Brüssel, den 23.5.2017

SWD(2017) 170 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG

Begleitunterlage zum

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

über die Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

{COM(2017) 259 final}
{SWD(2017) 169 final}


Die Bewertung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden „Verbraucherschutzrichtlinie“) dient der Erfüllung der Berichterstattungspflicht der Kommission nach Artikel 30 und erfolgte parallel zu einer breiter gefassten REFIT-Eignungsprüfung der Verbraucher- und Marketingvorschriften der EU, wobei die Ergebnisse der Bewertung in den Abschlussbericht der Eignungsprüfung einfließen. In der Bewertung wurde die Leistungsfähigkeit der Richtlinie anhand von fünf Kriterien geprüft: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert.

Die Bewertung der Wirksamkeit ergab, dass die Umsetzung und erste Anwendung der Vorschriften der Verbraucherschutzrichtlinie allgemein im Einklang mit den Hauptzielen der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu stärken und die regulatorische Fragmentierung zu verringern, erfolgt. Dabei zeigen sich je nach Art des betreffenden Vertrags einige Unterschiede. Eine Reihe von Faktoren dürfte der wirksamen Umsetzung der Richtlinie entgegenstehen. Allerdings ist bei diesen Schlussfolgerungen zu berücksichtigen, dass diese Bewertung in einem frühen Stadium der Anwendung der Richtlinie erfolgte.

Bei der Bewertung der Effizienz wurden die Kosten und Vorteile im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie untersucht. Aufgrund der in nur begrenztem Umfang verfügbaren Daten ließen sich keine endgültigen Schlüsse über die Höhe der Kosten ziehen, die den Unternehmen durch die Einhaltung der Richtlinie entstehen.

Die Bewertung der Kohärenz ergab, dass die Richtlinie insgesamt als kohärent mit anderen EU-Rechtsvorschriften betrachtet wird und keine größeren Probleme festgestellt wurden. Es besteht allerdings noch ein Spielraum für die Vereinheitlichung und Klärung gewisser Fragen, die das Zusammenspiel mit anderen Rechtsvorschriften der EU und neuen EU-Legislativvorschlägen betreffen.

Bei der Bewertung der Relevanz wurde der Frage nachgegangen, inwieweit die Ziele und Inhalte der Richtlinie den aktuellen Bedürfnissen und Trends im Verbraucherverhalten und auf dem Markt gerecht werden. Die Bewertung ergab, dass die auf den Verbraucherschutz und die Förderung des Binnenmarkts bezogenen Ziele der Richtlinie nach wie vor äußerst relevant sind. Um sicherzustellen, dass sich die Richtlinie für die Bewältigung aktueller Herausforderungen eignet, sollte ihr Geltungsbereich auf ohne Zahlung eines Preises erbrachte digitale Dienstleistungen ausgedehnt werden.

Bei der Bewertung des EU-Mehrwerts wurde untersucht, inwieweit die Richtlinie zu einem besseren Verbraucherschutz und zur Integration des Binnenmarkts beiträgt und ob Maßnahmen auf EU-Ebene weiterhin gerechtfertigt sind. Die Bewertung ergab, dass das Handeln auf EU-Ebene eher als nationale Maßnahmen geeignet ist, die Ziele der Richtlinie zu erreichen.

Zusammenfassend ergab die Bewertung, dass die Richtlinie positiv zum Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beiträgt und ein hohes einheitliches Verbraucherschutzniveau gewährleistet. Künftige Folgemaßnahmen könnten jedoch weitere Sensibilisierungsmaßnahmen und zusätzliche Leitlinien umfassen. Zudem sind im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz 1  gezielte Durchsetzungsmaßnahmen notwendig in den Bereichen, in denen die Richtlinie am wenigsten eingehalten wird. Überdies könnten gezielte Legislativmaßnahmen zu einer Vereinheitlichung und Klärung der Anwendung der Richtlinie beitragen. Insbesondere sollte erwogen werden, den Geltungsbereich der Richtlinie auf ohne Zahlung eines Preises erbrachte digitale Dienstleistungen auszudehnen, die Vorschriften für Verträge über digitale Inhalte noch deutlicher klarzustellen und Transparenzanforderungen für Online-Mittler einzuführen.

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Am 25.5.2016 nahm die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung an (COM(2016) 283 final).