12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/74


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Territoriale Klassifikation und Typologien

(2017/C 342/11)

Berichterstatter:

Mieczysław Struk (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Pommern

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

COM(2016) 788 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 1

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

„Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

1.   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU.

1.   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU.

2.   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

2.   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

3.   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

3.   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

4.   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

4.   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung territorialer Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung und -dichte .

5.   Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“;

5.   Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“;

Begründung

Präzisere Formulierung.

Änderung 2

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 5 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(…)

(…)

Artikel 4b

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

(…)

(…)

3.   Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen:

3.   Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen:

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

 

„Städtische Gebiete“:

 

„Städtische Gebiete“

 

„Städte“ oder „Dicht besiedelte Gebiete“,

 

„Dicht besiedelte Gebiete“,

 

„Kleinere Städte und Vororte“ oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte“,

 

Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘,

 

„Ländliche Gebiete“ oder „Dünn besiedelte Gebiete“;

 

Dünn besiedelte Gebiete“;

b)

funktionale städtische Gebiete:

b)

funktionale städtische Gebiete:

 

„Städte“ und ihre „Pendlerzonen“;

 

„Städtische Gebiete“ und ihre „Pendlerzonen“;

c)

Küstengebiete:

c)

Küstengebiete:

 

„Küstengebiete“,

 

„Küstengebiete“,

 

„Nicht-Küstengebiete“.

 

„Nicht-Küstengebiete“.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

4.   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt.

4.   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt.

a)

Stadt-Land-Typologie:

a)

Stadt-Land-Typologie:

 

„Vorwiegend städtische Regionen“,

 

„Vorwiegend städtische Regionen“,

 

„Intermediäre Regionen“,

 

„Intermediäre Regionen“,

 

„Vorwiegend ländliche Regionen“;

 

„Vorwiegend ländliche Regionen“;

b)

Metropoltypologie:

b)

Metropoltypologie:

 

„Metropol-Regionen“,

 

„Metropol-Regionen“,

 

„Nicht-Metropol-Regionen“;

 

„Nicht-Metropol-Regionen“;

c)

Küstentypologie:

c)

Küstentypologie:

 

„Küstenregionen“,

 

„Küstenregionen“,

 

„Nicht-Küstenregionen“.

 

„Nicht-Küstenregionen“;

 

d)

Inseltypologie:

„Inselregionen“,

„Nicht-Inselregionen“;

e)

Bergtypologie:

„Bergregionen“,

„Nicht-Bergregionen“;

f)

Grenztypologie:

„Grenzregionen“,

„Nicht-Grenzregionen“;

g)

Bevölkerungstypologie:

„Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte“,

„Regionen mit mittlerer oder hoher Bevölkerungsdichte“,

„Regionen mit Bevölkerungsalterung“,

„Regionen ohne Bevölkerungsalterung“,

„Regionen mit Bevölkerungsrückgang“,

„Regionen ohne Bevölkerungsrückgang“;

h)

Randlagentypologie:

„Regionen in Randlage“,

„Nicht in Randlage befindliche Regionen“ .

Begründung

Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.

Änderung 3

COM(2016) 788 final

Artikel 1

Nummer 5 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(5)   Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

(…)

(…)

Artikel 4b

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

Territoriale Typologien auf EU-Ebene

(…)

(…)

5.   Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

5.   Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Regionen einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest.

 

6.     Die unter Absatz 3 und 4 genannten Typologien könnten durch weitere Typologien ergänzt werden, wenn es einen begründeten Bedarf gibt, der von den Mitgliedstaaten oder dem Ausschuss der Regionen ermittelt und von der Kommission bestätigt wurde.

Begründung

Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

betont die Bedeutung europäischer regionaler Statistiken als wichtiges Instrument für eine gezielte Politikgestaltung und als nützliches Werkzeug für das Verständnis und die Quantifizierung der Auswirkungen politischer Entscheidungen in bestimmten Gebietseinheiten. Diese Statistiken werden von einer Reihe öffentlicher und privater Nutzer — einschließlich regionaler und lokaler Behörden — für viele verschiedene Zwecke verwendet; sie bieten eine objektive Grundlage für die Unterstützung von Entscheidungsprozessen in vielen Bereichen des öffentlichen Handelns, etwa KMU-Förderung, Innovationspolitik, Bildung, Arbeitsmarkt, Verkehr, Tourismus und maritime Wirtschaft;

2.

bekräftigt, dass aus den europäischen Statistiken hervorgehende territoriale Typologien in der Regionalpolitik eine wichtige Rolle spielen, da sie zu faktengestützten politischen Maßnahmen und stärker integrierten territorialen Ansätzen beitragen können, die der Vielfalt der Regionen der EU Rechnung tragen;

