Brüssel, den 30.6.2016

COM(2016) 312 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017


BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 20142020 1 , insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) über den Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens.

In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 2 sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds festgelegt.

Die Bedingungen für die Förderfähigkeit durch den Fonds werden in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 3 festgelegt; dabei ist vorgesehen, dass für Vorauszahlungen ein Betrag von höchstens 50 000 000 EUR sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen in den Haushalt eingestellt wird.

Die Kommission hält diese Inanspruchnahme für notwendig, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, und daher schlägt die Kommission vor, diesen Betrag in den Entwurf des Haushaltsplans 2017 einzustellen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4 , insbesondere auf Artikel 4a Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5 , insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren, um sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 6 besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)In Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 ist vorgesehen, dass der Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(4)Um zu gewährleisten, dass im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 rechtzeitig ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für einen Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden.

(5)Um die zur Inanspruchnahme des Fonds benötigte Zeit möglichst gering zu halten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 50 000 000 EUR für Vorauszahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                        Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(4) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(5) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020. ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.