Brüssel, den 10.5.2016

COM(2016) 246 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Anpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht an die Inflation


Anpassung der Mindestdeckungssummen in der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 1 an die Inflation

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurden die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Euro-Beträge 2015 überprüft, um den Veränderungen des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst, Rechnung zu tragen.

Aufgrund der Überprüfung werden die betreffenden Euro-Beträge wie folgt festgelegt:

   für Personenschäden wird der Mindestdeckungsbetrag auf 1 220 000 EUR je Unfallopfer bzw. ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 6 070 000 EUR je Schadensfall angehoben;

   für Sachschäden wird der Mindestdeckungsbetrag ungeachtet der Anzahl der Geschädigten auf 1 220 000 EUR je Schadensfall angehoben.

(1)

ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11.