30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/11


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 286/08)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„MONTASIO“

EU-Nr.: PDO-IT-02251 — 21.12.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio per la tutela del Formaggio Montasio

Vicolo Resia, 1/2

33033 Codroipo (UD)

ITALIEN

Tel. +39 0432912052

E-Mail: info@formaggiomontasio.net

Das Konsortium zum Schutz des „Formaggio Montasio“ (Consorzio di Tutela del Formaggio Montasio) setzt sich aus Erzeugern von Parmigiano-Reggiano zusammen und ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstige [zu präzisieren]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokuments (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Die das Gewicht und den Durchmesser des Laibs betreffenden Parameter wurden geringfügig geändert.

Bisheriger Wortlaut

„Gewicht: 6-8 kg;

Durchmesser: 30-35 cm;“

Geänderter Wortlaut

„Gewicht: 5,5-8 kg;

Durchmesser: 27-35 cm;“

Die Formen für die Herstellung des Käses mit der g.U. „Montasio“, die seit Beginn der Tätigkeit des Konsortiums im Jahr 1986 verwendet werden, haben einen Durchmesser von 30 bis 35 cm. Die Formen wurden bisher stets mit der maximalen Weite verwendet, und Gewicht und Durchmesser des Käses mit der g.U. „Montasio“ nach der in der Produktspezifikation angegebenen Reifedauer von 60 Tagen stehen mit dieser Verwendung im Einklang. Werden die Formen mit der Mindestweite von 30 cm verwendet, so ergibt sich zwangsläufig ein Durchmesser des Laibs von weniger als 30 cm, da ab 24 Stunden nach der Herstellung bis zum Ende der Reifedauer von 60 Tagen ein Gewichtsverlust von etwa 15 % eintritt. Das Gewicht, das bei der Herstellung etwa 6,5 kg beträgt, sinkt aufgrund dieses Verlusts auf Werte von weniger als 6 kg.

Laibe, die mit Formen mit der vorgesehenen Mindestweite hergestellt werden, kämen sowohl den Direktkäufern entgegen, die Laibe von geringerer Größe schätzen, als auch den großen Handelsketten, da den Verpackungsanforderungen für das in Papier vorverpackte Erzeugnis besser entsprochen wird.

Eine solche Änderung ist als geringfügig zu betrachten, da eine Änderung der Parameter in der genannten Form die nachfolgenden Verarbeitungsphasen, die Reifung und insbesondere die Merkmale des Enderzeugnisses nicht beeinflusst, die so bleiben, wie in der Produktspezifikation festgelegt.

Herstellungsverfahren

Der Absatz zur Qualität des für die Rinder bestimmten Futters wurde geringfügig geändert.

Bisheriger Wortlaut: „Futtermittel, die bei der Käseherstellung traditionell als abträglich erachtet werden, wie Futter von Sumpfböden oder vom Rand stark befahrener Straßen, sind verboten. Verboten sind auch Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Tiermehl, industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke, Rübenschnitzel (frisch, nass oder als Silage), Brauerei- oder Destillationsnebenerzeugnisse, Silage (ausgenommen Heu- und Maissilage) und vergorene Stoffe aus der industriellen Verarbeitung von Obst, Rüben, Bier und Destillationsprodukten.“

Geänderter Wortlaut: „Industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke sowie Tiermehl (sowohl als solches wie auch als Zutat in anderen Futtermitteln) sind verboten. Die frische Verwendung folgender Futtermittel als solcher ist verboten: Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Rübenschnitzel, Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Bier, Obst und allgemein von Destillationsprodukten. Die Verwendung von Heu-, Mais- und Getreidesilage ist zulässig.“

Damit soll eindeutig klargestellt werden, dass jedwede Verwendung von industriell hergestellten Futtermitteln für medizinische Zwecke sowie von Tiermehl verboten ist. Es wurde präzisiert, dass frische, gärfähige Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Gemüse, Obst usw. nicht als solche verwendet werden dürfen.

Die Verwendung von Silage wurde auf Getreidesilage ausgeweitet, die immer mehr an die Stelle der traditionellen Maissilage tritt, da sie weniger häufig mit Aflatoxin belastet ist und somit sowohl für die Rinder selbst als auch im Hinblick auf die Milcherzeugung ein gesünderes Futtermittel darstellt. Des Weiteren wurde der allgemeine Verweis auf „der Käseherstellung abträgliche Futtermittel“ gestrichen, da diese Definition als nicht mit der Produktspezifikation im Einklang stehend angesehen und es für zweckmäßiger erachtet wird, die Innovationen im Sektor sorgfältig zu evaluieren, um eine jede Weiterentwicklung der Futtermittel für Rinder ermitteln und bewerten zu können.

