Brüssel, den 8.3.2016

COM(2016) 122 final

2016/0067(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die „Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie“, auch bekannt als das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA), wurde 1996 von 29 Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) auf der Ministerkonferenz in Singapur 1 geschlossen. In der Europäischen Union trat das ITA 1997 in Kraft. 2 Das ITA zählt heute 82 Teilnehmer, von denen die Hälfte Mitglieder der WTO sind, und erfasst 97 % des Handels in diesem Bereich.

Dem ITA zufolge muss jeder Teilnehmer auf der Grundlage der Meistbegünstigung die Zölle für alle erfassten Waren der Informationstechnologie (IT) beseitigen und auf null binden. Das ITA erstreckt sich auf ungefähr 200 Zolltarifpositionen, u. a. auf Rechner und Fernsprechgeräte, aber auch auf Vorleistungen, Bauteile und Maschinen für die Herstellung von IT-Gütern. In den beinahe 20 Jahren der Anwendung des ITA hat die von den ITA-Teilnehmern gewährte Zollbefreiung bei der außerordentlichen Entwicklung und Ausweitung des Handels im IT-Bereich eine wichtige Rolle gespielt. Der Handel hat sich in diesem Bereich vervierfacht. Zwar hat sich der IT-Bereich während dieser Zeitspanne durch den technischen Fortschritt bis zur Unkenntlichkeit gewandelt, doch der Erfassungsbereich des ITA blieb derselbe.

In der oben erwähnten ITA-Ministererklärung ist in Absatz 3 des Anhangs festgelegt: „Die Teilnehmer kommen unter der Schirmherrschaft des Rates für Warenverkehr regelmäßig zusammen, um den Geltungsbereich der Anhänge zu überprüfen und durch Konsens zu beschließen, ob die Anhänge aufgrund der technischen Entwicklung, der Erfahrungen bei der Anwendung der Zollzugeständnisse oder der Änderungen der HS-Nomenklatur geändert und durch neue Waren ergänzt werden sollten, und um über die nichttarifären Handelshemmnisse bei Waren der Informationstechnologie Konsultationen zu führen. Diese Konsultationen berühren nicht die Rechte und Pflichten im Rahmen des WTO-Übereinkommens.“

Im Mai 2012 haben mehrere Länder vorgeschlagen, die Warenerfassung des ITA auszuweiten. Am 24. Juli 2015 wurde der Wortlaut der „Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie“ mit dem Ziel beschlossen, die Zölle auf 201 IT-Waren auf einer zusätzlichen Liste zu binden und zu beseitigen.

Anschließend einigten sich die Teilnehmer gemäß Absatz 5 der Erklärung auf die Zollsenkungszusagen für jede in Dokument G/MA/W/117 aufgeführte Ware. Gegenwärtig nehmen an der Ausweitung des ITA 25 Teilnehmer (oder 53, wenn man die EU-Mitgliedstaaten einzeln zählt) teil, auf die 90 % des Handels mit den Waren auf der Liste entfallen. Der Wert des Handels mit diesen 201 Waren beträgt jährlich über 1,3 Billionen USD und entspricht ungefähr 10 % des gegenwärtigen Welthandels.

Das Übereinkommen in Form einer Erklärung über die Ausweitung des ITA (und die Zeitpläne mit den Zollsenkungszusagen der Teilnehmer) wurde von den Ministern der Teilnehmerländer am 16. Dezember 2015 während der 10. Ministerkonferenz der WTO in Nairobi angenommen.

Die Erklärung über die Ausweitung des ITA wird in der Europäischen Union in Kraft treten, sobald sie angenommen worden ist. Das Ziel dieses Vorschlags ist die Genehmigung des Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des ITA durch die Europäische Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Das Ziel ITA-Ausweitung ist die Beseitigung der Zölle auf IT-Waren, die im ursprünglichen ITA nicht erfasst waren. Deshalb deckt die ITA-Ausweitung Bereiche ab, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen. Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Vor dem Beginn der Verhandlungen hat die Generaldirektion Unternehmen eine Erhebung bei KMU über die Ausweitung des ITA durchgeführt. Für die Erhebung wurde ein bestehendes KMU-Netz der Generaldirektion Unternehmen eingeschaltet; es sollte ermittelt werden, wie KMU, die IKT-Produkte herstellen bzw. verkaufen, reagieren würden, wenn infolge einer Ausweitung des ITA die Zölle auf eine Reihe von Produkten möglicherweise beseitigt würden. Es wurde ein Fragebogen mit einer Liste der Warenbezeichnungen vorgelegt.

