13.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/1 |
Der Rechnungshof der Europäischen Union hat im Einklang mit Artikel 287 Absätze 1 und 4 AEUV, mit Artikel 148 Absatz 1 und Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie mit den Artikeln 43, 48 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 567/2014, seine
JAHRESBERICHTE
zum Haushaltsjahr 2015
in seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 verabschiedet.
Diese Berichte wurden zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Hofes den für die Entlastung zuständigen Organen sowie den übrigen Organen übermittelt.
Mitglieder des Rechnungshofs:
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA (Präsident), Kersti KALJULAID, Karel PINXTEN, Henri GRETHEN, Szabolcs FAZAKAS, Louis GALEA, Ladislav BALKO, Lazaros S. LAZAROU, Hans Gustaf WESSBERG, Pietro RUSSO, Ville ITÄLÄ, Kevin CARDIFF, Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Iliana IVANOVA, George PUFAN, Neven MATES, Alex BRENNINKMEIJER, Danièle LAMARQUE, Nikolaos MILIONIS, Phil WYNN OWEN, Klaus-Heiner LEHNE, Oskar HERICS, Bettina JAKOBSEN, Janusz WOJCIECHOWSKI, Samo JEREB, Jan GREGOR, Mihails KOZLOVS, Rimantas ŠADŽIUS.
JAHRESBERICHT ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS
(2016/C 375/01)
INHALT
Allgemeine Einleitung | 7 |
Kapitel 1 |
— Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen | 9 |
Kapitel 2 |
— Haushaltsführung und Finanzmanagement | 49 |
Kapitel 3 |
— EU-Haushalt und Ergebniserbringung | 77 |
Kapitel 4 |
— Einnahmen | 125 |
Kapitel 5 |
— „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ | 143 |
Kapitel 6 |
— „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ | 161 |
Kapitel 7 |
— „Natürliche Ressourcen“ | 207 |
Kapitel 8 |
— „Europa in der Welt“ und „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ | 253 |
Kapitel 9 |
— „Verwaltung“ | 275 |
ALLGEMEINE EINLEITUNG
0.1. |
Der Europäische Rechnungshof ist das gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) für die Prüfung der Finanzen der Europäischen Union (EU) zuständige Organ. Als externer Prüfer der EU trägt der Hof zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements bei und fungiert zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger. Ausführlichere Informationen über die Arbeit des Hofes sind seinem jährlichen Tätigkeitsbericht zu entnehmen, ebenso wie seinen zu den Ausgabenprogrammen und Einnahmen der EU erstellten Sonderberichten, seinen Landscape-Analysen und Stellungnahmen zu neuen oder geänderten EU-Rechtsvorschriften oder sonstigen Beschlüssen mit Auswirkungen auf das Finanzmanagement (2). |
0.2. |
Dies ist der 39. Jahresbericht des Hofes über die Ausführung des EU-Haushaltsplans; er betrifft das Haushaltsjahr 2015. Der Jahresbericht zu den Europäischen Entwicklungsfonds bildet einen eigenen Teil. |
0.3. |
Der Gesamthaushaltsplan der EU wird jährlich vom Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen. Der Jahresbericht des Hofes bildet zusammen mit seinen Sonderberichten die Grundlage für das Entlastungsverfahren, in dessen Verlauf das Europäische Parlament nach einer Empfehlung des Rates darüber entscheidet, ob die Kommission ihre Haushaltsvollzugsaufgaben zufriedenstellend wahrgenommen hat. Gleichzeitig mit seiner Veröffentlichung übermittelt der Hof den Jahresbericht an die nationalen Parlamente, das Europäische Parlament und den Rat. |
0.4. |
Die Erklärung über die Zuverlässigkeit der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge (nachstehend „Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge“) bildet das Kernstück des Jahresberichts des Hofes. Der Hof ergänzt diese Zuverlässigkeitserklärung mit spezifischen Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der EU. |
0.5. |
Die Kapitelstruktur innerhalb des Berichts spiegelt die Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) wider. Der 2014 in Kraft getretene Finanzrahmen ist maßgeblich für den Umfang und die Verteilung der EU-Ausgaben im Zeitraum bis 2020. |
0.6. |
Zu den einzelnen MFR-Rubriken wird kein gesonderter Jahresabschluss aufgestellt. Daher stellen die Schlussfolgerungen in den spezifischen Beurteilungen auch keine Prüfungsurteile dar. Stattdessen geben die Kapitel Aufschluss über für jede MFR-Rubrik relevante Fragen. |
0.7. |
Der diesjährige Bericht des Hofes ist wie folgt gegliedert:
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0.8. |
Dieser Bericht wird zusammen mit den Antworten der Kommission (oder gegebenenfalls den Antworten anderer Organe und Einrichtungen der EU) auf die Bemerkungen des Hofes veröffentlicht. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Hofes tragen diesen Antworten Rechnung. Es ist als externer Prüfer jedoch allein Aufgabe des Hofes, seine Prüfungsfeststellungen zu unterbreiten, aus diesen Feststellungen Schlussfolgerungen abzuleiten und damit eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge vorzunehmen. |
(1) Artikel 285 bis 287.
(2) Abrufbar auf der Website des Hofes: http://eca.europa.eu
(3) Das Kapitel 8 „Europa in der Welt“ und „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil betrifft die MFR-Rubrik 4 „Europa in der Welt“ und der zweite Teil enthält die Analyse der MFR-Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ durch den Hof. Die Analyse der MFR-Rubrik 3 umfasst keine geschätzte Fehlerquote. Der Hof legt keine spezifische Beurteilung zu den Ausgaben der MFR-Rubrik 6 („Ausgleichszahlungen“) und zu sonstigen Ausgaben vor.
KAPITEL 1
Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen
INHALT
Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers I-XII | I-XII |
Einleitung | 1.1-1.3 |
EU-Ausgaben sind ein bedeutendes Instrument zur Erreichung der politischen Ziele | 1.1-1.3 |
Die Jahresrechnung wies keine wesentlichen falschen Darstellungen auf | 1.4-1.7 |
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte | 1.8-1.18 |
Der Hof ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen zur Bewertung der Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung | 1.9-1.11 |
Der Hof bewertete die Bilanzierung der Garantieoperationen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) | 1.12-1.16 |
Der Hof bewertete den Anstieg der in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva | 1.17-1.18 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge: Obwohl die vom Hof geschätzte Fehlerquote nach wie vor wesentlich ist, wurden in einigen Bereichen Verbesserungen festgestellt | 1.19-1.43 |
Die Ergebnisse der Prüfung des Hofes für 2015 ergeben ein weitgehend ähnliches Bild wie in den Vorjahren | 1.20-1.33 |
Die Kommission hat ihre Schätzungen der Fehlerquoten in nacheinander herausgegebenen Dokumenten erheblich nach oben korrigiert, | 1.34-1.36 |
… und die Berechnung der Korrekturkapazität stellt für die Kommission nach wie vor eine Herausforderung dar | 1.37-1.41 |
Rechtzeitige Korrekturmaßnahmen hatten die Senkung der geschätzten Fehlerquote des Hofes zur Folge | 1.42-1.43 |
Der Hof leitet mutmaßliche Betrugsfälle an das OLAF weiter | 1.44 |
Schlussfolgerungen | 1.45-1.48 |
Prüfungsergebnisse | 1.46-1.48 |
Anhang 1.1 — |
Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik |
Anhang 1.2 — |
US-amerikanischer und EU-Ansatz zur Prüfung und Meldung von zu Unrecht geleisteten und vorschriftswidrigen Zahlungen |
Anhang 1.3 — |
Häufigkeit der aufgedeckten Fehler in Prüfungsstichproben für das Jahr 2015 |
DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Verantwortung des Managements |
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Verantwortung des Prüfers |
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Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
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Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge |
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Einnahmen |
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Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen |
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Zahlungen |
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Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen |
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Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen |
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Sonstige Informationen |
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14. Juli 2016 |
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Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA |
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Präsident |
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Europäischer Rechnungshof |
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12, rue Alcide De Gasperi, 1615 Luxemburg, LUXEMBURG |
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EINLEITUNG |
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EU-Ausgaben sind ein bedeutendes Instrument zur Erreichung der politischen Ziele |
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Illustration 1.1 — EU-Ausgaben 2015 in jedem Mitgliedstaat als Anteil am Bruttonationaleinkommen (BNE) und an den Gesamtausgaben des Staates
BNE der Mitgliedstaaten: Vereinbarter Satz an Vorausschätzungen traditioneller Eigenmittel und MwSt./BNE-Bemessungsgrundlagen — 19.5.2016 — Europäische Kommission. Mitgliedstaaten — Gesamtausgaben des Staates — Eurostat — jährliche Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Erläuterung der Ländercodes siehe Anhang 1.3 .
Quelle: Ausgaben der Europäischen Union (Rechnungsführungsdaten der Europäischen Kommission in der Zusammenstellung des Hofes). |
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DIE JAHRESRECHNUNG WIES KEINE WESENTLICHEN FALSCHEN DARSTELLUNGEN AUF |
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BESONDERS WICHTIGE PRÜFUNGSSACHVERHALTE |
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Der Hof ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen zur Bewertung der Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung |
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Der Hof bewertete die Bilanzierung der Garantieoperationen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) |
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Der Hof bewertete den Anstieg der in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE: OBWOHL DIE VOM HOF GESCHÄTZTE FEHLERQUOTE NACH WIE VOR WESENTLICH IST, WURDEN IN EINIGEN BEREICHEN VERBESSERUNGEN FESTGESTELLT |
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Illustration 1.2 — Übersicht über die Prüfungsergebnisse 2015 zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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Die Ergebnisse der Prüfung des Hofes für 2015 ergeben ein weitgehend ähnliches Bild wie in den Vorjahren |
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Illustration 1.3 — Geschätzte Fehlerquote in den Jahren 2013-2015
Quelle: Europäischer Rechnungshof (siehe Illustration 1.2 ). |
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Die Kostenerstattung ist mit höheren Fehlerquoten verbunden |
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1.21. |
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Die Kommission ist der Auffassung, dass die Auswirkungen der vom Hof genannten komplizierten Förderfähigkeitsregeln erheblich gemildert werden, wenn vereinfachte Kostenoptionen herangezogen werden. |
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Illustration 1.4 — Aufschlüsselung der geschätzten Gesamtfehlerquote nach Fehlerart
Die Vergleichszahl des Jahres 2014 für „Fehler der Kommission und der zwischengeschalteten Stellen“ ist die Summe aus „Verwaltungsfehlern im Bereich „Natürliche Ressourcen““ und „Sonstige Fehlerarten“. Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 1.5 — Zusammenhang zwischen der Grundlage für die Zahlung und der geschätzten Fehlerquote bei EU-Vorgängen (2014-2015)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die Art der Mittelverwaltung hat nur wenig Einfluss auf die Fehlerquoten |
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Illustration 1.6 — Durchschnittliche geschätzte Fehlerquote nach Art der Mittelverwaltung und Grundlage für die Zahlung (2014-2015) (1)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die Ergebnisse in den verschiedenen Ausgabenbereichen weisen unterschiedliche Fehlermuster auf |
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Illustration 1.7 — Beitrag der verschiedenen MFR-Rubriken zur geschätzten Gesamtfehlerquote (2015)
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die Kommission hat ihre Schätzungen der Fehlerquoten in nacheinander herausgegebenen Dokumenten erheblich nach oben korrigiert, … |
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Illustration 1.8 — Ergebnisse der Prüfung 2015 des Hofes im Vergleich zu den geschätzten Risikobeträgen bei Zahlung und der Korrekturkapazität in der Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts und in den Jährlichen Tätigkeitsberichten für 2015
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… und die Berechnung der Korrekturkapazität stellt für die Kommission nach wie vor eine Herausforderung dar |
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Illustration 1.9 — Einordnung der 2015 vorgenommenen Korrekturmaßnahmen und Aufteilung nach Ausgabenbereich
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Abschnitts „Jahresrechnung — Erörterung und Analyse“ in der konsolidierten Jahresrechnung 2015 der EU und zugrunde liegender Daten. |
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Rechtzeitige Korrekturmaßnahmen hatten die Senkung der geschätzten Fehlerquote des Hofes zur Folge |
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DER HOF LEITET MUTMASSLICHE BETRUGSFÄLLE AN DAS OLAF WEITER |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN |
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Prüfungsergebnisse |
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(1) Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen der Nettovermögenswerte sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).
(2) Die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen die aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug sowie Erläuterungen.
(3) Diese Rubriken (1 bis 4) werden in den Kapiteln 5 bis 8 des Jahresberichts 2015 behandelt.
(4) 82,7 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind den Ziffern 1.21-1.24 des Jahresberichts des Hofes für 2015 zu entnehmen.
(5) In Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) werden diese Begriffe wie folgt definiert:
„Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ bei ihren [sic] Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.
Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen bestimmter gesetzter Ziele und angestrebter Ergebnisse.“
(6) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus
a) |
dem konsolidierten Jahresabschluss, der die Vermögensübersicht (in der die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Jahresende ausgewiesen sind), die Ergebnisrechnung (in der die Erträge und Aufwendungen des Jahres ausgewiesen sind), die Kapitalflussrechnung (in der ausgewiesen ist, wie buchmäßige Änderungen sich auf die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auswirken) sowie die Veränderungen der Nettovermögenswerte nebst den zugehörigen Erläuterungen umfasst; |
b) |
den aggregierten Übersichten über den Haushaltsvollzug, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahrs erstrecken, sowie Erläuterungen dazu. |
(7) Die vorläufige Jahresrechnung ging beim Hof zusammen mit der Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers am 31. März 2016 ein, dem gemäß der Haushaltsordnung (siehe Artikel 147 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) letztmöglichen Zeitpunkt für die Übermittlung. Die endgültige Jahresrechnung ging am 12. Juli ein, d. h. vor der in Artikel 148 für die Übermittlung festgesetzten Frist des 31. Juli.
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(9) Siehe Leitlinie zur empfohlenen Praxis 2 „Financial Statement Discussion and Analysis“ des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).
(10) Beispielsweise hinsichtlich der Angaben zu Ruhestandsbezügen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
(11) Beispielsweise durch Ausweitung des Abschnitts, der dem Risikomanagement und Ungewissheiten gewidmet ist.
(12) Nach Einführung des International Standard on Auditing 701 im Jahre 2015 sind Prüfer verpflichtet, über besonders wichtige Prüfungssachverhalte zu berichten.
(13) Finanzinstrumente (auch: Finanzierungsinstrumente) sind Maßnahmen, die „die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen“. Haushaltsordnung — Begriffsbestimmungen (siehe Artikel 2 Buchstabe p der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012).
(14) Siehe Ziffer 6.52 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(15) Dies sind die aktuellsten Daten, welche der Kommission von den Verwaltungsbehörden übermittelt wurden.
(16) 45 % der zum 31. Dezember 2014 nicht verwendeten Beträge entfielen auf einen Mitgliedstaat (siehe Ziffer 2.31).
(17) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1) („EFSI-Verordnung“).
(18) Schuldenportfolio-Operationen umfassen Standarddarlehen, Garantien und Rückgarantien. Beteiligungsportfolio-Operationen umfassen direkte und indirekte Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen und nachrangige Darlehen.
(19) Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten aufgrund einer finanziellen Garantie ist der höhere der beiden folgenden Beträge zugrunde zu legen: Betrag der erwarteten Verluste und ursprünglich erfasster Betrag ggf. abzüglich der kumulierten Amortisationen der Erlöse.
(20) Die 2015 geschlossenen Verträge beliefen sich auf 125 Millionen Euro. Die Hälfte davon wird mit der EU-Garantie gesichert. Die im Rahmen dieser Verträge geleisteten Auszahlungen beliefen sich auf 7,6 Millionen Euro.
(21) Gemäß IPSAS 35 „Konzernabschlüsse“ und IPSAS 37 „Gemeinsame Vereinbarungen“.
(22) Die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) bilden eine Gesamtheit von Rechnungslegungsstandards, die vom IPSAS-Board herausgegeben werden. Die IPSAS sind weltweit von Einrichtungen des öffentlichen Sektors zwecks Aufstellung des Jahresabschlusses heranzuziehen.
(23) Gemäß IPSAS 29 Textziffer 10 ist ein Derivat ein Finanzinstrument, das die drei folgenden Merkmale aufweist: a) seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis oder eine ähnliche Variable gekoppelt; b) es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist; und c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
(24) Hierunter fallen die antizipativen Passiva auf der Passivseite der Vermögensübersicht in Höhe von 67 Milliarden Euro und 39 Milliarden Euro, um die sich die Vorfinanzierungen auf der Aktivseite der Vermögensübersicht verringern.
(25) Verringerung der antizipativen Passiva für die GD REGIO um 4,1 Milliarden Euro und Erhöhung für die GD EMPL um 0,8 Milliarden Euro.
(26) Budgethilfezahlungen sind ein Beitrag zum allgemeinen Haushalt eines Staates oder zu den von diesem für eine spezifische Politik oder ein spezifisches Ziel bereitgestellten Mitteln (siehe auch Ziffer 8.7).
(27) http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/Guideline_procurement/Quantification_of_public_procurement_errors.pdf
(28) Direkte Mittelverwaltung (direkt von der Europäischen Kommission ausgeführte Haushaltsmittel), indirekte Mittelverwaltung (Nicht-EU-Partnerländern, internationalen Organisationen usw. übertragene Haushaltsvollzugsaufgaben), geteilte Mittelverwaltung (zwischen Kommission und Mitgliedstaaten geteilter Haushaltsvollzug).
(29) Die Ergebnisse für 2014 umfassen die Quantifizierung von Cross-Compliance-Fehlern. 2014 trugen diese Fehler 0,6 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote für die MFR-Rubrik 2 bei (siehe Illustration 1.2 ). Im Zeitraum 2011-2014, als der Hof diese Fehler quantifizierte, schlugen sie sich im Bereich „Marktstützung und Direktzahlungen“ mit 0,4 Prozentpunkten und im Bereich „Entwicklung des ländlichen Raums“ mit 0,3 Prozentpunkten nieder.
(30) Hauptsächlich in den Kapiteln 5 und 8 behandelte Ausgaben sowie zum Teil auch Ausgaben, die Gegenstand der Kapitel 6 und 7 sind. Die hochgerechnete Fehlerquote bei den Ausgaben unter geteilter Mittelverwaltung basiert auf der Untersuchung von 580 Vorgängen (aus einer Grundgesamtheit von 113 Milliarden Euro). Die hochgerechnete Fehlerquote bei den anderen Arten operativer Ausgaben basiert auf der Untersuchung von 318 Vorgängen (aus einer Grundgesamtheit von 24 Milliarden Euro).
(31) Die mit der Kommission vereinbarte Verfahren durchführen.
(32) Beispielsweise passte die GD AGRI die von den Zahlstellen gemeldete durchschnittliche Fehlerquote für den EGFL von 0,68 % auf 1,47 % an und für den ELER von 1,78 % auf 4,99 % (siehe auch Ziffern 7.53 und 7.55-7.56).
(33) Europäische Kommission. Guideline on key concepts and definitions for determining error rates, amounts at risk and estimated future corrections.
(34) Bis 2014 hat die Kommission ihre Angaben zu Finanzkorrekturen und Einziehungen auf freiwilliger Basis in einer Erläuterung zum Jahresabschluss offengelegt. Diese freiwilligen Angaben finden sich nunmehr im Abschnitt „Jahresrechnung — Erörterung und Analyse“.
(35) Beispielsweise EACEA, EASME, INEA, GD ENER, GD MOVE, GD SANTE, GD BUDG, GD COMP und SG. Die Prüfung der im Jahr 2015 erfassten Finanzkorrekturen und Einziehungen durch den Hof ergab insbesondere, dass die Generaldirektionen Beträge einbezogen, die nicht im Zusammenhang mit Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug standen (d. h. Rückfluss nicht in Anspruch genommener Vorfinanzierungen) und einige „ex ante“ vorgenommene Finanzkorrekturen und Einziehungen (d. h. Einziehungen von Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug oder Abzüge von Kostenaufstellungen vor Akzeptierung der Ausgaben) als „ex post“ einstuften. Diese Probleme wirken sind nicht auf die EU-Rechnungslegung als Ganzes aus, haben jedoch möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Korrekturkapazität zahlreicher Generaldirektionen.
(36) Beispielsweise die GD REGIO und die GD EMPL.
(37) Im Kalenderjahr 2015 übermittelte der Hof dem OLAF 27 Fälle (in Bezug auf die Prüfungsjahre 2014 und 2015) (2014: 16). Einige dieser Fälle ergeben sich aus Prüfungshandlungen, die nicht im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung standen.
(38) Der Hof legt keine spezifische Beurteilung für die Ausgaben im Rahmen der MFR-Rubriken 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und 6 (Ausgleichszahlungen) vor sowie für andere Ausgaben (Sonderinstrumente außerhalb des MFR 2014-2020 wie die Soforthilfereserve, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union und das Flexibilitätsinstrument). Die Prüfungsarbeit in diesen Bereichen fließt jedoch in die Gesamtschlussfolgerung ein, die der Hof zu den Ausgaben des Haushaltsjahrs 2015 zieht.
(39) Im Jahr 2015 änderte sich der Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik, weswegen der Hof Cross-Compliance-Regelungen nicht länger in seine Vorgangsprüfungen einbezieht. 2014 trugen diese Fehler 0,6 Prozentpunkte zur geschätzten Fehlerquote für die MFR-Rubrik 2 bei. Während des Zeitraums 2011-2014 belief sich deren jährlicher Beitrag zur geschätzten Gesamtfehlerquote auf 0,1-0,2 Prozentpunkte.
Quelle: Europäischer Rechnungshof.
(40) Siehe Fußnote 1 der Illustration 1.2 .
(41) Einschließlich des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds.
(42) Einige Generaldirektionen verwalten Ausgaben unter mehr als einer MFR-Rubrik (AGRI, EACEA, ECFIN, ECHO, EMPL, HOME, REGIO und SANTE).
(43) Erläuterung der Kürzel siehe Anhang 1.3 .
(44) Die finanzielle Exposition ist definiert als Prozentsatz der Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Auszahlung möglicherweise nicht im Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Anforderungen stehen.
(45) BUDG, COMP, DGT, DIGIT, EPSC, EPSO/EUSA, ESTAT, HR, IAS, JRC, OIB, OIL, OLAF, OP, PMO, SCIC, SG, SJ.
(46) Für den Kohäsionsbereich stellte die Kommission die Korrekturkapazität als Bandbreite dar, wobei der höhere Wert auf den durchschnittlichen Finanzkorrekturen und Einziehungen der Vergangenheit beruht.
ANHANG 1.1
PRÜFUNGSANSATZ UND PRÜFUNGSMETHODIK
1. |
Der Prüfungsansatz des Hofes ist in dem auf seiner Website veröffentlichten Handbuch der Prüfung der Rechnungsführung und der Compliance-Prüfung dargelegt. Zur Planung seiner Prüfungsarbeit verwendet er ein Assurance-Modell (Modell zur Erlangung der Prüfungssicherheit). Hierzu gehört auch die Abwägung des Risikos, dass Fehler auftreten (inhärentes Risiko), und des Risikos, dass Fehler nicht verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden (Kontrollrisiko). |
TEIL 1 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik für die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
2. |
Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus
Die konsolidierte Jahresrechnung sollte
in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen. Die Prüfung des Hofes umfasst
|
TEIL 2 — Prüfungsansatz und Prüfungsmethodik für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. |
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge umfasst die Direktprüfung von Vorgängen (siehe Illustration 1.2 ). Der Hof ermittelt, ob diese mit den einschlägigen Vorschriften und Verordnungen in Einklang stehen. |
Wie geht der Hof bei der Prüfung von Vorgängen vor?
4. |
Bei der Direktprüfung von Vorgängen im Hinblick auf die jeweilige spezifische Beurteilung (Kapitel 5 bis 9) stützt sich der Hof auf eine repräsentative Stichprobe von Vorgängen. Die Prüfung des Hofes ermöglicht eine Schätzung, inwieweit die Vorgänge in der betreffenden Grundgesamtheit nicht ordnungsgemäß sind. |
5. |
Bei der Vorgangsprüfung wird jeder einzelne ausgewählte Vorgang untersucht. Dabei ermittelt der Hof, ob beantragte bzw. geleistete Zahlungen für die im Haushalt und in der einschlägigen Rechtsgrundlage vorgesehenen Zwecke getätigt wurden. Der Hof untersucht außerdem die Berechnung des Betrags, auf den sich der Antrag oder die Zahlung beläuft (bei größeren Anträgen erfolgt dies auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Elementen, auf die sich die Beihilfe stützt). Zu diesem Zweck wird der Vorgang von den Haushaltskonten bis zur Ebene des Endempfängers (z. B. Landwirt, Veranstalter einer Schulungsmaßnahme oder Träger eines Entwicklungshilfeprojekts) zurückverfolgt. Der Hof prüft auf jeder Ebene die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen. Ein Fehler liegt vor, wenn der Vorgang (auf einer beliebigen Ebene)
|
6. |
Im Bereich der Einnahmen zieht der Hof als Ausgangspunkt für seine Untersuchung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden und der vom Bruttonationaleinkommen abgeleiteten Eigenmittel die für ihre Berechnung relevanten makroökonomischen Aggregate heran. Der Hof untersucht ferner die Kontrollsysteme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und bis zu ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung und stützt sich darauf zur Erlangung seiner Prüfungssicherheit. Im Bereich der traditionellen Eigenmittel untersucht der Hof die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer Erfassung in der Rechnungsführung. |
7. |
Im Bereich der Ausgaben prüft der Hof die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Diese Untersuchung erfolgt bei allen Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten). Vorschüsse werden vom Hof nicht zu dem Zeitpunkt, an dem sie getätigt werden, untersucht. Er prüft Vorauszahlungen,
|
8. |
Die Prüfungsstichprobe des Hofes ist so konzipiert, dass sie eine Schätzung der Fehlerquote in der geprüften Grundgesamtheit als Ganzer erlaubt. Der Hof untersucht größere Anträge oder Zahlungen, indem er anhand des Monetary-Unit-Sampling (MUS) bei einzelnen Vorgängen zu prüfende Elemente (z. B. Rechnungen von Projekten, Parzellen, die ein Landwirt in seinem Antrag aufführt, siehe Ziffer 5) auswählt. In diesen Fällen bildet folglich die Fehlerquote, die in Bezug auf ein Element ermittelt wurde, das Bestandteil eines Projekts oder Antrags eines Landwirts ist, nicht die Fehlerquote für das geprüfte Projekt oder den geprüften Antrag des Landwirts, sondern fließt in die Gesamtbewertung der EU-Ausgaben ein. |
9. |
Der Hof untersucht nicht in jedem Jahr Vorgänge in allen Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen. Die im Jahresbericht aufgeführten Beispiele dienen zur Veranschaulichung der typischsten aufgedeckten Fehler. Die namentliche Nennung von Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen bedeutet nicht, dass die betreffenden Beispiele nicht auch in anderen Ländern oder Regionen auftreten. Die in diesem Bericht zwecks Veranschaulichung angeführten Beispiele bilden keine Grundlage, auf der etwaige Schlussfolgerungen zu den betreffenden Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen gezogen werden können. |
10. |
Der Ansatz des Hofes ist nicht darauf ausgelegt, Daten zur Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Grundgesamtheit zu erlangen. Infolgedessen sind die Zahlenangaben zur Fehlerhäufigkeit kein Indiz für die Häufigkeit des Auftretens von Fehlern in EU-finanzierten Vorgängen oder in einzelnen Mitgliedstaaten. Beim Stichprobenansatz des Hofes werden unterschiedliche Vorgänge unterschiedlich gewichtet. Die Stichprobenauswahl spiegelt den Wert der betroffenen Ausgaben und die Intensität der Prüfungsarbeiten wider. Diese Gewichtung ist aus einer Übersicht über die Häufigkeit nicht mehr zu ersehen. In einer solchen Übersicht erhält im Bereich „Natürliche Ressourcen“ die Entwicklung des ländlichen Raums genauso viel Gewicht wie die Direktzahlungen, und Ausgaben des Sozialfonds erhalten im Kapitel „Kohäsion“ genauso viel Gewicht wie Zahlungen der Regionalpolitik und der Kohäsionspolitik. Die relative Fehlerhäufigkeit in Stichproben, die in verschiedenen Mitgliedstaaten gezogen wurden, kann keinen Aufschluss über die relative Fehlerquote in den verschiedenen Mitgliedstaaten geben. |
Wie bewertet und präsentiert der Hof die Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen?
11. |
Fehler in Vorgängen treten aus den verschiedensten Gründen auf und nehmen je nach Art des Verstoßes bzw. der missachteten spezifischen Regelung oder Vertragsbestimmung die unterschiedlichsten Formen an. Einzelne Vorgänge können vollständig oder teilweise fehlerbehaftet sein. Vor den Überprüfungen des Hofes und unabhängig davon aufgedeckte und berichtigte Fehler werden bei der Berechnung des Fehlers und der Fehlerhäufigkeit nicht berücksichtigt, da sie zeigen, dass die Kontrollsysteme wirksam funktioniert haben. Der Hof analysiert, ob die einzelnen Fehler quantifizierbar oder nicht quantifizierbar sind, wobei er berücksichtigt, ob sich messen lässt, inwieweit der geprüfte Betrag fehlerbehaftet war. |
12. |
Bei der Anwendung der Vergabevorschriften treten viele Fehler auf. Zur Einhaltung des im EU-Recht verankerten Grundprinzips des Wettbewerbs müssen bedeutende Verfahren bekannt gemacht und Angebote nach vorgegebenen Kriterien bewertet werden. Aufträge dürfen nicht künstlich in der Absicht aufgeteilt werden, Schwellenwerte zu unterschreiten (1). |
13. |
Die Kriterien des Hofes für die Quantifizierung von Fehlern hinsichtlich der Vergabevorschriften sind im Dokument Non-compliance with the rules on public procurement — types of irregularities and basis for quantification (Verstöße gegen die Vergabevorschriften — Arten von Unregelmäßigkeiten und Grundlage für die Quantifizierung) beschrieben (2). |
14. |
Die vom Hof vorgenommene Quantifizierung kann von der Quantifizierung abweichen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung zugrunde legen, wie auf Verstöße gegen die Vergabevorschriften zu reagieren ist. |
Geschätzte Fehlerquote
15. |
Der Hof schätzt die Fehlerquote, indem er die wahrscheinlichste Fehlerquote (MLE — most likely error) zugrunde legt. Er verfährt so bei jeder MFR-Rubrik und bei den Ausgaben zulasten des Gesamthaushaltsplans insgesamt. Lediglich quantifizierte Fehler werden in die Berechnung einbezogen. Die MLE ist eine statistische Schätzung des wahrscheinlichen Prozentsatzes der in der Grundgesamtheit auftretenden Fehler. Beispiele für Fehler sind quantifizierbare Verstöße gegen geltende Verordnungen, Vorschriften und Auftragsbedingungen bzw. Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen. Der Hof ermittelt auch die untere Fehlergrenze (LEL — lower error limit) und die obere Fehlergrenze (UEL — upper error limit) (siehe nachstehende Abbildung).
|
16. |
Der Prozentsatz der schattierten Fläche unterhalb der Kurve gibt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Fehlerquote der Grundgesamtheit zwischen der LEL und der UEL liegt. |
17. |
Der Hof plant seine Prüfungsarbeiten auf der Grundlage einer Wesentlichkeitsschwelle von 2 %. Er legt diese Wesentlichkeitsschwelle bei seiner Beurteilung der Prüfungsergebnisse als Richtschnur an. Der Hof berücksichtigt bei der Bildung seines Prüfungsurteils außerdem Art, Betrag und Kontext der Fehler. |
Wie geht der Hof bei der Untersuchung von Systemen und der Berichterstattung über die Ergebnisse vor?
