7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/272


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Programm „Digitales Europa“ (2021-2027)

(2019/C 86/14)

Berichterstatter:

Markku MARKKULA (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027

COM(2018) 434 final

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Zusammenfassung der Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“

SWD(2018) 306 final

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027 (liegt nur in englischer Sprache vor)

SWD(2018) 305 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 — Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger , der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde , um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie;

„digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger oder ein Konsortium von Rechtsträgern, die in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurden , um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie;

Begründung

Bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren sollten alle Regionen erfasst werden, und deshalb sollte in jeder Region ein digitales Innovationszentrum errichtet werden. Wenn ein digitales Innovationszentrum von einem Konsortium betrieben werden könnte, würde die Netzwerkbasis durch die Einbeziehung mehrerer Interessenträger, wie Hochschulen, Forschungszentren, Innovationszentren usw., gestärkt.

Durch die Evaluierung sollte sichergestellt werden, dass das Netz regional und thematisch ausgewogen ist und gleichzeitig hochwertige Dienste bereitstellen kann. Die Auswahl der Einrichtungen, die sich bewerben, sollte aus der Perspektive des Gesamtnetzes und mit Blick auf wirksame Synergien zwischen den digitalen Innovationszentren erfolgen. Dies ist ein Grund mehr, die Möglichkeit vorzusehen, dass ein digitales Innovationszentrum durch ein Konsortium von Rechtsträgern betrieben wird.

Durch die Auflage, dass es sich um einen Rechtsträger handeln muss, werden unnötige Beschränkungen auferlegt. Deshalb müssen die praktischen Modalitäten flexibler gehandhabt werden. Im Interesse verschlankter Strukturen könnte auch ein Rechtsträger in einem Konsortium oder ein Netz von Rechtsträgern mit Koordinierungsaufgaben betraut werden.

Änderung 2

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird

a)

Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken;

a)

Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken;

b)

ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen.

b)

ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen;

 

c)

durch die Förderung der Zusammenarbeit vor Ort und den Ausbau europäischer Partnerschaften den digitalen Wandel voranbringen.

Begründung

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip muss das Programm „Digitales Europa“ dem Mehrebenensystem Rechnung tragen. Das Programm kann wirksam auf der Ebene der Städte und Regionen in enger Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit den Unternehmen vor Ort umgesetzt werden. Das Mehrebenensystem kann zur Überbrückung der Innovationskluft in Europa beitragen. Beispielsweise können EU-weite Ökosysteme für Hochleistungsrechnen mit Hilfe des Programms „Digitales Europa“ auf alle Segmente der wissenschaftlich-industriellen Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Änderung 3

Artikel 5 — neuer Buchstabe (d) und neuer Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

d)

Verbesserung der Datenqualität und des Datenumfangs zur Unterstützung und Beschleunigung des digitalen Wandels hin zu einer digitalen Plattformwirtschaft;

e)

Ausweitung der Nutzung von Technologien, Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle, Sensibilisierung der Anwender und Verkürzung der Vorlaufzeit von Innovationen bis zur Markteinführung.

Begründung

Der Wandel hin zur Plattformwirtschaft ist ein Ergebnis der Digitalisierung. Es müssen günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der damit verbundenen und anderer großer gesellschaftlicher Herausforderungen geschaffen werden. Funktionale Veränderungen der Städte, der Rolle der Bürger und der Geschäftswelt müssen berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, über angemessen hochwertige und ausreichende Daten zu verfügen. Zunächst werden geeignete Kenngrößen zur Messung der Datenqualität benötigt. Dann können Algorithmen entwickelt werden, um die Datenqualität zu bewerten, Ausreißer zu erkennen, die nicht in die Analyse einbezogen werden, und Informationen zu überarbeiten, um die von den Algorithmen gelieferten Ergebnisse belastbarer zu machen. Und schließlich kann die Datenqualität erhöht werden, indem Maßnahmen zur Verbesserung der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und des zeitlichen Bezugs der Datenströme, die für KI-gestützte digitale Dienste der nationalen, regionalen und lokalen Behörden genutzt werden sollen, ergriffen werden.

