10.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/43 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:
„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen“
(COM(2018) 134 final — 2018/0060 (COD))
und „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditnehmer und die Verwertung von Sicherheiten“
(COM(2018) 135 final — 2018/0063 (COD))
(2018/C 367/09)
Berichterstatter: |
Juan MENDOZA CASTRO |
Befassung |
Rat der Europäischen Union, 24.4.2018; EP, 19.4.2018 |
Rechtsgrundlage |
Artikel 114 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
Zuständige Fachgruppe |
Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt |
Annahme in der Fachgruppe |
27.6.2018 |
Verabschiedung auf der Plenartagung |
11.7.2018 |
Plenartagung Nr. |
536 |
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
145/0/2 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Paket zu notleidenden Krediten
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt das Paket der Kommission, das das Kernstück der EU-Offensive zur Lösung des anhaltenden Problems der notleidenden Kredite (NLP) bildet und für Fortschritte auf dem Weg zur Bankenunion von wesentlicher Bedeutung ist. |
1.2. |
Die Finanzinstitute in der EU haben in Bezug auf die Qualität ihrer Kreditportfolios und den Gesamtbestand an NLP zwar Fortschritte gemacht, doch bedarf es weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene, damit sich solche Kredite in Zukunft nicht mehr ansammeln können. |
1.3. |
Bei jedem Vergleich der NLP-Bestände auf EU-Ebene muss berücksichtigt werden, dass die Banken in einigen Ländern in der frühen Phase der Krise (2008-2012) in erheblichem Maße von staatlichen Beihilfen profitieren konnten, während anderen dies aufgrund geänderter Beihilfevorschriften verwehrt war. |
1.4. |
Der EWSA verweist auf die sozialen Folgen der Finanzkrise in Bezug auf die soziale Ausgrenzung, soziale Gerechtigkeit und die Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes. |
1.5. |
Die Bankbilanzen von wertgeminderten Krediten zu bereinigen ist unerlässlich, um die Folgen von Überschuldung in der Zukunft zu vermeiden. Der EWSA fordert überdies eine verantwortungsvolle Kreditvergabe durch die Finanzinstitute. |
Gesetzlich vorgeschriebene aufsichtsrechtliche Letztsicherung
1.6. |
Der EWSA begrüßt die Anwendung einer gesetzlich festgelegten aufsichtsrechtlichen Letztsicherung als vorbeugende Maßnahme, um sicherzustellen, dass ausreichende Rückstellungen für künftige notleidende Krediten gebildet werden. |
1.7. |
Der EWSA nimmt die Begründung des Kommissionsvorschlags zur Kenntnis und fügt hinzu, dass Letztsicherungen aufgrund der unterschiedlichen Zielstellungen des Rechnungslegungsrahmens und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt sind. |
1.8. |
Der EWSA muss jedoch auch auf Folgendes hinweisen:
|
1.9. |
Die Kommission sollte die besondere Lage kleinerer und spezialisierter Unternehmen mit einer nicht so komplexen Vermögensstruktur berücksichtigen. |
1.10. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass IFRS 9 für alle Banken in der EU verbindlich gelten sollte. |
1.11. |
Der EWSA schlägt vor, eine spezifische Folgenabschätzung zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung auf die Banken, die Kreditvergabe an private Haushalte und KMU und auf das Wachstum des BIP vorzunehmen. |
1.12. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass die EZB bereits ihr Addendum zu diesem Thema veröffentlicht hat, ohne Rücksicht darauf, dass die Befugnis für Vorschriften der „Säule 1“ bei EP/Rat/Kommission liegt — und ohne die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) abzuwarten. |
Entwicklung von Sekundärmärkten
1.13. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Antwort auf zahlreiche Probleme der fragmentierten Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der EU gibt und hebt die konkreten diesbezüglichen Vorschläge hervor. Gleichwohl ist er der Ansicht, dass die Regulierungsbehörden den Verkauf solcher Kredite nicht fördern dürfen. |
1.14. |
Der EWSA empfiehlt in Bezug auf die Auswirkungen der Kreditübertragungen:
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Beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten
1.15. |
