Brüssel, den 20.7.2016

COM(2016) 482 final

2016/0231(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 247 final}
{SWD(2016) 248 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Oktober 2014 vereinbarte der Europäische Rat den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030. In diesem Rahmen verpflichtete sich die Europäische Union (EU), als verbindliches Ziel die EU-internen Emissionen von Treibhausgasen (THG) in der gesamten Wirtschaft bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 40 % zu verringern. Alle Sektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen. Der Europäische Rat bekräftigte, dass die Europäische Union dieses Ziel gemeinsam auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen wird, wobei die vom Emissionshandelssystem (EHS) erfassten Sektoren und die nicht unter das EHS fallenden Sektoren bis 2030 eine Reduzierung um 43 % bzw. 30 % (jeweils gegenüber 2005) erzielen müssen.

Mit den derzeit angewendeten Maßnahmen werden die THG-Emissionen voraussichtlich nicht in ausreichendem Maße gesenkt werden, damit die Europäische Union das Ziel einer bis 2030 zu verwirklichenden Reduzierung von mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 und insbesondere einer Reduzierung in den Nicht-EHS-Sektoren um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen kann. Auf der Grundlage der gegenwärtigen Trends und bei uneingeschränkter Anwendung der bestehenden rechtsverbindlichen Ziele und verabschiedeten Maßnahmen, die u. a. die Energieeffizienz, die Energieeffizienz von Gebäuden, die Verringerung der CO2-Emissionen aus Personenkraftwagen, erneuerbare Energien, Abfalldeponien, die Kreislaufwirtschaft und fluorierte Treibhausgase betreffen, wird prognostiziert, dass die unter die „Lastenteilungsentscheidung“ 1 („LTE“) fallenden Emissionen bis 2030 um nur etwa 24 % gegenüber dem Stand von 2005 zurückgehen werden. Daher sind nationale Reduktionsziele erforderlich, die den Anreiz für weitere Maßnahmen bieten, die zu noch weitreichenderen Verringerungen führen. Dieser Vorschlag enthält nationale Ziele, die mit einer bis 2030 auf faire Weise zu erreichenden EU-weiten Verringerung der Emissionen aus Nicht-EHS-Sektoren um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 im Einklang stehen, und bietet zugleich die vom Europäischen Rat geforderte Kostenwirksamkeit. Die Mitgliedstaaten tragen zur EU-weiten Reduzierung bis 2030 mit Zielen zwischen 0 % und -40 % gegenüber dem Stand von 2005 bei. Die Reduzierungen im Rahmen dieser Verordnung fördern Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr.

Mit diesem Vorschlag werden auch die Verpflichtungen der EU aus dem Klimaübereinkommen von Paris umgesetzt. Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Übereinkommens von Paris 2 durch die Europäische Union vorgelegt. Dieser Vorschlag folgte auf die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Übereinkommens von Paris 3 .

Das Übereinkommen von Paris wurde im Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) verabschiedet. Es umfasst ein langfristiges Ziel, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich weniger als 2 °C im Vergleich zu vorindustriellen Werten einzudämmen und eine Begrenzung des Anstiegs auf 1,5 °C anzustreben. Im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Weltklimarates (IPCC) besteht das Klimaziel der EU darin, die THG-Emissionen im Rahmen der erforderlichen Reduzierungen durch die Industrieländer als Gruppe bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 80-95 % zu verringern.

Die Europäische Union und alle anderen Vertragsparteien sind verpflichtet, auf der Grundlage der gemäß dem Übereinkommen im Jahr 2023 und danach alle fünf Jahre erfolgenden globalen Bilanz alle fünf Jahre ihre national festgelegten Klimaschutzbeiträge mitzuteilen.

Damit das Ziel, die EU-internen Emissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren, erreicht werden kann, sind weitere Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erforderlich. Dieser Übergang erfordert Veränderungen im Wirtschafts- und Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Wichtig ist, dass der Übergang der Europäischen Union Chancen für Wachstum und Beschäftigung eröffnet. Er stimuliert Investitionen und Innovationen im Bereich der erneuerbaren Energien, trägt dazu bei, der Europäischen Union zu einer weltweiten Führungsrolle zu verhelfen, und fördert das Wachstum auf Märkten für in der EU produzierte Waren und Dienstleistungen, zum Beispiel bei der Energieeffizienz. Im Kontext des Übergangs zu sauberer Energie sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen durchführen. Maßnahmen von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Städten sowie lokalen und regionalen Organisationen sollten nachdrücklich gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass zentrale und lokale Behörden auf verschiedenen Ebenen zusammenarbeiten.

Die Umsetzung eines stabilen Rahmens für die Klimapolitik ist eines der Schlüsselelemente für die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. Damit dies gelingt, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen, auch in den Nicht-EHS-Sektoren, durchgeführt und Fortschritte bei allen Aspekten der Energieunion erzielt werden, auch im Interesse einer sicheren, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und erschwinglichen Energieversorgung für ihre Bürgerinnen und Bürger.

Norwegen und Island haben ihre Absicht erklärt, an der gemeinsamen Aktion der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilzunehmen. Die Bedingungen für die etwaige Teilnahme von Norwegen und Island werden in begleitenden Rechtsakten festgelegt. Norwegen hat seine Absicht erklärt, sich im Zeitraum 2021–2030 in vollem Umfang an den Reduktionsanstrengungen für die Nicht-EHS-Sektoren zu beteiligen. Da die Ziele der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf von 0 % bis -40 % reichen, würde Norwegen ein quantifiziertes Reduktionsziel von schätzungsweise 40 % gegenüber dem Stand von 2005 zugewiesen, wobei Norwegen und Island dieselben Flexibilitätsmechanismen zur Verfügung stehen werden wie den Mitgliedstaaten. Die endgültigen Ziele werden erst nach Annahme des Vorschlags festgelegt. Dieser Vorschlag nimmt nicht vorweg, in welcher Form Norwegen und Island an der gemeinsamen Aktion teilnehmen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Vorschlag wird der Ansatz der bestehenden Vorschriften für Nicht-EHS-Sektoren, wie sie in der Lastenteilungsentscheidung festgelegt sind, generell fortgesetzt. Der Europäische Rat forderte ausdrücklich die Beibehaltung der derzeitigen Politikstruktur und legte Leitlinien für spezifische, für den Zeitraum 2021-2030 zu behandelnde Themen, einschließlich der Festlegung nationaler Reduktionsziele, fest.

Der übergreifende Ansatz für die Festsetzung der nationalen Reduktionsziele basiert - im Einklang mit dem Ansatz in der derzeitigen Lastenteilungsentscheidung und den Leitlinien des Europäischen Rates von Oktober 2014 - auf dem relativen Pro-Kopf-BIP. Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt werden die Ziele weiter angepasst, um der Kostenwirksamkeit innerhalb dieser Gruppe Rechnung zu tragen. Ein solches Vorgehen ermöglicht, wie vom Europäischen Rat bestätigt, einen Ausgleich zwischen Fairness und Kostenwirksamkeit.

Um Anreize für wirkliche zusätzliche Maßnahmen im landgestützten Sektor, einschließlich Landwirtschaft, zu bieten und zugleich eine solide Anrechnung und die allgemeine Umweltintegrität zu gewährleisten, umfasst dieser Vorschlag eine neue Flexibilitätsregelung, nach der ein Nettoabbau aus bestimmten Anrechnungskategorien (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, LULUCF) bei Bedarf in begrenztem Umfang zur Anrechnung auf die Einhaltung der Ziele in den LTE-Sektoren durch den Mitgliedstaat verwendet werden darf, ohne dass es dadurch zu einer Minusbilanz bei den LULUCF-Tätigkeiten kommen darf.

