21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/232


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher

(2018/C 461/20)

Hauptberichterstatter:

Samuel AZZOPARDI (MT/EVP), Bürgermeister von Rabat Città Victoria, Gemeinderat, Gozo

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG,

COM(2018) 184 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften,

COM(2018) 185 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher,

COM(2018) 183 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

COM(2018) 184 final — 2018/0089 (COD)

Änderung 1

Kapitel 2 Artikel 6 Absatz 1 — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

Begründung

Das Mandat der einzelnen Verbraucher sollte nur dann verlangt werden, wenn die qualifizierte Einrichtung einen Abhilfebeschluss beantragt. Im Fall von Feststellungsbeschlüssen, mit denen ein Verstoß festgestellt wurde, sollte es keines Mandats der Verbraucher bedürfen. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2: „Zur Erwirkung solcher Verfügungen“ (und somit auch einer Verfügung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik eine Rechtsverletzung darstellt,) „müssen qualifizierte Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat“.

Änderung 2

Kapitel 3 Artikel 18 Absatz 2 — Absatz streichen

Überwachung und Bewertung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen.

 

Begründung

Der große Anwendungsbereich des Vorschlags sollte einschließlich der Passagierrechte unbedingt beibehalten werden.

Änderung 3

ANHANG I — ändern

LISTE DER UNIONSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

(…)

 

(60)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

Begründung

Der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte erweitert werden, um wirkliche Auswirkungen in Bereichen zu haben, in denen Massenschäden auftreten, damit alle Praktiken abgedeckt sind, die zulasten der Verbraucher und Bürger gehen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften

(COM(2018) 185 final — 2018/0090 (COD))

Änderung 4

Erwägungsgrund 2 — neuer Erwägungsgrund

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Durch die zunehmende Digitalisierung verändert sich die Grundlage unserer Existenz. Im digitalen Zeitalter kommt es zu enormen Verlagerungen im Kräfteverhältnis zwischen dem Einzelnen, dem Staat und den Unternehmen. Der technische Fortschritt muss im digitalen Zeitalter jedoch stets im Dienste der Menschheit stehen.

Die Gestaltung der digitalen Welt muss auch eine europäische Aufgabe sein, damit es der Europäischen Union im 21. Jahrhundert gelingt, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität zu bewahren.

Die Grundrechte und die demokratischen Prinzipien müssen auch in der digitalen Welt durch Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden, indem staatliche und andere Akteure verpflichtet werden, die Anwendung der Grundrechte in der digitalen Welt sicherzustellen und damit die Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Digitalisierung zu schaffen.

Begründung

Im Einklang mit der Präambel der Charta der Digitalen Grundrechte der EU (https://digitalcharta.eu/) sollten spezifische demokratische, konstitutionelle und grundrechtsrelevante Herausforderungen ermittelt werden, die mit der Digitalisierung einhergehen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 5 — neuer Erwägungsgrund

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die in den Verträgen festgeschriebene Dienstleistungsfreiheit aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, beispielsweise um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, sofern diese Einschränkungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten können daher bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung ihrer Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat zur Durchsetzung seiner nationalen Verbraucherschutzregelungen ergriffen werden, darunter z. B. die Glücksspielwerbung, sollten entsprechend der Rechtsprechung der EU verhältnismäßig und erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 6

Erwägungsgrund 18 — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinie 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (1) und der Richtlinie (EU) 2016/1148  (2) definiert werden. Um neue Technologien abzudecken, sollte die Definition jedoch aktualisiert und technologisch neutraler formuliert werden. Statt auf eine „Website“ sollte deshalb auf eine „Online-Benutzeroberfläche“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/302 (3) verwiesen werden.

Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinie 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (1) definiert werden. Um neue Technologien abzudecken, sollte die Definition jedoch aktualisiert und technologisch neutraler formuliert werden. Statt auf eine „Website“ sollte deshalb auf eine „Online-Benutzeroberfläche“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/302 (2) verwiesen werden. Zu den vom Online-Marktplatz zur Verfügung gestellten IT-Diensten können die Verarbeitung von Transaktionen, die Aggregation von Daten oder die Erstellung von Nutzerprofilen gehören. Online-Händler für Anwendungen („App-Stores“), die den digitalen Vertrieb von Anwendungen oder Software-Programmen von Dritten ermöglichen, sollten als eine Art Online-Marktplatz angesehen werden.

Begründung

In Artikel 2 Absatz 4 werden wichtige Informationspflichten für Online-Marktplätze festgelegt, die auch explizit für App-Stores gelten sollten, wie dies in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 der Fall ist. Um zu vermeiden, dass die Offenlegung der Rangfolge der Kriterien umgangen wird, sollte es hier keine Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 geben.

