Brüssel, den 21.12.2016

COM(2016) 826 final

2016/0414(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die jüngsten Terroranschläge in der Europäischen Union und anderswo haben deutlich gemacht, dass die EU politikbereichsübergreifende Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus ergreifen muss. Terrororganisationen und die organisierte Kriminalität sind auf Finanzmittel angewiesen, um ihre kriminellen Netze aufrechtzuerhalten, neue Mitglieder zu rekrutieren und selbst Terroranschläge zu verüben. Sie von ihren Finanzquellen abzuschneiden, ihnen die heimliche Nutzung der Mittel zu erschweren und die aus Finanztransaktionen gewonnenen relevanten Informationen zu nutzen trägt daher maßgeblich zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität bei.

Die Terrorismusfinanzierung ist keine neue Problematik. Die Europäische Union verfügt bereits über Instrumente, um dagegen vorzugehen, darunter die geltenden Strafrechtsvorschriften, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und die Verfahren für den Austausch einschlägiger Informationen sowie die immer wieder verschärften Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche.

Da die Terrorismusfinanzierung jedoch im Laufe der Zeit stets neue Formen annimmt, muss die EU entschlossene, zügige und umfassende Maßnahmen zur Modernisierung der bestehenden Rechtsvorschriften ergreifen, um sicherzustellen, dass diese von allen zuständigen Akteuren vollständig umgesetzt und festgestellte Lücken geschlossen werden. Außerdem braucht die Union eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den entsprechenden EU-Agenturen, um die Verbreitung von Informationen zu verbessern und diejenigen aufzuspüren, die den Terrorismus finanzieren.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag, den die Kommission in ihrem Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vom 2. Februar 2016 1 angekündigt hatte, zielt auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird dieses Ziel durch Umsetzung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, einschließlich der Verpflichtungen aus der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 2005, SEV Nr. 198 („Warschauer Konvention“), sowie der einschlägigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) erreicht.

Die auf EU-Ebene vorhandenen Instrumente (insbesondere der Rahmenbeschluss 2001/500/JI 2 ) sind in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und stellen nicht sicher, dass Geldwäschedelikte umfassend als Straftatbestände eingestuft werden. Die Geldwäsche wird zwar in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt, es bestehen aber erhebliche Unterschiede bei der jeweiligen Definition des Straftatbestands der Geldwäsche, der Bestimmung der Vortaten – d. h. der kriminellen Tätigkeiten, die den gewaschenen Vermögensgegenständen zugrunde liegen – sowie der Höhe der Sanktionen. Der derzeitige Rechtsrahmen ist weder umfassend noch kohärent genug, um in vollem Umfang wirksam zu sein. Terroristen und sonstige Kriminelle können sich die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zunutze machen und ihre Finanztransaktionen in den Ländern mit den vermeintlich schwächsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche tätigen.

Noch gravierender ist, dass die Unterschiede bei den Definitionen der Straftatbestände, der Bandbreite der Straftaten und den Sanktionen im Bereich der Geldwäsche die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den Informationsaustausch auf operativer Ebene beeinträchtigen. Beispielsweise erschweren die Unterschiede im Vortatenspektrum den zentralen Meldestellen (FIU) und den Strafverfolgungsbehörden in einem Mitgliedstaat, sich mit anderen EU-Mitgliedstaaten abzustimmen, um über die Grenzen hinweg gegen Geldwäsche (zum Beispiel Geldwäsche im Zusammenhang mit Steuerstraftaten) vorzugehen. Im Zuge der Konsultation zur Ausarbeitung dieses Vorschlags berichteten Fachleute – darunter Bedienstete von Agenturen wie Europol und Eurojust –, dass die unterschiedliche strafrechtliche Einstufung dieser Straftat in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eine wirksame polizeiliche Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Ermittlungen behindert.

Die Aktivitäten von Straftätern und kriminellen Vereinigungen sind auf Profiterzielung ausgerichtet. Im Wesentlichen stützt sich die Geldwäsche auf Einkünfte aus vielfältigen grenzüberschreitenden illegalen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Menschenhandel, illegaler Waffenhandel und Korruption zum Erwerb, Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen unter Verheimlichung ihres wahren Ursprungs. Ziel ist es dabei, die Einnahmen aus diesen Straftaten in der legalen Wirtschaft zu verwenden. Die Geldwäsche ermöglicht kriminellen Vereinigungen, von ihren illegalen Tätigkeiten zu profitieren und diesen weiter nachzugehen. Ein verschärftes strafrechtliches Vorgehen gegen die Geldwäsche trägt dazu bei, den finanziellen Anreiz zu unterbinden, der der Kriminalität zugrunde liegt.

Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge beliefen sich die Erträge aus Straftaten im Jahr 2009 weltweit auf insgesamt etwa 2,1 Billionen USD bzw. 3,6 % des weltweiten BIP. 3 Der Umfang der nachweisbaren Erträge aus kriminellen Tätigkeiten auf den wichtigsten illegalen Märkten in der Europäischen Union wurde auf 110 Mrd. EUR geschätzt. 4 Die derzeit in der EU wiedereingezogenen Beträge entsprechen lediglich einem geringen Anteil der geschätzten Erträge aus Straftaten. 5  

An Terrorakten beteiligte Einzelpersonen und Gruppen nutzen kriminelle Netze oder begehen selber Straftaten. Zur Finanzierung ihrer Aktivitäten greifen sie dann auf Geldwäschepraktiken zurück, um Gelder für die Finanzierung ihrer Operationen umzutauschen oder zu erwerben oder den illegalen Charakter dieser Gelder zu verschleiern. Dadurch erhöht sich die Attraktivität der organisierten Kriminalität erheblich. Viele der in Europa agierenden Terrorzellen beschaffen Mittel aus kriminellen Quellen wie dem Drogenhandel, dem Handel mit Kulturgütern oder betrügerischen Kreditanträgen. Große Terrororganisationen finanzieren terroristische Aktivitäten zudem durch kriminelle Tätigkeiten unterschiedlicher Form. Darüber hinaus könnten Terroristen ihren Logistikbedarf mithilfe von kriminellen Vereinigungen decken, indem sie gefälschte Dokumente oder Feuerwaffen von solchen kriminellen Gruppen erwerben, die wiederum die Gewinne aus diesen Operationen waschen können. Strengere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene würden es Terrororganisationen erschweren, ihre Aktivitäten zu finanzieren, und somit zu einer wirksamen Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und zur Verringerung der Bedrohung durch Terrororganisationen beitragen.

Die Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche, die Bezugnahme auf terroristische und andere schwere Straftaten und die Angleichung der entsprechenden Sanktionen wird den vorhandenen strafrechtlichen Rahmen der EU zur Bekämpfung der Geldwäsche in Europa verstärken. Die vorgeschlagene Richtlinie wird zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und einem intensiveren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden führen und dazu beitragen zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen. Diese Maßnahmen werden einen verschärften Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche in der EU schaffen, die Rechtsdurchsetzung verbessern und die Abschreckung vor terroristischen und sonstigen kriminellen Tätigkeiten verstärken. Deshalb werden sie zu einer wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung und damit zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der EU sowie zur Sicherheit der EU-Bürger beitragen.

