Brüssel, den 7.6.2017

COM(2017) 294 final

2017/0125(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

{SWD(2017) 228 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Präsident Juncker hat die Europäische Verteidigungspolitik in seinen politischen Leitlinien vom Juli 2014 zu einem Handlungsschwerpunkt erklärt. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Union nach Jahrzehnten des Friedens und der Stabilität sich nun mit einer zunehmenden Instabilität und neu aufkommenden Sicherheitsbedrohungen konfrontiert sieht. Infolge dieses im Wandel begriffenen Sicherheitsumfelds ist es deutlich geworden, dass den Erwartungen der EU-Bürgerinnen und -Bürger und unserer Partner nur durch gemeinsame Investitionen in den Ausbau der Sicherheit und in die Kooperation auf allen Ebenen Rechnung getragen werden kann. Damit Europa mehr Verantwortung für seine Verteidigung übernehmen kann, ist es von grundlegender Bedeutung, in der gesamten Verteidigungsindustrie der Europäischen Union die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Innovation zu fördern.

Der vorliegende Vorschlag für ein „Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich“ (im Folgenden „das Programm“) zielt auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union ab, einschließlich der Cyberabwehr. Zur Verwirklichung dieser Ziele könnten hauptsächlich folgende Maßnahmen dienen: bessere Nutzung der Ergebnisse im Bereich der Verteidigungsforschung, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien sowie Verstärkung der Kooperations-Bemühungen der Mitgliedstaaten, damit sichergestellt werden kann, dass die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung die gegenwärtigen und künftigen Anforderungen Europas im Bereich Sicherheit in vollem Umfang erfüllen kann. Dies würde im Ergebnis dazu beitragen, die strategische Autonomie der Union zu verbessern und ihre Fähigkeiten zu einem gemeinsamen Handeln mit den Partnern zu stärken.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im November 2016 verabschiedete die Kommission den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, in dessen Rahmen Maßnahmen festgelegt werden, die für eine Vertiefung der europäischen Verteidigungszusammenarbeit und eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie erforderlich sind. Der Europäische Verteidigungs-Aktionsplan zielt darauf ab, die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu fördern, damit sie die gegenwärtigen und künftigen Anforderungen Europas im Bereich Sicherheit und Verteidigung in vollem Umfang erfüllen kann. Der Europäische Rat begrüßte diese Initiative und die Kommission wurde ersucht, in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2017 Vorschläge vorzulegen.

Den Kernvorschlag des Europäischen Verteidigungs-Aktionsplans bildet die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) zur Förderung der Innovation in gemeinsame Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und technologien. Der Fonds wird aus zwei unterschiedlichen jedoch sich gegenseitig ergänzenden Fenstern gebildet, nämlich dem Forschungsfenster und dem Fähigkeitenfenster, in deren Rahmen der gesamte Zyklus der industriellen Entwicklung von der Forschung bis zur Markteinführung von Produkten abgedeckt wird.

Im Rahmen des Forschungsfensters schafft die Kommission Mechanismen zur Ausrichtung der Unions-Finanzierung auf die gemeinsame Forschung im Bereich Verteidigung, insbesondere mithilfe der jüngst eingeleiteten vorbereitenden Maßnahme.

Der Vorschlag für das Programm wird Initiativen zur Finanzierung gemeinsamer Forschung im Bereich Verteidigung ergänzen und eine Weiterentwicklung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung gewährleisten und auf diese Weise einen Beitrag zur Innovationsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie und ihrer Wettbewerbsfähigkeit leisten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Europäische Verteidigungs-Aktionsplan, und folglich auch das Programm, stehen voll und ganz in Einklang mit den Unionsinitiativen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Insbesondere stimmt das Programm mit dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung der Globalen Strategie 2016 überein, der die Grundlage für eine neue Stufe ehrgeiziger, vom Europäischen Rat gebilligter 1 Unionspläne sowie der Maßnahmen zu seiner Umsetzung bildet. Das Programm steht darüber hinaus im Zusammenhang mit der gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO vom Juli 2016, die vom Präsidenten des Europäischen Rates, dem Kommissionspräsidenten und dem Generalsekretär der NATO unterzeichnet wurde. Die Kommission wird sicherstellen, dass andere sicherheitspolitische Maßnahmen, wie beispielsweise die Cybersicherheitsstrategie, mit dem Programm im Einklang stehen.

Mit dem vorgeschlagenen Programm wird die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien gefördert. Dabei werden die von den Mitgliedstaaten gemeinsam innerhalb der Union im Rahmen des Plans zur Fähigkeitenentwicklung vereinbarten Prioritäten berücksichtigt. Im Ergebnis werden damit die Interessen der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung gefördert.

In dem vorgeschlagenen Programm wird auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durchgeführt werden könnten. Mit der Billigung höherer Kofinanzierungsraten für solche Maßnahmen werden mit diesem Programm im Ergebnis Anreize für eine Beteiligung an diesem erweiterten europäischen Rahmen für Verteidigungszusammenarbeit geschaffen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Im vorliegenden Verordnungsentwurf werden Maßnahmen mit Bezug zur Verteidigungsindustrie der Union vorgeschlagen. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dies steht im Einklang mit der Zielsetzung des Verordnungsentwurfs, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das industrielle Potenzial für Innovation und technologische Entwicklung durch die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in allen Mitgliedstaaten ausgeschöpft wird.

Subsidiarität

Die Förderung einer besseren Ausschöpfung von Ergebnissen der Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung im Bereich Verteidigung durch die Nutzung einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ist eine Maßnahme die inhärent durch ihren grenzübergreifenden Charakter gekennzeichnet ist. Mehrere Mitgliedstaaten sind gleichzeitig betroffen, sodass die Förderung in diesem Sinne nicht in zufriedenstellender Weise von den einzelnen Mitgliedstaaten bewerkstelligt werden kann.

In der Tat unterstreichen die Herausforderungen, mit denen sich die Verteidigungsindustrie der Union heute konfrontiert sieht, eindeutig die Notwendigkeit konzertierter Maßnahmen. Der europäische Verteidigungssektor weist ein niedriges Investitionsniveau auf und ist durch eine Fragmentierung entlang der nationalen Landesgrenzen und folglich durch dauerhafte Doppelarbeit gekennzeichnet. Darüber hinaus werden bei der Betrachtung der in der Union verfügbaren Verteidigungsindustrien zunehmende Engpässe, veraltete Technologien sowie das Fehlen neuer, insbesondere in Kooperation durchgeführter Programme sichtbar.