Änderung 7

Erwägungsgrund 21 — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen erfolgen häufig online im Rahmen von Verträgen, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlt‚ sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Ein Merkmal digitaler Dienstleistungen ist eine kontinuierliche Beteiligung des Unternehmers während der Vertragslaufzeit, die dem Verbraucher ermöglicht, die Dienstleistung, zum Beispiel die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder den Austausch von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu diesen Daten, in Anspruch zu nehmen. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Abonnement-Verträge für Content-Plattformen, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die kontinuierliche Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Dagegen sind Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, durch eine einmalige Maßnahme des Unternehmers gekennzeichnet, mit der dieser dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitstellt. Diese Einmaligkeit der Bereitstellung digitaler Inhalte liegt der Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß Artikel 16 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU zugrunde, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der betreffenden Inhalte, begonnen hat.

Die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen erfolgen häufig online im Rahmen von Verträgen, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlt‚ sondern dem Unternehmer Daten zur Verfügung stellt. Ein Merkmal digitaler Dienstleistungen ist eine kontinuierliche Beteiligung des Unternehmers während der Vertragslaufzeit, die dem Verbraucher ermöglicht, die Dienstleistung, zum Beispiel die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder den Austausch von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu diesen Daten, in Anspruch zu nehmen. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Abonnement-Verträge für Content-Plattformen, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die kontinuierliche Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Dagegen sind Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, durch eine einmalige Maßnahme des Unternehmers gekennzeichnet, mit der dieser dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitstellt. Diese Einmaligkeit der Bereitstellung digitaler Inhalte liegt der Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß Artikel 16 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU zugrunde, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der betreffenden Inhalte, begonnen hat.

Begründung

Der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher sollte über den Kommissionsvorschlag hinaus ausgedehnt werden und die Bezahlung in Form von nicht personenbezogenen Daten einschließen. Insbesondere nicht personenbezogene Daten wie etwa einige von Maschinen generierte Informationen spielen eine zunehmend wichtige Rolle als Ware.

Änderung 8

Erwägungsgrund 26 — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Richtlinie 2011/83/EU sollte auch nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer lediglich Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder sonstige Informationen, die beispielsweise von Cookies erfasst und übermittelt werden‚ erhebt , es sei denn, der betreffende Sachverhalt gilt als Vertrag nach nationalem Recht . Ebenso wenig sollte die Richtlinie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU auf derartige Fälle auszudehnen oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln.

Die Richtlinie 2011/83/EU sollte auch in Fällen gelten, in denen der Unternehmer Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder sonstige Informationen, die beispielsweise von Cookies erfasst und übermittelt werden‚ erhebt. Ebenso sollte die Richtlinie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU auf derartige Fälle mittels Rechtsvorschriften zu beschränken, indem sie im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erwähnt werden, oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln.

Begründung

Ein tragfähiges Maß an Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter kann erreicht werden, indem das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU in den Fällen umgekehrt wird, in denen der Anbieter durch Cookies gesammelte Metadaten verwendet.

Änderung 9

Erwägungsgrund 27 — neuer Erwägungsgrund

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In Zukunft sollte die Richtlinie 2011/83/EU außerdem einen Rahmen für die Überprüfung der auf Algorithmen und künstlicher Intelligenz beruhenden Entscheidungen, Dienstleistungen und Produkte zum Schutz der Verbraucher bieten, insbesondere in Bezug auf eine mögliche unzulässige Diskriminierung, Benachteiligung und Betrug. Zu diesem Zweck sollten Verfahren entwickelt werden, um im Fall zweifelhafter Entwicklungen regulieren zu können.

Anbieter digitaler Kommunikationssysteme mit hoher Marktdurchdringung sollten verpflichtet werden, einen verlustfreien Wechsel zu anderen Systemen zu ermöglichen.

Vermittlungs-, Buchhaltungs- und Vergleichsplattformen sollten in der Lage sein, die Transparenz ihrer Bewertungssysteme, der Gewichtung ihrer Ergebnisse, der Provisionen und der Marktabdeckung sowie der Verbindungen zwischen Portalen und der wirtschaftlichen Verflechtungen zu erhöhen. Die Verbraucher sollten besser vor Fälschungen, Datenmissbrauch und elementaren Risiken geschützt werden. Zudem sollten Vermittlungsplattformen die Nutzer in transparenter Weise darüber informieren, ob ihre Angebote privater oder gewerblicher Natur sind.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1.   Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Gewerbetreibenden in der Wohnung eines Verbrauchers oder in Bezug auf Werbefahrten, die von einem Gewerbetreibenden in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Waren bei Verbrauchern geworben wird oder Waren an Verbraucher verkauft werden, zu erlassen, sofern diese Bestimmungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes der Achtung des Privatlebens gerechtfertigt sind.“

