf 995,4 Mio. EUR. Der Restbetrag der nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 203,8 Mio. EUR wurde auf das Haushaltsjahr 2018 zur Deckung des Bedarfs in diesem Jahr übertragen.

3.2.1.3.Artikel 05 02 09: Weinbauerzeugnisse 

Insgesamt wurden im Haushaltsplan 2017 Mittel in Höhe von 1076 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf aller Maßnahmen für diesen Sektor zu decken. Der Minderverbrauch von 64,2 Mio. EUR gegenüber dem für 2017 veranschlagten Mittelbedarf ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben einiger Mitgliedstaaten für die in ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor vorgesehenen Maßnahmen „Absatzförderung“, „Umstrukturierung“ und „Investitionen“ niedriger waren.

3.2.1.4.Artikel 05 02 10: Absatzförderung

Der bei den Zahlungen der Mitgliedstaaten für Absatzförderungsmaßnahmen beobachtete Minderverbrauch von 13,2 Mio. EUR gegenüber dem für 2017 veranschlagten Mittelbedarf geht darauf zurück, dass einige Mitgliedstaaten für ihre von der Kommission genehmigten Absatzförderungsprogramme geringere Ausgaben getätigt haben, als im Haushaltsplan 2017 für diese Programme vorgesehen waren.

Die Kommission setzte für die Direktzahlungen der Europäischen Union Mittel in Höhe des im Haushaltsplan 2017 für diese Zahlungen vorgesehenen Gesamtbetrags (52,5 Mio. EUR) ein.

3.2.1.5.Artikel 05 02 11: Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

Die Ausgaben erreichten 99 % des für diesen Artikel für 2017 veranschlagten Mittelbedarfs in Höhe von 239,4 Mio. EUR.

3.2.1.6.Artikel 05 02 12: Milch und Milcherzeugnisse

Insgesamt wurden im Haushaltsplan 2017 Mittel in Höhe von 607,7 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf aller Maßnahmen für diesen Sektor zu decken. Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Jahr 2017 beliefen sich auf 468,0 Mio. EUR. Der Mittelverbrauch für alle aus diesem Artikel finanzierten Regelungen blieb hinter dem im Haushaltsplan 2017 veranschlagten Bedarf zurück.

1.1.1.1.Artikel 05 02 13: Rind- und Kalbfleisch 

Im Haushaltsplan 2017 waren keine Mittel vorgesehen, die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Jahr 2017 beliefen sich hingegen auf 23,6 Mio. EUR. Der Mehrverbrauch bei diesem Artikel ist das Spiegelbild des Minderverbrauchs bei Milch und Milcherzeugnissen infolge der Anwendung der gezielten Unterstützung für die Tierhaltungssektoren. Die für diesen Sektor gemeldeten Ausgaben werden durch Übertragungen von Mitteln gedeckt, die für diese Maßnahme unter Artikel 05 02 12 verfügbar sind.

3.2.1.8.Artikel 05 02 15: Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

Insgesamt wurden im Haushaltsplan 2017 Mittel in Höhe von 34,0 Mio. EUR bereitgestellt, um den Bedarf aller Maßnahmen für diesen Sektor zu decken. 2017 haben die Mitgliedstaaten jedoch Ausgaben in Höhe von 90,7 Mio. EUR getätigt, die aus den bewilligten Haushaltsmitteln und durch Mittelübertragungen in Höhe von 56,7 Mio. EUR aus anderen Haushaltslinien desselben Kapitels finanziert wurden.

