15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 434/63


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister“

(COM(2017) 208 final — 2017/090 (COD))

und „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten“

(COM(2017) 331 final — 2017/0136 (COD))

(2017/C 434/10)

Berichterstatter:

Petru Sorin DANDEA

Befassung

Europäisches Parlament, COM(2017) 208 final — 31.5.2017; COM(2017) 331 final — 11.9.2017

Rat, COM(2017) 208 final — 6.6.2017; COM(2017) 331 final — 22.8.2017

Rechtsgrundlage

Artikel 114 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Annahme in der Fachgruppe

7.9.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung

20.9.2017

Plenartagung Nr.

528

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

145/0/2

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der EWSA begrüßt diese Initiative mit Vorschlägen für zwei Verordnungen und ermutigt die Kommission, die vollständige Anwendung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR-Verordnung) voranzutreiben.

1.2.

Der EWSA begrüßt nachdrücklich, dass der aktuelle Kommissionsvorschlag die Anregungen des REFIT-Programms aufgreift und nach einer breit angelegten öffentlichen Konsultation vorgelegt wurde. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass alle Interessenträger konsultiert wurden und dass im Ergebnis ein Vorschlag vorliegt, mit dem die Vorschriften vereinfacht und verbessert sowie die Befolgungskosten verringert werden, ohne die finanzielle Stabilität zu gefährden.

1.3.

Der EWSA hält es für wichtig, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion und insbesondere mit dessen Vorschriften über die Verbriefung stehen.

1.4.

Angesichts eines Nominalwerts von OTC-Derivaten von weltweit über 544 Billionen Euro hält der EWSA die Initiative der Kommission für gerechtfertigt und begrüßt die Tatsache, dass mit der EMIR-Verordnung das ursprüngliche Ziel weiterverfolgt wird.

1.5.

Der EWSA empfiehlt die Standardisierung von Derivatgeschäften und -instrumenten, da dies zu einer erheblichen Verbesserung der Qualität der Daten beitragen könnte.

1.6.

Der EWSA befürwortet den Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Clearingschwelle für kleine Gegenparteien, da sich deren Zugang zum Clearing schwierig gestaltet.

1.7.

Der EWSA unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Verlängerung des Zeitraums, in dem Pensionsfonds von der Pflicht zum zentralen Clearing ausgenommen sind, da bislang keine Lösung gefunden wurde, wie sie die notwendige Liquidität aufbringen können, ohne die Interessen ihrer Fondsmitglieder zu beeinträchtigen.

1.8.

Der EWSA begrüßt den Kommissionsvorschlag zur Einrichtung eines neuen Aufsichtsmechanismus innerhalb der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA). Der EWSA empfiehlt, dass die Kommission die notwendigen finanziellen Mittel für die Ausbildung der Mitarbeiter der neuen Abteilung der ESMA bereitstellt und dabei die Komplexität der durchzuführenden Aufsichtstätigkeit berücksichtigt.

2.   Der Vorschlag der Kommission

2.1.

In den Monaten Mai und Juni legte die Kommission zwei Verordnungsvorschläge (1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister vor.

2.2.

Beide Verordnungsvorschläge werden von Arbeitsdokumenten der Kommission sowie Folgenabschätzungen begleitet.

2.3.

Im ersten Verordnungsvorschlag der Kommission geht es um eine einfachere, aber wirksamere Regulierung von Derivaten. Die Kommission möchte auf die erheblichen und neuen Herausforderungen in Bezug auf das Clearing von OTC-Derivaten eingehen. Der Vorschlag betrifft vier Aspekte: Meldepflichten, nichtfinanzielle Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien und Pensionsfonds.

2.4.

Im zweiten Verordnungsvorschlag der Kommission geht es um eine stärkere Beaufsichtigung der zentralen Gegenparteien auf dem Derivatemärkt. Die Finanzstabilität der Europäischen Union soll weiterhin verbessert werden, indem innerhalb der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ein neuer Mechanismus zur Überwachung des Marktes für Derivate eingerichtet wird.

3.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

3.1.

Die Änderung der EMIR-Verordnung ist Teil der Bemühungen der Kommission zur Förderung der besseren Regulierung von Derivaten. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Bestimmungen der Verordnung mittels delegierter Rechtsakte, Richtlinien und Verordnungen umgesetzt. Der EWSA begrüßt diese Initiative und ermutigt die Kommission, die vollständige Anwendung der EMIR-Verordnung voranzutreiben.

