EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.5.2016
COM(2016) 246 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Anpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht an die Inflation
Anpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht an die Inflation
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurden die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Euro-Beträge 2015 überprüft, um den Veränderungen des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.
Aufgrund der Überprüfung werden die betreffenden Euro-Beträge wie folgt festgelegt:
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für Personenschäden wird der Mindestdeckungsbetrag auf 1 220 000 EUR je Unfallopfer bzw. ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 6 070 000 EUR je Schadensfall angehoben;
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für Sachschäden wird der Mindestdeckungsbetrag ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 1 220 000 EUR je Schadensfall angehoben.