Die Unternehmen antworteten mehrheitlich, dass die Beseitigung der Zölle auf die IKT-Waren auf der Liste Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben würde. Die meisten Unternehmen antworteten ferner, dass niedrigere Einfuhrpreise für sie gleichbedeutend mit höheren Gewinnen und/oder einer besseren Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der EU sein würden. Einige Unternehmen antworteten überdies, dass sie auf ihren Ausfuhrmärkten wettbewerbsfähiger sein würden, während andere der Ansicht waren, dass niedrigere Einfuhrpreise für ähnliche Waren wie die von ihnen hergestellten den inländischen Wettbewerb verschärfen würden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Während der Verhandlungen stimmte sich die Kommission eng mit EU-Berufsverbänden in den betreffenden Wirtschaftszweigen ab, z. B. mit Digital Europe, mit dem European Semiconductor Industry Association (ESIA) (Europäischer Halbleiterindustrieverband) und mit einzelnen Unternehmen mit Sitz in der EU. Diesen Verbänden verdankt die Kommission wertvolle Informationen darüber, welche IT-Waren für die Branche in der EU Vorrang haben und welche als problematisch angesehen werden. Auch die Mitgliedstaaten versorgten die Kommission regelmäßig mit Informationen aus den Branchenverbänden und aus einzelnen Unternehmen.

Folgenabschätzung

Noch vor Beginn der Verhandlungen wurde von einer externen Firma eine wirtschaftliche Bewertung angefertigt. Diese Bewertung kann an folgendem Ort eingesehen werden: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/april/tradoc_147791.pdf . Die Verfasser bewerten den Handel und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausweitung der vom ITA erfassten Waren anhand einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste bestimmter Waren. Die Abschätzung der Veränderungen der erfassten EU-Handelsströme (jährliche Steigerung der erfassten Ausfuhren um 55 Mrd. EUR sowie der Einfuhren um 40 Mrd. EUR) lag deutlich unter dem Endergebnis (siehe nachstehende Zahlen). Jedoch fanden die Berater anhand dieser Zahlen heraus, dass sich sowohl die europäischen Einfuhren als auch die Ausfuhren erhöhen würden und dass eine Ausweitung der ITA-Warenliste durch eine Senkung der Preise dieser ITA-Waren und eine Erhöhung des Verbrauchs von Vorteil für EU-Unternehmen sein und ihre Geschäftsmöglichkeiten verbessern würde. Sie ermittelten ferner, dass eine Erweiterung des ITA auf zusätzliche Waren den Verbrauchern nützen wird, da für sie die Preise sinken und die Auswahl an Waren zunimmt. Indem sie die Vorteile in einer einzigen Zahl zusammenfassten, fanden sie heraus, dass der Wohlstandszuwachs für die EU-Wirtschaft infolge der Beseitigung der Zölle auf die Waren der erweiterten Liste ungefähr 45 Mio. EUR betragen wird. Der Wohlstandszuwachs für die Verbraucher (Mehrwert für den Einzelnen) würde 520 Mio. EUR betragen. Da die erfassten Ausfuhren und Einfuhren letztendlich höher ausfielen als geschätzt, ist damit zu rechnen, dass auch die wirtschaftlichen Auswirkungen tatsächlich stärker sein werden.

Da die endgültigen Ergebnisse der Verhandlungen nicht bekannt waren, hat die Kommission eine eigene Bewertung durchgeführt, die zu den folgenden drei Haupterkenntnissen führte:

Das Übereinkommen wird Ausfuhren in Höhe von 74-150 Mrd. EUR abdecken. Dies ist zwar eine recht breite Spanne, aber wegen nur zum Teil erfasster Positionen ist es nicht möglich abzuschätzen, inwieweit die betroffenen Tarifpositionen tatsächlich liberalisiert werden.

Die Ausführer in der EU werden 0,8-2,1 Mrd. EUR an Zollzahlungen auf ihre Ausfuhren in Drittländer einsparen.

Da die Waren, über die verhandelt wird, wesentliche Vorleistungen für viele EU-Ausfuhren darstellen, ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette zu rechnen. Eine allgemeine Gleichgewichtssimulation deutet darauf hin, dass sich die Warenausfuhren insgesamt um 0,7 % bis 1,4 % ihres Bezugswertes erhöhen dürften. Bezogen auf die Warenausfuhren der EU in Drittländer ergibt dies einen Betrag von 12-24 Mrd. EUR.