18. |
Systeme werden von der Kommission, den anderen Organen und Einrichtungen der EU, den Behörden der Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen mit dem Ziel eingerichtet, die Risiken für den Haushalt und damit für die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu beherrschen. Die Untersuchung von Systemen stellt eine Prüfungshandlung dar, aus der sich besonders gut Empfehlungen für Verbesserungen ableiten lassen. |
19. |
In jeder MFR-Rubrik wie auch im Bereich der Einnahmen gibt es eine Vielzahl von Einzelsystemen. Der Hof wählt jedes Jahr eine Stichprobe von Systemen zur Prüfung aus. Er legt die Ergebnisse mit Verbesserungsempfehlungen vor. |
Wie gelangt der Hof zu seinen Prüfungsurteilen im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung?
20. |
Der Hof stützt sein Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorgänge auf die gesamte in den Kapiteln 4 bis 9 beschriebene Prüfungsarbeit. Sein Prüfungsurteil erfolgt in Form der Zuverlässigkeitserklärung. Bei der Bildung seines Prüfungsurteils wägt der Hof ab, ob ein Fehler umfassend ist. Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen bildet er sich ein fundiertes Urteil darüber, ob die Fehler in der Grundgesamtheit oberhalb oder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. Insgesamt beläuft sich die vom Hof vorgenommene bestmögliche Schätzung der Fehlerquote für die im Jahr 2015 geleisteten Gesamtausgaben auf 3,8 %. Der Hof ist zu mehr als 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der geprüften Grundgesamtheit wesentlich ist. Die für die verschiedenen MFR-Rubriken geschätzten Fehlerquoten variieren wie in den Kapiteln 5 bis 9 beschrieben. Der Hof stufte die Fehlerquote als umfassend ein, denn sie erstreckt sich auf die Mehrzahl der Ausgabenbereiche. |
Mutmaßlicher Betrug
21. |
Hat der Hof Anlass zu der Annahme, dass eine Betrugshandlung vorliegt, leitet er die Angelegenheit an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiter, das für die Durchführung etwaiger weiterer Ermittlungen zuständig ist. Der Hof meldet dem OLAF alljährlich mehrere Fälle. |
TEIL 3 — Verbindung zwischen dem Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und den Prüfungsurteilen zur Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
22. |
Der Hof erteilt
|
23. |
Prüfung und Prüfungsurteile des Hofes stehen im Einklang mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI. In diesen Prüfungsgrundsätzen sind auch Fälle geregelt, in denen Prüfer Prüfungsurteile zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und zur Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge abgeben, indem sie festhalten, dass ein modifiziertes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Vorgänge als solches nicht zwangsläufig ein modifiziertes Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung nach sich zieht. Im Jahresabschluss, zu dem der Hof ein Prüfungsurteil abgibt, wird eingeräumt, dass im Zusammenhang mit Verstößen gegen die für Ausgaben zulasten des EU-Haushalts geltenden Regeln ein wesentliches Problem besteht. Der Hof hat daher beschlossen, dass das Vorliegen einer wesentlichen Fehlerquote hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit an sich kein Anlass dafür ist, sein separates Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung zu modifizieren. |
(1) Siehe auch Ziffern 6.30-6.35 und Sonderbericht Nr. 10/2015 „Die Bemühungen um eine Lösung der Probleme im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU sollten verstärkt werden“.
(2) http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/Guideline_procurement/Quantification_of_public_procurement_errors.pdf
ANHANG 1.2
US-AMERIKANISCHER UND EU-ANSATZ ZUR PRÜFUNG UND MELDUNG VON ZU UNRECHT GELEISTETEN UND VORSCHRIFTSWIDRIGEN ZAHLUNGEN
1. |
Gemäß einem vom US-Kongress erlassenen Gesetz sind sämtliche Regierungsbehörden gehalten, ihre Zahlungen einer hinlänglichen Überprüfung zu unterziehen, um eine statistisch gültige Schätzung des jährlichen Betrags zu Unrecht geleisteter Zahlungen in Programmen zu berechnen, bei denen aufgrund einer Risikoanalyse davon auszugehen ist, dass derartige Zahlungen mehr als 1,5 % der ausgezahlten Gesamtsumme ausmachen könnten (1). Die Behörden müssen das Ergebnis als hochgerechneten Gesamtbetrag und als Prozentsatz der geleisteten Zahlungen veröffentlichen. Die Prüfer von Regierungsbehörden (2) müssen Bericht darüber erstatten, ob Ermittlung und Offenlegung dieser Zahlen im Einklang mit dem einschlägigen Kongressgesetz stehen (3). |
2. |
In den USA (wie auch in der EU für vorschriftswidrige Zahlungen) ist die Definition des Begriffs „zu Unrecht geleistet“ abhängig von der Regelung, nach der die Zahlung erfolgt. Die im US-System zugrunde gelegte allgemeine Definition für zu Unrecht geleistete Zahlungen (4) ähnelt der für vorschriftswidrige Zahlungen, die in Kapitel 1 dieses Jahresberichts erörtert werden. In der Tabelle weiter unten sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede des US-amerikanischen und des EU-Ansatzes für die Überprüfung und die Berichterstattung zu den Ausgaben herausgestellt. |
3. |
Der Gesamtbetrag der zu Unrecht geleisteten Zahlungen im US-System umfasst ein breites und vielfältiges Spektrum an öffentlichen Ausgaben, das von der Sozialfürsorge bis hin zur Verteidigung reicht. Die Hauptausgabenbereiche des EU-Haushalts (Landwirtschaft, Infrastruktur) machen nur einen relativ kleinen Teil des US-Bundeshaushalts aus. Aus der Aufgliederung der Fehlerarten ergeben sich einige deutliche Unterschiede in den Fehlermustern. Verstöße gegen spezifische Bestimmungen (wie z. B. die ordnungsgemäße Beschaffung und Fragen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen, die sich aus der politischen Priorität der EU zur Schaffung eines Binnenmarkts ergeben) wirken sich auf die geschätzte Fehlerquote in der EU stärker aus, als dies beim Gesamtbetrag zu Unrecht geleisteter Zahlungen im US-System der Fall ist. Zu niedrige Zahlungen stellen eine bedeutende Komponente des US-Gesamtbetrags dar, was auf die Fehlerquote der EU nicht zutrifft. Auch Belegfehler haben größere Auswirkungen auf die US-Zahlen, als dies bei der geschätzten Fehlerquote der EU der Fall ist. |
4. |
Bei ihren Schätzungen von zu Unrecht geleisteten Zahlungen dürfen sich die US-amerikanischen Behörden nicht auf Selbstauskünfte von Empfängern staatlicher Zahlungen als einzige Grundlage für diese Schätzungen verlassen (5); sie dürfen auch nicht den Gesamtbetrag der zu Unrecht geleisteten Zahlungen mit den Auswirkungen von Rückforderungsmaßnahmen verrechnen. Wie in den Ziffern 1.42-1.43 beschrieben, haben vor der Prüfung des Hofes ergriffene Korrekturmaßnahmen die Senkung seiner geschätzten Fehlerquote zur Folge. |
5. |
Die betroffenen Behörden widmen der Untersuchung ausgewählter Zahlungen erhebliche Ressourcen. So werden beispielsweise für die US Social Security Administration (für Soziale Sicherheit zuständige US-Behörde) jährlich nahezu 6 000 Zahlungen überprüft, um die Quote der zu Unrecht geleisteten Zahlungen zu berechnen, und rund 90 Mannjahre werden der Erfüllung dieser Aufgabe zugewiesen. Die staatlichen Stellen, mit denen die Prüfer des Hofes die Frage erörterten, bekundeten, diese Vorgehensweise gestatte es den betroffenen Behörden, fundierte Informationen zu den Mustern von zu Unrecht geleisteten Zahlungen zu erlangen, was sie oftmals in die Lage versetze, geeignete Maßnahmen zur Minderung des Fehlerrisikos zu konzipieren und umzusetzen. |
6. |
Die für 2015 gemeldeten zu Unrecht geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 136,7 Milliarden USD (123,2 Milliarden Euro) (6), was 4,4 % der Ausgaben der US-Bundesregierung entspricht (7). Zahlreiche Unterschiede bestehen hinsichtlich der Art der abgedeckten Ausgaben und der spezifischen Fehlerdefinitionen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass in den USA die mit der Mittelbewirtschaftung betrauten Stellen ihre eigene statistisch gültige Schätzung der Fehlerquote vornehmen müssen. |
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem US-amerikanischen Modell und dem Modell des Europäischen Rechnungshofs für die Schätzung der Fehlerquote bei den Haushaltsausgaben
|
|
US-Bundesregierung |
Europäischer Rechnungshof |
Zuständigkeit für die Berechnung der geschätzten Fehlerquote |
Die mittelverwaltenden Stellen müssen eine statistische Schätzung der Fehlerquote liefern |
|
|
Die externen Prüfer berechnen die statistische Schätzung der Fehlerquote |
|
|
|
Abdeckung |
Alle Zahlungen aus dem Haushalt sind in das Stichprobenverfahren einbezogen |
|
|
Lediglich die Ausgaben für die von den mittelverwaltenden Stellen als risikoreich angesehenen Programme werden in das Stichprobenverfahren einbezogen |
|
|
|
Grundlegende Fehler |
Förderfähige Empfänger erhielten fehlerhafte Beträge |
|
|
Zahlungen gingen an nicht förderfähige Empfänger |
|
|
|
Zahlungen erfolgten für nicht förderfähige Waren oder Dienstleistungen |
|
|
|
Zahlungen erfolgten für nicht erhaltene Waren oder nicht erbrachte Dienstleistungen |
|
|
|
Doppelzahlungen |
|
|
|
Zahlungen, für die keine oder unzureichende Belege vorliegen |
|
|
|
Grundlage für die Fehlerberechnung |
Prüfung einer Stichprobe von Vorgängen, die mithilfe statistischer Methoden ausgewählt wurden |
|
|
Ex post durchgeführte Korrekturmaßnahmen (von den Mittelverwaltern durchgeführt) können dazu führen, dass die geschätzte Fehlerquote gesenkt wird |
|
|
|
Darstellung der geschätzten Fehlerquote |
Hochgerechneter Fehler, ausgedrückt als Geldbetrag |
|
|
Hochgerechneter Fehler, ausgedrückt als Prozentsatz |
|
|
|
Ergebnisse |
Durchschnittliche Quote 2012-2015 |
4,1 % |
4,3 % |
Quote für 2015 |
4,4 % |
3,8 % |
(1) Die Behörden nehmen ihre eigene Risikoanalyse vor. Die Schätzung des Umfangs der zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgt bei bestimmten Ausgabenprogrammen automatisch, und die Schwelle von 1,5 % kann herabgesetzt werden.
(2) Bei den meisten Behörden der Generalinspektor (Inspector General), ansonsten der Rechnungshof (Government Accountability Office, GAO).
(3) Derzeit der Improper Payments Elimination and Recovery Improvement Act of 2012 (IPERIA). Bestimmte Behörden begannen 2003 mit der ersten Meldung zu Unrecht geleisteter Zahlungen gemäß dem Improper Payments Information Act of 2002 (IPIA). Siehe auch paymentaccuracy.gov.
(4) Anhang C zum Rundschreiben Nr. A-123 Requirements for Effective Estimation and Remediation of Improper Payments.
(5) Die Europäische Kommission verwendet in hohem Maße Daten, die ihr von Stellen und Behörden, die gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, sowie von anderen Einrichtungen übermittelt werden (Ziffer 1.35).
(6) Durchschnittlicher Wechselkurs im Jahr 2015: 1 Euro = 1,1095 USD.
(7) Finanzbericht 2015 der US-Bundesregierung.
ANHANG 1.3
HÄUFIGKEIT DER AUFGEDECKTEN FEHLER IN PRÜFUNGSSTICHPROBEN FÜR DAS JAHR 2015
Mitgliedstaat (geteilte Mittelverwaltung) |
MFR-Rubrik 1b — Kohäsion |
MFR-Rubrik 2 — Natürliche Ressourcen |
MFR-Rubriken unter geteilter Mittelverwaltung 1b — Kohäsion und 2 — Natürliche Ressourcen (insgesamt) |
||||||||||||||||||||||||||
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds (KF) und Europäischer Sozialfonds (ESF) |
Marktstützung und Direktzahlungen |
Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
|||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Vorgänge |
Anzahl der fehlerbehafteten Vorgänge |
Anzahl der Vorgänge, die folgende Fehler aufweisen: |
Anzahl der Vorgänge |
Anzahl der fehlerbehafteten Vorgänge |
Anzahl der Vorgänge, die folgende Fehler aufweisen: |
Anzahl der Vorgänge |
Anzahl der fehlerbehafteten Vorgänge |
Anzahl der Vorgänge, die folgende Fehler aufweisen: |
Anzahl der Vorgänge |
Anzahl der fehlerbehafteten Vorgänge |
Anzahl der Vorgänge, die folgende Fehler aufweisen: |
||||||||||||||||||
Nur sonstige Aspekte der Einhaltung von Rechtsvorschriften und nicht quantifizierbare Fehler |
Quantifizierbare Fehler |
<20 % |
20 %-80 % |
80 %-100 % |
Nur sonstige Aspekte der Einhaltung von Rechtsvorschriften und nicht quantifizierbare Fehler |
Quantifizierbare Fehler |
<20 % |
20 %-80 % |
80 %-100 % |
Nur sonstige Aspekte der Einhaltung von Rechtsvorschriften und nicht quantifizierbare Fehler |
Quantifizierbare Fehler |
<20 % |
20 %-80 % |
80 %-100 % |
Nur sonstige Aspekte der Einhaltung von Rechtsvorschriften und nicht quantifizierbare Fehler |
Quantifizierbare Fehler |
<20 % |
20 %-80 % |
80 %-100 % |
||||||||||
BE |
Belgien |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
2 |
0 |
2 |
1 |
1 |
0 |
5 |
2 |
0 |
2 |
1 |
1 |
0 |
BG |
Bulgarien |
9 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
0 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
18 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
0 |
CZ |
Tschechische Republik |
28 |
6 |
2 |
4 |
2 |
0 |
2 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
4 |
0 |
4 |
4 |
0 |
0 |
37 |
10 |
2 |
8 |
6 |
0 |
2 |
DK |
Dänemark |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
5 |
0 |
5 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
5 |
0 |
5 |
5 |
0 |
0 |
DE |
Deutschland |
16 |
6 |
3 |
3 |
2 |
1 |
0 |
24 |
5 |
2 |
3 |
3 |
0 |
0 |
14 |
3 |
0 |
3 |
2 |
1 |
0 |
54 |
14 |
5 |
9 |
7 |
2 |
0 |
IE |
Irland |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
EL |
Griechenland |
17 |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
5 |
2 |
0 |
2 |
1 |
0 |
1 |
30 |
5 |
2 |
3 |
2 |
0 |
1 |
ES |
Spanien |
17 |
7 |
5 |
2 |
0 |
2 |
0 |
20 |
5 |
0 |
5 |
4 |
0 |
1 |
21 |
8 |
3 |
5 |
3 |
2 |
0 |
58 |
20 |
8 |
12 |
7 |
4 |
1 |
FR |
Frankreich |
8 |
3 |
0 |
3 |
2 |
0 |
1 |
32 |
10 |
1 |
9 |
7 |
2 |
0 |
14 |
11 |
8 |
3 |
2 |
1 |
0 |
54 |
24 |
9 |
15 |
11 |
3 |
1 |
IT |
Italien |
25 |
9 |
5 |
4 |
1 |
2 |
1 |
20 |
8 |
1 |
7 |
5 |
2 |
0 |
22 |
13 |
7 |
6 |
4 |
1 |
1 |
67 |
30 |
13 |
17 |
10 |
5 |
2 |
CY |
Zypern |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
3 |
0 |
3 |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
3 |
0 |
3 |
3 |
0 |
0 |
LV |
Lettland |
4 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
LT |
Litauen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
3 |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
3 |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
HU |
Ungarn |
17 |
6 |
2 |
4 |
1 |
3 |
0 |
8 |
3 |
0 |
3 |
3 |
0 |
0 |
5 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
30 |
10 |
2 |
8 |
5 |
3 |
0 |
NL |
Niederlande |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
AT |
Österreich |
8 |
2 |
1 |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
10 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
18 |
2 |
1 |
1 |
0 |
1 |
0 |
PL |
Polen |
41 |
16 |
11 |
5 |
1 |
2 |
2 |
8 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
22 |
4 |
3 |
1 |
1 |
0 |
0 |
71 |
20 |
14 |
6 |
2 |
2 |
2 |
PT |
Portugal |
12 |
5 |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
8 |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
20 |
7 |
7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
RO |
Rumänien |
4 |
2 |
0 |
2 |
1 |
1 |
0 |
8 |
2 |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
11 |
3 |
0 |
3 |
0 |
2 |
1 |
23 |
7 |
1 |
6 |
2 |
3 |
1 |
SI |
Slowenien |
8 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
12 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
SK |
Slowakei |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
5 |
1 |
0 |
1 |
0 |
0 |
1 |
SF |
Finnland |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
5 |
4 |
0 |
4 |
4 |
0 |
0 |
9 |
5 |
0 |
5 |
5 |
0 |
0 |
SE |
Schweden |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
4 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
0 |
UK |
Vereinigtes Königreich |
9 |
6 |
2 |
4 |
3 |
1 |
0 |
8 |
5 |
0 |
5 |
5 |
0 |
0 |
10 |
6 |
3 |
3 |
3 |
0 |
0 |
27 |
17 |
5 |
12 |
11 |
1 |
0 |
Insgesamt |
223 |
72 |
39 |
33 |
14 |
13 |
6 |
180 |
52 |
5 |
47 |
42 |
4 |
1 |
172 |
67 |
29 |
38 |
26 |
8 |
4 |
575 |
191 |
73 |
118 |
82 |
25 |
11 |
|
Der Hof trägt den Korrekturmaßnahmen Rechnung, was sich auf die einzelnen Feststellungen in der Tabelle auswirkt (siehe auch Ziffer 1.42-1.43). Der Hof untersucht nicht in jedem Jahr Vorgänge in allen Mitgliedstaaten, Empfängerstaaten und/oder begünstigten Regionen. Für 2015 hat der Hof keine Vorgänge in Luxemburg, Malta, Kroatien und Estland geprüft. Der Ansatz des Hofes ist nicht darauf ausgelegt, Daten zur Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Grundgesamtheit zu erlangen. Infolgedessen sind die Zahlenangaben zur Fehlerhäufigkeit kein Indiz für die Häufigkeit des Auftretens von Fehlern in EU-finanzierten Vorgängen oder in einzelnen Mitgliedstaaten. Die relative Fehlerhäufigkeit in Stichproben, die in verschiedenen Mitgliedstaaten gezogen wurden, kann keinen Aufschluss über die relative Fehlerquote in den verschiedenen Mitgliedstaaten geben. |
Generaldirektion der Europäischen Kommission (GD), andere Organe und Einrichtungen (alle Arten der Mittelverwaltung) |
Anzahl der untersuchten Vorgänge insgesamt |
Anzahl der Vorgänge mit einem oder mehreren Fehlern |
Anzahl der Vorgänge, die folgende Fehler aufweisen: |
|||||
Nur sonstige Aspekte der Einhaltung von Rechtsvorschriften und nicht quantifizierte Fehler |
Quantifizierbare Fehler |
Quantifizierbare Fehler < 20 % |
Quantifizierbare Fehler 20 % — 80 % |
Quantifizierbare Fehler 80 % — 100 % |
||||
Europäische Kommission |
|
|
|
|
|
|
|
|
AGRI |
GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
344 |
116 |
31 |
85 |
68 |
12 |
5 |
DEVCO |
GD Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung |
49 |
14 |
5 |
9 |
7 |
2 |
0 |
HOME |
GD Migration und Inneres |
8 |
4 |
2 |
2 |
2 |
0 |
0 |
JUST |
GD Justiz und Verbraucher |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
SANTE |
GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
2 |
1 |
0 |
1 |
0 |
1 |
0 |
EACEA |
Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
7 |
5 |
1 |
4 |
3 |
0 |
1 |
EMPL |
GD Beschäftigung, Soziales und Integration |
82 |
30 |
16 |
14 |
8 |
5 |
1 |
JRC |
Gemeinsame Forschungsstelle |
3 |
2 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
NEAR |
GD Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen |
46 |
13 |
2 |
11 |
8 |
3 |
0 |
PMO |
Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche |
71 |
7 |
3 |
4 |
1 |
1 |
2 |
REGIO |
GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung |
150 |
43 |
23 |
20 |
7 |
8 |
5 |
ESTAT |
Eurostat |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
CONNECT |
GD Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien |
20 |
9 |
2 |
7 |
4 |
2 |
1 |
MOVE |
GD Mobilität und Verkehr |
7 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
RTD |
GD Forschung und Innovation |
55 |
35 |
15 |
20 |
14 |
5 |
1 |
ENER |
GD Energie |
11 |
7 |
5 |
2 |
2 |
0 |
0 |
GROW |
GD Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU |
7 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
EAC |
GD Bildung und Kultur |
32 |
13 |
7 |
6 |
5 |
1 |
0 |
ECFIN |
GD Wirtschaft und Finanzen |
2 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
TAXUD |
GD Steuern und Zollunion |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
COMM |
GD Kommunikation |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
FISMA |
GD Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
ENV |
GD Umwelt |
7 |
2 |
0 |
2 |
2 |
0 |
0 |
MARE |
GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei |
12 |
3 |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
ECHO |
GD Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) |
36 |
7 |
1 |
6 |
6 |
0 |
0 |
OP |
Amt für Veröffentlichungen |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
DIGIT |
GD Informatik |
3 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
HR |
GD Humanressourcen und Sicherheit |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
OIB |
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel |
6 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
OIL |
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
SJ |
Juristischer Dienst |
1 |
1 |
0 |
1 |
1 |
0 |
0 |
SCIC |
GD Dolmetschen |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zwischensumme Europäische Kommission |
975 |
319 |
124 |
195 |
139 |
40 |
16 |
|
Andere Organe und Einrichtungen |
|
|||||||
Europäisches Parlament |
25 |
2 |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
|
Europäischer Auswärtiger Dienst |
25 |
9 |
7 |
2 |
2 |
0 |
0 |
|
Rat der Europäischen Union |
9 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
6 |
1 |
1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Europäischer Rechnungshof |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Sonstige Einrichtungen |
6 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Zwischensumme andere Organe und Einrichtungen |
74 |
12 |
9 |
3 |
3 |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
1 049 |
331 |
133 |
198 |
142 |
40 |
16 |
KAPITEL 2
Haushaltsführung und Finanzmanagement
INHALT
Einleitung | 2.1-2.4 |
Bemerkungen | 2.5-2.38 |
Zunahme der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und weiterer Anstieg des künftigen Zahlungsbedarfs | 2.5-2.10 |
Ursprünglicher Haushalt für Zahlungen 2015 höher als in Vorjahren … | 2.11 |
… und infolge von Zahlungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen und übertragener Mittel überschritten die endgültigen Zahlungen die MFR-Obergrenze | 2.12-2.13 |
Rückgang der Anträge auf Kostenerstattung im Kohäsionsbereich | 2.14-2.15 |
Unverändert lange Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Mittelbindung und dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben akzeptiert werden | 2.16-2.18 |
Mittelausschöpfung bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) erheblich im Rückstand | 2.19-2.21 |
Finanzinstrumente bilden einen immer größeren Teil des Haushalts … | 2.22-2.26 |
… und der Vermögensübersicht … | 2.27-2.30 |
…. und die bei Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung nicht in Anspruch genommenen Beträge sind nach wie vor relativ hoch | 2.31 |
Die ersten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wurden erfasst, … | 2.32-2.37 |
… während sich der Start der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) verzögert hat | 2.38 |
Schlussfolgerungen und Empfehlungen | 2.39-2.47 |
Schlussfolgerungen für 2015 | 2.39-2.46 |
Empfehlungen | 2.47 |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EINLEITUNG |
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|
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BEMERKUNGEN |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zunahme der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und weiterer Anstieg des künftigen Zahlungsbedarfs |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Jahr 2015 nahm die Kommission mehr Mittelbindungen vor als in den Vorjahren |
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Illustration 2.1 — Mittelbindungen Mittelbindungen sind erforderlich für eine Vielzahl von Verträgen, Beschlüssen oder Vereinbarungen zwischen der EU und Einzelpersonen, Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Agenturen oder Regierungen. Beispiele:
Rubrik des MFR
Typische Grundlage für die Mittelbindung
Mittelbindungen des Jahres 2015 insgesamt
(Milliarden Euro)
Rubrik 1a — Wettbewerbsfähigkeit Verträge mit Forschern und Forschungseinrichtungen, Organisationen, die Weltraumprogramme verwalten, nationalen Agenturen, die Erasmus-Programme durchführen. 18,9 Rubrik 1b — Kohäsion Jahrestranchen für geplante Kohäsionsausgaben in jedem Mitgliedstaat im MFR-Zeitraum. 69,5 Rubrik 2 — Natürliche Ressourcen Vereinbarungen mit Landwirten und Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die Bedingungen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr umfassen, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums. Fischereiabkommen mit Drittländern zur Gewährung von Fangrechten. 67,4 Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft Verträge und Vereinbarungen zur Förderung von Gesundheit, Kultur, Asyl, Gleichheit und Gerechtigkeit. 2,8 Rubrik 4 — Europa in der Welt Finanzierungsvereinbarungen, die mit Entwicklungspartnern für einen bestimmten Zeitraum geschlossen werden. 9,4 Rubrik 5 — Verwaltung Beschaffungsaufträge für Lieferungen und Dienstleistungen. 9,2
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 2.2 — Entwicklung der kumulierten noch abzuwickelnden Mittelbindungen (Milliarden Euro)
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahre 2007-2015. |
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Ursprünglicher Haushalt für Zahlungen 2015 höher als in Vorjahren … |
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… und infolge von Zahlungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen und übertragener Mittel überschritten die endgültigen Zahlungen die MFR-Obergrenze |
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Illustration 2.3 — Endgültige Zahlungen im Vergleich zur MFR-Obergrenze (Milliarden Euro)
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahre 2009-2015 und MFR-Verordnungen. |
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Illustration 2.4 — Mittel für Zahlungen und Zahlungen im Jahr 2015 (Milliarden Euro)
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2015, „Aggregierte Übersichten über den Haushaltsvollzug sowie Erläuterungen“, Tabellen 5.1 und 5.3. |
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Rückgang der Anträge auf Kostenerstattung im Kohäsionsbereich |
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Unverändert lange Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Mittelbindung und dem Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben akzeptiert werden |
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Illustration 2.5 — Aufschlüsselung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und Vorfinanzierungen der Kommission
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Mittelausschöpfung bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) erheblich im Rückstand |
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Illustration 2.6 — Mittelausschöpfung in % und Gesamtbeträge der ESI-Fonds des MFR 2007-2013 zum 31. Dezember 2015
Quelle: Berechnung des Europäischen Rechnungshofs auf der Grundlage der Rechnungsführungsangaben der Kommission. |
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Illustration 2.7 — Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen der ESI-Fonds zum 31. Dezember 2015 als Prozentsatz der Gesamtausgaben des Staates 2015
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Kommission. Eurostat-Daten zu den Gesamtausgaben des Staates für 2015, April 2016. |
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Illustration 2.8 — Im Rahmen der ESI-Fonds 2007-2013 nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen und Vorfinanzierungen 2014-2020 (Stand: Ende 2015) (Millionen Euro)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Angaben der Kommission. |
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Finanzinstrumente bilden einen immer größeren Teil des Haushalts … |
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Finanzinstrumente unter indirekter Mittelverwaltung |
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Illustration 2.9 — In Finanzinstrumenten unter indirekter Mittelverwaltung gehaltenes Gesamtvermögen von 6,5 Milliarden Euro(1) am 31. Dezember 2015 nach Art des Instruments
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahr 2015 („Jahresrechnung — Erörterung und Analyse“, Abschnitt über Finanzinstrumente) und Zusammenstellung von Daten aus Berichtspaketen des Jahres 2015 zu Finanzinstrumenten. |
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Illustration 2.10 — Finanzinstrumente unter indirekter Mittelverwaltung des MFR 2014-2020
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… und der Vermögensübersicht … |
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Illustration 2.11 — Gesamtvermögen der Finanzinstrumente unter indirekter Mittelverwaltung nach Art des Vermögenswerts (Milliarden Euro)
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union — Haushaltsjahre 2014 und 2015. |
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Illustration 2.12 — Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente für Finanzinstrumente(1)
Quelle: Zusammenstellung von Daten aus Berichtspaketen des Jahres 2015 zu Finanzinstrumenten. |
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…. und die bei Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung nicht in Anspruch genommenen Beträge sind nach wie vor relativ hoch |
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Die ersten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wurden erfasst … |
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… während sich der Start der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) verzögert hat |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Von der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen wie Anstrengungen zum Abbau der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und zur stärkeren Nutzung von Nettofinanzkorrekturen im Kohäsionsbereich müssen selbstverständlich mit dem Rechtsrahmen konform sein. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Prognose für den Zeitraum nach 2020 wird, wie in Ziffer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehen, 2017 vorgestellt werden. Sie wird Bestandteil der Vorschläge der Kommission für den MFR nach dem Jahr 2020 bilden. Diese Vorschläge sind nach Artikel 25 der MFR-Verordnung bis zum 1. Januar 2018 vorzulegen. Die Kommission wird ferner im Rahmen der Halbzeitbewertung des MFR eine Halbzeit-Zahlungsprognose vorlegen, in der die Nachhaltigkeit der derzeitigen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen bis zum Ende des derzeitigen MFR beurteilt werden wird. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung in dem durch den MFR und die maßgeblichen Rechtsvorschriften gesetzten Rahmen zu. Die Kommission hat bereits eine „Task Force for Better Implementation“ (Taskforce für eine bessere Umsetzung) eingerichtet, um die Umsetzung von ESI-Fonds in bestimmten Mitgliedstaaten unter vollständiger Beachtung von Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu verbessern (siehe die Antworten der Kommission auf die Bemerkungen 2.19 und 2.20). Die Kommission beabsichtigt, für eine umfassende Nutzung der Arbeit der Taskforce zu sorgen und dabei ihr Hauptaugenmerk darauf zu richten, die Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung eines proaktiven, gezielten Ansatzes bei der Durchführung der Finanzierungen im Rahmen der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Bezüglich der Finanzinstrumente unter indirekter Mittelverwaltung wurde im November 2015 von der Kommission und dem EIF ein Verfahren für die Rückführung und Freigabe gebundener Mittel an die EU festgelegt, in dem die Übertragung von Einnahmen des GIF und Erstattungen an „Horizont 2020“ und COSME behandelt wird. Die Durchführung dieses Verfahrens läuft. Mit diesem Verfahren werden Überwachungsbesuche beim EIF einhergehen. Bei geteilter Mittelverwaltung werden nicht verwendete Zuweisungen an Finanzinstrumente im Einklang mit den Rechtsvorschriften für Programme unter geteilter Mittelverwaltung beim Abschluss des Programms abgezogen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu. Die Bewertung der Kohärenz des Fremdfinanzierungsinstruments der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) mit anderen Initiativen der EU einschließlich des EFSI wird im Rahmen der CEF-Halbzeitbewertung erfolgen. Derzeit wird ein Anhang zur Ex-ante-Bewertung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erstellt, in dem sich Folgendes widerspiegelt: i) die jüngste Analyse bezüglich des Potenzials zur Einführung eines CEF-Eigenkapitalinstruments in den Sektoren der Fazilität „Connecting Europe“ sowie ii) die Marktentwicklungen nach der Einführung des EFSI. Dieser Anhang ist als Ergänzung der vorherigen Ex-ante-Bewertung zu verstehen, nicht als deren Überarbeitung. Die Zusätzlichkeit der Finanzinstrumente der Fazilität „Connecting Europe“ gegenüber dem EFSI ist darin begründet, dass der Schwerpunkt der Finanzierungen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ auf innovativen Demonstrations- und Pilotprojekten sowie Initiativen liegt, die nach den maßgeblichen Verordnungen in den Sektoren dieser Fazilität förderfähig sind, während Umfang und Förderkriterien für Unterstützungsleistungen des EFSI weiter gefasst sind. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884). Die in dieser Ziffer aufgeführten Höchstbeträge sind zu jeweiligen Preisen angegeben.