3.2.2.Kapitel 05 03: Direktzahlungen

Das Haushaltsjahr 2017 war das zweite Jahr, in dem alle Regelungen im Rahmen der neuen Struktur der Direktzahlungen durchgeführt wurden, die mit der GAP-Reform von 2013 beschlossen wurde. Die Gesamtzahlungen für dieses Kapitel des Haushaltsplans für 2017 beliefen sich auf 41 551,2 Mio. EUR. Darin enthalten ist ein Betrag von 425,6 Mio. EUR für die Erstattung von Direktzahlungen an Landwirte im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin, der aus den vom Haushaltsjahr 2016 übertragenen Mitteln in Höhe von 433,1 Mio. EUR finanziert wurde (weitere Einzelheiten siehe Nummer 3.2.2.3). Der Rest der getätigten Zahlungen (41 125,6 Mio. EUR) wurde aus den bewilligten Haushaltsmitteln in Höhe von 39 138,5 Mio. EUR und zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1987,0 Mio. EUR finanziert. Aus den letztgenannten Mitteln wurden die Ausgaben für die Basisprämienregelung bestritten. Die nicht verwendeten bewilligten Haushaltsmittel beliefen sich auf 523,2 Mio. EUR, was sich aus der Differenz der bewilligten Mittel in Höhe von 39 138,5 Mio. EUR, die für die Erstattungen an die Mitgliedstaaten verwendet wurden, und den im Haushaltsplan 2017 ursprünglich bewilligten Mitteln in Höhe von 39 661,7 Mio. EUR ergibt. Der Betrag der nicht verwendeten bewilligten Mittel wurde durch die Übertragung von bewilligten Mitteln in Höhe von 66,8 Mio. EUR auf andere Teile des EGFL-Haushalts verringert. Darüber hinaus wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag der Krisenreserve (450,5 Mio. EUR), der im Jahr 2017 auf Basis der vorgeschlagenen Haushaltsdisziplin bereitgestellt wurde, auf den Haushaltsposten 05 03 09 übertragen, damit der Betrag der tatsächlich angewandten Haushaltsdisziplin (450,5 Mio. EUR) zwecks Erstattung an die betreffenden Mitgliedstaaten auf das Jahr 2018 übertragen werden konnte (siehe Nummer 3.2.2.4). Der verbleibende Saldo der zweckgebundenen Einnahmen 2017 in Höhe von 399,4 Mio. EUR wurde auf 2018 übertragen. Bei den Haushaltsposten, bei denen der Bedarf die bewilligten Haushaltsmittel überschritt, wurden die zusätzlichen Ausgaben durch Mittelübertragungen von anderen bewilligten Mitteln für andere Haushaltsposten oder durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt. Auch bei den Direktzahlungen, bei denen ein Minderverbrauch der Mittel zu verzeichnen war, wurden die dadurch verfügbaren Mittel auf andere Haushaltslinien des EGFL übertragen, um zusätzliche Ausgaben je nach Bedarf zu decken.

3.2.2.1.Artikel 05 03 01: Entkoppelte Direktzahlungen

Die wichtigsten Regelungen, die aus den Mitteln dieses Artikels finanziert werden, sind die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die Umverteilungsprämie und die Zahlung für Junglandwirte. Alle Beihilfen dieses Artikels werden unabhängig von der Produktion gezahlt, sind jedoch an bestimme Bedingungen (z. B. Beachtung der Cross-Compliance) gebunden. Der Mittelbedarf 2017 für entkoppelte Direktzahlungen belief sich auf 35 523,8 Mio. EUR. Die Haushaltsbehörde bewilligte hierfür Mittel in Höhe von 33 191,8 Mio. EUR, nachdem sie zweckgebundene Einnahmen in Höhe von 2332,0 Mio. EUR berücksichtigt hatte. Die Mitgliedstaaten tätigten für alle Regelungen dieses Artikels Ausgaben in Höhe von 35 366,2 Mio. EUR und überstiegen damit die bewilligten Haushaltsmittel um 2174,4 Mio. EUR. Der letztgenannte Betrag gemeldeter Ausgaben wurde durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt. Die von den Mitgliedstaaten für entkoppelte Direktzahlungen getätigten Ausgaben entsprachen 99,6 % des im Haushaltsplan 2017 für diese Regelungen vorgesehenen Bedarfs.

