Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 279 final

2016/0141(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Türkei)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Parallel zur Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei eröffnete die Europäische Union (EU) am 16. Dezember 2013 einen Dialog mit der Türkei über die Visaliberalisierung. Die Grundlage dieses Dialogs bildet der Fahrplan in Richtung Visumfreiheit mit der Türkei („Fahrplan“). Dieses Dokument enthält die Vorgaben, die die Türkei erfüllen muss, damit das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 1 ändern können, so dass türkische Staatsbürger, die Inhaber eines den EU-Normen entsprechenden biometrischen Reisepasses sind, berechtigt wären, ohne Visum für Kurzaufenthalte (also bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) in die Mitgliedstaaten zu reisen. Die in dem Fahrplan aufgeführten 72 Vorgaben beziehen sich auf fünf Themenblöcke: Dokumentensicherheit, Migrationssteuerung, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Grundrechte und Rückübernahme irregulärer Migranten.

Am 20. Oktober 2014 nahm die Kommission den ersten Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung 2 an. Darin wurde bewertet, inwieweit die einzelnen Vorgaben erfüllt worden sind, und es wurden Empfehlungen für weitere Fortschritte in Bezug auf alle Vorgaben erteilt.

Auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und der Türkei vom 29. November 2015 sagte die türkische Seite zu, den Fahrplan beschleunigt umzusetzen und dazu unter anderem alle Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei vorzeitig anzuwenden, damit die Visaliberalisierung bis Oktober 2016 erreicht werden kann. 3 Diese Zusage wurde von der Europäischen Union begrüßt.

Am 4. März 2016 nahm die Kommission ihren zweiten Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung 4 an, in dem die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben beurteilt wurden. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die türkischen Behörden seit dem Gipfeltreffen zwischen der EU und der Türkei am 29. November 2015 ihre Anstrengungen bei der Umsetzung des Fahrplans intensiviert haben. Ferner wurden darin spezifische Empfehlungen für Maßnahmen aufgelistet, die die Türkei ergreifen sollte, um weitere Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung aller Vorgaben zu erzielen, und die türkischen Behörden wurden ermutigt, den Reformprozess weiter zu beschleunigen, indem sie die in dem Bericht genannten offenen Fragen vordringlich angehen. In dem Bericht wurden die Bereiche genannt, in denen die Türkei die Zielvorgaben erfüllt hat, und Maßnahmen ermittelt, die ergriffen werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Türkei sämtliche Zielvorgaben des Fahrplans erfüllt.

Am 7. und 18. März 2016 fanden Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU und der Türkei statt. Das Treffen vom 18. März 2016 wurde mit einer Erklärung der EU und der Türkei 5 abgeschlossen, in der es hieß: „Der Fahrplan für die Visaliberalisierung wird hinsichtlich aller beteiligten Mitgliedstaaten beschleunigt vollzogen, damit die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige spätestens Ende Juni 2016 aufgehoben werden kann, sofern alle Benchmarks erfüllt wurden. Im Hinblick darauf wird die Türkei die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die verbleibenden Anforderungen zu erfüllen, damit die Kommission im Anschluss an die erforderliche Bewertung der Einhaltung der Benchmarks bis Ende April einen geeigneten Vorschlag unterbreiten kann, auf dessen Grundlage das Europäische Parlament und der Rat einen endgültigen Beschluss fassen können“.

Im dritten Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung 6 , der parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt wurde, stellt die Kommission fest, dass die türkischen Behörden infolge des stärkeren Engagements und der größeren Entschlossenheit der Türkei seit dem Gipfeltreffen zwischen der EU und der Türkei vom 29. November 2015 ihre Anstrengungen zur Erfüllung dieser Bedingung in den letzten Monaten intensiviert haben. Die Kommission erkennt die Fortschritte an, die die türkischen Behörden bislang erzielt haben, und ermutigt sie, diese Bemühungen noch weiter zu verstärken, damit alle Vorgaben erfüllt werden und die Visaliberalisierung bis Ende Juni erreicht werden kann.

Wie in dem Bericht dargelegt, ist es den türkischen Behörden bislang jedoch nicht gelungen, dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, da sieben der 72 Vorgaben noch nicht erfüllt sind. Einige dieser Vorgaben sind jedoch von besonderer Bedeutung.

