Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 604 final

2016/0283(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

In den ersten Jahren des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2014-2020 stand die Europäische Union unvorhergesehenen Herausforderungen von beispiellosem Ausmaß gegenüber, deren Ursache die instabile Lage in Ländern in der Nachbarschaft der EU war, durch die Sicherheitsbedrohungen sowie Massenmigrationsbewegungen ausgelöst wurden.

In ihrer Mitteilung „Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 – Ein ergebnisorientierter EU-Haushalt“ 1 beurteilte die Kommission das Funktionieren und die Inanspruchnahme besonderer Instrumente in den ersten zwei bis drei Jahren der Durchführung des MFR.

Um zusätzliche Finanzmittel für Maßnahmen zur Bewältigung der genannten Herausforderungen zu mobilisieren, wurde von allen verfügbaren Haushaltsmitteln umfassend Gebrauch gemacht, einschließlich umgeschichteter Mittel, Spielräumen und besonderer Instrumente, außerdem wurden neue Instrumente wie die Treuhandfonds der Europäischen Union und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei eingerichtet, um unter Berücksichtigung der sich aus dem MFR ergebenden Sachzwänge zusätzliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Im Vergleich zum vergangenen MFR-Zeitraum haben die in der Verordnung Nr. 1311/2013 2 („MFR-Verordnung“) festgelegten besonderen Instrumente die Flexibilität des MFR deutlich erhöht und der Union ermöglicht, entschieden zu handeln. Da die einschlägigen Herausforderungen jedoch nach wie vor bestehen, ist die Kapazität der Union, auch in künftigen Krisensituationen rasch zu reagieren, gefährdet.

Vor diesem Hintergrund hat das Europäische Parlament entschlossene Schritte zur Erhöhung der Flexibilität des Unionshaushalts gefordert 3 , und auch in informellen Erörterungen im Rat wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Kapazitäten des derzeitigen MFR zur Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse zu verbessern. 4  

2.RECHTSGRUNDLAGE UND INHALT DES VORSCHLAGS

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 2 der MFR-Verordnung, in dem vorgesehen ist, dass die Halbzeitüberprüfung des MFR gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung dieser Verordnung ergänzt wird. Unbeschadet der Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik im Einklang mit Artikel 7 der MFR-Verordnung 5 hat eine solche Überprüfung keine Verringerung der vorab zugewiesenen nationalen Finanzrahmen zur Folge.

In Anbetracht der Inanspruchnahme besonderer Instrumente seit Beginn des MFR-Zeitraums und der neuen Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert war und bleibt, schlägt die Kommission vor, die MFR-Verordnung zu ändern, um die jährlichen Höchstbeträge für die Reserve für Soforthilfe (Artikel 9) und das Flexibilitätsinstrument (Artikel 11) zu erhöhen und ein neues besonderes Instrument zur Einrichtung einer Krisenreserve der Europäischen Union einzuführen, das aus freigegebenen Mitteln finanziert wird und der Union ermöglicht, rasch auf Krisen wie die derzeitige Migrationskrise sowie auf Ereignisse mit gravierenden humanitären oder sicherheitspolitischen Folgen zu reagieren. Parallel zum vorliegenden Vorschlag schlägt die Kommission eine Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 6 vor, um das Verfahren für die Inanspruchnahme der neuen Krisenreserve festzulegen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die zeitlichen Beschränkungen und die Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Artikel 14) aufzuheben.

Was den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen angeht, wird vorgeschlagen, die jährlichen Obergrenzen für 2018-2020 (Artikel 5 Absatz 2) aufzuheben, um bei Bedarf in späteren Jahren des MFR-Zeitraums eine uneingeschränkte Inanspruchnahme der in den Jahren 2016 und 2017 nicht genutzten großen Spielräume für Mittel für Zahlungen zu ermöglichen und auf diese Weise spezifische und größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorliegende Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Die Inanspruchnahme besonderer Instrumente und die Einsetzung der Mittel in den Haushaltsplan erfolgen unter Berücksichtigung der in der MFR-Verordnung festgelegten Verfahren, der einschlägigen Basisrechtsakte (siehe Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

2016/0283 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den ersten Jahren der Durchführung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 7 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 wurden besondere Instrumente im großem Umfang zur Bewältigung neuer Herausforderungen genutzt, die in den Ländern in der Nachbarschaft der EU entstanden waren und rasche und umfassende Maßnahmen der Union erforderten, um die weitreichenden humanitären und sicherheitspolitischen Folgen anzugehen.

(2)Der erneute Rückgriff auf Spielräume und besondere Instrumente im Haushaltsentwurf für 2017, durch den sich die verfügbaren Haushaltsmittel zur Bewältigung solcher Situationen im verbleibenden Zeitraum des MFR verringern, zeigt, dass die Situation, die diese außerordentlichen Maßnahmen ausgelöst hat, andauert und weitere Maßnahmen erforderlich sein werden.

(3)Um spezifische und größtmögliche Flexibilität vorzusehen und dafür zu sorgen, dass die Union innerhalb der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen ihren Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags nachkommen kann, müssen die Beschränkungen für die Anpassung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2018-2020 aufgehoben werden.

(4)Es ist notwendig, die Reserve für Soforthilfe und das Flexibilitätsinstrument aufzustocken und die Beschränkungen hinsichtlich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen aufzuheben, damit die Kapazitäten der Union zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände aufrechterhalten werden.

(5)Es muss ein neues besonderes Instrument zur Einrichtung der Krisenreserve der Europäischen Union, das aus freigegebenen Mitteln finanziert wird, eingeführt werden, um die Union in die Lage zu versetzen, rasch auf Krisen wie die derzeitige Migrationskrise sowie auf Ereignisse mit gravierenden humanitären oder sicherheitspolitischen Folgen zu reagieren.

(6)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)„(2)    Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die Krisenreserve der Europäischen Union, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 8 , der Verordnung (EG) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 10 in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.“

(3)Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

(4)In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)Berechnung der freigegebenen Mittel des Jahres n-2, die für die Krisenreserve der Europäischen Union gemäß Artikel 13a zur Verfügung gestellt werden sollen.“

(5)Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)    Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“

(6)Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. Für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag wird eine Obergrenze von 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt.“

(7)Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

Krisenreserve der Europäischen Union

(1)    Die Krisenreserve der Europäischen Union soll die Union in die Lage versetzen, rasch auf Krisen und Ereignisse mit gravierenden humanitären oder sicherheitspolitischen Folgen zu reagieren.

(2)    Unbeschadet des Artikels [178] der Haushaltsordnung werden im Laufe des Jahres n-2 freigegebene Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens für das Jahr n für die Krisenreserve der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Die in einem Jahr zur Verfügung stehende Mittelausstattung wird gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der im Jahr n ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“

(8)Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen

(1)Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 festgelegt sind.

(2)Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR-Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) COM(2016) 603 vom 14.9.2016
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(3)

   Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014-2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld der Vorschläge der Kommission (2015/2353(INI)), P8_TA-PROV(2016)0309.

(4) Bericht des niederländischen Ratsvorsitzes: Towards a forward-looking and flexible Multiannual Financial Framework, 30.5.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/kamerstukken/2016/05/30/voorzitterschapsverslag-over-mfk/voorzitterschapsverslag-over-mfk.pdf .
(5) Für diese Anpassung siehe: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017, COM(2016) 311 final vom 30.6.2016.
(6) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(8) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
(10) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).