Dies steht im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates, in denen auf das geringere Klimaschutzpotenzial des Sektors Landwirtschaft und Landnutzung hingewiesen und betont wird, das geprüft werden muss, wie der Beitrag dieses Sektors zur Minderung und Bindung von Treibhausgasemissionen (u. a. durch Aufforstung) optimiert werden kann.

Eine weitere neue, mit den Leitlinien des Europäischen Rates im Einklang stehende Flexibilitätsregelung wurde für Mitgliedstaaten eingeführt, deren nationale Emissionsreduktionsziele erheblich über dem EU-Durchschnitt wie auch über ihrem Potenzial für eine kostenwirksame Reduzierung liegen, sowie für Mitgliedstaaten, die im Jahr 2013 keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Industrieanlagen erhalten haben. Dank dieser Flexibilitätsregelung können die dafür in Betracht kommenden Mitgliedstaaten ihre LTE-Verpflichtungen durch Löschung von EU-EHS-Zertifikaten leichter erfüllen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Für Ende 2016 sind ergänzende Legislativvorschläge geplant, die zur Verwirklichung der vom Europäischen Rat festgelegten Ziele beitragen sollen, bis zum Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 27 % erneuerbare Energien am Energieverbrauch in der EU zu erreichen und die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu verbessern (diese Ziele werden bis 2020 überprüft, wobei auf EU-Ebene 30 % angestrebt werden). Diese Vorschläge sollten das Erreichen der Klimaziele für die Nicht-EHS-Sektoren, insbesondere für den Gebäudesektor, erleichtern. Darüber hinaus werden in der Mitteilung der Kommission über die Entkarbonisierung des Verkehrssektors Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehr aufgezeigt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das durch nationale oder lokale Aktionen allein nicht gelöst werden kann. Klimaschutzmaßnahmen müssen auf europäischer und, soweit möglich, internationaler Ebene koordiniert werden. Die EU-Aktion ist vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips gerechtfertigt. Seit 1992 arbeitet die Europäische Union daran, gemeinsame Lösungen zu entwickeln und globale Maßnahmen voranzubringen, um den Klimawandel zu bekämpfen. Konkret wird eine Aktion auf EU-Ebene es ermöglichen, die Emissionsreduktionsziele bis 2030 und die langfristigen Ziele kostenwirksam zu verwirklichen und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten.

In den Artikeln 191 bis 193 AEUV werden die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels bestätigt und definiert. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 AEUV. Im Einklang mit Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, weil er nicht über das zur Verwirklichung der Ziele - kostenwirksame Reduzierung der THG-Emissionen der EU im Zeitraum 2012–2030 unter Gewährleistung von Fairness und Umweltintegrität - erforderliche Maß hinausgeht.

Der Europäische Rat hat beschlossen, die EU-internen Treibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 40 % zu verringern. Dieser Vorschlag betrifft mehr als die Hälfte dieser Treibhausgasemissionen, und das Ziel des Vorschlags lässt sich am besten mit einer Verordnung erreichen. Er weist beträchtliche Synergien mit der Monitoring-Verordnung 4 auf. Die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Umweltagentur werden verpflichtet, zur Verwirklichung der erforderlichen nationalen Emissionsreduktionen beizutragen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Vorfeld dieses Vorschlags wurde im Jahr 2015 gemäß Artikel 14 der Lastenteilungsentscheidung, nach dem die Europäische Kommission bis zum 31. Oktober 2016 einen Bericht über die Durchführung der Entscheidung erstellt, eine Bewertung der Entscheidung durchgeführt. 5  

Wenngleich sich die Lastenteilungsentscheidung noch in einem frühen Durchführungsstadium befindet, lässt sich sagen, dass die damit einhergehenden Verpflichtungen zumindest teilweise Wirkung gezeigt haben, indem neue nationale Strategien und Maßnahmen zur Förderung wirksamer Reduzierungen der THG-Emissionen innerhalb des Geltungsbereichs der Entscheidung angestoßen wurden. Diese Wirkung wurde dadurch verstärkt, dass die Entscheidung zusammen mit einer Reihe anderer klima- und energiepolitischer Strategien der EU im Rahmen des Pakets für 2020, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, lanciert wurde. In mehreren unter die Lastenteilungsentscheidung fallenden Sektoren (darunter Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfall) sind die bisherigen Emissionssenkungen zu einem guten Teil Faktoren wie beispielsweise technologischen Entwicklungen zuzuschreiben, die durch politische Maßnahmen aufgrund des Pakets für 2020 beeinflusst wurden. Neben den EU-weiten und nationalen klima- und energiepolitischen Maßnahmen haben sich in einigen Ländern auch die Wirtschaftskrise und die Zunahme der Wirtschaftstätigkeit auf die THG-Emissionen ausgewirkt.

Insgesamt hat die Lastenteilungsentscheidung dazu geführt, dass sich die Mitgliedstaaten aktiver mit neuen Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den unter sie fallenden Sektoren auseinandergesetzt haben und damit, wie diese am besten auszugestalten sind. Es wurde festgestellt, dass die Lastenteilungsentscheidung begrenzt zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Ebene der Mitgliedstaaten geschaffen hat, wobei es allerdings Möglichkeiten geben könnte, die Verwaltungskosten zu senken. Die Verwaltungskosten der Kommission für das Überwachungs- und Compliance-System liegen bei 650 000 EUR jährlich, wohingegen die Jahreskosten für alle 28 Mitgliedstaaten zusammengerechnet schätzungsweise 500 000 EUR jährlich ausmachen.

Konsultation der Interessenträger

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation 6 zu den Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verringerung ihrer THG-Emissionen mit Blick auf die Erfüllung der THG-Emissionsreduktionsverpflichtung der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 durchgeführt.

Die Konsultation ergänzte die Konsultation zum Grünbuch über einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, die 2013 durchgeführt wurde und an der die Öffentlichkeit uneingeschränkt teilnehmen konnte. Im Mittelpunkt der Konsultation standen die Verstärkung der vorhandenen Flexibilitätsinstrumente, die Berichterstattung und die Einhaltung der Vorschriften, der Ansatz zur Festlegung nationaler THG-Emissionsreduktionsziele sowie eine begrenzte einmalige Möglichkeit für Flexibilität zwischen EHS und LTE. Außerdem wurden ergänzende EU-weite Maßnahmen zur Erreichung der Reduktionsziele, der Aufbau von Kapazitäten und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene behandelt. Der Kommission gingen 114 formale Antworten von einem breiten Spektrum von Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten zu. 7  

Die Kommission konsultierte die Mitgliedstaaten außerdem im Rahmen von vier Sitzungen der Arbeitsgruppen des Ausschusses für Klimaänderung im Jahr 2015. Diese Konsultationen befassten sich mit verschiedenen Optionen zur Verbesserung der im Rahmen der Lastenteilungsregelung bestehenden EU-internen Flexibilitätsmechanismen im Zeitraum nach 2020 sowie mit der Handhabung der Berichterstattung und der Einhaltung von Vorschriften.

