13.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/21


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik

(2018/C 054/05)

Berichterstatter:

Andrew Varah Cooper (UK/EA), Mitglied des Rates von Kirklees

Referenzdokument:

Mitteilung der Europäischen Kommission „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“

COM(2016) 316 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (Environmental Implementation Review, EIR) darauf abzielt, die allgemeine Kenntnis der vorhandenen Umsetzungslücken in der Umweltpolitik und im Umweltrecht der EU in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verbessern, neue Lösungen zur Ergänzung der Rechtsdurchsetzung anzubieten, die zugrundeliegenden und häufig sektorübergreifenden Hauptursachen dieser Lücken anzugehen und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen;

2.

stellt fest, dass das im Februar 2017 veröffentlichte EIR-Paket (1) erstmals einen umfassenden Überblick darüber gibt, wie die Umweltpolitik und das Umweltrecht der EU vor Ort in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und 28 Länderberichte umfasst. Daraus geht hervor, dass die Umweltpolitik zwar funktioniert, es aber große Unterschiede in der Art und Weise gibt, wie diese Vorschriften und Maßnahmen in der Praxis in Europa umgesetzt werden;

3.

unterstreicht, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen, von der lokalen bis zur EU-Ebene, Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der EU-Umweltpolitik ist. In diesem Sinne begrüßt er die ausdrückliche Bezugnahme in der Mitteilung auf die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen, verweist aber darauf, dass in vielen Mitgliedstaaten weitere Verbesserungen nötig sind, um eine wirksame Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Überprüfung und Verbesserung der Umsetzung zu gewährleisten;

4.

ruft die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EIR bestmöglich dazu zu nutzen, dass Umweltüberlegungen in den gesamtwirtschaftlichen Prioritäten des Europäischen Semesters Berücksichtigung finden und dass die Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

5.

betont die Notwendigkeit, einen strukturierten Dialog mit den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung im Laufe von 2017/2018 zu führen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ordnungsgemäß einzubeziehen, um zu sehen, wie strukturelle Fragen und die Bedürfnisse des jeweiligen Mitgliedstaats am besten angegangen werden können;

6.

empfiehlt, dass die Europäische Kommission bei der EIR-Analyse entschiedener vorgeht und die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert. Die Europäische Kommission sollte eine transparente, leicht verständliche Darstellung der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei den wichtigsten Umsetzungsherausforderungen im nächsten EIR-Zyklus vorlegen, was keine zusätzliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte nach sich ziehen sollte;

7.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle des IMPEL-Netzes weiter zu stärken und nationale IMPEL-Netze auszubauen, über die Fachleute aus lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren austauschen können (2);

8.

ist der Ansicht, dass der EIR-Prozess — wo möglich und sinnvoll — an bereits bestehende Überprüfungsmechanismen anknüpfen sollte, die ebenfalls die Fortschritte bei der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften betreffen, wie die Initiative „Make it Work“, die Tätigkeiten des IMPEL-Netzes und das Programm REFIT;

9.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (3) und erwartet im Laufe von 2017 Leitlinien zur Einhaltung der Umweltvorschriften als weitere einschlägige Initiative der Europäischen Kommission zugunsten einer besseren Umsetzung des Umweltrechts (4);

10.

begrüßt den Bericht der Europäischen Kommission über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung (5), der auf ihrem Fitness-Check für die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts und Berichterstattung (6) beruht, zu dem der AdR eine Prospektivstellungnahme (COR-2015-05660-00-00-AC-TRA) erarbeitet hatte. Der AdR fordert die Europäische Kommission erneut auf, einen horizontalen Ansatz für die Überwachung und Berichterstattung zu entwickeln und in diesem Sinne konsequent in Anwendung der in dem Bericht genannten Maßnahmen 1 und 2 Änderungen von in bestehenden oder neuen Rechtsvorschriften festgelegten Berichterstattungspflichten vorzuschlagen, um diese Pflichten weiter zu harmonisieren und zu vereinheitlichen;