Durch eine grenzübergreifende Kooperation können die Größenvorteile stärker genutzt werden, indem Doppelarbeit verringert und die Entwicklung der erforderlichen Produkte und Technologien ermöglicht wird. Der Umfang dieser Zusammenarbeit ist jedoch weiterhin begrenzt und die überwiegend nicht koordinierten nationalen politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich 2 wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Verteidigungsindustrie der Union aus.

Maßnahmen auf der Ebene der Union werden einen Mehrwert schaffen, indem die Kooperation in der Verteidigungsindustrie durch positive Anreize und Konzentration auf Projekte in der Entwicklungsphase weiter gefördert wird, die auf ausschließlich nationaler Ebene aufgrund der Kosten und damit verbundenen Risiken nicht erfolgreich durchgeführt werden können.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Verhältnismäßigkeit der Unionsmaßnahme ist durch die Schwerpunktlegung auf den Bereich mit dem stärksten Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors gewährleistet, d. h. die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Maßnahmen in der Entwicklungsphase. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Entwicklungsphase um eine der mit den meisten Risiken behafteten Phasen und somit um einen der wichtigsten Engpässe in der Kette der technologischen Entwicklung eines Projekts handelt, wird die Union im Hinblick auf die Förderung kooperativer Entwicklungsprojekte die Entwicklungskosten von Verteidigungsprodukten und -technologien teilweise übernehmen.

Darüber hinaus kommen nur Maßnahmen mit Bezug zu in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, da sie durch die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen eindeutigen Mehrwert aufweisen.

Gleichzeitig wird mit dem Tätigwerden der Union die Förderung von Maßnahmen auf nationaler Ebene keinesfalls konterkariert oder dieser vorgegriffen. Es werden durch die Bereitstellung einer Unterstützung seitens der Union dort, wo diese am dringendsten benötigt wird, lediglich zusätzliche Anreize dafür geschaffen, die schwierigste Phase einiger dieser Maßnahmen durchzuführen.

Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt zur Einrichtung des Programms eine Verordnung vor. Diese stellt das geeignetste Rechtsinstrument dar, da sich nur vermittels einer Verordnung, mit ihren unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften, das für die Einrichtung und Durchführung eines auf die europaweite Förderung einer Industriebranche abzielenden Finanzierungsprogramms der Union erforderliche notwendige Maß an Einheitlichkeit erzielen lässt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es gibt keine bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dieser spezifischen Maßnahme, da bisher keine anderen Initiativen der Union vorhanden waren, die auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie abzielten, und dabei spezifisch auf die Entwicklungsphase einer Maßnahme im Verteidigungssektor abzielten. Folglich wurden keine vorherigen Ex-post-Bewertungen oder Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften für eine vergleichbare Rechtsetzungsinitiative durchgeführt.

Konsultation der Interessenträger

Die Mitgliedstaaten wurden im Verlauf der Ausarbeitung des Vorschlags im Rahmen regelmäßiger Sitzungen konsultiert. Auch andere Interessenträger wurden dementsprechend konsultiert und wurden ordnungsgemäß über die Absicht der Kommission unterrichtet, einen solchen Gesetzgebungsvorschlag vorzubereiten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine vorbereitende Studie zur möglichen Mittelausstattung des Programms wurde von der Kommission in Auftrag gegeben. Die Studie untersucht die bestehenden Engpässe bei der Anbahnung von Zusammenarbeitsvorhaben für Entwicklungsprogramme und stellt Reflexionselemente bereit, die im Hinblick auf eine Optimierung der Maßnahme der Union zu berücksichtigen sind.

Folgenabschätzung

Grundlage des Vorschlags bildet die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die für eine Analyse der Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorschlags erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Europäische Rat vom 15. Dezember 2016 die Kommission darum ersuchte, „im ersten Halbjahr 2017 Vorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zu unterbreiten, einschließlich eines von den Mitgliedstaaten zusammen vereinbarten Fensters für die gemeinsame Fähigkeitenentwicklung“ 3 , ist der Vorschlag dringlich und wird ohne eine entsprechende Folgenabschätzung unterbreitet.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Verordnungsvorschlag ist nicht Teil des REFIT-Programms und dürfte nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht mit dem Schutz der Grundrechte im Einklang.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des vorgelegten Vorschlags auf den Haushalt der Union werden im Finanzbogen dargestellt, der dem Vorschlag beigefügt ist. Der erforderliche Aufwand lässt sich mit den verfügbaren Ressourcen bestreiten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission sollte regelmäßig ihre Maßnahmen überwachen und die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse überprüfen sowie die Synergien mit anderen ergänzenden Programmen der Union oder mit nationalen, von der Union kofinanzierten Programmen bewerten. Zudem ist vorgesehen, dass die Kommission unabhängige externe Bewertungen durchführen kann, um die Auswirkungen und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen im Rahmen dieses Programms gegebenenfalls zu bewerten. Die Kommission sollte einen Evaluierungsbericht über das Programm ausarbeiten und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. In dem Bericht sind insbesondere die Fortschritte bei der Verwirklichung der im Vorschlag festgelegten Zielsetzungen zu beurteilen sowie die grenzüberschreitende Beteiligung der KMU im Rahmen des Programms sowie der Beitrag der KMU zur globalen Wertschöpfungskette zu analysieren.

In der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden erweiterte Überwachungs- und Beurteilungstätigkeiten auf der Grundlage bereits erfasster und von verschiedenen, im europäischen Verteidigungssektor tätigen Einrichtungen veröffentlichter Daten vorgeschlagen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Grundlage für die Einrichtung des Programms bilden die Bestimmungen von Artikel 173 AEUV. Sein übergeordnetes Ziel wird darin bestehen, die Kapazitäten der Verteidigungspolitik der Union im Hinblick auf die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken, indem Maßnahmen in ihrer Entwicklungsphase gefördert werden. Als Begünstigte im Rahmen des Programms kommen Unternehmen mit Sitz in der Union in Frage. Das Programm wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erstellt.

