Brüssel, den 29.6.2017

COM(2017) 352 final

2017/0145(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Ratsbeschlusses 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Gründungsverordnung der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) wurde 2011 angenommen (Verordnung (EU) Nr. 1077/2011) und 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 geändert 1 . eu-LISA ist derzeit für das zentrale Betriebsmanagement der zweiten Generation des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und der Eurodac-Datenbank zuständig. eu-LISA kann auch mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betraut werden, soweit dies in den entsprechenden Rechtsinstrumenten vorgesehen ist.

eu-LISA nahm am 1. Dezember 2012 ihre Kernaufgaben auf und betreibt seit dem 1. Dezember 2012 das VIS, seit Mai 2013 das SIS II und seit Juni 2013 die Eurodac-Datenbank. Sitz der Agentur ist Tallinn; die Systeme werden vom technischen Standort in Straßburg aus betrieben. Das Back-up-System befindet sich in Sankt Johann im Pongau.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Überarbeitung der Gründungsverordnung der Agentur, um sie an die aus der Evaluierung hervorgegangenen Empfehlungen für Änderungen von Rechtsvorschriften anzupassen sowie die Arbeitsweise der Agentur zu verbessern und ihre Rolle bei der Bewältigung aktueller europaweiter Herausforderungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen und zu stärken. Zudem sollen Änderungen aufgrund politischer, rechtlicher oder sachlicher Entwicklungen in die Verordnung aufgenommen werden; insbesondere soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Agentur – vorbehaltlich der Zustimmung der beiden gesetzgebenden Organe – die Verwaltung neuer Systeme übertragen wird und dass die Agentur im Rahmen der Nachbereitung der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ 2 , des Abschlussberichts der hochrangigen Expertengruppe über Informationssysteme und Interoperabilität vom 11. Mai 2017 3 sowie des siebten Fortschrittsberichts der Kommission „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ vom 16. Mai 2017 4 zur Entwicklung der Interoperabilität zwischen IT-Großsystemen beitragen soll. Der Vorschlag berücksichtigt zudem die vom Verwaltungsrat der Agentur vorgeschlagenen Empfehlungen für die Änderungen von Rechtsvorschriften sowie die Möglichkeit, dass eu-LISA gemeinsame technische Lösungen zur nationalen Umsetzung dezentraler Systeme für interessierte Mitgliedstaaten hosten und verwalten muss. Nicht zuletzt bringt der Vorschlag auch den Gründungsakt der Agentur mit den Grundsätzen der am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommenen gemeinsamen Erklärung für die dezentralen Agenturen der Union in Einklang (im Folgenden „gemeinsames Konzept“).

Im Einklang mit Artikel 31 der Gründungsverordnung führte die Kommission auf der Grundlage einer externen Evaluierung 5 und in enger Abstimmung mit dem Verwaltungsrat von eu-LISA eine Evaluierung durch, bei der geprüft wurde, wie und in welchem Ausmaß die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement der IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt und inwiefern sie die in der Gründungsverordnung festgelegten Aufgaben erfüllt. Dabei wurde auch der Bedarf einer Überarbeitung bzw. Erweiterung der in der Gründungsverordnung an eu-LISA übertragenen Aufgaben geprüft. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sollte die Kommission nach Abstimmung mit dem Verwaltungsrat Empfehlungen zu als notwendig erachteten Änderungen an der Gründungsverordnung abgeben und diese zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats und geeigneten Vorschlägen an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten weiterleiten. Die Empfehlungen wurden in den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) 6 und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Evaluierung von eu-LISA 7 aufgenommen, die zum selben Zeitpunkt wie der vorliegende Vorschlag verabschiedet werden sollen.

Dieser Vorschlag ist demnach mit der Evaluierung der Agentur verknüpft, unterliegt jedoch auch anderweitigen rechtlichen und politischen Entwicklungen und spiegelt sowohl die oben angeführten Empfehlungen als auch die Meinung des Verwaltungsrats wider.

·Umsetzung der Empfehlungen des externen eu-LISA-Evaluierungsberichts

Vier Jahre, nachdem die Agentur im Dezember 2012 ihre Tätigkeit aufnahm, zeigte die Evaluierung, dass die Agentur in der Lage ist, ihre Aufgaben sowie neu übertragene Aufgaben, insbesondere DubliNet 8 , VISION 9 und die Ausführung des Pilotprojekts „Intelligente Grenzen“ 10 wirksam und effizient zu erfüllen. Der Bericht bestätigte zudem, dass eu-LISA effektiv zur Errichtung eines koordinierten, effektiven und kohärenten IT-Umfelds zur Verwaltung von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beigetragen hat.

Es sind jedoch bestimmte Mängel zu beheben, um die Arbeitsweise der Agentur zu verbessern und ihre Rolle auszubauen und zu stärken und um zu gewährleisten, dass ihr Auftrag so angepasst wird, dass aktuelle, EU-weite Herausforderungen in den Bereichen Migration und Sicherheit zu bewältigen sind. Die meisten der in der Evaluierung genannten Unzulänglichkeiten können ohne Änderungen von Rechtsvorschriften behoben werden. Die Umsetzung der nichtlegislativen Empfehlungen wurde vom Exekutivdirektor von eu-LISA überprüft; der Verwaltungsrat verabschiedete den Aktionsplan am 21. März 2017.

Folgende in der Evaluierung aufgeführte Unzulänglichkeiten können nur mithilfe von Änderungen von Rechtsvorschriften behoben werden:

Die Kohärenz der Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur sollte durch die Übertragung der damit verbundenen Aufgaben der Kommission (insbesondere Haushaltsvollzug, Anschaffung und Erneuerung sowie vertragliche Fragen) an die Agentur verbessert werden; diese Übertragung sollte durch eine Änderung der Rechtsinstrumente erfolgen, die die Errichtung und den Betrieb der von der Agentur verwalteten Systemen regeln. 

Der Umfang der Zusammenarbeit mit anderen Agenturen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen des Auftrags von eu-LISA sollte genauer definiert werden.

Der Verwaltungsrat sollte bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über den Fortschritt geplanter Tätigkeiten verabschieden, der sich auf die ersten sechs Monate desselben Jahres bezieht.

Der Geltungsbereich von Pilotprojekten, die eu-LISA durchführen darf, ist auf die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung definierten Projekte beschränkt (d. h. auf Projekte ohne Basisrechtsakt) und sollte zumindest auf Pilotprojekte mit bestehendem Basisrechtsakt erweitert werden.

Die Evaluierung beinhaltete des Weiteren die Empfehlung, eine Risiko- und Ex-ante-Überprüfung für Projekte über 500 000 EUR zu erstellen, die innerhalb des aktuellen Auftrags von eu-LISA durchgeführt werden (d. h. die nicht aus einem Rechtsinstrument abgeleitet sind, das ihr ein neues System überträgt, für das eine Folgenabschätzung durch die Kommission erstellt wird). Dies ist eine wichtige Empfehlung, die von eu-LISA angemessen berücksichtigt werden sollte. Nach Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 11 sowie der Tatsache, dass die Haushaltsordnung der Agentur schon Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen von Programmen und Aktivitäten mit hohen Ausgaben vorsieht, ist dafür jedoch keine Änderung der Gründungsverordnung notwendig.

Die Evaluierung sah außerdem weitere Empfehlungen für Änderungen des Auftrags der Agentur vor. Diese sollten in die für die Systeme geltenden Rechtsinstrumente aufgenommen werden und bedürfen, was die erweiterte Zuständigkeit von eu-LISA im Hinblick auf die Statistik angeht, keiner Änderung der Gründungsverordnung der Agentur:

Erweiterung der Zuständigkeit von eu-LISA im Hinblick auf die Erstellung/Veröffentlichung von Statistiken für jedes System

Übertragung einer neuen Aufgabe an eu-LISA, die die Erstellung von Berichten zur Datenqualität und Datenanalyse umfasst, um die Kontrolle der Anwendung der für die Systeme geltenden Rechtsinstrumente zu verbessern

Der Bericht über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der am selben Tag wie der vorliegende Vorschlag verabschiedet wird, stellt die Ergebnisse und Empfehlungen aus der Evaluierung vor. Darin wird auch festgestellt, dass die Gründungsverordnung, die die Aufgaben der Agentur definiert, das rechtliche, politische und wirtschaftliche Umfeld zum Zeitpunkt der Gründung der Agentur widerspiegelt. Die jüngsten politischen und rechtlichen Entwicklungen erfordern jedoch eine Überarbeitung bzw. Erweiterung der in der Gründungsverordnung sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten (z. B. den für die Systeme geltenden Rechtsinstrumenten) definierten und eu-LISA übertragenen Aufgaben. 2016 präsentierte die Kommission Vorschläge zur Übertragung neuer Systeme an die Agentur: das Einreise-/Ausreisesystems (EES) 12 , das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz, 13 sowie das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) 14 . Wenn diese Vorschläge von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen werden, machen sie eine Änderung der eu-LISA-Verordnung erforderlich, die in Kraft treten sollte, sobald diese Vorschläge anwendbar werden, um die neuen Aufgaben in der eu-LISA-Verordnung widerzuspiegeln – insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors. Der EES-Vorschlag beinhaltet Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011. In Bezug auf die Neufassungsvorschläge für ETIAS und Eurodac wurden Änderungen bereits im Rahmen von Gesprächen im Rat vom Vorsitz aufgenommen. Da der vorliegende Vorschlag jedoch vorgestellt wird, bevor die drei Vorschläge zur Übertragung neuer Systeme an die Agentur angenommen werden, sollten die notwendigen Änderungen – vorbehaltlich ihrer Aufnahme in die Endfassung, wenn die Vorschläge von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen werden – auch in diesen Vorschlag aufgenommen werden und mit Klammern als „vorläufig“ gekennzeichnet werden.

Des Weiteren verabschiedete die Kommission am 6. April 2016 eine Mitteilung über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit 15 . eu-LISA sollte in der Gründungsverordnung den ausdrücklichen Auftrag zur Erfüllung der Aufgaben erhalten, die ihr gemäß dieser Mitteilung sowie gemäß dem am 16. Mai 2017 verabschiedeten siebten Fortschrittsbericht der Kommission „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ übertragen wurden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, inwieweit die für die Systeminteroperabilität erforderlichen Entwicklungen und Maßnahmen technisch machbar sind, wobei diese Unterstützung unter anderem in Form von Studien oder Tests erfolgen soll.

Die Änderungen, die sich aus der 2016 durchgeführten Evaluierung des SIS ergeben – und die in die Vorschläge zur Überarbeitung der für das SIS geltenden Rechtsinstrumente 16 aufgenommen wurden – sowie die aus dem Neufassungsvorschlag für Eurodac 17 abgeleiteten Änderungen sollten ebenfalls in den Vorschlag aufgenommen werden.

Darüber hinaus bestehen Unstimmigkeiten zwischen der Gründungsverordnung und dem gemeinsamen Konzept, das der am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommenen gemeinsamen Erklärung für die dezentralen Agenturen der Union beigefügt ist (im Folgenden „gemeinsames Konzept“) und der neuen Haushaltsordnung sowie der Rahmenfinanzregelung. Diese sollten in der legislativen Überarbeitung behoben werden. Ein Beispiel wäre die mögliche Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors auf maximal fünf anstelle der derzeit vorgesehenen drei Jahre. Zudem könnte die Agentur alle fünf anstelle der aktuell vorgesehenen vier Jahre einer verpflichtenden Evaluierung unterzogen werden.

Die Verordnung sollte auch festlegen, dass eu-LISA die Mitgliedstaaten bei der Verbindung der nationalen Systeme mit den zentralen Systemen beraten sowie Ad-hoc-Unterstützung für die Mitgliedstaaten (wie beispielsweise die Unterstützung, die im Frühjahr 2016 während der Flüchtlingskrise im Hotspot in Griechenland erfolgte) leisten darf.

Weiterhin sollte eu-LISA auch den zuständigen Kommissionsdienststellen Unterstützung bei technischen Problemen in Bezug auf bestehende oder neue Systeme leisten dürfen, sofern dies gewünscht ist.

·Umsetzung der vom Verwaltungsrat der Agentur vorgeschlagene Änderungsempfehlungen

Der Verwaltungsrat der Agentur wurde am 25. November 2016 zu den Empfehlungen zur Änderung der Gründungsverordnung der Agentur gehört und verabschiedete seine Stellungnahme am 27. Februar 2017. Er begrüßte die Änderungsempfehlungen und die Absicht der Kommission, die Zuständigkeiten von eu-LISA zu erweitern, und gab zusätzlich noch weitere Änderungsempfehlungen ab. Daraus übernahm die Kommission die Empfehlung zur Ausweiterung des Auftrags auf die Forschung sowie die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Beratergruppen. Der Verwaltungsrat schlug vor, dass es Agentur möglich sein sollte, nach Zustimmung durch den Verwaltungsrat zusätzlich zu den schon bestehenden Standorten in Straßburg und Sankt Johann im Pongau (Österreich) weitere technische Standorte zu errichten. Die Kommission kann dieser Empfehlung nicht zustimmen, da es keine relevanten Nachweise für Notwendigkeit, einen zusätzlichen Nutzen oder eine Effizienzsteigerung gibt. Es wird angemerkt, dass der Standort der zentralen und der Back-up-Systeme für SIS II und VIS in Straßburg (Frankreich) und Sankt Johann im Pongau (Österreich) von den beiden gesetzgebenden Organen schon in den für das SIS II geltenden (2006 bzw. 2007 angenommenen) Rechtsinstrumenten sowie VIS (angenommen 2008) festgelegt wurde. Während der Verhandlungen über den Vorschlag für die Gründungsverordnung der Agentur wurde von den beiden gesetzgebenden Organen auf der Grundlage eines gemeinsamen Angebots von Estland und Frankreich zur Unterbringung der Agentur entschieden, dass der Sitz der Agentur in Tallinn sein sollte, während die Technik und die Back-up-Systeme in Straßburg und Sankt Johann im Pongau ansässig sein sollten. Darüber hinaus wurde von der Agentur keine Bewertung abgegeben, die den Bedarf eines zusätzlichen Standorts rechtfertigt. Um mehr Flexibilität zu gewährleisten, sieht der Vorschlag jedoch vor, dass die Agentur die Back-up-Systeme am Standort Sankt Johann im Pongau gleichzeitig im aktiven Betriebsmodus betreiben kann. Dies erlaubt die Verarbeitung von Transaktionen auch im normalen Betrieb und nicht nur bei Systemausfällen.

·Umsetzung notwendiger Änderungen zur Übertragung von Aufgaben aus dem Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe über Informationssysteme und Interoperabilität vom 11. Mai 2017 und dem siebten Fortschrittsbericht der Kommission „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ vom 16. Mai 2017 an eu-LISA

Die Änderungen umfassen:

a)Erweiterte Zuständigkeiten für eu-LISA in Bezug auf die Datenqualität, sofern die entsprechenden Änderungen der Rechtsvorschriften/Vorschläge angenommen werden

Die hochrangige Expertengruppe über Informationssysteme und Interoperabilität beriet über die Empfehlung aus der Mitteilung über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit für eu-LISA, um zentrale Kontrollkapazitäten zur Gewährleistung der Datenqualität zu entwickeln. Die Expertengruppe war der Meinung, dass die von den Zentralsystemen verlangten oder vorgeschlagenen automatisierten Qualitäts-, Format- und Vollständigkeitskontrollen verbessert bzw. vervollständigt werden sollten. Inwieweit die Entwicklung automatisierter Datenqualitätskontrollen der verschiedenen Datenfelder des SIS, des VIS, der Eurodac-Datenbank und anderer neuer Systeme wie des EES möglich ist, muss durch weitere Analysen festgestellt werden. Diese Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität sollen es den Zentralsystemen ermöglichen, inkorrekte oder inkonsistente Dateneinträge automatisch zu erkennen, damit der Ursprungsmitgliedsstaat die Daten überprüfen und notwendige Abhilfemaßnahmen treffen kann. Dies könnte durch ein gemeinsames Datenarchiv zur Erstellung von Statistiken und Datenqualitätsberichten (Data-Warehouse) mit anonymisierten Daten aus den Systemen bewerkstelligt werden. Der siebte Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ führte an, dass die Kommission die Empfehlungen der Expertengruppe aufgreifen wird, und zwar konkret die Empfehlungen zur automatisierten Qualitätskontrolle, zu einem „Data-Warehouse“, das in der Lage ist, anonymisierte Daten aus den relevanten Informationssystemen zur statistischen Berichterstattung zu analysieren sowie zur Durchführung von Schulungen zur Datenqualität für das Personal, das auf nationaler Ebene für die Erstellung von Inhalten in den Systemen verantwortlich ist.

Voraussetzung für diese neue Aufgabe und für die Erstellung eines „Data-Warehouse“ wäre, dass die für die Systeme geltenden Instrumente ein besonderes Rechtsinstrument spezifische und detaillierte Bestimmungen zur Datenqualität enthalten.

b)Übertragung der Zuständigkeit für die Entwicklung von Interoperabilitätsmaßnahmen an eu-LISA, vorbehaltlich der Annahme der einschlägigen Legislativvorschläge

In dem am 16. Mai 2017 verabschiedeten siebten Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ wurde angeführt, dass die Kommission – im Einklang mit der Mitteilung vom April 2016 und auch mit den Erkenntnissen und Empfehlungen der Expertengruppe – ein neues Konzept für die Verwaltung grenz- und sicherheitsrelevanter Daten vorschlägt, das unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte die Interoperabilität aller zentralen EU-Informationssysteme in den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung gewährleistet, damit

·die Systeme – in vollem Einklang mit den Zweckbindungen und Zugangsrechten – mithilfe eines europäischen Suchportals gleichzeitig abgefragt werden können, um die vorhandenen Informationssysteme besser zu nutzen, wobei gegebenenfalls straffere Vorschriften für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden festgelegt werden;

·die Informationssysteme einen gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten nutzen, der die gleichzeitige Abfrage verschiedener Informationssysteme, in denen biometrische Daten erfasst sind, ermöglicht, gegebenenfalls mit der Kennzeichnung „Treffer“ oder „kein Treffer“, der sich entnehmen lässt, ob ein Zusammenhang mit entsprechenden biometrischen Daten in einem anderen System besteht;

·die Systeme auf einen gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten, in dem alphanumerische Identitätsdaten erfasst sind, zurückgreifen, um zu ermitteln, ob eine Person in verschiedenen Datenbanken unter mehreren Identitäten registriert ist.

Dieser Vorschlag soll es eu-LISA ermöglichen, vorbehaltlich der Annahme der einschlägigen Rechtsinstrumente zur Interoperabilität einerseits die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus dem am 16. Mai 2017 angenommenen siebten Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ 18 ergeben, sowie andererseits die Entwicklung eines europäischen Suchportals, eines gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten sowie eines gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten voranzutreiben.

c)Potenzielle Notwendigkeit für eu-LISA, für interessierte Mitgliedstaaten gemeinsame technische Lösungen für die nationale Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen zu entwickeln, zu betreiben und/oder zu hosten, die sich aus der EU-Gesetzgebung über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben

Wie im siebten Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ vom 16. Mai 2017 erwähnt wurde, wird in dem Abschlussbericht der Expertengruppe auch hervorgehoben, wie wichtig die vollständige Umsetzung und Anwendung der bestehenden Informationssysteme ist. Gegenstand des Berichts ist auch der dezentrale Prüm-Rahmen für den Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten 19 ; empfohlen wird eine Durchführbarkeitsstudie zur Einführung einer zentralen Routing-Komponente und zur etwaigen Hinzufügung neuer Funktionen. In Bezug auf vorab übermittelte Fluggastdaten empfahl die Expertengruppe der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie über ein zentralisiertes Verfahren für personenbezogene Fluggastdaten, einschließlich der Notwendigkeit eines zentralen Routers, zu veranlassen. Ziel wäre es, interessierten Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Fluggesellschaften eine zentrale Anlaufstelle („One-stop-shop“) bereitzustellen und sowohl den nationalen als auch den zentralen Systemen (EES, ETIAS) die personenbezogenen Fluggastdaten zu liefern. In Bezug auf das dezentrale System nach Maßgabe der EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR-Richtlinie) 20 empfahl die Expertengruppe eine Durchführbarkeitsstudie über eine zentrale Komponente für vorab zu übermittelnde Fluggastdaten und Fluggastdatensätze, die als technisches Unterstützungstool die Vernetzung mit den Fluggesellschaften erleichtern soll. Ziel wäre es, interessierten Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Fluggesellschaften eine zentrale Anlaufstelle („One-stop-shop“) bereitzustellen und den nationalen Systemen derjenigen Mitgliedstaaten, die die PNR-Richtlinie umgesetzt haben, die Fluggastdatensätze zu liefern. Sobald die Mitgliedstaaten die PNR-Richtlinie umgesetzt haben, würde diese Maßnahme nach Ansicht der Expertengruppe die Effektivität der PNR-Zentralstellen stärken.