Erfüllung einschlägiger internationaler Standards und Pflichten sowie wirksame Bekämpfung der Geldwäsche

Dieser Vorschlag zielt auf die Umsetzung der internationalen Vorgaben der Warschauer Konvention sowie der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) im Hinblick auf die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand ab.

In der Empfehlung Nr. 3 der FATF 6 werden die Länder aufgefordert, die Geldwäsche auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (Wiener Übereinkommen) von 1988 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) von 2001 unter Strafe zu stellen. Nach der Empfehlung sollten die Länder die Geldwäsche von Erträgen aus allen schweren Straftaten unter Berücksichtigung eines möglichst breiten Spektrums von Vortaten (die Empfehlung enthält eine Liste von Kategorien von Vortaten wie Terrorismus einschließlich Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel und Schleusung von Migranten, illegaler Waffenhandel, Umweltkriminalität, Betrug, Korruption oder Steuerstraftaten) als Straftatbestand einstufen, wobei ihnen ein Ermessensspielraum für die Verwirklichung dieses Ziels eingeräumt wird. Nach der Empfehlung ist es zulässig, dass die Länder den Straftatbestand der Geldwäsche nicht auf die Personen anwenden, die die Vortaten begangen haben, wohingegen die Länder sicherstellen müssen, dass wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen verhängt werden können, die strafrechtliche (oder zivil- oder verwaltungsrechtliche) Verantwortlichkeit der betreffenden Personen festgestellt wird und Sanktionen gegen juristische Personen verhängt werden können. Ferner wird in der Empfehlung gefordert, dass Nebentätigkeiten wie die Beteiligung an einer Straftat, Zusammenschlüsse oder Verabredungen zur Begehung einer Straftat, der Versuch einer Straftat, die Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausübung einer solchen Tat oder die Erleichterung ihrer Ausführung unter Strafe gestellt werden, es sei denn, dies ist nicht mit den Grundprinzipien des innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.

Die Warschauer Konvention ist das umfassendste internationale Übereinkommen über Geldwäsche (sie enthält nicht nur Bestimmungen zur Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand, sondern auch Bestimmungen über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten sowie über die internationale Zusammenarbeit). Nach der Warschauer Konvention sind die Vertragsparteien gehalten, legislative Maßnahmen zur Erleichterung der Verhinderung, Ermittlung und Strafverfolgung von Geldwäsche sowie zur Erleichterung der wirksamen Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten zu erlassen. Die Konvention geht in mehrfacher Hinsicht über die Vorgaben der FATF-Empfehlung hinaus. So ist es nach der Konvention unerheblich, ob die Vortat in die strafrechtliche Zuständigkeit des Landes fiel, in dem die Geldwäsche stattfand; außerdem können die Länder eine niedrigere Vorsatzschwelle zugrunde legen, und sie müssen sicherstellen, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat und die genaue Bestimmung der Vortat keine Vorbedingung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche sind.

Die Warschauer Konvention wurde von 26 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet, von denen lediglich 17 sie bisher ratifiziert haben. Die EU hat sie unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie wäre ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Ratifizierung der Warschauer Konvention durch die EU.

Dieser Vorschlag zielt auf die Umsetzung der oben genannten internationalen Vorgaben ab. In bestimmten Bereichen geht er über diese Vorgaben hinaus: Das Mindestmaß der Höchststrafen wird festgelegt und die Eigengeldwäsche (also Fälle, in denen die Person, die die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände wäscht, auch die zugrunde liegende Vortat begangen hat) unter Strafe gestellt, wenngleich die Eigengeldwäsche auf den Umtausch oder Transfer und die Verheimlichung oder Verschleierung beschränkt wird. Zusätzlich zu den allgemeinen Kategorien von Straftaten, die in der von der FATF aufgestellten Liste von Vortaten und in der Warschauer Konvention aufgeführt sind, umfasst die in diesem Vorschlag enthaltene Liste die Cyberkriminalität und die Straftaten, für die es auf EU-Ebene Rechtsvorschriften zur Definition der Vortaten gibt, wobei auf die entsprechenden Rechtsakte der EU verwiesen wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag wurde vor dem Hintergrund des weltweiten Kampfes gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgearbeitet. Zu diesem Zweck sollen die Empfehlung Nr. 3 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) – des zwischenstaatlichen Gremiums, das in diesem Bereich internationale Standards festlegt und deren Umsetzung fördert – und die einschlägigen internationalen Übereinkommen umgesetzt werden. Zudem ist der Vorschlag insofern Teil der umfassenderen Bemühungen auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, als er eine Verstärkung der repressiven Maßnahmen gegen kriminelle Vereinigungen und Geldgeber des Terrorismus vorsieht.

In der im April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda 7 wurden zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche gefordert. Unter dem Hinweis darauf, dass das „Hauptziel der organisierten Kriminalität ... der Profit“ ist, wurde in der Europäischen Sicherheitsagenda gefordert, dass die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung der Finanzierung der organisierten Kriminalität gestärkt werden müssen, wobei gleichzeitig Folgendes herausgestellt wurde: „Da grenzüberschreitende kriminelle Netze auf legale Geschäftsstrukturen zurückgreifen, um die Quellen ihrer illegalen Einkünfte zu verschleiern, ist es erforderlich, gegen die Infiltration der legalen Wirtschaft durch die organisierte Kriminalität vorzugehen.“ Die Europäische Sicherheitsagenda zielte außerdem darauf ab, gegen die Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die organisierte Kriminalität in Form von Waffenlieferungen, Finanzierung durch Drogenschmuggel und Unterwanderung der Finanzmärkte zu Terrorismus beiträgt.

Am 2. Februar 2016 legte die Kommission einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vor. Als eine der Schlüsselmaßnahmen sah der Aktionsplan vor, dass die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung von Mindestvorschriften für die Festlegung des Straftatbestands der Geldwäsche (mit Bezug auf terroristische Straftaten und andere schwere Straftaten) und zur Angleichung der Sanktionen zu erwägen ist. Dahinter steht die Überlegung, dass Terroristen zur Finanzierung ihrer Aktivitäten häufig auf Erträge aus Straftaten zurückgreifen und in diesem Zusammenhang Geldwäschepraktiken nutzen. Die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand würde somit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beitragen.

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zu der Bekämpfung von Korruption und der Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (2015/2110(INI)) 8 wurde ferner darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung an kriminellen Aktivitäten mit terroristischen Straftaten verknüpft sein kann, und festgestellt, dass es für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus der Stärkung der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche bedarf.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden auch die Maßnahmen verstärkt, die zur Aufdeckung, Unterbindung und Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beschlossen wurden, insbesondere die vierte Geldwäscherichtlinie 9 , die Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung enthält, und die Geldtransferverordnung 10 . Die Frist für die Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie und der Verordnung (EU) 2015/847 wurde auf den 1. Januar 2017 vorgezogen. Am 5. Juli 2016 wurden einige Änderungen an der vierten Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen 11 , um insbesondere auf neue Risiken reagieren zu können und die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, auf Informationen zuzugreifen und Informationen auszutauschen, und so den präventiven Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche zu verstärken.

