19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/88


P8_TA(2017)0290

Arbeitsbedingungen und prekäre Beschäftigungsverhältnisse

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen (2016/2221(INI))

(2018/C 334/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 151 und 153,

gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel IV (Solidarität),

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (3) (Richtlinie über Leiharbeit),

unter Hinweis auf die gezielte Überarbeitung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (4) (Entsenderichtlinie) und der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (5) (Durchsetzungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der Wandel der Beschäftigungsverhältnisse und seine Auswirkungen auf die Wahrung eines existenzsichernden Arbeitseinkommens“ (13),

unter Hinweis auf die Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

unter Hinweis auf die Studie aus dem Jahr 2016, die auf Ersuchen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Parlaments zum Thema „Prekäre Beschäftigung in Europa: Muster, Tendenzen und politische Strategien“ (14), erstellt wurde,

unter Hinweis auf die am 14. Dezember 2011 eingeführte Europäische Qualitätscharta für Praktika und Lehrlingsausbildungen,

unter Hinweis auf den Quartalsbericht der Kommission über die Beschäftigungslage und die soziale Entwicklung in Europa — Herbst 2016,

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2020“,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Flexible forms of work: ‚very atypical‘ contractual arrangements“ (Flexible Arbeitsformen: „äußerst atypische“ vertragliche Vereinbarungen),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Impact of the crisis on industrial relations and working conditions in Europe“ (Auswirkungen der Krise auf die Arbeitsbeziehungen und -bedingungen in Europa) (15),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2015 mit dem Titel „New forms of employment“ (Neue Beschäftigungsformen) (16),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2016 mit dem Titel „Exploring the fraudulent contracting of work in the European Union“ (Betrügerische Vergabe von Arbeit in der Europäischen Union) (17),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht von Eurofound über die sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen (18),

unter Hinweis auf das Europäische Wörterbuch der Arbeitsbeziehungen (European Industrial Relations Dictionary) von Eurofund (19),

unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO zu den Arbeitsbedingungen,

unter Hinweis auf die Empfehlung R198 der IAO von 2006 zu Beschäftigungsverhältnissen (20) und die Bestimmungen für die Bestimmung eines Beschäftigungsverhältnisses;

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 mit dem Titel „Policies and regulations to combat precarious employment“ (Maßnahmen und Vorschriften zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse) (21),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation von 2016 mit dem Titel „Non-standard employment around the world“ (atypische Beschäftigungsverhältnisse weltweit) (22),

unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation von 2016 mit dem Titel „Building a social pillar for European convergence“ (Aufbau einer sozialen Säule für die europäische Konvergenz) (23),

unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 28 der Vereinten Nationen von 2010 zu den wesentlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf die Strategie des Europarats für die Gleichstellung der Geschlechter 2014–2017,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0224/2017),

A.

in der Erwägung, dass ungewöhnliche oder atypische Formen der Beschäftigung aufgekommen sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Arbeitnehmer in der EU, die mit befristeten oder Teilzeitverträgen ausgestattet sind, in den letzten 15 Jahren gestiegen ist; in der Erwägung, dass es wirksamer politischer Maßnahmen bedarf, um den verschiedenen Formen der Beschäftigung gerecht zu werden und Arbeitnehmer angemessen zu schützen;

B.

in der Erwägung, dass der Anteil herkömmlicher Beschäftigungsverhältnisse in den letzten 10 Jahren von 62 % auf 59 % gefallen ist (24); in der Erwägung, dass künftig möglicherweise die Mehrheit der Arbeitnehmer nicht mehr mit einem herkömmlichen Arbeitsvertrag ausgestattet sein wird, wenn sich dieser Trend fortsetzen sollte;

C.

in der Erwägung, dass unbefristete Vollzeitverträge nach wie vor den Großteil der Arbeitsverträge in der EU ausmachen und dass in einigen Wirtschafszweigen neben herkömmlichen Beschäftigungsverhältnissen auch atypische Formen der Beschäftigung zu finden sind; in der Erwägung, dass sich atypische Beschäftigungsverhältnisse negativ auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben auswirken, da sie mit unregelmäßigen Löhnen, Arbeitszeiten und Rentenbeiträgen verbunden sind;

D.

in der Erwägung, dass bei den — insbesondere im Rahmen der Digitalisierung und der neuen Technologien — aufkommenden neuen Beschäftigungsformen die Grenzen zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit verwischt werden (25), wodurch sich die Qualität der Beschäftigung verschlechtern kann;

E.

in der Erwägung, dass sich einige neue Beschäftigungsformen in vielerlei Hinsicht von herkömmlichen Beschäftigungsformen unterscheiden; in der Erwägung, dass einige das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verändern, einige den Arbeitsrhythmus und die Arbeitsorganisation, und einige gar all diese Aspekte verändern; in der Erwägung, dass dies Scheinselbstständigkeit begünstigen sowie eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Sozialschutzes verursachen, jedoch auch Vorteile mit sich bringen kann; in der Erwägung, dass der Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften größte Bedeutung zukommt;