Dieser Vorschlag sieht daher die Möglichkeit vor, dass die Agentur – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch die Kommission sowie eines Beschlusses des Verwaltungsrats – von einer Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Entwicklung, Verwaltung und/oder dem Hosting eines gemeinsamen IT-Systems betraut werden kann, das ihnen bei der gemeinsamen Umsetzung technischer Aspekte der aus der EU-Gesetzgebung über dezentrale IT-Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erwachsenden Verpflichtungen hilft. Möglich wäre dies durch eine Übertragungsvereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur, die die Agentur mit den beschriebenen Aufgaben betraut und mit dem entsprechenden Budget ausstattet. In diesem Fall wird die Agentur einen Beitrag von den Mitgliedstaaten verlangen, der die entsprechenden Kosten deckt.

Wie im siebten Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ erwähnt, hat die Kommission die derzeitigen Arbeiten einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Pflege von e-CODEX unterstützt, einem System für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit und den elektronischen Zugang zu Gerichtsverfahren. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die Mitgliedstaaten dies nicht als nachhaltige Lösung ansehen. Die Mitgliedstaaten haben in den Arbeitsgruppen des Rates verschiedene Optionen geprüft und sind zu dem Schluss gekommen, dass der beste Ort, um die Wartung und Betriebsfähigkeit des e-CODEX-Systems, zu gewährleisten, eu-LISA wäre. Um die beste Lösung auszuloten, startete die Kommission eine Folgenabschätzung der verschiedenen Optionen für die Wartung von e-CODEX. Das Ergebnis dieser Folgenabschätzung wird im Herbst 2017 vorliegen.

·Umsetzung von Änderungen infolge der Annahme des ECRIS-TCN-Vorschlags

Abschließend spiegelt der Vorschlag auch Änderungen infolge der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen Systems zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) (ECRIS-TCN) 21 (im Folgenden „ECRIS-TCN“) zu erweitern und zu unterstützen.

Wie die anderen Vorschläge, die die Agentur mit neuen Systemen betrauen, macht auch der ECRIS-TCN-Vorschlag Änderungen an der eu-LISA-Verordnung erforderlich. Diese Änderungen müssen sowohl in dem ECRIS-TCN-Vorschlag als auch in dem Agentur-Vorschlag berücksichtigt werden. Sollte der ECRIS-TCN-Vorschlag vor dem Agentur-Vorschlag angenommen werden, kommen die darin enthaltenen Vorschläge zur Änderung der geltenden eu-LISA-Verordnung zur Anwendung. Diese Änderungen werden durch die in dem Agentur-Vorschlag ersetzt, sobald dieser angenommen ist. Je nachdem, wie schnell die beiden Vorschläge angenommen werden, werden sie während der Verhandlungen angepasst, um die Kohärenz zwischen beiden Texten in Bezug auf die Aufgaben von eu-LISA zu wahren.

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Durch die neuen, für eu-LISA vorgesehenen Aufgaben/Systeme verstärkt sich der bestätigte zusätzliche Nutzen dieser Agentur, die drei IT-Großsysteme unter einem Dach vereint. Dies ermöglichte die Bündelung von Fachwissen, die Nutzung von Synergieeffekten und eine flexiblere Rahmenregelung als vor der Gründung der Agentur, als die Systeme noch von der Kommission entwickelt und verwaltet wurden und die öffentliche Hand in zwei Mitgliedstaaten mit bestimmten Aufgaben betraut war. Mit den neuen Aufgaben wird auch auf den Bedarf nach Unterstützung durch die Agentur reagiert, um Mitgliedstaaten bei Bedarf zu helfen.

Während sich die Initiative unmittelbar auf die Agentur, auf ihr Personal, einschließlich des Exekutivdirektors, auf die im Verwaltungsrat und in den Beratergruppen vertretenen Mitgliedstaaten sowie auf die mit der Agentur interagierenden Kommissionsdienststellen auswirkt, wird sie in erster Linie den Mitgliedstaaten und Agenturen als Endnutzer der Systeme zugutekommen, da die Agentur im Hinblick auf die zukünftigen Entwicklungen bei IT-Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine wichtigere Rolle spielen und die Mitgliedstaaten bei Bedarf unterstützen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag stützt sich auf die bestehende eu-LISA-Verordnung, die 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 22 geändert wurde, um den von der Neufassung der Eurodac-Verordnung eingeführten Änderungen, unter anderem dem Zugang zu Eurodac für Strafverfolgungszwecke, Rechnung zu tragen. Dieser Vorschlag erweitert den Auftrag der Agentur, damit sie neue Aufgaben übernehmen kann. Die Europäische Sicherheits- 23 und die Europäische Migrationsagenda 24 geben die Richtung für die Entwicklung und Umsetzung der EU-Politik vor, um die parallelen Herausforderungen der Migrationssteuerung und des Kampfes gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen zu bewältigen. Die Europäische Migrationsagenda hat die Bedeutung der vollständigen Nutzung der IT-Großsysteme SIS, VIS und Eurodac hervorgehoben, die sich sowohl für das Grenzmanagement als auch für die verbesserte Handlungsfähigkeit Europas bei der Verringerung irregulärer Migration und bei der Rückführung illegaler Migranten als nützlich erweisen können. Es wurde ferner angemerkt, dass mit der Annahme des Vorschlags für die Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES), das durch die Einrichtung einer Datenbank zum grenzüberschreitenden Verkehr von Drittstaatsangehörigen den Kampf gegen irreguläre Migration verstärken würde, eine neue Phase anbrechen würde. In der Europäischen Sicherheitsagenda wurde daran erinnert, dass EU-Agenturen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der operativen Zusammenarbeit spielen. Die Mitgliedstaaten wurden dazu aufgefordert, die Unterstützung der Agenturen im Kampf gegen Verbrechen durch ein gemeinsames Vorgehen in vollem Umfang zu nutzen, und es wurde angemerkt, dass auch eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags gefördert werden sollte.

Mit diesem Entwurf einer Verordnung trägt die Kommission dazu bei, das Grenzmanagement effektiver und sicherer zu machen, die Sicherheit zu stärken und Verbrechen zu bekämpfen und zu verhindern, indem sie im Zusammenhang mit bestehenden und möglichen neuen IT-Großsystemen die Rolle und die Zuständigkeiten von eu-LISA für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stärkt und es eu-LISA ermöglicht, die Mitgliedstaaten und die Kommission in größerem Umfang zu unterstützen.

Dieser Entwurf ist auch Ausdruck des Vorschlags für die Änderung der Rechtsinstrumente, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der derzeit von eu-LISA verwalteten Systeme regeln, und des Vorschlags, eu-LISA die Zuständigkeit für künftige Systeme übertragen, und steht mit diesen Vorschlägen voll und ganz im Einklang.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist eng mit der Politik der Union in anderen Bereichen verbunden und ergänzt diese, nämlich:

a)Innere Sicherheit. Wie in der Europäischen Sicherheitsagenda hervorgehoben wurde, sind einheitliche hohe Standards beim Grenzmanagement für die Verhütung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus unverzichtbar. Dieser Vorschlag leistet ferner einen Beitrag zum Erreichen eines hohen Grades an innerer Sicherheit, indem eu-LISA die Entwicklung und das Betriebsmanagement möglicher neuer Systeme (EES, ETIAS und ECRIS-TCN) und damit verbundene Aufgaben übertragen werden, was effektiv zur Erreichung dieses Ziels beitragen wird.

b)Gemeinsames Europäisches Asylsystem insofern, als die Agentur Eurodac und DubliNet betreibt und mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus (Dublin-Neufassungsvorschlag) betraut werden wird, auch im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der [Asylagentur der Europäischen Union].

c)Management und Sicherheit der Außengrenzen insofern, als die Agentur die Systeme SIS und VIS betreibt, die einen Beitrag zur effizienten Kontrolle der Außengrenzen der Union leisten, und mit dem EES und ETIAS betraut werden wird.

d)Datenschutz insofern, als dieser Vorschlag den Schutz der Datensicherheit in den Zentralsystemen und der Kommunikationsinfrastruktur durch die Agentur gewährleistet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Dieser Legislativvorschlag beruht auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Rechtsgrundlage zur Änderung der eu-LISA-Gründungsverordnung und der für die Systeme geltenden Rechtsinstrumente darstellt.

Artikel 74 AEUV sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten vor. Dieser Artikel ist als Rechtsgrundlage geeignet, da die Agentur die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten in den oben genannten Bereichen erleichtern wird.

Die der Agentur im Bereich des Betriebsmanagements übertragenen Aufgaben werden den politischen Zielen, die den für das SIS und das VIS geltenden Rechtsinstrumenten zugrunde liegen, förderlich sein. Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV, die eine geeignete Rechtsgrundlage für alle Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem SIS II abgeben, wird sich die Agentur mit den technischen Aspekten befassen, die die Personenkontrollen an den Außengrenzen sowie die Maßnahmen in Bezug auf illegale Einwanderung und illegalen Aufenthalt betreffen. Soweit es um den VIS-Bereich geht, wird die Agentur das Visumantragsverfahren in den Mitgliedstaaten in technischer Hinsicht unterstützen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV.

Im Bereich Eurodac wird die Agentur im Rahmen des ihr übertragenen Betriebsmanagements mit technischen Mitteln die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e AEUV), sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser (Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV), die Vollständigkeitsprüfung, die Speicherung, die Verarbeitung, die Analyse und den Austausch sachdienlicher Informationen für Strafverfolgungszwecke (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV) ermöglichen und den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol im Hinblick auf die Nutzung der Eurodac-Datenbank für Strafverfolgungszwecke (Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a AEUV) erweitern.

Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d AEUV sieht den Erlass von Maßnahmen vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern. Außerdem sieht Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV vor, dass zur Entwicklung einer polizeilichen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen werden, die das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen betreffen. Diese Bestimmungen stellen eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um Aufgaben in diesem Bereich an die Agentur zu übertragen.

Die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV vorgesehenen Maßnahmen werden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Für die Annahme der gesamten Verordnung ist somit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren maßgeblich.

·    Unterschiede im Geltungsbereich

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sodass sich der Geltungsbereich dieser Verordnung nach den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks bestimmt. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung sollen der Schengen-Besitzstand und die Eurodac-bezogenen Maßnahmen weiterentwickelt werden. Es ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen auf den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auswirken werden.

Dänemark:

Nach Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des EUV und des AEUV beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V des AEUV fallen; dies gilt jedoch nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“. Da diese Verordnung, soweit sie das SIS und das VIS, [das EES] und [das ETIAS] betrifft, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. Dänemark hat gemäß dem ähnlichen Artikel 5 des Vorgängerprotokolls über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Dieser Vorschlag betrifft Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 20XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)]. Nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 25 muss Dänemark der Kommission allerdings mitteilen, ob es den Inhalt dieser Verordnung, soweit sie sich auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 20XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] bezieht, umsetzt. Dänemark wendet nach Mitteilung gemäß diesem Abkommen die geltende Eurodac-Verordnung (EU) Nr. 603/2013 an.

[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder verbindlich noch Dänemark gegenüber anwendbar ist, soweit sie das ECRIS-TCN betrifft.]

Vereinigtes Königreich und Irland:

Soweit sich die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung auf das nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und das VIS, [das EES] und [das ETIAS] beziehen, stellt sie eine Weiterentwicklung der Schengen-Bestimmungen dar, an denen sich das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bzw. dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht beteiligen. Daher ist dieser Vorschlag für eine Verordnung, soweit ihre Bestimmungen sich auf das nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und das VIS, [das EES] und [das ETIAS] beziehen, für das Vereinigte Königreich und Irland weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar. Das Vereinigte Königreich und Irland können nach Artikel 4 des Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand beantragen, sich an der Annahme dieser Verordnung zu beteiligen.

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Protokoll über den Schengen-Besitzstand“) sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 20. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bzw. Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an dieser Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen.

Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 20XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, können das Vereinigte Königreich und Irland dem Präsidenten des Rates nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schriftlich mitteilen, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 gebunden, nachdem sie nach dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diese Mitgliedstaaten weder verbindlich noch ihnen gegenüber anwendbar ist, soweit sich ihre Bestimmungen auf das ECRIS-TCN beziehen. Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 können diese Mitgliedstaaten ihre Beteiligung an der Annahme dieser Verordnung mitteilen.]

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, finden diese Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt die vorstehende Beschreibung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an diesem Vorschlag nur solange, wie das Vereinigte Königreich noch Mitgliedstaat ist.

Norwegen und Island:

In Bezug auf Norwegen und Island stellt der vorliegende Vorschlag, soweit er sich auf das SIS II und das VIS, [das EES] [und das ETIAS] bezieht, eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar 26 .

Parallel zu der Assoziierung von vier Nichtmitgliedstaaten an den Schengen-Besitzstand hat die Union außerdem Übereinkommen zur Assoziierung dieser Länder an die Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen geschlossen. Das Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens wurde 2001 geschlossen. 27

Schweiz:

Für die Schweiz stellt dieser Vorschlag, soweit sich seine Bestimmungen auf das SIS und das VIS, {das EES} und {das ETIAS} beziehen, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 28 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 29 genannten Bereich fallen.

Was die Dublin-bezogenen Maßnahmen anbelangt, so wurde am 28. Februar 2008 ein Assoziierungsabkommen mit der Schweiz geschlossen, das seit dem 12. Dezember 2008 anwendbar ist. 30

Liechtenstein:

Für Liechtenstein stellt dieser Vorschlag, soweit sich seine Bestimmungen auf das SIS und das VIS, {das EES} und {das ETIAS} beziehen, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates genannten Bereich gehören 31 .

Was die Eurodac- {und Dublin-}bezogenen Maßnahmen anbelangt, so wurde am 7. März 2011 ein Assoziierungsabkommen mit Liechtenstein geschlossen. 32

Gemeinsame Bestimmungen für die Länder, die an Eurodac- {und Dublin-}bezogenen Maßnahmen beteiligt sind:

Die assoziierten Länder übernehmen nach den drei oben genannten Übereinkünften die Eurodac- {und Dublin}-bezogenen Maßnahmen und deren Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie beteiligen sich nicht an der Annahme von Rechtsakten zur Änderung oder Weiterentwicklung des Eurodac-Besitzstands (einschließlich des vorliegenden Vorschlags), müssen der Kommission aber nach Erlass eines diesbezüglichen Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie dem Inhalt dieses Rechtsakts zustimmen.

Zur Begründung von Rechten und Pflichten im Verhältnis zwischen Dänemark – das, wie oben erläutert, über ein völkerrechtliches Abkommen in die Eurodac- {und Dublin-}bezogenen Maßnahmen einbezogen ist – und den oben genannten assoziierten Ländern wurden zwei Protokolle zwischen der Gemeinschaft (nun der Union) und den assoziierten Ländern geschlossen. 33

Subsidiarität

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme darin besteht, die Übertragung des Betriebsmanagements für das zentrale SIS, das zentrale VIS und die nationalen Schnittstellen sowie die zentrale Eurodac-Datenbank, ihre Kommunikationsinfrastrukturen sowie andere Systeme und die Übertragung weiterer Zusatzaufgaben auf eu-LISA zu bestätigen. Diese Aufgaben können von den Mitgliedstaaten allein nicht erfüllt werden und sind im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip durch Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Entwurf einer Verordnung soll sowohl den Empfehlungen der Evaluierung als auch den Entwicklungen infolge neuer Herausforderungen und Gegebenheiten für die Union im Hinblick auf die Migrationssteuerung und die interne Sicherheit Rechnung tragen. Er spiegelt daher die neuen Aufgaben der Agentur im Hinblick auf die vorgeschlagenen neuen Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wider. Er überträgt der Agentur außerdem begrenzte neue Aufgaben, gegebenenfalls vorbehaltlich der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsinstrumente.

Die aus dem EU-Haushalt finanzierte Agentur verwaltet nur die zentralen Komponenten des SIS II und des VIS sowie die nationalen Schnittstellen, das Zentralsystem von Eurodac und die entsprechenden Kommunikationsinfrastrukturen; für die Dateneingabe wird die Agentur nicht zuständig sein. Für die nationalen Systeme sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, selbst wenn die Agentur nun erweiterte Aufgaben für die Beratung und Unterstützung der Mitgliedstaaten in Sonderfällen übertragen bekommt. Die Befugnisse der Agentur beschränken sich somit auf das notwendige Mindestmaß, um einen effizienten, sicheren und ununterbrochenen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bestätigung der Errichtung der Agentur als besonderer Einrichtung für das Management von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Ausweitung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben in dem vorgeschlagenen Maße darf daher im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Nutzer und die hohen Anforderungen an die Sicherheit, Verfügbarkeit und Funktion dieser Systeme als verhältnismäßig gelten.

Wahl des Instruments

Da die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch eine Verordnung errichtet wurde, ist dasselbe Rechtsinstrument auch für diesen Vorschlag geeignet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Dezember 2012 eine Evaluierung der Tätigkeit der Agentur vorgenommen. Die Evaluierung der Kommission stützte sich auf einen externen Evaluierungsbericht, der zwischen März 2015 und März 2016 von Ernst & Young erstellt wurde und den Zeitraum von Dezember 2012 bis September 2015 abdeckt. Der externe Evaluierungsbericht wurde im März 2016 veröffentlicht. 34 Der Bericht der Kommission über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) 35 und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Evaluierung von eu-LISA werden zur selben Zeit wie der vorliegende Vorschlag vorgelegt. Die Ergebnisse der Evaluierung und deren Empfehlungen sind unter Nummer 1 zusammengefasst.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf die oben genannte Evaluierung, die auf der Konsultation der betreffenden Interessenträger aufbaut. Darunter waren EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Vertreter im Verwaltungsrat und in den Beratergruppen, Schengen- und Dublin/Eurodac-assoziierte Länder, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der Europäische Rechnungshof, EU-Agenturen, insbesondere CEPOL, Frontex, EASO, Europol, Eurojust und FRA sowie die eu-LISA-Auftragnehmer.

Außerdem hat die Kommission die Agentur zu ihren Empfehlungen für mögliche, eventuell durch technische Entwicklungen hervorgerufene Änderungen an der Gründungsverordnung zurate gezogen und sie dazu aufgefordert, zur Rechtfertigung solcher Änderungen kurze Folgenabschätzungen durchzuführen.

Wie in der Verordnung vorgesehen, wurde der Verwaltungsrat der Agentur zu den Empfehlungen der Kommission für Änderungen an der Agentur-Verordnung gehört. Wie unter Nummer 1 erläutert, hat die Kommission, soweit möglich, die Empfehlungen des Verwaltungsrats übernommen, insbesondere in Bezug auf die Erweiterung des Auftrags der Agentur hinsichtlich der Forschung, in Bezug auf die Verlängerung der Amtszeit der Vorsitzenden der Beratergruppen und in Bezug auf die Möglichkeit zur Nutzung des Standorts Sankt Johann im Pongau zum gleichzeitigen aktiven Betrieb der Systeme. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats zu den Empfehlungen der Kommission ist dem oben genannten Bericht der Kommission beigefügt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die unabhängige externe Evaluierung der Agentur wurde von dem Unternehmen Ernst & Young durchgeführt, das mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem Fachwissen die Evaluierung der Agentur vorgenommen und ausführlich Rücksprache mit den Interessenträgern gehalten hat. Es hat auch die Berichte von eu-LISA über die technische Funktionsweise des SIS II und des VIS sowie Jahresberichte über die Tätigkeit der Eurodac-Zentraleinheit und allgemeine Evaluierungsberichte der Kommission über das VIS und das SIS II berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag beruht weitgehend auf den Ergebnissen und Empfehlungen des unter Nummer 1 genannten unabhängigen externen Evaluierungsberichts.

