28.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

(2017/C 204/08)

Die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „Tischkeramik“) mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 412/2013“) eingeführt wurde.

Ein Unternehmen in der Volksrepublik China (TARIC (2)-Zusatzcode B521) dessen Ausfuhren von Tischkeramik dem für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz von 17,9 % unterliegt, hat den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sich sein Firmenname wie nachstehend aufgeführt geändert hat.

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Zollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 in keiner Weise berührt.

Daher sind die Bezugnahmen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 412/2013 auf

Fujian De Hua Jiashun Art&Crafts Co., Ltd

B521

zu verstehen als Bezugnahmen auf

Fujian Jiashun Art&Crafts Co., Ltd

B521

Der ursprünglich Fujian De Hua Jiashun Art&Crafts Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode B521 gilt künftig für Fujian Jiashun Art&Crafts Co., Ltd.


(1)  ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.

(2)  Integrierter Tarif der Europäischen Union.