Diese Rechtsvorschriften tragen dazu bei, Geldwäsche zu verhindern und die Ermittlungen in Fällen von Geldwäsche zu erleichtern. Sie bieten jedoch keine Lösung für das Problem der fehlenden einheitlichen Definition des Straftatbestands der Geldwäsche und der Unterschiede bei der Art und Höhe der in der Union für diese Straftat verhängten Sanktionen, das mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag behoben werden soll. Nach Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission prüfen, ob die vierte Geldwäscherichtlinie im Hinblick auf eine Angleichung der Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ im Einklang mit der vorgeschlagenen Richtlinie überarbeitet werden muss.

Darüber hinaus verstärkt und ergänzt dieser Vorschlag den strafrechtlichen Rahmen für Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Gruppierungen, insbesondere den Vorschlag für eine Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung 12 , in dem der Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung umfassend definiert ist und sich nicht nur auf terroristische Straftaten, sondern auch auf im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehende Straftaten wie Anwerbung, Ausbildung und Propaganda für terroristische Zwecke erstreckt.

Der vorliegende Vorschlag stellt außerdem auf eine wirksamere Bekämpfung der organisierten Kriminalität ab, indem er die Richtlinie 2014/42/EU 13 , die auf die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Aufspürung, Rückverfolgung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU abzielt, und den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates 14 , dem zufolge die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und die Erpressung als Straftatbestände einzustufen sind, ergänzt.

Des Weiteren ergänzt der aktuelle Vorschlag verschiedene EU-Rechtsvorschriften, denen zufolge die Mitgliedstaaten bestimmte Formen der Geldwäsche unter Strafe stellen müssen. Für die durch die vorgeschlagene Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten wird diese den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates 15 teilweise ersetzen. Dieser Rahmenbeschluss zielt auf eine Annäherung der nationalen Vorschriften über die Einziehung und über bestimmte Formen der Geldwäsche ab, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erlassen mussten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere:

Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß dem Zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften müssen die Mitgliedstaaten die Wäsche von Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, darunter Betrug und Korruption, im Sinne des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner Protokolle unter Strafe stellen. Im Juli 2012 16 legte die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug vor, die das Übereinkommen und seine Protokolle für die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersetzen soll. Diese Richtlinie, in der neue gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten berücksichtigt würden, sieht vor, dass die Wäsche von Erträgen aus solchen Straftaten unter Strafe zu stellen ist. Der vorliegende Vorschlag berührt diese strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht.

Bekämpfung des Drogenhandels und -konsums sowie Reduzierung der Verfügbarkeit von Drogen im Einklang mit der EU-Drogenstrategie (2013-2020) 17 .

Bekämpfung krimineller Tätigkeiten wie illegaler Artenhandel. In der Kommissionsmitteilung „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ 18 von 2016 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel als Vortaten behandelt werden können.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 83 Absatz 1 AEUV, in dem die Geldwäsche als eine der Straftaten genannt wird, die eine grenzüberschreitende Dimension haben. Dieser Artikel sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien die notwendigen Mindestvorschriften zur Definition des Straftatbestands der Geldwäsche festlegen können.

Unterschiede im Geltungsbereich

Der derzeit geltende Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten ist in allen Mitgliedstaaten anwendbar.

Gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können sich das Vereinigte Königreich und Irland am Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie beteiligen. Diese Möglichkeit besteht für sie auch noch nach dem Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie.

Gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen“ und auch nicht für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“). Nach den derzeit geltenden Modalitäten beteiligt sich Dänemark folglich nicht am Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie und ist auch nicht durch sie gebunden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Kriminelle und Geldgeber des Terrorismus können ihre Gelder leicht über Grenzen hinweg verschieben, um deren illegalen Ursprung zu verschleiern. Kriminelle Vereinigungen und Terrornetze operieren in verschiedenen Mitgliedstaaten. Illegal erwirtschaftete Erträge werden in großem Umfang in der legalen europäischen Wirtschaft gewaschen. In fast allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Anhaltspunkte für Investitionen der organisierten Kriminalität. 19  

Kriminelles Vermögen wird zunehmend aus dem Mitgliedstaat, in dem die dem Vermögen zugrunde liegende Straftat verübt wurde, in andere Mitgliedstaaten umgelenkt und dort beiseite geschafft oder investiert. 20 Dies erschwert den zuständigen Behörden die Bekämpfung der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität in der EU insgesamt und beeinträchtigt den Binnenmarkt in seiner Funktionsweise, da der Wettbewerb redlicher Unternehmen gestört und das Vertrauen in das Finanzsystem unterminiert wird.

Mit der grenzüberschreitenden Dimension der Geldwäsche kommen Behörden und Fachleute in Berührung, die bei ihrer täglichen Arbeit mit Fällen von Geldwäsche zu tun haben. Die zentralen Meldestellen der EU-Mitgliedstaaten, die damit betraut sind, mutmaßlich mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verflochtene Transaktionen zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten, arbeiten regelmäßig zusammen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies zeigt auch die Zahl der Auskunfts- und Kooperationsersuchen, die über das FIU.NET – das Instrument der zentralen Meldestellen der EU für den Informationsaustausch – übermittelt wurden: Im Jahr 2014 wurden 12 076-mal Informationen ausgetauscht, 2015 erhöhte sich diese Zahl auf 17 149. 21 Der Anteil der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die weitere EU-Mitgliedstaaten betreffen, variiert je nach Mitgliedstaat stark. In den meisten Mitgliedstaaten liegen keine genauen Daten dazu vor. Viele Mitgliedstaaten haben aber den Anteil der Meldungen verdächtiger Transaktionen mit grenzüberschreitender Dimension auf 30 % bis 50 % der an die zuständigen Behörden weitergeleiteten Meldungen geschätzt. 22

In Fällen von Geldwäsche, die mehrere EU-Mitgliedstaaten betreffen, wird häufig strafrechtlich ermittelt. Nach den Schätzungen in einem Mitgliedstaat haben 10 % bis 15 % der Fälle eine grenzüberschreitende Dimension. In zwei Mitgliedstaaten wird dieser Anteil mit 20 % veranschlagt, während er in einigen Mitgliedstaaten sogar 70 % erreicht. Fünf Mitgliedstaaten schätzen, dass der Anteil der Ermittlungen in Geldwäschefällen mit grenzüberschreitender Dimension zwischen 38 % und 50 % liegt. Laut den Angaben eines Mitgliedstaats wurden rund 50 % der Vortaten im Ausland begangen. 23  

Die Zahl der in den Mitgliedstaaten und von den Verbindungsstaatsanwälten bei Eurojust registrierten Fälle bestätigt, dass die Geldwäsche eine grenzüberschreitende Dimension hat und dieses Problem im Wege der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten angegangen werden muss. Bei Eurojust wurden zwischen 2012 und Juli 2015 724 Fälle von Geldwäsche registriert; die Zahl solcher Fälle stieg von 193 im Jahr 2013 auf 286 im Jahr 2015. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2016 registrierte Eurojust 212 Fälle. Ein Achtel (also 12,5 %) der 160 zwischen Januar und April 2015 von Eurojust veranstalteten Koordinierungssitzungen betrafen das Thema Geldwäsche, womit sich der Anteil von 2014 verdoppelte. Im Rahmen der Fallbearbeitung durch Eurojust gewinnt die Geldwäsche immer mehr an Bedeutung.