Da man bei der Evaluierung zu dem Schluss kam, dass die Änderungen im Wesentlichen technischer Natur sind – in dem Sinne, dass sie entweder zur Verbesserung der Funktionalität und der operativen Effizienz der Agentur beitragen oder aufgrund anderer rechtlicher und politischer Entwicklungen notwendig sind, z. B. wegen der Übertragung neuer Systeme oder Aufgaben auf die Agentur –, wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Zum einen geschah dies, weil diese Änderungen den Auftrag der Agentur nur begrenzt erweitern würden und keine wesentlichen Auswirkungen nach sich ziehen. Zum anderen – und im Hinblick auf die Änderungen, die aus rechtlichen und politischen Entwicklungen resultieren – hat die Kommission bei politischen Entscheidungen keinen Ermessensspielraum, da die entsprechenden Veränderungen durch genau dieselben Entwicklungen vorgegeben werden.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er erweitert den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Agentur, insbesondere indem sie mit dem Betriebsmanagement neuer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betraut wird. Seine Auswirkungen auf die Grundrechte sind jedoch begrenzt, da die Agentur bewiesen hat, dass sie das Betriebsmanagement des SIS, des VIS und der Eurodac-Datenbank sowie neue Aufgaben effektiv übernehmen kann – bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und insbesondere des Artikels 8 über den Schutz personenbezogener Daten. Die neuen vorgeschlagenen Systeme, mit denen die Agentur betraut wird, sehen gemäß den entsprechenden Rechtsinstrumenten geeignete Garantien für den Datenschutz vor, den die Agentur gewährleisten muss.

Der Vorschlag stimmt daher mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überein.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Zuschuss für die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist bereits Teil des Unionshaushalts. Der vorliegende Vorschlag erweitert den Aufgabenbereich der Agentur. Während jedes neue ihr übertragene System einen konkreten Rechtsakt auf der Grundlage von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) voraussetzt – der auch das notwendige Budget für Entwicklung und Betriebsmanagement zuweist –, erfordern andere in diesem Vorschlag vorgesehene neue Aufgaben besondere Mittel und ein Budget, wie in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen zu Rechtsakten genauer dargelegt.

Dies gilt für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur des SIS, die der Agentur übertragen werden, sowie für die Aufgaben, die sich aus der Mitteilung über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit vom 6. April 2016 und aus dem siebten Fortschrittsbericht der Kommission „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ vom 16. Mai 2017 ergeben. Das Budget sollte zudem so geplant werden, dass es die neuen Aufgaben der Agentur abdeckt, konkret die Beratung und Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen.

Die Erweiterung der forschungsbezogenen Aufgaben im Hinblick auf die Umsetzung der Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation, die sich auf IT-Großsysteme in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht beziehen, sollte durch den Beitrag der Union abgedeckt werden, der in der betreffenden Übertragungsverfügung von der Kommission an die Agentur vorgesehen ist.

Für eine Gruppe von Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, eu-LISA damit zu beauftragen, zentralisierte Lösungen für die Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen, die sich aus EU-Rechtsvorschriften über dezentrale Systeme ergeben, zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten; diese Möglichkeit sollte vollständig aus Beiträgen finanziert werden, die von den betreffenden Mitgliedstaaten zu zahlen sind und die alle entsprechenden Kosten abdecken müssen.

Damit die Agentur ihre in diesem Vorschlag vorgesehenen neuen Aufgaben hinreichend wahrnehmen kann, muss der Zuschuss der Union für die Agentur zwischen 2018 und 2020 um 78 354 Mio. EUR aufgestockt werden, und es müssen in diesem Zeitraum 52 zusätzliche Planstellen geschaffen werden, darunter 23 im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Bedienstete auf Zeit), 2 Vertragsbedienstete, 2 abgeordnete nationale Sachverständige und 25 Vertragsbedienstete nach Einstellung von Zeitarbeitskräften. Dieser Betrag beinhaltet weder das Budget, das für die neuen Systeme benötigt wird und das unter dem entsprechenden Legislativvorschlag aufgeführt ist, noch das Budget, das für die Vorschläge zur Änderung bestehender Systeme erforderlich ist. Die genaue Aufschlüsselung pro Jahr und System findet sich in Abschnitt 3.2.2. des Finanzbogens zu Rechtsakten im Anhang zu diesem Vorschlag.

5.WEITERE ANGABEN

·Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsregelungen

eu-LISA hat eine Reihe von Pflichten, über ihre Tätigkeit zu berichten und ihre Arbeit zu überwachen. Vor allem muss die Agentur einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur während des vergangenen Jahres erstellen, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden.

Eine der Aufgaben des Exekutivdirektors ist es, ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das regelmäßige Kontrollen und Evaluierungen von IT-Großsystemen und der Agentur ermöglicht – und in diesem Zuge auch die effektive und effiziente Erreichung ihrer Ziele.

Die Agentur spielt bei der Erstellung von Statistiken über die von ihr betriebenen Systeme eine verstärkte Rolle. Sie ist auch für die Veröffentlichung systembezogener Statistiken verantwortlich. Die entsprechenden genauen Bestimmungen werden in den besonderen Rechtsinstrumenten vorgesehen, die die verschiedenen Systeme regeln.

Der Verwaltungsrat verabschiedet alle zwei Jahre die in den Rechtsinstrumenten für diese Systeme vorgeschriebenen Berichte über die technische Arbeitsweise des SIS und des VIS sowie den Jahresbericht über die Aktivitäten des Zentralsystems von Eurodac. Er verabschiedet des Weiteren die Entwicklungsberichte und die Berichte über die technische Arbeitsweise der ihm unterstehenden neuen Systeme.

Die Kommission muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre die Arbeit der Agentur evaluieren. Die Kommission legt die Ergebnisse der Evaluierung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat vor. Der Exekutivdirektor stellt angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicher.

Zudem können das Europäische Parlament und der Rat den Exekutivdirektor auffordern, ihnen über die Erfüllung seiner Aufgaben zu berichten, und der Exekutivdirektor wird auch aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der zuständigen Ausschussmitglieder zu beantworten, bevor er ernannt bzw. seine Amtszeit verlängert wird.

Die wichtigste Rolle der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist und sollte auch in Zukunft die Gewährleistung des Betriebsmanagements bestehender IT-Großsysteme in diesem Bereich sowie die Konzeption, Entwicklung und Verwaltung neuer Systeme sein, sofern dies in den entsprechenden Rechtsinstrumenten auf der Grundlage der Artikel 69 bis 89 AEUV vorgesehen ist. Insbesondere muss die Agentur – vorbehaltlich der Annahme entsprechender Rechtsinstrumente – kurzfristig die folgenden Systeme entwickeln: das Einreise-/Ausreisesystem (EES) sowie das europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Die erste Evaluierung der Agentur hat jedoch gezeigt, dass der Auftrag der Agentur erweitert werden muss. Um die Empfehlungen der Evaluierung sowie weitere rechtliche, politische und sachliche Entwicklungen gemäß Nummer 1 einzubeziehen, beinhaltet dieser Vorschlag die folgenden Elemente, die die Rolle der Agentur im Vergleich zu ihrem Auftrag nach der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 verstärken.

·Erweiterung des Mandats von eu-LISA

Artikel 1: In dieser Bestimmung sind die Zuständigkeiten der Agentur aufgeführt. Insbesondere ist darin festgelegt, dass die Agentur mit den folgenden neuen Aufgaben betraut werden kann:

Konzeption, Entwicklung und Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES) 36 , von DubliNet 37 , des europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) 38 , des automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und der Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz 39 und des ECRIS-TCN 40 (vorbehaltlich der Annahme der entsprechenden Rechtsinstrumente);

Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 8,

Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9,

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 12.

·Besondere Aufgaben für neue Systeme (vorbehaltlich der Annahme der entsprechenden Rechtsinstrumente)

Artikel 5a bezieht sich auf die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einreise-/Ausreisesystem, das die Kommission am 6. April 2016 vorgeschlagen hat und das derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen verhandelt wird.

Artikel 5b bezieht sich auf die Aufgaben im Zusammenhang mit dem europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem. Der ETIAS-Vorschlag, der am 16. November 2016 angenommen wurde, soll im Herbst 2017 verabschiedet werden.

Artikel 5d bezieht sich auf die Aufgaben im Zusammenhang mit dem automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz (Zuweisungssystem nach Dublin). Der Vorschlag zur Neufassung von Dublin, der am 4. Mai 2016 verabschiedet wurde, wird derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen verhandelt.

Artikel 5e bezieht sich auf die Aufgaben im Zusammenhang mit einem zentralen System zur Identifizierung von Mitgliedstaaten, die Informationen über Verurteilungen Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (TCN) haben, um das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) (ECRIS-TCN) zu unterstützen. Der Vorschlag für das ECRIS-TCN wurde am 29. Juni 2017 angenommen.

·Übertragung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur des SIS und des VIS auf die Agentur

Artikel 7 wird angepasst, um die Übertragung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und der einheitlichen nationale Schnittstelle in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die Agentur zu ermöglichen, sodass eine Verbindung zwischen den Zentralsystemen des SIS und des VIS mit den nationalen Infrastrukturen der Mitgliedstaaten hergestellt werden kann. Es wird auch präzisiert, dass die Übertragung nicht für die Systeme gilt, die die Eurodomain nutzen (derzeit nur Eurodac); bei der Eurodomain handelt es sich um eine gesicherte Telekommunikationsinfrastruktur, die von TESTA-ng (Transeuropäische Telematikdienste für Behörden – neue Generation) 41 zur Verfügung gestellt und von der Kommission betrieben und finanziert wird, sodass in naher Zukunft keine vertraglichen Aufgaben oder Haushaltsmittel auf eu-LISA übertragen werden.

·Sicherung der Datenqualität

Artikel 8 überträgt der Agentur die Aufgabe, vorbehaltlich spezifischer gesetzgeberischer Änderungen der für die bestehenden Systeme geltenden Rechtsinstrumente und/oder besonderer Bestimmungen in neuen Instrumenten automatisierte Kontrollmechanismen und gemeinsame Indikatoren für die Datenqualität einzurichten sowie ein zentrales Archiv für die Berichterstattung und für Statistiken zu entwickeln.

·Entwicklung der notwendigen Maßnahmen zur Ermöglichung der Interoperabilität

Artikel 9 überträgt der Agentur die Aufgabe, die notwendigen Maßnahmen zu entwickeln, um die Interoperabilität der Systeme zu ermöglichen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsinstrumente.

·Erweiterung der Aufgaben von eu-LISA im Zusammenhang mit Forschung

Artikel 10 erweitert den Auftrag der Agentur im Zusammenhang mit Forschung. Insbesondere überträgt er eu-LISA die Aufgabe, Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit IT-Systemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umzusetzen.

·Erweiterung des Anwendungsbereichs von Pilotprojekten

Artikel 11 erweitert den Anwendungsbereich der Pilotprojekte, die eu-LISA übertragen werden können. Die Kommission kann der Agentur – im Rahmen des Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa gemäß Verordnung (EU) Nr. 515/2014 – mittels einer Übertragungsvereinbarung Haushaltsvollzugsaufgaben für Konzeptnachweise übertragen. Die Agentur kann zudem nach einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats die Prüfung von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung und im Rahmen der Rechtsinstrumente, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln, planen und umsetzen.

·Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 12 bestimmt, dass die Agentur um Beratung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verbindung der nationalen Systeme mit dem Zentralsystem sowie um Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ersucht werden kann. Die Agentur kann zudem ersucht werden, die Kommission bei technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen zu beraten und/oder zu unterstützen, unter anderem durch die Durchführung von Studien und Tests.

Des Weiteren legt Artikel 12 fest, dass die Agentur von einer Gruppe von mindestens sechs Mitgliedstaaten, die sich auf freiwilliger Basis für eine zentralisierte Lösung entscheiden, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus EU-Rechtsvorschriften über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft, beauftragt werden kann, ein gemeinsames IT-System zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, nachdem die Kommission dies genehmigt und der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. In einem solchen Fall betrauen die Mitgliedstaaten die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit den genannten Aufgaben, die die Bedingungen für die Übertragung umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind.

·Erweiterung der möglichen Nutzung des Back-up-Systems für den aktiven Betrieb von Systemen

Artikel 13 sieht die Möglichkeit vor, das Back-up-System in Sankt Johann im Pongau gleichzeitig für den aktiven Betrieb der von der Agentur betriebenen IT-Großsysteme zu nutzen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Back-up-System auch in der Lage ist, bei Systemausfällen den Betrieb sicherzustellen. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Back-ups für die einzelnen Systeme sind in den einzelnen Rechtsinstrumenten des Systems vorgesehen.

·Zusätzliche Aufgaben für den Verwaltungsrat

Artikel 15 präzisiert die dem Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben, um unter anderem dessen Zuständigkeit für die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der Agentur widerzuspiegeln. Artikel 15 wird ergänzt, um seine Bestimmungen mit dem gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, das der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission für die dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist. Er wird auch um eine neue Verpflichtung für den Verwaltungsrat ergänzt, bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Tätigkeiten zu verabschieden, die für die ersten sechs Monate desselben Jahres geplant waren; zudem wird der Verwaltungsrat verpflichtet, Entwicklungen im Zusammenhang mit der neuen Haushaltsordnung 42 und der Rahmenfinanzregelung 43 zu kommentieren und neue Aufgaben für den Verwaltungsrat zu definieren, die aus der neuen Verantwortung für zusätzliche Systeme erwachsen.

·Änderungen bezüglich des Verwaltungsrats

Artikel 18 verlängert die Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats von zwei auf vier Jahre, mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit gemäß dem gemeinsamen Konzept.

Artikel 19 wurde um die Möglichkeit für bestimmte EU-Stellenergänzt, an Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, wenn eine Frage bezüglich eines neuen Systems auf der Tagesordnung steht, zu dem sie gemäß den entsprechenden Rechtsinstrumenten – zumindest sobald diese verabschiedet wurden – Zugang haben.

·Änderungen bezüglich der Aufgaben und der Amtszeit des Exekutivdirektors

Artikel 21 präzisiert die Aufgaben des Exekutivdirektors im Hinblick auf dessen Zuständigkeit für die Verwaltung der Agentur und die Erfüllung der Pflichten der Agentur. Artikel 21 wird gemäß dem gemeinsamen Konzept ergänzt und soll neue Aufgaben einbeziehen, die sich aus der Verabschiedung der Rechtsinstrumente zur Übertragung neuer System an die Agentur ergeben. Die Pflicht des Exekutivdirektors, dem Verwaltungsrat den Entwurf der Vorgaben für die Evaluierung vorzulegen, wurde abgeschafft.

Artikel 22 sieht vor, dass die Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß dem Gemeinsamen Konzept statt der derzeitigen maximal drei Jahre um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

·Änderungen im Zusammenhang mit den Beratergruppen (sofern das entsprechende Rechtsinstrument verabschiedet wird)

Artikel 23 sieht die Einrichtung von Beratergruppen vor, wie sie in den entsprechenden Legislativvorschlägen für das EES, das ETIAS und das ECRIS-TCN vorgesehen sind.

·Anforderungen für die vorherige Genehmigung der Sicherheitsvorschriften durch die Kommission auf der Grundlage von Rechtsinstrumenten der Kommission

Artikel 33 enthält eine neue Verpflichtung zu den Sicherheitsvorschriften der Agentur für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen auf der Grundlage der Vorschriften der Kommission, die vom Verwaltungsrat nach Genehmigung durch die Kommission angenommen werden sollen.

·Änderungen des Artikels über Evaluierungen

Artikel 35 wird geändert, um zu verdeutlichen, dass die Kommission die Arbeit der Agentur evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse der Evaluierung übermitteln wird. Die Bewertung findet alle fünf Jahre – statt wie bisher alle vier Jahre – statt, um den Rhythmus an das gemeinsame Konzept für die dezentralen EU-Agenturen anzupassen.

·Einfügen einer Bestimmung zur Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Artikel 37 legt die Regeln zur Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fest, insbesondere mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht.

·Anpassung der Haushaltsrückstellungen an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013

Die Artikel 39 bis 42 werden an die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission über die Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 genannten Einrichtungen angepasst, wie in der Haushaltsordnung der Agentur dargelegt.

·Einfügen einer Bestimmung zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Nach Artikel 43 ist die Agentur verpflichtet, interne Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu verabschieden.

·Kapitel VI betrifft Änderungen anderer Rechtsinstrumente der Union

In den Artikeln 46 und 47 werden Änderungen der für das SIS II geltenden Rechtsinstrumente vorgeschlagen, um der Übertragung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur des SIS auf die Agentur gerecht zu werden. Diese Änderung ist im Hinblick auf die VIS-Verordnung nicht notwendig, da der EES-Vorschlag eine Änderung von Artikel 26 Absatz 2 der VIS-Verordnung vorsieht, durch die die Verwaltungsbehörde (die Agentur) sechs Monate nach Inkrafttreten der EES-Verordnung die Zuständigkeit für die Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur erhält. Im Hinblick auf Eurodac ist keine Änderung erforderlich, da die Kommunikationsinfrastruktur für Eurodac von der Eurodomain abgedeckt und von der Kommission betrieben und finanziert wird, sodass in naher Zukunft keine vertraglichen Aufgaben oder Haushaltsmittel auf eu-LISA übertragen werden. Unter der Voraussetzung, dass das Rechtsinstrument von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen wird, wird das ECRIS-TCN auch die Eurodomain-Infrastruktur nutzen, sodass die Kommission für den Haushaltsvollzug, für Anschaffung und Erneuerung sowie für vertragliche Fragen der Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS-TCN zuständig sein wird.

Nach Verabschiedung dieses Vorschlags sollte die Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 45 durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und eu-LISA ergänzt werden, mit der den oben genannten Änderungen der Rechtsinstrumente für die Systeme im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur Rechnung getragen wird.



 

2017/0145 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Ratsbeschlusses 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren( 46 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Schengener Informationssystem (SIS) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates 48 eingerichtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI sehen vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(2)Das Visa-Informationssystem („VIS“) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 49 eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 50 sieht vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des VIS zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(3)Eurodac wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates 51 eingerichtet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 52 des Rates wurden erforderliche Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Rechtsakte wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 aufgehoben und mit Wirkung vom 20. Juli 2015 ersetzt.

(4)Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 eingeführt, um das Betriebsmanagement der Systeme SIS, VIS und Eurodac und von bestimmten Aspekten der Kommunikationsinfrastruktur sowie – vorbehaltlich der Annahme gesonderter Rechtsinstrumente – gegebenenfalls das anderer Informationstechnologie (im Folgenden „IT“)-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 geändert, um den an Eurodac vorgenommenen Veränderungen Rechnung zu tragen.

(5)Da die Verwaltungsbehörde rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein sollte, wurde sie als Regulierungsagentur (im Folgenden „Agentur“) mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen. Wie vereinbart erhielt die Agentur ihren Sitz in Tallinn (Estland). Da jedoch die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung und der Vorbereitung des Betriebsmanagements der Systeme SIS und VIS bereits in Straßburg (Frankreich) durchgeführt wurden und ein Back-up-System für diese IT-Systeme in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet worden war, was auch den Standorten der Systeme SIS und VIS gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten entsprach, sollte es dabei belassen werden. An diesen beiden Standorten sollten auch weiterhin die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement des Eurodac-Systems wahrgenommen bzw. ein Back-up-System für Eurodac eingerichtet werden. An diesen beiden Standorten sollten auch die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wahrgenommen bzw. ein Back-up-System eingerichtet werden, das den Betrieb eines IT-Großsystems bei dessen Ausfall sicherstellen kann, wenn dies in dem betreffenden Rechtsinstrument vorgesehen ist. Um die mögliche Nutzung des Backup-Systems zu maximieren, sollte dies außerdem zu einem aktiven Simultanbetrieb mehrerer Systeme in der Lage sein, vorausgesetzt, dass seine Fähigkeit gewahrt bleibt, ihren Betrieb auch beim Ausfall der Systeme sicherzustellen.

Seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Dezember 2012 hat die Agentur die der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das VIS durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und den Beschluss 2008/633/JI des Rates 55 übertragenen Aufgaben übernommen. Ferner hat sie im April 2013 die der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das SIS II durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI des Rates übertragenen Aufgaben übernommen, nachdem das System in Betrieb genommen worden war, sowie im Juni 2013 die der Kommission in Bezug auf Eurodac durch die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und (EG) Nr. 407/2002 übertragenen Aufgaben. Die erste Evaluierung, die auf einer unabhängigen externen Evaluierung beruhte und 2015/16 durchgeführt wurde, ergab, dass eu-LISA das Betriebsmanagement der IT-Großsysteme und andere ihr übertragene Aufgaben effektiv gewährleistet, aber mehrere Änderungen der Gründungsverordnung erforderlich sind, wie die Übertragung der noch bei der Kommission angesiedelten Kommunikationsinfrastrukturzuständigkeit auf die Agentur. Aufbauend auf der externen Evaluierung hat die Kommission politische, rechtliche und faktische Entwicklungen berücksichtigt und in ihrem Bericht „Report on the functioning of the European Agency on the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice (eu-LISA)“ 56 unter anderem vorgeschlagen, den Auftrag der Agentur auf die Aufgaben, die sich aus der Annahme der Vorschläge, mit denen der Agentur neue Systeme anvertraut werden sollen, durch die gesetzgebenden Organe, und – vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Annahme der entsprechenden Rechtsinstrumente – auf die Aufgaben auszudehnen, auf die in der Mitteilung der Kommission über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit vom 6. April 2016, im Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe vom 11. Mai 2017 und im siebten Fortschrittsbericht der Kommission „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ vom 16. Mai 2017 Bezug genommen wird. Insbesondere sollte die Agentur mit der Entwicklung eines europäischen Suchportals, eines gemeinsamen Systems zum Abgleich biometrischer Daten und eines gemeinsamen Identitätsdatenspeichers für die Interoperabilität der Informationssysteme betraut werden, falls das einschlägige Rechtsinstrument zur Interoperabilität angenommen wird. Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Interoperabilität sollten den Vorgaben der Kommissionsmitteilung „Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie“ 57 folgen.

(6)Der oben genannte Kommissionsbericht ergab ferner, dass der Auftrag der Agentur auf die Beratung der Mitgliedstaaten bei der Verbindung ihrer nationalen Systeme mit den Zentralsystemen und auf Anforderung ihre Ad-hoc-Unterstützung sowie auf die Unterstützung der Kommissionsdienststellen in technischen Fragen im Zusammenhang mit neuen Systemen ausgeweitet werden sollte.

(7)[Die Agentur sollte deshalb mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems betraut werden, dass mit der Verordnung XX/XX vom XX [über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011] geschaffen wurde.]

(8){[Sie sollte ferner gemäß der Verordnung XX/XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)], mit dem Betriebsmanagement von DubliNet betraut werden, dem mit Artikel 18 der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 58 geschaffenen geschützten Übertragungsweg für die Übermittlung elektronischer Daten.]

(9)[Zudem sollte sie mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) betraut werden, das mit der Verordnung XX/XX vom XX [über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624] geschaffen wurde.]

(10)[Des Weiteren sollte sie mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz betraut werden, auf das in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. XX/20XX [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] verwiesen wird.]

(11)[Des Weiteren sollte sie mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, das mit Verordnung XX/XX vom XX [zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN)] geschaffen wurde, sowie mit der ECRIS-Referenzimplementierung betraut werden, auf das in dieser Verordnung verwiesen wird.]

(12)Die Agentur sollte dieselbe juristische Person bei vollständiger Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren bleiben.

(13)Zentrale Aufgabe der Agentur sollte das Betriebsmanagement der Systeme SIS, VIS, Eurodac, [EES], [DubliNet], [ETIAS], [des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz] und [des ECRIS-TCN-Systems] sowie gegebenenfalls anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sein. Die Agentur sollte ferner für technische Maßnahmen zuständig sein, die für die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind und die keinen normativen Charakter haben. Diese Zuständigkeiten sollten die normativen Aufgaben nicht berühren, die der Kommission allein oder der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses nach den jeweiligen Rechtsinstrumenten über die von der Agentur betriebenen Systeme vorbehalten sind. Es ist nicht länger gerechtfertigt, dass die Kommission bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur der Systeme beibehält. Diese Aufgaben sollten daher zur Steigerung der Kohärenz ihres Systemmanagements der Agentur übertragen werden. In Bezug auf die Systeme, die EuroDomain verwenden, eine von TESTA-ng (Transeuropäische Telematikdienste für Behörden - neue Generation) bereitgestellte Infrastruktur zur verschlüsselten Kommunikation (ein Projekt in Form eines Netzdienstes auf der Grundlage von Artikel 3 des Beschlusses Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 ), sollten jedoch die Ausführung des Haushaltsplans, die Anschaffung und Erneuerung und vertragliche Fragen bei der Kommission verbleiben.

(14)Darüber hinaus sollte die Agentur weiterhin Schulungen zur technischen Nutzung von SIS, VIS und Eurodac sowie anderer IT-Großsysteme, deren Betriebsmanagement ihr künftig gegebenenfalls übertragen wird, veranstalten.

(15)Des Weiteren könnte der Agentur auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme in Anwendung der Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) übertragen werden. Der Agentur sollten solche Aufgaben nur mittels nachfolgender gesonderter Rechtsinstrumente übertragen werden, denen eine Folgenabschätzung vorausgegangen ist.

(16)Der Auftrag der Agentur im Forschungsbereich sollte ausgeweitet werden, um ihre Fähigkeit zur vorausschauenden Anregung wichtiger und notwendiger technischer Veränderungen an den in ihre Zuständigkeit fallenden IT-Systemen zu verbessern. Die Agentur könnte für das Betriebsmanagement der unter ihre Verantwortung fallenden Systeme relevante Forschungstätigkeiten nicht nur beobachten, sondern einen Beitrag leisten. Sie sollte ihre Beobachtungen regelmäßig dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermitteln.

(17)Die Agentur sollte für die Durchführung von Pilotvorhaben im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 zuständig sein. Ferner kann die Agentur von der Kommission mit Haushaltsausführungs-Aufgaben für Machbarkeitsprüfungen betraut werden, die aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finanziert werden. Die Agentur kann auch Testmaßnahmen planen und durchführen, die eindeutig unter diese Verordnung und die Rechtsinstrumente fallen, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Bei der Durchführung von Pilotvorhaben sollte die Agentur der Strategie der Europäischen Union für das Informationsmanagement besondere Beachtung schenken.

(18)Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Verbindung ihrer nationalen Systeme mit den Zentralsystemen beraten.

(19)Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten ad hoc unterstützen, wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse oder die Migrationslage dies erfordern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere dann, wenn ein Mitgliedstaat infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen an bestimmten Abschnitten seiner Außengrenzen einem besonderen und unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist, auf eine größere technische und operative Verstärkung zurückgreifen können. Die Verstärkung sollte im Gebiet der Aufnahmezentren durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements gestellt werden, denen Experten aus den einschlägigen Agenturen der Union angehören. Wenn in diesem Zusammenhang die Unterstützung von eu-LISA im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten IT-Großsystemen erforderlich ist, sollte der Unterstützungsantrag von der Kommission an die Agentur gerichtet werden.

(20)Die Agentur sollte erforderlichenfalls auch die Kommissionsdienststellen in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen und insbesondere bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge über IT-Großsysteme, mit denen die Agentur betraut werden soll, unterstützen.

(21)Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Agentur mit der Entwicklung, dem Management und/oder dem Hosting eines gemeinsamen IT-Systems einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die sich freiwillig für eine zentralisierte Lösung entschieden haben, und der Unterstützung dieser Mitgliedstaaten bei der Umsetzung technischer Aspekte der Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union zu dezentralen IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben, zu betrauen. Dies sollte an die vorherige Zustimmung durch die Kommission und einen Beschluss des Verwaltungsrats geknüpft, in einer Übertragungsvereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur festgehalten und über sämtliche Kosten deckende Beiträge der betreffenden Mitgliedstaaten finanziert werden.

(22)Die Übertragung des Betriebsmanagements von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf die Agentur sollte sich nicht auf die für diese Systeme geltenden besonderen Vorschriften auswirken. Vor allem die besonderen Vorschriften über Zweckgebundenheit, Zugriffsrechte, Sicherheitsmaßnahmen und weitere Datenschutzanforderungen für jedes einzelne IT-Großsystem, dessen Betriebsmanagement die Agentur übernommen hat, sind in vollem Umfang anwendbar.

(23)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, um die Arbeit der Agentur wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen unter anderem für die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur, für den Erlass der für die Agentur geltenden Finanzregelung, für die Ernennung eines Exekutivdirektors und für die Festlegung des Verfahrens ausgestattet werden, mit dem der Exekutivdirektor Beschlüsse im Zusammenhang mit den operativen Aufgaben der Agentur fasst. Bei der Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollten die Grundsätze des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union berücksichtigt werden.

(24)Im Hinblick auf das SIS II sollten das Europäische Polizeiamt (im Folgenden „Europol“) und die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden „Eurojust“), die beide in Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI [oder der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission}] eine Zugangsberechtigung für das SIS II haben und direkt Daten abfragen können, bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen. Die Europäische Grenz- und Küstenwache, die in Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 und der Verordnung XXX [über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen] 63 eine Zugangsberechtigung für das SIS hat und Daten abfragen kann, sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung Verordnung (EU) 2016/1624 oder der Verordnung XXX vom XXX [über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen] stehen. Europol, Eurojust und die Europäische Grenz- und Küstenwache sollten jeweils einen Vertreter in die gemäß dieser Verordnung eingerichtete SIS-Beratergruppe entsenden können.

(25)Europol sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates stehen. Europol sollte einen Vertreter in die gemäß dieser Verordnung eingerichtete VIS-Beratergruppe entsenden können.

(26)Europol sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [oder der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)] stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe entsenden können.

(27)[Europol sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung das EES betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX [zur Schaffung des EES] stehen.]

(28)Europol sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung das ETIAS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX [zur Schaffung des ETIAS] stehen. Die Europäische Grenz- und Küstenwache sollte ebenfalls bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung das ETIAS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX zur Schaffung des ETIAS stehen. Europol und die Europäische Grenz- und Küstenwache sollten jeweils einen Vertreter in die [EES-[ETIAS]-Beratergruppe entsenden können.

(29)[Das EASO sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz betreffen, auf das in Artikel 44 der Verordnung (EU) 20XX/XX [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] verwiesen wird.]

(30)[Eurojust, Europol [und die Europäische Staatsanwaltschaft] sollten bei Sitzungen des Verwaltungsrates Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung das ECRIS-TCN betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX [zur Schaffung des ECRIS-TCN] stehen. Eurojust, Europol und [die Europäische Staatsanwaltschaft] sollten jeweils einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden können.]

(31)Die Mitgliedstaaten sollten über Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur in Bezug auf ein IT-Großsystem verfügen, sofern sie nach dem Unionsrecht durch ein Rechtsinstrument betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte über Stimmrechte in Bezug auf ein IT-Großsystem verfügen, wenn es nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems in sein innerstaatliches Recht umzusetzen.

(32)Die Mitgliedstaaten sollten ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, sofern sie nach dem Unionsrecht durch ein Rechtsinstrument in Bezug auf die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in sein innerstaatliches Recht umzusetzen.

(33)Um die vollständige Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen. Die Finanzierung der Agentur sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 64 unterliegen. Es sollten die Haushalts- und Entlastungsverfahren der Union gelten. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(34)Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Agentur mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, in den in dieser Verordnung und in den Rechtsinstrumenten, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der von der Agentur verwalteten Großsysteme gelten, geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsregelungen im Einklang mit Recht und Politik der Union und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperieren können. Diese Arbeitsregelungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden. Ferner sollte die Agentur gegebenenfalls die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit in Bezug auf die Netzsicherheit konsultieren und deren Empfehlungen nachkommen.

(35)Die Agentur sollte bei der Entwicklung und beim Betriebsmanagement von IT-Großsystemen europäischen und internationalen Standards folgen und höchsten fachlichen Anforderungen, insbesondere der Strategie der Europäischen Union für das Informationsmanagement, Rechnung tragen.

(36)Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 65 [oder die Verordnung 2018/XX des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union] sollte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Anwendung finden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Möglichkeit haben, von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Kommission hat gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultiert, der seine Stellungnahme am XX.XX abgegeben hat.

(37)Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden. Sie sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten veröffentlichen. Sie sollte in gleicher Weise gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und alle interessierten Parteien zügig Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(38)Die Tätigkeiten der Agentur sollten im Einklang mit Artikel 228 AEUV der Prüfung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten unterliegen.

(39)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 67 sollte auf die Agentur Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 68 beitreten.

(40)Um offene und transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“), festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 69 (im Folgenden zusammen „Statut“), einschließlich der Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht gelten.

(41)Die Agentur ist eine von der Union geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

(42)Für die Agentur sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 70 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten.

(43)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur auf Unionsebene, die für das Betriebsmanagement und gegebenenfalls die Entwicklung von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zuständig ist, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(44)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung, soweit sie das SIS II und das VIS [sowie das EES [und das ETIAS]] betrifft, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Verordnung, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 71 teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieser Verordnung umsetzen wird, soweit sie Eurodac betrifft [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz, auf das in Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), verwiesen wird]. [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist, soweit dortselbst auf das ECRIS-TCN Bezug genommen wird.]

(45)Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Protokoll über den Schengen-Besitzstand“) sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden 72 , beteiligt sich das Vereinigte Königreich an dieser Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS beziehen.

Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS und auf das VIS [sowie auf das EES] [und das ETIAS] beziehen, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellen, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG nicht beteiligt, kann das Vereinigte Königreich den Präsidenten des Rates um die Ermächtigung ersuchen, sich gemäß Artikel 4 des Protokolls über den Schengen-Besitzstand an der Annahme dieser Verordnung zu beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, kann das Vereinigte Königreich dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands“) an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will. Soweit sich ihre Bestimmungen auf das ECRIS-TCN beziehen, beteiligt sich das Vereinigte Königreich nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 kann das Vereinigte Königreich mitteilen, dass es sich an der Annahme dieser Verordnung beteiligen möchte.

Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Infolgedessen und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gelten die obigen Regeln für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an dem Vorschlag lediglich, bis das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(46)Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Protokoll über den Schengen-Besitzstand“) sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 73 beteiligt sich Irland an dieser Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen.

Diese Verordnung stellt, soweit sich ihre Bestimmungen das nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS und das VIS [sowie auf das EES] [und das ETIAS] beziehen, eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 74  nicht beteiligt. Irland kann gemäß Artikel 4 des Protokolls über den Schengen-Besitzstand den Präsidenten des Rates um die Ermächtigung ersuchen, sich an der Annahme dieser Verordnung zu beteiligen.

Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutznach Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, kann Irland dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands“) an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will. Soweit sich ihre Bestimmungen auf das ECRIS-TCN beziehen, beteiligt sich Irland nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. Im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 kann Irland mitteilen, dass es sich an der Annahme dieser Verordnung beteiligen möchte.

(47)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS II und das VIS [sowie auf das EES] [und das ETIAS] bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 75 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen 76 genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags 77 dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Republik Island und des Königreichs Norwegen, diese Verordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen, sollten dem Verwaltungsrat der Agentur daher Delegationen dieser Länder als Mitglieder angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Republik Island und des Königreichs Norwegen an den Tätigkeiten der Agentur ermöglichen, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und diesen Staaten festgelegt werden.

(48)Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS II und das VIS [sowie auf das EES] [und das ETIAS] bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 78 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 79 genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags 80 dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Schweizerischen Eidgenossenschaft, diese Verordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation dieses Landes als Mitglied angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und diesem Staat festgelegt werden.

(49)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie das SIS II und das VIS [sowie das EES] [und das ETIAS] betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 81 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 82 genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac [und das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus für Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 44 der Verordnung (EU) XX/XX zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)] beziehen, stellt diese Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags 83 dar. Daher sollte eine Delegation des Fürstentums Liechtenstein dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglied angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und diesem Staat festgelegt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
GEGENSTAND

Artikel 1
Gegenstand

(1)Diese Verordnung betrifft die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Agentur“).

(2)Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig.

(3)[Die Agentur ist für die Konzeption, die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement [des Einreise-/Ausreisesystems (EES) 84 ,] [von DubliNet 85 ,] [des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) 86 ,] [des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus 87 ] sowie [des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung 88 ] zuständig.]

(4)Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 2 und 3 genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsinstrumenten vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.

(5)Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den besonderen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einer besonderen Rechtsgrundlage vorgesehen ist.

(6)Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:

Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 8,

Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9,

Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Einklang mit Artikel 10,

Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 11 und

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 12.

Artikel 2
Ziele

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsinstrumenten, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für

a)die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung von IT-Großsystemen;

b)den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;

c)das effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Management von IT-Großsystemen;

d)eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen;

e)die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste;

f)ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit den geltenden Vorschriften einschließlich der besonderen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem;

g)ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der besonderen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

KAPITEL II
AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 3
Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS

In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI [bzw. mit der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, mit der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission und mit der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] übertragen wurden;

b)Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE – Supplementary Information Request at the National Entries – Antrag auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 4
Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS

In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden;

b)Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS.

Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac

In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [bzw. mit der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,] für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)] übertragen wurden;

b)Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.

[Artikel 5a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES

In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)    die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 20XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [vom X. X X über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final – 2016/0106 (COD))] übertragen wurden;

b)    Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.]

[Artikel 5b
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS

In Bezug auf das ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)    die Aufgaben, die ihr mit der [Verordnung (EU) 20XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624 (COM(2016) 731 final – 2016/0357 (COD))] übertragen wurden;

b)    Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ETIAS.]

[Artikel 5c
Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet

In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)    die Aufgaben, die ihr mit der [Verordnung XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,] für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) (COM(2016) 272 final – 2016/0132 (COD))] übertragen wurden;

b)    Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.]

[Artikel 5d
Aufgaben im Zusammenhang mit dem automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus

In Bezug auf das in Artikel 44 der Verordnung (EU) 20XX/XX [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2016) 270 final – 2016/0133 (COD))] genannte automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)    die Aufgaben, die ihr mit der genannten Verordnung [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2016) 270 final – 2016/0133 (COD))] übertragen wurden;

b)    Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus.]

[Artikel 5e
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TNC

In Bezug auf das ECRIS-TNC nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)    die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung XX/XXX [zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN)] übertragen wurden, einschließlich der Weiterentwicklung und Wartung der ECRIS-Referenzimplementierung;

b)    Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung.]

Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme

Wenn die Agentur mit der Konzeption, der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 betraut wird, nimmt sie die Aufgaben wahr, die ihr nach dem Rechtsinstrument, das das betreffende System regelt, übertragen wurden, sowie gegebenenfalls Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung dieser Systeme.

Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur

(1)Die Agentur erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Kommunikationsinfrastrukturen der von der Agentur betriebenen Systeme, die ihr mit den Rechtsinstrumenten, die die von der Agentur betriebenen IT-Großsysteme regeln, übertragen wurden, mit Ausnahme der Systeme, die für ihre Kommunikationsinfrastruktur die EuroDomain nutzen, bei der die Kommission für Haushaltsvollzug, Anschaffung und Erneuerung sowie vertragliche Fragen zuständig ist. Nach den Rechtsinstrumenten zur Regelung der Systeme, die die EuroDomain nutzen 89 , teilen sich die Agentur und die Kommission die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur (einschließlich des Betriebsmanagements und der Sicherheit). Um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zuständigkeiten untereinander kohärent ausgeübt werden, haben die Agentur und die Kommission operative Arbeitsregelungen getroffen, die in einer Vereinbarung niedergelegt sind.

(2)Die Kommunikationsinfrastruktur wird in geeigneter Weise so verwaltet und kontrolliert, dass sie vor Bedrohungen geschützt ist und dass ihre Sicherheit und die Sicherheit der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden IT-Großsysteme einschließlich der über die Kommunikationsinfrastruktur ausgetauschten Daten gewährleistet sind.

(3)Die Agentur beschließt geeignete Maßnahmen, darunter auch Sicherheitspläne, unter anderem um das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen personenbezogener Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken. Alle systembezogenen betrieblichen Informationen, die in der Kommunikationsinfrastruktur umlaufen, werden verschlüsselt.

(4)Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden. In einem solchen Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten des SIS II, des VIS, von Eurodac, [des EES,] [des ETIAS,] [des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus] [oder des ECRIS-TCN] oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.

(5)Unbeschadet der bestehenden Verträge über die Kommunikationsinfrastrukturen des SIS II, des VIS und von Eurodac verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht externen privatrechtlichen Stellen übertragen.

Artikel 8
Datenqualität

Vorbehaltlich spezifischer gesetzgeberischer Änderungen der für die bestehenden Systeme geltenden Rechtsinstrumente und/oder besonderer Bestimmungen in neuen Instrumenten arbeitet die Agentur zusammen mit der Kommission darauf hin, dass für alle Systeme, die in die betriebliche Zuständigkeit der Agentur fallen, Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren eingeführt werden und dass ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken eingerichtet wird.