B.    Die Rolle des AdR im EIR-Politikzyklus im interinstitutionellen Kontext

11.

bietet der Europäischen Kommission eine enge und strukturierte Zusammenarbeit für den gesamten EIR-Zyklus an, einschließlich der Tätigkeiten der gemeinsamen Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich (7), mit Schwerpunkt auf den in Abschnitt D der Stellungnahme hervorgehobenen unterschiedlichen strukturellen Umsetzungsherausforderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und diesbezüglichen Lösungen. Dazu gehört auch die Erkundung von Mitteln und Wegen, wie der AdR zur Abrundung der länderspezifischen EIR-Berichte und zur Beratung der Mitgliedstaaten durch Einbringen einer gebietsbezogenen Dimension beitragen kann, gestützt auf die Erfahrungen, die der AdR aus seinen Beiträgen zum Politikgestaltungszyklus im Rahmen der Europa-2020-Strategie durch die regelmäßige Bewertung des Europäischen Semesters aus lokaler/regionaler Sicht gewonnen hat;

12.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die EIR in ihrer Mitteilung als Ergänzung der laufenden Bemühungen zur Umsetzung bezeichnet, wie etwa die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften und die Vertragsverletzungsverfahren;

13.

hält es für wichtig, dass der EIR-Prozess nach zwei Zyklen (vier Jahren) evaluiert wird, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu prüfen;

14.

ist der Ansicht, dass die EIR eine Gelegenheit für eine gezielte Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem Europäischen Parlament bietet, um sich über die Herausforderungen und Lösungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umweltrechts der EU auszutauschen und die Anliegen des Mitgesetzgebers und die Erfahrungen der Entscheidungsträger in den Umsetzungsbehörden zusammenzubringen. Er lädt das Europäische Parlament zu einer engen Zusammenarbeit hinsichtlich der beiden im ENVI-Ausschuss erörterten Themen — die EIR und die wichtigsten Umsetzungsherausforderungen und ermittelten Hauptursachen — und bei den einschlägigen künftigen Umsetzungsberichten des Europäischen Parlaments ein, auch durch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen der Fachkommission ENVE des AdR und des ENVI-Ausschusses des EP zu diesen Fragen;

15.

unterstreicht seine Bereitschaft, an künftigen EIR-bezogenen Diskussionen im Rat, informellen Tagungen der Umweltminister oder sonstigen Aktivitäten des Ratsvorsitzes im Zusammenhang mit der EIR mitzuwirken; bietet seine Mithilfe bei der Vorbereitung dieser Diskussionen und Aktivitäten an, insbesondere durch gezielte AdR-Stellungnahmen auf Ersuchen der Ratsvorsitze sowie durch die Zusammenkünfte der vom AdR und der Europäischen Kommission gemeinsam betriebenen Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich;

16.

schlägt vor, die Möglichkeit auszuloten, in enger Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Vertretungen der Europäischen Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten in verschiedenen Gebieten in der EU themenspezifische Sitzungen zu veranstalten, auf denen als Beitrag zu dem jeweiligen länderspezifischen Bericht besondere lokale Umsetzungsherausforderungen erörtert werden könnten;

C.    Einbeziehung weiterer Politikbereiche

17.

bedauert, dass die Europäische Kommission den Schwerpunkt der EIR zunächst auf die Bereiche Abfallwirtschaft, Natur- und Artenschutz, Luftqualität, Lärm sowie Wasserqualität und -bewirtschaftung beschränkte (8);

18.

fordert die Europäische Kommission auf, den Klimawandel zu einem wichtigen Thema im nächsten EIR-Zyklus zu machen und dabei die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen einzuschließen und zugleich die Konformität mit den Bestimmungen der Governance der Energieunion sicherzustellen; weist auf die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen hin; regt in diesem Zusammenhang neben den national festgelegten Beiträgen (NDC) die Festlegung und Zuweisung regionaler und lokaler Klimaschutzziele als ein wichtiges Element für die Erfüllung der in Paris eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen an;

19.