Eine Zusammenfassung der Konsultation der Interessenträger findet sich in Anlage 8.2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die quantitative Bewertung der künftigen Auswirkungen in der EU stützt sich auf die Analyse, die für den Vorschlag für einen Rahmen bis 2030 durchgeführt wurde, ergänzt sie und aktualisiert sie in Bezug auf spezifische die Lastenteilungsregelung betreffende Elemente. Die Kommission beauftragte die nationale technische Universität von Athen, IIASA und EuroCare mit der Modellierung eines aktualisierten Referenzszenarios 8 , auf dessen Grundlage Politikszenarien quantifiziert wurden. Die Modellierung des Energiesystems und der CO2-Emissionen basiert auf dem PRIMES-Modell, die Modellierung der Nicht-CO2-Emissionen auf dem GAINS-Modell. Die Nicht-CO2-Emissionen aus landwirtschaftlichen Quellen werden nach dem CAPRI-Modell bewertet.

Die Sachkenntnis, die sich in den Beiträgen der Interessenträger anlässlich der öffentlichen Konsultation äußerte, sowie von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 im Rahmen der Monitoring-Verordnung übermittelte nationale THG-Prognosen wurden als zusätzliche Informationsquellen zur Ergänzung dieser Analyse verwendet.

Im Jahr 2015 führte eine Gruppe externer Berater für die Kommission eine unterstützende Studie zur Bewertung der Durchführung der Lastenteilungsentscheidung durch. 9  

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag 10 ergänzt die Analyse in der Folgenabschätzung von 2014, die für den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 durchgeführt wurde. 11 Dies bildete die analytische Grundlage, auf der das bis 2030 zu erreichende THG-Emissionsreduktionsziel von mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 festgesetzt und die Aufspaltung in ein Reduktionsziel für die Nicht-EHS-Sektoren von 30 % und eines für die EHS-Sektoren von 43 % (jeweils bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005) vorgenommen wurde.

In der Folgenabschätzung wurden auf der Grundlage der derzeitigen Lastenteilungsregelung und der Leitlinien des Europäischen Rates Optionen geprüft, wie die Reduzierung in den Nicht-EHS-Sektoren (ohne LULUCF-Tätigkeiten) bewerkstelligt werden kann. Außerdem werden in der Folgenabschätzung die Auswirkungen des Vorschlags auf Fairness, Kostenwirksamkeit und Umweltintegrität untersucht.

In der Folgenabschätzung wird die Methode zur Festsetzung von Zielen auf Grundlage des Pro-Kopf-BIP wieder aufgegriffen, die Fairness gewährleistet, und eine Aktualisierung anhand von Daten für 2013 vorgenommen. Es wird geprüft, in welchem Umfang die Ziele innerhalb der Gruppe von Mitgliedstaaten mit einem über dem Durchschnitt liegenden Pro-Kopf-BIP angepasst werden könnten und für welche Mitgliedstaaten die kostenwirksame Verwirklichung der Ziele besonders problematisch sein kann. Was den Ausgangspunkt der für die Ziele geltenden linearen Kurve anbelangt, so wird unter dem Gesichtspunkt der Umweltintegrität eine auf aktuellen Emissionen beruhende Methode (ähnlich der Methode in der Lastenteilungsentscheidung) als wünschenswert und zugleich administrativ machbar erachtet.

In der Folgenabschätzung wird aufgezeigt, dass die neuen Flexibilitätsmöglichkeiten beim EHS und den LULUCF-Tätigkeiten begrenzt werden müssen, um zu gewährleisten, dass in den Nicht-EHS-Sektoren weiterhin reale zusätzliche Maßnahmen im Einklang mit den langfristigen Reduktionszielen ergriffen werden. Zugleich gestatten beide Flexibilitätsregelungen die Berücksichtigung besonderer Umstände in den Mitgliedstaaten. Bei der einmaligen Flexibilitätsmöglichkeit handelt es sich in der Regel um Bedenken bezüglich der Kostenwirksamkeit in den Mitgliedstaaten mit den höchsten Zielen. Im Bereich LULUCF handelt es sich um Bedenken hinsichtlich des begrenzten Minderungspotenzials bei Nicht-CO2-Emissionen im Agrarsektor, ein Aspekt, der für Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an Emissionen aus landwirtschaftlichen Quellen von besonderer Bedeutung ist. Die bestehenden Flexibilitätsmöglichkeiten wurden noch nicht erprobt und bieten einen erheblichen Spielraum, um Kosten zu senken und Kostenwirksamkeit zu erreichen. Bei einer Ausweitung müssen die möglichen administrativen Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind derzeit begrenzt und werden sich durch den Übergang zu einer Compliance-Kontrolle nur alle fünf Jahre weiter verringern.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben vor allem Auswirkungen für die nationalen Verwaltungen. Für Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen ergeben sich keine direkten Berichtspflichten oder sonstiger Verwaltungsaufwand. Nationale und EU-Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen werden sich in Abhängigkeit von Art und Umfang auf verschiedene Akteure, einschließlich Unternehmen und Verbraucher, auswirken. Im Rahmen der Vorschläge für solche Maßnahmen müssen diese spezifischen Auswirkungen geprüft werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet. Da nach dem Vorschlag die Compliance in den einzelnen Jahren nur alle fünf Jahre geprüft werden soll, werden sich der damit verbundene Verwaltungsaufwand und die Kosten der Konformitätsverwaltung für die Mitgliedstaaten und die Kommission verringern. Indem das bisherige System der jährlichen Berichterstattung beibehalten wird, Compliance-Kontrollen jedoch nur noch alle fünf Jahre stattfinden, lassen sich die Gesamtkosten für den gesamten Verpflichtungszeitraum 2021-2030, auch für die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf schätzungsweise 60-70 % der Verwaltungskosten eines Systems jährlicher Compliance-Kontrollen reduzieren, welche bei 1 150 000 EUR/Jahr liegen.

Für kleine und mittlere Unternehmen und andere Unternehmen sind in den derzeitigen Rechtsvorschriften keine direkten Berichtspflichten vorgesehen Der Vorschlag würde hieran nichts ändern.

Grundrechte

Da sich die vorgeschlagenen Maßnahmen in erster Linie an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure richten, stehen sie im Einklang mit der Charta der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die indirekten Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten werden von der Wahl der nationalen Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung von THG-Emissionen und anderen Klimaschutzmaßnahmen in den unter diese Initiative fallenden Sektoren abhängen. Der Vorschlag zur Festsetzung nationaler Ziele wird (gegenüber einem Vorschlag, nach dem die Ziele ausschließlich auf der Grundlage der Kostenwirksamkeit festgesetzt würden) die Kosteneffekte für Mitgliedstaaten mit geringem Einkommensniveau verringern. Der Vorschlag sieht eine verstärkte Flexibilität vor, um sicherzustellen, dass die Kosten für Mitgliedstaaten mit hohem Einkommensniveau begrenzt bleiben.

Vorgesehen ist weiterhin eine jährliche Berichterstattung, jedoch mit weniger häufigen Compliance-Kontrollen. Dadurch verringern sich die Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag hat nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung über die Pflichten der Mitgliedstaaten in Verbindung mit soliden Compliance-Kontrollen ist unerlässlich, um Fortschritte bei der Umsetzung der langfristigen Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU zu gewährleisten.