(2) Die Beträge sind zu jeweiligen Preisen angegeben.
(3) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 passt die Kommission jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht. Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 die Höchstbeträge von 7, 9 und 10 Milliarden Euro (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(4) In Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 heißt es: Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014-2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016-2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — festgelegt sind.
(5) Rede des Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs vor dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments vom 10. November 2015 (http://www.eca.europa.eu/en/Pages/AR2014.aspx).
(6) Im Jahr 2015 zahlte die EIB 57,4 Milliarden Euro innerhalb der EU aus (EIB, Statistischer Bericht 2015, S. 2).
(7) Die Mischfinanzierungsfazilitäten der EU in der Außenpolitik der Union sind komplementär zu anderen Hilfemodalitäten. Dieser Mechanismus beruht auf einer Kombination von EU-Finanzhilfen mit von öffentlichen und privaten Finanzinstitutionen gewährten Darlehen oder Eigenkapitalbeteiligungen.
(8) Im Jahr 2015 wurden im Rahmen der EEF 3 088 Millionen Euro ausgezahlt.
(9) Siehe Ziffern 13-17 des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2015 im vorliegenden Amtsblatt.
(10) Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1) wurden insgesamt 21,1 Milliarden Euro aus 2014 auf kommende Jahre übertragen (2015 — 16,5 Milliarden Euro, 2016 — 4,5 Milliarden Euro und 2017 — 0,1 Milliarden Euro). Der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 von 2015 war auch eine notwendige Voraussetzung für diese Übertragung.
(11) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) können Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden (http://ec.europa.eu/budget/explained/glossary/glossary_de.cfm).
(12) Zweckgebundene Einnahmen sind Einnahmen, die für bestimmte Zwecke vorgesehen sind. Zweckgebundene Einnahmen stammen hauptsächlich aus im Agrarbereich verhängten Sanktionen und sonstigen Rückforderungen sowie aus Beiträgen Dritter, einschließlich der EFTA-Staaten und der Bewerberländer.
(13) Davon entfallen 19,1 Milliarden Euro (33 Milliarden Euro im Jahr 2014) auf Verbindlichkeiten gegenüber Landwirten, die in der Regel in den ersten zwei Monaten des darauf folgenden Jahres abgerechnet werden.
(14) Siehe Ziffer 2.22 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 1.50 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffer 1.59 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(15) Artikel 17 der Haushaltsordnung.
(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013.
(17) Geändert durch die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015) 320 final).
(18) Siehe Erläuterung 2.12 zum Jahresabschluss. Nicht beglichene Anträge auf Kostenerstattung, welche die Kommission als korrekt befunden und im Rechnungsführungssystem für die Auszahlung freigegeben hat, beliefen sich auf 3,3 Milliarden Euro (1,3 Milliarden Euro).
(19) Wobei 23,1 Milliarden Euro dem Zeitraum 2007-2013 und 9,6 Milliarden Euro dem Zeitraum 2014-2020 zuzurechnen sind.
(20) Bei den Kohäsionsausgaben im Rahmen von operationellen Programmen des MFR 2007-2013 sollte die automatische Aufhebung von Mittelbindungen für alle Mitgliedstaaten — mit Ausnahme von Kroatien, Rumänien und der Slowakei (hier gilt die n+3-Regel) — auf der Grundlage der n+2-Regel erfolgen.
(21) Zu den ESI-Fonds gehören der Europäische Sozialfonds (ESF), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Kohäsionsfonds (KF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Im MFR 2007-2013 waren der ELER und der EMFF nicht zusammen mit den Kohäsionsfonds (ESF, EFRE und KF) eingruppiert.
(22) Einschließlich der jährlichen Maßnahmen des ELER, um Vergleichbarkeit mit den ESI-Fonds des derzeitigen MFR herzustellen.
(23) Auf die Tschechische Republik, Spanien, Italien, Polen und Rumänien entfallen 27,9 Milliarden Euro der insgesamt 45,4 Milliarden Euro an nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen der ESI-Fonds.
(24) Dies umfasst sowohl den ausstehenden Beitrag aus dem MFR 2007-2013 und die jährlichen Tranchen des laufenden MFR 2014-2020.
(25) http://ec.europa.eu/regional_policy/en/policy/how/improving-investment/task-force-better-implementation.
(26) Finanzinstrumente (auch: Finanzierungsinstrumente) sind Maßnahmen, die „die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen“. Artikel 2 Buchstabe p der Haushaltsordnung — Begriffsbestimmungen.
(27) Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Entwicklungsbank des Europarats.
(28) Mit der EBWE für die „KMU-Finanzierungsfazilität Armenien“ (15 Millionen Euro) und das Programm „Frauen in der Wirtschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft“ (5 Millionen Euro) am 29. Dezember 2015.
(29) KMU-Bürgschaftsfazilität — SMEG 1998.
(30) Projektanleiheninitiative (PBI) und Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (LGTT), die 2016 mit dem CEF-Fremdfinanzierungsinstrument zusammengeführt werden.
(31) EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen.
(32) EFRE — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung; ELER — Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(33) Die EIB-Gruppe umfasst die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds.
(34) Die Beiträge zum Garantiefonds erreichten 1,2 Milliarden Euro zum Jahresende, wobei 2015 eine Aufstockung von 144 Milliarden Euro erfolgt war. Um den Zielbetrag von 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten zu erreichen, wurde 2015 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 257 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt zugewiesen, der 2016 zu leisten ist.
(35) Siehe Ziffer 2.24 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(36) Gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(37) Die zuletzt verfügbaren Zahlen beziehen sich auf Ende 2014 und finden sich in dem von der Kommission im September 2015 herausgegebenen Bericht, in dem die Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates übermittelt werden, zusammengefasst sind.
(38) Siehe Ziffern 6.41-6.42 und Ziffern 29-45 des Sonderberichts Nr. 19/2016 (Vollzug des EU-Haushalts durch Finanzierungsinstrumente: aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu ziehende Lehren).
(39) Spanien 0,9 Milliarden Euro (13 %), Griechenland 0,9 Milliarden Euro (13 %), Vereinigtes Königreich 0,5 Milliarden Euro (7 %), Deutschland 0,3 Milliarden Euro (4 %); die restlichen 1,2 Milliarden Euro (18 %) entfallen auf andere Mitgliedstaaten.
(40) Siehe Artikel 12 Absatz1 der Verordnung (EU) 2015/1017.
(41) In Anhang I der EFSI-Verordnung wird die Finanzausstattung für Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ geändert.
(42) Dieser Betrag ist das Ergebnis einer Umschichtung von Mitteln aus den Haushaltslinien für die Fazilität „Connecting Europe“ (790 Millionen Euro), Horizont 2020 (70 Millionen Euro) und ITER (490 Millionen Euro).
(43) Siehe Erläuterung 5.2.1 zum Jahresabschluss.
(44) 55 Millionen Euro für InnovFin SMEG und 39 Millionen Euro für Operationen der COSME-Kreditbürgschaftsfazilität.
(45) Siehe Ziffern 6.46-6.52 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2014.
(46) Quelle: Jahresrechnung 2015 der Europäischen Kommission, Tabelle 2.5 der „Übersichten über den Haushaltsvollzug sowie Erläuterungen“.
(47) Quelle: Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement — 2015, Abschnitt A.7.2.
(48) In den noch abzuwickelnden Mittelbindungen ist der Betrag von 570 Millionen Euro von anderen Organen und Einrichtungen nicht enthalten.
(49) Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission.
(50) Vorfinanzierungen mit Stand zum 31.12.2015 geteilt durch Zahlungen zulasten der Mittel des Jahres.
(51) Siehe Jahresrechnung 2015 der Europäischen Kommission, Erläuterung 2.5.1.
(52) Zusätzlich zu den im Basisrechtsakt festgelegten Haushaltsmitteln werden den Finanzinstrumenten unter COSME und Horizont 2020 Beiträge zugewiesen, die sich aus Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und des Siebten Rahmenprogramms (RP7) ergeben.
(53) Einschließlich des EU-Beitrags im Rahmen von Horizont 2020 zur KMU-Initiative.
(54) Ende 2015 war die Übertragungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet.
Quelle: SWD(2015) 206 final, Übertragungsvereinbarungen und ABAC Workflow.
KAPITEL 3
EU-Haushalt und Ergebniserbringung
INHALT
Einleitung | 3.1-3.5 |
Teil 1 — Horizont 2020 (2014-2020) | 3.6-3.59 |
Abschnitt 1 — Die Verknüpfung zwischen Europa 2020, den neuen Prioritäten der Kommission und Horizont 2020 macht eine Leistungsorientierung nicht unbedingt einfacher und muss klargestellt werden | 3.7-3.21 |
Abschnitt 2 — Synergien und Komplementaritäten mit den ESI-Fonds und nationalen Programmen | 3.22-3.23 |
Abschnitt 3 — Durch den Aufbau von Horizont 2020 liegt der Schwerpunkt nicht konsequent auf der Leistung | 3.24-3.59 |
Teil 2 — Leistungsplanung und -berichterstattung auf der Ebene der Generaldirektionen: Bereich „Natürliche Ressourcen“ | 3.60-3.65 |
Teil 3 — Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes | 3.66-3.85 |
Im Jahr 2015 angenommene Sonderberichte und sonstige leistungsbezogene Produkte | 3.66-3.77 |
Weiterverfolgung von in Sonderberichten unterbreiteten Empfehlungen | 3.78-3.85 |
Schlussfolgerungen und Empfehlungen | 3.86-3.95 |
Schlussfolgerungen 3 | 3.86-3.93 |
Empfehlungen | 3.94-3.95 |
Anhang 3.1 — |
Vom Europäischen Rechnungshof im Jahr 2015 angenommene Sonderberichte |
Anhang 3.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen zu Leistungsaspekten |
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EINLEITUNG |
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Illustration 3.1 — Leistung in der EU Die Leistung wird in der EU nach Maßgabe der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit) (2) bewertet und basiert auf folgenden Größen:
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TEIL 1 — HORIZONT 2020 (2014-2020) |
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Abschnitt 1 — Die Verknüpfung zwischen Europa 2020, den neuen Prioritäten der Kommission und Horizont 2020 macht eine Leistungsorientierung nicht unbedingt einfacher und muss klargestellt werden |
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Europa 2020 und Horizont 2020 |
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Illustration 3.2 — Aufbau des Programms Horizont 2020
Europäischer Rechnungshof. |
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Auf übergeordneter Ebene bestehen Verknüpfungen zwischen Horizont 2020 und Europa 2020, die jedoch ausgebaut werden müssen, damit eine stärkere Leistungsorientierung möglich ist |
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3.15. |
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Die Verknüpfung zwischen den 10 politischen Prioritäten der Kommission und Europa 2020/Horizont 2020 bedarf einer weiteren Klarstellung |
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Abschnitt 2 — Synergien und Komplementaritäten mit den ESI-Fonds und nationalen Programmen |
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Begrenzte Informationen über Synergien mit den ESI-Fonds |
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Beispiele für Komplementaritäten zwischen nationalen und EU-Forschungsprogrammen |
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Illustration 3.3 — Beispiele für Komplementarität mit nationalen Programmen einschließlich einiger auf nationaler Ebene ermittelter Schwachstellen |
Illustration 3.3 — Beispiele für Komplementarität mit nationalen Programmen einschließlich einiger ermittelter Schwachstellen auf Ebene der Mitgliedstaaten |
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Bulgarien (gemäß einem vom bulgarischen Rechnungshof (BNAO) im Juli 2016 veröffentlichten Prüfungsbericht) |
Bulgarien (gemäß einem vom bulgarischen Rechnungshof (BNAO) im Juli 2016 veröffentlichten Bericht) |
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Die Verbindung zwischen den Prioritäten der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, einschließlich Horizont 2020, und den Prioritäten Bulgariens kommt durch acht Prioritäten zum Ausdruck, die im nationalen Entwicklungsprogramm Bulgariens 2020 festgelegt sind. Drei dieser Prioritäten betreffen Wissenschaft und Innovation: |
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Über den Nationalen Entwicklungsplan (NDP) hinaus, der ein Gesamtdokument für die sozioökonomische Entwicklung Bulgariens bis 2020 darstellt, werden die Horizont-2020-Ziele auch in die folgenden Dokumente übernommen und in operative Ziele und Pläne untergliedert: |
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Die bulgarischen Strategien gaben als nationales Ziel vor, den Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung am BIP bis 2020 auf 1,5 % zu steigern. Zur Verwirklichung des nationalen Ziels sind in den Aktionsplänen zur Umsetzung der nationalen Strategiepapiere Maßnahmen und Tätigkeiten vorgesehen. Der bulgarische Rechnungshof hat allerdings festgestellt, dass die Aktionspläne zum Nationalen Entwicklungsplan weder quantitative Indikatoren für Ergebnisse noch jährliche Zielwerte für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Horizont 2020 enthalten. Auch der Aktionsplan zur Nationalen Strategie für wissenschaftliche Forschung enthält keine quantitativen Indikatoren für die einzelnen Tätigkeiten. Der bulgarische Rechnungshof hat zudem einige Probleme hinsichtlich der Koordinierung und Interaktion zwischen allen auf nationaler Ebene an Horizont 2020 Beteiligten ermittelt und festgestellt, dass sich eine bessere Interaktion aller Beteiligten positiv auf Bulgariens Teilnahme am Programm auswirken würde. |
Die Kommission unterstützt Bulgarien aktiv, und zwar sowohl durch das Pilotprojekt „Stufenleiter auf dem Weg zur Exzellenz“ als auch durch die neue Initiative für strukturschwache Regionen (1), um das Innovationsökosystem des Landes und dessen Teilhabe an Horizont 2020 über die Umsetzung und Weiterentwicklung der bulgarischen Strategie für intelligente Spezialisierung zu verbessern. Die Europäische Kommission legte im Oktober 2015 zentrale politische Empfehlungen vor, um die Modernisierung des Forschungs- und Innovationssektors in Bulgarien zu unterstützen. Erstmals nahm damit ein EU-Mitgliedstaat freiwillig die Fazilität für Politikunterstützung von Horizont 2020 in Anspruch, ein neues Instrument, das Regierungen praktische Unterstützung bei der Ermittlung, Umsetzung und Bewertung von Reformen bietet, die zur Qualitätsverbesserung ihrer öffentlichen Forschungs- und Innovationsstrukturen erforderlich sind. |
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Portugal (gemäß spezifischen Prüfungsarbeiten des portugiesischen Rechnungshofs im ersten Quartal 2016) |
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Das wichtigste nationale Strategiepapier im Bereich Forschung und Innovation ist die Forschungs- und Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung, die auf den Zeitraum 2014-2020 ausgelegt ist. Sie gilt damit für denselben Zeitraum wie das Programm Horizont 2020 und endet zeitgleich mit der Strategie Europa 2020. In einem Kapitel wird die Verknüpfung zwischen Europa 2020 und der von Portugal mit der Kommission geschlossenen Partnerschaftsvereinbarung für 2020 für den Bereich FuE und Innovation hergestellt, und es werden Mittel sowohl aus dem Bereich der Kohäsionsmaßnahmen als auch aus Horizont 2020 vorgesehen. |
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Der portugiesische Rechnungshof merkte an, dass die Forschungs- und Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung zwei Szenarien für die Entwicklung des Indikators zum Anteil des in Forschung und Entwicklung investierten BIP enthielt: ein „konservatives Szenario“, wonach bis 2020 ein Wert von 2 % erreicht wird, und ein „optimistisches Szenario“, bei dem der Wert bis 2020 2,7 % beträgt. Außerdem stellte er fest, dass — unter Berücksichtigung der Indikatoren für Europa 2020, Horizont 2020 und die Innovationsunion — einige Aspekte bei den in der nationalen Strategie vorgesehenen Indikatoren unberücksichtigt bleiben, wie das Geschlecht der Forscher, der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sowie die Beteiligung von KMU. |
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Ferner wies der portugiesische Rechnungshof darauf hin, dass es auf nationaler und europäischer Ebene ähnliche Indikatoren gibt, wie beispielsweise jene für wissenschaftliche Veröffentlichungen und innovative Produkte oder Prozesse, die nicht verglichen werden können, weil u. a. unterschiedliche Nenner verwendet werden. |
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Abschnitt 3 — Durch den Aufbau von Horizont 2020 liegt der Schwerpunkt nicht konsequent auf der Leistung |
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Die Finanzhilfeverwaltungsverfahren sind nicht voll und ganz auf die Leistung ausgelegt |
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Mit dem Rechtsrahmen des Programms Horizont 2020 werden mehrere wichtige Elemente für das Leistungsmanagement eingeführt, doch bestehen einige konzeptionelle Mängel, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Leistungsindikatoren |
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Unzureichende Leistungsausrichtung auf der Ebene der Programme und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
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In den Vorschlägen, Bewertungen und Finanzhilfevereinbarungen liegt der Schwerpunkt auf der Leistung, doch bestehen Mängel, die bei der Bewertung der Leistung zu Problemen führen können |
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Die Konzeption des Überwachungs- und Berichterstattungssystems für Horizont 2020 lässt der Kommission nur begrenzte Möglichkeiten für eine angemessene Leistungsüberwachung und -berichterstattung |
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Die Ausgaben für Forschung und die Ausgaben für Innovation werden nicht getrennt überwacht |
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Der Beitrag des Programms Horizont 2020 zur Strategie Europa 2020 ist zwar im Haushalt festgelegt, es wird aber frühestens 2018 in zweckdienlicher Weise darüber berichtet |
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Einige der bei der Ex-post-Bewertung des RP7 aufgetretenen Grundprobleme dürften auch bei Horizont 2020 bestehen bleiben |
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Die Kommission verwendet zentrale Leistungskonzepte nicht immer einheitlich, wodurch das Risiko einer Schwächung des Leistungsmanagementsystems besteht |
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Illustration 3.4 — Uneinheitliche Verwendung von Indikatoren Wie in Ziffer 3.28 erwähnt, gibt es 23 zentrale Leistungsindikatoren „für die Bewertung der Ergebnisse und Wirkungen der Einzelziele von ‚Horizont 2020‘“. Sieben dieser Indikatoren sind mit Veröffentlichungen verknüpft, wie „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien — Anzahl gemeinsamer öffentlich-privater Veröffentlichungen“. Outputs dieser Art zu erzielen, mag ein berechtigtes Ziel des Programms sein, doch solche Indikatoren zu Veröffentlichungen messen weder Ergebnisse noch Wirkungen. Hinzu kommen vier andere Indikatoren, die eher mit Inputs als mit Ergebnissen oder Wirkungen verknüpft sind. Als Beispiele lassen sich nennen „Zugang zur Risikofinanzierung — Mithilfe von Kreditfinanzierung und Risikokapitalinvestitionen insgesamt mobilisierte Investitionen“ und „Prozentsatz der bei der Herausforderung ‚Energie‘ insgesamt für folgende Forschungstätigkeiten zugewiesenen Mittel: erneuerbare Energien, Energieeffizienz bei den Endnutzern, intelligente Netze und Energiespeicherung“. Der Hof berichtete zu diesem Thema auch in Kapitel 3 des letzten Jahresberichts im Zusammenhang mit den ESI-Fonds (45). |
Illustration 3.4 — Uneinheitliche Verwendung von Indikatoren Mit den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung wurde eine Standarddefinition dieser Begriffe eingeführt, die nunmehr einheitlich verwendet wird. Während Veröffentlichungen für sich genommen als Outputs zu betrachten sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei ihnen in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften Publikationen, auch um Ergebnisindikatoren handeln kann. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ihr Leistungsrahmen insbesondere im Hinblick auf die für Horizont 2020 verwendeten Indikatoren eine angemessene Gewichtung der verschiedenen Arten von Indikatoren bietet. Im Rahmen dieser Gewichtung ist eine bestimmte Anzahl von Input-Indikatoren zulässig, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Prioritäten angemessen berücksichtigt werden. |
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TEIL 2 — LEISTUNGSPLANUNG UND -BERICHTERSTATTUNG AUF DER EBENE DER GENERALDIREKTIONEN: BEREICH „NATÜRLICHE RESSOURCEN“ |
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Illustration 3.5 — Beispiele für Ziele, die sich nicht für Managementzwecke eignen GD CLIMA: Das Ziel „Sicherung von Investitionen für Klimafragen“ ist nicht konkret, da es keinen Aufschluss über die Höhe der zu sichernden Investitionen gibt, und es ist nicht mit einem Datum versehen, da keine Erfüllungsfrist vorgegeben ist. GD ENV: „Umwandlung der EU in eine ressourceneffiziente, umweltschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft“ wird als spezifisches Ziel festgelegt. Es wird weder genau definiert, was die verwendeten Begriffe bedeuten, noch wird erläutert, wie das Ziel erreicht werden sollte. |
Illustration 3.5 — Beispiele für Ziele, die sich nicht für Managementzwecke eignen GD CLIMA — Die Menge und Fristen werden implizit als Ziel definiert, und die Messung der Indikatoren bezieht sich eindeutig auf das (Teilprogramm „Klimapolitik“ im) LIFE-Programm 2014-2020. GD ENV — Die Kommission merkt an, dass die Art und Weise, wie dieses Ziel erreicht werden soll, auf den Seiten 9 und 10 des Strategischen Plans für 2016-2020 der Generaldirektion Umwelt ausgeführt wird, und dass die Indikatoren zur Fortschrittsmessung auf den Seiten 19 bis 21 desselben Dokuments festgelegt werden. |
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Illustration 3.6 — Beispiel für Probleme bei Indikatoren Als Ergebnisindikatoren dargestellte Indikatoren waren eigentlich inputorientiert, z. B. der Indikator „Gesamtinvestitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen“ der GD AGRI. Dieser Indikator misst die mithilfe der Intervention unmittelbar durchgeführte Tätigkeit und nicht den durch die Investition bewirkten Anstieg der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen. |
Illustration 3.6 — Beispiel für Probleme bei Indikatoren Für diesen Indikator wird nicht nur der ELER-Input berücksichtigt, sondern auch die nationalen und privaten Beiträge zu den Abläufen. Somit gibt der Indikator Aufschluss darüber, inwieweit Beiträge der EU bzw. der Mitgliedstaaten private Beiträge zu den Abläufen auslösen, die direkten Bezug auf die Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien nehmen. Das quantifizierte Ziel für 2023 wurde von den Mitgliedstaaten ex-ante auf Grundlage einer Bedarfsanalyse des Programmplanungsgebiets festgelegt und soll durch eine kohärente Strategie verwirklicht werden. Außerdem und vor allem wird dieser Indikator durch den Ergebnisindikator „erneuerbare Energie, die im Rahmen unterstützter Projekte gewonnen wurde“ ergänzt, der 2017, 2019 und bei der Ex-post-Bewertung (2024) von den Bewertungsstellen gemessen werden soll. Zusammengenommen bilden die beiden Indikatoren die erreichten Ergebnisse vollständig ab. |
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TEIL 3 — ERGEBNISSE DER WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNGEN DES HOFES |
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Im Jahr 2015 angenommene Sonderberichte und sonstige leistungsbezogene Produkte |
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Reaktion der EU auf die Finanzkrise |
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Jugendarbeitslosigkeit |
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Umwelt, Energie und Klimawandel |
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Weiterverfolgung von in Sonderberichten unterbreiteten Empfehlungen |
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Empfehlungen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt, das förmliche Follow-up fällt allerdings unterschiedlich aus |
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Illustration 3.7 — Kommunikation der Feststellungen an die Mitgliedstaaten
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 3.8 — Beispiele für Bekanntheit und Kommunikation auf der Ebene der Mitgliedstaaten |
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Im Bericht „Die Kosteneffizienz von EU-Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums für nichtproduktive Investitionen in der Landwirtschaft“ (71) empfahl der Hof den Mitgliedstaaten, Verfahren einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kosten der geförderten nichtproduktiven Investitionen die Kosten ähnlicher auf dem Markt angebotener Arten von Gütern, Dienst- oder Bauleistungen nicht übersteigen. Konkret heißt das, dass die Mitgliedstaaten angemessene Benchmarks und/oder Referenzkosten festlegen sollten, anhand deren sie die Kosten nichtproduktiver Investitionen systematisch im Rahmen ihrer Verwaltungskontrollen überprüfen. Auf diese Empfehlung hin hat ein Mitgliedstaat Standardpreise für die Verwaltung der Anpflanzung von Hecken eingeführt. |
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Eine mitgliedstaatliche Verwaltungsbehörde verbreitet die Empfehlungen des Hofes, indem sie die Feststellungen des Hofes auf die Intranet-Seite des für die Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zuständigen Ausschusses stellt, in dem sämtliche Durchführungsstellen und die Zahlstelle vertreten sind. |
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In einem Mitgliedstaat unterrichtet das Landwirtschaftsministerium die Zahlstelle und ggf. andere Betroffene in Form einer Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen und Empfehlungen des Hofes, der der vollständige Bericht als Anlage beigefügt ist. |
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Quelle: Ausgewählte Antworten aus der bei den Obersten Rechnungskontrollbehörden und Zahlstellen durchgeführten Umfrage. |
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SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerungen |
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Sie vertritt die Auffassung, dass sie geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um den im Evaluierungssystem von FP7 festgestellten Schwierigkeiten abzuhelfen. |
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Empfehlungen |
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Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung. Während der allgemeine Leistungsrahmen dargelegt und verdeutlicht wurde, nimmt die Kommission die vom Rechnungshof vorgebrachten Punkte zur Kenntnis und wird diese im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Verbesserung der Arbeitsprogramme vollumfänglich berücksichtigen, einschließlich ihrer Funktion bei der leistungsorientierten Berichterstattung. |
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Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung. Die politischen Prioritäten der Kommission werden in den politischen Leitlinien von Präsident Juncker klar definiert. Sie stellen einen Fahrplan für die Maßnahmen der Kommission dar, der in vollem Umfang vereinbar und kompatibel mit Europa 2020 als langfristiger Wachstumsstrategie für Europa ist. In den Unterschieden, die die Prioritäten und die Strategie Europa 2020 hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs aufweisen, zeigt sich die Aufgabe der Kommission, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich seit der Entwicklung der Strategie Europa 2020 neu ergeben haben oder an Bedeutung gewonnen haben und zu denen beispielsweise das Thema Migration zählt. Ab 2016 werden in den jährlichen Tätigkeitsberichten der einzelnen Dienststellen der Kommission sowie in der Management- und Leistungsbilanz der Kommission auf Grundlage der von jeder Dienststelle der Kommission erstellten strategischen Pläne die Beiträge der Einzelziele in Bezug auf die politischen Prioritäten erläutert und die Verbindungen zur Strategie Europa 2020 verdeutlicht. |
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Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung. Die Verabschiedung der verschiedenen Verordnungen für den MFR 2014-2020 ging den Leitlinien für bessere Rechtsetzung (Mai 2015) voraus. Darüber hinaus ist der Inhalt dieser Verordnungen das Ergebnis von politischen Verhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen. Wie vom Rechnungshof angemerkt, hat dies zu Unstimmigkeiten geführt. Seit der Verabschiedung der Leitlinien für bessere Rechtsetzung sollte die Terminologie für bessere Rechtsetzung durchgängig bei der Leistungsüberwachung und -bewertung sämtlicher Programme verwendet werden. Die durchgängige Verwendung derselben Begriffe in der gesamten Gesetzgebung ist jedoch möglicherweise nicht kurzfristig umsetzbar. Bezüglich des internen Leistungsrahmens der Kommission ist hervorzuheben, dass die Kommission in den Dienstanweisungen an sämtliche Dienststellen durchgängig dieselben Definitionen und methodischen Konzepte verwendet hat. Diese Definitionen entsprechen jenen in den Leitlinien für bessere Rechtsetzung. |
(1) Diese Berichte müssen gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstellt werden.
(2) Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ersetzt durch Artikel 30 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(3) Zu den ESI-Fonds gehören der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfonds, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds.
(4) Ziffer 3.29 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(5) Die fünf Kernziele sind: 1. Beschäftigung (75 % der 20- bis 64-Jährigen sollen in Arbeit stehen); 2. Forschung und Entwicklung (FuE) (3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der EU sollen für FuE aufgewendet werden); 3. Klimawandel und nachhaltige Energiewirtschaft (Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % (oder sogar 30 %, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind) gegenüber 1990 — Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 % — Steigerung der Energieeffizienz um 20 %); 4. Bildung (Verringerung der Quote vorzeitiger Schulabgänger auf unter 10 % — Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit abgeschlossener Hochschulbildung auf mindestens 40 %); 5. Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen soll um mindestens 20 Millionen gesenkt werden).
(6) Die Rechtsgrundlage für Horizont 2020 hat mehrere Ebenen. Gemäß Artikel 182 AEUV wird die Forschungs- und Entwicklungspolitik der Union über mehrjährige Forschungsrahmenprogramme und spezifische Programme umgesetzt. In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) sind das allgemeine Ziel und die Einzelziele von Horizont 2020 sowie die Schwerpunkte, die Grundzüge der Tätigkeiten und die Gesamtmittelausstattung festgelegt. Im Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965) sind die Einzelziele und die Grundzüge der Tätigkeiten vorgegeben. Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) enthält Einzelheiten zu den Gewährungsverfahren, zu den Förderregeln und zur Verbreitung der Ergebnisse.
(7) Artikel 179 AEUV.
(8) Zusätzlich zum vorherigen Siebten Rahmenprogramm (RP7), zum Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und zu einigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), also des wissenschaftlichen Dienstes der Europäischen Kommission, die bereits zusammengeführt worden waren, umfasst das Programm Horizont 2020 auch innovationsrelevante Aspekte des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und den EU-Beitrag zum Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT).
(9) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(10) Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013. Im März 2002 gab der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona das Ziel vor, die durchschnittlichen Forschungsinvestitionen von 1,9 % des BIP auf 3 % des BIP zu erhöhen, wovon zwei Drittel vom Privatsektor aufgebracht werden sollten.
(11) Ziffer 3.17 Buchstabe b des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(12) COM(2013) 624 final vom 13. September 2013, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Messung der Innovationsleistung in Europa: ein neuer Indikator“.
(13) Bericht Science, Research and Innovation Performance of the EU, A contribution to the open innovation, open science, open to the world agenda: 2016 (Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsleistung der EU: Ein Beitrag zur Agenda offene Innovation, offene Wissenschaft, Weltoffenheit, 2016).
(14) Im Managementplan 2015 der GD Forschung und Innovation (RTD) heißt es auf S. 6, dass die Zielvorgabe zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Gesamtindikator und seine vier Teilbereiche festgelegt werden soll.
(15) Elements for the setting-up of headline indicators for innovation in support of the Europe 2020 strategy (Grundlagen für die Festlegung von Leitindikatoren zur Messung der Innovationsleistung im Hinblick auf die Strategie Europa 2020), Report of the High Level Panel on the measurement of „Innovation“ (Bericht der hochrangigen Gruppe für die Messung der Innovationsleistung), Brüssel, 30. September 2010. Die Eigenschaften sind: (…) 7. Aufschlüsselbar. Die Indikatoren und möglichen Zielvorgaben sollten (automatisch) in Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten übertragen werden können, S. 6.
(16) Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(17) Die vom Präsidenten der Kommission am 12. November 2014 dargelegten 10 politischen Prioritäten sind: „Beschäftigung, Wachstum und Investitionen“, „Digitaler Binnenmarkt“, „Energieunion und Klimaschutz“, „Binnenmarkt“, „Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion“, „Ein ausgewogenes Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA“, „Justiz und Grundrechte“, „Migration“, „Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ und „Demokratischer Wandel“.
(18) „Beschäftigung, Wachstum und Investitionen“, „Digitaler Binnenmarkt“, „Energieunion und Klimaschutz“ und „Mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“.
(19) Ziffern 3.7-3.11, 3.87 und Empfehlung 1 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(20) Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(21) Die Zusammenarbeit bestand in der Mitteilung wichtiger Feststellungen in vorab vereinbarten Prüfungsbereichen. Die Durchführung der eigentlichen Prüfungsarbeit und die Annahme der Ergebnisse erfolgten jedoch getrennt nach den Verfahren der einzelnen Rechnungskontrollbehörden.