Die Kommission wird darüber hinaus ihre Erkenntnisse in einem kurzen Bericht an den Rat darlegen, der unabhängig von der Begründung vorgelegt wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Voraussichtlich wird die europäische Union insgesamt 1,5 Mrd. EUR an Zöllen auf IT-Waren verlieren. Allerdings wird sich dieser Verlust auf insgesamt sieben Jahre verteilen. Die meisten niedrigen Zölle werden bei Inkrafttreten beseitigt, was 25 % des Wertes der Zölle entspricht. Nach drei Jahren werden über 60 % der Zölle ausgelaufen sein, während 30 % erst nach sieben Jahren beseitigt sein werden.    

2016/0067 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)In der am 13. September 1996 in Singapur verabschiedeten „Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie“, allgemein auch bekannt als das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) ist in Absatz 3 des Anhangs festgelegt, dass die Teilnehmer unter der Schirmherrschaft des WTO-Rates für Warenverkehr regelmäßig zusammenkommen, um den Geltungsbereich der Anhänge zu überprüfen und durch Konsens zu beschließen, ob die Anhänge aufgrund der technischen Entwicklung, der Erfahrungen bei der Anwendung der Zollzugeständnisse oder der Änderungen der HS-Nomenklatur geändert und durch neue Waren ergänzt werden sollten.

2)Der Rat ermächtigte die Kommission am 8. Juli 2009 zu Verhandlungen über eine Überprüfung des ITA, einschließlich der Ausweitung seines Warenerfassungsbereichs zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen und der Konvergenz. 

3)Die Kommission hat die Verhandlungen über die Ausweitung des ITA im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss geführt.

4)Am 28. Juli 2015 gaben die Verhandlungsteilnehmer eine Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (im Folgenden „Erklärung über die Ausweitung des ITA“) heraus, in der die Ergebnisse der Verhandlungen festgehalten sind.

5)Während der 10. Ministerkonferenz der WTO vom 15. bis 18. Dezember 2015 in Nairobi gaben die Teilnehmer eine Ministererklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie vom 16. Dezember 2015 (WT/MIN 15/25) (im Folgenden „Ministererklärung“) heraus, durch die die Erklärung über die Ausweitung des ITA gemäß Absatz 9 des ITA gebilligt und zur Annahme geöffnet wird. In der Ministererklärung wird ferner die Zustimmung der Verhandlungsteilnehmer zu den Zeitplanentwürfen festgehalten, die jeder Teilnehmer nach Absatz 5 der Erklärung über die Ausweitung des ITA, die im WTO-Dokument G/MA/W/117 enthalten ist, eingereicht hat.

6)Das Übereinkommen in Form einer Erklärung über die Ausweitung des ITA sollte im Namen der Union zusammen mit dem Zeitplan der EU und den von anderen Verhandlungsteilnehmern vorgelegten Zeitplänen genehmigt werden; diese Zeitpläne sind im WTO-Dokument G/MA/W/117 enthalten.

7)Gemäß der Erklärung über die Ausweitung des ITA sollte die Union bei der WTO die erforderlichen Änderungen an ihrem Zeitplan für das GATT 1994 entsprechend der Aufstellung im EU-Zeitplan CLXXIII (G/MA/TAR/RS/357/corr.1) einreichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Ministererklärung vom 16. Dezember 2015 genehmigte und zur Annahme geöffnete Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie vom 28. Juli 2015 (im Folgenden „Erklärung über die Ausweitung des ITA“) wird hiermit zusammen mit den gemäß Absatz 5 der ersten Erklärung eingereichten und im WTO-Dokument G/MA/W/117 enthaltenen Zeitplänen im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung über die Ausweitung des ITA einschließlich ihrer Anlagen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, bei der WTO die notwendigen Änderungen am Zeitplan der Europäischen Union im Anhang zum GATT 1994 entsprechend der Aufstellung im EU-Zeitplan CLXXIII (G/MA/TAR/RS/357/corr.1) einzureichen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates benennt die Personen, die ermächtigt sind, die Annahmeurkunde nach Absatz 9 der Erklärung über die Ausweitung des ITA zu hinterlegen, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Union ihrer Bindung durch diese Erklärung zustimmt.