betont die Notwendigkeit, die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in den nächsten EIR-Zyklus einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sollte dem IMPEL-Netz eine herausragendere Rolle zukommen, um das Zusammentragen nachahmenswerter Beispiele bis 2019 zu unterstützen;

20.

empfiehlt ferner die Einbeziehung der EU-Chemikalienpolitik, die ein Eckpfeiler der europäischen Umweltpolitik ist. Die EIR sollte Mängel und positive Erfahrungen in Bezug auf die Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe hervorheben;

D.    Hauptursachen einer ungenügenden Umsetzung

21.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die länderspezifischen Informationen über die Qualität der öffentlichen Verwaltung, die Governancebedingungen und die Kompetenzverteilung zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung des EU-Umweltrechts zu verbessern;

22.

stellt fest, dass zusätzlich zu den umfassenderen Analysen der Umsetzunglücken in den traditionellen Umweltsektoren im Zuge der EIR — als ein Novum im Umweltbereich — auch erste Erkenntnisse über die möglichen Hauptursachen der mangelhaften Umsetzung gewonnen wurden;

23.

empfiehlt, dass die Überprüfungen der Umsetzung des Umweltrechts in erster Linie eine ineffiziente Koordinierung zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden in den Blick nehmen, um auf Folgendes einzugehen: eine unklare Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, einen Mangel an Verwaltungskapazität, eine unzureichende Finanzierung und Nutzung marktbasierter Instrumente, eine ungenügende Verzahnung und Kohärenz der politischen Maßnahmen, den Mangel an Wissen und Daten und unzureichende Verfahrensweisen für die Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (9);

Eine effiziente Koordinierung zwischen lokalen, regionalen und nationalen Behörden

24.

fordert die Europäische Kommission auf, eine gemeinsame Methodik für die einzelstaatlichen EIR-Dialoge zu entwickeln und Leitlinien aufzustellen, um die umfassende Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im gesamten Verfahrensverlauf sicherzustellen;

25.

verweist auf das Zusammenspiel zwischen einer besseren Umsetzung und einer besseren Rechtsetzung: Auch die von der EU eingesetzten Instrumente, die Kohärenz und Konsistenz der europäischen Rechtsvorschriften sowie die Verwaltungslasten sollten untersucht werden, wenn sich zeigt, dass die Ziele der Umweltpolitik nicht erreicht werden;

26.

appelliert an die Mitgliedstaaten, analog zu den nationalen die Einführung lokaler und regionaler EIR zu erleichtern;

27.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten sich bereits in der Phase der Konzipierung politischer Maßnahmen und der Umsetzung in einzelstaatliches Recht enger mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ins Benehmen setzen, beispielsweise, wie im 7. UAP angeregt, im Rahmen von Verwaltungsebenen und Verwaltungsbereiche übergreifenden Arbeitsgruppen;

28.

hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten weiter Mechanismen zur Verbesserung einer tatsächlichen vertikalen Koordinierung entwickeln, einschließlich einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten unter den verschiedenen Verwaltungsebenen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Fragmentierung weiter zu verringern, u. a. durch weitere Schritte wie die Einführung integrierter Umweltgenehmigungen, die die verschiedenen sektoralen Umweltgenehmigungen zusammenführen, und durch die Straffung des UVP- und des SUP-Verfahrens (10);

Stärkung der Verwaltungskapazität für die Umsetzung der Umweltpolitik

30.

betont, wie es auch die EIR bestätigt, dass es vielen lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften an finanziellen, personellen und technischen Mitteln zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Umweltrechts der EU mangelt und dass insbesondere kleinere Kommunen oft nur begrenzte Mittel für den Ausbau ihres eigenen technischen Fachwissens über rechtliche Anforderungen haben. Er erachtet es deshalb als notwendig, dass die EU mehr Hilfestellung gibt, entweder direkt oder indem sie die Mitgliedstaaten anhält, eine horizontale Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (innerhalb der Mitgliedsstaaten und grenzübergreifend) zu unterstützen, um Projekte zusammenzulegen, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Prozesse und Verfahren zu entwickeln;