(1) http://s3platform.jrc.ec.europa.eu/ris3-in-lagging-regions.
(22) Präambel, Erwägungsgrund 46 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(23) ERC-Arbeitsprogramm 2014; Arbeitsprogramm 2014-2015 für den Bereich der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; Arbeitsprogramm 2014-2015 für den Bereich IKT; Arbeitsprogramm 2014-2015 für das Instrument für KMU; Arbeitsprogramm 2014-2015 für den Bereich „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“.
(24) Ziffer 3.72 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(25) Beschluss 2013/743/EU.
(26) Anhang II „Leistungsindikatoren“ des Beschlusses 2013/743/EU.
(27) Eine im Jahr 2015 veröffentlichte Kommissionsbroschüre Horizon 2020 indicators (Indikatoren für Horizont 2020) enthält weitere 51 Indikatoren (https://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/news/horizon-2020-indicators-assessing-results-and-impact-horizon).
(28) Solche Beispiele gibt es auch bei den Indikatoren für die Überwachung der bereichsübergreifenden Aspekte von Horizont 2020, wie etwa beim Indikator „Prozentsatz der Horizont-2020-Teilnehmer aus Drittländern“, zu dem die Zahlenangaben — je nach Definition des Begriffs „Drittländer“ — zwischen 2 % und 5,9 % schwanken.
(29) Anzahl von Forschern, die dank Unterstützung durch die Union Zugang zu Forschungsinfrastrukturen haben; Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen auf dem Gebiet Gesundheit und Wohlergehen; Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen auf dem Gebiet der Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit; Veröffentlichungen in von Fachgutachtern geprüften renommierten Publikationen auf dem Gebiet Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Zahl der greifbaren Auswirkungen auf die europäische Politik, die speziell auf die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Gemeinsamen Forschungsstelle zurückzuführen sind.
(30) Siehe Ziffern 54 und 109 des Sonderberichts Nr. 4/2016 „Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut muss seine Umsetzungsmechanismen und einige konzeptionelle Elemente ändern, um die erwartete Wirkung zu entfalten“ (http://eca.europa.eu).
(31) Specific, measurable, achievable, relevant and time-bound (konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und mit einem Datum versehen).
(32) Aufgrund der Art seiner Programme legt der Europäische Forschungsrat keine Grundzüge der Tätigkeiten fest.
(33) Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
(34) Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 19 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
(35) KOM(2010) 700 endgültig vom 19. Oktober 2010, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente „Überprüfung des EU-Haushalts“, S. 9, und KOM(2011) 500 endgültig vom 29. Juni 2011, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“, Teil I, S. 11. Siehe auch die Erwägungsgründe 4, 5, 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(36) Das Programm „Unternehmerische Initiative und Innovation“, das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik und das Programm „Intelligente Energie — Europa“.
(37) Ziffern 37-38 der Stellungnahme Nr. 6/2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (http://eca.europa.eu).
(38) Wo die Grenze zwischen Forschung und Innovation verläuft, ist nicht immer offensichtlich. Die Kommission nimmt die Unterscheidung anhand des Frascati Manual 2015 — Guidelines for Collecting and Reporting Data on Research and Experimental Development (Frascati-Handbuch 2015 — Leitfaden zur Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung) (http://www.oecd.org) und des Oslo Manual: Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation data 2005 (Oslo-Handbuch: Leitfaden zur Erhebung und Interpretation von Innovationsdaten 2005) (http://www.oecd-ilibrary.org) vor.
(39) Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln. Es werden drei Arten von Forschung und Entwicklung unterschieden, nämlich Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung. Bei der experimentellen Entwicklung handelt es sich um systematisch betriebene Arbeit, die sich auf durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnene Erkenntnisse stützt und zusätzliches Wissen erzeugt, das für die Herstellung neuer Produkte oder für neue Prozesse oder zur Verbesserung bestehender Produkte oder Prozesse herangezogen wird (Frascati-Handbuch 2015, Ziffern 2.5, 2.24 und 2.32).
(40) Beispiele für im Rahmen von Horizont 2020 geförderte Innovationstätigkeiten sind die „Markteinführung von Innovationen“ und die Weiterentwicklung von „Entdeckungen bis zur Marktreife […], damit Ideen […] genutzt und vermarktet werden“ (Erwägungsgrund 12 bzw. Anhang I Abschnitt 2.I des Beschlusses 2013/743/EU), sowie die kommerzielle Nutzung von Tätigkeiten des EIT in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation (Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts).
(41) Artikel 31 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013.
(42) Siehe beispielsweise die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2015) 111 final Better Regulation Guidelines (Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung) vom 19. Mai 2015. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen im Außenbereich, wo „Ergebnis“ als Oberbegriff für Output, Wirkung und Auswirkungen verwendet wird; „Wirkung“ wird definiert als „Veränderung aufgrund einer Intervention, die in der Regel mit den Zielen dieser Intervention in Zusammenhang steht“ — eine Definition, die bei der Kommission gewöhnlich für „Ergebnis“ verwendet wird.
(43) Siehe Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2013/743/EU.
(44) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.
(45) Siehe Ziffern 3.49-3.56 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(46) COM(2014) 300 final von 24. Juni 2014, Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015. Die Programmübersichten umfassen für jedes Ausgabenprogramm mit Indikatoren und Vorgaben versehene Ziele, die dann in den Managementplänen und Jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen verwendet werden sollten.
(47) Jede GD erstellt jährliche Managementpläne, um ihre langfristige Strategie in allgemeine und spezifische Ziele zu übertragen und ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele zu planen und zu verwalten.
(48) Ein Jährlicher Tätigkeitsbericht ist ein Managementbericht, in dem Rechenschaft über die Verwirklichung der zentralen politischen Ziele und über die Kerntätigkeiten abgelegt wird. Für dieses Kapitel untersucht der Hof Teil 1 der Jährlichen Tätigkeitsberichte über die erzielten Ergebnisse sowie über das Ausmaß, in dem die Ergebnisse die angestrebten Auswirkungen hatten.
(49) GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI), GD Klimapolitik (CLIMA), GD Umwelt (ENV) und GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei (MARE).
(50) Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
(51) Relevant, accepted, credible, easy and robust (relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust) — Part III: Annexes to impact assessment guidelines (Teil III: Anhänge zum Leitfaden zur Folgenabschätzung, Europäische Kommission, 15. Januar 2009 — http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/commission_guidelines/docs/iag_2009_annex_en.pdf).
(52) Abrufbar auf der Website des Hofes http://eca.europa.eu.
(53) Siehe beispielsweise die Prioritäten für 2016 unter http://www.eca.europa.eu/en/Pages/home_wp2016.aspx.
(54) Angenommen heißt zur Veröffentlichung freigegeben.
(55) Siehe den vom Hof 2014 veröffentlichten Bericht „EU-Gelder optimal verwenden: Eine Landscape-Analyse zu den Risiken für das EU-Finanzmanagement“, Ziffern 9-11 (http://eca.europa.eu).
(56) Sonderbericht Nr. 18/2015 „Finanzieller Beistand für Länder in Schwierigkeiten“ (http://eca.europa.eu).
(57) Sonderbericht Nr. 19/2015 „Technische Hilfe für Griechenland: Eine verbesserte Bereitstellung bedarf einer stärkeren Ergebnisorientierung“ (http://eca.europa.eu).
(58) Sonderbericht Nr. 22/2015 „Die EU-Aufsicht über Ratingagenturen beruht auf fundierten Grundlagen, ist jedoch noch nicht in vollem Umfang wirksam“ (http://eca.europa.eu).
(59) Sonderbericht Nr. 3/2015 „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“ (http://eca.europa.eu).
(60) Sonderbericht Nr. 17/2015 „Unterstützung der Jugendaktionsteams durch die Kommission: Umschichtung von ESF-Mitteln erfolgreich, aber unzureichender Fokus auf Ergebnissen“ (http://eca.europa.eu).
(61) Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Portugal und die Slowakei.
(62) Sonderbericht Nr. 2/2015 „EU-Finanzierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen im Donaueinzugsgebiet: Die Mitgliedstaaten benötigen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der EU-Abwasserpolitik weitere Unterstützung“ (http://eca.europa.eu). Geprüft wurde in der Tschechischen Republik, Ungarn, Rumänien und der Slowakei.
(63) Sonderbericht Nr. 23/2015 „Die Wasserqualität im Einzugsgebiet der Donau: Fortschritte bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, aber noch Bedarf an weiteren Maßnahmen“ (http://eca.europa.eu).
(64) Sonderbericht Nr. 6/2015 „Integrität und Umsetzung des EU-EHS“ (http://eca.europa.eu).
(65) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 15. Juli 2015, zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015) 337 final).
(66) Sonderbericht Nr. 16/2015 „Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung durch die Entwicklung des Energiebinnenmarkts: Es bedarf größerer Anstrengungen“ (http://eca.europa.eu).
(67) Sonderbericht Nr. 2/2016 „Bericht 2014 über die Weiterverfolgung der Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs“ (http://eca.europa.eu).
(68) Ausgewählt werden können Berichte, die noch nicht weiterverfolgt wurden, nach wie vor relevant sind und deren Veröffentlichung mindestens zwei Jahre zurückliegt.
(69) Außer den in den Berichten des Hofes vorgelegten Empfehlungen erhalten die im Rahmen der Stichprobe für einzelne Wirtschaftlichkeitsprüfungen geprüften Mitgliedstaaten auch einen speziellen Bericht mit den Erkenntnissen des Hofes, der nicht veröffentlicht wird. Diese Berichte werden hier nicht berücksichtigt.
(70) Für die Stichprobe wurden 76 Stellen ermittelt, endgültige Antworten gingen von 56 Stellen ein, was einer Rücklaufquote von 74 % entspricht.
(71) Sonderbericht Nr. 20/2015 „Die Kosteneffizienz von EU-Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums für nichtproduktive Investitionen in der Landwirtschaft“ (http://eca.europa.eu).
ANHANG 3.1
VOM EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOF IM JAHR 2015 ANGENOMMENE SONDERBERICHTE
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ANHANG 3.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN ZU LEISTUNGSASPEKTEN
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
Empfehlung 1: Aufgrund dieser Analyse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2013 empfiehlt der Hof Folgendes: Die Kommission sollte bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung den Rahmen für ihre Leistungsberichterstattung straffen. |
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X |
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Die Kommission hebt hervor, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist. |
Empfehlung 2: Aufgrund dieser Analyse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2013 empfiehlt der Hof Folgendes: Die Kommission sollte sicherstellen, dass der Evaluierungsbericht eine zusammenfassende Übersicht enthält, der sämtliche verfügbaren Informationen zu den Fortschritten im Hinblick auf die Erreichung der Ziele von Europa 2020 zu entnehmen sind, um dem Leser einen klaren Überblick über die erzielten Erfolge zu vermitteln. |
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X |
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Die Kommission verfolgt das Ziel, ihre Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie 2020 in der Management- und Leistungsbilanz sowie im Rahmen des Europäischen Semesters zu verbessern. |
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Empfehlung 3: Aufgrund dieser Analyse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2013 empfiehlt der Hof Folgendes: Die Kommission sollte ihr Leistungsmanagement- und Berichterstattungssystem weiter ausbauen, damit sie in den von den Generaldirektoren erstellten jährlichen Zuverlässigkeitserklärungen die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Beitrag des EU-Haushalts zu den politischen Erfolgen übernehmen kann. |
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X |
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Die Kommission akzeptierte diese Empfehlung nicht. |
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2012 |
Empfehlung 1: Die Kommission und der Gesetzgeber sollten sicherstellen, dass im nächsten Programmplanungszeitraum (2014-2020) der Schwerpunkt auf der Leistung liegt. Voraussetzung dafür ist die Festlegung einer begrenzten Anzahl von mit relevanten Indikatoren verbundenen, ausreichend spezifischen Zielen sowie von angestrebten Ergebnissen und Auswirkungen in den sektorspezifischen Verordnungen oder in anderer verbindlicher Form. |
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X |
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Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Konzentration auf Leistung im Rechtsrahmen 2014-2020 erheblich verstärkt wurde. |
Empfehlung 2: Die Kommission sollte sicherstellen, dass es eine klare Verknüpfung zwischen den Tätigkeiten der Generaldirektionen und den Zielvorgaben gibt. Bei der Ermittlung dieser Ziele sollte jede GD der jeweiligen Art der Mittelverwaltung sowie gegebenenfalls ihrer Rolle und den ihr obliegenden Zuständigkeiten Rechnung tragen. |
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X |
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Die Kommission akzeptierte diese Empfehlung nicht. |
KAPITEL 4
Einnahmen
INHALT
Einleitung | 4.1-4.5 |
Kurzbeschreibung der Einnahmen | 4.2-4.4 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 4.5 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 4.6 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme | 4.7-4.21 |
Die BNE- und MwSt.-Salden und -Angleichungen spiegeln die Aktualisierungen der mitgliedstaatlichen BNE- und MwSt.-Daten sowie die Arbeit an den Vorbehalten wider | 4.8 |
Die Kommission hob eine große Anzahl von BNE-Vorbehalten auf | 4.9-4.12 |
Die Anzahl der die MwSt.-Eigenmittel betreffenden Vorbehalte ist gesunken | 4.13 |
Die Verwaltung der traditionellen Eigenmittel durch die Mitgliedstaaten kann weiter verbessert werden | 4.14-4.19 |
Die Berechnung der EWR/EFTA-Beiträge und der Korrekturmechanismen wies geringfügige Fehler auf | 4.20 |
Die Jährlichen Tätigkeitsberichte liefern eine angemessene Bewertung | 4.21 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 4.22-4.24 |
Schlussfolgerung für 2015 | 4.22 |
Empfehlungen | 4.23-4.24 |
Anhang 4.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Einnahmenvorgängen |
Anhang 4.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Einnahmen |
Anhang 4.3 — |
Anzahl der am 31.12.2015 bestehenden BNE-Vorbehalte, MwSt.-Vorbehalte und offenen TEM-Punkte nach Mitgliedstaat |
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EINLEITUNG |
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Illustration 4.1 — Einnahmen — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union. |
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Kurzbeschreibung der Einnahmen |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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UNTERSUCHUNG JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHTE UND SONSTIGER ELEMENTE DER INTERNEN KONTROLLSYSTEME |
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Die BNE- und MwSt.-Salden und -Angleichungen spiegeln die Aktualisierungen der mitgliedstaatlichen BNE- und MwSt.-Daten sowie die Arbeit an den Vorbehalten wider |
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Die Kommission hob eine große Anzahl von BNE-Vorbehalten auf |
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Illustration 4.2 — Entwicklung der Anzahl der am Jahresende bestehenden BNE-Vorbehalte, MwSt.-Vorbehalte und offenen TEM-Punkte
Die verfahrensspezifischen BNE-Vorbehalte (siehe Ziffer 4.11) und die allgemeinen BNE-Vorbehalte (siehe Ziffer 4.12) sind nicht in der Gesamtangabe für das BNE enthalten. Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die Anzahl der bestehenden transaktionsspezifischen und übergreifenden spezifischen Vorbehalte wurde erheblich reduziert |
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Verfahrensspezifische Vorbehalte wurden erweitert |
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Es bestehen weiterhin allgemeine Vorbehalte bezüglich der griechischen BNE-Daten zu den Jahren 2008 und 2009 |
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Die Anzahl der die MwSt.-Eigenmittel betreffenden Vorbehalte ist gesunken |
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Die Verwaltung der traditionellen Eigenmittel durch die Mitgliedstaaten kann weiter verbessert werden |
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Nachträgliche Prüfungen sind ein wichtiges Instrument zum Schutz der finanziellen Interessen der EU, … |
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… doch mangelt es nach wie vor an Harmonisierung, wodurch die Ergebnisse beeinträchtigt werden |
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In einigen Mitgliedstaaten muss die Verwaltung der A- und B-Buchführung noch verbessert werden |
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Illustration 4.3 — Es gibt kein wirksames Instrument zur Beitreibung der Schulden von außerhalb der EU registrierten Unternehmen oder von Nicht-EU-Bürgern Für außerhalb der EU registrierte Schuldnerunternehmen und für die Schulden von Nicht-EU-Bürgern gibt es kein wirksames Instrument zur Schuldenbeitreibung. In sechs der 24 Fälle in der Stichprobe für Litauen stammten die Schuldner aus Drittstaaten: russische, belarussische und ukrainische Staatsbürger sowie in der Türkei bzw. den Britischen Jungferninseln registrierte Unternehmen. Obwohl die litauischen Zollbehörden alle innerhalb der Grenzen der EU möglichen Beitreibungsverfahren durchführten, blieb die Schuldenbeitreibung in den untersuchten Fällen erfolglos. Außerdem konnten die Behörden in vier der 15 Ausbuchungsfälle (29), die der Hof EU-weit zur Analyse auswählte, die Schuldenbeitreibung nicht durchsetzen, da die Schuldner in der Schweiz, der Ukraine oder Russland ansässig waren. |
Abbildung 4.3. — Es gibt kein wirksames Instrument zur Beitreibung der Schulden von außerhalb der EU registrierten Unternehmen oder von Nicht-EU-Bürgern Nach Ansicht der Kommission wurden durch das Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 zusätzliche Instrumente zur Beitreibung von Schulden in den vom Hof angesprochenen Situationen geschaffen. Insbesondere wird dadurch die Anwendung von obligatorischen Sicherheitsleistungen ausgedehnt, und es werden fakultative Sicherheitsleistungen und die Bestellung von in der EU ansässigen gemeinschaftlich haftenden Zollvertretern vorgesehen. |
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Die Anzahl der offenen Punkte ist nach wie vor erheblich |
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Die Berechnung der EWR/EFTA-Beiträge und der Korrekturmechanismen wies geringfügige Fehler auf |
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4.20. |
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Die Fehler waren auf eine inkorrekte Berechnungsformel sowie auf Eingabedaten aus veralteten Datenbanken zurückzuführen. Diese Fehler sind nicht wesentlich (31), doch weisen sie darauf hin, dass die derzeitigen Systeme zur Durchführung und Überprüfung dieser Berechnungen verbessert werden sollten. |
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Die Jährlichen Tätigkeitsberichte liefern eine angemessene Bewertung |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu. Die Kommission ist der Meinung, dass ihr Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013) 884 final) den Feststellungen des Rechnungshofs nachkommt und, sollte er angenommen und angewendet werden, die Situation verbessern wird. Dieses hängt jedoch letztendlich vom Gesetzgeber ab. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Bei ihren Inspektionen in den Mitgliedstaaten geben die Dienststellen der Kommission den nationalen Stellen regelmäßig Leitlinien an die Hand, damit diese die Verwaltung der B-Buchführung verbessern und bewährte Praktiken fördern. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Sie wird sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten die erhobenen Beträge aus der B-Buchführung korrekt melden und bereitstellen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Die Kommission wird die Effektivität des UZK unter Berücksichtigung der vom Rechnungshof angesprochenen Probleme zu gegebener Zeit prüfen und bewerten. Siehe die Antwort der Kommission zu Abbildung 4.3. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Sie hat bereits die Verfahren und Checklisten verbessert und ausgebaut, um die Kontrollen zu verbessern. |
(1) Bei den geltenden Rechtsvorschriften handelt es sich um den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss) (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 14).
(2) Mit dem Eigenmittelbeschluss wurden für den Zeitraum 2007-2013 Kürzungen der BNE- und MwSt.-Beiträge einiger Mitgliedstaaten eingeführt. Sobald das neue Legislativpaket ratifiziert ist (siehe Ziffer 4.4), werden einige Mitgliedstaaten rückwirkend in den Genuss einer Kürzung für den Zeitraum 2014-2020 kommen. Außerdem sieht der Eigenmittelbeschluss eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten eines Mitgliedstaats vor. Diese Korrektur fand im Jahr 2015 weiterhin Anwendung und wird auch nach Inkrafttreten des neuen Legislativpakets weiter zum Tragen kommen.
(3) Diese Daten werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel vereinbart.
(4) Die zu niedrige (oder zu hohe) Ausweisung des BNE eines einzelnen Mitgliedstaats hat zwar keinen Einfluss auf die BNE-Eigenmittel als Ganzes, bewirkt jedoch einen Anstieg (bzw. eine Senkung) der Beiträge der übrigen Mitgliedstaaten, bis die BNE-Daten korrigiert sind.
(5) Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden unter Berücksichtigung der folgenden Punkte neu berechnet:
— |
Für drei Mitgliedstaaten gilt ein reduzierter MwSt.-Abrufsatz von 0,15 %; |
— |
vier Mitgliedstaaten erhalten pauschale Ermäßigungen ihrer BNE-Beiträge; |
— |
der Einbehaltungssatz der erhobenen TEM wird (von derzeit 25 %) auf 20 % verringert; |
— |
das BNE für Eigenmittelzwecke wird gemäß dem ESVG 2010 berechnet (derzeit gilt das ESVG 95). |
(6) Als Ausgangspunkt der Prüfung des Hofes dienten die vereinbarten vorausgeschätzten BNE-Daten. Der Hof kann sich nicht zur Qualität der von Kommission und Mitgliedstaaten vereinbarten Daten äußern.
(7) Als Ausgangspunkt diente dem Hof die von den Mitgliedstaaten berechnete harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken und Daten hat der Hof nicht direkt geprüft. Siehe auch den Sonderbericht Nr. 24/2015 „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“ (http://eca.europa.eu).
(8) Als Ausgangspunkt der Prüfung des Hofes dienten die in den TEM-Rechnungsführungssystemen der besuchten Mitgliedstaaten enthaltenen Daten. Die Prüfung konnte sich nicht auf Einfuhren erstrecken, die nicht angemeldet wurden oder die der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
(9) Diese drei Mitgliedstaaten wurden ausgewählt, da sie in erheblichem Umfang zu den TEM beitragen. Darüber hinaus kam bei der Auswahl das Rotationsprinzip des Hofes zum Tragen.
(10) Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom.
(11) Eine Einziehungsanordnung ist ein Dokument, in dem die Kommission ihr geschuldete Beträge erfasst.
(12) Es ist mindestens vier Jahre lang möglich, diese Daten zu berichtigen. Danach tritt die Verjährung ein, sofern keine Vorbehalte geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt ist ein Instrument, mit dem für ein strittiges Element in von einem Mitgliedstaat übermittelten BNE- und MwSt.-Daten die Möglichkeit einer Berichtigung nach Ablauf der in den Rechtsvorschriften festgelegten Vierjahresfrist offengehalten werden kann.
(13) Siehe Ziffern 4.6-4.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(14) Diese Vorbehalte beziehen sich auf eine spezifische BNE-Transaktion in einem Mitgliedstaat.
(15) Übergreifende Vorbehalte beziehen sich auf eine spezifische Transaktion in allen Mitgliedstaaten.
(16) Diese Vorbehalte werden eingesetzt, wenn eine bestimmte Phase des Verfahrens betroffen ist (siehe Ziffer 4.11).
(17) Beim Bruttosozialprodukt (BSP) handelt es sich um das Aggregat der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das bis 2001 verwendet wurde.
(18) Diese Überprüfung muss sich auf die BNE-Aufstellungen stützen. Eine Aufstellung ist die detaillierte Erklärung eines Mitgliedstaats zu den von ihm zur Schätzung seines BNE verwendeten Quellen und Methoden. Sie dient als Grundlage für die von Eurostat hinsichtlich des BNE für Eigenmittelzwecke vorgenommene Bewertung der Qualität und Vollständigkeit der BNE-Daten.
(19) Das ESVG 2010 ist das jüngste international vereinheitlichte Rechnungssystem der EU, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft beschreibt. Es wurde im September 2014 eingeführt.
(20) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(21) Nach der Definition des Hofes gelten als seit Langem bestehende Vorbehalte diejenigen Vorbehalte, die mindestens zehn Jahre zurückreichen, d. h. die Ende 2015 bestehenden Vorbehalte, die das Jahr 2006 und die Vorjahre betreffen.
(22) Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(23) „Die nachträgliche Prüfung ist eine Methode, die Wirtschaftsbeteiligten durch Prüfung ihrer Bücher, Aufzeichnungen und Systeme zu kontrollieren.“Quelle: Leitfaden Zollprüfung.
(24) Artikel 13 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften.
(25) Siehe Ziffer 4.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 2.14 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffer 2.31 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(26) Artikel 221 Absatz 4 des Zollkodex der Gemeinschaften: „Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen“.
(27) Im Fall von Zöllen oder Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden und für die keine Sicherheit geleistet wurde, oder von Ansprüchen, für die zwar eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden, können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel durch Erfassung in dieser gesonderten Buchführung aussetzen.
(28) Siehe Ziffer 4.22 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 2.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffern 2.32-2.33 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(29) Von der Kommission akzeptierte Fälle gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, wonach die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht erhoben werden konnten. Diese vier Ausbuchungsfälle betreffen uneinbringliche Beträge in Höhe von 11 Millionen Euro.
(30) 44 Punkte waren bereits seit mehr als fünf Jahren offen. Die ältesten noch offenen Punkte stammten aus dem Jahr 2002 und betrafen Deutschland, Griechenland und Portugal.
(31) Eine um 2,9 Millionen Euro überhöhte Angabe bei einem Gesamtbetrag von 5 635,2 Millionen Euro (weniger als 0,1 %) im Zusammenhang mit der Berechnung des Korrekturmechanismus sowie eine um 3,7 Millionen Euro überhöhte Zahlung der EWR-/EFTA-Mitglieder bei einem Gesamtbetrag von 425,8 Millionen Euro (0,9 %).
ANHANG 4.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON EINNAHMENVORGÄNGEN
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2015 |
2014 |
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|||
GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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|||
Vorgänge insgesamt |
55 |
55 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
0,0 % |
0,0 % |
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Obere Fehlergrenze |
0,0 % |
|
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Untere Fehlergrenze |
0,0 % |
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ANHANG 4.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE EINNAHMEN
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
||||
weitgehend |
teilweise |
|||||||
2013 |
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu anhalten, hinsichtlich der Methoden, die von ihnen zur Berechnung von Daten im Bereich der nicht beobachteten Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, mehr Klarheit zu schaffen, und sie sollte die Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich fördern. |
X |
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|
Die Kommission sollte einen detaillierten Aktionsplan mit klaren Meilensteinen aufstellen und dessen Durchführung genauestens überwachen, um die Probleme bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Griechenlands in Angriff zu nehmen. |
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X |
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|
Der aktuelle statistische Aktionsplan für Griechenland (JOSGAP) wird im Laufe von 2016 durch einen speziellen Plan für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ergänzt. |
|
Die Kommission sollte Mindeststandards für die Risikoanalyse für nachträgliche Prüfungen im Zollbereich festlegen. Hierzu sollte sie sich auf die Informationen in der bestehenden Datenbank für Einfuhrdaten stützen, um den Mitgliedstaaten eine gezieltere Ausrichtung auf mit einem hohen Risiko behaftete Einführer zu ermöglichen. |
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X |
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|
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|
Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Die neue Fassung des Leitfadens Zollprüfung (2014) enthält Risikoindikatoren für die nachträgliche Kontrolle. Änderungen in der bestehenden Datenbank für Einfuhrdaten sind zwar geplant, werden aber erst 2018 funktionstüchtig sein. Das Upgrade des bestehenden Surveillance-2-Systems in Surveillance 3 ist von der Implementierung des UZK (UCC-Delegated Act and Implementing Act) abhängig und wird unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms für den UZK (KOM Durchführungsbeschluss 2014/255/EU) erfolgen. |
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Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten anhalten, die bestehenden Anleitungen zu nutzen; sie sollte darüber hinaus die Umsetzung der nachträglichen Prüfungen in den Mitgliedstaaten verfolgen. |
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X |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Nach geltender Rechtslage sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung von Kontrollen zuständig. Darüber hinaus wird die Kommission im Rahmen der Inspektionen von durchgeführten Zollkontrollen die Mitgliedstaaten ermutigen, die bestehenden Leitlinien zu nutzen und wird, im Falle der Feststellung von Mängeln bei der Durchführung von nachträglichen Kontrollen, die Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen auffordern. Die Kommission verweist darauf, dass der revidierte Leitfaden Zollprüfung im März 2014 angenommen wurde. Nach Ansicht der Kommission wurde diese Empfehlung vollständig implementiert. Indessen bezieht sich die Empfehlung auch auf die Weiterverfolgung durch die Kommission. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dazu ermuntern, die bestehenden Leitlinien in Anspruch zu nehmen. |
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2013 und 2012 |
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten anhalten, die A- und B-Buchführungen sachgerecht zu führen und sicherstellen, dass diese nachweislich vollständig und korrekt sind (*). |
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X |
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Die Kommission hat dies bisher getan und wird es weiterhin tun. Sie wird die A- und B-Buchführungen weiterhin im Rahmen ihrer Inspektionen überprüfen und die Mitgliedstaaten anhalten sicherzustellen, dass sie vollständig und korrekt sind. |
2012 |
Die Kommission sollte ihren Kontrollrahmen für die Überprüfung von BNE-Daten überdenken; im Einzelnen sollte sie eine strukturierte und formalisierte Kosten-Nutzen-Analyse und eine eingehende Überprüfung wesentlicher und mit einem hohen Risiko verbundener BNE-Bestandteile durchführen, die Verwendung allgemeiner Vorbehalte begrenzen und Wesentlichkeitskriterien für die Geltendmachung von Vorbehalten aufstellen. |
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X |
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|
Die Kommission hat ihre Pläne für den nächsten Verifizierungszyklus im April 2016 bekannt gemacht. Diese beinhalten eine ausführliche Risikobewertung, eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Reihe weiterer Punkte, die vom Rechnungshof in den letzten Jahren angesprochen wurden. Verbesserungen in Bezug auf das Vorbehaltsmanagement und auf die Wesentlichkeit wurden bereits implementiert. |
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten anhalten, die zollamtliche Überwachung zu verstärken, damit die maximale Erhebung von traditionellen Eigenmitteln sichergestellt ist. |
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X |
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Die Kommission hat dies bisher getan und wird es weiterhin tun. Die Kommission wird sich im Zuge ihrer regulären Inspektionen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel weiterhin darüber vergewissern, dass die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollrahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU um Bereich der traditionellen Eigenmittel geschaffen haben. |
(*) Die Kommission verfolgt die A- und B-Buchführungen jährlich weiter. Da das Problem jedoch weiterhin besteht, müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden.