Der EWSA begrüßt das Recht auf ein faires Verfahren vor einem nationalen Gericht, falls erforderlich und wenn die Anwendung dieses Verfahrens, wie im Richtlinienvorschlag vorgesehen, eingeschränkt wird. |
1.16. |
In vielen Mitgliedstaaten ist das Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten bereits wirksam. Die Lösung des Problems der notleidenden Kredite liegt im Wesentlichen in der Stärkung der Gerichtsverfahren in der gesamten EU. |
2. Vorschläge der Europäischen Kommission
2.1. |
Am 14. März legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung (1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (NPE) zusammen mit einem Vorschlag für eine Richtlinie (2) über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten vor. |
2.2. |
Beide Vorschläge werden von Arbeitsdokumenten der Kommission sowie Folgenabschätzungen begleitet, und am selben Tag veröffentlichte die Kommission auch ihren Zweiten Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite in Europa (3) und eine Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften (4). |
2.3. |
Diese Vorschläge sind wichtiger Teil der Bemühungen der Kommission um eine Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und von wesentlicher Bedeutung für die Vollendung der Bankenunion. Die hohen Bestände an notleidenden Krediten (NPL) und notleidenden Risikopositionen (NPE) abzubauen und ihre künftige Anhäufung zu verhindern, ist fester Teil der Unionsbemühungen mit dem Ziel, die Risiken im Bankensystem weiter zu verringern und dafür zu sorgen, dass sich die Banken auf die Kreditvergabe an Unternehmen und Bürger konzentrieren können. |
2.4. |
Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht eine gesetzlich vorgeschriebene aufsichtsrechtliche Letztsicherung vor. Dazu wird eine standardisierte Mindestdeckung für neu bereitgestellte Kredite, die notleidend werden, eingeführt, um ein künftiges übermäßiges Anwachsen von NPL ohne ausreichende Verlustdeckung in den Bankbilanzen zu verhindern und die Abwicklung solcher Kredite zu erleichtern. |
2.5. |
Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie will die Kommission die Beitreibung von Forderungen durch ein eigenständiges gemeinsames Verfahren für die beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten (AECE) effizienter gestalten. Zudem soll der Vorschlag die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite fördern, indem die Anforderungen vereinheitlicht und ein einheitlicher EU-weiter Markt für die Kreditverwaltung durch Dritte und die Übertragung von Krediten an Dritte geschaffen wird. |
3. Allgemeine Bemerkungen
3.1. |
Der EWSA begrüßt das Paket der Kommission, das das Kernstück der EU-Offensive zur Lösung des anhaltenden Problems der notleidenden Kredite (NLP) bildet (5) und für Fortschritte auf dem Weg zur Bankenunion von wesentlicher Bedeutung ist. |
3.2. |
Die Solvenz und die Stabilität des Finanzsystems sind für die EU von grundlegender Bedeutung. Deshalb ist der hohe NLP-Bestand, der sich während der Krise und der sich anschließenden Rezession in den Banken einiger Mitgliedstaaten angesammelt und in bestimmten Fällen hohe Kosten für die Steuerzahler verursacht hat, schlecht für das Finanzsystem insgesamt und die Wirtschaft. |
3.3. |
In den letzten Jahren haben die Finanzinstitute in der EU Fortschritte in Bezug auf die Qualität ihrer Kreditportfolios und den Gesamtbestand an NLP gemacht, wobei sich letzterer jedoch immer noch auf dem hohen Niveau von ca. 813 Mrd. EUR (6) befindet. Die Banken und die Aufsichtsbehörden verfügen zwar über die notwendigen Instrumente zur Verringerung der Zahl ausgefallener oder wertgeminderter Kredite, doch bedarf es weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene, damit sich solche Kredite in Zukunft nicht mehr ansammeln können. |
3.4. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die Banken in einigen Ländern in der frühen Phase der Krise (2008-2012) in erheblichem Maße von staatlichen Beihilfen profitieren konnten, während anderen dies aufgrund geänderter Beihilferegelungen für den Finanzsektor verwehrt blieb. Aus diesem Grund sollten diese Unterschiede bei jedem Vergleich der NPL-Bestände berücksichtigt werden. |
3.5. |
Der EWSA weist auf die sozialen Folgen der Finanzkrise in Bezug auf die soziale Ausgrenzung, soziale Gerechtigkeit und die Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes hin. In einigen Mitgliedstaaten zeigt der NLP-Bestand, wie stark die privaten Haushalte und die KMU von der Krise betroffen sind und sogar Gefahr laufen, ihren Wohnraum zu verlieren oder gepfändet zu werden. |