31.

ruft die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Umweltbehörden über die finanziellen und personellen Mittel verfügen, die ihren (ihnen übertragenen) Aufgaben entsprechen;

32.

fordert die Europäische Kommission auf, Leitlinien der EU in mehr Sprachen zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemeinsame Standards, Vorlagen, Checklisten und Schulungsprogramme zu entwickeln, um eine kohärente Umsetzung und Berichterstattung zu ermöglichen;

33.

ersucht die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Qualität der Verfahren zu überprüfen, die Erteilung von Umweltgenehmigungen zu straffen sowie Ressourcen mit anderen Stellen zu bündeln, um Skaleneffekte zu erzielen und Verwaltungsgrenzen übergreifende Umweltprobleme anzugehen, und dazu das EU-Instrumentarium („Toolbox“) für die Qualität der öffentlichen Verwaltung (11) zu nutzen;

34.

ruft die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Einbindung lokaler und regionaler Experten in das IMPEL-Netz und anstehende Peer-to-Peer-Überprüfungen zu fördern;

35.

appelliert an die Europäische Kommission und insbesondere die Mitgliedstaaten, lokale und regionale Sachverständige in die Ausarbeitung von EU-Leitlinien — auch zu diesbezüglichen nationalen Leitlinien — einzubeziehen, um für größere Klarheit und Flexibilität bei ihrer Umsetzung zu sorgen;

36.

fordert die Europäische Kommission auf, ausreichende Mittel für das neue Peer-to-Peer-Instrument der EIR bereitzustellen. Die Europäische Kommission sollte ferner Komplementarität mit den von IMPEL durchgeführten Peer-to-Peer-Tätigkeiten und mit dem Austausch von Verwaltungsbehörden in Umweltfragen über das Forum TAIEX REGIO PEER 2 PEER sicherstellen;

Eine bessere Nutzung der EU-Finanzmittel zur Umsetzung des EU-Umweltrechts

37.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die technische Hilfe im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 11 der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu nutzen, um die institutionelle und verwaltungstechnische Kapazität ihrer Umweltdienststellen und deren Fähigkeit zur Nutzung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu erhöhen, insbesondere bei großen Umweltinfrastrukturvorhaben (Ziel Nr. 6). Er ermutigt sie darüber hinaus, das EU-Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung ihrer Umweltverwaltung zu nutzen;

38.

schließt sich dem Vorschlag an, dass weitere Mitgliedstaaten Netze von Experten aus den für die kohäsionspolitische Verwaltung zuständigen Behörden einrichten, die mit der Förderung von Umweltinvestitionen befasst sind;

39.

ersucht die EU, in ihren Vorarbeiten für den nächsten MFR eingehend die Möglichkeiten einer Aufstockung der EU-Mittel für die Umsetzung des Umweltrechts zu prüfen, einschließlich der Möglichkeit, hierfür einen bestimmten Prozentsatz zweckzubinden;

Verzahnung und Kohärenz der politischen Maßnahmen

40.

sieht in der unzureichenden Verzahnung von Umweltbelangen mit anderen Politikbereichen eine weitere grundlegende Ursache für die ungenügende Umsetzung der Umweltgesetzgebung und verweist daher erneut auf die Notwendigkeit, die maßgeblichen Umwelt- und Klimaschutzziele bereichsübergreifend in sämtlichen EU-Tätigkeiten zu berücksichtigen;

41.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, für eine angemessene Abstimmung auf politischer und strategischer Ebene zu sorgen, indem sie lokale/regionale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung annehmen und sicherstellen, dass Umweltbelange bereits in einem frühen Stadium in ihrer Raumplanung mitberücksichtigt werden, um Konflikte zu verringern. Darüber hinaus plädiert er für eine angemessene und frühzeitige Integration von Umweltbelangen durch strategische Umweltprüfungen;