Die oben genannten Änderungen beeinflussen nicht die Qualität der für die Herstellung von „Montasio“ verwendeten Milch und sind daher als geringfügig anzusehen.

Artikel 5 Nummer 11 drittletzter Absatz der Produktspezifikation wurde geringfügig geändert, um die Bestimmungen klarer zu fassen und keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen zu lassen.

Bisheriger Wortlaut: „Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen als ganzer Laib oder portioniert in Verkehr gebracht werden.“

Geänderter Wortlaut: „Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ wird nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen zum Verzehr abgegeben. Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen vorverpackt, vorportioniert usw. werden.“

Damit soll klargestellt werden, dass Käse mit der g.U. „Montasio“ an den Direktverbraucher abgegeben wird und nicht an vorgeschaltete Akteure in der Versorgungskette für „Käse, der zu ‚Montasio‘ werden kann“.

Außerdem wird präzisiert, dass das Vorverpacken, Portionieren, Zerteilen in Würfel, Reiben usw. ausschließlich an Käse mit der g.U. „Montasio“ vorgenommen werden, der die Mindestreifedauer von 60 Tagen erreicht hat.

Artikel 5 Nummer 11 letzter Absatz der Produktspezifikation, der das Reiben betrifft, wurde gestrichen.

Bisheriger Wortlaut:

„Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ wird zum Reiben verwendet, wenn er eine Reifedauer von mindestens zwölf Monaten erreicht hat und eine brüchige Konsistenz, strohgelbe Farbe sowie kleine und sehr kleine Löcher aufweist.“

Es wird für angezeigt erachtet, diese mittlerweile nicht mehr zeitgemäße, eindeutig an den Verbraucher gerichtete Beschränkung der Verwendungen von Käse mit der g.U. „Montasio“ aufzuheben, da Verbrauch und Verwendung — auch angesichts der in den letzten Jahren beobachteten Veränderungen des Geschmacks und der Gewohnheiten — im freien Ermessen der Verbraucher liegen sollten.

EINZIGES DOKUMENT

„MONTASIO“

EU-Nr.: PDO-IT-02251 — 21.12.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Bezeichnung

„Montasio“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

„Montasio“ ist ein Käse aus Kuhmilch mit mittlerer oder langer Reifezeit, der Laib ist zylindrisch mit ebenem oder nahezu ebenem Rand und platter oder leicht konvexer Oberfläche. Das Erzeugnis wird aus Rohmilch hergestellt, unter ausschließlicher Verwendung von natürlichen Fermentzusätzen oder zugelassenen Enzymen; die Mindestreifezeit muss 60 Tage betragen, der Feuchtigkeitsgehalt ist jeweils nach 10 und 60 Reifetagen mittels einer Stichprobe zu kontrollieren. Am 60. Tag seiner Reifung muss der Käse mit der g.U. „Montasio“ folgende Merkmale aufweisen: maximaler Feuchtigkeitsgehalt höchstens 36,72 %; Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 40 %; Gewicht: 5,5-8 kg; Durchmesser: 27-35 cm; Randhöhe: maximal 8 cm; Rinde: glatt, regelmäßig und elastisch; Teig: kompakt mit leichter Lochbildung; Farbe: natürlich, leicht strohgelb; Geruch: charakteristisch; Geschmack: angenehm, bei lange gereiftem „Montasio“ leicht pikant.

Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen zum Verzehr abgegeben werden. Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen vorverpackt, vorportioniert usw. werden. Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifezeit von 60 Tagen mit der Bezeichnung fresco (frisch) vermarktet werden, nach einer Reifedauer von mindestens 120 Tagen mit der Bezeichnung mezzano (mittlere Reifung), nach mindestens zehn Monaten mit der Bezeichnung stagionato (reif) und nach mindestens 18 Monaten mit der Bezeichnung stravecchio (lang gereift).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Käse mit der g.U. „Montasio“ wird aus Milch hergestellt, die in Viehhaltungsbetrieben aus dem Erzeugungsgebiet gewonnen wurde. Die im geografischen Erzeugungsgebiet hauptsächlich gehaltenen Rassen sind Bruno Alpina, Pezzata Rossa Italiana und Pezzata Nera sowie ihre Kreuzungen. Der Milch werden keine Konservierungsstoffe zugegeben und sie darf nicht wärmebehandelt werden, ausgenommen die Abkühlung auf eine Tiefsttemperatur von 4 °C.

