6.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 417/98


BERICHT

über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur

(2017/C 417/15)

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“, auch „ECHA“) mit Sitz in Helsinki wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) errichtet. Ihre Hauptaufgabe ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Die Agentur fördert außerdem die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für mit Stoffen verbundene Gefahren.

2.

Die Tabelle enthält die wichtigsten Zahlenangaben zur Agentur (2).

Tabelle

Wichtigste Zahlenangaben zur Agentur

 

2015

2016

Haushalt (Millionen Euro) (3)

114,8

110,1

Personalbestand am 31. Dezember (4)

572

578

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben, sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

PRÜFUNGSURTEIL

4.

Wir haben

a)

die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (5) und den Berichten über den Haushaltsvollzug (6) für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr sowie

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

5.

Nach unserer Beurteilung stellt die Jahresrechnung der Agentur für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage der Agentur zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihren Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften, die auf international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basieren, in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

Einnahmen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

6.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Zahlungen

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

7.

Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen

8.

Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und den Finanzvorschriften der Agentur ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Gesamtdarstellung der Jahresrechnung auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Das Management der Agentur trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

9.

Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Agentur zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit — sofern einschlägig — anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden.

10.

Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der Einrichtung.

Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

11.

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresrechnung der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat oder anderen zuständigen Entlastungsbehörden auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei einer Prüfung wesentliche falsche Darstellungen oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften, falls solche vorliegen, stets aufgedeckt werden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

12.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der vom Management ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung.

13.

Hinsichtlich der Einnahmen überprüfen wir den Zuschuss, den die Agentur von der Kommission erhalten hat, und beurteilen ihre Verfahren zur Erhebung von Gebühren und sonstigen Einnahmen, sofern dies relevant ist.

14.

Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, nachdem der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und die Agentur die Nachweise durch Abrechnung der Vorauszahlung — noch im selben Jahr oder auch später — akzeptiert hat.

15.

Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (7) berücksichtigten wir bei Erstellung dieses Berichts und der Zuverlässigkeitserklärung die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zur Jahresrechnung der Agentur.

Hinweis

16.

Ohne sein Prüfungsurteil infrage zu stellen, weist der Hof darauf hin, dass das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seinen Beschluss mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten. Ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts wird ausgehandelt werden. Der Haushalt der ECHA wird teilweise aus Gebühren finanziert, die Wirtschaftsakteure in der EU entrichten. Die Höhe der Gebühren variiert jährlich in Abhängigkeit von der Anzahl registrierter Stoffe. Möglicherweise werden die Einnahmen der Agentur infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, zukünftig sinken.

17.

Die folgenden Bemerkungen stellen das Prüfungsurteil des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG

18.

Mit 10,1 Mio. Euro bzw. 39 % (2015: 7,3 Mio. Euro bzw. 32 %) war die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben — REACH) weiterhin hoch. Bei Titel IV (operative Ausgaben — Biozide) fiel sie mit 1,3 Mio. Euro bzw. 68 % (2015: 1,5 Mio. Euro bzw. 74 %) sogar noch höher aus. Eine so hohe Übertragungsrate steht im Widerspruch zum Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Die Agentur kann in Erwägung ziehen, verstärkt getrennte Haushaltsmittel einzusetzen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten sowie unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnungen, Lieferungen und Zahlungen besser gerecht zu werden.

BEMERKUNGEN ZU DEN INTERNEN KONTROLLEN

19.

Gemäß der Verordnung über Biozidprodukte trägt die ECHA zum Funktionieren des Marktes für Biozide und Biozidprodukte bei. In seinem Prüfungsbericht von November 2016 gelangte der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission zu dem Schluss, dass die Struktur und praktische Umsetzung des internen Kontrollsystems der ECHA in Bezug auf die Prozesse und Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte wirksam und effizient ist. Obwohl keine gravierenden Mängel festgestellt wurden, sieht der IAS noch Verbesserungsbedarf. Die Agentur und der IAS einigten sich auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

20.

Anders als bei den meisten anderen Agenturen sind in der Gründungsverordnung der ECHA periodische externe Evaluierungen ihrer Tätigkeiten, die wesentlich für die Leistungsbewertung sind, nicht explizit vorgeschrieben.

WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

21.

Der Anhang enthält einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 12. September 2017 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE

Präsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Weitere Informationen über die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur sind auf ihrer Website www.echa.europa.eu verfügbar.

(3)  Die Angaben zum Haushalt basieren auf den Mitteln für Zahlungen.

(4)  Das Personal umfasst Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige.

Quelle: Daten von der Agentur bereitgestellt.

(5)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

(6)  Die Berichte über den Haushaltsvollzug umfassen die Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge zusammenfassen, sowie Erläuterungen.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

Jahr

Bemerkungen des Hofes

Stand der Korrekturmaßnahme

(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

2014

Die Ausgaben für Verfahren im Zusammenhang mit einer neuen spezifischen Tätigkeit der Agentur, der Umsetzung der Verordnung über Biozidprodukte, wurden im Prinzip durch Gebühren für die Bewertung der Anträge auf Registrierung dieser Produkte gedeckt. Allerdings deckten die im Jahr 2014 erhobenen Gebühren lediglich 17 % dieser Ausgaben, sodass der übrige Teil tatsächlich durch von der Union (6,3  Mio. Euro) und EFTA-Ländern (0,2  Mio. Euro) geleistete Beiträge zum Haushalt der Agentur finanziert wurde (1).

Im Gange

2015

Die Agentur trägt 50 % der Kosten für die nachschulische Betreuung der Kinder ihres Personals in der Europäischen Schule in Helsinki. Der Beitrag der Agentur ist auf 1 000 Euro pro Kind und Jahr begrenzt und belief sich 2015 auf insgesamt rund 95 000 Euro. Diese soziale Maßnahme wurde vom Direktor der Agentur im Jahr 2008 genehmigt, der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens jedoch nicht mitgeteilt (2).

Abgeschlossen

2015

Mit 1,5  Mio. Euro (74 %) war die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel IV (operative Ausgaben — Biozide) hoch. Diese Mittelübertragungen betreffen hauptsächlich ein groß angelegtes IT-Projekt (1,4  Mio. Euro). Mit diesem Projekt konnte erst in der zweiten Jahreshälfte 2015 begonnen werden, als die erhobenen Gebühren für seine Finanzierung ausreichten.

n. z.


(1)  Die im Jahr 2015 erhobenen Gebühren deckten 62 % dieser Ausgaben.

(2)  Artikel 1e der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62).


ANTWORT DER AGENTUR

19.

Die höchsten Mittelübertragungen stammen von mehrjährigen IT-Entwicklungsprojekten und Berichterstatterverträgen für die Stoffbewertung, die eine gesetzliche Frist von 12 Monaten ab der Annahme des fortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft im März nach sich ziehen. Für Letztere hat die Agentur für 2017 bereits eine eigene Haushaltslinie geschaffen, wodurch die nominelle Übertragungsrate für 2017 und darüber hinaus verringert wird. Auch für die IT-Ausgaben wird die ECHA für die Zukunft die Möglichkeit eigener Haushaltslinien in Betracht ziehen.

20.

Zur Kenntnis genommen.

21.

Nach der Gründungsverordnung der ECHA (siehe Artikel 75 Absatz 2) wurde die erste externe Überprüfung der Agentur für 2012 festgelegt. Die Kommission hat diese Überprüfung mit Unterstützung eines externen Auftragnehmers (PwC) ordnungsgemäß durchgeführt. Im Einklang mit den Evaluierungsleitlinien der EU für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission 2016 eine weitere externe Studie für die Leistungsevaluierung der ECHA (Deloitte und VVA) in Auftrag gegeben, wenngleich dies in der Gründungsverordnung nicht ausdrücklich festgelegt ist. Der Bericht der Beratungsunternehmen kann hier abgerufen werden:

https://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach_en.

Sobald die Kommission ihren eigenen Bericht zur REACH-Überprüfung 2017 angenommen hat, wird die ECHA angemessene Folgemaßnahmen ergreifen, um die Empfehlungen aus dem offiziellen Bericht der Kommission umzusetzen.