Die Überwachung der Fortschritte und die Compliance-Prüfung werden weiterhin anhand eines umfassenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsrahmens erfolgen, der im Vorschlag als Änderung der einschlägigen Artikel der Monitoring-Verordnung festgelegt ist. Die solide Berichterstattung und Bewertung im Sinne der derzeitigen Lastenteilungsentscheidung werden für die Zwecke dieses Vorschlags beibehalten mit dem einzigen Unterschied, dass beide nunmehr vollständig in die einschlägigen Bestimmungen der Monitoring-Verordnung einbezogen sind. Diese Bestimmungen sollen in die Governance der Energieunion integriert werden, für die die Kommission laut ihrem Arbeitsprogramm bis Ende 2016 einen Vorschlag vorlegen wird, und könnten als Teil dieses Vorschlags weiter gestrafft werden.

Für den Fall, dass der Fortschritt eines Mitgliedstaats nach der jährlichen Bewertung durch die Kommission von seiner jährlichen Emissionszuteilung abweicht, regelt dieser Vorschlag, dass dieser Mitgliedstaat einen Aktionsplan vorlegen muss, der gewährleistet, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Es wird davon ausgegangen, dass Aktionspläne dieser Art in dem nationalen integrierten Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt und Teil des Governance-Systems sein werden, das Gegenstand des anstehenden Legislativvorschlags über die Governance der Energieunion sein wird. Mit diesem Legislativvorschlag werden die Mitgliedstaaten zur Aufstellung dieser nationalen integrierten Energie- und Klimapläne verpflichtet.

Außerdem sollten in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen im kommenden Legislativvorschlag über die Governance der Energieunion auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten verbindlichen nationalen Jahresobergrenzen verwiesen werden.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen und einer linearen Kurve im Zeitraum 2021-2030 bleibt bestehen, doch werden die umfassende Überprüfung der THG-Emissionsinventare der Mitgliedstaaten und die tatsächliche Compliance-Kontrolle nur noch alle fünf Jahre und nicht mehr jährlich erfolgen. Die Kommission würde zwei Compliance-Kontrollen durchführen: eine im Jahr 2027 (für die Jahre 2021-2025) und eine im Jahr 2032 (für die Jahre 2026-2030). Auf diese Weise kann der potenzielle Beitrag von Tätigkeiten im Zusammenhang mit aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland gemäß der Verordnung [..........] berücksichtigt werden.

Damit die Compliance-Kontrolle auf genauen Daten basiert, werden die von den Mitgliedstaaten jährlich übermittelten THG-Emissionsinventare weiterhin von der Kommission überprüft.

Bis zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre wird die Anwendung dieser Verordnung überprüft. Dabei wird das allgemeine Funktionieren der Verordnung bewertet, z. B. die Flexibilitätsregelung, nach der Teile der jährlichen Emissionszuteilungen zwischen Mitgliedstaaten übertragen werden können, was für die Kostenwirksamkeit von Bedeutung ist. Die Überprüfung kann auch auf Basis der Ergebnisse der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris erfolgen.

Zusätzlich zu den Compliance-Kontrollen mit rechtsverbindlichen Auswirkungen werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der für 2030 gesetzten Ziele jährlich im Rahmen des von der Kommission nach Artikel 21 der Monitoringverordnung veröffentlichten Fortschrittsberichts überwacht. Die Ergebnisse werden weiterhin für die Zwecke des Europäischen Semesters verwendet und in den Bericht zur Lage der Energieunion 12 aufgenommen. Durch die Verfolgung der Fortschritte kann frühzeitig erkannt werden, wenn Mitgliedstaaten hinter ihren Verpflichtungen zurückbleiben, und wird ein Anreiz geschaffen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten müssen wie bisher alle zwei Jahre über die durchgeführten Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Zielverpflichtungen im Rahmen dieses Vorschlags sowie über ihre Emissionsprognosen Bericht erstatten.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Gegenstand

In diesem Artikel wird erläutert, dass die Verordnung die Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten zu den Emissionsreduktionen für den Zeitraum 2021-2030, die jährlichen Emissionszuteilungen sowie die Bewertung der Fortschritte regelt.

Artikel 2 – Geltungsbereich

In diesem Artikel ist der Geltungsbereich der Verordnung definiert. Es wird präzisiert, dass diese Verordnung Emissionen betrifft, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall zuzuordnen sind. Emissionen aus den vom EU-EHS und der Verordnung [ ] erfassten Sektoren fallen nicht unter die vorliegende Verordnung.

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel wird definiert, welche Gase unter den Begriff „Treibhausgas“ fallen.

Artikel 4 - Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021-2030

In diesem Artikel werden die Emissionsobergrenzen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 nach Maßgabe von Anhang I festgesetzt und die Festlegung der Emissionsmengen für den Zeitraum 2021-2030 geregelt. Die Regelung der verbindlichen nationalen Jahresobergrenzen gemäß der Lastenteilungsentscheidung wird beibehalten. Die jährlichen Emissionsmengen werden anhand einer linearen Verlaufskurve festgelegt, die mit dem durchschnittlichen Emissionsniveau im Zeitraum 2016-2018, basierend auf den aktuellsten geprüften THG-Emissionsdaten, beginnt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Artikel 5 – Flexibilitätsmöglichkeiten für die Einhaltung der Jahresobergrenzen

In diesem Artikel sind die Flexibilitätsmöglichkeiten festgelegt, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um ihre Jahresobergrenzen einzuhalten, einschließlich einer zeitlichen Flexibilität (Übertragung auf folgende Jahre bzw. Vorwegnahme) und einer Flexibilität zwischen Mitgliedstaaten (Übertragung von jährlichen Emissionszuteilungen).

Artikel 6 – Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

Es wird eine neue Flexibilitätsregelung in Form der Löschung von EHS-Zertifikaten bis zu einer festgelegten Höchstmenge eingeführt. Die in Betracht kommenden Mitgliedstaaten entscheiden vor 2020, ob sie diese Flexibilitätsregelung in Anspruch nehmen wollen. Die genauen Mengen werden in dem Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen festgesetzt. Die Flexibilitätsregelung kann von den in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 wird auch die Höchstmenge von Zertifikaten festgelegt, die ein Mitgliedstaat löschen kann, um sie sich für die Einhaltung der Obergrenzen anrechnen zu lassen.

Artikel 7 - Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland

Es wird eine neue Flexibilitätsregelung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Zahl von Nettoabbaueinheiten aus der Verordnung [ ] verwenden können. Die in CO2-Äquivalent ausgedrückten Obergrenzen für die einzelnen Mitgliedstaaten sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 8 – Abhilfemaßnahmen

Wird bei der jährlichen Bewertung durch die Kommission festgestellt, dass die Fortschritte eines Mitgliedstaats nicht seiner jährlichen Emissionszuteilung entsprechen, so muss er einen Aktionsplan mit zusätzlichen Maßnahmen ausarbeiten, mit denen die Einhaltung seiner Verpflichtungen gewährleistet wird.

Artikel 9 – Compliance-Kontrolle

Die Bestimmungen der Lastenteilungsentscheidung für die Compliance-Kontrolle und Abhilfemaßnahmen werden beibehalten mit der Änderung, dass nur alle fünf Jahre eine Compliance-Kontrolle für jedes der Vorjahre des Zeitraums erfolgt. Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat seine jährlichen Emissionszuweisungen für ein beliebiges Jahr des Zeitraums überschritten hat, so wird als Abhilfemaßnahme dem Emissionsvolumen für das folgende Jahr eine Menge in Höhe der Überschreitungsmenge (in Tonnen CO2-Äquivalent), multipliziert mit einem Faktor von 1,08, zugeschlagen. Das Recht zur Übertragung von jährlichen Emissionszuteilungen wird so lange ausgesetzt, bis der Mitgliedstaat wieder Compliance erreicht hat.

