Brüssel, den 25.11.2016

COM(2016) 735 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Erzielung einer Vereinbarung, mit der der Europäischen Union im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) ein Sonderstatus verliehen wird


1.    Einleitung

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Sie wurde mit einem am 3. April 2001 in Paris unterzeichneten internationalen Abkommen gegründet und ist die Nachfolgeorganisation des mit einem internationalen Übereinkommen am 29. November 1924 gegründeten Internationalen Amtes für Rebe und Wein.

Am 1. Januar 2016 besteht die OIV aus 45 Mitgliedsstaaten, darunter den wichtigsten Erzeugerländern mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas und Chinas. Neunzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglieder der OIV: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Die jährlichen Finanzmittel der OIV belaufen sich auf knapp 2,5 Mio. EUR und stammen hauptsächlich aus den Beiträgen der Mitglieder und Beobachter.

Die Ziele der OIV sind im Abkommen zu ihrer Gründung festgelegt und bestehen darin,

ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;

andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;

zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.

Zur Erreichung dieser Ziele unternimmt die OIV zahlreiche Tätigkeiten in den Bereichen Rebe und Weinbauerzeugnisse, insbesondere Absatzförderungs-, Informations- und Normungstätigkeiten.

Als Teil ihres Beitrags zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen erarbeitet die OIV u. a. Empfehlungen („Resolutionen“) in den folgenden Bereichen:

Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung;

önologische Verfahren;

Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen;

Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse.

Die Normungstätigkeit der OIV basiert auf den Arbeiten der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten und erfolgt insbesondere in Form von regelmäßig aktualisierten Veröffentlichungen auf der Grundlage der Resolutionen der Organisation. Bisher hat die OIV mehrere Normenkodices veröffentlicht: Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen, Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs, OIV-Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, Liste der OIV-Deskriptoren für die Arten und Sorten von Vitis, Beschreibung der Rebsorten der Welt und Internationale Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme. Zu diesen Veröffentlichungen kommen noch mehrere Resolutionen und Arbeiten zu verschiedenen Weinbauthemen hinzu.

Ein umfassender Überblick über die Struktur und die Arbeitsweise der OIV ist auf der Internetseite der Organisation unter folgender Adresse zu finden: www.oiv.org .

2.    Zuständigkeiten der Union für Angelegenheiten, mit denen die OIV befasst ist

Die wichtigsten Normenkodices der OIV (Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs und Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen) betreffen auf Unionsebene die Gemeinsame Agrarpolitik bzw. die Politik zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes.

Zu den europäischen Rechtsvorschriften in Angelegenheiten, mit denen sich die OIV befasst, gehören insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20),

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58),

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42),

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, s. 671),

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

Auch wenn die Resolutionen der OIV als solche nicht verbindlich sind, haben auf Unionsebene einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Auswirkungen auf das Unionsrecht. So enthält die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über

bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung),

bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen),

die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung), und

dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von in die Union eingeführten Weinen angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung).

Ebenso haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Auswirkungen auf das Unionsrecht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.

Da die Resolutionen der OIV den Besitzstand beeinträchtigen oder dessen Tragweite verändern könnten und die Ausübung der internen Zuständigkeit der Union dies erfordert, verfügt die Union daher nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich. Aus diesem Grund muss der Rat vor der Abstimmung über diese Resolutionen in der OIV gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen im Namen der Union zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt festlegen.

3.    Teilnahme der Union

3.1.    Derzeitige Situation

Die Union hat derzeit keinen offiziellen Status in der OIV. Die Vertreter der Kommission wurden auf rein informeller Grundlage im Allgemeinen eingeladen, den Arbeiten der Sachverständigengruppen, Ausschüsse und Unterausschüsse beizuwohnen und sich an ihnen zu beteiligen. Außerdem wurden sie manchmal eingeladen, der Generalversammlung, auf der die Resolutionen von den Mitgliedern der OIV angenommen werden, beizuwohnen (Mitwirkungsrecht). Sie nehmen nicht an den Beratungen des Exekutivausschusses teil, und der OIV werden keine Beiträge überwiesen.