Wenn auf EU-Ebene nicht gehandelt wird, dürfte das Problem der Geldwäsche in den kommenden Jahren immer größere Ausmaße annehmen. Die Bearbeitung der komplexeren Geldwäschefälle würde die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden weiterhin vor Schwierigkeiten stellen, wodurch sich für die Täter Möglichkeiten eines „Forum Shopping“ in EU-Staaten eröffnen, deren Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche bestimmte kriminelle Tätigkeiten nicht oder weniger wirksam und weniger umfassend abdeckt. Die anhaltenden Geldwäscheaktivitäten hätten letztendlich aufgrund fortgesetzter krimineller Tätigkeiten höhere gesellschaftliche Kosten und den Verlust von Steuereinnahmen zur Folge und könnten zudem eine weitere Finanzierung terroristischer Gruppierungen erleichtern.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4  EUV geht die vorgeschlagene neue Richtlinie nicht über das hinaus, was notwendig und verhältnismäßig ist, um internationalen Verpflichtungen und Standards – insbesondere in Bezug auf die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand – im Einklang mit den FATF-Empfehlungen und der Warschauer Konvention Rechnung zu tragen. Letztere geht über die FATF-Empfehlung hinaus. So ist es nach der Konvention unerheblich, ob die Vortat in die strafrechtliche Zuständigkeit des Landes fiel, in dem die Geldwäsche stattfand, und die Länder müssen sicherstellen, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat und die genaue Bestimmung der Vortat keine Vorbedingung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche sind.

In dem Vorschlag werden diese Verpflichtungen sofern notwendig präzisiert, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verbessern und um zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen (beispielsweise wird die Eigengeldwäsche als Straftatbestand eingestuft – allerdings auf den Umtausch oder Transfer und die Verheimlichung oder Verschleierung beschränkt –, und es wird ein Mindestmaß für Höchststrafen vorgeschrieben). Die in diesem Vorschlag enthaltene Liste von Vortaten stützt sich auf die Kategorien von Vortaten in den FATF-Empfehlungen und im Anhang der Warschauer Konvention – mit zwei Ausnahmen: In dem Vorschlag werden auch die Cyberkriminalität und die missbräuchliche Verwendung von Geldern als Vortaten aufgeführt.

Der Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Straftatbestände der Geldwäsche so fest, dass alle einschlägigen Handlungen erfasst werden, beschränkt sich dabei jedoch auf das, was notwendig und verhältnismäßig ist.

Wahl des Instruments

Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität (darunter auch die Geldwäsche), die eine grenzüberschreitende Dimension haben, können gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV nur durch gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In Bezug auf die bestehenden Bestimmungen zur Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand (Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI) wurde keine Ex-post-Bewertung durchgeführt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat die Ergebnisse einer 2013 von einem externen Berater durchgeführten Erhebung berücksichtigt, anhand deren unter anderem bewertet wurde, inwieweit die Mitgliedstaaten den FATF-Empfehlungen, einschließlich der Empfehlung zur Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand, nachkommen. Die Mehrheit der 2013 auf der Grundlage eines Online-Fragebogens befragten Personen war der Ansicht, eine EU-weit einheitliche Definition des Straftatbestands der Geldwäsche würde sich bei der Bekämpfung der Geldwäsche in ihrer grenzüberschreitenden Dimension als wirksam erweisen. Die befragten Personen sprachen sich generell auch für eine Vereinheitlichung in Bezug auf die verschiedenen Vortaten aus und gaben an, die diesbezüglichen Unterschiede würden Kriminellen Möglichkeiten für die Geldwäsche in den Mitgliedstaaten mit den vermeintlich schwächsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche eröffnen. Auf grenzüberschreitender Ebene führt dies zu praktischen Problemen für die zuständigen Behörden. Im Rahmen der Erhebung befürworteten die Interessenträger zudem grundsätzlich eine einheitliche Definition des Straftatbestands der Eigengeldwäsche im Wege einer EU-Maßnahme.

Im Oktober 2016 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten bezüglich ihrer auf nationaler Ebene bestehenden Vorschriften zur Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand, indem sie sie auf der Grundlage eines Länderdatenblatts für den jeweiligen Mitgliedstaat um aktualisierte Informationen bat. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden im November 2016 in einer Sitzung mit Vertretern der Mitgliedstaaten analysiert, in der die verschiedenen Konzepte für Aspekte wie die Vortaten, das Erfordernis einer früheren Verurteilung oder die Bestimmung der Vortat, die Einstufung der Eigengeldwäsche als Straftatbestand und die Höhe der Sanktionen erörtert wurden.

Außerdem konsultierte die Kommission im November 2016 Vertreter von Juristenvereinigungen, um deren Ansichten zu dem im Fahrplan von der Kommission umrissenen Richtlinienvorschlag einzuholen. Die Interessenträger betonten generell, dass die Straftatbestände der Geldwäsche und die diesbezüglichen Sanktionen vereinheitlicht werden müssen, um die Geldwäsche EU-weit umfassend und wirksam bekämpfen zu können. Nach Angaben von Interessenträgern gibt es häufig Fälle, in denen unterschiedliche Definitionen von Straftatbeständen eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Geldwäschedelikten behindern. Wenn die erheblichen Unterschiede bei den Definitionen der Straftatbestände der Geldwäsche beseitigt würden, wären ein besserer grenzüberschreitender Informationsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden möglich. Die Angleichung der Höhe der wegen Geldwäschedelikten verhängten Sanktionen würde außerdem zu einer wirksameren Rechtsdurchsetzung und Abschreckung in der gesamten EU führen.

Darüber hinaus konsultierte die Kommission die EU-Agenturen, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen sollen.

Weitere Informationen wie der aktualisierte Eurostat-Bericht über Geldwäsche sowie die Ergebnisse des ECOLEF-Projekts 24 wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Kommission hat sich ferner auf andere einschlägige Berichte dieser Organisationen gestützt, so auf den 2015 von Moneyval herausgegebenen Bericht „Typologies report on laundering the proceeds of crime“ 25 .

Folgenabschätzung

Da dieser Richtlinienvorschlag im Wesentlichen internationale Verpflichtungen und Standards enthält, wird er ausnahmsweise ohne Folgenabschätzung vorgelegt.

Allerdings stützt sich der Vorschlag auf die im Rahmen externer Studien und Bewertungen gewonnenen Erkenntnisse (siehe oben) und die Konsultation verschiedener Interessenträger.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse wurden verschiedene Ansätze erwogen:

1) Nichtlegislative Maßnahmen auf EU- oder nationaler Ebene, darunter Leitlinien, Austausch bewährter Verfahren, Schulungen und Erstellung von Entsprechungstabellen für Vortaten.

2) Beschränkung des Vorschlags auf die FATF-Empfehlungen unter Angleichung der EU-Definition des Straftatbestands der Geldwäsche an die internationalen Standards, wobei den Mitgliedstaaten in anderen Bereichen ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird.

3.1) Vorschlag zur Umsetzung der Bestimmungen der Warschauer Konvention, wobei die Anforderungen an den Nachweis der Vortat, die der Geldwäsche zugrunde liegt, gelockert werden.