Artikel 4

Die Erklärung über die Ausweitung des Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder eines Mitgliedstaats unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union

2.HAUSHALTSLINIEN

Kapitel: Kapitel 12 – Zölle und andere Abgaben

3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

   Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie

Einnahmen 4

12-Monatszeitraum vom 1.7.2016 an

2016

Artikel 1 2 0

Auswirkungen auf die Eigenmittel

437,7

218,9

Stand nach der Maßnahme

2017

2018

2019

2020

2021

Artikel 1 2 0

302,9

168,0

168,0

112,7

57,4

4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die allgemeinen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Zollverwaltung kommen zur Anwendung.

5.SONSTIGE ANMERKUNGEN

Der Gesamtbetrag der entgangenen Zölle wird auf 1,5 Mrd. EUR geschätzt bzw. auf 1,125 Mrd. EUR ohne die 25 % Erhebungskosten. Dieser Verlust wird sich auf insgesamt sieben Jahre (acht Senkungen) verteilen. Der Zoll auf die Mehrzahl der Positionen wird im Zuge der ersten Senkung am 1. Juli beseitigt. Der Verlust während des ersten Kalenderjahrs (2016) sollte halbiert werden, da er erst vom 1. Juli an eintritt. Dasselbe gilt für die Folgejahre, da das Durchführungsdatum der 1. Juli ist und nicht der 1. Januar. Für die verbleibenden Positionen erfolgen im Ablauf von drei Jahren (vier) Senkungen, wobei der Zoll auf einige heikle Positionen nach fünf oder sieben Jahren in sechs bzw. acht gleichen Schritten beseitigt sein wird.

Der genaue Zeitplan wird aber erst als Teil der Verordnung der Kommission festgelegt werden, mit der der Beschluss des Rates durchgeführt werden wird.

(1) WT/MIN (96)/16
(2) Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (Amtsblatt Nr. L 155 vom 12.6.1997, S. 1).
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 8.3.2016

COM(2016) 122 final

ANHANG

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union


ANLAGE

ERKLÄRUNG ÜBER DIE AUSWEITUNG DES HANDELS MIT WAREN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE

Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation, die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden „Vertragsparteien“):

Albanien

Malaysia

Australien

Montenegro

Kanada

Neuseeland

VR China

Norwegen

Costa Rica

Philippinen

Europäische Union

Singapur

Guatemala

Schweiz 1

Hongkong (China)

Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

Island

Israel

Thailand

Japan

Vereinigte Staaten von Amerika

Korea

erklären Folgendes:

1.Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II:1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 in Bezug auf Folgendes:

a)alle in Anlage A zu dieser Erklärung aufgeführten und in Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) 2007 eingereihten Waren und

b)alle in Anlage B zu dieser Erklärung aufgeführten Waren, ob in Anlage A enthalten oder nicht.

Stufenweiser Zollabbau

2.Die Vertragsparteien senken die Zölle normalerweise von 2016 bis 2019 in vier gleichen Stufen über drei Jahre, sofern die Vertragsparteien nicht anerkennen, dass der Zollabbau unter eingeschränkten Umständen gestreckt werden muss, und deshalb etwas anderes vereinbart haben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Stufe auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste von Zugeständnissen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im Folgenden „Liste von Zugeständnissen“) für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.

Durchführung

3.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und inländische Verfahrensanforderungen erfüllt sind, schafft jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt ab:

a)Abschaffung von Zöllen in gleichen Stufen; die erste derartige Zollsenkung wird spätestens am 1. Juli 2016, die zweite spätestens am 1. Juli 2017, die dritte spätestens am 1. Juli 2018 wirksam und die Abschaffung von Zöllen ist spätestens am 1. Juli 2019 wirksam abgeschlossen und

b)die Abschaffung der anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 wird bis zum 1. Juli 2016 abgeschlossen.

Beschleunigte Durchführung

4.Die Vertragsparteien streben von sich aus die sofortige Abschaffung von Zöllen oder die beschleunigte Durchführung des Zollabbaus z. B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.

Zeitplan

5.So früh wie möglich, spätestens aber am 30. Oktober 2015, stellt jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit folgenden Angaben bereit: a) die Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, bereitgestellt in ihrer Liste von Zugeständnissen, sowie b) eine Liste der ausführlichen HS-Unteroptionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschließlich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäußerten Bedenken einvernehmlich genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.

6.Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste von Zugeständnissen gemäß dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.

7.Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 % des Welthandels 2 mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.