Artikel 10 –Anpassungen

Damit die Kohärenz des EU-weiten Emissionsziels für 2030 gewährleistet ist, müssen Änderungen des Geltungsbereichs des EU-EHS (z. B. Änderungen der Zahl der unter das EU-EHS fallenden Anlagen oder Quellen) durch eine entsprechende Anpassung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Lastenteilungsentscheidung, die regelt, wie diese Anpassungen vorgenommen werden, wird mit diesem Artikel beibehalten. Die Verwendung von Gutschriften gemäß Artikel 24a des EU-EHS ist ebenfalls vorgesehen, womit eine in der Lastenteilungsentscheidung enthaltene Flexibilitätsmöglichkeit fortgeführt wird. Darüber hinaus wird in dem Artikel der Sonderfall der Mitgliedstaaten geregelt, für die in der Lastenteilungsentscheidung positive Obergrenzen festgelegt sind und denen im Zeitraum 2017–2020 steigende Emissionen zugeteilt werden.

Artikel 11 – Register

Die derzeitige Durchführung der Lastenteilungsentscheidung im Rahmen der Registerverordnung wird mit diesem Artikel beibehalten und an die vorliegende Verordnung angepasst. Dies ist erforderlich, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und Doppelzählungen zu vermeiden.

Artikel 12 – Ausübung der Befugnisübertragung

Durch den Vorschlag wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach den einschlägigen Verfahren zu erlassen.

Artikel 13 – Ausschussverfahren

Das Ausschussverfahren ist dasselbe wie dasjenige, das für die Lastenteilungsentscheidung festgelegt wurde (Rückgriff auf den Ausschuss für Klimaänderung).

Artikel 14 – Überprüfung

Im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre werden alle Bestimmungen der Verordnung überprüft, um zu ermitteln, ob sie nach wie vor ihren Zweck erfüllen.

Artikel 15 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013/EU

Die Monitoringverordnung wird geändert, um dafür zu sorgen, dass die derzeit für die Lastenteilungsentscheidung geltenden Berichtspflichten im Rahmen der genannten Verordnung fortbestehen. Die Mitgliedstaaten müssen jährlich ihre relevanten THG-Emissionen melden und werden weiterhin verpflichtet sein, der Kommission alle zwei Jahre Bericht über ihre Prognosen, Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Ziele zu erstatten. Um die Transparenz zu steigern und Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten außerdem die Mengen melden, die sie gemäß Artikel 5 kaufen oder verkaufen wollen.

Die Kommission wird die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Emissionsobergrenzen verfolgen, indem sie in den jährlichen Fortschrittsbericht zur Klimapolitik eine Bewertung aufnimmt, ob die Fortschritte der Mitgliedstaaten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung ausreichen.

2016/0231 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192, Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 13 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 15 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hat der Europäische Rat ein verbindliches Ziel für eine Reduzierung der EU-internen Emissionen von Treibhausgasen (THG) in der gesamten Wirtschaft bis 2030 von mindestens 40 % gegenüber 1990 befürwortet und dieses auf seiner Tagung im März 2016 erneut bekräftigt. Auf der Tagung des Umweltrates vom 6. März 2015 wurde diese Zielvorgabe für die Union und ihre Mitgliedstaaten formell als angestrebter national festgelegter Klimaschutzbeitrag (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) angenommen.

(2)In seinen Schlussfolgerungen von Oktober 2014 führte der Europäische Rat aus, dass die Union dieses Ziel gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die unter das Emissionshandelssystem (EHS) fallenden Sektoren und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 gegenüber 2005 eine Emissionsminderung um 43 % bzw. um 30 % erreichen müssen; die einzelnen Beiträge richten sich dabei nach dem relativen Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieser Reduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind und nationale Ziele innerhalb der Gruppe der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP über dem EU-Durchschnitt anteilig angepasst werden sollten, um auf faire und ausgewogene Weise Kostenwirksamkeit zu gewährleisten. Das Erreichen dieser THG-Reduktionsziele dürfte die europäische Wirtschaft effizienter und innovativer machen und Verbesserungen fördern, insbesondere in den Bereichen Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr, soweit diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU vorgelegt. Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris. Die Union bekräftigte ihr Ziel, die Emissionen in allen Wirtschaftssektoren zu senken, in Form des angestrebten national festgelegten Klimaschutzbeitrags (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC übermittelt wurde.

(4)Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.

(5)Der Übergang zu sauberer Energie erfordert Veränderungen im Wirtschafts- und Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie 16 vorgesehen, Fortschritte erzielt werden.

(6)Diese Verordnung betrifft die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 bestimmten Emissionen aus den vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) festgelegten Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall; Emissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter. Tätigkeiten im Sinne der Verordnung [ ] [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] fallen nicht darunter.

(7)Die derzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um - auf Ebene der Mitgliedstaaten - die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei der Festlegung von Berichtspflichten sollte die Union die Mitgliedstaaten sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht mit einem Aufwand belasten, der zu den verfolgten Zielen in keinem angemessenen Verhältnis steht. Nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Einführung eines Berichterstattungssystems für diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine ungerechtfertigte Belastung. Daher sollten CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Null-Emissionen behandelt werden.

(8)Die Reduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 sollten im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften THG-Emissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter. Die jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2021-2030 sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt und von der Kommission überprüft wurden.

(9)Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sollte auch im Zeitraum 2021-2030 beibehalten werden, wobei die Kurvenberechnung, basierend auf den durchschnittlichen THG-Emissionen im Zeitraum 2016-2018, mit dem Jahr 2020 beginnt und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 endet. Eine Anpassung der Zuteilung im Jahr 2021 ist für Mitgliedstaaten vorgesehen, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 2017-2020 steigende jährliche Emissionszuteilungen aufweisen, die gemäß den Beschlüssen 2013/162/EU und 2013/634/EU festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Emissionssteigerungen Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat gelangte zu dem Schluss, dass innerhalb der Nicht-EHS-Sektoren mehr Flexibilitätsinstrumente verfügbar sein müssen und existierende Instrumente besser genutzt werden müssen, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen EU-Anstrengungen und die Konvergenz der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030 zu gewährleisten.

(10)Wie in der Folgenabschätzung 20 dargelegt, wird eine einmalige Flexibilitätsmöglichkeit geschaffen, damit Mitgliedstaaten, deren nationale Reduktionsziele weit über sowohl dem EU-Durchschnitt als auch ihrem Potenzial für kostenwirksame Reduktionsmaßnahmen liegen, sowie Mitgliedstaaten, die Industrieanlagen im Jahr 2013 keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt haben, ihre Ziele leichter erreichen können.

(11)Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Emissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Vorschriften über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.

(12)Die Verordnung [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF). Obgleich das Umweltergebnis im Sinne der vorliegenden Verordnung, gemessen an der Menge der erzielten THG-Emissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge abhängt, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland entspricht, wie in der Verordnung [...] vorgesehen, sollte - sofern erforderlich - als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Flexibilitätsspielraum in Form einer Höchstmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten entsprechend den Zahlen in Anhang III, einbezogen werden. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 7 der Kommission übertragen werden, damit die Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ in der Flexibilitätsregelung dieses Artikels berücksichtigt wird. Bevor ein solcher delegierter Rechtsakt angenommen wird, sollte die Kommission die Solidität der Anrechnung bewirtschafteter Waldflächen anhand der verfügbaren Daten evaluieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der projizierten und der tatsächlichen Ernteprozentsätze. Zudem sollte im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, jährlich zugeteilte Emissionszertifikate freiwillig zu löschen und diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung [...] durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

(13)Um eine effiziente, transparente und kostenwirksame Berichterstattung über und Prüfung von THG-Emissionen und anderen Informationen zu gewährleisten, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuteilungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen, die folglich entsprechend geändert werden sollte. Die Änderung der genannten Verordnung dürfte auch gewährleisten, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Emissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Strategien und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Stand der Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag entwaldeter Flächen, aufgeforsteter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung [ ] angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

(14)Um die Kostenwirksamkeit der Reduktionen insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Derartige Übertragungen sollten transparent sein und können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen.