Zwei der sieben noch ausstehenden Vorgaben erfordern aus praktischen und verfahrenstechnischen Gründen mehr Zeit für die Umsetzung, weshalb sie bis zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Vorschlags nicht vollständig erfüllt werden konnten. Dies gilt für die folgenden beiden Zielvorgaben:

Aufrüstung der vorhandenen biometrischen Reisepässe durch Einbindung von Sicherheitsmerkmalen, die den neuesten EU-Normen entsprechen;

vollständige Umsetzung der Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei, einschließlich der Bestimmungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen.

Wie in dem Bericht ausgeführt, haben die Kommission und die türkischen Behörden praktische Modalitäten für die Umsetzung dieser Zielvorgaben vor ihrer vollständigen Erfüllung vereinbart.

Die Kommission fordert die türkischen Behörden auf, dringend die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erfüllung der übrigen noch nicht erreichten Zielvorgaben des Fahrplans erforderlich sind, nämlich:

die Verabschiedung der im Fahrplan vorgesehenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention, d. h. die Gewährleistung wirksamer Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO);

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an EU-Standards, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die Datenschutzbehörde unabhängig handeln kann und die Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in den Anwendungsbereich des Rechts fallen;

das Aushandeln eines Abkommens über die operative Zusammenarbeit mit Europol. Dies hängt auch von den vorstehend genannten Änderungen der Datenschutzvorschriften ab;

das Angebot der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen an alle EU-Mitgliedstaaten;

die Überarbeitung der Rechtsvorschriften und praktischen Verfahren zur Terrorismusbekämpfung gemäß den europäischen Standards, insbesondere durch eine stärkere Angleichung der Definition von Terrorismus an die Definition in der geänderten Fassung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI, um die Definition enger zu fassen, und durch die Einführung eines Verhältnismäßigkeitskriteriums.

Da die Kommission davon ausgeht, dass die türkischen Behörden ihre Zusagen vom 18. März 2016 einhalten, die Angelegenheit mit größter Dringlichkeit behandeln und die noch fehlenden Zielvorgaben des Fahrplans erfüllen werden, hat sie beschlossen, den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufhebung der Visumpflicht für türkische Staatsbürger, die Inhaber eines den EU-Standards entsprechenden biometrischen Reisepasses sind, vorzulegen.

Um die beiden gesetzgebenden Organe bei deren Arbeit zu unterstützen, wird die Kommission weiterhin beobachten, welche Schritte die türkischen Behörden unternehmen, um die noch ausstehenden Zielvorgaben des Fahrplans zu erfüllen.

Die Vorlage dieses Vorschlags Anfang Mai ermöglicht, wie in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 erwähnt und entsprechend Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, einen Zeitraum von acht Wochen zwischen der Übermittlung des Entwurfs an die nationalen Parlamente und seiner Annahme Ende Juni. Der Vorschlag gewährleistet, dass ein zentrales Element der am 18. März von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten Erklärung vorgelegt werden kann.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs - sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen.

Die Türkei wird derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geführt, d. h. in der Liste der Länder, deren Staatsangehörige bei Reisen in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2014 7 , als die Republik Moldau nach der erfolgreichen Erfüllung ihres VLAP in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder aufgenommen wurde, und durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 8 , als fünf karibische 9 und elf pazifische Staaten 10 sowie Kolumbien, Peru und die Vereinigten Arabischen Emirate nach einer periodischen Überprüfung der Visa-Listen von der Visumpflicht befreit wurden – vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der EU und dem jeweiligen Drittland. Am 9. März 2016 und am 20. April 2016 legte die Kommission Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor, mit denen Georgien 11 und die Ukraine 12 nach erfolgreicher Umsetzung ihrer VLAP-Fahrpläne in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder aufgenommen wurden.

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014) festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“ 13 . Besondere Aufmerksamkeit sollte der Sicherheit der Reisedokumente, die von den betreffenden Drittländern ausgestellt werden, gewidmet werden.

Mit Blick auf die Gegenseitigkeit hat die türkische Regierung am 2. Mai 2016 ein Dekret erlassen, dem zufolge die Staatsbürger aller EU-Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Visumpflicht für türkische Staatsbürger ohne Visum in die Türkei einreisen können.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Am 6. April 2016 schlug die Kommission die Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Stärkung der Außengrenzen des Schengen-Raums vor. 14 Die wichtigsten Ziele des Vorschlags bestehen darin, die Qualität der Grenzübertrittskontrollen für Drittstaatsangehörige zu verbessern und eine systematische und zuverlässige Identifizierung von Overstayern sicherzustellen. Somit wird das künftige EES ein wichtiges Element zur Gewährleistung rechtmäßiger visumfreier Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum sein und zur Vermeidung der irregulären Migration von Staatsangehörigen der von der Visumpflicht befreiten Länder beitragen.

