6.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/4


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 7. Juli 2016

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39850 — Container Shipping)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4215)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2016/C 327/04)

Am 7. Juli 2016 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit dem Beschluss werden die von den folgenden 14 Containerlinienreedereien (im Folgenden zusammen „Parteien“) angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt: Maersk (Dänemark), MSC (Schweiz), CMA CGM (Frankreich), Hapag-Lloyd (Deutschland), Hamburg Süd (Deutschland), COSCO (China), OOCL (Hongkong), Evergreen (Taiwan), Hanjin (Südkorea), Hyundai Merchant Marine (Südkorea), MOL (Japan), NYK (Japan), UASC (Vereinigte Arabische Emirate) und ZIM (Israel).

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(2)

Mit Beschlüssen vom 21. November 2013 und 13. November 2015 leitete die Kommission Verfahren gegen die Parteien ein. Am 26. November 2015 legte die Kommission in einer vorläufigen Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken dar. Die vorläufige Beurteilung wurde den Parteien am 26. November 2015 übermittelt.

(3)

Als Reaktion auf die vorläufige Beurteilung übermittelten die Parteien der Kommission im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 12. Februar 2016 Verpflichtungsangebote (im Folgenden „Verpflichtungen“).

(4)

Am 16. Februar 2016 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der angebotenen Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen (im Folgenden „Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4“).

(5)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde am 27. Juni 2016 gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 28. Juni 2016 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

2.2.   Die Verhaltensweise, die Gegenstand der Verfahren ist

(6)

Die Parteien kündigten die von ihnen geplanten (künftigen) Erhöhungen der Containerseefrachtraten — zumindest für die Routen von Ostasien nach Westen, d. h. nach Nordeuropa und in den Mittelmeerraum — regelmäßig auf ihren Websites, über die Presse oder in anderer Form an. Dabei gaben sie den Betrag der Erhöhung in US-Dollar pro transportierter Container-Einheit (20-Fuß-Einheit, „TEU“), die betreffende Route und den Tag an, ab dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Solche Ankündigungen genereller Ratenerhöhungen werden in der Branche gemeinhin als „GRI Announcements“ (General Rate Increase Announcements) bezeichnet. Sie betreffen in der Regel deutliche Erhöhungen um mehrere hundert USD pro TEU.

(7)

Die GRI Announcements wurden in der Regel drei bis fünf Wochen vor der geplanten Einführung der Ratenerhöhungen gemacht. In diesem Zeitraum kündigten einige oder alle Parteien ähnliche Erhöhungen für dieselbe oder ähnliche Routen an, die ab demselben oder einem ähnlichen Zeitpunkt gelten sollten. Manchmal wurden angekündigte GRI von einigen Parteien verschoben oder geändert, möglicherweise um sie an die von anderen Parteien angekündigten GRI anzugleichen.

(8)

In ihrer vorläufigen Beurteilung vom 26. November 2015 äußerte die Kommission Zweifel an der Nützlichkeit der GRI Announcements für die Kunden: Ankündigungen, in denen lediglich der Betrag einer geplanten Erhöhung mitgeteilt wird, geben möglicherweise keinen Aufschluss über den neuen Gesamtpreis, der den Kunden künftig in Rechnung gestellt wird. Zudem sind die GRI Announcements nur begrenzt bindend, sodass sich die Kunden bei ihren Kaufentscheidungen unter Umständen nicht darauf verlassen können.

(9)

Die Kommission gab weiter zu bedenken, dass die Parteien auf diese Weise möglicherweise die Preisplanungen der jeweils anderen Parteien sondieren und ihr Verhalten abstimmen könnten. Diese Verhaltensweise könnte es den Parteien ermöglicht haben zu „testen“, ob eine Preiserhöhung realistisch sei, ohne Gefahr zu laufen, Kunden zu verlieren, was die strategischen Ungewissheiten der Parteien wie auch ihre Wettbewerbsanreize gemindert haben könnte. Die Kommission hatte Bedenken, dies könnte eine gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßende abgestimmte Verhaltensweise dargestellt haben.

2.3.   Die angebotenen Verpflichtungen

(10)

Die Parteien haben im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um die dargelegten Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

(11)

Die Parteien boten an, keine GRI Announcements — d. h. Ankündigungen von nur als Betrag oder Prozentsatz ausgedrückten Preisänderungen — mehr zu veröffentlichen und mitzuteilen.