3.2) Vorschlag zur Umsetzung der Bestimmungen der Warschauer Konvention, der allerdings insofern bei bestimmten Aspekten über die internationalen Verpflichtungen hinausgeht, als eine Definition der Vortaten aufgenommen wird, die Eigengeldwäsche als Straftatbestand eingestuft wird und ein Mindest- und/oder ein Höchststrafmaß vorgeschrieben werden.

4) Vorschlag zur Festlegung der verschiedenen Voraussetzungen und Elemente des Straftatbestands der Geldwäsche (einschließlich Definitionen des Umtauschs/Transfers von Vermögensgegenständen, Verheimlichung, Erwerb, Besitz und Verwendung von Erträgen aus Straftaten), wobei ein Ansatz für alle Straftaten vorgeschrieben und die fahrlässige Geldwäsche als Straftatbestand eingestuft wird.

Auf der Grundlage der oben erläuterten gewonnenen Erkenntnisse und vorausgegangenen Bewertungen hat sich die Kommission für einen Ansatz entschieden, der eine Mindestharmonisierung im Einklang mit den Bestimmungen der Warschauer Konvention vorsieht und nur in den Bereichen über die internationalen Verpflichtungen hinausgeht, in denen die Maßnahmen nachweislich von Vorteil für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind, wobei den nationalen Gepflogenheiten und der nationalen Rechtsprechung Rechnung getragen und die Kohärenz mit dem EU-Recht gewahrt wird, indem sichergestellt wird, dass alle in EU-Rechtsakten definierten Straftaten als Vortaten für Geldwäsche gelten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte internationale Verpflichtungen und Standards in das EU-Recht aufzunehmen und den Rechtsrahmen so zu aktualisieren, dass dem grenzüberschreitenden Problem der Geldwäsche in geeigneter Weise begegnet werden kann. Dies soll den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen helfen.

Grundrechte

Bei der Festlegung, Umsetzung und Anwendung von Straftatbeständen müssen die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Etwaige Einschränkungen der Ausübung von Grundrechten und Grundfreiheiten unterliegen den in Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte festgelegten Bedingungen: Sie müssen verhältnismäßig sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.

In diesem Zusammenhang gilt es, einer Reihe von in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechten und Grundfreiheiten Rechnung zu tragen. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden unter anderem die in Titel I der Charta festgelegten Rechte berührt sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6), das Recht auf Eigentum (Artikel 17), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), das Recht auf die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 48), die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Ne bis in idem, Artikel 50).

Sämtliche Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Einstufung der in dieser Richtlinie erfassten Geldwäschedelikte als Straftatbestände annehmen, sowie die Festlegung der diesbezüglichen strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Sanktionen müssen nach Maßgabe der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und unter Wahrung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte erfolgen; dabei muss jedwede Form von Willkür ausgeschlossen sein.

Die Achtung der Grundrechte im Allgemeinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden insofern gewahrt, als der sachliche Geltungsbereich der Straftatbestände auf das Maß beschränkt wird, das unbedingt notwendig ist, um eine wirksame Strafverfolgung von Handlungen sicherzustellen, die eine besondere Bedrohung für die innere Sicherheit in der EU darstellen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage der Informationen überwachen, die ihr die Mitgliedstaaten über die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie einen Bericht übermitteln, in dem sie bewerten wird, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Erläuternde Dokumente zur Umsetzung werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich. – In diesem Artikel werden der Zweck und der sachliche Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie festgelegt. Insbesondere werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche eingeführt.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen. – In diesem Artikel werden „Vermögensgegenstände“ (im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Geldwäsche, vgl. Artikel 3) im Einklang mit dem Besitzstand der EU 26 und „juristische Personen“ (im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Feststellung der Verantwortlichkeit juristischer Personen, vgl. Artikel 6) definiert.

Während die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Ansätze in Bezug auf Vortaten für Geldwäsche (Wahl zwischen einem Ansatz für alle Straftaten, Listen von Vortaten, Liste von Straftaten mit einer Mindeststrafe) beibehalten können, werden in diesem Artikel im Rahmen der Bestimmung des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ verschiedene Vortaten von Geldwäsche definiert. Das Spektrum der in diesem Artikel aufgelisteten kriminellen Tätigkeiten, die den gewaschenen Vermögensgegenständen zugrunde liegen, entspricht der Empfehlung Nr. 3 der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), in der unabhängig vom Ansatz zur Beschreibung der Vortaten die Aufnahme von Straftatbeständen aus einer Liste von bestimmten Kategorien von Straftaten gefordert wird. Die Liste in diesem Artikel steht auch im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 2005 (SEV Nr. 198), wonach die Vertragsparteien der Konvention gehalten sind, den Straftatbestand der Geldwäsche auf die im Anhang der Konvention genannten Vortaten anzuwenden. Die von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) festgelegten Kategorien und die Kategorien im Anhang der Konvention entsprechen mit einer Ausnahme dem Spektrum der kriminellen Aktivitäten in Artikel 2: In diesem Artikel wird – wie nachstehend erläutert – auch Cyberkriminalität als Vortat aufgeführt.

Diese Kategorien sind jedoch nur aufgelistet und nicht von der FATF oder in der Konvention von 2005 definiert, was einen großen Spielraum für nationale Unterschiede im Vortatenspektrum lässt. Dies führt dazu, dass in einigen Mitgliedstaaten Vortaten in eher eingeschränktem Umfang in nationalen Bestimmungen enthalten sind. Zudem gibt es zwischen den Mitgliedstaaten kein umfassendes gemeinsames Verständnis der kriminellen Tätigkeiten, die den gewaschenen Vermögensgegenständen zugrunde liegen.

Den Ergebnissen der Konsultation mit Europol zufolge erschweren es unterschiedliche Ansichten darüber, welche Verbrechen zu Geldwäsche führen können, Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche zu verhindern und bei Verdacht auf Geldwäsche grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen. In diesem Sinne verwies Eurojust im Rahmen des Konsultationsprozesses auf die Schwierigkeiten, vor denen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung in grenzüberschreitenden Fällen von Geldwäsche aufgrund des akzessorischen Charakters dieser Art von Straftat stehen. Auch andere Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass die Unterschiede in Bezug auf die Vortaten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindern. Da die Mitgliedstaaten bei Ersuchen um Zusammenarbeit bei Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche oft verlangen, dass die zugrunde liegende Vortat, wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet begangen würde, dort ebenfalls als Vortat zu gelten hätte, ist eine Zusammenarbeit nicht immer möglich, sodass Straftäter ihre Erträge aus Straftaten erfolgreich waschen können.

Enthalten bestehende Rechtsvorschriften des EU-Besitzstandes eine Definition einer der Vortaten, so wird ein Verweis auf den entsprechenden Rechtsakt der EU aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle darin definierten Straftaten als Vortaten für Geldwäsche eingestuft werden. Dies wird zur Verringerung der bestehenden Diskrepanzen beitragen und ein umfassenderes gemeinsames Verständnis fördern.