Im Programm „Digitales Europa“ werden einschlägige Maßnahmen nicht ausdrücklich genannt, doch wird auf die Integrität und Vertraulichkeit von Daten Bezug genommen und auf die allgemeine Rolle von Software und Algorithmenbibliotheken eingegangen.

Die Datenqualität und Datenintegrität müssen darüber hinaus durch Maßnahmen ergänzt werden, die die Integrität der Rechte des Einzelnen an seinen Daten wahren und die Qualität im Hinblick auf die Fähigkeit sichern, ein angemessenes Maß an Sicherheit der Information und der personenbezogenen Daten aufrechtzuerhalten.

Änderung 4

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unter Sicherstellung der Gendergerechtigkeit unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte;

a)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte;

b)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte;

b)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte;

c)

Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.

c)

Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.

Begründung

Die neuen Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen müssen auch gendergerecht gestaltet werden, um den Aufbau einer inklusiven digitalen Gesellschaft zu ermöglichen.

Änderung 5

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe (a), (g) und neuer Buchstabe (j)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit;

a)

Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Stadtplanung, Verkehr, Energie, natürliche Ressourcen, Forstwirtschaft, Ernährung, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Informations- und Cybersicherheit;

g)

Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren;

g)

Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf regionaler, nationaler und EU-Ebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur gemeinsamen Gestaltung neuer digitaler Lösungen, zum Austausch bewährter Verfahren und zur allgemeinen Anwendung von Benchlearning ;

 

j)

Verknüpfung der Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung des Programms „Digitales Europa“ mit regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, mit dem Programm Horizont Europa sowie mit anderen wichtigen europäischen Initiativen und Partnerschaften.

Begründung

Stadtplanung, Forstwirtschaft und Ernährung müssen in die Aufzählung in Buchstabe (a) aufgenommen werden, da sie für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung relevant sind. Intelligente und nachhaltige digitale Lösungen in den Bereichen nachhaltiges Stadtentwicklungsmanagement, natürliche Ressourcen, Lebensmittelerzeugung und Forstwirtschaft leisten einen strategischen Beitrag zur Bewältigung verschiedener klimawandelbedingter ökologischer Herausforderungen.

Gemäß seinen politischen Prioritäten für seine gegenwärtige Mandatsperiode 2015-2020 erachtet der AdR einen basisorientierten Ansatz, Unternehmergeist und gezielte Investitionen als Voraussetzung für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt.

Änderung 6

Artikel 13 — neuer Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Synergien mit anderen Programmen der Union

Synergien mit anderen Programmen der Union

 

3.     Das Programm wird die regionale und europäische kollaborative und partnerschaftliche Zusammenarbeit unterstützen, um die Reichweite von innovativen digitalen Lösungen zu vergrößern und Synergien mit regionalen Strategien sicherzustellen.

Begründung

Der AdR weist darauf hin, dass in der Folgenabschätzung mehrfach darauf hingewiesen wird, dass der Beitrag von EU-Maßnahmen und -programmen wie dem EFRE, dem ESF+, der CEF usw. maßgebend für die Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ ist. Die Nutzung von Synergien zwischen EU-Instrumenten, lokalen/regionalen Mechanismen und Finanzmitteln wird in dem vorgeschlagenen Programm stark betont, doch sind darin keine klaren Verfahren und Mechanismen vorgesehen, um das Zusammenspiel all dieser Instrumente auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu regeln. Da keine Bestimmungen für Partnerschaften oder Multi-Level-Governance festgelegt werden, muss die wichtige Rolle der Regionen in diesem Artikel zur Sprache gebracht werden. Die Europäische Kommission unterstreicht im Rahmen ihres Ansatzes den entscheidenden Beitrag der regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung als geeignetes Instrument für den Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der europäischen Partnerschaften. Dem muss in dem Programm „Digitales Europa“ Rechnung getragen werden.

Änderung 7

Artikel 16 — Absätze 1, 2, 3 und 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Digitale Innovationszentren

Europäische digitale Innovationszentren

1.   Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet.