ANHANG 4.3
ANZAHL DER AM 31.12.2015 BESTEHENDEN BNE-VORBEHALTE, MwSt.-VORBEHALTE UND OFFENEN TEM-PUNKTE NACH MITGLIEDSTAAT
Mitgliedstaat |
BNE-Vorbehalte (Stand: 31.12.2015) |
MwSt.-Vorbehalte (Stand: 31.12.2015) |
„Offene“ TEM-Punkte (Stand: 31.12.2015) |
Belgien |
1 |
4 |
22 |
Bulgarien |
1 |
2 |
4 |
Tschechische Republik |
0 |
0 |
3 |
Dänemark |
0 |
3 |
16 |
Deutschland |
1 |
4 |
8 |
Estland |
0 |
1 |
3 |
Irland |
1 |
6 |
8 |
Griechenland |
12 |
7 |
28 |
Spanien |
0 |
2 |
18 |
Frankreich |
1 |
3 |
38 |
Kroatien |
0 |
0 |
3 |
Italien |
0 |
4 |
12 |
Zypern |
0 |
0 |
6 |
Lettland |
12 |
1 |
2 |
Litauen |
0 |
0 |
3 |
Luxemburg |
0 |
3 |
1 |
Ungarn |
1 |
1 |
9 |
Malta |
1 |
0 |
4 |
Niederlande |
0 |
11 |
48 |
Österreich |
0 |
4 |
5 |
Polen |
11 |
4 |
7 |
Portugal |
0 |
2 |
13 |
Rumänien |
12 |
3 |
16 |
Slowenien |
0 |
0 |
4 |
Slowakei |
0 |
0 |
3 |
Finnland |
0 |
7 |
10 |
Schweden |
0 |
3 |
8 |
Vereinigtes Königreich |
1 |
10 |
23 |
INSGESAMT (31.12.2015) |
55 |
85 |
325 |
INSGESAMT (31.12.2014) |
239 |
101 |
348 |
Die verfahrensspezifischen und die allgemeinen BNE-Vorbehalte sind in der Tabelle nicht enthalten. Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
KAPITEL 5
„Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“
INHALT
Einleitung | 5.1-5.5 |
Kurzbeschreibung der Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ | 5.2-5.4 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 5.5 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 5.6-5.16 |
Die meisten Fehler betreffen überhöhte Personal- und indirekte Kosten | 5.11-5.15 |
Verstöße gegen die Vergabevorschriften | 5.16 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte | 5.17-5.20 |
Die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Kommission bestätigen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Hofes | 5.17-5.20 |
Untersuchung ausgewählter Verwaltungs- und Kontrollsysteme | 5.21-5.34 |
Gemeinsame Unterstützungsstelle für Forschungs- und Innovationsausgaben | 5.21-5.34 |
Gemeinsamer Auditdienst | 5.24-5.26 |
Umsetzung der Ergebnisse von Ex-post-Prüfungen zum Siebten Forschungsrahmenprogramm | 5.27-5.31 |
Ex-post-Prüfungsstrategie für Horizont 2020 | 5.32-5.34 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 5.35-5.38 |
Schlussfolgerung für 2015 | 5.35-5.36 |
Empfehlungen | 5.37-5.38 |
Anhang 5.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
Anhang 5.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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EINLEITUNG |
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ |
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Illustration 5.1 — Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 5.2 — „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Die meisten Fehler betreffen überhöhte Personal- und indirekte Kosten |
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Illustration 5.3 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten Der Hof untersuchte eine Kostenaufstellung über 250 000 Euro, die von einem Empfänger eingereicht wurde, der mit acht Partnern an einem Projekt zur Entwicklung von Cloud-Computing-Diensten im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien arbeitet, das Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 ist. Er stellte fest, dass zu dem Projekt überhöhte Personalkosten geltend gemacht wurden, weil für die Berechnung eine Standardzahl an Arbeitsstunden herangezogen wurde, die höher war als die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Zudem enthielten die Gehaltskosten nicht förderfähige Bonuszahlungen. |
Abbildung 5.3 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten Die Kommission wird die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder einziehen. Die zu hohen Stundensätze waren auf Fehler bei der Berechnung der tatsächlichen Arbeitsstunden zurückzuführen. Für Horizont 2020 wurden die einschlägigen Berechnungsregeln vereinfacht, um solche Fehler zu verhindern. |
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Illustration 5.4 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten Der Hof untersuchte eine Kostenaufstellung über 85 000 Euro, die von einem Empfänger eingereicht wurde, der mit 11 Partnern ein mit Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms gefördertes Projekt zur Entwicklung von Umweltüberwachungssystemen durchführte. Für die Umsetzung des Projekts engagierte der Empfänger Berater. Den Erkenntnissen des Hofes zufolge erfüllten die Berater nicht die Kriterien für eine Einstufung als interne Berater, vor allem da die Kosten für die Beschäftigung der Berater deutlich über den Personalkosten lagen, die beim Empfänger für Angestellte derselben Kategorie anfiellen. Außerdem wurden die für einen Mitarbeiter geltend gemachten Personalkosten nicht durch Belege nachgewiesen. |
Abbildung 5.4 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger Personalkosten Für Horizont 2020 wurden die Regeln für Berater vereinfacht, um solche Fehler zu verhindern oder zu reduzieren. |
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Illustration 5.5 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger indirekter Kosten Der Hof untersuchte eine Kostenaufstellung über 146 000 Euro, die von einem Empfänger eingereicht wurde, der mit 11 Partnern ein mit Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms gefördertes Projekt zur Entwicklung verbesserter Geoinformationssysteme durchführte. Er stellte fest, dass ein Teil der vom Empfänger gemeldeten Personalkosten de facto für ein anderes Projekt angefallen war. Der Empfänger berücksichtigte bei der Berechnung der indirekten Kosten nicht förderfähige Positionen (nicht mit administrativer Unterstützung verbundene Personalkosten, Marketingkosten sowie nicht mit den Forschungstätigkeiten in Zusammenhang stehende Büro- und Reisekosten). |
Abbildung 5.5 — Beispiel für die Erstattung nicht förderfähiger indirekter Kosten Bezüglich der indirekten Kosten zeigt das Beispiel die Komplexität der Berechnung von tatsächlichen indirekten Kosten. Aus diesem Grund wurde in Horizont 2020 ein Gemeinkosten-Pauschalsatz für alle Projekte eingeführt. |
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Verstöße gegen die Vergabevorschriften |
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UNTERSUCHUNG JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHTE |
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Die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Kommission bestätigen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Hofes |
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UNTERSUCHUNG AUSGEWÄHLTER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME |
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Gemeinsame Unterstützungsstelle für Forschungs- und Innovationsausgaben |
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Gemeinsamer Auditdienst |
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Umsetzung der Ergebnisse von Ex-post-Prüfungen zum Siebten Forschungsrahmenprogramm |
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Ex-post-Prüfungsstrategie für Horizont 2020 |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie verfügt über ein solides System von Ex-ante-Kontrollen, das automatisierte Checklisten, schriftliche Leitlinien und ständige Weiterbildung umfasst. Dieses System zu verbessern, ohne den Begünstigten zusätzliche Verwaltungslasten aufzuerlegen und gleichzeitig die umgehende Auszahlung an die Wissenschaftler sicherzustellen, ist eine ständige Herausforderung. Die Feststellungen des Rechnungshofs werden dazu dienen, die Ex-ante-Kontrollen weiter zu verbessern. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie erteilt bereits Leitlinien zu dieser Frage auf verschiedene Art und Weise. Die Unterschiede zwischen den Regeln des 7. FRP und Horizont 2020 werden in der kommentierten Musterfinanzhilfevereinbarung besonders hervorgehoben. 2015 wurde eine extensive Kommunikationskampagne zu den rechtlichen und finanziellen Vorschriften des Programms Horizont 2020 gestartet, in deren Rahmen 16 Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten stattgefunden haben. Diesen Veranstaltungen haben 2 046 Repräsentanten des Programmes Horizont 2020 beigewohnt — Empfänger und zertifizierende Prüfer. Für 2016 sind 14 weitere Veranstaltungen geplant. Die durch das Gemeinsame Support Zentrum (Common Support Centre) veröffentlichten Leitlinien zu rechtlichen und finanziellen Fragen enthalten oftmals Hinweise zu den Unterschieden zwischen den Regeln des 7. FRP und Horizont 2020. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die verschiedenen Dienststellen haben sich über ein Hochrechnungsverfahren zur Harmonisierung des 7. FRP geeinigt. Für das Programm Horizont 2020 ist eine Diskussion über die Entwicklung eines Verfahrens zur Gewährleistung der Kohärenz der Durchführung der Prüfungen unter Wahrung der Pflichten der Anweisungsbefugten im Gange. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Sie überwacht die Anwendung hochgerechneter Berichtigungen eng und ist über den bis zu dieser Phase des 7. FRP erzielten Fortschritt zufrieden. Die Umsetzungsquote sank Ende 2015 aufgrund des Abschlusses einer Vielzahl von Prüfungen zu dieser Zeit, die Hochrechnungen werden jedoch erst 2016 erfolgen. |
(1) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 bei über 2 % liegt.
(2) In bestimmten Fällen, wie etwa Kostenaufstellungen zu Projekten des Siebten Forschungsrahmenprogramms mit einem EU-Beitrag von mehr als 375 000 Euro, müssen unabhängige Prüfer die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten bescheinigen.
(3) Zusätzlich zur normalen Vergütung des Arbeitnehmers geleistete Zahlungen (beispielsweise für Mehrarbeit oder bestimmte Fachkenntnisse), durch die sich die Stundensätze für bestimmte Projekte erhöhen.
(4) Siehe Ziffern 5.14 und 5.35 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(5) Die Stichprobe für die Prüfung von Vorgängen umfasste einen Vorgang für Horizont 2020.
(6) Siehe Sonderbericht Nr. 2/2013 „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“ (ABl. C 267 vom 17.9.2013).
(7) Diese Bemerkung beruht auf den Ergebnissen einer Prüfung der Gemeinsamen Unterstützungsstelle durch den Internen Auditdienst im Jahr 2015.
(8) Die Zahl der insgesamt geplanten Prüfungen wurde im Jahr 2015 angehoben, um eine ausreichende Abdeckung der zum Siebten Forschungsrahmenprogramm getätigten Ausgaben sicherzustellen.
(9) Prüfungsergebnisse mit systematischem Charakter werden auf alle Projekte der geprüften Empfänger umgelegt.
(10) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(11) Zusätzliche Prüfungen sind bei Einrichtungen geplant, mit denen Einzelfinanzhilfevereinbarungen bestehen oder für die ein gesondertes Entlastungsverfahren gilt, oder auf Anfrage der auf dem Gebiet der Forschung tätigen Gemeinsamen Unternehmen.
(12) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 in Anhang 1.1 ).
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
ANHANG 5.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „WETTBEWERBSFÄHIGKEIT FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
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2015 |
2014 |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
150 |
166 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
4,4 % |
5,6 % |
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Obere Fehlergrenze |
6,7 % |
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Untere Fehlergrenze |
2,0 % |
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ANHANG 5.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „WETTBEWERBSFÄHIGKEIT FÜR WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
Die Kommission sollte |
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Empfehlung 1 ihre Informationskampagne ausweiten und intensivieren, um Zuwendungsempfänger und unabhängige Prüfer noch stärker für die Regeln zur Förderfähigkeit von Forschungsausgaben beim RP7 zu sensibilisieren; |
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X |
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Die Kommunikationskampagne hat über 4 500 Adressaten erreicht. Die Kommission wird ihre Anstrengungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Leitlinien für das Rahmenprogramm Horizont 2020 fortsetzen (siehe Empfehlung 3). Im Forschungsbereich wird das Kommissionspersonal im Rahmen von Sensibilisierungsmaßnahmen auf die besonderen Risiken bei verschiedenen Arten von Begünstigten aufmerksam gemacht. Dies betrifft sowohl die Zahlungsverfahren (7. FRP) als auch die Vertragsabschlussverfahren (Horizont 2020). Für Horizont 2020 wird diese Art von Informationsvermittlung noch systematischer in die von der Kommission genutzten Informationssysteme eingebaut. Es ist davon auszugehen, dass 83 % der Ex-post-Prüfungen für den Zeitraum 2012-2016 aufgrund unterschiedlicher Risikofaktoren ausgewählt werden. Die Strategie zur Betrugsbekämpfung in der Forschung ist ein weiterer Bestandteil unserer risikogesteuerten und risikobasiert ausgerichteten Kontrollen. |
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Empfehlung 2 ihre Kontrolltätigkeiten im gesamten Themenkreis stärker risikoorientiert gestalten, indem sie die Prüfungen auf Empfänger mit hohem Risiko konzentriert (z. B. mit EU-Förderungen weniger erfahrene Einrichtungen) und die Belastung durch Kontrollen bei Begünstigten mit geringerem Risiko verringert; |
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X |
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Siehe oben (Antwort zu Empfehlung 1). Im Bereich der Bildungs- und Kulturpolitik wendet die Kommission risikogesteuerte Maßnahmen in folgenden Bereichen an:
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2013 |
Empfehlung 3 den Begünstigten und den Verwaltungsbehörden in Bezug auf die überarbeiteten Anforderungen an Förderfähigkeit und Kontrolle für die neuen Programme des Zeitraums 2014-2020 im Themenkreis Forschung und andere interne Politikbereiche aktuelle, kohärente und klare Anleitungen an die Hand geben. |
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X |
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2012 |
Empfehlung 1 sich noch stärker um Behebung der in Zwischen- und Abschlusszahlungen sowie in abgerechneten Vorschüssen festgestellten Fehler bemühen, insbesondere indem sie die Zuwendungsempfänger und unabhängigen Prüfer an die Förderfähigkeitsregeln erinnert und erneut darauf hinweist, dass die Zuwendungsempfänger für alle gemeldeten Kosten Belege beibringen müssen; |
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X |
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Siehe die Antwort der Kommission auf die Empfehlung 1 von 2013. |
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Empfehlung 2 die für Forschungsrahmenprogrammprojekte zuständigen Koordinatoren daran erinnern, dass sie die erhaltenen Mittel unverzüglich an die anderen Projektpartner weiterleiten müssen; |
X |
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Empfehlung 3 die vom Hof in den Ex-ante-Kontrollen ermittelten Schwachstellen analysieren, um zu beurteilen, ob diese Kontrollen geändert werden müssen; |
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X |
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Die Kommission widmet sich permanent den von verschiedenen Quellen (darunter auch vom Rechnungshof) ermittelten Schwachstellen in den Ex-ante-Kontrollen. Ein entsprechendes Vorgehen wurde in die Geschäftsprozesse von Horizont 2020 integriert. |
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Empfehlung 4 die Verzögerungen bei der Durchführung von Ex-post-Prüfungen verringern und die Umsetzungsquote bei hochgerechneten Korrekturen erhöhen; |
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X |
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Die Kommission überwacht permanent die Umsetzung der Berichte ihrer Ex-post-Prüfungsberichte. Die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen der Kommission enthalten zudem Informationen über die diesbezüglichen Fortschritte. |
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2012 |
Empfehlung 5 die Überwachungs- und Kontrollsysteme für das zum Rahmenprogramm für Wachstum und Beschäftigung gehörende Programm zur Unterstützung der IKT-Politik stärken. |
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X |
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Die Kommission (GD CNECT) hat eine Prüfungsstrategie für die nicht forschungsbezogenen Ausgaben der GD angenommen, um dem Generaldirektor der GD die Zuverlässigkeit der Verwaltung der betreffenden Mittel zu gewährleisten. 2015 wurden 92 neue Prüfungen im Bereich des zum Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) gehörenden Programms zur Unterstützung der IKT-Politik in Angriff genommen. Es wurden insgesamt 52 Prüfungen zu nicht forschungsbezogenen Ausgaben in Höhe von 23,7 Mio. EUR abgeschlossen. Die bei der Umsetzung der Strategie erzielten Fortschritte werden monatlich in der vom Generaldirektor geleiteten Sitzung des Ausschusses „Audit Budget and Control“ (ABC) überwacht, an der Vertreter aus allen Direktionen teilnehmen. Im Jahr 2012 wurden Vereinfachungsmaßnahmen für KMU-Eigentümer angenommen. Außerdem wurde die Mustervereinbarung des Rahmenprogramms für Wachstum und Beschäftigung nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im Jahr 2013 um die Bereiche Hochrechnung und Dritte erweitert. |
KAPITEL 6
„Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“
INHALT
Einleitung | 6.1-6.10 |
Kurzbeschreibung der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ | 6.3-6.8 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 6.9-6.10 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 6.11-6.36 |
Untersuchung von Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung | 6.37-6.46 |
Untersuchung von Elementen der internen Kontrollsysteme einschließlich Jährlicher Tätigkeitsberichte | 6.47-6.71 |
Bewertung der Beaufsichtigung der Prüfbehörden durch die Kommission | 6.47-6.64 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte der Kommission | 6.65-6.71 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 6.72-6.76 |
Schlussfolgerung für 2015 | 6.72-6.74 |
Empfehlungen | 6.75-6.76 |
Beurteilung der Leistung von Projekten | 6.77-6.89 |
Anhang 6.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
Anhang 6.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 6.1 — MFR-Rubrik 1b — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ |
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Politische Ziele, Instrumente und Verwaltung der Ausgaben |
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Risiken für die Ordnungsmäßigkeit |
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Die Kommission leitete im Jahr 2015 weitere Vereinfachungsmaßnahmen ein |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 6.2 — „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Nicht förderfähige Ausgaben |
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Illustration 6.3 — Beispiel für geltend gemachte nicht förderfähige Kosten Geltend gemachte nicht förderfähige Kosten: Bei einem EFRE-Projekt im Vereinigten Königreich erhalten KMU finanzielle Unterstützung für Beratungsdienste zur Förderung des Absatzes und zur Verbesserung ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Der Begünstigte zahlte jedoch nur einen Teil der gewährten Finanzierung in Form von Finanzhilfen an KMU aus und behielt rund 13 % ein. Die einbehaltenen Beträge stehen nicht mit den Förderfähigkeitsbedingungen für eine Kofinanzierung in Einklang, da diese Ausgaben nicht angefallen sind, nicht getätigt wurden und in der Buchführung des Begünstigten nicht als Kosten erfasst sind. Daher kommt ein Teil der Finanzhilfe nicht für eine Kofinanzierung in Betracht. |
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Nicht förderfähige Projekte |
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Illustration 6.4 — Beispiel für ein nicht förderfähiges Projekt Nicht förderfähiger Begünstigter: Bei einem EFRE-Projekt in der Tschechischen Republik war in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, dass nur KMU förderfähig waren. Auf dieser Grundlage, für die zum Zeitpunkt der Projektauswahl allerdings keine Bestätigung vorlag, gewährte die Verwaltungsbehörde einem Begünstigten Fördermittel. Andere nicht förderfähige Projekte wurden auch in der Tschechischen Republik, Italien und Polen ermittelt. |
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Verstöße gegen die Vergabevorschriften |
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Illustration 6.5 — Beispiel für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabe zusätzlicher Arbeiten ohne angemessene öffentliche Auftragsvergabe: Bei einem aus dem EFRE geförderten Straßenbauprojekt in Deutschland wurden zusätzliche Bauleistungen, die über 50 % des ursprünglichen Auftragswerts ausmachten, direkt an denselben Auftragnehmer vergeben. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 31 der Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge dar. Infolgedessen kommen diese Kosten nicht für eine EU-Kofinanzierung in Betracht. Ähnliche Fälle wurden bei weiteren EFRE-Projekten in Italien und im Vereinigten Königreich festgestellt. |
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Verstöße gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen |
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Illustration 6.6 — Beispiel für ein Projekt, mit dem gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen wurde Die zulässige Beihilfeintensität wurde überschritten: Bei einem KF-Projekt in Polen, das den Bau einer Hafeninfrastruktur betraf, lag die Finanzierung über der für diese Projektart gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen zulässigen Höchstgrenze. Andere Fälle wurden bei weiteren EFRE-Projekten in Lettland und im Vereinigten Königreich festgestellt. |
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Von öffentlichen Stellen geltend gemachte Mehrwertsteuer |
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Illustration 6.7 — Beispiel für nicht förderfähige MwSt. Nicht für eine EU-Kofinanzierung in Betracht kommende erstattungsfähige MwSt.: Bei einem EFRE-Projekt in Ungarn, das die Sanierung eines ungenutzten Bergwerks betraf, um dort ein neues Open-Air-Veranstaltungszentrum zu errichten, machte der Begünstigte, eine Gemeindeverwaltung, MwSt.-Beträge als förderfähige Ausgaben geltend. Der Betreiber des Zentrums wird jedoch bei den Endnutzern der Infrastruktur Gebühren mit MwSt. erheben. Daher kommen die MwSt.-Ausgaben für eine EU-Kofinanzierung nicht in Betracht. Ähnliche Fälle wurden bei zwei EFRE-Projekten in Deutschland festgestellt. |
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Unzureichende Zuverlässigkeit von Kontrollen auf mitgliedstaatlicher Ebene |
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UNTERSUCHUNG VON FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN UNTER GETEILTER MITTELVERWALTUNG |
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Langsamer Einsatz von Finanzierungsinstrumenten |
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Illustration 6.8 — Auszahlungsquoten für Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ finanziert wurden (Stand: 31. Dezember 2014)
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage des Dokuments EGESIF_15-0027-00 vom 23. September 2015. |
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Nicht förderfähige Endempfänger |
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Illustration 6.9 — Beispiel für ein nicht förderfähiges Darlehen (nicht förderfähiger Empfänger) Nicht förderfähige Endempfänger: Bei einem der EFRE-Finanzierungsinstrumente in Ungarn gewährte der Finanzintermediär einem Unternehmen, das zu seinem eigenen Konzern gehörte, ein Darlehen. In der Verordnung und im einschlägigen Leitfaden der Kommission wird jedoch ausdrücklich untersagt, dass ein zum selben Konzern gehörendes Unternehmen als förderfähiger Endempfänger betrachtet werden kann. Daher kommt das Darlehen für eine Kofinanzierung nicht in Betracht. Andere ähnliche Fälle, in denen die Empfänger nicht förderfähig waren, wurden in Italien festgestellt. |
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Verlängerung des Förderzeitraums 2007-2013 erfolgte nur durch einen Beschluss der Kommission |
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UNTERSUCHUNG VON ELEMENTEN DER INTERNEN KONTROLLSYSTEME EINSCHLIESSLICH JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHTE |
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Bewertung der Beaufsichtigung der Prüfbehörden durch die Kommission |
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Die Kommission verwendet die Arbeit der mitgliedstaatlichen Prüfbehörden, um die Fehlerquote zu schätzen |
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Die Kommission kann bei der Bewertung der jährlichen Kontrollberichte nur teilweise auf das Risiko eingehen, dass die nationalen Behörden unzuverlässige Informationen vorlegen |
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Nach Ansicht der Kommission waren die gemeldeten Ausgaben bei 58 % aller OP nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet |
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Die Validierung (oder Neuberechnung) der Fehlerquoten seitens der Kommission steht mit den von den Prüfbehörden übermittelten Belegen im Einklang |
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Verbesserungen bei Kontrollen von Prüfbehörden zu staatlichen Beihilfen und öffentlicher Auftragsvergabe |
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Gemäß den Leitlinien der Kommission sind die Prüfbehörden verpflichtet, die Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten in die geprüfte Grundgesamtheit aufzunehmen; sie sind nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auszahlungen an Endempfänger zu überprüfen |
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Die Prüfbehörden meldeten sehr niedrige Fehlerquoten für OP, bei denen der Hof Fehler aufdeckte |
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Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte der Kommission |
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Von der Kommission vorgenommene Berechnung der Risikobeträge für EFRE-/KF- und ESF-OP |
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Die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung tätigte im Jahr 2015 63 % ihrer Zahlungen an Programme, die ihrer Einschätzung nach am Ende des Jahres mit einer wesentlichen Fehlerquote von über 2 % behaftet waren, aber bei der überwiegenden Mehrheit dieser Programme hat sie ausreichend Korrekturen vorgenommen, um das kumulative Restrisiko unter der Wesentlichkeitsschwelle abzusenken. Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 6.67. |
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Die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration tätigte im Jahr 2015 56 % ihrer Zahlungen an Programme, die ihrer Einschätzung nach am Ende des Jahres mit einer wesentlichen Fehlerquote von über 2 % behaftet waren, aber bei der überwiegenden Mehrheit dieser Programme hat sie ausreichend Korrekturen vorgenommen, um das kumulative Restrisiko unter der Wesentlichkeitsschwelle abzusenken. Siehe auch die Antwort der Kommission auf Ziffer 6.67. |
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Vorbehalte der Kommission zu EFRE-/KF- und ESF-OP |
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Blick auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung teilweise an. Obwohl die Kommission in diesem Stadium nicht in der Lage ist, konkrete Zusagen in Bezug auf Legislativvorschläge für den Zeitraum nach 2020 zu machen, wird sie unter Berücksichtigung der Vorschläge der hochrangigen Gruppe und unter Berücksichtigung von Studienergebnissen und Nachweisen aus der Programmdurchführung 2014-2020 sowie anderer relevanten Informationen alle machbaren Optionen in Betracht ziehen. |
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Die Kommission nimmt diese Empfehlung an. Sie wird bei ihrer Überwachungstätigkeit und ihrer Prüfung der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme besonderes Augenmerk auf die nationalen Förderfähigkeitsregeln legen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit anhaltend hohen Fehlerraten. Darauf aufbauend wird sie den betroffenen Mitgliedstaaten helfen, unnötig komplexe und aufwendige Regeln zu vereinfachen und zu vermeiden, den Austausch bewährter Praktiken fördern und 2018 über die damit gemachten Erfahrungen berichten. Die Kommission wird die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 weiterhin forcieren. Die Kommission erinnert daran, dass es, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, ihre nationalen Förderfähigkeitsregeln zu überprüfen und zu vereinfachen. |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung nicht an. Wie sie bereits in ihrer Antwort auf die gleiche Empfehlung im jährlichen Tätigkeitsbericht des Hofes 2014 geäußert hat, ist es ihre Auffassung, dass, im Rahmen des im Dezember 2014 durch den Europäischen Rat erteilten Mandats, die in ihre Leitlinien für den Abschluss aufgenommenen Änderungen in den Geltungsbereich von Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der geänderten Fassung fallen und der Rechtsakt daher nicht geändert werden muss (siehe auch die gemeinsame Antwort auf Ziffer 6.59 bis 6.62 oben und auf Empfehlung 5 des jährlichen Tätigkeitsberichts des Hofes 2014). Die Kommission weist darauf hin, dass der Rat und das Europäische Parlament die Empfehlung des Hofes im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren 2014 zur Kenntnis genommen, aber nicht unterstützt haben. |
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Die Kommission nimmt diese Empfehlung an. Sie wird den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Klärung des Begriffs der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen der politischen Wahl der Mitgesetzgeber zur Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geben. |
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Die Kommission nimmt die Empfehlung an. Sie hat bereits in ihren Leitlinien für den Abschluss im Zeitraum 2007-2013 klargestellt, dass den Prüfbehörden der Antrag auf Zahlung des letzten ausstehenden Betrags und die abschließende Ausgabenerklärung deutlich im Voraus, zu einem zwischen den Behörden für jedes Programm zu vereinbarenden Zeitpunkt, vorgelegt werden sollte, damit die Prüfbehörden ausreichend Zeit zur Durchführung ihrer Arbeit für die Abschlusserklärung haben. Für die Zwecke der Abschlusserklärung hat die Kommission bereits Prüfbehörden aufgefordert, Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu erlangen und zu leisten, und zwar nicht nur für den in Finanzierungsinstrumente eingezahlten Programmbeitrag, sondern auch für die Verwendung dieses Beitrags in den zugrunde liegenden Transaktionen der Endempfänger. Nachdem für Finanzierungsinstrumente die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben bei Abschluss festgelegt wird, wird die Kommission auf Basis der bis zum 31. März 2017 eingereichten Abschlusspakete beurteilen, ob ausreichend Prüfungsarbeit an den Finanzierungsinstrumenten geleistet wurde. |
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BEURTEILUNG DER LEISTUNG VON PROJEKTEN |
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Illustration 6.10 — Ergebnisse der Beurteilung der Leistung der abgeschlossenen Projekte
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Bei allen untersuchten Projekten bis auf zwei gab es ein Leistungsmessungssystem, mit dem das Projekt mit den OP-Zielen verknüpft wurde |
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Bei fast allen 90 Projekten, für die sowohl Output- als auch Ergebnisziele festgelegt wurden, wurden diese vollständig oder teilweise erreicht |
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Illustration 6.11 — Beispiel für ein Projekt, dessen Ziele vollständig erreicht wurden Die Output- und Ergebnisziele des Projekts wurden erreicht: Ein ESF-Projekt in Rumänien betraf die Organisation und Veranstaltung von Fortbildungskursen im Bauwesen, in denen die Teilnehmer neue Kompetenzen erwerben sollten, um ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern. In der Finanzhilfevereinbarung für das Projekt waren fünf Output- und acht Ergebnisindikatoren festgelegt, die mit den OP-Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse in Einklang standen. Alle Indikatorvorgaben wurden bis zu der in der Finanzhilfevereinbarung gesetzten Frist erreicht. Hinsichtlich der Beteiligung weiblicher und junger Langzeitarbeitsloser wurden die Zielvorgaben sogar übertroffen. |
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Illustration 6.12 — Beispiel für ein Projekt, dessen Ziele nicht erreicht wurden Bei einem EFRE-Projekt in Polen, das die Entwicklung einer neuen Methode zur Braunkohleverbrennung betraf, war der Begünstigte für die Durchführung des Projekts auf die Fachkompetenz externer Auftragnehmer angewiesen. Einige dieser Auftragnehmer nahmen letztendlich nicht am Projekt teil. Dies trug dazu bei, dass die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden. Die zwischengeschaltete Stelle beschloss nach der Prüfung des Hofes die Einstellung des Projekts. |
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Bei 38 % der Projekte wurden keine Ergebnisindikatoren festgelegt |
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(1) Die Vorschusszahlungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 betrugen aufgeschlüsselt nach Fonds 3,8 Milliarden Euro für den EFRE, 1,2 Milliarden Euro für den KF, 2,3 Milliarden Euro für den ESF und 0,5 Milliarden Euro für Sonstige. Diese Zahlungen wurden vom Hof nicht untersucht (siehe Ziffer 6.9).
(2) Artikel 174 bis 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
(3) In den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 kamen Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und der Slowakei zum Einsatz. Spanien kam nur während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 für eine Übergangsunterstützung aus dem KF in Betracht.
(4) Die Kommission genehmigte 440 OP (322 für den EFRE/KF, davon 25 mit Kohäsionsfondsprojekten, und 118 für den ESF) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 sowie 392 OP (die sich in den meisten Fällen auf mehrere Fonds beziehen) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020.
(5) Siehe den Bericht des Hofes „Landwirtschaft und Kohäsion: Überblick über die EU-Ausgaben im Zeitraum 2007-2013“, Ziffer 23 sowie Abbildung 6 (Grundlage waren nicht bereinigte historische Daten).
(6) Beschluss C(2015) 4806 der Kommission vom 10. Juli 2015.
(7) Von diesen Vorgängen bezogen sich 120 auf EFRE-Projekte, 52 auf KF-Projekte, 44 auf ESF-Projekte und sieben auf EFRE-Finanzierungsinstrumente; mit Ausnahme von vier ESF-Projekten des Programmplanungszeitraums 2000-2006 betrafen alle den Programmplanungszeitraum 2007-2013 (siehe Anhang 6.1 ). Die Stichprobe wurde aus allen Zahlungen mit Ausnahme der Vorschüsse gezogen. Letztere beliefen sich im Jahr 2015 auf 1,3 Milliarden Euro.
(8) Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Vereinigtes Königreich (siehe Anhang 1.3 ).
(9) Bulgarien, Griechenland, Spanien, Italien, Ungarn, Polen und Vereinigtes Königreich.
(10) Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei und Vereinigtes Königreich.
(11) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,8 % (untere Fehlergrenze) und 7,6 % (obere Fehlergrenze) liegt. Weitere Informationen zur Methode des Hofes für die Prüfung von Vorgängen sind Ziffer 7 in Anhang 1.1 zu entnehmen.
(12) Siehe Ziffern 1.19-1.37 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(13) Siehe Ziffer 6.23 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012, Ziffer 6.16 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffer 6.29 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(14) Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(15) Bei diesem Betrag handelt es sich um die Gesamtausgaben für die erteilten Aufträge. Ein Teil dieser Ausgaben wurde im Rahmen der untersuchten Ausgabenerklärungen bescheinigt.
(16) Bei rund 62 % der 140 untersuchten Vergabeverfahren lag der Auftragswert über dem Schwellenwert, ab dem die in mitgliedstaatliches Recht übertragenen EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge angewendet werden müssen (von den untersuchten Vergabeverfahren, deren Auftragswert über dem Schwellenwert lag, betrafen 75 den EFRE/KF und sechs den ESF).
(17) Weitere Informationen zu dem vom Hof verfolgten Ansatz für die Quantifizierung von Fehlern hinsichtlich der Vergabevorschriften sind Ziffer 1.13 sowie Ziffer 13 von Anhang 1.1 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014 zu entnehmen.
(18) Siehe auch Tabelle 1 des Sonderberichts Nr. 10/2015.
(19) Gemäß dem Beschluss C(2013) 9527 final der Kommission vom 19.12.2013.
(20) Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU), über die Konzessionsvergabe (2014/23/EU) und über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2014/25/EU) (ABl. L 94 vom 28.3.2014).