Darüber hinaus muss die zunehmende Bedrohung durch Cyberkriminalität und Angriffe auf Informationssysteme, insbesondere Angriffe in Verbindung mit organisierter Kriminalität, angegangen werden. Computerkriminalität ist der einzige in Artikel 83 AEUV genannte Kriminalitätsbereich, der nicht in den von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und in der Warschauer Konvention festgelegten Kategorien von Straftaten aufgeführt ist. Die finanziellen Auswirkungen der Cyberkriminalität und der Umfang der entsprechenden Erträge lassen sich nur schwer beziffern, da verlässliche Daten und Forschungsarbeiten fehlen, doch zeigen einzelne Fälle, dass Erträge aus Cyberkriminalität auf ausgeklügelte Weise gewaschen werden, wobei sowohl herkömmliche als auch neue Zahlungsmethoden zum Einsatz kommen. 27 Um den finanziellen Anreiz zu unterbinden, der zahlreichen Aktivitäten der Cyberkriminalität zugrunde liegt, gilt Cyberkriminalität im Sinne dieses Artikels einschließlich aller in der Richtlinie 2013/40/EU 28 genannten Straftaten als Vortat für Geldwäsche.

Artikel 3: Straftatbestände der Geldwäsche. – In diesem Artikel wird definiert, welche Handlungen in den Mitgliedstaaten als Straftatbestände der Geldwäsche betrachtet werden sollten.

Dieser Artikel dient zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 der Warschauer Konvention, indem die wesentlichen Straftatbestände der Geldwäsche festgelegt werden, d. h. der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände (Absatz 1 Buchstabe a) und die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen (Absatz 1 Buchstabe b).

Dieser Artikel geht über die Empfehlungen der FATF und der Warschauer Konvention hinaus, indem die Strafbarmachung des Erwerbs, des Besitzes oder der Verwendung von Vermögensgegenständen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zwingend vorgeschrieben wird, während sie in der Warschauer Konvention vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundprinzipien des Rechtssystems jedes Landes eine Möglichkeit darstellt. Der bloße Besitz von Erträgen aus Straftaten gilt in den meisten Mitgliedstaaten nicht als Geldwäsche. 29 Dieser Vorschlag achtet die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, indem in Bezug auf diese Art der Geldwäsche der Ausschluss der Eigengeldwäsche aus dem Anwendungsbereich ermöglicht wird (siehe Anmerkungen zu Artikel 3 Absatz 3).

Die drei Arten von Geldwäsche (Umtausch oder Transfer, Verheimlichung oder Verschleierung sowie Erwerb, Besitz oder Verwendung) sollten in Einklang mit der Warschauer Konvention unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Das Kriterium der Fahrlässigkeit wird nicht eingeführt. Artikel 9 Absatz 3 der Warschauer Konvention lässt den Vertragsparteien einen Ermessensspielraum bei der Strafbarmachung von Fällen, in denen der Täter a) den Verdacht hatte, dass die Vermögensgegenstände Erträge aus Straftaten darstellten, und b) hätte annehmen müssen, dass die Vermögensgegenstände Erträge aus Straftaten darstellten. In den Mitgliedstaaten bestehen unterschiedliche Ansätze in Bezug auf fahrlässige Geldwäsche, die die Unterschiede in den nationalen Rechtstraditionen im Zusammenhang mit dem für die Straftat erforderlichen subjektiven Tatbestand widerspiegeln, doch gelten diese Unterschiede nicht als wesentliches Problem für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Da diese Richtlinie nur Mindestvorschriften enthält, sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, fahrlässige Geldwäsche unter Strafe zu stellen.

Überdies ist es im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels im Hinblick auf die Strafbarkeit der oben beschriebenen Straftatbestände der Geldwäsche unerheblich, ob eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit vorliegt oder ob sich im Einzelnen bestimmen lässt, wer der Urheber der kriminellen Tätigkeit ist, die den Vermögenswerten oder anderen Umständen dieser Tätigkeit zugrunde liegt. Somit wird durch diesen Artikel in Durchführung von Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Warschauer Konvention sichergestellt, dass Geldwäsche auch dann unter Strafe gestellt wird, wenn keine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat vorliegt und ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher Straftat die Vermögenswerte stammen.

Eurojust und andere Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der genauen Bestimmung der Vortaten ein erhebliches Hindernis ist, das die grenzübergreifende Bekämpfung von Geldwäsche in besonderem Maße erschweren kann. Laut Europol müssen die meisten Strafverfolgungsbehörden die Vortat nachweisen. Für Strafverfolgungsbehörden ist es bei Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche das größte Problem, verdächtige Gelder mit einer bestimmten Vortat in Verbindung zu bringen: So kam in einem von Europol unterstützten Fall, der in die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fiel, das Land, in dem die Vortat begangen wurde, Rechtshilfeersuchen nicht nach. Alle an diesem Fall beteiligten Länder hoben hervor, dass das größte Hindernis darin bestand, Gelder mit einer bestimmten Vortat in Verbindung zu bringen.

Selbst in Mitgliedstaaten, in denen eine Verurteilung wegen Geldwäsche möglich ist, indem einfach nachgewiesen wird, dass die Gelder nicht aus einer legalen Quelle stammen konnten, müssen in der Regel Indizien für eine Straftat vorliegen, um eine Verurteilung oder eine Einziehung zu rechtfertigen. Daher steht der in diesem Artikel verfolgte Ansatz im Einklang mit der Anforderung der Warschauer Konvention und mit den nationalen Gepflogenheiten.

Zudem sollte es nach der Warschauer Konvention selbst dann kein Problem sein, Geldwäsche strafrechtlich zu verfolgen, wenn die den Geldern zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt wurde. Nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels ist es unerheblich, ob die den Vermögensgegenständen zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ausgeübt wurde, wobei es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit anzuwenden, sodass die Vortat in dem Land, in dem sie begangen wurde, strafbar sein sollte und auch in dem wegen Geldwäsche ermittelnden Mitgliedstaat strafbar wäre, wenn sie dort begangen worden wäre.

Überdies sind die Mitgliedstaaten nach diesem Artikel gehalten, Eigengeldwäsche unter Strafe zu stellen. Laut Eurojust kann der Umstand, dass Eigengeldwäsche nicht in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt ist, für einige Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen, diese Handlung als Straftat zu bestimmen und Ströme von „Schwarzgeld“ zu untersuchen und zurückzuverfolgen. In Absatz 3 dieses Artikels wird klargestellt, dass die Verpflichtung, Eigengeldwäsche unter Strafe zu stellen, auf den Umtausch oder Transfer und die Verheimlichung oder Verschleierung beschränkt ist und keine Anwendung auf den bloßen Besitz oder die Verwendung findet. Dieser Ansatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die strafrechtliche Verfolgung einer Person wegen der bloßen „persönlichen Nutzung“ der Erträge aus der eigenen Straftat, wegen der sie bereits verurteilt wurde, in einigen Mitgliedstaaten als Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ angesehen wird, wonach eine Person nicht zweimal wegen derselben Straftat verurteilt werden darf. 30 Demgegenüber liegt, wenn die Geldwäsche einen Umtausch oder Transfer und eine Verheimlichung oder Verschleierung über das Finanzsystem mit einschließt, eindeutig eine zusätzliche kriminelle Handlung vor, die von der Vortat unterscheidbar ist und außerdem eine zusätzliche oder andere Art von Schaden verursacht als den, der bereits durch die Vortat verursacht wurde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten. 31

Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch. – Dieser für alle oben genannten Straftaten geltende Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Formen der Beihilfe und der Anstiftung zu vielen der genannten Straftaten sowie den Versuch, derartige Straftaten zu begehen, unter Strafe stellen.

