21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/147


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Asyl- und Migrationsfonds

(2018/C 461/13)

Hauptberichterstatter:

Peter BOSSMAN (SL/SPE), Bürgermeister von Piran

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

COM(2018) 471 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2018) 471 final, Erwägungsgrund 42

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf unvorhergesehenen oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen bei dem deren Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck in Drittstaaten aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe geleistet werden können.

Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf unvorhergesehenen oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen — insbesondere wenn es sich um schutzbedürftige Personen handelt, z. B. unbegleitete Minderjährige —, bei dem deren Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck in Drittstaaten aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe und Unterstützung für den Aufbau von Infrastruktur geleistet werden können.

Begründung

Es ist notwendig, eine Linie für die Sofortfinanzierung einzuführen, die es ermöglicht, Situationen zu bewältigen, in denen sich die Mitgliedstaaten mit der Ankunft von schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen (insbesondere unbegleiteten Minderjährigen), für die besondere Maßnahmen getroffen werden müssen, überfordert sehen.

Änderung 2

COM(2018) 471 final, Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

a)

Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b)

Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen;

b)

Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen und Schaffung von Kanälen, damit sie auf geordnete und sichere Weise erfolgen kann ;

c)

Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten.

c)

Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten unter Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte ;

 

d)

Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit .

Begründung

Dieses Ziel ist in der derzeitigen AMIF-Verordnung zu finden und sollte ausdrücklich als Ziel der künftigen Verordnung zum Asyl- und Migrationsfonds genannt werden.

Änderung 3

COM(2018) 471 final, Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mittelausstattung

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 10 415 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 16 188 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

6 249 000 000  EUR werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen.

a)

10 790 000 000  EUR werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen.

b)

4 166 000 000  EUR werden der Thematischen Fazilität zugewiesen.

b)

5 398 000 000  EUR werden der Thematischen Fazilität zugewiesen.

(3)   Bis zu 0,42  % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) zugewiesen.

(3)   Bis zu 0,42  % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) zugewiesen.

Begründung

Die vorgeschlagene Erhöhung für Migration und Asyl würde die Aufstockung der Mittel für die Kontrolle der Außengrenzen auf das 2,4-fache widerspiegeln. Außerdem würde der Tatsache Rechnung getragen, dass in den derzeitigen Vorschlägen im Rahmen des ESF+ keine Aufstockung der Mittel für neue Aufgaben für eine langfristige Integration vorgesehen ist.

Änderung 4

COM(2018) 471 final, Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…] Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

[…] Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen,

a)

spezifische Maßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen,

b)

Unionsmaßnahmen,

c)

Soforthilfe,

c)

Soforthilfe,

d)

Neuansiedlung,

d)

Neuansiedlung,

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die einen Beitrag zu den Solidaritätsmaßnahmen leisten,

und

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten, die einen Beitrag zu den Solidaritätsmaßnahmen leisten,

und

f)

Europäisches Migrationsnetzwerk.

f)

Europäisches Migrationsnetzwerk,

 

g)

Europäische Integrationsnetze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften .

(…)

(…)

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine entscheidende Rolle bei der Integration von Migranten, die ein wesentlicher Bestandteil der Migrationspolitik ist.

Änderung 5

COM(2018) 471 final, Artikel 9 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden.

Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Mindestens 30 % der Mittel der Thematischen Fazilität stehen für diesen Zweck zur Verfügung.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine entscheidende Rolle bei der Integration von Migranten, die ein wesentlicher Bestandteil der Migrationspolitik ist.

Änderung 6

COM(2018) 471 final, Artikel 13 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Migrationssteuerung im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

Jeder Mitgliedstaat weist mindestens 20 % der Mittel in seinem Programm dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und mindestens 20 % der Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu. Die Mitgliedstaaten können nur dann von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, wenn sie in ihrem nationalen Programm eingehend darlegen, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des Ziels nicht gefährdet. Was das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft, so darf der in dieser Verordnung festgelegte Mindestprozentsatz von Mitgliedstaaten mit Strukturdefiziten bei Unterbringung, Infrastruktur und Dienstleistungen nicht unterschritten werden.