(21) Bei den acht Mitgliedstaaten, die alle drei neuen Richtlinien umgesetzt haben, handelt es sich um Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Ungarn, Rumänien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich.
(22) Siehe Sonderbericht Nr. 10/2015 „Die Bemühungen um eine Lösung der Probleme im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe bei Kohäsionsausgaben der EU sollten verstärkt werden“ (http://eca.europa.eu).
(23) Artikel 107 und 108 AEUV.
(24) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(25) Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), der Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) ersetzt.
(26) Tschechische Republik, Italien, Lettland, Polen und Vereinigtes Königreich.
(27) Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(28) Siehe Sonderbericht Nr. 24/2016 (http://eca.europa.eu).
(29) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12) und Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79). Für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 enthalten Artikel 37 Absatz 11 und Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ähnliche Bestimmungen.
(30) Rechtssache T-89/10, Ungarn gegen Europäische Kommission, Urteil des Gerichts vom 20. September 2012.
(31) Bei 47 der vom Hof im Jahr 2015 untersuchten 223 EFRE-/KF- und ESF-Projekte, die von öffentlichen Stellen durchgeführt wurden, belief sich die geltend gemachte MwSt. nach Schätzung des Hofes auf bis zu 412 Millionen Euro.
(32) Auf der Grundlage von Belegen einschließlich standardmäßiger Gegenkontrollen von Datenbankinformationen und obligatorischer Kontrollen.
(33) Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(34) Hierzu gehört die Initiative JEREMIE (Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), die zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) durchgeführt wird, um die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für KMU zu unterstützen.
(35) Hierzu gehört die Initiative JESSICA (Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), die zusammen mit der EIB durchgeführt wird, um rückzahlbare Investitionen (in Form von Eigenkapital, Darlehen oder Garantien) im Bereich der Stadtentwicklung zu tätigen.
(36) Europäische Kommission, Summary of data on the progress made in financing and implementing financial instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Regulation (EC) No 1083/2006, situation as at 31 December 2014 (Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemeldet werden; Stand: 31. Dezember 2014), EGESIF_15-0027-00 vom 23. September 2015. Die Zahlen für 2015 werden im September 2016 veröffentlicht.
(37) Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(38) Siehe Ziffern 5.33-5.36 und Kasten 5.5 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffern 6.46-6.52 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(39) Siehe Ziffer 6.52 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(40) Beschluss C(2015) 2771 der Kommission.
(41) Siehe Sonderbericht Nr. 19/2016 (http://eca.europa.eu).
(42) Insgesamt richteten die EU-28-Mitgliedstaaten für die 440 EFRE-/KF- und ESF-OP, die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 genehmigt wurden, 113 Prüfbehörden ein. Von diesen sind 63 sowohl für EFRE-/KF- als auch für ESF-OP zuständig. Für alle 440 OP zusammen wurden von den Prüfbehörden bis Ende Dezember 2015 insgesamt 306 jährliche Kontrollberichte und Prüfungsurteile vorgelegt.
(43) Die von den Prüfbehörden für das Jahr n gemeldeten Fehlerquoten werden auf der Grundlage einer Stichprobe von Prüfungen von Vorhaben berechnet, die für die der Kommission für das Jahr n-1 bescheinigten Ausgaben statistisch repräsentativ sein sollten (Ziffer 11 des Sonderberichts Nr. 16/2013).
(44) Jährlicher Tätigkeitsbericht 2015 der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, S. 52. Jährlicher Tätigkeitsbericht 2015 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, S. 50.
(45) Siehe Ziffern 5-11 des Sonderberichts Nr. 16/2013.
(46) Siehe Ziffern 35-40 des Sonderberichts Nr. 16/2013.
(47) Im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2014 stellte der Hof fest, dass die Kontrollen zu staatlichen Beihilfen bei 42 der untersuchten 139 OP unangemessen waren.
(48) Artikel 78a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
(49) Bis Ende April jedes Jahres erstellt jede Generaldirektion einen Jährlichen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr, der an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt und veröffentlicht wird. Zusammen mit diesem Bericht muss der Generaldirektor/die Generaldirektorin eine Erklärung darüber abgeben, ob die Haushaltsmittel, für die er/sie zuständig ist, rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Dies ist der Fall, wenn das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten unterhalb der von der Kommission selbst festgesetzten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt. Andernfalls kann der Generaldirektor/die Generaldirektorin einen vollständigen oder Teilvorbehalt für bestimmte Bereiche (oder Programme) geltend machen.
(50) Siehe Ziffer 11 des Sonderberichts Nr. 16/2013.
(51) Diese Zahlen umfassen vollständig oder teilweise quantifizierte Vorbehalte für OP, für die im Jahresverlauf Zwischen- und/oder Abschlusszahlungen bewilligt wurden (83 im Jahr 2014 und 71 im Jahr 2015), sowie für OP, für die keine solchen Zahlungen geleistet wurden (18 im Jahr 2014 und 19 im Jahr 2015).
(52) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).
(53) Siehe Ziffer 3.11 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(54) Siehe Ziffer 10.10 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.
(55) Siehe Ziffern 6.80-6.86 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(56) Für eine Erläuterung zu den Begriffen „Outputs“ und „Ergebnisse“ siehe Kapitel 3, Illustration 3.1 .
(57) Diese zwei Projekte wurden in Spanien und Deutschland durchgeführt.
(58) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 in Anhang 1.1 ).
(59) Dieser Betrag umfasst 1,3 Milliarden Euro für Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung sowie Vorschüsse an die Begünstigten im Rahmen staatlicher Beihilfevorhaben.
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
ANHANG 6.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT“
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2015 |
2014 |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
223 |
331 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
5,2 % |
5,7 % |
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Obere Fehlergrenze |
7,6 % |
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Untere Fehlergrenze |
2,8 % |
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ANHANG 6.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT“
E = GD Beschäftigung, Soziales und Integration; R = GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung; X = gemeinsame Bewertung für beide Generaldirektionen
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Im derzeitigen Regelwerk nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
Kapitel 5, Empfehlung 1: Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie in ihren Verwaltungserklärungen (gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) ausdrücklich die Wirksamkeit der von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Primärkontrollen bestätigen. |
R |
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Kapitel 5, Empfehlung 2: Die Kommission sollte im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung eine Bewertung der während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 durchgeführten „Primärkontrollen“ vornehmen. Unter Berücksichtigung der ermittelten Schwachstellen sollte die Kommission die Kosten und den Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen analysieren und geeignete Maßnahmen ergreifen (oder vorschlagen) (z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserungen der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens). |
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R (1) |
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Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beaufsichtigung der Kontrollen auf der ersten Ebene durch gezielte Prüfungen riskanterer Bereiche, in denen Schwächen festgestellt wurden, zu Verbesserungen im Zeitraum 2007-2013 beigetragen haben, und dass die Schlüsselelemente des reformierten Zeitraumes 2014-2020 zu einer weniger fehleranfälligen Umgebung führen sollten. |
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Kapitel 5, Empfehlung 3: Die Kommission sollte die Ursachen für die hohe Zahl der Verstöße gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen analysieren. |
R |
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Kapitel 5, Empfehlung 4: Die Kommission sollte die Gründe für die anhaltenden Verzögerungen bei der Auszahlung von EU-Mitteln über Finanzierungsinstrumente analysieren und entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen. |
R (2) |
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Kapitel 5, Empfehlung 5: Die Kommission sollte im Jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung bestätigen, dass die von ihr berechnete „Restfehlerquote“ auf genauen, vollständigen und zuverlässigen Informationen über finanzielle Berichtigungen beruht. Um dazu in der Lage zu sein, sollte die Kommission die Prüfbehörden auffordern, die Genauigkeit der Daten zu finanziellen Berichtigungen, die die Bescheinigungsbehörden für die einzelnen OP gemeldet haben, zu testieren, wann immer sie dies für notwendig hält. |
R (2) |
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2013 |
Empfehlung 6 (Empfehlung 6 von Kapitel 5 und Empfehlung 6 von Kapitel 6): Die Kommission sollte in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht (JTB) konsequent anführen, aus welchen Gründen keine Vorbehalte (oder Vorbehalte mit geringeren finanziellen Auswirkungen) geltend gemacht wurden, wenn diese Vorgehensweise eine Ausnahme von den geltenden Kommissionsleitlinien oder anerkannten Prüfungsstrategien darstellt. |
X (2) |
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Empfehlung 7 (Empfehlung 1 von Kapitel 6): Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten Folgemaßnahmen bezüglich der Mängel ergreifen, die die GD EMPL bei der risikoorientierten thematischen Prüfung der Verwaltungsprüfungen ermittelt hat. Dies würde es erforderlich machen, die Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und anderer relevanter Fehlerquellen (nicht mit dem Projekt zusammenhängende Kosten oder Kosten ohne Mehrwert) zu verstärken. |
E |
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Empfehlung 8 (Empfehlung 2 von Kapitel 6): Die Kommission sollte in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten bestätigen, dass sie angemessene Kontrollen durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass die „Restfehlerquote“ auf genauen, vollständigen und zuverlässigen Informationen über finanzielle Berichtigungen beruht. Um dazu in der Lage zu sein, sollte die Kommission die Prüfbehörden auffordern, die Genauigkeit der Daten zu finanziellen Berichtigungen, die die Bescheinigungsbehörden für die einzelnen OP gemeldet haben, zu testieren, wann immer sie dies für notwendig hält. |
E (2) |
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Empfehlung 9 (Empfehlung 3 von Kapitel 6): Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Artikel 78 und 130 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf eine Art und Weise angewandt werden, die die Kumulierung von Vorschüssen zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung verhindert (siehe Beispiel in Kasten 6.4). |
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E (3) |
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Empfehlung 10 (Empfehlung 4 von Kapitel 6): Die Kommission sollte sicherstellen, dass die für die Verwaltung der Strukturfonds zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden das Problem angehen, dass bei EU-Projekten Personalkosten zu höheren Sätzen geltend gemacht werden als bei mit nationalen Mitteln finanzierten Projekten. |
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E (4) |
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Empfehlung 11 (Empfehlung 5 von Kapitel 6): Die Kommission sollte bei der Genehmigung der OP für den neuen Programmplanungszeitraum sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten alle in den Verordnungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds des Zeitraums 2014-2020 vorgesehenen Möglichkeiten der Vereinfachung berücksichtigt haben. |
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E (5) |
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2012 |
Die im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2012 ausgesprochenen Empfehlungen, die denen für 2013 in hohem Maße gleichen, wurden zusammen mit diesen analysiert. |
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Empfehlung 1: Sie sollte Schwachstellen in den „Primärkontrollen“ der für den EFRE und den Kohäsionsfonds zuständigen Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen beheben, indem sie spezifische Anleitungen gibt und gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen anbietet. |
X |
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Empfehlung 2: Sie sollte auf der Grundlage der Erfahrungen, die sie im Programmplanungszeitraum 2007-2013 gewonnen hat, eine Bewertung des Einsatzes der nationalen Förderfähigkeitsregeln vornehmen, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Vereinfachungen möglich sind, und unnötig komplizierte Regeln (sog. gold plating, d. h. Überregulierung) abzuschaffen. |
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E (6) |
R (7) |
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Kapitel 5, Empfehlung 3: Sie sollte klare Regeln und solide Anleitungen herausgeben, wie im Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Förderfähigkeit von Projekten zu bewerten und die Kofinanzierung von Einnahmen schaffenden EFRE- und Kohäsionsfondsprojekten zu berechnen ist. |
R |
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Empfehlung 4 (Empfehlung 3 von Kapitel 6): Sie sollte die umfassende Nutzung vereinfachter Kostenoptionen fördern, um das Fehlerrisiko in den Kostenabrechnungen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern. Die Pauschalsätze für die vereinfachten Kostenoptionen sollten systematisch im Voraus von der Kommission genehmigt/validiert werden, damit sichergestellt ist, dass sie den Verordnungsanforderungen entsprechen (faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnung). |
E (8) |
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2012 |
Empfehlung 5: Sie sollte sich dafür einsetzen, dass sich die Arbeit der Prüfbehörden sowie die Qualität und Zuverlässigkeit der in den jährlichen Kontrollberichten und Stellungnahmen gelieferten Informationen verbessern. |
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X (9) |
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Die Kommission stellt die vom Hof erkannte allgemeine Verbesserung bei den Kontrollen durch die Prüfbehörden fest, insbesondere in den Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe und der Regeln für staatliche Beihilfen (siehe Ziffer 6.59). Die Kommission verweist auf ihre Antwort auf die Ziffern 6.45 und 6.52. |
(1) Eine systematische Bewertung der nationalen Förderfähigkeitsregeln unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung wurde nicht durchgeführt, weil die Kommission diesen Teil der Empfehlung nicht akzeptierte.
(2) Die Umsetzung sollte bis zum Abschluss fortgesetzt werden.
(3) Diese Empfehlung wurde von der Kommission nicht akzeptiert (siehe Ziffer 6.79 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014).
(4) Es wurden keine horizontalen Maßnahmen ergriffen, weil die Kommission diesen Teil der Empfehlung nicht akzeptierte.
(5) Die Umsetzung der Empfehlung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig beurteilt werden, da der Durchführungsstand im neuen Programmplanungszeitraum noch gering ist.
(6) Die Situation hat sich im Jahr 2015 nicht geändert.
(7) Eine systematische Bewertung der nationalen Förderfähigkeitsregeln unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung wurde nicht durchgeführt, weil die Kommission diesen Teil der Empfehlung nicht akzeptierte.
(8) Die Umsetzung sollte im Programmplanungszeitraum 2014-2020 fortgesetzt werden.
(9) Es waren erhebliche Verbesserungen zu verzeichnen, insbesondere in den Bereichen Teilstichproben und Kontrollen in Bezug auf staatliche Beihilfen und öffentliche Auftragsvergabe. Bei mehreren untersuchten OP wurden jedoch noch Mängel festgestellt.
KAPITEL 7
„Natürliche Ressourcen“
INHALT
Einleitung | 7.1-7.9 |
Kurzbeschreibung der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ | 7.3-7.7 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 7.8-7.9 |
Teil 1 — Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit | 7.10-7.67 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 7.10-7.30 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme | 7.31-7.63 |
Systeme der GD AGRI zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Landwirtschaft | 7.31-7.36 |
Systeme der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Landwirtschaft | 7.37-7.47 |
Systeme der GD MARE und der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Fischerei | 7.48-7.52 |
Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI | 7.53-7.61 |
Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD MARE | 7.62-7.63 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 7.64-7.67 |
Schlussfolgerung für 2015 | 7.64-7.65 |
Empfehlungen | 7.66-7.67 |
Teil 2 — Leistungsaspekte im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums | 7.68-7.76 |
Beurteilung der Leistung von Projekten | 7.68-7.75 |
Schlussfolgerung | 7.76 |
Anhang 7.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ |
Anhang 7.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Natürliche Ressourcen“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 7.1 — MFR-Rubrik 2 „Natürliche Ressourcen“ — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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TEIL 1 — BEURTEILUNG DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT |
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Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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Illustration 7.2 — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote — „Natürliche Ressourcen“
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 7.3 — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote — EGFL
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Wann immer eine nationale Definition für beihilfefähiges Dauergrünland nicht der EU-Definition entspricht, werden zur Bewältigung des betreffenden Problems besondere Korrekturmaßnahmen festgelegt, die bei Bedarf auch Aktionspläne einschließen. Zum Schutz des EU-Haushalts wendet die Kommission bei Bedarf im Rahmen von Konformitätsabschlussverfahren auch Kürzungen und Aussetzungen von Zahlungen sowie Nettofinanzkorrekturen an. |
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Illustration 7.4 — Beispiel für vorschriftswidrige Zahlungen aufgrund fehlerhafter Beihilfefähigkeitsdaten im LPIS Definitionsgemäß handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Wie der Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2014 darlegte, wies das LPIS in Spanien trotz erheblicher Abhilfemaßnahmen immer noch gravierende Mängel hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Dauergrünland auf. Er wies ferner darauf hin, dass in den Jahren 2014 und 2015 weitere Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden (21). Der Hof unterzog eine Parzelle von 48 ha in Spanien (Madrid) einer Vor-Ort-Kontrolle. Diese Parzelle war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Betriebsinhaber im LPIS als vollständig beihilfefähiges Dauergrünland erfasst. Auf dem Orthobild waren jedoch eng stehende Büsche und Bäume erkennbar. In seinem Beihilfeantrag für 2014 hatte der Betriebsinhaber für die Parzelle die im LPIS erfasste beihilfefähige Fläche angegeben und für die gesamte Parzelle eine Betriebsprämienzahlung erhalten. Der Hof stellte fest, dass die Parzelle für eine Betriebsprämienzahlung nicht infrage kam. Im Jahr 2015 überprüften die spanischen Behörden ihr LPIS anhand von neuen Orthobildern und unter Einsatz neuer Technologien und erfassten die betreffende Parzelle als nicht beihilfefähig. Der Hof stellte außerdem in Griechenland, Spanien (Aragonien, Extremadura, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León), Italien (Kalabrien) und im Vereinigten Königreich (England) fest, dass auf der Grundlage fehlerhafter Beihilfefähigkeitsinformationen im LPIS Flächenbeihilfen beantragt und ausgezahlt worden waren, obwohl die Fehler anhand der Orthobilder hätten aufgedeckt werden können. |
Illustration 7.4 — Beispiel für vorschriftswidrige Zahlungen aufgrund fehlerhafter Beihilfefähigkeitsdaten im LPIS Die Kommission ermittelte bereits vor 2014 Probleme im Zusammenhang mit Dauergrünland. In den betroffenen Mitgliedstaaten wurden Aktionspläne umgesetzt. In Spanien führten die nationalen Behörden eine vollständige Neuvermessung aller von den Begünstigten gemeldeten und durch den Hof geprüften Parzellen durch und leiteten gegebenenfalls Wiedereinziehungsverfahren ein. Darüber hinaus beweist die Tatsache, dass die geprüfte Parzelle 2015 als nicht beihilfefähig erfasst wurde, dass das Verfahren zur Aktualisierung des LPIS in Spanien funktioniert. In seitens der Dienststellen der Kommission in früheren Jahren durchgeführten Prüfungen waren Mängel im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit von Dauergrünland in Griechenland und Spanien aufgedeckt worden und es wurde sichergestellt, dass die Probleme durch besondere Aktionspläne angegangen wurden. Dabei wurden Verbesserungen erzielt (siehe Jahresbericht 2014 des Hofes, Kasten 7.8). Sowohl in Griechenland als auch in Spanien gingen die im LPIS als beihilfefähig erfassten Flächen erheblich zurück. In Griechenland verringerte sich die beihilfefähige Dauergrünlandfläche von 3,6 Mio. Hektar im Jahr 2012 auf 1,5 Mio. Hektar im Antragsjahr 2014. In Spanien reduzierte sich die beihilfefähige Dauergrünlandfläche von 18,5 Mio. Hektar 2013 auf 6,4 Mio. Hektar im Jahr 2016. Bezüglich des Vereinigten Königreichs (England) läuft der Abhilfemaßnahmenplan noch und wird von der Kommission engmaschig überwacht. Darüber hinaus stellen Konformitätsabschlussverfahren sicher, dass das Risiko für den EU-Haushalt durch Nettofinanzkorrekturen adäquat gedeckt wird. |
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Illustration 7.5 — Beispiel für nationale Beihilfefähigkeitskriterien, die nicht mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen Im seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2013 (22) wies der Hof darauf hin, dass die französischen Behörden Beihilfen für beweidbares Heideland gewähren, obwohl diese Flächen aus einer Mischung von beihilfefähigen Grünpflanzen und nicht beihilfefähigen Büschen, dichten Wäldern usw. bestehen. Im Jahr 2015 stellte der Hof bei sechs Parzellen fest, dass sie wegen eng stehender Bäume und Büsche teilweise oder vollständig nicht beihilfefähig waren, von den französischen Behörden aber als vollständig beihilfefähig eingestuft worden waren. |
Illustration 7.5 — Beispiel für nationale Beihilfefähigkeitskriterien, die nicht mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen In Prüfungen, die die Kommission vor 2013 durchführte, waren bereits ähnliche Mängel in Frankreich festgestellt worden. Die Mängel werden im Rahmen eines besonderen, von dem betroffenen Mitgliedstaat aufgestellten Aktionsplans weiterverfolgt und von der Kommission engmaschig überwacht. Festgestellte Mängel dieser Art werden mittels Konformitätsabschlussverfahren weiterverfolgt, die sicherstellen, dass das Risiko für den EU-Haushalt durch Nettofinanzkorrekturen adäquat gedeckt wird. Parallel dazu verfolgt die Kommission weiterhin aufmerksam, ob der Aktionsplan eingehalten wird, damit Verbesserungen sichergestellt sind. Angesichts aufgetretener Verzögerungen wurden ab 2015 Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingeleitet. |
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Illustration 7.6 — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote — Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 7.7 — Beispiel für nicht beihilfefähige Ausgaben oder Tätigkeiten Die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums „Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen“ bietet Unterstützung für Landwirte, die freiwillig eine Tierschutzverpflichtung eingehen. Die Zahlungen erfolgen jährlich und zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung, z. B. Bereitstellung von mehr Platz für die Tiere. Dies ist ein Beispiel für die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen, durch die der Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Begünstigte verringert werden kann. Solchen Optionen sollten solide Methoden zugrunde liegen, insbesondere die korrekte Berechnung der vereinfachten Kosten. In Rumänien stellte der Hof fest, dass Ausgaben nicht beihilfefähig waren, weil die nationalen Behörden bei der Berechnung der vereinfachten Kosten nicht angemessen berücksichtigten, wie viele Produktionszyklen durchlaufen wurden. Infolgedessen waren die Zahlungen an alle Begünstigten systematisch zu hoch angesetzt. Der Hof prüfte sämtliche Arten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen in Rumänien, einschließlich derer, die nicht zur Stichprobe gehörten, um festzustellen, inwieweit alle Ausgaben für den Tierschutz in Rumänien von den falschen Berechnungen betroffen waren. Er stellte fest, dass sich die nicht beihilfefähigen Ausgaben vom Beginn der Maßnahme (2012) bis Oktober 2015 auf bis zu 152 Millionen Euro (von insgesamt 450 Millionen Euro) belaufen könnten. Beihilfefähigkeitsfehler wurden auch in Belgien (Wallonien), Deutschland (Rheinland-Pfalz), Spanien (Andalusien, Galicien, Kastilien-La Mancha), Griechenland, Italien (Netz für den ländlichen Raum, Sizilien, Kampanien) und Polen festgestellt. |
Illustration 7.7 — Beispiel für nicht beihilfefähige Ausgaben oder Tätigkeiten Die Kommission leistet Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen, nach Möglichkeit vereinfachte Kostenoptionen als Instrument zur Vermeidung von Fehlern zu nutzen, volle Unterstützung. Dies wurde vom Hof in dessen Sonderbericht Nr. 23/2014 anerkannt (siehe Ziffer 86). Was die Fälle in Rumänien betrifft, so stimmt die Kommission zu, dass bei der Berechnung der vereinfachten Kosten, die den Zahlungen zugrunde lagen, ein Fehler auftrat. Im Nachgang zu den Feststellungen des Hofes leitete die Kommission 2016 zur genauen Ermittlung des mit Risiken behafteten Betrags ein Konformitätsabschlussverfahren ein. Dies Verfahren kann die Anwendung einer Finanzkorrektur nach sich ziehen. |
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Illustration 7.8 — Beispiel für die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften Eine Gemeinde in Italien (Kampanien) erhielt Unterstützung für den Bau einer Einschienenbahn. Mit dieser Infrastruktur sollte Betriebsinhabern der Hinauf- und Hinabtransport von Oliven in der hügeligen Landschaft erleichtert werden. Über ein öffentliches Vergabeverfahren erhielt ein privates Unternehmen den Zuschlag für den Auftrag. Zur Bewertung der verschiedenen Angebote entwickelte die Gemeinde eine Reihe von Kriterien, denen unterschiedliche Gewichtungen (gemessen in Punkten) gegeben wurden. Gemäß der Vergabebekanntmachung mussten die Bieter als Teil ihres Angebots Vorschläge für Zusatzarbeiten (neue Straßen, Kanalisation und ein Aquädukt) vorlegen. Für diese Zusatzarbeiten wurden 75 % der Gesamtpunktzahl vergeben, auf deren Grundlage die Gemeinde die Vergabeentscheidung traf. Auf den Preis entfielen dagegen nur 10 % der Gesamtpunktzahl. Da die EU-Beihilfen für den Bau der Einschienenbahn gewährt wurden, verstieß der Begünstigte gegen das italienische Vergaberecht, indem er Kriterien festlegte — Bau von Straßen, Kanalisation und eines Aquädukts —, die nicht mit dem in der Vergabebekanntmachung genannten Auftragsgegenstand sowie mit der Art und den Merkmalen der darin ausgeschriebenen Arbeiten zusammenhingen. Solche Kriterien waren daher nach dem italienischen Vergaberecht vorschriftswidrig. Auch in Deutschland (Rheinland-Pfalz), Griechenland und Rumänien ermittelte der Hof Verstöße gegen die Vergabevorschriften. |
Illustration 7.8 — Beispiel für die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften Nach Kenntnis der Kommission standen die in der Ausschreibung aufgeführten Vergabekriterien nicht in vollem Umfang in Bezug zur Art der Arbeiten. Die Kommission betont jedoch, dass die Investition wie geplant durchgeführt wurde. Die italienischen Behörden überprüften den Vorgang und leiteten ein Wiedereinziehungsverfahren wegen Verstößen bei öffentlichen Vergabeverfahren ein. Die italienischen Behörden wandten eine Finanzkorrektur in Höhe von 10 % an. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Korrekturmaßnahme dem Schutz des EU-Haushalts dient. Im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2015 wurden zur Erfassung von Problemen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechende Vorbehalte geltend gemacht, wie es der Hof in Ziffer 7.60 anerkennt. |
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Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme |
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Systeme der GD AGRI zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Landwirtschaft |
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Systeme der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Landwirtschaft |
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Systeme der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der EGFL-Vorgänge |
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Illustration 7.9 — Beispiel für in Bezug auf das LPIS festgestellte Mängel Für sechs aufeinanderfolgende Jahre (2010-2015) ergab die jährliche Bewertung der Qualität des LPIS im Vereinigten Königreich (Nordirland), dass mehrere gemäß den EU-Rechtsvorschriften erforderliche Qualitätsmerkmale nicht eingehalten wurden. Trotz der rechtlichen Verpflichtung, dass in solchen Fällen Abhilfemaßnahmen zu treffen sind, zeigte die Qualitätsbewertung für 2015, dass keine durchgängige Verbesserung erfolgt war: Insgesamt waren die im LPIS für Nordirland erfassten beihilfefähigen Flächen um mehr als 2 % zu hoch ausgewiesen, was das Risiko vorschriftswidriger Zahlungen nach sich zog. Der Hof verwies bereits in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2012 (Anhang 3.2) auf diese Mängel im nordirischen LPIS. |
Illustration 7.9 — Beispiel für in Bezug auf das LPIS festgestellte Mängel Im Nachgang zu von der Kommission durchgeführten Prüfungen trafen die nordirischen Behörden ab 2013 Korrekturmaßnahmen. Die Schätzung der beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Bewertung der Qualität des LPIS (QA) lautete für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2015 „nicht konform“. Die Gründe wurden von den Behörden des Vereinigten Königreichs (Nordirland) in den jeweiligen Jährlichen QA-Berichten erläutert. In den Jahren, in denen die dreijährige Maßnahme zur Aktualisierung des LPIS begann (2013, 2014), nahm die Zahl nichtkonformer Parzellen ab. 2015 stellten die Behörden des Vereinigten Königreichs (Nordirland) jedoch einen Anstieg der Zahl an Parzellen ohne beihilfefähige Flächen fest, die im Rahmen des Aktualisierungsprogramms nicht ermittelt worden waren. Die Kommission überwacht die Lage auch weiterhin genau. |
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Systeme der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums |
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Systeme der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorschriften |
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Illustration 7.10 — Beispiel für unzulängliche Cross-Compliance-Kontrollen In Litauen stellte der Hof fest, dass die nationalen Behörden die Cross-Compliance-Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Nitrat, die für alle Betriebsinhaber gelten, nicht ausreichend kontrollierten. Der Mitgliedstaat verwendete mehrere Schwellenwerte, bei deren Unterschreitung die Betriebsinhaber im Zusammenhang mit Anforderungen aufgrund der Nitrat-Richtlinie keinen Cross-Compliance-Kontrollen unterzogen wurden. Beispielsweise müssen Betriebsinhaber mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 10 ha oder weniger keine Erklärung über die verwendeten Düngemittelmengen abgeben. Dies trifft auf mehr als 70 % aller Betriebsinhaber zu, die 14 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaften. Als weiteres Beispiel lässt sich anführen, dass Tierhalter, die an einem Ort weniger als 10 Großvieheinheiten halten, nicht über ein Dunglager mit entsprechender Kapazität verfügen müssen. Solche Betriebsinhaber machen in Litauen 87 % aller Tierhalter aus, von denen 28 % aller Großvieheinheiten gehalten werden. Ziel der Nitratrichtlinie ist der Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bürger. Die Verwendung von Schwellenwerten mag zwar den Verwaltungsaufwand für kleinere Landwirte verringern, Betriebsinhaber von den Cross-Compliance-Kontrollen auszunehmen ist aber nicht nur vorschriftswidrig, sondern kann auch das Erreichen der Ziele der Nitrat-Richtlinie beeinträchtigen. |
Illustration 7.10 — Beispiel für unzulängliche Cross-Compliance-Kontrollen Die Kommission nimmt die Feststellung des Hofes zur Kenntnis. Die von der Kommission 2014 durchgeführte Prüfung in Litauen erfasste zwar nur tierhaltungsbezogene Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR), aber auch bei der Stichprobenauswahl wurden ähnliche Mängel festgestellt. Diese Mängel werden in einem Konformitätsabschlussverfahren weiterverfolgt. |
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Systeme der GD MARE und der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Bereich Fischerei |
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Illustration 7.11 — Unzulänglichkeiten bei Vergabeverfahren in Rumänien Der Hof untersuchte eine Stichprobe von sieben Vergabeverfahren, von denen fünf Fehler aufwiesen (zwei öffentliche und drei private Vergabeverfahren). Bei den drei privaten Vergabeverfahren deckte die Kommission die Fehler nicht auf. Außerdem ermittelte der Hof bei zwei von sechs überprüften Fällen Mängel im Projektauswahlverfahren. |
Illustration 7.11 — Unzulänglichkeiten bei Vergabeverfahren in Rumänien In den von der Kommission verwendeten Standard-Checklisten wird der Schwerpunkt auf die Einhalten der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher, nicht privater, Aufträge gelegt. Die sieben Verfahren, auf die hier Bezug genommen wird, betreffen sowohl private Auftragsvergaben auf der Grundlage von Anweisungen der rumänischen Behörden (fünf Fälle) als auch öffentliche Auftragsvergaben (zwei Fälle im Zusammenhang mit technischer Hilfe), bei denen der Kommission die Mängel bereits bekannt waren. Darüber hinaus hatte die Kommission zuvor bereits festgestellt, dass die Projektauswahl mit Mängeln behaftet war. |
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Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI |
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Hauptausgabenbereich
JTB (Haushaltsjahr)
Ausgaben 2015
(Millionen Euro)
Von den Mitgliedstaaten gemeldete durchschnittliche Fehlerquote
Aggregierte angepasste Fehlerquote
Korrekturkapazität
Durchschnittliche Finanzkorrekturen in den letzten drei Jahren
Durchschnittliche Wiedereinziehungen in den letzten drei Jahren
Insgesamt
(Millionen Euro)
(Millionen Euro)
EGFL 2014 44 137,85 0,55 %
2,61 %
536,44 1,22 % 117,83 0,27 %
1,49 %
2015 44 834,52 0,68 %
1,47 %
665,36 1,48 % 107,41 0,24 %
1,72 %
ELER 2014 11 186,00 1,52 %
5,09 %
113,58 1,02 % 95,64 0,85 %
1,87 %
2015 9 843,14 1,78 %
4,99 %
177,99 1,81 % 114,95 1,17 %
2,98 %
Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage der Jährlichen Tätigkeitsberichte der GD AGRI. |
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Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD MARE |
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Schlussfolgerung und Empfehlungen |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung zu. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Empfehlung bereits durch ihre laufende Prüfungsarbeit und gegebenenfalls die Leistung von Orientierungshilfe umgesetzt wird. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unternimmt sie die erforderlichen Schritte, um die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ferner begegnet man Unzulänglichkeiten in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch gezielte, umfassende Aktionspläne. Deckt die Kommission im Zuge ihrer Überwachungs- oder Prüfarbeit derartige Probleme auf, ersucht sie den betreffenden Mitgliedstat, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Ist ein Problem besonders akut, wird der Mitgliedstaat zur Umsetzung eines Abhilfemaßnahmenplans aufgefordert, den die Dienststellen engmaschig nachverfolgen. Bisher haben sich derartige Pläne als sehr wirkungsvoll erwiesen. Wird die Umsetzung des Aktionsplans für nicht wirksam befunden, können zum Schutz des EU-Haushalts Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Die Ergebnisse der LPIS-Qualitätsbewertung (QA) werden jährlich überwacht. Bei diesem jährlichen Vorhaben handelt es sich um einen Vorgang der Qualitätskontrolle mit dem letztendlichen Ziel, die Qualität und Zuverlässigkeit des LPIS zu verbessern. Zu diesem Zweck werden aufgedeckte technische Mängel analysiert und Abhilfemaßnahmen zu ihrer Beseitigung getroffen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Die Kommission unternimmt umfassende Anstrengungen, zielgerichtete, wirksame Orientierungshilfe zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten bei öffentlichen Vergabeverfahren zu leisten. Sie gab 2016 eine Studie über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Verwaltungskapazität der EU (Public Procurement — a study on administrative capacity of the EU) in Auftrag, die auch länderspezifische Empfehlungen umfasst. Im Jahr 2015 gab sie den Praktischen Leitfaden „zur Vermeidung der häufigsten Fehler bei Projekten, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden“, heraus. Im Dezember 2015 wies die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Mitgliedstaaten den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Aufmerksamkeit widmen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen treffen müssen. Die Kommission arbeitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten intensiv an der Ermittlung und Beseitigung der Ursachen für Fehler bei der Umsetzung der Strategie. Diese Arbeit wird mit dem Ziel fortgeführt, aufgedeckten Unzulänglichkeiten zu begegnen. Zu diesem Zweck werden auch Aktionspläne angefordert. Die Kommission besteht auf der Vollständigkeit und Wirksamkeit dieser Aktionspläne. Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Korrekturmaßnahmen zu treffen, wenn im Rahmen von Konformitätsprüfungen, Audits des ERH oder Feststellungen der bescheinigenden Stelle oder der Zahlstelle Mängel aufgedeckt werden. Und schließlich werden gegebenenfalls Nettofinanzkorrekturen angewendet. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin bei der Verbesserung und Konsolidierung der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit unterstützen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass in den nächsten Jahren mehr Gewissheit aus deren Arbeit gewonnen werden kann. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Bei der Aktualisierung ihres Prüfhandbuches wird die Kommission dieses Problem angehen und sich dabei auf die gesammelten Erfahrungen stützen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrenstechnischen Verbesserungen, die nach dem im Audit des Hofes abgedeckten Zeitraum erfolgten, bereits vielen der hier hervorgehoben Probleme begegneten (insbesondere hinsichtlich der Prüfungsnachweise und Prüfpfade). Darüber hinaus wird derzeit ein Qualitätskontrollverfahren in Gang gesetzt. |