Die vorgeschlagenen Interventionsstrategien würden in der Form finanzieller Unterstützung durchgeführt. Die Mittel aus dem Programm würden in der Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten bzw. im Wege öffentlicher Beschaffung bereitgestellt werden. Konkret würden im Rahmen des Programms folgende Maßnahmen unterstützt werden: Entwurf, Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis und Zertifizierung im Zusammenhang mit Produkten, materiellen oder immateriellen Elementen und Technologien im Bereich Verteidigung. Unterstützung kann darüber hinaus auch für Studien, Machbarkeitsstudien und sonstige Förderungsmaßnahmen gewährt werden. Diese Unterstützung gilt für Maßnahmen in der Entwicklungsphase, wobei sowohl neue Produkte und Technologien als auch die Optimierung bestehender Produkte und Technologien abgedeckt werden.

Die Maßnahme sollte im Rahmen einer Kooperation von mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Der vorgeschlagene Finanzierungsatz wird auf 20 % der Gesamtkosten der Maßnahme begrenzt sein. Die Mitgliedstaaten werden sich durch eine Bündelung nationaler Beiträge an den verbleibenden Kosten beteiligen müssen. Die Mittel der Union werden zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche eingesetzt, indem ein optimaler Anteil der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Initiierung der Zusammenarbeit genutzt wird, und als ein Instrument zur Verbesserung der Kooperation fungieren, mit dem potenzielle, in Zusammenarbeit ausgeführte Entwicklungsprogramme ermöglicht werden. Begünstigte, die eine Maßnahme im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entwickeln, kommen für eine höhere Mittelzuweisung in Frage. Die unterstützten Projekte sollten einen Beitrag zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam innerhalb der Union im Rahmen des EU-Plans zur Fähigkeitenentwicklung vereinbarten Prioritäten darstellen sowie gegebenenfalls Aspekte der regionalen und internationalen Kooperation berücksichtigen. Die zur Beantragung der Unterstützung im Rahmen des Programms eingereichten Vorschläge werden anhand von Vergabekriterien beurteilt, deren Grundlage folgende Aspekte bilden: Beitrag zur innovationsbezogenen und technologischen Entwicklung der Verteidigungsindustrien sowie zu den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union durch Förderung der Verteidigungstechnologien, die zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam innerhalb der Union vereinbarten Prioritäten beitragen, Tragfähigkeit der Maßnahme sowie Fähigkeit der Begünstigten, nachzuweisen, dass seitens der Mitgliedstaaten ein klares Bekenntnis zu einer koordinierten, gemeinsamen Herstellung und Beschaffung des Endprodukts bzw. der Endtechnologie, gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Beschaffung, vorliegt.

Die Kommission ist für die Durchführung des Programms und seine Verwaltungsstruktur verantwortlich. Sie kann jedoch im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung die Durchführung teilweise einem anderen Rechtsträger übertragen. Darüber hinaus sollte ein Anteil der Gesamtmittelausstattung für Maßnahmen eingesetzt werden, mit denen die grenzüberschreitende Beteiligung von KMU gefördert wird.

Für das Programm wird eine Mittelausstattung von 500 Mio. EUR vorgeschlagen.

2017/0125 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan, der am 30. November 2016 angenommen wurde, verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds zur Förderung von Investitionen im Bereich der gemeinsamen Forschung und Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien vor. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(2)Um zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union beizutragen, sollte ein europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden. Das Programm sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie, unter anderem in der Cyberabwehr, der Union zu fördern, indem die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen in der Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützt wird. Die Entwicklungsphase, die der Forschungs- und Technologiephase folgt, ist mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden, die die weitere Nutzung der Forschungsergebnisse hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union beeinträchtigen. Durch die Unterstützung der Entwicklungsphase würde das Programm einen Beitrag zur besseren Verwertung der Ergebnisse der Verteidigungsforschung leisten, es würde dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Produktion zu schließen und es würde alle Formen von Innovation fördern. Mit dem Programm sollten nach Artikel 182 AEUV durchgeführte Tätigkeiten ergänzt werden; es erstreckt sich nicht auf die Herstellung von Verteidigungsprodukten und -technologien.

(3)Zur besseren Nutzung von Größenvorteilen in der Verteidigungsindustrie sollte das Programm die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

(4)Das Programm sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren, d. h. vom 1. Januar 2019 bis zum 31.  Dezember 2020 laufen, während der Betrag für die Durchführung des Programms für diesen Zeitraum festgelegt werden sollte.

(5)Das Programm sollte in voller Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 umgesetzt werden. Die Förderung könnte insbesondere aus Finanzhilfen bestehen. Finanzinstrumente oder die Vergabe öffentlicher Aufträge können eingesetzt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

(6)Die Kommission kann einen Teil der Durchführung des Programms an Rechtsträger im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen. Aufgrund des Fachwissens der Europäischen Verteidigungsagentur könnte die Kommission dieser eine solche Rolle übertragen.

(7)Wegen der Besonderheiten des Sektors werden in der Praxis keine gemeinsamen Projekte zwischen Unternehmen eingeleitet, wenn die Mitgliedstaaten nicht im Vorfeld vereinbart haben, Projekte solcher Art zu unterstützen. Nach der Festlegung gemeinsamer Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten auf Unionsebene und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung gemeinsamer Initiativen auf regionaler Ebene ermitteln und konsolidieren die Mitgliedstaaten die militärischen Anforderungen und legen die technischen Spezifikationen des Projekts fest. Sie können auch einen Projektleiter ernennen, der für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Projekts verantwortlich ist.

(8)Wird eine durch das Programm geförderte Maßnahme von einem Projektleiter geleitet, der von den Mitgliedstaaten ernannt wurde, sollte die Kommission den Projektleiter vor Ausführung der Zahlungen an den Begünstigten über die förderfähige Maßnahme informieren, damit der Projektleiter gewährleisten kann, dass der Zeitplan von den Begünstigten eingehalten wird.

(9)Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte nicht den Export von Gütern, Ausrüstung oder Technologien berühren und sie sollte keine Auswirkungen auf das Ermessen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Politik im Bereich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern haben. Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte nicht die Politik der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern berühren.

