18.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/7 |
Bekanntmachung eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Auftraggebers
(2017/C 85/06)
Mit Datum vom 30. Januar 2017 hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der 31. Januar 2017.
Der Antrag, der von Eneco B.V., N.V. Nuon Energy und DONG Energy A/S gestellt wurde, betrifft die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden.
Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
Die Kommission entscheidet binnen 105 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft am 6. Juli 2017 ab.
Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in den Niederlanden betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.