Format für die Entwürfe von Listen von Zugeständnissen

8.Zur Durchführung ihrer Bindung und zur Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste von Zugeständnissen:

a)im Falle der Waren, die unter den in Anlage A aufgeführten Unterpositionen des HS 2007 eingereiht sind, Unterpositionen in ihrer Liste entsprechend den Unterpositionen des nationalen Zolltarifs schaffen und

b)im Fall der in der Anlage B aufgeführten Waren seiner Liste von Zugeständnissen einen Anhang beifügen, der für alle Waren der Anlage B die genaue zolltarifliche Einreihung entweder in Form der entsprechenden Zolllinie des nationalen Zolltarifs oder des entsprechenden sechsstelligen HS-Codes angibt.

Annahme

9.Die Erklärung steht allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation zur Annahme offen. Die Annahme ist dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation schriftlich mitzuteilen, der sie seinerseits an alle Vertragsparteien weiterleitet.

Nichttarifäre Schranken

10.Die Vertragsparteien vereinbaren die Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Schranken im Bereich der Informationstechnologie. Hierzu unterstützen die Vertragsparteien die mögliche Entwicklung eines erweiterten Arbeitsplans für nichttarifäre Schranken.

Schlussbemerkung

11.Die Vertragsparteien treffen sich regelmäßig, und zwar wenigstens einmal jährlich vor den regelmäßigen Änderungen der Systematik des Harmonisierten Systems und spätestens im Januar 2018, um die Erfassung der in den Anlagen erfassten Waren zu überprüfen und zu erwägen, ob die Anlagen angesichts technischer Entwicklungen, der Erfahrungen mit der Anwendung der Zollzugeständnisse oder von Änderungen der Systematik des HS zur Einbeziehung zusätzlicher Waren aktualisiert werden sollten.

12.Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ergebnisse dieser Verhandlungen Zugeständnisse beinhalten, die bei laufenden mehrseitigen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda berücksichtigt werden sollten.

Anlagen zu dieser Erklärung 

In Anlage A sind die Unterpositionen des HS 2007 oder Teile von diesen aufgeführt, auf die sich diese Erklärung erstreckt.

In Anlage B sind bestimmte Produkte aufgeführt, auf die sich diese Erklärung unabhängig davon erstreckt, wo sie im HS 2007 eingereiht sind.

_______________

ANLAGE A

Position

HS 2007

ex *

Warenbezeichnung

001

350691

ex

Optisch klare, trägerfreie Klebebänder und optisch klare, aushärtende Flüssigklebstoffe von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

002

370130

 

Andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

003

370199

 

Andere

004

370590

 

Andere

005

370790

 

Andere

006

390799

ex

Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester

007

841459

ex

Ventilatoren von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, Maschinen für automatische Datenverarbeitung oder deren Einheiten verwendeten Art

008

841950

ex

Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren und mit Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 3 cm oder weniger

009

842010

ex

Walzenlaminiergeräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art

010

842129

ex

Apparate aus Fluoropolymeren zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten mit einer Filter- oder Reinigungsmembrandicke von höchstens 140 Mikrometern

011

842139

ex

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nichtrostendem Stahl und Bohrungen für Eingangs- und Ausgangsleitungen mit Innendurchmessern von 1,3 cm oder weniger

012

842199

ex

Teile für Apparate aus Fluoropolymeren zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten mit einer Filter- oder Reinigungsmembrandicke von höchstens 140 Mikrometern; Teile für Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus nichtrostendem Stahl und mit Einlass- und Auslassrohrbohrungen mit einem Innendurchmesser von höchstens 1,3 cm

013

842320

ex

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen mittels elektronischer Wägevorrichtungen

014

842330

ex

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen mittels elektronischer Wägevorrichtungen

015

842381

ex

Andere Waagen, zum Wägen von Lasten von höchstens 30 kg mittels elektronischer Wägevorrichtungen

016

842382

ex

Waagen, zum Wägen von Lasten von mehr als 30 kg, aber von höchstens 5 000 kg Gewicht mittels elektronischer Wägevorrichtungen, außer Waagen zum Wägen von Kraftfahrzeugen

017

842389

ex

Waagen zum Wägen von Lasten über 5 000 kg mittels elektronischer Wägevorrichtungen

018

842390

ex

Teile für Waagen zum Wägen mittels elektronischer Wägevorrichtungen, außer Teilen für Waagen zum Wägen von Kraftfahrzeugen

019

842489

ex

Apparate, mechanisch, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

020

842490

ex

Teile für Apparate, mechanisch, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

021

844230

 

Maschinen, Apparate und Geräte

022

844240

 

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

023

844250

 

Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet, z. B. geschliffen, gekörnt, poliert

024

844331

 

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

025

844332

 

Andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

026

844339

 

Andere

027

844391

 

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 84.42

028

844399

 