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TEIL 2 — LEISTUNGSASPEKTE IM BEREICH ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS |
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Beurteilung der Leistung von Projekten |
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Unzureichende Nachweise für die Angemessenheit der Kosten |
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Illustration 7.13 — Beispiele für Kontrollen der Angemessenheit von Kosten für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe In Griechenland kaufte ein Begünstigter einen Traktor und erhielt dafür eine Teilfinanzierung aus Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums. Der Begünstigte musste zur Berechnung der angemessenen Leistung des Traktors eine festgelegte Formel verwenden, die die bewirtschaftete Fläche berücksichtigte. Der Begünstigte übermittelte ein Angebot, das die Zahlstelle anhand eines Referenzpreises aus einer Fachzeitschrift über landwirtschaftliche Maschinen überprüfte. Dabei kam sie zu dem Schluss, dass der Preis für das spezifische Modell 10 % unter dem vorgeschlagenen Preis liegen sollte. Infolgedessen kaufte der Begünstigte einen billigeren Traktor. In der Slowakei prüfte der Hof ein Projekt für den Bau einer Lagereinrichtung. Die Zahlstelle nahm keine Kontrolle der Angemessenheit der Projektkosten vor. Der Hof erhielt jedoch schlüssige Nachweise, dass der Preis für eines der wichtigsten Baumaterialien (Beton) sechsmal höher war als der normale Marktpreis. Insgesamt hätten die Kosten für das Projekt um mehr als 50 % niedriger ausfallen müssen. |
Illustration 7.13 — Beispiele für Kontrollen der Angemessenheit von Kosten für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Bezüglich des Falls aus der Slowakei merkt die Kommission an, dass das Projekt durchgeführt wurde. |
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Illustration 7.14 — Beispiel für ein Projekt, das nicht wesentliche Elemente umfasste In Italien (Kampanien) erneuerte eine Gemeinde einen 1 km langen Fußweg in einer Bergregion zu einem Preis von 441 000 Euro. Während des Vergabeverfahrens rief die Gemeinde interessierte Unternehmen auf, Vorschläge einzureichen, wie die Investition funktionaler und umweltfreundlicher gestaltet werden könnte. Der Vorschlag des ausgewählten Unternehmens enthielt über die Kosten für die Arbeiten am Fußweg hinaus zusätzliche Kostenpositionen in Höhe von 80 000 Euro. Zu diesen zusätzlichen Kostenpositionen gehörten ein Mountainbike im Wert von 4 000 Euro, ein Panorama-Fernglas im Wert von 3 500 Euro sowie eine Spende an eine örtliche Kirche in Höhe von 10 000 Euro. Anstatt den Auftrag auf die notwendige Erneuerung des Fußwegs zu beschränken, wurden zusätzliche Kostenpositionen aufgenommen, die zu höheren Kosten führten. |
Illustration 7.14 — Beispiel für ein Projekt, das nicht wesentliche Elemente umfasste Das fragliche, im Rahmen der forstwirtschaftlichen Maßnahme 227 „nichtproduktive Investitionen“ geförderte Projekt wird derzeit von der Region geprüft. Die regionale Verwaltungsbehörde hat den Restbetrag für das Projekt noch nicht gezahlt und beabsichtigt, im Nachgang zu der durchgeführten Kontrolle eine Kürzung vorzunehmen. |
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Unzulänglichkeiten bei der Ausrichtung der Maßnahmen und der Auswahl der Projekte |
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Illustration 7.15 — Beispiele für die Ausrichtung und Auswahl In Italien (Kampanien) eröffnete die Zahlstelle eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einem Budget von 25 Millionen Euro im Rahmen der Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe“. Die Zahlstelle verwendete unterschiedliche Auswahlkriterien hinsichtlich der Begünstigten (z. B. Kriterien für Junglandwirte, ausgewogenes Geschlechterverhältnis), des Betriebs (z. B. Kriterien für Betriebe in benachteiligten Gebieten oder Betriebe, die qualitativ hochwertige Erzeugnisse herstellen) und des Projekts (z. B. Kriterien für Synergien mit anderen Maßnahmen, Innovation usw.). Zudem legten die italienischen Behörden im Voraus eine Mindestschwelle fest, die ein Projekt erreichen musste, um ausgewählt zu werden. In diesem Fall räumten die italienischen Behörden den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Vorrang gegenüber der Verausgabung ein. In Ungarn umfassen die Ziele der Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe“ drei große Bereiche (Verbesserung, Diversifizierung und Einhaltung der Standards). Die geprüfte Teilmaßnahme war auf Tierhaltungsbetriebe mit einer bestimmten Mindestgröße ausgerichtet. Eine andere Priorisierung oder eine geografische Ausrichtung der Beihilfe fanden nicht statt. Im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wurde das verfügbare Budget in Beträge aufgeteilt, die in regelmäßigen Abständen für Antragsteller bereitgestellt wurden. Obwohl die ungarischen Behörden Auswahlkriterien festlegten, wandten sie diese nicht an. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das geprüfte Projekt wurde am 16. Dezember 2013 eröffnet und bezog sich auf ein Budget von 10 Millionen Euro. Die ungarischen Behörden finanzierten Projekte nach dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Das letzte angenommene Projekt wurde am 19. Dezember 2013 vorgelegt, nur drei Tag nach Eröffnung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. In diesem Fall fanden die potenziellen Auswirkungen der Projekte im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung. Der in Ungarn festgestellte Ansatz ermöglicht es der Zahlstelle, Projekte zu finanzieren, die einen geringeren Mehrwert bieten, nur weil sie früher als andere Projekte mit höherem Mehrwert eingereicht wurden. |
Illustration 7.15 — Beispiele für die Ausrichtung und Auswahl Der Mehrwert von Projekten wird im Rahmen der Kontrollen der Beihilfefähigkeit berücksichtigt. Ganz am Ende des Programmplanungszeitraums 2007-2013, im Dezember 2013, wandten die ungarischen Behörden nicht das gleiche Auswahlsystem wie in den Vorjahren an. Das Ziel hierbei war, Investitionen zu fördern, die noch vor dem Ende des Jahres 2015 fertiggestellt werden konnten. |
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Illustration 7.16 — Beispiele für Verbindungen zu EU-Prioritäten In Italien (Kampanien) prüfte der Hof ein Projekt mit einem Wert von fast 100 000 Euro im Rahmen der Maßnahme „nichtproduktive Investitionen“. Das Projekt betraf die Neuerrichtung von Trockenmauern mit Steinen aus einer zuvor bestehenden Mauer ähnlicher Größe und war darauf ausgerichtet, Elemente des Landschaftsbilds wiederherzustellen. In diesem Fall konnte der Hof keine Verbindung zu einem Ziel der Strategie Europa 2020 ermitteln. In derselben Region prüfte der Hof auch ein Projekt, das auf der Grundlage des in Illustration 7.15 beschriebenen Verfahrens ausgewählt wurde. Das Projekt umfasste Investitionen in ein neues Bewässerungssystem, einen Regenwasserbehälter und Fotovoltaikanlagen. Das Projekt leistet einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel und zur Energieeffizienz, d. h. zu einem der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020. |
Illustration 7.16 — Beispiele für Verbindungen zu EU-Prioritäten Die Neuerrichtung von Trockenmauern wird im Planungszeitraum 2007-2013 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durch Maßnahme 216, die den Zielen des Flächenschutzes und des Erhalts der biologischen Vielfalt dient, gedeckt. Die Investition ist für die genannten Ziele relevant und steht im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (KOM(2011) 244 endgültig). Biologische Vielfalt, erneuerbare Energie und Wasserwirtschaft sind eng miteinander verbunden und können alle einen Beitrag dazu leisten, den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. |
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Schlussfolgerung |
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(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(2) Mit Ausnahme einiger Maßnahmen, z. B. Absatzförderungsmaßnahmen und Schulobstprogramm, die kofinanziert werden.
(3) Entkoppelte Zahlungen werden für beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen gewährt, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Flächen für die Erzeugung genutzt werden oder nicht.
(4) Darunter fallen hauptsächlich gekoppelte Zahlungen für bestimmte Arten der landwirtschaftlichen Produktion und zwei neue Regelungen: die Erstattung aufgrund der Anwendung der Haushaltsdisziplin und die freiwillige Umverteilungsprämie.
(5) Darunter fallen insbesondere die besondere Unterstützung für die Sektoren Wein und Obst/Gemüse, die Beihilfen für Schulmilch und Schulobst sowie Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der EU.
(6) Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist die Zahlung an die Hektarzahl geknüpft, worunter beispielsweise Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Ausgleichszahlungen an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen fallen.
(7) Bei nicht flächenbezogenen Maßnahmen handelt es sich normalerweise um Investitionsmaßnahmen, worunter beispielsweise die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung fallen.
(8) Der Ansatz des Hofes basiert darauf, dass für jeden Vorgang eine Reihe von Elementen (z. B. Parzellen) nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird. Daher wird anhand eines ermittelten Fehlers nicht notwendigerweise die Gesamtfehlerquote bei dem jeweiligen Vorgang abgebildet.
(9) Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein), Irland, Griechenland, Spanien (Aragonien, Extremadura, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León, Madrid), Frankreich, Italien (AGEA, Emilia-Romagna, Kalabrien, Lombardei, Toskana), Zypern, Ungarn, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich (England).
(10) Belgien (Wallonien), Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland (Bayern, Niedersachsen-Bremen, Rheinland-Pfalz), Griechenland, Spanien (Andalusien, Galicien, Kastilien-La Mancha), Frankreich (Burgund und Festland), Italien (Apulien, Kampanien, Programm „Nationales Netz für den ländlichen Raum“ und Sizilien), Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal (Festland), Rumänien, Slowakei, Finnland und Vereinigtes Königreich (England und Schottland). Zur Stichprobe gehörten auch acht direkt verwaltete Vorgänge.
(11) Spanien (Katalonien), Deutschland (Schleswig-Holstein), Finnland, Litauen, Malta, Vereinigtes Königreich (Nordirland).
(12) Bei allen EGFL-Direktbeihilferegelungen und allen flächenbezogenen ELER-Maßnahmen sind die Begünstigten verpflichtet, sogenannte Cross-Compliance-Anforderungen einzuhalten. Zur Cross-Compliance gehören die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), die sich auf den Umweltschutz, die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und den Tierschutz beziehen, sowie die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Verpflichtungen). Wenn Betriebsinhaber diese Anforderungen nicht einhalten, werden ihre Beihilfen gekürzt.
(13) In Rumänien.
(14) Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission erzielten im Jahr 2013 eine Einigung über die GAP-Reform, woraufhin eine Reihe von Rechtsvorschriften zu ihrer praktischen Umsetzung erlassen wurde. Siehe http://ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/.
(15) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 1,3 % (untere Fehlergrenze) und 4,5 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(16) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,8 % (untere Fehlergrenze) und 3,6 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(17) Auf der Grundlage von Belegen einschließlich standardmäßiger Gegenkontrollen und sonstiger obligatorischer Kontrollen.
(18) Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Qualität des LPIS jährlich zu überprüfen. Differenzen bei der beihilfefähigen Fläche (eines der Qualitätskriterien für die Überprüfung) müssen weniger als 2 % betragen.
(19) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Betriebsinhabern für jede ihrer Parzellen die im LPIS erfassten Orthobilder und Informationen über die beihilfefähige Höchstfläche, bevor die Betriebsinhaber ihre Beihilfeanträge erstellen. Die Betriebsinhaber sind rechtlich verpflichtet, die ihnen übermittelten Informationen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Dennoch hatten die Betriebsinhaber mit einer Ausnahme in allen Fällen von flächenbezogenen Fehlern in ihren Beihilfeanträgen die in der LPIS-Datenbank erfassten nicht korrekten beihilfefähigen Flächen angegeben.
(20) In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) ist Folgendes festgelegt: „Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.“
(21) Ziffer 7.41 und Kasten 7.8 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(22) Kasten 3.4 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.
(23) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,7 % (untere Fehlergrenze) und 7,9 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(24) Er betraf die Erbringung von statistischen Dienstleistungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission.
(25) Auf der Grundlage von Belegen, der Kontrolle von Datenbankinformationen und obligatorischer Kontrollen.
(26) Siehe Sonderbericht Nr. 23/2014 „Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen?“ (http://www.eca.europa.eu).
(27) Siehe Ziffer 1.32 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(28) ISSAI 4100 (Internationale Norm für Oberste Rechnungskontrollbehörden) — Leitlinien Ordnungsmäßigkeitsprüfung — für Prüfungen, die außerhalb von Abschlussprüfungen durchgeführt werden.
(29) 12 für den EGFL und 12 für den ELER.
(30) Darunter fielen 72 Prüfungen für den EGFL und 48 für den ELER, die im Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 durchgeführt wurden.
(31) Deutschland (Schleswig-Holstein), Spanien (Katalonien), Litauen, Malta, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland).
(32) Siehe Ziffer 7.64 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 4.27 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffer 4.31 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(33) Die Kommission spricht von einem Rückstand, wenn eine Prüfung nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wird.
(34) Bei 6 von 12 EGFL-Systemen und bei 11 von 12 ELER-Systemen.
(35) Diese Bereiche wurden im Rahmen der vom Hof überprüften Kommissionsprüfungen für die betroffenen Mitgliedstaaten nicht abgedeckt. Die Prüfungen der Kommission konzentrieren sich auf bestimmte Aspekte der Kontrollsysteme der Zahlstellen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden und sich nicht jedes Jahr auf alle Kontrollbereiche in allen Zahlstellen erstrecken.
(36) Bei flächenbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden bestimmte wichtige Faktoren wie die beihilfefähige Fläche ebenfalls über das InVeKoS überprüft.
(37) Ziffer 7.35 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(38) Der Hof stellte fest, dass jede dieser Schlüsselkontrollen zumindest in einer der sechs besuchten Zahlstellen unzulänglich war. In unterschiedlichem Ausmaß deckte der Hof in allen sechs Zahlstellen Mängel auf.
(39) Siehe Ziffer 7.53 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014, Ziffer 4.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013 und Ziffern 4.21-4.25 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012.
(40) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(41) Gemäß den EU-Rechtsvorschriften gehört es zu den Cross-Compliance-Anforderungen, dass Verbringungen/Geburt/Tod von Rindern innerhalb von sieben Tagen an die nationale Tierdatenbank gemeldet werden. Solche Regeln sind wichtig für die Verringerung des Risikos von Krankheitsübertragungen, indem Tierverbringungen beobachtet werden und die Rückverfolgbarkeit verbessert wird.
(42) Die angepasste Fehlerquote für 2015 wird ohne die Vorschüsse in Höhe von 1 945,2 Millionen Euro berechnet, die den Mitgliedstaaten für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für 2014-2020 ausgezahlt wurden.
(43) Ziffer 3.3 des JTB 2015 der GD AGRI: „Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zwischen Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einerseits und den Ergebnissen der politischen Ziele andererseits ein ausgewogenes Verhältnis zu schaffen und dabei die Umsetzungskosten im Auge zu behalten, kann nicht mit tatsächlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums mit vertretbarem Aufwand ein finanzielles Restrisiko unter 2 % erreichen ließe.“
(44) Teil 2 von Kapitel 7 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(45) Siehe Sonderbericht Nr. 22/2014 „Sparsam wirtschaften: die Kontrolle behalten über die Kosten der EU-finanzierten Beihilfen für Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums“ (http://eca.europa.eu).
(46) Siehe beispielsweise Sonderbericht Nr. 8/2012 „Ausrichtung der Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe auf bestimmte Ziele“, Sonderbericht Nr. 1/2013 „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“ und Sonderbericht Nr. 6/2013 „Haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Mittel für die Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft effizient eingesetzt?“ (http://eca.europa.eu).
(47) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu messen, wurden fünf Kernziele für die gesamte EU vereinbart, die sich auf Beschäftigung, Forschung und Entwicklung/Innovation, Klimawandel/Energie sowie Armut/soziale Ausgrenzung beziehen.
(48) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 in Anhang 1.1 ).
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
ANHANG 7.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „NATÜRLICHE RESSOURCEN“
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2015 (1) |
2014 (2) |
2014 ohne Cross-Compliance |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Landwirtschaft — Marktstützung und Direktzahlungen |
180 |
183 |
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Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
179 |
176 |
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Vorgänge „Natürliche Ressourcen“ insgesamt |
359 |
359 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote: Marktstützung und Direktzahlungen |
2,2 % |
2,9 % |
2,2 % |
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Geschätzte Fehlerquote: Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei |
5,3 % |
6,2 % |
6,0 % |
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Geschätzte Fehlerquote: „Natürliche Ressourcen“ |
2,9 % |
3,6 % |
3,0 % |
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Obere Fehlergrenze |
4,5 % |
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Untere Fehlergrenze |
1,3 % |
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(1) Untere und obere Fehlergrenze für Landwirtschaft — Marktstützung und Direktzahlungen: 0,8 % und 3,6 %.
Untere und obere Fehlergrenze für Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei: 2,7 % und 7,9 %.
(2) Die Ergebnisse für 2014 umfassen die Quantifizierung von Cross-Compliance-Fehlern, was für 2015 nicht der Fall ist. Diese Fehler schlugen sich in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ insgesamt mit 0,6 Prozentpunkten nieder. Bei der spezifischen Beurteilung für den Bereich Marktstützung und Direktzahlungen machten sie 0,7 Prozentpunkte und bei der spezifischen Beurteilung für den Bereich Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Klimapolitik und Fischerei 0,2 Prozentpunkte aus. Siehe die Ziffern 1.15, 7.7, 7.15. 7.18 und 7.25 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
ANHANG 7.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „NATÜRLICHE RESSOURCEN“
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht mehr zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
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Empfehlung 1: Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Potenzial des InVeKoS voll ausgeschöpft wird. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere gewährleistet werden, dass
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X |
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Die Kommission beobachtet die Lage. Bestehen Mängel über längere Zeit fort, werden Aktionspläne umgesetzt und es laufen Konformitätsabschlussverfahren. In seinem Jahresbericht 2014 richtete der Hof keine Empfehlungen bezüglich des InVeKoS an die Kommission. Das Gleiche gilt auch für den Jahresbericht 2015. |
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2013 |
Empfehlung 2: Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Verfahren für eine bessere Zuverlässigkeitsgewähr wirksam angewandt wird, um die Qualität und Vergleichbarkeit der von den Prüfstellen durchgeführten Arbeit zu verbessern, und dass hinsichtlich der ungerechtfertigten Verringerung der Quote der Vor-Ort-Kontrollen durch die italienischen Behörden Abhilfemaßnahmen getroffen werden (siehe Ziffern 3.30-3.35). |
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X |
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Die Kommission betrachtet die Empfehlungen als weitgehend umgesetzt. Das Verfahren der verstärkten Gewährleistung besteht in dieser Form nicht mehr. Die Kommission führte für die bescheinigenden Stellen Leitlinien ein, um ihnen eine verlässliche Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Ausgaben zu bieten. Das Jahr 2015 war das erste Jahr, in dem die bescheinigenden Stellen ein Gutachten über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungsvorgängen erstellen mussten. Die Kommission wird auf den in diesem ersten Jahr gesammelten Erfahrungen aufbauen. Was speziell die in Italien aufgedeckten Mängel betrifft, so wird das laufende Konformitätsverfahren sicherstellen, dass Schäden, die den finanziellen Interessen der Europäischen Union entstanden sein können, berichtigt werden. |
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Empfehlung 3: Die Kommission sollte die Durchführung von Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Unzulänglichkeiten im Kontrollsystem für die EU-Beihilfen zugunsten von Erzeugergruppierungen in Polen aktiv überwachen (siehe Ziffern 3.36-3.38). |
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X |
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Die Kommission betrachtet die Empfehlung als vollständig umgesetzt. Ein Plan mit Abhilfemaßnahmen wird derzeit umgesetzt und von der Kommission engmaschig überwacht. Verzögerungen bei der Umsetzung lösten eine Aussetzung der Zahlungen aus. Ein derzeit laufendes Konformitätsverfahren wird den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicherstellen. |
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2013 |
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Empfehlung 1: Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung ihrer bestehenden Verwaltungskontrollen verbessern, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise der Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann (siehe Ziffern 4.8 und 4.20). Insbesondere bei Investitionsmaßnahmen sollten im Zuge der Verwaltungskontrollen alle verfügbaren Informationen genutzt werden, um die Förderfähigkeit der Ausgaben, des Projekts und des Begünstigten (einschließlich aller Endaktionäre) sowie die Übereinstimmung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge mit den geltenden EU- und/oder nationalen Vorschriften zu bestätigen. |
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X |
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In Sitzungen mit dem Lernnetzwerk, in Arbeitsgruppen der GD AGRI zum Thema Vereinfachung, in der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, dem jährlichen Screening der LPIS-Qualität und auch in den Konferenzen mit den Direktoren der Landesbehörden (provincial authorities, PA) erörtert die Kommission mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Der neue Rechtsrahmen für die GAP 2014-2020 enthält Bestimmungen, mit denen das Fehlerrisiko verringert wird. Bezüglich der Entwicklung des ländlichen Raums wurden verschiedene Maßnahmen zusammengelegt und verschlankt, so dass die Zahl an Maßnahmen insgesamt abnahm. In diesem Zusammenhang wurden Bestimmungen klarer gefasst, die Regeln für die Beihilfefähigkeit wurden geändert, so dass sie nun einfacher umsetzbar sind, und die Vertragsbedingungen wurden flexibler gestaltet. Vereinfachte Kostenoptionen wie Standardeinheitskosten oder Finanzierungen über Pauschalbeträge und Pauschalsätze können angewendet werden, so dass die Vorgänge der Beantragung, verwaltungstechnischen Bearbeitung und Prüfung von Erstattungen für geleistete Zahlungen für alle Beteiligten erleichtert werden. Die Vergabe öffentlicher Aufträge zählt zu den zentralen Elementen der Aktionspläne für die Entwicklung des ländlichen Raums. Nichtsdestotrotz bedeutet die Nichteinhaltung der Vorschriften bei einer Vertragsvergabe nicht zwangsläufig, dass 100 % der betroffenen Kosten nicht beihilfefähig sind. Das Projekt an sich kann durchaus sein Ziel erreichen und echten Mehrwert erbringen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass kürzlich neue Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Vorhaben anzuwenden sind, angenommen wurden (Beschluss C(2013) 9527 der Kommission). |
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2013 |
Empfehlung 2: Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Fälle, in denen der Hof Fehler aufgedeckt hat, angemessen weiterverfolgt werden (siehe Ziffern 4.14, 4.20 und 4.21 sowie Ziffer 4.16 für den Bereich Umwelt). |
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X (1) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Analyse des ERH derzeit in Arbeit ist. In Nachgang zu den Bemerkungen des ERH werden die Feststellungen der Kommission und die Prüfungsfeststellungen des ERH in den neuesten aktualisierten Fassungen der Aktionspläne systematischer weiterverfolgt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass alle vom Hof gemeldeten wesentlichen Fälle im Zusammenhang mit Zuverlässigkeitserklärungen (DAS) von der Kommission weiterverfolgt werden, unter anderen auch mittels Konformitätsverfahren, sofern dies angemessen ist. Die Anzahl der von der Kommission durchgeführten Prüfungen von ELER-Ausgaben ist ebenfalls in ganz erheblichen Umfang gestiegen. Bei den Mitgliedstaaten wurden nationale Aktionspläne angefordert und die Umsetzung dieser Pläne wird von den Dienststellen der GD AGRI äußerst genau überwacht. Die Kommission stellte sicher, dass ihre eigenen Feststellungen und die Prüfungsfeststellungen des ERH in den neuesten aktualisierten Fassungen der Aktionspläne systematischer weiterverfolgt werden. Für die Aktionen werden zeitliche Rahmen festgelegt und mit Hilfe angemessener Indikatoren überwacht. Geografisch zuständige Referate verfolgen im Rahmen von Monitoringausschüssen, Jahressitzungen mit den Verwaltungsbehörden, bilateralen Gesprächen und gegebenenfalls Programmänderungen die Grundursachen für Fehler und die Maßnahmen zur Folgenabschwächung. Prüfungsfeststellungen werden den geografisch zuständigen Referaten regelmäßig mitgeteilt, damit sie die Feststellungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Umsetzung von Programmen mit den Mitgliedstaaten erörtern können. Über das Europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung organisiert die Kommission spezielle Workshops zu relevanten Themen mit dem Ziel, die Fehlerquote zu senken und die Umsetzung der Politik zu verbessern. |
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2013 |
Empfehlung 3: Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Aktionspläne, mit denen gegen die hohe Fehlerquote im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums angegangen werden soll, vollständig sind, d. h. alle Regionen einbeziehen und alle Maßnahmen — insbesondere Investitionsmaßnahmen — berücksichtigen, und dass sie den Prüfungsfeststellungen der Kommission und des Hofes Rechnung tragen (siehe Ziffer 4.30). |
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X |
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Die Kommission hat bereits auf die hohe Fehlerquote reagiert. Als Bestandteil des Abschlussverfahrens spricht die Kommission systematisch die Empfehlung aus, dass die Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme verbessern und eine energischere Umsetzung dieser Systeme sicherstellen sollen. Darüber hinaus hat die Kommission die betroffenen Zahlstellen mittels Vorbehalten systematisch aufgefordert, Aktionspläne zur Beseitigung der hinter den Vorbehalten stehenden Unzulänglichkeiten einzuführen. Werden in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten festgestellt, werden auf zwei Ebenen Maßnahmen getroffen: erstens durch die Eröffnung von Konformitätsabschlussverfahren zur Erfassung des finanziellen Risikos für die EU und zweitens, soweit dies erforderlich und angemessen ist, durch eine Aufforderung der Mitgliedstaaten, Aktionspläne zur Beseitigung der Mängel zu erstellen. Im Januar 2013 wurden bei allen Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne angefordert. Deren Umsetzung wird von den Dienststellen der GD AGRI engmaschig überwacht (vgl. die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Beurteilung der Grundursachen von Fehlern bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und Korrekturmaßnahmen (SWD(2013) 244)). Der Hof hat den Wert dieser Maßnahmen erkannt und ist der Auffassung, dass sie ein Schritt in die richtige Richtung seien, um Fehlerursachen entgegenzuwirken (siehe Sonderbericht Nr. 23/2014 über Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums). Die Kommission stellte sicher, dass ihre eigenen Feststellungen und die Prüfungsfeststellungen des ERH in den neuesten aktualisierten Fassungen der Aktionspläne systematischer weiterverfolgt werden. In den im Sonderbericht Nr. 23/2014 ausgesprochenen Empfehlungen erklärte der Hof, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die folgenden korrektiven und präventiven Maßnahmen treffen sollten. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass für sämtliche Regionen und Maßnahmen Aktionspläne erstellt werden müssen, sondern nur dort, wo Mängel festgestellt wurden. |
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2013 |
Für die GAP insgesamt empfiehlt der Hof Folgendes: |
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Empfehlung 4: Die Kommission sollte dokumentieren, wie sie die unter ihre Konformitätsprüfungen fallenden Ausgaben berechnet (siehe Ziffer 4.24). |
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X |
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Die Kommission wird auch weiterhin in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht über die Prüfungsabdeckung berichten. |
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Empfehlung 5: Die Kommission sollte Maßnahmen zum weiteren Abbau des Rückstands bei den noch offenen Prüfungen ergreifen, damit alle vor 2012 durchgeführten Prüfungen bis Ende 2015 abgeschlossen werden können (siehe Ziffer 4.27). |
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X |
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Ende Juni 2016 befanden sich nur noch 20 Vorgänge im Rückstand. |
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Empfehlung 6: Die Kommission sollte ihren Ansatz zur Berechnung der Restfehlerquote so weiterentwickeln, dass alle Ausgaben und Zahlstellen berücksichtigt werden (siehe Ziffer 4.29). |
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X |
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Die Kommission betrachtet die Empfehlung als vollständig umgesetzt. Die Methodik zur Schätzung der angepassten Fehlerquote wird in Anhang 4 zum Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI im Detail beschrieben. In Befolgung einer IAD-Empfehlung wurden detaillierte Verfahrensanweisungen über die Art und Weise, wie der restliche mit Risiken behaftete Betrag zu schätzen ist, erstellt (vgl. Ares(2014) 2509210 — 29.7.2014). Diese Verfahrensschritte wurden 2015 aktualisiert und durch zusätzliche Dokumentationen über das konzeptionelle Modell ergänzt, das der von der GD AGRI auf der Ebene jeder einzelnen Zahlstelle vorgenommenen Schätzung zugrunde liegt. |
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Empfehlung 7: Bei Finanzkorrekturen, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Europäischen Fischereifonds auferlegt werden, sollten Nachweise zu deren Validierung verfügbar sein (siehe Ziffer 4.34). |
X |
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2012 |
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Empfehlung 1: Die Beihilfefähigkeit von Flächen, insbesondere von Dauergrünland, sollte ordnungsgemäß im Flächenidentifizierungssystem erfasst sein, und zwar insbesondere in Fällen, in denen Flächen ganz oder teilweise aus steinigem Boden bestehen, ganz oder teilweise mit Gestrüpp, eng stehenden Bäumen oder Sträuchern bewachsen sind oder seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt werden. |
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X |
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Die Kommission beobachtet die Lage. Bestehen Mängel über längere Zeit fort, werden Aktionspläne umgesetzt und Konformitätsabschlussverfahren durchgeführt. In seinem Jahresbericht 2014 richtete der Hof keine Empfehlungen bezüglich des InVeKoS an die Kommission. Das Gleiche gilt auch für den Jahresbericht 2015. |
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Empfehlung 2: Es sollten umgehend Abhilfemaßnahmen getroffen werden, wenn sich herausstellt, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme und/oder InVeKoS-Datenbanken unzulänglich oder nicht auf dem neuesten Stand sind. |
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X |
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Decken die Dienststellen der Kommission im Zuge ihrer Prüfungen Probleme dieser Art auf, fordern sie den Mitgliedstaat auf, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Ist ein Problem besonders akut, wird der Mitgliedstaat zur Umsetzung eines Abhilfemaßnahmenplans aufgefordert, den die Dienststellen engmaschig nachverfolgen. Bisher haben sich derartige Pläne als sehr wirkungsvoll erwiesen. Die Kommission stellt ferner sicher, dass das aus solchen Mängeln für den EU-Haushalt entstehende finanzielle Risiko mit Hilfe von Finanzkorrekturen gedeckt wird. Diese werden im Wege des Konformitätsabschlussverfahrens verhängt. |
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Empfehlung 3: Die Zahlungen sollten auf den Kontrollergebnissen basieren, und die Vor-Ort-Kontrollen sollten von solcher Qualität sein, dass die beihilfefähige Fläche zuverlässig ermittelt werden kann. |
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X |
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Die Kommission betrachtet die Empfehlungen als weitgehend umgesetzt. Die Kommission teilt diesbezüglich die Ansicht des Hofes und wird bei ihren Prüfungen auch weiterhin den Schwerpunkt auf das Risiko legen, dass nicht beihilfefähige Flächen vor den Zahlungen nicht bemerkt werden. Gegebenenfalls werden zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union Finanzkorrekturen angewendet. |
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2012 |
Empfehlung 4: Die Arbeit der Leiter der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen zur Untermauerung ihrer jeweiligen Erklärungen und Stellungnahmen sollte so konzipiert und von solcher Qualität sein, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bildet. |
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X |
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Die Kommission überprüft die Arbeit der bescheinigenden Stellen auch weiterhin, indem sie die mit dem finanziellen Rechnungsabschluss zusammenhängenden Dokumente analysiert und Prüfbesuche bei bescheinigenden Stellen durchführt. Darüber hinaus wurden 2014 die Leitlinien, die die bescheinigenden Stellen zum Abschluss ihrer Arbeit an der Bescheinigung der Rechnungsführung für das Haushaltsjahr 2015 benötigen, fertiggestellt. Die endgültige Fassung wurde den Mitgliedstaaten im Januar 2015 offiziell vorgestellt. Die Bescheinigung wird erstmals eine Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten. Die endgültige Fassung schloss auch eine aktualisierte Leitlinie zur überarbeiteten Managementerklärung ein. Seit 2012 fanden vier Sitzungen der Expertengruppe statt, bei denen die Leitlinien vorgestellt und erörtert wurden. Um sich weitere Gewissheit über die Qualität der Arbeit der bescheinigenden Stellen zu schaffen, fanden 2015 fünfzehn Prüfbesuche statt, in deren Rahmen die Arbeit der bescheinigenden Stellen bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit beurteilt wurde. Ein besonderer Schwerpunkt wurde dabei auf die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen gelegt. In den Jahren 2015 und 2016 fanden zusätzliche Sitzungen der Expertengruppe statt, bei denen Erfahrungen über die Arbeit auf dem Gebiet der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorgängen ausgetauscht wurden. |
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Empfehlung 1: Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung ihrer bestehenden Verwaltungskontrollen verbessern, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise der Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann. |
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X |
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Siehe die Antwort der Kommission zu Empfehlung 1 bezüglich der Entwicklung ab 2013. |
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Empfehlung 2: Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Fälle, in denen der Hof Fehler aufgedeckt hat, angemessen weiterverfolgt werden. |
X |
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2012 |
Empfehlung 3: Die Kommission sollte im Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI beim ELER einen ähnlichen Ansatz verfolgen wie bei den entkoppelten Flächenbeihilfen, indem sie die Ergebnisse ihrer eigenen Konformitätsprüfungen bei der Schätzung der Fehlerquote der einzelnen Zahlstellen berücksichtigt. |
X |
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Für die GAP insgesamt empfiehlt der Hof Folgendes: |
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Empfehlung 4: Die Kommission sollte bei ihren Konformitätsprüfungen für eine angemessene Abdeckung sorgen. |
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X |
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Die Kommission strebt eine Erhöhung der Prüfungsabdeckung innerhalb der Grenzen der verfügbaren Mittel an. Die GD AGRI wendet im Rahmen ihrer auf mehrere Jahre angelegten Strategie seit Juli 2014 ein in einem dreijährigen Turnus laufendes Prüfungsprogramm an, das auf einer zentralen Risikoanalyse beruht und so gestaltet ist, dass die Prüfungsabdeckung maximiert wird. |
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Empfehlung 5: Die Kommission sollte die bei ihren Konformitätsprüfungen ermittelten Mängel und das anhaltende Problem der im Konformitätsverfahren insgesamt auftretenden langen Verzögerungen beseitigen. |
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X |
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Die Kommission wird Methodik und Verfahren ihrer Prüfungen weiterhin verbessern. Darüber hinaus wird sie insbesondere im Rahmen der Durchführung der GAP-Reform ihre Bemühungen um eine Verbesserung und Beschleunigung des Prozesses fortsetzen, wobei sie die Beibehaltung von Qualitätsstandards und das Recht der Mitgliedstaaten auf Gegendarstellung berücksichtigen wird. Mit der seit Januar 2015 geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission wurden für die verschiedenen Schritte des Prüfungsverfahrens verbindliche Fristen eingeführt. Ferner wurden schlagkräftigere Überwachungsinstrumente eingeführt. Der Rückstand noch offener Vorgänge war Ende Juni 2016 fast vollständig aufgearbeitet. |
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Empfehlung 6: Die Kommission sollte ihre Methode zur Festsetzung von Finanzkorrekturen weiter verbessern, um der Art und der Schwere der aufgedeckten Verstöße besser Rechnung zu tragen. |
X |
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(1) Hinsichtlich dieser Empfehlung ist die Analyse des Hofes noch im Gange.