(10)Da das Ziel des Programms darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu fördern, indem das Risiko in der Entwicklungsphase kooperativer Projekte gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Verteidigungsprodukten oder -technologien – insbesondere die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen, Entwurf, Prototypen, Tests, Eignungsnachweis, Zertifizierung, Durchführbarkeitsstudien und andere unterstützende Maßnahmen – förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien.

(11)Da das Programm insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme durch das Programm nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

(12)Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien wurde oft durch die Schwierigkeit behindert, sich auf gemeinsame technische Spezifikationen zu einigen. Das Fehlen oder der begrenzte Umfang der gemeinsamen technischen Spezifikationen haben zu einer zunehmenden Komplexität, zu Verzögerungen und zu überhöhten Kosten in der Entwicklungsphase geführt. Die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen sollten eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen dieses Unionsprogramms sein. Maßnahmen zur Unterstützung der Festlegung einer gemeinsamen Definition technischer Spezifikationen sollten im Rahmen des Programms ebenfalls förderfähig sein.

(13)Da das Programm auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union abzielt, sollten nur in der Union niedergelassene und unter der wirksamen Kontrolle der Mitgliedstaaten oder ihrer Staatsangehörigen stehende Rechtsträger förderfähig sein. Um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dürfen sich die Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Begünstigten und den Unterauftragnehmern im Rahmen der durch das Programm geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

(14)Förderfähige Maßnahmen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des institutionellen Rahmens der Union würden eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf einer kontinuierlichen Grundlage gewährleisten und somit einen unmittelbaren Beitrag zu den Zielen des Programms leisten. Solche Projekte sollten daher einen höheren Finanzierungssatz erhalten.

(15)Wünscht ein Unternehmenskonsortium an einer förderfähigen Maßnahme im Rahmen des Programms teilzunehmen und erfolgt die finanzielle Unterstützung durch die Union in Form einer Finanzhilfe, sollte das Konsortium eines seiner Mitglieder als Koordinator benennen, der der Kommission als Ansprechpartner dient.

(16)Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer Weise erfolgen, die den Sicherheitsinteressen der Union Rechnung trägt. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. In der Union werden die gemeinsam vereinbarten Prioritäten hinsichtlich der Verteidigungsfähigkeiten im Plan zur Fähigkeitenentwicklung festgelegt. Andere Verfahren der Union wie die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) und die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit werden die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützen. Wenn es zweckmäßig erscheint und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dient, können auch regionale oder internationale Initiativen der Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen der NATO, berücksichtigt werden.

(17)Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen tragfähig sind, sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksam zur Finanzierung einer Maßnahme beizutragen, als Vergabekriterium gelten.

(18)Um sicherzustellen, dass die geförderten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, sollten sie marktorientiert und nachfragegesteuert sein. Daher sollte der Umstand, dass sich Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie gemeinsam und möglicherweise koordiniert zu produzieren und zu beschaffen, in den Vergabekriterien berücksichtigt werden.

(19)Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten sich auf maximal 20 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten der Maßnahme beschränken, wenn es sich um Prototypen handelt; dies ist häufig die teuerste Maßnahme innerhalb der Entwicklungsphase. Bei anderen Maßnahmen in der Entwicklungsphase sollten die förderfähigen Kosten jedoch zur Gänze abgedeckt werden.

(20)Da die Unterstützung durch die Union auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors abzielt und nur die eigentliche Entwicklungsphase betrifft, sollte die Kommission keine Eigentumsrechte oder Rechte des geistigen Eigentums an den Produkten oder Technologien, die sich aus den geförderten Maßnahmen ergeben, beanspruchen. Die zur Regelung der Rechte des geistigen Eigentums anzuwendenden Bestimmungen werden von den Begünstigten in Vertragsform festgelegt.

(21)Die Kommission sollte ein mehrjähriges Arbeitsprogramm im Einklang mit den Zielen des Programms erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten (nachstehend „Programmausschuss“) unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Politik der Union hinsichtlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) als Schlüssel zu wirtschaftlichem Wachstum, zur Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur sozialen Integration in der Union, und angesichts der Tatsache, dass die geförderten Maßnahmen in der Regel eine transnationale Zusammenarbeit erfordern werden, ist es wichtig, dass das Arbeitsprogramm eine solche grenzüberschreitende Teilnahme von KMU widerspiegelt und ermöglicht und dass daher ein Anteil des Gesamtbudgets Maßnahmen solcher Art zugute kommt.

(22)Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur zu profitieren, erhält diese einen Beobachterstatus im Ausschuss der Mitgliedstaaten. Der Europäische Auswärtige Dienst sollte ebenfalls im Rahmen des Ausschusses der Mitgliedstaaten unterstützend mitwirken.

(23)Für die Auswahl der im Rahmen des Programms förderfähigen Maßnahmen sollten die Kommission oder die Rechtsträger im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 966/2012 wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung Nr. 966/2012 durchführen. Nach Bewertung der eingegangenen Vorschläge mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger wählt die Kommission die im Rahmen des Programms finanzierbaren Maßnahmen aus. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme und die Durchführung des Arbeitsprogramms sowie für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Maßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden.

(24)Das Prüfverfahren sollte für die Annahme der oben genannten Durchführungsrechtsakte angewendet werden, wobei deren erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Basisrechtsakts zu berücksichtigen sind.

(25)Die Kommission sollte zum Abschluss des Programms einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die Finanzierungstätigkeiten in Bezug auf die finanziellen Durchführungsergebnisse und wenn möglich die Auswirkungen untersucht werden. Dieser Bericht sollte auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten im Rahmen des Programms sowie die Beteiligung von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird ein Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (im Folgenden „das Programm“) für Unionsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

Artikel 2

Ziele

Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

(a)Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union durch Unterstützung von Maßnahmen in der Entwicklungsphase;

(b)Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, bei der Entwicklung von Technologien oder Produkten im Einklang mit den durch Mitgliedstaaten innerhalb der EU gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Fähigkeiten im Verteidigungsbereich;

(c)Förderung einer verbesserten Nutzung der Ergebnisse der Forschung im Bereich der Verteidigung und Beitrag zur Schließung der Lücke zwischen Forschung und Entwicklung.