3.6. |
Die Bankbilanzen von wertgeminderten Krediten zu bereinigen ist unerlässlich, um die Folgen von Überschuldung in der Zukunft zu vermeiden, wobei der Plan des Ecofin-Rates zu diesem Ziel beitragen muss. Der EWSA fordert überdies eine verantwortungsvolle Kreditvergabe, d. h. eine stärkere Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse und Lebensbedingungen der einzelnen Kreditnehmer durch die Finanzinstitute und die Suche nach dem jeweils geeignetsten Finanzierungsinstrument (7). |
4. Besondere Bemerkungen
4.1. Gesetzlich vorgeschriebene aufsichtsrechtliche Letztsicherung
4.1.1. |
Der EWSA begrüßt die Anwendung einer gesetzlich festgelegten aufsichtsrechtlichen Letztsicherung als vorbeugende Maßnahme, um sicherzustellen, dass ausreichende Rückstellungen für künftige notleidende Krediten gebildet werden. |
4.1.2. |
Im Hinblick auf die Verringerung des Bestands an NPL und NPE (8) ist in der vorgeschlagenen Änderung der Eigenkapitalverordnung ein abgestufter Zeitplan für besicherte Kredite (über 8 Jahre) und unbesicherte Kredite (2 Jahre) vorgesehen. |
4.1.3. |
Die Kommission begründet den Vorschlag folgendermaßen (9):
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4.1.4. |
Der EWSA würde hinzufügen, dass Letztsicherungen auch aufgrund der unterschiedlichen Zielstellungen des Rechnungslegungsrahmens und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt sind. |
4.1.5. |
Der EWSA muss jedoch auch auf Folgendes hinweisen:
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4.1.6. |
Die vorgeschlagenen Letztsicherungen könnten zwar die Unterschiede bei den Rückstellungen verringern, die sich aus der Übernahme unterschiedlicher Rechnungslegungsvorschriften ergeben (IFRS 9 gegenüber nationalen GAAP (13)), doch der EWSA ist der Ansicht, dass IFRS 9 für alle Banken in der EU verbindlich gelten sollte. |
4.1.7. |
Der EWSA schlägt vor, dass eine spezifische Folgenabschätzung zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung auf die Banken, die Kreditvergabe an private Haushalte und KMU und auf das Wachstum des BIP vorgenommen werden sollte. |
4.1.8. |
Andere Risiken könnten ähnliche Probleme hervorbringen wie NPL, insbesondere Risiken im Zusammenhang mit hochkomplexen Derivaten und eingezogenen Sicherheiten der Stufe 2 und 3. Vor diesem Hintergrund ist der EWSA der Ansicht, dass diese Risiken in die Prioritätenliste für die Risikominderung aufgenommen werden sollten. |
4.1.9. |
Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass die EZB bereits ihr Addendum zu diesem Thema veröffentlicht hat, ohne Rücksicht darauf, dass die Befugnis für Vorschriften der „Säule 1“ bei EP/Rat/Kommission liegt — und ohne die EBA-Leitlinien abzuwarten, über die derzeit noch beraten wird. Dies ist möglicherweise ein Verstoß gegen die Grundsätze der besseren Rechtsetzung. Das Addendum der EZB zu NPL sollte deshalb an den künftigen NPL-Rahmen der Säule 1 angepasst werden, um die Kohärenz der EU-Vorschriften auch weiterhin zu gewährleisten. |
4.2. Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Sekundärmärkte für NPL
4.2.1. |
In der EU sind Transaktionen auf Sekundärmärkten relativ gering ausgeprägt (14). Zu den Ursachen gehören: Fragmentierte Rechtsvorschriften, rechtliche Einschränkungen für die Inhaber bestimmter Anlageklassen, für den Geltungsbereich der Mitwirkung von Dienstleistungsunternehmen und für die Art von Anlegern (in einigen Fällen dürfen nur Kreditinstitute NPL erwerben oder Dienstleistungen dafür erbringen) und unterschiedliche Ansichten der lokalen Finanzinstitute und der ausländischen Anleger in Bezug auf die gesamtwirtschaftlichen Aussichten. Nach Ansicht des EWSA gibt die Kommission auf viele dieser Probleme eine Antwort. |
4.2.2. |
Eines der Hauptprobleme für den NPL-Markt ist das Fehlen hochwertiger Daten zu notleidenden Krediten, was zu Informationsasymmetrien führt. Der EWSA begrüßt die Datenvorlagen, die für einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten sorgen sollen. |
4.2.3. |
Der EWSA ist jedoch der Ansicht, dass die Regulierungsbehörden den Verkauf von NPL nicht fördern dürfen, denn die Verwaltung wertgeminderter Kredite innerhalb der Banken könnte bei einer Beitreibung der Kredite einen höheren Wert abwerfen als ihr Verkauf. |