F.

in der Erwägung, dass die Zunahme der Beschäftigungsquote in Europa nach der Wirtschaftskrise zu begrüßen ist, was jedoch teilweise auf eine Zunahme atypischer Verträge zurückzuführen ist, wodurch in bestimmten Fällen im Vergleich zu herkömmlichen Beschäftigungsformen ein höheres Risiko prekärer Arbeitsverhältnisse entstanden ist; in der Erwägung, dass bei der Schaffung von Arbeitsplätzen verstärkt Wert auf die Qualität gelegt werden muss;

G.

in der Erwägung, dass der Anteil der Teilzeitbeschäftigung seit der Krise nicht mehr abgenommen hat, während der Anteil der Vollzeitbeschäftigung in der Union immer noch unter dem Stand von vor der Krise von 2008 liegt; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote trotz des Anstiegs in den vergangenen Jahren noch immer unterhalb des im Rahmen der Strategie Europa 2020 vorgegebenen Ziels von 75 % liegt und große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen;

H.

in der Erwägung, dass unterschieden werden muss zwischen aufkommenden neuen Beschäftigungsformen einerseits und bereits bestehenden prekären Beschäftigungsverhältnissen andererseits;

I.

in der Erwägung, dass die Zuständigkeit für die Sozialpolitik zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt ist; in der Erwägung, dass die EU die Mitgliedstaaten in diesem Bereich nur ergänzen und unterstützen darf;

J.

in der Erwägung, dass die EU nur Mindestanforderungen für Arbeitsbedingungen festlegen kann, ohne eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten vorzunehmen;

K.

in der Erwägung, dass bereits eine europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, die eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie gemeinsame Maßnahmen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern ermöglicht, damit Schwarzarbeit wirksam und effizient bekämpft werden kann;

L.

in der Erwägung, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse zur Segmentierung des Arbeitsmarkts führen und Einkommensungleichheiten verschärfen;

M.

in der Erwägung, dass bislang keine gemeinsame Definition prekärer Beschäftigungsverhältnisse vorhanden ist; in der Erwägung, dass eine derartige Definition in enger Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet werden sollte; in der Erwägung, dass die Art des Vertrags allein keine Vorhersage über das Risiko einer prekären Beschäftigung zulässt, sondern dass dieses Risiko im Gegenteil von mehreren Faktoren abhängt;

N.

in der Erwägung, dass unter einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis eine freiwillige regelmäßige Vollzeitbeschäftigung auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags zu verstehen ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten jeweils über eigene Rechtsvorschriften und Verfahren verfügen, mit denen die Arbeitsbedingungen für die einzelnen Arbeitsverträge und Praktika festgelegt werden; in der Erwägung, dass es keine allgemein anerkannte Definition des Begriffs „herkömmliches Beschäftigungsverhältnis“ gibt;

O.

in der Erwägung, dass sich die jüngsten Probleme bei der Vertretung — die entweder auf Schwächen der Organisationen der Sozialpartner in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder auf Reformen in mehreren europäischen Ländern, bei denen die Rollen der Sozialpartner eingeschränkt wurden, zurückzuführen sind — negativ auf alle Beschäftigungsverhältnisse auswirken;

P.

in der Erwägung, dass einige Wirtschaftszweige wie die Landwirtschaft, das Baugewerbe und der Kunstbetrieb überdurchschnittlich stark von prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sind; in der Erwägung, dass sich prekäre Beschäftigungsverhältnisse in den letzten Jahren auch auf andere Branchen wie die Luftfahrt und das Hotelgewerbe ausgeweitet haben (26);

Q.

in der Erwägung, dass aktuellen Studien zufolge Arbeitnehmer in handwerklichen Berufen mit mittleren Qualifikationsanforderungen und Berufen mit geringen Qualifikationsanforderungen ein geringeres Einkommen und schlechtere Zukunftsaussichten haben und die intrinsische Qualität ihres Arbeitsplatzes geringer ist; in der Erwägung, dass diese Arbeitnehmer häufiger von Umwelt- und Haltungsrisiken berichten und über ein geringeres physisches und psychisches Wohlbefinden verfügen (27);

R.

in der Erwägung, dass Frauen 46 % aller Arbeitskräfte in der EU ausmachen und sie aufgrund von Diskriminierung in besonderem Maße von prekären Beschäftigungsverhältnissen betroffen sind, etwa was den Lohn betrifft; ferner in der Erwägung, dass Frauen in der EU rund 16 % weniger verdienen als Männer; in der Erwägung, dass Frauen häufiger von Teilzeitbeschäftigung, befristeten oder niedrig entlohnten Vertragsverhältnissen betroffen sind und daher ein höheres Risiko haben, in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu geraten; in der Erwägung, dass derartige Arbeitsbedingungen zu lebenslangen Einbußen bei Einkommen und Schutz — angefangen bei Löhnen über Renten bis hin zu Leistungen der sozialen Sicherheit — führen; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, unbefristet und in Vollzeit zu arbeiten, bei Männern höher ist als bei Frauen; in der Erwägung, dass Frauen besonders von ungewollter Teilzeitarbeit, Scheinselbstständigkeit und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betroffen sind (28);

S.