Ferner kündigte die Kommission in einer Mitteilung 15 an, dass sie die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) prüfen wird. Die Kommission will noch im Jahr 2016 prüfen, ob eine solche zusätzliche Kontrollebene für nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige durchführbar und verhältnismäßig ist und einen wirksamen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Sicherheit des Schengen-Raums leistet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit dem Vorschlag die gemeinsame Visumpolitik der EU geändert wird, ist die Rechtsgrundlage des Vorschlags Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

• Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

Da die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Rechtsakt der EU ist, kann sie nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln, um das politische Ziel zu erreichen. Es stehen keine anderen (nicht-legislativen) Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es haben regelmäßige Gespräche mit den Mitgliedstaaten auf den Tagungen des Rates „Justiz und Inneres“, im AStV und in der Arbeitsgruppe „Erweiterung“ des Rates (COELA), Sitzungen mit den Referenten für Justiz und Inneres der Mitgliedstaaten sowie mehrere Präsentationen zum aktuellen Stand des Dialogs über die Visaliberalisierung vor dem Europäischen Parlament (im Plenum und im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)) stattgefunden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat umfassende Daten über die Umsetzung aller Zielvorgaben im Rahmen des Fahrplans durch die Türkei erhoben. Während des Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Türkei, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung ihrer Berichte, haben Sachverständige der Kommissionsdienststellen, des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der EU-Mitgliedstaaten und der einschlägigen EU-Agenturen (Frontex, EASO, Europol und Eurojust) die türkischen Rechtsvorschriften in den für den Visaliberalisierungsdialog relevanten Bereichen sowie deren Anwendung in der Praxis analysiert. Mehrere Fachgespräche und Besuche vor Ort fanden statt, und mit Hilfe der türkischen Behörden und Sachverständigen wurde umfangreiches Hintergrundmaterial zusammengetragen.

Folgenabschätzung

Dem am 4. März 2016 herausgegebenen zweiten Bericht der Kommission war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 16 beigefügt, in der – auf der Grundlage von statistischen Informationen von Eurostat, Beiträgen der einschlägigen EU-Agenturen und festgestellten Trends – die möglichen Auswirkungen der Visaliberalisierung auf die Migrationssituation in der Europäischen Union bewertet wurden.

Dem dritten Bericht, der parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt wird, ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 17 beigefügt, die zu jeder Vorgabe sachliche Informationen über den jeweiligen Stand der Erfüllung enthält. Zudem enthält dieses Dokument auch eine Bewertung der möglichen Auswirkungen der Visaliberalisierung für die Türkei auf die Sicherheitslage in der Europäischen Union.

Keine weitere Folgenabschätzung ist erforderlich.

Grundrechte

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union. Die Erfüllung der Zielvorgaben des Fahrplans wird den Schutz der Menschenrechte in der Türkei verbessern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

k. A.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die geänderte Verordnung ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens unmittelbar anwendbar und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umzusetzen. Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich.

Die Kommission wird im Rahmen der bestehenden Assoziierungsstrukturen und -dialoge und, falls erforderlich, durch Ad-hoc-Folgemechanismen weiterhin aktiv die kontinuierliche Umsetzung aller Vorgaben für die fünf Themenblöcke des Fahrplans durch die Türkei beobachten.

Insbesondere wird die Kommission auch nach der Aufhebung der Visumpflicht für die Türkei weiter beobachten, wie die Türkei die Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei umsetzt. Hierzu wird sie regelmäßige Sitzungen des Gemischten Rückübernahmeausschusses EU-Türkei organisieren. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gegenüber sämtlichen EU-Mitgliedstaaten ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Aufhebung der Visumpflicht.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird geändert, indem die Türkei aus Anhang I (Liste der visumpflichtigen Länder) in Anhang II (Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder) überführt wird. Dem Fahrplan entsprechend wird in einer Fußnote angeführt, dass die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt, die entsprechend den Normen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates, insbesondere mit einer „Supplementary Access Control“-Verschlüsselung der Fingerabdrücke, ausgestellt wurden.