4.2.4. |
Der EWSA betont und begrüßt folgende Aspekte des Kommissionsvorschlags:
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4.2.5. Verbraucherschutz
— |
Nach Auffassung des EWSA ist im Bereich der Finanzdienstleistungen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. |
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Diesbezüglich begrüßt er den Grundsatz, dass „unabhängig davon, wer den Kredit besitzt oder verwaltet und welche Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat des Kreditkäufers oder Kreditdienstleisters gelten, dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten“ ist. Insbesondere sind die Bestimmungen der Hypothekarkredit-Richtlinie (15), der Verbraucherkreditrichtlinie (16) und der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (17) zu beachten. |
— |
Der EWSA unterstreicht auch die Pflichten des Kreditgebers gegenüber dem Verbraucher im Fall von Änderungen des Kreditvertrags (Artikel 34). |
— |
Der EWSA stellt fest, dass die Übertragung eines Kredits bedeutet, dass der Schuldner es nun mit einem Nichtfinanzunternehmen zu tun hat, das andere Mitarbeiter hat, andere Arbeitsmethoden anwendet und einen anderen Zweck verfolgt. Daher sollten die nationalen Behörden die Maßnahmen und Empfehlungen zum Schutz der Rechte des Schuldners beachten; als Beispiel hierfür sei das Consumer Financial Protection Bureau in den USA angeführt (18). |
4.2.6. Schutz der Arbeitnehmer
In allen Fällen von Kreditübertragungen auf externe Unternehmen müssen die zuständigen Behörden die Mobilität und den Schutz der Arbeitnehmer der an diesen Übertragungen beteiligten Unternehmen gemäß den EU- und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen.
4.3. Beschleunigte außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten (AECE)
4.3.1. |
Der EWSA begrüßt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass der Unternehmensschuldner die Anwendung dieses Verfahrens vor einem nationalen Gericht anfechten kann (Artikel 28). Dadurch sollte das Grundrecht der Bürger und der Unternehmen auf ein faires Verfahren (19) angemessen gewährleistet sein, insbesondere im Fall unlauterer oder missbräuchlicher Vertragsklauseln. |
4.3.2. |
Gleichwohl nimmt der EWSA die von einigen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken zur Kenntnis, dass ein solches Instrument die Realisierung von Sicherheiten gerade in den Mitgliedstaaten deutlich beschleunigen könnte, in denen die Vollstreckungsverfahren bei Gericht bereits in kurzer Zeit durchgeführt werden. Außergerichtliche Verfahren mögen im Interesse des Kreditgebers liegen, doch die Lösung des Problems der NPL besteht hauptsächlich darin, die gerichtlichen Verfahren in der gesamten EU zu stärken. |
4.3.3. |
In jedem Fall begrüßt der EWSA die in dem Vorschlag vorgesehenen Einschränkungen für die Verwendung des AECE-Verfahrens. Erstens erstreckt sich das Verfahren nur auf Vereinbarungen zwischen Kreditgebern und Unternehmensschuldnern. Darüber hinaus sind ausdrücklich ausgenommen:
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4.4. Blaupause über Vermögensverwaltungsgesellschaften
Vorschriften über staatliche Beihilfen
4.4.1. |
Der EWSA stimmt mit der Kommission überein, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften in einigen Mitgliedstaaten, vor allem im Zuge der Finanzkrise, ein wichtiger Teil der Lösungen zur Bereinigung der Bankbilanzen waren. Er ist jedoch ebenfalls der Auffassung, dass sie im Falle von öffentlich geförderten oder besicherten Instrumenten auch das Risiko für die Finanzstabilität erhöhen und auch die negative Rückkopplung zwischen Staaten und Banken (sovereign feedback loop) verstärken können. |
4.4.2. |
Der EWSA spricht sich daher für die Kohärenz und Konsistenz mit dem EU-Rechtsrahmen und insbesondere mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) (23) und mit der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR) (24) aus. |
4.4.3. |