 

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zum Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher in Bezug auf aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Gewerbetreibenden in der Wohnung eines Verbrauchers — einschließlich unerbetener Werbung in Form von Spam-E-Mails — oder in Bezug auf Werbefahrten, die von einem Gewerbetreibenden in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert werden, dass für den Verkauf von Waren bei Verbrauchern geworben wird oder Waren an Verbraucher verkauft werden, zu erlassen, sofern diese Bestimmungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder des Schutzes der Achtung des Privatlebens bzw. der Datenhoheit der Verbraucher gerechtfertigt sind.“

Änderung 11

Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2005/29/EG

Absatz 2 — Vorbehalt einfügen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

2.   In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

jegliche Art der Vermarktung eines Produkts als identisch mit demselben in mehreren anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Produkt, obgleich sich diese Produkte in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden.“

„c)

jegliche Art der Vermarktung eines Produkts als identisch mit demselben in mehreren anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Produkt, obgleich sich diese Produkte in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden.

 

Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c gilt, dass ein Produkt dann als identisch vermarktet anzusehen ist, wenn es mit der gleichen Verpackung und Markenkennzeichnung in mehreren Mitgliedstaaten vermarktet wird.“

Begründung

Mit diesem Vorbehalt soll Rechtssicherheit bezüglich der Frage geschaffen werden, was ein „identisches Produkt“ ausmacht. Außerdem soll zwischen „Produkten von zweierlei Qualität“ und „Nachahmerverpackungen“ unterschieden werden, bei denen die Verpackung von Produkten mit derjenigen von Produkten eines Wettbewerbers identisch ist.

Änderung 12

Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2005/29/EG

Absatz 4 — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Es wird folgender Artikel 11a eingefügt:

4.   Es wird folgender Artikel 11a eingefügt:

„Artikel 11a

„Artikel 11a

Rechtsschutz

Rechtsschutz

(1)   Zusätzlich zu dem Erfordernis nach Artikel 11, für geeignete und wirksame Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten zur Beseitigung jeglicher Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sicher, dass vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, die durch solche unlauteren Geschäftspraktiken geschädigt wurden.

(1)   Zusätzlich zu dem Erfordernis nach Artikel 11, für geeignete und wirksame Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten zur Beseitigung jeglicher Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sicher, dass vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in angemessener und nicht abschreckender Weise auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, die durch solche unlauteren Geschäftspraktiken geschädigt wurden.

(…)

(…)

Begründung

Mit der zusätzlichen Qualifizierung der Rechtsbehelfe als rechtzeitig und kostenwirksam würde sichergestellt werden, dass Rechtsbehelfe nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern dass solche Rechtsbehelfe rechtzeitig und kostenwirksam zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass solche Rechtsbehelfe von den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen sind, ist an sich sinnlos, wenn sie nicht kostenwirksam und rechtzeitig erlangt werden können. Der Verbraucher ist in diesem Fall grundsätzlich die schwächere Partei; angesichts der Ressourcen, die Unternehmern zur Verfügung stehen, könnten Verbraucher vor solchen Rechtsbehelfen zurückschrecken, wenn diese zwar zur Verfügung stehen, jedoch erhebliche Kosten mit sich bringen.

Änderung 13

Artikel 1 — neuer Absatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

7.

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn im konkreten Fall und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder dessen Freiheit, das Produkt zu besitzen, potenziell beeinträchtigt wird, sei es durch Belästigung (auch in digitaler Form), Nötigung — einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt — oder unzulässige Einflussnahme auch in digitaler Form, und wenn der Verbraucher tatsächlich oder wahrscheinlich beeinflusst wird und damit dazu neigt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a — ändern

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 6a

Artikel 6a

Zusätzliche Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen

Zusätzliche Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen

Bevor ein Verbraucher auf einem Online-Marktplatz durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Online-Marktplatz zusätzlich über Folgendes:

Bevor ein Verbraucher auf einem Online-Marktplatz durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Online-Marktplatz zusätzlich über Folgendes:

a)

die Hauptparameter für das Ranking der Angebote, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden;

a)

die Hauptparameter für das Ranking der Angebote, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden , und die Gründe für die besondere Gewichtung dieser Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern ;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 15

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)     Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.