Artikel 9
Interoperabilität

Vorbehaltlich der Annahme entsprechender Rechtsinstrumente, soweit dies notwendig ist, entwickelt die Agentur auch die erforderlichen Maßnahmen, um die Interoperabilität der Systeme zu ermöglichen.

Artikel 10
Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung

(1)Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, [des EES,] [des ETIAS,] [des automatisierten Systems für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus,] [des ECRIS-TCN] und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 von Belang sind.

(2)Die Agentur kann einen Beitrag zur Durchführung der Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation leisten, die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Zu diesem Zweck nimmt die Agentur in den Bereichen, in denen die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat, die folgenden Aufgaben wahr:

a)Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;

b)Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug und für Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen;

c)Unterstützung bei der Programmdurchführung.

(3)Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und – soweit Fragen des Datenschutzes betroffen sind – den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die in Absatz 1 genannten Entwicklungen.

Artikel 11
Pilotprojekte
, Konzeptnachweise und Tests

(1)Die Agentur kann auf ausdrücklichen Wunsch und nach genauen Vorgaben der Kommission, nachdem diese das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Monate im Voraus unterrichtet und der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe u dieser Verordnung Pilotprojekte nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für die Entwicklung oder das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Anwendung der Artikel 67 bis 89 AEUV und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Wege einer Übertragungsvereinbarung durchführen.

Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und – soweit Fragen des Datenschutzes betroffen sind – den Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig über die Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Pilotprojekte.

(2)Die von der Kommission angeforderten Finanzmittel für Pilotprojekte nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dürfen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

(3)Auf Wunsch der Kommission oder des Rates kann die Agentur, nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit Haushaltsvollzugsaufgaben für Konzeptnachweise betraut werden, die im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehenen Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa finanziert werden.

(4)Die Agentur kann, nachdem der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, Tests in den Bereichen planen und durchführen, die unter diese Verordnung und die Rechtsinstrumente fallen, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln.

Artikel 12
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)Die Agentur kann ersucht werden, die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Anschluss der nationalen Systeme an die zentralen Systeme zu beraten und sie ad hoc zu unterstützen. Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung sind der Kommission zu übermitteln, die sie an die Agentur weiterleitet. Die Agentur kann auch ersucht werden, die Kommission in technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen zu beraten oder zu unterstützen, unter anderem mit Studien und Tests.

(2)Ferner kann die Agentur von einer Gruppe von mindestens sechs Mitgliedstaaten, die sich auf freiwilliger Basis für eine zentralisierte Lösung entscheiden, die ihnen bei der Umsetzung technischer Aspekte von Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der Union über dezentrale Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hilft, beauftragt werden, ein gemeinsames IT-System zu entwickeln, zu verwalten und/oder zu hosten, nachdem die Kommission dies genehmigt und der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. In einem solchen Fall betrauen die betreffenden Mitgliedstaaten die Agentur im Wege einer Übertragungsvereinbarung mit diesen Aufgaben, die die Bedingungen für die Übertragung umfasst und in der die Berechnung aller relevanten Kosten und die Art der Rechnungstellung dargelegt sind.

KAPITEL III
STRUKTUR UND ORGANISATION

Artikel 13
Rechtsstellung
und Standorte

(1)Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

(4)Sitz der Agentur ist Tallinn (Estland).

Die Aufgaben im Zusammenhang mit Entwicklung und Betriebsmanagement nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 3, 4, 5, [5a,] [5b,] [5c,] [5d,] [5e,] 6 und 7 werden in Straßburg (Frankreich) erfüllt.

Wenn in den Rechtsinstrumenten, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der einzelnen Systeme regeln, ein Back-up-Standort oder ein zweiter technischer Standort vorgesehen ist, wird dieser Standort in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet.

(5)Beide technische Standorte können gleichzeitig für den aktiven Betrieb der IT-Großsysteme genutzt werden, sofern der zweite Standort weiterhin in der Lage ist, ihren Betrieb zu gewährleisten, falls ein System oder mehrere Systeme ausfallen. Weitere technische Standorte können nicht ohne Änderung dieser Verordnung eingerichtet werden.

Artikel 14
Struktur

(1)Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)einem Verwaltungsrat;

b)einem Exekutivdirektor;

c)Beratergruppen.

(2)Die Struktur der Agentur umfasst außerdem

a)einen Datenschutzbeauftragten;

b)einen Sicherheitsbeauftragten;

c)einen Rechnungsführer.

Artikel 15
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen;

b)den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel V weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;

c)im Einklang mit Artikel 22 den Exekutivdirektor zu ernennen und, falls notwendig, seine Amtszeit zu verlängern oder ihn seines Amtes zu entheben;

d)die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und seine Amtsführung einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu überwachen;

e)unter Berücksichtigung der Tätigkeitserfordernisse der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der Organisationsstruktur der Agentur zu fassen;

f)die Personalpolitik der Agentur zu beschließen;

g)die Geschäftsordnung der Agentur festzulegen;

h)eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;

i)Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen;

j)im Einklang mit Artikel 37 den Abschluss von Arbeitsregelungen zu genehmigen;

k)auf Vorschlag des Exekutivdirektors das Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und die Abkommen über die im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 eingerichteten technischen Standorte und Back-up-Standorte zu genehmigen, die vom Exekutivdirektor und den Aufnahmemitgliedstaaten zu unterzeichnen sind;

l)im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

m)im Einklang mit Artikel 110 des Statuts im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu erlassen;

n)die notwendigen Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur zu erlassen;

o)einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission zu übermitteln;

p)den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, das die mehrjährige Programmplanung der Agentur, ihr Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans enthält, anzunehmen und bis zum 31. Januar jedes Jahres – und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments – dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorzulegen;

q)vor dem 30. November jedes Jahres im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden und dafür zu sorgen, dass die endgültige Fassung des einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird;

r)bis Ende August jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der für das laufende Jahr geplanten Tätigkeiten zu verabschieden und der Kommission vorzulegen;

s)den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur für das Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielvorgaben des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden, zu bewerten und anzunehmen und den Bericht und seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln; der jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

t)seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur einschließlich der Durchführung von Pilotprojekten und Konzeptnachweisen nach Artikel 11 wahrzunehmen;

u)im Einklang mit Artikel 44 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;

v)einen Rechnungsführer, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, zu ernennen, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

w)für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den verschiedenen internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ergeben;

x)die in Artikel 30 Absatz 4 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;

y)unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der den Beratergruppen angehörenden Sicherheitsexperten die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs anzunehmen;

z)die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zu erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat;

aa)einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen;

bb)im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen;

cc)Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu erlassen;

dd)[die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX über ein EES anzunehmen;] [die Berichte über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX über ein ETIAS anzunehmen;]

ee)[die Berichte über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) XX/XXX über ein ECRIS-TCN anzunehmen;]

ff)die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI [bzw. Artikel 54 Absatz 7 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 71 Absatz 7 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission] sowie des VIS nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI [des EES nach Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX, des ETIAS nach Artikel 81 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX und des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) XX/XXX] anzunehmen;

gg)den Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [bzw. Artikel 42 der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,] für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)] anzunehmen;

hh)förmliche Stellungnahmen zu den Prüfberichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX (über ein EES),] [Artikel 57 der Verordnung (EU) XX/XX vom XXX (über ein ETIAS)] und [Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX (über ein ECRIS-TCN)] anzunehmen und für geeignete Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen zu sorgen;

ii)Statistiken zum SIS II nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI zu veröffentlichen;

jj)Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 [bzw. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,] für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)] zusammenzufassen und öffentlich zugänglich zu machen;

kk)[Statistiken zum EES nach Artikel 57 der Verordnung (EU) XXX/XX über ein EES zu veröffentlichen;]

ll)[Statistiken zum ETIAS nach Artikel 73 der Verordnung (EU) XXX/XX über ein ETIAS zu veröffentlichen;]

mm)[Statistiken zum ECRIS-TCN und zur ECRIS-Referenzimplementierung nach Artikel 30 der Verordnung XXXX/XX zu veröffentlichen;]

nn)dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht wird, die nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 46 Absatz 8 des Beschlusses 2007/533/JI [bzw. Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 53 Absatz 8 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission] berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS II (N.SIS II) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI [bzw. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen] [sowie eine Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/XXXX über ein EES,] [eine Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) XX/XXXX über ein ETIAS] und [eine Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 32 der Verordnung XX/XXX über ein ECRIS-TCN];

oo)dafür zu sorgen, dass jährlich eine Liste der Dienststellen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 veröffentlicht wird;

pp)dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf europäischer Ebene auswirken, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz wahren;

qq)weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden.

(2)Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in Fragen beraten, die eng mit der Entwicklung oder dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen zusammenhängen, sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Forschung, Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests.

Artikel 17
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle im Einklang mit Artikel 20 stimmberechtigt sind.

(2)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens in Bezug auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes unter Berücksichtigung ihrer relevanten Kompetenzen in den Bereichen Management, Verwaltung und Haushalt ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(3)Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

(4)An der Arbeit der Agentur beteiligen sich auch Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat.

Artikel 18
Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrats, die von Mitgliedstaaten ernannt wurden, die nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden sind, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 19
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4)Europol und Eurojust können an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS II betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI auf der Tagesordnung steht. [Die Europäische Grenz- und Küstenwache kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das SIS betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1624 oder der Verordnung XXX vom XXX 90 auf der Tagesordnung steht.] Europol kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das VIS betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder eine Eurodac betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auf der Tagesordnung steht. [Europol kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das EES betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX (über ein EES) auf der Tagesordnung steht oder wenn eine das ETIAS betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XXXX (über ein ETIAS) auf der Tagesordnung steht. Die Europäische Grenz- und Küstenwache kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine das ETIAS betreffende Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung XX/XX vom XXX auf der Tagesordnung steht.] [Das EASO kann auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine Frage auf der Tagesordnung steht, die das automatisierte System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen auf internationalen Schutz und den Zuweisungsmechanismus betrifft, das in Artikel 44 der Verordnung (EU) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2016) 270 final – 2016/0133 (COD)) genannt ist.] [Eurojust und Europol [sowie die Europäische Staatsanwaltschaft] können auch an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn eine Frage auf der Tagesordnung steht, die die Verordnung XX/XXXX (zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN)) betrifft.] Der Verwaltungsrat kann weitere Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen, die Mitglieder der Beratergruppen sind.

(6)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 20
Vorschriften für die Abstimmung
im Verwaltungsrat

(1)Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sowie des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 22 Absätze 1 und 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2)Unbeschadet des Absatzes 3 hat jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3)Jedes Mitglied, das von einem Mitgliedstaat ernannt wurde, der nach Unionsrecht durch ein Rechtsinstrument gebunden ist, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines von der Agentur verwalteten IT-Großsystems regelt, kann über eine dieses IT-Großsystem betreffende Frage abstimmen.

Dänemark kann über eine ein solches IT-Großsystem betreffende Frage abstimmen, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.

(4)Sind sich die Mitglieder nicht darüber einig, ob ein bestimmtes IT-Großsystem von einer Abstimmung betroffen ist, wird der Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass das System nicht betroffen ist, mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst.

(5)Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(6)Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(7)In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmung festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 21
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor unterstützt den Verwaltungsrat und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(2)Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(3)Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;

b)den Betrieb der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten;

c)die vom Verwaltungsrat angenommenen Verfahren, Beschlüsse, Strategien, Programme und Maßnahmen innerhalb der in dieser Verordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften sowie den sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vorzubereiten und durchzuführen;

d)das einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorzulegen;

e)das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

f)den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

g)einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfungsberichten und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) auszuarbeiten und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

h)unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und insbesondere finanzieller Sanktionen zu schützen;

i)eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

j)den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

k)den Entwurf des nach Tätigkeitsbereichen aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Jahr auszuarbeiten;

l)den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten;

m)ihren Haushaltsplan auszuführen;

n)ein leistungsfähiges System einzurichten und anzuwenden, das eine regelmäßige Kontrolle und Evaluierung

i) von IT-Großsystemen, einschließlich der Erstellung von Statistiken, und

ii) der Agentur, einschließlich der wirksamen und effizienten Verwirklichung ihrer Ziele, ermöglicht;

o)unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, [Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung XX/XXXX (über ein EES),] [Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung XX/XXXX (über ein ETIAS)] und [Artikel 11 Absatz 16 der Verordnung XX/XXX (über ein ECRIS-TCN)] nachzukommen;

p)mit den Regierungen der Aufnahmemitgliedstaaten ein Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte auszuhandeln und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zu unterzeichnen;

q)die praktischen Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

r)die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

s)die Berichte über die technische Funktionsweise der IT-Großsysteme nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe ff und den Jahresbericht über den Betrieb der Zentraleinheit von Eurodac nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe gg auf der Grundlage der Kontroll- und Evaluierungsergebnisse auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

t)[die Berichte über den Stand der Entwicklung des EES nach Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung XX/XXX [über ein EES] und über den Stand der Entwicklung des ETIAS nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung XX/XXXX [über ein ETIAS] sowie den Bericht über den Stand der Entwicklung des ECRIS-TCN nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung XX/XXXX [über ein ECRIS-TCN] auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

u)die jährlich zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, einschließlich der Liste der N.SIS-II-Stellen und der SIRENE-Büros, [und die Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die im EES, im ETIAS und im ECRIS-TCN gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen,] nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe nn sowie die Liste der Dienststellen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe oo auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen.

(4)Der Exekutivdirekter nimmt weitere Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.

(5)Der Exekutivdirektor beschließt, ob es notwendig ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit die Agentur ihre Aufgaben effizient und wirksam wahrnehmen kann. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Die an den technischen Standorten ausgeübten Tätigkeiten dürfen nicht in einer Außenstelle ausgeübt werden.

Artikel 22
Ernennung des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage seiner persönlichen Leistung, seiner Erfahrung in Bezug auf IT-Großsysteme, seiner Kompetenzen in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Management sowie seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss zur Ernennung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2)Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt zu dem ausgewählten Bewerber darlegt, und übermittelt sie dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, wie er dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt.

(3)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.

(4)Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 3 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

(8)Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(9)Beim Abschluss des Vertrags mit dem Verwaltungsrat wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.

Artikel 23
Beratergruppen

(1)Die folgenden Beratergruppen stellen dem Verwaltungsrat Fachwissen in Bezug auf IT-Großsysteme und insbesondere zur Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Verfügung:

a)die SIS-II-Beratergruppe;

b)die VIS-Beratergruppe;

c)die Eurodac-Beratergruppe;

d)[die [EES-][ETIAS-]Beratergruppe;]

e)[die ECRIS-TCN-Beratergruppe;]

f)eine sonstige Beratergruppe für ein IT-Großsystem, wenn dies im einschlägigen Rechtsinstrument vorgesehen ist, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses IT-Großsystems regelt.

(2)Die Mitgliedstaaten, die nach Unionsrecht durch ein Rechtsinstrument gebunden sind, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung eines bestimmten IT-Großsystems regelt, sowie die Kommission entsenden für einen Zeitraum von vier Jahren, der einmal verlängert werden kann, je ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.

Dänemark entsendet ebenfalls ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem, sofern es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt, das Rechtsinstrument, das die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des betreffenden IT-Großsystems regelt, in nationales Recht umzusetzen.

Jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, von Eurodac-bezogenen Maßnahmen und von Maßnahmen in Bezug auf andere IT-Großsysteme assoziiert ist und sich an einem bestimmten IT-Großsystem beteiligt, entsendet ein Mitglied in die Beratergruppe für dieses IT-Großsystem.

(3)Europol und Eurojust [sowie die Europäische Grenz- und Küstenwache] können je einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS- und die Eurodac- [sowie die EES/ETIAS-]Beratergruppe entsenden. [Die Europäische Grenz- und Küstenwache kann auch einen Vertreter in die EES-ETIAS-Beratergruppe entsenden.] [Eurojust und Europol [sowie die Europäische Staatsanwaltschaft] können auch je einen Vertreter in die ECRIS-TCN-Beratergruppe entsenden.]

(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter dürfen nicht zugleich Mitglied einer Beratergruppe sein. Der Exekutivdirektor oder der Vertreter des Exekutivdirektors ist berechtigt, an allen Sitzungen der Beratergruppen als Beobachter teilzunehmen.

(5)Die Verfahren für die Arbeit und die Mitwirkung der Beratergruppen werden in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt.

(6)Bei der Ausarbeitung einer Stellungnahme bemühen sich die Mitglieder der Beratergruppe nach Kräften, zu einem Konsens zu kommen. Wird ein Konsens nicht erreicht, so enthält die Stellungnahme den mit Gründen versehenen Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder. Abweichende mit Gründen versehene Standpunkte werden ebenfalls zu Protokoll genommen. Artikel 20 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder, die die Länder vertreten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, dürfen zu Fragen, bei denen sie nicht stimmberechtigt sind, Stellungnahmen abgeben.

(7)Jeder Mitgliedstaat und jedes Land, das bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert ist, unterstützt die Beratergruppen bei ihrer Arbeit.

(8)Für den Vorsitz in den Beratergruppen gilt Artikel 18 entsprechend.

KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 24
Personal

(1)Für das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(2)Für die Zwecke der Anwendung des Statuts gilt die Agentur als Agentur im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Statuts.

(3)Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat erteilt jährlich seine Zustimmung, wenn die Verträge, die der Exekutivdirektor zu verlängern beabsichtigt, nach den Beschäftigungsbedingungen in unbefristete Verträge umgewandelt würden.

(4)Die Agentur betraut Zeitarbeitskräfte nicht mit Finanzaufgaben, die als sensibel angesehen werden.

(5)Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Beamte oder nationale Sachverständige befristet zur Agentur abordnen. Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

(6)Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten wendet die Agentur geeignete Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht oder gleichwertige Geheimhaltungspflichten an.

(7)Im Einklang mit Artikel 110 des Statuts erlässt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 25
Öffentliches Interesse

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und die Mitglieder der Beratergruppen verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie jährlich eine schriftliche öffentliche Verpflichtungserklärung ab.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf der Website der Agentur veröffentlicht.

Artikel 26
Sitzabkommen und Abkommen über die technischen Standorte

(1)    Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in den Aufnahmemitgliedstaaten und die Leistungen, die von diesen Mitgliedstaaten zu erbringen sind, zusammen mit den besonderen Vorschriften, die in den Aufnahmemitgliedstaaten für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und ihren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und in Abkommen über die technischen Standorte festgelegt, die nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und den Aufnahmemitgliedstaaten geschlossen werden.

(2)    Die Aufnahmemitgliedstaaten der Agentur gewährleisten die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 27
Vorrechte und Befreiungen

Für die Agentur gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 28
Haftung

(1)Für die vertragliche Haftung der Agentur ist das Recht maßgebend, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)Für die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur sind die für sie geltenden Bestimmungen des Statuts beziehungsweise der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten maßgebend.

Artikel 29
Sprachenregelung

(1)Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 91 .

(2)Unbeschadet der nach Artikel 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das einheitliche Programmplanungsdokument und der jährliche Tätigkeitsbericht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben r und s dieser Verordnung in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.

(3)Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verwaltungsrat einen Beschluss über Arbeitssprachen erlassen.

(4)Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 30
Transparenz und Kommunikation

(1)Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)Der Verwaltungsrat erlässt Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors erlässt der Verwaltungsrat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Vorschriften über den Zugang zu den Dokumenten der Agentur.

(3)Gegen Beschlüsse der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den Voraussetzungen der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4)Die Agentur, deren Kommunikation im Einklang mit den Rechtsinstrumenten erfolgt, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise zusätzlich zu den Veröffentlichungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben r, s, ii, jj, [kk], [ll] und [mm] sowie Artikel 42 Absatz 9 rasch objektive, präzise, zuverlässige, umfassende und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Zuweisung von Mitteln für die Öffentlichkeitsarbeit darf der wirksamen Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 12 genannten Aufgaben der Agentur nicht abträglich sein. Die Öffentlichkeitsarbeit muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

(5)Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

Artikel 31
Datenschutz

(1)Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen der Rechtsinstrumente, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln, unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 [Datenschutzverordnung (EU) 2018/XX für die Organe und Einrichtungen der Union].

(2)Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 [Datenschutzverordnung (EU) 2018/XX für die Organe und Einrichtungen der Union] durch die Agentur, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 32
Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecken verarbeiten:

a)Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde;

b)Verwaltungsaufgaben.

(2)Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck verarbeitet, gelten die besonderen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der betreffenden Rechtsinstrumente, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der von der Agentur verwalteten IT-Großsysteme regeln.

Artikel 33
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und
nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 92 und (EU, Euratom) 2015/444 93 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Der Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats bedarf der vorherigen Genehmigung der Kommission.