(15)Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die europäische Umwelt spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms unterstützen.

(16)Um zu gewährleisten, dass Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Nutzung von Flexibilitätsmöglichkeiten und der Durchführung von Compliance-Kontrollen, angemessen verbucht werden, sollte – in Bezug auf Artikel 11 – die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Kommission übertragen werden. Die erforderlichen Bestimmungen sollten in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, der die Verbuchungs-/Anrechnungsvorschriften der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung [...] und der vorliegenden Verordnung kombiniert. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 4 zu gewährleisten, wonach jährliche Emissionsobergrenzen für die Mitgliedstaaten festgelegt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ausgeübt werden.

(18)Diese Verordnung sollte der Festlegung strengerer nationaler Ziele nicht entgegenstehen.

(19)Etwaige Anpassungen des Geltungsbereichs gemäß den Artikeln 11, 24, 24a und 27 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 sollten mit einer entsprechenden Anpassung der Höchstmenge der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen einhergehen. Soweit die Mitgliedstaaten in ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zusätzliche Emissionen aus Anlagen, die zuvor unter die Richtlinie 2003/87/EG fielen, aufnehmen, sollten sie in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Sektoren zusätzliche Strategien und Maßnahmen durchführen, um diese Emissionen zu verringern.

(20)Diese Verordnung sollte 2024 und danach alle 5 Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Die Überprüfung sollte Veränderungen der nationalen Umstände Rechnung tragen und auf den Ergebnissen der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris beruhen.

(21)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021-2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.Diese Verordnung betrifft die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall zuzuordnenden und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmten THG-Emissionen; Emissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

2.Diese Verordnung gilt nicht für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Sinne der Verordnung [...] [LULUCF].

3.Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Null-Emissionen behandelt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen)“ gemäß der Verordnung EU) Nr. 525/2013 bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) im Sinne der vorliegenden Verordnung;

2.„jährliche Emissionszuteilungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021-2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen.

Artikel 4

Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021-2030

1.Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist.

2. Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THG-Emissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021-2029 die von einer linearen Verlaufskurve, die ausgehend von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit dem Jahr 2020 beginnt und 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenze endet, vorgegebene Menge nicht überschreiten.

3. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021-2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieses Durchführungsrechtsakts nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.

4.Dieser Durchführungsrechtsakt gibt auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021-2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

5.Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 erlassen.

Artikel 5

Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen

1.Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen.

2.Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen.

3.Ein Mitgliedstaat, dessen THG-Emissionen - unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 - in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

4.Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben (Compliance) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

5.Ein Mitgliedstaat kann - unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 - den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THG-Emissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

6.Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Compliance gemäß Artikel 9 nutzen, soweit Doppelanrechnungen vermieden werden.

Artikel 6

Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

1.Mitgliedstaaten, für die bis zu einer Höchstmenge von 100 Millionen eine begrenzte Anzahl gelöschter EU-EHS-Zertifikate im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Compliance mit der vorliegenden Verordnung kollektiv berücksichtigt werden kann, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

2.In Anhang II aufgeführte Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Dezember 2019 mit, wenn sie beabsichtigen, bis zu dem in Anhang II für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz eine begrenzte Anzahl Zertifikate zu löschen und für Compliance gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

3.Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die in Artikel 4 Absatz 4 genannte Zertifikatmenge von dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) für Compliance gemäß Artikel 9 für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Zertifikatmenge wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021-2030 gelöscht.

Artikel 7

Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland

1.Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland gemäß Artikel 2 der Verordnung [ ] [LULUCF] entspricht, für Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021-2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III festgelegte Obergrenze nicht überschreitet;

b) diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] hinausgeht;

c) der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF] erworben als er übertragen hat; und

d) der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung [ ] [LULUCF] erfüllt.

2. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1 dieses Artikels der Kommission übertragen werden, damit ein Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird.

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

1.Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 als keine ausreichenden Fortschritte erzielt bewertet wird, legt der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Aktionsplan vor, der Folgendes umfasst:

a) Aktionen, die er in Form nationaler Strategien und Maßnahmen und durch Umsetzung von EU-Maßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 nachzukommen;

b) einen Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

2. Die Kommission wird bei der Bewertung der Aktionspläne im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 9

Compliance-Kontrolle

1.Überschreiten die geprüften THG-Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen:

a)Dem Emissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11 eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen; und

b)dem Mitgliedstaat wird so lange untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Compliance mit dieser Verordnung gewährleistet ist. Der Zentralverwalter implementiert dieses Verbot im Register gemäß Artikel 11.

2. Überschritten die THG-Emissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021-2025 oder im Zeitraum 2026-2030 gemäß der Verordnung [ ] dessen gemäß Artikel 12 der Verordnung berechneten Abbau von Treibhausgasen, so wird eine diesen überschüssigen THG-Emissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuteilungen an diesen Mitgliedstaat abgezogen.

Artikel 10

Anpassungen

1.Die jährlichen Zuteilungen an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung werden angepasst, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen:

a) Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl Zertifikate für THG-Emissionen, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben;

b) Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl Zertifikate bzw. Gutschriften für Emissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat; und

c) Anpassungen der Anzahl Zertifikate für THG-Emissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

2.Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge wird der Zuteilung für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

3.Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

Artikel 11

Register

1.Die Kommission gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister; die Verbuchung betrifft die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, Compliance gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben werden öffentlich zugänglich gemacht.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Durchführung von Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 14

Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EU)Nr. 525/2013/EU

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)ab 2023: ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 2 der Verordnung [Lastenteilungsverordnung (LTV)] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;“

2.Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten von Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung [ LTV ] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 in Anspruch zu nehmen.“

3.In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer viii angefügt:

„viii)„ab 2023: Informationen über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung [LTV] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 durchgeführten nationalen Strategien und Maßnahmen sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen Treibhausgasemissionen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus begrenzt werden sollen.“

4.In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)„ab 2023: Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten THG-Emissionen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Verordnung [LTV] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 fallenden Quellen“.

5. Dem Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung [LTV] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von EU-Strategien und -Maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihres Reduktionsziels sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

6. Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Die Kommission kann Stellungnahmen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [[LTV] zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 vorgelegten Aktionspläne abgeben.“

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1Übersicht

3.2.2Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris.

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 23  

Politikbereich: Klimaschutz

ABB-Tätigkeit: Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene (ABB-Code 34 02 01)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 24  

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Vorschlag ist Teil der Durchführungsvorschriften zum Klima- und Energiepaket für 2030, das der Europäische Rat im Oktober 2014 vereinbart hat, um das THG-Reduktionsziel der EU für 2030 von mindestens -40 % gegenüber 1990 EU-intern auf kostenwirksame Weise zu erreichen und den Treibhauseffekt zu begrenzen.