 

Begründung

Das Widerrufsrecht ist ein wesentliches Recht der Verbraucher beim Online-Handel und anderen Arten des Fernabsatzes. Die geltenden Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht sind fair und ausgewogen. Die Regelung der Modalitäten der Rückzahlung sollten ebenfalls beibehalten werden.

Änderung 16

Artikel 2 — neuer Absatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Wenn ein Verbraucher unter einem elektronisch abgeschlossenen Vertrag zur Zahlung oder Bereitstellung von Daten verpflichtet ist, so hat der Unternehmer den Verbraucher eindeutig und unmittelbar vor der Tätigung der Bestellung über die Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, o und p aufzuklären.

Begründung

Die Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss eindeutig bezüglich der Frage aufgeklärt werden, ob die Daten, die sie zur Verfügung stellen, für gewerbliche Zwecke verarbeitet werden.

Änderung 17

Artikel 2 — neuer Absatz

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Es wird folgender Artikel 6c eingefügt: Der Unternehmer verzichtet für die Dauer der Widerrufsfrist auf die Verarbeitung der vom Verbraucher bereitgestellten Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.

Begründung

Unternehmen können die Daten nicht mehr „zurückziehen“, sobald sie an Dritte weitergegeben wurden. Die Unternehmen müssen verpflichtet sein, eine Weitergabe der vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten an Dritte für 14 Tage nach Abschluss des Vertrags zu unterlassen und die Daten im Fall einer wirksamen Widerrufserklärung zu löschen.

Änderung 18

Artikel 2 — Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

Absatz 9 — Unterabsatz 3 streichen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

9.   Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hatte;“

9.   Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist, wenn der Unternehmer die Erbringung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen hatte;“

(2)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, wenn die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verbraucher während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert;“

(2)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, wenn die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verbraucher während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert;“

(3)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„n)

Waren geliefert werden, die der Verbraucher während der Widerrufsfrist in einem Maße genutzt hat, das zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendig gewesen wäre.“

 

Begründung

Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch in großem Stil, der diese Änderung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher rechtfertigen würde. Das Recht auf Rückgabe einer im Internet erworbenen Ware ist eines der wichtigsten Rechte der Verbraucher und sollte in keiner Weise abgeschwächt werden.

Änderung 19

Artikel 3 — Änderung der Richtlinie 93/13/EWG

Ändern:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Richtlinie 93/13/EWG wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie 93/13/EWG wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Artikel 8b eingefügt:

Es wird folgender Artikel 8b eingefügt:

„Artikel 8b

„Artikel 8b

(…)

(…)

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 8 % des durchschnittlichen Umsatzes beläuft, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat .

Begründung

Es ist nicht klar, welches Jahr zur Berechnung des Jahresumsatzes heranzuziehen ist. Daher wird vorgeschlagen, den Mindestbetrag der Geldbußen auf 8 % des durchschnittlichen Umsatzes anzuheben, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat.

Änderung 20

Artikel 4 — Änderung der Richtlinie 98/6/EG

Ändern:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

„Artikel 8

(…)

(…)

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 8 % des durchschnittlichen Umsatzes beläuft, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat .

Begründung

Gleiche Begründung wie im Änderungsantrag zu Artikel 3 zur Richtlinie 93/13/EG.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Veröffentlichung eines lang erwarteten Vorschlags zur Festlegung eines EU-weiten Mindestrahmens für kollektive Rechtsschutzverfahren in allen Mitgliedstaaten, der den Verbrauchern eine echte Möglichkeit bieten könnte, im Fall von Massenschäden Wiedergutmachung zu erhalten, und der die vorhandene Lücke bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU füllen sollte; der Vorschlag wird allerdings nur als erster Schritt in die richtige Richtung angesehen, da er eine Reihe von Unzulänglichkeiten enthält;

2.

unterstützt den großen Anwendungsbereich des Vorschlags, mit dem in Bereichen, in denen Massenschäden auftreten, tatsächlich etwas bewirkt werden soll, damit weitere Praktiken abgedeckt sind, die zulasten der Verbraucher und damit auch der Bürger gehen;

3.

ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen;

4.

bedauert, dass der Anwendungsbereich des derzeitigen Vorschlags zur Festlegung eines EU-weiten Mindestrahmens für kollektive Rechtsschutzverfahren in allen Mitgliedstaaten lediglich verbraucherrechtliche Streitigkeiten umfasst;

5.

empfiehlt, kollektive Rechtsschutzverfahren auf weitere Fälle von Massenschäden auszudehnen, einschließlich Massenschäden an der Umwelt, der Beschädigung öffentlicher Güter sowie Verstöße gegen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder Verletzungen der Arbeitnehmerrechte, damit der Zugang zur Justiz für alle Bürgerinnen und Bürger erleichtert wird;

6.

fordert die Europäische Kommission deshalb auf, zu sondieren, wie die Abhilfemaßnahmen auf diese Sektoren ausgedehnt werden können, und den Anwendungsbereich des Vorschlags für kollektiven Rechtsschutz auf alle Formen von Schäden auszuweiten, die durch Verstöße gegen die Grundrechte gemäß Unionsrecht entstehen;

7.

unterstützt alternative Streitbeilegungsverfahren als ein Mittel, das es den Parteien ermöglicht, Verhandlungen zu führen und häufig Streitigkeiten zu schlichten. Die konsensorientierte Verhandlung und Schlichtung zwischen qualifizierten Einrichtungen und potenziellen Angeklagten vor Beginn des Verfahrens sollte gefördert werden. Alternative Streitbeilegungsverfahren wie Verhandlungen bzw. Schlichtungen sollten nach Möglichkeit stets unterstützt werden, um umfassende und gütliche Einigungen zu erzielen, bevor langwierige und kostspielige kollektive Rechtsschutzverfahren angestrengt werden;

8.

weist darauf hin, dass die Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung vorsieht, was aber bestehende bessere oder strengere nationale Vorschriften in den derzeitigen kollektiven Rechtsschutzverfahren nicht ausschließt, sodass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, höhere Standards zu handhaben und andere nationale Verfahren beizubehalten oder einzuführen;

9.

lehnt es ab, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, im Falle einer komplexen Quantifizierung des Schadens eine Ausnahme geltend zu machen. Die Verbraucher würden in diesen Fällen nämlich einzeln handeln und hierfür kostspielige juristische und technische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Dies könnte zu einem unüberwindlichen Hindernis für einzelne Verbraucher werden;

10.

empfiehlt, dass im Falle eines durch die qualifizierte Einrichtung beantragten Feststellungsbeschlusses das Mandat der einzelnen Verbraucher nicht erforderlich sein sollte;

11.

weist darauf hin, dass Verbraucherorganisationen, die als qualifizierte Einrichtungen benannt werden können, möglicherweise nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen. Dies gilt insbesondere für Verbraucherorganisationen in kleineren Mitgliedstaaten. Der Mangel an finanziellen Mitteln sollte die Organisationen nicht daran hindern, als qualifizierte Einrichtungen benannt zu werden;

12.

spricht sich nachdrücklich für die Aktualisierung und bessere Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften aus;

13.

begrüßt die vorgeschlagenen Anforderungen im Rahmen der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher für auf Online-Marktplätzen geschlossene Verträge bezüglich der Transparenz; empfiehlt die Aufnahme von Konsequenzen und Rechtsbehelfen, falls die Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen;

14.

hält es für wichtig, neben dem Recht auf Entschädigung und dem Recht auf Vertragskündigung weitere Rechtsbehelfe ins Auge zu fassen, etwa das Recht zur Anforderung bestimmter Leistungen oder das Recht auf Rückgabe; empfiehlt, die Rechtsbehelfe klar zu definieren und ihre möglichen Auswirkungen darzulegen;

15.

ist der Ansicht, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass Rechtsbehelfe von den Mitgliedstaaten nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern dass diese rechtzeitig und kostenwirksam verfügbar sind;

16.

hält das Recht auf Widerruf für ein wichtiges Recht des Verbrauchers, das nicht geschwächt werden sollte, wenn es keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch gibt;

17.

unterstützt den Ansatz der Kommission zur Einführung von Geldbußen im Fall weitverbreiteter Verstöße, denen der Umsatz des Unternehmers zugrunde gelegt wird;

18.

ist jedoch überzeugt, dass der Mindestbetrag der Geldbuße von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers für weitverbreitete Verstöße nicht hinreichend abschreckend wirkt;

19.

empfiehlt, den Mindestbetrag der Geldbußen auf 8 % des durchschnittlichen Umsatzes anzuheben, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat;

20.

bemängelt, dass in dem Vorschlag Bestimmungen über die Haftung von Online-Marktplätzen fehlen. Betreiber von Online-Plattformen sollten haftbar sein, wenn sie den Verbraucher nicht darüber informieren, dass ein Dritter der tatsächliche Anbieter der Waren oder Dienstleistungen ist, oder wenn sie die Entfernung irreführender, vom Anbieter verbreiteter Informationen unterlassen, die dem Betreiber gemeldet wurden;

21.

bedauert den Mangel an Bestimmungen für bessere und transparentere Systeme für Rückmeldungen/Beurteilungen der Nutzer.

Brüssel, den 10. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(2)   Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).