(2)Die Sicherheitsvorschriften werden vom Verwaltungsrat erlassen, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können. Der Verwaltungsrat beschließt nach Artikel 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe y dieser Verordnung über die interne Struktur der Agentur, die für die Einhaltung angemessener Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.

Artikel 34
Sicherheit der Agentur

(1)Die Agentur ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung in beziehungsweise auf den von ihr genutzten Gebäuden, Anlagen und Grundstücken zuständig. Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze und die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsinstrumente an, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von IT-Großsystemen regeln.

(2)Die Aufnahmemitgliedstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um die Ordnung und die Sicherheit in der unmittelbaren Umgebung der von der Agentur genutzten Gebäude, Anlagen und Grundstücke aufrechtzuerhalten, bieten der Agentur im Einklang mit dem einschlägigen Sitzabkommen über den Sitz der Agentur und den Abkommen über die technischen Standorte und die Back-up-Standorte angemessenen Schutz und garantieren gleichzeitig den freien Zugang der von der Agentur ermächtigten Personen zu diesen Gebäuden, Anlagen und Grundstücken.

Artikel 35
Evaluierung

(1)Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag, ihren Aufgaben und ihren Standorten im Einklang mit den Leitlinien der Kommission. Im Rahmen der Evaluierung wird auch der Beitrag der Agentur zur Schaffung einer koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umgebung auf Unionsebene für das Management von IT-Großsystemen bewertet, die die Umsetzung der Politik im Bereich Justiz und Inneres (JI) unterstützt. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

(2)Ist die Kommission der Auffassung, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

(3)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Evaluierung Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Artikel 36
Behördliche Untersuchungen

Die Tätigkeit der Agentur wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Artikel 37
Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Die Agentur arbeitet in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten mit der Kommission, den anderen Organen der Union und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, insbesondere mit denjenigen, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätig sind, vor allem mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(2)Die Agentur arbeitet mit der Kommission im Rahmen einer Arbeitsregelung zusammen, in der operative Arbeitsmethoden festgelegt sind.

(3)Die Agentur konsultiert gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit in Bezug auf die Netzsicherheit und befolgt ihre Empfehlungen.

(4)Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt im Rahmen von Arbeitsregelungen. Diese Regelungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission. In diesen Regelungen kann die gemeinsame Nutzung von Diensten durch Agenturen vorgesehen werden, wenn dies entweder wegen der Nähe der Standorte oder wegen des Politikbereichs innerhalb der Grenzen des jeweiligen Auftrags und unbeschadet ihrer Kernaufgaben angezeigt ist.

(5)Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und unter Achtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzvorschriften. Die Weiterleitung einer sonstigen Mitteilung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union unterliegt besonderen Arbeitsregelungen über den Austausch personenbezogener Daten und bedarf der vorherigen Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur muss mit den Datenschutzbestimmungen der Artikel 31 und 32 im Einklang stehen. In diesen Regelungen wird hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union Sicherheitsvorschriften und -standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten Vorschriften und Standards gleichwertig sind.

Artikel 38
Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind

(1)An der Agentur können sich Drittländer beteiligen, die mit der Union entsprechende Assoziierungsabkommen geschlossen haben.

(2)Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Assoziierungsabkommen werden Regelungen getroffen, in denen unter anderem Art, Umfang und Form der Beteiligung von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften für diese Beteiligung festgelegt werden, insbesondere Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten.

KAPITEL V
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

ABSCHNITT 1
EINHEITLICHES PROGRAMMPLANUNGSDOKUMENT

Artikel 39
   Einheitliches Programmplanungsdokument

(1)Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der in Artikel 44 genannten Finanzregelung der Agentur unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments aus, das die mehrjährige und die jährliche Programmplanung für das folgende Jahr umfasst.

Das einheitliche Programmplanungsdokument umfasst ein Mehrjahresprogramm, ein Jahresarbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und Angaben zu den Mitteln nach Maßgabe der in Artikel 44 genannten Finanzregelung der Agentur.

(2)Der Verwaltungsrat nimmt den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments nach Anhörung der Beratergruppen an und übermittelt ihn spätestens am 31. Januar jedes Jahres – und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments – dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(3)Vor dem 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die endgültige Fassung dieses einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird.

(4)Das einheitliche Programmplanungsdokument wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und muss, falls notwendig, entsprechend angepasst werden. Das verabschiedete einheitliche Programmplanungsdokument wird dann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.

(5)Das Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 6 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(6)Im Mehrjahresprogramm wird die strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 35 genannten Evaluierung.

Artikel 40
Aufstellung des Haushaltsplans

(1)Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor unter Berücksichtigung der von der Agentur ausgeübten Tätigkeiten einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich eines Stellenplans aus und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor ausgearbeiteten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr einschließlich des Entwurfs des Stellenplans an. Der Verwaltungsrat übermittelt sie bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission und den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments.

(3)Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat („Haushaltsbehörde“).

(4)Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(5)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(6)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(7)Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur fest. Dieser wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(8)Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

(9)Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde so früh wie möglich über Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans der Agentur haben könnten, insbesondere Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Vorhaben mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann die Agentur mit der geplanten Maßnahme fortfahren. Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

ABSCHNITT 2
DARSTELLUNG, AUSFÜHRUNG UND KONTROLLE DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 41
Gliederung des Haushaltsplans

(1)Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)Unbeschadet anderer Einkünfte setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

b)einem Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind und sich an der Arbeit der Agentur nach Maßgabe der jeweiligen Assoziierungsabkommen und der in Artikel 38 genannten Regelung beteiligen, in denen ihr Finanzbeitrag festgelegt ist;

c)Unionsmitteln in Form von Übertragungsvereinbarungen im Einklang mit der in Artikel 44 genannten Finanzregelung der Agentur und den einschlägigen Instrumenten zur Unterstützung der Politik der Union;

d)Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Dienstleistungen, die ihnen im Einklang mit der in Artikel 12 genannten Übertragungsvereinbarung erbracht werden;

e)freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(4)Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 42
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren von Belang sind.

(3)Bis zum 1. März des Haushaltsjahrs N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralen Einrichtungen im Einklang mit Artikel 147 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(4)Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

(5)Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N.

(6)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur nach Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(7)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N ab.

(8)Bis zum 1. Juli des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind.

(9)Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(10)Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(11)Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.

(12)Vor dem 15. Mai des Jahres N+2 erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Artikel 43
Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihre Bediensteten während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.

Artikel 44
Finanzregelung

Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 45
Betrugsbekämpfung

(1)Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

(2)Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.

Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(3)Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 94 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

KAPITEL VI
ÄNDERUNG ANDERER INSTRUMENTE DER UNION

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [bzw. der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006]

In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [bzw. in der Verordnung XX vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006] erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Die Verwaltungsbehörde ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a) Aufsicht;

b) Sicherheit;

c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;

d) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

e) Anschaffung und Erneuerung;

f) vertragliche Fragen.“

Artikel 47

Änderung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [bzw. der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission]

Im Beschluss 2007/533/JI [bzw. in der Verordnung XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission] erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a) Aufsicht;

b) Sicherheit;

c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber;

d) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug;

e) Anschaffung und Erneuerung;

f) vertragliche Fragen.“

KAPITEL VII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 48
Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor

Dem auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannten Exekutivdirektor der eu-LISA werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 21 dieser Verordnung übertragen.

KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 50
Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident 

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 1077/2011 und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sowie des Beschlusses 2007/533/JI des Rates.

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 95  

Politikbereich: Migration und Inneres (Titel 18)

Tätigkeit: Innere Sicherheit (Kapitel 18.02)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 96  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Einzelziel 1.2 Grenzverwaltung: Leben retten und EU-Außengrenzen sichern

- Verwendung von IT-Systemen und -Technologien für „Intelligente Grenzen“, um die innere Sicherheit besser zu gewährleisten und den Grenzübertritt von Bona-fide-Reisenden zu erleichtern.

Die effizientere Verwaltung unserer Grenzen bedeutet auch, die durch IT-Systeme und Technologien gebotenen Chancen zu nutzen. Die EU verfügt gegenwärtig über drei IT- Großsysteme im Verantwortungsbereich der GD HOME: für Asylangelegenheiten (Eurodac), Visumanträge (Visa-Informationssystem – VIS) und für den Austausch von Informationen über Personen oder Gegenstände, für die zuständige Behörden eine Warnmeldung ausgegeben haben (Schengener Informationssystem – SIS II). Die Agentur wird auch in Zukunft für diese drei IT-Großsysteme verantwortlich sein.

Die GD HOME hat am 6. April 2016 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems der EU vorgelegt, das von eu-LISA entwickelt werden soll, damit der Betrieb spätestens im Jahr 2020 aufgenommen werden kann. Die Umsetzung eines EU-weiten Einreise-/Ausreisesystems wird unter anderem zur Automatisierung bestimmter Aufgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen führen. Diese Automatisierung wird eine einheitliche und systematische Kontrolle der Dauer des genehmigten Aufenthalts Drittstaatsangehöriger sicherstellen. Im System werden der Name, Art des Reisedokuments und biometrische Daten sowie Datum und Ort der Ein- und Ausreise festgehalten. Dadurch wird der Grenzübertritt für Bona-fide-Reisende einfacher, Aufenthaltsüberzieher können erkannt und Personen ohne gültige Ausweispapiere im Schengenraum identifiziert werden. Dadurch wird das EU-Einreise-/Ausreisesystem ausschlaggebend für die effektive Umsetzung der Visapolitik und die Maximierung der positiven wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Förderung des Tourismus und beruflicher Reisen bei gleichzeitiger Minimierung von ungeregelter Migration und von Sicherheitsrisiken.

Vorbehaltlich der Verabschiedung der entsprechenden Rechtsinstrumente wird eu-LISA außerdem mit der Entwicklung weiterer IT-Großsysteme beauftragt, zum Beispiel dem automatisierten System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus und dem europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einem zentralen EU-System, mit dem vor der eigentlichen Ankunft an der Grenze bewertet werden soll, ob Drittstaatsangehörige ohne Visumspflicht tatsächlich zur Einreise in den Schengenraum berechtigt sind und insbesondere ob die Einreise einer solchen Person in den Schengenraum eine Sicherheitsbedrohung darstellen würde. ETIAS wird im Vergleich zur derzeitigen Situation (ohne ETIAS) eine zusätzliche Stufe systematischer Kontrolle einführen, indem frühzeitig die Abfrage relevanter Datenbanken und eine Bewertung von Sicherheit, ungeregelter Migration und Bedrohung der öffentlichen Gesundheit gestattet werden. Das ETIAS-Verfahren bezieht bei den komplexesten oder problematischsten Fällen die Behörden der Mitgliedstaaten in die Risikobewertung ein.

Eu-LISA wird auch für ECRIS-TCN verantwortlich sein, 97 ein zentralisiertes System zur Identifizierung von Mitgliedstaaten, die Informationen über Verurteilungen Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (TCN) haben, um das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zu ergänzen und zu unterstützen.

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Einzelziel Nr. 1.2

Grenzverwaltung: Leben retten und EU-Außengrenzen sichern

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Ausgabenprogramme ISF – Grenzen und Visa, Horizont 2020.

1.4.2.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Agentur wird auch in Zukunft in der Lage sein, Folgendes sicherzustellen:

- die effiziente Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer angemessenen Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung von IT-Großsystemen;

- den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen,

- die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,

- eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,

- die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,

- ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit den geltenden Vorschriften einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,

- ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

1.4.3.- Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Das Programmierungsdokument für eu-LISA für das folgende Jahr soll detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse enthalten, einschließlich Leistungsindikatoren (KPIs und SLAs). Gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Jahresbericht zu den Maßnahmen der Agentur sollte die Leistungen anhand dieser Indikatoren darstellen.

Ab 2017 muss die Kommission alle fünf Jahre eine unabhängige, externe Bewertung der Maßnahmen der Agentur in Auftrag geben. Untersucht werden die Leistung der Agentur im Hinblick auf ihre Zielen, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort. Ferner sollte der Beitrag bewertet werden, den die Agentur zu einem koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umfeld auf Unionsebene für die Verwaltung von IT-Großsystemen zur Unterstützung der Umsetzung der politischen Tätigkeiten von Justiz und Inneres (JI) geleistet hat. Die Bewertung soll insbesondere das mögliche Erfordernis, das Mandat der Agentur zu ändern, einschätzen (sowie die finanziellen Folgen einer solchen Änderung).

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die erste Bewertung der Arbeit der Agentur auf Grundlage einer unabhängigen, externen Bewertung wurde im Zeitraum zwischen 2015 und 2016 durchgeführt und ergab, dass eu-LISA das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen wirksam sicherstellt und andere Aufgaben in seinem Verantwortungsbereich erfüllt; allerdings führte die Bewertung auch zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von Änderungen an der Gründungsverordnung notwendig sind, etwa die Übertragung der Kommunikationsinfrastrukturaufgaben, die noch bei der Kommission liegen, auf die Agentur. Aufgrund der externen Bewertung nahm die Kommission politische, rechtliche und sachliche Entwicklungen auf und schlug insbesondere vor, das Mandat der Agentur auf die Aufgaben zu erweitern, die mit der Verabschiedung der Vorschläge zur Übertragung der Verantwortung für neue Systeme auf die Agentur durch die gesetzgebenden Organe zusammenhingen, sowie auf die Aufgaben, die in folgenden Dokumente beschrieben wurden: in der Mitteilung der Kommission über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit vom 6. April 2016, im Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe über Informationssysteme und Interoperabilität vom 11. Mai 2017 und im siebten Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“, der am 16. Mai 2017 verabschiedet wurde. Das Mandat der Agentur sollte außerdem auf die Beratung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verbindung der nationalen Systeme mit den Zentralsystemen ausgeweitet werden, sowie auf eventuelle Ad-hoc-Hilfe/-Unterstützung und Hilfe/Unterstützung für die Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit technischen Fragen zu den neuen Systemen. Die Agentur sollte zu Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement der von ihr verwalteten Systeme relevant sind, beitragen. Sie sollte das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über derartige Entwicklungen informieren.

Das Mandat der Agentur sollte auch auf die Entwicklung, den Betrieb, die Wartung und/oder das Hosting gemeinsamer technischer Lösungen für die nationale Umsetzung von Verpflichtungen, die sich aus der EU-Gesetzgebung über dezentrale Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für interessierte Mitgliedstaaten ergeben, ausgeweitet werden. Möglich wäre dies durch eine Übertragungsvereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur, welche die Agentur mit den beschriebenen Aufgaben betraut und mit dem entsprechenden Budget ausstattet.

Zentrale Aufgabe der Agentur sollte weiterhin das Betriebsmanagement der Systeme SIS II, VIS und Eurodac sowie gegebenenfalls anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sein, falls dies von den Mitgesetzgebern so beschlossen wird. Darüber hinaus sollte die Agentur Schulungen zur technischen Nutzung der ihr übertragenen IT-Systeme veranstalten. Des Weiteren könnte der Agentur auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement weiterer IT-Großsysteme in Anwendung der Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) übertragen werden. Der Agentur sollten solche Aufgaben nur mittels nachfolgender gesonderter Rechtsinstrumente übertragen werden, denen eine Folgenabschätzung vorausgegangen ist.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme besteht darin, das Betriebsmanagement für verschiedene Systeme (das zentrale SIS, das zentrale VIS und die nationalen Schnittstellen, die zentrale Eurodac-Datenbank, ihre Kommunikationsinfrastrukturen sowie andere Systeme) sowie neue Zusatzaufgaben auf eu-LISA zu übertragen. Diese Aufgaben können von den Mitgliedstaaten allein nicht erfüllt werden und sind durch Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Die Europäische Migrationsagenda definiert „Außengrenzenmanagement“ als einen der „vier Schwerpunkte für eine bessere Steuerung der Migration“. Die Sicherung und effizientere Verwaltung der Außengrenzen bedeutet auch, die durch IT-Systeme und Technologien gebotenen Chancen zu nutzen.

Dieser Vorschlag wird ferner eine langfristige Lösung für die Verwaltung der Systeme SIS II, VIS, EURODAC und anderer IT-Großsysteme im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht bieten, welche die optimale Nutzung von Synergien ermöglicht und Größenvorteile gewährleistet.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Initiative basiert unter anderem auf einer gründlichen Analyse der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, einschließlich der Bewertung der Maßnahme der Agentur im Rahmen von Artikel 31 dieser Verordnung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dieser Vorschlag stützt sich auf die bestehende eu-LISA-Verordnung, die in der Folge 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 98 geändert wurde, um den von der Neufassung der Eurodac-Verordnung eingeführten Änderungen, unter anderem dem Zugang zu Eurodac für Strafverfolgungszwecke, Rechnung zu tragen. Dieser Vorschlag erweitert das Mandat der Agentur, damit sie neue Aufgaben übernehmen kann. Die Europäische Sicherheits- 99 und Migrationsagenda 100 gibt die Richtung für die Entwicklung und Umsetzung der EU-Politik vor, um die parallelen Herausforderungen der Migrationssteuerung und des Kampfes gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen zu bewältigen. Die Europäische Migrationsagenda hat die Bedeutung der vollständigen Nutzung des SIS, VIS und der Eurodac-IT-Großsysteme hervorgehoben, die sich sowohl für die Grenzverwaltung als auch für die verbesserte Handlungsfähigkeit Europas bei der Verringerung ungeregelter Migration und bei der Rückführung illegaler Einwanderer als nützlich erweisen können. Es wurde ferner angemerkt, dass mit der Verabschiedung des Vorschlags zur Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES), das durch die Einrichtung einer Datenbank zum grenzüberschreitenden Verkehr von Drittstaatsangehörigen den Kampf gegen ungeregelte Migration verstärken würde, eine neue Phase anbrechen würde. In der Europäischen Sicherheitsagenda wurde daran erinnert, dass EU-Agenturen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der operativen Zusammenarbeit spielen. Die Mitgliedstaaten wurden dazu aufgefordert, die Unterstützung der Agenturen im Kampf gegen Verbrechen durch ein gemeinsames Vorgehen in vollem Umfang zu nutzen und es wurde angemerkt, dass ebenfalls eine verstärkte Zusammenarbeit unter den Agenturen im Rahmen ihres jeweiligen Mandats gefördert werden sollte.

Im Rahmen dieser Initiative trägt die Kommission dazu bei, die Grenzverwaltung effektiver und sicherer zu machen, die Sicherheit zu stärken und Verbrechen zu bekämpfen und zu verhindern, indem sie nicht nur im Zusammenhang mit bestehenden und neuen IT-Großsystemen die Rollen und Verantwortungsbereiche von eu-LISA für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stärkt, sondern auch im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission.

Diese Initiative spiegelt außerdem die Vorschläge zur Änderung des Rechtsinstruments wider, das für die Entwicklung, die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung der derzeit von eu-LISA verwalteten Systeme gilt, und ist mit diesem Instrument sowie mit den Vorschlägen, die eu-LISA die Zuständigkeit für künftige Systeme übertragen, vollständig konsistent.

Dieser Vorschlag sollte in Verbindung mit den Maßnahmen aus in der Mitteilung vom 6. April 2016 über „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ gesehen werden, 101 und in der betont wird, dass die EU ihre IT-Systeme, ihre Datenarchitektur und ihren Informationsaustausch in den Bereichen Grenzverwaltung, Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung stärken und verbessern muss.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 102  

Direkte Verwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

⌧ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es gibt bereits umfassende, funktionsbereite Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Maßnahmen der Agentur; das Programmierungsdokument ist ein für diesen Zweck besonders interessantes Instrument. Die Wirksamkeit der Tätigkeit der Agentur auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahme muss – nach Verabschiedung – alle fünf Jahre bewertet werden, während dies im Rahmen der aktuellen Verordnung nur alle vier Jahre der Fall war.

Die Pflicht der Agentur, einen jährlichen Bericht vorzulegen, umfasst die Erstellung eines konsolidierten Jahrestätigkeitsberichts und die Erstellung des Jahresabschlusses.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das Hauptrisiko für die nähere Zukunft umfasst die Frage, ob eu-LISA ausreichend Kapazitäten hat, um alle neu übertragenen Aufgaben zu erfüllen sowie mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der technischen Entwicklung der Systeme zu bewältigen, was die zügige Entwicklung dieser Systeme gefährden könnte. In diesem Instrument ist eine angemessene Ausstattung mit Ressourcen vorgesehen, damit eu-LISA die erwarteten Aufgaben bewältigen kann, wobei jedoch das fehlende geeignete maßnahmenbezogene Management die Aufgaben von eu-LISA schwieriger gestalten könnte. Die KOMMISSION hat eu-LISA mehrfach aufgefordert, eine solche Kontrolle schnell umzusetzen.