Artikel 3

Mittelausstattung

Die Mittelausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2019 bis 2020 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

Artikel 4

Allgemeine Finanzierungsbestimmungen

1.    Die finanzielle Hilfe der Union kann über die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere durch:

a) Finanzhilfen

b) Finanzinstrumente

c) Vergabe öffentlicher Aufträge

2.    Die Arten der Finanzierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Methoden der Durchführung werden auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten.

3.    Die finanzielle Hilfe der Union wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt oder indirekt durch die Übertragung der Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Rechtsträger geleistet.

4.    Für den Fall, dass ein Projektleiter von den Mitgliedstaaten ernannt wurde, sollte die Kommission die Zahlung an die Begünstigten erst nach Unterrichtung des Projektleiters durchführen.

Artikel 5

Arten von Finanzierungsinstrumenten

1.    Finanzierungsinstrumente gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln von Rechtsträgern, die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 durchführen, eingesetzt werden.

2.    Die folgenden Arten von Finanzierungsinstrumenten können verwendet werden:

a) Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen

b) Darlehen oder Bürgschaften

c) Risikoteilungsinstrumente

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

1.Das Programm leistet in der Entwicklungsphase Unterstützung für Maßnahmen von Begünstigten sowohl für neue als auch für die Optimierung bestehender Produkte und Technologien in folgenden Bereichen:

(a)Entwurf eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage der Entwurf entwickelt wurde

(b)Entwurf von Prototypen eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung; ein Prototyp ist ein Modell eines Produkts oder einer Technologie, das deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann

(c)Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung

(d)Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung; der Eignungsnachweis ist das gesamte Verfahren zum Nachweis, dass der Entwurf eines Produkts/eines Bauteils/einer Technologie den spezifizierten Anforderungen entspricht; dieses Verfahren bietet objektive Nachweise dafür, welche spezifischen Anforderungen eines Entwurfs nachgewiesenermaßen eingehalten werden

(e)Zertifizierung eines Produkts oder einer Technologie für die Verteidigung; die Zertifizierung ist das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass das Produkt/das Bauteil/die Technologie den geltenden Rechtsvorschriften entspricht

(f)Studien, wie etwa Durchführbarkeitsstudien und andere begleitende Maßnahmen

2.Die Maßnahme wird im Rahmen einer Zusammenarbeit von mindestens drei Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben, durchgeführt. Die Unternehmen, die Begünstigte sind, dürfen nicht der wirksamen mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle durch den selben Rechtsträger unterliegen und sie dürfen sich auch nicht gegenseitig kontrolllieren.

3.Für die Zwecke des Absatzes 2 bedeutet „effektive Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch:

(a)das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens eines Unternehmens zu nutzen

(b)Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Geschäfts des Unternehmens gewähren.

4.Wenn es sich um Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f handelt, muss die Maßnahme auf gemeinsamen technischen Spezifikationen gründen.

Artikel 7

Förderfähige Rechtsträger

1.Begünstigte müssen in der Union niedergelassene Unternehmen sein, in denen die Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und diese im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen effektiv kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die die Teilnehmer einschließlich Subunternehmer und anderer Dritter in den im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen verwenden, während der gesamten Laufzeit der Maßnahme nicht auf dem Gebiet von Nicht-Mitgliedstaaten befinden.

2.Wenn der Begünstigte, wie in Absatz 1 beschrieben, eine Maßnahme im Sinne des Artikels 6 im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit entwickelt, kommt er für eine Erhöhung der Mittelzuweisungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Bezug auf diese Maßnahme in Frage.

Artikel 8

Erklärung der Antragsteller

Jeder Antragsteller muss schriftlichen erklären, dass er sich der geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften und Regelungen im Bereich der Verteidigung voll bewusst ist und diese einhält.

Artikel 9

Konsortium

1.Wird die finanzielle Unterstützung der Union über eine Finanzhilfe geleistet, müssen die Mitglieder eines Konsortiums, das an einer Maßnahme teilnehmen möchte, einen von ihnen zum Koordinator ernennen, der in der Finanzhilfevereinbarung benannt wird. Der Koordinator ist der wichtigste Ansprechpartner für die Mitglieder des Konsortiums in den Beziehungen zur Kommission oder der jeweiligen Fördereinrichtung, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung ist etwas anderes festgelegt oder die in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Verpflichtungen werden nicht eingehalten.

2.Die Mitglieder eines Konsortiums, das sich an einer Maßnahme beteiligt, schließen außer in hinreichend begründeten Fällen, die im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind, eine interne Vereinbarung, in der ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme (unter Einhaltung der Finanzhilfevereinbarung) festgelegt sind.

Artikel 10

Zuschlagskriterien

Für eine Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagene Maßnahmen sind anhand der folgenden kumulativen Kriterien zu bewerten:

(a)herausragende Qualität

(b)Beitrag zur Innovation und technologischen Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und damit zur Förderung der industriellen Autonomie der Union im Bereich der Verteidigungstechnologien und

(c)Beitrag zu den sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Union durch die Förderung von Verteidigungstechnologien, die zur Umsetzung der gemeinsam von den Mitgliedstaaten innerhalb der Union festgelegten Prioritäten für die Verteidigungsfähigkeiten beitragen und

(d)Tragfähigkeit insbesondere über einen Nachweis durch die Begünstigten, dass die übrigen Kosten der förderfähigen Maßnahme durch andere Mittel abgedeckt werden, beispielsweise durch Beiträge der Mitgliedstaaten und

(e)für Maßnahmen gemäß den Buchstaben b bis e des Artikels 6 Absatz 1: der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch den Nachweis durch die Begünstigten, dass Mitgliedstaaten sich dazu verpflichtet haben, das Endprodukt oder die Technologie in koordinierter Weise – unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe (falls zutreffend) – gemeinsam zu produzieren und zu beschaffen.

Artikel 11

Finanzierungssätze

1.Die finanzielle Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms darf nicht mehr als 20 % der Gesamtkosten der Maßnahme, soweit sie die Herstellung von Prototypen betrifft, betragen. In allen anderen Fällen kann die Unterstützung die Gesamtkosten der Maßnahme bis zur Gänze abdecken.

2.Eine von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 entwickelte Maßnahme kann in den Genuss einer um weitere 10 Prozentpunkte aufgestockten Finanzierung kommen.

