Brüssel, den 11.4.2016

COM(2016) 214 final

2012/0011(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG


2012/0011 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument KOM(2012) 11 endgültig – 2012/11 COD):




25. Januar 2012

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(SOC/455 EESC-2012-1303):




23. Mai 2012

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

12. März 2014

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

entfällt

Festlegung des Standpunkts des Rates:

8. April 2016

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Die Richtlinie 95/46/EG 1 , das zentrale Rechtsinstrument für den Schutz personenbezogener Daten in Europa, war ein Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes. Ihre Ziele, ein gut funktionierender Binnenmarkt und der wirksame Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger, gelten unvermindert. Allerdings wurde sie vor 21 Jahren erlassen, als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte. In der heutigen neuen, dynamischen digitalen Umgebung bieten die bestehenden Vorschriften weder den erforderlichen Harmonisierungsgrad noch die notwendige Wirksamkeit, um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu garantieren.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission am 25. Januar 2012 eine Verordnung zur Ersetzung der Richtlinie 95/46/EG und zur Schaffung eines allgemeinen EU-Datenschutzrahmens vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Grundsätze der Richtlinie von 1995 modernisiert und an das digitale Zeitalter angepasst und das Datenschutzrecht in Europa harmonisiert. Strenge Datenschutzvorschriften sind notwendig, um das Vertrauen der Bürger darin, wie ihre personenbezogenen Daten verwendet werden, wiederherzustellen.

Der Schwerpunkt des Verordnungsvorschlags liegt darauf, sowohl die Rechte der Bürger als auch den EU-Binnenmarkt zu stärken, die Vorschriften stärker durchzusetzen, die internationale Übermittlung personenbezogener Daten zu vereinheitlichen und weltweit gültige Datenschutzstandards einzuführen.

Mit diesen Änderungen erhalten die Bürger mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten und können leichter auf diese Daten zugreifen. Damit sollen personenbezogene Daten geschützt werden, ganz unabhängig davon, wo sie sich befinden. Die neuen Vorschriften tragen diesen Bedenken Rechnung und sehen Folgendes vor:

einfacherer Zugang zu den eigenen Daten: Die Bürger werden in klarer, verständlicher Weise besser darüber informiert, wie ihre Daten verarbeitet werden.

ein „Recht auf Vergessenwerden“: Möchte ein Bürger nicht, dass seine Daten verarbeitet werden, so müssen die Daten gelöscht werden, wenn kein berechtigter Grund für deren Speicherung vorliegt.

das Recht zu erfahren, ob eigene Daten gehackt wurden: Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Datenschutzverstöße melden, durch die ein Risiko für den betroffenen Bürger entstanden ist. Zudem muss dieser so rasch wie möglich über alle mit hohem Risiko behafteten Verstöße informiert werden, damit er entsprechend reagieren kann.

ein Recht auf Datenmitnahme: Damit wird es für die Bürger leichter, personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter auf den anderen zu übertragen.

Die vorgeschlagene Verordnung trägt auch dazu bei, dass die Möglichkeiten des digitalen Binnenmarkts ausgeschöpft werden können:

ein Kontinent, ein Recht: Ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht ersetzt die 28 verschiedenen Gesetze der Mitgliedstaaten.

eine zentrale Anlaufstelle: ein „One-Stop-Shop“ für Unternehmen: Unternehmen müssen sich nur noch an eine einzige Aufsichtsbehörde und nicht länger an 28 Aufsichtsbehörden richten, wodurch es für sie einfacher und günstiger wird, unionsweit Geschäfte zu tätigen.

gleiche Wettbewerbsbedingungen: Derzeit müssen sich Unternehmen in der EU an strengere Normen halten als Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig, aber auch auf ihrem Binnenmarkt tätig sind. Nach der Reform müssen Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas dieselben Vorschriften befolgen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten.