Die Türkei hat der Kommission mitgeteilt, dass sie bis Ende 2016 alle Reformen abschließen wird, die für die Ausstellung vollständig den EU-Normen entsprechender biometrischer Reisepässe erforderlich sind. Gleichzeitig wird die Türkei bereits bis Anfang Juni sicherstellen, dass sämtliche Reisepässe, die ausgestellt werden, ein Lichtbild und die Fingerabdrücke des Inhabers auf dem Chip enthalten und vollständig den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entsprechen. In diesen Reisepässen werden die Fingerabdrücke durch eine „Extended Access Control“-Verschlüsselung geschützt. Daher wird die Befreiung von der Visumpflicht ausnahmsweise auch für die Inhaber der letztgenannten Reisepässe gelten, sofern diese zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2017. Bevor die Visumpflicht aufgehoben wird, sollte die Türkei allen Mitgliedstaaten die Zertifikate zur Verfügung stellen, die eine Überprüfung der Echtheit der türkischen Reisepässe und ein Lesen der auf den Chips gespeicherten Informationen ermöglichen.

2016/0141 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Türkei)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 18 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“.

(3)Im Anschluss an die Gipfeltreffen zwischen der EU und der Türkei am 29. November 2015 und am 18. März 2016 wurde vereinbart, den Fahrplan für die Visaliberalisierung, den die Kommission der türkischen Regierung am 16. Dezember 2013 vorgelegt hatte, hinsichtlich aller beteiligten Mitgliedstaaten beschleunigt umzusetzen, damit die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige spätestens Ende Juni 2016 aufgehoben werden kann.

(4)Die Aufhebung der Visumpflicht für die Türkei ist ein wesentlicher Bestandteil der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016. In der Erklärung heißt es, dass die Visumpflicht für türkische Staatsbürger bis spätestens Ende Juni 2016 aufgehoben werden sollte. Da der Vorschlag für eine Visaliberalisierung Anfang Mai vorgelegt wird, kann die achtwöchige Frist, die den nationalen Parlamenten gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zur Verfügung steht, vor der Annahme des Vorschlags Ende Juni verstreichen.

(5)[Die Türkei hat die Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung erfüllt. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Kriterien ist es angemessen, türkische Staatsangehörige bei der Einreise in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten von der Visumpflicht zu befreien.]

(6)Die Türkei sollte daher aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden.

(7)Die Befreiung von der Visumpflicht hängt von der weiteren Umsetzung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung und der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 ab. Die Kommission wird die Umsetzung der Vorgaben und der Erklärung aktiv beobachten. Die EU kann die Befreiung von der Visumpflicht gemäß dem Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der durch die Verordnung xxx geänderten Fassung aussetzen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(8)Die Befreiung von der Visumpflicht soll ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die gemäß den Normen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates 19 ausgestellt wurden, gelten. Ausnahmsweise gilt die Befreiung auch für Inhaber biometrischer Reisepässe, die die Fingerabdrücke des Inhabers des Reisepasses enthalten und entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, sofern die betreffenden Reisepässe zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2017.

(9)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 20 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 21 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(11)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 22 genannten Bereich gehören.

(12)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 23 genannten Bereich gehören.

(13)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 24 genannten Bereich fallen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

a)In Anhang I Teil 1 („STAATEN“) wird die Türkei gestrichen.

b)In Anhang II Teil 1 („STAATEN“) wird Folgendes eingefügt:

„Türkei“*

______________

*    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die entsprechend den Normen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) ausgestellt wurden. Ausnahmsweise gilt die Befreiung auch für Inhaber biometrischer Reisepässe, die die Fingerabdrücke des Inhabers des Reisepasses enthalten und entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden, sofern die betreffenden Reisepässe zwischen dem 1. Juni 2016 und dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(2) COM(2014) 646 final.
(3) Erklärung, die auf dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU mit der Türkei angenommen wurde: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/11/29-eu-turkey-meeting-statement/
(4) COM(2016) 140 final.
(5) Erklärung, die auf dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der EU mit der Türkei angenommen wurde: http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/03/18-eu-turkey-statement/
(6) COM(2016) 278 final.
(7) Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 105 vom 8.4..2014, S. 9).
(8) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(9) Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago.
(10) Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.
(11) COM(2016) 142 final.
(12) COM(2016) 236 final.
(13) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
(14) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (COM(2016) 194 final).
(15) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (COM(2016) 205 final).
(16) SWD(2016) 97 final.
(17) SWD(2016) 161 final.
(18) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).
(20) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(21) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(22) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(23) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(24) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).