In der Erwägung, dass in der EU die Beschäftigungsquote von Männern höher ist als die von Frauen; in der Erwägung, dass die wichtigsten Gründe dafür, dass sich Frauen aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen, die Betreuung von Kindern und Senioren, eigene Krankheiten oder Behinderungen sowie sonstige persönliche oder familiäre Verpflichtungen sind; in der Erwägung, dass Frauen oft mit Diskriminierung und anderen Hürden konfrontiert sind, da sie entweder bereits Kinder haben oder Kinder bekommen könnten; in der Erwägung, dass alleinerziehende Mütter einem besonders hohen Risiko prekärer Arbeitsverhältnisse ausgesetzt sind;

T.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundrecht ist, das voraussetzt, dass Chancengleichheit und Gleichbehandlung in allen Lebensbereichen gewährleistet sind; ferner in der Erwägung, dass Maßnahmen, mit denen die Gleichstellung sichergestellt werden soll, auch zu einem intelligenten und nachhaltigen Wachstum beitragen;

U.

in der Erwägung, dass vielen Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen bzw. vielen Arbeitslosen kein Recht auf Elternzeit gewährt wird;

V.

in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in ein prekäres Beschäftigungsverhältnis zu geraten; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit der Mehrfachbenachteiligung für Arbeitnehmer unter 25 Jahren doppelt so hoch ist wie bei Arbeitnehmern ab 50 Jahren (29);

I.    Beiträge zu menschenwürdiger Arbeit — Arbeitsbedingungen und prekäre Beschäftigungsverhältnisse angehen

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die folgenden IAO-Indikatoren zu berücksichtigen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt:

die Arbeit wird nach den Weisungen und unter der Kontrolle einer anderen Person verrichtet;

sie bringt die Integration des Arbeitnehmers in die Organisation des Unternehmens mit sich;

sie wird ausschließlich oder hauptsächlich für eine andere Person verrichtet;

sie muss von dem Arbeitnehmer persönlich verrichtet werden;

sie wird innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens oder an dem vom Auftraggeber angegebenen oder vereinbarten Arbeitsplatz ausgeführt;

sie ist mit einer bestimmten Dauer verbunden und weist eine bestimmte Kontinuität auf;

sie erfordert bestimmte Fähigkeiten des Arbeitnehmers oder beinhaltet, dass die Geräte, Materialien und Maschinen seitens des Auftraggebers bereitgestellt werden;

der Arbeitnehmer erhält ein regelmäßiges Entgelt, das die einzige bzw. wichtigste Einkommensquelle darstellt; dies kann auch Sachleistungen wie Nahrung, Unterkunft oder Transport umfassen;

der Arbeitnehmer hat gewisse Ansprüche, etwa auf wöchentliche Ruhezeiten und Jahresurlaub;

2.

nimmt die von Eurofound verwendete Definition des Begriffs „atypische Beschäftigung“ zur Kenntnis, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse bezieht, die nicht dem herkömmlichen oder typischen Modell der regelmäßigen, unbefristeten Vollzeitbeschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber über einen langen Zeitraum entsprechen (30); betont, dass die Begriffe „atypisch“ und „prekär“ nicht synonym verwendet werden dürfen;

3.

versteht unter einer prekären Beschäftigung eine Beschäftigung, die nicht mit den internationalen und nationalen Normen und Rechtsvorschriften bzw. den Normen und Rechtsvorschriften der EU im Einklang steht und die weder ein für ein würdiges Leben notwendiges Einkommen noch ausreichenden Sozialschutz bietet;

4.

weist darauf hin, dass einige atypische Beschäftigungsformen mit höheren Prekaritäts- und Unsicherheitsrisiken verbunden sind, etwa unfreiwillige Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse, Null-Stunden-Verträge und unbezahlte Praktika;

5.

ist der festen Überzeugung, dass Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt nicht darin besteht, im Gegenzug für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit Arbeitnehmerrechte zu beschneiden, sondern vielmehr darin, ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem Arbeitnehmerschutz einerseits und der Möglichkeit für Menschen und Arbeitgeber, sich auf eine Art der Arbeit zu einigen, die den Bedürfnissen beider Seiten gerecht wird, andererseits;

6.