Das Futter stammt zu mindestens 60 % aus dem Erzeugungsgebiet.

Das Futter der Kühe besteht zu mindestens 60 % aus Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie aus Silage. Die verbleibende Rohfuttermenge kann in Form von Futterkonzentraten und/oder Presskuchen zugeführt werden.

Industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke sowie Tiermehl (sowohl als solches als auch als Zutat in anderen Futtermitteln) sind verboten.

Die frische Verwendung folgender Futtermittel als solcher ist verboten: Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Rübenschnitzel, Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Bier, Obst und allgemein von Destillationsprodukten.

Die Verwendung von Heu-, Mais- und Getreidesilage ist zulässig.

Mineralstoff- und Vitaminzusätze sind zulässig.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das gesamte Erzeugungsverfahren (Rinderhaltung und Milcherzeugung, Herstellung und Verarbeitung der Gallerte, Formen, Abtropfen, Salzen und Reifung) muss in dem unter Nummer 4 abgegrenzten Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung des Produktes erfolgt mittels einer Markierung in speziellen Formen, in denen der Kenncode der Käserei, das Kürzel der Provinz und das Herstellungsdatum (Jahr, Monat, Tag) angeben sind. Die „Ursprungskennzeichnung“ der g.U. „Montasio“ besteht aus dem Wort „Montasio“, das diagonal jeweils in normaler und auf den Kopf gestellter Schrift angebracht ist (siehe Abbildung 1).

Unter der Voraussetzung, dass das Erzeugnis unter Beachtung der Produktspezifikation hergestellt wurde, wird die gesamte Produktion der Betriebe beschriftet, unabhängig davon, ob sie dem Schutzkonsortium angehören oder nicht.

Abbildung 1

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1) Brandzeichen der Bezeichnung „Montasio“ und Marke mit der Aufschrift „PDM“;

2) Herstellungsmonat; 3) Herstellungstag; 4) Kenncode der Käserei; 5) Kürzel der Provinz; 6) Herstellungsjahr.

Das Namenslogo besteht aus dem stilisierten Großbuchstaben „M“ und dem darunter liegenden Schriftzug „MONTASIO“. Dieses Logo muss stets mit der Schriftart „Horatio“ wiedergegeben werden. Dabei müssen die Proportionen der Abbildung 2 beachtet werden (z. B. Breite von 8 cm bei einer Höhe von 6 cm).

Abbildung 2

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Wenn der gesamte Produktionsprozess von der Milcherzeugung bis zur Mindestreifezeit von 60 Tagen in einem Gebiet erfolgt, das gemäß den geltenden italienischen Bestimmungen als Gebirge gilt und innerhalb des Produktionsgebiets der g.U. „Montasio“ liegt, darf das Etikett die Aufschrift „prodotto della montagna“ (Ursprung in Berggebieten) tragen. Zu diesem Zweck wird auf dem Laibrand die Aufschrift PDM (Abkürzung der italienischen Bezeichnung „prodotto della montagna“) angebracht.

Das Konsortium zum Schutz der g.U. „Montasio“ kann Käselaibe, die mehr als 100 Tage gereift sind, auf Antrag der Käsereien (unabhängig davon, ob sie dem Konsortium angehören oder nicht) nach erfolgter Überprüfung an der dafür vorgesehenen Stelle am Laibrand mit einem Brandzeichen des Namenslogos kennzeichnen (Abbildung 2).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet von Käse mit der g.U. „Montasio“ umfasst die gesamte Region Friuli-Venezia Giulia, in der Region Veneto das gesamte Gebiet der Provinzen Belluno und Treviso sowie Teile der Provinzen Padova und Venezia mit der folgenden Abgrenzung: „die Grenzlinie der Provinz Padova (ab dem Schnittpunkt mit der Grenzlinie der Provinz Treviso) entlang bis zur Autobahn ‚Serenissima‘ und weiter bis zur Autobahnbrücke über den Fluss Brenta, anschließend den Fluss entlang bis zu dessen Mündung“.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die natürlichen Faktoren sind eng mit dem Klima des Erzeugungsgebiets verknüpft, das zum Großteil im Gebirge oder zumindest am Fuß eines Gebirges liegt, wo noch Alm- und Weidewirtschaft betrieben wird, was für die Qualität des Futters der Milchkühe von Bedeutung ist.