1.   Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz europäischer digitaler Innovationszentren eingerichtet. Die Zentren in diesem Netz leisten einen wichtigen regionalen Beitrag zur Ausweitung der europäischen Zusammenarbeit.

2.   Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:

2.   Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:

a)

hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren;

a)

hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren , einschließlich Kapazitäten und Kompetenzen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Infrastruktur, Datenschutz, Sicherheit sowie Innovation ;

b)

hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal;

b)

hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal;

c)

operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden;

c)

operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden;

d)

hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll.

d)

hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll;

 

e)

Abstimmung auf die regionalen Strategien.

3.   Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:

3.   Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:

a)

für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel;

a)

für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel;

b)

Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet.

b)

Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und EU-weit und in den Mitgliedstaaten eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet.

4.   Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden.

4.   Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung aller Regionen in Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die dünn besiedelten Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden.

Begründung

Digitale Innovationszentren bringen den digitalen Wandel voran, da sie nicht nur innovative Technologien entwickeln, sondern auch die Nutzung dieser Technologien in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Unternehmen fördern und die Städte und Regionen im Wandel unterstützen. Neben der Ermöglichung des Zugangs zu diesen Lösungen könnten die digitalen Innovationszentren die verschiedenen Interessenträgergruppen dabei unterstützen, ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung innovativer Technologielösungen auf ihren digitalen Plattformen aufzubauen, und mit Hilfe von Datenanalysediensten die Entwicklung spezifischer digitaler Dienstleistungsinfrastrukturen fördern. Deshalb muss die starke europäische Dimension der digitalen Innovationszentren hervorgehoben werden, die in „europäische digitale Innovationszentren“ umbenannt werden sollten.

Kapazitäten und Kompetenzen bei der Beurteilung von Technologien und die Anwendung der neuesten Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung sind wesentliche Kriterien für die Auswahl der besten sich bewerbenden Einrichtungen.

Aus der Folgenabschätzung geht klar hervor, dass die digitalen Innovationszentren eine ausgeprägte regionale Dimension aufweisen sollen (insbesondere mit Blick auf KMU). In dem Verordnungsvorschlag wird dies jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. Eine erfolgreiche Tätigkeit der digitalen Innovationszentren sollte bei einer wirksamen regionalen Zusammenarbeit auf der Grundlage regionaler Strategien wie den Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) ansetzen.

Bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren sollten alle Regionen erfasst werden, und deshalb sollte in jeder Region ein digitales Innovationszentrum errichtet werden.

Durch die Evaluierung sollte sichergestellt werden, dass das Netz regional und thematisch ausgewogen ist und gleichzeitig hochwertige Dienste bereitstellen kann. Die Auswahl der Einrichtungen, die sich bewerben, sollte aus der Perspektive des Gesamtnetzes und mit Blick auf wirksame Synergien zwischen den digitalen Innovationszentren erfolgen.

Änderung 8

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe (d) und neuer Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gewährungskriterien

Gewährungskriterien

Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)

Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

a)

Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

b)

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

b)

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

c)

gegebenenfalls stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;

c)

gegebenenfalls stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;

d)

Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden;

d)

synergetische Nutzung verschiedener Finanzierungsinstrumente und Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden;

e)

gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit;

e)

gegebenenfalls Einbeziehung des Projekts in die regionalen Strategien;

f)

gegebenenfalls eine transeuropäische Dimension;

f)

gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit;

g)

gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;

g)

gegebenenfalls eine transeuropäische Dimension;

h)

gegebenenfalls Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit.

h)

gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;

 

i)

gegebenenfalls Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit.