weist darauf hin, dass das Prekaritätsrisiko von der Art des Arbeitsvertrags, aber auch von folgenden Faktoren abhängt:

geringe bis gar keine Sicherheit des Arbeitsplatzes aufgrund des nicht dauerhaften Charakters der Arbeit, etwa bei ungewollten und oft geringfügigen Teilzeitverträgen und — in einigen Mitgliedstaaten — bei undurchsichtigen Arbeitszeiten und wechselnden Arbeitsaufgaben bedingt durch Arbeit auf Abruf;

geringer Kündigungsschutz sowie fehlender Sozialschutz im Falle einer Kündigung;

ein Entgelt, das nicht für ein würdiges Leben ausreicht;

keine oder begrenzte Sozialschutzrechte oder -leistungen;

kein oder begrenzter Schutz vor jeder Form von Diskriminierung;

begrenzte oder gar keine Aussichten auf Aufstieg im Arbeitsmarkt, Karriereentwicklung und Fortbildung;

wenige Kollektivrechte sowie eingeschränkte Rechte auf Kollektivvertretung;

ein Arbeitsumfeld, das nicht die Mindestvorschriften in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllt (31);

7.

verweist erneut auf die von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeitete Definition menschenwürdiger Arbeit zu, die wie folgt lautet: „Menschenwürdige Arbeit beinhaltet Beschäftigungsmöglichkeiten, die produktiv sind und ein gerechtes Einkommen sichern; mit Sicherheit am Arbeitsplatz und einer sozialen Absicherung verbunden sind; bessere Aussichten auf eine persönliche Weiterentwicklung bieten und die soziale Integration fördern; den Menschen die Möglichkeit geben, ihre Anliegen vorzubringen, sich gewerkschaftlich zu organisieren und an den für ihr Leben relevanten Beschlüssen mitzuwirken; und die allen Chancengleichheit und Gleichbehandlung garantieren“ (32); ersucht die IAO, diese Definition um ein existenzsicherndes Arbeitsentgelt zu ergänzen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Überarbeitung von Arbeitsvorschriften dieser Definition Rechnung zu tragen;

8.

verweist auf die Erfolgsfaktoren für bewährte Verfahren gegen prekäre Arbeitsverhältnisse hin: eine starke rechtliche Untermauerung; Einbindung von Sozialpartnern und Betriebsräten am Arbeitsplatz; Zusammenarbeit mit den entsprechenden Interessenträgern; Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Sicherheit; sektorale Orientierung; niedriger Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber; Durchsetzung durch Arbeitsaufsichtsbehörden; und Sensibilisierungskampagnen;

9.

stellt fest, dass die Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO insbesondere darauf ausgerichtet ist, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Rechte am Arbeitsplatz, Sozialschutz und sozialen Dialog sowie die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen; stellt fest, dass menschenwürdige Arbeit insbesondere folgende Aspekte umfassen sollte:

ein existenzsicherndes Einkommen unter Sicherstellung der Vereinigungsfreiheit;

Tarifverträge, die im Einklang mit den Verfahren der Mitgliedstaaten stehen;

Mitbestimmung von Beschäftigten in Unternehmensfragen im Einklang mit den Verfahren der Mitgliedstaaten;

Einhaltung von Kollektivverhandlungen;

gleiche Behandlung aller Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz;

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Sozialschutz für Arbeitnehmer und ihre Angehörigen;

Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten;

Kündigungsschutz;

Zugang zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen;

Unterstützung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für alle Arbeitnehmer; betont, dass auch die Anwendung des Arbeits- und Sozialrechts verbessert werden muss, damit diese Rechte durchgesetzt werden können;

10.

stellt fest, dass zahlreiche Faktoren, etwa die Digitalisierung und die Automatisierung, dazu beitragen, den Charakter der Arbeit zu verändern, was die Zunahme neuer Beschäftigungsformen einschließt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neue Arbeitsformen neue, maßgeschneiderte und angemessene Rechtsvorschriften erfordern, damit alle Beschäftigungsformen abgedeckt werden können;

11.

weist im Zusammenhang mit digitalen Arbeitsplätzen darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die für digitale Plattformen tätig sind, und andere Vermittler Zugang zu einem angemessenen Sozial- und Gesundheitsschutz haben sollten;

12.

betont, dass die Digitalisierung nicht nur als ein Faktor wahrgenommen werden darf, durch den Arbeitsplätze zerstört werden, sondern weist ganz im Gegenteil mit Nachdruck auf die Chancen hin, die durch die Digitalisierung für die Entwicklung und Steigerung der individuellen Kompetenzen geboten werden;

13.

betont, dass davon ausgegangen wird, dass es im Jahr 2020 etwa 756 000 unbesetzte Arbeitsplätze im IKT-Bereich geben wird, wodurch verdeutlicht wird, dass die digitalen Kompetenzen der europäischen Arbeitnehmer verbessert werden müssen;

14.

betont, dass durch die Wirtschaftskrise Migrationsbewegungen innerhalb der EU begünstigt wurden, wodurch aufgezeigt wurde, dass Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bestehen, was dazu führt, dass EU-Bürger unsicheren Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sind;

15.

betont, dass prekäre Beschäftigungsbedingungen einschließlich nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit langfristige Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden haben werden, und dass Arbeitnehmer dadurch größeren Risiken im Hinblick auf Armut, soziale Ausgrenzung und Aushöhlung ihrer Grundrechte ausgesetzt werden können;