2.2.2.Beabsichtigte Kontrollmethode(n)

Als Agentur der Union wendet eu-LISA die anwendbaren Kontrollmethoden dezentralisierter Agenturen an, die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt wurden.

Die Haushaltsordnung von eu-LISA, die auf der Rahmenfinanzregelung für Agenturen basiert, sieht die Ernennung eines internen Auditors und interner Auditvorschriften vor.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Artikel 45 des Verordnungsvorschlags enthält eine Bewertungsklausel. Sie macht Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über durch OLAF durchgeführte Ermittlungen auf eu-LISA anwendbar und ermächtigt OLAF und den Rechnungshof, weitere Prüfungen durchzuführen und Ermittlungen anzustellen. Der Artikel entspricht dem Modelltext für dezentrale Agenturen.

Außerdem hat eu-LISA am 18. November 2015 eine Betrugsbekämpfungsstrategie und einen Aktionsplan für die Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GM/ NGM 103 .

von EFTA-Ländern 104

von Kandidaten-ländern 105

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

18.0207 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (‚eu-LISA‘)

Diff.

JA

NEIN

NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…]

[XX.YY.YY.YY]

[…]

[…]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

eu-LISA

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr N+4 und folgende

INSGESAMT

Bezeichnung 1

Ausgangsbasis gemäß eu-LISA PD 2018-2020 106

Verpflichtungen/Zahlungen

16,326

14,196

14,839

45,361

Neue Instrumente

. EES

Verpflichtungen/Zahlungen

1,876

1,876

4,221

7,973

. ETIAS

Verpflichtungen/Zahlungen

1,638

1,813

2,684

6,135

. SIS-II-Grenzen

Verpflichtungen/Zahlungen

0,210

0,210

0,210

0,630

. SIS-II-Rückkehr

Verpflichtungen/Zahlungen

0,070

0,070

0,070

0,210

. Eurodac Plus

Verpflichtungen/Zahlungen

0,268

0,268

0,268

0,804

. ECRIS

Verpflichtungen/Zahlungen

0,263

0,350

0,350

0,963

Zusätzliche Anpassung der Mitarbeiterzahlen 107

Verpflichtungen/Zahlungen

2,902

3,178

3,454

9,534

Kosten für VB – Insourcing einiger externer Dienstleistungen

Verpflichtungen/Zahlungen

1,520

1,520

1,520

4,560

Bezeichnung 1 Gesamt

Verpflichtungen/Zahlungen

25,073

23,481

27,616

76,170

Bezeichnung 2

Ausgangsbasis

Verpflichtungen

10,455

0,125

9,832

20,412

Neue Instrumente

. ETIAS

Verpflichtungen

1,658

1,395

1,395

4,448

Zusätzliche Anpassung des Haushalts 108

Verpflichtungen

Kosten für VB – Insourcing einiger externer Dienstleistungen

Verpflichtungen

-1,157

-1,157

-1,157

-3,470

Bezeichnung 2 Gesamt

Verpflichtungen

10,957

0,363

10,070

21,391

Bezeichnung 3

Ausgangsbasis

Verpflichtungen

58,918

73,093

64,492

196,503

Neue Instrumente

. EES

Verpflichtungen

57,513

144,325

21,605

223,443

. ETIAS

Verpflichtungen

23,467

11,023

55,800

90,290

. SIS-II-Grenzen

Verpflichtungen

12,893

2,051

1,982

16,926

. SIS-II-Rückkehr

Verpflichtungen

2,520

0,447

0,447

3,414

. Eurodac Plus

Verpflichtungen

11,870

5,600

0

17,470

. Dublin

Verpflichtungen

0,983

0,135

0,735

1,853

. ECRIS

Verpflichtungen

3,766

3,766

3,766

11,298

Zusätzliche Anpassung des Haushalts

Verpflichtungen

22,577

22,576

22,577

67,730

. Kosten für VB – Insourcing einiger externer Dienstleistungen

Verpflichtungen

-0,644

-0,644

-0,644

-1,933

. Übertragung der Kommunikationsinfrastruktur von der GD HOME auf eu-LISA 109

Verpflichtungen

19,221

19,221

19,221

57,663

. Studien/Beratungen

Verpflichtungen

4,000

4,000

4,000

12,000

Bezeichnung 3 Gesamt

Verpflichtungen

194,507

263,017

171,403

628,927



Titel 1, 2, 3 Ausgangsbasis COM(2013)519

Verpflichtungen

85,700

87,414

89,163

262,277

Zahlungen

85,700

87,414

89,163

262,277

Titel 1, 2, 3 neue Instrumente

. EES

Verpflichtungen

59,389

146,201

25,826

231,416

Zahlungen

42,135

102,904

19,345

164,384

. ETIAS

Verpflichtungen

26,763

14,231

59,879

100,873

Zahlungen

26,763

14,231

59,879

100,873

. SIS II Grenzen

Verpflichtungen

13,103

2,261

2,192

17,556

Zahlungen

2,710

8,103

4,861

15,674

. SIS II Rückkehr

Verpflichtungen

2,590

0,517

0,517

3,624

Zahlungen

1,078

2,029

0,517

3,624

. Eurodac Plus

Verpflichtungen

12,138

5,868

0,268

18,274

Zahlungen

8,577

4,188

8,908

21,673

. Dublin

Verpflichtungen

0,983

0,135

0,735

1,853

Zahlungen

0,983

0,135

0,735

1,853

. ECRIS

Verpflichtungen

4,029

4,116

4,116

12,261

Zahlungen

2,146

4,116

4,116

10,378

Titel 1, 2, 3 Zusätzliche Anpassung des Haushalts

Verpflichtungen/Zahlungen

25,842

26,118

26,394

78,354

Mittel INSGESAMT
für eu-LISA

Verpflichtungen

=1+1a +3a

230,537

286,861

209,090

726,488

Zahlungen

=2+2a

+3b

199,380

274,408

216,812

690,600



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD HOME

• Personalausgaben

2,001

2,001

2,001

6,003

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,340

0,340

0,340

1,020

GD HOME INSGESAMT

Mittel

2,341

2,341

2,341

7,023

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,341

2,341

2,341

7,023

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

232,878

289,202

211,431

733,511

Zahlungen

201,721

276,749

219,153

697,623

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von eu-LISA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 110

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 Betrieb bestehender Systeme 111 ...

- Gemeinsame Systeminfrastruktur

15,767

8,851

6,666

31,284

- SIS II

15,575

19,740

12,300

47,615

- VIS/BMS

20,053

38,578

39,602

98,233

- Eurodac

2,550

2,825

2,825

8,200

- Externe Unterstützung 112

- Sitzungen/Prüfbesuche/Bildungsmaßnahmen

5,501

3,626

3,626

12,753

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

59,446

73,620

65,019

198,085

EINZELZIEL Nr. 2 – Entwicklung neuer Systeme

- Einreise-/Ausreisesystem

57,513

144,325

21,605

223,443

- ETIAS

23,467

11,023

55,800

90,290

- ECRIS

3,766

3,766

3,766

11,298

- Zuweisungssystem nach Dublin

0,983

0,135

0,735

1,853

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

85,729

159,249

81,906

EINZELZIEL Nr. 3 Überprüfung bestehender Systeme

- SIS-II-Grenzen

12,893

2,051

1,982

16,926

- SIS-II-Rückkehr

2,520

0,447

0,447

3,414

Eurodac

11,870

5,600

0

17,470

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

27,283

8,099

2,429

EINZELZIEL Nr. 4 – zusätzliche Aufgaben

- Kosten für VB – Insourcing externer Dienstleistungen

-1,171

-1,171

-1,171

-3,515

- Übertragungsnetz 113

19,221

19,221

19,221

57,663

- Studien/Beratung

4,000

4,000

4,000

12,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4

22,049

22,049

22,049

66,148

GESAMTKOSTEN

194,507

263,017

171,403

628,927

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal von eu-LISA

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

COM(2013)519 Ausgangsbasis

113

113

113

Eingesetzte abgeordnete nationale Sachverständige

9

9

9

Eingesetzte Vertragsbedienstete

30

30

30

Bedienstete auf Zeit für die Entwicklung des Einreise-/Ausreisesystems COM(2016)194 vorbehaltlich der Annahme des Rechtsinstruments

14

14

14 114

Bedienstete auf Zeit für die Entwicklung von ETIAS COM(2016)731 vorbehaltlich der Annahme des Rechtsinstruments

7

7

7

Vertragsbedienstete für die Entwicklung von ETIAS COM(2016)731 vorbehaltlich der Annahme des Rechtsinstruments

10

12,5

25

Vertragsbedienstete für SIS-II-Neufassung Grenze/Polizei/Rückkehr COM(2016) 881, 882 und 883 vorbehaltlich der Annahme des Rechtsinstruments

4

4

4

Bedienstete auf Zeit für die Neufassung von Eurodac COM(2016) 272 vorbehaltlich der Annahme des Rechtsinstruments

2

2

2

Vertragsbedienstete für die Entwicklung von ECRIS

5

5

5

Gesamtzahl eingesetzter Bediensteter auf Zeit, einschließlich EES-, ETIAS-, Eurodac-Vorschläge

136

136

136

Gesamtzahl eingesetzter Vertragsbediensteter, einschließlich ETIAS, SIS-II-Neufassung, ECRIS-Vorschlägen

49

51,5

64

Gesamtzahl eingesetzter abgeordneter nationaler Sachverständiger, einschließlich EES, ETIAS, SIS-II-Neufassung, Eurodac, ECRIS-Vorschlägen

9

9

9

GESAMTZAHL Bediensteter auf Zeit, Vertragsbediensteter und abgeordneter nationaler Sachverständiger, einschließlich EES, ETIAS, SIS-II-Neufassung, Eurodac, ECRIS-Vorschlägen

194

196,5

209

Zusätzliche Vertragsbedienstete (Insourcing von 25 Zeitarbeitskräften + 2 Vertragsbediensteten (zur Verstärkung des Teams für Rechtsfragen und interne Prüfung))

27

27

27

Zusätzliche abgeordnete nationale Sachverständige zur Unterstützung der Umsetzung der neuen Maßnahmen, welche die entsprechende Expertise der Mitgliedstaaten benötigen.

2

2

2

Zusätzliche Bedienstete auf Zeit für das technische Unterstützungsbüro: 18 AD-Bedienstete (nach und nach), Grundlage: Artikel 9, 10, 11, 12).

(Das technische Unterstützungsbüro wird die folgenden Aufgaben haben: (a) technische Unterstützung beim Rollout der Agenda für Interoperabilität, (b) Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Angleichung der nationalen Infrastrukturen an die EU-Systeme, (c) Entwicklung von gemeinsamen zentralen IT-Lösungen zur Unterstützung von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dezentralisierter IT-Systeme sowie (d) Kontrolle und Durchführung entsprechender Forschungsaktivitäten).

Beschreibung der zu besetzenden Stellen:

- 2 Projektmanager (2 AD-Bedienstete)

- 2 Analysten/Fachleute für die Technikfolgenabschätzung und technische Ex-ante-Bewertungen (2 AD-Bedienstete)

- 2 Systemarchitekten für die Entwicklung von IT-Lösungen für die definierten Probleme (2 AD-Bedienstete)

- 1 IT-Experte für Kostenbewertung (1 AD-Bediensteter)

- 1 Datenanalyst für die Analyse der Daten und die Sicherstellung der Datenkonsistenz der unterschiedlichen Systeme (1 AD-Bediensteter)

- 2 Testexperten für die Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen, Prototyping und Tests (2 AD-Bedienstete)

- 5 Spezialisten für Sicherheit, Biometrie und Netzwerke für die Bewertung, Entwicklung und Umsetzung von IT-Lösungen (5 AD)

- 3 Forscher für die Kontrolle und Umsetzung entsprechender Forschungsaktivitäten (2 AD-Bedienstete + 1 AST-Bediensteter)

14

16

18

Zusätzliche Bedienstete auf Zeit für andere Aktivitäten (2 AD-Bedienstete)

- Finanzen und Verwaltung: 1 Sachbearbeiter für Beschaffung/Verträge (1 AD-Bediensteter)

- Netzwerk (nach der Verlagerung der vertraglichen Verpflichtungen für die Kommunikationsinfrastruktur (Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen VIS und SIS) von der Kommission an EU-LISA) (1 AD-Bediensteter)

2

2

2

Zusätzliche Bedienstete auf Zeit für zusätzliche Leitungsfunktionen (1 AD-Bediensteter als Leiter der Dienststelle und 2 AD-Bedienstete als Referatsleiter) zur Überwachung des neuen technischen Unterstützungsbüros.

3

3

3

Gesamtzahl zusätzlicher Bediensteter auf Zeit

19

21

23

GESAMTZAHL zusätzlicher Bediensteter auf Zeit, Vertragsbediensteter und abgeordneter nationaler Sachverständiger

48

50

52

GESAMTZAHL (einschließlich Mitarbeiter vorbehaltlich der Annahme der Rechtsinstrumente EES, ETIAS, SIS II, Eurodac-Neufassung und ECRIS)

242

246,5

261

Geschätzte Auswirkungen auf den Stellenplan 115

A – zusätzliche Bedienstete auf Zeit

Die folgenden zusätzlichen Mitarbeiter sind für die Erledigung der neuen Aufgaben gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung erforderlich. Diese neuen Aufgaben können nicht durch die im ursprünglichen Programm der Agentur vorgesehenen Mitarbeiter und finanziellen Mittel sowie durch die in der Arbeitskräfteerhebung 2016 verabschiedeten Erhöhungen, die jedoch nur den Bedarf für die Einrichtung von EES, ETIAS und Eurodac Neufassung abdeckten, gedeckt werden.

Um die ihr neu übertragenen Aufgaben umzusetzen, muss die Agentur ein ständiges und festes Projektteam einsetzen, dass mit dem geschäftlichen und technischen Kontext der entsprechenden Informationssysteme bei eu-LISA und in den Mitgliedstaaten vertraut ist. Das technische Unterstützungsbüro wird die folgenden Aufgaben haben:

a)technische Unterstützung für den Rollout der Agenda für Interoperabilität

Gemäß Artikel 9 und 11 wird die Agentur für weitere Maßnahmen verantwortlich sein, um die Interoperabilität der Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit zu ermöglichen. Die Aufgaben umfassen unter anderem die Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen, Prototyping und Tests. Diese Aufgaben können mit den bestehenden Ressourcen, die für den Betrieb der bestehenden Systeme und die Entwicklung zukünftiger Systeme entwickelt wurden, nicht erfüllt werden, ohne dabei die korrekte Funktion/Entwicklung dieser Systeme zu gefährden.

b)Mitgliedstaaten dabei helfen, ihre nationale Infrastruktur besser an die EU-Systeme anzupassen

Artikel 12 überträgt eu-LISA die Aufgabe, den Mitgliedstaaten Ad-hoc-Unterstützung bei der Verbindung mit Zentralsystemen zu bieten. Aufgaben können Notmaßnahmen umfassen, ähnlich denen, die während der Flüchtlingskrise an den Hotspots durchgeführt wurden, wo eu-LISA gebeten wurde, technische Bewertungen durchzuführen und Empfehlungen zu einer möglichen Angleichung der nationalen Infrastrukturen an die EU-Systeme auszusprechen, oder am Aufbau mobiler Lösungen zu arbeiten. Zusätzlich würde eu-LISA auch die Kommission zu technischen Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Systemen beraten.

c)Entwicklung von gemeinsamen zentralen IT-Lösungen, um (Gruppen von) Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dezentraler IT-Systeme zu unterstützen

Artikel 12 erlaubt es eu-LISA, auf Ersuchen von (einer Gruppe von) Mitgliedstaaten bezüglich Entwicklung, Wartung und Hosting gemeinsamer zentraler IT-Lösungen zu reagieren und damit die aus den Rechtsvorschriften der Union hervorgehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dezentralen IT-Großsystem zu erfüllen. Das Eingreifen von eu-LISA ist dort notwendig, wo die EU einen Mehrwert erbringen kann, den kommerzielle IT-Dienstleister nicht erbringen können.

eu-LISA würde eine Vorabstudie durchführen, um die Auswirkungen solcher Ersuchen – und vor allem deren finanziellen Rahmen – zu bewerten. Sobald konkrete Projekte identifiziert und mit den ersuchenden Mitgliedstaaten vereinbart sind (über eine Übertragungsvereinbarung einschließlich einzuziehender Beiträge der Mitgliedstaaten) sollten diese in den normalen eu-LISA-Programmzyklus aufgenommen werden. Auch hier ist wieder ein ständiges Team erforderlich, das mit dem geschäftlichen und technischen Kontext sowohl bei eu-LISA als auch in den Mitgliedstaaten vertraut ist, um die Vorbereitungen zu treffen und die Entwicklungen zu begleiten. Falls diese Aktivitäten zunehmen und mehrere Projekte gleichzeitig ausgeführt werden sollen, müssen die Ressourcen entsprechend angepasst werden. Beispiele für solche Aktivitäten sind die etwaige Entwicklung gemeinsamer technischer Plattformen für die Kommunikation mit Flugzeugen im Zusammenhang mit API/PNR. Eine schrittweise Erhöhung ist vorgesehen, da konkrete Projekte nach und nach identifiziert und umgesetzt werden.

d)Kontrolle und Umsetzung entsprechender Forschungsaktivitäten

Artikel 10 überträgt eu-LISA einige Aufgaben im Bereich der Forschung. Die Agentur kontrolliert die für das Betriebsmanagement seiner Systeme relevanten Entwicklungen in der Forschung. Außerdem kann sie zur Umsetzung der entsprechenden Teile des Rahmenprogramms für Forschung beitragen. Als hochspezialisierte Stelle im Bereich IT und Biometrie kann eu-LISA einen wertvollen Beitrag zu diesem Programm leisten. eu-LISA eignet sich besonders für Nachfolgeprojekte in diesem Bereich, da weder die Kommission noch die Exekutivagentur für die Forschung eine vergleichbare Fachkenntnis haben.

Zusätzlich zu den Bediensteten auf Zeit für die Umsetzung der neuen Aufgaben des technischen Unterstützungsbüros werden weitere Bedienstete auf Zeit für folgende Aufgaben benötigt:

Finanzen und Verwaltung (Stärkung der Verwaltungsunterstützung in Verbindung mit der Erhöhung des von der Agentur verwalteten Haushalts). Die externe Bewertung ist zu dem Schluss gelangt, dass es für die Agentur äußerst wichtig ist, ein echtes System für maßnahmenbezogenes Management einzurichten. Dies wird umso wichtiger, da der Agentur große Haushaltsverantwortung übertragen wird.

Das Netzwerk (die Kommunikationsinfrastruktur für den Informationsaustausch zwischen VIS und SIS), wo Verantwortlichkeiten von der Kommission an eu-LISA übertragen werden, siehe Artikel 7).

Verwaltung der Agentur: Bis 2020 wird sich die Gesamtzahl der Angestellten der Agentur gegenüber heute voraussichtlich verdoppeln. Deshalb wird die Agentur ihre Organisationsstruktur überarbeiten und insbesondere neue Führungspositionen für die Überwachung des neuen technischen Unterstützungsbüros schaffen müssen. Die externe Bewertung hat diesen Bedarf klar aufgezeigt – unabhängig davon, ob die oben beschriebenen zusätzlichen Aufgaben benannt sind (was zusätzlich zeigt, dass die Verwaltung der Agentur gestärkt werden muss).

Insgesamt müssen 23 Bedienstete auf Zeit für die oben beschriebenen Aufgaben im Stellenplan vorgesehen werden.