3.2.

Der EWSA begrüßt nachdrücklich, dass der aktuelle Kommissionsvorschlag die Anregungen des REFIT-Programms aufgreift und nach einer breit angelegten öffentlichen Konsultation vorgelegt wurde. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass alle Interessenträger konsultiert wurden und dass im Ergebnis ein Vorschlag vorliegt, mit dem die Vorschriften vereinfacht und verbessert sowie die Befolgungskosten verringert werden, ohne die finanzielle Stabilität zu gefährden.

3.3.

Der EWSA hält es für wichtig, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion und insbesondere mit dessen Vorschriften über die Verbriefung stehen.

3.4.

Mit der Initiative der Kommission wird das vorrangige Ziel der EMIR-Verordnung, nämlich die Überwachung und Kontrolle von OTC-Derivaten zur Vermeidung systemischer Risiken sowie die Verringerung der Nutzung dieser Art von Finanzinstrumenten, insbesondere derjenigen spekulativer Art, nicht gefährdet. Der EWSA hält die Initiative der Kommission für gerechtfertigt, da sich der Nominalwert von OTC-Derivaten weltweit auf über 544 Billionen Euro beläuft.

3.5.

Durch die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen wird der Verwaltungsaufwand verringert und das Meldeverfahren für die meisten Gegenparteien vereinfacht. Die Kommission rechnet mit einer Verbesserung der Qualität der gemeldeten Daten. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Standardisierung Arten von Transaktionen und Instrumenten eine erhebliche Verbesserung der Qualität der Daten ermöglicht.

3.6.

Die Kommission schlägt die Einführung einer Clearingschwelle für kleine Gegenparteien vor. Da sich ihr Zugang zu Clearing schwierig gestaltet, werden diese kleinen Einrichtungen — hierbei kann es sich um kleine Banken oder Investmentfonds handeln — durch den Vorschlag der Kommission unterstützt. Der EWSA ist mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden.

3.7.

In dem Vorschlag für eine Verordnung möchte die Kommission den Zeitraum verlängern, in dem Pensionsfonds von der Pflicht zum zentralen Clearing der von ihnen gehaltenen OTC-Derivateportfolios befreit sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Pensionsfonds nicht über die für ein zentrales Clearing notwendige Liquidität verfügen und dass ihnen eine besondere Rolle bei der Sicherung der Einkommen älterer Menschen zukommt, unterstützt der EWSA den Vorschlag der Kommission.

3.8.

Mit dem zweiten Vorschlag für eine Verordnung werden neue Vorschriften und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Beaufsichtigung zentraler Gegenparteien in, aber auch außerhalb der EU eingeführt. Er beinhaltet die Festlegung besserer Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken und den Aufsichtsbehörden. Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission.

3.9.

In der vorgeschlagenen Verordnung ist die Einrichtung eines neuen Überwachungsmechanismus in der ESMA vorgesehen. Dieser wird befugt sein, zentrale Gegenparteien in, aber auch außerhalb der EU zu beaufsichtigen. Die Kommission strebt eine bessere Beaufsichtigung in Bezug auf zentrale Gegenparteien außerhalb der EU an, insbesondere derjenigen zentralen Gegenparteien, die eine wichtige Rolle bei Clearingoperationen innerhalb der EU einnehmen. Der EWSA empfiehlt, dass die Kommission die notwendigen finanziellen Mittel für die Ausbildung der Mitarbeiter der neuen Abteilung der ESMA bereitstellt und dabei die Komplexität der durchzuführenden Aufsichtstätigkeit berücksichtigt.

3.10.

Angesichts der Probleme, die OTC-Derivate in Bezug auf die Ersparnisse der Bürgerinnen und Bürger verursachen können, sowie des Systemrisikos verweist der EWSA erneut auf seinen Vorschlag (2), Programme zur Vermittlung von Finanzwissen aufzulegen. Die Kommission könnte Mittel für solche Programme für Kleinanleger bereitstellen.

Brüssel, den 20. September 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  COM(2017) 208 final — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister, sowie COM(2017) 331 final — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten.

(2)  Siehe Ziffer 4.7 der Stellungnahme des EWSA zum Thema „Märkte für Finanzinstrumente“ (ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 74).