KAPITEL 8
„Europa in der Welt“ und „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“
INHALT
Einleitung | 8.1 |
Teil 1 — „Europa in der Welt“ | 8.2-8.38 |
Kurzbeschreibung der Rubrik „Europa in der Welt“ | 8.3-8.9 |
Ausgabenbereiche mit geringerer Fehleranfälligkeit | 8.6-8.9 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 8.10 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 8.11-8.21 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme | 8.22-8.32 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte | 8.22-8.28 |
Im Zuge der Prüfung von Vorgängen aufgedeckte Systemmängel | 8.29-8.31 |
Prüfung der Systeme der GD DEVCO | 8.32 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 8.33-8.38 |
Schlussfolgerung für 2015 | 8.33-8.34 |
Empfehlungen | 8.35-8.38 |
Teil 2 — „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ | 8.39-8.46 |
Kurzbeschreibung der Rubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ | 8.40-8.41 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 8.42 |
Zusammenfassung der Bemerkungen zu den Systemen der GD HOME | 8.43-8.46 |
Anhang 8.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Europa in der Welt“ |
Anhang 8.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Europa in der Welt“ |
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EINLEITUNG |
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TEIL 1 — „EUROPA IN DER WELT“ |
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Illustration 8.1 — MFR-Rubrik 4 „Europa in der Welt“ — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Europa in der Welt“ |
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Ausgabenbereiche mit geringerer Fehleranfälligkeit |
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Budgethilfe |
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Hypothetische Strategie |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge |
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Illustration 8.2 — „Europa in der Welt“ — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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Illustration 8.3 — Nicht förderfähige Ausgaben: nicht vertragsmäßig vorgesehene Tätigkeiten
Der Hof untersuchte bei der Kommission geltend gemachte und von ihr akzeptierte Ausgaben zur Unterstützung einer internationalen Organisation bei der Verringerung des intravenösen Drogenkonsums und seiner schädlichen Folgen. Der EU-Beitrag belief sich auf 800 000 Euro. Die internationale Organisation, die die Maßnahme durchführte, machte Kosten in Höhe von 16 000 Euro für Mitarbeiterschulungen geltend. Da Schulungsmaßnahmen nicht in der Beitragsvereinbarung enthalten waren, sind die Kosten nicht förderfähig. |
Illustration 8.3 — Nicht förderfähige Ausgaben: nicht vertragsmäßig vorgesehene Tätigkeiten
Der Organisation wurde bereits ein Vorabinformationsschreiben zur Einziehungsanordnung übermittelt. Was die anderen Kosten betrifft, so wird die Delegation weiterhin sicherstellen, dass die durchführenden Partner und Projektmanager wissen, dass vorgelegte Finanzberichte alle im relevanten Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen müssen. Was die Aufteilung der Kosten auf den Projektzeitraum betrifft, wird besonders auf Fälle geachtet, in denen vorzeitige oder verzögerte Ausgaben festgestellt wurden. |
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Illustration 8.4 — Nicht tatsächlich durch die Maßnahme entstandene Kosten |
Illustration 8.4 — Nicht tatsächlich durch die Maßnahme entstandene Kosten |
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Der Hof untersuchte bei der Kommission geltend gemachte und von ihr akzeptierte Ausgaben, die als Finanzhilfe für eine in der Syrienkrise tätige humanitäre Organisation getätigt wurden. Die Finanzhilfe der EU betrug 5 800 000 Euro. Ein Teil der Kosten der Maßnahme bezog sich auf den Transport von Lebensmitteln. Die humanitäre Organisation stellte der EU irrtümlicherweise 8 500 Euro für den Transport von Lebensmitteln in Rechnung, obwohl die betreffende Maßnahme von einem anderen Geldgeber finanziert wurde. |
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Der Hof untersuchte bei der Kommission geltend gemachte und von ihr akzeptierte Ausgaben für eine Finanzhilfe zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Raketen. Die Maßnahme mit einem Budget von 930 000 Euro wurde vollständig vom FPI finanziert. Der Begünstigte, eine Forschungsstiftung mit Sitz in Europa, stellte auf Schätzungen beruhende Personalkosten in Rechnung, die über den tatsächlich angefallenen Kosten lagen. |
Der FPI verlässt sich auf Ausgabenprüfberichte, bevor er eine Abschlusszahlung bei/für Finanzhilfen vornimmt. Obwohl im Bericht für diesen Vertrag dieser spezielle Fehler nicht festgestellt worden war, hatte die Kommission den Fehler des Begünstigten bereits anhand ihres Systems für Ex-post-Kontrollen entdeckt. Der FPI wird nach dem Vorbild der GD DEVCO auch Maßnahmen zur Verbesserung seines derzeitigen Systems für Ausgabenprüfberichte ergreifen. Die Kommission ist derzeit dabei, mit Blick auf einen effizienten Schutz der finanziellen Interessen der EU die nicht förderfähigen Beträge einzuziehen. |
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Illustration 8.5 — Nicht förderfähige Begünstigte
Der Hof untersuchte bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) geltend gemachte und von ihr akzeptierte Ausgaben in Höhe von 16 500 Euro zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich. Die Finanzhilfe wurde an einen Jugendklub gezahlt, den der Hof jedoch nicht ausfindig machen konnte, um die Belege zu überprüfen. |
Illustration 8.5 — Nicht förderfähige Begünstigte
Als Konsequenz aus diesen Erkenntnissen, die Unregelmäßigkeiten/betrügerische Tätigkeiten nahelegen, hat die Kommission Maßnahmen ergriffen und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und Verfahren die zuständige Stelle (OLAF) unterrichtet. Ferner hat die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Einziehung der gezahlten Mittel ergriffen. |
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Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme |
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Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte |
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Im Zuge der Prüfung von Vorgängen aufgedeckte Systemmängel |
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Prüfung der Systeme der GD DEVCO |
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Schlussfolgerung und Empfehlungen |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung 1 zu. Sie erarbeitet bereits eine Anpassung des Qualitätsrasters, das auf Kontrollen und Überprüfungen der Kommission angewendet wird, an die spezifischen Merkmale, den Bedarf und die Durchführungsmodalitäten der von den Begünstigten vorgenommenen Ausgabenüberprüfungen. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung 2 zu. |
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Die Kommission stimmt der Empfehlung 3 zu. |
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TEIL 2 — „SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT“ |
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Illustration 8.6 — MFR-Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ — Kerndaten 2015 (Milliarden Euro)
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Kurzbeschreibung der Rubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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Zusammenfassung der Bemerkungen zu den Systemen der GD HOME |
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(1) KOM(2011) 500 endgültig (Ein Haushalt für „Europe 2020“ — Teil II: Politikbereiche im Überblick)
(2) Über Maßnahmen im Außenbereich können insbesondere Aufträge, Finanzhilfen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien und finanzielle Unterstützung, Budgethilfen und sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung finanziert werden.
(3) Im Jahr 2015 wurden aus dem Gesamthaushaltsplan Budgethilfezahlungen in Höhe von 840 Millionen Euro finanziert.
(4) Im Jahr 2015 wurden aus dem Gesamthaushaltsplan Zahlungen an internationale Organisationen in Höhe von 1,7 Milliarden Euro geleistet. Es liegen keine Angaben darüber vor, auf welchen Anteil dieses Betrags die hypothetische Strategie angewandt wird, da die Kommission dies nicht separat überwacht.
(5) Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, China, Ägypten, Israel, Moldau, Myanmar, Palästina, Tansania, Tunesien.
(6) Einige Vorgänge wiesen mehr als einen Fehler auf. Insgesamt wurden vom Hof 46 Fehler ausgewiesen.
(7) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 1,0 % (untere Fehlergrenze) und 4,6 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(8) 126 Vorgänge; untere Fehlergrenze 1,6 % und obere Fehlergrenze 6,0 %; Sicherheit: 95 %.
(9) In fünf Fällen (0,9 % aller Fälle) war die Kommission selbst für den Fehler verantwortlich, und in zwei Fällen (0,1 % aller Fälle) wurde der Fehler von den Begünstigten verursacht.
(10) In den Vorjahren untersuchte der Hof den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 der GD ECHO und den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 des FPI.
(11) Der Risikobetrag beläuft sich bezüglich der für das ENI bestimmten Zahlungen auf 0,84 % und bezüglich der für das IPA bestimmten Zahlungen auf 1,63 %.
(12) Anteil des Gesamtrisikobetrags am insgesamt gezahlten Betrag.
(13) Die GD NEAR ermittelte fünf Hauptkontrollumfelder: Aufträge mit direkter Mittelverwaltung, Finanzhilfen mit direkter Mittelverwaltung, Budgethilfen mit direkter Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung durch Empfängerländer, indirekte Mittelverwaltung durch betraute Einrichtungen.
(14) Im Jahresbericht 2012 zu den die Europäischen Entwicklungsfonds überprüfte der Hof die Konzeption dieser Methode und befand sie insgesamt als angemessen für die Zwecke der Analyse.
(15) Zur Berechnung des Risikobetrags legte die GD NEAR den Mittelwert von 0,91 % zugrunde.
(16) Leitlinien der GD BUDG zur Berechnung von Fehlerquoten für Jährliche Tätigkeitsberichte im Jahr 2015.
(17) In Bezug auf die Restfehlerquote und den Risikobetrag für die indirekte Mittelverwaltung durch Empfängerländer gelangte der Hof zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der Interne Auditdienst der Kommission, der die Berechnung der Restfehlerquote durch die GD NEAR für das Jahr 2015 und die dabei angewandte Methode überprüfte.
(18) Von den neun in Ziffer 8.13 aufgeführten Fällen betreffen fünf die GD NEAR, drei die GD DEVCO und einer den FPI.
(19) Partnerschaften sind ein von der Kommission entwickeltes EU-Instrument zum Aufbau von Institutionen. Dabei arbeiten die öffentlichen Verwaltungsbehörden von EU-Mitgliedstaaten mit denen eines Empfängerlands zusammen, um mit der Kommission vereinbarte verbindliche Ergebnisse zu erzielen.
(20) Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(21) Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(22) Anhand dieser Weiterverfolgung sollte überprüft werden, ob aufgrund der Empfehlungen des Hofes Korrekturmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt wurden, jedoch nicht, wie wirksam diese Maßnahmen umgesetzt wurden.
(23) 84 % der vom Hof für das Jahr 2015 quantifizierten Fehler beziehen sich auf Finanzhilfevereinbarungen.
(24) Für jede der zwölf betroffenen Agenturen erstellt der Hof einen besonderen Jahresbericht. Die häufigsten Bemerkungen der vergangenen Jahre zu diesen Agenturen bezogen sich auf die umfangreichen Übertragungen gebundener Mittel von einem Haushaltsjahr auf das nächste und auf Schwachstellen bei den internen Kontrollen.
(25) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(26) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(27) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
(28) Darüber hinaus untersuchte der Hof zehn Vorgänge in Bezug auf die Rubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“, um Nachweise zu erlangen, die zur Gesamtbewertung der Ordnungsmäßigkeit von EU-Vorgängen durch den Hof beitragen, wie in Ziffer 1.19 von Kapitel 1 beschrieben.
(29) Der Hof analysierte die internen Kontrollsysteme der Kommission, die bei den betreffenden Zahlungen zum Einsatz kamen, und überprüfte eine Stichprobe von sechs Finanzhilfen und fünf Ausschreibungsverfahren.
(30) Zudem untersuchte der Hof eine Stichprobe von zehn Systemprüfungen, die sich auf den Außengrenzenfonds (Deutschland, Frankreich, Litauen und Malta), den Europäischen Rückkehrfonds (Frankreich und Vereinigtes Königreich), den Europäischen Flüchtlingsfonds (Deutschland und Vereinigtes Königreich) sowie den Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (Italien und Polen) bezogen. Diese Programme wurden aus Programmen des Jahres 2011 ausgewählt, die 2014 abgeschlossen worden waren. Auch die Planung von Ex-post-Prüfungen abgerechneter jährlicher Programme von Mitgliedstaaten durch die Kommission wurde untersucht.
(31) Davon betrafen 277 Millionen Euro das frühere SOLID-Programm und 305 Millionen Euro Vorauszahlungen für die neuen Fonds AMIF und ISF.
(32) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 in Anhang 1.1 ).
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
(33) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 von Anhang 1.1 ).
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
ANHANG 8.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „EUROPA IN DER WELT“
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2015 |
2014 |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt: |
156 |
172 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
2,8 % |
2,7 % |
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Obere Fehlergrenze |
4,6 % |
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Untere Fehlergrenze |
1,0 % |
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ANHANG 8.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „EUROPA IN DER WELT“
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort der Kommission |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
Der Hof empfiehlt Folgendes: |
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Empfehlung 1: Die Kommission, und insbesondere die GD ELARG, sollten sicherstellen, dass in den Anweisungen für die Bediensteten zum Ausdruck kommt, dass die endgültige Abwicklung von Ausgaben nur auf der Grundlage tatsächlich getätigter Ausgaben erfolgt und nicht auf eigenen Schätzungen beruhen sollte. |
X |
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Empfehlung 2: Der FPI sollte sämtliche GASP-Missionen auf der Grundlage der „Bewertung auf der Basis von sechs Säulen“ akkreditieren. |
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X |
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Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts laufen zehn GSVP-Missionen. Vier Missionen stehen derzeit im Einklang mit Artikel 60 HO: EULEX Kosovo, EUPOL Afghanistan, EUMM Georgien und EUPOL COPPS. Diese Missionen bilden einen wesentlichen Teil des Haushalts der GASP. Bei den übrigen Mission wird weiterhin an der Einhaltung des Artikels 60 gearbeitet, beginnend mit EUCAP Sahel Niger und EUCAP Nestor. Zudem wird die Kommission die Bewertung auf Basis von Säulen von drei zusätzlichen Missionen in diesem Jahr auf den Weg bringen (EUBAM Rafah, EUAM Ukraine und EUCAP Mali). Die Mission EUBAM Libyen konnte aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage noch nicht bewertet werden. |
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2012 |
Der Hof unterbreitet der Kommission die folgenden Empfehlungen: |
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Empfehlung 1: Sicherstellung einer zeitnahen Abrechnung der Ausgaben; |
X |
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Empfehlung 2: Förderung eines besseren Dokumentenmanagements durch die für die Durchführung zuständigen Partner und die Begünstigten; |
X |
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Empfehlung 3: Verbesserung der Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren durch Festlegung klarer Auswahlkriterien und bessere Dokumentation des Bewertungsprozesses; |
X |
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Empfehlung 4: Einleitung wirksamer Maßnahmen, um die Qualität der von externen Prüfern durchgeführten Ausgabenüberprüfungen zu verbessern; |
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Empfehlung 5: Anwendung einer kohärenten und tragfähigen Methode zur Berechnung der Restfehlerquote durch die im Bereich Außenbeziehungen tätigen Generaldirektionen. |
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KAPITEL 9
„Verwaltung“
INHALT
Einleitung | 9.1-9.6 |
Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik | 9.3-9.4 |
Prüfungsumfang und Prüfungsansatz | 9.5-9.6 |
Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge | 9.7-9.8 |
Untersuchung Jährlicher Tätigkeitsberichte und sonstiger Elemente der internen Kontrollsysteme | 9.9-9.15 |
Bemerkungen zu einzelnen Organen und Einrichtungen | 9.10-9.15 |
Europäisches Parlament | 9.11 |
Europäische Kommission | 9.12 |
Europäischer Auswärtiger Dienst | 9.13-9.14 |
Europäischer Rechnungshof | 9.15 |
Schlussfolgerung und Empfehlungen | 9.16-9.18 |
Schlussfolgerung für 2015 | 9.16 |
Empfehlungen | 9.17-9.18 |
Anhang 9.1 — |
Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen in der Rubrik „Verwaltung“ |
Anhang 9.2 — |
Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Rubrik „Verwaltung“ |
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EINLEITUNG |
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Illustration 9.1 — MFR-Rubrik 5 „Verwaltung“ (15) — Kerndaten 2015
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Kurzbeschreibung der MFR-Rubrik |
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Prüfungsumfang und Prüfungsansatz |
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ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE |
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Illustration 9.2 — „Verwaltung“ — Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote
Quelle: Europäischer Rechnungshof. |
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UNTERSUCHUNG JÄHRLICHER TÄTIGKEITSBERICHTE UND SONSTIGER ELEMENTE DER INTERNEN KONTROLLSYSTEME |
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Bemerkungen zu einzelnen Organen und Einrichtungen |
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Europäisches Parlament |
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Europäische Kommission |
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Europäischer Auswärtiger Dienst |
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Europäischer Rechnungshof |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
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Schlussfolgerung für 2015 |
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Empfehlungen |
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Das Parlament vertritt die Auffassung, dass es in erster Linie der betreffenden Fraktion obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. In diesem Zusammenhang hat die betreffende Fraktion eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die feststellen soll, welche Verbesserungen bei der Haushaltsführung und beim internen Rechtsrahmen für die Haushaltsmittel der Fraktion vorgenommen werden können. Außerdem wird das Sekretariat des Parlaments seine bestehenden Orientierungshilfen für Fraktionen verstärkt in Form von Schulungen, auch von speziell auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittenen Schulungen, sowie eines erläuternden Vermerks zu Vergabeverfahren, in dem die wichtigsten zu berücksichtigenden Bestandteile zusammengefasst sind, kommunizieren. Unter Berücksichtigung der den externen Prüfern übertragenen allgemeinen Aufgabe, die Rechnungsführung der Fraktionen zu prüfen, werden die Fraktionen aufgefordert, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um — mit der Unterstützung ihrer externen Prüfer — wirksame interne Kontrollsysteme umzusetzen. |
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Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und hat bereits Maßnahmen ergriffen, um ihre bestehenden Überwachungssysteme zu verbessern (siehe 9.12). |
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Der EAD begrüßt diese Empfehlung. Das EU-Delegationshandbuch enthält dank der vorgenommenen Änderungen detailliertere Leitlinien für die Einstellungsverfahren; so muss insbesondere der Prozess der Aufstellung der Shortlist ordnungsgemäß dokumentiert werden. |
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Der EAD führt bereits seit 2016 in den Delegationen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Verfahren für Aufträge im Wert von weniger als 60 000 EUR durch. In diesem Zusammenhang sind insbesondere ein Pilotprojekt im Rahmen der Reform der Verwaltungsunterstützung für die Delegationen, die Bemühungen um den Ausbau der Schulungen und die in diesem kritischen Bereich ad hoc geleistete Unterstützung für die Delegationen erwähnenswert. |
(1) Hierzu gehören die Verwaltungsausgaben aller EU-Organe, die Ruhegehälter und die Zahlungen an die Europäischen Schulen. Die Schulen sind Gegenstand eines besonderen Jahresberichts, den der Hof dem Obersten Rat der Europäischen Schulen vorlegt; eine Kopie dieses Berichts wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission übermittelt.
(2) Die besonderen Jahresberichte des Hofes über Agenturen und sonstige Einrichtungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Auf der Grundlage des seit 2012 angewandten Rotationsprinzips werden im Zuge der Systemprüfung jährlich zwei oder drei Organe oder Einrichtungen untersucht. Dabei wird für jedes Organ oder jede Einrichtung und jedes System eine Stichprobe von Vorgängen geprüft. Dieses Prinzip kam 2015 zum letzten Mal zur Anwendung.
(4) Im Zuge der Prüfung zum Haushaltsjahr 2015 wurden beim Europäischen Auswärtigen Dienst 20 Einstellungsverfahren (fünf Verfahren für Zeitbedienstete, neun für Vertragsbedienstete und sechs für örtliche Bedienstete) und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten fünf Einstellungsverfahren (ausschließlich für Vertragsbedienstete) untersucht. Diese Verfahren wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(5) Im Zuge der Prüfung zum Haushaltsjahr 2015 wurden beim Europäischen Auswärtigen Dienst 20 Vergabeverfahren (vier von den zentralen Dienststellen und 16 von den Delegationen durchgeführte Verfahren) und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten fünf Vergabeverfahren untersucht. Diese Verfahren wurden auf Ermessensgrundlage ausgewählt.
(6) GD Humanressourcen und Sicherheit, Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO), Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel und GD Informatik.
(7) PricewaterhouseCoopers, Société à responsabilité limitée, Réviseur d'Entreprises.
(8) Der Hof berechnet die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Der Hof ist zu 95 % sicher, dass die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 0,0 % (untere Fehlergrenze) und 1,2 % (obere Fehlergrenze) liegt.
(9) Von 2012-2015 untersuchte der Hof die Verwaltungsausgaben gemäß einem Rotationsprinzip, und in jedem Jahr sprach er Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrollsysteme der betroffenen Organe und Einrichtungen aus.
(10) Beim geltenden Rechtsrahmen handelt es sich um die „Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 4 0 0, vom Präsidium angenommen am 30. Juni 2003“ (zuletzt geändert durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 14. April 2014 und vom 27. April 2015). Die Fraktionen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel nach den Grundsätzen der indirekten Mittelverwaltung, wobei Artikel 60 der Haushaltsordnung sinngemäß Anwendung findet, wonach die spezifischen Erfordernisse der Fraktionen berücksichtigt werden.
(11) Siehe Ziffer 9.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2014.
(12) Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von mehr als 60 000 Euro unterliegen Ex-ante-Kontrollen der zentralen Dienststellen.
(13) Siehe den in Ziffer 9.6 erwähnten Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers zum Jahresabschluss.
(14) Siehe Fußnote 3.
(15) Ein Teil der Verwaltungsausgaben ist in andere MFR-Rubriken als Rubrik 5 eingestellt. Die im Jahr 2015 in diesen Rubriken ausgeführten Mittel belaufen sich auf insgesamt 1,1 Milliarden Euro.
(16) Gemäß der vereinheitlichten Definition zugrunde liegender Vorgänge (nähere Einzelheiten siehe Ziffer 7 in Anhang 1.1 ).
Quelle: Konsolidierte Jahresrechnung 2015 der Europäischen Union.
ANHANG 9.1
ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN IN DER RUBRIK „VERWALTUNG“
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2015 |
2014 |
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GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE |
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Vorgänge insgesamt |
151 |
129 |
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GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER |
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Geschätzte Fehlerquote |
0,6 % |
0,5 % |
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Obere Fehlergrenze |
1,2 % |
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Untere Fehlergrenze |
0,0 % |
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ANHANG 9.2
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE RUBRIK „VERWALTUNG“
Jahr |
Empfehlung des Hofes |
Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof |
Antwort des Organs bzw. der Einrichtung |
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Vollständig umgesetzt |
Stand der Umsetzung |
Nicht umgesetzt |
Nicht zutreffend (*) |
Unzureichende Nachweise |
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weitgehend |
teilweise |
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2013 |
Empfehlung 1 (Kommission): Aktualisierung der persönlichen Situation und Verwaltung der Familienzulagen Die Kommission sollte weitere Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bediensteten regelmäßig Unterlagen zur Bestätigung ihrer persönlichen Situation vorlegen, und um die Systeme im Sinne einer zeitnahen Bearbeitung der Unterlagen, die für die Berechnung der Familienzulagen eine Rolle spielen, zu verbessern (siehe Ziffern 9.11 und 9.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013). |
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Die Kommission hat Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Überwachungssystems ergriffen. Zusätzlich wird ab 2016 die familiäre Situation des Personals systematisch auf dem neuesten Stand gehalten. Siehe Antwort auf Ziffer 9.12. |
Empfehlung 2 (EAD): Aktualisierung der persönlichen Situation und Verwaltung der Familienzulagen Der EAD sollte weitere Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bediensteten regelmäßig Unterlagen zur Bestätigung ihrer persönlichen Situation vorlegen, und um die Systeme im Sinne einer zeitnahen Bearbeitung der Unterlagen, die für die Berechnung der Familienzulagen eine Rolle spielen, zu verbessern (siehe Ziffern 9.13 und 9.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013). |
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Empfehlung 3 (EAD): Auftragsvergabe Der EAD sollte Gestaltung, Koordination und Durchführung von Vergabeverfahren dadurch verbessern, dass seine Zentrale den Delegationen verstärkt Unterstützung und Anleitung bietet (siehe Ziffern 9.14, 9.15 und 9.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013). |
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2012 |
Empfehlung 1 (Europäisches Parlament): Auftragsvergabe Das Europäische Parlament sollte durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung sicherstellen, dass die Anweisungsbefugten die Konzeption, Koordinierung und Durchführung von Vergabeverfahren verbessern (siehe Ziffern 9.12 und 9.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012). |
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Empfehlung 2 (Europäischer Rat und Rat): Auftragsvergabe Der Rat sollte durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung sicherstellen, dass die Anweisungsbefugten die Konzeption, Koordinierung und Durchführung von Vergabeverfahren verbessern (siehe Ziffern 9.14 und 9.19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012). |
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(*) Gemäß dem Rotationsprinzip für die eingehende Untersuchung von Kontrollsystemen bei den Organen und Einrichtungen werden diese Empfehlungen in den kommenden Jahren weiterverfolgt.