3.2.2.2.Artikel 05 03 02: Andere Direktzahlungen

Die Mittel dieses Artikels decken die Ausgaben für „andere Direktzahlungen“. Dazu zählen auch Regelungen, bei denen möglicherweise die Zahlung der Beihilfen unter genau festgelegten Bedingungen und innerhalb klarer Grenzen weiter an die Produktion gekoppelt ist. Als Folge der Reform von 2013 wurden die fakultative gekoppelte Stützung und die Kleinerzeugerregelung in diesen Artikel aufgenommen, und eine Reihe von Haushaltslinien betrafen nur relativ geringe Restzahlungen für abgelaufen Regelungen.

Für diesen Artikel hatte die Kommission den Mittelbedarf für 2017 mit 6019,3 Mio. EUR veranschlagt. Die Mitgliedstaaten tätigten jedoch Ausgaben in Höhe von 5759,4 Mio. EUR, also weniger als der Mittelansatz des Haushaltsplans.

3.2.2.3.Artikel 05 03 09: Erstattung von Direktzahlungen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

Die Haushaltsbehörde hat für diesen Artikel keine Mittel vorgesehen. In diesem Artikel werden nichtgebundene bewilligte Mittel und insbesondere die Mittel aus der nicht in Anspruch genommenen Krisenreserve zusammengeführt, damit diese auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden können und aus ihnen die Erstattung der im Haushaltsjahr N auf Direktzahlungen angewandten Haushaltsdisziplin finanziert werden kann. 6  

Aus dem Betrag von 433,1 Mio. EUR, der der im Haushaltsjahr 2016 angewandten Haushaltsdisziplin entspricht und in den Haushalt 2017 für Erstattungen übertragen wurde, erstatteten die Mitgliedstaaten 425,6 Mio. EUR. Die Differenz von 7,5 Mio. EUR floss in den Haushalt 2017 zurück, um im Rahmen eines Änderungshaushalts im folgenden Haushaltsjahr an die Mitgliedstaaten zurückzugehen.

3.2.2.4.Artikel 05 03 10: Reserve für Krisen im Agrarsektor

Die für diesen Artikel veranschlagten Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die zur Bewältigung großer Krisen erforderlich sind, welche sich auf die Agrarerzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken. Die Krisenreserve wird gebildet, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 7 gekürzt werden. Die jährliche Mittelausstattung der Reserve wird auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2017 belief sich der entsprechende Betrag der Krisenreserve in laufenden Preisen auf 450,5 Mio. EUR. Die Reserve wurde im Haushaltsjahr 2017 nicht in Anspruch genommen.

Für das Antragsjahr 2016 wurde die Haushaltsdisziplin ausschließlich mit Blick auf die Bildung der Krisenreserve von 450,5 Mio. EUR berechnet. Zum Ende des Haushaltsjahrs wurden allerdings nichtgebundene, bewilligte Mittel, die dem Betrag aus der tatsächlich im Antragsjahr 2016 angewandten Haushaltdisziplin entsprachen (unter Berücksichtigung des nicht verwendeten Betrags der Krisenreserve), zwecks Übertrag auf das folgende Haushaltsjahr auf den Haushaltsposten 05 03 09 übertragen, um die Erstattung der den Landwirten im Kalenderjahr 2017 auferlegten Haushaltsdisziplin zu finanzieren.

3.2.3.Kapitel 05 07: Audit der Agrarausgaben

3.2.3.1.Artikel 05 07 01: Kontrolle der Agrarausgaben

Dieser Artikel enthält die Maßnahmen, die zur Verstärkung der Mittel der Vor-Ort-Kontrollen und zur Verbesserung der Überprüfungssysteme durchgeführt werden, um das Risiko von Betrug und Unregelmäßigkeiten zulasten des Unionshaushalts zu begrenzen. Er umfasst auch die Ausgaben, um etwaige buchmäßige und Konformitätsberichtigungen zugunsten von Mitgliedstaaten zu finanzieren.