16.

hebt hervor, dass Arbeitnehmer mit sehr kurzfristigen Verträgen oftmals ungünstigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem körperlichen Aspekt ihrer Arbeit ausgesetzt sind; betont, dass die Kombination aus einem unsicheren Arbeitsverhältnis und fehlender Kontrolle über die Arbeitszeit oft mit stressbedingten Gefahren am Arbeitsplatz zusammenhängt;

17.

betont, dass flexible oder atypische Arbeitsverhältnisse in bestimmten Wirtschaftszweigen übermäßig zum Einsatz kommen, was an Missbrauch grenzt;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur Stärkung von Arbeitnehmern, Praktikanten und Lehrlingen voranzubringen, mit denen der soziale Dialog verbessert und Tarifverhandlungen gefördert werden, damit alle Arbeitnehmer — unabhängig von ihrem Status — ihr Recht, sich zusammenzuschließen, in Anspruch nehmen und ausüben können und gemeinsam, frei und ohne direkte oder indirekte Sanktionen des Arbeitgebers Tarifverhandlungen führen können;

19.

betont die große Bedeutung der Sozialpartner, wenn es darum geht, die Arbeitnehmerrechte zu schützen, angemessene Arbeitsbedingungen, Löhne und Einkommen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten stehen, festzulegen, sowie den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Beratungsangebote und Leitlinien bereitzustellen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, berufliche Werdegänge in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern zu stärken, damit sich Menschen leichter an die sich im Laufe des Lebens ändernden Situationen anpassen können, insbesondere durch lebenslange berufliche Weiterbildung, angemessene Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Übertragbarkeit sozialer Rechte und wirksame Arbeitsmarktmaßnahmen;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen Schutz sowie gleiche Löhne für männliche und weibliche Arbeitnehmer zu fördern und sicherzustellen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsleistung erbringen, und zwar durch umfassende politische Maßnahmen, mit denen prekäre Arbeitsverhältnisse angegangen werden und ein ausreichender Sozialschutz sichergestellt wird;

22.

hebt die große Bedeutung der Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten hervor, und betont, dass sie sich auf die Überwachung, Einhaltung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie auf die Bekämpfung illegaler und unangemeldeter Arbeit konzentrieren sollten, und unter keinen Umständen als Instrument für die Kontrolle der Migration missbraucht werden dürfen; weist darauf hin, dass die schutzbedürftigsten Arbeitnehmer dem größten Diskriminierungsrisiko ausgesetzt sind, und verurteilt die Praktiken von Unternehmen aufs Schärfste, die Migranten einstellen, ohne die Rechte und Leistungen, auf die sie Anspruch haben, in vollem Umfang sicherzustellen, und sie nicht über diese Angelegenheiten aufklären; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den Arbeitsaufsichtsbehörden ausreichende Mittel bereitzustellen und so eine wirksame Überwachung sicherzustellen;

II.    Vorschläge

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, prekäre Beschäftigungsverhältnisse einschließlich nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit anzugehen, um sicherzustellen, dass alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen menschenwürdige Arbeit mit angemessener sozialer Absicherung im Einklang mit der Agenda der IAO, Artikel 9 AEUV, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Sozialcharta bieten können;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Praktiken zu bekämpfen, die zu einem Anstieg prekärer Beschäftigungsverhältnisse führen könnten und so dazu beizutragen, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel der Verringerung von Armut zu erreichen;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsplatzqualität bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen dadurch zu verbessern, dass mindestens eine Reihe von Mindeststandards im Hinblick auf den Sozialschutz geboten, Mindestlohnniveaus sichergestellt und der Zugang zu Weiterbildung und Entwicklung ermöglicht werden; betont, dass im Zuge der entsprechenden Maßnahmen Einstiegsmöglichkeiten gewahrt bleiben sollten;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Sozialversicherungssysteme ihren Zweck im Hinblick auf neue Beschäftigungsformen erfüllen;

27.

fordert die Kommission auf, im Zuge der Digitalisierung aufgekommene neue Beschäftigungsformen zu prüfen; fordert insbesondere, dass der rechtliche Status von Arbeitsvermittlern und Online-Plattformen sowie ihre Haftung geprüft werden; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (33) (die „Richtlinie über schriftliche Erklärungen“) zu überarbeiten und dabei neuen Beschäftigungsformen Rechnung zu tragen;

28.

verweist mit Nachdruck auf die Möglichkeiten, die die kollaborative Wirtschaft vor allem im Hinblick auf neue Arbeitsplätze bietet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die möglichen neuen Beschäftigungsregelungen zu prüfen, die im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft entstehen; betont, dass die Arbeitnehmer in diesem Bereich besser geschützt werden müssen, und zwar indem die Transparenz in Bezug auf ihren Status, die Bereitstellung von Informationen und die Nichtdiskriminierung verbessert wird;