3.

nimmt die Initiative der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) zur Kenntnis. Die Kodifizierung dieser Typologien in einem einzigen Rechtstext könnte es ermöglichen, die Daten für die verschiedenen Arten von Gebietseinheiten zu aggregieren, um eine harmonisierte und transparente Anwendung bestehender Verfahren sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die neue Tercet-Klassifikation in Förderfähigkeitsregeln für EU-Maßnahmen — etwa die Kohäsionspolitik — niederschlägt;

4.

kommt zu dem Schluss, dass der Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da das Ziel der Festlegung, Koordinierung und Beibehaltung harmonisierter statistischer Klassifikationen zu statistischen Zwecken auf EU-Ebene von den Mitgliedstaaten allein nicht hinlänglich erreicht werden kann. Andererseits kann die Subsidiarität jedoch nur dann gewahrt werden, wenn die territorialen Typologien in einem intensiven Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen abgestimmt werden. Außerdem bleibt der Legislativvorschlag grundsätzlich im Rahmen des für seine Ziele Erforderlichen und kann daher als im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehend betrachtet werden;

5.

unterstreicht, dass es zwischen den nationalen Statistikämtern und den regionalen (bzw. lokalen) Gebietskörperschaften eine engere Abstimmung geben muss, damit sichergestellt wird, dass die sozioökonomischen, räumlichen und verwaltungstechnischen Eigenschaften der einzelnen Gebiete bei der Entwicklung der neuen Tercet-Klassifikation angemessen berücksichtigt werden;

6.

betont, wie wichtig es ist, die spezielle Situation von Gebieten mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen zu berücksichtigen, die mit dem Ziel einer Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wie in Artikel 174 AEUV dargelegt, im Rahmen der europäischen Regionalstatistiken angemessen abgedeckt werden sollten;

7.

verweist in diesem Zusammenhang auf

a)

Artikel 174 AEUV, nach dem den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gilt;

b)

das Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt (COM(2008) 616 final) und das begleitende Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SEC(2008) 2550), in denen territoriale Typologien wie Grenzregionen, Bergregionen, Inselregionen und dünn besiedelte Regionen genannt werden. Diese Typologien wurden bereits im Rahmen des Fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (veröffentlicht im November 2010) angewendet;

c)

die Stellungnahme des AdR zu dem vorgenannten Grünbuch (COTER-IV-020), in dem die Kommission aufgefordert wird, ihre Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung geeigneter Indikatoren für die besonderen sozioökonomischen Probleme auszuweiten, vor denen bestimmte Arten von Regionen stehen, etwa Berggebiete, Inseln, dünn besiedelte Gebiete und Grenzregionen, sowie die statistischen Daten und ihre kartografische Darstellung erheblich zu verbessern, um die tatsächliche Situation besser widerzuspiegeln;

d)

die Stellungnahme des AdR zum Sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COTER-V-052), in dem zur besseren Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 174 AEUV aufgerufen wird;

e)

die Stellungnahme des AdR zu den Indikatoren für territoriale Entwicklung — über das BIP hinaus (COTER-VI-009), in der auf das Fehlen quantitativer Informationen über die verschiedenen Gebiete mit besonderen (geographischen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen), ihre Entwicklung beeinflussenden Merkmalen hingewiesen wird, sowie darauf, dass die Kommission (Eurostat) die im Vertrag verankerten territorialen Kategorien annehmen sollte, um zu einer guten Umsetzung der EU-Politik mit territorialer Dimension beizutragen;

f)

den Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema Unternehmertum auf Inseln: ein Beitrag zum territorialen Zusammenhalt (COTER-VI/022), in der vorgeschlagen wird, Inselregionen als eine weitere Kategorie in den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Tercet-Verordnung aufzunehmen;

8.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission eine begrenzte Anzahl territorialer Typologien enthält und andere Typologien in Bezug auf Gebiete mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen, die bereits entwickelt und verwendet werden — nämlich die Typologien Inselregionen, Bergregionen, Grenzregionen und dünn besiedelte Regionen bzw. Gebiete in äußerster Randlage — nicht berücksichtigt werden. Die Einführung von territorialen Typologien, die diese territoriale Diversität und Komplexität in den Statistiken wiedergeben, ist von großer Bedeutung für die bessere Erfassung dieser Gebiete. Der AdR empfiehlt daher, bei der Änderung der Tercet-Verordnung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und Regionen Verweise auf die genannten territorialen Typologien aufzunehmen.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA