Brüssel, den 12.10.2016

COM(2016) 620 final

2016/0300(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme eingesetzten GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des Standpunkts der Union in dem GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz“ („Gemeinsamer Ausschuss“), der durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde.

Am 23. September 2013 verabschiedete der Rat seinen Beschluss zur Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und zur vorläufigen Anwendung gewisser Bestimmungen des Abkommens.

Daraufhin wurde das Abkommen am 18. Dezember 2013 in Brüssel am Rande der Tagung des Rates der Europäischen Union unterzeichnet. Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird es seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt.

Die Schweiz hat das Abkommen am 7. Juli 2015 ratifiziert, während die Ratifizierung auf EU-Ebene noch andauert.

Mit dem Abkommen wurde ein GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zuständig ist. Der Gemeinsame Ausschuss muss sich eine Geschäftsordnung geben.

2.VERHANDLUNGSERGEBNISSE

Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass der Gemeinsame Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt, die unter anderem Bestimmungen zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zu dessen Amtszeit vorsieht.

Der beigefügte Geschäftsordnungsentwurf ist das Ergebnis von Verhandlungen mit der Schweiz.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Standpunkts der Union in dem durch das Kooperationsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss ist Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

In Anbetracht der genannten Verhandlungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat den Beschluss zur Genehmigung des Standpunktes der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf seine Geschäftsordnung annimmt.

2016/0300 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme eingesetzten GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme (im Folgenden „Abkommen“) wird seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewandt.

(2)Mit Artikel 20 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung „GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz“ (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt und festgelegt, dass sich dieser Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt.

(3)Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnung, die sich der Gemeinsame Ausschuss geben soll, festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Der Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf für einen Beschluss.

2.Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident


Brüssel, den 12.10.2016

COM(2016) 620 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme eingesetzten GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz

Entwurf
BESCHLUSS 1/2016 DES GNSS-AUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ (GEMEINSAMER AUSSCHUSS)
vom XX.XX.2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung


ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme eingesetzten GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz

Entwurf

BESCHLUSS 1/2016 DES GNSS-AUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ (GEMEINSAMER AUSSCHUSS)

vom XX.XX.2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „die Schweiz“) andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Teile wird das Abkommen seit dem 1. Januar 2014 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vorläufig angewandt.

(2)Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(3)Der Gemeinsame Ausschuss kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen.

(4)Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss während der vorläufigen Anwendung des Abkommens aus Vertretern der Schweiz und der Europäischen Union zusammen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.

Ausgefertigt in englischer Sprache in Brüssel und Bern, am XX.XX.2016 bzw. am XX.XX.2016

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Vorsitzende    Sekretär für die EU        Sekretär für die Schweiz

Geschäftsordnung

des

GNSS-AUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ (GEMEINSAMER AUSSCHUSS)

Artikel 1

Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf der einen Seite aus Vertretern der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“) sowie der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für die Schweiz auf der anderen Seite aus Vertretern der schweizerischen Bundesregierung zusammen. Die beiden Seiten werden nachstehend einzeln als „die Vertragspartei“ oder gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeichnet.

2. Die Vertreter der Vertragsparteien können sich von anderen Beamten begleiten lassen.

3. Während der vorläufigen Anwendung des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, zusammen.

Artikel 2

Vorsitz

1. Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres geführt.

Im ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Abkommens führt die Schweiz den Vorsitz.

2.Die Vertragspartei, die den Vorsitz führt, ernennt eine Person zum Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses und eine Person zu seinem Stellvertreter.

3. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses.

4. Während der vorläufigen Anwendung des Abkommens gelten die Bestimmungen über den Vorsitz sinngemäß.

Artikel 3

Beobachter und Sachverständige

Der Gemeinsame Ausschuss kann im Einvernehmen der Vertragsparteien beschließen, Personen in ihrer Eigenschaft als Sachverständige oder Vertreter anderer Gremien zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu konkreten Themen liefern. Der Gemeinsame Ausschuss einigt sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

1.Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung der Schweiz nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.

2.Das Sekretariat ist zuständig für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien einschließlich der Übermittlung von Dokumenten.

3. Die Sekretariatsaufgaben obliegen der Partei, die den Vorsitz innehat.

Artikel 5

Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses

1.Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf und grundsätzlich einmal jährlich zusammen.

Der Vorsitzende beruft nach Rücksprache mit den Vertragsparteien die Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin und Ort ein. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, können auch Telefon- und Videokonferenzen abgehalten werden.

Auf Antrag der Europäischen Union oder der Schweiz beruft der Vorsitzende eine Sondersitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Kalendertagen nach einem Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens zusammen.

2.Der Gemeinsame Ausschuss tritt, je nachdem, welche Vertragspartei den Vorsitz führt, in Brüssel oder in der Schweiz zusammen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

3.Der Vorsitzende übermittelt die Einberufung zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen spätestens 21 Kalendertage vor Sitzungsbeginn an die Vertreter der Vertragsparteien. Unterlagen für nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens einberufene Sitzungen sind spätestens 7 Kalendertage vor der Sitzung zu übermitteln.

4.Der Vorsitzende kann die in Absatz 3 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

5. Der Vorsitzende wird spätestens 7 Kalendertage vor jeder Sitzung über die Zusammensetzung der Delegation jeder Vertragspartei unterrichtet.

6.Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, es sei denn die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Artikel 6

Tagesordnung

1.Der Vorsitzende stellt mit Unterstützung des Sekretariats die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung auf.

2.Jede Vertragspartei kann spätestens 7 Kalendertage vor der Sitzung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte vorschlagen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte muss hinreichend begründet und schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.

3.Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an.

Artikel 7

Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Ausschusses

1.Die Zusammensetzung und die Funktion von nach Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens einzusetzenden Arbeits- oder Sachverständigengruppen wird auf der Grundlage eines vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Mandats vereinbart.

2. Die Arbeitsgruppen und Sachverständigengruppen wenden die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß an.

3.Die Arbeits- oder Sachverständigengruppen werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten.

4.Der Ausschuss kann beschließen, das Mandat der Arbeits- oder Sachverständigengruppen abzuändern oder zu beenden.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

1.Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und erstellt seine Empfehlungen im Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Sie tragen den Titel „Empfehlung“ oder „Beschluss“ und im Anschluss daran eine laufende Nummer, das Verabschiedungsdatum und eine Angabe des Gegenstandes.

2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet und an die Vertragsparteien weitergeleitet.

3.Jede Vertragspartei kann beschließen, die vom Gemeinsamen Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse oder Empfehlungen in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre Absicht, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu veröffentlichen.

4.Der Gemeinsame Ausschuss kann seine Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 5 der vorliegenden Geschäftsordnung innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen weitergeleitet, in der etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche mitzuteilen sind. Der Vorsitzende kann diese Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet.

5. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang I des Abkommens sind in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens zu verabschieden.

Artikel 9

Protokoll

1.Das Sekretariat erstellt den Entwurf des Protokolls jeder Sitzung. Im Protokollentwurf wird festgehalten, welche Beschlüsse gefasst und welche Empfehlungen abgegeben wurden. Der Entwurf des Protokolls wird dem Gemeinsamen Ausschuss zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung durch den Gemeinsamen Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet.

2.Der Protokollentwurf ist binnen 21 Kalendertagen nach der Sitzung zu erstellen und dem Gemeinsamen Ausschuss entweder im schriftlichen Verfahren oder in der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Legt eine Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 11

Kosten

1.Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die sie wegen ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeits- oder Sachverständigengruppen tätigt.

2.Der Gemeinsame Ausschuss einigt sich auf die Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit Aufgaben, die Sachverständigen übertragen werden.

3. Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

4. Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, trägt dabei die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen in die oder aus den Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch.

Artikel 12

Schriftverkehr

Der gesamte Schriftverkehr an den und vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird an das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses gesandt.

Artikel 13

Sprachen

Die Arbeitssprachen des Gemeinsamen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Deutsch. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 dieser Geschäftsordnung legt der Gemeinsame Ausschuss seinen Entschlüssen und Beratungen Unterlagen in einer dieser Sprachen zugrunde, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Artikel 14

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.