Diese begrenzte Ad-hoc-Teilnahme ermöglicht es der Kommission nicht, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren.

3.2.    Notwendigkeit der Teilnahme der Union

Angesichts der Auswirkungen der Arbeiten der OIV auf den Besitzstand der Union und aufgrund der Zuständigkeiten der Union in den Bereichen, mit denen sich die OIV befasst, muss die Rolle der Union innerhalb der OIV verstärkt und formalisiert werden.

Gemäß Artikel 8 der Schlussakte zur Gründung der OIV kann eine internationale zwischenstaatliche Organisation an den Arbeiten der OIV teilnehmen oder Mitglied werden.

Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet ist der Beitritt der Union zur OIV als Mitglied die natürliche Folge des Besitzstands der Union und der Zuständigkeiten der Union in den von der OIV abgedeckten Bereichen. Als aber im Jahr 2009 die Frage eines Beitritts der Union als Mitglied der OIV im Rat erörtert wurde, sprachen sich die Mitgliedstaaten mehrheitlich gegen einen Beitritt aus.

Die von der Generalversammlung der OIV angenommene Geschäftsordnung der OIV sieht einen Sonderstatus für die Teilnahme von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen vor. So besagt Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV:

„eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann einen Sonderstatus beantragen, der es ihr gestattet,

a) an den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen teilzunehmen;

b) den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen.

Nach Zustimmung der Generalversammlung wird auf Vorschlag des Exekutivausschusses zwischen der OIV und der betreffenden Organisation eine Sondervereinbarung geschlossen. In dieser Vereinbarung sind für jeden Einzelfall die besonderen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich der Höhe des jährlichen finanziellen Beitrags, festgelegt.

Im Falle der Nichtzahlung von drei aufeinanderfolgenden finanziellen Beiträgen bringt der Generaldirektor der OIV der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation diese Situation zur Kenntnis. Wird diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahrs der Nichtzahlung bereinigt, so wird die betreffende internationale zwischenstaatliche Organisation automatisch aus der Organisation ausgeschlossen.“

Unter Vorbehalt der Möglichkeit, dem Rat vorzuschlagen, dass die Union Verhandlungen aufnimmt, um Vollmitglied der OIV zu werden, hält es die Kommission für erforderlich, dass die Union bei der OIV die Gewährung eines Sonderstatus beantragt.

Dieser Status wird es der Kommission als Vertreterin der Union auf der Grundlage von Artikel 17 EUV ermöglichen, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren, den gemeinsamen Standpunkt der Union in Bezug auf diese zu koordinieren, auf einer formalen Grundlage im Namen der Union den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen beizuwohnen und an ihnen mitzuwirken sowie den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen, womit das geschlossene Auftreten der Union in der OIV gewährleistet ist, ohne dass die Rolle der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union in der OIV in Frage gestellt wird.

Außerdem würde die Gewährung dieses Status es den Vertretern der Union ermöglichen, sich unter denselben Bedingungen wie die Mitglieder der OIV alle Dokumente zu beschaffen, anhand deren die Union unter optimalen Bedingungen ihre Standpunkte erarbeiten kann. Der angestrebte Sonderstatus würde somit die Vorbereitung von Beschlüssen erleichtern, die der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV fassen muss.

Die Auswirkungen der Zuerkennung dieses Status sind auf die spezifischen Bedingungen begrenzt, die in der Sonderregelung festgelegt sind, die dem dieser Mitteilung beigefügten Entwurf eines Briefwechsels beiliegt. Die Regelung entfaltet keine rechtliche Wirkung, die über diese spezifischen Bedingungen hinausgeht.

3.3.    Verfahren für die Erlangung eines Sonderstatus der Union in der OIV

Dem Rat und dem Parlament wurde am 25. April 2012 ein informelles Informationspapier der Kommissionsdienststellen übermittelt, in dem über den Beginn der Gespräche mit der OIV informiert wurde.

Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Rat und dem Parlament am 26. Mai 2015 den Entwurf eines Briefwechsels zusammen mit einer Sonderregelung für den besonderen Status der Europäischen Union innerhalb der OIV (entspricht der Sondervereinbarung im Sinne von Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV) und am 1. Juli 2015 zusätzliche Erläuterungen zum Sonderstatus 1 . Im Entwurf der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. September 2015 genehmigte der Rat die Initiative der Kommission, mit der OIV Verhandlungen aufzunehmen, und forderte die Kommission auf, den aufgrund der Gespräche geänderten Entwurf eines Briefwechsels vorzulegen. 2

Am 14. Oktober 2015 wurden der OIV ein Entwurf des Schreibens der EU sowie die dazugehörige Sonderregelung übermittelt, und am 27. Januar 2016 wurde der Kommission der Entwurf eines Schreibens der OIV übersandt. Die endgültige Fassung des Entwurfs eines Briefwechsels mit der beigefügten Sonderregelung liegt dieser Mitteilung bei. Mit der Unterzeichnung dieses Briefwechsels erhält die Union einen Sonderstatus im Rahmen der OIV.

4.    Schlussfolgerungen

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird die Kommission der OIV vorschlagen, dass die Union den in Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV vorgesehenen Sonderstatus erhält. Der Briefwechsel zwischen der OIV und der Union, dem die Sonderregelung beigefügt ist, in der die besonderen Bedingungen der Zusammenarbeit festgelegt sind, wird von der Kommission unterzeichnet, die die Union im Rahmen dieses Verfahrens vertritt. Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission ist befugt, den Briefwechsel im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung zu unterzeichnen.

Nach Artikel 16 EUV ersucht die Kommission den Rat, diese Schlussfolgerungen zu genehmigen und die Kommisison bei ihrer Umsetzung zu unterstützen.

(1)

     Ratsdokumente 9226/15 und 10432/15.

(2)

     Ratsdokument 11788/1/15 REV 1.


Brüssel, den 25.11.2016

COM(2016) 735 final

ANHANG

zur

Mitteilung der Kommission an den Rat

über die Erzielung einer Vereinbarung, mit der der Europäischen Union im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) ein Sonderstatus verliehen wird


ANHANG

ENTWURF eines Briefwechsels

zwischen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und der Europäischen Union über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit

A. SCHREIBEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Gründung des Internationalen Amtes für Wein und Rebe, an dessen Stelle im Jahr 2001 die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) trat, haben sich mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) an den Aktivitäten der OIV beteiligt. Insbesondere haben sie gemeinsam mit den übrigen OIV-Mitgliedern Empfehlungen zu önologischen Verfahren sowie Definitionen und Beschreibungen von Erzeugnissen und Methoden zur Analyse und Bewertung der Weinbauerzeugnisse erarbeitet. Seit April 1962 verfügt die EU über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein. Regeln für önologische Verfahren, Analysemethoden und Spezifikationen der im Rahmen önologischer Verfahren verwendeten Stoffe sind in EU-Rechtsvorschriften festgelegt.

In den EU-Rechtsvorschriften über önologische Verfahren werden die OIV-Empfehlungen zu önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigt. Ebenso stützen sich die auf EU-Ebene festgelegten Analysemethoden auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, und die OIV-Spezifikationen von Stoffen werden unmittelbar in die Rechtsakte der EU übernommen. Somit gewinnen die OIV-Empfehlungen große praktische Bedeutung, da die meisten Weinerzeuger der Welt ihren Sitz in Mitgliedstaaten der EU haben. Wie die OIV trägt auch die EU aktiv zu einer internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Standards im Weinsektor bei. Andere OIV-Angelegenheiten wie Weinkennzeichnung, Spirituosen, aromatisierte Weinerzeugnisse, Weintrauben und Weinstatistiken fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der EU.

Eine uneingeschränkte Unterrichtung der Europäischen Union über die Gespräche im Zusammenhang mit der Erarbeitung neuer OIV-Resolutionen liegt im beiderseitigen Interesse der OIV und der EU. Durch eine aktivere Beteiligung der EU an der Arbeit der OIV können die Standpunkte der EU zu den Entwürfen von OIV-Empfehlungen und die künftige Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften im Einklang mit den OIV-Standards optimiert werden. Durch diese Beteiligung erhalten die jeweiligen Beiträge der OIV und der EU zur internationalen Harmonisierung von Verfahren und Standards im Bereich Rebe und Wein mehr Gewicht. Darüber hinaus müssen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf den Status der EU innerhalb der OIV, insbesondere gegenüber den Mitgliedern der OIV, die Modalitäten und der Umfang der Mitwirkung der EU innerhalb der OIV klar definiert werden.