Andere

029

845610

ex

Laserstrahlwerkzeugmaschinen, Lichtstrahlwerkzeugmaschinen und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art

030

846693

ex

Teile und Zubehör für Laserstrahlwerkzeugmaschinen, Lichtstrahlwerkzeugmaschinen und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für mit Ultraschall betriebene Werkzeugmaschinen, von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen für Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für Bearbeitungszentren von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (andere Drehbänke) von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen der Position 8517 oder Teilen für Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (andere Bohrmaschinen) von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen (andere Fräsmaschinen) von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für Säge- oder Trennmaschinen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art; Teile und Zubehör für mit Elektroerosion betriebene Werkzeugmaschinen, von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten, Teilen der Position 8517 oder Teilen von Maschinen für automatische Datenverarbeitung verwendeten Art

031

847210

 

Vervielfältigungsmaschinen

032

847290

 

Andere

033

847310

 

Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8469

034

847340

 

Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

035

847521

 

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

036

847590

ex

Teile für Maschinen der Unterposition 847521

037

847689

ex

Geldwechselautomaten

038

847690

ex

Teile für Geldwechselautomaten

039

847989

ex

Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

040

847990

ex

Teile für Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

041

848610

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

042

848620

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

043

848630

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

044

848640

 

in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

045

848690

 

Teile und Zubehör

046

850440

 

Stromrichter

047

850450

 

Andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

048

850490

 

Teile

049

850590

ex

Elektromagnete von der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art, außer Elektromagneten der Position 90.18

050

851430

ex

Andere Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

051

851490

ex

Teile für andere Öfen von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten oder bestückten Leiterplatten verwendeten Art

052

851519

ex

Andere Wellenlötmaschinen für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art

053

851590

ex

Teile für andere Wellenlötmaschinen für elektronische Bauelemente von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von bestückten Leiterplatten verwendeten Art

054

851761

 

Basisstationen

055

851762

 

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

056

851769

 

Andere

057

851770

 

Teile

058

851810

 

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

059

851821

 

Einzellautsprecher im Gehäuse

060

851822

 

zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

061

851829

 

Andere

062

851830

 

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

063

851840

 

elektrische Tonfrequenzverstärker

064

851850

 

elektrische Tonverstärkereinrichtungen

065

851890

 

Teile

066

851981

 

magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

067

851989

 

Andere

068

852110

 

Magnetbandgeräte

069

852190

 

Andere

070

852290

 

Andere

071

852321

 

Karten mit Magnetstreifen

072

852329

 

Andere

073

852340

 

optische Aufzeichnungsträger

074

852351

 

Vorrichtungen mit nichtflüchtigem Halbleiterspeicher

075

852352

 

„intelligente Karten (smart cards)“

076

852359

 

Andere

077

852380

 

Andere

078

852550

 

Sendegeräte

079

852560

 

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

080

852580

 

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

081

852610

 

Funkmessgeräte (Radargeräte)

082

852691

 

Funknavigationsgeräte

083

852692

 

Funkfernsteuergeräte

084

852712

 

Radiokassettengeräte im Taschenformat

085

852713

 

Andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

086

852719

 

Andere

087

852721

ex

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert und in der Lage sind, digitale Radio-Daten-System-Signale zu empfangen und zu decodieren

088

852729

 

Andere

089

852791

 

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

090

852792

 

nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

091

852799

 

Andere

092

852849

 

Andere

093

852871

 

der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

094

852910

 

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

095

852990

ex

Andere, außer Modulen mit organischen Leuchtdioden und Platten mit organischen Leuchtdioden für Geräte der Unterpositionen 8528.72 oder 8528.73

096

853180

ex

Andere Geräte, außer Türklingeln, -glocken, -summern oder dergleichen

097

853190

 

Teile

098

853630

 

Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

099

853650

 

Andere Schalter

100

853690

ex

Andere Geräte, außer Batterieklemmen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art der Position 8702, 8703, 8704 oder 8711

101

853810

 

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

102

853939

ex

Kaltkathoden-Entladungslampen zur Hintergrundbeleuchtung von Flachbildschirmen

103

854231

 

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

104

854232

 

Speicher

105

854233

 

Verstärker

106

854239

 

Andere

107

854290

 

Teile

108

854320

 

Signalgeneratoren

109

854330

ex

Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik und Elektrolyse von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Leiterplatten verwendeten Art

110

854370

ex

Artikel, die eigens für den Anschluss an Fernschreib- und Fernsprechapparate und -geräte oder an Fernschreib- oder Fernsprechnetze ausgelegt sind