Artikel 12

Eigentum und Rechte des geistigen Eigentums

Die Kommission darf kein Eigentum an den Produkten oder Technologien, die sich aus der Maßnahme ergeben, sowie keine Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Maßnahme beanspruchen.

Artikel 13

Arbeitsprogramm

1.Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Laufzeit des Programms an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Arbeitsprogramm muss im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen stehen.

2.Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, detailliert aufzuführen.

3.Durch das Arbeitsprogramm muss gewährleistet werden, dass ein glaubwürdiger Teil des Gesamthaushalts Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU zugutekommt.

Artikel 14

Vergabeverfahren

1.Bei der Durchführung des Programms sind Finanzmittel der Union auf der Grundlage wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/12 der Kommission 8 zu vergeben.

2.Die Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt wurden, sind von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand der Vergabekriterien gemäß Artikel 10 zu bewerten.

3.Die Kommission vergibt nach jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mittels eines Durchführungsrechtsakts die Finanzmittel für ausgewählte Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Jahrestranchen

Die Kommission kann die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilen.

Artikel 16

Ausschuss

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Europäische Verteidigungsagentur nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

Artikel 17

Überwachung und Berichterstattung

1.Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms und erstellt jährlich einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012. Zu diesem Zweck richtet die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen ein.

2.Zur Unterstützung einer besseren Effizienz und Effektivität künftiger Unionsmaßnahmen erstellt die Kommission einen nachträglichen Bewertungsbericht und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht, der auf den einschlägigen Konsultationen der Mitgliedstaaten und wichtiger Interessenträger aufbaut, soll insbesondere den Fortschritt hinsichtlich der Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 bewerten. Er soll auch die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU an Projekten, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sowie den Anteil von KMU an der globalen Wertschöpfungskette analysieren.

Artikel 18

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung oder gegebenenfalls Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2.Die Kommission und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten der Finanzhilfen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder – im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen – Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 10 Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der EU

1.2.Politikbereich(e) 

Titel 02: Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Kapitel 02 07 Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 11  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Die Verteidigungsindustrie ist eine wichtige Branche für die Wirtschaft der Europäischen Union, deren Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft durch das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich gestärkt werden sollen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1:

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie

Einzelziel Nr. 2:

Förderung und Mobilisierung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien

Einzelziel Nr. 3: 

Lückenschluss zwischen Forschung und Innovation sowie Förderung sämtlicher Innovationsformen

1.4.3.Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Erwartete Ergebnisse

Das Programm soll zur Entstehung eines Kooperationsansatzes bei den industriellen Akteuren im Verteidigungssektor der Mitgliedstaaten beitragen. Der Finanzbeitrag der EU soll eine Reihe von Entwicklungsprojekten in Gang setzen, die aufgrund ihres Kapitalbedarfs oder der damit verbundenen technischen Risiken andernfalls nicht in Angriff genommen würden, und soll die Entstehung weiterer kooperativer Forschungsvorhaben im Verteidigungsbereich bewirken.

Vom Ausbau der Kooperation erhofft man sich einerseits die Reduzierung der durch Doppelarbeit oder Verzettelung bedingten Ressourcenverschwendung und andererseits Größenvorteile. Dies würde im Laufe der Zeit zu niedrigeren Stückkosten führen, was den Mitgliedstaaten zugutekäme und sich positiv auf die Exporte auswirken würde.

Erwartete Auswirkungen:

Die Entwicklung von Verteidigungsprojekten, die direkt oder indirekt durch das Programm gefördert werden, dürfte sich positiv auf die europäische Wirtschaft auswirken. Studien zufolge haben Investitionen in die Verteidigungsbranche erhebliche positive Multiplikatoreffekte auf BIP, Steuern und Beschäftigung, was sich in etwa mit anderen wichtigen Kategorien öffentlicher Ausgaben (Verkehr, Bildung, Gesundheit) vergleichen lässt. Ferner sind Forschung und Entwicklung im Verteidigungssektor häufig der Ausgangspunkt wichtiger Spin-offs, die sowohl der Verteidigung als auch dem zivilen Sektor zugutekommen.

In der Verteidigungswirtschaft besteht die Lieferkette hauptsächlich aus KMU, was insbesondere durch die Lieferkette der wichtigsten Systemintegratoren bedingt ist. Da sich die Grenze zwischen dem zivilen Bereich und der Verteidigung immer mehr verwischt, werden sich künftig auch KMU beteiligen können, die traditionell noch nicht im Verteidigungssektor tätig sind, insbesondere jene aus den Branchen Elektronik und Software.

Längerfristig wird erwartet, dass von verteidigungsbezogenen Projekten auch ein positiver Effekt im Hinblick auf Beschäftigung und Qualifikationen ausgehen wird.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

In Anbetracht der kurzen Durchführungsfrist werden die Ergebnisse und Auswirkungen des Programms nach Beendigung der Programmdurchführung einer nachträglichen Evaluierung unterzogen.

Die Kommission gewährleistet, dass der mit der Programmdurchführung beauftragte Rechtsträger die zur Überwachung dieser Programmdurchführung erforderlichen Indikatoren einführt. Dazu gehören:

- die Anzahl der umgesetzten Kooperationsprojekte,

- der Wert der umgesetzten Kooperationsprojekte und der Umfang der Kofinanzierung,

- die Anzahl der als Konsortiumsmitglieder beteiligten Unternehmen und deren Größe (zur Erfassung der KMU-Beteiligung),

- die Anzahl der beteiligten Mitgliedstaaten,

- die Anzahl der KMU, die an Projekten im Rahmen des Programms beteiligt sind.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Für die Ausführung der mit diesem Vorschlag verbundenen Aufgaben wird es der Einrichtung eines Konsortiums durch eine interne Vereinbarung nach Artikel 9 dieser Verordnung bedürfen sowie der Ernennung eines der Konsortiumsmitglieder als Koordinator.

Die Mitglieder des Konsortiums müssen ihre fachliche Befähigung zur wirksamen Verwaltung der zugeteilten Maßnahmen nachweisen, vor allem aufgrund der begrenzten Programmlaufzeit (2 Jahre).