Funktionsgruppe

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Zusätzliche AD-Bedienstete

18

20

22

Zusätzliche AST-Bedienstete

1

1

1

GESAMT

19

21

23

B – Austausch bestehender Zeitarbeitskräfte durch Vertragsbedienstete

Es ist nachweislich nötig, einige Zeitarbeitsverträge in feste Verträge umzuwandeln, um den operativen Erfordernissen in der gegenwärtigen schwierigen Sicherheitsumgebung gerecht zu werden, um die bei der externen Bewertung der Agentur festgestellten Personalengpässe zu beheben und um Notfallpläne und gesetzliche Vorschriften zu erfüllen. Dort, wo externe Mitarbeiter besser geeignet sind, z. B. für kurzfristigen Ersatz oder als Spezialisten für zeitlich begrenzte Projekte, beabsichtigt die Agentur auch weiterhin, mit externen Mitarbeitern zu arbeiten. In vielen anderen Fällen wird die Nutzung externer Mitarbeiter jedoch als ineffektiv und ineffizient angesehen. Externe Zeitarbeitskräfte sind in vieler Hinsicht nicht mit den festangestellten Mitarbeitern der Agentur vergleichbar (die Fluktuation ist sehr hoch, die Motivation mangels langfristiger Perspektive und Entwicklungschancen niedrig; hohe Qualifikationen/Fähigkeiten sind Mangelware; es gibt keine disziplinarische Verantwortlichkeit, die Sicherheit ist in Bezug auf Zugang zu Informationen und Unternehmensressourcen begrenzt (für eu-LISA aufgrund ihres Mandats und ihrer operativen Realität besonders relevant); die Integration ist schwierig: begrenzter Zugriff auf die Infrastruktur des Unternehmens (z. B. Finanzsoftware, Dokumentenmanagementsystem, Personal)). Aus all diesen Gründen ist es im allseitigen Interesse, dass eu-LISA ihre Abhängigkeit von externen Dienstleistern verringert.

Die 25 VZÄ, die als Vertragsbedienstete angestellt werden sollen, sollen Folgendes sicherstellen:

·Deckung des wachsenden operativen Bedarfs: Die externe Bewertung hat deutlich gemacht, dass die wachsende Anzahl von IT-Systemen, die von eu-LISA verwaltet werden, sowie deren zunehmende Größe und Kapazität (vor kurzem durchgeführte Upgrades von EURODAC, Umsetzung von SIS-AFIS, Kapazitätsupgrade von VIS) sowie eine steigende operative Komplexität es erforderlich machen, einen sehr strengen operativen Rahmen zu schaffen, der hauptsächlich durch die Umsetzung von ITSM (IT Service Management) realisiert wird. Für diese Systementwicklung und für die Verwaltung benötigt die Agentur motivierte, langfristige und sicherheitsbewusste Mitarbeiter, die effizient auf kontinuierlicher Erfahrung aufbauen können. Zusätzlich wurde im Rahmen der Bewertung auch die Einrichtung einer Stelle für Bewertung und Projektmanagement (Evaluation and Project management Office, EPMO) empfohlen, um das Modell der internen Projektleitung weiterzuentwickeln. Die Einrichtung von ITSM und EPMO wurden als entscheidend gesehen.

·Sicherheit: Wichtige und sensible Planstellen, wie etwa im Projektmanagement oder in der Planung, sowie sicherheitsrelevante Planstellen sollten von integrierten, zuverlässigen und sicherheitsbewussten, langfristigen Mitarbeitern besetzt werden. Die Bewertung hat außerdem gezeigt, dass die Kompetenzen im Sicherheitsmanagement gestärkt und manche der Pflichten im Bereich der Sicherheit getrennt werden müssen.

·Notfallplanung: Die von eu-LISA betriebenen Systeme sind für das Funktionieren des Schengenraums und für die Sicherheit in Europa unerlässlich. Eine Notfallplanung ist für sie lebensnotwendig und rechtlich verpflichtend. Deshalb sollte sie nicht durch externe Mitarbeiter gefährdet werden, die unzuverlässig und unmotiviert sind und ein Sicherheitsrisiko darstellen.

·Beschaffung/Finanzen: Die externe Bewertung ist zu dem Schluss gelangt, dass es für die Agentur äußerst wichtig ist, ein echtes System für maßnahmenbezogenes Management einzurichten. Dies wird umso wichtiger, da der Agentur große Haushaltsverantwortung übertragen wird, um die bestehenden und die neuen Aufgaben und Maßnahmen umzusetzen. eu-LISA wird für ein fachgerechtes, korrektes und effizientes Beschaffungs- und Finanzmanagement zusätzliche Mitarbeiter benötigen. Auch für diese Aufgaben, die nicht für Zeitarbeitskräfte geeignet sind, besteht Bedarf an motivierten, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Mitarbeitern, die die Agentur und ihre Bedürfnisse kennen.

Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass zwei Vertragsbedienstete benötigt werden, um Folgendes sicherzustellen:

Zur Verstärkung des Rechtsteams von eu-LISA (1 Vertragsbediensteter), um die Qualität aller juristischen Arbeiten zu verbessern und um eu-LISA den Aufbau einer internen Rechtsabteilung zu ermöglichen, die in der Lage ist, die rechtlichen Auswirkungen ihrer angedachten Maßnahmen zu bewerten.

Zur Verstärkung des internen Rechnungsprüfungsteam, um die Umsetzung des jährlichen internen Rechnungsprüfungsplans sicherzustellen (1 Vertragsbediensteter) und um die interne Kapazität aufzubauen, alle notwendigen Ex-ante-Bewertungen durchzuführen.

Zwei abgeordnete nationale Sachverständige werden benötigt, um das notwendige Fachwissen über nationale IT-Umgebungen beizusteuern. Nur so ist es möglich, bei der Gestaltung von IT-Lösungen geeignete technische Antworten zu finden, und der bestehende Pool an abgeordneten nationalen Sachverständigen muss angesichts der neuen Aufgaben verstärkt werden.

In der gegenwärtigen Sicherheitsumgebung, in der IT-Systeme und Interoperabilität für die angestrebten Lösungen zur Stärkung der Sicherheit auf europäischer Ebene eine große Rolle spielen, leistet eu-LISA einen wichtigen Beitrag. Für die Mitgliedstaaten und die Kommission muss die Agentur verlässliche IT-Systeme für Grenzmanagement und Sicherheit verwalten, um Sicherheitslücken in der IT-Infrastruktur zu schließen und um eine Interoperabilität zu erreichen.

In diesem Zusammenhang ist es für den Erfolg unerlässlich, eu-LISA einen verlässlichen Personalpool zur Verfügung zu stellen, sodass die angestrebte Festanstellung der Mitarbeiter so bald wie möglich erfolgen sollte.

Vertragsbedienstete

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Insgesamt

27

27

27

Abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Insgesamt

2

2

2

Neueinstellungen erfolgen immer im ersten Halbjahr des Rechnungsjahres.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf für die zuständige GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in vollen Beträgen (oder höchstens mit einer Dezimalstelle)

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

14,5

14,5

14,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 116

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 117

- am Sitz 118

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

14,5

14,5

14,5

In der GD HOME wird zusätzliches Personal benötigt, um die neuen Aktivitäten der Agentur zu überwachen. Für die neuen Systeme werden neuere Beratergruppen eingerichtet, an denen die Kommission teilnimmt und an deren Vorbereitung sie mitwirkt. Zusätzlich werden alle neuen Aufgaben der Agentur zur Erstellung technischer Berichte, der Organisation von Pilotprojekten und zur Erstellung von Konzeptnachweisen führen, die von den Kommissionsdienststellen überarbeitet und überwacht werden müssen. Dazu muss das sehr kleine technische Team der GD HOME verstärkt werden. Außerdem kommen noch 1,5 VZÄ dazu, um die Arbeit der GD JUST an der Entwicklung des ECRIS-TCN abzudecken und um die Vorbereitung der notwendigen Durchführungsrechtsakte zu den Spezifikationen des Systems zu ermöglichen. 9,5 zusätzliche Stellen sind zusätzlich zu den bestehenden 6,5 Stellen in den Generaldirektionen HOME und JUST erforderlich.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Koordinierung und Kontrolle der Agentur durch die Kommission: Zusätzlich zu den 5 bestehenden VZÄ wird noch 1 Sachverständiger für Biometrie benötigt, sowie 2 allgemeine IT-Sachverständige 1 Sicherheitsexperte, 1 Mitarbeiter für Finanzen und 3 Referenten für die Kontrolle des Verwaltungsrats/der Beratergruppe und die Folgenabschätzung/Ex-ante-Bewertung für die GD HOME sowie 1,5 VZÄ für die GD JUST.

Externes Personal

Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 119

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 120

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel 6313

Beitrag Schengen-assoziierter Staaten (CH, NO, LI, IS)

p.m.

p.m.

p.m.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

18.0207 eu-LISA

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Gemäß den entsprechenden Verträgen soll der Haushalt einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, beinhalten.

(1) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der {Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist}, und über der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung). ABl. L 180 vom 9.6.2013.
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit (COM(2016) 205 final vom 6.4.2016).
(3) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=32600&no=1
(4) COM(2017) 261 final.
(5) http://bookshop.europa.eu/is-bin/INTERSHOP.enfinity/WFS/EU-Bookshop-Site/en_GB/-/EUR/ViewPublication-Start?PublicationKey=DR0116464
(6) COM(2017) 346 vom 29.6.2017.
(7) SWD(2017) 249 vom 29.6.2017.
(8) Bestimmte betriebs- und sicherheitsrelevante Aufgaben bezüglich DubliNet wurden durch eine am 31. Juli 2014 zwischen der Agentur und dem Generaldirektor HOME geschlossene Dienstleistungsvereinbarung an eu-LISA übertragen. Die Kommission behielt die Zuständigkeit für den Haushaltsplan und vertragliche Fragen. DubliNet soll rechtlich durch eine Bestimmung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 bezüglich des Vorschlags zur Neufassung von Eurodac an die Agentur übertragen werden. COM(2016) 272 final vom 4.5.2016.
(9) Der Betrieb von VISION (Schengen-Konsultationsnetz) wurde durch eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten und den Ländern, die VISION verwenden (Island, Liechtenstein und Norwegen) und die durch den Ratsvorsitz der Europäischen Union vertreten wurden, am 27. Mai 2013 auf eu-LISA übertragen.
(10) Während der Verhandlungen zum Maßnahmenpaket „Intelligente Grenzen“, das von der Kommission am 28. Februar 2013 verabschiedet wurde, kam eine Reihe technischer, betrieblicher und kostenrelevanter Fragen auf, die näher untersucht werden sollten. Am 4. Februar 2014 billigte der AStV einen Konzeptnachweis, der aus einer durch die Kommission geleiteten Übung sowie einer durch eu-LISA durchzuführende Testphase oder einem Pilotprojekt bestehen sollte. Das Pilotprojekt wurde durch eine Übertragungsvereinbarung in die Zuständigkeit von eu-LISA übergeben und 2015 erfolgreich durchgeführt.
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(12) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final vom 6.4.2016).
(13) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2016) 270 final vom 4.5.2016).
(14) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und Genehmigungssystems und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) Nr. 2016/794 und (EU) Nr. 2016/1624 (COM(2016) 731 final vom 16.11.2016).
(15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit (COM(2016) 205 final vom 6.4.2016).
(16) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (COM(2016) 882 final vom 21.12.2016); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JHA des Rates und des Beschlusses 2016/261/EU der Kommission (COM(2016) 883 final vom 21.12.2016);
(17) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der {Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist}, zur Identifizierung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sowie auf Antrag der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) (COM(2016) 272 final vom 4.5.2016).
(18) Der siebte Fortschrittsbericht „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion“ lud das Europäische Parlament und den Rat zu einer gemeinsamen Diskussion der weiteren Schritte zur Umsetzung der Interoperabilität gemäß der Mitteilung ein. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Vorschläge am 26. Mai 2017 dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments sowie am 9. Juni 2017 den Mitgliedstaaten bei der Sitzung des Rates (Justiz und Inneres) vorstellen und jeweils besprechen. Es wird erwartet, dass die drei Organe auf der Grundlage dieser Gespräche im Herbst 2017 trilaterale Sitzungen auf fachlicher Ebene abhalten, um die weiteren Schritte zur Umsetzung der Interoperabilität gemäß dieser Mitteilung der Kommission zu besprechen – einschließlich der operativen Bedürfnisse für Grenzmanagement und Sicherheit sowie der Frage nach der Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und der vollständigen Wahrung der Grundrechte. Ziel ist es, so bald wie möglich und spätestens Ende 2017 eine gemeinsame Linie bezüglich der weiteren Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung der Interoperabilität der Informationssysteme bis 2020 zu finden. Auf dieser Basis wird die Kommission im Frühjahr 2018 einen Legislativvorschlag zur Interoperabilität vorlegen. Parallel zu den gemeinsamen Gesprächen der drei Organe, und ohne deren Ausgang vorwegzunehmen, werden die Kommission und eu-LISA im Laufe des Jahres 2017 im Rahmen von technischen Studien und Konzeptnachweisen weitere technische Analysen über die vorgeschlagenen Lösungen zur Interoperabilität durchführen müssen. Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Fortschritte bei den technischen Analysen informieren. Mit Informationen aus dem Austausch mit dem Europäischen Parlament und dem Rat arbeitet die Kommission intensiv an der baldmöglichen Vorlage eines Legislativvorschlags zur Interoperabilität.
(19) Beschluss 2008/615/JI des Rates (23.6.2008).
(20) Richtlinie (EU) 2016/681 (27.4.2016).
(21) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung und Unterstützung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ECRIS-TCN) (COM(2017) 344 vom 29.6.2017).
(22) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der {Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist}, und über der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (ABl. L 180 vom 9.6.2013).
(23) COM(2015) 185 final vom 28.4.2015.
(24) COM(2015) 240 final vom 13.5.2015.
(25) ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
(26) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(27) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40).
(28) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(29) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(30) Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).
(31) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(32) Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011).
(33) Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 6) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 16).
(34) http://bookshop.europa.eu/is-bin/INTERSHOP.enfinity/WFS/EU-Bookshop-Site/en_GB/-/EUR/ViewPublication-Start?PublicationKey=DR0116464  
(35) COM(2017) 346 vom 29.6.2017.
(36) Die das EES betreffenden Änderungen sind im EES-Vorschlag vorgesehen. Sie könnten in der Endphase der Verhandlungen mit dem EP und dem Rat noch geändert werden.
(37) Die DubliNet betreffenden Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind im Vorschlag für die Eurodac-Neufassung vorgesehen und von dessen Annahme abhängig. Der Betrieb von DubliNet wurde der Agentur schon im Wege eines Rahmenvertrags zwischen der Generaldirektion Inneres und eu-LISA vom 31.7.2014 übertragen.
(38) Die das ETIAS betreffenden Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind nicht im ETIAS-Vorschlag vorgesehen, könnten aber während der Verhandlungen in den Text aufgenommen werden. Sie sind auf jeden Fall von der Annahme des Vorschlags abhängig.
(39) Die Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind nicht in den Vorschlag für die Dublin-Neufassung aufgenommen worden und auf jeden Fall von dessen Annahme abhängig.
(40) Die Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind in den ECRIS-TCN-Vorschlag aufgenommen worden und von dessen Annahme abhängig.
(41) TESTA-ng ist ein Projekt, das in Form eines Netzwerkdienstes auf der Grundlage von Artikel 3 des Beschlusses Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen entwickelt wurde (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).
(42) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(43) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(44) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(45) Beschluss der Kommission vom 11.6.2014 zur Verabschiedung einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (C(2014) 3486 final). Diese Absichtserklärung ist am 18. Juni 2014 in Kraft getreten.
(46) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. September 2011.
(47) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(48) Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(49) Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).
(50) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(51) Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).
(52) Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1).
(53) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(54) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(55) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
(56) COM(2017) 346 vom 29.6.2017.
(57) COM(2017) 134 vom 23.3.2017. Anhang 2 dieser Mitteilung enthält die allgemeinen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Herstellung der Interoperabilität oder zumindest eines geeigneten Umfelds für mehr Interoperabilität bei der Konzeption, Umsetzung und Verwaltung europäischer öffentlicher Dienstleistungen.
(58) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
(59) Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 280 vom 3.10.2009, S. 20).
(60) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(61) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(62) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(63) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission. COM(2016) 883 final.
(64) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(65) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(66) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(67) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(68) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(69) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(70) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(71) ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
(72) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(73) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(74)

   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(75) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(76) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(77) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.
(78) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(79) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(80) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(81) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(82) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
(83) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.
(84) Die das EES betreffenden Änderungen sind im EES-Vorschlag vorgesehen. Sie könnten in der Endphase der Verhandlungen mit dem EP und dem Rat noch geändert werden.
(85) Die DubliNet betreffenden Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind im Vorschlag für die Eurodac-Neufassung vorgesehen und von dessen Annahme abhängig.
(86) Die das ETIAS betreffenden Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind nicht im ETIAS-Vorschlag vorgesehen, könnten aber während der Verhandlungen in den Text aufgenommen werden. Sie sind auf jeden Fall von der Annahme des Vorschlags abhängig.
(87) Die Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind nicht in den Vorschlag für die Dublin-Neufassung aufgenommen worden und auf jeden Fall von dessen Annahme abhängig.
(88) Die Änderungen zur eu-LISA-Verordnung sind in den ECRIS-TCN-Vorschlag aufgenommen worden und von dessen Annahme abhängig.
(89) Dies ist derzeit nur Eurodac, jedoch wird auch das ECRIS-TCN die EuroDomain nutzen.
(90) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006, des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (COM(2016) 883 final).
(91) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(92) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 4).
(93) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(94) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(95) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(96) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(97) Die Entwicklung des ECRIS-TCN wird über das Programm „Justiz“ finanziert und für Rubrik 3 haushaltsneutral sein.
(98) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der {Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist}, und über der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung). ABl. L 180 vom 9.6.2013.
(99) COM(2015) 185 final, 28.4.2015.
(100) COM(2015) 240 final, 13.5.2015.
(101) COM(2016) 205 final, 6.4.2016.
(102) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(103) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(104) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(105) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(106) Die Ausgangsbasis enthält 2018 keine zusätzlichen Vertragsbediensteten
(107) Der Zusatzhaushalt beinhaltet 23 Bedienstete auf Zeit, 2 Vertragsbedienstete und 2 abgeordnete nationale Sachverständige (siehe Abschnitt 3.2.3).
(108) Möglicherweise wird eine umfangreiche Rückstellung für Baukosten notwendig, um den Standort in Straßburg so zu erweitern, dass mehr Platz für Hosting und die Entwicklung weiterer Systeme vorhanden ist. eu-LISA ist gerade dabei, den Bedarf einzuschätzen. Wenn der Bedarf bestätigt wird, wird eu-LISA das Baugenehmigungsverfahren im Europäischen Parlament und dem Rat durchlaufen, und die erforderlichen Budgetrückstellungen würden über das Verfahren zum Haushaltsplanentwurf eingebracht (HE 2019) werden.
(109) Die Übertragung der Kommunikationsinfrastruktur erfolgt einerseits gemäß Artikel 19a Absatz 9 der EES-Verordnung, die 2017 zur Verabschiedung vorgesehen ist, für VIS im Jahr 2018, und nach der Verabschiedung der überarbeiteten eu-LISA-Verordnung für SIS (siehe auch Fußnote 19).
(110) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(111) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(112) Das Insourcing von Mitarbeitern wurde abgezogen, wie in der Anmerkung zum Haushaltsentwurf 2018 von eu-LISA vermerkt.
(113) Die künftige EES-Verordnung wird nach ihrer Verabschiedung Artikel 26 der VIS-Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 ändern; dadurch wird sechs Monate nach Inkrafttreten der EES-Verordnung die Verwaltungsbehörde für die Verwaltungsaufgaben des VIS im Zusammenhang mit der bisher durch die Kommission verwalteten Kommunikationsinfrastruktur verantwortlich sein. Die Bestimmung der künftigen EES-Verordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Übertragung des entsprechenden Haushalts (etwa 50 % der 19,221 Mio. EUR für VIS und SIS zusammen) an die Agentur dar; dies gilt auch, wenn die neue eu-LISA-Verordnung, an die dieser Finanzbogen zu Rechtsakten angehängt ist, bis dahin noch nicht verabschiedet ist.
(114) Es werden 14 Stellen für die Entwicklung des Einreise-/Ausreisesystem zu den im Stellenplan vorgesehene Planstelle von eu-LISA hinzugefügt. Die Anzahl der Stellen für 2020 und die folgenden Jahre wird im Laufe der Vorbereitung des EU-Haushaltsentwurfs für 2020 neu bewertet, um dem spezifischen Bedarf für den Betrieb des Systems rund um die Uhr gerecht zu werden.
(115) Die zusätzlichen, in den untenstehenden Tabellen aufgeführten Mitarbeiter beinhalten keine Bediensteten auf Zeit/Vertragsbediensteten, deren Einstellung von der Verabschiedung der Rechtsinstrumente EES, ETIAS, SIS II und der Eurodac-Neufassung abhängt.
(116) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(117) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(118) Hauptsächlich für den Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
(119) Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rats (EU, Euratom), in der der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 festgelegt ist.
(120) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.