Aus diesen Gründen schlage ich vor, dass der EU auf ihren Antrag hin ab dem Datum Ihrer Antwort auf dieses Schreiben der Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV nach den Bedingungen der diesem Schreiben beigefügten Sondervereinbarung gewährt wird. Die EU wird gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union im Rahmen dieser Vereinbarung durch die Europäische Kommission vertreten.

Dieser Briefwechsel ist auf die Bestimmungen beschränkt, die erforderlich sind, um der EU den Sonderstatus zu verleihen. Es entstehen dadurch keine Rechte oder Verpflichtungen nach internationalem Recht, die zu diesen Bestimmungen hinzukommen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Phil Hogan - Mitglied der Europäischen Kommission

B. SCHREIBEN DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR REBE UND WEIN

Sehr geehrter Herr Kommissar Hogan,

mit großer Zufriedenheit habe ich Ihr Schreiben vom 14. Oktober 2015 über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Organisationen erhalten. Das Schreiben lautet wie folgt:

„Seit Gründung des Internationalen Amtes für Wein und Rebe, an dessen Stelle im Jahr 2001 die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) trat, haben sich mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) an den Aktivitäten der OIV beteiligt. Insbesondere haben sie gemeinsam mit den übrigen OIV-Mitgliedern Empfehlungen zu önologischen Verfahren sowie Definitionen und Beschreibungen von Erzeugnissen und Methoden zur Analyse und Bewertung der Weinbauerzeugnisse erarbeitet. Seit April 1962 verfügt die EU über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein. Regeln für önologische Verfahren, Analysemethoden und Spezifikationen der im Rahmen önologischer Verfahren verwendeten Stoffe sind in EU-Rechtsvorschriften festgelegt.

In den EU-Rechtsvorschriften über önologische Verfahren werden die OIV-Empfehlungen zu önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigt. Ebenso stützen sich die auf EU-Ebene festgelegten Analysemethoden auf die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, und die OIV-Spezifikationen von Stoffen werden unmittelbar in die Rechtsakte der EU übernommen. Somit gewinnen die OIV-Empfehlungen große praktische Bedeutung, da die meisten Weinerzeuger der Welt ihren Sitz in Mitgliedstaaten der EU haben. Wie die OIV trägt auch die EU aktiv zu einer internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Standards im Weinsektor bei. Andere OIV-Angelegenheiten wie Weinkennzeichnung, Spirituosen, aromatisierte Weinerzeugnisse, Weintrauben und Weinstatistiken fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der EU.

Eine uneingeschränkte Unterrichtung der Europäischen Union über die Gespräche im Zusammenhang mit der Erarbeitung neuer OIV-Resolutionen liegt im beiderseitigen Interesse der OIV und der EU. Durch eine aktivere Beteiligung der EU an der Arbeit der OIV können die Standpunkte der EU zu den Entwürfen von OIV-Empfehlungen und die künftige Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften im Einklang mit den OIV-Standards optimiert werden. Durch diese Beteiligung erhalten die jeweiligen Beiträge der OIV und der EU zur internationalen Harmonisierung von Verfahren und Standards im Bereich Rebe und Wein mehr Gewicht. Darüber hinaus müssen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf den Status der EU innerhalb der OIV, insbesondere gegenüber den Mitgliedern der OIV, die Modalitäten und der Umfang der Mitwirkung der EU innerhalb der OIV klar definiert werden.“

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 des Gründungsabkommens als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.

Die seit über 30 Jahren bestehenden Kontakte zwischen der OIV und der Europäischen Union wurden 2004 durch den „Gaststatus“ formalisiert, der der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung der OIV verliehen wurde.