Begründung

Der AdR betont, dass 70 % der EU-Rechtsvorschriften auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, und hebt die Synergien zwischen verschiedenen EU-Programmen, Finanzierungsinstrumenten und regionalen Strategien hervor. Regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung haben sich als nützliche und wichtige Instrumente erwiesen, um den wirtschaftlichen Wandel zu bewältigen und im Wege europäischer Partnerschaften bewährte Verfahren auszutauschen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Legislativvorschlag für das neue Programm „Digitales Europa“, mit dem die Europäische Kommission erstmals ein Maßnahmenpaket unterbreitet, um der engen Verflechtung von Digitalisierung, Forschung und Innovation mit allen großen EU-Programmen und der europäischen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms „Digitales Europa“ sollte bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden, um die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts voranzubringen;

2.

weist darauf hin, dass Bürger, Unternehmen und Kompetenzen entscheidend dazu beitragen, einen größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt zu ziehen. In Verbindung mit der Durchführung des Programms „Digitales Europa“ betont der AdR, dass für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts der EU auch ein klarer und stabiler Rechtsrahmen und günstige Rahmenbedingungen erforderlich sind, um Innovation zu fördern, die Marktfragmentierung zu überwinden und allen Akteuren die Teilhabe an der Dynamik des neuen Markts zu ermöglichen;

3.

hebt die wichtige Funktion des Programms „Digitales Europa“ als solides Investitions- und Entwicklungsprogramm zur Nutzung der Chancen hervor, die benötigt und geschaffen werden, um einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu vollenden. Die entscheidende Frage lautet, wie das Programm „Digitales Europa“ so attraktiv gestaltet werden kann, dass die Städte und Regionen — gemeinsam mit ihren Unternehmen, Hochschulen und Bürgern — durch eine erhebliche Aufstockung der öffentlichen und privaten Investitionen in Human- und Sachkapital den europaweiten digitalen und wirtschaftlichen Wandel voranbringen;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit, regulatorische Hemmnisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und das EU-Recht zu modernisieren. Es handelt sich dabei um wesentliche Bedingungen, um eine hohe Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen und die Bereitschaft des öffentlichen und des privaten Sektors zur digitalen Innovation zu verbessern;

5.

begrüßt Investitionen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ in moderne, leistungsstarke digitale Infrastruktur wie 5G-Netze, die notwendig sind, um den europaweiten Ausbau der digitalen Dienste und Technologien zu ermöglichen. Breitband ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger digitaler Dienste, weshalb der AdR eine zügige 5G-Normung fordert, um die Interoperabilität der Telekommunikationsnetze zu gewährleisten;

6.

betont die zentrale Rolle der Städte und Regionen bei der Bereitstellung digitaler Dienste für die Bürger sowie beim Aufbau und bei der Verwaltung digitaler Infrastrukturen, bspw. bei der Datenerhebung. Digitale Dienste eröffnen Möglichkeiten für gesellschaftliche Innovation, Unternehmergeist, Schaffung von Arbeitsplätzen und Gründung von Unternehmen;

7.

fordert, dass das Programm „Digitales Europa“ die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste widerspiegelt und sicherstellt, um die Städte in die Lage zu versetzen, den gesellschaftlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Dazu müssen EU-weit Interoperabilität sowie der Zugang zu Daten, Technologie und Know-how sichergestellt werden;

8.

hebt die Bedeutung der Qualität und der Menge der Daten hervor, die für die Verwirklichung der Programmziele entscheidend sind. In früheren Stellungnahmen hat der AdR die Rolle der Städte und Regionen bei der Datenharmonisierung, -erhebung und -qualität, dem Datenzugang und der Datennutzung sowie bei der Gewährleistung sicherer und interoperabler digitaler Infrastrukturen für grenzüberschreitende Datenströme in der Digitalwirtschaft herausgestellt;

9.

unterstreicht die Bedeutung der künstlichen Intelligenz (KI) als vielversprechende Technologie für die Förderung nachhaltigen Wachstums und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Die KI muss daher gestärkt werden, wobei die Qualität der Daten und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet werden müssen, während gleichzeitig die Auswertung anonymisierter Daten, maschinelles Lernen und die Grundlagen für Mustererkennung zugelassen werden;

10.