Technologieneutralität: Die Verordnung ermöglicht es, dass Innovationen durch die neuen Vorschriften weiter gedeihen können.

Und schließlich ist in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen, dass Aufsichtsbehörden Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, die gegen die EU-Vorschriften verstoßen. Diese Geldbußen können bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens ausmachen.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 15. Dezember 2015 im informellen Trilog zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte politische Einigung wider, der der Rat am 8. April 2016 zugestimmt hat.

Die Kommission befürwortet diese Einigung, da sie mit den Zielen ihres Vorschlags im Einklang steht.

In der Einigung wird die von der Kommission vorgeschlagene Art des Rechtsinstruments beibehalten, nämlich eine Verordnung und keine Richtlinie, die dann in 28 nationale Rechtsordnungen umgesetzt werden müsste. Die Einigung gewährleistet auch das erforderliche Maß an Harmonisierung, lässt den Mitgliedstaaten aber gleichzeitig Spielraum für eine Spezifizierung der Datenschutzvorschriften für den öffentlichen Sektor.

Der Standpunkt des Rates bestätigt den Ansatz der Kommission hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung, die auch auf für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Anwendung findet, die in einem Drittland niedergelassen sind, sofern sie in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder das Verhalten betroffener Personen beobachten.

Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission werden mit der Einigung die Grundsätze der Datenverarbeitung (z. B. Datensparsamkeit) und die Rechte der betroffenen Personen gestärkt, da ein Recht auf Vergessenwerden und ein Recht auf Datenmitnahme in der Verordnung verankert und bestehende Rechte wie das Informations- oder das Zugangsrecht weiterentwickelt werden.

Ferner wird mit der Einigung der bereits im Vorschlag der Kommission vorhandene risikobezogene Ansatz beibehalten und weiterentwickelt, nach dem die für die Verarbeitung Verantwortlichen, und in einigen Fällen die Auftragsverarbeiter, Art, Umfang, Kontext und Zweck der Verarbeitung sowie die Risiken – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Person berücksichtigen müssen. Zudem ist die erzielte Einigung über den „One-Stop-Shop“-Mechanismus rechtlich und institutionell solide und bringt einen erheblichen zusätzlichen Nutzen für Unternehmen und betroffene Personen mit sich. Der Mechanismus beruht auf dem Grundsatz der für die Entscheidung „am besten geeigneten Behörde“ und konzentriert sich auf Fälle, die einen erheblichen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Mit dem im Rat erzielten Ergebnis wird die wesentliche Vereinfachung beibehalten, dass jeweils eine einzige Entscheidung für die gesamte Union getroffen wird und ein einziger Ansprechpartner für Unternehmen und Bürger zur Verfügung steht.

Darüber hinaus werden mit der Einigung die Vorschriften für internationale Datenübermittlungen weiter präzisiert und spezifiziert, z. B. die Kriterien, die bei der Bewertung des Schutzniveaus in einem Drittland zu berücksichtigen sind, oder die Instrumente, die bei internationalen Datenübermittlungen einen angemessenen Schutz bieten können.

Der Standpunkt des Rates ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen die Verordnung mit finanziellen Sanktionen zu ahnden, die sich auf bis zu 2-4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens belaufen können.

Anders als die Kommission in ihrem Vorschlag betrachtet der Rat die Verordnung jedoch nicht als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Die Kommission sieht daher eine diesbezügliche Erklärung als erforderlich an.

4.Fazit

Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.

5.Erklärung der Kommission – Bedeutung der Verordnung für den Schengen-Besitzstand

„Die Kommission bedauert, dass die Erwägungsgründe 136, 137 und 138, die den Schengen-Besitzstand betrafen, aus ihrem Vorschlag gestrichen wurden. Nach Auffassung der Kommission stellt die Datenschutz-Grundverordnung für die vier bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten insbesondere in Bezug auf Visa, Grenzkontrollen und Rückführung eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands dar.“

(1) Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).