Begründung

Mit dem Asyl- und Migrationsfonds sollten dauerhafte Lösungen im Bereich Migration unterstützt und eine Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene vereinbarten Prioritäten gewährleistet werden. Die Festschreibung einer Mindesthöhe von Mittelzuweisungen für den Aufbau eines funktionierenden Asylsystems (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und für die Entwicklung legaler Migrationswege und die Unterstützung der Integration (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) trägt zur Erreichung des politischen Ziels dieses Fonds bei (effiziente Steuerung der Migrationsströme).

Der vorgeschlagene Wortlaut trägt dem Wortlaut der geltenden AMIF-Verordnungen Rechnung.

Änderung 7

COM(2018) 471 final, Artikel 13 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Mitgliedstaaten, die derartige Maßnahmen nicht ergreifen, müssen in den nationalen Programmen ausführlich darlegen, wie sie sicherstellen wollen, dass die Erreichung der Ziele des Asyl- und Migrationsfonds durch diese Entscheidung nicht gefährdet wird. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen.

Begründung

Wie bei Änderung 6.

Änderung 8

COM(2018) 471 final, Artikel 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

(1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

(2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.

(2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

 

(4)     Der Fonds dient zur Unterstützung europäischer Integrationsnetze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften.

Begründung

Wie bei Änderung 4.

Änderung 9

COM(2018) 471 final, Artikel 26 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer Notlage Rechnung tragen zu können, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen sowie Infrastrukturen schaffen zu können, wenn die Notlage auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)

starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme, die Asylsysteme und -verfahren sowie die Migrationssteuerungssysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;

a)

starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen — insbesondere wenn es sich um schutzbedürftige Personen handelt, z. B. unbegleitete Minderjährige —, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme, die Asylsysteme und -verfahren sowie die Migrationssteuerungssysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;

b)

die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG;

b)

die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG;

c)

starken Migrationsdruck in Drittstaaten, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die EU haben könnten — gestrandet sind.

c)

starken Migrationsdruck in Drittstaaten, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte — insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die EU haben könnten — gestrandet sind. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen müssen mit der humanitären Politik der Union im Einklang stehen und sie gegebenenfalls ergänzen; dabei sind die grundlegenden Menschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten.

Begründung

Mit der Änderung soll die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU und die Achtung der Grundrechte sichergestellt werden.

Änderung 10

COM(2018) 471 final, Artikel 26 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit hohem Migrationsdruck — insbesondere jenen, die die Aufgabe haben, unbegleitete minderjährige Migranten aufzunehmen und zu integrieren — direkt gewährt werden.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind in vielen Fällen für die Aufnahme und Integration unbegleiteter minderjähriger Migranten zuständig, obwohl sie dazu oft nicht in der Lage sind.

Änderung 11

COM(2018) 471 final, Anhang I (Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Die gemäß Artikel 11 verfügbaren Mittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

(1)

Die gemäß Artikel 11 verfügbaren Mittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 5 000 000 EUR.

a)

Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 5 000 000 EUR.

b)

Die restlichen Mittel gemäß Artikel 11 werden wie folgt aufgeteilt:

30 % für Asyl;

30 % für legale Migration und Integration;

40 % für die Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung.

b)

Die restlichen Mittel gemäß Artikel 11 werden wie folgt aufgeteilt:

33,3  % für Asyl;

33,3  % für legale Migration und Integration;

33,3  % für die Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung.