111

854370

ex

Mikrowellenverstärker

112

854370

ex

Schnurlose Infrarot-Fernsteuergeräte für Videospielkonsolen

113

854370

ex

Digitale Flugdatenaufzeichnungsgeräte

114

854370

ex

Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Stehbildern oder Tondateien

115

854370

ex

Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze angeschlossen werden können

116

854390

 

Teile

117

880260

ex

Telekommunikationssatelliten

118

880390

ex

Teile für Telekommunikationssatelliten

119

880521

 

Luftkampfsimulatoren und Teile dafür

120

880529

 

Andere

121

900120

 

polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

122

900190

 

Andere

123

900219

 

Andere

124

900220

 

Filter

125

900290

 

Andere

126

901050

 

Andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

127

901060

 

Lichtbildwände

128

901090

ex

Teile und Zubehör für Waren der Unterpositionen 901050 bis 901060

129

901110

 

Stereomikroskope

130

901180

 

Andere Mikroskope

131

901190

 

Teile und Zubehör

132

901210

 

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

133

901290

 

Teile und Zubehör

134

901310

ex

Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

135

901320

 

Laser, ausgenommen Laserdioden

136

901390

ex

Teile und Zubehör, nicht für Zielfernrohre für Waffen oder für Periskope

137

901410

 

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

138

901420

 

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

139

901480

 

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

140

901490

 

Teile und Zubehör

141

901510

 

Entfernungsmesser

142

901520

 

Theodolite und Tachymeter

143

901540

 

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

144

901580

 

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

145

901590

 

Teile und Zubehör

146

901811

 

Elektrokardiografen

147

901812

 

Ultraschalldiagnosegeräte

148

901813

 

Magnetresonanzgeräte

149

901819

 

Andere

150

901820

 

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

151

901850

 

Andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

152

901890

ex

Instrumente, Apparate und Geräte für die Hochfrequenz-Chirurgie oder die Elektromedizin

153

902150

 

Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

154

902190

 

Andere

155

902212

 

Apparate für die Computertomografie

156

902213

 

Andere, für zahnärztliche Zwecke

157

902214

 

Andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

158

902219

 

für andere Zwecke

159

902221

 

für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

160

902229

 

für andere Zwecke

161

902230

 

Röntgenröhren

162

902290

ex

Teile und Zubehör für Röntgengeräte

163

902300

 

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

164

902410

 

Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

165

902480

 

Andere Maschinen, Apparate und Geräte

166

902490

 

Teile und Zubehör

167

902519

 

Andere

168

902590

 

Teile und Zubehör

169

902710

 

Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

170

902780

 

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

171

902790

 

Mikrotome; Teile und Zubehör

172

902830

 

Elektrizitätszähler

173

902890

 

Teile und Zubehör

174

903010

 

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

175

903020

 

Oszilloskope und Oszillografen

176

903031

 

Multimeter, ohne Registriervorrichtung

177

903032

 

Multimeter, mit Registriervorrichtung

178

903033

ex 

Andere, ohne Registriervorrichtung, außer Instrumenten zur Widerstandsmessung

179

903039

 

Andere, mit Registriervorrichtung

180

903084

 

Andere, mit Registriervorrichtung

181

903089

 

Andere

182

903090

 

Teile und Zubehör

183

903110

 

Auswuchtmaschinen

184

903149

 

Andere

185

903180

 

Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

186

903190

 

Teile und Zubehör

187

903220

 

Druckregler

188

903281

 

hydraulische oder pneumatische

189

950410

 

Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

190

950430

ex

Andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) und Glücksspielen mit sofortiger Gewinnauszahlung

191

950490

ex

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 950430

Teilweise erfasste Unterpositionen sind mit dem Symbol „ex“ gekennzeichnet.

ANLAGE B

192

Integrierte Schaltungen mit mehreren Komponenten (MCO): eine Kombination aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder mit mehreren Chips ausgestatteten integrierten Schaltungen und wenigstens einer der folgenden Komponenten: Sensoren auf der Basis von Silizium, Aktoren, Oszillatoren, Resonatoren oder Kombinationen von diesen, oder Komponenten, die die Funktionen von Artikeln ausführen, die unter den Positionen 8532, 8533, 8541 eingereiht werden können, Induktoren, die unter der Position 8504 eingereiht werden können, faktisch unteilbar zu einer einzigen Einheit wie einer integrierten Schaltung zusammengefasst, von der zur Bestückung von Leiterplatten oder anderen Trägern durch Verbindung mittels Stiften, Leitungen, Lötbuckeln, Leiterbahnen oder Anschlussflächen verwendeten Art

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen haben folgende Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.    „Komponenten“ können gesonderte Teile sein, die unabhängig voneinander gefertigt und anschließend auf dem Rest der MCO befestigt oder in andere Komponenten integriert werden.