Der Vorschlag ist Teil der zehn politischen Prioritäten der Kommission und ein wichtiges Element des strategischen Rahmens für die Energieunion.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Fortschrittsüberwachung und Compliance-Kontrolle in Bezug auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vorschlag zwecks Erreichen - gegenüber 2005 und auf faire, kosten- und umweltwirksame Weise - einer 30 %-igen Minderung der THG-Emissionen aus den Nicht-EHS-Sektoren innerhalb der gesamten EU.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Klimaschutz. 


1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag soll bis 2030 eine EU-weite Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Nicht-EHS-Sektoren um 30 % gegenüber 2005 bewirken.

Der Vorschlag setzt nationale Ziele für Nicht-EHS-Sektoren, die im Wesentlichen auf dem Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats basieren, wodurch dem Hauptanliegen der Mitgliedstaaten - Fairness- Rechnung getragen wird. Die vorgesehenen Zielanpassungen für einkommensstarke Mitgliedstaaten und die Verbesserung existierender sowie neue Flexibilitätsmöglichkeiten gestatten es, das Ziel auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Im Interesse der allgemeinen Umweltintegrität muss der Ausgangspunkt für die Zielkurven - 2021 - auf historischen Emissionen basieren, und neue Flexibilitätsmöglichkeiten müssen begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die EU ihrer internationalen Verpflichtung, EU-interne THG-Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken, nicht nachkommen kann.

Es werden weniger häufige Compliance-Kontrollen empfohlen (nicht jährlich wie bisher, sondern alle fünf Jahre), um den Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Kommission zu verringern. Für Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen gibt es keine direkten Berichtspflichten oder sonstigen Verwaltungsaufwand.

Der Vorschlag richtet sich an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure. Da die vorgeschlagene Strategie auf nationaler Ebene umgesetzt werden soll, sind somit zumeist die nationalen Behörden betroffen. Inwieweit die verschiedenen Akteure in den betreffenden Sektoren betroffen sein werden, richtet sich nach Art und Umfang der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Maßnahmen.

Weitere Auswirkungen werden von den von jedem Land beschlossenen nationalen Strategien und Maßnahmen abhängen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikator 1 Umfang der Reduzierung der THG-Emissionen aus Nicht-EHS-Sektoren in der EU.

Indikator 2 Umfang der Emissionsreduzierung in den Mitgliedstaaten.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Emissionsreduktionsziele bis 2030 erreichen. Sie implementieren dazu Strategien und Maßnahmen sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf nationaler Ebene erforderlich sind, um dem Vorschlag nachzukommen. Die Kommission wird einschlägige Durchführungsvorschriften für die Zeit nach 2020 erarbeiten.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem. Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, ist Koordinierung auf europäischer und, soweit möglich, internationaler Ebene erforderlich, und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen das Übereinkommen von Paris gemeinsam um. Gemeinsames Vorgehen ermöglicht es der EU, die Fragen von Gerechtigkeit und der Effizienz zu regeln und gleichzeitig ein ehrgeiziges umweltpolitisches Ziel zu verwirklichen. In den Artikeln 191 bis 193 AEUV sind die Zuständigkeiten der EU im Bereich Klimawandel bekräftigt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Wenngleich sich die Lastenteilungsentscheidung (LTE) noch in einem frühen Durchführungsstadium befindet, lässt sich sagen, dass die auf ihr beruhenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zumindest teilweise Wirkung gezeigt haben, denn es wurden neue nationale Strategien und Maßnahmen zur Förderung wirksamer Reduzierungen von THG-Emissionen innerhalb des Geltungsbereichs der Entscheidung angestoßen. Diese Wirkung wurde dadurch verstärkt, dass die Entscheidung zusammen mit einer Reihe anderer klima- und energiepolitischer Strategien der EU im Rahmen des Pakets für 2020, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, lanciert wurde. In mehreren unter die Lastenteilungsentscheidung fallenden Sektoren, darunter Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfälle, sind die bisherigen Emissionssenkungen zu einem guten Teil Faktoren wie beispielsweise technologischen Veränderungen zuzuschreiben, die von politischen Maßnahmen im Zuge des Pakets für 2020 beeinflusst wurden. Insgesamt hat die Lastenteilungsentscheidung dazu geführt, dass sich die Mitgliedstaaten aktiver mit neuen Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in einzelnen Sektoren auseinandergesetzt haben und damit, wie diese am besten auszugestalten sind. Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung begrenzt zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten geschaffen hat, wobei es allerdings Möglichkeiten geben könnte, die Verwaltungskosten auf EU-Ebene zu senken.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag führt den bisherigen Lastenteilungsmechanismus der EU für Nicht-EHS-Sektoren bis 2030 fort und ist integraler Bestandteil des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowie der Rahmenstrategie der Kommission für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. Er trägt insbesondere zur Verwirklichung der vierten Dimension der Energieunion - die Entkarbonisierung der Wirtschaft - bei. 

Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Teilen des Pakets zur Energieunion, z. B. dem Energieeffizienzpaket, dessen Schwerpunkt auf der Energieeffizienz von Gebäuden liegt, dem Paket zu erneuerbaren Energien und der Initiative zur Entkarbonisierung des Verkehrssektors.

Die Mitgliedstaaten sind selbst dafür verantwortlich, die Strategien und Maßnahmen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich sind, von denen einige auch dazu beitragen dürften, dass die EU ihre Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz erreicht.


1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Vorschlag/Initiative gilt für den Zeitraum 2021-2030

   Finanzielle Auswirkung im Zeitraum 2019-2031

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 25  

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der Vorschlag ist die Fortführung der geltenden Entscheidung Nr. 406/2009/EG (Lastenteilungsentscheidung) und sieht dieselben Monitoring- und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und Verwaltungsaufgaben für die Kommission vor. Die Europäische Umweltagentur wird die Kommission weiterhin bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vorschlag unterstützen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Fortschrittsüberwachung und Compliance-Bewertung basieren auf einer bestehenden umfassenden Rahmenregelung für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, die teils in der Lastenteilungsentscheidung und teils in der Monitoring-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 525/2013) und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften festgeschrieben ist. Die strenge Berichterstattungs- und Compliance-Regelung der Lastenteilungsentscheidung wurde in den Vorschlag übernommen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Jahresobergrenzen und zur Gewährleistung einer linearen Kurve im Zeitraum 2021-2030 bleibt bestehen, doch wird die tatsächliche Compliance-Kontrolle nur noch alle fünf Jahre und nicht mehr jährlich durchgeführt.

Damit die Compliance-Kontrolle auf verlässlichen Daten basiert, werden die von den Mitgliedstaaten übermittelten THG-Emissionsinventare weiterhin von der Kommission überprüft. Die Europäische Umweltagentur wird die Kontrolle der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen auch weiterhin koordinieren.