geht davon aus, dass KI-Datenbibliotheken eine wichtige Grundlage für die Gestaltung intelligenter öffentlicher Dienste sind. Allerdings kann schlechte Datenqualität die erwartete Wirkung und Effizienz von Diensten beeinträchtigen und so den potenziellen Nutzen von KI schmälern. Die öffentlichen Verwaltungen sind auf hohe Datenqualität angewiesen, damit sie auf der Grundlage empirischer Daten und mit Hilfe von Datenanalysemöglichkeiten Maßnahmen entwickeln und durchführen und ihre Wirkung überwachen können. Dies würde die Transparenz und Verantwortlichkeit des öffentlichen Handelns stärken und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen beitragen. Daten werden maßgeblich die Entstehung einer Wissenskultur beeinflussen, in der Fakten zur Grundlage einer intelligenteren und bürgerorientierten Verwaltungs- und politischen Gestaltungsarbeit werden;

11.

fordert eine angemessene Berücksichtigung mehrerer laufender Initiativen im Bereich Datenwirtschaft und datengestützte Gesellschaft im Programm „Digitales Europa“, die Gegenstand der verschiedenen Daten-Maßnahmenpakete im Rahmen des digitalen Binnenmarkts sind: der Mitteilung zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft (COM(2017) 9 final), des Vorschlags für eine Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union (COM(2017) 495 final) und des 2018 vorgelegten dritten Daten-Maßnahmenpakets. Zu diesem dritten Paket gehört eine Mitteilung zum Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums (COM(2018) 232 final), in der es um den Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse geht (es werden wesentliche Grundsätze für die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) aufgestellt) und die einen Leitfaden für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors beinhaltet. Zusammen damit hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) vorgelegt;

12.

verweist auf die Ergebnisse des Dialogs der Europäischen Kommission mit den Interessenträgern über die Mitteilung zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft, die nachdrücklich nichtlegislative Maßnahmen befürworteten, um den Zugang zu und die Weiterverwendung von Daten im B2B-Umfeld auszuweiten und zu regeln. Zum Beispiel wurde im Zusammenhang mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sondiert, ob digitale Innovationen durch politische Maßnahmen gefördert werden müssen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in Europa zu verbessern (eine Notwendigkeit, der der AdR besondere Aufmerksamkeit widmet);

13.

spricht sich dafür aus, das Programm „Digitales Europa“ im Wege von Gemeinsamen Unternehmen, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT und anderen EU-Initiativen sowie von europäischen Partnerschaften zwischen Regionen durchzuführen. Intelligente und nachhaltige digitale Lösungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen auf lokaler und regionaler Ebene sowie bei der Bewältigung gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen wie des Klimawandels. Die Lösungen erfordern hochwertiges Hochleistungsrechnen, KI-gestützte Konzepte und Cybersicherheit. Die Städte und Regionen sollten ermutigt werden, sich als Vorreiter und Feldversuchslabor für neue Anwendungen in die Durchführung des Programms „Digitales Europa“ einzubringen. Beispielsweise wächst die Bedeutung der Digitalisierung in der Städteplanung, insbesondere im Zusammenhang mit der regionalen Informationsmodellierung;

14.

stellt fest, dass der umfassende Nutzen der Investitionen in digitale Technologien und Plattformen auf europäischer Ebene zum Tragen gebracht werden muss. Investitionen in Talente sind eine notwendige Voraussetzung, reichen allein jedoch nicht aus. Den Bürgern müssen geeignete digitale Kompetenzen vermittelt werden. Durch gezielte Weiterbildungsmaßnahmen müssen erworbene Qualifikationen an neue digitale Tätigkeitsfelder angepasst werden. Die jungen Menschen müssen über die europäischen Bildungssysteme fortgeschrittene digitale Kompetenzen erwerben. Dies ist eine unumgängliche zukunftsorientierte Investition in qualifizierte Arbeitskräfte für Europa. Der Bildung in MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik)- und Kunstfächern kommt in jedem Fall wachsende Bedeutung zu. Das Programm „Digitales Europa“ muss in Abstimmung auf den Aktionsplan für digitale Bildung durchgeführt werden;

15.