29.

fordert die Kommission auf, ihre zielgerichtete Überprüfung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern fortzuführen und die Richtlinie über Leiharbeit zu überprüfen, damit soziale Grundrechte für alle Arbeitnehmer, einschließlich gleicher Bezahlung am gleichen Arbeitsplatz, sichergestellt werden;

30.

betont, dass es öffentlicher und privater Investitionen bedarf, mit denen insbesondere diejenigen Wirtschaftszweige gefördert werden, die den größtmöglichen Multiplikatoreffekt versprechen, damit für soziale Aufwärtskonvergenz und Zusammenhalt in der Union gesorgt wird und menschenwürdige Arbeitsplätze geschaffen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass KMU und Start-up-Unternehmen unterstützt werden müssen;

31.

betont, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit bekämpft werden muss, da dadurch Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen zurückgehen und prekäre, schlechte Arbeitsbedingungen sowie ein unlauterer Wettbewerb zwischen Arbeitnehmern entstehen; begrüßt die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit;

32.

weist darauf hin, dass angesichts der Anzahl der Arbeitnehmer, insbesondere junger Menschen, die derzeit ihr Herkunftsland verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat nach Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen, dringend geeignete Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, mit denen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitnehmer aus dem sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz fällt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität von Arbeitskräften in der EU weiter zu verbessern und gleichzeitig den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, Löhne und soziale Standards zu schützen und die Übertragbarkeit von sozialen Ansprüchen zu sicherzustellen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Beschäftigungs- und Sozialmaßnahmen für Gleichberechtigung und gleiche Bezahlung am gleichen Arbeitsplatz zu treffen;

33.

weist besorgt darauf hin, dass Tarifverhandlungen und der Geltungsbereich von Tarifverträgen geschwächt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, strategische Maßnahmen für den flächendeckenden Schutz von Arbeitnehmern durch Tarifverträge zu fördern, und gleichzeitig die Rolle der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände zu schützen und zu stärken;

34.

weist darauf hin, dass die Sozialpartner im Hinblick auf die Richtlinien der Union über Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverträge und Leiharbeit eine wichtige Rolle spielen, und fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern Maßnahmen zur Regulierung neuer Beschäftigungsformen zu ergreifen; fordert Eurofound auf, zu untersuchen, wie die Sozialpartner Strategien für die Sicherstellung der Arbeitsplatzqualität und der Bekämpfung prekärer Arbeitsverhältnisse entwickeln können;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass Selbstständigen, die rechtlich als Einpersonengesellschaft einzustufen sind, das Recht auf Tarifverhandlungen und das Recht der Vereinigungsfreiheit gewährt werden sollte;

36.

weist darauf hin, dass gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (34) (die Arbeitszeitrichtlinie) jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine Beschränkung der Arbeitsstunden auf eine Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen bezahlten Jahresurlaub hat; betont, dass sichergestellt werden muss, dass diese Rechte für alle Arbeitnehmer einschließlich Arbeitnehmer auf Abruf, Arbeitnehmer in geringfügiger Teilzeitbeschäftigung und Crowdworker gelten; weist darauf hin, dass die Arbeitszeitrichtlinie eine Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahme darstellt; fordert, dass die Urteile des EuGH, mit denen bekräftigt wird, dass es sich bei Zeit auf Abruf am Arbeitsplatz um Arbeitszeiten handelt, auf die Ausgleichsruhezeiten folgen müssen, durchgesetzt werden;

37.

weist darauf hin, dass geringfügige Teilzeitbeschäftigung durch geringere Sicherheit des Arbeitsplatzes, verminderte Aussichten auf berufliches Fortkommen, geringere Investitionen in Weiterbildungsmaßnahmen seitens der Arbeitgeber und einen höheren Anteil geringer Entlohnung gekennzeichnet ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu fördern, mit denen dafür gesorgt wird, dass Beschäftigte, die mehr arbeiten möchten, länger arbeiten dürfen;

38.

weist darauf hin, dass gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jeder Mensch das Recht auf Zugang zu beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass berufliche Bildung und Weiterbildung auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen offenstehen; weist darauf hin, dass Qualifizierungsmaßnahmen in einer einem schnellen Wandel unterworfenen digitalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind; weist darauf hin, dass Qualifikationsdefizite und mangelnde Übereinstimmung zwischen angebotenen und nachgefragten Fachkenntnissen zu hoher Arbeitslosigkeit beitragen; begrüßt die jüngsten Initiativen, mit denen Qualifikationsdefizite behoben werden sollen;

39.

