12.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/74 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Territoriale Klassifikation und Typologien
(2017/C 342/11)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
COM(2016) 788 final
Artikel 1
Nummer 1 ändern
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
||||
Artikel 1 |
Artikel 1 |
||||
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert: |
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert: |
||||
|
|
||||
„Artikel 1 |
„Artikel 1 |
||||
Gegenstand |
Gegenstand |
||||
1. Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU. |
1. Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der EU. |
||||
2. Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt. |
2. Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt. |
||||
3. Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation. |
3. Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation. |
||||
4. Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien. |
4. Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Sie dienen zur Berechnung territorialer Typologien auf der Grundlage der Bevölkerungsverteilung und -dichte . |
||||
5. Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“; |
5. Territoriale EU-Typologien im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuweisung von Typen zu den Gebietseinheiten.“; |
Begründung
Präzisere Formulierung.
Änderung 2
COM(2016) 788 final
Artikel 1
Nummer 5 ändern
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt: |
(5) Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(…) |
(…) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4b |
Artikel 4b |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Territoriale Typologien auf EU-Ebene |
Territoriale Typologien auf EU-Ebene |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(…) |
(…) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen: |
3. Die folgenden Typologien werden auf LAU-Ebene geschaffen: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll. |
Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt. |
4. Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Begründung
Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.
Änderung 3
COM(2016) 788 final
Artikel 1
Nummer 5 ändern
Kommissionsvorschlag |
Änderung des AdR |
(5) Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt: |
(5) Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt: |
(…) |
(…) |
Artikel 4b |
Artikel 4b |
Territoriale Typologien auf EU-Ebene |
Territoriale Typologien auf EU-Ebene |
(…) |
(…) |
5. Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen. |
5. Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Regionen einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. |
|
6. Die unter Absatz 3 und 4 genannten Typologien könnten durch weitere Typologien ergänzt werden, wenn es einen begründeten Bedarf gibt, der von den Mitgliedstaaten oder dem Ausschuss der Regionen ermittelt und von der Kommission bestätigt wurde. |
Begründung
Regionen mit besonderen (geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen) Merkmalen werden in der Lage sein, relevante Indikatoren anzuwenden, mit denen die Umsetzung öffentlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, vor denen sie stehen, unterstützt wird.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)
1. |
betont die Bedeutung europäischer regionaler Statistiken als wichtiges Instrument für eine gezielte Politikgestaltung und als nützliches Werkzeug für das Verständnis und die Quantifizierung der Auswirkungen politischer Entscheidungen in bestimmten Gebietseinheiten. Diese Statistiken werden von einer Reihe öffentlicher und privater Nutzer — einschließlich regionaler und lokaler Behörden — für viele verschiedene Zwecke verwendet; sie bieten eine objektive Grundlage für die Unterstützung von Entscheidungsprozessen in vielen Bereichen des öffentlichen Handelns, etwa KMU-Förderung, Innovationspolitik, Bildung, Arbeitsmarkt, Verkehr, Tourismus und maritime Wirtschaft; |
2. |
bekräftigt, dass aus den europäischen Statistiken hervorgehende territoriale Typologien in der Regionalpolitik eine wichtige Rolle spielen, da sie zu faktengestützten politischen Maßnahmen und stärker integrierten territorialen Ansätzen beitragen können, die der Vielfalt der Regionen der EU Rechnung tragen; |
3. |
nimmt die Initiative der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) zur Kenntnis. Die Kodifizierung dieser Typologien in einem einzigen Rechtstext könnte es ermöglichen, die Daten für die verschiedenen Arten von Gebietseinheiten zu aggregieren, um eine harmonisierte und transparente Anwendung bestehender Verfahren sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die neue Tercet-Klassifikation in Förderfähigkeitsregeln für EU-Maßnahmen — etwa die Kohäsionspolitik — niederschlägt; |
4. |
kommt zu dem Schluss, dass der Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da das Ziel der Festlegung, Koordinierung und Beibehaltung harmonisierter statistischer Klassifikationen zu statistischen Zwecken auf EU-Ebene von den Mitgliedstaaten allein nicht hinlänglich erreicht werden kann. Andererseits kann die Subsidiarität jedoch nur dann gewahrt werden, wenn die territorialen Typologien in einem intensiven Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen abgestimmt werden. Außerdem bleibt der Legislativvorschlag grundsätzlich im Rahmen des für seine Ziele Erforderlichen und kann daher als im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehend betrachtet werden; |
5. |
unterstreicht, dass es zwischen den nationalen Statistikämtern und den regionalen (bzw. lokalen) Gebietskörperschaften eine engere Abstimmung geben muss, damit sichergestellt wird, dass die sozioökonomischen, räumlichen und verwaltungstechnischen Eigenschaften der einzelnen Gebiete bei der Entwicklung der neuen Tercet-Klassifikation angemessen berücksichtigt werden; |
6. |
betont, wie wichtig es ist, die spezielle Situation von Gebieten mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen zu berücksichtigen, die mit dem Ziel einer Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wie in Artikel 174 AEUV dargelegt, im Rahmen der europäischen Regionalstatistiken angemessen abgedeckt werden sollten; |
7. |
verweist in diesem Zusammenhang auf
|
8. |
bedauert, dass der Vorschlag der Kommission eine begrenzte Anzahl territorialer Typologien enthält und andere Typologien in Bezug auf Gebiete mit besonderen geografischen, wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Merkmalen, die bereits entwickelt und verwendet werden — nämlich die Typologien Inselregionen, Bergregionen, Grenzregionen und dünn besiedelte Regionen bzw. Gebiete in äußerster Randlage — nicht berücksichtigt werden. Die Einführung von territorialen Typologien, die diese territoriale Diversität und Komplexität in den Statistiken wiedergeben, ist von großer Bedeutung für die bessere Erfassung dieser Gebiete. Der AdR empfiehlt daher, bei der Änderung der Tercet-Verordnung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und Regionen Verweise auf die genannten territorialen Typologien aufzunehmen. |
Brüssel, den 13. Juli 2017
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Markku MARKKULA