Die OIV hat den Antrag der Europäischen Union vom 14. Oktober 2015 zur Kenntnis genommen, nach dem dieser der Sonderstatus gemäß Artikel 8 des Gründungsabkommens vom 3. April 2001 verliehen werden soll, damit sie sich an den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen der OIV beteiligen und den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses der OIV beiwohnen kann.

Die OIV hat den Antrag im Einklang mit Anhang 3 Abschnitt A Absatz 4 ihrer Geschäftsordnung geprüft und dabei Faktoren berücksichtigt wie die Art der Tätigkeiten der betreffenden Organisation, die Art ihrer Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder der OIV, die der Organisation angehören, die Gegenseitigkeit in Bezug auf die Möglichkeit der Teilnahme an den Gesprächen, in Bezug auf Unterlagen und andere Aspekte des Beobachterstatus sowie eine eventuelle Beteiligung der Organisation an den Arbeiten der OIV in der Vergangenheit.

Aufgrund der Prüfung durch den Exekutivausschuss vom ... und des Beschlusses der Hauptversammlung vom ..., der Europäischen Union den Sonderstatus gemäß Artikel 8 des Gründungsabkommens vom 3. April 2001 zu verleihen, darf ich bestätigen, dass die OIV die in der beigefügten Sondervereinbarung festgelegten Bereiche der Zusammenarbeit und besonderen Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Organisationen akzeptiert.

Ich schlage vor, dass der Europäischen Union mit diesem Schreiben und Ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2015 mit Anhang ab dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Schreibens der Sonderstatus innerhalb der OIV verliehen wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Jean-Marie Aurand
Generaldirektor der OIV

Unterzeichnet in Paris am



Sondervereinbarung über den Sonderstatus der Europäischen Union innerhalb der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

1. BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) und die Europäische Union (EU) haben im Bereich Rebe und Wein gemeinsame Ziele. Sie tragen beide zur internationalen und EU-weiten Harmonisierung der Verfahren und Standards bei, um die Erzeugung und Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen zu fördern. Insbesondere verabschiedet und veröffentlicht die OIV Resolutionen im Zusammenhang mit Rebe und Wein und unterstützt andere internationale Organisationen in ihren Standardisierungsbemühungen. Die Tätigkeiten der EU in von der OIV abgedeckten Bereichen umfassen Vorschriften zur Begriffsbestimmung, Erzeugung und Vermarktung von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen, Branntwein, Traubensaft und Tafeltrauben.

2. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, kann sich an den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen der OIV beteiligen. Gegebenenfalls erläutert der Vertreter der Europäischen Kommission in diesen Sitzungen unter anderem, welche EU-Rechtsvorschriften möglicherweise in diesem Bereich bestehen und welches besondere Interesse die EU an den erörterten Fragen hat.

Der Vertreter der Europäischen Kommission kann den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beiwohnen. Auf Anfrage und im Einklang mit der Geschäftsordnung der OIV kann der Vertreter der Europäischen Kommission diese Organe über die EU-Positionen zu bestimmten Tagesordnungspunkten informieren, die für die EU von direktem Interesse sind.

Die Europäische Kommission lädt die OIV in regelmäßigen Abständen ein, um Informationen auszutauschen und Themen zu erörtern, die für die OIV und die EU von gemeinsamem Interesse sind.

Die OIV übermittelt der Europäischen Kommission (über die Mailbox AGRI-OIV@ec.europa.eu ) zeitgleich wie an alle Mitgliedern der OIV alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich Entwürfe von Resolutionen, die der Generalversammlung möglicherweise zur Abstimmung unterbreitet werden. Um sicherzustellen, dass die gegebenenfalls erforderlichen Standpunkte der EU rechtzeitig vorgelegt werden können, übermittelt die OIV die Entwürfe von Resolutionen möglichst bald vor der Generalversammlung, auf der sie zur Abstimmung unterbreitet werden.

Die Europäische Kommission übermittelt der OIV alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Verabschiedung neuer Rechtsakte der EU, die für die OIV von direktem Interesse sind, sobald die Dokumente öffentlich zugänglich werden.

Die OIV nimmt zur Kenntnis, dass die EU beabsichtigt, jährlich einen finanziellen Beitrag zu leisten. Die Mittel für diesen Beitrag werden getrennt gebunden.