In der Praxis sind fast alle nationalen Vermögensverwaltungsgesellschaften in irgendeiner Form in den Genuss staatlicher Unterstützung gekommen: Sicherheiten zur Deckung von Verlusten oder zur Sicherstellung der Finanzierung dieser Gesellschaften (das kann dazu führen, dass diese Gesellschaften ein „Länderrating“ bekommen, sodass ihre Wertpapiere zum Beispiel als Sicherheiten bei Pensionsgeschäften eingesetzt werden können); Vermögensverwaltungsgesellschaften kaufen Vermögenswerte über ihrem Marktwert (den Preis, den ein Anleger zahlen würde), da sie von der langfristigen wirtschaftlichen Perspektive ausgehen, wobei der über den Marktwert hinausgehende Preis eine staatliche Beihilfe darstellt und von der Europäischen Kommission auf Bankenebene genehmigt werden muss; Rekapitalisierung von Banken, die an Vermögensverwaltungsgesellschafts-Systemen beteiligt sind, durch den Staat (25). |
4.4.4. |
Auch wenn staatliche Unterstützung in einigen Formen erlaubt ist, verlangen die jüngsten EU-Vorschriften, dass zumindest die nachrangigen Verbindlichkeiten einer Bank für einen Bail-in herangezogen werden (abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden), sodass die Last von Rekapitalisierungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zumindest geteilt wird. |
Brüssel, den 11. Juli 2018
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Luca JAHIER
(1) COM(2018) 134 final — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen.
(2) COM(2018) 135 final — Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten.
(3) COM(2018) 133 final — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank — Zweiter Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite in Europa.
(4) SWD(2018) 72 final — AMC Blueprint (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen als Beilage zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank — Zweiter Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite in Europa).
(5) Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (11. Juli 2017).
(6) EBA risk dashboard, Daten für Q4 2017.
(7) Stellungnahme des EWSA zum Thema „Verschuldung und soziale Ausgrenzung in der Überflussgesellschaft“ (ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 74).
(8) NPE-Definition der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA): „NPE ist jede Position, die seit über 90 Tagen fällig ist oder ohne die Verwertung von Sicherheiten wahrscheinlich nicht bedient wird, selbst wenn sie nicht als ausgefallene oder wertgeminderte Position anerkannt ist. Ausgefallene oder wertgeminderte Risikopositionen im Sinne von Artikel 178 der Eigenkapitalverordnung bzw. des geltenden Rechnungslegungsrahmens sind grundsätzlich als notleidend zu betrachten. Außerdem sind alle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner als notleidend zu betrachten, wenn die seit mehr als 90 Tagen überfällige Kredite dieses Schuldners in den Büchern 20 % der bilanziellen Gesamtrisikoposition gegenüber diesem Schuldner erreichen (Sogwirkung). Die Gesamt-NPE ergibt sich als Summe der notleidenden Kredite, notleidenden Schuldtitel und notleidenden außerbilanziellen Posten.“
(9) Konsultationspapier zu gesetzlichen Letztsicherungen.
(10) International Financial Reporting Standard (Internationaler Rechnungslegungsstandard). Seit 1.1.2018 in Kraft.
(11) International Accounting Standards (Internationale Rechnungslegungsstandards).
(12) Eurofinas: Beitrag zu der von der Kommission eingeleiteten Konsultation zu gesetzlich vorgeschriebenen aufsichtsrechtlichen Letztsicherungen.
(13) Allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze.
(14) KPGM: 100 Mrd. EUR, d. h. weniger als 10 % des NPL-Bestands.
(15) Richtlinie 2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(16) Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(17) Richtlinie 93/13/EU (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(18) https://www.consumerfinance.gov/about-us/newsroom/consumer-financial-protection-bureau-reminds-mortgage-servicers-of-legal-protections-for-consumers-when-transferring-loans.
(19) Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47.
(20) Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, Artikel 3 Buchstabe a.
(21) Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.
(22) „Im Zuge der Finanzkrise wurden zahlreiche Immobilienerwerber zahlungsunfähig und mussten ihre Immobilien zu Schleuderpreisen verkaufen“. Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge“ (ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133).
(23) Richtlinie 2014/59/EU.
(24) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(25) KPGM.