Brüssel, den 29.11.2017

COM(2017) 734 final

2017/0326(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichtet. Gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung hat die EBA ihren Sitz in London, Vereinigtes Königreich.

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mit, die Union gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu verlassen.

Am 20. November 2017 wählten die 27 verbleibenden Mitgliedstaaten am Rande der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ (Artikel 50), Paris, Frankreich, zum neuen Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da sich der zu ändernde Rechtsakt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) stützt, sollte sich auch der Änderungsrechtsakt auf diese Grundlage stützen.

Wahl des Instruments

Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Daher wird vorgeschlagen, für die entsprechende Änderung die Form der Änderungsverordnung zu wählen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Frage der Festlegung des Sitzes der Aufsichtsbehörde fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Die Maßnahme steht im Verhältnis zu dem Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, und zwar die Bestätigung des neuen Sitzes der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Verlagerung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde wird sich auf den Haushalt auswirken. Dies betrifft insbesondere die Kosten für die vorzeitige Beendigung des geltenden Mietvertrags in London infolge des Austritts, die Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug selbst und die Kosten für die Einrichtung in den neuen Räumlichkeiten in Paris. Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, sollte das Vereinigte Königreich die spezifischen Kosten des Austrittsprozesses wie die Verlagerung der Agenturen mit Sitz im Vereinigten Königreich in voller Höhe übernehmen.

Einige der Verlagerungskosten sind unter Umständen aus dem EU-Haushalt zu bestreiten, bevor die finanzielle Einigung erfolgt. In diesem Zusammenhang wird die Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde einen eventuellen zusätzlichen Finanzierungsbedarf prüfen, der über den EU-Haushalt abzuwickeln wäre. Erforderlichenfalls wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für 2019 und gegebenenfalls für 2018 entsprechende Vorschläge vorlegen. Dies betrifft beispielsweise die Umzugskosten selbst. Darüber hinaus werden die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung in den neuen Räumlichkeiten im Rahmen der Verfahren für Immobilien gemäß Artikel 203 der Haushaltsordnung 1 vorgelegt werden, wonach vor dem Abschluss von Immobilienprojektverträgen eine vorherige Zustimmung durch das Europäische Parlament und den Rat zu erfolgen hat. Dieses Verfahren soll so schnell wie möglich lanciert werden (spätestens Anfang 2018).

2017/0326 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 hinsichtlich der Festlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Zusammenhang mit der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 über den beabsichtigten Austritt aus der Union gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union wählten die verbleibenden 27 Mitgliedstaaten am Rande der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ („Artikel 50“), Paris, Frankreich, zum neuen Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

(2)Gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde ihren neuen Sitz ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich haben oder ab dem 30. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, beziehen.

(3)Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an ihrem neuen Standort sicherzustellen, sollte ein Sitzabkommen geschlossen werden, bevor die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an ihren neuen Sitz umzieht.

(4)Um der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausreichend Zeit für die Sitzverlagerung zu geben, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

(5)Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte daher entsprechend geändert werden,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris, Frankreich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich haben, oder ab dem 30. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2)    […]
(3)    […]
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).