42.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, freiwillige sektorale Vereinbarungen mit Schlüsselindustrien und „Verträge“ zwischen öffentlichen Behörden und gesellschaftlichen Interessenträgern zu fördern, um Informationen bereitzustellen, Probleme zu ermitteln und nach Lösungen zu suchen;

43.

betont, dass die EU in vielen Bereichen der Umweltpolitik eine stärker und wirksamer an den Quellen ansetzende Politik verfolgen muss, da sonst die Einhaltung verschiedener EU-Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsnormen auf lokaler oder regionaler Ebene nicht möglich sein wird;

44.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die zuständigen lokalen und regionalen Behörden besser bei der Einhaltung dieser Normen und Zielvorgaben zu unterstützen;

45.

spricht sich dafür aus, dass die Europäische Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, dem EU-Bürgermeisterkonvent, dem Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und dem ICLEI zusammenarbeitet, um das Konzept und die Methoden zur Einführung lokal und regional festgelegter Beiträge zu entwickeln und dadurch zu den auf der COP 21 im Klimaschutzübereinkommen von Paris vereinbarten Klimaschutzzielen beizutragen. Pionierhaft vorangehende lokale und regionale Gebietskörperschaften würden anfangs auf der Grundlage eines freiwilligen „Konzeptnachweises“ einbezogen werden;

Bessere Zugänglichkeit von Wissen und Daten

46.

stellt fest, dass die begrenzte Verfügbarkeit von Daten nach wie vor Probleme bei der Umsetzung auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in zahlreichen Mitgliedstaaten verursacht und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine entscheidende Rolle bei der Sammlung von Wissen und Daten und der Information der Öffentlichkeit spielen können und damit für eine bessere Sensibilisierung der Bürger sorgen;

47.

begrüßt, dass die EIR auf bereits erfassten Daten beruhen soll und eine bessere Nutzung und Verknüpfung der Daten bewirken und ihre Zugänglichkeit vor allem für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbessern sollte;

48.

spricht sich für eine strukturierte Debatte über die angemessene Kompetenz- und Mittelverteilung in den Mitgliedstaaten zwischen den Kommunen, den Regionen und der nationalen Ebene aus, damit dafür gesorgt ist, dass Berichte und Indikatoren zum Zustand der Umwelt stimmig, aussagekräftig und verlässlich sind;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften strukturierte Anwendungs- und Informationsrahmen (SSIF) für alle maßgeblichen EU-Umweltvorschriften weiterzuentwickeln;

50.

ersucht die Europäische Kommission, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten und deren lokale und regionale Gebietskörperschaften die geltenden Mindestanforderungen der Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen ordnungsgemäß erfüllen;

51.

ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu einer aktiven Informationspolitik auf. Sie sollte in zwei Richtungen gehen (mitsamt Verfahrensweisen für ein Feedback) und mehr bürgerorientierte Informationen bereitstellen, wie kartengestützte Online-Instrumente, Apps und Bildungskampagnen;

52.

befürwortet die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen (NGO) an der Sammlung und Verbreitung von Umweltinformationen bei den Bürgern und die Nutzung der „Bürgerwissenschaft“ für die Erhebung von Umweltdaten;

53.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gebietskörperschaften bei der Einführung elektronischer Lösungen und elektronischer Behördendienste zur Verbesserung ihrer Umweltüberwachung und -berichterstattung zu unterstützen, z. B. durch den eGovernment-Aktionsplan 2016-2020, das LIFE-Programm, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und das Programm Horizont 2020 sowie im Rahmen der Einführung von Reportnet 2.0 seitens der Europäischen Umweltagentur (12);

54.

mahnt Anstrengungen auf allen Ebenen an, um für die gemeinsame Nutzung elektronischer Umweltdaten und die Weiterentwicklung von INSPIRE (13) zu sorgen. Zudem sollten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stärker in den INSPIRE-Prozess einbezogen werden;

Ausreichende Konformitätssicherung

55.