Begründung

Für eine wirksame Steuerung der Migrationsströme spielen Asyl, legale Migration und Integration eine mindestens genauso wichtige (wenn nicht sogar wichtigere) Rolle wie irreguläre Migration, Rückkehr und Rückführungen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stimmt zu, dass angesichts der Entwicklungen bei den Migrationsherausforderungen Investitionen in eine effiziente und koordinierte Steuerung der Migration in der EU zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich für die Verwirklichung des Ziels der EU sind, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Bereich Migration im EU-Haushalt stärkere Beachtung findet und mehr Mittel bereitgestellt werden, zeigt sich aber besorgt angesichts der Tatsache, dass die Aufstockungen bei den Maßnahmen zum Schutz der Außengrenzen viel stärker ausgeprägt sind als für den Asyl- und Migrationsfonds; schlägt dementsprechend eine Aufstockung der Mittel für den Asyl- und Migrationsfonds vor, die der Aufstockung der Mittel für die Verwaltung der Außengrenzen entspricht, d. h. eine Aufstockung auf das 2,4 fache;

2.

bekräftigt die Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Schaffung einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik, die auf den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung beruht;

3.

begrüßt die Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds und anderer neuer oder überarbeiteter Instrumente (IBMF, ESF+, EFRE, Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, IPA III), die finanziell sowohl auf interne als auch auf externe Aspekte der Migration gerichtet sind;

4.

stimmt zu, dass ein effektives Außengrenzenmanagement der EU notwendig ist; ist jedoch der Ansicht, dass die vorwiegende Schwerpunktsetzung auf Grenzkontrollen und weniger auf die anderen wesentlichen Aspekte einer umfassenden Migrationspolitik der EU (einschließlich eines reformierten EU-Asylsystems, kohärenter und ehrgeiziger politischer Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Migration und zur Unterstützung der Integration, entschiedener Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und eines entschlossenen Handelns gegen die eigentlichen Migrationsursachen) ineffektiv wäre und den Grundwerten der EU nicht entspräche;

5.

betont, wie wichtig es ist, Synergien, Kohärenz und Effizienz zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und anderen EU-Fonds und -Politiken sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Grundrechte, die Förderung des sozialen Zusammenhalts und die Außen- und Entwicklungspolitik;

6.

betont die Notwendigkeit einer Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, um sicherzustellen, dass effiziente Asylverfahren die Rechte der Schutzsuchenden gewährleisten, Sekundärmigration verhindern sowie einheitliche und angemessene Aufnahmebedingungen und Standards für die Gewährung von internationalem Schutz bieten;

7.

ist der Auffassung, dass Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern eine wesentliche Komponente der EU-Migrationspolitik sind und der Ursachenbekämpfung dienen und dass der Fonds daher finanzielle Anreize für eine derartige Zusammenarbeit, einschließlich der Umsetzung des EU-Neuansiedlungsrahmens, bieten sollte. Die Finanzierung der Entwicklung in Drittstaaten sollte jedoch nicht ausschließlich dazu genutzt werden, um Migration zu verhindern;

8.

nimmt den neuen Ansatz zur Kenntnis, gemäß dem zwischen kurz- und langfristigen Integrationsmaßnahmen unterschieden wird: Langfristige Integrationsmaßnahmen werden nunmehr aus dem ESF+ finanziert; betont, dass die Finanzvorschriften des ESF+ dieser neuen Ausrichtung in vollem Umfang Rechnung tragen müssen; bedauert jedoch, dass der Begriff „Integration“ nicht mehr im Namen des Asyl- und Migrationsfonds zu finden ist, vor allem da der Großteil der kurzfristigen Integrationsmaßnahmen in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fällt;

9.

begrüßt, dass der neue Fonds einen höheren Kofinanzierungssatz (bis zu 90 %) ermöglicht, der vor allem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften helfen kann, die unter Druck stehen — insbesondere denen, die an einer Außengrenze liegen; bedauert jedoch, dass seine wiederholten Aufrufe, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung des Asyl- und Migrationsfonds eine Teilzuständigkeit einzuräumen, folgenlos geblieben sind;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Asyl- und Migrationsfonds erstmals durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geregelt wird, was zu einer stärkeren Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Planung und Umsetzung der nationalen Strategien führen sollte. Allerdings erfordern derartige positive Auswirkungen die uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance;