Beihilfe zur Geldwäsche kann ein breites Spektrum von Handlungen umfassen, von der Erleichterung oder Beratung bis hin zur Bereitstellung von unterstützenden Diensten für das Begehen dieser Handlungen.

Mit diesem Artikel wird eine Angleichung an die Definitionen in den oben genannten internationalen Standards sichergestellt.

Im Interesse einer wirksamen Abschreckung ist es zudem notwendig, die Anstiftung unter Strafe zu stellen und somit die Anwerbung einer anderen Person dazu, die oben genannten Straftaten zu begehen, als Straftat zu ahnden.

Artikel 5: Strafen für natürliche Personen. – Dieser Artikel gilt für alle Straftaten und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen anwenden.

Darüber hinaus wird darin das Mindestmaß der Höchststrafe festgelegt. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI sieht bereits eine Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft für einige Arten von Geldwäsche vor. In diesem Artikel ist zumindest für schwere Fälle eine Höchststrafe von ebenfalls mindestens vier Jahren Haft vorgesehen. Bei der Festlegung der Mindestschwelle wurde auch den bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Durch Festlegung eines Mindestmaßes der Höchststrafe auf EU-Ebene wird die internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erleichtert und die Abschreckung erhöht. In verschiedenen Analysen werden das niedrige Niveau der Sanktionen/Geldbußen sowie die niedrigen Strafverfolgungsquoten hervorgehoben. 32 Dies kann zwar auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen sein, darunter auf einen eingeschränkten Informationszugang sowie auf begrenzte Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden für den Zugang zu den einschlägigen Informationen in besonders komplexen Fällen und deren Analyse, doch tragen auch eine enge Definition der Straftatbestände der Geldwäsche, das niedrige Niveau der Sanktionen und eine erschwerte Beweislage zu diesem Problem bei. Abgesehen von den Durchsetzungslücken birgt diese Situation das Risiko, dass Straftäter im Wege eines „Forum Shopping“ Finanztransaktionen in den Ländern mit den vermeintlich schwächsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche tätigen.

Artikel 6: Erschwerende Umstände. – Dieser Artikel, der auf die Straftatbestände der Geldwäsche nach Artikel 3 anwendbar ist, soll sicherstellen, dass es als erschwerender Umstand angesehen wird, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI 33 des Rates begangen wurde oder wenn der Täter seine berufliche Stellung zur Ermöglichung der Geldwäsche missbraucht hat.

Artikel 7: Verantwortlichkeit juristischer Personen. – Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen auf alle oben genannten Straftaten ausdehnen, dabei aber ausschließen, dass juristische Personen alternativ zu natürlichen Personen verantwortlich gemacht werden können. Er steht im Einklang mit Artikel 10 der Warschauer Konvention.

In diesem Artikel wird eine Standardformulierung aus anderen Rechtsvorschriften der EU verwendet, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 1 bis 4, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Verantwortlichkeit muss nicht ausschließlich strafrechtlicher Art sein.

Artikel 8: Sanktionen gegen juristische Personen. – Dieser Artikel regelt Sanktionen gegen juristische Personen. Es wird eine Standardformulierung aus anderen Rechtsvorschriften der EU verwendet.

Artikel 9: Gerichtliche Zuständigkeit. – Dieser Artikel gilt für alle oben genannten Straftaten. Er enthält Anknüpfungspunkte für die Begründung der Zuständigkeit, auf deren Grundlage die Justizbehörden im Hinblick auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten Ermittlungen aufnehmen, Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen und Gerichtsverfahren einleiten können.

Artikel 10: Ermittlungsinstrumente. – Dieser Artikel stellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die nach nationalem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur Bekämpfung von Geldwäsche eingesetzt werden dürfen.

Artikel 11: Ersetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI. – Dieser Artikel sieht vor, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die geltenden Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand durch diese Richtlinie ersetzt werden.

Die Bestimmungen über die Einziehung in Artikel 1 Buchstabe a und in den Artikeln 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI wurden durch die Richtlinie 2014/42/EU ersetzt.

2016/0414 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und die innere Sicherheit und den Binnenmarkt der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und zugleich die Anwendung der Richtlinie 2015/849/EU 34 zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

(2)Maßnahmen, die nur auf nationaler oder selbst auf Unionsebene erlassen würden, ohne die grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einzubeziehen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein.

(3)Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 198) sollte die Union die Anforderungen dieser Konvention in ihre Rechtsordnung umsetzen.

(4)Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI 35 des Rates enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht schlüssig genug, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen, woraus Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten resultieren.

(5)Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb jeder der von der FATF festgelegten Kategorien eine Reihe von Straftaten erfassen. Wenn Kategorien von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltkriminalität im Unionsrecht festgelegt sind, wird in dieser Richtlinie auf die entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Wäsche von Erträgen aus der Terrorismusfinanzierung und illegalem Artenhandel in den Mitgliedstaaten strafbar ist. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, diese Fälle als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen.

(6)Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollten im Einklang mit den überarbeiteten FATF-Empfehlungen von der Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden. Da verschiedene Steuerstraftaten in jedem Mitgliedstaat eine kriminelle Tätigkeit darstellen können, die durch die in dieser Richtlinie genannten Sanktionen geahndet werden, können die Definitionen von Steuerstraftaten im nationalen Recht unterschiedlich ausfallen. Es wird jedoch keine Harmonisierung der Definitionen von Steuerstraftaten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten angestrebt.

(7)Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union finden, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie 2017/XX/EU 36 fällt. Im Einklang mit Artikel 325 Absatz 2 AEUV ergreifen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

(8)Betrifft die Geldwäsche nicht den bloßen Besitz oder die Verwendung, sondern auch den Transfer oder die Verheimlichung oder Verschleierung von Vermögensgegenständen über das Finanzsystem und hat sie weitere Schäden als die durch die Vortat bereits verursachten Schäden zur Folge, indem sie beispielsweise die Integrität des Finanzsystems beschädigt, sollte diese Tätigkeit gesondert geahndet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Handlung auch dann strafbar ist, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, die jenen Vermögensgegenständen zugrunde liegt, begangen wurde (so genannte Eigengeldwäsche).

(9)Damit die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist, sollte es nicht erforderlich sein, die Besonderheiten der den Vermögenswerten zugrunde liegenden Straftat festzustellen, und schon gar nicht sollte eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser Straftat vorliegen müssen. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte auch nicht durch den bloßen Umstand beeinträchtigt werden, dass die Vortat in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland begangen wurde, sofern es sich dabei um einen Straftatbestand in diesem Mitgliedstaat oder Drittland handelt. Die Mitgliedstaaten können als Voraussetzung festlegen, dass die Vortat auch nach ihrem nationalen Recht strafbar wäre, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wäre.

(10)Ziel dieser Richtlinie ist, die Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen zur Geldwäsche zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel vorsehen, dass rücksichtslos oder grob fahrlässig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt.