2.    „Auf der Basis von Silizium“ bedeutet: auf einem Träger aus Silizium aufgebaut, aus Siliziumwerkstoffen gefertigt oder bei der Fertigung auf den Chip eines integrierten Schaltkreises aufgebracht.

a).    „Sensoren auf der Basis von Silizium“ bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters hergestellt werden und dazu dienen, physikalische oder chemische Quantitäten zu erkennen und in elektrische Signale umzusetzen, die durch verursachte Änderungen elektrischer Eigenschaften oder Verschiebung der mechanischen Struktur erzeugt werden.

   „Physikalische und chemische Quantitäten“ beziehen sich auf physische Erscheinungen, z.B. auf Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Schwingungen, Bewegung, Ausrichtung, Verformung, Stärke des magnetischen oder elektrischen Feldes, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Strömung, Konzentration von Chemikalien usw.

3 b).    „Aktoren auf der Basis von Silizium“ bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters hergestellt werden und dazu dienen, elektrische Signale in physikalische Bewegung umzusetzen.

3 c).    „Resonatoren auf der Basis von Silizium“ sind Komponenten, die aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen bestehen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters hergestellt werden und dazu dienen, eine mechanische oder elektrische Schwingung mit festgelegter Frequenz zu erzeugen, die bei äußerer Anregung von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen abhängig ist.

3 d).    „Oszillatoren auf der Basis von Silizium“ sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen bestehen, die in der Masse oder auf der Oberfläche eines Halbleiters hergestellt werden und dazu dienen, eine mechanische oder elektrische Schwingung mit festgelegter Frequenz zu erzeugen, die von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen abhängig ist.

193

Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) sind aus einer oder mehreren Leuchtdioden und einem oder mehreren Verbindern bestehende Lichtquellen, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, sowie weitere passive Komponenten, auch in Kombination mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) dienen.

194

Berührungsempfindliche Dateneingabevorrichtungen (so genannte berührungsempfindliche Schirme) ohne Anzeigefunktion, zum Einbau in Geräte mit einer Anzeigevorrichtung, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen. Die Erkennung der Berührung kann mittels Widerstand, elektrostatischer Kapazität, Erkennung eines akustischen Impulses, Infrarotlicht oder einer anderen Technik zu Berührungserkennung erfolgen.

195

Tintenpatronen (auch mit integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der HS-Unterpositionen 844331, 844332 oder 844339, und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen) zum Einsetzen in Geräte der HS-Unterpositionen 844331, 844332 oder 844339; Festtinte in speziellen Formen zum Einlegen in Apparate der HS-Unterpositionen 844331, 844332 oder 844339

196

Drucksachen, mit denen das Recht auf Zugang zu Software (einschließlich Spiele), Daten, Internetinhalten (einschließlich in Spielen oder Anwendungen verwendeter Inhalte) oder dienstleistungen oder zu Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich mobiler Dienste) sowie das Recht, diese zu installieren, zu reproduzieren oder auf andere Weise zu nutzen, gewährt wird**

197

Selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art

198

Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoff, besonders gestaltet oder hergerichtet für den Transport und die Verpackung von Halbleiterscheiben (wafers), Masken und Retikeln der Unterposition 392310 oder 848690

199

Vakuumpumpen von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art

200

Plasmareinigungsgeräte, die organische Verschmutzungen von Präparaten für die Elektronenmikroskopie und von den Präparatehaltern entfernen

201

Tragbare, interaktive, elektronische Lernspielprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

**Die Beseitigung der Zölle für Drucksachen betrifft nur die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Handels mit Waren, d.h., sie betrifft den Marktzugang nur hinsichtlich der Zolltarife der Teilnehmer. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens hindert ein ITA-Mitglied daran, den Inhalt solcher Güter, unter anderem auch Internet-Inhalte, zu regeln. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens betrifft Marktzugangsrechte und -pflichten eines Mitglieds hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder hindert ein Mitglied daran, seinen Dienstleistungsmarkt zu regeln.

__________

(1) Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
(2) Dieser Wert ist vom Sekretariat der Welthandelsorganisation zu berechnen und den Vertragsparteien auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten mitzuteilen.