Brüssel, den 18.4.2017

COM(2017) 172 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION

AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte übertragen wurde

1. EINLEITUNG

Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1 (WEEE-Richtlinie) regelt die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, um zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch beizutragen, indem vorrangig durch die Vermeidung des Aufkommens von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Altgeräte die zu beseitigende Abfallmenge reduziert und die effiziente Ressourcennutzung sowie die Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen gefördert wird.

Mit Artikel 20 der WEEE-Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen zwecks

Festlegung zeitweiliger Anpassungen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehenen Sammelquoten zu begegnen;

etwaiger Änderung des Anhangs VII über die selektive Behandlung, um gemäß Artikel 8 Absatz 4 andere Behandlungstechniken aufzunehmen;

Festlegung von Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten außerhalb der EU gleichwertig sind, gemäß Artikel 10 Absatz 3;

Anpassung von Artikel 16 Absatz 5 und der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gemäß Artikel 19.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Der vorliegende Bericht ist in Artikel 20 Absatz 2 der WEEE-Richtlinie vorgesehen. Nach diesem Artikel ist die Kommission befugt, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Zudem wird die Kommission aufgefordert, spätestens 9 Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht bezüglich der ihr übertragenen Befugnisse vorzulegen. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



3. AUSÜBUNG DER ÜBERTRAGENEN BEFUGNIS

Aus den nachstehend erläuterten Gründen hat die Kommission im Berichtszeitraum von den ihren übertragenen Befugnissen nicht Gebrauch gemacht.

3.1. Festlegung zeitweiliger Anpassungen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten beim Erreichen der in der Richtlinie vorgesehenen Sammelquoten zu begegnen (Artikel 7 Absatz 4)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der WEEE-Richtlinie wurde mit Wirkung von 2016 eine jährliche Mindestsammelquote von 45 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, eingeführt. In einem zweiten Schritt wird diese Sammelquote ab 2019 auf 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder - alternativ - auf 85 Gewichtsprozent der in dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich generierten Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt. Artikel 7 Absatz 3 sieht für bestimmte Mitgliedstaaten 2 eine Abweichung von dieser Anforderung vor. Die Tschechische Republik, Lettland, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Zudem sieht Artikel 7 Absatz 4 der WEEE-Richtlinie die Möglichkeit zeitweiliger Anpassungen vor, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltung dieser Sammelquoten zu begegnen. Um mögliche Probleme der Mitgliedstaaten mit dem Erreichen der Sammelquoten zu lösen, hat die Kommission unabhängige Berater beauftragt, relevante statistische Daten, Literatur und technische Informationen zu überprüfen und Konsultationen durchzuführen, auch im Rahmen eines Workshops mit den wichtigsten Interessenträgern (Mitgliedstaaten, Industrieverbände, Compliance-Systeme für erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), NRO und unabhängige Experten)( 3 ).

Diesen Nachforschungen zufolge liegt ein Hauptproblem für die Mitgliedstaaten in der hohen Sammelquote, die in den WEEE-Sammelstatistiken nicht erfasst ist, vor allem, wenn die Sammlung außerhalb des Rahmens von EPR-Compliance-Systemen stattfindet oder wenn Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht von zugelassenen Verwertungsbetrieben für diese Altgeräte aufgearbeitet werden. Dieses Problem wird durch die begrenzten Durchsetzungs- und Überwachungskapazitäten der Mitgliedstaaten noch verschärft. Die große und vielschichtige Gruppe von Akteuren innerhalb der verschiedenen Bereichen der WEEE-Bewirtschaftung, die noch immer unzureichende Sensibilisierung der Öffentlichkeit und unzulängliche Sammelinfrastrukturen wurden ebenfalls als Zielhindernisse identifiziert.

Es wurde der Schluss gezogen, dass das Ziel für 2019 trotz seines hohen Ambitionsniveaus dennoch erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen unternehmen und die identifizierten Probleme schrittweise beheben. Die Fortschritte einiger Mitgliedstaaten, die bereits hohe Sammelquoten erreicht haben, illustrieren dies.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es keinen Rechtsfertigungsgrund in Form besonderer Umstände gab, der die Annahme eines delegierten Rechtsakts und zeitweiliger Anpassungen erfordert hätte, um den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der in der WEEE-Richtlinie vorgesehenen Sammelquoten zu begegnen.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Lösung etwaiger Probleme mit der Zielerfüllung durch eine gezielten Compliance-Initiative unterstützen und lenken. Schwerpunkt dieser Maßnahme, die zeitgleich mit diesem Bericht lanciert wird, sind die Schlüsselanforderungen der WEEE-Richtlinie.