(11)Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung im Hinblick auf Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten von Sanktionen in welcher Höhe mindestens zu verhängen sind, wenn die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begangen werden. Wird die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 37 begangen oder hat der Täter seine berufliche Stellung zur Ermöglichung der Geldwäsche missbraucht, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem geltenden einschlägigen Vorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen.

(12)In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(13)Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten soll diese bestimmte Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI 38 ersetzen.

(14)Da das Ziel dieser Richtlinie, die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

(15)UND/ODER

(16)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(17)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI 39 ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und An
wendungsbereich

1.    Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche.

2.    Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union finden, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie 2017/XX/EU fällt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„kriminelle Aktivität“ jede Form der kriminellen Beteiligung an einer der folgenden Straftaten:

a)Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates genannten Straftaten;

b)Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie 2017/XX/EU 40 genannten Straftaten;

c)Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU 41 und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates genannten Straftaten 42 ;

d)sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU 43 genannten Straftaten;

e)illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 44 genannten Straftaten;

f)illegaler Waffenhandel;

g)illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren;

h)Korruption, einschließlich der im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 45 , und im Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates 46 genannten Straftaten;

i)Betrug, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates 47 genannten Straftaten;

j)Geldfälschung, einschließlich der in der Richtlinie 2014/62/EU 48 genannten Straftaten;

k)betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie;

l)Umweltkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2008/99/EG 49 oder in der Richtlinie 2009/123/EU 50 genannten Straftaten;

m)vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;

n)Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

o)Raub oder Diebstahl;

p)Schmuggel (auch in Bezug auf Zölle, Verbrauchsteuern und sonstige Steuern);

q)Erpressung;

r)Fälschung;

s)Piraterie;

t)Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, einschließlich der in der Richtlinie 2014/57/EU 51 genannten Straftaten;

u)Cyberkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2013/40/EU 52 genannten Straftaten; 

v)alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

2.„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

3.„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3
Straftatbestände der Geldwäsche

1.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b)die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

c)der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen.

2.Damit ein in Absatz 1 genannter Straftatbestand unter Strafe gestellt werden kann, ist es nicht erforderlich, dass Folgendes festgestellt wird:

a)eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt;

b)die Identität des Urhebers der kriminellen Tätigkeit, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt, oder andere Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Tätigkeit;

c)der Umstand, ob die kriminelle Tätigkeit, die den Vermögensgegenständen zugrunde liegt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ausgeübt wurde, wenn die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlandes, in dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellt und nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der diesen Artikel durchführt oder anwendet, eine Straftat darstellen würde, wäre sie dort begangen worden.

3.Die Straftatbestände nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten auch für Personen, die die kriminelle Tätigkeit, aus der die Vermögenswerte stammen, begangen haben oder daran beteiligt waren.

Artikel 4

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu einer Straftat nach Artikel 3 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.

Artikel 5
Strafen für natürliche Personen

1.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

2.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten zumindest in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden.

Artikel 6

Erschwerende Umstände 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Umstände in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 als erschwerende Umstände gelten, wenn

a)die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI 53 begangen wurde oder

b)der Täter eine vertragliche Beziehung zu und eine Verantwortung gegenüber einem Verpflichteten hat oder ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2015/849/EU ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat.

Artikel 7
Verantwortlichkeit juristischer Personen

1.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

3.Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 begehen oder als Anstifter dazu oder Gehilfen davon handeln.

Artikel 8
Sanktionen gegen juristische Personen

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass gegen eine juristische Person, die für eine Straftat nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:

1)Ausschluss dieser juristischen Person von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

2)vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit durch diese juristische Person,

3)Unterstellung dieser juristischen Person unter richterliche Aufsicht,

4)richterlich angeordnete Liquidation,

5)vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 9
Gerichtliche Zuständigke
it

1.Jeder Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn

a)die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b)es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

2.Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt,

b)die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.

Artikel 10

Ermittlungsinstrumente

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

Artikel 11
Ersetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI

1.Diese Richtlinie ersetzt Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten; die Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht bleiben hiervon unberührt.

2.Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Rahmenschluss 2001/500/JI als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 12
Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [24 Monate nach der Annahme] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13
Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [24 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM(2016) 50 final vom 2. Februar 2016.
(2) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).
(3) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, „Estimating illicit financial flows resulting from drug trafficking and other transnational organised crime“, Oktober 2011.
(4) From illegal markets to legitimate businesses: the portfolio of organised crime in Europe“, Abschlussbericht zum OCP-Projekt – Organised Crime Portfolio, März 2015.
(5) Bericht „Does crime still pay? Criminal asset recovery in the EU. Survey of statistical information 2010-2014“, Europol, Juli 2016.
(6) Die FATF ist das wichtigste internationale Gremium, das Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festlegt. Die Europäische Kommission und 15 Mitgliedstaaten sind Mitglieder der FATF. Die übrigen 13 Mitgliedstaaten sind Mitglieder von „Moneyval“, einem mit der FATF vergleichbaren regionalen Gremium, das Selbstbewertungen und gegenseitige Bewertungen in Bezug auf die Maßnahmen durchführt, die die Mitgliedstaaten des Europarates zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen haben.
(7) COM(2015) 185 final vom 28. April 2015.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (2013/2107(INI)).
(9) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(10) Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(11) COM(2016) 450 final vom 5. Juli 2016.
(12) COM(2015) 625 final vom 2. Dezember 2015.
(13) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(14) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(15) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).
(16) COM(2012) 363 final vom 11. Juni 2012.
(17) EU-Drogenstrategie (2013-2020) (ABl. C 402 vom 29.12.2012, S. 1).
(18) COM(2016) 87 final vom 26. Februar 2016.
(19) „From illegal markets to legitimate businesses: the portfolio of organised crime in Europe“, Abschlussbericht zum OCP-Projekt – Organised Crime Portfolio, März 2015.
(20) Ebenda.
(21) Quelle: Europol.
(22) Antworten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsprozesses.
(23) Ebenda.
(24) Unger, B. (u. a.), Abschlussbericht zum ECOLEF-Projekt, „The economic and legal effectiveness of Anti-Money Laundering and Combatting Terrorist Financing policy“, Februar 2013.  
(25) „Typologies report on laundering the proceeds of organised crime“, Moneyval, April 2015.
(26) Identisch mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 85).
(27) Moneyval Research report, Criminal money flows on the Internet: methods, trends and multi-stakeholder counteraction, März 2012.
(28) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
(29) Unger, B. (u. a.), Abschlussbericht zum ECOLEF-Projekt, „The economic and legal effectiveness of Anti-Money Laundering and Combatting Terrorist Financing policy“, Februar 2013, S. 16.
(30) Berichte von FATF und Moneyval über gegenseitige Evaluierungen sowie Ergebnisse des Konsultationsprozesses mit den Mitgliedstaaten.
(31) Ebenda.
(32) Berichte von FATF und Moneyval über gegenseitige Evaluierungen.
(33) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(34) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(35) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).
(36) Richtlinie 2017/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom X.X.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug (ABl. L X vom XX.XX.2017, S. X).
(37) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(38) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).
(39) Ebenda.
(40) Richtlinie 2017/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom X.X.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L X vom XX.XX.2017, S. X).
(41) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(42) Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).
(43) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(44) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(45) Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2).
(46) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
(47) Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).
(48) Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).
(49) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(50) Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).
(51) Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).
(52) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
(53) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).