„Montasio“ wurde bereits 1773/1775 in das Richtpreisverzeichnis von San Daniele und Udine eingetragen. Diese Tatsache belegt, dass der Käse nicht nur für den Eigenverbrauch bestimmt war oder in einem regional begrenzten Gebiet vermarktet wurde. Die enge Bindung von „Montasio“ an sein Produktionsgebiet wird auch durch den starken Impuls deutlich, den die Herstellung dieser Käsesorte der Entstehung genossenschaftlicher Strukturen gegeben hat. Nicht nur die menschlichen oder institutionellen Faktoren (wie die Gründung von Käsereigenossenschaften oder die Errichtung einer Fachschule für Käseherstellung) sorgten für die schnelle Verbreitung von „Montasio“ und seiner spezifischen Herstellungstechnik im Friaul und im östlichen Teil des Veneto, wo es in den 1960er-Jahren mehr als 650 aktive Käsereien gab, sondern auch das gesamte Umfeld, in dem sich diese Herstellungstechnik anfänglich verbreitete.

Was die charakteristischen Eigenschaften des Erzeugungsgebietes anbelangt, so zeichnet sich der gesamte Ostteil Italiens seit jeher durch reichliche Niederschläge im Frühjahr und Herbst aus, was die Ausdehnung der Weideflächen und des Anbaus von Getreide (Weizen und Gerste) begünstigte, der Hauptnahrungsquelle für Milchkühe. Der Maisanbau und die Verwendung von Mais als Frischfutter und Silage gewannen mit der Zeit ebenfalls große Bedeutung. Seit einigen Jahren wird im Erzeugungsgebiet als zusätzliche Eiweißquelle auch Soja angebaut.

Wichtigstes Merkmal von „Montasio“ ist seine Eignung für eine Reifung von mittlerer bis langer Dauer. Unter den italienischen Käsesorten zählt „Montasio“ zu den Halbhartkäsen. Da er aber bis zu 36 Monate reifen kann, gehört er auch zu den wenigen Hartkäsesorten mit langer Reifezeit.

Ein weiteres Merkmal von „Montasio“ sind die Abmessungen des Laibs.

Außerdem ist es nach der Spezifikation der g.U. „Montasio“ nach wie vor verboten, die Milch zu pasteurisieren, wodurch die spontane Besiedlung der Milch mit Bakterien aus dem Produktionsgebiet erhalten bleibt.

Die Eignung zur mittleren bzw. langen Reifung ist das Ergebnis einer „sanften“ Technologie. Es werden nur geringe Mengen Milchfermente eingesetzt (etwa 1 %), das Brennen erfolgt bei mäßigen Temperaturen (42-48 °C), und durch das Ablaufen und Abpressen erhält der Teig eine mittlere Festigkeit, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von rund 36 % nach zweimonatiger Reifung (Mindestgehalt für die Vermarktung des Käses).

Die Umgebung, in der „Montasio“ entstanden ist, verfügt über mikrobiologische Gegebenheiten, die seine Entwicklung und Verbreitung gefördert haben. „Montasio“ zeichnet sich durch eine Flora thermophiler Milchsäurebakterien aus, die ein bis heute einzigartiges Erzeugnis im Käsesortiment hervorgebracht hat, das frisch (heute nach einer Mindestreifung von zwei Monaten, da er aus nicht pasteurisierter Milch hergestellt wird), aber auch voll ausgereift mit einer Reifezeit von mehr als 36 Monaten verzehrt werden kann. Es handelt sich also um ein Erzeugnis, dessen organoleptische Eigenschaften, Konsistenz, Geschmack und Aroma sich aufgrund der auf den Wiesen und Weiden des Produktionsgebietes natürlich vorhandenen Gesamtkeimzahl im Lauf der Reifezeit ändern.

Nach einer Reifung von zwei Monaten ist „Montasio“ ein mittelfester Käse mit einem milden Geschmack, der an die Milch erinnert, aus der er hergestellt wurde. Mit zunehmender Reife und Stoffkonzentration werden seine Geschmacksnoten ausgeprägter und leicht pikant, der Teig wird fester und brüchig.

Mit der Verbesserung der Viehhaltungstechniken, der Rationalisierung der Anbaumethoden und der Anwendung immer strengerer Hygienemaßnahmen beim Melken wurde es notwendig, die Milch mit geeigneten Mikroorganismen für die Käsebereitung anzureichern. Aus diesem Grund wurde begonnen, Milchfermente (die reich an Kokken sind, aber nur wenige Stäbchenbakterien enthalten) aus der Milch des Produktionsgebiets zu verwenden. Diese Praxis fand weite Verbreitung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.-/g.g.A.-Erzeugnisse) klicken, dann links auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g.U.-/g.g.A.-/g.t.S-Erzeugnisse) und zuletzt auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.