ist besorgt, dass es, wie die EIR-Analyse zeigt, bei der Überwachung und Durchsetzung der Rechtseinhaltung aufgrund unwirksamer Sanktionen und eines ineffizienten Zusammenwirkens von Inspektoren und Staatsanwälten häufig Probleme gibt. Im Zuge der Konformitätssicherung kann die Auslegung und Integration inkohärenter EU-Vorschriften für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften problematisch sein. Viele lokale Gebietskörperschaften sind für eine professionelle Durchsetzung des Umweltrechts zu klein;

56.

ersucht die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die zuständigen Behörden und ihre Befugnisse klar zu benennen sowie ihre Professionalität zu gewährleisten, sich wirksam mit den nationalen Behörden (d. h. Polizei, Zoll, Strafverfolgungsbehörden) abzustimmen und die Möglichkeit zu prüfen, im Fall begrenzter eigener Kontrollbefugnisse gemeinsame regionale Durchsetzungsbehörden für Umweltrecht einzurichten;

57.

ruft die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, bei der Konformitätssicherung einen risikobasierten Ansatz mit einer optimalen Mischung aus Überwachung, Förderung und Durchsetzung zu verfolgen und dabei die Nutzung ihrer begrenzten Ressourcen besser auf die Prioritäten auszurichten;

58.

ermuntert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesichts ihrer Nähe zu den Unternehmen und Bürgern, Maßnahmen zur Förderung der Rechtskonformität zu ergreifen, die auch die Zusammenarbeit mit regulierten Wirtschaftszweigen, einschlägigen NGO und den Bürgern beinhalten sollten;

59.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Maßnahmen für eine zügige Durchsetzung anzuwenden und bei Verstößen gegen das EU-Umweltrecht unter konsequenter Anwendung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen;

60.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, gegen Korruption vorzugehen und unter Wahrung der den Bürgern durch das EU-Umweltrecht übertragenen Verfahrensrechte für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Justizsysteme im Umweltbereich zu sorgen (14);

61.

unterstützt alle Initiativen nationaler und regionaler Behörden sowie von Verbänden lokaler Gebietskörperschaften, mithilfe eines Austauschs bewährter Verfahren, die von europäischen Netzen wie z. B. dem IMPEL-Netz, dem Europäischen Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte und dem informellen Polizeinetz entwickelt wurden, ihre Kenntnisse zu erweitern;

62.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle des IMPEL weiterhin zu stärken und nationale IMPEL-Netze, über die Sachverständige aus regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren austauschen, weiter auszubauen.

Brüssel, den 10. Oktober 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Alle Dokumente können hier abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/eir/index_en.htm.

(2)  IMPEL ist das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts. Es ist in allen Mitgliedstaaten der EU tätig.

(3)  C(2017) 2616 final.

(4)  CdR 5660/2015.

(5)  COM(2017) 312 final.

(6)  SWD(2017) 230 final.

(7)  http://ec.europa.eu/environment/legal/platform_en.htm.

(8)  Für eine detaillierte Zusammenfassung der Ergebnisse in den verschiedenen Politikbereichen siehe: Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) „Environmental Implementation Review“ vom März 2017. Es wurde im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem AdR auf Ersuchen des AdR erarbeitet.

(9)  Siehe auch den Bericht über die Studie des AdR vom September 2017 über eine wirkungsvolle umweltpolitische Multi-Level-Governance zugunsten einer besseren Umsetzung des EU-Umweltrechts, die von Milieu Ltd. durchgeführt wurde. Sie kann unter http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Pages/studies.aspx abgerufen werden.

(10)  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP).

(11)  Europäische Kommission, 2015: „Quality of Public Administration — A Toolbox for Practitioners“ (Qualität der öffentlichen Verwaltung — Ein Instrumentarium für Fachleute).

(12)  Maßnahme 3 in COM(2017) 312 final.

(13)  Richtlinie 2007/2/EG.

(14)  Die allgemeine Effizienz der einzelstaatlichen Justizsysteme ist Gegenstand des EU-Justizbarometers und des Europäischen Semesters (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/european-semester_thematic-factsheet_effective-justice-systems_en.pdf).