3.2. Änderung von Anhang VII (Artikel 8 Absatz 4)

Anhang betrifft VII die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Mit Artikel 8 Absatz 4 der WEEE-Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, Anhang VII zu ändern, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bieten.

Während des Berichtszeitraums sind der Kommission keinerlei Informationen zugegangen, die eine Änderung von Anhang VII gerechtfertigt hätten.

Obwohl die Richtlinie am 14. Februar 2014 hätte umgesetzt sein müssen, gab es in den meisten Mitgliedstaaten Verzögerungen, und konkret ist 2016 das erste Jahr, in dem die Richtlinie in allen 28 Mitgliedstaaten angewendet wurde. Deshalb wurde eine Änderung des Anhangs VII bislang nicht für erforderlich gehalten, und es wurden diesbezüglich keine delegierten Rechtsakte erlassen.

3.3. Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten außerhalb der EU gleichwertig sind (Artikel 10 Absatz 3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der WEEE-Richtlinie werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 der Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie erlässt die Kommission bis spätestens 14. Februar 2014 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Artikel 10 Absatz 2 festgelegt werden, insbesondere Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen für die Entsorgung von WEEE außerhalb der EU den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

Zur Vorbereitung solcher delegierten Rechtsakte hat die Kommission eine Studie 4 durchgeführt, um potenzielle Optionen für die Beurteilung und Dokumentierung der Gleichwertigkeit von Behandlungsbedingungen zu ermitteln und zu vergleichen und Empfehlungen für die bestmögliche(n) politische(n) Option(en) abgeben zu können. Im Rahmen dieser Studie wurden auch Interessenträgern konsultiert.

Darüber hinaus und in Verbindung mit der Anforderung von Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie betreffend die ordnungsgemäße Behandlung hat die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gebeten, europäische Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung, zu entwickeln, die dem Stand der Technik entsprechen 5 . Diese Normen dürften dazu beitragen, dass die betroffenen Unternehmen in der EU die Vorschriften der WEEE-Richtlinie einhalten und Unternehmen in Drittländern nachweisen können, dass die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter Bedingungen erfolgt, die denen der EU gleichwertig sind. Diese Normen werden derzeit im Rahmen von CENELEC entwickelt und werden voraussichtlich Ende 2017 vorliegen.

Auf der Grundlage der durchgeführten Analyse und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten zur Entwicklung europäischer Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten hat die Kommission die Sachverständigengruppe für unter die Richtlinie fallende delegierte Rechtsakte konsultiert; Rat und Parlament wurden entsprechend informiert. Aufgrund der Konsultationsergebnisse wurde es angesichts der Verbindung zwischen den Normen und der Festlegung von Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit der Bedingungen für die Behandlung von aus der EU ausgeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräten für erforderlich gehalten, die Finalisierung der Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten abzuwarten.

Die Kommission war während des Berichtszeitraums folglich nicht in der Lage, delegierte Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 3 zu erlassen, wenngleich dies im Kontext der EU-Politik in den Bereichen Umwelt, Rohstoffe und Kreislaufwirtschaft eine Priorität bleibt.

3.4. Anpassung von Artikel 16 Absatz 5 und der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen (Artikel 19)

Artikel 16 Absatz 5 der WEEE-Richtlinie betrifft die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten. Anhang IV enthält eine nicht erschöpfende Liste von Elektro- und Elektronikgeräten innerhalb bestimmter Gerätekategorien; Anhang VII betrifft die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Anhang VIII enthält die technischen Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Anhang IX enthält das Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronik-Geräten.

Während des Berichtszeitraums hat sich keine Gelegenheit ergeben, Artikel 16 Absatz 5 und die genannten Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, weshalb die Kommission diesbezüglich keine delegierten Rechtsakte erlassen hat, obgleich dies eine Möglichkeit bleibt.

Als Teil des Pakets zur Kreislaufwirtschaft hat die Kommission vorgeschlagen 6 , Artikel 16 Absatz 5 zu ändern, um die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Datenqualität zu verbessern.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

In den letzten fünf Jahren hat die Kommission aus den vorstehend angeführten Gründen die ihr mit der Richtlinie 2012/19/EU übertragenen Befugnisse nicht ausgeübt. Aus ebenfalls genannten Gründen räumt sie diese Möglichkeit für die Zukunft jedoch nicht aus.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

 ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)

 Bulgarien, Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

(3)

 „Study on collection rates on WEEE“:  http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/events_weee_en.htm .

(4)

 Studie zum Thema „Equivalent conditions for waste electrical and electronic equipment (WEEE) recycling operations taking place outside the European Union“ http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/pdf/Final%20report_E%20C%20S.pdf

(5)

Auftrag M/518: http://ec.europa.eu/environment/waste/weee/pdf/m518%20DE.pdf

(6)

 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (COM(2015) 593 final).