Die Durchführungsstelle muss mit geeigneten technischen, finanziellen und juristischen Sachverständigen besetzt sein, damit sie die Vergabe der Zuschüsse vorbereiten, die damit verbundenen Arbeiten verwalten, die an Externe vergebenen Tätigkeiten überwachen und einen hochwertigen Bericht für das Management in der Kommission abfassen können.

Die Kommission muss ebenfalls über die geeigneten Fachleute verfügen, damit sie die Arbeit der Durchführungsstelle effektiv überwachen kann.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordination, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder gegenseitige Ergänzungen). Im Sinne dieses Punkts ist der „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der Union zusätzlich zu dem Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein geschaffen worden wäre.

Die Handlungsbefugnis der EU ist in Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union begründet.

Die Projekte der Verteidigungsindustrie werden im nationalen Rahmen verwaltet und die Entwicklungsphase birgt die größten Risiken. Der europäische Verteidigungssektor weist ein niedriges Investitionsniveau auf und ist durch eine Fragmentierung entlang der nationalen Landesgrenzen und folglich durch dauerhafte Doppelarbeit gekennzeichnet. Darüber hinaus werden bei der Betrachtung der in der EU verfügbaren Verteidigungsindustrien zunehmende Engpässe, veraltete Technologien sowie das Fehlen neuer, insbesondere in Kooperation durchgeführter Programme sichtbar. Eine Kooperation über die Grenzen hinweg kann dazu beitragen, Größenvorteile besser zu erschließen, indem sie die Doppelarbeit verringert und die Entwicklung der benötigten Produkte und Technologien gestattet.

Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsunternehmen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern leidet unter der mangelnden Koordinierung und Abstimmung der Mitgliedstaaten untereinander, welche zudem eine erhebliche Belastung der nationalen Haushalte darstellen und die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) deutlich behindern.

Mit einem Tätigwerden der Union ist ein Mehrwert verbunden, weil durch positive Anreize die industrielle Kooperation im Verteidigungsbereich weiter angeregt wird und solche Projekte gezielt gefördert werden, die die Entwicklungsphase von Verteidigungsprodukten und -technologien betreffen und aufgrund der damit verbundenen Kosten und Risiken auf nationaler Ebene nicht in Angriff genommen würden.

Die Unterstützung der Europäischen Union wird die Verteidigungsindustrie in die Lage versetzen, die nötigen Gelder für Projekte bereitzustellen, die die Mittel eines einzelnen Landes häufig übersteigen würden. Die Art dieser Projekte und die anfallenden Kosten machen eine transnationale Zusammenarbeit unabdingbar.

Durch die gemeinsamen technischen Spezifikationen, die mit der Verordnung rechtlich bindend werden, werden die Mitgliedstaaten und ihre Verteidigungswirtschaft zur Entwicklung einheitlicher Normen veranlasst, die wiederum die Zusammenarbeit verbessern und effizienter machen werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das Pilotprojekt und die vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung unter Beteiligung der EDA sind Programme, die als ähnlich betrachtet werden können. Die Erfahrungen aus diesen Programmen und zwar insbesondere mit dem Lenkungsmodus werden in die Gestaltung der Verwaltung und Folgemaßnahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich einfließen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Synergieeffekte ergeben sich möglicherweise mit anderen aktuellen Verteidigungsprojekten (beispielsweise der vorbereitenden Maßnahme unter Beteiligung der Europäischen Verteidigungsagentur).

Es wird aber auch zu prüfen sein, ob es in anderen Direktionen der Europäischen Kommission Synergiepotenzial im Hinblick auf Forschung und Innovation gibt. So könnten die Projekte, die zur Unterstützung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich finanziert werden, unter anderem auch Relevanz für die Bereiche Verkehr, Kommunikation und Energie besitzen.

Im Interesse eines größtmöglichen Ertrags des investierten Kapitals ist sicherzustellen, dass die Forschungs- und Innovationsprogramme von der Kommission koordiniert werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2019 bis 31.12.2020

Finanzielle Auswirkungen: 1.1.2018 bis 31.12.2023

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 12  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Kommentare

Der indirekten Mittelverwaltung wird der Vorzug gegeben, damit dem Programm einerseits größtmögliche Flexibilität eingeräumt wird, die Europäische Kommission gleichzeitig jedoch mit allen Mitteln ausgestattet wird, um das Programm und die Mittelverwendung zu kontrollieren und zu überwachen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Nach Artikel 17 der Verordnung über das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich wird die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms überwachen und jährlich über die Fortschritte berichten, indem sie die finanziellen Aktivitäten prüft und die erzielten Ergebnisse bewertet. 

Zu diesem Zweck wird die Kommission die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen treffen, damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Daten von mit der Programmdurchführung beauftragten Rechtsträgern, Mitgliedstaaten oder Dritten zuverlässig und ohne Schwierigkeiten erhoben werden.

Werden Aufgaben in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass effiziente und wirkungsvolle Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren in die Übertragungsvereinbarung und in die Verträge/Vereinbarungen, die der beauftragte Rechtsträger mit den ausgewählten Begünstigten unterzeichnet, aufgenommen werden

Die erhobenen Daten sollen die Kommission in die Lage versetzen, einen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und unter Bezugnahme auf die Einzelziele in Punkt 1.4.2 zu erstellen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Bei den ermittelten Risiken handelt es sich um:

Zeitrisiko: Einhaltung des Zeitplans, verzögerte Durchführung

Lenkungsrisiko: Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder ihrer nationalen Verteidigungswirtschaft

Finanzielle Risiken: Kostenmanagement, zu wenige Gelder werden abgerufen (Verzögerungen), nicht förderfähige Kosten

Technische Risiken: Konkrete Entwicklungsschwierigkeiten, technische Probleme, geringere Leistungsfähigkeit

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Verwaltung der Mittel erfolgt auf indirektem Weg über eine Übertragungsvereinbarung.

Die Mehrzahl aller Mittel wird in Form von Finanzhilfen vergeben (zweite Ebene).

Die Durchführungsstelle wird die Gewährung dieser Finanzhilfen an eine Berichtspflicht koppeln, der zufolge die Begünstigten über den Koordinator des Konsortiums regelmäßig Bericht erstatten müssen (Artikel 9 der Verordnung).