Die Europäische Union finanzierte direkt den Erwerb von Satellitenbildern im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) mit einem Betrag von 11,3 Mio. EUR und schöpfte damit alle dafür im Haushaltsplan 2017 vorgesehenen Mittel aus.

Die Finanzkorrekturen zugunsten der Mitgliedstaaten infolge der Konformitätsabschlüsse fielen höher aus als erwartet (125,3 Mio. EUR statt 25,0 Mio. EUR wie im Haushaltsplan veranschlagt). Dieser Mehrverbrauch wurden zum Teil durch ausgeglichen, dass die Finanzkorrekturen zugunsten der Mitgliedstaaten infolge der Rechnungsabschlüsse niedriger waren als veranschlagt (14,8 Mio. EUR statt 20,0 Mio. EUR wie im Haushaltsplan veranschlagt).

3.2.3.2.Artikel 05 07 02: Beilegung von Streitigkeiten

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung etwaiger Ausgaben, die der Kommission von einem Gericht angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen und Zinszahlungen. Der Haushalt 2017 umfasste Mittel in Höhe von 29,0 Mio. EUR, es wurden jedoch keine Ausgaben gemeldet. Daher wurden diese Mittel auf andere Posten des Haushalts 2017 übertragen.

4.AUSFÜHRUNG DER ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN DES EGFL 

Die von 2016 auf 2017 tatsächlich übertragenen zweckgebundenen Einnahmen beliefen sich auf 1304,0 Mio. EUR und wurden im Einklang mit Artikel 14 der Haushaltsordnung vollständig zur Finanzierung der Ausgaben des Haushaltsjahrs 2017 verwendet. Wie in Anhang 3-II aufgezeigt, deckte dieser Betrag Ausgaben in Höhe von 118,7 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und 1185,3 Mio. EUR für die Basisprämienregelung.

Wie Anhang 3-I zu entnehmen ist, beliefen sich die zweckgebundenen Einnahmen von 2017 auf 1482,5 Mio. EUR und kamen wie folgt zustande:

Berichtigungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses: 1348,0 Mio. EUR;

Einnahmen aus Wiedereinziehungen infolge von Unregelmäßigkeiten: 130,7 Mio. EUR;

Einnahmen aus der Milchabgabe: 3,7 Mio. EUR.

Aus den zweckgebundenen Einnahmen von 2017 wurden Ausgaben für die folgenden Maßnahmen finanziert:

77,5 Mio. EUR für die Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor;

801,7 Mio. EUR für die Basisprämienregelung (Direktzahlungen).

Der Restbetrag der zweckgebundenen Einnahmen von 2017 (603,3 Mio. EUR) wurde automatisch auf das Haushaltsjahr 2018 übertragen, um den Mittelbedarf in dem Jahr zu finanzieren.

Einzelheiten sind den Anhängen 3-I und 3-II zu entnehmen.

(1)      Das Haushaltsverfahren wird in Anhang 1 erläutert.
(2)    Diese Beträge erscheinen nicht in den Einnahmen des Haushaltsplans (Artikel 670 enthält die für den EGFL zweckgebundenen Einnahmen), in denen „p. m.“ („pro memoria“) angegeben ist, der voraussichtliche Betrag wird jedoch in den Erläuterungen zu diesem Artikel angeführt.
(3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(4)    Die Mitgliedstaaten übermitteln diese monatlichen Ausgabenerklärungen am 12. des Monats N+1.
(5)      Dieser Betrag umfasst die Erstattung im Rahmen der Finanzdisziplin im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen in der Landwirtschaft, die aus dem Haushaltsjahr 2016 übertragen wurde.
(6)      Diese Mittel können gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) übertragen werden; gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten die Mitgliedstaaten den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von der Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 Absätze 1 bis 4 betroffen sind, Erstattungen.
(7)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

Brüssel, den 14.9.2018

COM(2018) 628 final

ANHÄNGE

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

11. FINANZBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT

HAUSHALTSJAHR 2017

{SWD(2018) 405 final}