11.

betont, dass der Fonds die Mitgliedstaaten darin unterstützen sollte, koordinierte Strategien für alle Aspekte der Migration, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungen und Steuerungsebenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln;

12.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Vorschlag in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln an die Mitgliedstaaten einen Verteilungsschlüssel vorsieht, der ihrem Bedarf und Druck in drei Schlüsselbereichen Rechnung trägt: Asyl (30 %); legale Migration und Integration (30 %); und Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung (40 %); stellt jedoch auch fest, dass der Grund für die vorgeschlagene Gewichtung nicht offensichtlich ist, und regt daher an, jedem der drei Bereiche das gleiche Gewicht einzuräumen;

13.

erkennt an, dass eine effiziente Rückkehrpolitik ein zentraler Punkt eines umfassenden Migrationskonzepts ist und dass der Fonds daher unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts und der internationalen Menschenrechte sowie der Menschenwürde der betroffenen Personen, diesbezüglich die Entwicklung gemeinsamer Normen und eine koordinierte Verwaltung fördern sollte, was auch Maßnahmen in Drittländern zur Wiedereingliederung von Rückkehrern einschließt;

14.

fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden der sendenden und der aufnehmenden Länder einer freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben;

15.

stimmt zu, dass der Fonds Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinie 2009/52/EG (Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt und Sanktionen gegen Arbeitgeber, die diesem Verbot zuwiderhandeln) und Richtlinie 2011/36/EU (Unterstützung, Betreuung und Schutz von Menschenhandelsopfern) unterstützen sollte;

16.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, mindestens 20 % der verfügbaren Mittel für asylbezogene Maßnahmen und 20 % für die Integration bereitzustellen, wodurch die Gefahr entsteht, dass der Bekämpfung der irregulären Migration ein größeres Gewicht gegenüber anderen Maßnahmen eingeräumt wird; fordert dementsprechend die Wiedereinführung dieser Mindestanforderungen in Bezug auf die Zuweisungen und Ausgaben;

17.

ist der Auffassung, dass die dezentrale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle bei der Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Herkunfts- und Transitländern spielen und somit die Migrationsströme verringern kann. Maßnahmen wie die Nikosia-Initiative für den Aufbau von Kapazitäten in libyschen Städten zeigen, in welchem Maße Stabilität und Wohlstand in unseren Nachbarstaaten durch eine Zusammenarbeit auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden können;

18.

bekräftigt mit Blick auf die Ziele des Asyl- und Migrationsfonds seine eigene Rolle bei der Erleichterung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Herkunfts- und Transitländern von Migranten, z. B. über bestehende Gremien und Plattformen (ARLEM, CORLEAP, Gemischte Beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen);

19.

ist der Überzeugung, dass Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, einen Teil ihrer Programmmittel zu verwenden, um insbesondere Folgendes zu finanzieren:

Integrationsmaßnahmen, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft durchgeführt werden,

Maßnahmen zur Entwicklung wirksamer Alternativen zur Ingewahrsamnahme,

Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten,

gezielte Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen, die internationalen Schutz beantragen, und die besondere Bedürfnisse bei ihrer Aufnahme und/oder im Verfahren haben, vor allem für Kinder, insbesondere wenn sie unbegleitet sind;

20.

begrüßt den vorgeschlagenen Rahmen für die Soforthilfe, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, Herausforderungen aufgrund eines großen oder unverhältnismäßig starken Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige betroffen sind; legt Nachdruck darauf, dass der Zugang zu dieser Hilfe insbesondere lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in derartigen Situationen offenstehen muss;

21.

ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen und der Vorschlag daher mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

Brüssel, den 9. Oktober 2018.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