(12)

Die Parteien werden nicht verpflichtet sein, ihre Preise zu veröffentlichen oder mitzuteilen (im Folgenden „anzukündigen“); sollten sie dies aber tun, müssen die Ankündigungen für die Kunden verständlich sein, und die Kunden müssen sich darauf verlassen können. Daher boten die Parteien an, dass ihre Preisankündigen in Zukunft zumindest die folgenden Angaben enthalten werden:

a)

die Höhe des Grundpreises, der Bunkerzuschläge („BAF“), der Sicherheitsgebühren, der Terminalumschlagsgebühren („THC“) und des Hochsaisonzuschlags („PSS“ oder ähnlicher Gebühren);

b)

welche anderen Gebühren erhoben werden können;

c)

die Dienstleistungen, für die sie jeweils erhoben werden;

d)

die Geltungsdauer (für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet und damit bis auf Weiteres).

Die Ankündigungen werden frühestens 31 Tage vor der geplanten Preiserhöhung gemacht.

(13)

Die Parteien werden an ihre Preisankündigungen gebunden sein, d. h., sie dürfen während deren Geltungsdauer keine höheren Preise verlangen, können aber ihre Preise senken.

(14)

Um die Unternehmensführung zu vereinfachen, sehen die Parteien zwei Ausnahmen von diesen Verpflichtungen vor, bei denen kein Anlass zu Wettbewerbsbedenken bestehen dürfte. So gelten die Verpflichtungen nicht für:

a)

Mitteilungen an Kunden, die zu dem betreffenden Zeitpunkt eine gültige Preisvereinbarung für die Route haben, auf die sich die Mitteilung bezieht;

b)

Mitteilungen während bilateraler Verhandlungen oder Mitteilungen, die auf den Bedarf bestimmter Kunden zugeschnitten sind.

Die Parteien werden jedoch unter den in den Verpflichtungen dargelegten Bedingungen weiterhin an die in den Preisankündigungen genannten Höchstpreise für die in den Mitteilungen genannten Dienstleistungen und Kunden gebunden sein.

(15)

Die Verpflichtungen werden ab dem Ende des fünften Monats nach dem Erlass des Verpflichtungsbeschlusses durch die Kommission drei Jahre lang für alle Routen gelten, die im EWR beginnen oder enden.

(16)

Die Verpflichtungen werden die Parteien nicht an der Erfüllung von Anforderungen hindern, die sich aus den Rechtsvorschriften anderer Länder ergeben.

2.4.   Markttest

(17)

Die Kommission hat am 16. Februar 2016 eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 veröffentlicht, in der die angebotenen Verpflichtungen beschrieben und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Insgesamt haben die eingegangenen Stellungnahmen keine weiteren Wettbewerbsbedenken aufgeworfen und auch keinen Anlass dazu gegeben, die von den Reedereien angebotenen Verpflichtungen im Kern zu überdenken.

2.5.   Prüfung und Verhältnismäßigkeit der angebotenen Verpflichtungen

(18)

Die Verpflichtungen in ihrer endgültigen Form reichen aus, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen, ohne unverhältnismäßig zu sein.

(19)

Zeitige, transparente und verbindliche Preisankündigungen würden den Kunden fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen und gleichzeitig Preisabsprachen unter den Parteien erschweren. Transparentere Preisankündigungen würden zwar naturgemäß sowohl für die Parteien als auch für die Kunden mehr Transparenz bedeuten, doch wären gut informierte Kunden in der Lage, Druck auf die Parteien auszuüben, sodass Preisabsprachen schwierig und riskant würden.

(20)

Die Verpflichtungen betreffen lediglich die Art und Weise, wie die Preise angekündigt werden, beeinträchtigen jedoch nicht den kaufmännischen Ermessensspielraum der Parteien in der Frage, ob sie Preisankündigungen vornehmen und wie sie Preise festsetzen wollen. Da sich die Verpflichtungen erheblich darauf auswirken, wie in der gesamten Branche Preisankündigungen vorgenommen werden können, war es angemessen, die Geltungsdauer der Verpflichtungen auf drei Jahre zu begrenzen, um die Auswirkungen auf den Markt zu prüfen. Die Verpflichtungen sind daher verhältnismäßig.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(21)

Mit dem Beschluss werden die von den Reedereien angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt.

(22)

Angesichts der von den Reedereien angebotenen endgültigen Verpflichtungen ist die Kommission der Auffassung, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Dieser Beschluss ist vom 7. Dezember 2016 bis zum 7. Dezember 2019 verbindlich.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.