Die Mitgliedstaaten müssen wie bisher alle zwei Jahre über die durchgeführten Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Zielverpflichtungen im Rahmen dieses Vorschlags sowie über ihre Emissionsprognosen Bericht erstatten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Mitgliedstaaten, die ihre jährlichen Treibhausgasemissionen nicht oder nicht fristgerecht mitteilen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Dank des mit der Monitoring-Verordnung bereits eingeführten und bewährten Systems einer jährlichen Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten sind Verfahren vorhanden, die gewährleisten, dass Berichte rechtzeitig übermittelt werden und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, Unterstützung erhalten können.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vorschlag basiert auf einem bestehenden und bewährten System für die Qualitätskontrolle und Überprüfung der jährlich übermittelten Berichte über Treibhausgasemissionen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten bei den gemeldeten Emissionsdaten schon vor der Compliance-Kontrolle angegangen und korrigiert werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM 26

von EFTA-Ländern 27

von Kandidatenländern 28

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

34.02.01 29

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

07.02.06 30

GM/NGM

JA

JA

JA

NEIN

5

34,01 %

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt 

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

GD CLIMA

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

34 02 01

Verpflichtungen

(1)

0,900

0,900

Zahlungen

(2)

0,540

0,360

0,900

07 02 06

Verpflichtungen

(1a)

0,200

0,200

0,400

Zahlungen

(2 a)

0,200

0,200

0,400

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 31  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD CLIMA

Verpflichtungen

=1+1a +3

1,100

0,200

1,300

Zahlungen

=2+2a

+3

0,740

0,560

1,300






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,100

0,200

1,300

Zahlungen

(5)

0,740

0,560

1,300

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,100

0,200

1,300

Zahlungen

=5+ 6

0,740

0,560

1,300

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

1,100

0,200

1,300

Zahlungen

=5+ 6

0,740

0,560

1,300

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen der Mittelausstattung von LIFE und in geringerem Umfang von der Europäischen Umweltagentur durchgeführt, wie MFR für 2014-2020 vorgesehen.





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

GD CLIMA

• Personalausgaben

0,402

0,402

0,606

0,606

2,016

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,030

GD CLIMA INSGESAMT

Mittel

0,402

0,402

0,621

0,621

2,046

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,402

0,402

0,621

0,621

2,046

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,402

0,402

1,721

0,821

3,346

Zahlungen

0,402

0,402

1,361

1,181

3,346

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 32

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1

- Ergebnis

Dienstleistungsauftrag

0,900

1

0,900

1

0,900

- Ergebnis

IT-Entwicklung

0,200

1

0,200

1

0,200

2

0.400

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

2

1,100

1

0,200

5

3,100

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

2

1,100

1

0,200

3

1,300

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

Rubrik 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,402

0,402

0,606

0,606

2,016

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,030

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,402

0,402

0,621

0,621

2,046

Außerhalb der RUBRIK 5 33
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,402

0,402

0,621

0,621

2,046

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

34 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

3

4

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 34

34 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

1

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  35

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

3

3

5

5

34 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Da es sich bei dem Vorschlag um die Fortführung der geltenden Lastenteilungsentscheidung handelt, wird das bisherige AD-Team der GD CLIMA die Arbeit fortsetzen. Ab 2019 ist eine zusätzliche AD-Kraft für Kundendienstleistungen zugunsten von Vertretern der Mitgliedstaaten und die Entwicklung und Verwaltung des LTE-Teils des bestehenden Unionsregisters erforderlich, welches ein komplexes und kritisches System ist.

Externes Personal

In den Jahren 2019-2020 wird ein Vertragsbediensteter (VB) zur Erleichterung der Phase des Übergangs und der Überschneidung zwischen der bisherigen Lastenteilungsentscheidung und dem neuen Lastenteilungsbeschluss erforderlich sein, auch zur Unterstützung beim Start-up der neuen Initiative.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 36

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(2) COM(2016) 395 final.
(3) COM(2016) 110 final.
(4) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(5) COM(2016) 483, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Durchführung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gemäß deren Artikel 14.
(6) Die Konsultation fand vom 26. März bis zum 18. Juni 2015 statt und kann auf der EU-Website http://ec.europa.eu/clima/consultations/articles/0025_en.htm eingesehen werden.
(7) Siehe SWD(2016) 247, Anlage 8.2.
(8) Europäische Kommission: EU-Referenzszenario 2016, Energie, Verkehr und THG-Emissionen, Trends bis 2050.
(9) Supporting study for the Evaluation of Decision No. 406/2009/EC (Effort Sharing Decision), Ricardo Energy and Environment mit Trinomic und Vito.
(10)

   SWD(2016) 247 und SWD(2016) 248. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat zu dem Entwurf der Folgenabschätzung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, siehe SEC(2016) 339.

(11) SWD(2014) 15, SWD(2014) 255 final.
(12) In diesem Bericht werden die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Energieunion und ihres Governance-Systems dargestellt.
(13) ABl. C , vom , S. .
(14) ABl. C , vom , S. .
(15) ABl. C , vom , S. .
(16) COM(2015) 80.
(17) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(18) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(19) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(20) SWD(2016) 247.
(21) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(22) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(23) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(24) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(25) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(26) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(27) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(28) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(29) Verringerung von THG-Emissionen (Klimaschutz).
(30) Zuschuss an die Europäische Umweltagentur.
(31) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(33) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(34) VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(35) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(36) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 20.7.2016

COM(2016) 482 final

ANHÄNGE

zu dem

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

{SWD(2016) 247 final}
{SWD(2016) 248 final}


ANHANG I

NATIONALE THG-EMISSIONSREDUKTIONSZIELE GEMÄSS ARTIKEL 4

Nationale THG-Emissionsreduktionsziele für 2030, gemessen am Stand von 2005 und bestimmt nach Artikel 4 Absatz 3

Belgien

-35%

Bulgarien

-0%

Tschechische Republik

-14%

Dänemark

-39%

Deutschland

-38%

Estland

-13%

Irland

-30%

Griechenland

-16%

Spanien

-26%

Frankreich

-37%

Kroatien

-7%

Italien

-33%

Zypern

-24%

Lettland

-6%

Litauen

-9%

Luxemburg

-40%

Ungarn

-7%

Malta

-19%

Niederlande

-36%

Österreich

-36%

Polen

-7%

Portugal

-17%

Rumänien

-2%

Slowenien

-15%

Slowakei

-12%

Finnland

-39%

Schweden

-40%

Vereinigtes Königreich

-37%

ANHANG II

MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EHS-ZERTIFIKATE ZWECKS COMPLIANCE GEMÄSS ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

Höchstprozentsatz der Emissionen im Jahr 2005, bestimmt gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung

Belgien

2 %

Dänemark

2 %

Irland

4 %

Luxemburg

4 %

Malta

2 %

Niederlande

2 %

Österreich

2 %

Finnland

2 %

Schweden

2 %



ANHANG III

GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS ENTWALDETEN FLÄCHEN, AUFGEFORSTETEN FLÄCHEN, BEWIRTSCHAFTETEN ACKERFLÄCHEN UND BEWIRTSCHAFTETEM GRÜNLAND, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZWECKS COMPLIANCE IM ZEITRAUM 2021-2030 GEMÄSS ARTIKEL 7 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent

Belgien

3,8

Bulgarien

4,1

Tschechische Republik

2,6

Dänemark

14,6

Deutschland

22,3

Estland

0,9

Irland

26,8

Griechenland

6,7

Spanien

29,1

Frankreich

58,2

Kroatien

0,9

Italien

11,5

Zypern

0,6

Lettland

3,1

Litauen

6,5

Luxemburg

0,25

Ungarn

2,1

Malta

0,03

Niederlande

13,4

Österreich

2,5

Polen

21,7

Portugal

5,2

Rumänien

13,2

Slowenien

1,3

Slowakei

1,2

Finnland

4,5

Schweden

4,9

Vereinigtes Königreich

17,8

INSGESAMT

280



ANHANG IV

Gesamtanpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2

Gesamtanpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent

Bulgarien

1602912

Tschechische Republik

4440079

Estland

145944

Kroatien

1148708

Lettland

547061

Litauen

2165895

Ungarn

6705956

Polen

7456340

Portugal

1655253

Rumänien

10932743

Slowenien

178809

Slowakei

2160210