In dem Vertrag oder den Vereinbarungen, der/die mit dem Koordinator des Konsortiums unterzeichnet wird/werden, werden die Pflichten des Konsortiums und insbesondere das Recht der Kommission bei fehlender oder ungenügender Durchführung der Maßnahmen oder bei Verzögerungen, ihren finanziellen Beitrag zu kürzen, einzubehalten oder zu beenden, ausführlich festgehalten.

Die Art und Häufigkeit dieser Berichterstattung wird in der Übertragungsvereinbarung mit der Kommission vereinbart:

- vorgeschriebene Berichte der Begünstigten

- Ausgabenkontrolle durch Aktenprüfungen

- Teilnahme an regelmäßigen Monitoringsitzungen (technisches und Verwaltungsmonitoring)

Beim Monitoring der Programmdurchführung wird, sofern erforderlich, die Hilfe externer technischer Sachverständiger in Anspruch genommen. Die Kommission gewährleistet, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen vor Ort erforderlichenfalls der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen angepasst werden.

Darüber hinaus wird eine Auditstrategie umgesetzt, um die Kosten des Projekts engmaschig zu überwachen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Das unter Nummer 3.2.3.2 aufgeführte Personal sollte für die Kontrolle der Mittelausführung ausreichen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

In Artikel 18 des Vorschlags wird präzisiert, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) befugt ist, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative geförderten Maßnahmen durchzuführen.

Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern und internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof oder durch OLAF, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag



GM/NGM 13

von EFTA-Ländern 14

von Kandidaten-ländern 15

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

GM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

02 07 01 Europäisches Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

02 01 04 05 – Unterstützungsausgaben für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Der Vorschlag wird nicht zu einem Anstieg der unter Teilrubrik 1a des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 veranschlagten Gesamtausgaben führen, weil die Mittelausstattung der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“, der europäischen Satellitennavigationsprogramme, des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms, des ITER-Programs und der verbleibende Spielraum zwecks Finanzierung des Beitrags des EU-Haushalts zum Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich gekürzt werden wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Finanzierungsquellen für das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich

2019

2020

Insgesamt

FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“, davon

145

32 02 01 01 – Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

32 02 01 02 – Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

32 02 01 03 – Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

09 03 03 – Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

20

20

20

10

20

20

20

15

40

40

40

25

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS und GALILEO),

davon

135

02 05 01– Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020

80

50

130

02 05 02 – Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS)

5

5

EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM, davon

15

02 06 01 – Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus)

10

5

15

ITER, davon

80

32 05 01 02 – Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

30

50

80

Verbleibender Spielraum, davon

125

Verbleibender Spielraum

55

70

125

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

1A

Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: GROW

2019

2020

2021

2022

2023

INSGESAMT

• Operative Mittel

02 07 01

Verpflichtungen

(1)

244,7

254,5

499,2

Zahlungen

(2)

146,7

201,5

100

51

p.m

499,2

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16

02 01 04 05

(3)

0,3

0,5

0,8

Mittel INSGESAMT
für die GD GROW

Verpflichtungen

=1+1a +3

245

255

500

Zahlungen

=2+2a

+3

147

202

100

51

p.m

500



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

244,7

254,5

 

 

499,2

Zahlungen

(5)

146,7

201,5

100

51

p.m

499,2

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,3

0,5

0,8

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

245

255

 

 

500

Zahlungen

=5+ 6

147

202

100

51

p.m

500

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

‚Verwaltungsausgaben‘

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018

2019

2020

2021

2022

2023

INSGESAMT

GD: GROW

• Personalausgaben

0,966

0,985

1,005

2,956

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,199

0,249

0,249

0,697

GD GROW INSGESAMT

Mittel

1,165

1,234

1,254

3,653

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insg. = Zahlungen insg.)

1,165

1,234

1,254

3,653

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018

2019

2020

2021

2022

2023

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,165

246,234

256,254

503,653

Zahlungen

1,165

148,234

203,254

100

51

503,653

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2019

2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIELE 18  

1- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie

2- Förderung und Mobilisierung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen bei der Entwicklung von Verteidigungsprodukten und -technologien

3- Lückenschluss zwischen Forschung und Innovation sowie Förderung sämtlicher Innovationsformen

- Ergebnis

2

244,7

1

254,5

3

499,2

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

244,7

1

254,5

3

499,2

GESAMTKOSTEN

2

244,7

1

254,5

3

499,2

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018

2019

2020

2021

2022

2023

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,966

0,985

1,005

2,956

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,199

0,249

0,249

0,697

Zwischensumme RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

1,165

1,234

1,254

3,653

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 19
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,165

1,234

1,254

3,653

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2018

2019

2020

2021

2022

2023

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

7

7

7

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 20

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  21

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

7

7

7

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Festlegung des Bedarfs und von konzeptionell funktionalen Vorschlägen

Sicherstellung der Sicherheitseinstufung von Daten, Aufbau und Pflege der für die Handhabung vertraulicher Informationen erforderlichen Systeme

Abfassung der erforderlichen Rechtstexte, Ausarbeitung der nötigen Folgenabschätzungen, Programmvorschläge und Kommissionsbeschlüsse

Gewährleistung einer soliden Verwaltung des Programms und Erstellung der Arbeitsprogramme

Hilfestellung bei Bewertung und Auswahl der Finanzhilfen

Gewährleistung einer gründlichen finanziellen Überwachung und Ausgabenanalyse

Überwachung der Maßnahmen und Analyse des technischen Fortschritts

Teilnahme an wichtigen Projektsitzungen

Berichterstattung an das Management

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Der Vorschlag wird aus bestimmten Haushaltslinien finanziert:

02 05 01– Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020

02 05 02 – Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS)

02 06 01 – Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus)

32 05 01 02 – Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

32 02 01 01 – Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

32 02 01 02 – Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

32 02 01 03 – Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

09 03 03 – Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

Verbleibender Spielraum

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Bitte geben Sie die kofinanzierende Stelle an. 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 154.11.2016.
(2) Siehe auch Seite 12 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu dieser Verordnung.
(3) Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15.11.2016.
(4) ABl. C […] vom […], S. […].
(5) ABl. C […] vom […], S. […].
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(10) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(11) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(12) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(13) GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel.
(14) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(15) Beitrittsländer und gegebenenfalls mögliche Kandidaten aus den Westbalkanländern.
(16) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(17) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(18) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(19) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(21) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.