fordert eine Kompetenzgarantie als ein neues Recht für alle Menschen in jedem Lebensabschnitt, sich grundlegende Fertigkeiten für das 21. Jahrhundert anzueignen, darunter Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeiten, digitale Kompetenzen und Medienkenntnisse, kritisches Denken, soziale Kompetenzen und entsprechende Fertigkeiten, die für eine ökologische Kreislaufwirtschaft benötigt werden, wobei den neu entstehenden Wirtschaftszweigen und wichtigen Wachstumsbranchen Rechnung getragen und dafür gesorgt wird, dass Menschen in benachteiligten Situationen in vollem Maße erreicht werden, darunter Menschen mit Behinderungen, Asylbewerber, Langzeitarbeitslose und andere unterrepräsentierte Gruppen; hebt hervor, dass Bildungssysteme integrativ sein, hochwertige Bildung auf gleichem Niveau für die gesamte Bevölkerung bieten und Menschen befähigen sollten, aktive Bürger der EU zu sein, sowie sie dazu befähigen sollten, während ihres gesamten Lebens zu lernen und sich anzupassen, insbesondere auf die Erfordernisse der Gesellschaft und des Arbeitsmarkts;

40.

betont, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen sowie in enger Absprache und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen gestaltet und umgesetzt werden sollten;

41.

weist darauf hin, dass prekäre Beschäftigungsverhältnisse nicht nur den Betroffenen schaden, sondern auch mit erheblichen Kosten für die Gesellschaft — und zwar in Form von Steuerausfällen, auf lange Sicht höheren öffentlichen Ausgaben und Unterstützung für Menschen, die unter den langfristigen Auswirkungen von Einkommenseinbußen und schwierigen Arbeitsbedingungen leiden — verbunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung unbefristeter Arbeitsverträge und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu bekämpfen;

42.

weist erneut darauf hin, dass Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft einem hohen Risiko ausgesetzt sind, in prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu geraten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf diese Bevölkerungsgruppe zugeschnittene politische Maßnahmen anzunehmen, mit denen die Probleme dieser Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus angegangen werden;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, Scheinselbstständigkeit und alle Formen illegaler Beschäftigungspraktiken, mit denen die Arbeitnehmerrechte und die Sozialversicherungssysteme ausgehöhlt werden, zu bekämpfen; bekräftigt seine Auffassung, dass die Möglichkeit der Vermeidung von Null-Stunden-Verträgen bei allen künftigen beschäftigungspolitischen Maßnahmen geprüft werden sollte;

44.

betont, dass vor allem die schutzbedürftigsten Arbeitnehmer, die von Diskriminierung, Armut und Ausgrenzung bedroht sind, in prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind; weist insbesondere darauf hin, dass das Risiko, in ein prekäres Beschäftigungsverhältnis zu geraten, für Menschen mit Behinderung, anderer Herkunft, Religion oder Weltanschauung sowie für Frauen besonders hoch ist; verurteilt alle Formen prekärer Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von der jeweiligen Vertragssituation;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass schutzbedürftige Arbeitnehmer wirksam geschützt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt zu ergreifen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und auf die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gelegt werden sollte; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen für neue Beschäftigungsformen geeignet ist;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Rechtsvorschriften, die prekäre Arbeitsverhältnisse betreffen, einer Bewertung hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Folgen zu unterziehen; hält es für notwendig, legislative und nicht legislative Maßnahmen gezielt auf die Bedürfnisse von Frauen in prekären Arbeitsverhältnissen auszurichten, da anderenfalls eine bereits überrepräsentierte Gruppe weiterhin überdurchschnittlich stark betroffen sein wird;

47.

ist der Ansicht, dass die höheren Flexibilitätsanforderungen auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls dazu führen dürfen, dass Frauen weiterhin unverhältnismäßig häufig in atypischen und unsicheren Beschäftigungsverhältnissen tätig sind;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Thema Mobbing am Arbeitsplatz — einschließlich des Mobbings schwangerer Mitarbeiterinnen und jedweder Benachteiligung weiblicher Angestellter nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub — zu überwachen und dagegen vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften zu den mit der Mutterschaft verbundenen Rechten einzuhalten und durchzusetzen, damit Frauen bei der Altersversorgung keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen; betont, dass gemäß den Empfehlungen der IAO und der Weltgesundheitsorganisation der Mutterschaftsurlaub durch wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte von schwangeren Frauen, von Müttern Neugeborener sowie von stillenden und alleinerziehenden Müttern ergänzt werden muss;

49.

bekräftigt seine Forderung danach, dass Menschen in allen Beschäftigungsverhältnissen einschließlich Selbstständige Ansprüche erwerben können, die ihnen in bestimmten Situationen, z. B. bei Arbeitslosigkeit, Gesundheitsproblemen, fortgeschrittenem Alter oder Unterbrechungen der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung, Pflege oder aus Gründen der Ausbildung, Einkommenssicherheit bieten;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei allen Arten erster Arbeitserfahrung für junge Menschen — etwa Praktika, Lehrlingsausbildungen oder Möglichkeiten im Rahmen der Jugendgarantie — angemessene Arbeitsbedingungen herrschen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Qualitätsrahmen für Praktika und Ausbildungen anzunehmen und umzusetzen, mit denen die Arbeitnehmerrechte und der Ausbildungsschwerpunkt von Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen sichergestellt wird;

51.

fordert insbesondere die Kommission sowie die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse bei Jugendlichen zu ergreifen; betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, dass die Kommission die Jugendgarantie umsetzt;

52.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, für alle jungen Menschen in allen Altersgruppen den Zugang zu hochwertiger und kostenloser öffentlicher Bildung sicherzustellen, insbesondere was die höhere allgemeine und berufliche Bildung betrifft, da sich gezeigt hat, dass ein höheres Bildungs- und Ausbildungsniveau zum Abbau der geschlechtsspezifischen Unterschiede im Berufsleben beiträgt.

53.

betont, dass die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit besser verstanden und umgesetzt werden könnten, wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der IAO anstelle des enger gefassten Begriffs des „Angestellten/Beschäftigten“ verwendeten;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmertum und Genossenschaftswesen unter Arbeitnehmern, die für Unternehmen, die mehrere Dienstleistungen anbieten, oder in der immer wichtiger werdenden kollaborativen Wirtschaft oder für digitale Plattformen tätig sind, zu fördern und so die Risiken zu verringern, die hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte und der Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Geschäftsmodellen verbunden sind;

55.

betont, dass Kurzzeitverträge in der Landwirtschaft mit der Saisonabhängigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen; fordert, dass dieser erheblichen natürlichen Einschränkung dadurch Rechnung getragen wird, dass den Landwirten weiterhin die Möglichkeit gegeben wird, Saisonarbeitskräfte einzustellen, und ihnen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Einstellung und Verwaltung von Arbeitskräften entsteht;

56.

fordert die Kommission auf, den Sozialschutz von Saisonarbeitskräften zu fördern bzw. das Bewusstsein dafür zu schärfen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die soziale und rechtliche Stellung von Saisonarbeitskräften zu regeln, die Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz zu sichern und für ihre soziale Absicherung zu sorgen, und zwar im Einklang mit den in Artikel 23 der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (35) festgelegten Bestimmungen, unter anderem im Hinblick auf gleichen Lohn und gleichen Sozialschutz; betont, dass alle Saisonarbeitskräfte umfassende Informationen zu Arbeits- und Sozialversicherungsrechten einschließlich Rentenansprüchen erhalten müssen, wobei auch dem grenzüberschreitenden Aspekt von Saisonarbeit Rechnung zu tragen ist;

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o o

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.

(2)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(3)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(4)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.

(6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(7)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0321.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0059.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0346.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0360.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.

(13)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 54.

(14)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/587285/IPOL_STU(2016)587285_EN.pdf

(15)  http://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef1398en.pdf

(16)  https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef1461en.pdf

(17)  http://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef1639en.pdf

(18)  http://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef1634en.pdf

(19)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_dialogue/---actrav/documents/meetingdocument/wcms_164286.pdf

(20)  http://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_INSTRUMENT_ID:312535

(21)  www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_dialogue/---…/wcms_164286.pdf

(22)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_534496.pdf

(23)  http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_490959.pdf

(24)  Unbefristete Vollzeitverträge machen 59 % aller Beschäftigungsverhältnisse in der EU aus, während selbstständige Tätigkeiten mit Arbeitnehmern 4 %, freiberufliche Tätigkeiten 11 %, Leiharbeit 1 %, befristete Arbeitsverhältnisse 7 %, Ausbildungen und Praktika 2 %, geringfügige Teilzeitbeschäftigung (mit einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche) 9 % und unbefristete Teilzeitbeschäftigung 7 % ausmachen.

(25)  Bericht der IAO von 2016 mit dem Titel „Building a social pillar for European convergence“ (Aufbau einer sozialen Säule für die europäische Konvergenz).

(26)  Studie aus dem Jahr 2016 zum Thema „Prekäre Beschäftigung in Europa: Muster, Tendenzen und politische Strategien“.

(27)  Eurofound (2014), „Occupational profiles in working conditions: Identification of groups with multiple disadvantages“ (Arbeitsbedingungen verschiedener Berufsfelder: Ermittlung von Berufsgruppen, die in vielerlei Hinsicht benachteiligt sind).

(28)  Studie aus dem Jahr 2016 zum Thema „Prekäre Beschäftigung in Europa: Muster, Tendenzen und politische Strategien“.

(29)  Eurofound (2014), „Occupational profiles in working conditions: Identification of groups with multiple disadvantages“ (Arbeitsbedingungen verschiedener Berufsfelder: Ermittlung von Berufsgruppen, die in vielerlei Hinsicht benachteiligt sind).

(30)  Vgl. https://www.eurofound.europa.eu/observatories/eurwork/industrial-relations-dictionary/atypical-work

(31)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen.

(32)  Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation vom 14. November 2016 mit dem Titel „Non-standard employment around the world“ (Atypische Beschäftigungsverhältnisse weltweit).

(33)  ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32.

(34)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(35)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375.