unterstreicht, dass im Zuge des Wandels hin zu einer digitalen Plattformwirtschaft sichergestellt werden muss, dass die Bereitstellung öffentlicher und privater Dienste nutzerorientiert, digital und durch Technik interoperabel ist und bezüglich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Grundsatz der einmaligen Erfassung gilt;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass staatliche digitale Plattformen im Rechtstext des Programms „Digitales Europa“ nicht ausdrücklich genannt werden. Diese Plattformen stehen jedoch in Verbindung mit Ziel 5 des Programms, das sich auf die Interoperabilität von digitalen Technologien und ihre Nutzung durch Behörden und den Privatsektor bezieht. Mit Blick auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Interoperabilität von Diensten der öffentlichen Verwaltung, der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und der digitalen Dienstleistungsinfrastruktur kommt dies in Anhang 2 deutlicher zum Ausdruck;

17.

plädiert für den Aufbau digitaler Plattformen auf der Grundlage generischer wiederverwendbarer Lösungen für digitale Authentifizierung, Vertrauen und sichere Dienste, die mit fortgeschrittenen wiederverwendbaren, auf datengesteuerten KI-Konzepten beruhenden Lösungen kombiniert werden. Dies kann dazu beitragen, dass öffentliche Dienste horizontal und vertikal vernetzt werden und intelligenter sowie nutzerorientierter und über Online- wie auch mobile Plattformen erreichbar sind;

18.

empfiehlt bezugnehmend auf Artikel 8 „Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität“, die grenzüberschreitende Nutzung digitaler Technik mit der Beseitigung rechtlicher und anderer Hemmnisse dieser Zusammenarbeit zu verknüpfen;

19.

betont, dass bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren alle Regionen ausreichend abgedeckt werden sollten. Aus der Folgenabschätzung geht klar hervor, dass die digitalen Innovationszentren eine ausgeprägte regionale Dimension aufweisen sollen (insbesondere mit Blick auf KMU). In dem Legislativvorschlag wird dies jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Auswahl der digitalen Innovationszentren sollte in einem offenen und zuverlässigen Verfahren erfolgen. Es sollte nicht nur ein digitales Innovationszentrum daran beteiligt sein, sondern erforderlichenfalls in jedem Mitgliedstaat ein Netz digitaler Innovationszentren. Die digitalen Innovationszentren sollten auf nationaler Ebene und regional sowie thematisch ausgewogen ausgewählt werden. Das Netz der digitalen Innovationszentren sollte enge Verbindungen zu anderen Netzen wie EIT Digital oder Enterprise Europe Network knüpfen;

20.

unterstreicht die Bedeutung der künstlichen Intelligenz und die Verbindungen zu Extended Reality (XR), virtueller Realität (VR), erweiterter Realität (AR), 3D-Technologien und Robotik, die die globale Wirtschaft, die Plattformwirtschaft und Lernplattformen auf neue Grundlagen stellen werden. Dadurch können ein gleichberechtigter Zugang zu verschiedenen pädagogischen und kulturellen Inhalten ermöglicht und innovative Plattformen für den Wissenstransfer im Hinblick auf die Umschulung von Arbeitnehmern geschaffen werden. Zudem wird so die nachhaltige Entwicklung gefördert, da der Bedarf an materiellen Gütern und Reisen zurückgeht und damit die Kohlendioxidemissionen sinken;

21.

betont die Bedeutung und Rolle der Sicherheit im digitalen Bereich und stellt die Rolle der Städte und Regionen bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität und bei der Gewährleistung von Datensicherheit heraus;

22.

begrüßt die Bestimmungen über mit dem Programm assoziierte Drittländer, insbesondere in Anbetracht der Verknüpfung der Digitalisierung mit den Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG). Dadurch wird der durch Zusammenarbeit und Offenheit bei Innovation und Einführung erzielte Mehrwert zum Tragen gebracht. Durch die gezielte Ausrichtung des digitalen Wandels auf nachhaltiges Wachstum kann die EU weltweit führend Wohlstand durch technologisches Knowhow fördern;

23.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

Brüssel, den 5. Dezember 2018.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